B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3756/2020
Urteil vom 18. August 2021 Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
IG Kunsthandwerk Holz BBF Berufsbildungsfonds, 3855 Brienz BE, Beschwerdeführerin,
gegen
X._______, Beschwerdegegner,
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Beitrag Berufsbildungsfonds Interessengemeinschaft Kunsthandwerk Holz (BBF IGKH).
B-3756/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 verpflichtete die IG Kunsthandwerk Holz den X., einen Beitrag für den Berufsbildungsfonds (nachfol- gend: BBF IGKH) für das Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen. B. Gegen diese Verfügung erhob X. am 14. Februar 2018 Be- schwerde an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei freischaffender Künstler und kein nebenberuflicher Drechsler, wie das die IG Kunsthandwerk Holz ausgeführt habe, weshalb er nicht unter den Geltungsbereich des BBF IGKH falle. C. Mit Beschwerdeentscheid vom 22. Juni 2020 hiess die Vorinstanz die Be- schwerde gut, hob die Verfügung der IG Kunsthandwerk Holz auf und stellte fest, dass X._______ als Künstler dem BBF IGKH nicht unterstellt sei, weil er weder die Anforderungen des persönlichen noch des betriebli- chen Geltungsbereichs erfülle. D. Gegen diesen Entscheid erhob die IG Kunsthandwerk Holz (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Juli 2020 Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht. Zur Begründung machte sie geltend, der Entscheid der Vor- instanz würde den BBF IGKH in seiner Existenz gefährden. Im Übrigen verwies sie auf ihre Stellungnahme im Vorverfahren vom 17. April 2018. E. Mit Eingabe vom 5. September 2020 reichte X._______ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) seine Beschwerdeantwort samt Beilagen ein. Er verwies erneut darauf, als Künstler tätig zu sein und kein Kunsthandwerk zu betrei- ben. F. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 8. September 2020 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie erneut aus, warum der Beschwerdegegner die Voraussetzungen einer Beitragspflicht nicht erfülle.
B-3756/2020 Seite 3 Im Übrigen verwies sie auf ihre ausführliche Begründung im angefochte- nen Entscheid vom 22. Juni 2020. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Be- zug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Ko- gnition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Be- schwerde einzutreten ist (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. Ap- ril 2016 E.1.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2017/IV/4; 2007/6 E.1.1, je mit Hinweisen). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlas- sen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Staatssekretariat für Bil- dung, Forschung und Innovation SBFI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz im Sinne des Gesetzes. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge- richt ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände- rung hat. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine privatrecht- liche Trägerin, welche öffentliche Aufgaben wahrnimmt und im vorliegen- den Verfahren eigene vermögensrechtliche Interessen verfolgt. Sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteile des BVGer B-2682/2019 vom 22. März 2021 E. 1.2, B-2575/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 1 und B-2940/2013 vom 3. Februar 2015 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 68 Rz. 2.87).
B-3756/2020 Seite 4 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, an- dere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbe- sondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an (Urteil des BVGer B-2940/2013 vom 3. Februar 2015 E. 3). Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Ar- beitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu för- dern. Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes arbeiten Bund, Kan- tone und die Organisationen der Arbeitswelt je unter sich zusammen (Art. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). 2.2 Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeits- welt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen (Art. 60 Abs. 1 BBG). Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungs- fonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufs- spezifischen Weiterbildung unterstützen (Art. 60 Abs. 2 BBG). Die betref- fenden Organisationen der Arbeitswelt sind demnach befugt, gestützt auf Art. 60 Abs. 2 BBG ein Reglement über den jeweiligen Berufsbildungs- fonds zu erlassen und darin verbindlich den Zweck, den Geltungsbereich, die Leistungen und die Finanzierung des Berufsbildungsfonds festzulegen (Urteil des BVGer B-2940/2013 vom 3. Februar 2015 E. 3). 2.3 Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. Septem- ber 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträ- gen (AVEG, SR 221.215.311; Art. 60 Abs. 3 BBG). Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser
B-3756/2020 Seite 5 Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen, die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt, die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden und die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugutekommen (Art. 60 Abs. 4 Bst. a-d BBG). Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimm- ten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundes- rat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren (Art. 60 Abs. 5 BBG). Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufs- bildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bil- dungs- oder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet wer- den (Art. 60 Abs. 6 BBG). 2.4 Durch die Allgemeinverbindlicherklärung werden grundsätzlich alle Be- triebe einer Branche, unabhängig davon, ob sie Mitglied des entsprechen- den Verbandes sind oder nicht, verpflichtet, Beiträge an den Berufsbil- dungsfonds zu leisten (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.2). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung wird ferner der be- treffenden Organisation der Arbeitswelt, in der Regel einem als privatrecht- lichen Verein organisierten Verband, das Recht eingeräumt, hoheitlich zu handeln. Die im Reglement des Verbandes verankerte, ursprünglich privat- rechtliche Verpflichtung, einen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu be- zahlen, wird dadurch zu einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung mit Wir- kung gegen Dritte (vgl. BGE 137 II 399 E. 1.6 f.). Die Trägerorganisationen dieser Berufsbildungsfonds stellen die Beiträge bei den unterstellten Be- trieben in Rechnung und verfügen den Beitrag, wenn der Betrieb dies ver- langt oder nicht bezahlt (Art. 68a der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 23. Juli 2020 einzig aus, der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdegegner aus der Beitragspflicht ihres Berufsverbands zu entlassen, würde diesen in seiner Existenz bedrohen. In ihrer Stellungnahme im Vorverfahren vom 17. Ap- ril 2018 wies sie zusätzlich darauf hin, bei der Ausarbeitung des Regle- ments habe man mit der Entscheidung für einen niedrigen Mindestumsatz bewusst die Freizeithandwerker miteinbeziehen wollen, mit dem Ziel, die
B-3756/2020 Seite 6 überbetrieblichen Kurse finanzieren zu können, ansonsten die Betriebe, welche Lehrlinge ausbilden, zu sehr belastet würden. 3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2020 beantragt die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.2.1 Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Be- schwerdegegner sei als Autodidakt ohne Berufsausbildung nicht vom per- sönlichen Geltungsbereich des BBF IGKH erfasst. 3.2.2 Hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs sei im vorliegenden Fall eine Unterscheidung zwischen "Handwerk" (Kunsthandwerk) und "Kunst" erforderlich, weil der BBF IGKH nur die Branche des Kunsthand- werks erfasse, nicht aber die Künstlerinnen und Künstler. Allein die Ver- wendung des Materials Holz oder die technischen Fähigkeiten seien für die Unterscheidung nicht aussagekräftig genug. Vielmehr müsse auf Indizien für künstlerisches Schaffen abgestellt werden, welche sich beispielsweise durch folgende Merkmale ergeben würden: die Einstufung der Arbeiten als eigenschöpferische Leistung des Schaffenden, die künstlerische Gestal- tungshöhe, die Hervorbringung von Gegenständen und Gestaltungen nach persönlichen, nicht erlernbaren Begabungen, die Fertigung von Einzel- gengenständen und Gestaltungen statt wiederholter Fertigung sowie der Absatz der Gegenstände und Gestaltungen in Galerien, auf Kunstausstel- lungen und Kunstmessen im Gegensatz zum Verkauf in Läden oder Bou- tiquen (vgl. dazu WOLFGANG MAASSEN, Kunst oder Gewerbe?, 2. Aufl. 1996, Rz. 635). Das Kunsthandwerk beziehe sich somit in der Regel auf eine Tätigkeit, die Geschicklichkeit, Erfahrung und technische Fertigung bei der Erstellung von handgefertigten Gegenständen umfasse und für den Menschen von Nutzen sei. Kunst jedoch sei ein Vorgang, der Gefühle und Visionen ausdrücke und deren Erzeugnisse vor allem ästhetischen Zielen dienen würden. Die vom Beschwerdegegner eingereichten Werke seien nicht in erster Linie Ergebnisse der einwandfreien Beherrschung von Tech- niken, sondern Kreationen aus der emotionalen Auseinandersetzung mit dem Material oder der Geschichte, Zeugen von Inspiration, von Empfin- dungen, die der Künstler mit der Fundstelle seiner Materialien verbinde. Es sei deshalb von einer künstlerischen Tätigkeit und nicht von einem (ge- werblichen) kunsthandwerklichen Betrieb auszugehen. 3.2.3 Zusätzlich setzt sich die Vorinstanz mit der aktuellen Rechtsprechung auseinander, wonach bei der Prüfung einer Beitragspflicht eines Betriebes
B-3756/2020 Seite 7 die Anforderungen an den räumlichen, personellen und betrieblichen Gel- tungsbereich des Berufsbildungsfonds kumulativ erfüllt sein müssen und es nicht ausreicht, in erster Linie auf eine – unabhängig von der beruflichen Qualifikation – branchentypische Tätigkeit abzustellen (Urteile des BVGer B-2940/2013 vom 3. Februar 2015 E. 4 und B-2575/2018 vom 9. Oktober 2018 B-2575/2018 E. 4.4 und 4.5). Insbesondere aus dem Urteil BVGer B-2575/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 4.5 Absatz 2 Satz 5 zieht die Vor- instanz sodann den Schluss, dass der persönliche Geltungsbereich für ei- nen Betrieb mit mehreren Personen dann bejaht werden müsste, wenn mindestens eine Person über einen entsprechenden beruflichen Abschluss verfügen würde, wobei die Beitragspflicht in diesem Fall auch Personen ohne entsprechende Berufsabschlüsse umfassen würde, soweit sie bran- chentypische Tätigkeiten ausübten. 3.3 In seiner Beschwerdeantwort vom 5. September 2020 machte der Be- schwerdegegner erneut deutlich, dass er als Künstler und nicht als Kunst- handwerker arbeite. Im Übrigen verwies er auf seine bisherigen Eingaben. 4. 4.1 Das Reglement über den Berufsbildungsfonds der Interessengemein- schaft Kunsthandwerk Holz umschreibt den Zweck sowie den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Fonds in den Art. 2 bis 5 wie folgt: "Art. 2: Zweck Mit dem Fonds soll die berufliche Grundbildung der Branche Kunsthandwerk Holz finanziell gefördert werden. Art. 3: Räumlicher Geltungsbericht Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz. Art. 4 Betrieblicher Geltungsbereich Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechts- form, die in den Bereichen Holzbildhauerei, Drechslerei, Weissküferei, Küferei und Flechterei gewerblich tätig sind und darin folgende Tätigkeiten ausüben und fol- gende Hauptproduktegruppen herstellen: [...] b. Drechslerei und Weissküfferei: Ziff. 1 [...] Ziff. 2 [...] Ziff. 3 [...]
B-3756/2020 Seite 8 Ziff. 4 [...] Ziff. 5. Hauptproduktegruppen der Drechslerei sind namentlich Sprossen, Teller, Schalen, Pfeffermühlen, Kerzenständer, Holzkugeln, Kelche, Kreisel, Lampen- teile, Räder, Tabakpfeifen, Tisch- und Stuhlbeine, Haushaltgeräte, Säulen, Spiel- waren, Spielfiguren, Sitzmöbel, Kleinschreinereiartikel, Schneidbretter, Schatul- len, Etuis, Holzgefässe und technische Artikel; Hauptproduktegruppen der Weiss- küferei sind namentlich Gebsen, Fahreimer und Butterfässer; [...]
Art. 5: Persönlicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechts-
form, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden an-
erkannten Abschlüssen einer beruflichen Grundbildung ausüben:
Er gilt auch für Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in
denen Personen ohne Abschlüsse gemäss Absatz 1 und angelernte Personen
branchentypische Tätigkeiten ausüben und Hauptproduktegruppen gemäss Art. 4
herstellen.
[...]"
4.2 In räumlicher Hinsicht gilt der BBF IGKH für die gesamte Schweiz (vgl.
Art. 3 des Reglements). Der Beschwerdegegner wohnt in Effingen (AG)
und würde demnach unbestrittenermassen in den räumlichen Geltungsbe-
reich des BBF IGKH fallen.
4.3 Der Beschwerdegegner ist Autodidakt und verfügt über keine der in
Art. 5 Abs. 1 genannten Abschlüsse. Dass er Inhaber eines solchen Ab-
schlusses wäre, macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend.
Damit fällt der Beschwerdegegner offenstlich nicht unter den persönlichen
Geltungsbereich des BBF IGKH. Der Auffangtatbestand von Art. 5 Abs. 2
des Reglements, welcher auf branchentypische Tätigkeiten von Personen
ohne entsprechende Berufsabschlüsse abstellt, ändert daran praxisge-
mäss nichts (Urteil des BVGer B-2940/2013 vom 3. Februar 2015 E. 4.7
und 4.8.4; hierzu kritisch BUCHSER/PETER/VON ARX, Branchenbezogene
Berufsbildungsfonds – Quo vadis?, Steuer Revue, 2015, S. 836 ff).
4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelt es sich sodann bei den
vom Beschwerdegegner beschriebenen und bebilderten Skulpturen um
Kunst und nicht um Kunsthandwerk im Sinne des Art. 2 des Reglements
B-3756/2020 Seite 9 des BBF IGKH. Die Skulpturen wurden offensichtlich in einem eigenen schöpferischen Akt geschaffen. Sie dienen ausschliesslich ästhetischen Zielen, ohne dass ein unmittelbarer Nutzen erkennbar wäre. Für die wei- tere Unterscheidung zwischen "Kunst" und "Kunsthandwerk" kann auf E. 3.2.2 hiervor sowie auf die ausführlichen und zutreffenden Erläuterun- gen in Ziff. 5.2 und 5.3 des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen wer- den, mit denen sich die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht ansatzweise auseinandergesetzt hat. Bei den Skulpturen handelt es sich jedenfalls nicht um Gegenstände im Sinne der Hauptproduktegruppen von Art. 4 Bst. b Ziff. 5 des Reglements, weshalb der Beschwerdegegner offen- sichtlich auch nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des BBF IGKH fällt. 4.5 Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass der Beschwer- degegner weder dem persönlichen noch dem betrieblichen Geltungsbe- reich des BBF IGKH unterstellt ist. Die von der Vorinstanz zusätzlich gezo- gene Schlussfolgerung, wonach sich eine betriebliche Beitragspflicht auch für Personen ohne entsprechende berufliche Qualifikation ergebe, wenn mindestens eine Person über einen qualifizierten Abschluss verfüge (vgl. E. 3.2.3 hiervor), ist vorliegend – der Beschwerdegegner ist alleine als Künstler tätig – nicht näher zu prüfen und die Frage kann deshalb offenge- lassen werden. 5. Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, der Be- schwerdegegner falle in den Geltungsbereich des BBF IGHK, als unbe- gründet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Weil die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichts- gebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Im vorliegenden Fall werden die Ver- fahrenskosten auf Fr. 800.– festgelegt.
B-3756/2020 Seite 10 6.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner, welcher auch keine Parteientschädigung geltend macht, ist praxisgemäss keine Partei- entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Reto Finger
B-3756/2020 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. August 2021