B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3749/2016

Urteil vom 10. Januar 2018 Besetzung

Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______, beide vertreten durch Riederer Hasler & Partner Patentanwälte AG, Elestastrasse 8, Postfach, 7310 Bad Ragaz, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

EP (...), EP (...) – Wiedereinsetzung in den früheren Stand.

B-3749/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Patente EP (...) und EP (...) wurden (...) beim Europäischen Pa- tentamt angemeldet, welches sie (...) 2000 und (...) 2001 unter anderem mit Wirkung für die Schweiz und Liechtenstein erteilte. Die Beschwerde- führerin 1 wurde als Inhaberin eingetragen. A.b Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein pfändete beide Patente mit Beschlüssen vom (...) 2002 zugunsten der C._______ AG ("Pfandgläubi- gerin"). Die Patentjahresgebühren wurden fortan durch die Beschwerde- führerin 2 beglichen. A.c Mit Beschluss vom (...) 2002 leitete das Fürstliche Landgericht die Ver- wertung der beiden Patente zugunsten der Pfandgläubigerin ein und er- mächtigte auf deren Wunsch Patentanwalt Dipl. Ing. D._______ als Zwangsverwalter der Beschwerdeführerin 1. A.d Verhandlungen mit der Pfandgläubigerin, die Patente auf die Be- schwerdeführerin 2 zu übertragen, verliefen erfolglos. Mit Beschluss vom (...) 2007 stellte das Fürstliche Landgericht mit Zustimmung der betreiben- den Partei und unter Aufrechterhaltung der Pfandrechte die Patentverwer- tung ein. A.e Der Konkursrichter am Fürstlichen Landgericht wies (...) 2009 einen Antrag auf Durchführung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten ab und verfügte die Lö- schung der Beschwerdeführerin 1, die (...) 2009 im liechtensteinischen Handelsregister vollzogen wurde. A.f Die 15. Jahresgebühren der Patente für die Zeit vom (...) 2012 bis (...) 2013 wurden am (...) 2012 zur Zahlung fällig. Sie hätten bis (...) 2012 ohne Zuschlag und vom (...) 2012 bis (...) 2012 mit Zuschlag bezahlt werden können. Diese Bezahlung blieb aus. Eine Löschungsanzeige der Vor- instanz erging am (...) 2012 an den Zwangsverwalter.

B-3749/2016 Seite 3 B. Am 24. Juni 2013 ersuchten beide Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Riederer Hasler & Partner Patentanwälte AG, Bad Ragaz, die Vor- instanz um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Bezahlung der 15. Jahresgebühren. Der Antrag wurde vom Zwangsverwal- ter mitunterzeichnet. C. C.a Mit Schreiben vom 19. November 2013 ersuchte die Vorinstanz die Riederer Hasler & Partner Patentanwälte AG und mit Schreiben vom 2. Ap- ril 2014 die Patentbüro D._______ AG namens der Beschwerdeführerin- nen um Erläuterungen des Sachverhalts namentlich im Hinblick auf die Tä- tigkeit des Zwangsverwalters. C.b Am 16. Januar und 6. Mai 2014 bezogen die Patentvertreter zu den ihnen unterbreiteten Fragen Stellung. C.c Am 4. Februar 2015 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen via beiden Vertretern ihre vorläufige Einschätzung mit, die Beschwerdefüh- rerin 1 sei ohne Beistand handlungsunfähig, die Beschwerdeführerin 2 hin- gegen nicht zur Stellung eines Antrags um Wiedereinsetzung legitimiert. C.d Mit Stellungnahme vom 3. September 2015 beantragten die Be- schwerdeführerinnen eine Fristverlängerung von 4 Wochen, um für die ge- löschte Beschwerdeführerin 1 einen Beistand oder Nachtragsliquidator zu bestellen. D. Mit Verfügungen vom 13. Mai 2016 trat die Vorinstanz auf beide Wieder- einsetzungsgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein. Zur Begrün- dung führte sie aus, die Beschwerdeführerin 2 sei mangels Patentinhaber- schaft nicht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages befugt. Ob die Beschwerdeführerin 1 am 24. Juni 2013 parteifähig war, könne offen blei- ben; sie sei jedenfalls nicht handlungsfähig gewesen, da sie über keine vertretungsbefugten Organe verfügt habe. Auch der Zwangsverwalter habe nicht für die Beschwerdeführerin 1 Antrag stellen können. Für die Erlan- gung der Handlungsfähigkeit wäre nach Art. 139 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) die Bestellung eines Nachtrags- liquidators oder eines Beistandes nach Art. 141 PGR erforderlich gewesen.

B-3749/2016 Seite 4 Im Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrags sei weder ein Nachtragsliqui- dator noch ein Beistand bestellt gewesen, eine Frist zur Bestellung eines solchen sei erst am 3. September 2015 beantragt worden. E. Mit undatierten Beschwerden (Eingang: 15. Juni 2016) an das Bundesver- waltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Verfügungen vom 13. Mai 2016 aufzuheben und den Gesuchen stattzugeben. Eventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 wurden die Verfahren B-3749/2016 und B-3752/2016 vereinigt und unter der Verfahrensnummer B-3749/2016 wei- tergeführt. G. Am 20. Juni 2016 bestellte das Fürstliche Landgericht der Beschwerdefüh- rerin 1 einen Rechtsbeistand. H. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2016 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen sei unter Kostenfolgen nicht einzutreten. I. Die Parteien haben stillschweigend auf eine öffentliche Verhandlung ver- zichtet. J. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG

B-3749/2016 Seite 5 vorliegt (Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde ist unter anderem nach Art. 33 Bst. e VGG zulässig gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes. Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG. Die Beschwerdeführerinnen haben am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen (formelle Beschwer, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Damit auf die Beschwerden eingetreten werden kann, müssen die Par- teien sodann partei- und prozessfähig sein (BGE 126 III 198, 201 E. 1c; BGE 117 II 494, 495 E. 2; BGE 116 II 385, 387 E. 4). Bei der Beschwerde- führerin 2 als im Handelsregister des Kantons E._______ eingetragener Aktiengesellschaft sind Partei- und Prozessfähigkeit für das vorliegende Verfahren ohne weiteres zu bejahen (Art. 643 Abs. 1 des Obligationen- rechts [OR, SR 220]). Bei der Beschwerdeführerin 1, die (...) 2009 aus dem Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht und seither nicht wieder eingetragen wurde, geben diese Fragen hingegen zu Bemerkungen Anlass (vgl. E. 2). Da die Vorinstanz ihr Nichteintreten mit der fehlenden Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 begründet hat, stellt sich diese Frage nicht nur als Eintretensfrage, sondern zugleich im Hauptpunkt, falls auf die Beschwerde eingetreten wird. 1.3 Andere persönliche Eigenschaften, z.B. die Patentinhaberschaft, wel- che die Vorinstanz zum Eintreten auf die beantragte Wiedereinsetzung in den früheren Stand voraussetzt, sind vorliegend hingegen nicht als Eintre- tensfrage, sondern in der Hauptsache zu prüfen. Denn die angefochtene Verfügung begrenzt den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (BGE 133 II 35, 38 E. 2; BGE 140 V 136, 138 E. 1.2.2). Streitgegenstand kann darum nur die Frage sein, ob die Vorinstanz mangels persönlicher Voraussetzungen der Beschwerdeführerinnen zurecht nicht auf deren Ge- suche eingetreten ist. Bei Gutheissung der Beschwerde ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Wiedereinsetzung materiell be- urteilt wird. Soweit die Beschwerdeführerinnen darum über die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung hinaus beantragen, dem Gesuch um Wiedereinset- zung vom 24. Juni 2013 sei stattzugeben, ist auf ihre Beschwerden nicht einzutreten.

B-3749/2016 Seite 6 2. 2.1 Die Vorinstanz ist mit der angefochtenen Verfügung auf das Wiederein- setzungsgesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht eingetreten, da diese im Zeitpunkt des Gesuchseingangs nicht prozessfähig gewesen sei. Sie macht auch für das Beschwerdeverfahren geltend, bei Beschwerdeerhe- bung sei noch kein Prozessbeistand für diese bestellt gewesen. Die Vorin- stanz bezweifelt weiter, dass die Beschwerdeführerin 1 überhaupt partei- fähig war, als in ihrem Namen das Gesuch bei ihr eingereicht wurde, lässt diese Frage aber schliesslich offen. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, das Fehlen eines vertretungsbe- rechtigten Organs für eine im Handelsregister gelöschte juristische Person bilde nach der Praxis des Staatsgerichtshofs des Fürstentums Liechten- stein einen heilbaren Vertretungsmangel. Mit Beschluss vom (...) 2016 habe das Fürstliche Landgericht ihr für die Vertretung im vorliegenden Ver- fahren einen Beistand bestellt. Liechtensteinisches Recht sei anwendbar, da die Partei- und Prozessfähigkeit im internationalen Verhältnis nach dem Recht der Rechts- und Handlungsfähigkeit beurteilt werde (Art. 154 und 155 Bst. c des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, [IPRG, SR 291]). Die Vorinstanz ist in den angefochtenen Verfügungen (E. II.4), gestützt auf Art. 154 und 155 Bst. c IPRG, ebenfalls von der Anwendbarkeit des Liech- tensteinischen Rechts ausgegangen und stützte ihre Beurteilung hinsicht- lich der Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit als Grundlage für die Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 insbesondere auf das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 („PGR“, LR-Nr. 216.0). 2.2 Für die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführe- rin 1 ist den Akten folgender Sachverhalt zu entnehmen: 2.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 wurde (...) mit Sitz in F._______ gegrün- det und ins Liechtensteinische Handelsregister eingetragen. Am (...) mel- dete sie die Patente EP (...) und EP (...) zur Eintragung an, die ihr am (...) 2000 und (...) 2001 mit Wirkung für die Schweiz und Liechtenstein erteilt wurden. Im Jahr 2002 pfändete das Fürstliche Landgericht die Patente, er- öffnete über die Inhaberin den Konkurs und setzte zum Schutz einer Schweizer Gläubigerin Patentanwalt Dipl. Ing. D._______ als Zwangsver- walter ein, der im Patentregister – ohne für die Beschwerdeführerin 1 auch

B-3749/2016 Seite 7 im Handelsregister vermerkt zu werden – als deren Vertreter eingetragen wurde. Schon 2004 bezeichnete der liechtensteinische Handelsregisterein- trag die Beschwerdeführerin 1 als aufgelöst. Eine Liquidation wurde einge- setzt, Zwangsverwalter D._______ (...) 2007 mangels hinreichenden Ver- mögens aber abberufen und die Gesellschaft 2009 vom Landgericht ohne Konkursverfahren gelöscht. Seit 2004 waren somit keine von der General- versammlung gewählten Organe für die Beschwerdeführerin 1 mehr im Handelsregister eingetragen. Ihre einzigen registrierten und bevollmächtig- ten Vertreter seither waren gerichtlich bestellte Liquidatoren, ein erster vom (...) 2004 bis (...) 2008, ein zweiter („Nachtragsliquidator“ ab [...] 2013) vom (...) 2009 bis (...) 2014. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 mit Sitz in G._______ (Schweiz) wurde (...) gegründet. Seit (...) 2000 ist sie im Handelsregister des Kantons E._______ eingetragen. Seit 2007 beglich sie nach unbestritten gebliebe- ner Darlegung die Patentjahresgebühren der Beschwerdeführerin 1. Da die 15. Jahresgebühren bis zum (...) 2012 nicht eingingen, verfügte die Vorinstanz am (...) 2012 die Löschung beider Patente. Die Riederer Hasler & Partner Patentanwälte AG und Patentbüro D._______ AG reichten am 24. Juni 2013 namens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemeinsam ein Gesuch um Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist beider 15. Jahresgebüh- ren ein und holten die versäumten Handlungen nach, indem sie die Vo- rinstanz ermächtigten, die 15. und auch 16. Jahresgebühren samt Zuschlä- gen von Konten der Riederer Hasler & Partner AG abzubuchen. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Mai 2016 nicht auf diese Gesuche eingetreten war, bestellte das Fürstliche Landgericht am 20. Juni 2016 Pa- tentanwalt Dr. E. Hasler, Eschen (FL), zum Beistand der Beschwerdefüh- rerin 1 mit der Aufgabe an diese, sich im Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht und, sofern der Beschwerde stattgegeben werde, vor der Vorinstanz vertreten zu lassen. Den Antrag an das Landgericht hatten die Beschwerdeführerin 2 und der hinter den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stehende Alleinaktionär H._______ eingereicht. 2.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, für die Wiedereinset- zungsbegehren der Beschwerdeführerin 1 gelte die liechtensteinische Pra- xis, wonach eine gelöschte juristische Person ohne vertretungsberechtigte Organe bloss an einem heilbaren Vertretungsmangel leide; die Frage ihrer Parteifähigkeit sei letztlich irrelevant. Sie unterscheiden mit diesem Vor- bringen allerdings ungenügend zwischen der materiellen zivilrechtlichen

B-3749/2016 Seite 8 Anknüpfung und dem anzuwendenden Verfahrensrecht. Der Vertretungs- mangel ist zudem von der Frage nach dem erforderlichen Zeitpunkt der Prozessfähigkeit zu trennen, auf welchen die Vorinstanz sich beruft. In der Tat hat der Liechtensteinische Staatsgerichtshof als Verfassungsge- richtshof am 10. Dezember 2013 (Urteil StGH 2013/160 E. 2.4 f.) und erst- mals am 23. Oktober 2009 im Urteil StGH 2008/2 E. 3.2 durch verfassungs- konforme Auslegung die Anwendung von Art. 141 Abs. 1 PGR auf Rechts- behelfe erweitert, die im Namen einer gelöschten Gesellschaft erhoben werden. Er erklärte die Bestimmung damit auch auf die Aktivlegitimation solcher Gesellschaften, ausser auf reine Auskunftsbegehren (vgl. StGH 2008/2 E. 3.2 a.E.), für anwendbar. Art. 141 Abs. 1 PGR regelt allerdings nicht die zivilrechtliche Prozess- oder Handlungsfähigkeit, sondern erleichtert die Geltendmachung von Ansprü- chen gegen gelöschte juristische Personen und bestimmt die Form, in der die wiedergewonnene Parteistellung einer zuvor gelöschten Person öffent- lich bekanntgemacht wird. Er besagt: Art. 141 IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine gelöschte Verbandsperson

  1. Wird ein Rechtsanspruch gegen eine im Handelsregister gelöschte Ver- bandsperson geltend gemacht, wie beispielsweise infolge einer Wiederauf- nahms- oder Nichtigkeitsklage, so hat das Gericht auf Antrag der Beteiligten für die gelöschte Verbandsperson einen Beistand zu bestellen, der sie im Ver- fahren vertritt und im Handelsregister einzutragen ist. Bezüglichen dessen Kosten finden die Vorschriften über den Prozesspfleger (Kurator) entspre- chende Anwendung. [...] Selbst in der extensiven Auslegung des Staatsgerichtshofs geht diese Re- gelung hinsichtlich der Möglichkeit, gelöschte Gesellschaften in neue Ver- fahren einzubeziehen, nicht weiter als Art. 164 der Schweizerischen Han- delsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411), der lautet: Art. 164 Wiedereintragung

1 Das Gericht kann auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechts- einheit ins Handelsregister anordnen, sofern glaubhaft gemacht wird, dass: a. nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit Aktiven vor- liegen, die noch nicht verwertet oder verteilt worden sind; b. die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teil- nimmt;

B-3749/2016 Seite 9 c. die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für die Bereinigung ei- nes öffentlichen Registers erforderlich ist; oder d. die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der ge- löschten Rechtseinheit erforderlich ist. 2 Zum Antrag ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Wieder- eintragung der gelöschten Rechtseinheit hat.

[...] Nach schweizerischem Recht werden Aktiengesellschaften mit Abschluss ihrer Liquidation, spätestens mit der darauffolgenden Löschung im Han- delsregister, handlungsunfähig. Nach früherer Rechtsprechung und einem Teil der Lehre werden sie zugleich rechts- und parteiunfähig bzw. inexistent (Art. 746 OR; BGE 132 III 730, 733 E. 3.1, BGE 117 III 39, 41 E. 3b). Sollen sie später, und sei es als beklagte Partei, wieder an einem Verfahren be- teiligt werden, müssen sie auf dem Weg des vorgenannten Art. 164 HRegV zuerst wieder im Handelsregister eingetragen werden (BGE 132 III 730, 733 E. 3.1 m.H.). Während die gelöschte Gesellschaft nach dieser Schwei- zer Lösung mithin als solche wieder im Handelsregister einzutragen ist, verlangt die genannte liechtensteinische Bestimmung im Handelsregister bloss die Eintragung des Beistands oder Kurators als Stellvertreter für die gelöschte Gesellschaft. Diese unterschiedliche formale Handhabung des Registers offenbart entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen keine zivilrechtliche, inhaltliche Differenz bzw. kein materiell über die regis- terliche Handhabung hinaus abweichendes Recht der beiden Länder. Der Staatsgerichtshof räumt in den zitierten Urteilen nämlich ein, dass durch Art. 141 PGR nicht die Handlungs- und Prozessfähigkeit der gelöschten Gesellschaft verändert wird. Er hält es in Anbetracht der gesetzlichen Aus- nahmeregel, die einen gerichtlich bestellten und im Handelsregister einge- tragenen Beistand erlaubt, nicht für materiell falsch, sondern nur für über- spitzt formalistisch, die fehlende Prozessfähigkeit zu berücksichtigen. Nicht „zivilprozessrechtsdogmatisch“, bloss faktisch werde die gelöschte Person durch die Beistandsbestellung wieder handlungs- und prozessfähig (StGH 2013/160 E. 2.4; StGH 2008/2, E. 3.2; vgl. PATRICK ROTH, Die Be- endigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Per- sonen- und Gesellschaftsrechts, Diss. 2001, S. 276 ff.). Folgerichtig stellte die Beschwerdeführerin 1 ihr Gesuch um Bestellung eines Beistands ge- genüber dem Fürstlichen Landgericht nicht im eigenen Namen, sondern bedurfte sie dafür hilfsweise eines Antrags der prozessfähigen Beschwer- deführerin 2 und ihres Aktionärs.

B-3749/2016 Seite 10 2.4 Sofern sich die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 also nach liechtensteinischem Recht beurteilt, wie die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung annimmt, wird auch nach dem liechtensteinischen Perso- nalstatut von ihrer fehlenden Prozessfähigkeit (vgl. Art. 1 der Liechtenstei- nischen Zivilprozessordnung, LGBl 271.0) auszugehen und nur mit Bezug auf deren Rechtsfolgen zu prüfen sein, ob es aufgrund der Sonderregel von Art. 141 PGR und der inzwischen erfolgten, gerichtlichen Beistandsbe- stellung als überspitzt formalistisch, bzw. willkürlich erschiene, die fehlende Prozessfähigkeit rechtswirksam zu berücksichtigen. Materiell-rechtlich ist die mangelnde Verpflichtungsfähigkeit der gelöschten und organlosen Be- schwerdeführerin 1 offenkundig. 2.4.1 Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu beachten, dass der Be- schwerdeführerin 1 am 20. Juni 2016, kurz nach Eingang der Beschwer- den am Bundesverwaltungsgericht, vom Fürstlichen Landgericht ein Bei- stand mit der Aufgabe gestellt wurde, sie im Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht zu vertreten, und dass dieser Beistand, entgegen der Vorschrift von Art. 141 PGR, bis heute nicht im Liechtensteinischen Han- delsregister zugunsten der Beschwerdeführerin 1 eingetragen wurde. 2.4.2 Als weitere formale Vorschrift muss im Rahmen dieser Abwägung ge- prüft werden, in welchem Zeitpunkt die Prozessfähigkeit bestehen soll. Ver- langt das schweizerische Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. E. 2.3) die Pro- zessfähigkeit schon im Zeitpunkt der Gesuchs- oder Beschwerdeeinrei- chung, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung und Beschwerdeantwort als Hauptargument angenommen hat? Oder kann auch eine erst nach Ablauf der Einreichungsfrist prozessfähig gewordene Partei eine zuvor in ihrem Namen fristgerecht eingereichte Eingabe rechtswirksam genehmigen und den Vertretungsmangel damit heilen? Das Bundesgericht betrachtet Prozesshandlungen des vollmachtlosen Stellvertreters für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde als gül- tig, sofern der Vertretene sie vor oder nach Ablauf der Einreichungsfrist nachträglich genehmigt (BGE 113 II 113, 116 E. 1 m.w.H.). Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947, der dieser Praxis zugrunde liegt, lässt sich aufgrund der Verweisung von Art. 4 VwVG mit demselben Umkehrschluss auch auf ein Verwaltungs- verfahren anwenden. Die Norm ist allerdings nach ihrer Tragweite und Zwecksetzung auf Handlungen beschränkt, die innerhalb (während) eines Verfahrens und nicht erst nach dessen Abschluss vorgenommen werden.

B-3749/2016 Seite 11 Auch nachträglich eingetretene Eintretensvoraussetzungen müssen da- rum spätestens im Verfügungs- bzw. Urteilszeitpunkt des Verfahrens erfüllt sein (VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 11 VwVG, N 28). 2.4.3 Im Interesse der Rechtssicherheit wie der Gleichbehandlung mit an- deren abgewiesenen Gesuchstellern vermöchte die vorgenannte Bestim- mung indessen keinen Schwebezustand des Verfahrens über mehrere In- stanzen bis zum Vorliegen einer allfälligen verspäteten Prozessfähigkeit der gelöschten gesuchstellenden Gesellschaft zu rechtfertigen. Zwar ge- nügt es für eine gültige Beschwerdeerhebung, wenn die Beschwerdefüh- rerin 1 nach Ablauf der Beschwerdefrist, aber vor dem Zustandekommen des Urteils prozessfähig geworden ist und die in ihrem Namen erhobene Beschwerde genehmigt hat. Soweit die Eingaben vom eingesetzten Bei- stand selber unterzeichnet wurden, bedarf es hierzu keiner ausdrücklichen Erklärung oder Vollmacht. Die erst im Beschwerdeverfahren erlangte Pro- zessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 beeinflusst deren Rechtsstellung im vorinstanzlichen Verfahren indessen nicht. Da Dr. Erich Hasler erst mehr als einen Monat nach Erlass der angefoch- tenen Verfügung vom 13. Mai 2016 zum Beistand der Beschwerdeführe- rin 1 ernannt wurde, hat die Vorinstanz deren Prozessfähigkeit nicht nur bei Gesuchseingang, sondern bis zum Verfügungserlass auch nach liechten- steinischen Massstäben zurecht verneint. Was das am 3. September 2015 gestellte Gesuch um Gewährung einer Fristverlängerung zur Bestellung ei- nes Beistands angeht, so hat die Vorinstanz dieses zwar unbeantwortet gelassen. Angesichts des Zeitablaufs bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2016 von acht Monaten hätte es jedoch der Be- schwerdeführerin 1 obgelegen, von sich aus das Notwendige zur Beistand- serstellung vorzunehmen, sodass sie aus der Untätigkeit der Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 2.5 Das Verbot des überspitzten Formalismus' ist nach schweizerischer Rechtsauffassung Teil des allgemeinen Verbots formeller Rechtsverweige- rung und eine verfassungsrechtliche Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 1 BV). Es dient der Vermeidung übertriebener Formstrenge, da Rechtsu- chende nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden sollen (BGE 140 III 636, 641 E. 3.5 m.w.H.). Prozessuale Formen sind im Rechtsgang zwar unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens und

B-3749/2016 Seite 12 die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Überspitzt sind jedoch rigorose Formvorschriften, deren strikte Anwendung durch keine schutzwürdigen Interessen sachlich gerechtfertigt wäre, die mit übertriebe- ner Schärfe gehandhabt werden, überspannte Anforderungen an Rechts- schriften stellen oder zum blossen Selbstzweck werden, die den Rechts- weg für die Rechtssuchenden in unzulässiger Weise versperren und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren oder verhindern würden (BGE 142 I 11, E. 2.4.2 m.w.H.). Der Schutz vor überspitztem Formalismus bzw. formeller Rechtsverweige- rung kann im Einzelfall, gestützt auf eine Interessenabwägung, zur Nicht- anwendung einer Formvorschrift führen, beeinflusst die Rechtslage mate- riell aber nicht. Er ist, im Unterschied zum zivilrechtlichen Begriff der Hand- lungsfähigkeit, verfahrensrechtlicher Natur und darum nach der lex fori zu beurteilen (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]); BGE 140 III 636, 641 E. 3.5; vgl. ALEXANDER R. MARKUS, Internationales Zivil- prozessrecht, Bern 2014, S. 13; HANNES MÄHR, Das internationale Zivilpro- zessrecht Liechtensteins, Schaan 2002, S. 37). Nicht die liechtensteinische Praxis, sondern die Einschätzung einer formellen Rechtsverweigerung nach schweizerischen Gesichtspunkten muss darum vorliegend beantwor- ten, ob es überspitzt wäre, die fehlende Prozessfähigkeit der Beschwerde- führerin 1 zu berücksichtigen. 2.6 Das Internationale Privatrecht bietet im Hinblick auf die Abwägung der Einwände gegen die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 mehrere Anknüpfungsmöglichkeiten. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Ver- fügung (E. II.4) abschliessend davon aus, die Rechts- und Handlungsfä- higkeit der Beschwerdeführerin 1 sei unter Art. 154 und 155 Bst. c IPRG nach dem Gesellschaftsstatut ihres Gründungs- und (einstigen) Sitzlands zu beurteilen. Die Beschwerdeführerinnen folgen dieser Anknüpfung ohne weitere Erörterung. 2.6.1 Der von der Vorinstanz angewendete Grundsatz der Anknüpfung „am Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft organisiert ist“ („Gründungstheorie“, vgl. KURT SIEHR, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 397; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, Bern 2012, Rn. 2766) in Art. 154 Abs. 1 IPRG erfasst auch die Frage der Rechts- und Handlungs- fähigkeit der Gesellschaft (Art. 155 Bst. c IPRG), kennt aber mehrere Aus- nahmen:

B-3749/2016 Seite 13 a) Erfüllt die Gesellschaft die am Ort ihrer Gründung vorgeschriebenen Publizitäts- und Registrierungsvorschriften nicht, untersteht sie statt- dessen dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird („Sitztheorie“, Art. 154 Abs. 2 IPRG). b) Werden die Geschäfte einer Gesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet worden ist, in der Schweiz oder von der Schweiz aus geführt, untersteht die Haftung der für sie handelnden Personen schweizerischem Recht (Art. 159 IPRG). c) Ist nach den gesamten Umständen offensichtlich, dass der zu beur- teilende Sachverhalt mit dem ausländischen Recht in nur geringem, mit dem schweizerischen Recht aber in viel engerem Zusammen- hang steht („Ausnahmeklausel“), ist von der Anknüpfung, die das IPRG vorsieht, ebenfalls abzusehen (Art. 15 Abs. 1 IPRG). 2.6.2 Alternativ ist eine Anwendbarkeit des Patentschutzvertrags zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (Vertrag vom 22. Dezem- ber 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente, SR 0.232.149.514; LR-Nr. 0.232.149.101.1) zu erwägen. Der Patent- schutzvertrag fasst die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein zu ei- nem einheitlichen Schutzgebiet für Erfindungspatente zusammen (Art. 1 Patentschutzvertrag), in welchem er für Patente wie auch für die Handha- bung der „Patentgesetzgebung“ im weiteren Sinn das jeweilige Bundes- recht, also das Recht der Schweiz, als ausschliesslich anwendbar erklärt (Art. 5 Abs. 1 Patentschutzvertrag). Als Vollzugsstelle amtet die Vorinstanz. Das einheitliche Schutzgebiet gilt als "Inland", wo massgebliche Normen diesen Begriff verwenden (Art. 5 Abs. 2 Patentschutzvertrag). Auch liech- tensteinische Gerichte sind entsprechend zuständig, um die Patente im Fürstentum durchzusetzen (Art. 10 Patentschutzvertrag). Weder den An- gehörigen der Schweiz oder Liechtensteins noch anderen Rechteinhabern ist es als Folge dieses Vertrages möglich, ein Patentrecht zu erwerben, das nur für die Schweiz oder nur im Fürstentum gilt ohne das Gebiet des ande- ren Staates mit abzudecken (Art. 2-4 Patentschutzvertrag).

B-3749/2016 Seite 14 Art. 5 Patentschutzvertrag bestimmt: Art. 5 1 Im einheitlichen Schutzgebiet gelten a) das jeweilige Bundesrecht betreffend Erfindungspatente (Patentgesetzge- bung), b) andere Bestimmungen des Bundesrechts, soweit die Handhabung der Pa- tentgesetzgebung ihre Anwendung bedingt. 2 Als Inland im Sinne der Patentgesetzgebung gilt das einheitliche Schutzgebiet; vorbehalten bleibt Artikel 8 dieses Vertrages. 3 Das gemäss Absatz 1 anwendbare Recht ist in der Anlage zu diesem Vertrag angeführt. Ergänzungen und Änderungen der Anlage werden vom Schweizeri- schen Bundesrat der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mitgeteilt, die ihrerseits für die Veröffentlichung sorgt. Erhebt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gegen die Aufnahme einer schweizerischen Rechtsvorschrift in die Anlage Einspruch, so ist Artikel 16 anzuwenden. Anwendbare Erlasse des Bundesrechts für Patente des einheitlichen Schutzgebiets sind nach Anhang I und Art. 5 Abs. 3 des Vertrages unter anderem das VwVG, das Schweizerische Zivilgesetzbuch (SR 210) und das Obligationenrecht (SR 220). Der Anhang I wird in der Amtlichen Samm- lung des Bundesrechts nicht abgedruckt, wurde aber im Liechtensteini- schen Landesgesetzblatt vom 28. April 2017 letztmals publiziert (Kundma- chung vom 25. April 2017 im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt LGBl Nr. 115/2017 vom 28. April 2017, LR-Nr. 170.551.232, abrufbar unter www.gesetze.li). 2.6.3 Staatsverträge gehen der Anwendung des IPRG grundsätzlich unab- hängig davon vor, ob sie Kollisionsnormen oder eine materielle Regelung enthalten (Art. 1 Abs. 2 IPRG; vgl. BGE 140 III 115, 117 E. 2.1; 132 III 626, 630 E. 3). Der Patentschutzvertrag geht Art. 154 f. IPRG einerseits geset- zeslogisch aufgrund dieses Vorbehalts vor (vgl. Art. 5 Abs. 4 BV) und steht der Anwendung eines alternativ schweizerischen oder liechtensteinischen Kollisionsrechts auch dadurch entgegen, dass er binationale Schutzrechte abweichend von üblichen Verweisregelungen einem erlassweise und aus- drücklich bezeichneten Sachrecht unterstellt, um widersprüchliche Konse- quenzen für die Rechtsanwendung zu verhindern, die sich mit der Unteil- barkeit schweizerisch-liechtensteinischer Patente nicht vertrügen (vgl. Art. 3 des Patentschutzvertrags), eine kollisionsrechtliche Lösung für Fälle unterschiedlicher Anknüpfung aber in Kauf nähme. Im Anwendungs- bereich des Patentschutzvertrags und der im Anhang I zu diesem Vertrag

B-3749/2016 Seite 15 genannten Erlasse besteht darum kein Raum für kollisionsrechtliche Wei- terungen (vgl. Urteil des BGer Nr. 4C.38/2001 vom 30. Mai 2001, E. 3d "Pommes-frites-Automat"). Zu prüfen bliebe, ob die Handhabung von Fris- ten zur Bezahlung der Patentjahresgebühren bzw. die Frage der Wieder- einsetzung in den früheren Stand zur „Patentgesetzgebung“ und damit in den Anwendungsbereich des Patentschutzvertrages gehören und ob sie im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b Patentschutzvertrag die Anwendung der Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) bedingen. 2.6.4 Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Auch über eine (allfällige) An- knüpfung nach IPRG braucht nicht abschliessend entschieden zu werden, obwohl die Schweiz wie Liechtenstein übereinstimmend der Gründungs- theorie folgen (GEORG ECKERT, Internationales Gesellschaftsrecht, Wien 2010, S. 35 f.), aber zugleich auch gute Gründe für eine Anwendung der Sitztheorie bestehen, da die Geschäfte der Beschwerdeführerin 1 seit min- destens 10 Jahren von der Schweiz aus geführt wurden, wobei die Bezah- lung der Patentjahresgebühren durch die Beschwerdeführerin 2 den Schwerpunkt dieser Geschäftstätigkeit gebildet haben (vgl. E. 2.2.2). Da das liechtensteinische und das schweizerische Gesellschaftsrecht für die Handlungsfähigkeit einer liquidierten Handelsgesellschaft einen Eintrag – in Liechtenstein des Beistands, in der Schweiz der Gesellschaft selbst – im Handelsregister verlangen (vgl. E. 2.3), den die Beschwerdeführerin 1 un- ter beiden Rechtsordnungen nicht erbracht hat, kann die Feststellung des anwendbaren Rechts unterbleiben und ist stattdessen für beide Rechtsord- nungen zu prüfen, ob die Anwendung dieser Formvorschriften auf den Fall einer Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist verpasster Patentjahresgebüh- ren unter den gegebenen Umständen noch als überspitzt formalistisch er- scheint. Das Handelsregister bezweckt die Erfassung und Offenlegung rechtlich re- levanter Tatsachen und gewährleistet die Rechtssicherheit sowie den Schutz Dritter im Rahmen zwingender Vorschriften des Zivilrechts (Art. 1 Satz 2 HRegV). Im Unterschied zur Bezahlung von Jahresgebühren, die keine Prozessfähigkeit der Patentinhaberin voraussetzt, für welche die Zahlung geleistet wird, muss die Prozessfähigkeit der Gesuchstellerin sich aus dem Handelsregister ergeben, damit auf ein Gesuch um Wiederein- setzung eingetreten werden kann. Die Löschung des Patents wird nach Ablauf der Frist zur Gebührenzahlung im Patentregister publiziert (Art. 61 Abs. 1 Bst. c PatG). Wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgt, haben sich möglicherweise bereits Interessenten für die scheinbar freigewordene

B-3749/2016 Seite 16 Erfindung zu interessieren begonnen. Das Publikationserfordernis der wie- dererlangten Prozessfähigkeit der Patentinhaberin wird darum nicht nur durch den öffentlichen Glauben des Handelsregisters im Allgemeinen (vgl. HANS-UELI VOGT, Der öffentliche Glaube des Handelsregisters, Zürich 2003, S. 9 ff.), sondern ebenso durch das spezifische Interesse potentieller Konkurrenten an der Nachvollziehbarkeit der Wiedereinsetzung legitimiert. Da nach liechtensteinischer Rechtspraxis der für die gelöschte Gesell- schaft ernannte Beistand z.B. in eigenem Namen Beschwerde gegen Ur- kundenbeschlagnahmen führen darf (vgl. Urteil StGH 2014/64 vom 27. Ok- tober 2014, E. 3.6) und insgesamt eine „Abwehr- und Beschaffungsfunk- tion“ erfüllt, die ihn zu aussergerichtlichen Rechtshandlungen im Namen der vertretenen Gesellschaft ermächtigt und gar über die „Verteilungsfunk- tion“ eines Nachtragsliquidators hinausgeht (vgl. ROTH, a.a.O., S. 274 f., 278), kann vom Erfordernis seiner Eintragung nicht abgesehen werden. Ohne jede Publizität ihrer wiedergewonnenen Prozessfähigkeit bzw. Ver- tretung kann die liquidierte Gesellschaft nicht Beschwerde führen. Ein überspitzter Formalismus ist darin nicht zu erkennen. 2.7 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist darum mangels Pro- zessfähigkeit nicht einzutreten. Auch wenn die Handlungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin 1 vor Bundesverwaltungsgericht unter Anwendung liech- tensteinischen Rechts bejaht würde, wäre die für die Handlungsfähigkeit erforderliche Bestellung eines Beistands verspätet erfolgt und hätte sich die Beschwerdeführerin 1 bereits vor der Vorinstanz darum bemühen müs- sen. Selbst falls auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese des- halb abzuweisen, womit sich im Ergebnis für die Beschwerdeführerin 1 nichts ändern würde. 2.8 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, beschränkt auf die Ein- tretensfrage der Vorinstanz, ist einzutreten. 3. 3.1 Das Institut der Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 PatG) ist keine Ordnungsvorschrift, sondern bedarf einer gesetzlich geregelten Interessenabwägung. Ein privates Interesse an der Aufrechterhaltung des Patents wird im Härtefall ausnahmsweise dem sonst überwiegenden, öf- fentlichen Interesse an der Rechtssicherheit vorgezogen (BGE 94 I 248, 253, E. 3). Wichtige Tatbestandselemente der Ausnahme bilden unter an- derem die zu beachtenden Fristen (Art. 47 Abs. 2 PatG). Normalerweise

B-3749/2016 Seite 17 endet das exklusive Recht des Patentinhabers mit dem Erlöschen des Pa- tents ex nunc, wodurch die Erfindung frei verfügbar wird (BGE 142 III 348, 352 E. 3.4). Nur er selbst ist darum zur Stellung des Antrags auf Wieder- einsetzung befugt, mögen daneben auch andere Personen an der Auf- rechterhaltung des Schutzrechts interessiert und zur Zahlung der Jahres- gebühren ermächtigt sein oder gar zu deren Leistung beigetragen haben (BGE 87 I 223, 225 E. b; BGE 90 I 51, 54 E. 2b). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 2 zur Antragstellung legitimiert war. 3.2 Im Wiedereinsetzungsgesuch vom 24. Juni 2013 wird geltend ge- macht, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 2 lägen Unterlagen vor, wonach die strittigen Schutzrechte auf die Beschwerdeführerin 2 über- tragen worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass die Schutzrechte ge- pfändet seien und unter Zwangsverwaltung stünden, sei eine Übertragung vom eingetragenen Inhaber allerdings nicht ohne weiteres möglich. Auch im Antrag auf Bestellung eines Beistands für die Beschwerdeführerin 1 vom 15. Juni 2016 (Beschwerdebeilage 2) wird eine Übertragungserklärung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 betref- fend die Patente erwähnt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 führt die Vertreterin hingegen aus, der damalige Konkursverwalter D._______ hätte einer Umschreibung zufolge seines Auftrags nur zustimmen können, wenn eine Einigung mit dem Gläubiger, der C._______ AG, zustande gekommen wäre. Eine Übertragung sei darum nicht erfolgt. 3.3 Die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Untersu- chungsgrundsatz, Art. 12 VwVG), gilt im Beschwerdeverfahren nur einge- schränkt. Zwar obliegt die Bestimmung der zu erhebenden Beweismittel der entscheidenden Behörde. Das Rügeprinzip mit Begründungserforder- nis verlangt von den Beschwerdeparteien indes eine Mitwirkung insofern, als sie ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweis- mittel einzureichen haben (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.] VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 59). Die Be- schwerdeführerin 2 ist dieser Pflicht vorliegend nicht nachgekommen, da sie die ihr zur Verfügung stehenden Übertragungsurkunden nicht vorgelegt hat. Weiter vermochte sie nicht darzulegen, dass eine Übertragung der ge- pfändeten Patente überhaupt möglich gewesen wäre, hätte es hierzu doch voraussichtlich auch nach Einstellung des Konkursverfahrens der Zustim- mung des Pfandgläubigers bedurft. Schliesslich fehlte der Beschwerdefüh- rerin 1, wie dies die Vorinstanz zu Recht moniert, aufgrund der Einstellung

B-3749/2016 Seite 18 des Konkurses mangels Aktiven (...) am (...) 2009 die erforderliche Hand- lungsfähigkeit, so dass die Patente nicht auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen werden konnten. 3.4 Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin 2 mangels Inhaberschaft an den Patenten nicht legitimiert, die Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu beantragen. Zurecht ist die Vorinstanz auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen ge- mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen und es wird ihnen gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung ausgerichtet. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.– aufzuerlegen und dem in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird. 3. Den Beschwerdeführerinnen werden die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– entnom- men. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

B-3749/2016 Seite 19 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. EP [...], EP [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundeshaus West, 3003 Bern (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Agnieszka Taberska

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Januar 2018

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10.01.2018
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25.03.2026