B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3729/2014
Urteil vom 22. März 2018 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Eva Schneeberger; Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Christoph Bernet, Rechtsanwalt, Klägerin,
gegen
Kanton St. Gallen, Volkswirtschaftsdepartement, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Beklagter.
Gegenstand
Schlussabrechnungen für arbeitsmarktliche Massnahmen.
B-3729/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 8. Dezember 2009 schloss der Kanton St. Gallen (nachfolgend: Beklagter oder Auftraggeber), vertreten durch das damalige Amt für Arbeit (heute: Amt für Wirtschaft und Arbeit), mit der X._______ (nachfolgend: Klägerin oder Beauftragte), drei im Wesentlichen gleichlautende Leistungs- vereinbarungen ab betreffend die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; zitiert in E. 1.1.1). Die Leistungsvereinbarungen regelten die Durchführung von drei kollektiven Einsatzprogrammen – A., B. und C._______ – für anspruchsberechtigte Arbeitslose gemäss Art. 8 AVIG sowie für Teil- nehmer anderer Zuweiser (insb. der Invaliden- und Unfallversicherer sowie der Gemeinden). Die Massnahmen bestanden darin, den Teilnehmern in einem speziell dafür geschaffenen Rahmen unter möglichst arbeitsnahen Bedingungen eine vorübergehende Beschäftigung zu ermöglichen. Die Leistungsvereinbarungen galten für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 und konnten jeweils um ein Jahr, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2013 prolongiert werden (vgl. Ziff. 3 und 14 der Verein- barungen). A.b Mit drei vom 10. Oktober 2012 datierenden Vereinbarungen (nachfol- gend: Verlängerungsvereinbarungen vom 10. Oktober 2012) wurden die Leistungsvereinbarungen vom 8. Dezember 2009 (letztmals) bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Es wurde dabei festgehalten, dass der Be- klagte gestützt auf die Budgeteingaben der Klägerin für das Jahr 2013 eine Kostenübernahme im Betrag von Fr. 595'000.– (Programm A.; Ba- sis: 30 Einsatzplätze), Fr. 990'000.– (Programm B.; Basis: 50 Ein- satzplätze) und Fr. 1'020'000.– (Programm C.; Basis: 50 Einsatz- plätze) zusichere. Im Übrigen erklärten die Parteien die Leistungsverein- barungen vom 8. Dezember 2009 als weiterhin anwendbar. A.c Am 4. Juni 2014 setzte der Beklagte in der Form dreier Abrechnungs- verfügungen die Schlussabrechnungswerte der von der Klägerin durchge- führten Einsatzprogramme für die Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. De- zember 2013 fest. Der Beklagte konstatierte, dass bei allen drei Program- men die Kosten gemäss Schlussabrechnung der Klägerin höher als bud- getiert ausgefallen seien. Die budgetüberschreitenden Kosten, welche sich im Einzelnen auf Fr. 99'661.50 (Programm A.), Fr. 76'362.– (Pro- gramm B.) und Fr. 73'065.40 (Programm C.) beliefen, stufte der Beklagte als „nicht anrechenbar“ ein und gestand der Klägerin
B-3729/2014 Seite 3 lediglich einen (Rest-)Anspruch bis zur Höhe der in den Verlängerungsver- einbarungen vom 10. Oktober 2012 zugesicherten Kostenübernahmebe- träge zu. Zur Begründung führte er aus, entgegen den Leistungsvereinbarungen vom 8. Dezember 2009 (Ziff. 11) habe die Klägerin trotz der sich abzeich- nenden Kostenüberschreitungen keine Änderung der Budgets beantragt. Sie habe sich weder mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt noch Mas- snahmen zur Verhinderung der Budgetüberschreitungen eingeleitet, wes- halb die über den Budgets liegenden Programmkosten nicht berücksichtigt werden könnten. B. B.a Mit einer als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 3. Juli 2014 (nachfolgend: Klageschrift vom 3. Juli 2014) gelangte die Klägerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen die Aufhebung der drei Abrechnungsverfügungen vom 4. Juni 2014 (Anträge Ziff. 1–3). Die Angelegenheit sei an den Beklagten zur Vor- nahme einer korrekten Schlussabrechnung zurückzuweisen. Dabei seien der Klägerin die ausstehenden Zahlungen für die von der RAV-IIZ-Perso- nalberatung zugewiesenen IIZ-Teilnehmer in der Höhe von Fr. 1‘800.– pro Teilnehmer und Monat zu erstatten (Antrag Ziff. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, entgegen der An- nahme des Beklagten sei in keinem der drei Programme das Budget über- schritten worden. Die Abweichungen beruhten darauf, dass der Beklagte Anfang 2013 die Modalitäten für die Teilnehmerzuweisungen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IZZ) zwischen den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) und der Invalidenversicherung (IV) geändert habe. So seien neu auch vermittlungsunfähige Personen, die gegenüber der Arbeits- losenversicherung nicht anspruchsberechtigt gewesen seien, von der RAV- Personalberatung direkt den Einsatzprogrammen der Klägerin zugewiesen und nicht wie bis anhin an die SUVA bzw. an die IV weitergeleitet worden. Dadurch sei die direkte Beziehung zwischen den IZZ-Partnern (als Drittzu- weisern) und der Klägerin unterbrochen worden, womit auch die Mehrheit der budgetierten Beitragszahlungen (als Einnahmen von Dritten) ausgefal- len sei. Indem der Beklagte diesen Systemwechsel ausgelöst habe, habe er sich vertragswidrig verhalten, weshalb er der Klägerin den verursachten Schaden zu ersetzen habe.
B-3729/2014 Seite 4 B.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 wurden die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass die anhängig gemachte Angelegenheit im Kla- geverfahren nach Massgabe der Vorschriften der Bundeszivilprozessord- nung (BZP; zitiert in E. 1.2) beurteilt werde. Ausserdem wurde der Beklagte auf die Zulässigkeit einer Widerklage nach den Voraussetzungen von Art. 31 BZP hingewiesen. B.c Mit einer als „Beschwerdeantwort“ bezeichneten Eingabe vom 2. Sep- tember 2014 (nachfolgend: Klageantwort vom 2. September 2014) bean- tragte der Beklagte sinngemäss die kosten- und entschädigungsfällige Ab- weisung der Klage sowie die Feststellung, dass er seine finanziellen Ver- pflichtungen aus den Leistungsvereinbarungen für das Jahr 2013 erfüllt habe. Als Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an, entgegen der klä- gerischen Darstellung sei kein Systemwechsel erfolgt. Der RAV- (bzw. RAV-IIZ-)Personalberatung seien keine Teilnehmer anderer Institutionen zur Zuweisung in ein Einsatzprogramm weitergeleitet worden. Die IIZ-Part- ner hätten praxisgemäss selbst die Zuweisungen vorgenommen. Im Übri- gen sei es Aufgabe der Klägerin gewesen, die Einhaltung der Budgets zu überwachen. Die Klägerin habe indessen weder eine Änderung der Bud- gets beantragt noch eine Kostenüberschreitung gemeldet. Obwohl sich die Defizite frühzeitig abgezeichnet hätten, habe die Klägerin noch im Juli 2014 [recte: 2013] unterschriftlich bestätigt, dass die zugesprochenen Beträge eingehalten werden könnten. B.d Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 wurde die Klägerin aufgefordert, ihr Rechtsbegehren (Antrag Ziff. 4 Satz 2) hinsichtlich der Höhe der eingeklagten Gesamtforderung zu präzisieren. Auch wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die gestellten Aufhebungs- und Rück- weisungsanträge (Anträge Ziff. 1–3 und Ziff. 4 Satz 1 der Eingabe vom 3. Juli 2014) im vorliegenden Klageverfahren keine zulässigen Rechtsbe- gehren darstellten. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, diverse Fragen im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zu den effektiven Teilnehmer- zahlen zu beantworten, und erhielt Gelegenheit, sich zur Klageantwort des Beklagten vom 2. September 2014 zu äussern. B.e Mit Schriftsatz vom 7. November 2014 (nachfolgend: Replik vom 7. November 2014) nahm die Klägerin zur Klageantwort des Beklagten vom 2. September 2014 sowie zur Zwischenverfügung vom 17. September 2014 Stellung und präzisierte ihre Rechtsbegehren wie folgt:
B-3729/2014 Seite 5 „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 237‘279.– zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Den eingeklagten Betrag errechnete die Klägerin wie folgt: Mehraufwand infolge Mehrzuweisungen durch RAV-(IIZ)-Berater Fr. 119'870.– Einnahmenausfall infolge Rückgangs der Zuwei- sungen durch Drittinstitutionen Fr. 168'420.– Abzug: Handelsertrag (Einnahmen von Dritten) über Budget
In argumentativer Hinsicht hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, dass ein vertragswidriger Systemwechsel erfolgt sei. Auch macht sie geltend, dass die RAV- bzw. RAV-IIZ-Berater im Jahr 2013 den Einsatzprogrammen der Klägerin insgesamt mehr Teilnehmer zuwiesen, als in den Leistungs- vereinbarungen vorgesehen war. Die zusätzlichen Zuweisungen hätten der Klägerin einen Mehraufwand verursacht. Vertragsrechtlich seien die Mehr- zuweisungen als zusätzliche Bestellungen zu qualifizieren, welche eben- falls zu vergüten seien. Aufgrund des Systemwechsels seien die Zuwei- sungen seitens der Drittinstitutionen (SUVA, IV, Regionale Potenzialabklä- rungs- und Arbeitsintegrationsstelle [REPAS]) zurückgegangen, wodurch die Klägerin einen entsprechenden Einnahmenausfall erlitten habe. Hierfür sei der Beklagte schadenersatzpflichtig. B.f Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 wurde der Beklagte zur Beantwortung ergänzender Fragen aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um eine Duplik einzureichen. B.g Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015 (nachfolgend: Duplik vom 8. Ja- nuar 2015) erneuerte der Beklagte seinen Antrag, die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, und nahm zu den Fragen gemäss Zwischenverfügung vom 18. November 2014 Stellung. Der Beklagte bestreitet, dass ein Systemwechsel stattgefunden habe. Die Darstellung der Klägerin sei frei erfunden und habe keinen Bezug zur or- ganisatorischen Realität beim Beklagten. Es sei eine Selbstverständlich- keit, dass wichtige Änderungen an alle Anbieter von Einsatzprogrammen
B-3729/2014 Seite 6 schriftlich mitgeteilt würden. Des Weiteren argumentiert der Beklagte, dass die Anzahl der reservierten Einsatzplätze, für deren Zurverfügungstellung der Beklagte die Kosten übernehme, in den jeweiligen Vereinbarungen ein- deutig geregelt sei. Der Programmveranstalter sei dafür verantwortlich, nicht mehr Teilnehmer aufzunehmen, als finanziert werden könnten. Ein nicht budgetierter Mehraufwand bzw. Minderertrag infolge einer eigen- mächtigen Abweichung seitens des Veranstalters von den Leistungsver- einbarungen könne am Ende des Jahres durch die Arbeitslosenversiche- rung nicht kompensiert werden. Es sei keine Budgetanpassung möglich, ohne dass vorgängig ein schriftliches Gesuch gestellt und vom Beklagten bewilligt werde. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin eine Kostennote ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass aus Sicht des Gerichts der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Sie erhielten Gelegenheit, zur vorgeschlagenen Vorgehensweise, auf die Durchführung einer mündlichen Vorbereitungs- und Beweisverhandlung zu verzichten (Art. 35 Abs. 4 BZP), Stellung zu nehmen. Nachdem die Kläge- rin mit Eingabe vom 11. Juni 2015 ihr Einverständnis dazu gegeben hatte und vonseiten des Beklagten innert der hierfür angesetzten Frist keine Ein- wände dagegen erhoben worden waren, schloss der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 ab. In der Folge erliess der Abteilungspräsident die Vorladungen zur Haupt- verhandlung. E. Am 19. November 2015 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer zwei Zeugen (Y._______ und Z._______) einvernommen und die Parteien befragt wurden. Am 3. Dezember 2015 wurde den Beteiligten das Verhand- lungsprotokoll zugestellt, gegen welches innert der hierfür angesetzten Frist keine Einwände erhoben wurden. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien, die eingereichten Urkunden so- wie die protokollierten Zeugen- und Parteiaussagen wird, soweit entscheid- relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B-3729/2014 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner An- stalten und Betriebe sowie der Organisationen ausserhalb der Bundesver- waltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes handeln (Art. 35 Bst. a i.V.m. Art. 33 Bst. h des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), sofern nicht ein Bundesgesetz die Erledigung des Streits einer in Art. 33 VGG erwähnten Behörde überträgt (Art. 36 VGG). 1.1.1 Die klägerischen Ansprüche stützen sich auf die von den Parteien getroffenen Leistungs- und Verlängerungsvereinbarungen vom 8. Dezem- ber 2009 bzw. 10. Oktober 2012. Nach gefestigter Rechtsprechung sind Verträge zwischen dem Gemeinwesen und einem Privatrechtssubjekt, wel- che – wie vorliegend – die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnah- men nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) zum Gegenstand haben, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (vgl. BGE 128 III 250 E. 2; BVGE 2009/49 E. 4.2, je mit weiteren Hinwei- sen). 1.1.2 Gemäss Art. 59c Abs. 5 AVIG (i.V.m. Art. 81e Abs. 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]) kann die – durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführte (Art. 83 Abs. 3 AVIG) – Ausgleichsstelle ihre Entscheidkompetenz bei Beitragsgesuchen für kol- lektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die kantonale Amtsstelle übertra- gen. Von dieser Möglichkeit hat die Ausgleichsstelle Gebrauch gemacht und den zuständigen kantonalen Behörden eine entsprechende Befugnis erteilt, welche u.a. auch die Kompetenz umfasst, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen (Art. 81d Abs. 1 AVIV) und allfällige daraus entstehende Ansprüche (klageweise) geltend zu machen bzw. zu verteidigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1078/2009 vom 20. November 2009 E. 2.2.1; BVGE 2009/49 E. 8; Urteil des BVGer B-4528/2010 vom 25. Februar 2011 E. 1.2; vgl. auch das Kreisschreiben des SECO vom Januar 2012 über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen [nachfolgend: Kreisschrei- ben über die Vergütung von AMM 2012], Ziff. I [S. 4]). Dadurch, dass der Beklagte gestützt auf diese ihm delegierte Kompetenz die Vereinbarungen
B-3729/2014 Seite 8 mit der Klägerin schloss, handelte er in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Auf- gaben des Bundes. Demnach sind die getroffenen Vereinbarungen als öf- fentlich-rechtliche Verträge, an denen eine Behörde im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG beteiligt ist, zu betrachten (vgl. BVGE 2009/49 E. 10), weshalb das Bundesverwaltungsgericht, mangels einer Ausnahme gemäss Art. 36 VGG, für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 35 Bst. a VGG). 1.2 Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen im Sinn von Art. 35 Bst. a (i.V.m. Art. 33 Bst. h) VGG sind vom Bundesverwaltungsgericht im Klageverfahren zu entscheiden, sofern – wie im vorliegenden Fall – kein Bundesgesetz ein anderes Verfahren vorsieht (vgl. BVGE 2009/49 E. 10; 2008/51 E. 2.4.2; Urteil des BVGer B-4528/2010 vom 25. Februar 2011 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.3 m.w.H.). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 44 Abs. 1 VGG nach den Art. 3–73 und 79–85 des Bundesge- setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273), die sinngemäss zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des BVGer A-5225/2015 vom 12. April 2017 E. 1.1). 1.2.1 Das Klageverfahren ist kontradiktorisch ausgestaltet und wird na- mentlich von der Dispositionsmaxime beherrscht (vgl. BVGE 2008/16 E. 2.2; MICHAEL MERKER, Die verwaltungsrechtliche Klage (I.-III.), in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, 2013, S. 101 f.). Dies hat zur Folge, dass sich der Streitgegenstand durch die Rechtsbegehren der Parteien bestimmt und das Gericht an die Parteian- träge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zu- sprechen, als diese verlangt, aber auch nicht weniger, als die Gegenpartei zugesteht (vgl. Art. 3 Abs. 2 BZP; BGE 133 II 181 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_151/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3; BVGE 2010/19 E. 13.5; BERNHARD WALDMANN, Grundsätze und Maximen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, 2013, S. 9 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 139). 1.2.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 2 BZP, wonach der Richter sein Urteil nur auf Tatsachen gründen darf, die im Verfahren geltend gemacht worden sind, gilt für das Klageverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 44 Abs. 2 VGG der Grundsatz der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz). Demnach hat das Gericht von sich aus für die Beschaffung der notwenigen Entscheidungsgrundlagen zu sorgen.
B-3729/2014 Seite 9 Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nicht absolut; eine Einschrän- kung erfährt er namentlich durch die in Art. 23 Bst. d und e BZP verankerte Obliegenheit der Parteien, ihre Eingaben zu begründen und für ihre Tatsa- chenbehauptungen die Beweismittel anzugeben (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3 m.w.H.; 125 V 193 E. 2; BERNHARD WALDMANN, a.a.O., S. 15). 1.3 Gemäss Art. 23 Bst. b BZP hat die Klageschrift sodann die klägeri- schen Rechtsbegehren zu enthalten. Die Rechtsbegehren sind so abzu- fassen, dass sie unverändert zum Urteil erhoben werden könnten, was ins- besondere bedeutet, dass Forderungen auf Geldleistungen zu beziffern sind (vgl. Urteil des BVGer B-3132/2010 vom 19. August 2015 E. 1.3; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.10). Das von der Klägerin mit Replik vom 7. November 2014 nachgebesserte und auf Fr. 237‘279.– be- zifferte Forderungsbegehren erfüllt diese Anforderungen. 1.4 Die übrigen Anforderungen an Form und Inhalt der Klageschrift sind ebenfalls gewahrt (Art. 23 BZP) und der Kostenvorschuss wurde fristge- recht bezahlt. Auf die Klage ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das sechste Kapitel des AVIG (Art. 59 ff.) beschlägt die Thematik der arbeitsmarktlichen Massnahmen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Arbeitslosenversicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Mas- snahmen zugunsten von Versicherten und von Personen, die von Arbeits- losigkeit bedroht sind. Dazu gehören nach Art. 59 Abs. 1 bis AVIG neben Bil- dungsmassnahmen, zu welchen insbesondere individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung zählen (vgl. Art. 60 Abs. 1 AVIG), namentlich auch Beschäftigungsmassnahmen, als welche u.a. vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Pro- grammen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen gelten (vgl. Art. 64a Abs. 1 Bst. a AVIG). Ziel dieser Massnahmen ist es, die Eingliederung von Versicherten zu fördern, die aus Gründen des Ar- beitsmarktes erschwert vermittelbar sind (vgl. Art. 59 Abs. 2 AVIG). Grund- sätzlich setzt die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen u.a. die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG voraus (vgl. Art. 59 Abs. 3 AVIG). 2.2 Laut Art. 59c bis Abs. 1 AVIG kann die Arbeitslosenversicherung Organi- sationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen
B-3729/2014 Seite 10 der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren (Abs. 1). Dabei erstattet sie den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung der Massnahmen (vgl. Art. 59c bis Abs. 2 AVIG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des WBF vom 26. August 2008 über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen [SR 837.022.531; nachfolgend: De- partementsverordnung über die Vergütung von AMM]). 2.3 Die kantonale Amtsstelle gewährt nach Art. 81d Abs. 1 AVIV durch Ver- fügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Veranstalter von ar- beitsmarktlichen Massnahmen. Erfolgt die Beitragsgewährung, wie in der vorliegenden Fallkonstellation, mittels Leistungsvereinbarung, so sind da- rin insbesondere die Art und den Betrag der Subvention, die gesetzlichen Grundlagen, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag, die Ziel- gruppen, Zielwerte und Indikatoren, die Rechte und Pflichten der Parteien, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Vereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten zu regeln (vgl. Art. 81d Abs. 2 und 3 AVIV). Bei den Leistungsvereinbarungen im Sinn von Art. 81d AVIV handelt sich um verwaltungsrechtliche Verträge, die durch übereinstimmende Willenserklä- rungen der Parteien entstehen und auf welche die Vorschriften des Obliga- tionenrechts (OR, SR 220) analoge Anwendung finden (vgl. Urteil des BVGer B-4528/2010 vom 25. Februar 2011 E. 2.2; ferner RICHLI/BUNDI, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 2989; BERNHARD WALDMANN, Der verwaltungsrechtliche Vertrag – Eine Einführung, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 12; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1342; THOMAS MÜLLER-TSCHUMI, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Wald- mann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, 2007, S. 59 ff.). 2.4 Die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) ist eine gemeinsame Stra- tegie zur verbesserten Zusammenarbeit verschiedener Organisationen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung, der IV, der SUVA, der So- zialhilfe der Gemeinden, der öffentlichen Berufsberatung und anderen In- stitutionen. Mit der IIZ sollen die verschiedenen Sicherungs- und Integrati- onssysteme aufeinander abgestimmt werden, damit die bestehenden An- gebote im Interesse der zu unterstützenden Person wirksamer genutzt wer- den können. Alle RAV des Beklagten verfügen über mindestens zwei spe- zialisierte IZZ-Personalberater (nachfolgend: RAV-IIZ-Berater). Ebenfalls
B-3729/2014 Seite 11 verfügen die IIZ-Partner der IV-Stelle, der SUVA und der Gemeinden über Ansprechpersonen im Rahmen der IIZ. Es besteht zudem ein kantonales IIZ-Koordinationsgremium, welches die strategischen Ziele der IIZ entwi- ckelt, koordiniert und überwacht. 3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beklagte der Klägerin die in den Ver- längerungsvereinbarungen vom 10. Oktober 2012 für das Jahr 2013 zuge- sicherten Beiträge in Höhe von Fr. 595'000.– (Programm A.), Fr. 990'000.– (Programm B.) und Fr. 1'020'000.– (Programm C._______) ausgerichtet hat. Streitig ist einzig, ob der Beklagte der Kläge- rin einen zusätzlichen Betrag von total Fr. 237‘279.– zu bezahlen hat. Die- ser eingeklagte Betrag setzt sich aus einer Vergütungsforderung infolge Mehrzuweisungen seitens des Beklagten in Höhe von Fr. 119’870.– und einer Ersatzforderung für entgangene Einnahmen von Drittinstitutionen in Höhe von Fr. 168’420.– zusammen, abzüglich der positiven Differenz zwi- schen dem effektiven und dem budgetierten Handelsertrag (Einnahmen von Dritten) in Höhe von Fr. 51’011.–. Die Forderungen sind an unter- schiedliche Anspruchsvoraussetzungen geknüpft, weshalb sie im Folgen- den separat geprüft werden (E. 4–5 und E. 6). Die Quantifizierung der An- sprüche in Bezug auf die einzelnen Programme erfolgt in E. 7. 4. Die Klägerin macht eine Vergütungsforderung in Höhe von Fr. 119‘870.– geltend, weil der Beklagte insgesamt mehr Einsatzplätze bzw. Teilnehmer- tage beansprucht habe, als ihm aufgrund der Leistungs- und Verlänge- rungsvereinbarungen zugestanden hätten. 4.1 Die Klägerin argumentiert, die RAV-Personalberater, zu welchen auch die auf die interinstitutionelle Zusammenarbeit spezialisierten RAV-IZZ-Be- rater gehörten, hätten im Jahr 2013 – über das vereinbarte Kontingent von 33‘852 Teilnehmertagen (entsprechend 130 Einsatzplätzen) hinaus – zu- sätzliche Zuweisungen im Umfang von insgesamt 3‘406 Teilnehmertagen (entsprechend 13.09 Einsatzplätzen) vorgenommen. Die Mehrzuweisun- gen seien auf eine Änderung des (Dritt-)Zuweisungssystems bei der inter- institutionellen Zusammenarbeit zurückzuführen, welche der Beklagte in vertragsverletzender Weise veranlasst habe. Der Klägerin sei durch die zu- sätzlichen Zuweisungen ein Mehraufwand entstanden, welcher zum einen aus der Mehrzahl der vom Beklagten zugewiesenen Personen, zum ande- ren aber auch aus dem höheren Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit den von den RAV-IIZ-Beratern zugewiesenen Teilnehmern resultiere.
B-3729/2014 Seite 12 Vertragsrechtlich seien diese Mehrzuweisungen als „zusätzliche Bestellun- gen“ aufzufassen, die ebenfalls zu vergüten seien. 4.2 Der Beklagte bestreitet, einen Systemwechsel durchgeführt zu haben, stellt jedoch nicht in Abrede, dass die RAV- bzw. RAV-IIZ-Berater im Jahr 2013 den Einsatzprogrammen der Klägerin insgesamt mehr Teilnehmer zu- geteilt haben, als in den entsprechenden Leistungs- und Verlängerungs- vereinbarungen kontingentiert war. Auch wird vom Beklagten nicht bestrit- ten, dass die von den RAV-IIZ-Beratern vorgenommenen Mehrzuweisun- gen dem Beklagten zurechenbar sind und dass er von den zusätzlichen Zuweisungen Kenntnis hatte. Der Beklagte stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass er der Klägerin aufgrund des vereinbarten Kostenpla- fonds keine weitere Vergütung schulde. Die Anzahl der reservierten Ein- satzplätze, für deren Zurverfügungstellung der Beklagte die Kosten über- nehme, sei in den jeweiligen Vereinbarungen eindeutig geregelt. Wenn der Programmorganisator, auf eigenes Risiko hin, mehr Teilnehmer aufnehme, so falle die entsprechende Finanzierung in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Es sei Aufgabe der Klägerin, die Einhaltung des Budgets zu über- wachen. 4.3 Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ist auf Erfüllung der Leis- tungs- und Verlängerungsvereinbarungen vom 8. Dezember 2009 bzw. 10. Oktober 2012 gerichtet. Ob ein solcher Anspruch besteht, bestimmt sich in erster Linie nach Massgabe des vereinbarten Vertragsinhalts, wel- cher durch Auslegung zu ermitteln ist. 4.3.1 Verwaltungsrechtliche Verträge sind grundsätzlich gleich wie privat- rechtliche nach den Regeln von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) aus- zulegen (vgl. BGE 135 V 237 E. 3.6; 122 I 328 E. 4e; RICHLI/BUNDI, in: Wie- derkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2993). Dies bedeutet, dass einer Willensäusse- rung der Sinn zu geben ist, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und musste. Bei der Ausle- gung verwaltungsrechtlicher Verträge ist besonders zu beachten, dass die Verwaltungsbehörde beim Abschluss solcher Verträge dem öffentlichen In- teresse Rechnung zu tragen hat. In Zweifelsfällen ist daher zu vermuten, dass sie keinen Vertrag abschliessen wollte, der mit den von ihr wahrzu- nehmenden öffentlichen Interessen in Widerspruch steht, und dass sich der Vertragspartner hierüber Rechenschaft gab (BGE 122 I 328 E. 4e; 93 I 506 E. 3 m.w.H.; vgl. auch AUGUST MÄCHLER, Vertrag und Verwaltungs- rechtspflege, 2005,, § 4 N. 19). Indessen wäre es aber verfehlt, in allen
B-3729/2014 Seite 13 Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Interesses findet ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip, d.h. sie darf nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der Vertragsaus- legung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünf- tigerweise nicht voraussehen konnte (vgl. BGE 122 I 328 E. 4e; 103 Ia 505 E. 2b). Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut des Vertrages, wobei eine rein grammatikalische oder formalistische Auslegung nicht statthaft ist (vgl. BGE 133 III 406 E. 2.2; 130 III 417 E. 3.2). Die Vertragsauslegung hat namentlich unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs zu erfolgen (vgl. CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, Rz. 288). Als ergänzende Auslegungsmittel sind auch die Entstehungsgeschichte sowie die Begleitumstände des Vertrages zu berücksichtigen. Dazu gehören neben den vorangegangenen Vertragsver- handlungen unter anderem auch das vor- und nachkontraktuelle Verhalten der Parteien, die Interessenlage, der Vertragszweck sowie die Verkehrssit- ten und Usanzen (RICHLI/BUNDI, in: Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2993; CLAIRE HUGUENIN, a.a.O., Rz. 290). Als Auslegungshilfen dienen unter Um- ständen auch die Informationen und Merkblätter der Verwaltung, welche – wie die gefestigte, bekannte Verwaltungspraxis – ebenfalls herangezogen werden können (vgl. BGE 129 II 125 E. 5.6 m.w.H.). 4.3.2 Die jeweiligen Leistungsvereinbarungen vom 8. Dezember 2009 se- hen in deren Ziff. 12 („Leistungen des Auftraggebers“) folgende Vergü- tungsregelung vor: „Der Auftraggeber sichert die Finanzierung von [50 bzw. 30] Jahresplätzen im Rahmen des eingereichten Budgets [...] zu. Vergütet werden ausschliesslich die effektiven Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages im Sinne dieser Leistungsvereinbarung stehen [...].“ Der (effektiv-)kostenorientierte Vergütungsansatz, welcher dieser vertrag- lichen Bestimmung zugrunde liegt, ist vor dem Hintergrund von Art. 59c bis
Abs. 2 AVIG (entsprechend aArt. 62 Abs. 1 AVIG [AS 2003 1728 1755] in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungsvereinbarungen gelten- den Fassung) und Art. 1 Abs. 1 der Departementsverordnung über die Ver- gütung von AMM zu sehen, wonach Veranstaltern von arbeitsmarktlichen Massnahmen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen, erstattet werden. In sys- tematischer Hinsicht basieren diese Normen auf der Konzeption, dass die
B-3729/2014 Seite 14 Veranstalter aus der Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahmen keinen Gewinn erwirtschaften dürfen, was unter anderem zur Folge hat, dass in den eingereichten Budgets grundsätzlich keine Reserve- und Risi- kopositionen enthalten sein dürfen. Die von den Parteien vereinbarte Kostenerstattungsregelung zeichnet sich – bereits von ihrem Wortlaut her – durch eine Relationalität der zugesicher- ten Kostenübernahme zu einer bestimmten Anzahl an reservierten Einsatz- plätzen aus (vgl. auch Ziff. 1 der Leistungsvereinbarungen vom 8. Dezem- ber 2009 [„Der Beauftragte stellt (...) [50 bzw. 30] Einsatzplätze zur Verfü- gung (...)“] und Ziff. 2 der Verlängerungsvereinbarungen vom 10. Oktober 2012 [„Gestützt auf die Budgeteingabe[n] 2013 vom 30. August 2012 gibt [der Beklagte] die Zusicherung zur Kostenübernahme im Betrag von Fr. 595'000.– ([Programm A.]; Basis: 30 Einsatzplätze)“ bzw. „(...) Fr. 990'000.– ([Programm B.]; Basis: 50 Einsatzplätze)“ bzw. „(...) Fr. 1'020'000.– ([Programm C._______]; Basis: 50 Einsatzplätze)“]). Die festgelegte Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Einsatzplätze definiert den vereinbarten Leistungsumfang der Klägerin und bildet, wie aus den in den Verlängerungsvereinbarungen vom 10. Oktober 2012 explizit erwähn- ten Budgeteingaben der Klägerin vom 30. August 2012 hervorgeht, in ver- gütungsquantitativer Hinsicht einen wesentlichen Faktor für die Kalkulation der einzelnen Kostenpositionen. Insofern figuriert dieser Parameter zum einen als leistungsdeterminierendes Element, zum anderen aber auch als Bestandteil der Berechnungsgrundlage für die vereinbarte Kostenüber- nahme. 4.3.3 Die für die Entstehungsgeschichte der Leistungsvereinbarungen relevante Ausschreibungsdokumentation enthielt den Hinweis, dass der Beklagte aufgrund von Fluktuationen im konkreten Bedarf keine bestimmte Anzahl an (effektiv) zugewiesenen Personen verbindlich zusichern könne und dass der Anbieter mit Schwankungen in der (effektiven) Teilnehmer- zahl rechnen müsse (vgl. Ziff. 2.9 der Ausschreibungsdokumentation vom 4. Mai 2009). Wie der Beklagte allerdings selbst ausführt, entsprach es da- bei dem Willen der Parteien, dass der Klägerin die zugesprochenen Kosten für die vom Beklagten reservierten Einsatzplätze auch dann vergütet wer- den, wenn der Beklagte diese infolge sinkender Teilnehmerzahlen nicht vollständig in Anspruch nimmt. Der getroffenen Vergütungsregelung ist demnach insoweit eine von den Parteien beabsichtigte einseitige Risikoa- llokation inhärent, als bei Minderzuweisungen seitens des Beklagten das Kostenrisiko für die reservierten Programmplätze ausschliesslich den Be- klagten treffen soll.
B-3729/2014 Seite 15 4.3.4 Vor dem Hintergrund der an die Anzahl reservierter Einsatzplätze an- knüpfenden und in risikoallokativer Hinsicht unilateral ausgestalteten Ver- gütungsregelung durfte die Klägerin unter vertrauenstheoretischen Ge- sichtspunkten davon ausgehen, dass die im Rahmen der Verlängerungs- vereinbarungen vom 10. Oktober 2012 zugesprochenen Beiträge den Kos- tenaufwand für die Zurverfügungstellung von insgesamt maximal 130 Ein- satzplätzen (Programm A.: 30; Programm B.: 50; Pro- gramm C._______: 50) deckten. Folglich musste sie annehmen, dass der Beklagte bis zur Ausschöpfung der vereinbarten Kontingente – ohne wei- tere Vergütung – entsprechende Zuweisungen vornehmen könne. Zugleich durfte die Klägerin aber auch damit rechnen, dass ihr bei weniger Zuwei- sungen seitens des Beklagten die zugesicherten Kosten für die reservier- ten, jedoch nicht beanspruchten Einsatzplätze dennoch erstattet würden. Indessen ergeben sich weder aus den Verträgen noch aus der vertrags- kontextuellen Dokumentation konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es dem Willen der Parteien entsprochen hätte, in Relativierung des (effektiv-)kos- tenorientierten Vergütungsansatzes das Kostenrisiko für kontingentüber- schreitende Zuweisungen bei der Klägerin zu allozieren. Insofern musste die Klägerin nach dem Vertrauensprinzip nicht davon ausgehen, dass die in den Verlängerungsvereinbarungen zugesicherten Kostenübernahmebe- träge auch allfällige Mehrzuweisungen kompensierten. 4.3.5 Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, ein allfälliger budgetüberschreitender Mehraufwand in- folge Mehrzuweisungen falle deshalb in den alleinigen Verantwortungsbe- reich der Klägerin, weil eine entsprechende Budgetabweichung ohne Zu- stimmung des Beklagten erfolgt sei und weil die Klägerin dafür verantwort- lich gewesen sei, die Einhaltung der Budgets zu überwachen und nicht mehr Teilnehmer aufzunehmen, als finanziert werden könnten. Vertrags- rechtlich sind die vom Beklagten – in Kenntnis der Überschreitung des ver- einbarten Kontingents (vgl. E. 4.2) – vorgenommenen Mehrzuweisungen als konkludenter Vertragsänderungsantrag zu qualifizieren, welchen die Klägerin durch Erbringung der zusätzlichen Leistungen konkludent an- nahm (zur Realofferte bzw. Realakzept vgl. CLAIRE HUGUENIN, a.a.O., Rz. 172 ff. m.w.H.). Abgesehen davon, dass es ein widersprüchliches Ver- halten (venire contra factum proprium) darstellt, wenn der Beklagte, nach- dem er selbst der Klägerin ein entsprechendes Angebot (konkludent) un- terbreitete, sich im Nachhinein auf eine diesbezügliche Ablehnungspflicht der Klägerin bzw. auf seine fehlende Zustimmung zur Budgetüberschrei- tung beruft, verfängt diese Argumentation auch unter dem Gesichtswinkel
B-3729/2014 Seite 16 des Vertrauensprinzips nicht. Vor dem Hintergrund der – in der vertragli- chen Kostenberechnungsgrundlage reflektierten – direkten Relation zwi- schen der Anzahl an Einsatzplätzen und den kalkulierten Kostenpositionen (vgl. E. 4.3.2) durfte die Klägerin in guten Treuen annehmen, dass die zu- sätzlichen Zuweisungen eine entsprechende Anpassung der budgetierten Aufwandsbeträge nach sich ziehen würden. Insofern betrifft die (konklu- dente) Vertragsmodifikation nicht nur den Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen, sondern auch die damit korrespondierende Ver- gütungspflicht des Beklagten. 4.4 Im Sinn eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass sich aus den konkludent modifizierten Leistungsvereinbarungen ein grundsätz- licher Anspruch der Klägerin auf Vergütung der effektiven Kosten ergibt, die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung hinsichtlich der Mehr- zuweisungen seitens des Beklagten entstanden sind. Es handelt sich dabei um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch, für welchen es irrelevant ist, aus welchen Gründen die zusätzlichen Leistungen beansprucht worden sind. Insofern ist für diesen Anspruch unerheblich, ob die vom Beklagten vorgenommenen Mehrzuweisungen auf einen Systemwechsel zurückzu- führen sind oder nicht. 5. Der Beklagte argumentiert weiter, dass er der Klägerin die geforderte Ver- gütung für die erfolgten Mehrzuweisungen nicht schulde, weil die Klägerin ihre Zwischenabrechnungs- und Informationspflicht gemäss Ziff. 11 der Leistungsvereinbarungen vom 8. Dezember 2009 verletzt habe. 5.1 Der Beklagte führt an, anlässlich der zwischenjährlichen Budgetüber- prüfung im Juli 2013 habe die Klägerin weder eine Kostenüberschreitung gemeldet noch sich diesbezüglich mit dem Beklagten in Verbindung ge- setzt, obgleich bereits zu jenem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei, dass das Budget überschritten werde. Stattdessen habe die Klägerin am 4. Juli 2013 in den betreffenden Formularen unterschriftlich bestätigt, dass die für das Jahr 2013 zugesprochenen Beträge eingehalten werden könnten. In Verletzung von Ziff. 11 der Leistungsvereinbarungen vom 8. Dezember 2009 habe die Klägerin somit eine inkorrekte Zwischenabrechnung erstellt und sei ihrer Meldepflicht hinsichtlich der (absehbaren) Kostenüberschrei- tung nicht nachgekommen.
B-3729/2014 Seite 17 Es ist dabei davon auszugehen, dass der Beklagte damit sinngemäss eine den klägerischen Vergütungsanspruch hindernde Einwendung geltend macht. 5.2 Demgegenüber bringt die Klägerin vor, dass sie sich mit dem Beklagten mehrfach in Verbindung gesetzt und ihn (mündlich) über das Budgetdefizit informiert habe. Das Problem liege darin, dass der Beklagte die erhaltenen Informationen intern nicht weitergeleitet habe. Im Übrigen gebe es keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage für die Annahme einer „An- spruchsverwirkung“, wenn nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Budgetprobleme gemeldet würden. 5.3 Unter Ziff. 11 der Leistungsvereinbarungen vom 8. Dezember 2009 wurde festgehalten: „[...] Die Beauftragte erstellt per Ende Juni eine Zwischenabrechnung und in- formiert den Auftraggeber über das Ergebnis [...].“ In gesamtheitlicher Betrachtung des vereinbarten Leistungsprogramms ist die in Ziff. 11 stipulierte Zwischenabrechnungs- und Informationspflicht als Nebenpflicht zu qualifizieren, da sie keine das vorliegende Vertragsverhält- nis charakterisierende Leistungspflicht darstellt (vgl. CLAIRE HUGUENIN, a.a.O., Rz. 98 und 103). Sie steht zur Vergütungsschuld, welche eine Hauptleistungspflicht bildet, nicht in einem (synallagmatischen) Austausch- verhältnis (vgl. zum Synallagma: HUBERT STÖCKLI, Das Synallagma im Ver- tragsrecht, 2008, Rz. 42 ff.; CLAIRE HUGUENIN, a.a.O., Rz. 53). Nach dem System der – hier analog anwendbaren – vertragsrechtlichen Leistungs- störungsregeln (Art. 97 ff., 398 Abs. 2 OR) führt die mangelhafte Erfüllung einer vertraglichen (Neben-)Pflicht nicht automatisch dazu, dass die (Haupt-)Gegenleistung deswegen – quasi eo ipso – ganz oder teilweise erlischt (vgl. CLAIRE HUGUENIN, a.a.O., Rz. 852 ff.; WOLFGANG WIEGAND, in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I [Art. 1–529 OR], 6. Aufl. 2015, Art. 97 OR N. 32 ff. und 46 ff. m.w.H.; GEH- RER CORDEY/GIGER, in: Huguenin et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2: Arbeitsvertrag, Werk- vertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft, 3. Aufl. 2016, Art. 398 OR N. 21 ff.). Zur Beurteilung der Frage, ob der vom Beklagten sinngemäss vorgetragenen Einwendung überhaupt anspruchshindernde Wirkung zukommt, muss da- her zunächst geprüft werden, ob zwischen der behaupteten Verletzung der Zwischenabrechnungs- und Informationspflicht (Ziff. 11 der Leistungsver- einbarungen) und dem vertraglichen Hauptleistungsverhältnis, in welches
B-3729/2014 Seite 18 die Vergütungspflicht für bezogene Leistungen eingebettet ist, ein vertrags- rechtlich relevanter Konnex besteht. 5.3.1 Ein solcher Konnex würde namentlich dann vorliegen, wenn die bei- den vertraglichen Pflichten, trotz ihres unterschiedlichen Qualifikationsgra- des, in der Weise miteinander verknüpft wären, dass die gehörige Erfüllung der Zwischenabrechnungs- und Informationspflicht nach dem Willen der Parteien eine Bedingung für den Vergütungsanspruch bildete (vgl. Art. 151 ff. OR). Ob dies der Fall ist, ist durch Vertragsauslegung (vgl. E. 4.3.1) zu eruieren (vgl. EHRAT/WIDMER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I [Art. 1–529 OR], 6. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 151–157 N. 1 m.w.H.). 5.3.1.1 Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien („Innenverhältnis“) dient Ziff. 11 der Leistungsvereinbarungen zum einen als Kontrollinstru- ment des Beklagten gegenüber der Klägerin. Die (Zwischen-)Abrech- nungs- und Informationspflicht der Klägerin ist Ausfluss der auftragsrecht- lichen Treuepflicht (vgl. GEHRER CORDEY/GIGER, a.a.O., Art. 400 OR N. 1a) und korreliert mit der Aufsichtspflicht des Beklagten über die zur Verfügung gestellten Mittel, deren vertragskonforme Verwendung er periodisch zu überprüfen hat (vgl. Art. 5 der Departementsverordnung über die Vergü- tung von AMM und Ziff. VI/1 [S. 16] des Kreisschreibens über die Vergü- tung von AMM 2012 bzw. Ziff. 17 des – zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungsvereinbarungen geltenden – Kreisschreibens vom Januar 2006 über die Vergütung von AMM). Die Vertragsbestimmung weist zum ande- ren aber auch einen kontextuellen Bezug zu den – im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Ausgleichsstelle („Aussenverhältnis“) geltenden – Regeln über das Vorgehen bei Kostenüberschreitungen auf. Danach ge- hen sämtliche Mehrkosten, die aus einer Überschreitung des einem Kan- ton im Rechnungsjahr zur Verfügung stehenden Plafonds resultieren, zu- lasten des Kantons, sofern nicht die kantonale Amtsstelle bei der Aus- gleichsstelle innert einer bestimmten Frist einen begründeten Antrag auf Übernahme des Differenzbetrags stellt und dieser in der Folge bewilligt wird (vgl. insb. Art. 4 der Departementsverordnung über die Vergütung von AMM und Ziff. IIII/2 [S. 8] des Kreisschreibens über die Vergütung von AMM 2012). 5.3.1.2 Daraus manifestiert sich zwar ein legitimes Interesse des Beklag- ten, durch eine auf die Regeln des Aussenverhältnisses abgestimmte Aus- gestaltung des Innenverhältnisses sein eigenes Kostenrisiko zu begren- zen. Eine direkte „Projektion“ der im Verhältnis zwischen dem Beklagten
B-3729/2014 Seite 19 und der Ausgleichsstelle geltenden Modalitäten auf das parteiliche Innen- verhältnis kann aus der Formulierung von Ziff. 11 der Leistungsvereinba- rungen allerdings nicht abgeleitet werden. Die Bestimmung ist vertragssys- tematisch weder mit der Vergütungsregelung verknüpft noch werden darin die Konsequenzen einer mangelhaften Pflichterfüllung geregelt. Insofern musste die Klägerin nach dem Vertrauensprinzip auch nicht davon ausge- hen, dass die Vergütung ihrer Leistungen unmittelbar von der gehörigen Erfüllung der Zwischenabrechnung- und Informationspflicht abhängen soll. Soweit der Beklagte mit der Einwendung, die Klägerin habe Ziff. 11 der Leistungsvereinbarungen verletzt, sinngemäss den Ausfall einer Bedin- gung für die Vergütungsforderung geltend machen will, stossen seine Vor- bringen damit ins Leere. 5.3.2 Sofern diese Einwendung im Übrigen dahingehend zu interpretieren ist, dass der Beklagte damit sinngemäss eine „Herabsetzung“ des Vergü- tungsanspruchs infolge mangelhafter Auftragsausführung (Verletzung der Zwischenabrechnungs- und Informationspflicht) geltend macht, kann dar- aus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zwar ist nach der Rechtsprechung zum – hier entsprechend anwendbaren – Auftrags- recht eine Herabsetzung des Vergütungsanspruchs des Beauftragten grundsätzlich insoweit möglich, als die geschuldete Dienstleistung mangel- haft erbracht wird und für den Auftraggeber unbrauchbar ist (vgl. zu diesem „Minderungsrecht“ des Auftraggebers: BGE 124 III 423 E. 4a; Urteil des BGer 4A_584/2013 vom 18. August 2014 E. 2.2). Die Befugnis, die Vergü- tungsschuld im Verhältnis zum Sorgfaltsmangel zu reduzieren, setzt aller- dings voraus, dass diese mit der Leistungspflicht des Beauftragten, wel- cher der Sorgfaltsmangel anhaftet, synallagmatisch verknüpft ist (vgl. dazu HUBERT STÖCKLI, Sorgfaltsmangel und Vergütung, in: Gauchs Welt, Fest- schrift für Peter Gauch, 2004, S. 935 und 939 m.w.H.; zum massgeblichen Äquivalenzverhältnis vgl. WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, Band VI: Obligationenrecht, Der einfache Auftrag (Art. 394–406 OR), 1992, Art. 394 OR N. 502 ff.). Abgesehen davon, dass der Beklagte die Brauchbarkeit der klägerischen Auftragsausführung, namentlich der Veranstaltung und Durchführung der Einsatzprogramme für die vom Beklagten zusätzlich zu- gewiesenen Teilnehmer, nicht in Abrede stellt, würde die vom Beklagten behauptete Verletzung der Zwischenabrechnungs- und Informationspflicht, welche als Nebenpflicht ausserhalb des synallagmatischen Austauschver- hältnisses steht, den Anwendungsbereich des Minderungsrechts ohnehin nicht eröffnen.
B-3729/2014 Seite 20 5.3.3 Eine mangelhafte (Neben-)Pflichterfüllung könnte dahingegen unter Umständen einen Schadenersatzanspruch begründen (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. 398 Abs. 2 OR). Eine entsprechende Gegenforderung hat der Be- klagte indessen weder widerklage- noch verrechnungsweise geltend ge- macht. Der blosse Hinweis auf eine präsumierte Pflichtverletzung ohne jede Bezeichnung und Spezifizierung einer daraus abgeleiteten Forderung genügt weder den Anforderungen an eine Widerklage (Art. 29 Bst. c und d und Art. 31 BZP; vgl. E. 1.3) noch denjenigen an eine rechtswirksame Ver- rechnungserklärung (vgl. Urteile des BGer 4A_549/2010 vom 17. Februar 2011 E. 3.3 und 4A_82/2009 vom 7. April 2009 E. 2 ff. m.w.H.). Unter der Geltung der Dispositionsmaxime (vgl. E. 1.2.1) entfällt damit eine diesbe- zügliche Anspruchsprüfung. 5.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass zwischen der behaupteten Verletzung von Ziff. 11 der Leistungsvereinbarungen und dem Vergütungs- anspruch hinsichtlich der Mehrzuweisungen kein relevanter direkter Kon- nex besteht. Der Einwendung des Beklagten kommt somit in der vorliegen- den Konstellation keine anspruchshindernde Wirkung zu. Es ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin grundsätzlich über einen aus den Leistungsvereinbarungen fliessenden Anspruch auf Vergütung der durch die Mehrzuweisungen entstandenen effektiven Kosten verfügt (zu dessen Quantifizierung vgl. E. 7). 6. Sodann fordert die Klägerin Schadenersatz für entgangene Einnahmen von Drittinstitutionen. Sie wirft dem Beklagten vor, durch einen System- wechsel in den (Dritt-)Zuweisungsmodalitäten bei der interinstitutionellen Zusammenarbeit die Leistungsvereinbarungen verletzt und der Klägerin ei- nen Einnahmenausfall in Höhe von Fr. 168’420.– verursacht zu haben. Hierfür sei er schadenersatzpflichtig. 6.1 Nach den hier analog anwendbaren Grundsätzen des vertraglichen Schadenersatzrechts (vgl. Art. 402 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 OR) setzt eine Haftung des Auftraggebers gegenüber dem Beauftragten voraus, dass eine Vertragsverletzung – namentlich auch in der Form der Verletzung ei- ner aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetz- buchs [ZGB, SR 210]) fliessenden Verhaltenspflicht –, ein Schaden, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden sowie ein Verschulden des Auftraggebers (bzw. keine Exkul- pation) gegeben sind (vgl. CLAIRE HUGUENIN, a.a.O., Rz. 3289; WALTER
B-3729/2014 Seite 21 FELLMANN, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 402 OR N. 145 ff. m.w.H.). Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob eine Vertragsverletzung vorliegt. 6.1.1 Gemäss den Leistungs- und Verlängerungsvereinbarungen vom 8. Dezember 2009 bzw. 10. Oktober 2012 hatte die Klägerin dem Beklag- ten Programmplätze für die Zuweisung von anspruchsberechtigten Versi- cherten im Sinn von Art. 8 Abs. 1 AVIG zur Verfügung zu stellen. Nach ver- traglicher Regelung standen die Programme der Klägerin grundsätzlich auch anderen Institutionen, insbesondere den IIZ-Partnern (IV, SUVA oder Gemeinden), zur Nutzung offen. Die diesbezügliche Regelung in Ziff. 8.9 der Leistungsvereinbarungen lautet wie folgt: „Andere Zuweiser (IV, Gemeinden, SUVA usw.) können Personen in das Pro- gramm anmelden, soweit die dafür vorgesehenen Plätze nicht belegt sind. Das Programm erbringt grundsätzlich die gleichen Dienstleistungen wie für an- spruchsberechtigte Versicherte. Der Tarif für die Nutzung beträgt Fr. 1‘800.– je Monat (angebrochene Monate gelten als ganze Monate). [...] Die Rechnungstellung erfolgt in jedem Fall durch das Programm direkt an die zuweisende Stelle. Die Einnahmen sind als ‘Erlös anderer Zuweiser’ auszuweisen.“ Unbestritten ist, dass bis zum Jahr 2012 Drittinstitutionen – in Übereinstim- mung mit den in Ziff. 8.9 der Leistungsvereinbarungen vorgesehenen Mo- dalitäten – für die Nutzung der Einsatzprogramme direkt mit den Program- morganisatoren der Klägerin Kontakt aufnahmen und die Beiträge für die von ihnen vorgenommenen Zuweisungen unmittelbar der Klägerin ausrich- teten. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien lag die- sem Zuweisungssystem eine Unterscheidung zwischen zwei Teilneh- merkategorien zugrunde: Während anspruchsberechtigte Arbeitslose im Sinn von Art. 8 Abs. 1 AVIG durch die RAV-Personalberater den Einsatz- programmen zugewiesen wurden, handelte es sich bei den von der SUVA, der IV oder anderen Drittinstitutionen direkt zugewiesenen Teilnehmern um Personen, die – insbesondere wegen Vermittlungsunfähigkeit – gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht anspruchsberechtigt waren. Entspre- chend dieser „Zuweisungszuständigkeit“ war auch die Finanzierung orga- nisiert: Für die RAV-Zuweisungen trug der Beklagte die Kosten (nach Mas- sgabe der jeweiligen Leistungsvereinbarungen), wohingegen die Kosten für die erfolgten Drittzuweisungen der Klägerin direkt durch die jeweiligen Drittinstitutionen vergütet wurden (in der Form von Teilnehmerbeiträgen). Diese Modalitäten für die Nutzung der Einsatzprogramme durch Drittinsti- tutionen korrespondieren mit der in den Informationsblättern des Beklagten
B-3729/2014 Seite 22 festgehaltenen Vorgehensweise (vgl. Merkblatt des Beklagten zum „Vorge- hen bei der Nutzung von Einsatzprogrammen [EP] durch IIZ-Partner“ vom Januar 2013; Merkblatt des Beklagten zur „Nutzung arbeitsmarktlicher An- gebote durch andere Institutionen“ vom Juli 2012; Ziff. 9 des Merkblatts des Beklagten „für Anbieter von Einsatzprogrammen und Praxisfirmen zum Fi- nanz- und Rechnungswesen“ vom Dezember 2012). Das beschriebene Zuweisungs- und Finanzierungssystem galt dabei unabhängig von der in- terinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und den IZZ- Partnern (SUVA, IV oder Gemeinden). Soweit spezialisierte IZZ-Mitarbeiter des Beklagten oder der IZZ-Partnerinstitutionen die Zuweisungen vornah- men, wurden diese Zuweisungen der jeweiligen Institution zugeordnet, welcher der zuweisende IZZ-Mitarbeiter angehörte. 6.1.2 Die Klägerin wirft dem Beklagten insoweit eine Vertragsverletzung vor, als dieser Anfang 2013, ohne die Klägerin zu informieren, ein neues Zuweisungssystem eingeleitet habe, welches die (Finanzierungs-)Rege- lung von Ziff. 8.9 der Leistungsvereinbarungen konterkariere. So habe der Beklagte veranlasst, dass die RAV arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht anspruchsberechtigte Personen nicht mehr wie bis anhin an die IZZ- Partnerinstitutionen (SUVA, IV, Gemeinden), sondern an die eigenen RAV- IZZ-Personalberater weitergeleitet hätten, welche alsdann diese Personen direkt den Einsatzprogrammen der Klägerin zugewiesen hätten. Durch die „Zwischenschaltung“ der RAV-IIZ-Personalberatung sei der direkte Zah- lungsfluss zwischen der SUVA resp. der IV oder den Gemeinden (REPAS) als Drittzuweisern und der Klägerin unterbrochen bzw. eingeschränkt wor- den, womit auch die Mehrheit der budgetierten Beitragszahlungen dieser Drittinstitutionen ausgefallen sei. Den dadurch erlittenen Einnahmenausfall beziffert die Klägerin auf Fr. 168‘420.– . Dieser Betrag entspricht der (negativen) Differenz zwischen dem effektiven und dem budgetierten (Gesamt-)Erlös aus den Zuweisun- gen von Drittinstitutionen (SUVA, IV, REPAS) (vgl. die betreffenden Be- träge aus den Budget-Detailblättern „Umsätze 2013“ und den Erfolgsrech- nungen der Programme für das Jahr 2013 sowie die entsprechende Zu- sammenstellung in der Replik vom 7. November 2014):
Jahresrechnung 2013 (effektiver Erlös aus Drittzuweisungen in Franken) Budget 2013 (budgetierter Erlös aus Drittzuweisungen in Franken) Differenz (in Franken)
B-3729/2014 Seite 23 Programm A._______ 39'110 140'000 -100'890 Programm C._______ 24'960 65'000 -40'040 Programm B._______ 87'510 115'000 -27'490 Total 151'580 320'000 -168'420
6.1.3 Vonseiten des Beklagten wird bestritten, dass ein Systemwechsel durchgeführt worden sei. Die Darstellung der Klägerin sei frei erfunden und weise keinen Bezug zur organisatorischen Realität beim Beklagten auf. Der RAV- (bzw. RAV-IIZ-)Personalberatung seien keine Teilnehmer ande- rer Institutionen zur Zuweisung in ein Einsatzprogramm weitergeleitet wor- den. Die IIZ-Partner hätten praxisgemäss selbst die Zuweisungen vorge- nommen und die entsprechenden Teilnehmerbeiträge direkt den Program- men ausgerichtet. Diese (Dritt-)Zuweisungspraxis bestehe seit vielen Jah- ren; es gebe keine Sonderlösung zum Nachteil der Klägerin. 6.2 Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (Art. 40 BZP). Es ist dabei nicht an starre Beweisregeln gebunden, die vorschrei- ben, welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zuei- nander haben (vgl. statt vieler: BGE 130 II 482 E. 3.2; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 m.w.H.). Grundsätzlich gilt eine beweisbe- dürftige Tatsache erst dann als bewiesen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht vom Vorhandensein der behaupteten Tatsache überzeugt ist, d.h., wenn es an deren Verwirklichung keine ernst- haften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als unerheb- lich erscheinen (Regelbeweisgrad; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; Urteile des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.2 und B-7949/2015 vom 16. Mai 2017 E. 4.1.3; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 482). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht hingegen seinen Entscheid grundsätzlich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu fällen. Danach hat es jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt, wobei die blosse Möglichkeit, dass sich ein bestimmter Sachver- halt zugetragen hat, auch hier nicht ausreicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 6;
B-3729/2014 Seite 24 126 V 353 E. 5b; 119 V 7 E. 3c/aa; Urteil des BVGer C-4741/2014 vom 3. Oktober 2016 E. 3.1.1). Die Regel des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine sozialversicherungsrechtliche Eigenheit, die in erster Linie den Erscheinungsformen der Massenverwaltung Rechnung trägt: Die sozialversicherungsrechtlichen Durchführungs- und Rechtspre- chungsorgane wären regelmässig mit Schwierigkeiten konfrontiert, wenn sie im Rahmen der Massenverwaltung die für die einzelnen Leistungsver- hältnisse erheblichen Tatsachen zum vollen Beweis erstellen müssten (BGE 119 V 7 E. 3c/bb). Die vorliegend streitgegenständlichen Vereinbarungen stützen sich zwar auf die Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung. Es geht hier aber nicht um die Feststellung von Tatsachen, die für einen materiellen Leis- tungsanspruch eines Versicherten wesentlich sind, sondern um den Nach- weis von Tatsachen im Kontext einer vertragsrechtlichen Streitigkeit zwi- schen einem Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen und dem auftraggebenden Kanton. Auf diese Konstellation den spezifisch sozialver- sicherungsrechtlichen, an die Besonderheiten der Massenverwaltung adaptierten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuwen- den, würde sich als sachfremd erweisen (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/bb). Die Existenz einer Vertragsverletzung als Anspruchsvoraussetzung für die gel- tend gemachte Ersatzforderung darf vorliegend mithin nicht nur wahr- scheinlich sein, sondern die ihr zugrunde liegenden Tatsachen müssen mit Gewissheit feststehen. Insofern ist auf den Regelbeweisgrad abzustellen. 6.3 Im Kontext der klägerischen Sachverhaltsdarstellung zum behaupteten vertragswidrigen Systemwechsel ist die Tatsache beweisbedürftig, dass die RAV- bzw. RAV-IIZ-Berater im Jahr 2013 auch arbeitslosenversiche- rungsrechtlich nicht anspruchsberechtigte Personen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) aus dem Bereich der anderen IZZ-Partner den Einsatzprogrammen der Klägerin zugewiesen haben. Der alleinige Umstand, dass der Beklagte mehr Zuweisungen vorgenommen hat als vertraglich kontingentiert, stellt per se noch keine Vertragsverletzung dar, sondern begründet grundsätz- lich einen zusätzlichen (vertraglichen) Vergütungsanspruch für die erbrach- ten Mehrleistungen (vgl. E. 4.3 ff.). 6.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass die vorliegenden Akten keinen Auf- schluss über die Anspruchsberechtigung der vom Beklagten zugewiese- nen Teilnehmer gegenüber der Arbeitslosenversicherung geben. Insbeson- dere geht aus den eingereichten „Auswertungs- und Teilnehmerkontroll- blättern“ nicht hervor, ob es sich bei den von der RAV-IIZ-Personalberatung
B-3729/2014 Seite 25 zugeteilten Teilnehmern um anspruchsberechtigte Arbeitslose oder aber um Personen aus dem Bereich der anderen IIZ-Partnerinstitutionen han- delt. Insofern haben die Parteien, im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegen- heit (vgl. E. 1.2.2), keine (Gegen-)Beweismittel vorgelegt, welche die (Nicht-)Zuweisung von Personen ohne Anspruchsberechtigung gegenüber der Arbeitslosenversicherung unmittelbar belegen. 6.3.2 Die Klägerin hat zwei Aktennotizen von V._______ (Mitglied der Ge- schäftsleitung der Klägerin) über zwei mit Y._______ (ehemalige Mitarbei- terin des Beklagten) am 11. März 2013 und 21. Juni 2013 geführte Gesprä- che ins Recht gelegt. Darin wurde festgehalten, dass Y._______ auf die Frage, wer die externen IZZ-Anbieter seien, geantwortet habe, dass die „RAV-IIZ-PB [...] den externen Anbietern gleichgestellt [seien]“, und dass sie bestätigt habe, dass „mit den IZZ-Fällen das [durch die fehlenden Zu- weisungen seitens REPAS entstandene] Budget-Manko wieder aufgeho- ben [werde]“. Die Klägerin schliesst daraus, dass die thematisierte indirekte Finanzierung der IIZ-Teilnehmerbeiträge über den Beklagten darauf zu- rückzuführen sei, dass die RAV-IIZ-Berater auch Zuweisungen von nicht anspruchsberechtigten Personen vorgenommen hätten. In ihrer Zeugen- aussage konnte Y._______ allerdings nicht bestätigen, dass ein entspre- chendes Gespräch mit dem in den Aktennotizen wiedergegebenen Inhalt stattgefunden habe. Zudem sagte die Zeugin aus, dass bei der Zuweisung im Rahmen der IZZ kein Systemwechsel erfolgt sei, andernfalls dies alle Einsatzprogramme schriftlich erfahren hätten. 6.3.3 Sodann ist zu konstatieren, dass die Klägerin in ihrem vom 4. Februar 2014 datierenden „Finanzbericht [Programm A.] 2013“ (erstellt durch V. zuhanden des Beklagten) zum Rückgang der Einnahmen von Drittinstitutionen im Programm A._______ folgende Bemerkung an- führte: „Leider sind die Einnahmen der externen Teilnehmer, vor allem Flüchtlinge, die von der REPAS-Stelle D._______ verfügt wurden, massiv zurückgegan- gen. Nach Auskunft der REPAS D._______ [hat] auch diese weniger Flücht- linge [zuzuteilen] und der Markt der Integrationsanbieter ist gesättigt [...]“. Insofern ging die Klägerin in Bezug auf die Mindereinnahmen von der RE- PAS D._______ beim Programm A._______ in ihrem Finanzbericht selbst davon aus, dass diese aus einem verminderten Bedarf aufseiten des Dritt- zuweisers resultierten, welcher nicht in einem (Kausal-)Zusammenhang mit dem geltend gemachten Systemwechsel steht. Im Zusammenhang mit
B-3729/2014 Seite 26 den Jahresabschlüssen beim Programm C._______ ist im Übrigen anzu- merken, dass daraus hervorgeht, dass die Mindererträge aus den Teilneh- merbeiträgen von Drittzuweisern (- Fr. 40‘040.–) durch Mehreinnahmen aus den Handelserträgen (+ Fr. 42‘017.–) kompensiert wurden, woraus sich im Ergebnis ein (Gesamt-)Ertragsüberschuss (+ Fr. 1‘977.–) ergibt. Es erscheint mithin fraglich, ob hier überhaupt ein relevanter Schaden vorliegt (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Departementsverordnung über die Vergütung von AMM; vgl. auch E. 4.3.2). 6.3.4 Des Weiteren beruft sich die Klägerin auf den Umstand, dass der Be- klagte in Bezug auf die Rechnungsjahre 2014 und 2015 die von der Kläge- rin beantragten Budgeterhöhungen bewilligt habe. Dabei habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 14. Juli 2014 an den Beklagten ausdrücklich den Systemwechsel und die damit verbundene Vermeidung von Budgetdefizi- ten als Grund für die beantragte Budgetanpassung genannt. Indem der Be- klagte mit Schreiben vom 17. Juli 2014 die entsprechenden Gesuche der Klägerin bewilligt habe, habe er den Systemwechsel bestätigt. Aus der Tatsache, dass der Beklagte die beantragten Budgeterhöhungen für die Rechnungsjahre 2014 und 2015 genehmigte, lässt sich nicht fol- gern, dass die RAV- bzw. RAV-IIZ-Berater im Jahr 2013 auch nicht an- spruchsberechtigte Personen den Einsatzprogrammen der Klägerin zuge- wiesen hätten. Entgegen den Ausführungen der Klägerin geht aus dem Schreiben des Beklagten vom 17. Juli 2014 nicht hervor, dass der Grund für die bewilligten Budgetanpassungen in einem durch den Beklagten vor- genommenen Systemwechsel liegt. Nach den Schilderungen des Beklag- ten sind die Budgetanpassungen darauf zurückzuführen, dass die Klägerin die ursprünglich budgetierten Einnahmen aus Drittzuweisungen neu kalku- lierte und in der Folge ein „realistischeres“ Budget für das Jahr 2014 ein- reichte. 6.3.5 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten Umstände zum Schluss, dass die – der behaup- teten Vertragsverletzung zugrunde liegende – Tatsache, dass die RAV- bzw. RAV-IIZ-Berater im Jahr 2013 auch arbeitslosenversicherungsrecht- lich nicht anspruchsberechtigte Personen den Einsatzprogrammen der Klägerin zugewiesen haben, nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt ist. 6.4 Gelangt das Gericht aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeu- gung, die beweisbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so hat – in An- wendung der Beweislastregel von Art. 8 ZGB – derjenige die Folgen der
B-3729/2014 Seite 27 Beweislosigkeit zu tragen, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (sog. objektive Beweislast; vgl. BGE 103 V 63 E. 2a; BVGE 2012/33 E. 6.2.2, je m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 142; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 988). Vorliegend bedeutet dies, dass die Klägerin die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der be- haupteten Vertragsverletzung zu tragen hat. Damit fehlt es an einer An- spruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Einnahmen von Drittzuweisern, weshalb sich die Klage in diesem Punkt als unbegründet erweist. 6.5 Lässt sich der Rückgang von Drittzuweisungen auf kein haftungsrecht- lich anknüpfungsrelevantes Verhalten des Beklagten zurückführen, fällt der erlittene Einnahmenausfall in den Risikobereich der Klägerin. Die geneh- migten Budgets sind gemäss ausdrücklicher Regelung integrierender Be- standteil der Leistungsvereinbarungen; diesbezügliche Änderungen bedür- fen einer entsprechenden Einwilligung des Beklagten (vgl. Ziff. 1 der Leis- tungsvereinbarungen vom 8. Dezember 2009). Aus den vorliegenden Ak- ten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine Budge- tänderung beantragt und der Beklagte einer solchen zugestimmt habe. Be- sondere Umstände, die eine richterliche Vertragsanpassung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht gel- tend gemacht. 6.6 Schliesslich ist auf den Einwand der Klägerin einzugehen, das Verhal- ten des Beklagten sei widersprüchlich und verstosse gegen das Vertrau- ensschutzprinzip (Art. 9 BV). Sie macht geltend, dass der Beklagte zum einen die Budgeterhöhungen für die Rechnungsjahre 2014 und 2015 ak- zeptiert habe, dass er zum anderen aber die klägerische Ersatzforderung für das Jahr 2013 verweigere, obwohl es sich um den gleichen Sachverhalt und die gleiche Rechtslage handle. Prozessual betrachtet habe der Be- klagte dadurch die Ersatzforderung der Klägerin anerkannt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die vorliegende Konstel- lation unterscheidet sich in rechtserheblicher Weise von den Sachverhal- ten in Bezug auf die Rechnungsjahre 2014 und 2015 u.a. dadurch, dass vorliegend vom Fehlen eines – für die Zustimmungserteilung (vgl. E. 6.5) relevanten – vorgängig gestellten Budgetänderungsantrags auszugehen ist. Insofern liegt den betreffenden Sachverhalten eine unterschiedliche Sachlage zugrunde, weshalb sich der Vorwurf der Verletzung von Art. 9 BV als unbegründet erweist. Im Übrigen betreffen die Budgeterhöhungen in Bezug auf die Rechnungsperioden 2014 und 2015 nicht die vorliegend
B-3729/2014 Seite 28 streitgegenständliche Forderung, weshalb von einer diesbezüglichen An- erkennung nicht ausgegangen werden kann. 7. Wie bereits dargelegt, setzt sich der von der Klägerin eingeklagte Betrag wie folgt zusammen: I) Mehraufwand infolge Mehrzuweisungen seitens des Beklagten (vgl. E. 4–5) Fr. 119'870.– II) Einnahmenausfall infolge Rückgangs der Zuwei- sungen durch Drittinstitutionen (vgl. E. 6) Fr. 168'420.– III) Abzug: Handelsertrag (Erlöse von Dritten) über Budget
Total Fr. 237'279.–
7.1 Nicht weiter zu berücksichtigen ist infolge Unbegründetheit die Ersatz- forderung für entgangene Einnahmen von Drittzuweisern in Höhe von Fr. 168’420.– (Position II; vgl. E. 6). 7.2 Hinsichtlich der Forderung auf Vergütung der Mehrzuweisungen sei- tens des Beklagten beziffert die Klägerin den entstandenen Mehraufwand auf Fr. 119‘870.– (Position I; vgl. E. 4). 7.2.1 Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem effektiven und dem budgetierten Gesamtaufwand der einzelnen Programme ohne Berücksichtigung der jeweiligen Einnahmen von Dritten (namentlich der Teilnehmerbeiträge von Drittzuweisern und der Handelserträge; vgl. die nachstehende konsolidierte Übersicht aus den klägerischen Ausführungen in der Replik vom 7. November 2014 sowie den Beilagen Nr. [...]):
Jahresrechnung 2013 Budget 2013 Differenz effektiv bean- spruchte EP / (TNT)* definitive Gesamt- kosten (ohne Dritter- löse) in Franken budge- tierte Anzahl EP / (TNT)* budgetierte Gesamtkos- ten (ohne Dritt- erlöse) in Franken Mehr- bzw. Minderzu- weisungen in EP / (TNT)*
Gesamt- kosten- abwei- chung (ohne Dritter- löse) in Franken
B-3729/2014 Seite 29 Programm C._____ 64.62 EP (16‘826 TNT) 1'190'042 50 EP (13‘020 TNT) 1'118'346 14.62 EP (3'806 TNT) 71'696 Programm B._____ 47.23 EP (12‘298 TNT) 1'166'363 50 EP (13‘020 TNT) 1'119'481 -2.77 EP (-722 TNT) 46'882 Programm A._____ 31.24 EP (8‘134 TNT) 790'274 30 EP (7‘812 TNT) 788'982** 1.24 EP (322 TNT) 1'292 Total 143.09 EP (37‘258 TNT) 3'146'679 130 EP (33‘852 TNT) 3'026'809 13.09 EP (3'406 TNT) 119'870
B-3729/2014 Seite 30 Detailblätter „Umsätze 2013“ ergeben sich die folgenden anspruchsrele- vanten Beträge:
Mehrauf- wand infolge Mehrzu- weisun- gen Einnahmen von Dritten Relevanter Vergütungs- anspruch*** (in Franken) Jahresrech- nung 2013 (effektive Ein- nahmen von Dritten in Franken) Budget 2013 (budgetierte Einnahmen von Dritten in Franken) Differenz (in Franken) Programm C._____ 71'696 96'977 (24'960* + 72'017**) 95'000 (65'000* + 30'000**) 1'977 69'719 Programm A._____ 1'292 95'613 (39'110* + 56'503**) 190'000 (140'000* + 50'000**) -94'387 1'292 Total 72'988 192'590 285'000 -92'410 71'011
Da beim Programm C._______ insgesamt ein Einnahmenüberschuss in Höhe von Fr. 1‘977.- vorliegt, ist dieser Betrag vom geltend gemachten Mehraufwand abzuziehen. Somit resultiert eine (Gesamt-)Vergütungsforderung für die erfolgten Mehr- zuweisungen bei den Programmen C._______ und A._______ in Höhe von (total) Fr. 71‘011.–. 8. Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 71’011.– zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 9. Die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung richten sich gemäss Art. 44 Abs. 3 VGG nach den Art. 63–65 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), womit auch das Reg- lement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
B-3729/2014 Seite 31 dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) (sinngemäss) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 44 Abs. 3 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Urteil des BVGer A-5225/2015 vom 12. April 2017 E. 7.1; vgl. auch WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 2 VGKE N. 1). 9.1 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Bei Streitigkeiten mit Ver- mögensinteresse mit einem Streitwert zwischen Fr. 200‘000.– und Fr. 500‘000.– beträgt die Gebühr in der Regel zwischen Fr. 3‘000.– und Fr. 14‘000.– (vgl. Art. 4 VGKE). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 237‘279 und unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Prozess- aufwands, insbesondere im Zusammenhang mit der Verfahrensinstruktion und den Beweiserhebungen (Zeugeneinvernahmen), ist vorliegend die Ge- richtsgebühr auf Fr. 7‘000.– festzusetzen. 9.2 Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten entsprechend ermässigt. 9.2.1 Die Klägerin hat einen Betrag von Fr. 237‘279.– eingeklagt, und ob- siegt im Umfang von Fr. 71’011.–. Entsprechend ihrem Unterliegen zu 7/10 sind ihr Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4’900.– aufzuerlegen. 9.2.2 Der Beklagte ist im vorliegenden Klageverfahren als Partei aufgetre- ten, die vermögensrechtliche Interessen vertritt (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwVG). Entsprechend seinem Unterliegen hat der Beklagte daher 3/10 der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 2‘100.–, zu tragen. 9.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegen- den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Obsiegt keine Partei vollständig, so findet eine ver- hältnismässige Aufteilung der Entschädigungen statt. Es gilt dabei das Er- folgsprinzip, wonach nach Massgabe des Prozessausgangs zu bestimmen ist, welche Partei die andere zu entschädigen hat (vgl. BGE 126 II 145 E. 5b m.w.H.).
B-3729/2014 Seite 32 9.3.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil sie im Verhältnis zum Beklag- ten in einem geringeren Umfang obsiegt. 9.3.2 Dem Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil er nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE) und kein erheblicher Aufwand geltend gemacht wurde (vgl. Art. 7 ff. VGKE).
B-3729/2014 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 71’011.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 7‘000.– festgesetzt. Der Klägerin werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4‘900.– auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.– entnommen und der Differenzbetrag von Fr. 2‘100.– wird der Klägerin auf ein von ihr zu be- zeichnendes Konto zurückerstattet. Dem Beklagten werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2‘100.– auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungs- scheins erfolgt mit separater Post. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Klägerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – den Beklagten (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
B-3729/2014 Seite 34 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. März 2018