B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 08.03.2021 (2C_922/2020)
Abteilung II B-3674/2020
Urteil vom 27. Oktober 2020 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz,
Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling, c/o examen.ch AG, Postfach 1853, 8027 Zürich, Erstinstanz.
Gegenstand
Anmeldung zur höheren Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling 2021 (Beschwerdeentscheid vom 14. Juli 2020).
B-3674/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte bei der Erstinstanz am 8. April 2020 Anmel- deunterlagen für die höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungsle- gung und Controlling 2021 ein. Weiter stellte er ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der Prüfungskommission, Herrn B., ebenso ein Gesuch um Nachteilsausgleich. B. Mit Schreiben vom 16. April 2020 teilte ihm die Erstinstanz in Person der [Funktion] (Frau C.) mit, dass die Anmeldung zur Prüfung im Jahr 2021 ab Sommer 2020 möglich sei und Ausstände nach Ziff. 4.52 der Prü- fungsordnung geregelt würden. Über das Gesuch um Nachteilsausgleich werde die Prüfungskommission innert drei Monaten entscheiden. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Weiter machte er er- neut den Ausstand von Herrn B._______ und Frau C._______ (Erstin- stanz) geltend, im Laufe des Verfahrens sodann jenen von Herrn D., der bei der Vorinstanz tätig ist. Er verlangte schliesslich die Feststellung einer Diskriminierung sowie den Erlass verschiedener vor- sorglicher Massnahmen. D. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wies die Vorinstanz die Rechtsverweige- rungsbeschwerde sowie die Ausstandsbegehren gegen Frau C. sowie Herrn D._______ ab. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungs- verfügung wurde nicht entsprochen und der Antrag auf den Erlass von vor- sorglichen Massnahmen wurde abgewiesen. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt im Kern die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bzw. die Rückwei- sung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Begehren. Im Einzelnen stellt er folgende Anträge: "1. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Nichtannahme der Anmel- dung und der Nichtbehandlung des Ausstandsgesuchs gegen ein Mit-
B-3674/2020 Seite 3 glied der Prüfungskommission zur Höheren Fachprüfung für den Con- trolling Experten 2021 und die Nichtentscheidung über das Gesuch be- züglich Nachteilsausgleich; 2. die Anmeldung sei von der [Erstinstanz] anzunehmen (oder die angeru- fene Instanz soll die durch die [Erstinstanz] verursachte Ungewissheit über die Lage der Unterlagen heilen, indem die nochmals eingereichten Anmeldeunterlagen aIs gültige Anmeldung zu erkennen sei); 3. das Ausstandsgesuch gegen die [Funktion] für die Höheren Fachprüfun- gen zum Controlling Experten, Frau C., sei gutzuheissen und die [Erstinstanz] sei anzuweisen, die Betreuung des [Beschwerdefüh- rers] (rund um die Absolvierung der höheren Fachprüfungen zum Con- trolling Experten) sei an eine andere Person von examen.ch zu delegie- ren, eventualiter an eine andere sachverständige Person ausserhalb examen.ch (gemäss Replik vom 06.07.2020). Nebst der Anmeldephase betrifft das vor allem die Überwachung der Einhaltung der ersuchten Nachteilausgleichsmassnahmen; 4. diesbezüglich sei auch festzuhalten, dass eine Beteiligung einer Person in einem Verfahren, nachdem gegen sie ein Ausstandsgesuch gestellt wurde, zur völligen Nichtigkeit jeglicher Entscheidung führt, an der sie beteiligt ist, solange nicht eine übergeordnete Stelle ihre Unbefangen- heit festgestellt hat; 5. ferner sei festzustellen, dass nur schon der formelle Teil des Beschwer- deverfahrens vor der [Vorinstanz] derart fehlerhaft war, dass die [Vorinstanz] (im abstrakten Sinn) gar nicht in der Lage war, den Sach- verhalt überhaupt abzuklären, weshalb der Entscheid aufzuheben und zurückzuweisen sei (aus prozessökonomischen Gründen sei aber selbst zu entscheiden); 6. das Ausstandsgesuch gegen Herrn B. sei gutzuheissen oder die [Erstinstanz] anzuweisen, über den Ausstand von Herrn B._______ unverzüglich und nicht erst im September 2020 zu entscheiden; 7. es sei festzustellen, dass der [Beschwerdeführer] durch die Beschwer- degegnerin diskriminiert wird; 8. der [Erstinstanz] soll eine kurze Nachfrist gegeben werden in der Sache Gesuch um Nachteilsausgleich zu entscheiden, andernfalls die angeru- fene Instanz aufgrund der vorgelegten Akten entscheide; 9. Sollte es bei den Prüfungen zu Einschränkungen bei den Nachteilaus- gleichsmassnahmen kommen, soll das SBFI verpflichtet werden, die Prüfungen gemäss den besonderen Anforderungen des Nachteilaus- gleichsgesuchs an eine dritte Prüfungsträgerin zu delegieren. Die Alter- nativprüfungsträgerin ist so im Voraus zu instruieren, dass bei Unregel-
B-3674/2020 Seite 4 mässigkeiten innert kürzester Zeit die Prüfung nach den regulären be- antragten Bedingungen wiederholt werden kann, ohne dass der [Be- schwerdeführer] dadurch ein Jahr warten müsste; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der [Erstinstanz]." In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er vorsorglich, dass sämtliche Personen, gegen die er ein Ausstandsgesuch gestellt habe (Herr B., Frau C., Herr D._______), anzuweisen seien, sich an keinem den Beschwerdeführer betreffenden Akt zu beteiligen, solange nicht über deren Unbefangenheit entschieden worden sei. Weiter sei die Erstinstanz vorsorglich anzuweisen, Auskunft zu erteilen, wo und welche Anmeldeunterlagen des Beschwerdeführers sich bei ihr befänden. Diese seien zur Beweissicherung an das Bundesverwaltungsgericht einzusen- den. Schliesslich seien die erneut eingereichten Anmeldeunterlagen als gültige Anmeldung anzuerkennen. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2020 wies der zuständige Instruktions- richter die genannten Anträge auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Wesentlichen ab, soweit er darauf eintrat. Über den Antrag auf Sicher- stellung der Akten werde demgegenüber in einem späteren Verfahrenssta- dium entschieden, soweit er durch den Schriftenwechsel nicht ohnehin ge- genstandslos geworden sei. G. Mit Eingabe vom 4. August 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Ab- schreibung eines Begehrens, da die Erstinstanz inzwischen über das Ge- such um Nachteilsausgleich entschieden habe. Weiter informierte er das Bundesverwaltungsgericht über die Erhebung einer Beschwerde vor der Vorinstanz gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 31. Juli 2020 betref- fend die inhaltliche Beurteilung des Gesuchs um Nachteilsausgleich. H. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2020 sowie mit Vernehmlassungsver- zicht vom 8. September 2020 beantragen die Vor- sowie die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde und reichen die vor- sowie die erstinstanz- lichen Akten ein. I. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 4. September 2020 (Ein-
B-3674/2020 Seite 5 gang Bundesverwaltungsgericht: 8. September 2020) ein Ausstandsbe- gehren gegen die Abteilung Ressourcen der Vorinstanz im vor der Vorinstanz hängigen Verfahren Nr. [...] betreffend Nachteilsausgleich. Die- ses wurde mit Schreiben vom 9. September 2020 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet. J. Mit Verfügung vom 10. September 2020 wurden den Verfahrensparteien die Vernehmlassungen zugestellt und der beschwerdeweise gestellte An- trag des Beschwerdeführers auf vorsorgliche Sicherstellung seiner Anmel- deunterlagen abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. K. Mit Eingabe vom 12. September 2020 (Eingang Bundesverwaltungsge- richt: 14. September 2020) stellte der Beschwerdeführer weiter folgende Anträge (S. 1 f., 3, 8): "10. Es sei festzustellen, dass der verspätete Entscheid über das Nach- teilsausgleichsgesuch (am 31.07.2020) eine unzulässige Aufteilung der Anmeldung bezweckte, und gar nicht aufteilbar im Sinne eines selbständig weiterführbaren Teilverfahrens ist, weil es von den ande- ren Begehren bei der Anmeldung (Ausstand und Anmeldung selbst) abhängig ist; 11. das Beschwerdeverfahren [Nummer] ist demnach aufzuheben und ins bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren B-3674/2020 zu integrieren; 12. der Entscheid vom 31.07.2020 sei nicht als selbständig eröffneter Zwi- schenentscheid, sondern nur als Mitteilung über ein Begehren zu wer- ten [S. 3]; 13. aufgrund dieser rechtlichen Feststellungen kommt der [Beschwerde- führer] auf sein Abschreibungsgesuch vom 04.08.2020 zurück (dass das Begehren in Sachen Nachteilausgleichsgesuch ein Entscheid zu fällen sei, nicht mehr nötig sei) [gemäss Ihrem Schreiben vom 06.08.2020, S. 2, 3. Abschn. oben]; 14. schriftliche und mündliche Prüfungen bezüglich dem [Beschwerdefüh- rer] sind an der Universität Zürich, Institut für BWL abzuhalten oder einem anderen kompetenten Prüfungsträger ausser dem Verein exa- men.ch (sinngemäss wie Beschwerde vom 20.07.2020), mitsamt den beantragten Nachteilausgleichsmassnahmen; 15. Die Prüfungskosten seien von 2700 auf 2500 wie im Vorjahr zu sen- ken;
B-3674/2020 Seite 6 16. Die Prüfungskosten seien aufgrund der Verletzung des Äquivalenz- und Gleichbehandlungsgebots und des Diskriminierungsgebots auf 1000.- zu senken; 17. es sei festzustellen, dass die Werbekosten für die Unterkunft und Kos- ten für Diplomfeierlichkeiten nicht zu den erforderlichen Prüfungskos- ten zu zählen sind und nicht erhoben werden können, freiwillig schon; 18. Aufhebung der Verbindung der Zustimmung zur Cookie Richtlinie mit dem Weitersurfen oder dem Einblick in die Prüfungsausschreibung 2021; 19. Aufhebung der Verbindung der Zustimmung zu den AGB und den Da- tenschutzbestimmungen mit der Anmeldung zur HFP 2021 einerseits und der Preisgabe der Personendaten (gemäss Art. 37 BBV) zur Ver- öffentlichung und der Weitergabe an Berufsverbände etc. anderer- seits; 20. es sei festzuhalten, dass die Ablehnungsmöglichkeit der Personenda- ten im Anmeldeformular nicht den Anforderungen gemäss Art. 37 Abs. 3 BBV entspricht; 21. Der Verein examen.ch ist daher anzuweisen -die Erzwingung der Zustimmung zu den rechtswidrigen Daten- schutzbestimmungen aufzuheben; -die rechtswidrigen Datenschutzbestimmungen aufzuheben; -die Ablehnungsmöglichkeit so zu gestalten, wie es das BBV in Art. 37 vorsieht; -festzustellen, dass der Verein examen.ch keine gesetzliche Grund- lage hat die Daten der Kandidaten zu publizieren oder weiterzu- leiten; -zudem ist bezüglich des [Beschwerdeführers] festzuhalten, dass dieser jegliche Publikation von Daten zu seiner Person sei es bei examen.ch oder beim SBFI, ablehnt und auch nicht angefragt wer- den möchte, ob er an einer zahlpflichtigen Mitgliedschaft interes- siert sei, wo er auch nicht verhindern könnte, dass ihm Werbe- prospekte bezüglich anderer Angebote zugestellt würden [S. 8]; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der [Erstinstanz]." L. Mit Eingabe vom 19. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Zwi- schenverfügung vom 15. September 2020 bezüglich Ausstand der Vorinstanz im Verfahren Nr. [...] in Sachen Nachteilsausgleich. Weiter ver-
B-3674/2020 Seite 7 langte er die Sistierung des Teilverfahrens bezüglich Anmeldung bis No- vember. Bei ablehnendem Entscheid sei dieser aufzuheben und festzustel- len, dass die Anmeldung gültig zustande gekommen sei. M. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 wies der zuständige In- struktionsrichter die Anträge des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem vorinstanzlichen Verfahren Nr. [...] (Anträge Nr. 10-12) ab, soweit er darauf eintrat. Auch den Antrag auf Verfahrenssistierung wies er ab. Gleichzeitig wurde unter der Verfah- rensnummer [...] ein neues Beschwerdeverfahren betreffend Ausstand der Vorinstanz im Verfahren Nr. [...] in Sachen Nachteilsausgleich eröffnet und ein Kostenvorschuss erhoben. N. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer seine Be- schwerde im Beschwerdeverfahren [...] zurückgezogen, woraufhin dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – im Folgenden eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Das Bundesverwaltungs- gericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]). Diese ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men. Er ist als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat daher grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
B-3674/2020 Seite 8 1.3 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Anmeldeunterlagen inzwischen innerhalb der ordentlichen Anmelde- frist (7. September bis 31. Oktober 2020) bei der Erstinstanz eingereicht hat. Diese hat ihm einen Zulassungsentscheid Anfang November 2020 zu- gesichert (vgl. E-Mail der Prüfungsorganisatorin vom 18. September 2020; Beilage Nr. 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2020). Vor diesem Hintergrund besteht kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse mehr an der Beantwortung der Frage, ob der Be- schwerdeführer sich bereits im April 2020 ausserhalb des ordentlichen An- meldefensters hätte anmelden können. Das entsprechende Begehren be- treffend Rechtsverweigerung im Hinblick auf die Nichtanhandnahme der verfrühten Anmeldung (Teilbegehren in Antrag Nr. 1) ist daher nachträglich gegenstandslos geworden, weshalb es abzuschreiben ist. Einzutreten ist auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung durch Nichtbehandlung des Ausstandsgesuchs gegen Herrn B._______ sowie die behauptete verzö- gerte Behandlung des Nachteilsausgleichsgesuchs durch die Erstinstanz. Die soeben genannten Fragen könnten sich im Übrigen jederzeit unter ähn- lichen Umständen wieder stellen und kaum je rechtzeitig im Einzelfall über- prüft werden (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 m.H.). 1.4 Inwieweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Feststellungsbegeh- ren (Anträge Nr. 4, 5 und 7) legitimiert ist, bleibt bei der Behandlung der entsprechenden Anträge zu erörtern. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unte- rer Instanzen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge- setzesauslegung hätte sein sollen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f.; je m.H.). 2.2 Im vorliegenden Verfahren bildet der als Teilentscheid zu qualifizie- rende Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2020 Anfech- tungsobjekt (vgl. bereits Zwischenverfügung vom 24. September 2020). Die Vorinstanz äusserte sich darin zwar zur geltend gemachten Rechtsver- weigerung sowie Feststellung einer Diskriminierung und zu einem Teil der Ausstandsgesuche, nicht aber zum Gesuch um Nachteilsausgleich, über das zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht entschieden war. Bereits die Erstinstanz hat mit ihrem Schreiben vom 16. April 2020 einen Teilentscheid
B-3674/2020 Seite 9 gefällt, indem sie darin nur über einen Teil der vom Beschwerdeführer ge- stellten Begehren entschieden hat. Mit Teilentscheid vom 31. Juli 2020 ent- schied die Erstinstanz sodann über das Gesuch um Nachteilsausgleich. Gegen Letzteren wiederum erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2020 selbständig Beschwerde bei der Vorinstanz. Das Gesuch um Nachteilsausgleich betrifft somit einen eigenen Teilentscheid, der nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Auch über das Ausstandsgesuch gegen Herrn B._______ hat weder die Erst- noch die Vorinstanz inhaltlich befunden. 2.3 Nach dem Gesagten befindet sich der Antrag des Beschwerdeführers, dass seine Anmeldung von der Erstinstanz anzunehmen oder vom Bun- desverwaltungsgericht als gültige Anmeldung anzuerkennen sei (Antrag Nr. 2), ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist. In der vorinstanzlichen Verfügung ging es nur um die verfrühte Anmeldung zur Prüfung ausserhalb der Anmeldefrist, nicht aber um die Prüfungsanmeldung innerhalb des ordentlichen Anmel- defensters. Über diese wird die Erstinstanz nach eigenen Angaben Anfang November 2020 entscheiden. Auch der das Gesuch um Nachteilsausgleich betreffende Antrag Nr. 9 sowie teilweise Antrag Nr. 3 (Überwachung der Einhaltung der Nachteilsausgleichsmassnahmen) befindet sich ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist. Antrag Nr. 8 ist mit der Verfügung der Erstinstanz vom 31. Juli 2020 gegenstandslos geworden, weshalb er abzuschreiben ist. An- trag Nr. 13 des Beschwerdeführers ist damit abzuweisen. Auf den das Aus- standsgesuch von Herrn B._______ betreffenden Antrag Nr. 6 ist nur inso- weit einzutreten, als der Beschwerdeführer einen sofortigen Entscheid über das Ausstandsgesuch verlangt, nicht aber betreffend dessen inhaltli- che Beurteilung. Die mit Schreiben vom 12. September 2020 gestellten Anträge, die auf eine Verfahrensvereinigung mit dem vor der Vorinstanz hängigen Beschwerdeverfahren Nr. [...] betreffend Nachteilsausgleich ab- zielen (Anträge Nr. 10-12), wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 24. September 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; ebenso der mit Eingabe vom 19. September 2020 gestellte Antrag auf Ver- fahrenssistierung. Die im Schreiben vom 12. September 2020 gestellten Anträge betreffend Prüfungsmodalitäten (Anträge Nr. 14-17) sowie die An- träge betreffend die Ausgestaltung des Anmeldeverfahrens auf der Web- seite der Vorinstanz (Anträge Nr. 18-21) befinden sich ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzu- treten ist.
B-3674/2020 Seite 10 2.4 Damit ist auf die Beschwerde zusammengefasst zunächst teilweise auf die Anträge Nr. 1, 3 und 6 einzutreten. Über die Legitimation zur Stellung der übrigen Anträge wird demgegenüber, wie bereits erwähnt, bei der Be- handlung der entsprechenden Rügen zu entscheiden sein (hierzu vorn E. 1.4). Das Gericht verfügt dabei über umfassende Kognition, da kein Prü- fungsergebnis zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst sinngemäss vor, dass die Nicht- behandlung des Ausstandsgesuchs gegen den Prüfungsexperten Herrn B._______ sowie die verspätete Behandlung des Gesuchs um Nachteilsausgleich durch die Erstinstanz Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung sowie eine Diskriminierung darstellen würden (vgl. An- trag Nr. 1, Beschwerdeschrift, S. 9 ff. sowie ferner Eingabe des Beschwer- deführers vom 12. September 2020). Die Vorinstanz hält dem in ihrer Verfügung entgegen, dass bei über 200 Prüfungsteilnehmenden gewisse Formen gewahrt werden müssten, um ei- nen geordneten Prüfungsablauf sicher zu stellen. Dem Beschwerdeführer erwachse kein Nachteil, wenn er sich betreffend Anmeldung und Aus- standsbegehren an die Prüfungsordnung halten müsse. Über den Aus- stand von Herrn B._______ sei im Rahmen der Prüfung zu befinden (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2020, S. 2). 3.2 Die Erstinstanz hat über das Gesuch um Nachteilsausgleich mit Verfü- gung vom 31. Juli 2020 entschieden. Die Behandlungsdauer betrug damit von Anfang April bis Ende Juli 2020 knapp 4 Monate. Angesichts des Um- fangs des vom Beschwerdeführer gestellten Gesuchs erscheint diese Be- handlungsdauer angemessen. Darin liegt keine Rechtsverzögerung und der Beschwerdeführer wurde dadurch auch nicht diskriminiert. Durch den Teilentscheid wurde auch keine unzulässige Aufteilung des Verfahrens be- wirkt (vgl. hierzu bereits vorn E. 2.2 sowie Zwischenverfügung vom 24. September 2020 E. 3.1). 3.3 Nach Ziff. 4.14 der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling vom 10. November 2008 (aktuelle Fassung mit Änderung vom 3. Mai 2017, abrufbar auf www.examen.ch > Rechnungswesen und Controlling > Experten in Rech- nungslegung und Controlling > Prüfungsinformationen > Prüfungsordnung ab 2011, abgerufen im Oktober 2020; im Folgenden: Prüfungsordnung) müssen Ausstandsbegehren gegen Expertinnen und Experten mindestens
B-3674/2020 Seite 11 zwei Wochen vor Prüfungsbeginn der Prüfungskommission eingereicht und begründet werden. Gemäss Ziff. 4.11 der Prüfungsordnung wird eine Prüfung durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 40 Kan- didierende die Zulassungsbedingungen erfüllen. Aufgrund der systemati- schen Anordnung von Ziff. 4.14 der Prüfungsordnung im Kapitel "Durchfüh- rung der Prüfung" und aus dem Zusammenspiel mit Ziff. 4.11 ergibt sich, dass Ausstandsbegehren sinnvollerweise erst dann gestellt bzw. bearbeitet werden können, wenn feststeht, dass überhaupt eine Prüfung durchgeführt wird, d.h. nach der Anmeldung. Die Nichtbehandlung des Ausstandsge- suchs gegen Herrn B._______ vor der eigentlichen Prüfungsanmeldung erfolgt damit in Übereinstimmung mit der Prüfungsordnung. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein sollte, sein Ausstandsbegehren nach der Anmeldung zur Prüfung zu stel- len. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Erstinstanz durch die Nichtbehandlung des Ausstandsgesuchs gegen Herrn B._______ vor der Prüfungsanmeldung sowie die Behandlung des Gesuchs um Nachteilsausgleich am 31. Juli 2020 nicht in Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung verfallen. Es liegt auch keine Diskriminierung des Beschwerdeführers vor. 4. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe mit den vielen "Dass-Sätzen" in der vorinstanzlichen Verfügung die Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwer- deschrift, S. 7 ff.). 4.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Welchen Anforderungen eine Begrün- dung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2017 I/4 E. 4.2; LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [VwVG-Kommentar], Art. 35, Rz. 7; je m.H.). Auf so genannte "Dass-Begründungen" ist insbesondere bei um- fangreicheren Entscheiden zu verzichten (vgl. Urteil des BGer 5A_955/2019 vom 2. Juni 2020 E. 2.2).
B-3674/2020 Seite 12 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Ver- letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2; KNEUBÜHLER/PED- RETTI, a.a.O., Rz. 21 f.; je m.H.). 4.2 Vorliegend ist die Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Juli 2020 sehr knapp gehalten. Insgesamt ergibt sich daraus allerdings, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich an die Prüfungsordnung zu halten und eine verfrühte Anmeldung zur Sicherstellung eines geordne- ten Prüfungsablaufs nicht möglich sei (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2020, S. 2). Der Sachverhalt wurde dabei zwar knapp, aber korrekt erfasst. Dem Beschwerdeführer war es – wie anhand seiner Eingaben er- sichtlich wird – möglich, den Entscheid in sachgerechter Weise anzufech- ten. Es liegt daher keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass sein Gehör durch die Verfahrensführung der Vorinstanz verletzt wurde (vgl. im Einzelnen Be- schwerdeschrift, S. 7, 12). Sie habe den Schriftenwechsel verfrüht abge- brochen, ihn unzureichend informiert und den Sachverhalt nicht vollständig bzw. falsch ermittelt. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Schriften- wechsel nicht hätte abbrechen dürfen, stossen seine Rügen ins Leere. Eine Behörde ist nicht gehalten, den Schriftenwechsel unbeschränkt wei- terzuführen. Es ist vielmehr zweckdienlich, den Schriftenwechsel dann ab- zuschliessen, wenn diejenige Verfahrenspartei, die im Verfahren unterliegt, sich als Letzte äussern konnte (vgl. ANDRÉ MOSER, Art. 57, VwVG-Kom- mentar, Rz. 30 m.H.). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, dass er nicht über die Ansetzung des Schriftenwechsels informiert worden sei, treffen seine Rügen zu. Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, dass das vorinstanzliche Schreiben vom 27. Mai 2020, in dem die Erstinstanz
B-3674/2020 Seite 13 zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden ist. Im Rahmen ihrer verfahrensleitenden Funk- tion hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Ansetzung des Schriftenwechsels orientieren müssen (vgl. zum Recht auf Orientierung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör PATRICK SUTTER, Art. 29, VwVG-Kommentar, Rz. 7 m.H.). Damit hat sie seinen Anspruch auf recht- liches Gehör geringfügig verletzt. Diese Gehörsverletzung kann vorliegend im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht jedoch ohne Weiteres als ge- heilt gelten (vgl. zu den Voraussetzungen derselben vorn E. 5.2). 5.3 Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest. Der Umfang der Sachverhaltsermittlung muss die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen festlegen, wobei sie sich dabei an der Ent- scheiderheblichkeit einer Tatsache, verfahrensökonomischen Überlegun- gen sowie am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren hat (vgl. CHRIS- TOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, Art. 12, VwVG-Kommentar, Rz. 5 m.H.). Aus den Verfahrensakten ergeben sich vorliegend – trotz des fehlenden Aktenbeizugs – keine Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 6. Der Beschwerdeführer verlangt sodann den Ausstand einer Reihe weiterer Personen (Beschwerdeschrift, S. 11 ff.). 6.1 Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Ausstandsregeln des VwVG bildet der in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Anspruch "auf gleiche und gerechte Behandlung". Rechtsprechung und Lehre leiten daraus den grundrechtlichen Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwal- tung ab, der das nachgeordnete Gesetzesrecht nötigenfalls ergänzt (RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, Art. 10, VwVG-Kommentar, Rz. 1 m.H.). Art. 10 VwVG regelt den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes. Eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, muss insbesondere in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befan- gen sein könnte (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG; BGE 132 II 485 E. 4.2; Urteil des BVGer B-3866/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5.1.1; m.H. auch zum Folgen- den). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Entscheidträgers zu erwecken (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.1 m.H.).
B-3674/2020 Seite 14 6.2 Der Beschwerdeführer wirft Frau C._______ im Wesentlichen vor, be- fangen zu sein, da sie seine verfrühte Anmeldung sowie das Ausstandsge- such nicht anhand genommen habe. Weiter würde sie ihm seine Anmelde- unterlagen nicht zurücksenden (Beschwerdeschrift, S. 11 f.). Da an der Be- antwortung der Frage der Rechtsverweigerung durch die Nichtanhand- nahme der verfrühten Anmeldung kein Rechtsschutzinteresse mehr be- steht (vgl. hierzu vorn E. 1.3), wird das Ausstandsgesuch gegen Frau C._______ nur unter dem Gesichtspunkt der Nichtanhandnahme des Aus- standsgesuchs gegen Herrn B._______ beurteilt. Mit Schreiben vom 16. April 2020 teilte Frau C._______ dem Beschwerde- führer unter anderem mit, dass sich Ausstandsgesuche nach der Prüfungs- ordnung richten würden. Daraus sowie aus den übrigen Verfahrensakten (vgl. E-Mails in Beschwerdebeilage Nr. 9, Stellungnahme vom 23. Juni 2020 im vorinstanzlichen Verfahren, Vernehmlassung vom 31. August 2020 im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht) ergeben sich keine Hin- weise auf eine Befangenheit von Frau C.. Das Ausstandsgesuch gegen Frau C. erweist sich damit als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Ausstandsgesuch somit zu Recht abgewiesen, womit ihr Entscheid zu bestätigen ist. 6.3 Herrn D._______ (Vorinstanz) wirft der Beschwerdeführer im Wesent- lichen vor, aufgrund der geltend gemachten Verfahrensfehler (vgl. hierzu vorn E. 5) befangen zu sein (Beschwerdeschrift, S. 12 f.). Der festgestellte geringfügige Verfahrensfehler (vgl. hierzu vorn E. 5.2) stellt keine schwere Pflichtverletzung dar und kann daher nicht als Hinweis auf die Befangen- heit der Amtsperson ausgelegt werden (vgl. hierzu BVGE 2017 I/2 E. 2.4.3; FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Rz. 30; je m.H.). Aus der zitierten Recht- sprechung (Urteil des BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1 f.) kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der Umstand, dass Herr D._______ an der Ausarbeitung der vorinstanzli- chen Verfügung nicht beteiligt war, lässt keinen Schluss auf eine Befan- genheit zu; ebensowenig der "Abbruch" des zweiten Schriftenwechsels. Aus den übrigen Verfahrensakten ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Befangenheit. Das Ausstandsgesuch gegen Herrn D._______ ist damit abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. zum per- sönlichen Anwendungsbereich von Art. 10 VwVG FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Rz. 5 m.H.). 6.4 Die inhaltliche Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen Herrn B._______ liegt ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. hierzu vorn E. 2.3).
B-3674/2020 Seite 15 Betreffend die Nichtanhandnahme des Ausstandsgesuchs durch die Erst- instanz ist bereits festgehalten worden, dass diese in Übereinstimmung mit der Prüfungsordnung erfolgt ist und keine Rechtsverweigerung darstellt (vgl. hierzu vorn E. 3.3 f.). 7. 7.1 Schliesslich stellt der Beschwerdeführer mehrere Feststellungsbegeh- ren. Es sei festzustellen, dass die Beteiligung einer Person, gegen die ein Ausstandsgesuch gestellt worden ist, zur Nichtigkeit ihrer Handlungen führt, solange nicht eine übergeordnete Stelle ihre Unbefangenheit festge- stellt hat (Antrag Nr. 4). Weiter sei festzustellen, dass der formelle Teil des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens derart fehlerhaft war, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht habe abklären können (Antrag Nr. 5) und, dass der Beschwerdeführer durch die Erstinstanz diskriminiert werde (An- trag Nr. 7). 7.2 Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG verlangt, dass die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung geltend machen kann. Die Beschwerdeberech- tigung bei Feststellungsbegehren setzt nach Art. 25 Abs. 2 VwVG ebenfalls ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse voraus (vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 25 VwVG auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungs- gericht Urteil des BVGer B-668/2010 vom 26. Mai 2020 E. 2.1 m.H. auch zum Folgenden). Das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung des Entscheids muss aktueller und praktischer Natur sein. Aktuell ist das Inte- resse, wenn der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids noch besteht. Ein praktisches Interesse setzt voraus, dass die- ser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; ISABELLE HÄNER, Art. 48, VwVG-Kommentar, Rz. 22; je m.H.). 7.3 Das Feststellungsbegehren in Antrag Nr. 4 ist ohne Bezug zum vorlie- genden Fall formuliert, weshalb es ausserhalb des oben definierten Streit- gegenstands liegt (vgl. hierzu vorn E. 2). Betreffend Antrag Nr. 5 wird kein Feststellungsinteresse geltend gemacht und ein solches ist auch nicht er- sichtlich. Auf die Anträge Nr. 4 und 5 ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Betreffend Antrag Nr. 7 (Diskriminierung) vermag der Be- schwerdeführer ebenfalls kein Feststellungsinteresse darzutun; eine Dis- kriminierung ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu vorn E. 3.2 und 3.4). Antrag Nr. 7 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
B-3674/2020 Seite 16 8. Zusammenfassend erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers be- treffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung und Diskriminie- rung sowie das entsprechende Feststellungsbegehren als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ausstandsgesuche gegen Frau C._______ und Herrn D._______ erweisen sich ebenfalls als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die übrigen – sich ausserhalb des Streitgegenstands befindlichen Anträge des Beschwerdeführers – sowie die übrigen Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Rechtsverweigerungsbe- gehren betreffend Nichtanhandnahme der verfrühten Anmeldung ist als ge- genstandslos geworden abzuschreiben; ebenso Antrag Nr. 8 (Entschei- dung über das Nachteilsausgleichsgesuch). 9. 9.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist im Hinblick auf das gegen- standslos gewordene Rechtsverweigerungsbegehren betreffend Nichtan- handnahme der verfrühten Anmeldung sowie Antrag Nr. 8 nicht klar be- stimmbar, wessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Der Be- schwerdeführer wäre mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde aller- dings auch vor Eintritt des Erledigungsgrunds nicht durchgedrungen. Die Verweigerung der verfrühten Anmeldung durch die Erstinstanz erscheint vorliegend zur Wahrung eines geordneten Anmeldungsablaufs und aus Gründen der Gleichbehandlung gerechtfertigt und ist verhältnismässig. Auch mit dem Begehren betreffend Entscheidung über das Nachteilsaus- gleichsgesuch (Antrag Nr. 8) wäre der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht durchgedrungen. Entsprechend sind die Ver- fahrenskosten betreffend die gegenstandslos gewordenen Begehren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
B-3674/2020 Seite 17 9.2 Auch betreffend den übrigen nicht gegenstandslos gewordenen Teil der Beschwerde hat der Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensaus- gang die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. VGKE). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist vorliegend auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Dem unter- liegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). 10. Dieser Entscheid kann beim Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 83 Bst. t i.V.m. Art. 82 BGG) und ist somit endgültig. (Dispositiv nächste Seite)
B-3674/2020 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Rechtsverweigerungsbegehren betreffend Nichtanhandnahme der verfrühten Anmeldung sowie Antrag Nr. 8 werden im Sinne der Erwägun- gen als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Je ein Doppel des Schreibens des Beschwerdeführers vom 12. September 2020 geht inklusive einer Kopie der Beilagen zur Kenntnis an die Vor- und die Erstinstanz. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziff. 5, Vorakten zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziff. 5, Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger Versand: 30. Oktober 2020