B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3669/2012

U r t e i l v o m 26. M a i 2 0 1 4 Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.

Parteien

X._______, wohnhaft in Deutschland, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Bretscher, Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenrevision (Invalidenrente).

B-3669/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die [...] geborene, aus Deutschland stammende und in ihrer Heimat wohnhafte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war Grenzgän- gerin und arbeitete von 1990 bis 1997 in der Schweiz als Rayonchefin ei- ner grossen Gemüse- und Früchteabteilung eines Supermarkts. Dement- sprechend entrichtete sie die obligatorischen Beiträge an die Schweizeri- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. Ende 1998 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an und machte geltend, seit 22. Oktober 1997 aufgrund von Rückenproble- men arbeitsunfähig zu sein. Zur Prüfung des Rentenanspruchs wurde das Leistungsgesuch an die zuständige IV-Stelle Schaffhausen (nachfolgend: IV-Stelle SH) überwiesen. Diese nahm in der Folge verschiedene medizi- nische Unterlagen zu den Akten und gab ein Gutachten bei der Medizini- schen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (nachfolgend: Medas) in A._______ in Auftrag. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 21. November 2003 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. C. Mit Mitteilung vom 23. August 2005 bestätigte die IV-Stelle SH gestützt auf den Fragebogen für die Rentenrevision vom 20. September 2004 und diversen medizinischen Berichten die Weitergewährung der halben Inva- lidenrente. D. Am 7. Januar 2008 beantragte die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle SH eine Erhöhung ihrer Invalidenrente. Daraufhin tätigte die IV-Stelle SH entsprechende Abklärungen und gab ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ in Auftrag. E. Mit Vorbescheid vom 3. November 2008 teilte die IV-Stelle SH der Be- schwerdeführerin mit, dass die medizinischen Abklärungen eine Verbes- serung des Gesundheitszustandes ergeben hätten, weshalb kein An- spruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe.

B-3669/2012 Seite 3 Mit Eingaben vom 21. November 2008, 14. sowie 28. Januar und 12. Februar 2009 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einwände und reichte diverse ärztliche Berichte ein. Sie führte zusammengefasst aus, dass inzwischen zwei weitere Bandscheibenvorfälle im Lendenwirbelsäu- lenbereich vorlägen. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Invalidenrente hätten lediglich drei Bandscheibenvorfälle im Halswirbelsäulenbereich vorgelegen. Des Weiteren würden gesundheitliche Schwierigkeiten mit der rechten Schulter, dem linken Knie- und Sprunggelenk vorliegen. Hin- zu würden noch psychische Probleme kommen, die zu Depressionen und Schlafstörungen führen würden. In Deutschland erhalte sie eine Voller- werbsminderungsrente. Eine solche erhalte ein Versicherter nur dann, wenn er nicht einmal in der Lage sei, auch nur leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis zu drei Stunden auszuüben. F. Am 23. November 2009 erliess die IV-Stelle SH einen neuen Vorbescheid und stellte die Reduktion der bisherigen halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Sie begründete dies damit, dass der ursprüng- lich vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 20 % nicht gerechtfer- tigt bzw. im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifelsfrei unrichtig sei, wes- halb an der damaligen Verfügung nicht festgehalten werden könne. Die erhebliche Bedeutung dieser Korrektur liege darin, dass die Beschwerde- führerin noch eine bedeutende Erwerbsdauer vor sich habe, bis sie das AHV-Alter erreicht habe. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 nahm die Beschwerdeführerin zum Vorbescheid vom 23. November 2009 Stellung. G. Mit Verfügung vom 16. März 2010 bestätigte die Vorinstanz den Vorbe- scheid vom 23. November 2009 und ersetzte ab 1. Mai 2010 die bisher ausbezahlte halbe Invalidenrente durch eine Viertelsrente. H. Gegen diese Verfügung vom 16. März 2010 erhob die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 29. April 2010 aufgrund einer irrtümlichen Rechtsmit- telbelehrung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Sie beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Absehen von einer Herabsetzung der bisherigen halben Invalidenren- te auf eine Viertelsrente sowie die Weiterausrichtung der halben Invali- denrente.

B-3669/2012 Seite 4 I. Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Juni 2010 wurde auf die Beschwerde vom 29. April 2010 mangels Zuständig- keit nicht eingetreten. Zudem wurde festgehalten, die Beschwerde zur weiteren Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. J. Diese Überweisung fand jedoch erst mit Schreiben des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Juli 2012, mitunter zwei Jahre nach Ver- sand der IV-Verfügung, statt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in der Folge mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2012 den Eingang der Be- schwerde. K. In der Beschwerdeergänzung vom 15. November 2012 hält die Be- schwerdeführerin nach Einsicht in die Akten an ihrer Beschwerde vom 29. April 2010 und den gestellten Anträgen fest. L. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 verweist die Vorinstanz auf das Schreiben der IV-Stelle SH vom 14. Januar 2013 und verzichtet auf eine Stellungnahme und Antragsstellung. M. Daraufhin teilte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. Januar 2013 den Parteien mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B-3669/2012 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz, die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG sowie Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV, SR 831.201]). 1.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin. Wie in der Zuständig- keitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle SH, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherte zuletzt in ihrer Eigenschaft als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung für Leistungen der IV geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 16. März 2010 erlassen hat. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der Vorinstanz vom 16. März 2010. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 30 i.V.m. Art 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

B-3669/2012 Seite 6 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 62 N. 40). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs- te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügig- keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe- sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates

B-3669/2012 Seite 7 vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit- gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be- sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da- bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem- nach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des In- validitätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla- ments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla- ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä- ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Sys- teme der sozialen Sicherheit. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi- scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg- lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi- gung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Gel- tung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die- sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der

B-3669/2012 Seite 8 angefochtenen Verfügung vom 16. März 2010 in Kraft standen (Bestim- mungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV- Revision (AS 2011 5659). 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. März 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.4 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfä- higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Be- stimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bun- desgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) er- kannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitio- nen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterli- chen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft- Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weiter- geführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). 4. Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge- setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali- dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird

B-3669/2012 Seite 9 auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe- reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels- rente. 4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi- cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei- sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 4.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi- nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be- weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be- deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-

B-3669/2012 Seite 10 sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a). Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweis- rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD- Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebli- che Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Exper- ten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi- ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforde- rungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforder- lichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden. 4.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesent- lichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch

B-3669/2012 Seite 11 dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich ge- bliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Die anspruchsbeein- flussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer- den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in je- dem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre- chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung der Renten erfolgt am ers- ten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV; vgl. BGE 135 V 306 E. 7). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un- verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedli- che Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfä- higkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli- cher Art genügt nicht (Urteil BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich mit dem Sachverhalt, auf dem die letzte rechtskräftige Verfügung beruhte, bei der eine materiel- le Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä- rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs vorgenommen wurde (BGE 133 V 108 E. 5.4). 4.7 Sind die Voraussetzungen für die Revision im Sinne von Art. 17 ATSG nicht erfüllt, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wie-

B-3669/2012 Seite 12 dererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Der Versicherungsträger kann gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist (vgl. dazu Urteil BGer I 482/05 vom 16. Dezem- ber 2005 E. 2.1 und Urteil BGer 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E. 2.3). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c, 115 V 308 E. 4a/cc; Urteil BGer 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1). Die Rechtsprechung und Lehre stellen hohe Anforderungen an die "zwei- fellose Unrichtigkeit" einer Verfügung. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt dabei nicht nur dann vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Ver- fügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder un- richtig angewandt wurden oder der rechtserhebliche Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt wurde (BGE 127 V 10 E. 4b, BGE 126 V 399 E. 2a/bb, BGE 117 V 8 E. 2c). Eine unzutreffende, aber nicht rechts- fehlerhafte Ermessensbetätigung reicht dagegen nicht aus, um eine zwei- fellose Unrichtigkeit zu bejahen – es sei denn, es bestehe kein vernünfti- ger Zweifel an der Unrichtigkeit bzw. es sei nur der Schluss möglich, dass das Ermessen unrichtig ausgeübt worden ist (BGE 125 V 383 E. 6a; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., 2003, S. 470, Rz. 16; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 53 N. 31). Bejaht wurde die zweifellose Unrichtigkeit beispielsweise, weil der einzige für die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit herangezogene Arztbericht nicht beweiskräftig war (vgl. Urteil BGer I 482/05 vom 16. De- zember 2005 E. 2.3). Weitere Beispiele stellen die Ausrichtung einer Ren- te im Strafvollzug oder die Nichtberücksichtigung ausländischer Beitrags- zeiten bei der Berechnung der IV-Rente dar (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 53 N. 32). Hingegen ist die zweifellose Unrichtigkeit zu ver- neinen, wenn eine Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge auf- weist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 53 N. 32). Das Schweizerische Bundesge- richt verneinte die zweifellose Unrichtigkeit auch mit der Begründung, es entspreche nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zu- folge nachträglich gewonnener "besserer Einsicht" jederzeit einer Neube- urteilung zuführen zu können (vgl. Urteil BGer 8C_1012/2008 vom

B-3669/2012 Seite 13 17. August 2009 E. 4.1 mit Hinweis). Weiter hat das Bundesgericht fest- gestellt, dass fehlende Abklärungen, die fehlende Durchführung des ge- setzlich vorgeschriebenen Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie der direkt und unreflektiert gezogene und damit in der Regel unzulässige Schluss von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit starke Indizien dar- stellen, die auf zweifellose Unrichtigkeit hindeuten (vgl. Urteil BGer 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1 m.w.H.) Aus solchen Rechts- fehlern allein darf allerdings noch nicht zwingend auf die zweifellose Un- richtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen erkannt wer- den. Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss vielmehr – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leis- tungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil BGer 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.1; BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 17 ff.). Eine allgemeingültige, betragliche Grenze für die Annahme, dass eine Berichtigung der ursprünglichen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist, lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind jeweils die gesamten Um- stände des Einzelfalles. Bei einer periodischen Dauerleistung (z.B. einer Rente) bejaht die Gerichtspraxis in der Regel schon bei einer kleinen Dif- ferenz der monatlichen Rentenzahlung die Erheblichkeit (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; LOCHER, a.a.O., S. 470, Rz. 17; KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 53 N. 34). Erheblich ist die Berichtigung insbesondere dann, wenn infolge einer Veränderung des Invaliditätsgrades eine andere Ren- tenstufe erreicht wird. 5. Dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im vorliegend revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum, also seit Erlass der ursprüng- lichen Rentenverfügung vom 21. November 2003 bis zum Erlass der streitigen Revisionsverfügung vom 16. März 2010 keine wesentliche Ver- änderung erfahren hat, ist heute unbestritten. Bei Erlass der Rentenverfügung vom 21. November 2003 stützte sich die Vorinstanz und die IV-Stelle SH insbesondere auf das Medas-Gutachten vom 23. August 2000. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung bei einer in der Kindheit frustrierten, neuroti- sierten Persönlichkeit, gegenwärtig in schwierigen psychosozialen Ver-

B-3669/2012 Seite 14 hältnissen (ICD-10 F45.0), sowie ein Chronisches cervicobrachiales und -cephales Schmerzsyndrom mit multiplen vegetativen Begleitbeschwer- den. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rayonchefin in einer grossen Gemüse- und Früchteabteilung bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, dies aufgrund des häufigen Bückens und Lastenhebens sowie auch der durch das zeitweise hohe Arbeitstempo verbundenen Stresssituationen bei verminderter Belastbarkeit vorwiegend der Nackenregion wie auch der Psyche. Für eine körperlich leichtere Tätigkeit ohne besondere Stressbe- lastungen, ausgesprochene körperliche Zwangshaltungen oder häufiges Heben von Lasten über 10 kg bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit von 30 %. Die Gutachter hielten fest, dass für die Wiederaufnah- me einer Erwerbstätigkeit für ca. vier Wochen eine 50 %ige bzw. halbtä- gige Tätigkeit unter Berücksichtigung der entsprechenden somatischen und psychischen Dekonditionierung sinnvoll wäre (vgl. Medas-Gutachten S. 8 ff.). Im Rahmen der Rentenrevision wurde ein bidisziplinäres Gutachten ein- geholt. Dr. med. B., Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. C., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, stell- ten am 10. Juni 2008 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit: – Chronisches zervikospondylogenes Syndrom links (ICD-10 M53) mit/bei – Diskusprotusion C2/3, mediane Hernien C4/5 und C5/6 (MRI HWS 31.08.2006) – Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10 M54) mit/bei – Linksmediolateraler Diskushernie L4/5 (MRI LWS 07.08.2007) – Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei – narzisstisch-neurotischer Struktur (ICD-10 F48.9)

Aus rheumatologischer Sicht erachteten Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ die Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit, bei welcher sie nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen muss, nicht dauernd vornübergebeugt arbeiten muss, sich nicht nur repetitiv bücken und nicht mit dauernd rekliniertem Kopf arbeiten muss, zu 80 % arbeitsfähig. Sie führen zudem aus, dass die von den Medas-Gutachtern beschriebene Einschränkung von 30 % dahingehend getätigt worden sei, dass Zwangshaltungen nicht sinnvoll seien und kein häufiges Heben von Las- ten über 10 kg als Vorgabe formuliert worden sei. Die 30 %ige Einschrän-

B-3669/2012 Seite 15 kung sei vor allem durch die Psyche zustande gekommen. Es hätten sich anlässlich der damaligen Untersuchung viele Zeichen für ein nichtorgani- sches Krankheitsverhalten und dauerhafte Schmerzen gezeigt, so eine diffuse Symptombeschreibung, eine hohe Schmerzbewertung, eine weit- gehende Erfolglosigkeit bisheriger Behandlungen sowie eine tiefe Bewer- tung der eigenen Leistungsfähigkeit im PACT-Test. Diese Zeichen seien auch heute noch vorhanden. Die Symptombeschreibung erfolge nach wie vor etwas diffus, die Beschwerdeführerin zeige nach wie vor eine hohe Schmerzbewertung mit Schmerzen VAS zervikal 8, von 5 bis 10 lumbal, und sie schildere auch heute eine Erfolglosigkeit praktisch sämtlicher Be- handlungen (vgl. Gutachten B./C. S. 35 und 38). In psychiatrischer Hinsicht hielten Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ fest, dass das psychiatrische Medas-Teilgutachten von Dr. med. D._______ vom 16. August 2000 nachvollziehbar und konklusiv ver- fasst sei, jedoch seien die Funktionsfähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht eingehend erfolgt. Würdige man diese, komme man zu einer etwas geringeren Einschränkung von 20 %. Die von ihnen gestellten psychi- schen Diagnosen seien im Wortlaut nicht dieselben wie diejenigen von Dr. med. D., doch würden sie im Grunde dasselbe ausdrücken, nämlich eine Somatisierungsstörung im Zusammenhang mit einer neuro- tischen Entwicklung. Die rheumatologischen und psychiatrischen Ein- schränkungen würden sich nicht additiv auswirken (vgl. Gutachten B./C._______ S. 35 und 39 f.). Der RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2009 fest, dass die gemäss bidisziplinä- rem Gutachten beschriebene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf nun 80 % wahrscheinlich nicht auf eine tatsächliche Verbesserung der psychi- schen Gesundheitsstörung zurückzuführen sei, sondern darauf, dass der Medas-Gutachter Dr. med. D. im Jahr 2000 die eigentlichen Funktionsfähigkeiten nicht eingehend gewürdigt habe und von einer 30 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Es sei insofern fraglich, ob nun von einer wirklichen, rententangierenden Verbesserung ausgegan- gen werden könne. Angesichts der vorliegenden medizinischen Dokumentation und der nachvollziehbaren Ausführungen des RAD-Arztes erscheint eine renten- relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfü- gung vom 21. November 2003 als überwiegend unwahrscheinlich. Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheits-

B-3669/2012 Seite 16 zustand der Beschwerdeführerin nicht verändert hat und lediglich eine un- terschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor- liegt. Dies stellt jedoch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 6. Sind die Voraussetzungen für die Revision im Sinne von Art. 17 ATSG nicht erfüllt, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wie- dererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden (vgl. E. 4.7). 6.1 Die Vorinstanz macht geltend, der Invaliditätsgrad sei bei der ur- sprünglichen Rentenfestsetzung falsch berechnet worden, da ein zu ho- her leidensbedingter Abzug berücksichtigt worden sei. Die ursprüngliche Verfügung vom 21. November 2003 sei daher im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG als zweifelsfrei unrichtig zu qualifizieren. Nachfolgend bleibt daher zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Invaliditätsgrad von 53 % vorlag. 6.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali- deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkom- men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1; 104 V 135 E. 2b). 6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun- de tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1).

B-3669/2012 Seite 17 Die IV-Stelle SH ist vom zuletzt erzielten Verdienst im Jahr 1998 ausge- gangen (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 5. Mai 1999) und hat diesen bis zum Jahr 2002 an die Nominallohnentwicklung angepasst. Da der Zeitpunkt des Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. Oktober 1998, massgebend ist, muss keine Anpassung an die Nominallohnent- wicklung vorgenommen werden. Das Valideneinkommen beträgt daher in Abweichung der Berechnung der IV-Stelle SH Fr. 52'780.–. 6.2.2 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der ur- sprünglichen Rentenverfügung vom 21. November 2003 keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nachging und in einer leidensangepassten Verweisungstä- tigkeit zu 70 % arbeitsfähig war. Die Vorinstanz ist daher bei der Berech- nung des Invalideneinkommens von der Lohnstrukturerhebung des Jah- res 2000 ausgegangen und hat auf das mit einfachen und repetitiven Tä- tigkeiten (Anforderungsniveau 4) durchschnittlich von Frauen im Sektor Dienstleistungen erzielte Einkommen abgestellt. Für die Einkommensbe- rechnung im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Oktober 1998 hätte die IV-Stelle SH jedoch auf die LSE-Tabellen des Jahres 1998 abstellen müssen. Gemäss LSE von 1998, Tabelle TA1, belief sich der Mittelwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigen Frauen im Dienstleistungssektor (Anforderungsniveau 4) auf monatlich brutto Fr. 3'506.– bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inklu- siv 13. Monatslohn (abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit, Erwerb > Publikationen S. 10 > die schweizerische Lohnstrukturerhebung 1998 > Tabelle TA1, S. 25; zuletzt besucht am 9. April 2014). Unter Um- rechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Ar- beitszeit von 42 Stunden im Jahr 1998 (abrufbar unter www.bfs. admin.ch

Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > betriebsübliche Ar- beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2011; zuletzt besucht am 9. April 2014) resultiert demnach als Zwischenergeb- nis ein hypothetisches Invalideneinkommen von jährlich Fr. 44'175.60 bei einem 100 %-Pensum. Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 % ergibt dies ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 30'922.92. 6.2.3 Die IV-Stelle SH hat vom jährlichen Invalideneinkommen einen Ab- zug von 20 % getätigt. Sie begründete den Abzug damit, dass die Be- schwerdeführerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Stressbe- lastung ausführen könne. Zudem seien keine ausgesprochenen körperli-

B-3669/2012 Seite 18 chen Zwangshaltungen und kein häufiges Heben von Lasten über 10 kg möglich. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin nur noch Teilzeit- Stellen ausüben. 6.2.4 Das Bundesgericht hat im Verlauf der Zeit hinsichtlich des leidens- bedingten Abzugs eine Rechtsprechung entwickelt. Diese ist nachfolgend kurz darzustellen. In BGE 114 V 310 vom 26. August 1988 anerkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) zunächst, dass Versicherte, die in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschaden auch für leichtere Arbeiten nur be- schränkt einsatzfähig waren, in der Regel das entsprechende durch- schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen, weshalb es den Tabellenlohn um 25 % herabsetzte (nicht publizierte Erwägung 4b des Urteils, zitiert nach BGE 126 V 75 E. 5.a/aa). In einem unveröffent- lichten Urteil vom 27. März 1996 hielt es sodann fest, dass sich die Re- duktion des Lohnansatzes bei gesundheitlich beeinträchtigten Versicher- ten, die – im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten – nicht mehr voll leistungsfähig sind, unabhängig von der früher ausgeübten Tätigkeit grundsätzlich gleich präsentiere (zitiert nach BGE 126 V 75 E. 5.a/bb). In BGE 124 V 323 vom 28. September 1998 verwies das Bundesgericht in Erwägung 3 b/bb auf BGE 114 V 310 und hielt fest, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt seien und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssten. Ebenso hielt das Bundesgericht fest, dass der Abzug von 25 % nicht ge- nerell und in jedem Fall zur Anwendung komme. Im Gegenteil sei anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Mass das hypothetische Einkommen gekürzt werden müsse. Dabei sei auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 a/aa m.w.H.). Gemäss BGE 126 V 75 E. 5 a/aa entwickelte sich damit der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug zu ei- nem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, welcher sowohl bei Ver- sicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig einsetzbaren Versicherten erfolgte. 6.2.5 Die Medas-Gutachter erachteten die angestammte, köperlich schwere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rayonchefin der Gemüse- und Früchteabteilung als nicht mehr zumutbar. Selbst für leichte Verwei-

B-3669/2012 Seite 19 sungstätigkeiten erachteten sie gewisse Einschränkungen wie keine be- sondere Stressbelastungen, keine ausgesprochenen körperlichen Zwangshaltungen und kein häufiges Heben von Lasten über 10 kg für notwendig. Aus heutiger Sicht erscheint der von der IV-Stelle SH getätigte Leidensabzug von 20 % etwas hoch. Doch konnte die IV-Stelle SH ge- mäss der dargelegten Rechtsprechung bei einer Arbeitsnehmerin wie der Beschwerdeführerin ohne weiteres einen leidensbedingten Abzug von 20 % vornehmen. Die erfolgte Ermessensausübung erscheint nach da- maliger Sach- und Rechtslage als noch vertretbar, was der Annahme ei- ner zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung von 21. November 2003 entgegensteht. Wie in E. 4.7 erwähnt, darf die Wie- dererwägung nicht ein Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen sein. Es entspricht nicht dem Sinn der Wiedererwä- gung, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener "besserer Einsicht" der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zufüh- ren zu können (Urteil BGer 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 4.1 mit Hinweis). 6.2.6 Das zuvor errechnete Invalideneinkommen von Fr. 30'922.92 ist um den leidensbedingten Abzug von 20 % zu kürzen, was im Endergebnis ein Invalideneinkommen von Fr. 24'738.35 ergibt. Der Einkommensvergleich ergibt somit bei einem hypothetischen Valide- neinkommen von Fr. 52'780.– pro Jahr und einem massgebenden hypo- thetischen Invalideneinkommen von Fr. 24'738.35 pro Jahr einen Invalidi- tätsgrad von 53,13 %, was weiterhin einem Anspruch auf eine halbe Inva- lidenrente entspricht. 6.3 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die damalige Zu- sprechung einer halben Invalidenrente richtig war. Auch bei einem korrekt vorgenommenen Einkommensvergleich ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 53 %. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 21. November 2003 ist somit nicht erfüllt und die Wieder- erwägung der ursprünglichen Verfügung erweist sich als unzulässig. Die Frage der Verwirkungsfrist einer Wiedererwägung kann unter diesen Um- ständen offen bleiben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit nach der bisherigen Recht- sprechung nicht besteht (vgl. BGE 133 V 55; vgl. auch KIESER, ATSG- Kommentar, a.a.O., Art. 53 N. 41).

B-3669/2012 Seite 20 7. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. März 2010 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Mai 2010 weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind aller- dings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihr zuzusprechende Parteient- schädigung nach Ermessen und aufgrund der Akten auf Fr. 1'550.– (in- klusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nicht zu ent- schädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 16. März 2010 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin ist ab 1. Mai 2010 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 1'550.– zugesprochen.

B-3669/2012 Seite 21 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Bianca Spescha

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 28. Mai 2014

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26.05.2014
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25.03.2026