B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung II B-3655/2023

Urteil vom 31. März 2025 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger, Richter Christoph Errass, Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger (Vorsitz), Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth.

Parteien

  1. A._______,

  2. B._______,

  3. C._______,

  4. D._______,

  5. E._______,

  6. F._______,

  7. G._______,

  8. H._______,

  9. I._______,

  10. J._______,

  11. K._______,

  12. L._______,

alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Mladen Stojiljkovic und/oder Zoe De Santis und/oder David Ehlebracht, Nater Dallafior Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführende,

gegen

  1. UBS AG,
  2. UBS Group AG, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Cinzia Catelli und/oder Laura Widmer und/oder Prof. Dr. Markus Schott, Bär & Karrer AG, Beschwerdegegnerinnen,

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Vorinstanz.

Gegenstand

Massnahmen betreffend variable Vergütungen gemäss Art. 10a BankG.

B-3655/2023 Seite 3 Sachverhalt: A. Die Credit Suisse Bankengruppe (nachfolgend auch: Credit Suisse oder Credit Suisse Group) gelangte Mitte März 2023 in eine sich akut und rasch verschärfende Vertrauenskrise, die sich bereits seit längerem, spätestens jedoch seit Herbst 2022, abgezeichnet hatte. Am 15. März 2023 verkünde- ten die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) und die Schweizerische Nationalbank (nachfolgend: Nationalbank) in einer gemeinsamen Medienmitteilung, dass die Credit Suisse zu diesem Zeit- punkt nach wie vor die Kapital- und Liquiditätsanforderungen erfülle. Gleichzeitig kündigte die Nationalbank öffentlich an, der Credit Suisse bei Bedarf Liquidität im regulären Rahmen ("Emergency Liquidity Assistance"; nachfolgend: ELA) zur Verfügung zu stellen. Die Credit Suisse (Schweiz) AG nahm am nächsten Tag derartige Liquiditätshilfe in An- spruch. Der Abzug von Kundengeldern setzte sich indessen fort. Am 16. März 2023 erliess der Bundesrat die Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken (zit. in E. 4). Diese Notverordnung sah neben den Liquiditätshilfe-Darlehen ELA auch zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen vor, die entweder durch ein Konkursprivileg zugunsten der Nationalbank (ELA+) oder neben einem derartigen Konkursprivileg auch mit einer Aus- fallgarantie des Bundes ("Public Liquidity Backstop") besichert werden soll- ten (nachfolgend: ELA+ bzw. PLB). Auf Grundlage dieser Notverordnung erhielt die Credit Suisse AG (Stammhaus) Liquiditätshilfen ELA+ und PLB. Am Sonntag, dem 19. März 2023, gaben Vertreter der Behörden, der Cre- dit Suisse und der UBS Group AG (nachfolgend auch: UBS oder Beschwer- degegnerin 2) bekannt, dass die UBS die Credit Suisse übernehmen werde. Gleichentags passte der Bundesrat die Notverordnung vom 16. März 2023 an und ergänzte diese durch Massnahmen im Zusammen- hang mit der geplanten Fusion zwischen der UBS und der Credit Suisse, unter anderem mit einer Ausfallgarantie zur Absicherung allfälliger Verluste der UBS beim Verkauf von bestimmten Aktiv-Positionen der Credit Suisse im Umfang von bis zu 9 Milliarden Franken. Die Notverordnung wurde zu- dem auch durch eine Bestimmung ergänzt, wonach das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (nachfolgend: Vorinstanz) nach Art. 10a BankG (zit. in E. 1.4) eine Verfügung über Massnahmen im Bereich der Vergütun- gen zu erlassen habe.

B-3655/2023 Seite 4 Bis Ende März 2023 bezog die Credit Suisse von der Nationalbank Liqui- ditätshilfen im Umfang von insgesamt 168 Milliarden Franken. B. B.a Mit Verfügung vom 21. März 2023 wies die Vorinstanz die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG (nachfolgend auch: Credit Suisse oder Verfügungsadressatinnen) superprovisorisch an, konzernweit dafür zu sorgen, dass die bereits zugesicherten aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis und mit 2022 vorläufig nicht aus- bezahlt würden. Die Verfügungsadressatinnen beantragten in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2023 zu dieser superprovisorischen Verfügung der Vorinstanz, dass gewisse Vergütungsinstrumente von der Anweisung der Vorinstanz auszunehmen seien, dass von ihren Ausführungen betreffend die Auszah- lung von variablen Vergütungen, welche nicht mehr habe gestoppt werden können, Vormerk zu nehmen sei und schliesslich, dass von der Anweisung, sie müssten konzernweit dafür sorgen, dass die bereits zugesicherten auf- geschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis und mit 2022 nicht ausbezahlt würden, abzusehen sei. B.b Mit Verfügung vom 18. April 2023 ordnete die Vorinstanz als provisori- sche Massnahme an, dass die Verfügungsadressatinnen konzernweit da- für zu sorgen hätten, dass die bereits zugesicherten aufgeschobenen vari- ablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis und mit 2022 sowie bis zur Überführung der Arbeitsverhältnisse in das Vergütungssystem der UBS noch entstehenden Vergütungen vorläufig nicht ausbezahlt würden. Die provisorische Massnahme wurde einerseits eingeschränkt auf einen ge- wissen Personenkreis und andererseits wurde präzisiert, welche Zahlun- gen von der superprovisorischen Verfügung nicht erfasst worden seien. Zu- dem wurde davon Vormerk genommen, dass diejenigen variablen Vergü- tungen, deren Auszahlung nicht mehr habe gestoppt werden können, von den provisorischen Massnahmen nicht erfasst würden. B.c Auf Aufforderung der Vorinstanz nahmen die Verfügungsadressatinnen mit Eingabe vom 26. April 2023 Stellung zum Verfügungsentwurf betref- fend die definitive Anordnung der Massnahmen im Vergütungsbereich. Da- rin beantragten sie diverse Streichungen, Anpassungen und Klarstellun- gen. Zudem beantragten sie, es sei sämtlichen betroffenen gegenwärtigen und früheren Mitarbeitenden Parteistellung zuzuerkennen.

B-3655/2023 Seite 5 B.d Die Vorinstanz ordnete in der Folge mit Verfügung vom 23. Mai 2023 Folgendes an: "1. Die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG werden ange- wiesen, konzernweit die Auszahlung von sowie den Anspruch auf be- reits entstandene und noch nicht ausbezahlte oder bis zur Überführung der Arbeitsverhältnisse in das Vergütungssystem der UBS noch ent- stehenden variablen Vergütungen: a) der obersten Führungsebene (definiert als Geschäftsleitung/Exe- cutive Board): vollständig zu streichen; b) der Führungsebene direkt unter dem Executive Board: hälftig (50%) zu kürzen; c) der Führungsebene zwei Stufen unter dem Executive Board: um einen Viertel (25%) zu kürzen. 2. Die nach Ziff. 1 angeordneten Massnahmen gelten für alle bis Ende 2022 zugesicherten, aber am 21. März 2023 noch nicht ausbe- zahlten variablen Vergütungsanteile. Sie gilt weiter für die im Jahr 2023 entstehenden, zugesicherten oder fällig werdenden variablen Vergü- tungen für den Zeitraum ab 22. März bis spätestens zum Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung der von der Nationalbank im März 2023 ge- währten Liquiditätshilfe-Darlehen oder der vollständigen Überführung der Arbeitsverhältnisse der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG in das Vergütungssystem der UBS. 3. Von der Kürzung bzw. Streichung der variablen Vergütungen gemäss Ziffer 1 und 2 sind ausgenommen: a) Vergütungen, deren Auszahlung nach Erhalt der superprovisori- schen Verfügung vom 21. März 2023 nicht mehr gestoppt werden konnten; b) Zinszahlungen auf Contingent Capital Awards (CCA); c) Deferred Cash Compensations. Diese Ausnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Aussagen der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG in der Stellung- nahme von 27. März 2023 wahrheitsgetreu waren. 4. Es wird festgestellt, dass folgende Vergütungen von der Kürzung bzw. Streichung der variablen Vergütungen gemäss Ziffer 1 und 2 nicht er- fasst sind, da sie nicht variabel sind: a) Aufgeschobene Zulagen (deferred allowances);

B-3655/2023

Seite 6

  1. US Legacy Deferred Plans;
  2. Fixe Barkomponente des Transformation Award;
  3. Ersatzzahlungen (replacement awards);
  4. Asset Management Fund Carry Plans;
  5. Barkomponente der Severance payments (Cash Severance).

5. Die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG werden ange-

wiesen, dem EFD und der FINMA innerhalb von drei Monaten ab

Rechtskraft dieser Verfügung über die Umsetzung von Ziffer 1 und 2

dieser Verfügung Bericht zu erstatten.

6. Die Credit Suisse Group AG und die Credit Suisse AG werden ange-

wiesen, die rechtlichen Möglichkeiten für eine Rückforderung der seit

dem 1. Januar 2019 bis und mit 21. März 2023 ausbezahlten variablen

Vergütungen für die gegenwärtigen und früheren Mitglieder der Kon-

zernleitung (Executive Board) zu prüfen und dem EFD sowie der

FINMA innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung

Bericht zu erstatten.

7. Für den Fall der Nichtbeachtung von Ziffer 1 bis 6 wird den zuwider-

handelnden Organen und Mitarbeitenden der Credit Suisse Group AG

und der Credit Suisse AG eine Busse nach Art. 292 StGB angedroht.

8. Die vorläufige Sistierung der Auszahlung von zugesicherten variablen

Vergütungsanteilen durch die einstweilige Verfügung vom 18. Ap-

ril 2023 bleibt bestehen, bis die vorliegende Verfügung in Rechtskraft

erwachsen und die Massnahmen von der Credit Suisse Group AG und

der Credit Suisse AG umgesetzt sind.

9. Die Kosten für die Festlegung von Massnahmen im Bereich der Vergü-

tungen gemäss Art. 10a BankG in der Höhe von CHF 5'000.– gehen

zulasten der Credit Suisse Group AG und der Credit Suisse AG. Es

werden keine Parteikosten gesprochen.

10. Diese Verfügung wird der Credit Suisse AG und der Credit Suisse

Group AG als Verfügungsadressatinnen über ihren Anwalt eröffnet.

11. Das Dispositiv der Verfügung wird im Bundesblatt publiziert. Das EFD

gewährt den betroffenen Mitarbeitenden der Credit Suisse AG und der

Credit Suisse Group AG auf Anfrage und mit entsprechendem Nach-

weis Einsicht in die Verfügung.

12. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Credit Suisse, die Verfü-

gung auf Englisch übersetzen lassen und den betroffenen Mitarbeiten-

den auf Anfrage zugänglich machen wird."

B-3655/2023 Seite 7 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Credit Suisse Group AG sei mit Verfügung der Nationalbank vom 16. November 2012 als systemrele- vante Finanzgruppe gemäss den Bestimmungen des Bankengesetzes be- zeichnet worden. Die Credit Suisse Group AG sei die Konzernobergesell- schaft der Finanzgruppe und die Credit Suisse AG deren Stammhaus. Die Credit Suisse AG sei Empfängerin der Liquiditätshilfe-Darlehen der Natio- nalbank mit Ausfallgarantie des Bundes. Beim durch den Bund mit einer Ausfallgarantie gesicherten Liquiditätshilfe- Darlehen der Nationalbank handle es sich um eine indirekte Staatshilfe im Sinne von Art. 10a BankG. Verfügungsadressatinnen seien die Credit Suisse AG sowie die Credit Suisse Group AG, da die Credit Suisse AG unmittelbar durch die mit Ausfallgarantien gesicherten Liquiditätshilfe- Darlehen begünstigt werde. Durch die Verbesserung der Liquidität profi- tiere jedoch die gesamte Finanzgruppe bis hin zur Konzernobergesell- schaft. Es müsse zudem sichergestellt werden, dass die mit staatlicher Hilfe zugeführte Liquidität im grösstmöglichen Ausmass zur Stabilisierung der gesamten Finanzgruppe beitrage. Die Anordnung der Massnahmen im Bereich der Vergütungen müsse deshalb über die gesamte Finanzgruppe hinweg zum Tragen kommen. Den von den Massnahmen betroffenen Mit- arbeitenden komme hingegen keine Parteistellung zu. Die Vorinstanz stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass, selbst wenn die Parteistellung der rund 1'000 betroffenen Mitarbeitenden bejaht würde, diese aufgrund wichtiger Anliegen und zeitlicher Dringlichkeit beziehungsweise aufgrund der offensichtlichen Gefahr im Verzug nicht vor Erlass der Verfügung an- gehört werden müssten. Die Vorinstanz führte weiter aus, die Aufzählung möglicher Massnahmen in Art. 10a Abs. 2 BankG sei nicht abschliessend. Es stehe dem Bundesrat daher frei, andere Massnahmen im Bereich der Vergütungen anzuordnen. Zudem erscheine es angesichts des Ausmasses der benötigten staatlichen Unterstützung und der vom Staat übernommenen Risiken verhältnismäs- sig, nicht nur einen Aufschub der Auszahlung der variablen Vergütungen anzuordnen, sondern eine angemessene, nach Hierarchiestufen abge- stufte Kürzung zu verfügen. Es erscheine geradezu als stossend, wenn die für die Situation der Credit Suisse verantwortlichen Angehörigen der obers- ten Führungsebene nach einer – wohl erst durch die Übernahme durch die UBS ermöglichten – Rückzahlung der Darlehen die vollständigen Vergü- tungen ausbezahlt erhalten würden. Die Verhältnismässigkeit könne sich zudem nur auf die vom Staat angeordneten Massnahmen beziehen und werde darüber hinaus nicht durch von der Credit Suisse selbst

B-3655/2023 Seite 8 verschuldete Einbussen, namentlich tiefere variable Vergütungen durch Kursverluste, beeinflusst. B.e Das Dispositiv dieser Verfügung wurde am 30. Mai 2023 im Bundes- blatt publiziert. C. Am 12. Juni 2023 wurde der zwischen der Credit Suisse Group AG und der UBS Group AG abgeschlossene Fusionsvertrag vollzogen und die Credit Suisse Group AG aus dem Handelsregister gelöscht. D. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2023 erhoben fünfzehn Beschwerdeführende mit Eingabe vom 29. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

  1. Es seien die Ziffern 1-5 der Verfügung des Eidgenössischen Finanzde- partements EFD vom 23. Mai 2023 aufzuheben, und es seien die Adressaten der Verfügung anzuweisen, die Streichung bzw. Kürzung der variablen Vergütung, sofern bereits vollzogen, wieder aufzuheben und die gekürzten bzw. gestrichenen Beträge auszuzahlen.
  2. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei den Beschwerdeführern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden zudem, der UBS oder jeder anderen zur Credit Suisse- beziehungsweise UBS- Gruppe gehörenden Gesellschaft, die sich als Partei dieses Verfahrens konstituierten oder Einsicht in die Akten verlangten, seien ausschliesslich anonymisierte Versionen der Beschwerde und der Verfahrensakten zuzu- stellen, welche keine Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdefüh- renden erlaubten. Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem sie für keinen der Beschwerdeführenden dargelegt habe, inwiefern er für die Situation der Credit Suisse verantwortlich sei, zumal keiner der Beschwerdeführenden der obersten Führungsebene der Credit Suisse angehöre oder angehört habe. Zudem fehlten wichtige Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der Credit Suisse, obwohl diese ein wesentliches Kriterium sei, das bei der Beurteilung von Massnahmen nach Art. 10a Abs. 2 BankG berücksichtigt werden müsse. Die Credit Suisse habe stets die Kapitalanforderungen erfüllt. Massnahmen gestützt auf Art. 10a Abs. 1 BankG könnten ausser-

B-3655/2023 Seite 9 dem nur für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gelten, weshalb es wichtig sei, wie lange die Unterstützung dauere. Die Credit Suisse habe nämlich per 31. Mai 2023 das Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie und Konkursprivileg bereits vollständig zurückbezahlt. Die Verfügung der Vorinstanz datiere vom 23. Mai 2023 und es sei nicht bekannt, ob die Credit Suisse an diesem Datum die Staatshilfe bereits zurückbezahlt gehabt habe. In rechtlicher Hinsicht verkenne die Vorinstanz, dass Art. 10a Abs. 1 BankG den Bundesrat ermächtige, nur Massnahmen für die Dauer der bean- spruchten Unterstützung anzuordnen, womit von vornherein nur befristete Massnahmen erlaubt seien. Weiter könnten nur andere Massnahmen, als die Regelbeispiele, die in Art. 10a Abs. 2 BankG genannt würden, ange- ordnet werden, wenn sie demselben Zweck dienten. Eine Streichung eines Anspruchs verfolge nicht denselben Zweck wie ein temporäres Auszah- lungsverbot. Anpassungen des Vergütungssystemes seien ausserdem nur "pro futuro" möglich, nicht aber die Streichung von bereits verdienten Ver- gütungen. Es bestehe damit keine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden. Art. 10a BankG er- laube nur Massnahmen gegenüber der Bank, nicht aber gegenüber Mitar- beitenden, denn diese Bestimmung sei nicht dafür konzipiert worden, dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, in die verfassungsmässig geschütz- ten Eigentumsrechte der Mitarbeitenden einzugreifen. Ebensowenig er- laube Art. 10a Abs. 1 BankG repressive, sondern nur exekutorische Mass- nahmen. Die Kürzung der variablen Kompensation verfolge aber überwie- gend repressive Zwecke, was bereits aus der angefochtenen Verfügung folge. E. Mit schriftlicher Erklärung vom 22. und 25. September 2023 zogen die Be- schwerdeführenden 5 und 9 ihre Beschwerde zurück. Diese beiden Be- schwerdeverfahren wurden mit Teilentscheid vom 26. September 2023 ab- geschrieben. F. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 beantragt die Vorinstanz, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Vorinstanz, dass den Parteien keine Einsicht in gewisse Dokumente der Vorakten zu gewähren sei.

B-3655/2023 Seite 10 Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung die Legitimation der Be- schwerdeführenden. Weiter stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, den einzelnen Vergütungsempfän- gern eine individuelle Verantwortlichkeit nachzuweisen. Die staatlichen Beihilfen seien zudem nötig gewesen und erst am 11. August 2023 zurück- bezahlt worden. In rechtlicher Hinsicht sieht die Vorinstanz in Art. 10a BankG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die in der angefochte- nen Verfügung getroffenen Massnahmen. Die Gesetzesbestimmung ver- lange nach ihrem Zweck eine grosse Flexibilität, weil die einzelnen Fälle staatlicher Beihilfe und die von einem Verbot betroffenen variablen Vergü- tungen nicht allgemein geregelt werden könnten. Es handle sich bei der Bestimmung auch nicht um eine "Kann-Vorschrift" und die Massnahmen müssten für die gesamte Zeitspanne der staatlichen Unterstützung greifen. Die in Art. 10a Abs. 2 BankG aufgeführte Aufzählung sei nicht abschlies- send und dem Bundesrat komme bei der Umsetzung ein den Verhältnissen angemessenes Ermessen zu. Die Vorinstanz widerspricht zudem der An- sicht der Beschwerdeführenden, dass die Kompetenz zur Anordnung der Massnahmen lediglich für die Dauer der beanspruchten Staatshilfen be- stehe. Sie vertritt die Meinung, dass das Verbot der Auszahlung ohne Wei- teres nicht nur vorübergehend, sondern auch definitiver Natur sein könne. Die Vorinstanz bestreitet denn auch den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Eingriff in ihre Eigentumsrechte. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie sei nicht tangiert und selbst wenn von einem Eingriff ausgegangen würde, erwiese sich dieser als zulässig. Darüber hinaus handle es sich bei den verfügten Massnahmen nicht um Strafmassnah- men. Die Massnahmen seien zudem im öffentlichen Interesse, verhältnis- mässig und unter Wahrung der Rechtsgleichheit erlassen worden. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Alternativen seien entweder un- zulässig, nicht zielführend oder nicht umsetzbar. Selbst wenn jedoch Alter- nativen vorgelegen hätten, habe die Auswahl der zu treffenden Massnah- men im Ermessen der Vorinstanz gelegen. G. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten ihre Beschwerdeantwort mit Ein- gabe vom 9. Dezember 2023. Sie beantragen die Abweisung der Be- schwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Zudem beantragten sie in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht die Zustellung sämtlicher Beschwerdebeilagen in ungeschwärzter Fassung und damit verbunden eine Fristansetzung zur Ergänzung ihrer Beschwerdeantwort. Hingegen sollte den Beschwerdefüh- renden die Einsicht in die Vorakten, soweit öffentliche und/oder private In- teressen an deren Geheimhaltung bestünden, verweigert werden.

B-3655/2023 Seite 11 Die Beschwerdegegnerinnen führen aus, dass mit Art. 10a BankG eine ge- nügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der streitgegenständli- chen Massnahmen bestehe, die Anordnung im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. Die der Credit Suisse zur Verfügung gestellten ausserordentlichen Liquiditätshilfen stellten klarerweise staatliche Beihilfen dar, ein Liquiditätsengpass einer Bank beschlage offensichtlich deren wirt- schaftliche Lage und die verfügten Kürzungen beträfen Ansprüche auf va- riable Vergütungen im Sinne des Gesetzes. Auch ein definitives Auszah- lungsverbot lasse sich auf Art. 10a BankG stützen. In zeitlicher Hinsicht seien die streitgegenständlichen Massnahmen unstrittig zu einem Zeit- punkt ergriffen worden, zu welchem die staatliche Unterstützung noch an- gedauert habe. Die Verfügung datiere vom 23. Mai 2023 und die staatliche Unterstützung sei bis am 11. August 2023 beansprucht worden. Die Mass- nahme der Streichung von Teilen der variablen Vergütung habe unmittel- bare Wirkung gezeigt und falle nicht rückwirkend dahin, nur weil die staat- liche Beihilfe schlussendlich erfolgreich gewesen sei. Es sei zudem stos- send, wenn gerade diejenigen Führungspersonen, welche die Hauptver- antwortung für die Lage der Credit Suisse trügen, trotz des Niedergangs der Bank erfolgsabhängige variable Vergütungen bekämen, welche einzig dank der staatlichen Beihilfe ermöglicht worden seien. Zudem habe auch die Credit Suisse die fragliche Bestimmung so verstanden, dass es zu einer definitiven Streichung kommen könne. Sie habe in ihren Vergütungsplänen für den Fall von staatlicher Beihilfe ausdrücklich die Möglichkeit einer Strei- chung der variablen Vergütung erwähnt. Zur entsprechenden Regelung hätten die Beschwerdeführenden Jahr für Jahr ihre Zustimmung gegeben. H. Die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerinnen nahmen je mit Eingabe vom 15. Januar 2024 zu den jeweiligen geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen Stellung. I. Die Beschwerdegegnerinnen reichten mit Eingabe vom 5. Februar 2024 eine Ergänzung zu ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2023 ein. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 14. März 2024. K. Mit Verfügung vom 17. April 2024 lud die Instruktionsrichterin die

B-3655/2023 Seite 12 Beschwerdeführenden ein, Stellung zur Frage zu nehmen, ob ihre Identität gegenüber den Beschwerdegegnerinnen offengelegt werden könne. L. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 zog der Beschwerdeführer 8 seine Be- schwerde zurück. Die übrigen Beschwerdeführenden erklärten, dass ihre Identität den Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz bekannt gege- ben werden könne. M. Die Duplik der Vorinstanz ging am 22. Mai 2024 ein. Darin wird an den bisher gestellten Anträgen auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde, festgehalten. N. Gemäss Fusionsvertrag vom 30. April 2024 übernahm die UBS AG (nach- folgend auch: Beschwerdegegnerin 1) per 31. Mai 2024 die Aktiven und Passiven der Credit Suisse AG, welche in der Folge aus dem Handelsre- gister gelöscht wurde. O. Mit Duplik vom 21. Juni 2024 halten die Beschwerdegegnerinnen an ihren Rechtsbegehren fest. P. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 halten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerdebegehren fest und beantragen eine Parteientschädigung von je Fr. 8'400.–. Q. Die Beschwerdegegnerinnen nehmen mit Eingabe vom 19. Juli 2024 dazu Stellung. R. Mit Teilentscheid vom 2. September 2024 wurde das Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer 8 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.

B-3655/2023 Seite 13 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist ge- mäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen, die von der Bundeskanzlei, den Departementen und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung er- lassen werden (Art. 33 Bst. d VGG). Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit für die Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Verfügungsadressatinnen der angefochtenen Verfügung waren die Credit Suisse AG und die Credit Suisse Group AG. Die Übernahme der Credit Suisse Group AG durch die UBS Group AG wurde am 12. Juni 2023 und diejenige der Credit Suisse AG durch die UBS AG am 31. Mai 2024 vollzogen. Die Verfügungsadressatinnen wurden in der Folge im Handels- register gelöscht. Mit der Eintragung der Fusionen im Handelsregister gin- gen sämtliche Aktiven und Passiven der Credit Suisse AG auf die UBS AG und diejenigen der Credit Suisse Group AG auf die UBS Group AG über, und damit auch die Parteistellung. Weder die Verfügungsadressatinnen noch die UBS Group AG als Rechts- nachfolgerin der Credit Suisse Group AG haben die Verfügung vom 23. Mai 2023 angefochten. Die Credit Suisse AG und die UBS Group AG haben indessen selbständige Anträge auf Abweisung der Beschwerde ge- stellt. Die UBS Group AG und die UBS AG als Rechtsnachfolgerinnen der ursprünglichen Verfügungsadressatinnen nehmen daher als Beschwerde- gegnerinnen am vorliegenden Verfahren teil. 1.3 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Dass die Beschwerdeführenden keine Möglichkeit zur Teilnahme am vor- instanzlichen Verfahren erhalten haben, ist aktenkundig und unbestritten. Ihre formelle Legitimation ist daher gegeben.

B-3655/2023 Seite 14 Umstritten ist hingegen die materielle Legitimation der Beschwerdeführen- den. 1.4 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, den Beschwerdeführen- den fehle die notwendige Betroffenheit sowie ein aktuelles und praktisches Interesse. Die Anfechtung einer Verfügung "pro Verfügungsadressat" durch Dritte sei grundsätzlich nicht zulässig, da der Dritte dadurch etwas an- strebe, was seiner Dispositionsbefugnis entzogen sei und nur dem Verfü- gungsadressaten selber zustehe. Eine allfällige Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden würde voraussetzen, dass sich die Massnah- men in der angefochtenen Verfügung unmittelbar auf ihre Interessen aus- wirkten, beziehungsweise dass sie durch die Verfügung persönlich und un- mittelbar einen Nachteil erleiden würden. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Von der Verfügung seien nur die Adressatinnen unmittelbar betroffen. Der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verlust ergebe sich nicht direkt aus der Verfügung, sondern aus der zivilrechtlichen Geltend- machung des in den Vergütungssystemen der Verfügungsadressatinnen enthaltenen Vorbehaltes, die Vergütungen im Falle staatlicher Beihilfen und behördlicher Massnahmen zu kürzen. Die Kürzung der Vergütungen erfolge gestützt auf die anwendbaren Vertragsbestimmungen und somit auf privatrechtlicher Grundlage. Die Vorinstanz könne in diese Vertragsbe- stimmungen nicht eingreifen, sondern lediglich die Verfügungsadressatin- nen im Rahmen ihrer finanzmarktrechtlichen Kompetenzen dazu anhalten, die vertraglich vorgesehenen Rechte zur Kürzung der Vergütungen auszu- üben. Die von den Beschwerdeführenden erlittenen Einkommenseinbus- sen hingen somit nur höchst mittelbar mit der ausschliesslich an die Verfü- gungsadressatinnen gerichteten Verfügung zusammen. Das Bestehen oder Nichtbestehen vertraglicher Ansprüche der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen sei eine ausschliesslich privatrechtliche Frage. Die betroffenen Arbeitnehmer hät- ten kein schutzwürdiges Interesse an einer Verlagerung dieses Streites in ein öffentlich-rechtliches Beschwerdeverfahren. Die Beurteilung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche der Arbeitnehmer durch die Vorinstanz falle von vornherein ausser Betracht und sei auch nicht Gegenstand der angefoch- tenen Verfügung. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung würde da- mit auch nicht automatisch zu einem Wiederaufleben der Vergütungsan- sprüche führen, denn die Verfügungsadressatinnen hätten mit der Strei- chung der Vergütungsanteile ein vertragliches Gestaltungsrecht wahrge- nommen. Ob und wieweit die Verfügungsadressatinnen nach den vertrag- lichen Bedingungen im Falle einer Aufhebung der Verfügung verpflichtet wären, die gestrichenen Vergütungsbestandteile zu gewähren, sei der

B-3655/2023 Seite 15 Vorinstanz nicht bekannt und auch nicht im Verwaltungsverfahren zu beur- teilen. Den Beschwerdeführenden fehle damit auch ein praktisches Inte- resse an der Aufhebung der Verfügung. Für die Beurteilung der Parteistel- lung dürften auch prozessökonomische Überlegungen miteinbezogen wer- den. Der Kreis von Personen mit Parteistellung dürfe nicht so weit gezogen werden, dass dadurch die Verwaltungstätigkeit übermässig erschwert werde. Angesichts der grossen Zahl der betroffenen Mitarbeitenden – ge- mäss den Angaben der Verfügungsadressatinnen rund tausend Personen, verteilt auf eine Vielzahl von Ländern – und dem Umstand, dass diese Per- sonen der Vorinstanz nicht bekannt gewesen seien, wäre ihr Einbezug in das Verfahren mit einem unabsehbaren Zeitverlust verbunden gewesen. Die Parteistellung der Mitarbeitenden sei daher auch aus prozessökonomi- schen Gründen zu verneinen. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzu- treten. Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, es liege keine unzu- lässige Beschwerde "pro Verfügungsadressat" vor. Die Beschwerdeführen- den und die Verfügungsadressatinnen hätten gegensätzliche und nicht gleichgerichtete Interessen. Die Beschwerdeführenden gehörten zu den drei Führungsebenen der Verfügungsadressatinnen, deren variable Kom- pensation aufgrund der Verfügung der Vorinstanz gekürzt worden sei. Da- mit stünden sie nicht nur in einer nahen Beziehung zur Streitsache, son- dern ihr Vergütungsanspruch sei die Streitsache selbst. Ihr Berührtsein sei deshalb nicht eine bloss mittelbare Nebenwirkung der Verfügung, sondern deren Hauptwirkung. Zudem seien ihre verfassungsmässigen Rechte durch die Verfügung direkt betroffen. Die Credit Suisse habe die variable Kompensation nicht kürzen wollen und hätte diese vollumfänglich ausbe- zahlt, wenn sie nicht durch die Verfügung daran gehindert worden wäre. Es gebe daneben keine zivilrechtliche Streitigkeit und sie machten auch keine zivilrechtlichen Ansprüche im vorliegenden Verfahren geltend. Es sei das Ziel des Gesetzgebers gewesen, dass Massnahmen im Bereich der Vergütungen nicht auf dem Zivilweg zunichte gemacht werden könnten, weshalb systemrelevante Banken in Art. 10a Abs. 3 des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) dazu verpflichtet worden seien, in ihren Vergütungs- systemen entsprechende Vorbehalte anzubringen. Den Beschwerdefüh- renden die Beschwerdemöglichkeit unter Hinweis auf den angeblich

B-3655/2023 Seite 16 offenen Zivilweg zu verweigern, sei deshalb unredlich und nicht mit der Rechtsweggarantie vereinbar. Die Beschwerdegegnerinnen haben sich zu dieser Frage nicht konkret ge- äussert. 1.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht die Rege- lung von Art. 48 Abs. 1 VwVG derjenigen von Art. 89 Abs. 1 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und ist in Anleh- nung an diese auszulegen; sie soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind beson- ders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungs- adressat ist. Art. 48 Abs. 1 VwVG verlangt, dass ein Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter be- troffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus ei- ner allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfah- rens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache sel- ber – keine Parteistellung. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschafft (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG); wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechts- gebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einer- seits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf an- derem – beispielsweise auf zivil- oder strafrechtlichem – Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 145 II 259 E. 2.3; 143 II 506 E. 5.1; 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1; 135 II 145 E. 6.1; 133 II 249 E. 1.3.1; 131 II 587 E. 2.1 und 3). 1.4.2 Mittelbar ist das Interesse eines Drittbeschwerdeführers, wenn es aus dem Interesse des Verfügungsadressaten abgeleitet ist. Die Frage, ob sein Interesse ein nur mittelbares sei, stellt sich daher nur im Kontext einer Drittbeschwerdeführung pro Adressat (vgl. BGE 135 V 382 E. 3.3;

B-3655/2023 Seite 17 133 V 188 E. 4.4; 130 V 560 E. 3.5; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HU- BER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 48 N. 34; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 12 ff). 1.4.3 Im vorinstanzlichen Verfahren beantragten die Verfügungsadressa- tinnen im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs vor dem Erlass der angefoch- tenen Verfügung, von verschiedenen Anweisungen sei abzusehen, insbe- sondere von der Anweisung, sie müssten konzernweit dafür sorgen, dass die bereits zugesicherten aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis und mit 2022 nicht ausbezahlt würden. Aufgrund einer ersten, rein formalen Betrachtungsweise könnte sich daher die Frage stel- len, ob die Beschwerdeführenden ihr Rechtsmittel zu Gunsten der Verfü- gungsadressatinnen erhoben hätten ("Drittbeschwerde pro Adressat"). Im vorliegenden Verfahren haben die Verfügungsadressatinnen beziehungs- weise deren Rechtsnachfolgerinnen nun die Abweisung der Beschwerde beantragt. Dieser Antrag korreliert offensichtlich mit der wirtschaftlichen In- teressenlage: Durch die von der Vorinstanz verfügten Kürzungen oder Streichungen der vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführenden pro- fitieren die Beschwerdegegnerinnen in dem Ausmass, in dem die Be- schwerdeführenden Ansprüche verlieren. Die Beschwerdeführenden und die Verfügungsadressatinnen beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin- nen sind daher durch die angefochtene Verfügung nicht in gleichgerichte- ten, sondern vielmehr in einander entgegenstehenden Interessen betrof- fen. Im vorliegenden Fall handelt es sich daher nicht um eine Anfechtung pro Adressat, sondern um eine Drittbeschwerdeführung contra Adressat. Handelt es sich nicht um eine Beschwerdeführung pro Adressat, so kann das Interesse der Beschwerdeführenden auch nicht aus dem Interesse der Verfügungsadressatinnen abgeleitet sein. Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie das Interesse der Beschwerdeführenden als nur mittelbar einstuft und daher ihre Beschwerdelegitimation verneinen will. 1.4.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien durch die an- gefochtene Verfügung nicht nur "berührt", sondern ihre verfassungsmässi- gen Rechte seien dadurch direkt betroffen. Der vollständige oder teilweise Entzug eines vertraglichen Anspruchs auf Entlöhnung für bereits geleistete Arbeit stelle einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen bestreiten dagegen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Die vorinstanzliche Verfügung greife

B-3655/2023 Seite 18 nicht in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden ein, da sie lediglich die Anweisung an die Verfügungsadressatinnen enthalte, ihre vertraglichen Rechte auszuüben und die Vergütungen zu kürzen beziehungsweise zu streichen. Aufgrund des Vorbehalts, welchen die Vergütungspläne der Ver- fügungsadressatinnen gestützt auf Art. 10a Abs. 3 BankG enthalten müss- ten, hätten die Beschwerdeführenden zudem einem angeblichen Eigen- tumseingriff im Voraus zugestimmt. 1.4.4.1 Die Verfügungsadressatinnen wurden von der Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung angewiesen, bereits entstandene und noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen zu streichen beziehungsweise zu kür- zen. Welche Vergütungen nach dem Willen der Vorinstanz darunterfallen, ist im Einzelnen im Dispositiv beziehungsweise in den Erwägungen der an- gefochtenen Verfügung näher konkretisiert. Alle Beschwerdeführenden, welche im vorliegenden Verfahren involviert sind, erhielten per E-Mail eine vom 5. beziehungsweise 14. Juni 2023 da- tierende persönliche Mitteilung, wonach aufgrund der angefochtenen Ver- fügung und in Anwendung des Credit Suisse Group AG Master Share Plan (nachfolgend: Master Share Plan) entschieden worden sei, variable Vergü- tungen zu streichen oder zu kürzen: "Under Section 3(e) of the Credit Suisse Group AG Master Share Plan, the Board of Directors of Credit Suisse Group AG decided to cancel deferred var- iable compensation awards to the extent required under the Decree. We there- fore have to inform you that given your position, you are affected by the measures outlined in this Decree." Die E-Mails listen im Einzelnen auf, welche Aktien und welche Vergütungen dem betreffenden Beschwerdeführenden an welchem Datum zugesichert worden waren, welche Streichungen nun vorgenommen würden und wel- che Ansprüche noch bestünden. Die E-Mails tragen den Briefkopf "Credit Suisse", aber keine Unterschrift oder nähere Bezeichnung, aus der hervor- gehen würde, ob die Absenderin die Credit Suisse Group AG selbst oder die jeweilige Tochtergesellschaft als Arbeitgeberin des betreffenden Be- schwerdeführenden war. Die Beschwerdegegnerinnen haben indessen nicht bestritten, dass mit diesen Mitteilungen die Umsetzung der angefoch- tenen Verfügung gegenüber dem jeweiligen Beschwerdeführenden ver- bindlich kommuniziert wurde.

B-3655/2023 Seite 19 1.4.4.2 Der Vorbehalt in den Vergütungsplänen der Verfügungsadressatin- nen, auf den sich die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen bezie- hen, lautet wie folgt: "Government Support. In the event that the Group is granted government support originating from public funds of the Swiss Confederation (including funds of the Swiss National Bank), the Group shall in pursuance of the condi- tions of article 10a of the Swiss Banking Law have the right to unilaterally ad- just the current compensation system, at any time, according to its full discre- tion and without any restrictions or limitations. In particular, the Group shall be entitled to fully or partially stop the granting of possible discretionary variable incentive awards (“awards”) with immediate effect and/or to amend the terms regarding the granting, vesting and settlement of awards. The Group shall also be entitled to fully or partially cancel any award already granted after Janu- ary 1, 2012, but not yet vested at the time of receiving government support and/or to amend the terms regarding the vesting and settlement of such awards." 1.4.4.3 Wie eine konkrete Bestimmung in einem zivilrechtlichen Vertrag auszulegen ist, ist eine Frage, die in erster Linie in einem durch die Ver- tragsparteien eingeleiteten Zivil- oder Schiedsverfahren zu beurteilen ist. Dies schliesst indessen nicht aus, dass sie vorfrageweise auch in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantwortet werden kann und muss, soweit sie für das entsprechende Beschwerdever- fahren relevant ist. 1.4.4.4 Die Vorinstanz ist nicht Vertragspartei der fraglichen Vergütungs- pläne. Wie sie den darin enthaltenen Vorbehalt interpretiert, hat neben der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen keine selbständige Bedeutung. Die Beschwerdegegnerinnen argumentieren, die Beschwerdeführenden hätten aufgrund der Vorbehalte in den massgebenden Vergütungsplänen mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass es "bei einer entsprechenden Verfügung in Anwendung von Art. 10a BankG" zu einer Kürzung oder Strei- chung der aufgeschobenen variablen Vergütungen ("Awards") kommen könnte. Aus dieser Formulierung geht unzweideutig hervor, dass auch die Beschwerdegegnerinnen davon ausgehen, dass die von ihnen behauptete Befugnis, die vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführenden zu kür- zen oder zu streichen, eine "entsprechende Verfügung in Anwendung von Art. 10a BankG" voraussetzt. Zwischen den Vertragsparteien ist somit unbestritten, dass der in Frage stehende Vorbehalt in den Vergütungsplänen so auszulegen ist, dass er an

B-3655/2023 Seite 20 die Voraussetzung geknüpft ist, dass eine Verfügung in Anwendung von Art. 10a BankG ergangen ist. 1.4.4.5 Die Behauptung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen, die vorinstanzliche Verfügung greife nicht in die obligatorischen Rechte der Beschwerdeführenden ein, da sie lediglich die Anweisung an die Verfü- gungsadressatinnen enthalte, deren eigene vertraglichen Rechte auszu- üben, ist somit unzutreffend. 1.4.4.6 Von der Eigentumsgarantie erfasst werden nicht nur das sachen- rechtliche Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern auch andere vermögenswerte Rechte wie beschränkte dingliche Rechte, obligatorische Rechte und Immaterialgüterrechte (BGE 128 I 295 E. 6a; GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, Art. 26 N. 12; ULRICH HÄ- FELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweize- risches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 597; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 1013 ff.; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 1782; KLAUS A. VALLENDER/PETER HETTICH, in: Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1-72, 4. Aufl. 2023, Art. 26 N. 15 ff.; vgl. konkret zu den Vergütungsansprüchen der Bankmitarbeitenden OLIVIER FAVRE, in: Zobl et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 23. Nachlieferung 2015, Art. 10a N. 49; CHRISTOPH B. BÜH- LER, Bonus als Risiko – Zur Regulierung der variablen Vergütung von Bankorganen, SZW 2024 S. 37; HANS CASPAR VON DER CRONE/LUKAS BEELER, Regelung systemrelevanter Banken aus wirtschaftlicher Sicht: Lösungsansätze zur Too-big-to-fail-Problematik in der Schweiz, ZSR 130/2011 II S. 200). 1.4.4.7 Bei den Vergütungsansprüchen der Beschwerdeführenden, welche Gegenstand der Anweisung in der angefochtenen Verfügung sind, handelt es sich um bereits entstandene beziehungsweise von der Arbeitgeberin verbindlich zugesicherte Ansprüche aus einem arbeitsvertraglichen Ver- hältnis zwischen den Beschwerdeführenden und den Verfügungsadressa- tinnen beziehungsweise deren Tochtergesellschaften. Derartige vertragli- che Ansprüche sind obligatorische Rechte, die in den sachlichen Schutz- bereich der Eigentumsgarantie fallen. Die Beschwerdeführenden machen daher zu Recht geltend, durch die an- gefochtene Verfügung entziehe die Vorinstanz ihnen vertragliche

B-3655/2023 Seite 21 Ansprüche und greife damit in ihre durch die Eigentumsgarantie geschütz- ten verfassungsmässigen Rechte ein. 1.4.5 Die Vorinstanz argumentiert weiter, den Beschwerdeführenden fehle es an einem praktischen Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Die Verfügungsadressatinnen hätten mit der Streichung der Vergütungsanteile den in ihren Vergütungssystemen enthaltenen Vorbehalt geltend gemacht und damit ein vertragliches Gestaltungsrecht wahrgenommen. Die von den Beschwerdeführenden beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung würde nicht zu einem Wiederaufleben dieser Ansprüche führen. Diese zivilrechtliche Frage sei auch nicht im vorliegenden Rechtsmittelver- fahren zu beurteilen. Wie bereits dargelegt, gehen auch die Beschwerdegegnerinnen davon aus, dass die angefochtene Verfügung den entscheidenden Faktor dar- stellt, der ihnen erlaubt, gestützt auf den Vorbehalt im Vergütungsplan die vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführenden zu kürzen oder zu streichen. Nicht nur stützten die Verfügungsadressatinnen sich in ihren Mit- teilungen betreffend die Kürzung oder Streichung der Vergütungen einzig auf die angefochtene Verfügung. Auch im vorliegenden Verfahren, in dem die Beschwerdegegnerinnen als Rechtsnachfolgerinnen die Verfügungs- adressatinnen ersetzt haben, haben die Beschwerdegegnerinnen nie kon- kret behauptet, sie würden an diesen Kürzungen oder Streichungen auch dann festhalten, wenn die angefochtene Verfügung aufgehoben würde. Dies entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz der Vertragstreue ("pacta sunt servanda"). Und selbst wenn die Beschwerdegegnerinnen im Fall einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gekürzten oder gestrichenen Ansprüche nicht auf einfache Aufforderung auszahlen würden, kann nicht bezweifelt werden, dass die Prozessaussichten der Beschwerdeführenden in einem gegebenenfalls notwendigen Zivilverfahren – oder vielmehr im dafür ver- traglich vorgesehenen internationalen Schiedsverfahren – gegen die Be- schwerdegegnerinnen durch ein entsprechendes Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts beziehungsweise des Bundesgerichts massgeblich verbes- sert würden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz ist es somit offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Entscheids ziehen könnten.

B-3655/2023 Seite 22 1.4.6 In Bezug auf die Frage nach der Legitimation eines Drittbeschwerde- führers ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu berück- sichtigen, welche Möglichkeiten den Beschwerdeführenden zur Verfügung stehen, den angestrebten Erfolg auf anderem – beispielsweise zivil- oder strafrechtlichem – Weg zu erreichen (vgl. E. 1.4.1 hievor). 1.4.6.1 Im vorliegenden Fall impliziert die Vorinstanz mit ihren Ausführun- gen, die Beschwerdeführenden seien auf den Zivilweg zu verweisen. Um den angestrebten Erfolg, die ungekürzte Auszahlung der in Frage ste- henden Vergütungen, in einem Zivilverfahren zu erreichen, müssten die Beschwerdeführenden die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfü- gung vorfrageweise in jenem Zivilverfahren – oder vielmehr im dafür ver- traglich vorgesehenen internationalen Schiedsverfahren – überprüfen las- sen können. Ob die Möglichkeit einer derartigen vorfrageweisen Überprü- fung in einem solchen Schiedsverfahren rechtlich überhaupt besteht, ha- ben weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerinnen konkret be- hauptet, geschweige denn nachgewiesen. Es leuchtet aber ohnehin nicht ein, warum eine derartige vorfrageweise Überprüfung in einem Zivil- oder Schiedsverfahren, in dem unbestrittenermassen keine anderen Fragen streitig wären, Priorität haben sollte vor einer direkten Anfechtung mittels Drittbeschwerde in einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren. Nicht zuletzt ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung in die durch die Eigentumsgarantie geschützten verfassungs- mässigen Rechte der Beschwerdeführenden eingreift (vgl. E. 1.4.4.6 f. hie- vor). Die Beschwerdeführenden haben daher Anspruch auf effektiven Rechtsschutz vor einem Gericht (vgl. Art. 29a BV). Der vage Verweis auf einen zivilrechtlichen Weg, der im konkreten Fall ein internationales Schiedsverfahren, kein ordentliches Zivilverfahren vor einem Schweize- rischen Zivilgericht wäre, würde diesem verfassungsmässigen Anspruch nicht gerecht. Zwar haben die Beschwerdeführenden einer Schiedsverein- barung zugestimmt, doch bezieht sich diese Zustimmung auf Streitigkeiten mit der Credit Suisse aus dem Master Share Plan, nicht auf die rechtliche Überprüfung einer Verfügung der Vorinstanz. 1.4.6.2 Unbehelflich ist auch der Verweis der Vorinstanz auf das bundes- gerichtliche Urteil BGE 131 II 587: Im Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag, wurde die (damalige) Ren- tenanstalt angewiesen, alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um den ihr

B-3655/2023 Seite 23 entgangenen Gewinn einzutreiben und dafür sämtliche rechtlichen Mög- lichkeiten auszuschöpfen. Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen fest, dass das Interesse der Mitglieder der Konzernleitung der Rentenan- stalt, die Unbegründetheit der von der verfügenden Aufsichtsbehörde ver- langten Schadenersatzklage auf dem Beschwerdeweg feststellen zu las- sen, nicht als schutzwürdig anzuerkennen sei, weil die Mitglieder der Kon- zernleitung ihre Interessen im betreffenden Zivilverfahren wahrnehmen könnten. Rechtlich gesehen entstehe ihnen kein Nachteil dadurch, dass die Klage auf Druck des Bundesamts eingeleitet worden sei. Sie müssten aufgrund der angefochtenen Anordnung lediglich erdulden, dass sie in ei- nen Zivilprozess hineingezogen würden (BGE 131 II 587 E. 4.1.1). Aus dem Urteil geht hervor, dass in der in jenem Fall angefochtenen Dis- positiv-Ziffer der Verfügung des Bundesamts für Privatversicherung die Ar- beitgeberin der Beschwerdeführenden lediglich angewiesen worden war, "alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um die ihr entgangenen Kreditzinse, Garantiekommissionen und übrigen Kosten für ihre Leistungen sowie den ihr entgangenen Gewinn einzutreiben". Hingegen äusserte sie sich zu kei- ner Frage, welche als Vorfrage in einem gestützt darauf allenfalls anhängig gemachten Zivilverfahren relevant gewesen wäre. Insofern unterscheidet sich der jenem Urteil zugrunde liegende Sachver- halt wesentlich vom vorliegenden Fall, weshalb daraus nichts zu Unguns- ten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden kann. 1.4.7 Die Vorinstanz macht weiter geltend, zur Beurteilung der Parteistel- lung dürften auch prozessökonomische Überlegungen miteinbezogen wer- den. Der Kreis von Personen mit Parteistellung dürfe nicht so weit gezogen werden, dass dadurch die Verwaltungstätigkeit übermässig erschwert werde. Angesichts der grossen Zahl der betroffenen Mitarbeitenden – ge- mäss den Angaben der Verfügungsadressatinnen seien dies rund 1'000 Personen, verteilt auf eine Vielzahl von Ländern – und dem Umstand, dass diese Personen der Vorinstanz nicht bekannt seien, wäre ihr Einbezug in das Verfahren mit einem unabsehbaren Zeitverlust verbunden gewesen. Die Parteistellung der Mitarbeitenden sei daher auch aus prozessökonomi- schen Gründen zu verneinen. Der blosse Umstand, dass allenfalls zahlreiche Personen besonders be- rührt sein könnten, ist für sich allein kein Grund, diesen die Parteistellung abzusprechen (vgl. BGE 129 II 286 E. 4.3.3; 121 II 176 E. 2b; 120 Ib 379 E. 4c).

B-3655/2023 Seite 24 Als Partei in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren gilt, wessen Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und wem ein Rechts- mittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG). Insofern besteht eine rechtliche Korrelation zwischen der Parteistellung im erstinstanzlichen Ver- waltungsverfahren und der Beschwerdelegitimation. Andererseits kann aber nicht nur, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, sondern auch, wer keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, zur Be- schwerde legitimiert sein, sofern er durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Selbst wenn die grosse Anzahl von betroffenen Mitarbeitenden es gerechtfertigt hätte, dass die Vorinstanz diese nicht in das Verfahren einbezog und ihnen nicht vor Erlass der ange- fochtenen Verfügung das rechtliche Gehör gewährte – was hier offenge- lassen werden kann – könnte daher nichts daraus abgeleitet werden in Be- zug auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung legitimiert sind oder nicht. Im vorliegenden Fall ist die Anzahl der von den Kürzungen oder Streichun- gen betroffenen Mitarbeitenden der Verfügungsadressatinnen zwar relativ gross, aber klar bestimmbar. Vor allem aber sind die einzelnen Beschwer- deführenden durch die Anweisungen der Vorinstanz in ihren vermögens- rechtlichen Ansprüchen in teilweise erheblichem Ausmass betroffen, denn die den Beschwerdeführenden von den Verfügungsadressatinnen kommu- nizierten Kürzungen und Streichungen betragen umgerechnet je mehrere Tausend bis mehrere Hunderttausend Schweizerfranken. Das Verhältnis zwischen dieser erheblichen Betroffenheit der einzelnen Mitarbeitenden und ihrer zwar grossen, aber klar bestimmbaren Anzahl spricht daher im vorliegenden Fall nicht gegen, sondern vielmehr für eine Drittbeschwerde- legitimation. 1.4.8 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwer- deführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung ha- ben. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Allerdings sind die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfü- gung nur insoweit beschwert, als sie selbst durch die Kürzung oder Strei- chung der ihnen zugesicherten Vergütungen betroffen sind. Ihr schutzwür- diges Interesse kann daher auch nicht weiter reichen. Soweit die Be- schwerdeführenden auch die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der Verfügung der Vorinstanz anfechten, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dadurch beschwert

B-3655/2023 Seite 25 sind. Diesbezüglich kann daher auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wer- den. 1.5 Die Beschwerdeführenden beantragen neben der Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung weiter, die Verfügungsadressatinnen seien anzu- weisen, die Streichung beziehungsweise Kürzung der variablen Vergütung, sofern bereits vollzogen, wieder aufzuheben und die gekürzten bezie- hungsweise gestrichenen Beträge auszuzahlen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden ein schutzwür- diges Interesse an diesem Rechtsbegehren haben. Falls das Bundesver- waltungsgericht – und gegebenenfalls nach ihm auch das Bundesgericht – zum Schluss kommen sollte, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, so ist nicht nachvollziehbar, welchen zusätzlichen Vorteil die Beschwerde- führenden sich davon versprechen, wenn nicht nur diese Verfügung der Vorinstanz aufgehoben, sondern darüber hinaus auch die Beschwerdegeg- nerinnen angewiesen würden, die gekürzten beziehungsweise gestriche- nen Beträge auszuzahlen. Die von den Beschwerdeführenden beantragte Anweisung ist viel zu wenig konkret, als dass sie direkt vollstreckt werden könnte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte konkret geltend gemacht worden oder ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerinnen im Fall einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht, beziehungsweise nur auf eine entsprechende Anweisung des Bundesver- waltungsgerichts hin, nachkommen würden. Hinzu kommt, dass die Ansprüche der Beschwerdeführenden auf die vari- ablen Vergütungen, deren Streichung oder Kürzung Gegenstand der an- gefochtenen Verfügung ist, arbeitsrechtlicher und daher zivilrechtlicher Na- tur sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar zuständig, über die Recht- mässigkeit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu entscheiden, und in diesem Kontext kann es auch vorfrageweise zivilrechtliche Fragen prüfen. Über eine allfällige Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht aber nicht zuständig, auch über zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien zu entschei- den. Derartige Streitsachen fallen in die sachliche Zuständigkeit der Zivil- gerichte, beziehungsweise vorliegend des zuständigen Schiedsgerichts. Auf das Rechtsbegehren, die Verfügungsadressatinnen seien anzuweisen, die Streichung beziehungsweise Kürzung der variablen Vergütung, sofern bereits vollzogen, wieder aufzuheben und die gekürzten beziehungsweise gestrichenen Beträge auszuzahlen, ist daher nicht einzutreten.

B-3655/2023

Seite 26

1.6 Die Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht

(Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechts-

schrift sind erfüllt, die Kostenvorschüsse wurden rechtzeitig geleistet und

die Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien haben sich rechts-

genüglich durch Vollmacht ausgewiesen (Art. 52 Abs. 1, Art. 63 Abs. 4 und

Art. 11 Abs. 2 VwVG).

1.7 Auf die Beschwerde ist daher im genannten Umfang einzutreten.

2.

In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz die Verfügungsadres-

satinnen an, konzernweit die Auszahlung von und den Anspruch auf bereits

entstandene und noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen der obers-

ten drei Führungsebenen ganz oder teilweise zu streichen beziehungswei-

se zu kürzen. Welche Arten von Vergütungen nach dem Willen der Vor-

instanz darunterfallen, ist im Einzelnen im Dispositiv beziehungsweise in

den Erwägungen der angefochtenen Verfügung näher konkretisiert.

Alle Beschwerdeführenden gehörten zu einer der drei obersten Führungs-

ebenen einer Konzerngesellschaft der Credit Suisse Group. In Umsetzung

der angefochtenen Verfügung strich die Credit Suisse ihnen verschiedene

Vergütungen, welche den Beschwerdeführenden vorher konkret zugesi-

chert worden waren.

3.

Als Basis für ihre Verfügung beruft sich die Vorinstanz auf Art. 10a BankG

(Massnahmen im Bereich der Vergütungen). Diese Bestimmung lautet wie

folgt:

1

Wird einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz

Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Bei-

hilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der

beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Ver-

gütungen an.

2

Er kann insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der

Bank und der beanspruchten Unterstützung:

  1. die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten;
  2. Anpassungen des Vergütungssystems anordnen.

3

Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflich-

tet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen,

B-3655/2023 Seite 27 wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsan- spruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann.“ 4. Zwischen den Parteien ist umstritten, welche der Liquiditätshilfen, die den Verfügungsadressatinnen beziehungsweise der Beschwerdegegnerin 2 ausbezahlt wurden, als "staatliche Beihilfen" im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BankG qualifiziert werden können, und infolgedessen, wie lange diese staatliche Unterstützung andauerte. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, nur das Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank mit Ausfallgarantie des Bundes qualifiziere als staatliche Unterstützung im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BankG. Die ausserordentlichen Liquiditätshilfen (ELA+) und die Verlustga- rantie zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 hingegen könnten nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BankG qualifiziert werden. Die ausserordentlichen Liquiditätshilfen (ELA+) seien nicht mit einer Aus- fallgarantie des Bundes verbunden gewesen und die Mittel der National- bank stammten nicht aus dem Bundeshaushalt. Die Verlustgarantie zu- gunsten der UBS sei nicht an die Credit Suisse gerichtet gewesen, sondern sei im Rahmen der Fusion eine Staatshilfe für die UBS gewesen. Damit stelle nur die Ausfallgarantie des Bundes eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 10a BankG dar, nicht aber das gesamte Massnahmenpaket. Per 31. Mai 2023 habe die Credit Suisse dieses Darlehen bereits vollständig zurückbezahlt gehabt, und es sei nicht bekannt, ob dies bereits per Verfü- gungsdatum geschehen sei. Die Beschwerdeführenden unterstellen der Vorinstanz damit offenbar sinngemäss, dass sie die angefochtene Verfü- gung möglicherweise zu einem Zeitpunkt erlassen habe, in dem die "Dauer der beanspruchten Unterstützung" bereits abgelaufen gewesen sei. Die Vorinstanz dagegen stellte sich in ihrer superprovisorischen Verfügung vom 21. März 2023 wie auch in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2023 auf den Standpunkt, dass es sich beim durch den Bund mit einer Ausfallgarantie gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen der National- bank um eine indirekte Staatshilfe handle. Zwar stammten die Mittel nicht aus dem Bundeshaushalt selbst, doch da sich der Bund gestützt auf die Verordnung vom 16. März 2023 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe- Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken (im Folgenden: PLB-NVO oder Notverordnung, SR 952.3) verpflichtet habe, nach Abschluss eines Bankenkonkursverfahrens über die Darle- hensnehmerin einen allfälligen definitiven Verlust der Nationalbank zu

B-3655/2023 Seite 28 übernehmen, hätte dies direkte Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, was eine von Art. 10a Abs. 1 BankG erfasste Form der indirekten Staats- hilfe darstelle. In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, das Paket der staatlichen Beihilfen habe aus Liquiditätshilfe-Darlehen der National- bank bis zu 100 Milliarden Franken, besichert durch ein Konkursprivileg der Nationalbank, sowie weiteren Liquiditätshilfe-Darlehen der National- bank bis zu 100 Milliarden Franken mit Ausfallgarantie des Bundes (PLB) bestanden. Diese seien durch eine Verlustgarantie des Bundes in der Höhe von bis zu 9 Milliarden Franken zugunsten der UBS ergänzt worden, mit der Risiken auf gewissen übernommenen Aktiven der Credit Suisse abge- sichert worden seien. Die staatlichen Beihilfen seien nicht bereits am

  1. Juni 2023 oder noch früher, sondern erst am 11. August 2023 zurückbe- zahlt worden. Die Beschwerdegegnerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass sowohl die der Credit Suisse zur Verfügung gestellten ausserordentlichen Liquidi- tätshilfen (ELA+ und PLB) sowie auch die im Zusammenhang mit der Fu- sion eingeräumte Verlustgarantie klarerweise "staatliche Beihilfen" im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BankG darstellten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe am 11. August 2023 bekannt gegeben, dass sie die ausserordentli- che Liquiditätshilfe vollständig zurückbezahlt und die Rahmenvereinbarung bezüglich der Verlustgarantie ebenfalls per 11. August 2023 freiwillig auf- gehoben habe. Die letzte Tranche der Liquiditätshilfe unter PLB sei bereits am 30. Mai 2023 zurückbezahlt worden. 4.1 Der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er in Art. 10a Abs. 1 BankG ge- nannt wird, wird im Gesetz selbst nur teilweise näher definiert. 4.2 Gemäss der Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes schliesst die Staatshilfe direkte finanzielle Beiträge des Bundes, wie zum Beispiel ein Darlehen, einen Überbrückungskredit, den Kauf einer Pflichtwandelanleihe oder von Aktien ein. Sie umfasst auch indirekte Massnahmen, zum Beispiel in Form von Garantien oder den Kauf illiquider Aktiven. Die Staatshilfe kann dabei direkt aus Mitteln des Bundeshaushaltes erfolgen oder aber aus Mit- teln von öffentlich-rechtlichen oder spezialgesetzlichen Einrichtungen des Bundes, wie zum Beispiel der Nationalbank (Botschaft vom 20. April 2011 zur Änderung des Bankengesetzes [Stärkung der Stabilität im Finanzsek- tor; too big to fail], BBl 2011 4717, 4763). Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Begriff der "staatli- chen Beihilfe aus Bundesmitteln" sei weit auszulegen und schliesse

B-3655/2023 Seite 29 jegliche Art von Unterstützung durch den Bund für eine systemrelevante Bank im Krisenfall mit ein (RASHID BAHAR/MARTIN PEYER, in: Watter et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 10a N. 11). Diese weite Auslegung, welche insbesondere auch Darlehen und Bürg- schaften einschliesst, entspricht dem üblichen Verständnis von staatlichen Beihilfen (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Fi- nanzhilfen und Abgeltungen [Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1]). 4.3 Dass die Liquiditätshilfen mit Ausfallgarantien des Bundes (PLB) staat- liche Beihilfen im Sinn von Art. 10a Abs. 1 BankG waren, ist daher zu Recht unbestritten. 4.4 Fraglich ist hingegen, ob auch die Liquiditätshilfe der Nationalbank (ELA+), welche durch ein Konkursprivileg, aber nicht durch eine Garantie des Bundes besichert war, als Staatshilfe aus Bundesmitteln im Sinn von Art. 10a BankG einzustufen ist. Die Nationalbank ist zwar die Zentralbank des Bundes und führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. In diesem Kontext versorgt sie den Geldmarkt in der Landes- währung mit Liquidität, gewährleistet die Bargeldversorgung, erleichtert und sichert das Funktionieren bargeldloser Zahlungssysteme, verwaltet die Währungsreserven und trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank [Nationalbankengesetz, NBG, SR 951.11]). Die Nationalbank kann dem Bund Bankdienstleistungen erbringen, jedoch gegen angemessenes Entgelt. Sie erbringt sie nur dann unentgeltlich, wenn sie die Durchführung der Geld- und Währungspolitik erleichtern. Die Nationalbank darf dem Bund weder Kredite noch Überziehungsfazilitäten gewähren und sie darf auch nicht staatliche Schuldtitel aus Emissionen er- werben. Sie kann Kontoüberziehungen im Verlaufe des Tages gegen aus- reichende Sicherheiten zulassen (vgl. Art. 11 NBG). Der Bundesrat hat auch Einfluss auf die Organisation der Nationalbank im Rahmen der Wahl des Bankrates (Art. 39 Abs. 1 und 2 NBG) und des Direktoriums (Art. 43 Abs. 2 und 3 NBG). Dass der Bund Anspruch auf einen Teil der Gewinne der Nationalbank hat, soweit sie nicht für die Rückstellungen für Währungs- reserven benötigt werden (vgl. Art. 99 BV), wird indessen damit begründet, dass die Nationalbank diese Gewinne nicht zuletzt dank dem Notenmono- pol (Art. 4 NBG) erwirtschaftet, und nicht damit, dass der Bund ganz oder teilweise Eigentümer der Nationalbank wäre. Das Aktienkapital der Natio- nalbank ist zwar zu rund 55% im Besitz der öffentlichen Hand, allerdings der Kantone, Kantonalbanken und anderer kantonaler Aktionäre. Die

B-3655/2023 Seite 30 übrigen Aktien befinden sich grösstenteils im Besitz von Privatpersonen. Der Bund dagegen besitzt keine Aktien (vgl. Internetseite der Schweize- rischen Nationalbank, https://www.snb.ch/de/snb-explained/governance, abgerufen am 25.02.2025). Inwiefern die Mittel der Nationalbank als Bun- desmittel eingestuft werden könnten, ist daher überaus fraglich. 4.5 Auch das durch die Notverordnung eingeführte Konkursprivileg zu- gunsten der Nationalbank, welches die Liquiditätshilfe der Nationalbank (ELA+) besicherte, wirkte sich nicht zu Lasten des Bundeshaushaltes aus, sondern bevorzugte die Nationalbank zu Lasten der Drittklassgläubiger der Credit Suisse. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass auch der Bund einer dieser Drittklassgläubiger war, aber weder die Vorinstanz noch die Be- schwerdegegnerinnen haben dies konkret geltend gemacht. Fraglich ist auch, ob eine entsprechende Betroffenheit als Drittklassgläubiger unge- achtet der relativen Höhe der in Frage stehenden Forderungen dazu führen würde, dass die Liquiditätshilfe der Nationalbank aufgrund dieser Besiche- rung durch das Konkursprivileg als Finanzhilfe aus Bundesmitteln einzu- stufen wäre, oder ob dafür nicht vielmehr ein gewisser Mindestanteil an den Drittklassforderungen erforderlich wäre. Letztlich kann aber die Frage, ob auch die Liquiditätshilfe der Nationalbank (ELA+) als Finanzhilfe aus Bundesmitteln einzustufen ist, offengelassen werden. 4.6 Was die Verlustgarantie des Bundes in der Höhe von bis zu 9 Milliarden Franken zugunsten der UBS betrifft, mit der Risiken auf gewissen über- nommenen Aktiven der Credit Suisse abgesichert werden sollten, so han- delt es sich dabei offensichtlich um eine Finanzhilfe aus Bundesmitteln. In- dessen rügen die Beschwerdeführenden zu Recht, dass diese Finanzhilfe nicht der Credit Suisse, sondern der UBS gewährt wurde. Warum diese Finanzhilfe Anlass für Massnahmen gegenüber der Credit Suisse, nicht aber gegenüber der UBS, geben sollte, leuchtet daher nicht ein. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Urteil denjenigen Sachver- halt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt seiner Entscheidfällung verwirk- licht hat und entsprechend bewiesen ist, weshalb im Rahmen des Streitge- genstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin un- bekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem (sog. un- echte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden dürfen. Auch neue Beweis- mittel können jederzeit nachgereicht werden (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; 136 II 165 E. 4; vgl. auch OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49

B-3655/2023 Seite 31 N. 38; BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 31). Nachdem die Credit Suisse per Ende Mai 2023 sämtliche gestützt auf die Notverordnung gewährten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes (PLB) und per 10. August 2023 auch die zusätzlichen Liquiditätshilfe- Darlehen der Nationalbank (ELA+) vollständig zurückbezahlt hatte, wurden per 11. August 2023 sowohl der Rahmenvertrag zwischen der Credit Suisse und der Nationalbank über die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfall- garantie des Bundes (PLB) als auch der Vertrag zwischen der UBS und dem Bund über die Verlustübernahmegarantie beendet. Insofern ist unbe- stritten, dass spätestens am 11. August 2023 die massgebliche Dauer aller dieser Beihilfen abgelaufen war. Diese Sachverhaltsumstände, die sich nach Erlass der angefochtenen Ver- fügung, aber vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwirklicht haben, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. 4.8 Ob nur die Liquiditätshilfen mit Ausfallgarantien des Bundes (PLB) als staatliche Beihilfen an die Credit Suisse im Sinn von Art. 10a BankG zu qualifizieren sind, oder ob darunter auch die Liquiditätshilfe der National- bank (ELA+) oder gar die Verlustgarantie des Bundes zugunsten der Be- schwerdegegnerin 2 zu verstehen sind, kann daher letztlich offengelassen werden, und auch die beantragte sachverhaltliche Abklärung zur Frage, ob die letzte Tranche der Liquiditätshilfe (PLB) allenfalls bereits im Verfü- gungszeitpunkt zurückbezahlt war, erübrigt sich. 5. Die Beschwerdeführenden rügen, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die verfügten Kürzungen, da Art. 10a Abs. 1 BankG nur befristete Mass- nahmen "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" erlaube. Die angefochtene Verfügung missachte das Erfordernis, dass die Massnah- men nur für die Dauer der beanspruchten Unterstützung wirken könnten, was unzulässig sei. Dass Art. 10a Abs. 2 BankG die möglichen Massnah- men nicht abschliessend aufzähle, sei zwar richtig, aber nicht entschei- dend. Die Generalklausel in Art. 10a Abs. 1 BankG sei auf befristete Mass- nahmen beschränkt, weshalb Massnahmen, auch wenn sie nicht in Art. 10a Abs. 2 BankG genannt würden, nur temporärer Natur sein könn- ten. Deshalb könne ein Auszahlungsverbot, wie es Art. 10a Abs. 2 Bst. a BankG vorsehe, nur ein befristetes Verbot sein. Der Wortlaut von Art. 10a Abs. 1 BankG sei unmissverständlich auf temporäre Massnahmen

B-3655/2023 Seite 32 beschränkt, davon dürfe nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme bestehe, dass der Wortlaut den wahren Rechtssinn der Norm unrichtig wiedergebe. Hierfür gebe es jedoch keinen Grund. Die Be- schränkung auf temporäre Massnahmen entspreche dem Sinn und Zweck der Norm, nämlich sicherzustellen, dass Steuergelder nicht zur Finan- zierung von variablen Vergütungen dienten und die Bank Mittel zweck- entfremde. Entsprechend habe auch bereits die Botschaft vorgesehen, dass Anordnungen an ein Finanzinstitut gemäss Art. 10a BankG im Rahmen der Vereinbarung über die Staatshilfe mit der betroffenen Bank zu treffen seien und nicht irgendwann später. Für eine permanente Kürzung von variablen Vergütungen fehle somit die gesetzliche Grundlage. Die Vorinstanz stimmt den Beschwerdeführenden dahingehend zu, dass die Kompetenz zur Anordnung der Massnahmen nach Art. 10a BankG lediglich für die Dauer der beanspruchten Staatshilfen bestehe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden könne das Verbot einer Aus- zahlung jedoch ohne Weiteres nicht nur vorübergehend, sondern definitiver Natur sein. Die Aufzählung der Massnahmen in Art. 10a BankG sei beispielhafter Natur. Dem Bundesrat stehe ein erhebliches Ermessen zu. Dass eine definitive Streichung von Ansprüchen zulässig sei, ergebe sich auch aus Art. 10a Abs. 2 Bst. b BankG, welcher ausdrücklich eine Anpas- sung des Vergütungssystems zulasse, wobei eine solche Anpassung bei- spielsweise in einer Reduktion von Vergütungsbestandteilen für bestimmte Personen bestehen könne. Würde der Argumentation der Beschwerde- führenden gefolgt, würde dies zu einem geradezu stossenden Ergebnis führen. Es dürfe nicht sein, dass ein Verbot, den für die Situation der Credit Suisse verantwortlichen Personen variable Vergütungsbestandteile auszu- bezahlen, aufgrund der Rückzahlung des gewährten Darlehens hinfällig werde. Die Credit Suisse sei überhaupt erst aufgrund des staatlichen Massnahmepakets in der Lage gewesen, ihre Geschäftstätigkeit weiter- zuführen und die bezogenen Darlehen zurückzubezahlen. Ohne das Mass- nahmepaket hätten die Verfügungsadressatinnen höchstwahrscheinlich auch die strittigen Vergütungen nicht bezahlen können. Die Beschwerdegegnerinnen führen hierzu aus, dass sich auch ein defini- tives Verbot der Auszahlung von variablen Vergütungen auf Art. 10a BankG stützen lasse. So spreche Art. 10a Abs. 2 Bst. a BankG ausdrücklich von einem Verbot der Auszahlung und nicht von einem Aufschub oder einer Sistierung. Selbst wenn jedoch damit ein temporäres Verbot gemeint sei, wäre die angeordnete definitive Streichung respektive Kürzung dennoch zulässig. Die Aufzählung der Massnahmen in Abs. 2 sei nicht

B-3655/2023 Seite 33 abschliessend und dem Bundesrat stehe bei der konkreten Ausgestaltung der zu ergreifenden Massnahmen ein weites Ermessen zu. Die zeitliche Vorgabe gemäss dem Wortlaut von Art. 10a Abs. 1 BankG sei zudem ohne Weiteres eingehalten, da die streitgegenständlichen Massnahmen unbe- strittenermassen zu einem Zeitpunkt ergriffen worden seien, zu welchem die staatliche Unterstützung noch angedauert habe. Die Streichung von Teilen der variablen Vergütung falle nicht rückwirkend dahin, nur weil die staatliche Beihilfe schlussendlich erfolgreich gewesen sei und die befürch- tete Bankenpleite habe abgewendet werden können. Würde der Argumen- tation der Beschwerdeführenden gefolgt, so würden gerade diejenigen Führungspersonen, welche die Hauptverantwortung für die Lage der Credit Suisse trügen, trotz des Niedergangs der Bank in den Genuss erfolgsab- hängiger variabler Vergütungen kommen, und dies einzig dank der staatli- chen Beihilfe, deren Beanspruchung gerade als Folge der mangelhaften strategischen Führung des Topmanagements der Bank erforderlich gewor- den sei. Der Gesetzgeber habe nebst dem Ziel, zu verhindern, dass Bun- desmittel zur Auszahlung von variablen Vergütungen verwendet würden, mit dem Erlass von Art. 10a BankG noch weitere Zwecke verfolgt. Insbe- sondere gelte es, Fehlanreize zu verhindern, da es bei einer (impliziten) Staatsgarantie zu Verantwortlichkeitsproblemen komme, weil die Gewinne privat vereinnahmt werden könnten, während Verluste vom Staat getragen würden (sog. "moral hazard"). Würde die Auszahlung variabler Vergütun- gen lediglich für die Dauer der beanspruchten staatlichen Unterstützung aufgeschoben, gäbe es keinen Anreiz, deren Inanspruchnahme erst zu verhindern, da früher oder später die variable Vergütung ohnehin ausbe- zahlt würde, da die staatliche Beihilfe nicht auf ewig angelegt sein könne. Auch die Credit Suisse selber habe die fragliche Bestimmung so verstan- den, dass es zu einer definitiven Streichung kommen könne. So sei in Zif- fer 3(e) des Master Share Plan für den Fall staatlicher Beihilfe ausdrücklich die Möglichkeit einer Streichung der variablen Vergütung erwähnt. 5.1 Ausgangspunkt der Auslegung einer Gesetzesnorm bildet ihr Wortlaut. Die Formulierungen einer Norm in den drei Amtssprachen Deutsch, Fran- zösisch und Italienisch sind dabei gleichwertig (BGE 142 II 100 E. 4.1 m.H.). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungsele- mente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbe- sondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich na- mentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Wei- ter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die

B-3655/2023 Seite 34 Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in wel- chem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Ausle- gung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dementsprechend bei der Auslegung von Gesetzesnormen einem pragmatischen Methoden- pluralismus zu folgen und es ist abzulehnen, die einzelnen Auslegungsele- mente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 III 217 E. 5; 145 III 324 E. 6.6 m.H.). 5.2 In Art. 10a Abs. 2 BankG sind zwei Massnahmen ausdrücklich vorge- sehen, nämlich dass der Bundesrat "die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten" ("interdire totalement ou partiellement le ver- sement de rémunérations variables" bzw. "vietare del tutto o in parte il ver- samento di retribuzioni variabili") und/oder "Anpassungen des Vergütungs- systems anordnen" ("ordonner des adaptations du système de rémunéra- tion" bzw. "ordinare adeguamenti del sistema di retribuzione") kann. Der Ausdruck "insbesondere" ("notamment" bzw. "in particolare") zeigt da- bei, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Die Formulierung "Er kann insbesondere..." zeigt indessen unzweideutig, dass es sich bei den in Abs. 2 genannten Massnahmen um konkrete Bei- spiele für die im vorangegangenen Absatz allgemeiner beschriebenen "Massnahmen im Bereich der Vergütungen" handelt. Die in Art. 10a Abs. 1 BankG dargelegte Voraussetzung für derartige Massnahmen, nämlich, dass sie lediglich "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" ("pour toute la période durant laquelle le soutien est accordé" bzw. "per la durata di tale sostegno") angeordnet werden können, gilt somit für sämtliche ge- stützt auf Art. 10a Abs. 1 und 2 BankG zu verfügenden Massnahmen. Wenn die Vorinstanz diese Formulierung so verstehen will, dass damit die Kompetenz zur Anordnung der Massnahmen lediglich für die Dauer der beanspruchten Staatshilfen bestehe, das Verbot einer Auszahlung aber ohne Weiteres nicht nur vorübergehend, sondern definitiver Natur sein könne, so steht ihre Auslegung in offensichtlichem Widerspruch zum Wort- laut. Das Gesetz verwendet nicht die Formulierung "während der Dauer der beanspruchten Unterstützung", sondern "für die Dauer der bean- spruchten Unterstützung". Die "Dauer der beanspruchten Unterstützung" beschreibt damit nicht den möglichen Verfügungszeitpunkt, sondern be- schränkt die Dauer der zu erlassenden Massnahmen.

B-3655/2023 Seite 35 5.3 In seiner Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes legte der Bun- desrat in seinen Ausführungen zu den Grundzügen der vorgeschlagenen Massnahmen dar, mit diesen Bestimmungen werde der Staat eine Kon- trolle über die variablen Vergütungen im Falle einer staatlichen Stützung erhalten. Die vorgeschlagenen Massnahmen könnten bis zur Streichung von variablen Vergütungen gehen. Sie seien während der gesamten Zeit- spanne, während der die Staatshilfe gewährt werde, aufrecht zu erhalten. Gleichzeitig solle sichergestellt werden, dass im Falle von staatlicher Un- terstützung den anzuordnenden Massnahmen nicht vertragliche Rechtsan- sprüche der vergütungsberechtigten Mitarbeitenden der Bank entgegen- stünden und die ausbezahlten Bundesmittel letztlich gar zur Auszahlung variabler Vergütungen verwendet werden könnten. Dazu sei es unerläss- lich, dass systemrelevante Banken ihre Vergütungsvereinbarungen mit ei- nem Vorbehalt versähen: Werde staatliche Unterstützung im Sinne der vor- geschlagenen Gesetzesbestimmung gewährt, müsse der Bundesrat in Rechtsansprüche auf variable Vergütungen eingreifen können (BBl 2011 4717, 4732). Zum vorgeschlagenen Art. 10a BankG führte der Bundesrat dann aus, im zweiten Absatz dieser Bestimmung würden im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung zwei mögliche bundesrätli- che Massnahmen genannt. Zum einen könne der Bundesrat umgehend die Auszahlung vereinbarter variabler Lohnanteile gänzlich oder teilweise ver- bieten, solange die betroffene Bank Staatshilfe beanspruche. Zum anderen könne er aber auch eine Anpassung des Vergütungssystems anordnen. Beispielsweise könnten die Berechnungsgrundlagen für die variablen Ver- gütungen geändert oder variable Vergütungen auf bestimmte Empfänger- gruppen limitiert werden. Auch könne etwa die Auszahlung variabler Ver- gütungsanteile an eine längerfristige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des betroffenen Finanzinstituts geknüpft werden. Die Bestimmung verdeut- liche, dass der Umfang der zur Verfügung gestellten staatlichen Mittel und die Auszahlung von Vergütungen aneinandergekoppelt seien: Die betroffe- nen Finanzinstitute sollten variable Vergütungen nicht mit staatlichen Mit- teln finanzieren können. Diese Anordnungen seien im Rahmen der Verein- barung über die Staatshilfe mit der betroffenen Bank zu treffen (BBl 2011 4717, 4763). 5.4 In der Literatur wird zu Art. 10a BankG ausgeführt, da Massnahmen im Bereich der Vergütungen während der gesamten Dauer der staatlichen Un- terstützung anzuordnen seien, bedeute dies gleichzeitig, dass entspre- chende Eingriffe in das Vergütungssystem systemrelevanter Banken nur solange aufrechtzuerhalten seien, wie die staatliche Beihilfe nicht zurück- bezahlt oder ausgelaufen sei (BAHAR/PEYER, a.a.O., Art. 10a N. 14). Bei

B-3655/2023 Seite 36 Art. 10a Abs. 1 BankG handle es sich nicht um eine Kann-Vorschrift. Der Bundesrat habe daher im Falle von staatlicher Hilfe kein Ermessen, ob ent- sprechende Massnahmen angeordnet werden sollten, doch verbleibe ihm bezüglich der Ausgestaltung ein gewisser Handlungsspielraum (BAHAR/ PEYER, a.a.O., Art. 10a N. 16; DIEGO HAUNREITER, Die Krisenabwehr im Bankengesetz, 2011, Rz. 1077). Andernorts wird etwa ausgeführt, der pri- märe Zweck der Bestimmung liege darin, dass keine Steuergelder für die Auszahlung von variablen Vergütungen verwendet würden. Ein Nebenef- fekt könne darin gesehen werden, dass damit das Risiko einer Insolvenz der betreffenden Bank verringert werde (vgl. FAVRE, a.a.O., Art. 10a N. 2; BÜHLER, a.a.O., S. 36 ff.; kritisch dazu: VON DER CRONE/BEELER, a.a.O., S. 200). 5.5 Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführenden, welche Gegenstand der Anweisung in der angefochtenen Verfügung sind, handelt es sich um bereits entstandene beziehungsweise von der Arbeitgeberin verbindlich zugesicherte Ansprüche aus einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zwi- schen den Beschwerdeführenden und den Verfügungsadressatinnen be- ziehungsweise deren Tochtergesellschaften. Wie bereits dargelegt, fallen derartige vertragliche Rechte in den sachlichen Schutzbereich der Eigen- tumsgarantie, denn von der Eigentumsgarantie werden nicht nur das sa- chenrechtliche Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen er- fasst, sondern auch andere vermögenswerte Rechte wie beschränkte ding- liche Rechte, obligatorische Rechte und Immaterialgüterrechte (vgl. E. 1.4.4.6 hievor). Die Beschwerdeführenden machen daher zu Recht gel- tend, dass die Vorinstanz ihnen durch die angefochtene Verfügung vertrag- liche Ansprüche entzogen und damit in ihre durch die Eigentumsgarantie geschützten verfassungsmässigen Rechte eingegriffen hat (vgl. E. 1.4.4.7 hievor). Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 150 IV 425 E. 3.3.1; 141 II 169 E. 3.1 f). Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes

B-3655/2023 Seite 37 zu erlassen. Dazu gehören insbesondere auch die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte (Art. 164 Abs. 1 Bst. b BV). Nach der Bestimmung von Art. 36 BV bedarf ein schwerer Eingriff in ein Grundrecht einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn. Ob ein Eingriff in ein Grundrecht schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden des Betroffenen (BGE 148 I 233 E. 4.1; 147 I 393 E. 5.1.1; 143 I 194 E. 3.2; 141 I 211 E. 3.2; 140 I 168 E. 4). Die Kürzungen und Streichungen, die den Beschwerdeführenden im vor- liegenden Fall kommuniziert wurden, betragen umgerechnet je mehrere Tausend bis mehrere Hunderttausend Schweizerfranken. Angesichts die- ser Beträge kann der Eingriff in die Eigentumsgarantie nicht als nur leicht betrachtet werden, so dass dafür eine klare und ausdrückliche Regelung in einem formellen Gesetz erforderlich ist. 5.6 Wie bereits dargelegt, ist der Wortlaut von Art. 10a Abs. 1 und 2 BankG insofern klar, als die Ermächtigung zum Erlass von Massnahmen im Be- reich der Vergütungen auf zeitlich befristete Massnahmen, nämlich auf Massnahmen "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" beschränkt ist. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz indessen kein derartiges zeitlich befristetes Auszahlungsverbot verfügt, sondern sie hat angeordnet, die Verfügungsadressatinnen hätten gewisse Vergütungen der Beschwerde- führenden ganz oder teilweise zu kürzen. Es ist unbestritten, dass die Vor- instanz nicht nur – allenfalls versehentlich – eine andere Formulierung ge- wählt hat, sondern dass sie effektiv nicht nur ein befristetes Auszahlungs- verbot, sondern den definitiven Entzug gewisser bereits entstandener vertraglicher Ansprüche anordnen wollte. Die vorliegend durch die Vorinstanz verfügte Massnahme ist somit nicht nur im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, sondern sie wiegt auch of- fensichtlich ungleich schwerer als das in Art. 10a Abs. 2 BankG ausdrück- lich vorgesehene befristete Auszahlungsverbot. 5.7 Selbst wenn die mit der vorliegend angefochtenen Verfügung angeord- neten Massnahmen lediglich als leichter Eingriff in die durch die Eigen- tumsgarantie geschützte Rechtsposition der Beschwerdeführenden

B-3655/2023 Seite 38 einzustufen wäre, so wäre dafür jedenfalls eine ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn erforderlich. Eine entsprechende Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn, also eine Verordnungsbestimmung, welche Art. 10a Abs. 1 BankG konkretisie- ren und die nicht abschliessende Aufzählung in Abs. 2 mit der Möglichkeit, eine unbefristete Kürzung oder Streichung zu verfügen, ergänzen würde, gibt es indessen unbestrittenermassen nicht. In Art. 10 Abs. 2 PLB-NVO wird zwar bestimmt, dass die Vorinstanz nach Art. 10a BankG eine Verfügung über Massnahmen im Bereich der Vergü- tungen erlasse. Damit wird indessen lediglich die im Gesetz vorgesehene Zuständigkeit des Bundesrats für den Erlass derartiger Massnahmen an die Vorinstanz delegiert, wie das auch in Art. 47 Abs. 6 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) vorgesehen ist. In Bezug auf die Frage, welche Massnahmen verfügt werden können, äussert sich die PLB-NVO nicht. Der Bundesratsbeschluss vom 5. April 2023 äussert sich hinsichtlich der durch die Vorinstanz anzuordnenden Massnahmen zwar detaillierter. Da es sich dabei indessen um eine rein verwaltungsinterne Anweisung han- delt, nicht um eine Verordnung und damit um ein Gesetz im materiellen Sinn, braucht auf den Inhalt dieses Bundesratsbeschlusses nicht weiter eingegangen zu werden. 5.8 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen argumentieren, mit der nicht abschliessenden Aufzählung der in Art. 10a Abs. 2 BankG ge- nannten Massnahmen liege ein auslegungsbedürftiger Gesetzesbegriff vor. Ziel und Zweck von Art. 10a BankG verlangten eine grosse Flexibilität, weil die einzelnen Fälle staatlicher Beihilfen und die von einem Verbot be- troffenen variablen Vergütungen nicht allgemein geregelt werden könnten. 5.8.1 Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) sowie die Bestimmung von Art. 36 Abs. 1 BV verlangen im Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Diese müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 148 I 233 E. 4.1; 143 I 310 E. 3.3.1; 139 I 280 E. 5.1; 138 I 378 E. 7.2).

B-3655/2023 Seite 39 Der Grad der in diesem Rahmen erforderlichen Bestimmtheit der Rechts- grundlage lässt sich nicht abstrakt festlegen. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu ver- wenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachge- rechten Entscheidung ab (BGE 148 I 233 E. 4.2; 143 I 310 E. 3.3.1; 139 I 280 E. 5.1; 138 I 378 E. 7.2). 5.8.2 Ein derartiger auslegungsbedürftiger Gesetzesbegriff findet sich vor- liegend in Art. 10a Abs. 2 BankG, denn der Gesetzgeber hat die möglichen Massnahmen nicht abschliessend aufgezählt und damit dem Bundesrat ei- nen Ermessenspielraum eingeräumt. Dieser Ermessensspielraum ist je- doch unter anderem durch die Vorgabe in Art. 10a Abs. 1 BankG, dass es sich um Massnahmen "für die Dauer der beanspruchten Unterstützung" handeln muss, beschränkt (E. 5.2 hievor). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen bedeutet die nicht abschliessende Aufzählung in Art. 10a Abs. 2 BankG daher nicht, dass hier ein auslegungsbedürftiger Gesetzesbegriff vorliegt, den die Vorinstanz im Einzelfall nach Belieben konkretisieren dürfte. Viel- mehr war sie dabei an die in Art. 10a Abs. 1 BankG formulierte Ermessens- schranke gebunden. Dies gilt insbesondere für Massnahmen, welche, wie im vorliegenden Fall, in Grundrechte eingreifen und für welche daher eine ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz erforderlich ist. 5.9 Soweit die Vorinstanz die Verfügungsadressatinnen angewiesen hat, die vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführenden ganz oder teilweise zu kürzen, statt nur deren Auszahlung während der Dauer der beanspruch- ten Unterstützung zu verbieten, kann sie sich daher auf keine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen, welche einen derartigen Eingriff in die durch die Eigentumsgarantie geschützten Vermögensrechte der Be- schwerdeführenden begründen könnte. Dass an einer Stelle in der Botschaft ausgeführt wird, die Massnahmen könnten bis zur Streichung von variablen Vergütungen gehen (E. 5.3 hie- vor), und dass in der Literatur teilweise argumentiert wird, ein Nebeneffekt – neben dem primären Zweck der Bestimmung, nämlich dass die Mittel der

B-3655/2023 Seite 40 Staatshilfe nicht für die Auszahlung von variablen Vergütungen verwendet werden – könne darin gesehen werden, dass damit das Risiko einer Insol- venz der betreffenden Bank verringert werde (E. 5.4 hievor), kann diese fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen. Fehlt es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, so erweist sich die verfügte Massnahme als rechtswidrig, ohne dass Fragen der Verhält- nismässigkeit oder des öffentlichen Interesses noch zu prüfen wären. 6. Die Vorinstanz macht geltend, die von der verfügten Kürzung oder Strei- chung betroffenen Personen trügen als Mitglieder der obersten Führungs- ebenen eine erhebliche Verantwortung für die Situation der Credit Suisse und die notwendig gewordenen Massnahmen. Auch die Beschwerdegeg- nerinnen argumentieren, die angeordneten Kürzungen stellten ein notwen- diges Korrektiv des Vergütungssystems der Credit Suisse Gruppe dar. Die- ses Vergütungssystem sei offensichtlich nicht ausreichend darauf ausge- richtet gewesen, Fehlanreize zum Eingehen übermässiger Risiken – im Wissen um eine staatliche Rettung durch den Steuerzahler im Krisenfall – zu unterbinden. Die Beschwerdeführenden gehörten zu den obersten drei Ebenen der Bank und seien somit für deren strategischen Geschicke und damit auch für den kompletten Misserfolg verantwortlich. Die in Art. 10a BankG vorgesehenen Massnahmen setzen nicht voraus, dass die davon betroffenen Mitarbeitenden dafür verantwortlich sind, dass die systemrelevante Bank Staatshilfe erhalten hat. Es ist vorliegend denn auch unbestritten, dass diese Frage im Kontext des Erlasses von Mass- nahmen gestützt auf Art. 10a BankG ohne jede rechtliche Relevanz ist. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerinnen haben konkret dargelegt, dass und inwiefern die einzelnen Beschwerdeführenden durch ihr Tun oder pflichtwidriges Unterlassen übermässige Risiken und damit die finanzielle Situation der Verfügungsadressatinnen im März 2023 ver- schuldet hätten. Es ist auch unbestritten, dass die Vorinstanz keine Abklä- rungen getroffen hat in Bezug auf diese Frage und den Beschwerdefüh- renden auch kein rechtliches Gehör gewährte. Die sinngemässe Argumentation der Vorinstanz und der Beschwerdegeg- nerinnen, die durch die Vorinstanz verfügte Streichung oder Kürzung der vertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführenden sei notwendig und ge- rechtfertigt, weil die Beschwerdeführenden erheblich (mit)verantwortlich

B-3655/2023 Seite 41 seien für die wirtschaftliche Situation der Credit Suisse, welche die Staats- hilfe notwendig gemacht habe, stellt somit eine völlig unbelegte und recht- lich irrelevante Behauptung dar. 7. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung der Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung, die Verfügungsadressatinnen hätten konzernweit die Aus- zahlung von und den Anspruch auf bereits entstandene und noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen der obersten drei Führungsebenen ganz oder teilweise zu streichen beziehungsweise zu kürzen, als rechts- widrig. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden sind daher als im Wesentlichen obsiegend zu betrachten. Das teilweise Nichteintreten auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden hat weitgehend den Charakter einer Präzisierung von Amtes wegen und fällt nicht derart ins Gewicht, als dass es im Kos- tenpunkt zu berücksichtigen wäre. Da die Beschwerdegegnerinnen eigene Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde gestellt haben, gelten sie bei diesem Verfahrensausgang als im Wesentlichen unterliegend und die Verfahrenskosten sind ihnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vor- instanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensin- teresse bemisst sich die Gerichtsgebühr aufgrund der Höhe des Streitwerts (Art. 4 VGKE). Die Beschwerdeführenden haben in einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde erhoben. Es liegt jedoch keine Streitgenossen- schaft vor, sondern es handelt sich um zwölf einzelne Beschwerden mit je unterschiedlichen Streitwerten, welche Anlass zur Erhebung von Kosten- vorschüssen im Gesamtbetrag von Fr. 33'600.– gaben. Aufwandmindernd ist indessen zu berücksichtigen, dass die zwölf Beschwerdeführenden in

B-3655/2023 Seite 42 einer gemeinsamen Rechtsschrift Beschwerde erhoben und ihre Verfahren daher von Anfang vereinigt geführt wurden. 8.3 Die Verfahrenskosten sind daher auf Fr. 20'000.– festzusetzen und den Beschwerdegegnerinnen als im Wesentlichen unterliegenden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 9. 9.1 Als im Wesentlichen obsiegende Parteien haben die Beschwerdefüh- renden Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). 9.2 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all- fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Par- teikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerech- ten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der für Parteientschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht anrechenbare Stundenansatz für Anwälte beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– ohne Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Ansonsten setzt das Gericht die Parteientschädigung nach Ermessen aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 VGKE). An den Detaillierungsgrad der Kostennote sind gewisse Anforderungen zu stellen, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Aufwand vollumfänglich notwendig und damit ent- schädigungsberechtigt ist. Daher soll aus der Kostennote nicht nur ersicht- lich sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 64 N. 18). 9.3 Die Beschwerdeführenden beantragen die Zusprechung einer Partei- entschädigung von je Fr. 8'400.–. Es wird geltend gemacht, der Betrag ent- spreche einem Gesamtaufwand im vorliegenden Verfahren von 252 Stun- den zu einem Stundenansatz von Fr. 400.– geteilt durch die zwölf Be- schwerdeführenden. Der Höchstsatz rechtfertige sich aufgrund der

B-3655/2023 Seite 43 besonderen Komplexität der Materie. Vom Gesamtaufwand entfielen rund 125 Stunden auf Instruktionsgespräche mit den Beschwerdeführenden, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, weitere Kommunikation mit den Be- schwerdeführenden und die Ausarbeitung der Beschwerde. Rund 120 Stunden entfielen auf das Studium der Vernehmlassung der Vorinstanz und die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerinnen sowie deren wei- teren Eingaben und die Ausarbeitung der Replik. Weitere 7 Stunden seien sodann für das Studium der Dupliken der Gegenparteien, die Kommunika- tion mit den Beschwerdeführenden und die Ausarbeitung der Eingabe zur Höhe der Parteientschädigung entfallen. 9.4 Aus der eingereichten Kostennote ist nicht ersichtlich, welche Arbeiten von wem durchgeführt worden sind und wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die verschiedenen Arbeiten verteilt. Sie ist daher nicht hinrei- chend detailliert, um darauf abzustellen. Die den Beschwerdeführenden zuzusprechende Parteientschädigung ist daher nach Ermessen und aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde durch fünfzehn Be- schwerdeführende eingereicht wurde, wovon drei ihre Beschwerde später zurückgezogen haben. Der auf diese drei Beschwerdeführenden entfal- lende Anteil am bis zum jeweiligen Rückzug entstandenen Aufwand ist da- her nicht durch die Beschwerdegegnerinnen zu entschädigen. Aus der Voll- macht und den Rechtsschriften der Beschwerdeführenden geht weiter her- vor, dass insgesamt drei Rechtsvertreter beziehungsweise Rechtsvertrete- rinnen Leistungen erbracht haben. Praxisgemäss wird der zusätzliche Ko- ordinationsaufwand, der durch den Beizug mehrerer Anwälte entstanden ist, soweit er nicht sachlich begründet ist, als vermeidbar und daher nicht erforderlich eingestuft (vgl. Urteil des BVGer B-1576/2019 vom 29. Novem- ber 2021 E. 14.4; Abschreibungsentscheide B-3196/2022 vom 3. Au- gust 2023, B-4075/2021 vom 7. September 2022 und B-5064/2020 vom 10. Dezember 2020; ASTRID HIRZEL/HANNA MARTI, in: Waldmann/Kraus- kopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 7 VGKE N. 9). Im vorliegenden Fall kann der Beizug zusätzlicher Anwälte in der ersten Phase als teilweise begründet betrachtet werden. Aufwandmehrend zu be- rücksichtigen ist ferner, dass die meisten Beschwerdeführenden die Ver- fahrenssprache nicht verstehen.

B-3655/2023 Seite 44 Entsprechend ist den Beschwerdeführenden ermessensweise eine Partei- entschädigung von je Fr. 7'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen ist.

B-3655/2023 Seite 45 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2023 werden aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 20‘000.– festgesetzt und den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt. Den Beschwerde- führenden werden die von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Den Beschwerdeführenden wird je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'500.– zugesprochen und den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerde- gegnerinnen und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christian Winiger Marina Reichmuth

B-3655/2023 Seite 46 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 13. Mai 2025

B-3655/2023 Seite 47 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilagen: je ein Rückerstattungsformular) – die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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Entscheidungsdatum
31.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026