B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3651/2022
Urteil vom 11. Dezember 2023 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Martin Wilhelm.
Parteien
Matratzen Concord GmbH, Horbeller Strasse 19, DE-50858 Köln, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Handle, Weinmann Zimmerli AG, Apollostrasse 2, Postfach 1021, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch CH Nr. 11734/2020 CoolFlex.
B-3651/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 21. August 2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die Eintragung ihrer Wortmarke "CoolFlex" ins schweizeri- sche Markenregister für folgende Waren: Klasse 20 Matratzen (einschliesslich Auflagematratzen); Betten (einschliesslich Wasser- betten); Kissen; Kopfkissen; Kopfpolster; Nackenrollen; Luftmatratzen; Luftkis- sen; sämtliche vorgenannte Waren für nicht medizinische Zwecke; Bettzeug (soweit in Klasse 20 enthalten); Lattenroste für Betten; Bettgestelle; Unterbet- ten; Matratzenauflagen.
Klasse 24 Bettdecken; Bettwäsche; Bettzeug (Bettwäsche); Bezüge für Kissen; Feder- bettdecken; Heimtextilien; Inletts (Matratzentuch); Matratzenüberzüge; Spannbettlaken für nicht medizinische Zwecke; Stoffe; Textilersatzstoffe aus Kunststoff; Tücher (Laken); Vliesstoffe (Textilien); Schutzbezüge (Encasings) für nicht medizinische Zwecke; Webstoffe (elastisch); Wollstoffe; sämtliche vorgenannten Waren soweit in Klasse 24 enthalten.
B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 wies die Vorinstanz die Eintragung der Marke für sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 20 definitiv ab. "CoolFlex" werde als "kühl flexibel" bzw. "toll flexibel" verstanden und be- schreibe Eigenschaften dieser Waren und wirke anpreisend. Demgegenüber wurde für alle beanspruchten Waren in Klasse 24 der Mar- kenschutz gewährt. C. Am 23. August 2022 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den 22. August 2022 datierte Beschwerde per Fax ein. Aufgrund eines Über- mittlungsfehlers war diese unvollständig. Nach telefonischer Rückfrage bei der Beschwerdeführerin am 24. August 2022 teilte diese mit, die Be- schwerde sei auch auf dem Postweg versandt worden und sollte bald ein- treffen. Die Beschwerdeführerin kündigte zudem an, die Beschwerde auch per E-Mail zuzusenden. Gleichentags ging auch die vollständige, mit ei- genhändiger Unterschrift versehene Beschwerde postalisch ein.
B-3651/2022 Seite 3 Die Beschwerde enthält folgende Rechtsbegehren: "1. die Verfügung der Vorinstanz vom 02.03.2017 (Anlage B 1) betreffend das Markeneintragungsgesuch CH Nr. 64918/2015 „Swissclusiv“ aufzuhe- ben, soweit die das Eintragungsgesuch zurückgewiesen wurde und die Vorinstanz anzuweisen, die Schweizer Marke gemäß Eintragungsgesuch Nr. CH Nr. 11734/2020 - „CoolFlex“ auch für folgende Waren zum Schutz in der Schweiz zuzulassen: Klasse 20 Matratzen (einschliesslich Auflagematratzen); Betten (einschliesslich Was- serbetten); Kissen; Kopfkissen; Kopfpolster; Nackenrollen; Luftmatratzen; Luftkissen; sämtliche vorgenannte Waren für nicht medizinische Zwecke; Bettzeug (soweit in Klasse 20 enthalten); Lattenroste für Betten; Bettge- stelle; Unterbetten; Matratzenauflagen. 2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." D. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2022 bestätigte das Bundesver- waltungsgericht den Eingang der Beschwerde und erwog, die aufzuhe- bende Verfügung sei in den Rechtsbegehren nicht eindeutig bezeichnet. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb dazu aufgefordert, ihre Rechtsbe- gehren bis am 7. September 2022 zu präzisieren. Im Anschluss daran prä- zisierte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren innert der angesetz- ten Frist dahingehend, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juli 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben sei, insofern die Eintragung für die Waren der Klasse 20 verweigert worden sei. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin. F. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 wies der eingangs rubrizierte Rechts- vertreter unter Beilage einer Vollmacht darauf hin, dass die Beschwerde- führerin neu durch ihn vertreten werde. G. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
B-3651/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer- den gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zu- ständig (Art. 31 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü- gungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auch die übrigen Voraussetzungen für ein Eintreten sind erfüllt. So hat die Beschwerdeführerin insbesondere auch die Beschwerdefrist eingehal- ten. Das Zustelldatum der Verfügung erschliesst sich zwar nicht aus den Akten. Da die Verfügung vom 28. Juli 2022 datiert, kann sie frühstens am darauffolgenden Tag zugegangen sein. Aufgrund des Friststillstandes (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) begann die Beschwerdefrist am 16. August 2022 zu laufen. Mit der Eingabe der Beschwerde am 24. August 2022 hat die Beschwerdeführerin die Frist folglich gewahrt. Aufgrund der Präzisie- rung der Beschwerdeführerin ist sodann klar, wogegen sich ihre Be- schwerde richtet. 2. 2.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie bean- sprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unter- scheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschafts- verkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Qatar 2022 [fig.], World Cup 2022 [fig.]/Puma World Cup Qatar 2022, Puma World Cup 2022"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pern- adol 400"; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Da- vid/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34 ff.) 2.2 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in ei- nem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Aussage über be- stimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistun- gen verstanden werden. Darunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung oder sonstige Merkmale der beanspruchten Ware oder Dienstleistung
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aufgefasst zu werden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Qatar 2022 [fig.], World
Cup 2022 [fig.]/Puma World Cup Qatar 2022, Puma World Cup 2022"; BGE
145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteile des BVGer B-1582/2022 vom 3. Mai
2023 E. 2.3 "United for your success"). Der Gemeingutscharakter gilt für
den ganzen registrierten (Ober-)Begriff, auch wenn er nur für einen Teil der
darunterfallenden Waren zutrifft (Urteile des BGer 4A_178/2023 vom
8. August 2023 E. 6.5 "Truedepth"; 4A_618/2016 vom 20. Januar 2017
Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspie-
lungen enthält, die nur entfernt auf die zu kennzeichnenden Waren oder
Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut.
Der gedankliche Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung muss
vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne
besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand erkennbar ist (BGE 128
III 447 E. 1.5 "Première"; BGE 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas"; Urteil des
BVGer B-2791/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2 "WingTsun"). Zum Gemein-
gut zählen damit insbesondere auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qua-
litätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 128 III
447 E. 1.6 "Première"; BGE 129 III 225 E. 5.2 "Masterpiece"; Urteil des
BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 "Truedepth").
Auszugehen ist vom (1) begrifflichen Sinngehalt jedes Bestandteils, um zu
ermitteln, inwieweit er den massgeblichen Verkehrskreisen unabhängig
von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen geläufig ist. Anschlies-
send ist der (2) kontextuelle Sinngehalt aufgrund des Wissens, Verstehens
und Erwartens der Verkehrskreise im eingetragenen Verwendungszusam-
menhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke
festzustellen. Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zu-
sammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestand-
teile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Ge-
samteindruck ein die Ware oder Dienstleistung beschreibender, unmittel-
bar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-2791/2016 vom 16. Ap-
ril 2018 E. 3.2 "WingTsun"; B-516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 "After
Hours"), wobei sich eine mögliche Mehrdeutigkeit eines Zeichens auf einen
eindeutigen Sinn mit beschreibendem Charakter reduzieren kann, sobald
dieses mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Beziehung tritt
(Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 3.3 "Firemaster";
Urteil des BVGer B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 3.4 "Hospital
Halbprivat"). Soweit sich das Zeichen ohne Weiteres in zwei (oder mehr)
B-3651/2022 Seite 6 verständliche Wortteile zerlegen lässt, stellt die Zerlegung an sich keinen speziellen Gedankenaufwand dar, welcher der Qualifikation als beschrei- bendes Zeichen entgegenstehen würde (Urteile des BVGer B-4051/2018 vom 13. Januar 2020 E. 3.2 "Digiline"; B-5296/2012 vom 30. Oktober 2013 E. 4.3.1 "toppharm Apotheken [fig.]"). 2.3 Ein mehrdeutiger Begriff kann abstrakt unbestimmt wirken, im konkre- ten Marktzusammenhang jedoch an Bestimmtheit gewinnen und dadurch produktspezifisch entweder unterscheidungskräftig oder beschreibend wir- ken. Die Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann nur zur Schutzfähigkeit füh- ren, wenn auch im kontextuellen Sinngehalt nicht auszumachen ist, welche von mehreren Bedeutungen im Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen überwiegt, und der Aussagegehalt somit un- bestimmt bleibt (vgl. BGE 103 Ib 16 E. 3 "Banquet"; Urteil des BGer, in: sic! 1999 S. 29 E. 4 "Swissline"). Entscheidend ist daher das Zusammenspiel von Mehrdeutigkeit, Unbestimmtheit und Produktnähe insgesamt. Domi- niert ein beschreibender Sinngehalt im Zusammenhang mit den bean- spruchten Waren und Dienstleistungen, vermag die Möglichkeit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufzu- heben (Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfel- treffen"; Urteile des BVGer B-4137/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.5 "Truedepth"; B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.9 "AI Brain"). Die Mar- keneintragung ist auch zu verweigern, wenn mehrere mögliche Sinnvari- anten des Zeichens letztlich auf dieselbe beschreibende Bedeutung hin- auslaufen (BVGE 2013/41 E. 3.3 "Die Post"; B-5642/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.8 "Equipment"; B-4053/2009 vom 11. November 2009 E. 4.2 "easyweiss"). 2.4 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Da- bei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 "Truedepth"). Englischsprachige Ausdrücke werden im Rahmen der schweizerischen Markenprüfung berücksichtigt, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"). Vom breiten Publikum ist die Kenntnis eines Grundwort- schatzes englischer Vokabeln zu erwarten (BGE 125 III 203 E. 1c "Budwei- ser"; Urteil des BVGer B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.2 "Ironwood").
B-3651/2022 Seite 7 Für die hypothetische Beurteilung der Englischkenntnisse können weitere Indizien herangezogen werden, etwa die Ähnlichkeit fremdsprachiger Be- griffe mit jenen einer Landessprache oder die zunehmende Verbreitung von Anglizismen (Urteile des BVGer B-4137/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.6 "Truedepth"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 m.w.H. "Factfulness"). Fachkreise verfügen in ihrem Fachgebiet oft über gute Eng- lischkenntnisse (Urteil des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 "Ad-Rank"; Urteil des BVGer B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 "Factfulness"). 2.5 Besteht die Marke aus Bestandteilen zwei verschiedener Sprachen, kann dies die Unterscheidungskraft fördern (Urteil der RKGE, in: sic! 2007 S. 33 E. 3 "Swissôtel"). Häufig verfremdet die Zweisprachigkeit den Sinn- gehalt einer Wortkombination aber nicht derart, dass sie unterscheidungs- kräftig wirkt (EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 309; vgl. Urteile des BVGer B-3555/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5 "Novaprime"; B-6097/2010 vom 16. März 2011 E. 5.1 "Belladerm"; B-4053/2009 vom 11. November 2009 E. 4 "easyweiss"). Die Verkehrs- kreise gehen zudem nicht leichterdings von einem zwei- oder mehrspra- chigen Zeichen aus (Urteile des BVGer B-1942/2017 vom 28. März 2018 E. 5.2.2 "Swissclusiv"; B-4080/2008 vom 8. September 2010 E. 5.1.1 "Aus- sie Dual Personality"). 2.6 Die massgeblichen Verkehrskreise der Marke sind vorab anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen der Endabnehmer, Fachkreise und des Zwischenhandels zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (Urteil des BVGer B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 E. 4.3.1 "[Apfel] [fig.]"; vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.1 und 3.3.3 "Wilson"). Für die Annahme von Gemeingut genügt es, dass nur ein bestimmter Kreis der Adressaten, z.B. der Kreis der Fachleute, das Zeichen als beschreibend erachtet (Urteil des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; BVGE 2013/41 E. 3.2 "Die Post"; Urteil des BVGer B-684/2016 vom 13. Dezember 2018 E. 2.5 "Postauto"). 3. 3.1 Nach den Ausführungen der Vorinstanz werden die vorliegenden Wa- ren der Klasse 20 sowohl von Durchschnittskonsumenten und Zwischen- händlern als auch von Fachkreisen wie Schlafberatern oder Orthopäden
B-3651/2022 Seite 8 und Osteopathen nachgefragt. Das Zeichen "CoolFlex" werde in die Be- standteile "cool" und "flex" unterteilt. "Cool" bedeute "kühl", aber auch "toll". "Flex" sei nach der Institutspraxis die Abkürzung für "flexibel". In der Kom- bination und in Bezug zu den strittigen Waren werde das Zeichen als "toll flexibel, toll anpassungsfähig" bzw. "kühl flexibel" verstanden. Andere abs- trakt mögliche Bedeutungen seien nicht naheliegend. Beide Wörter seien auch in der deutschen Sprache vorhanden, weshalb im Ergebnis unbe- achtlich sei, ob nur die (medizinischen) Fachkreise die englischen Begriffe verstehen würden. Nach Ansicht der Vorinstanz würde auch die blosse Zweisprachigkeit dem Zeichen keine Unterscheidungskraft verleihen. Da die kühlende Wirkung und die Flexibilität bei den einschlägigen Waren wichtige Eigenschaften und ein Verkaufsargument darstellen würden, sei das Zeichen dem Gemeingut zuzuordnen. Dementsprechend sei die Be- schwerde abzuweisen. 3.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stellt das Zeichen kein Gemein- gut dar und ist als Marke einzutragen. "CoolFlex" weise keinen lexikali- schen Sinngehalt auf und gehöre – selbst unter Einbezug medizinischer Fachkreise, was bereits zweifelhaft sei – nicht zum Grundwortschatz. Eine Aufteilung in "Cool" und "Flex" sei nicht vorgesehen und werde von den Verkehrskreisen nicht ohne weiteres vorgenommen. Selbst wenn man die Aufteilung vornehmen würde gehöre "Cool" zum englischen Wortschatz, und "flex" habe mehrere Bedeutungen, wie z.B. "Netzkabel, Anschlusska- bel, Anschlussleitung, Litze" oder aber "Winkelschleifer, Trennschleifer". Die von der Vorinstanz angenommene gebräuchliche Abkürzung "flexibel" sei nicht einschlägig. Jedenfalls in Kombination fehle es vorliegend am le- xikalischen Sinngehalt. Auch wenn man davon ausgehe, "CoolFlex" weise einen lexikalischen Sinngehalt auf, so ändere dies nichts, da dieser keinen Bezug zu den Wa- ren habe. Höchstens unter Zuhilfenahme von Fantasie könne von einem Sinngehalt "kühl flexibel" bzw. "toll flexibel", den die Vorinstanz annehme, ausgehen. Die Vorinstanz belege ferner nur für einen Teil der Waren, dass diese als kühl/kühlend beschrieben werden könnten und für einen anderen Teil der Waren deren Flexibilität. "CoolFlex" sei folglich nicht dem Gemein- gut zuzurechnen und das Zeichen für alle Waren der Klasse 20 zum Mar- kenschutz zuzulassen.
B-3651/2022 Seite 9 4. Die Abnehmer der beanspruchten Waren (Matratzen, Betten, Kissen, De- cken und Bettwaren) sind einerseits erwachsene Personen und anderer- seits Fachkreise wie Bettwarenhändler, Inneneinrichtungsgeschäfte sowie Hotels und Spitäler, die diese Waren für ihre Gäste und Patienten nachfra- gen. Die beanspruchten Waren werden vor dem Erwerb üblicherweise ge- testet respektive genauer begutachtet und daher mit einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit gekauft (Urteile des BVGer B-1942/2017 vom 23. März 2018 E. 4 "Swissclusiv"; B-3660/2016 vom 30. Januar 2018 E. 4.2 "Sibi- rica"). 5. Gestützt darauf ist die Unterscheidungskraft des Zeichens zu prüfen. 5.1 Das angemeldete Zeichen lautet "CoolFlex" und findet sich in keinem Wörterbuch. Die Verkehrskreise werden daher versucht sein, das Zeichen gedanklich in allfällige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (Urteil des BVGer B-3555/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.1 m.H. "Nova- prime"). Das Wort "cool" wird vorliegend sofort erkannt, weshalb sich eine gedankliche Aufteilung in "cool" und "flex" für die Verkehrskreise ohne wei- teres aufdrängt. Eine andere Aufteilung würde keinen Sinn ergeben (vgl. Urteil des BVGer B-4137/2021 vom 1. Februar 2023 E. 6.1 "Truedepth"). 5.2 5.2.1 Das Wort "cool" kommt aus dem englischen Sprachraum und leitet sich aus der englischen Bezeichnung für "kühl" ab (https://www.dwds.de/wb/cool, abgerufen am 10. November 2023). Im deutschen Sprachraum handelt es sich um einen jugendsprachlichen Ang- lizismus, der in die Umgangssprache Einzug erhalten hat. Seit den 1980er- Jahren ist das Wort auch in deutschen Wörterbüchern zu finden und im Laufe der 1990er-Jahre stieg seine Popularität im deutschsprachigen Raum stark (https://de.wikipedia.org/wiki/Cool, abgerufen am 10. Novem- ber 2023). Gemäss dem Duden hat es folgende Bedeutungen: (1) [stets] die Ruhe bewahrend, keine Angst habend, nicht nervös [werdend], sich nicht aus der Fassung bringen lassend; kühl und lässig, gelassen; (2) in hohem Masse gefallend, der Idealvorstellung entsprechend; (3) keinen, kaum Anlass zur Klage gebend, durchaus annehmbar, in Ordnung; (4) keine Gefahren bergend, risikolos, sicher (https://www.duden.de/recht schreibung/cool, abgerufen am 10. November 2023). In der englisch-deut- schen Übersetzung von "cool" werden etwa die folgenden Bedeutungen
B-3651/2022 Seite 10 genannt: kühl, unterkühlt, kalt, leicht, luftig, ruhig, gelassen, cool, geil (https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/cool, abgerufen am 10. November 2023). Neben den Bedeutungen "kühl, kalt", weist "cool" demnach auch den anpreisenden Sinngehalt "toll" auf. "Cool" gehört zum englischen Grundwortschatz und wird von den Verkehrskreisen verstanden (vgl. Urteil der RKGE, in: sic! 2003 S. 134 E. 3 "Cool Action"). 5.2.2 Der zweite Zeichenbestandteil lautet "flex". In der deutschen Sprache existiert das Wort "Flex" als Substantiv und hat die Bedeutung "tragbares, mit einer Trennscheibe ausgestattetes und mit einem Elektromotor betrie- benes Gerät, mit dem harte Materialien (wie Stein, Beton, Metall) zersägt werden können" (https://www.duden.de/rechtschreibung/Flex, abgerufen am 10. November 2023). Daraus leitet sich auch das Verb "flexen" mit der Bedeutung "trennschleifen" ab (https://www.duden.de/rechtschreibung/ flexen, abgerufen am 10. November 2023). Die Bezeichnung "Flex" geht auf das Unternehmen Ackermann & Schmitt (heute: Flex-Elektrowerk- zeuge GmbH) zurück, welches in den 1930er-Jahren Erstanbieter von Win- kelschleifmaschinen war (https://de.wikipedia.org/wiki/Flex-Elektrowerk zeuge, abgerufen am 10. November 2023). Diese Firma ist bis heute Inha- berin der Wortmarke "Flex", welche unter anderem für Schleifmaschinen in Klasse 7 auch in der Schweiz geschützt ist (IR Marken Nr. 1504733 und 192159). In der englischen Sprache existiert weiter das Verb "to flex", welches übersetzt "beugen, biegen, anspannen, protzen, angeben" bedeutet (https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/flex, abgerufen am 10. November 2023). Aufgrund der letzten zwei Sinngehalte hat sich in der deutschen Jugendsprache in den letzten Jahren zudem das Wort "flexen" für "prahlen, angeben" etabliert (https://www.giga.de/extra/netzkultur/ specials/flex-flexen-bedeutung-in-der-netzsprache/; https://www.netzwelt .de/abkuerzung/176240-wofuer-steht-flexen-erklaerung-verwendung.html, beide abgerufen am 10. November 2023). Auf Englisch bedeutet "flex" wei- ter "Netzkabel, Litze, Anschlusskabel" (https://dict.leo.org/englisch- deutsch/flex, abgerufen am 10. November 2023). Schliesslich stellt "flex" die Abkürzung des Adjektivs "flexibel" dar (Urteil des BVGer B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.9 "Stenflex/Starflex [fig.]; https://abkuerzungen.woxikon.de/abkuerzung/flex.php, abgerufen am 10. November 2023). In den anderen Landessprachen bestehen die Wörter "flexible" und "flessiblie" (https://de.pons.com/übersetzung/ deutsch-französisch/flexibel; https://de.pons.com/übersetzung/deutsch-
B-3651/2022 Seite 11 italienisch/flexibel, beide abgerufen am 10. November 2023). Im Engli- schen existiert zudem das Wort "flexible" (https://de.pons.com/überset- zung/deutsch-englisch/flexibel, abgerufen am 10. November 2023). 5.3 In einem nächsten Schritt ist zu klären, welche Bedeutung dem Zeichen "CoolFlex" im Gesamtzusammenhang und in Bezug zu den beanspruchten Waren zukommt. 5.3.1 Die Vorinstanz erbringt mittels zahlreicher Belege den Nachweis, dass eine kühlende Wirkung bei den Waren Matratzen, Kissen und Matrat- zenauflagen eine wichtige Eigenschaft ist (Verfügungsbeilagen 11–21). An- dererseits werden im Hinblick auf die Bettgestelle und Lattenroste keine Belege ins Recht gelegt. Ob bei allen beanspruchten Waren eine kühlende Wirkung eine Eigenschaft darstellt bzw. aufgrund ihrer Nähe zu einer an- deren Ware, bei welcher die kühlende Wirkung eine Rolle spielt, dennoch von einer Eigenschaft auszugehen ist, kann offenbleiben. Denn wie so- gleich aufzuzeigen sein wird, ist zumindest die Flexibilität bei allen strittigen Waren eine wichtige Eigenschaft. Hinsichtlich (Luft-)Matratzen, Matratzenauflagen, Unterbetten und Latten- roste ist die Flexibilität bzw. Anpassungsfähigkeit regelmässig eine rele- vante Eigenschaft, die auch entsprechend beworben wird (Verfügungsbei- lagen 23–30). Namentlich verschiedene Härtegrade, welche etwa auf die Postur, Körpergewicht und Schlafposition der Person abgestimmt werden können, sind beim Erwerb dieser Waren ein wichtiger Faktor (vgl. https://www.philrouge.ch/blog/haertegrad-der-matratze-ein-wichtiges-krite- rium-bei-der-auswahl/; https://www.t-online.de/heim-garten/haushaltstipps /id_74985184/hart-oder-weich-welche-matratze-ist-die-beste-.html, beide abgerufen am 10. November 2023). Betreffend (Luft-)Kissen und Bettzeug, worunter Erstere fallen, gilt nichts anderes. Auch diese sind letztlich je nach Material und Zusammensetzung unterschiedlich anpassungsfähig (Verfü- gungsbeilagen 36–37). Auch Kopfpolster und Nackenrollen weisen funkti- onsbedingt eine Anpassungsfähigkeit auf. Bei Betten insgesamt und Bettgestellen ist ebenfalls die Flexibilität eine wichtige Eigenschaft. Diese ergibt sich hier etwa durch die verschiedenen, anpassungsfähigen Einsatzmöglichkeiten (https://www.superba-ateliersui sse.com/ch-de/bettgestelle; https://flexaworld.com/de-de/collections/beds/ products/daybed-with-guest-bed-and-2-drawers-white-oak-1; https://www. swissflex.com/ch-de/betten, alle abgerufen am 10. November 2023). Darüber hinaus erfolgt der Verkauf und die Warenpräsentation meistens
B-3651/2022 Seite 12 in Kombination mit Lattenrosten und Matratzen im Rahmen des Gesamt- angebotes "Bett", sodass die Flexibilität als Eigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen wäre. Somit ist klar, dass die Flexibilität bei allen beanspruchten Waren eine wichtige und oft beworbene Eigenschaft dar- stellt. 5.3.2 Ein Teil der massgebenden Verkehrskreise wird das Zeichen folglich als "kühl [und] flexibel" verstehen (siehe Urteil der RKGE, in: sic! 2003 S. 134 E. 4 "Cool Action"; vgl. auch Urteile des BVGer B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 4.3.3.1 "AI Brain"; B-5716/2016 vom 23. Januar 2019 E. 4.1 "Autonome"). Demgegenüber wird ein anderer Teil der Verkehrs- kreise die Marke als "toll/cool [und] flexibel" auffassen (vgl. Urteil des BVGer B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 6 "Hospital Halbprivat"). Diese zweite Wahrnehmung würde auch bei jenen Waren im Vordergrund stehen, bei welchen die kühlende Wirkung gegebenenfalls keine Rolle spielen würde, was aber, wie erwähnt, offenbleiben kann. Jedenfalls führen beide Varianten zu einem gleichermassen beschreibenden Ergebnis. "CoolFlex" wird als Verbindung zwei, die Waren direkten beschreibenden Eigenschaften oder als Kombination des anpreisenden Bestandteils "toll" und einer beschreibenden Eigenschaft wahrgenommen. 5.3.3 Die Aufteilung des Zeichens in "cool" und "flex" und die daraus fol- gende Erkennung der Sinngehalte setzt dabei keinen "komplexen zerglie- dernden und assoziativen Gedankengang" voraus, der gegen eine Einord- nung als Gemeingut sprechen würde (vgl. mutatis mutandis Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 6 "Truedepth"; 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 6 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 5.2 "Factfulness"). Auch ist nicht entscheidend, ob das Zusammenfügen der Bestandteile "cool" und "flex" den grammatikalischen Regeln der engli- schen bzw. in der Kombination der Regeln aus der englischen und deut- schen Sprache entspricht, solange die Sinngehalte trotzdem verstanden werden (vgl. Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 6.4.2 "Truedepth"; 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 6.3 "AI Brain"). Im Übri- gen würde auch die Annahme einer deutsch-englischen oder englisch- deutschen Zeichenkombination nichts ändern. Die Zweisprachigkeit hätte aufgrund der klar auf der Hand liegenden Sinngehalte keine individualisie- rende Wirkung. 5.3.4 Im Kontext der vorliegenden Waren werden die Verkehrskreise kaum auf den Bedeutungsgehalt "cooles/tolles Schleifgerät" schliessen. Ein Teil der betreffenden Waren (z.B. Betten) können zwar mit einem solchen Gerät
B-3651/2022 Seite 13 hergestellt werden Eine entsprechende Deutung des Zeichens "CoolFlex" liegt aber fern. Bei den englischen Bedeutungen von "flex" wie z.B. "Netz- kabel, Litze, Anschlusskabel" ist fraglich, ob diese von den einschlägigen Verkehrskreisen überhaupt verstanden werden. Jedenfalls haben sie kei- nen Bezug zu den vorliegenden Waren. Theoretisch möglich erscheint im- merhin, dass insbesondere jüngere Abnehmer dem Zeichen die Bedeutung "cooles/tolles angeben, prahlen" zuschreiben könnten. Unter der Berück- sichtigung, dass diese Bedeutung von "flexen" in der Jugendsprache erst seit einigen Jahren verbreitet ist und deshalb ein Grossteil der Verkehrs- kreise die Bedeutung kaum erkennen wird und zudem in der Gesamtbe- trachtung weniger naheliegt als "kühl [und] flexibel" bzw. "toll/cool [und] fle- xibel", ist sie nicht zu berücksichtigen. 5.4 Nach dem Gesagten verstehen die Fachkreise das Zeichen als "kühl [und] flexibel" oder "toll/cool [und] flexibel". Im Ergebnis führt dies zu zwei gleichermassen die Waren der Klasse 20 beschreibenden Bedeutungen des Zeichens. Ihm fehlt jegliche Unterscheidungskraft. 6. Schliesslich argumentiert die Beschwerdeführerin, das Vorgehen der Vor- instanz sei nicht nachvollziehbar. Sie habe das Zeichen für die hier stritti- gen Waren der Klasse 20 zurückgewiesen, aber für einige sehr ähnliche Waren in Klasse 24 (Bettzeug [Bettwäsche], Bettdecken, Federbettdecken, Matratzenüberzüge) eingetragen. Die Vorinstanz entgegnet, dass die Er- teilung des Markenschutzes für die Waren in Klasse 24 zu Recht erfolgt sei. Die Schutzfähigkeit jeder Ware sei einzeln zu prüfen, weshalb sich Un- terschiede ergeben könnten. Aus der Zulassung der Waren in Klasse 24 könne die Beschwerdeführerin folglich nichts für sich ableiten. 6.1 Die Waren der Klasse 24 sind von der Vorinstanz in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung rechtskräftig zum Markenschutz zugelassen worden. Das Zeichen "CoolFlex" ist für diese Waren vom Bundesverwal- tungsgericht nicht mehr zu prüfen und nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Urteile des BVGer B-3751/2015 vom 21. September 2016 E. 2 "Car-net"; B-3815/2014 vom 18. Februar 2016 E. 2 "Rapunzel"). 6.2 Gegenüber sich selbst, d.h. in Bezug auf eigene Voreintragungen, kann die Beschwerdeführerin keine Gleichbehandlung im Unrecht gemäss Art. 8 Abs. 1 BV geltend machen (Urteile des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "[Doppelhelix] [fig.]"; 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 4 "Discovery Travel & Adventure Channel"; Urteil des BVGer B-6953/2018
B-3651/2022 Seite 14 vom 7. Juli 2020 E. 6.5 "[Karomuster] [fig.]"). Die Fälle, welche unter die "Gleichbehandlung gegenüber sich selbst" fallen, können aber auf ihre Ver- einbarkeit mit dem Willkürverbot geprüft werden (Urteile des BVGer B-6953/2018 vom 7. Juli 2020 E. 6.6 "[Karomuster] [fig.]"; B-2578/2019 vom 16. März 2020 E. 6.3 "Eurojackpot [fig.]"; B-528/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7 "Muffin King", alle m.H. auf BGE 129 I 161 E. 3.1). 6.3 Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist bezogen auf die jeweilige Ware oder Dienstleistung einzeln zu prüfen. Dabei kann es sich ergeben, dass das Zeichen für die eine Ware oder Dienstleistung einen eindeutigen, be- schreibenden Sinngehalt aufweist, während dies bezogen auf andere Wa- ren und Dienstleistungen nicht der Fall ist (Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen"). Die von der Vorinstanz ein- getragenen Waren sind der Klasse 24 zugeordnet, während die vorliegend strittigen Waren in die Klasse 20 fallen. Die Beschwerdeführerin führt nicht näher aus, inwiefern die unterschiedliche Behandlung dieser Waren will- kürlich sein soll (vgl. auch Urteile des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezem- ber 2008 E. 5 "AdRank"; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 6 "[Doppelhe- lix] [fig.]). Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet. 7. Das Zeichen "CoolFlex" stellt somit für die beanspruchten Waren Gemein- gut dar. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögens- interessen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– anzunehmen ist (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das
B-3651/2022 Seite 15 vorliegende Verfahren auszugehen. Damit sind die Gerichtskosten auf Fr. 3'000.– festzusetzen und angesichts des Verfahrensausgangs der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver- wendet. 8.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde- führerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
B-3651/2022 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem in dieser Höhe von ihr einbezahlten Kostenvorschuss ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Martin Wilhelm
B-3651/2022 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Dezember 2023
B-3651/2022 Seite 18 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 11734/2020; Gerichtsurkunde) – das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)