B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-364/2014

Urteil vom 16. Januar 2015 Besetzung

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

Parteien

X._______ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte A._______ und B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, KBB/Rechtsdienst, vertreten durch die Rechtsanwälte C._______ und/oder D._______, Vergabestelle.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlag vom 16. Dezember 2013 "Suchsystem Bund" – SIMAP-Meldungsnummer 802743 (Projekt-ID 99259).

B-364/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL, Beschaffungsstelle), han- delnd für die Bundeskanzlei (BK) als Vergabestelle, schrieb am 30. Mai 2013 unter dem Projekttitel "(1304) 104 Suchsystem Bund" im offenen Ver- fahren einen "Lieferauftrag" gemäss Gemeinschaftsvokabular CPV 48000000 "Softwarepaket und Informationssysteme" auf simap.ch aus. Laut Ziff. 2.5 der Ausschreibung ("detaillierter Produktebeschrieb") ist das derzeit eingesetzte Suchsystem der Bundesverwaltung am Ende seines technischen Lebenszyklus angelangt. Es soll durch ein neues abgelöst werden, das sowohl im Internet als auch im Intranet aller Verwaltungsein- heiten des Bundes eingesetzt werden wird. Die Inbetriebnahme soll im ers- ten Quartal 2015 erfolgen, unter der Voraussetzung einer Vertragsunter- zeichnung mit dem Zuschlagsempfänger im 4. Quartal 2013. Ausschrei- bungsgegenstand bilden einerseits Konzeptions-, Umsetzungs- und Reali- sierungsarbeiten, andererseits Wartungs-, Support- und Integrationsleis- tungen. B. Innert Frist gingen fünf Offerten ein. Die X._______ AG (Beschwerdefüh- rerin), unterbreitete der Vergabestelle am 9. Juli 2013 ein Angebot zum Preis von Fr. [...] (exkl. Mehrwertsteuer, MWST). Mit Brief vom 24. Juli 2013 lud die Vergabestelle die X._______ AG zur schriftlichen Angebotsbereinigung hinsichtlich mehrerer Eignungskriterien sowie des Zuschlagskriteriums "Preis" bis 30. Juli 2013 ein. Diesbezüglich erklärte sie: "In Ihrem Angebot gehen Sie davon aus, dass die benötigten Lizenzen im Rahmen der vorhandenen Verträge zwischen dem Bund und Microsoft be- schafft werden. Im Kapitel 2.3 des Pflichtenheftes wird jedoch vorgegeben, dass der An- bieter im Rahmen seiner Preiseingabe sämtliche Kosten für die offerierte Lösung (mit Hard- und Software, inkl. allenfalls benötigter Middleware) zu berücksichtigen hat, respektive dies im Rahmen seiner Preiseingabe auch so vorzunehmen hat. Ebenfalls wird in Kapitel 10.1 des Pflichtenhefts da- rauf hingewiesen, dass keine Teilangebote zugelassen sind. Wir bitten Sie alle im Preisblatt aufgeführten und offerierten Positionen mit entsprechenden Preisen zu versehen, sofern diese nicht in anderen Posi- tionen bereits eingerechnet sind. [...]"

B-364/2014 Seite 3 In einem E-Mail an die Vergabestelle vom 25. Juli 2013 legte die Beschwer- deführerin unter anderem Folgendes dar: "Nach Rücksprache mit Microsoft haben wir uns dazu entschlossen, im Auftrag und mit der Unterstützung von Microsoft – als eigenständiges Un- ternehmen – das Angebot zu Ihrer Ausschreibung zu erstellen. [...] Es existiert ein umfassendes Vertragswerk zwischen Microsoft und dem BBL, welches einerseits die Kosten für die Beschaffung von Lizenzpro- dukten von Microsoft aber auch den Lizenzsupport- und Lizenzwartungs- kosten regelt. Somit entstehen aufgrund unseres Angebots lediglich Kos- ten im Zusammenhang mit zusätzlich zu beschaffenden Lizenzen [...], aber nicht für sämtliche unproduktiven Umgebungen sowie den Lizenz- support und die Lizenzwartung (diese sind bereits mehrjährig zwischen dem BBL und Microsoft vereinbart/geregelt)." Am 30. Juli 2013 unterbreitete die Beschwerdeführerin der Vergabestelle ihre (erste) Angebotsbereinigung, welche die Gesamtkosten ihrer Offerte auf Fr. [...] erhöhte. Mit Schreiben vom 4. September 2013 forderte die Vergabestelle die Be- schwerdeführerin zu einer zweiten und letzten schriftlichen Angebotsberei- nigung bis zum 9. September 2013 auf. Dabei hielt sie insbesondere fest: "Die beanstandeten Mängel der Eignungskriterien EK 07, EK 17 und EK 18 wurden mit der Angebotsbereinigung vom 30. Juli 2013 behoben. Damit wir Ihr Angebot bei der Evaluation berücksichtigen können, ist das Zuschlagskriterium ZK 02 Preis zu vervollständigen. [...] Mit der ersten Angebotsbereinigung haben Sie in Anhang 5 Pos. 2.5 und 2.6 lediglich die zusätzlich benötigten Lizenzen für 5'671 User aufgeführt. In dieser Form ist das Angebot nicht vollständig und kann somit für die Evaluation nicht berücksichtigt werden. Ergänzen Sie daher Ihr Angebot unabhängig der in der Bundesverwaltung im Einsatz stehenden Hard- und Softwareprodukte und der dazu vorhan- denen Rahmenverträge, mit allen für die Lösung notwendigen Systemele- menten, insbesondere mit allen Standard CAL's und Enterprise CAL's." "Client Access Licenses" (CALs) werden auf der Unternehmenswebsite von Microsoft (microsoft.com/de-de/licensing/produktlizenzierung/client- access-license.aspx) wie folgt beschrieben:

B-364/2014 Seite 4 "Mit einer Client Access License (kurz: CAL), das heisst einer Zugriffsli- zenz, lizenzieren Sie die Zugriffe von Geräten oder Nutzern auf Microsoft- Server, deren Lizenzmodell es vorsieht, dass die Zugriffe auf die Server- software gesondert zu lizenzieren sind. Beispiele sind Exchange Server 2013, SharePoint Server 2013 oder auch Windows Server 2012. Client Access Licenses, CALs, werden entweder einem Gerät zugewiesen oder einem Nutzer." In ihrer zweiten Angebotsbereinigung, datierend vom 9. September 2013, gelangte die Beschwerdeführerin zu Gesamtkosten von Fr. [...]. Unter dem Titel "unnötige Lizenzierung weil bereits vorhanden" erklärte sie dabei: "In der 2-ten Nachbesserung sind die Kosten nun für 39'000 Anwender aufgeführt und damit für 33'000 bereits vorhandene E-CAL Suites noch- mals. Angeboten werden 39'000 günstigere SharePoint Enterprise CAL's zusammen mit der Software Assurance für 6 Jahre in den Positionen OP05/2.5 und OP05/2.6. Diese würde es für die Nutzung der SharePoint Suche benötigen, wären diese nicht bereits über die vorhandenen und dem Bund gehörigen E-CAL Suite abgedeckt." Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 hatte die Vergabestelle nicht nur die Be- schwerdeführerin, sondern auch die Zuschlagsempfängerin und alle übri- gen Anbieter zu einer als solche bezeichneten schriftlichen Angebotsberei- nigung hinsichtlich des Zuschlagskriteriums ZK02 "Preis" eingeladen. Da- bei hatte sie jeweils auf Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes hingewiesen, wonach der Anbieter im Rahmen seiner Preiseingabe sämtliche Kosten für die of- ferierte Lösung (mit Hard- und Software, inkl. allenfalls benötigter Middle- ware) zu berücksichtigen habe. C. Auf Anfrage hin orientierte die Vergabestelle die Beschwerdeführerin am 19. November 2013 per E-Mail, die "Shortliste" habe ermittelt werden kön- nen; sämtliche noch für den Zuschlag in Frage kommenden Anbieter hätten eine Einladung für die Lösungspräsentation erhalten. Die X._______ AG befinde sich leider nicht darunter. Aufgrund des noch laufenden Verfahrens könne ihr die Vergabestelle jedoch erst nach erfolgter Zuschlagspublikation detailliertere Auskünfte erteilen.

B-364/2014 Seite 5 D. Am 19. Dezember 2013 veröffentlichte die Vergabestelle auf simap.ch den Zuschlag an die Y._______ GmbH (Zuschlagsempfängerin), zum Preis von Fr. [...] (inkl. Option, exkl. MWST), wobei sie folgende Begründung nannte: "Beste Erfüllung der Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibungsunterla- gen". Mit E-Mail gleichen Datums informierte die Vergabestelle die X._______ AG über die Zuschlagserteilung und wies sie auf ihr Recht hin, die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung zu erfahren. E. Am 30. Dezember 2013 sandte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin eine Begründung des Vergabeentscheides. Darin hielt sie unter anderem fest, der wesentliche Vorteil der Offerte der Y._______ GmbH gegenüber derjenigen der Beschwerdeführerin liege darin, dass die Zuschlagsemp- fängerin ein wesentlich günstigeres Preisangebot eingereicht habe. Das Angebot der Beschwerdeführerin liege in der ersten Hälfte der bewerteten Angebote. Überdies nannte die Vergabestelle Gründe für Punktabzüge beim Zuschlagskriterium ZK1 "Erfüllung der Qualifikationsanforderungen". Im Vergleich zur Offerte der Zuschlagsempfängerin wurde diejenige der Beschwerdeführerin als zweitplatzierte wie folgt bewertet: Zuschlagskriterien Zuschlags-emp- fängerin Beschwerde- führerin Punktzahl Punktzahl ZK1: Erfüllung der Anforderungen (maximal 5'500 Punkte) 4'820 4'970 ZK2: Preise und Kosten (maximal 3'500 Punkte) 3'426 471 ZK3: Lösungspräsentation (maximal 1'000 Punkte) 825 nicht zur Präsentation zugelassen Gesamtbewertung 9'071 5'441

B-364/2014 Seite 6 Die beträchtliche Punktedifferenz bei der Preisbewertung resultiert im We- sentlichen aus der zweiten Angebotsbereinigung. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 focht die Beschwerdeführerin den Zu- schlag beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie stellt folgende Rechtsbe- gehren: "1. Es sei der Beschaffungsstelle superprovisorisch zu untersagen, bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die Erteilung der aufschie- benden Wirkung irgendwelche Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Vertragsschluss mit den Zuschlagsempfängerinnen, vorzunehmen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Die Beschaffungsstelle sei zu verpflichten, dem Bundesverwaltungs- gericht die vollständigen Akten des Vergabeverfahrens einzureichen. Diese Akten seien der Beschwerdeführerin – unter Wahrung der be- rechtigten Geheimhaltungsinteressen der Zuschlagsempfängerin – mit angemessener Fristansetzung zur Einsicht und zur Ergänzung der Beschwerde zuzustellen. Es sei zudem ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 4. Der angefochtene Vergabeentscheid vom 16. Dezember 2013 sei auf- zuheben. 5. Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Beschaffungsstelle anzuweisen, den Auftrag auf- grund korrekter Bewertung und Vergleichs der Angebote unter Einbe- zug des Angebots der Beschwerdeführerin und mit Vorladung zur Prä- sentation neu zu vergeben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) zulasten der Vergabestelle." Als Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei unnötig und rechtswidrig, bestehende, gekaufte, unbefristete Nutzungslizenzen in die Angebotskosten einzubeziehen. Überdies habe die Ausschreibung Offer- ten zu Kaufverträgen verlangt, weshalb der Zuschlag widerrechtlich sei, soweit die berücksichtigte Anbieterin eine Mietlösung offeriert habe. Hin- sichtlich der beim Zuschlagskriterium ZK1 "Erfüllung der Qualitätsanforde- rungen" beanstandeten Punkte spricht die Beschwerdeführerin von einer Fehlbeurteilung.

B-364/2014 Seite 7 G. Durch Zwischenverfügung vom 23. Januar 2014 ordnete das Bundesver- waltungsgericht an, bis zu seinem Entscheid über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung hätten alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unter- bleiben. Mit Zwischenentscheid vom 8. April 2014 erteilte das Bundesver- waltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin teilweise gut, soweit dieses nicht bereits erfüllt worden war. Die ihr gleichzeitig einge- räumte Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung nahm die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 27. Mai 2014 wahr. I. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2014 beantragte die Vergabe- stelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzu- weisen. Auf einen nochmaligen Schriftenwechsel sei zu verzichten. Zur Be- gründung machte sie geltend, die Beschwerdeführerin hätte bereits die Ausschreibung anfechten sollen. Der Sinngehalt von Ziff. 2.3 des Pflichten- heftes sei ihr von Anfang an klar gewesen. Sie habe gewusst, dass sie in ihrem Angebot alle Lizenz-, Support- und Wartungskosten hätte hinzurech- nen müssen. Die Vergabestelle habe den Gegenstand des Beschaffungs- verfahrens bewusst produktneutral ausgeschrieben. Anbieter, die auf be- stehende Produkte bzw. auf bereits entstandenen Kosten aufbauten, soll- ten nicht in eine vorteilhafte Ausgangslage versetzt werden. Was die Art des Auftrages betreffe, ergebe sich schon aus der Ausschreibung, dass das Projekt "Suchsystem Bund" nicht mittels eines klassischen Kaufver- trags abzuwickeln sei. Hinsichtlich der Bewertung der Zuschlagskriterien ZK 1.1.1 (Erfahrung in vergleichbaren Konstellationen), ZK 1.1.3 (Prozesse der Supportleistungen) und ZK 1.2.6 (Senior 3) habe die Beschwerdefüh- rerin nicht begründet, inwiefern die Vergabestelle einen Ermessensmiss- brauch begangen haben sollte.

B-364/2014 Seite 8 J. Mit Replik vom 31. Juli 2014 bekräftigte die Beschwerdeführerin, mit Duplik vom 27. August 2014 (nach Fristerstreckung) die Vergabestelle ihre Rechtsbegehren. Zur Duplik äusserte sich die Beschwerdeführerin unauf- gefordert mit Stellungnahme vom 16. September 2014, welche das BBL mit Eingabe vom 23. September 2014 aus dem Recht zu weisen beantragt. Die Zuschlagsempfängerin hat sich am Beschwerdeverfahren nicht betei- ligt. K. Am 18. August 2014 publizierte das BBL unter dem Projekttitel "(1401) 620 Microsoft Software Assurance 2015 – 2017" auf simap.ch die Ausschreibung für ein neues Enterprise Agreement zwischen dem Bund und Microsoft Ireland. Der Zuschlag an die Q._______ erfolgte am 10. No- vember 2014 (Simap-Publikation vom 12. November 2014). L. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid wesent- lich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Verfügungen über den Zuschlag in Vergabeverfahren steht unter gegebenen Voraussetzungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht offen (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Bst. a des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994, BöB, SR 172.056.1). 2. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6177/2008 vom 25. November 2008 bzw. BVGE 2008/61, nicht publizierte E. 2.1 mit Hinweisen).

B-364/2014 Seite 9 3. 3.1 Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein- kommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (Government Procurement Agreement, GPA, SR 0.632.231.422) unterste- hen (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.1.1 Die Bundeskanzlei als Vergabestelle ist Teil der allgemeinen Bundes- verwaltung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BöB (vgl. Anhang I Annex 1 GPA). 3.1.2 Eine Ausnahme nach Art. 3 BöB liegt nicht vor. 3.1.3 Ziff. 2.1 der Ausschreibung bezeichnet das Beschaffungsobjekt als Lieferauftrag in der Form des Kaufs. Laut Ziff. 2.4 des Pflichtenhefts be- zweckt die Ausschreibung die Beschaffung eines "sehr leistungsfähigen Suchsystems Bund (Enterprise Search-fähiges, konfigurierbares Stan- dardprodukt, keine Eigenentwicklung) für das Internet und die Intranets der Bundesverwaltung sowie dessen Wartung und Supportleistungen für sechs Jahre". Auf S. 8 des Pflichtenhefts hielt die Vergabestelle fest, mit dem Zu- schlagsempfänger werde ein Dienstleistungsvertrag über die Grundleistun- gen GL01 und GL02 sowie die Option OP01 abgeschlossen. Die optiona- len Leistungen in OP02 würden als werkvertragliche, die zusätzlichen Dienstleistungen für OP03 als auftragsrechtliche Leistungen geregelt. Nach erfolgter Produktivsetzung des Suchsystems Bund würden die ge- samten Leistungen in OP04, OP05 und OP06 als auftragsrechtliche Arbei- ten geregelt. Die Beschwerdeführerin erklärt, bei der vorliegenden Beschaffung handle es sich schwerpunktmässig um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bzw. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1a Ziff. 7 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VöB, SR 172.056.11). Als Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BöB nennt Ziff. 7 des Anhangs 1a zur VöB "Informatik und verbundene Tätigkeiten" gemäss Ziff. 84 der zentralen Produkteklassifikation (Provisio- nal Central Product Classification, prov. CPC). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Begriff "Dienstleistungsauftrag" einen Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter über die Erbringung einer Dienst- leistung nach Anhang 1 Annex 4 GPA. Dieser Annex verweist unter "ser- vices informatiques et services connexes" wiederum auf Ziff. 84 prov. CPC, welche "Consultancy services related to the installation of computer hard-

B-364/2014 Seite 10 ware" (Ziff. 841), "Software implementation services" (Ziff. 842), "Data pro- cessing services" (Ziff. 843), "Data base services" (Ziff. 844), "Maintenance and repair services of office machinery and equipment including comput- ers" (Ziff. 845) sowie "Other computer services" (Ziff. 849) nennt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschaf- fungsgeschäft "Suchsystem Bund" schwergewichtig um einen Dienstleis- tungsauftrag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2 mit Hinweisen), wobei die Kategorisierung angesichts der identischen Schwel- lenwerte für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (siehe unten E. 3.1.4) im Kontext von Art. 6 Abs. 1 BöB als sekundär betrachtet werden muss. Demnach fällt der vorliegende Auftrag in den sachlichen Anwendungsbe- reich des BöB. 3.1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b BöB i.V.m. Art. 1 Bst. a und b der Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentli- chen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013 vom 23. November 2011 (AS 2011 5581) ist das BöB anwendbar, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Liefer- oder Dienstleistungsauftrags (ohne MWST) den Schwellenwert von Fr. 230'000.- erreicht. Nach Art. 14a Abs. 1 VöB schätzt die Auftraggeberin den voraussichtlichen maximalen Gesamtwert der Beschaffung. Eine solche Schätzung findet sich in den Akten nicht. Laut Publikation vom 19. Dezember 2013 wurde der Zuschlag zum Preis von Fr. [...] (bestehend aus einem Grundauftrag über Fr. [...] und einer Option im Wert von Fr. [...]; exkl. MWST) erteilt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits offerierte ursprünglich zum Preis von Fr. [...] (exkl. MWST); nach zweimaliger Angebotsbereinigung betrugen die Gesamtkosten ihrer Offerte Fr. [...] (exkl. MWST). Gestützt auf Art. 7 Abs. 4 BöB bestimmt sich der Auftragswert unter Einrechnung des Preises für die Option. Daher übersteigt der Auftragswert den für die Anwendbarkeit des BöB mas- sgeblichen Schwellenwert von Fr. 230'000.-. 3.1.5 Demzufolge untersteht die vorliegende Beschaffung dem BöB. 3.2 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vor- schriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) massgebend, soweit das BöB und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005

B-364/2014 Seite 11 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). 3.3 Am Verfahren vor der Vergabestelle hat die Beschwerdeführerin teilge- nommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Durch die angefochtene Verfügung ist sie besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG), denn der Zuschlag wurde einer Mitbewerberin erteilt. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Vergabeentscheid vom 16. Dezember 2013 sei aufzuheben, und der Zu- schlag sei ihr zu erteilen. Bei einer Aufhebung der Zuschlagsverfügung würde sich ihr die Chance eröffnen, entweder mit einer alternativen oder aufgrund ihrer ursprünglichen Offerte selbst den Zuschlag zu erhalten, zu- mal letztere an zweiter Stelle rangierte. Deshalb hat die Beschwerdeführe- rin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG); dieses ist nach wie vor aktuell und praktisch (vgl. zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 2C_380/2014 vom 15. September 2014 E. 4.4, wonach der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht be- rücksichtigt worden ist, entgegen der bisherigen Auffassung des Bundes- verwaltungsgerichts zur Legitimation nicht genügen kann; dieser Unter- schied zwischen der ursprünglichen Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen, BRK, sowie des Bundesverwaltungsgerichts einerseits und des Bundesgerichts ande- rerseits wirkt sich indessen nur auf reine Bewertungsrügen aus [ROBERT WOLF, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104 (2003), S. 11 f.; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öf- fentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich 2013, N. 1302]). Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde berechtigt. 3.4 Frist (Art. 30 BöB) und Form (Art. 52 Abs. 1 VwVG) der Beschwerde sind gewahrt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 3.5 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten, soweit nicht bereits die Ausschreibung hätte angefochten werden müssen (siehe unten E. 5). 4. Prozessual beantragt das BBL, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. September 2014 sei aus dem Recht zu weisen.

B-364/2014 Seite 12 4.1 Als Begründung hält die Vergabestelle fest, sowohl zur Frage der auf- schiebenden Wirkung als auch zur Hauptsache sei ein doppelter Schriften- wechsel durchgeführt worden. Mit Verfügung vom 27. August 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht bekanntgegeben, es sei kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen. Dennoch habe die Beschwerdeführerin am 16. September 2014 eine Stellungnahme zur Duplik der Vergabestelle vom 27. August 2014 eingereicht. Eine Partei, die eine Eingabe ohne förmliche Verfahrensanordnung erhalten habe, aber trotzdem eine weitere Stellung- nahme für erforderlich halte, sollte diese unverzüglich einreichen oder ei- nen Antrag auf einen weiteren Schriftenwechsel stellen. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit ergebe sich zum einen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101), zum anderen aus dem Beschleunigungsgebot, denn in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sei auch das Gebot zur Beurteilung innert angemesse- ner Frist verankert. In Vergabesachen gelte das Beschleunigungsgebot. Es könne nicht tole- riert werden, dass ein wichtiger Ressourcenbedarf des Staates während Monaten oder gar Jahren durch Beschwerden blockiert werde. Die unauf- geforderte Eingabe der Beschwerdeführerin sei nicht unverzüglich erfolgt, sondern erst am 16. September 2014. Zu diesem Zeitpunkt habe nicht mehr mit einer Stellungnahme gerechnet werden müssen. Obwohl der In- halt der unerbetenen Eingabe leicht zu widerlegen sei, wolle die Vergabe- stelle mit Rücksicht auf die Prozessökonomie von einem weiteren Schrif- tenwechsel absehen. Die Beschwerdeführerin vermöge mit ihrer Eingabe nichts Neues vorzubringen, sondern versuche damit lediglich, das letzte Wort in der Sache zu haben. 4.2 In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2014 zur Duplik erklärte die Beschwerdeführerin, es sei ihr im Rahmen des allgemeinen Replikrechts gestattet, kurz auf die neuen Ausführungen der Vergabestelle einzugehen. Diese beträfen namentlich die beiden Ergänzungsfragen des Bundesver- waltungsgerichts vom 6. August 2014 sowie die in der Zwischenzeit ergan- gene Ausschreibung vom 18. August 2014. 4.3 Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV leitet das Bundesgericht in Anlehnung an die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen an einem Gerichtsverfahren Beteiligten ab (BGE

B-364/2014 Seite 13 138 I 154 E. 2.3.3, 137 I 195 E. 2.3.1 und 133 I 98 E. 2.2, je mit Hinweisen). Es liegt an den Parteien, zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist. Das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, gilt unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 138 I 484 E. 2.1 mit Hinweisen). Es besteht auch unabhängig davon, ob ein zwei- ter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zuge- stellt wurde. Erwartet wird dabei allerdings, dass eine Partei, die eine Ein- gabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen möchte, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; sonst wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2 mit Hin- weisen). Eine solche Annahme rechtfertigte sich etwa, als das Bundesge- richt nach Zustellung einer zweiseitigen Vernehmlassung mehr als drei Wo- chen abgewartet hatte. Wie der EGMR erwog, hatte der Beschwerdeführer, selber Anwalt, genug Zeit gehabt, um den Inhalt der Vernehmlassung zu prüfen, zu entscheiden, ob er dazu Stellung nehmen wolle und gegebe- nenfalls eine Stellungnahme (mit Fristansetzung) zu beantragen (Urteil Joos gegen Schweiz vom 15. November 2012, zitiert in BGE 138 I 484 E. 2.3). Im Urteil 1A.36/2007 vom 14. August 2007 (E. 2) befand das Bundes- gericht, der Beschwerdeführer, welcher etwa fünf Tage nach Erhalt der Ein- gabe der Gegenpartei um Ansetzung einer Frist für die Einreichung einer Replik ersucht hatte, habe hinreichend rasch gehandelt. Das Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten soll ein faires Verfahren ermöglichen, indem es den Prozessparteien erlaubt, sich substantiell zu Vorbringen der Gegen- partei zu äussern. Wie jedes Recht steht es unter dem Vorbehalt des Miss- brauchs. So ist das blosse Beharren darauf, das letzte Wort zu haben, ohne dass damit eine effektive Rechtswahrnehmung verbunden wäre, nicht schutzwürdig (BGE 138 I 159 E. 2.8 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER / MI- CHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. A., 2013, N. 3.50; FRANK SEETHALER / KASPAR PLÜSS, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger (Hrsg.), VwVG, Praxis- kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 57 N. 53 ff.). 4.4 Mit Verfügung vom 6. August 2014 sandte das Bundesverwaltungsge- richt ein Doppel der Replik an die Vergabestelle und ersuchte diese, zwei ergänzende Fragen im Rahmen ihrer Duplik zu beantworten. Letztere liess das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. September

B-364/2014 Seite 14 2014 per Einschreiben zukommen. Ihre unaufgefordert verfasste Stellung- nahme vom 16. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin also rund 10 Tage nach Erhalt der Duplik ein. Ob eine Entgegnung aus ihrer Per- spektive erforderlich war, vermochte sie nicht zu beurteilen, bevor ihr die Duplik zugegangen war und sie diese mindestens einer ersten Prüfung un- terziehen konnte. Sehr fraglich erscheint in diesem Zusammenhang, ob mit einem vorgängigen Antrag der Beschwerdeführerin, sich zur Duplik äus- sern zu dürfen, etwas gewonnen worden wäre. Vor diesem Hintergrund lässt sich mit Blick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht behaupten, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Septem- ber 2014 sei verspätet erfolgt, zumal die Duplik rund 11 Seiten Begründung umfasst und darin Ergänzungsfragen des Gerichts beantwortet wurden. In ihrer Duplik brachte die Vergabestelle denn auch selbst zum Ausdruck, dass die Beantwortung der Frage nach der Höhe allenfalls anteilsmässig aufzurechnender Kosten für bereits vorhandene Grundinfrastruktur keine triviale Aufgabe sei. Hinweise für eine missbräuchliche Ausübung des Rechts auf Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin bestehen unter den gegebenen Umständen keine. 4.5 Der Antrag des BBL, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. September 2014 sei aus dem Recht zu weisen, kann deshalb nicht gut- geheissen werden. 5. 5.1 Die Vergabestelle macht geltend, die Beschwerdeführerin hätte bereits die Ausschreibung anfechten müssen, wenn sie Einwendungen gegen die Vollkostenbetrachtung erheben wolle. Aus den Ausschreibungsunterlagen habe sich klar und unmissverständlich ergeben, dass bei den Preisanga- ben "sämtliche Kosten für die offerierte Lösung (mit Hard- und Software, inkl. allenfalls benötigter Middleware)" zu berücksichtigen seien, ungeach- tet bestehender Rahmenverträge. Hätten gewisse Kosten ausgeklammert werden dürfen, würde der Hinweis in Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes keinen Sinn ergeben. Der Beschwerdeführerin sei der Sinngehalt von Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes von Anfang an glasklar gewesen. Sie habe gewusst, dass sie in ihrem Angebot alle Lizenz-, Support- und Wartungskosten hätte hin- zurechnen müssen. Sonst hätte sie in ihrem ersten Angebot die Hinweise auf die bestehenden Microsoft-Verträge weglassen können.

B-364/2014 Seite 15 5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, weder aus der Formulie- rung der Ausschreibung noch aus dem Sinn eines Vergabeverfahrens (Su- che des wirtschaftlich besten Angebots) habe sich in irgendeiner Weise er- geben können, dass ohnehin vorhandene Grundinfrastruktur erneut ange- boten werden müsse (und schon gar nicht auf ein einziges zusätzliches Produkt abgewälzt). Andernfalls hätten alle Anbieter zusätzlich auch noch die Standardarbeitsplätze inkl. Bildschirm, Maus, Tastatur, Betriebssystem und Virenprogramm sowie Internetzugang offerieren müssen. Auch diese Infrastruktur sei nämlich zum einen zwar für jede Suchmaschine unabding- bar, zum anderen aber bereits vorhanden. Der erste Satz von Ziff. 2.3 des Pflichtenhefts laute: "Der Anbieter hat im Rahmen seiner Preiseingabe sämtliche Kosten für die offerierte Lösung (mit Hard- und Software, inkl. allenfalls benötigter Middleware) zu berücksichtigen." Der Ausdruck "sämtliche Kosten für die offerierte Lösung" bedeute ja ge- rade, dass nur die Kosten für diese Lösung auszuweisen seien. Diese For- mulierung weise klar auf Kosten im Sinne von Grenzkosten hin, also auf die Kosten, die zusätzlich durch diese Beschaffung ausgelöst würden. Dass der Bund anlässlich dieser Beschaffung auch noch seine schon ge- leisteten Fixkosten auf diese Lösung abwälzen wolle, ergebe sich nicht aus der Ausschreibung und widerspreche zudem der Pflicht zur Berücksichti- gung des wirtschaftlichsten Angebotes, denn die Wirtschaftlichkeit einer Handlung beurteile sich anhand ihrer Grenzkosten. Der zweite Satz von Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes laute: "Die Kosten für das offerierte Produkt (Software, allenfalls auch Hardware, soweit diese integraler Bestandteil der angebotenen Suchlösung ist), sind separat auszuweisen." Der Klammerausdruck betone noch einmal, dass nur integrale Bestandteile der angebotenen Suchlösung zu offerieren seien, also nicht die gesamte bestehende IT-Umgebung. Der Hauptsatz sage einzig aus, dass die Kos- ten nicht in einer Position, sondern einzeln aufgeschlüsselt auszuweisen seien. Der dritte und letzte Satz von Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes schliesslich laute:

B-364/2014 Seite 16 "Die Auftraggeberin behält sich vor, dass angebotene Hard- und/oder Soft- warekomponenten über bestehende Rahmenverträge des Bundes abge- wickelt werden." In diesen Satz lese die Vergabestelle hinein, dass die Kosten vorbestehen- der Verträge vollumfänglich auf die angebotene Lösung abgewälzt werden sollten. Das stehe aber nicht in diesem Satz. Er besage vielmehr, dass der Bund allenfalls einzelne Elemente der angebotenen Lösung auch auf eige- nem Weg (über bestehende Rahmenverträge, hier z.B. Q._______) be- schaffen könne. Das heisse aber nicht im Umkehrschluss, dass alles, was der Bund über bestehende Rahmenverträge bereits beschafft habe, nun plötzlich zur angebotenen Lösung gehöre. Dies gelte sowohl für die erfor- derliche Software Assurance als auch für die grundsätzlichen Zugriffsbe- rechtigungen (CAL's). Im Übrigen betreffe das Argument der Vergabestelle nur die "Ohnehin-Kos- ten". Betreffend die Rüge mangelnder Vergleichbarkeit der Mietlösung ge- genüber der Kauflösung mache nicht einmal die Vergabestelle geltend, dies sei eigentlich eine Anfechtung der Ausschreibung selber. Gleiches gelte für den dritten Rügegrund betreffend die weiteren Kriterien der Kate- gorie ZK1. Die Beschwerdeführerin verstehe also die Ausschreibung heute gleich wie zum Zeitpunkt, als diese aufgeschaltet worden sei. Ihre Rügen bezögen sich nicht auf die Ausschreibung, sondern auf die "nachträglich unrichtige und rechtswidrige Aufforderung zur Einrechnung / Darstellung von Kosten" für beschaffte und bestehende Infrastruktur. Replizierend erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihrerseits schon in der ersten Offerte auf die bestehenden Microsoft-Verträge hingewiesen habe, habe daran gelegen, dass sie damit die Schnittstellen zur bestehen- den Infrastruktur habe aufzeigen und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit ih- res Produktes habe mitbegründen können. Erst mit der "irreführenden und ausschreibungswidrigen" Nachfrage der Vergabestelle vom 24. Juli 2013 sei überhaupt ein Bezug zu angeblich erforderlichen Client-Lizenzen und Wartungskosten für bestehende Microsoft-Infrastruktur herbeigeführt wor- den. Von diesem Zeitpunkt an habe die Beschwerdeführerin regelmässig auf die Ausschreibungswidrigkeit hingewiesen. 5.3 In ihrer Duplik erwiderte die Vergabestelle, wenn sie beabsichtigt hätte, die Kosten für bestimmte Produkte nicht zu berücksichtigen, würde der ausführliche Hinweis in Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes auf "sämtliche Kosten"

B-364/2014 Seite 17 keinen Sinn ergeben. Zudem hätte sie diesfalls in den Ausschreibungsun- terlagen explizit und konkret ausführen müssen, welche Kosten nicht zu berücksichtigen seien, damit allen Anbietern das gleiche Recht eingeräumt würde, auf bestehende Investitionen zurückzugreifen. Dieses Recht wolle nun die Beschwerdeführerin für sich allein in Anspruch nehmen, um daraus einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Anbietern zu erlangen. Es könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Sinngehalt von Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes auch der Beschwerdeführerin klar gewe- sen sei. Wenn sie tatsächlich der Ansicht gewesen wäre, dass die fragli- chen Lizenz-, Support- und Wartungskosten nicht aufzuführen seien, hätte sie die verschiedenen Hinweise auf bestehende Lizenzen und Vereinba- rungen des Bundes im Preisblatt des ersten Angebotes vom 9. Juli 2013 weglassen können. Die Beschwerdeführerin würdige die drei Sätze von Ziff. 2.3 des Pflichten- heftes je einzeln. Sie verkenne dabei, dass die drei Sätze nicht aus dem Kontext gerissen werden könnten, sondern der Absatz als Ganzes zu lesen und so zu verstehen sei, wie ihn ein vernünftiger Anbieter nach Treu und Glauben verstehen dürfe und müsse. Die "wichtige Information" in Ziff. 2.3 beziehe sich auf den Ausschreibungsgegenstand. Die Erläuterung in Ziff. 2.3 bezwecke die explizite Klarstellung, dass alle Anbieter sämtliche Kos- ten – unabhängig von bestehenden Rahmenverträgen des Bundes – zu berücksichtigen hätten. 5.4 Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten nach Art. 29 BöB insbesondere die Ausschreibung des Auftrags (Bst. b) und der Zuschlag (Bst. a). Einwände, welche die Ausschreibung betreffen, können im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen späteren Verfügungsgegenstand grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, so- weit Bedeutung und Tragweite der getroffenen Anordnungen ohne Weite- res erkennbar waren (BVGE 2014/14 E. 4.4; Zwischenentscheid des Bun- desverwaltungsgerichts B-738/2012 vom 14. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinwei- sen; Entscheid der BRK vom 16. November 2001, BRK 2001-011, publi- ziert in: VPB 66.38, E. 2c/aa mit Hinweisen; MARC STEINER, Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in Vergabesachen, in: Michael Leupold et al. (Hrsg.), Der Weg zum Recht, Festschrift für Alfred Bühler, Zürich 2008, S. 405 ff., S. 412 mit Hinweisen). Behauptete Mängel in den Ausschrei- bungsunterlagen sind dagegen grundsätzlich nicht selbständig, sondern mit dem nächstfolgenden Verfahrensschritt, der in eine Verfügung gemäss Art. 29 BöB mündet, in der Regel also mit dem Zuschlag, anzufechten

B-364/2014 Seite 18 (BVGE 2014/14 E. 4.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1358/2013 vom 23. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweis, siehe dazu auch die Urteilsbespre- chung von MARTIN BEYELER, in: Baurecht 2014/1, S. 35 f.; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-8061/2010 vom 18. April 2011 E. 5.1 mit Hin- weis; Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-738/2012 vom 14. Juni 2012 E. 3.1 und B-1172/2011 vom 31. März 2011 E. 4.2.3, je mit Hinweisen; Entscheid der BRK vom 16. November 2001, BRK 2001- 011, publiziert in: VPB 66.38, E. 3c/cc). Dabei entspricht die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht derjeni- gen des Bundesgerichts zu Beschaffungen auf kantonaler und kommuna- ler Ebene (Art. 15 Abs. 1 bis Bst. a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001, IVöB), wonach Rügen gegen gleichzeitig mit der Ausschreibung zur Verfügung stehende Ausschreibungsunterlagen im Rahmen der Anfech- tung des Zuschlags als verwirkt gelten (BVGE 2014/14 E. 4.4; Zwischen- entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1172/2011 vom 31. März 2011 E. 4.2.3 mit Hinweisen; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, N. 1255). Auch ergibt sich nicht schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass eine "verspätete", also gegenüber der Vergabestelle nicht erhobene Rüge – unabhängig von ihrer Art – offensichtlich verwirkt wäre (BVGE 2014/14 E. 4.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1358/2013 vom 23. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsge- richts B-1172/2011 vom 31. März 2011 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 5.5 In der Ausschreibung äussert sich einzig Ziff. 3.4 ("einzubeziehende Kosten") explizit zu den Angebotspreisen: "Alle Preisangaben sind in Schweizer Franken (CHF) exkl. MwSt. auszu- weisen. Der Preis beinhaltet insbesondere Versicherung, Spesen, Sozial- abgaben, Transport und Zoll etc." Welche Kosten- bzw. Leistungspositionen genau anzubieten sind, sagt die Ausschreibung aber nicht. Laut Ziff. 3.13 der Ausschreibung waren die Aus- schreibungsunterlagen ab 30. Mai 2013, d.h. ab dem Tag der Ausschrei- bung, auf simap.ch verfügbar. Hinsichtlich der Zuschlagskriterien, also auch der Preise und Kosten (ZK02), verweist Ziff. 3.9 der Ausschreibung pauschal auf die Unterlagen. 5.6 Ausschreibungen sind so auszulegen, wie sie von den Anbietern in gu- ten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an

B-364/2014 Seite 19 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_380/2014 vom 15. September 2014 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. Zwischenentscheid des Bun- desverwaltungsgerichts B-6876/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4.1 mit Hinweisen; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, N. 566). 5.7 Laut Ziff. 2.8 f. der Ausschreibung vom 30. Mai 2013 waren Varianten und Teilangebote nicht zugelassen. Ziff. 2.5 der Ausschreibung ("detaillier- ter Produktbeschrieb") listet die anzubietenden Grundleistungen (GL) und Optionen (OP) auf. Darunter befindet sich beispielsweise die Position "OP05: Wartung Suchsystem Bund für sechs Jahre nach Produktivset- zung". In ihrer zweiten Angebotsbereinigung, datierend vom 9. September 2013, ergänzte die Beschwerdeführerin bei der Position OP05 Kosten für die Nutzung der SharePoint-Suche, welche, wie sie gleichzeitig festhielt, bereits über die vorhandenen und dem Bund gehörigen E-CAL-Suites ab- gedeckt waren. Ihre ursprüngliche Offerte vom 9. Juli 2013 liesse sich – jedenfalls nach dem Verständnis der Vergabestelle – als Teilangebot qua- lifizieren. Angesichts dessen drängt sich die Frage auf, ob Bedeutung und Tragweite von Ziff. 2.5 i.V.m. Ziff. 2.9 (Unzulässigkeit von Teilangeboten) der Aus- schreibung für interessierte Unternehmen nicht ohne Weiteres erkennbar waren, mit der Konsequenz, dass hinsichtlich der strittigen Einberechnung bereits gekaufter Leistungen schon die Ausschreibung hätte angefochten werden müssen. Gemäss Ziff. 5.2.7 des Pflichtenheftes besteht die Option 5 aus acht ein- zelnen Aufgaben. In der Ausschreibung wurde sie nicht aufgeschlüsselt. Dass im Hinblick auf die Wartung des Suchsystems etwa auch Nutzungs- entschädigungen für Lizenzen, zumal für bereits erstandene, einkalkuliert werden sollten, war unter diesem Umständen jedenfalls nicht ohne Weite- res erkennbar. Insbesondere juristisch wenig bewanderte Personen muss- ten nach dem Vertrauensprinzip nicht damit rechnen, dass sie bei Weglas- sung entsprechender Kostenpositionen möglicherweise nur ein Teilange- bot vorlegen würden.

B-364/2014 Seite 20 5.8 Die Vergabestelle selbst erklärt zwar, die Beschwerdeführerin hätte be- reits die Ausschreibung anfechten sollen, weshalb das Beschwerderecht verwirkt sei. Ihre diesbezüglichen Darlegungen erstrecken sich jedoch al- lein auf die Ausschreibungsunterlagen, speziell auf das Pflichtenheft. Ins- besondere argumentiert die Vergabestelle nicht, schon aufgrund der Aus- schreibung sei das Prinzip der "Vollkostenbetrachtung" ohne Weiteres er- kennbar gewesen. 5.9 Entsprechend der oben zitierten Praxis des Bundesverwaltungsge- richts könnte sich die Beschwerdeführerin des Rechts, den strittigen Kal- kulationsmodus zu rügen, nur begeben haben, wenn die Ausschreibungs- unterlagen faktisch Bestandteil der Ausschreibung geworden wären, wo- von für das Vergaberecht des Bundes in der Regel nicht auszugehen ist (BVGE 2014/14 E. 4.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1358/2013 vom 23. Juli 2013 E. 2.1 ff. und dazu die Besprechung von MARTIN BEYE- LER, Baurecht 1/2014, S. 35 f., mit dem Hinweis, dass es anders sein könne, wenn in der Ausschreibung auf bestimmte Passagen der Unterla- gen besonders verwiesen werde; vgl. Zwischenentscheid des Bundesver- waltungsgerichts B-738/2012 vom 14. Juni 2012 E. 4). Wie erwähnt, the- matisiert die Ausschreibung eine Preisberechnung unter Berücksichtigung von Kosten bereits erworbener Leistungen nirgends. Auch ein konkreter Verweis auf die fragliche(n) Stelle(n) der Ausschreibungsunterlagen fehlt. Deren Inhaltsverzeichnis führt unter Ziff. 2 "Ausschreibungsgegenstand" (Fettschrift) Ziff. 2.3 "Wichtige Information zur Angebotseinreichung" (Nor- malschrift, keine Hervorhebung) an. Preise und Kosten werden im Inhalts- verzeichnis einzig unter Ziff. 7 "Zuschlagskriterien" genannt (Ziff. 7.3). Ziff. 7.3 äussert sich zur Bewertung der Preis- und Kostenangaben. Ein poten- tieller Offerent, welcher rasch Näheres über die zu berücksichtigenden Kostenkomponenten erfahren möchte, wird deshalb nicht leichthin auf die einschlägigen Informationen stossen. Nach Treu und Glauben muss er auch nicht ahnen, dass solche als Aspekt der Angebotseinreichung abge- handelt werden. Unter diesem Stichwort wird er eher Ausführungen zu For- mellem oder etwa Fristen erwarten. Im Übrigen sind die Ausschreibungsunterlagen recht umfangreich und de- tailliert. Das Pflichtenheft listet in Ziff. 0.1 zudem 18 referenzierte Doku- mente auf, beispielsweise Geschäftsbedingungen, Gesetze, Weisungen und Richtlinien des Bundes. Wenn aber nicht einmal wichtige Vorgaben, etwa zur Preisberechnung, sogleich ins Auge springen, können die Aus- schreibungsunterlagen als Ganzes von vornherein nicht als integrierender Bestandteil der Ausschreibung in Betracht gezogen werden.

B-364/2014 Seite 21 5.10 Zweimal lud die Vergabestelle die Beschwerdeführerin zur Angebots- bereinigung, gerade auch hinsichtlich des Zuschlagskriteriums "Preis". Da- bei zitierte sie Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes, wonach der Anbieter im Rah- men seiner Preiseingabe sämtliche Kosten für die offerierte Lösung be- rücksichtigen musste. Angesichts dessen verhält sich die Vergabestelle wi- dersprüchlich, wenn sie im Beschwerdeverfahren den Standpunkt ein- nimmt, die Beschwerdeführerin hätte bereits die Ausschreibung anfechten müssen, weil sich die "Vollkostenbetrachtung" unmissverständlich aus Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes ergebe. 5.11 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführe- rin nicht schon die Ausschreibung anfechten musste, um die strittige Ein- rechnung vom Bund bereits beschaffter Leistungen zu rügen. Ihr Recht, Einwendungen gegen Ziff. 2.3 Abs. 1 des Pflichtenheftes zu erheben, ist daher nicht erloschen. 5.12 Bezüglich der weiteren Rügen macht die Vergabestelle keine Verwir- kung des Beschwerderechts geltend. 5.13 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 6. Sowohl die Vergabestelle als auch die Beschwerdeführerin betrachten den relevanten Wortlaut von Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes als klar. Erstere ver- steht ihn aber eher extensiv, Letztere einschränkend. 6.1 Der fragliche Absatz von Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes ("wichtige Infor- mationen zur Angebotseinreichung") lautet wie folgt (Hervorhebungen ge- mäss Original): "Der Anbieter hat im Rahmen seiner Preiseingabe sämtliche Kosten für die offerierte Lösung (mit Hard- und Software, inkl. allenfalls benö- tigter Middleware) zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Punkt 6 von Kapitel 9.2). Die Kosten für das offerierte Produkt (Software, allenfalls Hard- ware, soweit diese integraler Bestandteil der angebotenen Suchlö- sung ist), sind separat auszuweisen. Die Auftraggeberin behält sich vor, dass angebotene Hard- und/oder Softwarekomponenten über bestehende Rahmenverträge des Bundes abgewickelt werden."

B-364/2014 Seite 22 Punkt 6 von Kapitel 9.2 ("Gliederung des Angebots") des Pflichtenheftes hält fest (Hervorhebung wie im Original): "Für die Preisangaben ist das Preisblatt im Anhang 5 zu verwenden. Es gilt zu beachten, dass an den vorgegebenen Zeilen und Spalten keine Veränderungen akzeptiert werden und nur die grün eingefärbten Zellen durch den Anbieter auszufüllen sind. Für die im Preisblatt aufgeführten Kosten für die Komponenten (Hardware, Soft- und Middleware) sind entsprechende Detailangaben zu den Produk- ten detailliert im Preisblatt aufzuführen." Mit Punkt 6 von Kapitel 9.2 verbindet sich ein Gehalt formeller Natur. Weder die Vergabestelle noch die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Argu- mentation darauf. 6.2 Das BBL erläutert die einschlägige Passage von Ziff. 2.3 des Pflichten- heftes folgendermassen: "Zum einen heisst es ausdrücklich, dass "sämtliche Kosten für die offe- rierte Lösung" zu berücksichtigen sind. "Sämtliche Kosten" meint aus- nahmslos "alle" mit einer Lösung verbundenen Kosten. Einschränkungen sind weder im Text noch "zwischen den Zeilen" kenntlich. Für eine Spe- kulation, es müssten nur Teile der tatsächlichen Kosten ausgewiesen wer- den, besteht daher kein Raum. Zum anderen behält der Ausschreibungstext das Recht der Vergabestelle vor, dass "angebotene Hard- und/oder Softwarekomponenten über beste- hende Rahmenverträge" abgewickelt werden. Daraus ergibt sich die Pflicht der Anbieter, alle erforderlichen Hard- und/oder Softwarekompo- nenten anzubieten – unabhängig von bestehenden Rahmenverträgen. Der Vorbehalt ist klar als solcher bezeichnet. Der Hinweis auf die "beste- henden Rahmenverträge" bezieht sich auch auf die Verträge zwischen dem Bund und Microsoft. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die beste- henden Microsoft-Verträge war nicht erforderlich. Auch die Bestellung von Hardware unter bestehenden Verträgen (und nicht bei der Anbieterin) wäre eine mögliche Option. Trotzdem ist die Hardware im Angebot auszu- weisen. Als Kosten für das "offerierte Produkt" gelten insbesondere die Kosten für Software, allenfalls auch Hardware, soweit diese "integraler Bestandteil" der angebotenen Suchlösung sind. Die auszuweisenden Produktkosten sind demnach klar begrenzt. Es sind lediglich die Kosten für das Suchsys- tem inklusive dazugehöriger Elemente bzw. Komponenten zu offerieren. Weitergehende Kosten für Software oder Hardware, die nicht mit der Suchlösung als Gesamtpaket zusammenhängen, sind folglich nicht zu be- rücksichtigen, beispielsweise Kosten für Bildschirm, Maus, Tastatur Be- triebssystem etc."

B-364/2014 Seite 23 Darauf erwidert die Beschwerdeführerin Folgendes: "Die Vergabestelle widerspricht sich: Zunächst führt sie aus, "sämtliche Kosten" meine "alle mit einer Lösung verbundenen Kosten", wobei "Ein- schränkungen" nicht "kenntlich" seien. Sodann schreibt sie, die auszuwei- senden Produktekosten seien "klar begrenzt", es seien nur die "zugehöri- gen Elemente bzw. Komponenten" zu offerieren, nicht aber z.B. Bild- schirm, Maus, Betriebssystem etc. Genau dieser Logik folgte ja das Angebot der Beschwerdeführerin: Die direkt mit der Lösung zusammenhängenden Kosten wurden vollständig ausgewiesen (z.B. auch die nötigen zusätzlichen Serverlizenzen für SharePoint), nicht aber Infrastruktur, die unabhängig von dieser Lösung ohnehin vorhanden ist, die von einer Vielzahl von Anwendungen genutzt wird und für die mit dieser Lösung auch keine Mehrkosten entstehen. In- sofern unterscheidet sich eine eCAL auch nicht von einer Maus oder dem Betriebssystem. Beide sind zwar für die angebotene Lösung nötig – aber bei beiden entstehen durch die angebotene Lösung keine zusätzlichen Kosten, da sie für alle Anwendungen als Grundinfrastruktur zur Verfügung stehen müssen." 6.3 Beide Lesarten der strittigen Textstelle, diejenige der Beschwerdefüh- rerin und diejenige des BBL, erscheinen auf den ersten Blick plausibel. Wenn sich die Passage aber auf diametral entgegengesetzte Arten ausle- gen lässt, indiziert dies tatsächliche Mehrdeutigkeit. 6.3.1 Ausschreibungen und damit auch Ausschreibungsunterlagen, hier in der Form des Pflichtenheftes, sind nach dem Vertrauensprinzip auszule- gen, d.h. so, wie sie der angesprochene Kreis von Fachleuten verstehend durfte und musste (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 2.6.1; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungs- gerichts B-6876/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4.1). 6.3.2 Speziell die Formeln "sämtliche Kosten für die offerierte Lösung", "Kosten für das offerierte Produkt" und "soweit diese integraler Bestandteil der angebotenen Suchlösung ist" bergen Interpretationsspielraum. Bei letzterer fragt sich ausserdem, ob sie sich nur auf Hard- oder auch auf Soft- ware bezieht. Gerade wenn nach der Konzeption der Vergabestelle eine Lösung ange- boten werden kann und darf, welche auf vorhandener, schon finanzierter Infrastruktur basiert und beispielsweise bestehende Lizenzen mitnutzt, er- scheint nicht von vornherein evident, welche Faktoren genau "sämtliche Kosten" ausmachen.

B-364/2014 Seite 24 6.3.3 Als unzutreffend muss die Aussage der Vergabestelle bezeichnet werden, es sei explizit darauf hingewiesen worden, bestehende Rahmen- verträge nicht zu berücksichtigen (vgl. unten E. 7.2). Ihr Vorbehalt, gewisse Komponenten über bestehende Rahmenverträge des Bundes "abzuwi- ckeln", enthält keine eindeutige Aussage zur Berücksichtigung von Kosten. Zwar liesse er sich aus der Perspektive des Offerenten dahingehend ver- stehen, dass auch Kosten für bereits finanzierte Hard- und/oder Software, welche über entsprechende Rahmenverträge bezogen wird, zunächst in den Angebotspreis eingerechnet werden müssen. Genausogut kann er beim Anbieter jedoch den Eindruck erwecken, die Kosten für die betreffen- den, beim Bund bereits vorhandenen Elemente müssten gar nicht einkal- kuliert werden. 6.3.4 Mithin durfte die Beschwerdeführerin bei der Ausarbeitung ihrer Of- ferte annehmen, die fraglichen Kosten seien wegzulassen, nicht zuletzt deshalb, weil die Beschaffung dem Wirtschaftlichkeitsgebot (Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 21 Abs. 1 BöB) zu genügen hatte. Ausserdem bietet die bekannte Praxis, soweit ersichtlich, kein analoges Beispiel, in welchem derartige Kosten hätten aufgerechnet werden müssen, so dass die Be- schwerdeführerin auch aus diesem Grund keine Veranlassung hatte, sie einzukalkulieren. Wer aber eine auf der existierenden Microsoft-Umgebung basierende Suchlösung offerierte, benötigte, wie die Beschwerdeführerin darlegt, ge- wisse Angaben, namentlich zur Lizenzierung und zu den bestehenden Wartungsverträgen. Die erforderlichen Informationen eingeholt zu haben, darf daher nicht als irregulärer Wissensvorsprung taxiert werden (vgl. un- ten E. 7.2). 6.3.5 Allein der Umstand, dass existierende Lizenzen mehreren Applikati- onen dienen, vermag aus der Sicht eines Offerenten der Vermutung ent- gegenzuwirken, sie könnten vollständig der neuen Suchlösung zugerech- net werden. Eine allfällige anteilsmässige Hinzurechnung musste schon deswegen nicht in Betracht gezogen werden, weil die notwendigen Daten fehlten und sie für eine Offerteingabe zu aufwendig gewesen wäre. Auf die Frage des Gerichts, wie hoch die von der Beschwerdeführerin aufzurech- nenden Preise für bereits vorhandene Grundinfrastruktur wären, wenn de- ren Kosten anteilsmässig auf die verschiedenen Produkte, welche der Bund in dieser betreibt, verteilt würden, antwortete die Vergabestelle je- denfalls, dies sei keine triviale Aufgabe bzw. Berechnung; sie würde den Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sprengen.

B-364/2014 Seite 25 6.3.6 Überdies wendet die Beschwerdeführerin berechtigterweise ein, auch die Standardarbeitsplätze inkl. Bildschirm, Maus, Tastatur, Betriebs- system und Virenprogramm seien einerseits für jede Suchmaschine unab- dingbar, andererseits aber schon vorhanden. Daraus lässt sich ebenfalls schliessen, dass die Interpretation des ersten Absatzes von Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes, wie sie das BBL vornimmt, aus Anbietersicht nicht zwin- gend war. Mit der Durchführung zweier Offertbereinigungen hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Preis erweckt die Vergabestelle sodann den Ein- druck, selber nicht sicher gewesen zu sein, dass ihre Auslegung der stritti- gen Passage aus dem Blickwinkel der Anbieter die einzig mögliche war. Für eine Auslegung im Sinne der Beschwerdeführerin spricht schliesslich auch das effektive Verhalten aller anderen Anbieter. Sämtliche Offerenten wurden von der Vergabestelle mit Verweis auf Ziff. 2.3 der Ausschreibungs- unterlagen (Pflichtenheft) dazu aufgefordert, ihre Angebote hinsichtlich der Kosten zu ergänzen. Ferner dürfen die nachteiligen Folgen des Interpretationsspielraums, den die Vergabestelle schuf, nicht auf die Beschwerdeführerin überwälzt wer- den. Diese musste sich nicht veranlasst sehen, Fragen zur Auslegung von Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes aufzuwerfen, denn sie durfte annehmen, ihr Verständnis der betreffenden Textstelle sei korrekt (vgl. GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, N. 388, sowie, e contrario, das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts B-3526/2013 vom 20. März 2014 E. 6.8). 7. Die Beschwerdeführerin rügt, das BBL verstosse durch den Einbezug von "Ohnehin-Kosten" in rechtswidriger und sie benachteiligender Weise ge- gen die grundlegenden Vergabeprinzipien der Transparenz, Vergleichbar- keit und Wirtschaftlichkeit (Art. 1 und Art. 21 BöB). Sollte der Einbezug aber zulässig sein, handle die Vergabestelle willkürlich, wenn sie schon getä- tigte Investitionen auch auf andere Nutzungen umlege. Bestehende, ge- kaufte, unbefristete Nutzungslizenzen in die Angebotskosten einzubezie- hen sei unnötig und unzulässig. 7.1 Zur Begründung erklärt die Beschwerdeführerin, sie biete für die aus- geschriebenen Suchanforderungen das Produkt SharePoint 2013 von Microsoft an. Ergänzend würden die notwendigen "Windows Server und MS SQL Server Lizenzen" offeriert, jedoch nur die effektiv für das Such- system erforderlichen Hard- und Softwareprodukte, nicht aber die ohnehin

B-364/2014 Seite 26 vorhandene Hard- und/oder Software, wie z.B. das Suchsystem zu indizie- rende Datenserver. In ihrem Angebot würden nur Microsoft-Produkte ein- gesetzt. Microsoft sei strategischer Lieferant des Bundes und unterhalte mit diesem Beschaffungs- und Wartungsverträge. Die für das Angebot der Beschwerdeführerin benötigten Lizenzen würden Microsoft vom Bund pau- schal abgegolten, seien also schon gekauft. Diese Aussage beruhe auf umfassenden Abklärungen mit Q., dem derzeitigen strategischen Lizenzlieferanten des Bundes, autorisiert durch Microsoft Schweiz. Im Zu- sammenhang mit dem Lösungsvorschlag der Beschwerdeführerin entstün- den deshalb ausser den unmittelbar benötigten zusätzlichen Serverlizen- zen für die Sicherstellung der ausgeschriebenen Suchfunktionalität keine weiteren Lizenz-, Support- oder Wartungskosten. Auch sei das bestehende Recht zur Nutzung der SharePoint-Lizenzen un- befristet. Die für das Angebot der Beschwerdeführerin benötigten Lizenzen hätten ferner keinerlei Limitierung bezüglich Anzahl zu indexierender Ele- mente, Indexgrösse, Queries per Second, Anzahl User etc. Gemäss Q. und Microsoft seien die notwendigen Enterprise Client-Lizen- zen (eCAL) für die Nutzung durch die Bundesangestellten bereits lizenziert, d.h. gekauft und damit ohnehin vorhanden sowie Teil des Standard-Arbeits- platzes des Bundes. Die von der Beschaffungsstelle geforderten Microsoft-eCAL müssten von einer Google-Lösung tatsächlich nicht genutzt werden bzw. seien nicht Vo- raussetzung für den Betrieb einer solchen. Selbstverständlich benötige aber die Nutzung der Google-Lösung andere Elemente des schon beste- henden Standard-Arbeitsplatzes des Bundes. Der Enduser brauche bei- spielsweise auch einen Hardwarearbeitsplatz oder darauf ein Betriebssys- tem. Letzteres sei ebenfalls Bestandteil der bestehenden Verträge betref- fend die Microsoft-Produkte (Enterprise-Agreement, "EA Microsoft" mit Q._______). Die Beschaffungsstelle übersehe dabei, dass die eCAL schon vorhanden seien und diese Pakete auch für andere (bestehende und künf- tige) Nutzungen ausserhalb der angebotenen Suchsystem-Lösung zur Ver- fügung stünden (z.B. Microsoft SharePoint Standard-Nutzung und Micro- soft Lync). 7.2 In ihrer Beschwerdeantwort erwiderte die Vergabestelle, sie habe den Gegenstand des Beschaffungsverfahrens "Suchsystem Bund" bewusst produktneutral umschrieben. Die Anbieter hätten verschiedene technische Lösungen und Produkte offerieren können. Die produktneutrale Ausschrei- bung solle einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Anbietern sichern.

B-364/2014 Seite 27 Anbieter, welche auf bestehenden Produkten bzw. auf bereits entstande- nen Kosten aufbauten, sollten nicht in eine vorteilhafte Ausgangslage ver- setzt werden, und Angebote von neuen technischen Lösungen sollten nicht benachteiligt werden. Aufgrund der produktneutralen Ausschreibung sei in Ziff. 2.3 des Pflichten- heftes informiert worden, dass sämtliche Kosten für die offerierte Lösung auszuweisen seien – auch sämtliche Kosten für das offerierte Produkt (Software, allenfalls Hardware). Es sei explizit darauf hingewiesen worden, bestehende Rahmenverträge nicht zu berücksichtigen. Welche Rahmen- verträge für Hard- und/oder Softwarekomponenten bestünden, sei bewusst nicht dargelegt worden. Nur so habe eine Vergleichbarkeit der Angebote und damit eine faire Wettbewerbschance für alle Anbieter erzielt werden können. Auf das ausgeschriebene Projekt seien fünf Angebote mit unterschiedli- chen Lösungen und Produkten eingereicht worden. Nur das Angebot der Beschwerdeführerin habe eine Lösung mit einem Microsoft-Produkt (SharePoint 2013) vorgesehen. Es überrasche vor diesem Hintergrund nicht, dass allein die Beschwerdeführerin gewusst habe, welche Verträge zwischen Microsoft und dem Bund bestünden, denn die Beschwerdeführe- rin sei eng mit der Z._______ AG verbunden, die für das letzte WTO-Pro- jekt [...] den Zuschlag erhalten habe. Aus diesem "Insider-Wissen", das sie zu ihrem Vorteil einzusetzen versucht habe, dürfe der Beschwerdeführerin kein Wettbewerbsvorsprung erwachsen, sonst hätte sie als vorbefasst aus- geschlossen werden müssen. Es gälten für alle Anbieter dieselben Spiel- regeln. Die Vergabestelle sei gehalten, ein "level playing field" zu schaffen. Mit dem Vollkostenkonzept (und nur damit) sei dies gewährleistet. Die Be- schwerdeführerin hätte daher den Hinweis in Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes beachten müssen. Es sei nicht zu tolerieren, dass sie aus ihrem Wissens- vorsprung und mittels eines unvollständigen Angebots den Zuschlag für sich beanspruchen wolle. 7.3 Die Beschwerdeführerin replizierte, "produktneutrale" Ausschreibung bedeute nicht, dass ein Produkt, welches auf ohnehin vorhandenen Res- sourcen aufbaue und dadurch für den Erwerber wirtschaftlich günstiger sei, benachteiligt werden dürfe. Es wäre auch niemandem in den Sinn gekom- men, den Anbietern die Client-Hardware (Arbeitsplatz) und -Software (Be- triebssystem, Virenschutz, Browser etc.), wie sie ohnehin vorhanden seien, aufzurechnen. Wenn überhaupt, wären die "Ohnehin-Kosten" niemals voll-

B-364/2014 Seite 28 umfänglich dem einen neuen Produkt (SharePoint 2013) anzulasten, son- dern anteilsmässig auf die verschiedenen Produkte, welche der Bund in dieser Umgebung betreibe, zu verteilen. Dass die Beschwerdeführerin ihrerseits schon in der ersten Offerte auf die bestehenden Microsoft-Verträge hingewiesen habe, habe daran gelegen, dass sie damit die Schnittstellen zur bestehenden Infrastruktur habe auf- zeigen und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit ihres Produktes mitbegründen können. Erst mit der irreführenden und ausschreibungswidrigen Nachfrage der Vergabestelle vom 24. Juli 2013 sei überhaupt ein Bezug zu angeblich erforderlichen Client-Lizenzen und Wartungskosten für bestehende Micro- soft-Infrastruktur herbeigeführt worden. Der Vorwurf der Vergabestelle, die Beschwerdeführerin habe absichtlich und rechtswidrig zu tief offeriert, sei absurd. Ein Angebot, das den Eig- nungskriterien nicht entspreche, würde es ja nie über die Ziellinie schaffen und der Firma nur Kosten verursachen. Wäre der Bund wirklich eine grüne Wiese ohne vorbestehende Microsoft-IT-Infrastruktur, hätte die Beschwer- deführerin ein anderes Produkt offeriert, z.B. ein auf Open Source basie- rendes oder eine Google-GSA-Lösung, zumal sie auch Google-Partnerin sei. Mit dem Angebot der Microsoft-Lösung habe sie das Ziel gehabt, dem Bund zu ermöglichen, seine bestehenden Investitionen wirtschaftlich wei- ter zu nutzen. Sie habe dies in der festen Überzeugung getan, dass die auf der bestehenden Microsoft-Infrastrukturumgebung aufbauende Lösung so- wohl die beste als auch die wirtschaftlichste sei. Auch die Beschwerdeführerin begrüsse produktneutrale Ausschreibungen. Das sei aber nicht das Thema. Eine produktneutrale Ausschreibung be- deute, dass die Vergabestelle nicht von vornherein gewisse Produkte aus- schliesse bzw. ein gewisses Produkt für gesetzt erkläre. Produktneutralität bedeute aber keineswegs, dass ein bestimmtes Produkt durch künstliche Aufrechnung von "Ohnehin-Kosten" diskriminiert werden dürfe. Dem Bund entstünden keine zusätzlichen Kosten für seine bestehende Inf- rastruktur, wenn er die angebotene Lösung erwerbe. Anders, als dies die Vergabestelle darstelle, werde das Enterprise Agreement nicht etwa für je- des Produkt separat berechnet, sondern gemessen "an der Zahl der quali- fizierten Nutzer". Diese ändere sich nicht. Die bestehenden CAL und eCAL gewährten bereits Zugriff auf SharePoint 2013.

B-364/2014 Seite 29 Die Absurdität der Haltung der Vergabestelle, "Ohnehin-Kosten" für eine bestehende Grundinfrastruktur angebotsbezogen nochmals aufrechnen zu lassen, ergebe sich schon aus der Ausschreibung selbst. Die Vergabestelle führe im Zusammenhang mit den Anforderungen an das neue Suchsystem an keiner Stelle ein Mengengerüst für Nutzer oder Arbeitsplätze an, weder in den Grundinformationen, noch in der Darstellung der bestehenden Inf- rastruktur, den Anforderungen an ein solches System oder im Leistungsgegenstand der Ausschreibung. Damit sei für die Be- schwerdeführerin klar, dass eine nutzer- oder einzelarbeitsplatzbezogene Lösung weder gesucht noch gefordert gewesen sei. Die Vergabestelle habe erst nach Angebotslegung über die schriftlichen Angebotsbereinigun- gen überhaupt einen Bezug zu einzelnen Arbeitsplätzen und damit eine Mengenbasis eingeführt. Unbesehen der Feststellung, dass die Vergabe- stelle mit der Nachforderung unzulässigerweise projektfremde "Ohnehin- Kosten" habe offerieren lassen, habe sie mit den clientbezogenen Einfor- derungen faktisch die Ausschreibungsbasis in rechtswidriger Weise abge- ändert. Solche nachträglichen Änderungen seien unzulässig, zumal sich dadurch Anbieter mit einer Büchse der Pandora von vorab unbekannten Ausschreibungskriterien konfrontiert und willkürlichem Vergabeverhalten von Behörden ausgesetzt sehen würden. 7.4 Duplizierend legte die Vergabestelle dar, das neue Suchsystem sei von der bestehenden Infrastrukturumgebung und von bereits vorhandenen Produkten in der Bundesverwaltung unabhängig. Hier gehe es um ein Pro- dukt, das "auf der grünen Wiese" für eine gewisse Lebensdauer beschafft und dann wieder durch ein neues, fortschrittlicheres Produkt ersetzt werde. Der Ersatz des Suchsystems könne mit dem Ersatz einer Glühbirne vergli- chen werden. Die neue Glühbirne müsse zwar mit der Lampenfassung und der Stromversorgung kompatibel sein, aber es komme nicht auf die Marke oder die Technologie der Glühbirne an. Auch das Suchsystem Bund müsse zwar über die standardisierten Schnittstellen auf bestehende Daten zugrei- fen können, aber es bestünden keine komplexen Abhängigkeiten zu ande- ren Produkten. Um den Wettbewerb nicht übermässig einzuschränken und dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen, habe folglich die Aus- schreibung produktneutral ausgestaltet werden müssen, so dass Trittbrett- fahrer, deren Angebote auf bestehenden Produkten und allenfalls bereits entstandenen Kosten aufbauten, nicht bevorzugt würden. Die Frage, welche Server- und Zugriffslizenzen bereits beschafft seien und welche zusätzlich beschafft werden müssten, habe keinerlei Relevanz für den Ausgang dieses Verfahrens. Dies wäre nur dann interessant, wenn die

B-364/2014 Seite 30 Vergabestelle eine "Suchmaschine auf der Basis der Microsoft-Technolo- gie" ausgeschrieben hätte. Dann wäre die bestehende Lizenzlandschaft allen Anbietern offenzulegen gewesen. Die Anbieter hätten dann, ausge- stattet mit gleich langen Spiessen, ihre Lösung auf der Basis bereits beste- hender Produkte offeriert. Aufgrund der produktneutralen Ausschreibung habe im Vorfeld nicht be- stimmt werden können, welche Lizenzmodelle zum Tragen kämen. Die Ausschreibungsunterlagen hätten deshalb keine entsprechenden Angaben enthalten (Mengengerüst für Nutzer oder Arbeitsplätze). Die Beschwerde- führerin hätte aber in der Fragerunde Gelegenheit gehabt, zwecks Kosten- berechnung gegebenenfalls notwendige Zusatzinformationen für ihre Lö- sungsarchitektur einzuholen. Zudem habe sich im Pflichtenheft der Hin- weis gefunden, dass die Lösung von "allen Verwaltungseinheiten" der Bun- desverwaltung eingesetzt werden solle. Die entsprechende Anzahl User werde jährlich im Internet veröffentlicht und wäre folglich der Beschwerde- führerin zugänglich gewesen. Die Vergabestelle habe sich zu Recht entschieden, das Suchsystem pro- duktneutral auszuschreiben. Sie habe nicht an die bestehende IT-Infra- struktur angeknüpft. Das neue Suchsystem solle ein "Enterprise Search"- fähiges, konfigurierbares Standardprodukt sein. Die produktneutrale Aus- schreibung sichere den Wettbewerb zwischen den Anbietern und fördere neue technische Lösungen. Es könne offengelassen werden, wie innovativ das von der Beschwerdeführerin angebotene Produkt tatsächlich sei. Schliesslich argumentiere sie selber, sie hätte ein anderes Produkt offe- riert, wenn von einer grünen Wiese hätte ausgegangen werden können. Genau dies hätte die Vorgabe der Beschaffung gebildet. Es bestehe ein sog. Enterprise Agreement zwischen dem Bund und Micro- soft Ireland für Software Assurance-Leistungen. Diese beinhalteten im We- sentlichen die Wartung und den Support der bestehenden Softwarepro- dukte, ohne die eine Nutzung nicht möglich wäre, denn einem Anwender nütze eine Software nichts, wenn der Lieferant sie nicht pflege. Mit dem bestehenden Enterprise Agreement seien Leistungen im Zeitraum von 2012 bis 2014 abgedeckt. Die Ausschreibung für die Leistungen ab 2015 habe sich etwas verzögert, sei aber am 18. August 2014 erfolgt. Die aktu- elle Ausschreibung des Enterprise Agreement sei vom Streitgegenstand unabhängig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die- ser Vertrag zwingend für die Nutzung der Lizenzen erforderlich. Die Aus- schreibung des Suchsystems habe produktneutral erfolgen dürfen und

B-364/2014 Seite 31 müssen. Die Anforderungen an die Verlängerung des Enterprise Agree- ment seien damals noch nicht bekannt gewesen. Eine Präjudizierung künf- tiger Beschaffungsentscheide wäre nicht zu rechtfertigen. 7.5 In ihrer aus freien Stücken vorgelegten Stellungnahme vom 16. Sep- tember 2014 hielt die Beschwerdeführerin fest, mit der am 18. August 2014 publizierten Ausschreibung für ein Enterprise Agreement habe sich der Bund erwartungsgemäss dafür entschieden, auch während der nächsten drei bis fünf Jahre in einer Microsoft-Umgebung tätig zu sein. Zusätzlich zu den ohnehin unbefristet vorhandenen Lizenzen verlängere der Bund nun also auch sein Enterprise Agreement und damit namentlich die Software Assurance. Per 1. Januar 2015 könne also einzig der Zwischenhändler (Large Account Reseller, LAR), zur Zeit Q._______, ändern, was aber ohne jegliche Auswirkung auf die Infrastruktur wäre. Weiter ergebe sich aus dieser Ausschreibung, dass die Lizenzen (Server- bzw. CAL/eCAL) unabhängig von einzelnen Anwendungen beschafft wür- den. So finde sich im Anhang C1 zum Pflichtenheft eine Übersicht über bestehende Softwareprodukte, wo bereits 40'732 eCAL aufgeführt seien. Aus derselben Tabelle ergebe sich, dass keine separaten Anwenderlizen- zen notwendig seien. Im Beispiel von SharePoint seien einzig 83 separate Serverlizenzen aufgeführt. Entsprechend halte Ziff. 2.5 der aktuellen Aus- schreibung fest, dass, wenn während der dreijährigen Vertragslaufzeit eine Nachlizenzierung der in der Bundesverwaltung bereits vorhandenen Micro- soft Software-Produkte notwendig werde, diese über den mit einem Micro- soft Enterprise Agreement einhergehenden sog. TrueUp-Prozess abgewi- ckelt werde und dass solche TrueUp-Bestellungen optional seien. Dies zeige auch, dass es nicht angehe, den Auftrag für eine Suchmaschine – wie im strittigen Verfahren – an ein bestimmtes Mengengerüst zu binden bzw. nach angeblich zusätzlich notwendigen Lizenzen zu bemessen. Das Enterprise Agreement bzw. die Software Assurance mit Microsoft werde also unabhängig von der vorliegenden Beschaffung bestehen. Es seien daher "Ohnehin-Kosten", welche dieser Beschaffung nicht zugerech- net werden dürften. Ebenso klar gehe aus der Ausschreibung vom 18. Au- gust 2014 hervor, dass die eCAL unabhängig von einzelnen Anwendungen bestünden und auch unabhängig davon und allenfalls im Rahmen eines TrueUp erhöht werden müssten.

B-364/2014 Seite 32 8. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a BöB will der Bund mit diesem Gesetz das Ver- fahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauauf- trägen transparent gestalten. 8.1 Aus dem Transparenzgebot und dem in Art. 1 Abs. 2 BöB verankerten Gleichbehandlungsprinzip ergibt sich eine grundsätzliche Bindung der Vergabestelle an die Ausschreibung sowie die Ausschreibungsunterlagen. Beispielsweise darf die Vergabebehörde die den Anbietern bekanntgege- benen Vergabekriterien nachträglich nicht ändern oder Kriterien heranzie- hen, die sie nicht kundgetan hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 2.5.2 und B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 3.2, je mit Hinweisen; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungs- gerichts B-2960/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 8.2 Unter dem Gesichtspunkt der Transparenz moniert die Beschwerde- führerin eine Änderung der Ausschreibungsbasis durch Einführung eines nutzer- oder einzelarbeitsplatzbezogenen Mengengerüsts mit entspre- chenden Nachforderungen im Rahmen der Angebotsbereinigung. 8.2.1 Die Vergabestelle räumt ein, dass die Ausschreibungsunterlagen kein Mengengerüst für Nutzer oder Arbeitsplätze enthielten, macht aber geltend, die Beschwerdeführerin hätte sich einschlägige Informationen in der Fragerunde oder im Internet besorgen können. Aufgrund der produkt- neutralen Ausschreibung habe im Vorfeld nicht bestimmt werden können, welche Lizenzmodelle zum Tragen kämen. Die Vergabebehörde bestreitet also nicht, dass es ihrer Meinung nach für die Ausarbeitung eines auf der bestehenden Microsoft-Umgebung basierenden Angebots gewisser Infor- mationen zu einem Mengengerüst bedurfte. Indirekt bestätigte sie dies schon mit der Durchführung zweier Angebotsbereinigungen. 8.2.2 Wie oben (E. 6.3) dargelegt wurde, durfte die Beschwerdeführerin bei ihrer Offerteingabe annehmen, dass eine auf der bestehenden Microsoft- Umgebung basierende Lösung opportun wäre, zumal damit gewisse schon vorhandene Elemente, wie etwa bestimmte Lizenzen, nicht erneut be- schafft und aufgerechnet werden müssten. Vor diesem Hintergrund musste die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Idee kommen, entsprechende Leistungen mithilfe eines Mengengerüstes zu offerieren. Umso weniger musste sie diesbezügliche Abklärungen oder Nachfragen tätigen, wie die Vergabestelle meint. Ein Mengengerüst brachte die Vergabestelle nämlich erstmals bei der Angebotsbereinigung ins Spiel. Insofern lässt sich mit der

B-364/2014 Seite 33 Beschwerdeführerin eine Verletzung des Transparenzprinzips konstatieren (hier in Form einer massgeblichen Veränderung am Zuschlagskriterium Preis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.299/2000 vom 24. August 2001 E. 4). Weshalb ein derartiges Mengengerüst im Übrigen nicht von Anfang an hätte offengelegt werden können, erscheint schwer nachvollziehbar, zumal die Zahlen laut Vergabestelle vorhanden waren. Auch bei frühzeitiger Be- kanntgabe des Mengengerüsts hätte immer noch jeder Anbieter selbst ent- scheiden können, welches System er offerieren möchte, sodass nicht er- kennbar ist, inwiefern die Ausschreibung nicht mehr produktneutral gewe- sen wäre. 8.3 Oben wurde ferner ausgeführt (E. 6.3.4), dass kein vergleichbares Bei- spiel für eine Aufrechnung schon angefallener Kosten bekannt ist. Mithin kann der Einbezug solcher Kosten auch nicht etwa als üblich bezeichnet werden. Unter diesen Umständen hätte das BBL anlässlich der Ausschrei- bung aus Transparenzgründen explizit festhalten müssen, inwiefern derar- tige Kosten bei der Offertstellung gegebenenfalls hinzuzurechnen sind. Die Bemerkung in Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes, die Auftraggeberin behalte sich vor, "dass angebotene Hard- und/oder Softwarekomponenten über beste- hende Rahmenverträge des Bundes abgewickelt werden", vermag die not- wendige Transparenz nicht zu schaffen, namentlich, weil sie mehrdeutig ist (vgl. oben E. 6.3.3) und die fraglichen Kosten nicht ausdrücklich themati- siert. Daran ändert sich nichts, wenn man den Satz im Kontext liest, denn was "sämtliche Kosten für die offerierte Lösung" genau bedeutet, liegt nicht auf der Hand. "Sämtliche" meint zwar "alle", aber eben auch nur diejenigen der offerierten Lösung. Ein "Vollkostenkonzept", wie es die Vergabestelle erstmals vor Bundesverwaltungsgericht (explizit) ins Spiel bringt, musste die Beschwerdeführerin aus der zitierten Passage nicht herleiten. Unter den gegebenen Umständen widerspricht die Verwendung dieses Konzepts dem Transparenzgebot, zumal jedenfalls eine vollständige Aufrechnung von Kosten, welche auch andere Applikationen finanzieren, nicht ohne Weiteres einleuchtet. 8.4 Aufgrund ihrer legitimen Interpretation von Ziff. 2.3 des Pflichtenheftes wurde die Beschwerdeführerin veranlasst, eine Microsoft-Lösung zu offe- rieren, ohne damit rechnen zu müssen, im Rahmen von Angebotsbereini- gungen zum Einkalkulieren zusätzlicher Kosten aufgefordert zu werden. Wie sie festhält, hätte sie auch eine andere, nicht auf Microsoft beruhende Offerte vorlegen können, was ihr nach der Offerteinreichung allerdings ver- wehrt blieb.

B-364/2014 Seite 34 Das Ansinnen der Vergabestelle, gleich lange Spiesse unter den Offeren- ten zu schaffen, erscheint als solches zwar nachvollziehbar. Um dem Transparenzprinzip zu genügen, hätte sie jedoch von Beginn weg eindeu- tige Angaben betreffend mögliche Kostenfolgen der Berücksichtigung be- stehender Rahmenverträge machen, d.h. aufzeigen müssen, wie sich sol- che finanziell auf Microsoft-basierte Angebote auswirken können. 8.5 Das Transparenzgebot gilt als Regel formeller Natur; wurde es verletzt, so ist der angefochtene Entscheid grundsätzlich auch dann aufzuheben, wenn eine Kausalbeziehung zwischen Verfahrensmangel und Zu- schlagserteilung fehlt oder nicht dargetan ist (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 3.6; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2960/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 4.2.7 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.299/2000 vom 24. August 2001 E. 4). In der eben zitierten Erwägung hielt das Bundesge- richt fest, dass es sich beim Gebot, Ausschreibungs- bzw. Zuschlagsver- fahren transparent zu gestalten, um eine Regel formeller Natur handle, de- ren Missachtung Konsequenzen haben müsse und "unter Umständen" auch zur Aufhebung des Zuschlages führe, was nach der Praxis der BRK die Regel sei. Die Frage, ob allenfalls dann davon abzuweichen sei, wenn die Zuschlagsbehörde darlegen könne, dass die Verletzung des Transpa- renzgebots den Zuschlagsentscheid nicht zu beeinflussen vermocht habe, liess das Bundesgericht in der Folge ausdrücklich offen, mit dem Hinweis darauf, dass der Zuschlagsentscheid regelmässig dann nicht aufrecht- erhalten werden könne, wenn den Bewerbern entscheidende Zuschlags- kriterien vorenthalten bzw. wenn solche nachträglich (während des hängi- gen Verfahrens) massgeblich verändert worden seien. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin durch den Verfahrensfehler zu einem Angebot verleitet, welches sich nachträglich über die von der Verga- bestelle verlangten Angebotsbereinigungen wider Erwarten massiv verteu- erte und deshalb für den Zuschlag ausser Konkurrenz fiel. Insofern besteht vorliegend ein Konnex zwischen dem Verstoss gegen das Transparenzge- bot und dem Zuschlag. Folglich ist dieser aufzuheben. 8.6 Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.

B-364/2014 Seite 35 9. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BöB entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an den Auftraggeber zurück. Ersteres wäre vorliegend nur dann am Platz, wenn die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Zuschlags als offenkundig spruchreif erschiene (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 6.2). Dies ist jedoch zu verneinen, denn es lässt sich nicht eruieren, wie die Offerte der Beschwerdeführerin ausge- sehen hätte, wenn das Transparenzgebot bei der Vergabe eingehalten worden wäre. Ebensowenig lässt sich bestimmen, wie die Offerten anderer (potentieller) Offerenten ausgesehen hätten. Bekanntlich wurden neben der Beschwerdeführerin sämtliche weiteren Offerenten zu Angebotsberei- nigungen hinsichtlich des Offertpreises veranlasst. Ohnehin kann aber die Wirkung der Aufhebung des Zuschlags nicht auf die Beschwerdeführerin beschränkt werden. Unter Verweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 2C_380/2014 vom 15. September 2014 (E. 4.7) ändert das Bundesverwaltungsgericht mit dem vorliegenden Entscheid seine diesbezügliche Praxis, nachdem es bereits in E. 4.3 seines Urteils B- 738/2012 vom 24. Oktober 2012 eine gewisse Öffnung hinsichtlich der Rückweisungsfolgen angedeutet hatte. Im Übrigen wäre das Bundesverwaltungsgericht auch nicht in der Lage, etwa eine anteilsmässige Aufrechnung der Kosten bestehender, schon fi- nanzierter Infrastruktur vorzunehmen, zumal die Vergabestelle selber fest- hielt, eine solche Kalkulation würde den Rahmen des Beschwerdeverfah- rens sprengen. Vor diesem Hintergrund ist die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Vergabestelle zurückzuweisen. Dabei könnte die Be- schaffung beispielsweise so ausgestaltet werden, dass nur tatsächlich ver- gleichbare Kosten einander gegenübergestellt werden, wobei das BBL den Offerenten bekanntgeben würde, dass die Kosten einer allfälligen Anpas- sung der Umgebung bzw. von Schnittstellen Gegenstand eines separaten Loses oder Teilprojektes bilden, welches nicht in den Offertvergleich einbe- zogen wird. Auf diese Weise liesse sich das gewünschte Ergebnis erzielen, ohne dass mit fiktiven Kosten gerechnet werden müsste.

B-364/2014 Seite 36 10. Abschliessend ist noch über die Verfahrenskosten und allfällige Parteient- schädigungen zu befinden. 10.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unter- liegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). Der Vergabestelle werden keine Ver- fahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Sowohl beim Entscheid in der Hauptsache als auch beim Zwischenentscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hat die Beschwerdeführerin obsiegt. Ihr sind des- halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, und der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 7'500.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 10.2 Der Beschwerdeführerin ist nach Massgabe ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE), welche der Vergabestelle aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VGKE). Da sei- tens der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.- (inkl. MWST).

B-364/2014 Seite 37 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag der Vergabestelle, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. September 2014 sei aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der am 19. Dezember 2013 publizierte Zuschlag vom 16. Dezember 2013 in der Ausschreibung "(1304) 104 Suchsystem Bund" wird aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückge- wiesen. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 7'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vergabestelle eine Parteient- schädigung von Fr. 15'000.- (inkl. MWST) zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin; – die Vergabestelle; – die Zuschlagsempfängerin (auszugsweise).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Urs Küpfer

B-364/2014 Seite 38 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 20. Januar 2015

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Federal
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Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-364/2014
Entscheidungsdatum
16.01.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026