B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3631/2011
U r t e i l v o m 12. M ä r z 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Vorinstanz.
Gegenstand
Marktbeobachtung.
B-3631/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Fachbereich Marktbeobachtung des Bundesamts für Landwirtschaft BLW (nachfolgend: Vorinstanz) informiert regelmässig über die Preisent- wicklung in den Agrarmärkten. Zu diesem Zweck erfasst die Vorinstanz periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handels- stufen. Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in (...), deren Gesellschaftszweck insbesondere im Betrieb einer (...) besteht. Seit dem Jahr 2008 sandte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach Ablauf jedes Quartals ein elektronisches Formular zur Erhebung diverser Preisdaten und forderte sie auf, dieses Formular ausgefüllt zu retournie- ren. Nachdem die Beschwerdeführerin mehreren dieser Aufforderungen nicht fristgerecht Folge leistete, erhielt sie von der Vorinstanz telefonische und schriftliche Mahnungen, darunter mehrere mit der Androhung, dass eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen würde, wenn sie der jeweili- gen Mahnung nicht nachkommen sollte. Nachdem die Beschwerdeführe- rin die Daten für das Jahr 2010 trotz Mahnung nicht geliefert hatte, forder- te die Vorinstanz sie mit Verfügung vom 18. Februar 2011 auf, die Markt- daten über die effektiv gehandelten Mengen und Preise der gesamten Ernte des Jahres 2010 (Juli 2010 bis Dezember 2010) zu liefern. Bei Nichteinhalten der Fristen oder unvollständigem Einreichen der Daten würde eine Belastung von bis zu Fr. 10'000.- verfügt werden. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 belastete die Vorinstanz die Beschwer- deführerin mit einem Betrag von Fr. 7'000.- wegen Zuwiderhandlung ge- gen ihre Mitwirkungspflicht in Bezug auf das 3. und 4. Quartal 2010. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet gewe- sen, ihr die Marktdaten zur Verfügung zu stellen. Obwohl sie die Be- schwerdeführerin mehrfach gemahnt und mit Verfügung vom 18. Februar 2011 darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine Belastung von bis zu Fr. 10'000.- verfügt werden könne, falls sie die Daten nicht fristgerecht lie- fere, habe die Beschwerdeführerin diese Frist ungenutzt verstreichen las- sen, ohne Gründe anzugeben, die das Nichtliefern der Daten rechtferti- gen würden. Da die Marktbeobachtung ein wichtiges Instrument für die Schaffung von Markttransparenz sei, das Fehlen der Daten der Be- schwerdeführerin die Aussagekraft der (...)statistik erheblich vermindere
B-3631/2011 Seite 3 und der Beschwerdeführerin ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen sei, werde die Belastung auf Fr. 7'000.- bemessen. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die von der Vorinstanz auferlegte Belastung von Fr. 7'000.- auf Fr. 500.- zu reduzie- ren. Zur Begründung führt sie an, sowohl die Datenerhebung als auch die Höhe der Sanktion seien unverhältnismässig. Es handle sich bei ihr um einen kleinen (...)betrieb, weshalb ihre Daten für die Aussagekraft der Statistiken völlig unbedeutend seien. Zudem handle es sich um eine erstmalige Belastung. Ihres Wissens seien in der Vergangenheit bedeu- tendere Marktteilnehmer massiv niedriger gebüsst worden. Es treffe nicht zu, dass sie keine Gründe angeführt habe, warum sie die Daten nicht ge- liefert habe. Vielmehr habe sie diese Gründe mündlich gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter und schriftlich per E-Mail vorgebracht. C. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie an, die Erhebung der Marktdaten landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Verarbeitungspro- dukte, wie insbesondere der (...)einstandspreise, sei zwingend erforder- lich, um eine rechtsgenügliche Markttransparenz gewährleisten zu kön- nen. Aus den Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes und der Ver- ordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich ergebe sich eine Mitwirkungspflicht der Marktteilnehmer, der Marktbeobach- tungsstelle bestimmte Marktdaten zu liefern. Die Beschwerdeführerin sei die (...) von (...) repräsentativen (...), welche die Vorinstanz einer Melde- pflicht unterstellt habe. In Bezug auf gewisse Produkte liege sie sogar an (...), (...) oder (...) Stelle. Daher handle es sich bei ihr um eine ver- gleichsweise grosse (...), weshalb ihre Marktdaten für die Statistik durch- aus von erheblicher Relevanz seien. Die veröffentlichten Marktberichte seien, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, korrekt. Diese habe keine Gründe, die eine Befreiung von der Mitwirkungspflicht recht- fertigen würden – wie z.B. das nachweisliche Fehlen der relevanten Pro- dukte oder Produktionsausfälle – geltend gemacht. Die Erhebung der Da- ten sei für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags zwingend notwendig. Die Auferlegung eines Betrags von Fr. 7'000.- sei auch verhältnismässig. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass alle Markt- teilnehmer an der Datenerhebung mitwirkten. Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Vergangenheit mehrfach daran erinnert werden müs-
B-3631/2011 Seite 4 sen, die Daten der (...)einstandspreise oder die Daten der effektiv bezahl- ten Produzentenpreise für Brot- und Futter(...) zu melden. Da es sich bei ihr keineswegs um einen Kleinbetrieb handle, wirke sich das Fehlen der Marktdaten gravierend auf die Aussagekraft der Statistik aus. In Anbet- racht der Grösse des Unternehmens der Beschwerdeführerin sei die Hö- he des Betrags auch zumutbar. D. Mit Replik vom 22. September 2011 macht die Beschwerdeführerin gel- tend, die (...)branche sei in der Schweiz stark konzentriert. Ihr Betrieb habe im (...)sektor beispielsweise einen Marktanteil von lediglich (...) %. Allein diese Grösse könne für die Statistik massgebend sein und nicht die von der Vorinstanz zugrundegelegte Rangreihenfolge. Für die Aussage- kraft der Statistik sei es ausreichend, wenn die Daten der (...) Unterneh- men, die den (...)handel in der Schweiz beherrschten, erhoben würden. E. Mit Duplik vom 9. November 2011 bringt die Vorinstanz insbesondere vor, sie habe (...) kleine, (...) mittlere und (...) grosse (...) als repräsentative (...) ausgewählt. Diese Auswahl sei bezüglich der Anzahl der Betriebe, der umgesetzten Mengen, der Struktur der Unternehmensgrösse und der regionalen Verteilung ausgewogen, so dass repräsentative Aussagen über die Grundgesamtheit möglich seien, um damit eine aussagekräftige Statistik über die (...)einstandspreise und die Preise der (...)nachprodukte erstellen zu können. Im Übrigen hält sie an ihrem Vor- bringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Mai 2011 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. d des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) können Verfügungen der Vorinstanz mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Be- schwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
B-3631/2011 Seite 5 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Mass- nahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch und regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer (Art. 27 Abs. 1 LwG). Zur Beschaffung der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle unerlässli- chen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler als auch auf einzelbetrieblicher Ebene insbesondere Daten zur Beurtei- lung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft und zur Beobachtung der Marktlage (Art. 185 Abs. 1 Bst. b und c LwG). Gestützt auf Art. 27, 177 und 185 Abs. 2 und 3 LwG hat der Bundesrat die Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich vom 7. Dezember 1998 (SR 942.31; nachfolgend: Marktbeobachtungsverordnung) erlassen. Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung durch. Die Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirt- schaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte auf verschie- denen Verarbeitungs- und Handelsstufen (Art. 1 Marktbeobachtungsver- ordnung). Der Marktbeobachtung unterstehen insbesondere Ackerbau- produkte und deren Verarbeitungserzeugnisse (Art. 2 Abs. 1 Bst. d Marktbeobachtungsverordnung). Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben die Marktdaten zu liefern (Art. 2a Marktbeobachtungsverord- nung). 3. Umstritten ist vorliegend einzig die Höhe des auferlegten Betrags, denn die Beschwerdeführerin hat nur die Reduzierung des Betrags, nicht aber die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe diesbezüglich gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. 3.1. Zur Begründung der auferlegten Belastung stützt sich die Vorinstanz auf die Sanktionsnorm von Art. 169 LwG. Danach kann im Falle einer Wi- derhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz, dessen Ausführungsbe- stimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen als Verwal-
B-3631/2011 Seite 6 tungsmassnahme insbesondere die Belastung mit einem Betrag von höchstens Fr. 10'000.- ergriffen werden (Art. 169 Abs. 1 Bst. h LwG). 3.2. Art. 169 Abs. 1 Bst. h LwG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Der Vorinstanz wird damit ein Ermessensspielraum eingeräumt, und zwar so- wohl im Hinblick auf die Entscheidung, ob der betreffende Verstoss über- haupt sanktioniert wird (Entschliessungsermessen) als auch im Hinblick auf die Höhe der Sanktion (Auswahlermessen). Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist dann unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG), was vorliegend aber nicht der Fall ist. 3.3. Verwaltungsbehörden sind bei der Ermessensausübung nicht frei, sondern an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Ihre Verfügungen müssen demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie haben zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Belas- tung stehen, die der Beschwerdeführerin auferlegt wird. Bei der Beurtei- lung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewich- tiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (BGE 135 II 384 E. 4.6.1). Ein vernünftiges Verhältnis zwischen Zweck und Mittel ist auch bei der Verhängung einer Verwaltungssanktion zu wahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 4.1). 3.4. Zu prüfen ist daher, ob die Höhe der Sanktion in einem angemesse- nen Verhältnis zur Verletzung der Rechtsgüter und Interessen steht, wel- che durch die Normen, gegen die die Beschwerdeführerin verstossen hat, geschützt werden, und ob das mit der angefochtenen Verfügung verfolgte Ziel auch durch die Auferlegung eines geringeren Geldbetrages hätte er- reicht werden können.
B-3631/2011 Seite 7 3.4.1. Die Vorinstanz hat den für die Sanktion gesetzlich vorgesehenen Rahmen von Fr. 10'000.- zwar nicht ausgeschöpft. Innerhalb dieses Sanktionsrahmens erscheint der verfügte Belastungsbetrag von Fr. 7'000.- indessen als relativ hoch. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, ihr Betrieb sei zu klein, um den von der Vorinstanz verlangten Daten eine grössere Bedeu- tung beimessen zu können. Damit macht sie sinngemäss geltend, dass es schwer vorstellbar sei, dass ihre Pflichtverletzung die Statistik der Vor- instanz in einer für die Marktteilnehmer spürbaren Weise verfälscht hätte. Die Vorinstanz legt dagegen dar, dass sich das Fehlen der Daten der Be- schwerdeführerin gravierend auf die Aussagekraft der Statistik auswirke. Die Beschwerdeführerin sei zwar – je nach Produkt – nur der (...)-, (...)-, (...)- oder (...)grösste Betrieb. Indessen sei eine repräsentative Auswahl von 14 (...) bestimmt worden, nämlich fünf kleine, fünf mittlere und vier grosse (...) aus unterschiedlichen Regionen der Schweiz. Für eine aus- sagekräftige Statistik seien die Daten aller dieser (...) erforderlich, auch diejenigen der Beschwerdeführerin. Verweigert ein einzelner Marktteilnehmer seine Mitwirkungspflicht an ei- ner Statistik, so hängt die potentielle Auswirkung dieser Verweigerung auf die Statistik nicht nur von seinem eigenen Marktanteil, sondern auch von der angewandten statistischen Methode ab. Wird eine Totalerhebung bzw. eine möglichst vollständige Erhebung bei allen betroffenen Betrieben durchgeführt, so entspricht das durch die Verweigerung entstandene Feh- lerpotential weitgehend dem Marktanteil des betroffenen Betriebs. Wer- den die Daten indessen lediglich bei einer fachgerecht und repräsentativ zusammengesetzten Stichprobe erhoben, um daraus Erkenntnisse in Be- zug auf eine um ein Vielfaches grössere Grundgesamtheit zu folgern, so wirkt sich die Verweigerung eines Elements der Stichprobe ungleich grösser auf die Aussagekraft der gesamten Statistik aus. In diesem Fall multipliziert sich das Fehlerpotential aufgrund der nicht zur Verfügung stehenden Angaben um das Grössenverhältnis der Gesamtmenge zur Stichprobe. Der fachgerechten Zusammensetzung der Stichproben kommt daher in der Statistik grosse Bedeutung zu. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass aus dem Ergebnis der Teilerhebung möglichst exakt und sicher auf die Verhältnisse der Gesamtmasse geschlossen werden kann. Dabei kann beispielsweise die Grösse der Stichprobe einen we- sentlichen Einfluss auf die Genauigkeit der Statistik haben (vgl. LUDWIG BEREKOVEN, WERNER ECKERT, PETER ELLENRIEDER, Marktforschung: Me-
B-3631/2011 Seite 8 thodische Grundlagen und praktische Anwendung, 8. Aufl., Wiesbaden 1999, S. 50; G. CLAUSS, F.-R. FINZE, L. PARTZSCH, Grundlagen der Statis- tik, Frankfurt a.M. 2011, S. 182 f). Im vorliegenden Fall impliziert die Argumentation der Vorinstanz prima fa- cie, dass sie eine repräsentative Stichprobe in diesem Sinn zusammen- gestellt hatte, für welche die Mitwirkung auch der Beschwerdeführerin unabdingbar gewesen wäre. Eine genaue Betrachtung ihrer Ausführun- gen zeigt indessen, dass dies nicht der Fall war. So führt die Vorinstanz aus, dass die Anzahl der (...), auf deren Produkte sich ihre Statistik be- zog, lediglich 65 betrug. Für die Stichprobe vorgesehen waren 14 (...) oder 22 % der (...), aber 84 % des mengenmässigen Marktvolumens der Produkte, über die sich die Statistik aussprechen sollte. Die relevante Gesamtmenge war somit weniger als 20 % grösser als die in Frage ste- hende Teilmenge. Unter diesen Umständen unterschieden sich die Aus- wirkungen der Verweigerung der Beschwerdeführerin, an der Erhebung bei dieser "Stichprobe" mitzuwirken, aber kaum von der Nichtmitwirkung an einer Totalerhebung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es indessen nicht entscheidend darauf ankommen, dass es im vorliegenden Fall unwahr- scheinlich ist, dass die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine merkliche Auswirkung auf die Statistik der Vorinstanz hatte. Einerseits basiert diese fehlende Wahrscheinlichkeit nämlich wesentlich darauf, dass die Be- schwerdeführerin sich als einzige ihrer Mitwirkungspflicht entzog, die üb- rigen angefragten Marktteilnehmer aber ihre Angaben einreichten. Vor al- lem aber ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass es den Zielen ei- ner hinreichend aussagekräftigen und vertrauenswürdigen Marktbeo- bachtung zuwiderlaufen würde, wenn für gewisse Marktsegmente keine oder nur unvollständige Aussagen erhoben werden könnten, weil sich die mitwirkungspflichtigen Marktteilnehmer eigenmächtig ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht entziehen. Andererseits stellt Art. 169 Abs. 1 Bst. h LwG die allgemeine Sanktions- norm für eine Vielzahl von möglichen Verletzungen der Bestimmungen des Landwirtschaftgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen dar. Die Schwere der Verletzung der hier in Frage stehenden Mitwirkungs- pflicht müsste daher auch im Verhältnis zu anderen potentiellen Verstös- sen gegen die Landwirtschaftsgesetzgebung als vergleichsweise schwerwiegend erscheinen, um die Auferlegung eines Betrags von Fr. 7'000.- rechtfertigen zu können.
B-3631/2011 Seite 9 Die von der Vorinstanz herausgegebene Statistik ist für die Marktteilneh- mer zweifellos nützlich. Verglichen mit anderen möglichen Verstössen gegen die Landwirtschaftsgesetzgebung, wie beispielsweise etwa mit der Nichteinhaltung von Tierschutzbestimmungen, erscheint die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei einer derartigen Statistik indessen als verhält- nismässig wenig schwerwiegend. 3.4.2. Bei der Frage der Zumessung der im vorliegenden Fall strittigen Verwaltungssanktion ist weiter darauf abzustellen, ob das mit der ange- fochtenen Verfügung verfolgte Ziel auch durch die Auferlegung eines ge- ringeren Geldbetrages hätte erreicht werden können. Dieses Ziel besteht vorliegend darin, die Beschwerdeführerin dazu zu motivieren, ihrer Mitwirkungspflicht künftig fristgerecht nachzukommen. Die Beschwerdeführerin rügt, die Belastung sei unverhältnismässig, weil sie erstmals mit einer Belastung wegen Verletzung ihrer Mitwirkungs- pflicht belegt worden sei. Dies trifft zwar zu. Unbestritten und aktenkundig ist indessen, dass sie in Bezug auf die Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 2a Marktbeobachtungsverordnung als ausgesprochen reni- tenter Fall anzusehen ist. Aus den Akten der Vorinstanz geht hervor, dass sie sich bereits seit Dezember 2005 geweigert hatte, die verlangten Da- ten zu liefern. In der Zeitspanne von 2008 bis Anfangs 2011 erhielt sie von der Vorinstanz offenbar mehrere telefonische und mindestens elf schriftliche Mahnungen, darunter mehrere mit der Androhung, dass eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen würde, wenn sie der Mahnung nicht nachkommen sollte. Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 drohte ihr die Vorinstanz für den Fall weiterer Verstösse eine Sanktion an und for- derte sie erneut zur Lieferung der Daten für das 3. und 4. Quartal 2010 auf. Dass sie die verlangten Daten trotzdem nicht lieferte, kann unter die- sen Umständen nur als vorsätzliche und wiederholte Pflichtverletzung eingestuft werden. Hinzu kommt, dass aus ihrer Beschwerdeschrift keine Absicht, ihre Daten in Zukunft fristgerecht zu liefern, erkennbar ist. Die Beschwerdeführerin ist indessen ein (...)betrieb, weshalb anzuneh- men ist, dass ihr Entscheid, ihrer Mitwirkungspflicht künftig nachzukom- men oder nicht, rational bzw. durch einen Kosten-/Nutzenvergleich beein- flussbar ist. Aus den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin und den in den Akten befindlichen Emails ergibt sich, dass ihre Pflichtverletzungen wesentlich auf den ihr entstandenen Aufwand für die Datenbeschaffung und -lieferung zurückzuführen waren. Wie gross genau dieser Aufwand
B-3631/2011 Seite 10 ist, ist zwar nicht belegt. Indessen ist zu unterstellen, dass es sich dabei um einen Aufwand von nicht mehr als einigen wenigen Stunden handelt. Wäre der Aufwand für die betroffenen Unternehmen und die dadurch ver- ursachte Kosten nämlich wesentlich grösser, würde sich ernsthaft die Frage stellen, ob die Praxis der Vorinstanz, für die Mitwirkung an ihrer Statistik ständig die Beschwerdeführerin, die meisten anderen (...) dage- gen nur selten oder überhaupt nicht heranzuziehen, nicht gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der Gewerbegenossen ver- stossen könnte. Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass die Belas- tung mit einem Betrag, der geringfügig höher ist als die ihr durch die für die Datenbeschaffung und -lieferung aufgewendete Zeit verursachten Kosten, bereits ausreicht, um ihre künftige Mitarbeit sicher zu stellen. Diesbezüglich erscheint – jedenfalls bei einer erstmaligen Sanktionierung – eine Belastung im Betrag von Fr. 700.- als ausreichend, die von der Vorinstanz verfügte Belastung von Fr. 7'000.- dagegen als offensichtlich unverhältnismässig. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der auferlegte Betrag un- verhältnismässig hoch und auf Fr. 700.- zu reduzieren ist. 4. Die Beschwerde erweist sich somit teilweise als begründet und ist dem- entsprechend teilweise gutzuheissen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als überwiegend obsiegende Partei, weshalb ihr lediglich ermässigte Verfah- renskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfah- renskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 7 f. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
B-3631/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der der Beschwerdeführe- rin belastete Betrag gemäss Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2011 wird auf Fr. 700.- reduziert. Der von der Be- schwerdeführerin zu bezahlende Gesamtbetrag gemäss Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird auf Fr. 1'050.- reduziert. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 50.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 650.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird der Beschwerde- führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker- stattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
B-3631/2011 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. März 2013