B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3626/2017
Urteil vom 27. November 2019 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
X._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Lucius Richard Blattner und/oder Friedrich Frank, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsverbot.
B-3626/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a X._______ (der Beschwerdeführer) absolvierte eine kaufmännische Lehre bei einer Bank und war in der Folge ab 1988 bei verschiedenen Ban- ken tätig. An der W._______ Schule bildete er sich nebenberuflich zum diplomierten Betriebsökonom weiter. Während seiner Tätigkeit bei der Fili- ale der Bank A._______ in Zürich betreute er von 2004 bis 2008 Y., dessen Ehefrau beziehungsweise Ex-Ehefrau Z. so- wie die K._______ Stiftung, eine von Y._______ gegründete liechtensteini- sche Stiftung, an der Z._______ wirtschaftlich berechtigt war. A.b Y._______ war Gründer, Co-Chief Investment Officer und indirekter Shareholder der in London kotierten C._______ LTD, die verschiedene Hedge-Fonds verwaltete. Am 21. Mai 2007 wurde die Ehe von Y._______ und Z._______ geschieden. Am 18. September 2007 gab Y._______ sei- nen Rücktritt aus der Geschäftsleitung der C._______ LTD bekannt. In der Folge stürzte der Kurs der C._______ LTD-Aktien drastisch ab und die An- leger der verwalteten Fondsgesellschaften erhoben den Vorwurf, Y._______ sei mit mehr als 150 Millionen Euro "untergetaucht". A.c Im Juni 2009 wurde die Bank D._______ gegründet (in der Folge mehr- fach umfirmiert). Der Beschwerdeführer war vom 25. Juni 2009 bis 25. Feb- ruar 2016 als CEO der Bank tätig. A.d Im September 2009 eröffnete Z._______ ein Konto bei der Bank D._______ und transferierte Vermögenswerte von der Bank A._______ auf dieses Konto. Ebenso eröffnete die K._______ Stiftung, an der Z._______ wirtschaftlich berechtigt war, sowie die liechtensteinische L._______ Stif- tung, an der die beiden gemeinsamen Kinder von Y._______ und Z._______ wirtschaftlich berechtigt waren, je ein Konto bei der Bank D., und transferierten Vermögenswerte von Konten dieser Stiftun- gen bei der Bank A. und einer anderen Bank auf die neu eröffne- ten Konten bei der Bank D.. Zuständiger Kundenbetreuer dieser Konten bei der Bank D. war der Beschwerdeführer. A.e Mit Editionsverfügungen vom 24. Mai 2011 und 31. Mai 2011 verlangte die Bundesanwaltschaft von der Bank D._______ Auskünfte über alle Kon- ten der Bank, bei denen Y._______ als Kunde, wirtschaftlich Berechtigter oder Bevollmächtigter figuriere beziehungsweise über alle Konten der
B-3626/2017 Seite 3 K._______ Stiftung sowie über alle Konten, an denen der wirtschaftlich Be- rechtigte oder der Bevollmächtigte der K._______ Stiftung Kunde, wirt- schaftlich Berechtigter oder Bevollmächtigter sei. In den Editionsverfügun- gen wurde den Organen und Mitarbeitern der Bank unter Strafandrohung verboten, die betreffenden Kunden, wirtschaftlich Berechtigten, Vertreter oder andere Dritte über diese Editionsverfügungen zu informieren. In der Begründung der Editionsverfügungen wurde unter anderem ausgeführt, gegen Y._______ werde eine Strafuntersuchung geführt wegen qualifizier- ter Geldwäscherei. Ihm werde vorgeworfen, Vermögenswerte, die aus kri- minellen Tätigkeiten, insbesondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika stammten, in der Schweiz verborgen zu haben. B. B.a Mit Verfügung vom 24. April 2015 setzte die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht (FINMA; nachfolgend Vorinstanz) die E._______ AG, Zürich, als Untersuchungsbeauftragte bei der Bank ein, um vermutete Mängel im Bereich der Geldwäscherei zu untersuchen. B.b Am 22. Februar 2016 eröffnete die Vorinstanz gegen den Beschwer- deführer ein eingreifendes Verwaltungsverfahren (Enforcementverfahren). B.c Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 verbot die Vorinstanz dem Beschwer- deführer die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der FINMA Be- aufsichtigten für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Verfügung (Berufsverbot; Dispositiv-Ziff. 1). Für den Fall der Widerhandlung gegen die Dispositiv-Ziff. 1 verwies die Vorinstanz auf Art. 48 des Finanzmarktauf- sichtsgesetzes und die darin vorgesehene Strafandrohung (Dispositiv- Ziff. 2). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 30‘000.- (Dispositiv-Ziff. 3). Die Vorinstanz be- gründete die Anordnung des Berufsverbots im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von elementa- ren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei ver- antwortlich sei.
B-3626/2017 Seite 4 C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2017 Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden An- träge:
B-3626/2017 Seite 5 rechtigtem entstünden deshalb die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwä- schereigesetz. Die Vorinstanz suggeriere mit ihren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Gründung der Bank stets mit Y._______ Kontakt gehabt habe. Aus einem früheren Geschäftskontakt würden Kon- takte für die hier relevante Zeit konstruiert. Kontakt zu Y._______ habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gehabt. Diesen Negativbeweis könne man durch Befragung von Y._______ führen. Die Vorinstanz trage vor, dass Z._______ ihre Beteiligungsrechte an den C._______ LTD-Aktien vor dem Rücktritt von Y._______ weitgehend veräussert habe. Aus den angegebe- nen Belegstellen gehe indessen lediglich hervor, dass Z._______ im Zeit- raum vom 21. August 2007 bis Ende Dezember 2007 drei von gesamthaft vier Millionen Aktien verkauft habe. Ob die Verkäufe vor oder nach dem öffentlichen Rücktritt von Y._______ erfolgt seien, gehe aus den Akten ge- rade nicht hervor. Zudem halte der Untersuchungsbericht ausdrücklich fest, dass nicht feststehe, dass beim Verkauf ein Insiderwissen genutzt worden sei. Abgesehen davon, würde es sich beim Insiderwissen nicht um eine ausreichende Geldwäschereivortat handeln. Die aufsichtsrechtlichen Instrumente der Vorinstanz seien wirtschaftspolizeilicher Natur. Diese wirt- schaftspolizeiliche Präventivwirkung verbiete es aber, besonders eingrei- fende Berufsverbote dann auszusprechen, wenn die (angebliche) Sorg- faltspflichtverletzung schon länger zurückliege. D. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwer- deführers und verweist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung. In Ergänzung zur angefochtenen Verfügung enthält die Vernehmlas- sung weitere Ausführungen zur Anwendbarkeit des Geldwäschereigeset- zes. In der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt, dass der Beschwerdeführer über Informationen verfügt habe, welche eine Meldepflicht hätten auslösen bzw. besondere Sorgfaltspflich- ten hätten erforderlich machen müssen. Für einen Verstoss gegen die ge- nannten Bestimmungen reiche es bereits, wenn ein begründeter Verdacht resp. das Vorliegen von Anhaltspunkten ignoriert werde. Aufgrund aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres zu einem begründeten Verdacht gelangen müssen. Die Rüge, es liege keine Meldepflichtverletzung vor, sei unzutreffend. Es sei nicht er- sichtlich, weshalb der Untersuchungsbericht aus dem Recht zu weisen wäre. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 26. Januar 2017 bereits zum Bericht geäussert. Der relevante Sach-
B-3626/2017 Seite 6 verhalt sei gestützt auf die Verfahrensakten genügend erstellt. Die Befra- gung des Beschwerdeführers und von Y._______ würde zu keinen weite- ren relevanten Erkenntnissen führen. Sämtliche Verfahrensanträge seien daher abzuweisen. E. Mit Replik vom 3. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und bisherigen Ausführungen fest. F. Mit Schreiben vom 20. November 2017 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik und hält vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung und an den in der Eingabe vom 5. September 2017 gemachten Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch sie be- sonders berührt. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren nicht nur die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, sondern zusätzlich die Einstellung des Verfahrens gegen ihn. Im Unterschied zu anderen Verfahrensordnungen (z.B. Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]) kennt weder die Finanzmarktgesetzgebung noch die allgemeine Verwaltungsverfahrensordnung eine Verfahrenseinstellung im technischen Sinn, die durch eine formelle Einstellungsverfügung erfolgt.
B-3626/2017 Seite 7 Ein Interesse des Beschwerdeführers daran, dass nicht nur die angefoch- tene Verfügung aufgehoben, sondern darüber hinaus noch eine ausdrück- liche Einstellungsverfügung durch die Vorinstanz erlassen wird, ist daher nicht ersichtlich. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übri- gen Sachverhaltsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 VwVG) und prüft grundsätzlich uneingeschränkt, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt hat (Art. 49 Bst. b VwVG). Dabei würdigt es die Beweise nach freier Überzeugung (sog. freie Beweiswürdigung; Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; vgl. Urteil des BVGer B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 4.3). 3. Der Beschwerdeführer beantragt, den Untersuchungsbericht der E._______ AG vom 11. September 2015 aus dem Recht zu weisen. Ihm sei mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 eine Frist bis zum 30. Januar 2017 eingeräumt worden, um zum über zweihundertseitigen Untersu- chungsbericht Stellung zu nehmen. Dies sei in der gebotenen Zeit schlechthin nicht möglich gewesen. Sinngemäss rügt er damit eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbstständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einer- seits der Sachaufklärung und stellt andererseits aber auch ein persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam
B-3626/2017 Seite 8 zur Geltung bringen kann (Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2 und B-3625/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.2). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz eine Frist bis 13. Ja- nuar 2017angesetzt, um zum Untersuchungsbericht Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 beantragte er eine Fristerstreckung bis 30. Januar 2017 (G 2 056). Dem Gesuch wurde mit Schreiben der FINMA vom 5. Januar 2017 vollumfänglich entsprochen. Eine weitere Frist- verlängerung verlangte er nicht. Die Rüge, die ihm angesetzte Frist sei zu kurz gewesen, ist daher verwirkt und im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. 3.3 Ohnehin ist unerfindlich, warum eine allfällige Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör dazu führen sollte, dass der Untersuchungs- bericht aus dem Recht zu weisen sei. 4. Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungs- verfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Prin- zipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendung findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 18 ff; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemei- nen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 777, S. 256; Urteil des BVGer B-7096/2013 E. 2). Für den Untersuchungszeitraum (1. September 2009 bis 31. Dezember 2015) ergeben sich die Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei aus dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Be- kämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwä- schereigesetz, GwG, Fassung in Kraft vom 1. Februar 2009 bis 31. De- zember 2014; SR 955.0) und der aGwV-FINMA vom 8. Dezember 2010 (GwV-FINMA; SR 955.033.0) hervor.
B-3626/2017 Seite 9 5. Die Vorinstanz begründet die Anordnung eines Berufsverbots gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er persönlich für di- verse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Be- kämpfung der Geldwäscherei verantwortlich sei. Die Kundenbeziehungen der Bank D._______ mit Z., der K. Stiftung, der L._______ Stiftung und der G._______ AG hätten alle einen Bezug zu Y._______ aufgewiesen und hätten als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko (GmeR) eingestuft werden müssen. Aufgrund seines Vorwissens als Kundenberater bei der Bank A., wo er für Y., Z._______ und die K._______ Stiftung zuständig gewesen sei, und seiner Nähe zu und Unterstützung von Y._______ hätte der Beschwerdeführer genügend Hinweise gehabt, dass die zur Bank D._______ transferierten Gelder von Y._______ stammten oder stammen könnten und möglicherweise einen deliktischen Ursprung gehabt hätten. Dennoch habe er es unterlassen, seine Vorkenntnisse bei der Identifizierung und Abklärung der Kundenbe- ziehung zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Statt die entsprechen- den Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit der notwendigen Tiefe und Sorgfalt abzuklären, habe er wesentliche Elemente zur Beurteilung der mit der Beziehung verbundenen Risiken verheimlicht. Der Beschwerdefüh- rer sei nicht nur der zuständige Kundenberater, sondern als CEO auch für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften auf dem Gebiet der Geld- wäscherei verantwortlich gewesen. In Bezug auf die Meldepflicht sei ihm daher eine aufsichtsrechtliche Handlungspflicht zugekommen. Dennoch habe er es selbst noch nach der Editionsverfügung der Bundesanwalt- schaft pflichtwidrig unterlassen, die interne Geldwäschereifachstelle zu in- formieren. Durch die Entgegennahme der Gelder, die von Y._______ stammten, habe er sich in einen Interessenkonflikt in Bezug auf seine Po- sition als Kundenberater und als CEO der Bank D._______ versetzt. Er sei seinen Pflichten nicht nachgekommen, um die besagten Beziehungen wei- terführen zu können. Für diese schweren Verletzungen von Aufsichtsrecht sei er in seiner Funktion als zuständiger Kundenberater sowie als CEO der Bank persönlich und direkt verantwortlich. Damit habe er die aufsichts- rechtlichen Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäfts- tätigkeit schwer verletzt. Der Beschwerdeführer rügt, der von der Vorinstanz aufgeführte Sachver- halt weise Fehler und Ungenauigkeiten auf. Die Vorinstanz suggeriere, dass der Bank die Bewilligung wegen Verstosses gegen Geldwäscherei- normen entzogen worden sei. Dem sei nicht so, vielmehr sei gegen die Bank D._______ ein Verfahren wegen eines (angeblichen) Verstosses der
B-3626/2017 Seite 10 Eigenmittelvorschriften eröffnet worden. Weiter führe die Vorinstanz aus, dass die vom Beschwerdeführer betreuten Geschäftsbeziehungen zu Z., der K. Stiftung, der L._______ Stiftung sowie der G._______ AG „einen Bezug“ zu Y._______ hätten. Dieser „Bezug“ impli- ziere etwas, was rechtlich irrelevant sei. Denn das Geldwäschereigesetz und seine Verordnungen knüpften ihre Verhaltenspflichten an das Vorlie- gen einer vertraglichen Beziehung an. Nur in der Beziehung zwischen Fi- nanzintermediär und Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigtem ent- stünden deshalb die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz. Die Vorinstanz suggeriere mit ihren Ausführungen, dass der Beschwerde- führer auch nach der Gründung der Bank stets mit Y._______ Kontakt ge- habt habe. Aus einem früheren Geschäftskontakt würden Kontakte für die hier relevante Zeit konstruiert. Kontakt zu Y._______ habe der Beschwer- deführer jedoch nicht gehabt. Diesen Negativbeweis könne man durch Be- fragung von Y._______ führen. Die Vorinstanz trage vor, dass Z._______ ihre Beteiligungsrechte an den C._______ LTD-Aktien vor dem Rücktritt von Y._______ weitgehend veräussert habe. Aus den angegebenen Beleg- stellen gehe indessen lediglich hervor, dass Z._______ im Zeitraum vom 21. August 2007 bis Ende Dezember 2007 drei von gesamthaft vier Millio- nen Aktien verkauft habe. Ob die Verkäufe vor oder nach dem öffentlichen Rücktritt von Y._______ erfolgt seien, gehe aus den Akten gerade nicht hervor. Zudem halte der Untersuchungsbericht ausdrücklich fest, dass nicht feststehe, dass beim Verkauf ein Insiderwissen genutzt worden sei. Abgesehen davon, würde es sich beim Insiderwissen nicht um eine ausrei- chende Geldwäschereivortat handeln. Der Beschwerdeführer habe nichts von einer mangelhaften Umsetzung des GwG-Dossiers gewusst; er habe sich sowohl als Kundenberater als auch als CEO auf die Informationen ver- lassen, welche ihm von der Compliance sowie auf die Bestätigungen, wel- che ihm von der internen und externen Revision zugegangen seien. Auch in Bezug auf die angebliche Meldepflichtverletzung stelle die Vorinstanz wieder darauf ab, dass er bereits bei Eröffnung der Kontobeziehung mit Z._______ und deren Stiftungen gewusst habe, dass die fraglichen Gelder deliktischen Ursprungs sein könnten. Hierfür habe es aber keinerlei Hin- weise gegeben. Mit den Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft gebe es ein Geschehnis, das für eine strafrechtliche Verstrickung von Y._______ sprechen könnte. Freilich habe sich mit diesen Editionsverfü- gungen die Compliance-Abteilung der Bank befasst. Auch die MROS-Mel- dung hätte nicht er, sondern die Compliance-Abteilung der Bank machen müssen.
B-3626/2017 Seite 11 5.1 Die Frage, mit welchem Ergebnis das Enforcementverfahren gegen die Bank D._______ geendet hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht rele- vant, da die Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung sich grundsätz- lich nur auf die Parteien des betreffenden Verfahrens erstreckt (BGE 142 II 243 E. 2.3). Auf die Frage, warum die Vorinstanz gegenüber der Bank D._______ keine schwere Verletzung von GwG-Pflichten festgestellt oder entsprechende Sanktionen oder Massnahmen verfügt hat, nachdem sich die Bank D._______ vom Beschwerdeführer und dem damaligen Compli- ance Officer getrennt hatte und die Bank nach Auffassung der Vorinstanz ohnehin wegen fehlender Erfüllung der Eigenmittelvorschriften zu liquidie- ren war, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 5.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz suggeriere mit ihren Ausführungen, dass er auch nach dessen Abtauchen und nach der Gründung der Bank D._______ mit Y._______ Kontakt gehabt habe, ist nachvollziehbar. Er beantragt, er selbst und Y._______ seien im vorliegen- den Verfahren als Zeugen zu befragen. Nur so könne er den entsprechen- den Negativbeweis, dass er mit Y._______ ab 2007 keinen Kontakt mehr gehabt habe, erbringen. 5.2.1 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und anneh- men kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BGer 6B 353/2017 vom 24. November 2017 E. 4.3; Urteil des BVGer A-5347/2017 vom 5. Juni 2018 E. 4.4). 5.2.2 Gegenüber der Bundesanwaltschaft hatte der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe mit Y._______ in der fraglichen Zeit keinen Kontakt mehr gehabt, seit dieser aus der C._______ LTD ausgeschieden sei. Diese Frage ist für das vorliegende Verfahren zwar nicht zentral, aber doch von einer gewissen Relevanz. Die Bundesanwaltschaft führt offenbar ein Strafverfahren gegen Y._______ sowie unter anderem den Beschwerdeführer wegen bandenmässiger Geldwäscherei. Dieses Strafverfahren ist nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten der
B-3626/2017 Seite 12 Bundesanwaltschaft, welche die Vorinstanz zu den Vorakten genommen hat, ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer am 28. Sep- tember 2007, also kurze Zeit nach dem "Untertauchen" von Y., un- ter seinem eigenen Namen ein Tresorfach bei einer Drittbank mietete und Y. als Bevollmächtigten eintragen liess. Weiter stellte die Bundes- anwaltschaft ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. März 2008 an den Anwalt von Y._______ sicher, das folgende Passage enthält: "Today I have spoken with (Vorname von Y.). lnstead of USD 380'000 and EUR 250'000 I will pay cash: USD 100'000 and EUR 100'000 plus 17 kilo gold. The first 12 kilos gold are already in the safe. Can you please give (Vor- name von Y.) the receipt to sign it." Anders als in der Bank A._______ wurden die E-Mails in der Bank D._______ erst ab November 2014 automatisch aufbewahrt und archiviert. Ein Vergleich des Volumens der noch vorhandenen E-Mails aus der Zeit vor diesem Zeitpunkt mit der späteren Datenmenge impliziert, dass der grösste Teil der aus der Zeit vor November 2014 datierenden E-Mails an- lässlich der Untersuchung durch die Untersuchungsbeauftragte der Vo- rinstanz nicht mehr elektronisch verfügbar war. Aufgrund von vereinzelt noch vorhandenen E-Mails, die andere Empfänger in Kopie erhalten hat- ten, ergeben sich aber doch klare Hinweise darauf, dass der Beschwerde- führer auch nach der Gründung der Bank D._______ weiterhin in Kontakt mit Y._______ stand. So geht etwa aus einem E-Mail der Haushälterin der Liegenschaft in (...), die anlässlich der Scheidung auf Z._______ übertra- gen worden war, hervor, dass die Haushälterin dem Beschwerdeführer an Y._______ gerichtete, teilweise dringende Korrespondenz per E-Mail wei- terleitete. Auch enthält ein an die Haushälterin gerichtetes E-Mail des Be- schwerdeführers vom 24. April 2009 die Passage: "Die Aktien von (...) habe ich mit (Vorname von Y.) angeschaut, ich werde die Checks, welche Du mir jeweils von diesem Investment sendest ein- lösen." 5.2.3 Angesichts dieser Akten erscheint die Behauptung des Beschwerde- führers, er habe in der fraglichen Zeit keinen Kontakt mehr mit Y. gehabt, seit dieser aus der C._______ LTD ausgeschieden sei, nicht als glaubhaft, ebenso wenig wie seine Behauptung, er sei nie auf Duzfuss mit Y._______ gestanden. 5.2.4 Der Beschwerdeführer konnte alle seine Argumente in seinen schrift- lichen Eingaben ins Verfahren einbringen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
B-3626/2017 Seite 13 eine persönliche Einvernahme diesbezüglich einen weiteren Erkenntnisge- winn bringen könnte. Selbst wenn Y._______ als Zeuge einvernommen werden könnte und er aussagen würde, dass er in der fraglichen Zeit kei- nen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe und die Sachver- haltsdarstellung des Beschwerdeführers insofern bestätigen würde, ist da- von auszugehen, dass das Gericht einer derartigen Aussage keine höhere Glaubhaftigkeit zubilligen würde als den dargelegten, von der Bundesan- waltschaft und von der Untersuchungsbeantragten sichergestellten schrift- lichen Belegen. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme ist daher in anti- zipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 5.3 Das seit 1. April 1998 in Kraft stehende Geldwäschereigesetz dient na- mentlich der Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) und der Si- cherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 1 GwG). In Ergänzung zu den strafrechtlichen Bestimmungen soll das Geldwäschereigesetz ver- hindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen. Das Geldwäschereigesetz leistet mit seinen Sorg- falts- und Verhaltenspflichten einen eigenständigen Beitrag zur Bekämp- fung der Geldwäscherei und dient darüber hinaus der Deliktsprävention, der Risikoverminderung für die Finanzintermediäre und schliesslich der Aufrechterhaltung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz (Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financi- ère [GAFI] vom 15. Juni 2007, BBl 2007 6276 [nachfolgend: Botschaft GAFI]; vgl. auch CHRISTOPH K. GRABER, in: Das neue GwG, 3. Aufl. 2009, Art. 1 N. 1; RALPH WYSS, in: GwG, Geldwäschereigesetz , 2. Aufl. 2009, Art. 1 N. 2, 5). Die Geldwäschereigesetzgebung zielt insbesondere auch darauf, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämp- fung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996 [Geldwä- schereigesetz, GwG], BBl 1996 III 1102, 1116 [nachfolgend: Botschaft GwG]; BGE 134 III 529 E. 4.2). Dem Geldwäschereigesetz liegt somit eine umfassende Zielsetzung zu Grunde, welche über den Zweck und das In- strumentarium des Strafgesetzbuches hinausreicht (Botschaft GwG, S. 1102, 1113). 5.4 Der Finanzintermediär hat die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abzuklären, wenn sie ungewöhnlich erscheinen und ihre Rechtmässigkeit nicht erkennbar ist
B-3626/2017 Seite 14 (Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG) oder Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögens- werte aus einem Verbrechen herrühren (Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG). Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG stellt dabei kein zusätzlicher Tatbestand dar, sondern lediglich die Hervorhebung von besonders ungewöhnlichen Geschäften im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG (vgl. WERNER DE CAPITANI, in: Kom- mentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band II, 2002, Art. 6 N. 5, 144). Als Anhaltspunkte im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG haben bereits schwache Verdachtsmomente zu gelten (vgl. DE CAPI- TANI, a.a.O., Art. 6, N. 156 ff.; MICHAEL REINLE, Die Meldepflicht im Geld- wäschereigesetz, 2007, Rz. 422; GRABER, a.a.O., Art. 6 N. 7). Die aus den Abklärungen erlangten Informationen müssen schriftlich fest- gehalten und aufbewahrt werden (Urteil des BVGer B-2318/2006 vom 23. Juni 2008 E. 6.1.1 Ziff. 6). Um der Dokumentationspflicht zu genügen, muss der Finanzintermediär die Belege über die nach dem Geldwäscherei- gesetz erforderlichen Abklärungen so erstellen, dass die Vorinstanz, eine zugelassene Prüfgesellschaft oder ein Untersuchungsbeauftragter, sich in- nert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kön- nen (Art. 7 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GwV-FINMA bzw. Art. 34 Abs. 1 GwV-FINMA 3). In engem Zusammenhang mit der Abklärungspflicht in Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG steht die Meldepflicht des Finanzintermediärs gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG. Der Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 23 GwG) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den be- gründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG). Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen "herrühren" sind insbesondere Vermögenswerte, die durch ein Verbrechen erlangt wurden (vgl. DE CAPITANI, a.a.O., Art. 6 N. 152). Als Verbrechen gelten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. DAVE ZOLLINGER, GwG, Geldwäschereigesetz, 2. Aufl., 2009., Art. 305 bis N. 12; BGE 126 IV 255 E. 3a). Als begründet ist ein Ver- dacht anzusehen, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf eine verbrecherische Herkunft der Vermö- genswerte hindeuten (Botschaft GwG; GRABER, a.a.O., Art. 9 N. 8; DANIEL THELESKLAF, Geldwäschereigesetz, GwG, 2. Aufl. 2009, Art. 9 N. 9; DE CA- PITANI, a.a.O., Art. 9 N. 40; Entscheid des BGer 4A_313/2008 vom 27. No- vember 2008 E. 4.2.2.3). Hat der Finanzintermediär konkrete Kenntnisse
B-3626/2017 Seite 15 davon, dass ein Strafverfahren wegen einer schweren Straftat gegen sei- nen Kunden angehoben wurde und die betroffenen Vermögenswerte damit in Zusammenhang stehen könnten, so muss er sich in der Regel für eine Meldung nach Art. 9 GwG entscheiden (vgl. ZOLLINGER, a.a.O., Art. 305 ter
StGB N. 26; GRABER, a.a.O., Art. 9 N. 11; CARLO LOMBARDINI, Banques et blanchiment d'argent, 2e éd., 2013, Rz. 501 f.). Im Zweifel ist immer eine Meldung zu erstatten (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 9; DE CAPITANI, a.a.O., Art. 9 N. 43 ff.; THOMAS ZWIEFELHOFER, Die Sorgfaltspflichten des liechtensteinischen Geldwäschereirechts verglichen mit den entsprechen- den Bestimmungen des schweizerischen Rechts, 2007, S. 446 f.). Die Mel- dung muss unverzüglich erfolgen. Damit ist der Zeitpunkt gemeint, in dem das Wissen eintritt bzw. der Verdacht sich erhärtet hat, dass Vermögens- werte mit deliktischem Umfeld in die Geschäftsbeziehung involviert sind (vgl. THELESKLAF, a.a.O., Art. 9 N. 15; vgl. Urteil des BVGer B-6815/2013 vom 10. Juni 2014 Erw. 4.1-4.3). 5.5 Gemäss Art. 24 GwV-FINMA hat jeder Finanzintermediär interne Wei- sungen zur Umsetzung seiner Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Bekämp- fung der Geldwäscherei zu erlassen. Sie sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden. Darin ist ins- besondere zu regeln: Kriterien zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken (GmeR und TmeR) und wie diese erfasst, begrenzt und überwacht werden; inkl. Angabe von Grenzwerten; Grundzüge der Transaktionsüberwachung; Fälle, in denen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen und das oberste Geschäftsführungs- organ informiert werden müssen; Grundzüge der Ausbildung der Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter; Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen (PEP) und Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei. 5.6 Im vorliegenden Fall waren die Vorgaben der Bank D._______ in der Weisung 1.008.00 erfasst. Neben der GwG-Weisung enthielten die Wei- sungen 3.001.00 betreffend Private Banking (Private Banking Weisung) und 1.014.00 betreffend die Führung des Kundendossiers (Kundendossier- Weisung) relevante Vorgaben mit Bezug auf GmeR und TmeR. Gemäss dieser internen GwG-Weisung der Bank D._______ waren die je- weiligen Kundenverantwortlichen für die Überwachung der Geschäftsbe- ziehungen verantwortlich. Im Fall der Geschäftsbeziehungen mit Z., der K. Stiftung und der L._______ Stiftung war dies der Beschwerdeführer. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er
B-3626/2017 Seite 16 habe nichts von einer mangelhaften Umsetzung des GwG-Dossiers ge- wusst, denn er habe sich sowohl als Kundenberater als auch als CEO auf die Informationen verlassen, welche ihm von der Compliance zugegangen seien, ist seine Argumentation daher unbehelflich. 5.7 Es ist unbestritten, dass die Vermögenswerte, die Z., die K. Stiftung und die L._______ Stiftung zur Bank D._______ trans- ferierten, von Y._______ stammten und dass der Beschwerdeführer dies aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Kundenbetreuer der Familie Y._______ bei der Bank A._______ wusste. Es ist zwar nicht zweifelsfrei erstellt, aber doch mehr als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch darüber informiert war, dass nach dem "Abtauchen" von Y._______ die C._______ LTD beziehungsweise die geschädigten Anleger derjenigen Hedgefonds, die durch die C._______ LTD verwaltet worden waren, ge- genüber Y._______ die Anschuldigung erhoben, er habe diese Hedge- fonds in betrügerischer Weise geschädigt. Spätestens aber mit Editions- verfügungen vom 24. Mai 2011 und 31. Mai 2011 informierte die Bundes- anwaltschaft die Bank D._______ konkret darüber, dass gegen Y._______ eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei eröffnet wor- den sei, weil ihm vorgeworfen werde, Vermögenswerte, die aus kriminellen Tätigkeiten, insbesondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika stammten, in der Schweiz verborgen zu haben. Es ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer als zuständiger Kundenbetreuer von Z., der K. und der L._______ Stiftung von diesen Edi- tionsverfügungen Kenntnis hatte. Ob dieses Strafverfahren letztlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung füh- ren wird oder ob die Y._______ vorgeworfenen Betrugsdelikte den Tatbe- stand von GwG-relevanten Vortaten nicht erfüllen, ist entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers nicht entscheidend. Ebenso wenig kann dem Umstand entscheidende Bedeutung zugemessen werden, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte nicht durch Y._______ selbst bei der Bank D._______ deponiert wurden, sondern durch dessen Ex-Frau. Es ist unbestritten, dass Y._______ wenige Monate vor seinem "Untertauchen" Z._______ aufgrund der Scheidungskonvention verschiedene Vermögens- werte, darunter insbesondere ein grosses Paket von C._______ LTD-Ak- tien, übertragen hatte. Z._______ veräusserte in der Folge diese Aktien und deponierte die vom Erlös erworbenen Wertschriften bei der Bank D.. Auch wenn die in Frage stehenden Vermögenswerte nicht durch Y. selbst bei der Bank D._______ deponiert worden waren, stammten sie doch offensichtlich aus der beruflichen Tätigkeit von
B-3626/2017 Seite 17 Y.. Davon ging auch der Beschwerdeführer selbst aus, wie aus seinen Ausführungen in den Kontounterlagen und aus seiner Aktennotiz zu Handen der Bundesanwaltschaft hervorgeht. Spätestens durch die Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft wusste der Beschwerdeführer konkret, dass gegen Y. eine Strafuntersu- chung wegen qualifizierter Geldwäscherei eröffnet worden war, weil ihm vorgeworfen wurde, Vermögenswerte, die aus kriminellen Tätigkeiten, ins- besondere aus Betrugsdelikten in den Vereinigten Staaten von Amerika stammten, in der Schweiz verborgen zu haben. Als zuständiger Kunden- betreuer hätte der Beschwerdeführer diese Information daher in den Kun- dendossiers von Z._______ sowie der K._______ und der L._______ Stif- tung dokumentieren müssen. Ebenso hätte er dem GwG-Verantwortlichen der Bank mitteilen müssen, dass begründeter Verdacht auf eine verbreche- rische Herkunft der Vermögenswerte auf diesen Konten bestehe, damit die- ser die Meldung an die Meldestelle (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG) vor- nehme. Auch wenn in der Folge die Verantwortung für die Erstattung der MROS-Meldung nicht beim Kundenbetreuer, sondern beim zuständigen GwG-Verantwortlichen der Bank lag, hatte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als CEO eine Mitverantwortung für die Einhaltung der Sorg- faltspflichten durch die Bank, so dass er hätte einschreiten müssen, sobald er Anhaltspunkte dafür hatte, dass die MROS-Meldung trotz begründeten Verdachts auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte unter- blieben war. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diesen Pflichten als zustän- diger Kundenbetreuer und als CEO nicht nachgekommen ist. 5.8 Am 22. August 2011 eröffnete die Bank eine Kontobeziehung mit der G._______ AG. Auch an diesem Konto war Z._______ wirtschaftlich be- rechtigt, so dass bezüglich dieses Kontos die gleichen Verdachtsmomente vorlagen. Auch in diesem Kundendossier hat der Beschwerdeführer als zu- ständiger Kundenbetreuer pflichtwidrig nicht dokumentiert, dass aufgrund der Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft konkreter Verdacht auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte bestand, noch hat er ver- anlasst, dass der GwG-Verantwortliche die Bundesanwaltschaft oder die Meldestelle über diese Kontobeziehung informiert hat. 5.9 Die Untersuchungsbeauftragte entdeckte zwar keine konkreten Hin- weise darauf, dass der Beschwerdeführer oder andere Organe oder Mitar- beiter der Bank D._______ Z._______ oder die Organe der K._______
B-3626/2017 Seite 18 Stiftung unter Verletzung des Notifikationsverbots über die Editionsbegeh- ren der Bundesanwaltschaft informiert hätten. In der Zeit zwischen dem Eintreffen der ersten Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Mai 2011 und dem Jahresende 2011 überwiesen Z._______ und die K._______ Stiftung indessen Vermögenswerte im Gesamtbetrag von über 7 Millionen Fr., beziehungsweise rund 28 % ihres damaligen Vermögens bei der Bank D., auf Konten in Brasilien, Uruguay, Frankreich, Spanien, England, Singapur und den USA. Im Vergleich dazu betrugen die Abflüsse in den rund 21 Monaten davor, seit der Eröffnung der Beziehun- gen im Jahr 2009, lediglich ca. 2.64 Millionen Fr. Von diesen Abflüssen nach der Editionsverfügung erfolgten zwei Überweisungen mit der Begrün- dung je einer Schenkung von USD 450'000.- an die beiden Kinder von Z.. Eine Überweisung über USD 3.5 Mio wurde von Z._______ mit einem künftigen Hauskauf begründet, doch fand sich in der Folge im Kun- dendossier kein Beleg, der dies plausibilisiert hätte. Angesichts der Um- stände hätte der Beschwerdeführer als verantwortlicher Kundenbetreuer insbesondere diese drei Überweisungen als Transaktionen mit erhöhtem Risiko einstufen müssen. Zwar hätte die Gefahr bestanden, dass die bei derartigen Transaktionen an sich gebotenen zusätzlichen Abklärungen (Art. 14 aGwV-FINMA) mit dem von der Bundesanwaltschaft verhängten Notifikationsverbot nicht vereinbar gewesen wären. Der Beschwerdeführer hätte daher unverzüglich den GwG-Verantwortlichen der Bank informieren müssen, damit dieser die Bundesanwaltschaft und die Meldestelle recht- zeitig über die bevorstehenden Überweisungen in Kenntnis setze und eine Vermögenssperre anordne (Art. 10 GwG). Auch dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht nachgekommen. 5.10 Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss gekom- men ist, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämpfung der Geld- wäscherei verantwortlich sei, ist das daher nicht zu beanstanden. 6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzun- gen lägen schon viele Jahre zurück. Die ihm vorgeworfenen Unterlassun- gen von Abklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten gingen teil- weise bis auf die Eröffnung der Kontoverbindungen im Jahr 2009 bezie- hungsweise 2011 zurück. Die wirtschaftspolizeiliche Präventivwirkung ei-
B-3626/2017 Seite 19 nes Enforcementverfahrens verbiete es, Verwaltungssanktionen, insbe- sondere aber besonders eingreifende Berufsverbote, dann auszuspre- chen, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung schon länger oder schon lange zurückliege. In einem solchen Fall nehme die Notwendigkeit, präventiv auf eine verantwortliche Person einzuwirken, mit zunehmender Dauer ab. Vor- liegend habe sich diese Notwendigkeit aufgrund des langen Zeitablaufs auf Null reduziert. Alleine der zeitliche Aspekt und die deutliche Verbesserung im Bereich des GwG-Dispositivs der Bank zeige, dass das Berufsverbot weder geeignet noch erforderlich noch angemessen sei. 6.1 In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht kann die FINMA Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leiten- der Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten untersagen (Art. 33 FIN- MAG; BGE 142 II 243 E. 2.2). Das Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG ist repressiver Natur, hat aber primär einen generalpräventiven Zweck (HSU/RASHID BAHAR/DANIEL FLÜH- MANN, BSK FINMAG, Art. 33 N. 6; FELIX UHLMANN, Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, in: SZW 2011, S. 437 ff.; CHRISTOPH KUHN, Das Berufs- verbot nach Art. 33 FINMAG, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 40). Die Bot- schaft spricht bezüglich des Berufsverbots von einem verwaltungsrechtli- chen Sanktionsinstrument, das die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte si- cherstellen und den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlege- rinnen und Anleger und der Versicherten gewährleisten soll (Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 1. Feb- ruar 2006 [hiernach: Botschaft FINMAG], BBl 2006 2829 ff., 2849). Der Funktionsschutz der Finanzmärkte und der Schutz der Marktteilnehmer stehen nach der gesetzgeberischen Konzeption somit im Vordergrund (Botschaft FINMAG, BBl 2006 2882). Die Eröffnung des personellen An- wendungsbereichs der Norm von Art. 33 FINMAG setzt nicht voraus, dass die mit einer Sanktion zu belegenden Person in einer bestimmten Bezie- hung zu einer oder einem Beaufsichtigten steht, weshalb das finanzmarkt- rechtliche Berufsverbot auch nach beendetem Arbeitsverhältnis ausge- sprochen werden kann (BGE 142 II 243 E. 2.2). Ein derartiges Berufsverbot stellt eine erhebliche Beschränkung der Wirt- schaftsfreiheit des Betroffenen dar. Entsprechend hat die Vorinstanz bei der Bemessung der Dauer den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be- achten (Urteil des BGer 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 3).
B-3626/2017 Seite 20 6.2 Ob ein Berufsverbot erforderlich und verhältnismässig ist, ist eine Frage, in Bezug auf deren Beantwortung der Vorinstanz technisches Er- messen zukommt, weshalb die Rechtsmittelinstanz sich bei der Beurtei- lung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. 6.3 Wie dargelegt, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich für diverse Verletzungen von elementaren Sorgfaltspflichten im Bereich der Bekämp- fung der Geldwäscherei und damit kausal und schuldhaft für eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Bank D._______ verantwortlich sei. 6.4 Die Argumentation des Beschwerdeführers, die ihm vorgeworfenen Unterlassungen von Abklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten gingen teilweise bis auf die Eröffnung der Kontoverbindungen im Jahr 2009 beziehungsweise 2011 zurück, ist zumindest unpräzise. Richtig ist, dass die in Frage stehenden Konten teilweise bereits im Jahr 2009 begründet wurden und dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrschein- lichkeit bereits damals wusste, dass Verdacht auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte auf diesen Konten bestand, mit Sicherheit aber seit den Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft im Jahr 2011. Bereits damals hätte er daher diese Verdachtsgründe dokumentieren und die entsprechenden Meldungen vornehmen müssen. Indessen tat er dies nicht nur damals nicht, sondern er – und damit die Bank D._______ – kam diesen Pflichten auch in den folgenden Jahren bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2016 nicht nach. Hinzu kommt, dass das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen durch die Bundes- anwaltschaft und die Vorinstanz nicht darauf hindeutet, dass der Zeitablauf seit den in Frage stehenden Vorkommnissen zu einem besseren Verständ- nis oder einer anderen Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Sorg- faltspflichten in Bezug auf die Geldwäschereibekämpfung geführt hätte. Die Vorinstanz hat die persönliche und berufliche Situation des Beschwer- deführers in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Der Beschwerdefüh- rer rügt nicht, sie habe diesbezüglich wesentliche Punkte nicht oder nicht genügend berücksichtigt. Er macht auch keine ungewöhnlich lange fakti- sche Vorwirkung des Berufsverbots geltend, die bei der Überprüfung der Dauer der Massnahme hätte mitberücksichtigt werden müssen.
B-3626/2017 Seite 21 Angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Pflichtverletzungen ist die verfügte Dauer des Berufsverbots von fünf Jah- ren daher nicht zu beanstanden. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9. Als vollständig unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-3626/2017 Seite 22 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. G01090786; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. Dezember 2019