B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 12.02.2020 (2C_113/2017)
Abteilung II B-3618/2013
Urteil vom 24. November 2016 Besetzung
Richter und Richterin Stephan Breitenmoser (Vorsitz), David Aschmann, Maria Amgwerd, Pascal Richard und Francesco Brentani; Gerichtsschreiber Ralf Straub.
Parteien
gegen
Gegenstand
Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich.
B-3618/2013 Seite 2 Inhaltsverzeichnis: Sachverhalt ............................................................................................ 3 Erwägungen ......................................................................................... 28
I. Prozessvoraussetzungen ................................................................. 28 II. Rechtliche Grundlage...................................................................... 29 III. Geltungs- und Anwendungsbereich des Kartellgesetzes ................. 30 IV. Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens .......................... 31
B-3618/2013 Seite 3 e) Einzelfallbeurteilung ........................................................ 155 6) Rechtfertigungsgründe ........................................................... 161 7) Fazit: Wettbewerbswidrige Abrede gemäss Art. 5 KG zwischen der AGH und Ticketcorner ...................................... 163 VII. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäss Art. 7 KG durch Ticketcorner ........................................... 164
Dispositiv ........................................................................................... 176
Hinweis: Alle im Urteil nachfolgend in geschwungenen Klammern aufgeführten Leerstellen oder Zahlenangaben bilden Geschäftsgeheimnisse der Parteien oder von Dritten.
Sachverhalt: A. Gegenstand Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet die von der Wettbewerbskom- mission (nachfolgend auch: WEKO oder Weko) am 14. November 2011 er- lassene Verfügung im Verfahren Nr. 32-0221, Vertrieb von Tickets im Hal- lenstadion Zürich (RPW 2012/1, 74 ff., nachfolgend: angefochtene Verfü- gung), mit der die Untersuchung wegen eines wettbewerbswidrigen Ver- haltens gemäss Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) im Zeit- raum zwischen 2009 und 2011 (nachfolgend: massgeblicher Zeitraum) ein- gestellt worden war: (i) gegen die Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (nachfolgend: AGH oder Beschwerdegegnerin 1) wegen der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung gemäss Art. 7 KG durch die Verwen- dung einer besonderen Ticketingklausel gegenüber den Vertragspartnern bei der Anmietung des Hallenstadions, sowie (ii) gegen die AGH und die Ticketcorner AG (nachfolgend: Ticketcorner oder Beschwer-degegnerin 2)
B-3618/2013 Seite 4 wegen einer unzulässigen Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG durch den Abschluss einer besonderen Ticketing-Kooperationsklausel, die zur Anwendung der Ticketingklausel durch die AGH bei der Vermietung des Hallenstadions gegenüber Dritten führt. B. Beschwerdeführerinnen B.a Die Starticket AG (Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Verfahren B-3618/2013 und im ursprünglichen Verfahren B-446/2012; vgl. Sachver- halt [SV] M.a) ist eine im Jahr 2010 gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich (vormals bis zum Jahr 2013 in Zollikon). Der Zweck der Gesell- schaft besteht im Betrieb einer Ticketingorganisation für Veranstaltungen jeglicher Art einschliesslich der Erbringung verschiedenster Ticketing- dienstleistungen. B.b Die ticketportal AG (vormals bis zum Jahr 2009 als VisionOne AG firmierend; Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Verfahren B-3618/2013 bzw. Beschwerdeführerin 3 im ursprünglichen Verfahren B-446/2012) ist eine im Jahr 1999 gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in St. Gallen. Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Erbringung von EDV-Dienstleistun- gen aller Art sowie dem Handel mit Hard- und Software in der Computer- branche. Im Bereich des Ticketings tritt sie als Anbieterin von webbasierten Gesamtlösungen auf. Aufgrund eines Fusionsvertrags zwischen der Be- schwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 sind die Aktien und Pas- siven der Beschwerdeführerin 2 zum 9. November 2016 auf die Beschwer- deführerin 1 übergegangen. C. Beschwerdegegnerinnen C.a Die AGH ist eine im Jahr 1938 gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Der Zweck der Gesellschaft besteht vorrangig im Betrieb des Hallenstadions in Zürich, einer Multifunktionshalle für die Durchführung von unterschiedlichsten Veranstaltungen. C.b Ticketcorner ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Rümlang, die im Jahr 2011 aus der Fusion der im Jahr 2003 gegründeten ehemaligen Ticketcorner AG und einer ehemaligen Ticketcorner Holding AG hervorgegangen ist, wobei letztere wiederum im Jahr 2006 aus der Fu- sion von zwei im Jahr 1997 und 2004 gegründeten Gesellschaften hervor- gegangen war. Ihr Geschäftszweck besteht im Betrieb einer Ticketingorga- nisation, welche im Wesentlichen den Absatz von Tickets und sonstigen Ticketingdienstleistungen umfasst, wobei sie den Geschäftsbetrieb der
B-3618/2013 Seite 5 ehemaligen Ticketcorner AG weitergeführt hat. Ticketcorner ist eine 100%- ige Tochtergesellschaft der neuen Ticketcorner Holding AG (vgl. SV D.b). D. Sonstige Unternehmen D.a Die Ticketino AG (nachfolgend: Ticketino; Beschwerdeführerin 2 im ursprünglichen Verfahren B-446/2012) ist eine im Jahr 2003 gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Root (vormals bis zum Jahr 2009 in Zürich). Der Zweck der Gesellschaft besteht darin, Lösungen für das Ticketing, be- stehend aus Hardware, Software und Dienstleistungen, anzubieten. D.b Die Ticketcorner Holding AG (nachfolgend: Ticketcorner Holding) ist eine im Januar 2010 unter dem Namen Eventim CH AG gegründete und sogleich umfirmierte schweizerische Gesellschaft mit Sitz in Rümlang (vor- mals bis 2013 in Zürich). Der Zweck der Gesellschaft besteht im Erwerb und Halten sowie in der Verwaltung und in der Veräusserung von Beteili- gungen an Unternehmen in der Schweiz und im Ausland. Die Ticketcorner Holding ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der CTS Eventim Schweiz AG (vgl. SV D.c). D.c Die CTS Eventim Schweiz AG (nachfolgend: Eventim Schweiz) ist eine im Jahr 2000 gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Rümlang (vor- mals bis zum Jahr 2013 in Basel). Ihr Geschäftszweck umfasst Aufbau, Unterhalt, Betreuung und Weiterentwicklung eines grenzüberschreitenden Ticketverkaufssystems. Die Eventim Schweiz war bis zum Jahr 2010 eine 100%-ige Tochtergesellschaft der deutschen CTS Eventim AG (nachfol- gend Eventim Holding) mit Sitz in München, die der Eventim-Gruppe vor- steht, welche im Bereich des Veranstaltungsgeschäfts international tätig ist; ab diesem Zeitpunkt wurden 50% der Anteile durch die Ringier AG (vgl. SV D.d) übernommen. D.d Die Ringier AG (nachfolgend: Ringier) ist eine im Jahr 1930 gegrün- dete schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Zofingen. Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Ausübung aller Tätigkeiten im Medienbereich und der Informationsvermittlung, insbesondere im Verlagswesen. Die Rin- gier AG ist eine Gruppengesellschaft der Ringier-Gruppe unter Führung der Ringier Holding AG. D.e Die Good News Production AG (nachfolgend: Good News) ist eine im Jahr 1970 gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Opfikon. Der Zweck
B-3618/2013 Seite 6 der Gesellschaft besteht unter anderem in der Vermittlung und Organisa- tion von Pop- und Jazzveranstaltungen sowie der Vermittlung und Promo- tion von Musikern, Discjockeys und anderen Künstlern. E. Verflechtungen E.a Im massgeblichen Zeitraum ergaben sich die nachfolgend aufgeführ- ten Verflechtungen zwischen den vorstehend bezeichneten Unternehmen. E.b Zwischen der AGH und Ticketcorner bestand ein Ticketing-Koopera- tionsvertrag über die Zusammenarbeit im Bereich des Ticketings (vgl. SV K.a). E.c Zwischen der AGH und der Good News bestand ein Vertragsverhält- nis, der die Good News als strategischen Partner der AGH im Bereich Rock/Pop qualifizierte. E.d Zwischen Good News und Ticketcorner bestand ein Kooperations- vertrag, der Ticketcorner das Recht einräumte, {50-100%} aller Tickets der Veranstaltungen von Good News in der Schweiz zu vertreiben. E.e Im Februar 2010 erfolgte die Übernahme der (ehemaligen) Ticketcor- ner durch die Eventim-Gruppe und die Ringier-Gruppe, womit beide Unter- nehmensgruppen jeweils 50%-Anteile an der Eventim Schweiz aufweisen (vgl. Pressemitteilung der Eventim-Gruppe vom 19.2.2010 unter www.eventim.de/obj/media/DE-eventim/relations/press/2010/2010-02-19- Presse-Ticketcorner.pdf; Pressemitteilung der Ringier vom 19.2.2010 un- ter www.ringier.ch/de/medienmitteilungen/general-press-releases/ueber- nahme-der-schweizer-ticketcorner-holding-ag; beide zuletzt abgerufen am 1.9.2016). Dadurch halten sowohl die Ringier als auch die Eventim Holding jeweils indirekt einen 50%-Anteil an Ticketcorner. E.f Die Ticketcorner Holding hält in Umsetzung des Ticketing-Kooperati- onsvertrags 5% der Aktien an der AGH. E.g Die Ringier hält 48% und die DEAG Deutsche Entertainment AG 52% der Anteile an Good News. E.h Ein Mitglied des Verwaltungsrats der AGH ist zugleich Präsident des Verwaltungsrats von Ticketcorner, des Verwaltungsrats der Ticketcorner Holding und des Verwaltungsrats der Eventim Schweiz sowie Vorstands- vorsitzender der Eventim Holding.
B-3618/2013 Seite 7 E.i Daneben bestehen innerhalb der Eventim- bzw. der Ringiergruppe und der von ihnen jeweils gehaltenen Beteiligungen gewisse Mehrfachver- tretungen in den jeweiligen Organen durch verschiedene Personen. F. Feststellungen zum Verfahrensgegenstand Die nachfolgenden Ausführungen in den Abschnitten G. bis K. zum Inhalt des Veranstaltungsgeschäfts, zu den verschiedenen Arten von Veranstal- tungen und Veranstaltungslokalitäten, den Merkmalen des Hallenstadions sowie dem Geschehensablauf beruhen auf den Feststellungen der Vor-in- stanz sowie den im Rahmen des Verfahrens eingereichten Unterlagen der Parteien und den Feststellungen des Gerichts. Sie bieten eine grundle- gende Übersicht über den Verfahrensgegenstand. Spezifische Abhandlun- gen von Einzelheiten erfolgen zu den jeweiligen Detailaspekten im Rah- men der Erwägungen. G. Veranstaltungsgeschäft G.a Für die Durchführung einer Veranstaltung müssen von der Verpflich- tung der jeweiligen Akteure über die Anmietung einer bestimmten Lokalität, die Beschaffung der Veranstaltungslogistik einschliesslich der Gewährleis- tung einer erforderlichen technischen Ausstattung, den Verkauf von Tickets bis hin zur Verpflegung der Zuschauer eine Vielzahl von verschiedensten Leistungen abgerufen und erbracht werden. Angesichts der inhaltlichen Spannweite der erforderlichen Leistungen werden diese regelmässig durch verschiedene spezialisierte Unternehmen erbracht. Allerdings besteht – wie in anderen Wirtschaftsbereichen – auch im Veranstaltungsgeschäft die Tendenz, möglichst viele Leistungen aus einer Hand anbieten zu können. G.b Im vorliegenden Zusammenhang sind die wirtschaftlichen und recht- lichen Beziehungen zwischen Veranstaltern, Vermietern von Veranstal- tungslokalitäten und den Betreibern von Ticketingsystemen aus wettbe- werbsrechtlicher Sicht zu beurteilen. G.c Die Veranstalter sind regelmässig eigenständige Unternehmen, wel- che kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen planen, organisie- ren und umsetzen. Dabei bilden sie den Drehpunkt zwischen den Darbie- tenden und den übrigen Erbringern der für die Durchführung der Darbie- tung notwendigen Leistungen. Bei gewissen Arten von Veranstaltungen, wie beispielsweise Generalversammlungen, handelt es sich beim Veran- stalter um das Unternehmen, welches den Gegenstand der Veranstaltung selbst bildet.
B-3618/2013 Seite 8 G.d Die Vermieter der Veranstaltungslokalitäten stellen die vom Veran- stalter ausgewählten Räumlichkeiten zur Verfügung. Gegebenenfalls bie- ten sie auch darüber hinausgehende Leistungen an, die mit einer Vermie- tung der Halle unmittelbar in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise die Einlasskontrolle, oder nur mittelbar mit der Vermietung in Zusammen- hang stehen, wie beispielsweise das Catering. G.e Der Verkauf von Tickets an die Besucher einer Veranstaltung (nach- folgend mit dem Begriff des „Ticketing“ anstatt mit dem umgangssprachli- chen Begriff „Ticketvertrieb“ umschrieben, um die notwendige sprachliche Abgrenzung gegenüber einem rechtlichen Vertriebsverhältnis herzustel- len) übernimmt für den Veranstalter ein Ticketingunternehmen, welches hierzu ein Netz an physischen Verkaufsstellen und/oder ein elektronisches Ticketverkaufssystem im Internet betreibt. G.f Im Bereich des Ticketings sind in grundsätzlicher Hinsicht der Fremd- und der Eigenabsatz von Tickets zu unterscheiden. Beim Eigenabsatz setzt der Veranstalter die Tickets für seine Veranstaltungen gegenüber den Besuchern unmittelbar selbst ab. Beim Fremdabsatz überträgt der Veran- stalter diese Aufgabe einem Dritten, wobei es sich üblicherweise um ein auf dieses Geschäft spezialisiertes Ticketingunternehmen handelt. G.g Für den Fremdabsatz der Tickets ist zu beachten, dass ein Doppel- oder Mehrfachabsatz von Tickets durch eine Aufteilung auf mehrere Ticke- tingunternehmen in der Praxis regelmässig nicht sinnvoll ist und auch nicht durchgeführt wird. Die entsprechenden Abklärungen der Vorinstanz erga- ben, dass die Veranstalter deshalb grundsätzlich die Zusammenarbeit mit dem von ihnen bevorzugten Ticketingunternehmen vorziehen würden. Überwiegend wurde von den Veranstaltern auch kein prinzipieller Vorteil in einer Nutzung von zwei oder mehreren Ticketingunternehmen ausge- macht. Demgegenüber wurden verschiedene grundsätzliche nachteilige Aspekte, wie insbesondere der zusätzliche Aufwand, eine notwendige Kon- tingentierung der Tickets und die Gefahr von Doppelbuchungen sowie die erhöhten Kosten gegenüber einem Ticketabsatz durch ein einziges Ticke- tingunternehmen, angegeben. Ein Mehrfachabsatz erfolge daher nur aus- nahmsweise, soweit folgende spezifischen Umstände vorliegen: (i) Verlan- gen der Künstler auf Einbindung eines bestimmten Ticketingunterneh- mens; (ii) Verlangen der Vermieter von Veranstaltungslokalitäten auf Ein- bindung eines spezifischen Ticketingunternehmens; (iii) Einbindung von bestimmten Vertriebskanälen, etwa im benachbarten Ausland. Dabei
B-3618/2013 Seite 9 werde von Seiten der Veranstalter aber jeweils dennoch ein Teil des Ticke- tabsatzes über das von ihnen bevorzugte Ticketingunternehmen abgewi- ckelt. Die konkreten Abklärungen der Vorinstanz bestätigen damit die Ein- schätzung aufgrund allgemeiner Überlegungen. H. Veranstaltungen H.a Die möglichen Veranstaltungen umfassen einen weiten Bereich von Veranstaltungen, die auf die Durchführung von kulturellen, sportlichen, ge- schäftlichen oder sonstigen Darbietungen ausgerichtet sind. H.b Bei den Veranstaltungen ist eine grundsätzliche Unterscheidung zwi- schen Aussenveranstaltungen (auch als Freiluftveranstaltungen bezeich- net), die unter freiem Himmel in offenen Lokalitäten durchgeführt werden, und Innenveranstaltungen, die in geschlossenen Räumlichkeiten durchge- führt werden, vorzunehmen. Im Laufe der Zeit wurde aufgrund der zuneh- menden technischen Möglichkeiten damit begonnen, einerseits Aussen- veranstaltungen in geschlossenen Lokalitäten und andererseits Innenver- anstaltungen in offenen Lokalitäten durchzuführen. Daher ist eine weitere Differenzierung zwischen originären und abgeleiteten Aussenveranstaltun- gen bzw. Innenveranstaltungen vorzusehen. Die Gründe für die Durchfüh- rung von abgeleiteten Innenveranstaltungen (bspw. Eishockeyspiele, Reit- und Tennisturniere, Motorradshows, Fussballhallenturniere) beruhen im Wesentlichen auf der Intention einer flächendeckenden und zeitlich andau- ernden Durchführung von gleichartigen Veranstaltungen. Bei abgeleiteten Aussenveranstaltungen (bspw. Theater-, Opern- und Musicalaufführun- gen) bildet demgegenüber der Aspekt der Herstellung einer besonderen Atmosphäre und die damit verbundene Besonderheit gegenüber den origi- nären Innenveranstaltungen den massgeblichen Beweggrund. H.c Abgeleitete Aussenveranstaltungen – jedenfalls mit kulturellem Inhalt – weisen eine Ambiance auf, wegen der sie gerade besucht werden und die in geschlossenen Lokalitäten nicht in gleicher Weise hergestellt werden kann. Demgegenüber können offene Lokalitäten angesichts der Witte- rungsbedingungen nur während weniger Monate genutzt werden, um die potentiellen Probleme von derartigen Aussenveranstaltungen, wie etwa die Verletzungsgefahr der Akteure, technische Störfälle infolge von Witte- rungseinflüssen und die Beeinträchtigung der Zuschauer, möglichst zu ver- meiden. So weist beispielsweise der Veranstaltungskalender für Open Air- Veranstaltungen im Jahr 2016 ausschliesslich Termine im Juni, Juli und
B-3618/2013 Seite 10 August aus (vgl. unter www.openairguide.net/festivals/schweiz/_ filter, zu- letzt besucht am 28. Mai 2016). Die jeweiligen Veranstaltungen weisen da- her immer besondere Regelungen für den Fall eines Ausfalls von Vorstel- lungen aufgrund von Witterungsbedingungen und für deren etwaige Nach- holung auf. H.d Für die vorliegende Betrachtung sind folgende Anlässe als Beispiele von Veranstaltungen exemplarisch heranzuziehen: (i) Musikevents, wobei hierunter prinzipiell alle Arten an Darbietungen von Unterhaltungsmusik wie Pop-, Rock-, Schlager- und Jazzkonzerte, House- und Danceparties sowie Konzerte von ernster und neuzeitlicher Musik zu verstehen sind; (ii) spezifische Musikanlässe in Form von Open Air-Veranstaltungen, Opern- Grossproduktionen, Musicals als Dauerveranstaltung; (iii) Unterhaltungse- vents wie bspw. Comedyshows, Fashionshows und TV-Produktionen; (iv) Sportevents wie bspw. Eislauf- und Motorrad-Stuntshows, Fussball- und Eishockeyspiele, Tennis- und Reitturniere; (v) Geschäftsanlässe, wie bspw. Generalversammlungen von Unternehmen, Produktvorstellungen, Kunden- und Mitarbeiteranlässe; Verbandsanlässe; (vi) Messen unter Ein- beziehung aller Arten von Grosshandels-, Einzelhandels- oder spezifi- schen Fachmessen sowie museale Veranstaltungen; (vii) Informationse- vents wie Kongresse, Tagungen, Seminare; (viii) Privatanlässe wie bspw. Grosshochzeiten oder Jubiläumsfeiern. I. Veranstaltungslokalitäten I.a Die Veranstaltungslokalitäten umfassen einen weiten Bereich von unterschiedlichen Arten von Räumlichkeiten. I.b Im vorliegenden Zusammenhang lassen sich in grundsätzlicher Weise für den massgeblichen Zeitraum von 2009 bis 2011 folgende Arten an Veranstaltungslokalitäten anhand ihres baulichen Bestimmungszwecks sowie ihrer Ausgestaltung und Besucherkapazität unterscheiden und grup- pieren: (α) Open Air-Plätze: Darunter sind Lokalitäten für Veranstaltungen unter freiem Himmel ohne Bestuhlung zu verstehen, wobei diese von freiem Ge- lände (bspw. Paleo Festival Nyon mit ca. 40 ́000/Tag und insgesamt rund 230 ́000 Zuschauern an 6 Tagen; Open Air St. Gallen mit ca. 30 ́000/Tag und insgesamt rund 120 ́000 Zuschauern an 4 Tagen; Greenfield Festival mit ca. 25 ́000/Tag und insgesamt rund 100 ́000 Zuschauern an 4 Tagen; Gurtenfestival mit 18 ́000/Tag und insgesamt über 70 ́000 Zuschauern an
B-3618/2013 Seite 11 4 Tagen) bis hin zu grösseren öffentlichen Plätzen (bspw. Open Air Basel mit 5 ́000/Tag und insgesamt rund 10 ́000 Zuschauern an 2 Tagen) rei- chen. (β) Grossstadien: Letzigrund Zürich (50 ́000), St. Jakobspark Basel (45 ́000), Stade de Suisse Bern (40 ́000) und Stade de Genève (30 ́000). (γ) Grosshallen: PostFinance Arena Bern (17 ́131), Hallenstadion Zürich (13 ́000), Patinoire de Malley (10 ́000), Forum Fribourg (10 ́000); Arèna de Genève (9 ́500) und St. Jakobshalle Basel (9 ́000). (δ) Stadien: bspw. Stockhorn Arena Thun (20 ́000), swissporarena Lu- zern (20 ́000), AFG Arena St. Gallen (19 ́568), Stade de Tourbillon Sion (16 ́500), La Pontaise Lausanne (15 ́786), Stadion Brühl Grenchen (15 ́100), Stade de la Maladière Neuenburg (12 ́500), Stadion Schützen- wiese Winterthur (12 ́500), Brügglifeld Aarau (8 ́000), Rankhof Basel (7 ́600), Stadio di Cornaredo Lugano (6 ́330) und Stadion FC Solothurn (6 ́300). (ε) Eventhallen: Festhalle Bern Expo (5 ́000 – wobei diese gemäss Plä- nen aus dem Jahr 2013 durch eine neue Multifunktionshalle mit einem Fas- sungsvermögen von 9 ́000 Personen bis zum Jahr 2018 ersetzt werden soll; vgl. hierzu den Artikel der Berner Zeitung-Online vom 26. März 2013 unter www.bernerzeitung.ch/region/bern/Bern-erhaelt-eine-Event- halle/story/3187389 5, zuletzt besucht am 1.9.2016), Congress Event Halle St. Gallen (4 ́000) und Event Halle Basel (3 ́000). (ζ) Kleinstadien: bspw. Stadion La Blancherie Delémont (5 ́263), Stadion Kleinfeld Kriens (5 ́100), Stadion Hertiallmend Zug (4 ́900), Stadion Breite Schaffhausen (4 ́200), Stadion Ringstrasse Chur (1 ́820) und Stadion Kleinholz Olten (1 ́500). (η) Sport- und Eishallen: bspw. Kloten Arena Kloten (7 ́624), Ilfis-Eishalle Langnau (6 ́000), Patinoire de Mélèzes La Chaux-de-Fonds (5 ́800), Eis- halle Schoren Langenthal (4 ́500), Litterna-Eishalle Visp (4 ́300), Kreuz- bleiche-Halle St. Gallen (4 ́200), Patinoire de Voyeboeuf Ajoie (4 ́200), Eis- halle Güttingersreutli Weinfelden (3 ́100), Saalsporthalle Zürich (3 ́000), BBC-Arena Schaffhausen (2 ́400), Eulach-Halle Winterthur (2 ́300), Sport- halle Lachen Thun (2 ́000), Sporthalle Moos Gümlingen (1 ́500) und Krauer-Halle Kriens (1 ́300).
B-3618/2013 Seite 12 (θ) Freiluftbühnen: bspw. Kasernenareal Basel (Basel Tatoo, ca. 8000), Forum Romanum Avenches (Festival Opéra, 6 ́000), Thuner Seebühne (Thunerseespiele, ca. 2 ́600), Walenseebühne (2 ́000), Klosterhof St. Gal- len (St. Galler Festspiele, keine Angaben), Landschaftstheater Ballenberg (750) und Freilichtbühne Theater Gurten (500). (ι) Kultur-Grosssäle: Konzert- und Theatersäle wie bspw. 2m2c Mont- reux Music- & Convention Centre (1 ́800), Volkshaus Zürich (1 ́597), Musi- cal Theater Basel (1 ́557), Z7 Pratteln (1 ́500), Tonhalle Zürich (1 ́455), Kursaal Bern (1 ́500), KKL Luzern (1 ́300), Konzertsaal Biel (1 ́250), The- aterhalle Wankdorf-City-Areal Bern (950 – Halle für das Musical „Ewigi Liebi“) und Maag Mucic Hall Zürich (930). (κ) Kongresssäle: bspw. CICG Genf (2 ́196), Kongresszentrum Davos (1 ́800), Congress Center Basel (1 ́500), Parkarena Winterthur (1 ́250); Kongresszentrum Zürich (1 ́239), Kongresszentrum Interlaken (1 ́200), Pa- lazzo Congressi Lugano (1 ́150), Iflishalle Langnau (1 ́000). (λ) Kleinhallen: vorliegend keine detaillierten Angaben erforderlich. (μ) Kultur-Kleinsäle: vorliegend keine detaillierten Angaben erforderlich. (ν) Tagungs- und Seminarräume: vorliegend keine detaillierten Angaben erforderlich. (ξ) Allmend: öffentliche Veranstaltungsplätze und sonstiger öffentlicher Grund, die für Strassenveranstaltungen genutzt werden; vorliegend keine detaillierten Angaben erforderlich. I.c Bei den Veranstaltungslokalitäten ist eine Unterscheidung zwischen offenen und geschlossenen Lokalitäten vorzunehmen. Offene Lokalitäten umfassen die Open Air-Plätze, Gross-, Klein- und sonstige Stadien sowie Freiluftbühnen und die Allmend. Gegenüber den geschlossenen weisen of- fene Lokalitäten den Nachteil auf, dass sie nicht über die notwendige Inf- rastruktur einschliesslich der technischen Ausstattung für die Durchführung von Veranstaltungen oder – wie bei den Stadien – anderen als sportlichen Anlässen verfügen. Deshalb muss die für eine Veranstaltung notwendige Infrastruktur erst gesamthaft oder zumindest teilweise aufgebaut werden. Aussenveranstaltungen erfordern daher im Vergleich mit geschlossenen Lokalitäten einen erheblichen Zusatzaufwand zur Durchführung einer Ver- anstaltung.
B-3618/2013 Seite 13 I.d Für die Open Air-Plätze und Freiluftbühnen ist zudem zu beachten, dass es sich hierbei zumeist nicht um allgemein verfügbare Räumlichkeiten handelt, die als Veranstaltungslokalität angeboten werden und in beliebiger Weise von einem Veranstalter für ein bestimmtes Datum angemietet wer- den können. Vielmehr werden die jeweiligen Flächen als Veranstaltungs- gelände nur für die jeweilige Aussenveranstaltung freigehalten und ge- nutzt. Im Hinblick auf die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vo- raussetzungen einer Nutzung haben die Veranstalter der jeweiligen Aus- senveranstaltung die entsprechenden Flächen zumeist ausschliesslich für ihre Veranstaltung „erschlossen“. Die notwendige Infrastruktur für die Aus- senveranstaltung wird dabei jeweils nur für die Veranstaltung aufgebaut und ist ansonsten nicht verfügbar. Die Teilnahme in einer Aussenveranstal- tung kann vom Veranstalter einer bestimmten Darbietung zudem nicht be- liebig herbeigeführt werden, sondern ist von der Zustimmung des Veran- stalters der Aussenveranstaltung abhängig. Diese Zustimmung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn die Konzeption der Aussenveranstal- tung eine Mitwirkung von Dritten gar nicht vorsieht, wie dies vielfach der Fall ist. I.e Für die Stadien, Kleinstadien, Sport- und Eishallen ist zu beachten, dass diese ganz überwiegend nicht als allgemeine Veranstaltungslokalitä- ten zur Verfügung stehen. Die Eishallen stehen zudem von vornherein für mehr als die Hälfte des Jahres nicht für andere Veranstaltungen zur Verfü- gung. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Räumlich- keiten in der Praxis tatsächlich in einem beachtenswerten Umfang für an- dere als die aufgrund ihres Bestimmungszwecks jeweils vorgesehenen sportlichen Veranstaltungen genutzt werden. So verweist die angefochtene Verfügung auch ausschliesslich auf die Grossstadien als alternative Veran- staltungsstätten für Pop- und Rockkonzerte. I.f Bei den geschlossenen Veranstaltungslokalitäten ist eine Unter- scheidung zwischen Multifunktionshallen und einfachen Lokalitäten vorzu- nehmen. Multifunktionshallen bieten den Vorteil, dass sie über die notwen- dige Infrastruktur, insbesondere die technische Ausstattung für verschie- dene Arten von Veranstaltungen, verfügen. Dadurch ist es bei ihnen mög- lich, auch verschiedene Arten von Veranstaltungen hintereinander ohne längere Umbauzeiten abzuwickeln. Aufgrund der vorinstallierten techni- schen Einrichtungen ist es für einen Veranstalter möglich, den Aufwand für die Durchführung der Veranstaltung geringer als bei sonstigen Veranstal- tungslokalitäten zu halten.
B-3618/2013 Seite 14 I.g Die erforderliche Wirtschaftlichkeit einer Veranstaltung, soweit sie im Wesentlichen durch das Besucheraufkommen bewerkstelligt wird, lässt sich aufgrund der praktischen Erkenntnisse der Veranstalter in Form des Auslastungsgrads einer Veranstaltung als massgebliche Rentabilitäts- schwelle konkretisieren. Der Auslastungsgrad bezeichnet dabei das Ver- hältnis zwischen maximaler Besucherkapazität einer Veranstaltungslokali- tät für die betreffende Veranstaltungskategorie und dem tatsächlichem Be- sucheraufkommen einer Veranstaltung. Für die im vorliegenden Zusam- menhang relevanten Veranstaltungen lassen sich aufgrund der Feststel- lungen der Vorinstanz folgende Anforderungen an den Auslastungsgrad stellen: (α) Als allgemeine Faustregel ist davon auszugehen, dass ein Auslas- tungsgrad zwischen 50% und 80% erforderlich ist, um die Rentabilität einer Veranstaltung zu erzielen. (β) Bei Grossveranstaltungen liegt die Rentabilitätsschwelle höher; sie ist in einem Bereich zwischen 65% als unterem und 80% als oberem Aus- lastungsgrad anzusiedeln. Als mittlere Rentabilitätsschwelle für Grossver- anstaltungen ergibt sich demzufolge ein Wert in der Höhe von 72,5%. J. Merkmale des Hallenstadions J.a Als Grundlage der Beurteilung lassen sich aufgrund der Feststellung der Vorinstanz und der Angaben der Beschwerdegegnerinnen verschie- dene Merkmale des Hallenstadions bestimmen, die für die Abgrenzung des relevanten Markts sowie die Beurteilung der Marktstellung der AGH von Bedeutung sind. J.b Das Hallenstadion lässt sich in verschiedene Segmente aufteilen, wodurch sich unterschiedliche Besucherkapazitäten bei deren Nutzung er- geben. Der Produktbeschrieb 5/2014 der AHG sieht folgende sogenannte Layouts mit unterschiedlichen Fassungsvermögen und Gebühren vor: (i) „Arena“ mit 13 ́000 Besuchern und 50 ́000 CHF Minimumgebühr; (ii) „The- ater“ mit 7 ́300 Besuchern und 35 ́000 CHF Minimumgebühr; sowie (iii) „Club“ mit 4 ́500 Besuchern und 25 ́000 CHF Minimumgebühr. Zeitgleiche Veranstaltungen in den Layouts „Theater“ und „Club“ sind dabei ausge- schlossen. Die maximalen Nutzungsgebühren einschliesslich der gegebe- nenfalls anfallenden zusätzlichen variablen Ticketgebühr ist bei allen Vari- anten mit 120 ́000 CHF gleich.
B-3618/2013 Seite 15 J.c Unter Berücksichtigung des massgeblichen Auslastungsgrads erge- ben sich für das Hallenstadion mit Bezug auf Veranstaltungen im Layout „Arena“ bei maximaler Zuschauerkapazität die folgenden wirtschaftlichen Eckdaten für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen: (α) Maximale Kapazität: 13 ́000 Zuschauer (aufgrund der tatsächlichen Besucherzahlen ergibt sich faktisch wohl eine Kapazität von 13 ́500 Zu- schauern). (β) Minimaler Auslastungsgrad: 6 ́500 Zuschauer (entspricht der not- wendigen Rentabilitätsschwelle von 50% für alle Anlässe bei einer Maxi- malkapazität von 13 ́000 Zuschauern). (γ) Unterer Auslastungsgrad Grossanlässe: 8 ́450 Zuschauer (entspricht der Rentabilitätsschwelle von 65% für Grossanlässe bei einer Maximalka- pazität von 13 ́000 Zuschauern). (δ) Mittlerer Auslastungsgrad Grossanlässe: 9 ́425 Zuschauer (ent- spricht der Rentabilitätsschwelle von 72,5% für Grossanlässe bei einer Ma- ximalkapazität von 13 ́000 Zuschauern). (ε) Oberer Auslastungsgrad: 10 ́400 Zuschauer (entspricht der notwen- digen Rentabilitätsschwelle von 80% für alle Anlässe bei einer Maximalka- pazität von 13 ́000 Zuschauern). J.d Die durchschnittliche Besucherzahl der Veranstaltungen im Hallen- stadion liegt gemäss Angaben der AGH für die Jahre 2009 bis 2011 bei 7‘242, 7‘057 und 6‘639 Zuschauern. Bei diesen Kennzahlen handelt es sich allerdings um den Durchschnitt aller Veranstaltungen, die im Hallenstadion stattgefunden haben. Dabei ist das Hallenstadion nach Angaben von AGH bei {5–30} von {120–150} Veranstaltungen pro Jahr ausverkauft. Folglich wird das Platzangebot im Hallenstadion in mindestens {3%–25%} vollstän- dig ausgeschöpft. Aus der nachfolgenden Darstellung ist allerdings ersicht- lich, dass die verschiedenen Arten von Veranstaltungen ganz unterschied- liche Besucherzahlen aufweisen. J.e Bei einer detaillierteren Aufschlüsselung der von der AGH vorgeleg- ten Besucherzahlen für die Jahre 2009 bis 2011 nach Art der Veranstaltung ergeben sich die nachfolgend aufgeführten Ergebnisse. Dabei wird eine grundsätzliche Einteilung vorgenommen zwischen Eishockeyliga-spielen als Wettbewerbsveranstaltungen (vgl. E. 113y), Geschäftsanlässen (wel- che sowohl Corporate Events als geschlossene Veranstaltungen, vgl. E.
B-3618/2013 Seite 16 108δ, Messen als Verkaufsveranstaltungen, vgl. E. 108β, Kongresse und Seminare als Fachveranstaltungen, vgl. E. 108γ, umfassen), Sachshows (vgl. E. 118γ) und Bühnenshows (vgl. E. 118β). Letztere umfassen wiede- rum Musikanlässe und sonstige Unterhaltungsanlässe. Innerhalb der Büh- nenshows sowie der Musikanlässe bzw. sonstigen Anlässe erfolgt eine weitere Differenzierung nach den Schwellenwerten von 6 ́500 Besuchern, welche den minimalen Auslastungsgrad für alle Arten von Veranstaltungen bildet (vgl. SV J.cβ), sowie von 5 ́000 Besuchern, welche gegenüber den Grosshallen die Obergrenze der nächst kleineren Gruppe der Eventhallen bildet (vgl. SV I.b.ε):
Veranstaltungen 2009 ART DER VERANSTALTUNG Vorstel- lungen Besucher Anzahl %-Anteil Anzahl %-Anteil Ø TOTAL {...} {...} {...} Eishockeyligaspiele {...} {...} {...} {...} {...} Geschäftsanlässe {...} {...} {...} {...} {...} Sachshows {...} {...} {...} {...} {...} Bühnenshows {...} {...} {...} {...} {...}
6 ́500 {...} {...} {...} {...} {...} 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} < 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} — Musikanlässe {...} {...} {...} {...} {...} 6 ́500 40 {...} {...} {...} {...} 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} < 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} — Sonstige {...} {...} {...} {...} {...} 6 ́500 {...} {...} {...} {...} {...} 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} < 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...}
B-3618/2013 Seite 17 Veranstaltungen 2010 ART DER VERANSTALTUNG Vorstel- lungen Besucher Anzahl %-Anteil Anzahl %-Anteil Ø TOTAL {...} {...} {...} Eishockeyligaspiele {...} {...} {...} {...} {...} Geschäftsanlässe {...} {...} {...} {...} {...} Sachshows {...} {...} {...} {...} {...} Bühnenshows {...} {...} {...} {...} {...}
6 ́500 {...} {...} {...} {...} {...} 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} < 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} — Musikanlässe {...} {...} {...} {...} {...} 6 ́500 25 {...} {...} {...} {...} 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} < 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} — Sonstige {...} {...} {...} {...} {...} 6 ́500 {...} {...} {...} {...} {...} 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} < 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...}
Veranstaltungen 2011 ART DER VERANSTALTUNG Vorstel- lungen Besucher Anzahl %-Anteil Anzahl %-Anteil Ø TOTAL {...} {...} {...} Eishockeyligaspiele {...} {...} {...} {...} {...} Geschäftsanlässe {...} {...} {...} {...} {...} Sachshows {...} {...} {...} {...} {...} Bühnenshows {...} {...} {...} {...} {...}
6 ́500 {...} {...} {...} {...} {...} 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} < 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} — Musikanlässe {...} {...} {...} {...} {...} 6 ́500 34 {...} {...} {...} {...} 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...}
B-3618/2013 Seite 18 < 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} — Sonstige {...} {...} {...} {...} {...}
6 ́500 {...} {...} {...} {...} {...} 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} < 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...}
Durchschnitt Veranstaltungen 2009 bis 2011 ART DER VERANSTALTUNG Vorstel- lungen Besucher Anzahl %-Anteil Anzahl %-Anteil Ø TOTAL {...} {...} {...} Eishockeyligaspiele {...} {...} {...} {...} {...} Geschäftsanlässe {...} {...} {...} {...} {...} Sachshows {...} {...} {...} {...} {...} Bühnenshows {...} {...} {...} {...} {...}
6 ́500 {...} {...} {...} {...} {...} 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} < 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} — Musikanlässe {...} {...} {...} {...} {...} 6 ́500 33 {...} {...} {...} {...} 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} < 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} — Sonstige {...} {...} {...} {...} {...} 6 ́500 {...} {...} {...} {...} {...} 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...} < 5 ́000 {...} {...} {...} {...} {...}
J.f Aus den vorstehenden Daten lassen sich folgende Ergebnisse ablei- ten. J.g Die Bühnenshows machen in den einzelnen Jahren von 2009 bis 2011 sowie im Durchschnitt dieser drei Jahre sowohl nach Anzahl der Ver- anstaltungen als auch nach Besucherzahlen den weitaus grössten Anteil der im Hallenstadion durchgeführten Veranstaltungen aus. Das gleiche gilt insbesondere für Musikanlässe, welche den grössten Anteil an den Büh- nenshows ausmachen. Sogar die Kategorie der Musikanlässe mit mehr als
B-3618/2013 Seite 19 6 ́500 Personen (nachfolgend: „Musikgrossanlässe“) weist immer noch ei- nen grösseren Anteil auf als die anderen Veranstaltungen. Mit der Schwelle von 6 ́500 Personen wird dabei zu Gunsten der Beschwerdegegnerinnen die unterste Schwelle der Rentabilitätsgrenze (vgl. SV J.c) angesetzt. J.h Mit Bezug auf die Anzahl der Veranstaltungen ergibt sich im Drei- Jahres-Durchschnitt folgende Aufteilung: Bühnenshows {40%–50%); Mu- sikanlässe {30%–40%}; Musikgrossanlässe {20%–30%}; Sachshows {20%–30%); Eishockeyligaspiele {10%–20%); Geschäftsanlässe {10%– 20%). J.i Mit Bezug auf die Besucherzahlen ergibt sich im Drei-Jahres-Durch- schnitt folgende Aufteilung: Bühnenshows {50%–60%}; Musikanlässe {40%–50%}; Musikgrossanlässe {30%–40%}; Eishockeyligaspiele {20%– 30%}; Sachshows {10%–20%}; Geschäftsanlässe {0%–10%}. J.j Auch bei den durchschnittlichen Besucherzahlen weisen die Büh- nenshows gegenüber den anderen Veranstaltungen die deutlich höheren Werte auf, wobei insbesondere die Musikanlässe und die Musikgrossan- lässe massiv höhere durchschnittliche Besucherzahlen als die übrigen Ver- anstaltungen aufweisen. Im Drei-Jahres-Durchschnitt ergibt sich folgende Aufteilung: Musikgrossanlässe {11 ́000–12 ́000 Personen}; Musikanlässe {8 ́000–9 ́000 Personen}; Bühnenshows {8 ́000–9 ́000 Personen}; Eisho- ckeyligaspiele {7 ́000–8 ́000 Personen}; Sachshows {6 ́000–7 ́000 Perso- nen}; Geschäftsanlässe {2 ́000–3 ́000 Personen}. J.k Bei Musikgrossanlässen, die immerhin {30%–40%} der Veranstaltun- gen im Hallenstadion ausmachen, liegt der tatsächliche Zuschauerschnitt im Drei-Jahres-Durchschnitt mit über {11 ́00-12 ́000} Personen sowohl über dem oberen Auslastungsgrad des Hallenstadions von 80%, der eine Anzahl von 10 ́400 Zuschauern voraussetzt, und dem mittleren Auslas- tungsgrad für Grossanlässe von 72,5%, der eine Anzahl von 9 ́425 Zu- schauern voraussetzt (vgl. SV J.c). Dabei sind wiederum {30%–40%} der Musikgrossanlässe ausverkauft und beanspruchen das maximale Fas- sungsvermögen des Hallenstadions von 13 ́000 Personen. J.l Die vorstehenden Daten weisen darauf hin, dass die meisten der im Hallenstadion durchgeführten Musikgrossanlässe aufgrund des Zuschau- erzuspruchs nur noch in der PostFinance Arena in Bern durchgeführt wer- den könnten, nicht aber in den anderen Grosshallen Patinoire de Malley (10 ́000), Forum Fribourg (10 ́000), Arena de Geneve (9 ́500) oder der St.
B-3618/2013 Seite 20 Jakobshalle Basel (9 ́000), weil deren maximales Fassungsvermögen be- reits diese Durchschnittswerte nicht erreicht. K. Geschehensablauf K.a AGH und Ticketcorner haben zum 1. Januar 2009 einen Kooperati- onsvertrag mit einer 5-jährigen Laufzeit bis zum 31. Dezember 2014 abge- schlossen. Darin werden verschiedenste Regelungen über die Zusammen- arbeit im Geschäftsbereich des Ticketings getroffen, von denen die wich- tigsten Regelungen folgende Verpflichtungen betrafen. K.b Die AGH verpflichtete sich, Ticketcorner als ausschliesslichen Part- ner im Bereich des Ticketings zu verwenden. Zum einen wurde dadurch Ticketcorner die Möglichkeit zu umfangreichen spezifizierten Werbemass- nahmen eingeräumt. Zum anderen übernahm Ticketcorner auch den Be- trieb der Kassenhäuschen auf dem Areal des Hallenstadions, wofür eine gesonderte jährliche Vergütung an die AGH zu entrichten war. K.c Zudem verpflichtete sich die AGH, ihre bislang durchgeführten Tätig- keiten im Bereich des Ticketabsatzes einzustellen. Die AGH war bis dahin für verschiedene Ticketingunternehmen als Verkaufsstelle sowie als Abendkasse an Veranstaltungstagen tätig gewesen. K.d Ziff. 10 des Kooperationsvertrags statuierte zudem eine Ticketing- Kooperationsklausel mit folgendem Inhalt (im vorinstanzlichen Verfahren als „50%-Vereinbarung“ bezeichnet): "Ticketcorner hat das Recht, mindestens 50% aller Tickets (exkl. V.I.P.-Pakete mit Zusatzleistungen) sämtlicher Ticketkategorien für alle Veranstaltungen im Hallen- stadion über alle möglichen gegenwärtigen elektronischen sowie in Zukunft allen- falls weiteren oder anderen Vertriebskanälen und Vertriebsarten (Call Center, In- ternet und POS) zu vertreiben." K.e Im Gegenzug musste von Ticketcorner eine jährliche Marketingzah- lung an die AGH geleistet werden, die sich aus einem Grundbetrag sowie einer Zusatzzahlung in Abhängigkeit von der Anzahl an durch Ticketcorner verkauften Tickets für Veranstaltungen im Hallenstadion zusammensetzte. Unter Berücksichtigung der im Hallenstadion abgesetzten Tickets (vgl. SVJ.e, E. 396) resultierte daraus eine substantielle jährliche Zahlung an die AGH.
B-3618/2013 Seite 21 K.f Darüber hinaus bestand für Ticketcorner die Verpflichtung, die Ver- anstaltungen im Hallenstadion in den von ihr betriebenen Medien zu be- werben. K.g Der Kooperationsvertrag sah ausserdem vor, dass Ticketcorner 5% der Aktien an der AGH erwirbt. Diese Aktien hält zwischenzeitlich die Ti- cketcorner Holding AG. K.h Der Ticketing-Kooperationsvertrag wurde von der AGH und Ticket- corner im Jahr 2014 für weitere fünf Jahre verlängert. K.i Die AGH schliesst mit den Veranstaltern Verträge über die Überlas- sung und Nutzung des Hallenstadions für die jeweilige Veranstaltung ab, die sie als „Veranstaltungsverträge“ bezeichnet. Dabei verwendet die AGH gegenüber den Veranstaltern unterschiedliche allgemeine Geschäftsbe- dingungen in Abhängigkeit davon, ob für die Vermarktung der Veranstal- tung ein Ticketingsystem eingesetzt wird. Die allgemeinen Geschäftsbe- dingungen des Veranstaltungsvertrags für Veranstaltungen ohne Ticketing weisen keine spezifischen Regelungen für das Ticketing auf. K.j Demgegenüber enthielten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstaltungsvertrags für Veranstaltungen mit Ticketing in Ziff. 14.1 eine Ticketingklausel mit folgendem Inhalt (im vorinstanzlichen Verfahren als „50%-AGB-Klausel“ bezeichnet): "Der Veranstalter ist verpflichtet, der AGH ein Kontingent von mindestens 50% der Tickets aus sämtlichen Kategorien zu Standardkonditionen in Konsignation zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen davon sind mit zusätzlichen Dienstleistun- gen veredelte Tickets bis max. 5% der Marktkapazität. Die AGH vertreibt diese zu den gleichen, vom Veranstalter festgelegten Preisen wie die anderen 50% der Ti- ckets zuzüglich Systembenutzungsgebühr/Vorverkaufsgebühr über eigene Ver- triebskanäle und -partner (aktuell Ticketcorner AG)." K.k Auch nach Verlängerung des Ticketing-Kooperationsvertrags im Jahr 2014 wurde die Ticketingklausel in Ziff. 14 der allgemeinen Geschäfts- bedingungen für Veranstaltungen mit Ticketing bis heute beibehalten. Da- bei wurde eine inhaltliche Anpassung insoweit vorgenommen, als der Ver- anstalter nun unmittelbar einen Ticketingvertrag mit Ticketcorner als Ticke- ting-Kooperationspartner der AGH abzuschliessen hat. K.l Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz wirkt die Ticketingklausel bei den meisten Veranstaltungen wie eine Verpflichtung zur vollständigen
B-3618/2013 Seite 22 Übertragung des Ticketings, weil es aus praktischen Gründen in den meis- ten Fällen nicht zweckmässig ist, zwei unterschiedliche Ticketingunterneh- men mit dem Vertrieb von Tickets für eine Veranstaltung zu betrauen (vgl. SV G.g). Die Ticketingklausel wirkt demzufolge regelmässig nicht als 50%- Regelung, sondern als 100%-Regelung. K.m Aus dem Zusammenwirken von Ticketing-Kooperationsklausel und Ticketingklausel ergibt sich folgende allgemeine Konstellation: Die Ticke- ting-Kooperationsklausel statuiert faktisch die Verpflichtung der AGH, ge- genüber den Veranstaltern sicherzustellen und durchzusetzen, dass sie das Ticketing mindestens zu 50% an die AGH übertragen, welcher dann von Ticketcorner als Ticketing-Kooperationspartner der AGH zu Standard- konditionen durchgeführt wird. Diese Verpflichtung wird mit der Ticketing- klausel umgesetzt. K.n Für einen Veranstalter von Veranstaltungen mit Ticketabsatz ergibt sich damit die Ausgangslage, dass er eine Veranstaltung im Hallenstadion nur durchführen kann, wenn er gleichzeitig das Ticketing – in der Praxis im Regelfall zu 100%, in wenigen Ausnahmefällen auch nur zu 50% – der AGH überträgt, der gegen Bezahlung von zusätzlichen Systembenut- zungsgebühren bzw. Vorverkaufsgebühren von Ticketcorner als Ticketing- Kooperationspartner der AGH durchgeführt wird. Dem Veranstalter wird demzufolge die Möglichkeit genommen, das Ticketing vollständig selbst abzuwickeln oder durch ein sonstiges Ticketingunternehmen durchführen zu lassen. K.o Durch die Ticketing-Kooperationsklausel sichert sich Ticketcorner faktisch den Zugang zum Ticketing für alle entsprechenden Veranstaltun- gen im Hallenstadion ab. Dabei erfasst dieser Zugang regelmässig das Ti- cketing zu 100%, während er nur in Ausnahmefällen auf die vertraglich vor- gesehenen 50% beschränkt ist. L. Vorinstanzliches Verfahren L.a Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 reichte die Eventim Schweiz beim Sekretariat der Wettbewerbskommission eine Anzeige gegen die AGH ein und beantragte die Einleitung einer Vorabklärung gemäss Art. 26 Abs. 1 KG wegen eines missbräuchlichen Erzwingens unangemessener Geschäftsbedingungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KG durch die Verwen- dung der Ticketingklausel gegenüber den Veranstaltern. Ferner stellte sie
B-3618/2013 Seite 23 den Antrag, als Beteiligte im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a KG am Verfahren teilnehmen zu können. L.b Am 2. April 2009 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommis- sion eine Vorabklärung gegen die AGH. Mit Schreiben vom 8. April 2009 wies das Sekretariat den Antrag der Eventim Schweiz auf Beteiligung an der zu diesem Zeitpunkt laufenden Vorabklärung ab und begründete die Abweisung damit, dass erst im Untersuchungsverfahren die Möglichkeit zur Beteiligung am Verfahren bestehe. L.c Am 23. Juni 2009 erstattete die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls An- zeige gegen die AGH. Sie beantragte damit die Einleitung einer Vorabklä- rung sowie die Eröffnung einer Untersuchung und machte geltend, die AGH sei marktbeherrschend und missbrauche diese Stellung, indem sie den Verkauf der Tickets an die Vermietung des Hallenstadions kopple. L.d Am 2. Februar 2010 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskom- mission im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums die Untersu- chung Nr. 32-0221 gemäss Art. 27 KG gegen die AGH und Ticketcorner betreffend den Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich. Gegenstand der Untersuchung bildete die Frage, ob die AGH über eine marktbeherr- schende Stellung verfüge und diese durch die Verwendung der Ticketing- klausel missbrauche. Ebenso untersuchte das Sekretariat der Vorinstanz, ob zwischen der AGH und Ticketcorner eine unzulässige Wettbewerbsab- rede vorliege. L.e Mit Schreiben vom 11. bzw. 12. März 2010 beschwerte sich die Ti- cketino AG über die vertragliche Beziehung zwischen der AGH und Ticket- corner und teilte mit, sich am Verfahren beteiligen zu wollen. Die Beschwer- deführerin 1 beantragte mit Eingabe vom 24. März 2010 aus dem gleichen Grund, als Verfahrensbeteiligte zugelassen zu werden. L.f Nach Übernahme des 50%-Anteils an Ticketcorner im Februar 2010 zog die Eventim Schweiz mit Schreiben vom 18. März 2010 ihre Anzeige zurück, weil die von ihr ursprünglich befürchteten Wettbewerbsabreden doch nicht eingetreten seien. L.g Das Sekretariat der Wettbewerbskommission räumte der Beschwer- deführerin 1 sowie der Ticketino AG am 29. März 2010 und der Beschwer- deführerin 2 am 27. April 2010 Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG ein.
B-3618/2013 Seite 24 L.h Mit Verfügung vom 14. November 2011 wies die Vorinstanz die Be- weisanträge der Beschwerdeführerin 2 ab (Dispositiv Ziff. 1) und stellte die Untersuchung ein (Dispositiv Ziff. 2), da sie aufgrund der Untersuchungs- ergebnisse zum Schluss kam, dass weder ein Verstoss gegen Art. 7 KG vorliege, weil die AGH nicht über eine marktbeherrschende Stellung ver- füge und folglich auch nicht gegen Art. 7 KG verstossen haben könne, noch eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG zwischen der AGH und Ticketcorner vorliege. M. Bundesverwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren (B–446/2012) M.a Diese Verfügung wurde von den Beschwerdeführerinnen sowie der Ticketino AG mit Beschwerde vom 23. Januar 2012 beim Bundesverwal- tungsgericht mit den folgenden Anträgen angefochten: "(1) Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2011 sei aufzuhe- ben. (2) Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 auf dem Markt für die Vermittlung von Lokalitäten für die Durchführung von Pop- und Rock-Veranstaltungen eine marktbeherrschende Stellung innehat. (3) Es sei festzustellen, dass die Anwendung von Ziff. 14.1 der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) der Beschwerdegegnerin 1 vom 1. November 2008 eine missbräuchliche Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens im Sinne von Art. 7 KG darstelle und es sei der Beschwerdegegnerin unter Sanktionsdrohung gemäss Art. 50/54 KG zu verbieten, Ziff. 14.1 anzuwenden. (4) Die Beschwerdegegnerin 1 sei gestützt auf Art. 7 KG i.V.m. Art. 49a Abs. 1 KG angemessen zu sanktionieren. (5) Es sei festzustellen, dass die Rz. 10 der Kooperationsvereinbarung vom 1. Januar 2009 zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der Be- schwerdegegnerin 2 eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 3 Bst. c/Abs. 4 KG und/oder eine missbräuchliche Ver- haltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens im Sinne von Art. 7 KG darstelle und es sei den Beschwerdegegnern unter Sanktions- drohung nach Art. 50/54 KG zu verbieten, diese anzuwenden. (6) Die Beschwerdegegner seien gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c/ Abs. 4 KG und/oder Art. 7 KG i.V.m. Art. 49a Abs. 1 KG angemessen zu sanktionieren.
B-3618/2013 Seite 25 (7) Eventualiter: Ziff. 1 und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. No- vember 2011 seien aufzuheben und es sei der Sachverhalt zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei die Vorinstanz anzu- weisen, den Beweisanträgen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stattzu- geben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." M.b Am 10. Februar 2012 stellten die AGH und Ticketcorner den Antrag auf Einräumung der Parteistellung als Beschwerdegegnerinnen im vorlie- genden Verfahren, die ihnen vom Gericht mit Verfügung vom 15. März 2012 zugesprochen wurde. M.c Die Vorinstanz liess sich am 22. Mai 2012 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragte deren Abweisung unter Kosten- folge, soweit darauf einzutreten sei. M.d Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2012 beantragten die Be- schwerdegegnerinnen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventua- liter sei sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerinnen abzuweisen. M.e Mit Schreiben vom 9. und. 31. Juli 2012 teilten sowohl die Vor-instanz als auch die Beschwerdegegnerinnen mit, dass sie jeweils wechselseitig auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2012 bzw. zur Vernehmlassung vom 22. Mai 2012 verzichteten. M.f Die Beschwerdeführerinnen sowie die Ticketino AG reichten am 20. August 2012 ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz und zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerinnen ein. M.g Mit Urteil vom 19. September 2012 trat das Bundesverwaltungsge- richt mangels Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen nicht auf die Beschwerde ein. N. Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht N.a Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführerinnen sowie die Ticketino AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 sei aufzuheben und das Bundesverwaltungsge- richt anzuweisen, auf die Beschwerde vom 23. Januar 2012 einzutreten
B-3618/2013 Seite 26 und die materiellen Rügen zu behandeln, eventualiter das Bundesverwal- tungsgericht anzuweisen, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Wett- bewerbskommission zurückzuweisen. N.b Die Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht und das Eidgenössi- sche Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung verzichteten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten die Ab- weisung der Beschwerde. N.c Mit Urteil vom 5. Juni 2013 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid insoweit auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück, als den Beschwerdeführerinnen die Beschwerdebefugnis abgesprochen worden war (BGer, 5.6.2013, 2C_1054/2012, publ. in BGE 139 II 328). Mit Bezug auf die Ticketino AG wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Überdies wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Partei- entschädigung des Verfahrens B-446/2012 an das Bundesverwaltungsge- richt zurückgewiesen. O. Fortführung des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (B–3618/2013) O.a Das ursprüngliche Verfahren B–446/2012 wurde hinsichtlich der Ti- cketino AG durch Urteil im neuen Verfahren B–3546/2013 abgeschlossen, wobei eine Kostenverteilung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vorgenommen wurde. Das Urteil wurde den anderen Beteiligten des Ver- fahrens B–446/2012 zugestellt. O.b Am 3. Juli 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass das ursprüngliche Verfahren B–446/2012 unter der neuen Geschäftsnummer B–3618/2013 weitergeführt wird. O.c Mit gleicher Verfügung wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2013 zum Verfahren zu äussern, insbesondere darüber, ob vor einem abschliessen- den Schriftenwechsel eine mündliche Instruktionsverhandlung durchzufüh- ren sei. Mit Schreiben vom 16. August 2013 bzw. 19. August 2013 verzich- teten die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerinnen auf die Durchführung einer mündlichen Instruktionsverhandlung.
B-3618/2013 Seite 27 O.d Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2014 forderte das Bundes- verwaltungsgericht die Beschwerdegegnerinnen auf, ihre gesellschafts- rechtlichen, vertraglichen und personellen Verflechtungen darzulegen und entsprechende Beweismittel einzureichen, die über die in der Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2011 aufgeführten Verbindungen hin- ausgehen würden. Des Weiteren wurden sowohl die Beschwerdeführerin- nen als auch die Beschwerdegegnerinnen ersucht, ihre allfälligen gegen- wärtigen und vergangenen Verbindungen mit der ABC Production AG, der Eventim-Gruppe sowie mit der Good News darzulegen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Mit ihren Eingaben vom 2. Mai 2014 kamen die Parteien diesen Aufforderungen nach. O.e Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 wiesen die Beschwerdeführerinnen auf neuere Entwicklungen hin, die nach ihrer Ansicht für die Beurteilung des Untersuchungsgegenstands hilfreich seien und ihre bisherige Argu- mentation untermauern würden. O.f Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 nahmen die Beschwerdegegnerinnen Stellung zum Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 11. Mai 2015, welches nach ihrer Ansicht keine relevanten Neuerungen enthalte. O.g Mit Eingabe vom 17. November 2016 teilten die Beschwerdeführe- rinnen mit, dass sie unter Fortführung der Beschwerdeführerin 1 fusioniert hätten. Gemäss Handelsregister des Kantons St. Gallen wurde diese Fu- sion auf den 9. November 2011 durchgeführt (zur Entwicklung des Verhält- nisses zwischen den Beschwerdeführerinnen vgl. auch die Mitteilung des Sekretariats der Wettbewerbskommission, RPW 2016/1, 65). O.h Mit gleicher Eingabe vom 17. November 2016 beantragte die Be- schwerdeführerin 1 eine Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung gab sie an, dass die Beschwerdeführerin 1 und Ticketcorner beabsichtigten, eine Partnerschaft einzugehen und eine gemeinsame Schweizer Ticketing- Gruppe zu gründen. Die Durchführung dieses Zusammenschlussvorha- bens sei der Wettbewerbskommission gemeldet worden. Die Sistierung des Verfahrens sei unumgänglich, weil die Beschwerde nach einem Zu- sammenschluss umgehend zurückgezogen werde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. PROZESSVORAUSSETZUNGEN
B-3618/2013 Seite 29 4. Die Beschwerdelegitimation setzt gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG vor- aus, dass ein Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men hat bzw. ihm keine Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt wurde, er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und er ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Mit Urteil vom 5. Juni 2013 erteilte das Bundesgericht den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Be- schwerdebefugnis (vgl. SV N.c). Es stellte dabei fest, dass das Bundesge- setz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Okto- ber 1995 (Kartellgesetz, KG, SR 251) als Ordnung zur Gewährleistung ei- nes wirksamen Wettbewerbs die Konkurrenten in eine besondere, beach- tenswerte und nahe Beziehung zueinander versetze. Die Konkurrenten seien von einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung direkt und unmit- telbar betroffen und hätten an deren Beseitigung ein praktisches und schutzwürdiges Interesse (BGE 139 II 328 E. 3.5). 5. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innert 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführerinnen am 9. Dezember 2011 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 10. Dezember 2011 zu laufen und en- dete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2011 bis und mit 2. Januar 2012 gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG am 24. Januar 2012. Diese Beschwerdefrist wurde mit der Beschwerde vom 23. Januar 2012 eingehalten. Die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift gemäss Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG wurden gewahrt. Der Kostenvorschuss gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG wurde fristgerecht bezahlt. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen hat sich durch Vollmacht rechts- genüglich gemäss Art. 11 Abs. 2 VwVG ausgewiesen. Die übrigen Prozess- voraussetzungen sind somit ebenfalls gegeben. 6. Da alle Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten. II. RECHTLICHE GRUNDLAGE 7. Von den Beschwerdeführerinnen wird mit ihren Beschwerdeanträgen Ziff. 3 und 5 geltend gemacht, dass entgegen den Feststellungen der vo- rinstanzlichen Verfügung zum einen in unterschiedlicher Ausprägung eine missbräuchliche Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unterneh- mens gemäss Art. 7 KG sowie zum anderen eine unzulässige Wettbe- werbsabrede gemäss Art. 5 KG vorliege.
B-3618/2013 Seite 30 8. Gegenstand dieses Urteils bilden nach Feststellung des Anwen- dungsbereichs des Kartellgesetzes (vgl. Abschnitt III) sowie der formellen Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. Abschnitt IV) somit die Prüfung, (i) ob die Verwendung der Ticketingklausel auf dem massge- blichen Markt für Veranstaltungslokalitäten eine unzulässige Beschrän- kung des Wettbewerbs gemäss Art. 7 KG durch die AGH darstellt (vgl. Ab- schnitt V), und/oder (ii) ob die Vereinbarung der Ticketing-Kooperations- klausel auf den massgeblichen Märkten des Ticketings und der Veranstal- tungslokalitäten eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG durch die AGH und Ticketcorner darstellt (vgl. Abschnitt VI), und/oder (iii) ob die Vereinbarung der Ticketing-Kooperationsklausel auf den massgebli- chen Märkten des Ticketings und der Veranstaltungslokalitäten eine unzu- lässige Beschränkung des Wettbewerbs gemäss Art. 7 KG durch Ticket- corner darstellt (vgl. Abschnitt VII). 9. Dabei wird jeweils zu prüfen sein, ob das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich ausreichende Feststellungen treffen kann, um entsprechend den Beschwerdeanträgen Ziff. 3, 4, 5 und 6 der Beschwerdeführerinnen selbst eine abschliessende Entscheidung über die Zulässigkeit des in Frage ste- henden Verhaltens sowie dessen Sanktionierung vornehmen zu können, oder ob die vorliegende Angelegenheit entsprechend des von den Be- schwerdeführerinnen eventualiter gestellten Beschwerdeantrags Ziff. 7 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz – allenfalls unter Berücksichtigung der bereits gestellten Beweisanträge – zurückzuweisen ist. 10. Abschliessend ist in Abhängigkeit von der Gesamtbeurteilung der Be- schwerde (vgl. Abschnitt VIII) über die Kosten des Verfahrens und eine all- fällige Parteientschädigung zu entscheiden (vgl. Abschnitt IX). III. GELTUNGS- UND ANWENDUNGSBEREICH DES KARTELLGESETZES 11. Wie sich bereits aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 und des Bundesgerichts vom 5. Juni 2013 in die- ser Angelegenheit (vgl. SV M.g, N.c) ergibt, ist der Geltungs- und Anwen- dungsbereich des Kartellgesetzes gemäss Art. 2 KG gegeben. Vorliegend kann daher auf eine entsprechende Darstellung verzichtet werden.
B-3618/2013 Seite 31 IV. RECHTMÄSSIGKEIT DES VORINSTANZLICHEN VERFAHRENS 12. Die Beschwerdeführerinnen erheben verschiedene Rügen gegen- über der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens. Die angefoch- tene Verfügung bildet den Abschluss eines Kartellverfahrens der Vor-in- stanz, welches aufgrund der Art. 18 ff. KG sowie der ergänzenden Be-stim- mungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt worden war. 13. Gegenstand der Rügen bilden die aus Sicht der Beschwerdeführe- rinnen ungenügende Aufklärung des Sachverhalts und eine fehlende Be- rücksichtigung der angemahnten Abklärungen durch die Vorinstanz, die in der fehlenden Behandlung von mehreren Beweisanträgen zum Ausdruck kommt. Dabei handelt es sich um folgende Anträge, die von den Beschwer- deführerinnen im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht wur- den und für die – wie in der vorinstanzlichen Verfügung bestätigt – von der Vorinstanz keine Abklärungen vorgenommen wurden: α) Offen- bzw. Vorlegung des Aktienbuchs der Beschwerdegegnerin 1 durch diese zwecks Beweises der von der Beschwerdegegnerin 2 und der von Stadt und Kanton Zürich gehaltenen Beteiligung sowie Auskunftsertei- lung über die von der öffentlichen Hand gewährten Darlehen; β) Offen- bzw. Vorlegung sämtlicher seit 1. Januar 2009 mit den Veranstal- tern betreffend Benützung bzw. Ticketing im Hallenstadion abgeschlosse- ner Verträge durch die Beschwerdegegnerinnen sowie Auskunftserteilung darüber, ob neben der Beschwerdegegnerin 2 noch andere Unternehmun- gen mit dem Ticketing für im Hallenstadion stattfindende Anlässe beauf- tragt wurden; γ) Offen- bzw. Vorlegung sämtlicher allfälliger seit 1. Januar 2009 mit an- deren Ticketingunternehmen abgeschlossener Verträge zur Koordination des Ticketings von im Hallenstadion stattfindenden Anlässen (act. 15, Rz. 5); δ) Offen- bzw. Vorlegung der mit Ovation Sports AG betreffend Victoria Cup 2009 abgeschlossenen Verträge sowie Angabe der in Abhängigkeit mit dem Umfang des Ticketkontingents angebotenen Konditionen durch die Beschwerdegegnerin 2; ε) Befragung der Ovation Sports AG bzw. eines kollektivzeichnungsberech- tigten Mitarbeiters derselben;
B-3618/2013 Seite 32 ζ) Vorlage sämtlicher Verträge der Beschwerdegegnerin 1 mit den Veran- staltern im Hallenstadion und Überprüfung insbesondere durch Nach- frage bei den entsprechenden Veranstaltern der Angaben der Beschwer- degegnerin; η) Untersuchung der Auswirkungen der Verflechtungen zwischen der Be- schwerdegegnerin 1 und Good News auf die faktische 100%-Klausel zu- gunsten der Beschwerdegegnerin 2 im Kooperationsvertrag zwischen den Beschwerdegegnerinnen. 14. Hinsichtlich der fehlenden Behandlung dieser Beweisanträge ma- chen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Für den Fall einer Rückweisung des Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz wird eventualiter beantragt, den Beweisanträgen stattzugeben.
B-3618/2013 Seite 33 RED/HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 2013, zit. Verwaltungsverfahren, Rn. 456, 1133; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, WW-VwVG, Art. 12 Rn. 20 f.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren, Rn. 3.119 f.). Als rechtserheblich gelten alle Tatsachen, welche den Ausgang des Entscheids beeinflussen können (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, WW- VwVG, Art. 12 Rn. 28; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren, Rn. 3.120 f.). 16. Der Untersuchungsgrundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Das Ausmass der Untersuchung ist vielmehr von vornherein auf solche As- pekte beschränkt, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind und deren Abklärung vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. BGE 112 Ib 65 E. 3; BVGer, 14.7.2010, B–3608/2009, A. gg. Landwirtschaftl. Rekurskommission Kanton X., E. 6.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, WW-VwVG, Art. 12 Rn. 27 f.; ähnlich MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro- zessieren, Rn. 3.144). Einschränkungen einer amtlichen Ermittlung können sich im Einzelfall zudem durch Mitwirkungspflichten der Parteien, die ob- jektive Beweislast, die Tauglichkeit von Beweismitteln und das treuwidrige Verhalten einer Partei ergeben (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren, Rn. 457 f., 1134 f.; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, WW- VwVG, Art. 12 Rn. 50 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren, Rn. 1.49, 3.123c; SCHOTT, FHB-VerwR, Rn. 24.39; TANQUEREL, droit admi- nistratif, Rn. 1560 f.). 17. Die Sachverhaltsuntersuchung bezieht sich auf Tatsachen und Erfah- rungssätze. Die Rechtsanwendung, d.h. die Beurteilung von rechtlichen Aspekten, untersteht demgegenüber von vornherein nicht dem Untersu- chungsgrundsatz (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, WW-VwVG, Art. 12 Rn. 17; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren, Rn. 3.119b). Daher bedarf es einer inhaltlichen Abgrenzung zwischen Sach- und Rechtsfragen (vgl. BVGE 2009/35, Marktzugang schneller Bitstrom, E. 7.4). Soweit abweichende Rechtsauffassungen zwischen den Kartellbe- hörden und den jeweiligen Parteien eines Kartellverwaltungsverfahrens bestehen, die im Hinblick auf den unterstellten Sachverhalt einen unter- schiedlichen Umfang an sachlicher Abklärung erfordern, ergibt sich dem- zufolge nicht allein deshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes, weil die Kartellbehörden keine Abklärungen über Tatsachen oder Er- fahrungssätze vorgenommen haben, auf die eine Partei ihre abweichende Rechtsposition abstützt.
B-3618/2013 Seite 34 18. Im vorliegenden Verfahren kommt das Gericht nachfolgend im Rah- men einer ihm möglichen vorläufigen Beurteilung zum Ergebnis, dass von einem wettbewerbswidrigen Verhalten von Seiten der AGH und Ticketcor- ner auszugehen ist, weshalb der Sachverhalt entsprechend dem Eventu- alantrag der Beschwerdeführerinnen zur notwendigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 19. Diese Feststellung des Gerichts erfolgt aufgrund der im Recht liegen- den Beweise und Informationen, ohne dass ein Rückgriff auf das inhaltliche Ergebnis der von den Beschwerdeführerinnen gestellten Beweisanträge erforderlich ist. Die Abklärung der durch die Beweisanträge gestellten Sachfragen ist daher nicht notwendig, weshalb es sich hierbei nicht um rechtserhebliche Tatsachen handelt. Eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes in Bezug auf diese Beweisanträge durch die Vorinstanz liegt demzufolge nicht vor. 20. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Neubeurteilung noch festzustellen haben wird, in welchem Umfang das Ti- cketing für Mega-Bühnen-Einzelshows in Grosshallen in der Deutsch- schweiz von Ticketcorner und anderen Ticketingunternehmen durchgeführt wurde (vgl. E. 422). Denn die von den Beschwerdeführerinnen gestellten Beweisanträge auf Offen- bzw. Vorlegung aller Ticketingvereinbarungen zwischen den Veranstaltern und den Beschwerdegegnerinnen sowie an- deren Ticketingunternehmen und den Beschwerdegegnerinnen für das Hallenstadion gehen einerseits inhaltlich über diese im Rahmen der Neu- beurteilung notwendigen Massnahme hinaus – und laufen im Übrigen auf eine Ausforschung der Geschäftsverhältnisse im Bereich des Ticketings durch die Beschwerdeführerinnen hinaus –, während sie andererseits for- mal nicht ausreichend sind, weil sie nur das Hallenstadion, nicht aber die übrigen Grosshallen in der Deutschschweiz einbeziehen. 21. Auf die von den Beschwerdeführerinnen angeführten fehlenden tat- sächlichen Abklärungen der Vorinstanz wird im Rahmen der inhaltlichen Erwägungen eingegangen. 2) Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör 22. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das verfassungsmässige Recht zur aktiven Teilnahme in einem administrativen oder gerichtlichen Rechtsverfahren eines hiervon Betroffenen, welches in allgemeiner Weise in Art. 29 Abs. 2 BV ausdrücklich statuiert und zumindest für Teilelemente
B-3618/2013 Seite 35 darüber hinaus auch zusätzlich aus Art. 6 EMRK abgeleitet wird. Es dient der Verwirklichung des übergeordneten Grundsatzes eines fairen Verfah- rens. Durch die Einbindung eines Betroffenen in ein Rechtsverfahren mit der Möglichkeit, eigene Hinweise, Informationen und Argumentationen vor- zubringen, werden sowohl die Wahrscheinlichkeit der inhaltlichen Richtig- keit eines Entscheids als auch dessen mögliche Akzeptanz auf Seiten der Beteiligten erhöht (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 197 f. mit Verweis auf BGE 140 I 99 E. 3.4; BGE 135 I 187 E. 2.2; BGE 127 I 6 E. 5b; BGE 127 I 54 E. 2b; HÄFELIN ULRICH/HALLER WALTER/KELLER HELEN/THURN- HERR DANIELA, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, zit. Bun- desstaatsrecht, Rn. 835; KELLER HELEN, Garantien fairer Verfahren und des rechtlichen Gehörs, in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, § 225 Rn. 29; KNEUBÜHLER LORENZ, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998, 100; MÜL- LER JÖRG PAUL/SCHÄFER MARKUS, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, zit. Grundrechte, 846 ff.; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL- MOSER, Prozessrecht, Rn. 310 f.; RHINOW RENÉ/ SCHEFER MAR- KUS/UEBERSAX PETER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rn. 3040 f.; STEINMANN GEROLD, in: Ehrenzeller/Mastro-nardi/Schwei- zer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, zit. SGK-BV, Art. 29 Rn. 42). 23. Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht natürlichen und juristischen Personen zu sowie Dritten, welche von einem Rechtsverfahren unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden (vgl. BGE 137 I 120 E. 5.3; MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte, 848 f.; RHINOW/KOLLER/KISS/THURN- HERR/BRÜHL-MOSER, Prozessrecht, Rn. 312). 24. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilgarantien die ordnungsgemässe Durchführung verschiedener Aspekte im Hinblick auf den Ablauf eines Rechtsverfahrens (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 199 mit Verweis auf BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGer, 24.2.2010, B– 2050/2007, Swisscom (Schweiz) AG gg. Weko, publ. in BVGE 2011/32, zit. Terminierung Mobilfunk, E. 6.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Bun- desstaatsrecht, Rn. 838; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren, 173 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren, Rn. 3.80 f.; RHI- NOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Prozessrecht, Rn. 317 ff.; SCHOTT, FHB-VerwR, Rn. 24.48 f.; STEINMANN, SGK-BV, Art. 29 Rn. 44 f.; TANQUEREL, droit administratif, Rn. 1526 ff.; THURNHERR DANIELA, Verfah- rensgrundrechte und Verwaltungshandeln, Die verfassungsrechtlichen Mindestgarantien prozeduraler Gerechtigkeit unter den Bedingungen der
B-3618/2013 Seite 36 Diversität administrativer Handlungsmodalitäten, 2013, Verfahrensgrund- rechte, Rn. 317 ff., 402 ff.): (i) vorgängige Orientierung über Gegenstand und Inhalt des Rechtsverfahrens sowie den Vorwurf gegenüber dem Be- troffenen; (ii) Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts, insbeson- dere der Stellung von eigenen Beweisanträgen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b [S. 56], HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, zit. Verwaltungsrecht, Rn. 1016); (iii) persön- liche Teilnahme am Verfahren einschliesslich der Möglichkeit zur Verbei- ständigung; (iv) Akteneinsicht; (v) Möglichkeit zur Abgabe einer Stellung- nahme einschliesslich der Kenntnisnahme und Berücksichtigung durch die verfahrensleitende Instanz (vgl. KIENER REGINA/KÄLIN WALTHER, Grund- rechte, 2. Aufl. 2013, 421; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, 868); (vi) Eröff- nung des Entscheids; (vii) Begründung des Entscheids (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1; REKO/WEF, 4.5.2006, FB/2004-4, Berner Zeitung AG und Tamedia AG gg. Weko, RPW 2006/2, 347, zit. 20 Minuten, E. 4.1; RHINOW/KOL- LER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Prozessrecht, Rn. 343 ff.; THURN- HERR, Verfahrensgrundrechte, Rn. 412 f.; vgl. zu den Anforderungen an die Begründung überdies BVGer, 2.7.2013, B–2612/2011, Swissperform/Suisa gg. Verband Schweizer Privatradios u.a., E. 4.3.1; REKO/WEF, 4.11.1999, FB/1999-7, Cablecom Holding AG gg. Teleclub AG und Weko, RPW 1999/4, 618, E. 4.3; ALBERTINI MICHELE, Der verfassungsmässige An- spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, 369, 404). Im vorliegenden Fall werden von den Beschwer- deführerinnen eine ausreichende Mitwirkung an der Feststellung des Sach- verhalts infolge der fehlenden Umsetzung der Beweisanträge durch die Vo- rinstanz und deren Berücksichtigung in der angefochtenen Verfügung ge- rügt. 25. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich auf rechtser- hebliche Sachfragen beschränkt. Ausnahmsweise werden die Parteien auch zur rechtlichen Würdigung angehört, wenn sich die Rechtslage geän- dert hat, ein ungewöhnlich grosser Ermessensspielraum besteht oder die Behörden sich auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Par- teien nicht rechnen mussten (vgl. BGer, 2A.492/2002, Elektra Baselland Liestal [EBL] gg. Watt Suisse u.a., Weko, RPW 2003/3, 695, E. 3.2.3; BGE 127 V 431 E. 2b). 26. Beim Anspruch auf rechtliches Gehör handelt es sich um ein selb- ständiges formelles Recht, dessen Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts führt, unabhängig davon, ob die Rechts- verletzung für den Ausgang des Verfahrens sachlich relevant ist (vgl. BGE
B-3618/2013 Seite 37 132 V 387 E. 5.1; BGE 129 V 73 E. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN, Ver- waltungsrecht, Rn. 1101 f.; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN-HERR, Bundes- staatsrecht, Rn. 839; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, 853 f.; RHINOW/KOL- LER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Prozessrecht, Rn. 270, 314; SCHOTT, FHB-VerwR, Rn. 24.49; STEINMANN, SGK-BV, Art. 29 Rn. 59 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung kann durch die jeweilige Rechtsmittelinstanz al- lerdings unter bestimmten Umständen eine Heilung der Rechtsverletzung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist die verfahrensrechtliche Konstellation, wonach bei einem Vergleich mit dem vorinstanzlichen Verfahren die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition in Rechts- und Sachver- haltsfragen verfügt und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen, so dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs vollumfänglich nachgeholt werden kann. Eine Heilung wird auch im Falle schwerwiegen- der Rechtsverletzungen ausnahmsweise dann als zulässig erachtet, wenn die Rückweisung bloss zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und dies nicht im Interesse des Betroffenen wäre (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 127 V 431 E. 3d/aa; a.A. für schwerwiegende Rechtsverletzun- gen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Verwaltungsrecht, Rn. 1178 f.; MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte, 857 f.; vgl. kritisch zur Praxis des Bundesge- richts auch SCHINDLER BENJAMIN, Die „formelle Natur“ von Verfahrens- grundrechten, ZBl 2005, 169, 175; KNEUBÜHLER LORENZ, Gehörsverlet- zung und Heilung, ZBl 1998, 97, 107 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren, Rn. 548 ff.; SCHOTT, FHB-VerwR, Rn. 24.49; STEINMANN, SGK-BV, Art. 29 Rn. 59 ff.; RHINOW/KOLLER/KISS/THURN-HERR/BRÜHL-MO- SER, Prozessrecht, Rn. 271 f., 314; KIENER/KÄLIN, Grundrechte, Rn. 487 f.). Die Möglichkeit einer Heilung wurde auch für Verfahren mit einer ausserordentlich langen Verfahrensdauer bestätigt, um dem Gebot der fristgemässen Beurteilung zu entsprechen (vgl. BGE 138 II 77 E. 4.3). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte lässt die Heilung eines Verstosses gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu, soweit das jeweilige Gericht über volle Kognition verfügt (vgl. EGMR, 1.3.2001, 29082/95, Dallos gg. Ungarn, Ziff. 52; EGMR, 8.10.2013, 29864/03, Mu- losmani gg. Albanien, Ziff. 132 m.w.H.). 27. Im vorliegenden Fall kommt das Gericht nachfolgend im Rahmen einer ihm möglichen vorläufigen Beurteilung zum Ergebnis, dass von ei- nem wettbewerbswidrigen Verhalten von Seiten der AGH und Ticketcorner auszugehen ist, weshalb die Sache entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen zur notwendigen Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen ist.
B-3618/2013 Seite 38 28. Diese Feststellung des Gerichts erfolgt aufgrund der im Recht liegen- den Beweise und Informationen, ohne dass ein Rückgriff auf das inhaltliche Ergebnis der von den Beschwerdeführerinnen gestellten Beweisanträge erforderlich ist. Durch eine Ausführung dieser Beweisanträge hätte das vorinstanzliche Untersuchungsverfahren demzufolge von vornherein we- der zu einem faireren Rechtsverfahren noch zu einer erhöhten Richtigkeit des Ergebnisses geführt. Zudem hat die Vorinstanz im Rahmen des vo- rinstanzlichen Untersuchungsverfahrens die von den Beschwerdeführerin- nen gestellten Beweisanträge unstrittig entgegengenommen, geprüft und deren Ausführung unter Hinweis auf sachliche Aspekte abgelehnt. Demzu- folge liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz nicht vor. 29. Angesichts dieser Verfahrenskonstellation bedarf die Rüge einer Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend demzufolge von vornherein keiner weiteren formellen und materiellen Behandlung. V. MISSBRAUCH EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG GEMÄSS ART. 7 KG DURCH DIE AGH 30. Die Verwendung der Ticketingklausel auf dem massgeblichen Markt für Veranstaltungslokalitäten stellt eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs gemäss Art. 7 KG dar, wenn die AGH auf dem relevanten Markt (Abschnitt V.1) als marktbeherrschendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG zu qualifizieren ist (Abschnitt V.2) und sie mit der Verwen- dung der Ticketingklausel ihre Stellung auf dem Markt missbraucht hat, in- dem sie andere Unternehmen bei der Aufnahme oder Ausübung des Wett- bewerbs behindert oder die Marktgegenseite benachteiligt hat (Abschnitt V.3).
B-3618/2013 Seite 39 dessen stehen sich Marktabgrenzung und Ermittlung der Marktstellung nicht isoliert gegenüber, sondern üben eine gegenseitige Wechselwirkung aus, weil sie die notwendigen Elemente der Marktbeherrschungsanalyse bilden (vgl. BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 256). 32. Das Kartellgesetz enthält weder eine Definition des relevanten Markts noch statuiert es einzelne Kriterien für dessen Bestimmung. Nach ständiger Rechtsprechung finden hierfür die in Art. 11 Abs. 1 und 3 der Ver- ordnung des Bundesrats vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unter- nehmenszusammenschlüssen (VKU, SR 251.4) aufgeführten Abgren- zungskriterien des sachlich, räumlich und zeitlichen Markts auch für die Beurteilung von anderen Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung (vgl. BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 9.1; BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 257; zur h.L. vgl. BORER JÜRG, Schweizerisches Kartellgesetz, 3. Aufl. 2011, zit. KG, Art. 4 Rn. 17; DAVID LUCAS/JACOBS RETO, Schweizerisches Wettbe- werbsrecht, 5. Aufl. 2012, zit. WBR, Art. 689 f.; KÖCHLI ROLAND/REICH PHI- LIPPE M., in Baker McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Kartellge- setz, 2007, zit. SHK-KG, Rn. 42; MARTENET VINCENT/HEINEMANN ANDREAS, Droit de la Concurrence, 2012, zit. Concurrence, 30; REINERT MANI/BLOCH BENJAMIN, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, zit. BSK-KG, Art. 4 Abs. 2 Rn. 105; WEBER ROLF H./VOLZ STEPHANIE, Fachhandbuch Wettbewerbsrecht, 2013, zit. FHB-WBR, Rn. 2.33). a) Sachlich relevanter Markt 33. Die Vorinstanz nimmt eine sachliche Marktabgrenzung im Sinne ei- nes „Alles-in-einem-Markt“ vor, nach der ein einziger Markt für alle Arten von kulturellen, sportlichen, geschäftlichen und sonstigen Veranstaltungen vorliegt, der neben dem Hallenstadion weitere Open Air-Plätze, Stadien, Sport- und Messehallen, Konzert-, Theater und andere Kultursäle, Kon- gresszentren und sonstige Lokalitäten umfasst, in denen von Musikanläs- sen, Theater- und Opernaufführungen, TV- und Comedyshows über Sport- veranstaltungen bis hin zu Generalversammlungen und sonstigen Ge- schäftsanlässen sowie Messen und Kongressen, beliebige Veranstaltun- gen durchgeführt werden.
(1) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
B-3618/2013 Seite 40 34. Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen hat die Vorinstanz es un- terlassen, den relevanten Markt nach Art und Grösse der Veranstaltungen sowie nach der jeweils erforderlichen Infrastruktur und weiteren Kriterien konkret abzugrenzen. 35. Hierzu verweisen die Beschwerdeführerinnen in allgemeiner Weise auf den Umstand, dass die Vorinstanz – entgegen des von ihr selber ein- geräumten Umstands, wonach sich die Anforderungen an eine Lokalität aus Sicht der Veranstalter je nach Art der Veranstaltung unterscheiden wür- den – die Kriterien für die jeweiligen Veranstaltungsarten einschliesslich von Pop- und Rockkonzerten nicht herausarbeite und im Detail beurteile. Vielmehr werde in völlig unstrukturierter Art und Weise von einer Veranstal- tungsart zur anderen hin- und hergewechselt, ohne auch nur für eine dieser Arten die Veranstalter und deren genaue Bedürfnisse zu analysieren. 36. Bei einer ordnungsgemässen Marktabgrenzung wäre jedenfalls ein sachlich relevanter Markt von Lokalitäten für Pop- und Rockkonzerte mit einer Besucherzahl von mindestens 12 ́000 Zuschauern – ohne infrastruk- turelle Einschränkungen (wie bspw. bei Eisflächen, Reitparcours, Tennis- courts etc.), welche die Zuschauerkapazität reduzierten – abzugrenzen. 37. Hierzu führen die Beschwerdeführerinnen im Einzelnen zumindest dem Grunde nach im Wesentlichen diejenigen Aspekte an, die im Rahmen der Würdigung durch das Gericht für eine entsprechende Marktabgren- zung nachfolgend behandelt werden. 38. Zur Unterstützung ihrer Argumentation verweisen die Beschwerde- führerinnen zum einen auf die Praxis ausländischer Wettbewerbsbehörden zur Marktdefinition und Beurteilung der Marktposition und nehmen unter anderem Bezug auf einen Fusionskontrollentscheid des Bundeskartellamts vom 6. Dezember 2012 hin. Zum anderen berufen sie sich auch auf die im Ergebnis gleiche Ansicht der Eventim Schweiz als erste Anzeigerin eines entsprechenden wettbewerbswidrigen Verhaltens der AGH.
(2) Vorbringen der Vorinstanz
B-3618/2013 Seite 41 39. Die Vorinstanz grenzt den sachlich relevanten Markt für die Vermie- tung von Lokalitäten für die Durchführung von Anlässen formal dahinge- hend ab, dass dieser neben dem Hallenstadion andere Hallen sowie Sta- dien und offene Veranstaltungsplätze umfasse. Angesichts der Vielzahl an unterschiedlichen Arten von Veranstaltungen, die im Hallenstadion durch- geführt werden, bezieht sie inhaltlich allerdings auch kleinere Lokalitäten, insbesondere Konzert-, Theater- und sonstige Kultursäle, sowie Messehal- len, Kongresszentren und sonstige Geschäftsräumlichkeiten in den sach- lich relevanten Markt mit ein. Sie gelangt dadurch faktisch zu einem „Alles- in-einem-Markt“ für Veranstaltungen. 40. Hierbei bestimmt die Vorinstanz die Marktgegenseite als Veranstalter von Anlässen, welche von der AGH die Bereitstellung einer Lokalität für die Durchführung eines bestimmten Anlasses nachfragen. Im Hinblick auf diese Veranstalter trifft sie folgende Feststellungen: Mit der grossen Band- breite der Veranstaltungen von Konzerten über Sportveranstaltungen bis hin zu Geschäftsanlässen gehe auch eine grosse Bandbreite der Veran- stalter einher. Entsprechend umfasse die Marktgegenseite nicht nur Ver- anstalter von Konzerten und anderen Unterhaltungsanlässen, sondern auch Sportvereine, Grossunternehmen oder Messeveranstalter. Dabei würden sich Veranstalter auf bestimmte Arten von Anlässen spezialisieren; so gebe es insbesondere auch Veranstalter, welche hauptsächlich Pop- und Rockkonzerte organisierten. Allerdings würde keine Spezialisierung hinsichtlich anderer Aspekte vorgenommen; insbesondere würden sich Veranstalter nicht auf die Durchführung von Anlässen einer bestimmten Grösse und Besucherzahl spezialisieren. Grundsätzlich würden sich die Bedürfnisse der einzelnen Veranstalter bei der Wahl einer geeigneten Lo- kalität unterscheiden. Dennoch würden alle diese Veranstalter vorliegend die Marktgegenseite bilden; insbesondere könne eine bestimmte Kategorie „Grossanlassveranstalter“ als Marktgegenseite nicht eingegrenzt werden. 41. Ungeachtet dessen macht die Vorinstanz gegenüber einer Katego- risierung der verschiedenen Arten von Veranstaltungen allerdings im We- sentlichen geltend, die Marktabgrenzung könne nicht davon abhängen, in- wiefern ein einzelner Veranstalter für einen spezifischen Anlass das Hal- lenstadion mit anderen Lokalitäten als substituierbar erachte. Denn auf- grund der Multifunktionalität des Hallenstadions weise die Marktgegenseite ein breites Tätigkeitsfeld auf. Entscheidend sei folglich die Sicht der Veran- stalter insgesamt.
B-3618/2013 Seite 42 42. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre selbst bei einer Unterteilung nach Art des Anlasses kein Markt für Pop- und Rock-Grossveranstaltungen ab- zugrenzen, wie von den Beschwerdeführerinnen gerügt. Denn wie sich ge- zeigt habe, spezialisierten sich Veranstalter zwar auf bestimmte Arten von Anlässen, nicht aber auf bestimmte Grössen von Anlässen. 43. Bei einer Auswahl der Lokalität würden die Veranstalter verschiedene Kriterien berücksichtigen, insbesondere das Fassungsvermögen, die Miet- kosten, die Lage und die technische Ausstattung der Lokalität sowie deren Ambiente und Verfügbarkeit. Des Weiteren würden auch der Wunsch und insbesondere der Tourneeplan des jeweiligen Künstlers eine Rolle spielen. Dabei würden Gewichtung und Priorität dieser Kriterien je nach konkretem Anlass und zwar auch innerhalb derselben Art von Anlässen unter- schiedlich ausfallen, weshalb sich insofern keine pauschale und allgemein- gültige „Rangordnung" aufstellen lasse. Entscheidend für die Wahl der Lo- kalität sei vielmehr in jedem Fall das Gesamtpaket, welches eine Lokalität dem Veranstalter biete. Je nach seinen individuellen Präferenzen und vor allem in Abhängigkeit von den Bedürfnissen des konkret betroffenen An- lasses werde der Veranstalter festlegen, welche Kriterien er wie stark ge- wichte und sich erst dann für ein Angebot entscheiden. 44. Die Folge davon sei, dass die valablen Substitute für das von der AGH angebotene Hallenstadion nicht immer dieselben seien, aber und dies sei der zentrale Punkt regelmässig solche alternativen Lokalitäten existieren würden. 45. Nach Ansicht der Vorinstanz sei die Grösse des Anlasses – gemes- sen an der erwarteten Besucherzahl – daher ein wichtiges, allerdings nicht das allein entscheidende Kriterium für die Wahl der Lokalität. Es gebe bei- spielsweise Künstler, die es bevorzugten, in kleineren Hallen zu spielen, dafür aber höhere Eintrittspreise verlangen könnten. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass ein Veranstalter bei gewissen Veranstaltungen die Möglichkeit habe, diese auf mehrere Vorstellungen aufzuteilen, um diese in einer kleineren Lokalität stattfinden zu lassen. Dies dürfte vor allem bei Musicals der Fall sein, für welche eine grosse Halle von den darauf spezi- alisierten Veranstaltern als weniger geeignet angesehen werde. Eine sol- che Veranstaltung werde dann typischerweise während mehrerer Wochen mit mehreren Aufführungen pro Woche gespielt, so dass nach einer gewis- sen Laufzeit eine höhere Anzahl von Zuschauern erreicht werden könne, als wenn die Veranstaltung nur einmal, aber dafür in einer grösseren Loka- lität stattfinden würde. Hierzu verweist sie auf das Musical „Ewigi Liebi“,
B-3618/2013 Seite 43 welches in der Maag Music Hall in Zürich während dreier Jahre 450 ́000 Besucher angezogen habe und danach in Bern einer eigens dafür errich- teten Theaterhalle mit Platz für 950 Personen auf dem WankdorfCity-Areal gespielt worden sei. 46. Das Hallenstadion verfüge über eine Maximalkapazität von 13‘000 Plätzen. Allerdings sei das Hallenstadion nur in einer geringen Anzahl von Anlässen pro Jahr ausverkauft. Die durchschnittliche Besucherzahl von Anlässen im Hallenstadion betrage knapp 7‘000 Personen. Dies bedeute, dass im Hallenstadion Anlässe mit einer relativ breiten Streuung mit Bezug auf die Zuschauerzahlen stattfinden würden und das Platzangebot des Hallenstadions keineswegs immer ausgereizt werde. Die AGH nehme keine Kategorisierung der Anlässe in Abhängigkeit der Anzahl Zuschauer vor. Seitens der Veranstalter sei die Bestimmung des Besucheraufkom- mens eines Anlasses mit nicht unerheblichen Unsicherheiten und entspre- chenden Risiken verbunden. 47. Anlässe mit 13’000 oder mehr Plätzen könnten in der Schweiz nur in grossen Hallen wie dem Hallenstadion oder der Postfinance Arena in Bern, in offenen Stadien oder offenen Veranstaltungsplätzen durchgeführt wer- den. Anlässe mit 7‘000 Personen, d.h. der durchschnittlichen Besucherzahl von Anlässen im Hallenstadion, könnten in der Schweiz nebst dem Hallen- stadion insbesondere auch in den folgenden gedeckten Lokalitäten durch- geführt werden: Post Finance Arena und Festhalle in Bern, St. Jakobshalle in Basel und Arena in Genf. 48. Dabei seien sowohl das Hallenstadion als auch die St. Jakobshalle in Basel als Mehrzweckhallen zu qualifizieren, weshalb in diesen Hallen eine breite Palette von Anlässen durchgeführt werden könnten. Auch in den Stadien könnten sehr verschiedene Arten von Anlässen stattfinden, wes- halb diese für die hier betrachteten Veranstalter ebenfalls Substitute bilde- ten. 49. Nach Ansicht der Vorinstanz kommen als Substitute für das Hallen- stadion daneben auch Lokalitäten mit einer kleineren Zuschauerkapazität in Betracht, wie z.B. der Kursaal in Bern, das KKL in Luzern oder das Volks- haus in Zürich. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass für die Veranstalter aus rein kommerzieller Sicht, d.h. unter Berück- sichtigung von Aufwand, Ertrag und Risiko, kleine Anlässe gewinnbringen- der sein könnten als die grossen Anlässe.
B-3618/2013 Seite 44 50. Klarstellend führt die Vorinstanz überdies aus, dass die in der Verfü- gung angegebene durchschnittliche Besucherzahl beim Hallenstadion vor allem zeigen solle, dass die Grösse des Hallenstadions keineswegs immer ausgereizt werde und in kapazitätsmässiger Sicht durchaus auch andere Lokalitäten als Alternative in Frage kämen. Im Übrigen führe die Auslas- tungszahl auch die Unwägbarkeiten und Risiken bei der Bestimmung des Besucheraufkommens eines Anlasses vor Augen. (3) Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen 51. Die Beschwerdegegnerinnen stimmen der Analyse der Vorinstanz bei der sachlichen Marktabgrenzung vollumfänglich zu und bestreiten ent- sprechend die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen. Da das Hallensta- dion für Veranstaltungen jeglicher Art und Grösse genutzt werden könne und auch werde, die massgebliche Marktgegenseite entsprechend breit sei und für diese Marktgegenseite jeweils mehrere Kriterien bei der Wahl des Austragungsorts ausschlaggebend seien wobei sich deren Gewichtung im Einzelfall z.B. auf Wunsch des Künstlers anders darstelle , könnten keine einzelnen Gruppen von substituierbaren Lokalitäten ausgemacht werden. Die Vorinstanz habe eine Marktabgrenzung nach Art der Veran- staltung und Anzahl Besucher zu Recht verneint. (4) Würdigung durch das Gericht (a) Grundlagen der Beurteilung 52. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren oder Dienstleistun- gen (nachfolgend: Produkte), die aufgrund ihrer wechselseitigen Substitu- ierbarkeit eine eigenständige Produktgruppe bilden. Massgebend für die Qualifizierung der jeweiligen Substituierbarkeit ist hierbei eine wertende Beurteilung aller relevanten Aspekte, die im Einzelfall für oder gegen die Zusammenfassung bestimmter Produkte als eigenständige Produktgruppe und die Zuordnung eines einzelnen Produkts hierzu sprechen. Im Rahmen einer derartigen Gesamtanalyse kommt dabei keinem der prinzipiell zu be- rücksichtigenden Aspekte ein absoluter Vorrang aufgrund allgemeiner Um- stände zu (vgl. BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 269).
B-3618/2013 Seite 45 53. Wesentliche Grundlage dieser Beurteilung bildet in Bezug auf Ab- satzmärkte das Konzept der Nachfragesubstituierbarkeit (auch sog. Kon- zept der funktionellen Austauschbarkeit bzw. Bedarfsmarktkonzept), das prinzipiell in Art. 11 Abs. 3 VKU statuiert wird (vgl. BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 270, mit Verweis auf BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 9.2.3.1; BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 9; REKO/WEF, RPW 2006/2, 347, 20 Minu- ten, Ziff. 6.3.3; EVELYN CLERC/PRANVERA KËLLEZI, in: Martenet/Bovet/Ter- cier [Hrsg.], Commentaire Romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, zit. CR-Concurrence, Art. 4 II Rn. 68 ff.; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 690; KÖCHLI/REICH, SHK-KG, Art. 4 Rn. 42; REINERT/BLOCH, BSK-KG, Art. 4 Abs. 2 Rn. 104 ff.; vgl. auch ZÄCH ROGER, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl. 2005, zit. Kartellrecht Rn. 538 f.; für das EU-Wettbewerbsrecht [nach- folgend auch: EU-WBR] vgl. die Bekanntmachung der EU-Kommission [nachfolgend auch: EU-Kom] vom 9.12.1997 über die Definition des rele- vanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft, ABl. 1997 C 372/5, zit. Marktbekanntmachung, Ziff. 13, mit Hinweisen auf wei- tere Beurteilungsaspekte). Die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts erfolgt aus der Sicht der Nachfrager als Marktgegenseite, d.h. der Abneh- mer eines durch das marktbeherrschende Unternehmen abgesetzten Pro- dukts. Massgebend ist dabei, welche anderen Waren oder Dienstleistun- gen mit dem in Frage stehenden Produkt in Wettbewerb stehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Austauschbarkeit der verschiedenen Pro- dukte gegeben ist, weil sie aufgrund ihrer Eigenschaften und Preise für den vorgesehenen Verwendungszweck von den Nachfragern als gleichwertig angesehen werden (vgl. BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 270, mit Verweis auf BGer, 14.8.2002, 2A.298/ 2001 und 2A.299/2001, Börsenverein des dt. Buchhandels e.V./Schw. Buchhändler- und Verlegerverband gg. Weko, BGE 129 II 18 E. 5.2.1 und RPW 2002/4,731, zit. Buchpreisbindung I, E. 7.3.1; BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 9.1.4.1; REKO/WEF, 20.3.2003, FB/2002-5, Cablecom GmbH gg. Teleclub AG und Weko, RPW 2003/2, 406, E. 5.1; BORER, KG, Art. 5 Rn. 10; CLERC/KËLLEZI, CR-Concurrence, Art. 4 II Rn. 68 f.; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.34 f.; für das EU-WBR vgl. auch EU-KOM, Marktbekanntmachung, Ziff. 39 f.; KÖRBER TORSTEN, in: Immenga/Mestmäcker [Hrsg.], Wettbewerbsrecht, Bd. 1/2, EU-Kartellrecht, 5. Aufl. 2012, zit. IM-FKVO, Art. 2 Rn. 23). 54. Massgebend für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts ist demzufolge, welche Produkte aus der Sicht eines objektiven Nachfragers von bestimmten Leistungen diesen Bedarf in akzeptabler Weise zufrieden- stellend erfüllen. Für eine zufriedenstellende Erfüllung ist es dabei einer- seits nicht erforderlich, dass die Leistung in identischer Weise erbracht
B-3618/2013 Seite 46 wird, andererseits ist eine bloss teilweise Austauschbarkeit nicht ausrei- chend (vgl. BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 270, mit Verweis auf BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 9.2.3.5; REKO/WEF, RPW 2006/2, 347, 20 Minu- ten, E. 6.3.4 und E. 7.2.1; CLERC/KËLLEZI, CR-Concurrence, Art. 4 II Rn. 80; REINERT/BLOCH, BSK-KG, Art. 4 Abs. 2 Rn. 104; vgl. für das EU-WBR die st. Rspr. seit EuGH, 14.2.1978, C-27/76, United Brands Company gg. Kommission, EU:C:1978:22, Rz. 23/33; EuGH, 13.2.1979, C-85/76, Hoff- mann-La-Roche gg. Kommission, EU:C:1979:36, zit. Hoffmann-La-Roche, 28; EuGH, 9.11.1983, C-322/81, Nederlandsche Banden-Industrie Miche- lin gg. Kommission, EU:C:1983:313, Rz. 49; ANDREAS FUCHS/WERNHARD MÖSCHEL, in: Immenga/Mestmäcker [Hrsg.], Wettbewerbsrecht, Bd. 1/1, EU-Kartellrecht, 5. Aufl. 2012, zit. IM-EuKR, Art. 102 Rn. 55; SCHRÖ- TER/BARTEL, EuWBR, Art. 102 Rn. 133, 136). 55. Für die Austauschbarkeit der Produkte innerhalb einer Produkt- gruppe ist es demzufolge erforderlich, dass alle Produkte den gleichen Ver- wendungszweck erfüllen. Andernfalls liegt keine einheitliche Produkt- gruppe vor und es kann keine entsprechende Abgrenzung des sachlich re- levanten Markts erfolgen (so ausdrücklich bereits EuGH, EU:C:1979: 36, Hoffmann-La-Roche, 28). Demzufolge existiert insbesondere keine „Klam- merfunktion“ in der Weise, dass ein universelles Produkt mit verschiedenen Verwendungszwecken mit anderen speziellen Produkten, die jeweils nur einzelne dieser Verwendungszwecke erfüllen, zu einem gemeinsamen sachlich relevanten Markt zusammengefasst werden, weil sie nur teilweise austauschbar sind. Denn sie können das universelle Produkt nur hinsicht- lich dieser einzelnen Verwendungszwecke ersetzen und sie sind auch un- tereinander nur eingeschränkt ersetzbar. 56. Die Austauschbarkeit eines Produkts ist insbesondere aufgrund von funktionalen Sachüberlegungen, allgemeinen Verbraucherpräferenzen, bestehenden Marktstrukturen sowie von konkreten Marktbeobachtungen aller in Betracht kommenden ähnlichen Produkte zu bewerten; zudem kön- nen auch modellhafte Überlegungen, wie etwa der sog. SSNIP-Test (small but significant and nontransitory increase in price-Test), zur Abgrenzung herangezogen werden (vgl. BVGer, B-7633/2009, ADSL II, E. 270, mit Ver- weis auf BVGE 2011/32, Terminierung Mobilfunk, E. 9.5.3; REKO/WEF, RPW 2006/2, 347, 20 Minuten, E. 6.3.3; REKO/WEF, 27.9.2005, FB/2004- 1, Ticketcorner AG und Ticketcorner Holding AG gg. Good News Produc- tions AG u.a. sowie Weko u.a., RPW 2005/4, 672, E. 5.2.2; WEKO, 5.3.2007, Richtlinien des Verbands Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern, Publigroupe SA
B-3618/2013 Seite 47 u.a., RPW 2007/2, 190, zit. Publigroupe, Ziff. 106; BORER, KG, Art. 5 Rn. 10; REINERT/BLOCH, BSK-KG, Art. 4 Abs. 2 Rn. 116 ff.; CLERC/KËLLEZI, CR- Concurrence, Art. 4 II Rn. 76; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.38; für das EU-WBR vgl. EU-KOM, Marktbekanntmachung, Ziff. 36 f.; FUCHS/MÖ- SCHEL, IM-EuKR, Art. 102 Rn. 50). 57. Im vorliegenden Fall setzt eine Abgrenzung des sachlich relevanten Markts von Veranstaltungslokalitäten als Absatzmarkt demnach voraus, dass die verschiedenen Lokalitäten im Hinblick auf den Verwendungs- zweck, d.h. die verschiedenen Veranstaltungen, aufgrund ihrer Eigen- schaften, d.h. ihrer funktionalen Ausstattung, und dem Preis, d.h. dem für die Nutzung zu entrichtenden Entgelt, von den Nachfragern, d.h. den Ver- anstaltern entsprechender Veranstaltungen, als gleichwertig und damit als austauschbar angesehen werden. Diese Gleichwertigkeit bedingt, (i) dass die anderen Lokalitäten als konkurrierende Produkte das Hallenstadion als untersuchtes Produkt im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck ersetzen können, und (ii) dass eine bloss teilweise Austauschbarkeit des Hallenstadions durch eine andere Lokalität für eine Bejahung der sachli- chen Substituierbarkeit nicht ausreichend ist. Vielmehr muss eine vollstän- dige Austauschbarkeit der zum sachlich relevanten Markt zählenden Loka- litäten mit dem Hallenstadion hinsichtlich des von Seiten der Nachfrager intendierten Verwendungszwecks und der für jede Lokalität massgeblichen Eigenschaften und Preise gegeben sein. (b) Massgebliche vorinstanzliche Marktabgrenzung 58. Die Vorinstanz stellt unter dem eigentlichen Prüfungsaspekt „sachlich relevanter Markt“ fest, dass für die Vermietung von Lokalitäten von Anläs- sen ein Markt abgegrenzt werden kann, welcher „neben dem Hallenstadion andere Hallen, aber auch offene Stadien und Veranstaltungsplätze ein- schliesst“. Formal nimmt die Vorinstanz demzufolge eine enge Marktab- grenzung vor, weil der Formulierung „anderen Hallen neben dem Hallen- stadion“ nur Grosshallen als Lokalitäten zugeordnet werden können. Dem- gegenüber würden mit Ausnahme der ausdrücklich erwähnten Open Air- Plätze und Stadien alle sonstigen Lokalitäten nicht dem relevanten Markt angehören. 59. Faktisch nimmt die Vorinstanz – entgegen ihren eigenen Aufzählun- gen in den Rz. 119 und 138 der angefochtenen Verfügung – allerdings eine umfassende Marktabgrenzung vor, weil sie den Kreis der massgeblichen
B-3618/2013 Seite 48 Veranstaltungslokalitäten viel grösser ansetzt und alle denkbaren Räum- lichkeiten in den sachlich relevanten Markt einbezieht. Dies ergibt sich aus ihren sonstigen Ausführungen einschliesslich derjenigen zur Marktstellung der AGH im Rahmen der Prüfung einer Marktbeherrschung. So werden ausdrücklich der Kursaal in Bern, das KKL in Luzern, das Volkshaus in Zü- rich, die Maag Musical Hall in Zürich und die „Ewigi Liebi“-Theaterhalle in Bern – mit einem jeweils weit geringeren Fassungsvermögen und völlig anderen infrastrukturellen Voraussetzungen – als mögliche Veranstal- tungsorte genannt. Darüber hinaus wird grundsätzlich festgehalten, dass aus verschiedenen Gründen auch kleinere Lokalitäten als Hallen gewählt werden könnten (vgl. E. 183). Für den Bereich der Geschäftsanlässe und Messen werden ausdrücklich Kongresszentren und Messehallen als Kon- kurrenten des Hallenstadions bezeichnet. 60. Die Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung eines Unterneh- mens bezieht sich auf dessen Marktstellung auf dem (sachlich) relevanten Markt (vgl. E. 195). Eine Beurteilung muss im Einzelfall daher auch auf den sachlich relevanten Markt ausgerichtet und begrenzt sein. Deshalb können die Wettbewerbsbehörden für ihre Feststellungen ausschliesslich diejeni- gen Umstände und Objekte heranziehen, die dem sachlich relevanten Markt – zumindest unter dem Aspekt eines absehbaren kurzfristigen Markteintritts – zugeordnet sind. Zur Beurteilung der Marktstellung kann hingegen nicht auf Umstände oder Objekte abgestellt werden, die gar nicht vom jeweiligen sachlich relevanten Markt umfasst werden. Umgekehrt ist der (sachlich) relevante Markt weiter zu fassen, um alle von den Wettbe- werbsbehörden im Rahmen ihrer Beurteilung der Marktbeherrschung her- angezogenen Umstände oder Objekte zu erfassen. 61. Die massgebliche Marktabgrenzung der Vorinstanz umfasst demzu- folge die von ihr faktisch vorgenommene umfassende Abgrenzung des Markts für Lokalitäten zur Durchführung von kulturellen, sportlichen, ge- schäftlichen oder sonstigen Veranstaltungen als einen gesamten „Alles-in- einem-Markt“. (c) Allgemein-struktureller Mangel der vorinstanzlichen Marktabgrenzung 62. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze zur Abgrenzung des sachlich relevanten Markts weist die Marktabgrenzung
B-3618/2013 Seite 49 der vorinstanzlichen Verfügung einen wesentlichen allgemein-strukturel- len Mangel auf. 63. Die Abgrenzung eines einzigen Alles-in-einem-Markts von allen Lo- kalitäten für alle Arten von kulturellen, sportlichen, geschäftlichen und sonstigen Veranstaltungen durch die Vorinstanz würde in allgemein-struk- tureller Art voraussetzen, dass das Hallenstadion für alle Arten von Veran- staltungen, die in dessen Räumlichkeiten durchgeführt werden (können), durch jede andere dem relevanten Markt zugeordnete Lokalität ersetzt wer- den könnte. Da die Vorinstanz weder eine Differenzierung von Lokalitäten und Veranstaltungen noch eine Zuordnung von bestimmten Lokalitäten und bestimmten Veranstaltungen vornimmt, sondern alle Lokalitäten und alle Veranstaltungen einem einzigen Markt zuordnet, müssten aus der Sicht eines Nachfragers demzufolge alle im Hallenstadion durchführbaren Musik-, Unterhaltungs-, Sport-, Informations-, Geschäfts-, Messe- und Pri- vatanlässe auch in sämtlichen anderen Open-Air-Plätzen, Stadien, Gross- und Eventhallen, Sport- und Messehallen, Konzert-, Theater- und anderen Kultursälen sowie Kongresszentren und sonstigen Geschäftsräumlichkei- ten durchgeführt werden können und von den Nachfragern hierfür als va- lable Alternative angesehen werden. 64. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin- nen ist es offensichtlich, dass eine entsprechende vollständige Austausch- barkeit der Lokalitäten von vornherein nicht gegeben ist. So können bei- spielsweise eine Motorrad- oder Eislaufshow, ein Reit- oder Tennisturnier und ein Eishockeyligaspiel nicht in Konzert- oder Theatersälen sowie ein Open Air-Konzert nicht in Kongress- oder Seminarräumen durchgeführt werden. Auch wird kein Grossunternehmen seine Generalversammlung in einem Stadion oder auf einem Open Air-Gelände durchführen. 65. Mit Ausnahme der anderen Grosshallen besteht daher zwischen dem Hallenstadion und den anderen Lokalitäten, die dem Alles-in-einem-Markt zugeordnet werden, im Hinblick auf den Verwendungszweck – wenn über- haupt – jeweils lediglich eine teilweise Austauschbarkeit für bestimmte Ar- ten von Veranstaltungen. 66. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass eine ausreichende wechsel- seitige Substituierbarkeit zwischen den verschiedenen Lokalitäten als Grundlage einer ordnungsgemässen Marktabgrenzung gemäss Art. 7 KG nicht gegeben ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene Marktabgren- zung eines einzigen Alles-in-einem-Markt ist daher sachlich nicht haltbar.
B-3618/2013 Seite 50 Allein deshalb weist die von der Vorinstanz durchgeführte Marktabgren- zung bereits einen entscheidenden inhaltlichen Mangel auf. 67. Demzufolge ist es erforderlich, im Rahmen einer Neubeurteilung an- hand sachgerechter Kriterien verschiedene Arten von Veranstaltungen zu kategorisieren und einer engeren Marktabgrenzung zuzuführen. 68. Letztlich wird die Notwendigkeit einer engeren Marktabgrenzung durch die Vorinstanz selbst indirekt bestätigt. So führt die Vorinstanz im Hinblick auf die Marktstellung der AGH ausdrücklich in der Verfügung Fol- gendes aus: „Ausserdem stehen je nach Segment jeweils verschiedene andere Lokalitäten in Konkurrenz zum Hallenstadion. Im Bereich Konzerte und Sportveranstaltungen sind dies andere Hallen, Stadien sowie Open Air-Plätze. Bei Generalversammlungen und Unternehmensanlässen sind Kongresszentren und Messehallen die Konkurrenten des Hallenstadions“. Diese Aussage der Vorinstanz untermauert die Tatsache, dass jede dieser Arten von Veranstaltungen andere Anforderungen an die Durchführung stellt und daher nicht in jeder beliebigen Lokalität durchgeführt werden kann. Folglich gibt es auch keinen Gesamtmarkt von Veranstaltungen, wie dies von der Vorinstanz entgegen ihren eigenen Feststellungen behauptet wird. Vielmehr sind für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen die jeweils konkurrierenden Lokalitäten anhand der divergierenden Anforde- rungen sachgerecht voneinander abzugrenzen. (d) Konkrete inhaltliche Mängel der vorinstanzlichen Marktabgrenzung 69. Im Hinblick auf eine notwendige Neubeurteilung ist zu beachten, dass die Vorinstanz ihre Marktabgrenzung auf verschiedene Aspekte ab- stützt, die konkrete inhaltliche Mängel aufweisen, weil sie Widersprüche oder sachlich nicht zutreffende Annahmen enthalten.
(i) Irrelevanz einer Qualifizierung der Veranstalter 70. Die Beurteilung der wechselseitigen Substituierbarkeit der in Frage stehenden Produkte ist aus der Sicht eines objektiven Nachfragers als Marktgegenseite vorzunehmen. Durch den Bezugspunkt des objektiven
B-3618/2013 Seite 51 Nachfragers wird klargestellt, dass als Grundlage der Beurteilung weder die Ansichten der jeweiligen Anbieter der Produkte noch subjektiv-individu- elle Ansichten von konkreten einzelnen Nachfragern massgebend sind; vielmehr ist hierfür prinzipiell die objektivierte Sichtweise eines durch- schnittlichen Nachfragers heranzuziehen. 71. Für die Feststellung der Sichtweise eines objektiven Nachfragers be- darf es allerdings keiner (Markt-)Abgrenzung auf Seiten der Nachfrager. 72. Der Aspekt der Spezialisierung bestimmter Nachfrager und eine da- mit einhergehende Differenzierung bilden daher grundsätzlich keine Vo- raussetzung für die Beurteilung einer Substituierbarkeit der abzugrenzen- den Produkte. Aus einer vorhandenen oder fehlenden Spezialisierung der Marktgegenseite kann sich ausnahmsweise nur dann ein Rückschluss auf eine sachgerechte Abgrenzung des sachlich relevanten Markts ergeben, wenn die jeweilige Nutzung des Produkts als zwingende Folge einer Spe- zialisierung des Nachfragers zu qualifizieren ist. Ansonsten können sich im Einzelfall allenfalls Hinweise auf eine mögliche Abgrenzung des sachlich relevanten Markts ergeben. 73. Vorliegend besteht offensichtlich kein zwingender Zusammenhang zwischen einer allfälligen Spezialisierung der Veranstalter und der jeweili- gen Nutzung der einzelnen Veranstaltungslokalitäten. 74. Für die Beurteilung der Substituierbarkeit von verschiedenen Lokali- täten für bestimmte Veranstaltungen ist es demzufolge unbeachtlich, (i) ob die Veranstalter als Nachfrager entsprechender Lokalitäten derartige Ver- anstaltungen ausschliesslich oder neben anderen Arten von Veranstaltun- gen durchführen, oder (ii) ob die Veranstalter derartige Veranstaltungen einmalig oder regelmässig durchführen, oder (iii) ob die Durchführung der- artiger Veranstaltungen den Geschäftszweck des jeweiligen Veranstalters bildet oder nur eine untergeordnete Massnahmen im Rahmen der eigentli- chen geschäftlichen Betätigung darstellt. Denn alle diese Aspekte sind für die Beurteilung der funktionalen Austauschbarkeit von konkreten Lokalitä- ten für die Durchführung bestimmter Veranstaltungen irrelevant. 75. Die vorstehend festgestellte Notwendigkeit einer vollständigen wech- selseitigen Substituierbarkeit der zu beurteilenden Lokalitäten wird demzu- folge nicht durch den Aspekt einer fehlenden oder vorliegenden Speziali- sierung der Veranstalter auf bestimmte Arten von Veranstaltungen oder
B-3618/2013 Seite 52 den Hinweis auf unterschiedliche Arten von Veranstaltern entkräftet, wel- che von der Vorinstanz – entgegen ihrer Darstellung, dass dem Aspekt der Spezialisierung keine Bedeutung zukäme – wiederkehrend als massgebli- che Einwände gegen eine engere Marktabgrenzung herangezogen wer- den. 76. Aus dem gleichen Grund ist im Übrigen umgekehrt auch die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte zwingende Bedeutung der Spe- zialisierung für eine engere Marktabgrenzung nicht massgebend. 77. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die festgestellte Spezialisie- rung von Veranstaltern auf Pop- und Rockkonzerte wohl überwiegend aus anderen Gründen als der allenfalls bestehenden Notwendigkeit, für derar- tige Veranstaltungen geeignete Räumlichkeiten anzumieten, beruht. (ii) Widersprüche bei der Sachverhaltsfeststellung 78. Aufgrund des von der vorinstanzlichen Verfügung festgestellten mas- sgeblichen Sachverhalts ergeben sich Widersprüche zu verschiedenen Er- wägungen der Vorinstanz. 79. Nach Ansicht der Vorinstanz sind alle Arten von Veranstaltungen gleich zu beurteilen. Demgegenüber wird ausdrücklich festgehalten, dass die AGH bei Abschluss der Mietverträge zwei unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, „je nachdem, ob der Mieter des Hallen- stadions dort einen Publikumsanlass oder aber ein Corporate Event abhal- ten will, wobei die Ticketingklausel nur in den erstgenannten AGB enthalten ist, nicht aber in den zweitgenannten“. Demzufolge nimmt die AGH bereits selbst eine sachliche Marktabgrenzung vor, indem sie zwischen Corporate Events und öffentlichen Veranstaltungen unterscheidet. Diese Differenzie- rung ist sachlich ohne Weiteres schlüssig, weil der Abrechnungsmodus für die Festlegung der Vergütung der AGH (vgl. SV J.b) bei Corporate Events von vornherein nicht auf einer Umsatzbeteiligung an verkauften Tickets be- ruhen kann. Da für einen Corporate Event keine Tickets verkauft werden, benötigt es auch keinen Ticketing-Vertrieb, weshalb die Ticketingklausel bei dieser Art von Veranstaltung keine Anwendung finden kann. Die Durch- führung eines Corporate Events wird demzufolge gerade nicht von den gleichen Überlegungen hinsichtlich einer wirtschaftlich möglichst rentablen
B-3618/2013 Seite 53 Umsetzung der Veranstaltung wie ein Publikumsanlass getragen. Insge- samt ergibt sich bereits aus diesem Umstand eine notwendige sachliche Differenzierung zwischen diesen beiden Arten von Veranstaltungen. 80. Die angefochtene Verfügung hält fest, dass die AGH keine Kategori- sierung der Anlässe in Abhängigkeit der Anzahl Zuschauer vornehme. Diese Feststellung ist bereits deshalb unzutreffend, weil die AGH eine An- mietung des Hallenstadions in drei unterschiedlichen Layouts mit jeweils unterschiedlichem Fassungsvermögen von 4 ́500, 7 ́300 und 13 ́000 Per- sonen anbietet (vgl. SV G.b). Deshalb ergibt sich bereits aus der konkreten Anmietung des Hallenstadions eine Kategorisierung anhand von Besu- cherzahlen. Denn bei einer Anmietung der Layouts „Theater“ bzw. „Club“ ist ohne Weiteres ersichtlich, dass bei solchen Veranstaltungen keine über das jeweilige Fassungsvermögen von 7 ́300 bzw. 4 ́500 Plätzen hinausge- henden Zuschauer untergebracht werden können. Im Übrigen wurden die Zuschauerzahlen für die Veranstaltungen im Hallenstadion in den Jahren 2009 bis 2011 von der AGH vorgelegt, weshalb diese Daten offensichtlich verfügbar waren. 81. Die angefochtene Verfügung stellt auch für die Beurteilung des Be- sucheraufkommens nur auf die durchschnittliche Besucherzahl aller Ver- anstaltungen im Hallenstadion ab. Diese Darstellung wird der Sachlage je- doch nicht gerecht, weil sich aus den bekannten Daten für die verschiede- nen Arten von Veranstaltungen ohne Weiteres ergibt, dass dieser Gesamt- durchschnittswert sachlich nicht angemessen ist. Eine rein statistische Ge- samtbetrachtung vermittelt demzufolge kein aussagekräftiges Bild über die tatsächliche Anzahl an Besuchern für die einzelnen Arten von Veranstal- tungen (vgl. SV J.e). 82. Zudem ist für Veranstaltungen im Layout „Arena“ ersichtlich, dass die massgebliche Zuschauerzahl entscheidend davon abhängt, ob es sich um reine „Bühnenshows“ oder um „Sachshows“ mit einem erhöhten Platz- und Infrastrukturbedarf handelt (vgl. E. 118 f.). Im letzteren Fall kann der Innen- raum nicht für die Aufnahme von Zuschauern genutzt werden, sondern er wird für die Unterbringung der Darbietungen (bspw. Tennis- oder Reittur- nier, Eiskunstlaufshow) gebraucht. Daher sind der tatsächliche Gesamt- raumbedarf für die Darbietungen und die dadurch verbleibende Zuschau- erkapazität im Rahmen einer Beurteilung des Fassungsvermögens zu be- rücksichtigen. Diese Differenzierung ist demzufolge in die Feststellung der tatsächlichen Besucherzahlen im Hallenstadion mit einzubeziehen.
B-3618/2013 Seite 54 83. Auch wenn für eine Beurteilung des Besucheraufkommens auf den Durchschnittswert an Besuchern für alle Veranstaltungen abgestellt wird, so muss mit der Vorinstanz immerhin festgestellt werden, dass statistisch mindestens die Hälfte der Veranstaltungen mit über 7‘000 Personen eine solch hohe Anzahl an Besuchern aufweisen, dass sie neben dem Hallen- stadion alternativ nur in maximal fünf weiteren Lokalitäten hätten durchge- führt werden können: (1) der PostFinanceArena in Bern, (2) der Patinoire de Mallet, (3) dem Forum Fribourg, (4) der Arena in Genf sowie (5) der St. Jakobshalle in Basel. Des Weiteren ist aufgrund der Feststellung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach das Hallenstadion teilweise ausver- kauft sei, auch nachgewiesen, dass das Fassungsvermögen des Hallen- stadions jedenfalls bei diesen Veranstaltungen vollständig ausgeschöpft wird, weshalb nicht einmal die Grosshallen in Genf und Basel in diesen Fällen als Substitute dienen können. Folglich hätten bereits aufgrund einer Beurteilung der durchschnittlichen Besucherzahl alle anderen Lokalitäten mit Ausnahme dieser drei Grosshallen – gegebenenfalls unter Einbezie- hung der Stadien – hinsichtlich derartiger Veranstaltungen von vornherein nicht als Substitute qualifiziert werden können. 84. Die Preisgestaltung der AGH im Hinblick auf die Anmietung des Hal- lenstadions legt im Übrigen nahe, dass die Aufteilung einer Veranstaltung auf mehrere Events entgegen der Ansicht der Vorinstanz bereits aus wirt- schaftlichen Gründen vielfach nicht sachgerecht sein wird. Denn die Preise für die Layouts „Theater“ und „Club“ sind im Verhältnis zum jeweiligen Fas- sungsvermögen und Besucheraufkommen gegenüber dem Layout „Arena“ deutlich teurer. (iii) Fehlende Abklärung der konkreten Konkurrenzsituation 85. Die Vorinstanz nimmt weder gesamthaft eine detaillierte Abklärung der aus Sicht der Nachfrager massgeblichen Verwendungszwecke, Eigen- schaften und Preise für die Veranstaltungslokalitäten noch eine Gegen- überstellung dieser Aspekte für die einzelnen Lokalitäten vor, mit denen die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts begründet werden könnte. 86. Die unterschiedlichen Fassungsvermögen der Veranstaltungslokali- täten und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen werden durch die angefochtene Verfügung nicht abgeklärt. So nimmt die Vorinstanz auch keine Abklärung vor, welche Auswirkungen von einer möglichen Segmentierung des Hallenstadions auf
B-3618/2013 Seite 55 die Marktabgrenzung ausgehen. Obschon die angefochtene Verfügung auf den Zusammenhang zwischen Auslastungsgrad einer Veranstaltungsloka- lität und Wirtschaftlichkeitsberechnung einer Veranstaltung hinweist, wer- den keine weitergehenden Ausführungen zu den entsprechenden Auswir- kungen vorgenommen. 87. Ohne Klärung und Würdigung durch die Vorinstanz bleibt auch der Aspekt der Veranstaltungslogistik, obwohl die Anforderungen an die Ver- anstaltungslogistik beispielsweise bei einem Open Air-Konzert und einer Generalversammlung wohl gänzlich unterschiedlich sind. Nur anhand grundlegender Rahmenaspekte – Anmietung von Räumlichkeiten, Aus- händigung von Eintrittskarten, Organisation von Technik und Manpower für die Durchführung – kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es sich hierbei um die gleiche Kategorie von Veranstaltungen handelt. 88. Ohne eingehendere Klärung und Gegenüberstellung bleibt auch der Aspekt der technischen Ausstattung der einzelnen Veranstaltungslokalitä- ten, obwohl sich aus der Verfügung Hinweise darauf ergeben, dass bereits die Funktionalitäten der verschiedenen Grosshallen teilweise völlig unter- schiedlich sind. Insbesondere wird für die anderen Veranstaltungslokalitä- ten keine Feststellung getroffen, in welchem Umfang sie infrastrukturell tat- sächlich sinnvoll nutzbar sind. So ergibt sich beispielsweise aus der Be- schreibung des neuen Hallenprojekts in Bern, dass sowohl die Festhalle Bern als auch die PostFinance Arena in Bern keine Multifunktionshallen sind und daher bei einer Vielzahl von unterschiedlichen Veranstaltungen aus sachlichen Gründen von vornherein keine Konkurrenz für das Hallen- stadion darstellen (vgl. E. 234). 89. Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Bestimmung des Besucher- aufkommens eines Anlasses mit nicht unerheblichen Unsicherheiten und entsprechenden Risiken verbunden sei. Allerdings werden dieser Aussage keine sachlichen Ausführungen oder Begründungen beigefügt, insbeson- dere auch nicht im Hinblick auf verschiedene Arten von Veranstaltungen. Es bleibt daher offen, mit welcher Streuung für konkrete Veranstaltungen tatsächlich gerechnet werden muss und in welchem Verhältnis die man- gelnde Vorhersehbarkeit der Besucherzahlen mit der Festlegung der Ge- winnschwelle einer Veranstaltung und infolgedessen mit der Abschätzung ihrer Finanzierung steht. Es ist deshalb fraglich, ob in der Praxis bei seriö- ser Geschäftsausübung tatsächlich die Sachverhaltsvarianten bestehen, dass ein Pop- und Rockkonzert mit 10 ́000 Zuschauern geplant wird und dann tatsächlich nur 1‘000 Zuschauer erscheinen.
B-3618/2013 Seite 56 (iv) Fehlerhafte Einschätzung der Bedeutung des Besucheraufkommens 90. Die Vorinstanz hält zur Bedeutung des Besucheraufkommens als Prämisse fest, die Grösse des Anlasses gemessen an der erwarteten Be- sucherzahl sei ein wichtiges, jedoch nicht das alleine entscheidende Krite- rium für die Wahl der Lokalität, sondern es seien auch andere Kriterien, insbesondere die Lage, die technische Ausstattung, das Ambiente und der Mietpreis zu berücksichtigen. Auch wenn diese Aussage in ihrer Allgemein- heit zutreffend sein mag – und den massgeblichen Kriterien der Austausch- barkeit, des Verwendungszwecks, der Eigenschaften und des Preises ent- spricht –, so entbindet sie die Vorinstanz jedoch nicht davon, die genaue Bedeutung des Besucheraufkommens und damit des notwendigen Fas- sungsvermögens von Veranstaltungslokalitäten für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts festzustellen. Dies gilt umso mehr, als von der Vorinstanz gerade auch festgehalten wird, dass bei öffentlichen Veranstal- tungen zwischen dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und dem Besucherauf- kommen eine Abhängigkeit besteht. Eine weitergehende Abklärung der Be- deutung des Besucheraufkommens durch die Vorinstanz findet jedoch nicht statt. 91. In der Verfügung wird demzufolge keine Kategorisierung der ver- schiedenen Veranstaltungsorte hinsichtlich des Besucheraufkommens und der damit verbundenen Arten von Veranstaltungen vorgenommen. Folglich werden von Geschäftsanlässen bis zu Open Air-Konzerten alle Arten von Veranstaltungen dem gleichen, d.h. einzigen sachlichen Veranstaltungs- markt zugeordnet. Letztlich wird das Hallenstadion dadurch einerseits mit Stadien und Open Air-Plätzen mit einem Fassungsvermögen von 40 ́000 bis 70 ́000 Personen und andererseits mit Räumlichkeiten mit einem Fas- sungsvermögen von unter 1 ́000 Personen gleichgestellt. Damit wird ein wichtiges Kriterium für eine Differenzierung der verschiedenen Veranstal- tungen und Veranstaltungslokalitäten von der Vorinstanz faktisch als unbe- achtlich qualifiziert. 92. Für eine notwendige Kategorisierung von Veranstaltungen und Ver- anstaltungslokalitäten können als allgemein bekannte Aspekte folgende Umstände festgehalten und als Grundlage einer Differenzierung in Bezug auf das Besucheraufkommen vorausgesetzt werden: (α) Ein Veranstalter arbeitet regelmässig mit Gewinnerzielungsabsicht;
B-3618/2013 Seite 57 (β) eine konkrete Veranstaltung verfügt über ein gewisses Zuschauerpo- tential, welches sich im Wesentlichen aus den Kriterien (i) Unterhaltungs- bereich und dessen allgemeine Beliebtheit sowie (ii) Bekanntheit und Beliebtheit der jeweiligen Darbietung ergibt. Dieses prinzipielle Zuschauer- potential kann durch einen Veranstalter im Hinblick auf eine einzelne Ver- anstaltung nicht beliebig erhöht werden beispielsweise durch massive Werbemassnahmen , sondern kann nur über längere Zeiträume aufgrund veränderter Ansichten zum Unterhaltungsbereich und/oder der Darbietung bzw. dem Darbietenden insbesondere aufgrund von gelungenen Veran- staltungen gesteigert werden; (γ) die Preise für die Tickets werden in Abhängigkeit von der üblichen Preisspanne für entsprechende Veranstaltungen unter Berücksichtigung der Bekanntheit und Beliebtheit der jeweiligen Darbietung festgelegt; (δ) aufgrund des bestehenden Zuschauer- und Ticketpotentials ergibt sich eine Umsatzprognose (Anzahl Zuschauer x erzielbarer Ticketpreis); (ε) die Umsatzprognose bildet im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbe- rechnung die Grundlage für die Auswahl der jeweiligen Veranstaltungstyps. Dabei gilt das Prinzip der Gewinnmaximierung, d.h. der Realisierung eines grösstmöglichen Gewinns bei geringstmöglichem Aufwand und einem ver- antwortbaren Verlustrisiko; in die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist insbe- sondere auch die Gage der Darbietenden für den Auftritt einzubeziehen, wobei die Gagenforderung der Darbietenden sich an deren Marktwert aus- richtet, welcher wiederum wesentlich vom Besucherpotential aufgrund von Bekanntheit und Beliebtheit der Darbietenden abhängt; (ζ) soweit aufgrund der Wirtschaftlichkeitsberechnung die Veranstal- tungskategorie ermittelt wurde, wird eine für die jeweilige Darbietung sach- gerechte Veranstaltungslokalität ausgewählt. 93. Aufgrund des Prinzips der Gewinnmaximierung wird eine Veranstal- tung nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Kriterien grundsätzlich an einem ausgewählten Veranstaltungsort im Rahmen desjenigen Veranstal- tungstyps durchgeführt, welcher den grössten Gewinn erwarten lässt, ohne dass das Risiko einer Fehlallokation zu gross ist. Daher muss jeder Veran- stalter im Hinblick auf den finanziellen Erfolg einer Veranstaltung bestrebt sein, das vorhandene Besucheraufkommen auszuschöpfen. Diese Aus- schöpfung erfolgt mit einer möglichst geringen Anzahl an Veranstaltungen,
B-3618/2013 Seite 58 um den zeitlichen, finanziellen und sonstigen Aufwand zu minimieren. Des- halb wird jeweils eine Veranstaltungslokalität ausgewählt, deren Fassungs- vermögen mit dem zu erwartenden Besucheraufkommen am besten über- einstimmt. Das Besucheraufkommen bildet demzufolge das zentrale und wichtigste Auswahlkriterium für die Durchführung einer Veranstaltung und es legt demzufolge regelmässig den massgeblichen Veranstaltungstyp fest. Gleichzeitig ergibt sich daraus auch der jeweilige Lokalitätstyp. Die Prämisse der Vorinstanz kommt demzufolge regelmässig erst dann zum Tragen, wenn bereits anhand des zu erwartenden Besucheraufkommens auf der Ebene der Veranstaltungskategorie eine Auswahl getroffen wurde und dann die konkrete Lokalität zu bestimmen ist. 94. Es ist deshalb offensichtlich, dass für einen Kleinkünstler mit einem Zuschauerpotential von 500 Personen aus wirtschaftlichen Gründen keine Grosshalle oder ein Stadion zu hohen Kosten angemietet werden kann. Umgekehrt macht es keinen Sinn, die Veranstaltung eines international be- kannten Künstlers mit einem Zuschauerpotential von 10 ́000 Besuchern in einem Saal mit 1000 Plätzen zu planen, um dafür dann zehn Veranstaltun- gen hintereinander durchzuführen. Denn in dieser Zeit könnte der interna- tional bekannte Künstler an einem anderen Ort wiederum in anderen gros- sen Veranstaltungslokalitäten auftreten und während der gleichen Zeit mit weniger Aufwand gleiche oder höhere Gagen generieren. Der Veranstalter hat jedenfalls keine Möglichkeit, die übermässigen Kosten der zu grossen Veranstaltungslokalität oder eine hohe Gage im Rahmen einer zu kleinen Veranstaltungslokalität zu amortisieren, weshalb die Wirtschaftlichkeit ent- sprechender Veranstaltungen von vornherein nicht gegeben ist. 95. Demgegenüber unterstellt die Vorinstanz ohne eingehendere Be- gründung, dass Veranstaltungen nahezu beliebig in kleinere Events aufge- teilt werden könnten. Hierzu verweist sie auf den Bereich der Musicals, die vielfach an einem Veranstaltungsort während einer gewissen längeren Dauer aufgeführt werden. Allerdings ist allein dieser Verweis nicht geeig- net, die vorstehend dargestellten Grundsätze zu widerlegen. Denn für ein Musical mit einem Besucheraufkommen von mehreren hunderttausend Besuchern besteht offensichtlich gar keine geeignete Veranstaltungsloka- lität, weshalb aufgrund der sonstigen Kriterien eine Auswahl hinsichtlich der sachgerechten Räumlichkeiten vorgenommen werden muss. Und selbst bei einem Musical mit geringerem Besucheraufkommen muss dann eine Auswahl zwischen den zur Verfügung stehenden Lokalitätstypen ge- troffen werden. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass ein Musical eine andere künstlerische Konzeption – beispielsweise im Hinblick auf den
B-3618/2013 Seite 59 notwendigen Einsatz eines kompletten Schauspielensembles und eines Orchesters – als etwa der einmalige Auftritt von nationalen oder internatio- nalen Musikern im Rahmen eines Grosskonzerts aufweist, weshalb auch eine Entscheidung für eine grössere Anzahl an Aufführungen in einer dann kleineren Lokalität getroffen werden kann. Weitere Veranstaltungen wer- den von der Vorinstanz nicht erwähnt und eine mögliche Unterscheidung von entsprechenden Veranstaltungen wird ebenfalls nicht vorgenommen. Letztlich wird in der vorinstanzlichen Verfügung dadurch fälschlicherweise suggeriert, jede Veranstaltung könnte in jeder noch so kleinen Lokalität – einfach in der notwendig erhöhten Anzahl – durchgeführt werden. Dem ist jedoch aus praktischen und wirtschaftlichen Gründen offensichtlich nicht so. 96. Diese grundsätzliche Einschätzung schliesst zum einen nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund bestimmter Umstände – wie einer saisonalen Auslastung oder einer bereits bestehenden Belegung – eine Veranstaltung an einem Veranstaltungsort auch zwei oder drei Mal in einer kleineren statt einmal in einer grösseren Veranstaltungslokalität durchgeführt wird. 97. Diese grundsätzliche Einschätzung schliesst zum anderen auch nicht aus, dass im Einzelfall ein Veranstalter eine Darbietung in einem kleineren Veranstaltungsrahmen umsetzt, weil dies den subjektiven Vorgaben der Darbietenden entspricht und diese Variante gegebenenfalls gewinnbrin- gender oder zumindest mit einem geringeren wirtschaftlichen Risiko ver- bunden ist. Auch diese Entscheidung wird allerdings unter Berücksichti- gung des zu erwartenden Besucheraufkommens, der tatsächlich anfallen- den Kosten und des konkreten wirtschaftlichen Risikos getroffen. Dabei bil- det das zu erwartende Besucheraufkommen den zentralen Aspekt der ent- sprechenden Überlegungen, weil eine Wirtschaftlichkeitsrechnung ver- schiedener Varianten ohne Berücksichtigung des Besucheraufkommens gar nicht vorgenommen werden kann. Entscheidet sich der Veranstalter dazu, die Veranstaltung für eine kleinere und exklusivere Gruppe von Zu- schauern mit einem allenfalls höheren Eintrittspreis auszugestalten, so wird er diese Veranstaltung auch in einer angemessenen Umgebung abwi- ckeln und die wenigen Zuschauer nicht in einem (Gross-) Stadion oder ei- ner Grosshalle unterbringen. Die Entscheidung des Veranstalters mit Be- zug auf die konkrete Ausgestaltung einer Veranstaltung determiniert dem- zufolge die hierfür notwendigen Lokalitäten. (e) Kategorisierung von Veranstaltungslokalitäten
B-3618/2013 Seite 60 98. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sich ein bestimm- ter Verwendungszweck in Form von Pop- und Rockkonzerten für 12 ́000 Zuschauer und demgemäss ein sachlich relevanter Markt der hierfür ge- eigneten Lokalitäten abgrenzen liessen, auf welchem die Ticketingklausel durch die AGH gegenüber den Veranstaltern in wettbewerbswidriger Weise gemäss Art. 7 KG verwendet wurde. 99. Für eine ordnungsgemässe Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist es daher erforderlich, dass das Gericht eine Feststellung oder – im Sinne des Eventualbegehrens – zumindest eine Einschätzung darüber vor- nimmt, ob die Abgrenzung eines solchen spezifischen Markts oder zumin- dest eines ähnlichen sachlich relevanten Markts für Musikgrossanlässe (vgl. SV J.f) oder sonstige Grossveranstaltungen überhaupt vorgenommen werden kann. 100. Eine Abgrenzung des sachlich relevanten Markts für eine bestimmte Produktgruppe von Veranstaltungslokalitäten setzt voraus, dass eine ent- sprechende sachliche Abgrenzung für bestimmte Veranstaltungen als Ver- wendungszweck der massgeblichen Produktgruppe vorgenommen werden kann. Hierfür ist wiederum eine Ausdifferenzierung von Veranstaltungska- tegorien erforderlich. 101. Für eine Marktabgrenzung massgebend sind die Sichtweise eines objektiven Nachfragers und damit die Berücksichtigung von allgemeinen Nutzungs- und Anwendungsgrundsätzen des jeweiligen Produkts für den bestehenden Bedarf. Demgegenüber sind rein theoretisch mögliche Vari- anten oder tatsächlich durchgeführte, aber subjektiv motivierte Einzelfälle einer Nutzung oder Anwendung nicht zu beachten, weil ansonsten für die meisten Produkte eine sachgerechte Abgrenzung gar nicht vorgenommen werden könnte. 102. Vorliegend ist daher die aus objektiver Sicht wirtschaftlich, funktional und konzeptionell sachgerechte Umsetzung eines bestimmten Veranstal- tungstyps in einer bestimmten Lokalität zu berücksichtigen, während sin- guläre Sachverhalte, bei denen Veranstalter auch zu einer aussergewöhn- lichen Veranstaltungsumsetzung greifen, unbeachtlich sind. Es ist daher unerheblich, ob im Einzelfall eine Veranstaltung aufgrund rein subjektiver Ansichten der Darbietenden in einem ausgefallenen oder unüblichen Ver- anstaltungsrahmen und damit in einer anderen als der üblichen Lokalität durchgeführt wird.
B-3618/2013 Seite 61 103. Eine Ausdifferenzierung von Veranstaltungskategorien ist jedenfalls anhand der folgenden wesentlichen Kriterien durchzuführen: (i) Gegen- stand; (ii) Zweck; (iii) Dauer; (iv) Raumbedarf; (v) Besucheraufkommen. Denn diese Kriterien sind prinzipiell feststehende und vorgegebene Krite- rien einer einzelnen Veranstaltung. Dies gilt auch für das Kriterium Besu- cheraufkommen, weil dessen Obergrenze – wie vorstehend dargelegt – nicht beliebig erhöht werden kann. Eine gewisse Flexibilität bei der Ausge- staltung des Veranstaltungsrahmens besteht für den Veranstalter hierbei lediglich durch den Verzicht auf eine Ausschöpfung des Besucherpotenti- als; allerdings steht dieser Variante im allgemeinen die bestehende Ge- winnerzielungsabsicht entgegen, weshalb auch sie für die Kategorisierung nicht zu berücksichtigten ist. 104. Bei einer Ausdifferenzierung ergeben sich verschiedene Veranstal- tungskategorien. Die einzelne Veranstaltung ist aufgrund der Verbindung von verschiedenen Veranstaltungskategorien einem bestimmten Veran- staltungstyp zuzuordnen. (i) Gegenstand der Veranstaltung 105. Für eine Ausdifferenzierung von Veranstaltungskategorien ist zu- nächst eine grundlegende Unterscheidung anhand des Gegenstands der Veranstaltung vorzunehmen. Hierbei sind Motivveranstaltungen von Blan- kettveranstaltungen abzugrenzen: (α) Motivveranstaltungen: Darunter sind sämtliche Anlässe zu verste- hen, deren Inhalt und Durchführung einen spezifischen Bezug zu einem geographischen oder historischen Thema aufweisen. Beispiele hierfür sind alle Formen von Städte-, Geschichts- und Brauchtumsfesten. (β) Blankettveranstaltungen: Diese Anlässe weisen jedenfalls hinsicht- lich ihrer Durchführung keinen spezifischen Bezug zu einem geographi- schen oder historischen Thema auf. Hierzu zählen alle Veranstaltungen, die nicht als Motivveranstaltung zu qualifizieren sind. 106. Eine Abgrenzung der Motivveranstaltungen ist erforderlich, weil sich aufgrund des spezifischen geographischen oder historischen Bezugs viel- fältige Aspekte ergeben, die sich auf die Umsetzung der Veranstaltung ein- schliesslich der Wirtschaftlichkeitsberechnung und damit im Ergebnis auch
B-3618/2013 Seite 62 auf die Auswahl der sachgerechten Lokalität auswirken. Die dabei auftre- tenden Unterschiede stellen für die Motivveranstaltungen zum Teil Vorteile und teilweise auch Nachteile gegenüber den Blankettveranstaltungen dar. So besteht die Tätigkeit von vielen Veranstaltern von Motivveranstaltungen nur in der Pflege des geographischen oder historischen Themas und der Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen. Überdies findet vielfach le- diglich das Kostendeckungsprinzip Anwendung und es ist keine Gewinner- zielungsabsicht vorhanden. Entsprechend ist die Teilnahme an einer Mo- tivveranstaltung für die Besucher vielfach gratis und die Kosten werden teilweise durch öffentliche Institutionen, Vereine oder Verbände übernom- men. Aufgrund des spezifischen geographischen oder historischen Bezugs ergibt sich auch eine konkrete Verbindung zwischen Veranstaltung und Veranstaltungsort – die im Übrigen auch im Rahmen der Beurteilung des räumlich relevanten Markts eine Abgrenzung gegenüber den Blankettver- anstaltungen erfordern würde. Gleiches gilt in entsprechender Weise auch für die Beziehung zwischen Veranstaltung und Veranstaltungsdatum. Diese gegenseitigen Beziehungen führen dazu, dass ein Wettbewerb der Veranstaltungslokalitäten von vornherein nur in einem beschränkten Aus- mass gegeben ist. 107. Musikgrossanlässe sind prinzipiell als Blankettveranstaltungen zu qualifizieren. (ii) Zweck der Veranstaltung 108. Für eine Ausdifferenzierung von Veranstaltungskategorien ist danach eine Unterscheidung anhand des Zwecks der Veranstaltung vorzunehmen. Hierbei sind öffentliche und geschlossene Veranstaltungen sowie Ver- kaufs- und Fachveranstaltungen zu unterscheiden und gegeneinander ab- zugrenzen: (α) Öffentliche Veranstaltungen: Diese sind auf die Aufführung von be- stimmten kulturellen, sportlichen oder sonstigen Darbietungen gegenüber Dritten ausgerichtet. Öffentliche Veranstaltungen richten sich an einen un- bestimmten Personenkreis, an den Eintrittskarten gegen Entgelt abgege- ben werden. Veranstalter sind entweder die Aufführenden selbst oder eine für diese handelnde Agentur, sonstige Unternehmen, Vereine oder Organi- sationen. Beispiele für solche Anlässe sind Musikanlässe, Comedyshows, Opern-Grossproduktionen, TV-Produktionen, Eislauf- und Motorrad-
B-3618/2013 Seite 63 Stuntshows, Fussball- und Eishockeyspiele, Tennis- und Reitturniere oder Musicals als Dauerveranstaltungen. (β) Verkaufsveranstaltungen: Diese sind auf die Herbeiführung von so- fortigen oder späteren Verkaufsabschlüssen im geschäftlichen Bereich ausgerichtet. Eine kulturelle, sportliche oder sonstige Darbietung als we- sentlicher Inhalt der Veranstaltung findet nicht statt. An der Veranstaltung nehmen Unternehmen als Aussteller und Verkäufer teil, um ihre Produkte vorzustellen und zu bewerben; hierfür entrichten sie regelmässig Teilnah- megebühren. Bei den Besuchern handelt es sich um potentielle Käufer, die sich über einzelne Produkte informieren wollen; vielfach wird ein gewisses Eintrittsgeld für den Besuch der Veranstaltung verlangt. Veranstalter sind meistens Unternehmen, welche sich auf die Organisation und Durchfüh- rung derartiger Veranstaltungen spezialisiert haben. Beispiele hierfür sind Endkunden- und Grosshandelsmessen. (γ) Fachveranstaltungen: Diese sind auf den Austausch von wissen- schaftlichen und sonstigen fachlichen Informationen ausgerichtet. Die Teil- nehmer sind Mitglieder der jeweiligen Fachprofession. Eine kulturelle, sportliche oder sonstige Darbietung als wesentlicher Inhalt der Veranstal- tung findet nicht statt. Vielmehr sind besondere Aktivitäten einzelner Teil- nehmer beispielsweise Vorträge oder Podiumsdiskussionen massgeb- licher Inhalt des Veranstaltungsprogramms. Veranstalter sind regelmässig Unternehmen, welche sich auf die Organisation und Durchführung derarti- ger Veranstaltungen spezialisiert haben, oder wissenschaftliche Institutio- nen. Vielfach werden Unternehmen, die als Sponsoren der Veranstaltung auftreten, auch durch spezifische Aktionen Werbung für ihre Produkte ma- chen. Beispiele hierfür sind Kongresse, Seminare und Tagungen. (δ) Geschlossene Veranstaltungen: Diese sind auf die Durchführung be- stimmter Ereignisse ausgerichtet. Bei geschlossenen Veranstaltungen er- folgen Einladungen an einen bestimmten, unter Umständen persönlich be- kannten Personenkreis, der unentgeltlich an dem jeweiligen Anlass teilneh- men kann und dem mitunter sogar ein Teilnahmerecht zustehen kann. Ver- anstalter sind die Personen oder Unternehmen, welche die Einladung vor- nehmen. Beispiele hierfür sind Generalversammlungen von Grossunter- nehmen, Produktvorstellungen sowie Gross-Hochzeiten. 109. Aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Veranstaltungen erge- ben sich unterschiedliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen, welche wiede- rum Auswirkungen auf die Ausgestaltung einer Veranstaltung und damit
B-3618/2013 Seite 64 auch auf die Auswahl der Veranstaltungslokalität nach sich ziehen. Dar- über hinaus ergeben sich aus dem Zweck der Veranstaltung divergierende Anforderungen an die Infrastruktur und die Veranstaltungslogistik. 110. Öffentliche Veranstaltungen sind von geschlossenen Veranstaltun- gen abzugrenzen, weil sie auf Seiten des Veranstalters eine Wirtschaftlich- keitsberechnung aufgrund des Besucheraufkommens erfordern, während bei Letzteren der Umfang der Ausgaben im Belieben des Veranstalters steht und im Wesentlichen von immateriellen Aspekten abhängig ist. Zu- dem muss bei öffentlichen Veranstaltungen regelmässig ein öffentliches Ti- cketingsystem eingesetzt werden, während die Eintrittskarten bei ge- schlossenen Veranstaltungen anhand besonderer Kriterien vergeben und übergeben werden können. 111. Öffentliche Veranstaltungen sind auch gegenüber Verkaufs- und Fachveranstaltungen abzugrenzen. Bei Verkaufsveranstaltungen können einerseits die Eintrittspreise, wenn ein Zugangsentgelt zu entrichten ist, nicht in gleicher Weise wie bei öffentlichen Veranstaltungen angesetzt wer- den; andererseits sind zumindest bei Messen auch allfällige Einnahmen aus den Teilnahmegebühren der Standbetreiber zu berücksichtigen. Bei Fachanlässen sind die Teilnahmegebühren für die Mitglieder der Fachpro- fession dagegen regelmässig wesentlich höher als bei einer öffentlichen Veranstaltung. Diese Aspekte wirken unmittelbar auf die Wirtschaftlich- keitsberechnung ein und finden ihren Niederschlag in der Ausgestaltung der jeweiligen Veranstaltung und dadurch in der Auswahl der Veranstal- tungslokalität. Im Gegensatz zu öffentlichen Veranstaltungen ist ein Ticke- tingsystem für die Durchführung einer Verkaufs- oder Fachveranstaltung nicht erforderlich. Darüber hinaus finden bei Verkaufs- und Fachveranstal- tungen regelmässig unterschiedliche Konzepte der Besucherlenkung An- wendung, weil die Besucher hierbei nicht notwendigerweise gleichzeitig über die gesamte Dauer der Veranstaltung versammelt werden müssen. Auch dieser Umstand findet seinen Niederschlag in der Auswahl der Ver- anstaltungslokalität. 112. Musikgrossanlässe sind der Veranstaltungskategorie der öffentlichen Veranstaltungen zuzuordnen. Vorliegend ist daher für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts auf diese Veranstaltungskategorie abzustellen. Demgegenüber werden die Anlässe der übrigen Zweck-Veranstaltungska- tegorien damit ausgeschieden. Dies hat zur Folge, dass insbesondere Ge- neralversammlungen und Geschäftsanlässen sowie Messen und Kongres-
B-3618/2013 Seite 65 sen für die sachliche Marktabgrenzung und die Beurteilung der Marktstel- lung der AGH auf dem sachlich relevanten Markt in Bezug auf Musikan- lässe keine Bedeutung zukommt. (iii) Dauer der Veranstaltung 113. In zeitlicher Hinsicht sind für eine Ausdifferenzierung von Veranstal- tungen und Veranstaltungslokalitäten grundsätzlich Einzel-, Rahmen-, Wettbewerbs- und Dauerveranstaltungen zu unterscheiden und gegensei- tig abzugrenzen: (α) Einzelveranstaltungen: Dies sind Anlässe, die einmalig an einem Ort durchgeführt werden. Dabei kann die Vorstellung auch ein- bis zweimal wiederholt werden. Der Inhalt der Vorstellung ist dabei auch bei einer Wie- derholung grundsätzlich identisch. Für die wettbewerbsrechtliche Beurtei- lung ist jede Vorstellung gesondert zu betrachten. Beispiele hierfür sind Musikanlässe, Opern-Grossproduktionen, Comedyshows, TV-Produktio- nen, Eislauf- und Motorrad-Stuntshows. (β) Rahmenveranstaltungen: Dies sind Anlässe, die innerhalb eines be- stimmten Zeitraums durchgeführt werden. Der Zeitraum kann dabei von mehreren Tagen bis zu mehreren Wochen reichen. Im Gegensatz zu Ein- zelveranstaltungen ergeben sich bei Rahmenveranstaltungen keine Wie- derholungen des Programms, d.h. für die Zuschauer ergibt sich ein Unter- schied, an welchem Tag die Vorstellung besucht wird. Beispiele hierfür sind Tennis- und Reitturniere. (γ) Wettbewerbsveranstaltungen: Dies sind Anlässe, die wiederkehrend im Rahmen eines organisierten sportlichen Wettkampfprogramms durch- geführt werden. Auch bei Wettbewerbsveranstaltungen ist es für den Zu- schauer nicht gleichgültig, an welchem Tag die konkrete Veranstaltung be- sucht wird, weil jeder einzelne Anlass einen anderen sportlichen Inhalt auf- weist. Beispiele hierfür sind die Ligaspiele von Fussballvereinen oder Eis- hockeyclubs. (δ) Dauerveranstaltungen: Dies sind Anlässe, die ganzjährig, für einen bestimmten Zeitraum – beispielsweise während einer Spielsaison, für meh- rere Wochen oder zumindest für mehrere Tage – durchgeführt werden. Das Programm ist bei jeder einzelnen Vorstellung identisch. Beispiele hierfür
B-3618/2013 Seite 66 sind während eines bestimmten Zeitraums aufgeführte Musicals und The- aterstücke oder Ausstellungen. 114. Aufgrund der zeitlichen Komponente einer Durchführung von Veran- staltungen bilden Einzel- und Dauerveranstaltungen keinen gemeinsamen Markt. Beide Kategorien von Veranstaltungen unterscheiden sich wesent- lich in der intendierten Abschöpfung des Besucheraufkommens. Aus die- sem Ansatz ergeben sich weitere Unterschiede im Hinblick auf die gesamte Veranstaltungslogistik sowie die Auswahl des Standorts und des damit ver- bundenen Einzugsgebiets. Letztlich führen diese unterschiedlichen Fakto- ren zu einer divergierenden Wirtschaftlichkeitsberechnung, welche wiede- rum die Grundlage für die Auswahl der Veranstaltungslokalität bildet. 115. Die gleichen Aspekte führen im Ergebnis grundsätzlich auch zu einer Abgrenzung zwischen Einzel- und Rahmenveranstaltungen. Ausnahms- weise kann es dabei sachgerecht sein, kurze Rahmenveranstaltungen von ein bis zwei Tagen den Einzelveranstaltungen gleichzustellen. 116. Obwohl die einzelnen Anlässe von Wettbewerbsveranstaltungen grundsätzlich einer Einzelveranstaltung entsprechen, besteht ein wesentli- cher Unterschied zwischen ihnen. Wettbewerbsveranstaltungen sind auf- grund der Domizilierung des jeweiligen Vereins als Veranstalter sowohl an einen bestimmten Ort als auch darüber hinaus an eine bestimmte Wett- kampfstätte gebunden, weshalb eine Änderung der Lokalität nur aus- nahmsweise aufgrund besonderer Umstände möglich ist. Beispielsweise werden weder der FC Basel seine Heimspiele im Letzigrund in Zürich noch die ZSC-Lions ihre Heimspiele in der PostFinance Arena in Bern austra- gen. Daher können die Veranstalter von Wettbewerbsveranstaltungen die Lokalität nicht jeweils beliebig auswählen und lokale Örtlichkeiten stehen demzufolge von vornherein nicht in einem Wettbewerb mit überregionalen Lokalitäten. Zudem bedarf es regelmässig spezifischer sport-infrastruktu- reller Voraussetzungen für die Durchführung von Wettbewerbsveranstal- tungen, die für Einzelveranstaltungen nicht gegeben sein müssen. Daher sind Wettbewerbsveranstaltungen nicht dem gleichen sachlich relevanten Markt wie Einzelveranstaltungen zuzuordnen. 117. Musikgrossanlässe sind der Veranstaltungskategorie der Einzelver- anstaltungen zuzuordnen. Vorliegend ist daher für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts in Bezug auf Musikanlässe auf diese Veranstal- tungskategorie abzustellen. Demgegenüber werden Anlässe der übrigen zeitlichen Veranstaltungskategorien ausgeschieden. Dies hat zur Folge,
B-3618/2013 Seite 67 dass insbesondere Sportturnieren und Dauermusicals für die sachliche Marktabgrenzung und die Beurteilung der Marktstellung der AGH auf dem sachlich relevanten Markt in Bezug auf Musikanlässe keine Bedeutung zu- kommt. (iv) Raumbedarf der Veranstaltungen 118. Eine Ausdifferenzierung der Arten von Veranstaltungen aufgrund des Raumbedarfs basiert auf zwei Aspekten: (i) Die Anforderungen an die Inf- rastruktur zur Durchführung der konkreten Darbietung müssen bei der Be- urteilung des sachlich relevanten Markts und damit der Marktstellung Be- rücksichtigung finden; (ii) die jeweiligen Besucherzahlen der einzelnen Ver- anstaltungen können nicht ohne Berücksichtigung des Platzbedarfs für die Durchführung der eigentlichen Darbietungen miteinander verglichen wer- den. Im Hinblick auf den Raumbedarf von Veranstaltungen sind grundsätz- lich Gesamtraum-, Bühnen-, Sach- und Flächenshows zu unterscheiden und gegeneinander abzugrenzen: (α) Gesamtraumshows: Dies sind Anlässe, bei denen ein besonderer Platzbedarf für allfällige Darbietungen nicht besteht und daher die gesamte Veranstaltungslokalität zur Unterbringung der Besucher genutzt werden kann. Beispiele für derartige Veranstaltungen sind interne Geschäftsan- lässe von Unternehmen oder Grosshochzeiten. (β) Bühnenshows: Dies sind Anlässe, bei denen eine Bühne als beson- dere räumliche Voraussetzung für die Durchführung der dargebotenen Leistungen und die restliche Fläche einschliesslich eines allfälligen Innen- raums der Lokalität zur Unterbringung des Publikums genutzt werden kann. Aufgrund des begrenzten Platzbedarfs für die Darbietungen kann da- her das Fassungsvermögen einer Veranstaltungslokalität – gegebenenfalls über die fest installierten Sitzplätze hinaus – fast vollständig ausgenutzt werden. Beispiele für derartige Veranstaltungen sind Musikanlässe, Come- dyshows und TV-Produktionen. (γ) Sachshows: Dies sind Anlässe, bei denen nicht (nur) eine Bühne, sondern (darüber hinaus auch) der Innenraum bzw. sonstige Flächen der Lokalität für die Durchführung der dargebotenen Leistungen genutzt wer- den müssen. Aufgrund des erhöhten Platzbedarfs für die Darbietungen kann in der gleichen Lokalität demzufolge nur eine eingeschränkte Anzahl
B-3618/2013 Seite 68 an Zuschauern teilnehmen. Darüber hinaus bestehen je nach Art der Dar- bietung einer Veranstaltung besondere Anforderungen an die Infrastruktur der Lokalität. Beispiele hierfür sind Eislauf- und Motorradstunt-Shows so- wie Tennis- und Reitturniere. (δ) Flächenshows: Dies sind Anlässe, bei denen ein besonders grosser Flächenbedarf für die Durchführung der dargebotenen Leistungen gegen- über dem Platzbedarf für die Besucher besteht. Bei diesen Anlässen wer- den die Besucher demzufolge auch nicht gleichzeitig innerhalb der Lokali- tät zusammengebracht. Vielmehr werden sie zeitlich versetzt durch die Veranstaltung „geschleust“. Beispiele hierfür sind Messen und Ausstellun- gen. 119. Gesamtraum-, Bühnen-, Sach- und Flächenshows sind aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an Infrastruktur, Veranstaltungslogistik und Besucherkapazität voneinander abzugrenzen. Grundlegend ist dabei der unterschiedliche Flächenbedarf. Darüber hinaus ergeben sich weitere Unterschiede. So erfordern Sachshows spezifische infrastrukturelle Vo- raussetzungen, die in vielen Veranstaltungslokalitäten nicht vorhanden sind. Deshalb können Sachshows von vornherein beispielsweise nicht in reinen Konzert- und Theatersälen durchgeführt werden. Flächenshows be- dürfen regelmässig eines deutlich grösseren zeitlichen Aufwands für Auf- und Abbau als Bühnen- und Sachshows. Die verschiedenen Veranstal- tungskategorien weisen ein unterschiedliches Besucherkonzept auf, weil das jeweilige Besucheraufkommen der Veranstaltung durch die jeweils vor- handene Besucherkapazität der Lokalität in unterschiedlicher Weise verar- beitet werden muss. Aus den vorgenannten Aspekten ergeben sich zudem divergierende Wirtschaftlichkeitsberechnungen für die einzelnen Veran- staltungskategorien. 120. Musikgrossanlässe sind der Veranstaltungskategorie der Bühnens- hows zuzuordnen. Vorliegend ist daher für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts in Bezug auf Musikanlässe auf diese Veranstaltungska- tegorie abzustellen. Demgegenüber werden Anlässe der übrigen räumli- chen Veranstaltungskategorien ausgeschieden. Dies hat zur Folge, dass insbesondere Eislauf- und Motorradstuntshows sowie Messen für die sach- liche Marktabgrenzung und die Beurteilung der Marktstellung der AGH auf dem sachlich relevanten Markt in Bezug auf Musikanlässe keine Bedeu- tung zukommt.
B-3618/2013 Seite 69 (v) Besucheraufkommen von Veranstaltungen 121. Für eine Ausdifferenzierung der verschiedenen Arten von Veranstal- tungen aufgrund des Besucheraufkommens ist zunächst festzuhalten, dass eine abstrakte Einteilung von Zuschauerzahlen mangels adäquater Faktoren nicht vorgenommen werden kann. Vielmehr muss eine entspre- chende Einteilung zum einen an den in der Schweiz tatsächlich vorhande- nen Veranstaltungslokalitäten und deren Fassungsvermögen sowie zum anderen an den Aspekten Dauer und Raumbedarf der Veranstaltungen ausgerichtet werden. 122. Die in der Schweiz vorhandenen Veranstaltungslokalitäten sind im Sachverhalt aufgeführt (vgl. SV F.). Aufgrund deren Fassungsvermögens sind im vorliegenden Zusammenhang zunächst folgende Gruppierungen zu berücksichtigen: Open Air-Plätze, Grossstadien, Stadien, Grosshallen, Eventhallen, Klein-Stadien, Sport- und Eishallen, Freilichtbühnen, Konzert- und Theater-Grosssäle sowie Kongresszentren. 123. Vorliegend stellt sich die Frage nach der Abgrenzung von Musik- Grossanlässen als Einzelveranstaltung in Form einer Bühnenshow, d.h. ei- ner einmaligen Vorstellung, bei der die maximale Zuschauerkapazität der jeweiligen Lokalität kurzzeitig ausgenutzt wird. Dementsprechend ist das Besucheraufkommen aufgrund des maximalen Fassungsvermögens einer Veranstaltungslokalität für eine Vorstellung mit Bühnenaufbau abzugren- zen: (α) Gigaevents – Anlässe mit einem Besucheraufkommen ab rund 20 ́000 Besuchern: Die PostFinance Arena in Bern verfügt über ein Fas- sungsvermögen von rund 17 ́000 Zuschauern und ist die grösste Gross- halle in der Schweiz. Bei dieser Zuschauerzahl ergibt sich unter Berück- sichtigung einer oberen Auslastungsschwelle von 80% ein notwendiges maximales Fassungsvermögen von 21 ́250 Zuschauern. Für Einzelveran- staltungen mit einem Besucheraufkommen ab rund 20 ́000 Zuschauern ist demzufolge keine Grosshalle oder sonstige geschlossene Lokalität in der Schweiz vorhanden. Derartige Veranstaltungen können deshalb nur in Grossstadien oder auf den grössten Open Air-Plätzen durchgeführt wer- den. Hierbei handelt es sich in jedem Fall um offene Lokalitäten. Ob und inwieweit eine weitere Differenzierung innerhalb der Gruppe der Gi- gaevents vorzunehmen ist, kann vorliegend aber offen gelassen werden.
B-3618/2013 Seite 70 (β) Megaevents – Anlässe mit einem Besucheraufkommen von 6 ́500 bis 17 ́000 Besuchern: In der Schweiz bestehen sechs Grosshallen. Das je- weilige Fassungsvermögen beträgt bei der PostFinance Arena in Bern rund 17 ́000 Zuschauer, beim Hallenstadion in Zürich 13 ́000 Zuschauer, bei der Patinoire de Malley und dem Forum Freiburg 10 ́000 Zuschauer, bei der Arena Genf 9 ́500 Zuschauer und bei der St. Jakobshalle in Basel 9 ́000 Zuschauer (vgl. SV I.b). Aufgrund des festgestellten notwendigen Auslas- tungsgrads für grosse Einzelveranstaltungen zwischen 65% und 80% (vgl. SV I.g) ergibt sich bei diesen Hallen eine durchschnittliche Rentabilitäts- schwelle von 12 ́325, 9 ́425, 6 ́887 und 6 ́525 Personen. Die Grosshallen erfassen daher ein Besucheraufkommen von rund 6 ́500 bis 17 ́000 Per- sonen. Ob angesichts dieser grossen Spannbreite eine weitere Differen- zierung innerhalb der Gruppe der Grosshallen in solche mit einem Fas- sungsvermögen von über 10 ́000 Zuschauern und in solche mit einem Fas- sungsvermögen von unter 10 ́000 Zuschauern – die dann als „Supere- vents“ zu qualifizieren wären – vorgenommen werden kann, ist von weite- ren Faktoren abhängig (vgl. E. 136). Veranstaltungen mit einem derartigen Besucheraufkommen können jedenfalls nur in diesen Grosshallen als ge- schlossenen Veranstaltungslokalitäten sowie in (Gross-)Stadien und auf O- pen Air-Plätzen als offenen Veranstaltungslokalitäten durchgeführt werden. Allein auf den unteren Auslastungsgrad von 65% als massgebliche Grösse des Besucheraufkommens ist nicht abzustellen. Zum einen ergäben sich zwar für die Arena Genf mit 6 ́175 Personen und die St. Jakobshalle in Basel mit 5 ́850 Personen etwas tiefere Auslastungswerte, die jedoch hin- sichtlich der beiden grössten Grosshallen PostFinance Arena Bern und Hallenstadion bereits unterhalb der 50%-Schwelle einer notwendigen Aus- lastung für jegliche Arten von Veranstaltungen liegen würden, weshalb sich eine zu grosse Spannbreite für eine einheitliche Zusammenfassung in ei- ner Produktgruppe ergäbe. Zudem liegen auch diese Werte noch über dem Fassungsvermögen der für die Topevents zur Verfügung stehenden Event- hallen. (γ) Topevents – Anlässe mit einem Besucheraufkommen von rund 2 ́000 bis 5 ́000 Besuchern: Unterhalb der Gruppierungen der Grosshallen und Stadien finden sich mit der Festhalle Bern (5 ́000), der Congress Event Halle St. Gallen (4 ́000) und der Event Halle Basel (3 ́000) einige wenige Eventhallen, welche ein maximales Fassungsvermögen von über 2 ́000 bis 5 ́000 Personen aufweisen und somit Veranstaltungen mit einem entspre- chenden Besucheraufkommen aufnehmen können. Daneben bestehen auch Freiluftbühnen wie die Thuner Seebühne oder die Walenseebühne
B-3618/2013 Seite 71 (vgl. SV I.b), die ein entsprechendes Fassungsvermögen aufweisen. Glei- ches gilt für die Kleinstadien sowie Sport- und Eishallen mit einem Fas- sungsvermögen zwischen 2 ́000 und 6 ́000 Personen. Bei diesen ist aller- dings zu berücksichtigen, dass sie ganz überwiegend von vornherein nicht als allgemeine Veranstaltungslokalitäten zur Verfügung stehen (vgl. SV I.e). (δ) Standardevents – Anlässe mit einem Besucheraufkommen von 1 ́000 bis 2 ́000 Besuchern: Unterhalb der Gruppierung der Eventhallen bestehen eine ganze Reihe an Kultur-Grosssälen sowie Kongresszentren, in denen Veranstaltungen mit einem Besucheraufkommen von 1 ́000 bis 2 ́000 Zuschauern abgehalten werden können. Als Beispiele für Kultur- Grosssäle sind das Volkshaus in Zürich (1 ́597), die Tonhalle in Zürich (1 ́455), der Kursaal in Bern (1 ́400) sowie das KKL in Luzern (1 ́300) (vgl. SV I.b), als Beispiele für Kongresszentren sind das CICG in Genf (2 ́196), das Congress Center in Basel (1 ́500) sowie die Parkarena in Winterthur (1 ́250) zu nennen. (ε) Kleinevents – Anlässe mit einem Besucheraufkommen bis 1 ́000 Be- suchern: Für Einzelveranstaltungen mit eine Besucheraufkommen von un- ter 1 ́000 Zuschauern bestehen eine Vielzahl von unterschiedlichen Loka- litäten, denen im Rahmen des vorliegenden Sachverhalts jedoch keine Be- deutung zukommt. Daher kann auch offen bleiben, ob in diesem Bereich eine weitere Abgrenzung von „Minievents“ vorzunehmen wäre. 124. Im Hinblick auf die Feststellung des sachlich relevanten Markts sind die vorstehend dargestellten Varianten des Besucheraufkommens auf- grund von sachlichen Erwägungen abzugrenzen. 125. Dabei ist zunächst festzustellen, dass jedenfalls im Hinblick auf Büh- nenshows offene und geschlossene Veranstaltungslokalitäten nicht dem gleichen sachlichen Markt zuzuordnen sind. Bühnenshows als abgeleitete Aussenveranstaltungen (vgl. SV H.c) weisen eine besondere Ambiance auf, welche den Reiz dieser Veranstaltungen ausmacht und sie von ent- sprechenden originären Innenveranstaltungen grundsätzlich unterschei- det, weil diese in geschlossenen Lokalitäten nicht simuliert werden kann. Daher unterscheiden sich Bühnenshows als abgeleitete Aussenveranstal- tungen bereits wesensgemäss von entsprechenden originären Innenver- anstaltungen. Dieser Unterschied führt im Übrigen dazu, dass diese Ver- anstaltungen in offenen Veranstaltungslokalitäten sinnvollerweise nur wäh-
B-3618/2013 Seite 72 rend der wärmeren Jahreshälfte durchgeführt werden können, weshalb an- dernfalls eine Abgrenzung in Bezug auf den zeitlich relevanten Markt vor- zunehmen wäre (vgl. E. 158 f.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine technische Ausstattung bei Open Air-Plätzen nicht vorhanden und bei Sta- dien nicht auf die Durchführung von anderen als Sportveranstaltungen aus- gerichtet ist. Dies bedeutet, dass im Einzelfall ein erheblicher Aufwand zur Einrichtung der technischen Ausstattung für eine Bühnenshow erforderlich ist, der wesentlich höher einzustufen und mit mehr Problemen behaftet ist, als dies bei einer Grosshalle der Fall wäre; dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine Multifunktionshalle mit entsprechenden bestehenden Vorrich- tungen handelt. So waren beispielsweise bei einem Konzert von Beyounce im Stadion Letzigrund in Zürich im Juli 2016 acht Aufbautage zur Errichtung der Bühne und der notwendigen Veranstaltungstechnik notwendig (vgl. Be- richt des Tagesanzeigers vom 14.7.2016 unter www.tagesanzeiger.ch/zu- erich/stadt/der-auftritt-der-fastgoettin-im-letzigrund/story/18858020, zu- letzt abgerufen am 1.9.2016), während für nahezu alle Musikgrossanlässe im Hallenstadion keine zusätzlichen Aufbautage vorgesehen waren. Bei den Stadien kommt hinzu, dass die vorhandene Infrastruktur in Gestalt der Rasenfläche und der Leichtathletikanlagen ausreichend geschützt werden muss, damit sie durch die Durchführung der Veranstaltung nicht beschädigt wird. Dieser Zusatzaufwand hat Auswirkungen auf die gesamte Veranstal- tungslogistik, weshalb eine Veranstaltungsreihe unter Einbeziehung von Aussenveranstaltungen in unterschiedlicher Weise ausgestaltet werden muss. Bei den Open Air-Plätzen, den Freiluftbühnen und sonstigen öffent- lichen Veranstaltungsplätzen kommt hinzu, dass die meisten dieser offe- nen Veranstaltungslokalitäten nur für die jeweilige Aussenveranstaltung genutzt werden und ansonsten für andere Veranstalter gar nicht verfügbar sind, weshalb sie gegenüber den Veranstaltern als Nachfrager von vorn- herein nicht in einem Wettbewerbsverhältnis mit anderen geschlossenen Veranstaltungslokalitäten stehen (vgl. SV I.d). Daher ist es einzelnen Künstlern entgegen der Darstellung der Vorinstanz auch nicht möglich, ein- fach an den Open Air-Konzerten nach eigenem Gutdünken bzw. desjeni- gen ihres Veranstalters mitzuwirken, weil sie bei diesen Anlässen nur dann auftreten können, wenn dies durch den Veranstalter des jeweiligen Open Air-Konzerts erwünscht ist. 126. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind insbesondere auch Grossstadien und Grosshallen nicht dem gleichen sachlichen Markt zuzu- ordnen. Die jeweiligen maximalen Fassungsvermögen der Grosshallen von 9 ́000 bis 17 ́000 Personen liegen bei 23 von 24 Vergleichsvarianten
B-3618/2013 Seite 73 zwischen Grossstadien und Grosshallen bereits unter dem untersten Aus- lastungsgrad von 50%, der bei allen Arten von Veranstaltungen für die not- wendige Wirtschaftlichkeit erreicht werden muss. Im Vergleich mit den durchschnittlichen Rentabilitätsschwellen der Grosshallen mit 6 ́525 bis 12 ́325 Personen liegen die maximalen Fassungsvermögen der Grosssta- dien um die Faktoren von rund 2,5 bis nahezu 8 und die durchschnittlichen Rentabilitätsschwellen der Grossstadien mit 36 ́250, 32 ́625, 29 ́000 und 21 ́810 um die Faktoren von rund 2 bis 5 darüber. Diese Verhältnisse füh- ren offensichtlich dazu, dass Veranstaltungen, die aufgrund des Besucher- aufkommens auch in den Grosshallen durchgeführt werden könnten, in den Grossstadien nicht zu einer ausreichend angemessenen Auslastung und damit zu einer negativen Atmosphäre führen würden. Entsteht bei ei- ner Veranstaltung aufgrund des tatsächlichen Auslastungsgrads allerdings der Eindruck eines mangelnden Besuchs, wirkt sich das negativ auf die Gesamtbeurteilung der Veranstaltung aus. Es ist insoweit bezeichnend, dass die AGH bereits das Hallenstadion in unterschiedlichen Layouts an- bietet, um auch bei einem geringeren Besucheraufkommen ein angemes- senes Ambiente im Hallenstadion herstellen zu können. Aufgrund dessen sowie der vorstehend dargestellten Unterschiede stellen Grossstadien ganzjährig keine Substitute für die Grosshallen dar. 127. Im Ergebnis gilt dies auch für die Abgrenzung der Grosshallen ge- genüber den Stadien. Der mit der Durchführung einer Aussenveranstaltung verbundene Zusatzaufwand ist im Übrigen nur dann akzeptabel, wenn auch das Besucheraufkommen einer Veranstaltung über das Fassungsver- mögen einer Grosshalle hinausgeht und in den Bereich der Grossstadien hineinreicht. Denn die Stadien werden in der Praxis praktisch nicht als Al- ternative für entsprechende Veranstaltungen herangezogen (vgl. SV I.e). Daher werden sie von der Vorinstanz im Rahmen der vorinstanzlichen Ver- fügung auch nicht angesprochen. Letztlich wird diese Einschätzung auch durch die Ausführungen der Vorinstanz zur Marktstellung der AGH bestä- tigt. Danach würden Sporthallen generell keine valablen Konkurrenzlokali- täten darstellen, weil in den Sporthallen in der Regel keine technischen Vorrichtungen für die Durchführung von anderen Veranstaltungen als Sportanlässen vorhanden seien, weshalb die Auf- und Abbauarbeiten deut- lich teurer wären als in Multifunktionshallen. Diese Feststellung trifft auf Stadien aller Arten offensichtlich noch mehr zu als auf Sporthallen. 128. Die Grosshallen sind auch von den Eventhallen, den Kulturgrosssä- len sowie den Kongresszentren abzugrenzen. Dabei sind die gleichen
B-3618/2013 Seite 74 Überlegungen zum Besucheraufkommen in umgekehrter Weise anzustel- len wie im Verhältnis der Grosshallen zu den Grossstadien. Die Fassungs- vermögen der Grosshallen sind um die Faktoren von annähernd 2 bis 17 grösser als die Fassungsvermögen der kleineren Lokalitäten. Die durch- schnittlichen Rentabilitätsschwellen der Grosshallen mit 6 ́525 bis 12 ́325 Personen liegen um die Faktoren von annähernd 2 bis 18 über denjenigen der kleineren Lokalitäten, die von 725 Personen bis 3 ́625 Personen rei- chen. Veranstaltungen, die aufgrund ihres Besucheraufkommens auch in Eventhallen, Kulturgrosssälen und Kongresszentren durchgeführt werden können, verlieren sich demzufolge in den Grosshallen und führen nicht zu einer angemessenen Veranstaltungsatmosphäre. Bezeichnenderweise bietet das AGH die Möglichkeit an, das Hallenstadion auch in Layouts mit einem deutlich reduzierten Fassungsvermögen von 7 ́500 Personen (58% des maximalen Fassungsvermögens) und 4 ́500 Personen (35% des ma- ximalen Fassungsvermögens) anzumieten, um Veranstaltungen mit einem entsprechenden Besucheraufkommen eine angemessene Atmosphäre zu gewährleisten. Dies bestätigt die vorgenommene Einschätzung. Darüber hinaus wäre es auch in Bezug auf die Kosten unangemessen, für eine Ver- anstaltung mit dem Besucheraufkommen dieser kleineren Veranstaltungs- lokalitäten eine Grosshalle anzumieten. Die Aufteilung einer einzigen Ver- anstaltung auf 2 bis 18 Anlässe, um sie in diesen kleineren Veranstaltungs- lokalitäten statt in einer Grosshalle durchzuführen, stellt – wie bereits dar- gelegt – aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen prinzipiell keine sachgerechte Alternative dar (E. 93). 129. Die Grosshallen sind auch von den Sport- und Eishallen abzugren- zen. Diese bilden von vornherein keine valable Alternative, weil sie ganz überwiegend nicht als allgemeine Veranstaltungslokalitäten zur Verfügung stehen und in der Praxis nicht in einem beachtenswerten Umfang für an- dere als die aufgrund ihres Bestimmungszwecks jeweils vorgesehenen sportlichen Veranstaltungen genutzt werden. Darüber hinaus stellen sie aufgrund ihrer Kapazitätsgrenzen wie auch Eventhallen, Kulturgrosssäle und Kongresszentren keine Substitute zu Grosshallen dar. 130. Kleinstadien sind aus den vorgenannten Gründen sowohl aufgrund ihres Status als offene Lokalitäten als auch aufgrund ihres begrenzten Fas- sungsvermögens von den Grosshallen abzugrenzen. 131. Musikgrossanlässe als öffentliche Einzelveranstaltung in Form einer Bühnenshow sind demzufolge der Veranstaltungskategorie der Me- gaevents zuzuordnen, wenn ihr Besucheraufkommen von 6 ́500 bis
B-3618/2013 Seite 75 17 ́000 Personen reicht. Dabei handelt es sich um den Veranstaltungstyp der „Mega-Einzel-Bühnenshow“. Vorliegend sind demzufolge sämtliche Einzelveranstaltungen in der Form einer Bühnenshow mit einem entspre- chenden Besucheraufkommen im Hallenstadion sowie den weiteren mas- sgeblichen Grosshallen für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts zu berücksichtigen. Demgegenüber werden Anlässe der übrigen Veranstal- tungskategorien sowie Einzelveranstaltungen in der Form einer Bühnens- how mit einem niedrigeren oder höheren Besucheraufkommen ausge- schieden, mit der Folge, dass ihnen für die sachliche Marktabgrenzung und die Beurteilung der Marktstellung der AGH auf dem relevanten Markt keine Bedeutung zukommt. (f) Weitergehende Differenzierungen 132. Für eine sachgerechte Abgrenzung des sachlich relevanten Markts wäre es grundsätzlich denkbar, weitere Differenzierungen anhand ver- schiedener Aspekte vorzunehmen. Damit würde auch der Behauptung der Beschwerdeführerinnen Rechnung getragen, die eine engere Marktab- grenzung auf Pop- und Rockkonzerte mit 12 ́000 Zuschauern geltend ge- macht haben. 133. Fraglich ist, ob innerhalb des Veranstaltungstyps der Mega-Einzel- Bühnenshows eine Unterscheidung nach der Anzahl an Aufbautagen vor- zunehmen ist. Bei Begutachtung der im Hallenstadion aufgeführten Büh- nenshows ist festzustellen, dass die eigentlichen Musikkonzerte sowie die Comedyshows nahezu ohne besondere Aufbautage auskommen, während die sonstigen Musikanlässe sowie die übrigen Arten von Bühnenshows – wie auch die Mehrheit der sonstigen Veranstaltungen – zumeist mehrere Aufbautage benötigen. Da das vorgesehene Layout der Halle während ei- nes Aufbautages offensichtlich nicht für andere Veranstaltungen genutzt werden kann, stellt sich die Frage, wie diese Aufbautage zu vergüten sind. Soweit sich relevante Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung ergeben, wären Veranstaltungen nach dem Aspekt der Aufbautage zu dif- ferenzieren, wobei jedenfalls Bühnenshows ohne Aufbautage von Büh- nenshows mit Aufbautagen abzugrenzen wären. 134. Fraglich ist zudem, ob innerhalb des Veranstaltungstyps der Mega- Einzel-Bühnenshows eine Unterscheidung zwischen den Musikanlässen und anderen Arten der Bühnenshows vorzunehmen ist. Massgebend für
B-3618/2013 Seite 76 eine solche Unterscheidung ist der Aspekt, ob angesichts der jeweils ein- gesetzten Veranstaltungstechnik oder aufgrund sonstiger Umstände eine sachliche Differenzierung geboten wäre. 135. Fraglich ist ebenfalls, ob innerhalb der Musikanlässe als Mega-Ein- zel-Bühnenshow – soweit deren Abgrenzung gegenüber den übrigen Büh- nenshows sachlich geboten ist – eine Differenzierung im Hinblick auf ver- schiedene Arten der Musikevents vorgenommen werden kann und deshalb Pop- und Rockkonzerte von anderen Musikveranstaltungen abzugrenzen sind. Massgebend für eine solche Unterscheidung ist, ob aufgrund der Ver- anstaltungslogistik, der technischen Ausstattung oder sonstiger Umstände eine Abgrenzung von Musikgenres notwendig ist und vorgenommen wer- den kann. 136. Fraglich ist schliesslich, ob angesichts des sehr grossen Bereichs an Besucheraufkommen bei den bestehenden Grosshallen eine Unterschei- dung zwischen Mega-Einzel-Bühnenshows mit 10 ́000 bis 17 ́000 Besu- chern und Super-Einzel-Bühnenshows mit 6 ́500 bis 10 ́000 Besuchern vorgenommen werden kann (vgl. E. 123β), wie dies von den Beschwerde- führerinnen geltend gemacht wird. Dies wäre gleichbedeutend mit einer Unterscheidung zwischen den beiden Grosshallen PostFinance Arena Bern und Hallenstadion Zürich einerseits sowie den übrigen Grosshallen Patinoire de Malley, Forum Fribourg, Arena Genf und St. Jakobshalle Basel andererseits. Die Sachrichtigkeit dieser weiteren Differenzierung ist von dem Aspekt abhängig, ob ein Veranstalter für einen Musikanlass oder eine sonstige Bühnenshow ein Besucheraufkommen von mehr als 10 ́000 Be- suchern mit ausreichender Sicherheit vorhersehen kann oder nicht. Für eine entsprechende Differenzierung spricht zum einen die durchschnittli- chen Besucherzahl für entsprechende Veranstaltungen im Hallenstadion von über 10 ́000 Besuchern (vgl. SV J.j, J.k). Zum anderen liegt die An- nahme nahe, dass eine solche Vorhersehbarkeit zumindest bei internatio- nalen Spitzenstars vorliegen würde. Gegen eine solche Annahme spre- chen die tatsächlichen Besucherzahlen der Veranstaltungen im Hallensta- dion, aus denen keine konkreten Ableitungen vorgenommen werden kön- nen, weil keine eindeutigen Regelmässigkeiten für deutsch- oder englisch- sprachige, nationale oder internationale, neu aufstrebende oder langjährig bekannte Künstler feststellbar sind.
B-3618/2013 Seite 77 137. Für die Beurteilung der vorstehend aufgeführten weiteren Differen- zierungsaspekte ergeben sich aus den Akten keine ausreichend verbindli- chen Hinweise. Hierfür bedarf es demzufolge weitergehender Abklärungen von Seiten der Wettbewerbsbehörden. 138. Für eine Abklärung von weiteren Differenzierungsaspekten ist aller- dings auch zu berücksichtigen, ob sich dadurch überhaupt eine Änderung der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ergibt bzw. ergeben könnte. Soweit die Marktstellung der AGH auf dem weiteren Markt für öffentliche Einzel-Bühnenshows von 6 ́500 bis 17 ́000 Besuchern keine Veränderung gegenüber einer Anzahl von 10 ́000 bis 17 ́000 Besuchern erfährt, kann jedenfalls im vorliegenden Fall auf eine weitergehende Differenzierung verzichtet werden, weil sich die wettbe- werbsrechtliche Beurteilung nicht ändert. Dies wäre dann der Fall, wenn die AGH bereits auf dem weiteren Markt für öffentliche Einzel-Bühnens- hows mit einem Besucheraufkommen von 6 ́500 bis 17 ́000 Personen als marktbeherrschend zu qualifizieren ist, wie dies aufgrund des bekannten Sachverhalts durch das Gericht angenommen wird (vgl. E. 239), und eine Verengung auf entsprechende Veranstaltungen mit einem Besucherauf- kommen von 10 ́000 bis 17 ́000 Personen keine Veränderung an diesem Verhältnis herbeizuführen vermag. (g) Zusammenfassung sachlich relevanter Markt 139. Aufgrund der vorstehend dargestellten Erwägungen ist im Rahmen einer vorläufigen Neubeurteilung des vorliegenden Sachverhalts ein be- stimmter sachlich relevanter Markt für Veranstaltungslokalitäten abzugren- zen, der einer Beurteilung der Marktstellung der AGH zugrunde gelegt wer- den muss. 140. Danach lassen sich jedenfalls Veranstaltungslokalitäten für den Ver- anstaltungstyp von Mega-Einzel-Bühnenshows abgrenzen. Dabei handelt es sich um Veranstaltungsräumlichkeiten für einmalig aufgeführte, allge- mein zugängliche Veranstaltungen mit einem Besucheraufkommen von 6 ́500 bis 17 ́000 Zuschauern bei blosser Nutzung einer Bühne für die Dar- bietung. 141. Musikanlässe als Bühnenshows mit einem entsprechenden Besu- cheraufkommen einschliesslich von Pop- und Rockkonzerten mit 12 ́000 Zuschauern sind daher diesem Veranstaltungstyp zuzuordnen.
B-3618/2013 Seite 78 142. Veranstaltungen dieses Veranstaltungstyps können aufgrund der im Verfahren festgestelltem Informationen ausschliesslich in den Grosshallen PostFinance Arena Bern, Hallenstadion Zürich, Arena Genf, Patinoire de Malley, Forum Fribourg und St. Jakobshalle Basel durchgeführt werden. Diese Grosshallen bilden demzufolge prinzipiell den sachlich relevanten Markt. 143. Ob darüber hinaus anhand sonstiger Kriterien eine weitere Differen- zierung innerhalb dieses Veranstaltungstyps und damit eine engere sach- liche Marktabgrenzung auf die Postfinance Arena Bern und das Hallensta- dion Zürich vorzunehmen ist, bedarf – wie dargestellt – gegebenenfalls der weiteren Abklärung durch die Wettbewerbsbehörden. b) Räumlich relevanter Markt 144. Die Vorinstanz grenzt jeweils einen räumlichen Markt für die unter- schiedlichen Sprachregionen Deutschschweiz, Westschweiz und Tessin ab. (1) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 145. Die räumliche Marktabgrenzung der Vorinstanz wird von den Be- schwerdeführerinnen nicht in Frage gestellt. (2) Vorbringen der Vorinstanz 146. Die Argumentation der Vorinstanz zur Abgrenzung nach Sprachregi- onen wird vom Gericht im Ergebnis bestätigt, wie nachfolgend aufgezeigt wird. (3) Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen 147. Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, der räumlich rele- vante Markt sei weiter zu fassen. Im Wesentlichen bringen sie unter ande- rem vor, dass bei der überwiegenden Mehrzahl der Veranstaltungen, wie beispielsweise Sportveranstaltungen, Konzerten oder Ausstellungen, die Sprache wenn überhaupt eine sehr geringe Rolle spielen würde.
B-3618/2013 Seite 79 (4) Würdigung durch das Gericht 148. Der räumlich relevante Markt umfasst das geographische Gebiet, in- nerhalb dessen die wechselseitig substituierbaren Produkte der sachlich relevanten Produktgruppe von den jeweiligen Wettbewerbern unter hinrei- chend gleichwertigen Wettbewerbsbedingungen abgesetzt werden (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 302; im Ergebnis so bereits BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 9.2.1; BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 9.2; BVGE 2011/32, Terminierung Mobilfunk, E. 9.6; WEKO, RPW 2007/2, 190, Pub- ligroupe, Ziff. 121; WEKO, 3.9.2007, Migros/Denner, Migros-Genossen- schafts-Bund und Denner AG, RPW 2008/1, 129, Ziff. 235 ff.; WEKO, 8.11.2004, CoopForte, Coop-Gruppe, RPW 2005/1, 146; zit. CoopForte, Ziff. 46; CLERC/KËLLEZI, CR-Concurrence, Art. 4 II Rn. 797 ff.; DAVID/JA- COBS, WBR, Rn. 693; HEIZMANN, Unternehmen, Rn. 269 ff.; REINERT/BLOCH, BSK-KG, Art. 4 Abs. 2 Rn. 218 ff.; STOFFEL WALTER A., Wettbewerbsabreden, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schwei- zerisches Immaterial- und Wettbewerbsrecht, Bd. V/2, Kartellrecht, 2000, zit. SIWR-Wettbewerbsabreden, 90; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.43 ff.; ZÄCH ROGER/HEIZMANN RETO A., Markt und Marktmacht, in: Geiser/ Münch [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Schweizerisches und Europäi- sches Wettbewerbsrecht, 2005, Rn. 2.11). Massgebend für die Qualifizie- rung einer Gleichwertigkeit der Wettbewerbsbedingungen ist eine wer- tende Beurteilung aller relevanten Aspekte, die im Einzelfall für oder gegen eine Unterscheidung von bestimmten geographischen Berei- chen sprechen. Im Rahmen einer derartigen Gesamtanalyse kommt kei- nem der prinzipiell zu berücksichtigenden Aspekte ein absoluter Vorrang aufgrund allgemeiner Überlegungen zu. 149. Grundlage für eine entsprechende Beurteilung sind im Einzelfall funktionelle Sachaspekte in Bezug auf das wirtschaftliche Verhalten von Nachfragern und Anbietern der Produkte, welche geographische Auswir- kungen nach sich ziehen, wie dies prinzipiell in Art. 11 Abs. 3 VKU vorge- sehen ist. Massgebend für die Abgrenzung des räumlich relevanten Markts ist dabei, ob in einem bestimmten geographischen Gebiet spürbar unter- schiedliche Wettbewerbsbedingungen gegenüber denjenigen in den an- grenzenden Gebieten vorzufinden sind. Der räumlich relevante Markt kann dadurch im Einzelfall lokal, regional, national, international oder weltweit abzugrenzen sein (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 302, mit Verweis auf BORER, KG, Art. 5 Rn. 15; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.45).
B-3618/2013 Seite 80 150. Sachaspekte, die geographische Auswirkungen aufweisen und dem- zufolge im Regelfall zu berücksichtigen sind, stellen insbesondere folgende Umstände dar (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 304): (i) Allgemeine Rahmenbedingungen wie Rechtsvorschriften, Industrie- und Branchen- standards sowie Handelsmodalitäten, die für den Zugang zu den jeweiligen Gebieten sowie den Absatz der Produkte und den Wirtschafts- und Rechts- verkehr zu beachten sind (vgl. REINERT/BLOCH, BSK-KG, Art. 4 Abs. 2 Rn. 231 ff.); (ii) allgemeine Gesellschaftsaspekte wie Sprachen, Sitten und Ge- bräuche sowie sonstige kulturelle Eigenheiten, bekannte Präferenzen und übliche Verhaltensmuster der Nachfrager oder Anbieter (vgl. WEKO, 20.8.2007, Tamedia AG und Espace Media Groupe, RPW 2007/4, 605, Ziff. 70 f.; REINERT/BLOCH, BSK-KG, Art. 4 Abs. 2 Rn. 241 f.; ZÄCH, Kartellrecht, Rn. 553); (iii) konkret-objektive Aspekte des Produktabsatzes wie Trans- portdauer, Transportkosten und sonstige Umstände der Belieferung bzw. Abholung (vgl. REINERT/BLOCH, BSK-KG, Art. 4 Abs. 2 Rn. 224; STOFFEL, SIWR-Wettbewerbsabreden, 91; ZÄCH, Kartellrecht, Rn. 553); (iv) konkrete subjektive Aspekte des Produktabsatzes wie insbesondere die Ausgestal- tung der Produkte, Preise und Geschäftsbedingungen durch das potentiell marktbeherrschende Unternehmen und seine Wettbewerber sowie allen- falls sich daraus ergebende Preisunterschiede, Preis- und sonstige Korre- lationen (vgl. REINERT/BLOCH, BSK-KG, Art. 4 Abs. 2 Rn. 252 ff.); (v) Aus- wirkungen des infrage stehenden Verhaltens eines potentiell marktbeherr- schenden Unternehmens. 151. Vorliegend betrifft der räumlich relevante Markt den Veranstaltungs- ort, der durch die Veranstalter für die Veranstaltungen des sachlich rele- vanten Markts gewählt wird. 152. Für die Auswahl des Veranstaltungsorts ist zunächst festzustellen, dass innerhalb der Schweiz keine wesentlichen unterschiedlichen allge- meinen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen bestehen. Zudem sind angesichts einer fehlenden Feststellung entspre- chender Anhaltspunkte durch die Vorinstanz weder das Vorliegen von be- sonderen subjektiven Aspekten des Produktabsatzes noch Einwirkungen eines potentiell marktbeherrschenden Unternehmens ersichtlich. Daher kommt diesen Aspekten keine massgebliche Bedeutung zu. 153. Im Hinblick auf allgemeine gesellschaftliche Aspekte ist aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass sprach- und kul- turbedingte Unterschiede zu einer unterschiedlichen Auswahl der Veran- staltungsorte führen. Dies wird von den Veranstaltern bestätigt, welche bei
B-3618/2013 Seite 81 ihrer Geschäftstätigkeit grundsätzlich von einer Einteilung der Veranstal- tungen entlang der Sprachgrenzen ausgehen. Diese Einschätzung spiegelt sich beispielsweise auch in den Rundfunkprogrammen der jeweiligen Lan- desteile wider. Zudem besteht in den verschiedenen Sprachregionen zu- mindest im kulturellen Bereich eine beachtenswerte Ausrichtung auf die je- weiligen Nachbarstaaten mit der gleichen Landessprache. Letztlich kommt der Sprache eine besondere Bedeutung zu. So weisen Comedyshows o- der Musikveranstaltungen, die sich einer Landessprache bedienen, prinzi- piell weniger Attraktivität auf für Personen mit einer anderen Landesspra- che als Muttersprache. 154. Als konkret-objektiver Aspekt des Produktabsatzes ist der Anfahrts- weg des Publikums zu einer Veranstaltung von Bedeutung. Massgebend hierfür ist die Sicht eines durchschnittlichen Veranstaltungsbesuchers, während Einzelfälle wie einerseits eingefleischte Fans, die jede Anstren- gung in Kauf nehmen, um an einer Veranstaltung teilnehmen zu können, und wie andererseits strikte TV-Konsumenten, die ungeachtet ihrer Begeis- terung für einzelne Darbietungen keine entsprechenden öffentlichen Ver- anstaltungen besuchen, keine Berücksichtigung finden, weil ansonsten keine sachdienliche Beurteilung vorgenommen werden könnte. Gleiches gilt auch für die massgeblichen Veranstaltungen als Verwendungszweck der Veranstaltungslokalitäten. Zwar werden für bestimmte Veranstaltungen nach den Feststellungen der Vorinstanz auch Anfahrtswege von bis zu 200km bzw. bis zu 2 Stunden in Kauf genommen. Allerdings ist auch hier- bei auf die durchschnittliche Veranstaltung abzustellen, während dem Um- stand, ob bei bestimmten einzelnen Veranstaltungen auch längere oder aber nur kürzere Anfahrtswege in Kauf genommen werden, keine Bedeu- tung beizumessen ist. 155. Grundsätzlich besteht in der Schweiz eine hohe potentielle Mobilität, weshalb für einmalige Veranstaltungen auch Anfahrtswege zu anderen als lokalen Veranstaltungsorten in Kauf genommen werden. Nach den Fest- stellungen der Vorinstanz werden bei einer durchschnittlichen Veranstal- tung Anfahrtswege von rund einer Stunde zweifellos noch in Kauf genom- men. Aufgrund dieses Befunds werden weder die Romandie noch das Tes- sin durch die Veranstaltungen im Hallenstadion für den durchschnittlichen Besucher erschlossen, weil diese Anfahrtswege mindestens 1,5 bis 3 Stun- den beanspruchen. Aus dem gleichen Grund sind umgekehrt die vorhan- denen Grosshallen in der Romandie für die meisten Besucher aus der Deutschschweiz und dem Tessin nicht innerhalb dieses Zeitfensters zu er- reichen.
B-3618/2013 Seite 82 156. Der räumlich relevante Markt ist daher nach Sprachregionen in die Gebiete Deutschschweiz, Romandie und Tessin einzuteilen. Dies gilt un- geachtet dessen, dass sich die Feststellungen der Vorinstanz auf einen umfassenden Alles-in-einem-Markt an Veranstaltungslokalitäten beziehen, vorliegend aber eine engere Marktabgrenzung erfolgt. 157. Als Folge der räumlichen Marktabgrenzung sind nur die Grosshallen PostFinance Arena Bern, Hallenstadion Zürich und St. Jakobshalle Basel für die weitere Beurteilung der Marktstellung der AGH im relevanten Markt der Veranstaltungslokalitäten von Bedeutung, während den Grosshallen Arena Genf, Patinoire de Malley und Forum Fribourg keine Bedeutung zu- kommt. c) Zeitlich relevanter Markt 158. Nach Ansicht der Vorinstanz ist keine Marktabgrenzung in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. (1) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 159. Die Beschwerdeführerinnen machen sowohl im Hinblick auf den von der Vorinstanz vorgesehenen umfassenden Markt als auch einen Markt von Hallen und Stadien eine Differenzierung zwischen Winter- und Som- mersaison für Pop- und Rockkonzerte geltend. Denn offene Lokalitäten könnten unabhängig von der Art der Veranstaltung zwangsläufig nur in den Sommermonaten Substitute für das Hallenstadion darstellen. Die Vo- rinstanz erwähne zudem, dass das Hallenstadion im Winter häufig Veran- stalter abweisen müsse, da es bereits besetzt sei. Dadurch werde klar, dass die Wettbewerbsbedingungen im Winter anders seien als im Sommer, womit eine nach Jahreszeit differenzierte Definition des sachlich relevan- ten Markts unabdingbar sei. Die konkreten Folgen dieser zeitlichen Diffe- renzierung auf die Definition des relevanten Markts würden aber im Ent- scheid der Vorinstanz vollständig fehlen. (2) Vorbringen der Vorinstanz 160. Die Vorinstanz hält zunächst fest, dass bei der Durchführung einer Veranstaltung in einer offenen Lokalität die Jahreszeit eine entscheidende Rolle spiele. Für Anlässe in den Wintermonaten würden offene Lokalitäten
B-3618/2013 Seite 83 kaum in Frage kommen. Während der wärmeren Monate bildeten Stadien wie das Stade de Suisse Bern, das Stadion Letzigrund Zürich oder der St. Jakobspark Basel hingegen eine Alternative zum Hallenstadion. Ausser- dem fänden in den Sommermonaten verschiedene Open Air-Veranstaltun- gen (bpsw. Gurtenfestival, Open Air St. Gallen, Open Air Frauenfeld, Paléo Festival Nyon) statt, bei denen Künstler auftreten würden, die ansonsten auch in geschlossenen Lokalitäten spielten. Dass offene Lokalitäten in den Sommermonaten Substitute für das Hallenstadion darstellten, zeigt sich nach Ansicht der Vorinstanz auch daran, dass das Hallenstadion nach An- gaben der AGH im Winter häufig einen Veranstalter abweisen müsse, da es an dem für den Anlass vorgesehenen Datum bereits besetzt sei. Dem- gegenüber sei dies in den Sommermonaten aufgrund der Möglichkeit, in offenen Stadien Anlässe durchzuführen, weniger häufig der Fall. 161. Ungeachtet dessen nimmt die Vorinstanz keine von der Jahreszeit abhängige Marktabgrenzung vor, weil die vorliegend relevanten Veranstal- ter während des gesamten Jahres tätig seien und eine gezielte Speziali- sierung seitens der Veranstalter auf die Durchführung von entweder aus- schliesslich Indoor- oder ausschliesslich Outdooranlässen nicht ersichtlich sei. 162. Im Übrigen könnten Veranstalter unter Berücksichtigung der – aller- dings zuweilen erheblich einschränkenden – Pläne der von ihnen vertrete- nen Künstler wählen, welche Anlässe zu welchem Zeitpunkt stattfinden sollten. Anlässe, die besonders viele Zuschauer anziehen würden, werde der Veranstalter vorzugsweise dann stattfinden lassen, wenn neben den gedeckten Lokalitäten auch offene Lokalitäten in Frage kämen, welche ein noch grösseres Fassungsvermögen aufweisen würden. Dies dürfte nach Ansicht der Vorinstanz vor allem bei Anlässen mit einem Besucheraufkom- men über 20‘000 Zuschauer der Fall sein. 163. Dass Open-Air-Lokalitäten im Sommer als Alternativen zur Verfü- gung stünden, im Winter hingegen nicht, wirke sich lediglich auf die Beur- teilung der Marktposition aus. Dort sei zu berücksichtigen, dass Open-Air- Anlässe nur während einer bestimmten Jahreszeit durchgeführt werden könnten und daher die dafür benötigten offenen Lokalitäten – anders als alternative gedeckte Lokalitäten – auch nur während dieser Zeit einen Wettbewerbsdruck ausüben könnten. (3) Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen
B-3618/2013 Seite 84 164. Die Beschwerdegegnerinnen stimmen im Ergebnis mit der Darstel- lung der Vorinstanz überein. (4) Würdigung durch das Gericht 165. Der zeitlich relevante Markt umfasst den Zeitraum, in welchem die Marktgegenseite die substituierbaren Produkte in dem massgeblichen ge- ographischen Gebiet nachfragt oder anbietet (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 302, mit Verweis auf WEKO, 17.12.2001, Submission Betonsa- nierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbibliothek [SLB], Betonsan AG u.a., RPW 2002/1, 130, Ziff. 27; BORER, KG, Art. 5 Rn. 16; CLERC/KËLLEZI, CR-Concurrence, Art. 4 II Rn. 107 ff.; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 695; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.49; a.M. REINERT/BLOCH, BSK- KG, Art. 4 Abs. 2 Rn. 257, welche den zeitlichen Aspekt zum sachlich rele- vanten Markt zählen; zur wechselnden Praxis der Wettbewerbskommis- sion vgl. WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.51). Der zeitliche Aspekt der Marktabgrenzung erlangt immer dann Bedeutung, wenn Nachfrage oder Angebot jeweils lediglich während bestimmter Zeitspannen gegeben sind. Massgebend für die Qualifizierung, ob ein unterschiedliches Mass von Nachfrage oder Angebot vorhanden ist, bildet eine wertende Beurteilung aller relevanten Aspekte, die im Einzelfall für oder gegen eine Unterschei- dung von bestimmten zeitlichen Bereichen sprechen. Im Rahmen einer derartigen Gesamtanalyse kommt keinem der prinzipiell zu berücksichti- genden Aspekte ein absoluter Vorrang aufgrund allgemeiner Überlegungen zu. 166. Nach Auffassung des Gerichts bilden die offenen Lokalitäten für Büh- nenshows als abgeleitete Aussenveranstaltungen in Gestalt von Open Air-Plätzen, Grossstadien, Freiluftbühnen und sonstigen Stadien kein Substitut für die Grosshallen, weil sie angesichts ihres Veranstaltungs- charakters und der notwendigen Infrastrukturmassnahmen sowie weiterer Sachpunkte nicht dem gleichen sachlich relevanten Markt zuzuordnen sind (vgl. E. 124). Daher stellt sich die Frage einer zeitlichen Abgrenzung für Mega-Einzel-Bühnenshows von vornherein nicht. 167. Vorliegend ist daher keine Abgrenzung des zeitlich relevanten Markts vorzunehmen. 168. Wenn aber gewisse offene Veranstaltungslokalitäten als Substitute von Grosshallen zu qualifizieren und dem gleichen sachlich relevanten
B-3618/2013 Seite 85 Markt zuzuordnen wären, müsste aufgrund der begrenzten Einsatzzeit von offenen Veranstaltungslokalitäten und den damit verbundenen Einschrän- kungen ihrer Nutzung eine Unterscheidung des zeitlich relevanten Markts vorgenommen werden. Denn die von der Vorinstanz vorgetragene Begrün- dung rechtfertigt keinen Verzicht auf eine Unterscheidung zwischen Som- mer- und Wintersaison. So sind zum einen bereits die Aspekte, ob die Ver- anstalter während des ganzen Jahres tätig sind und ob die Veranstalter eine Spezialisierung auf Freiluft- oder Innenveranstaltungen aufweisen, für die Beurteilung der zeitlichen Substituierbarkeit von Veranstaltungslokali- täten unbeachtlich, wie dies bereits für die sachliche Substituierbarkeit der Veranstaltungslokalität festgestellt worden war (vgl. E. 70 f.). Zum anderen bestätigt die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Veranstalter Veran- staltungen mit einem besonders grossen Besucheraufkommen zeitlich in der Sommersaison ansetzen, während der die offenen Lokalitäten mit ei- nem grösseren Fassungsvermögen zur Verfügung stehen, die vom Gericht bereits im Rahmen der Abgrenzung des sachlich relevanten Markts festge- stellten Einschätzungen, dass (i) das Besucheraufkommen den zentralen Sachpunkt der Überlegungen zur Durchführung einer Veranstaltung dar- stellt, und dass (ii) die Veranstaltungen mit einem Besucheraufkommen von mehr als 20 ́000 Personen einen eigenständigen Veranstaltungstyp bilden, und (iii) die Grosshallen keine Substitute für Open Air-Plätze dar- stellen, weil ansonsten die Veranstaltungen nicht in den Sommermonaten angesetzt werden müssten, um eine offene Lokalität mit einem grösseren Fassungsvermögen nutzen zu können. Die unstrittige und offensichtliche Feststellung der Vorinstanz, dass der Jahreszeit für die Auswahl einer of- fenen Lokalität zur Durchführung einer Veranstaltung eine entscheidende Bedeutung zukomme, kann dadurch jedenfalls nicht übergangen werden.
d) Zwischenergebnis Marktabgrenzung 169. Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz den vorliegend zu beur- teilenden relevanten Markt fehlerhaft abgegrenzt hat. Aufgrund der fehler- haften Marktabgrenzung ist eine Neubewertung der Angelegenheit erfor- derlich.
B-3618/2013 Seite 86 170. Im Rahmen der Neubewertung ist aufgrund der vorstehenden Erwä- gungen im Hinblick auf die von den Beschwerdeführerinnen geltend ge- machte Wettbewerbsbeschränkung folgende Marktabgrenzung für den massgeblichen Veranstaltungstyp vorzunehmen: (α) Der Markt von Veranstaltungslokalitäten in der Deutschschweiz für Mega-Einzel-Bühnenshows; (β) bei den entsprechenden Veranstaltungslokalitäten handelt es sich um die Grosshallen PostFinance Arena Bern, Hallenstadion Zürich und St. Jakobshalle Basel. 171. Soweit die Vorinstanz im Rahmen der notwendigen Neubeurteilung feststellen sollte, dass aufgrund weiterer Kriterien eine engere als die vor- stehende Marktabgrenzung vorzunehmen ist, findet diese Marktabgren- zung Anwendung. 2) Marktbeherrschende Stellung 172. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stel- lung auf dem von ihr festgelegten, umfassenden relevanten Markt ange- sichts der konkreten Marktstruktur mangels Möglichkeit zu einem im We- sentlichen unabhängigen Verhalten der AGH verneint. Die Beschwerdefüh- rerinnen behaupten demgegenüber im Rahmen ihrer Beschwerde, dass eine marktbeherrschende Stellung der AGH zumindest auf dem Markt für Pop- und Rockkonzerte mit 12 ́000 Zuschauern gegeben sei. 173. Für eine Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde hat das Ge- richt aufgrund der notwendigen Neubeurteilung der vorliegenden Angele- genheit infolge des angepassten relevanten Markts abzuklären, ob sich dadurch eine andere Beurteilung der Marktbeherrschung auf dem relevan- ten Markt für Mega-Einzel-Bühnenshows ergibt und zumindest im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerinnen ausreichende Anhalts- punkte vorliegen, die für eine marktbeherrschende Stellung der AGH spre- chen, oder ob sogar eine marktbeherrschende Stellung der AGH verbind- lich festgestellt werden kann. Andernfalls käme dem Aspekt einer fehler- haften Abgrenzung des relevanten Markts durch die Vor-instanz als reine Vorfrage für die Beurteilung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.
B-3618/2013 Seite 87 (1) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 174. Die Beschwerdeführerinnen machen in grundsätzlicher Weise gel- tend, die unzureichende Analyse der Marktgegebenheiten und die falschen Schlussfolgerungen mit Bezug auf die Abgrenzung des relevanten Markts hätten auch zu einer falschen Beurteilung der Marktstellung der AGH durch die Vorinstanz geführt. Bereits die sachliche Eingrenzung des Markts auf Veranstaltungslokalitäten für die Durchführung von Pop- und Rock-Gross- veranstaltungen mit 12 ́000 Zuschauern in der deutschen Schweiz hätte zwingend zur Folge gehabt, dass die marktbeherrschende Stellung der AGH welche in den Wintermonaten zudem noch verstärkt werde fest- gestellt worden wäre. 175. Zur Begründung verweisen die Beschwerdeführerinnen darauf, dass keine andere Veranstaltungslokalität in der Deutschschweiz derartige Ver- anstaltungen durchführen könnte. Ein entsprechendes Fassungsvermö- gen weise allein die PostFinance Arena Bern auf; diese sei aus in-frastruk- turellen und technischen Gründen für Pop- und Rock-Grossveranstaltun- gen sowie Musikgrossanlässe anderer Genres allerdings ungeeignet. Die sonstigen Veranstaltungslokalitäten könnten dem Hallenstadion weder in Sachen Infrastruktur noch Technik für derartige Veranstaltungen eine ernsthafte Konkurrenz bieten. Darüber hinaus sei zu bezweifeln, dass diese Feststellung nur für den Winter gelte, im Sommer aber mit offenen Stadien Substitute bestehen würden, weil Open Air-Veranstaltungen im Vergleich mit dem Hallenstadion die Ausnahme bilden würden. Die vorste- henden Aussagen würden letztlich durch die Veranstaltungskalender der verschiedenen Veranstaltungslokalitäten bestätigt, weil die allermeisten Pop- und Rock-Grossveranstaltungen im Hallenstadion stattfinden würden. 176. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Prü- fung der individuellen wirtschaftlichen Abhängigkeit von einzelnen Veran- staltern nur ungenügend erhoben. Selbst ohne detaillierte Abklärung dürfte es evident sein, dass zumindest diejenigen Veranstalter, welche sich auf die Durchführung von Pop- und Rock-Grossveranstaltungen spezialisiert hätten, auf das Hallenstadion angewiesen seien. 177. Darüber hinaus bestreiten die Beschwerdeführerinnen das Bestehen einer ausreichenden Verhandlungsmacht auf Seiten der Veranstalter. Dies gelte auch für die Veranstalterin Good News, welche fast alle Pop- und
B-3618/2013 Seite 88 Rock-Grossveranstaltungen im Hallenstadion durchführen würde. Andern- falls sei nicht erklärbar, weshalb Good News die Ticketingklausel akzeptie- ren sollte. Allerdings seien die Vertragsverhältnisse zwischen AGH und Good News nicht bekannt. Grundlage der Akzeptanz durch Good News könnte auch eine wirtschaftliche oder personelle Verflechtung von AGH, Ticketcorner und Good News sein. (2) Vorbringen der Vorinstanz 178. Die Vorinstanz kommt im Rahmen ihrer Untersuchung einerseits zum Ergebnis, dass die AGH mit dem Hallenstadion aufgrund verschiedener Aspekte über eine starke Marktstellung verfüge und das Hallenstadion ein attraktiver Veranstaltungsort sei. 179. Zur Begründung verweist sie dabei insbesondere auf die Aspekte Standort und Funktionalität. Zusammenfassend hält sie hierzu ausdrück- lich fest: Das Hallenstadion biete als Veranstaltungsort ein Gesamtpaket, welches sich vor allem durch die folgenden Faktoren auszeichne: Standort, Qualität der Organisation, Reputation, neuste Technologie und „state of the art“-Einrichtungen. Insbesondere könne die Halle nach der im Jahr 2005 abgeschlossenen Sanierung multifunktional genutzt und schnell umgebaut werden. Ausserdem sei die technische Einrichtung so ausgelegt, dass Ver- anstalter, welche die eigene Technik mitbringen würden (z.B. Sound- und Lichtsystem), über gut funktionierende Schnittstellen verfügten. Aufgrund der Sanierung verfüge das Hallenstadion mit Bezug auf die Technik gegen- über anderen Hallen über einen Vorteil, da es dadurch einfacher geworden sei, dort einen Anlass durchzuführen. Derzeit sei das Hallenstadion wohl diejenige grosse Halle in der Deutschschweiz, welche den technischen An- forderungen der Veranstalter am besten entspreche. Neben der Renovie- rung der Halle seien auch Investitionen in den Vorbau getätigt worden, wel- cher neue Gastronomie- und Konferenzräumlichkeiten enthalte. 180. Dieser Vorsprung des Hallenstadions hänge unter anderem auch da- mit zusammen, dass in der Schweiz viele Hallen ursprünglich als Sporthal- len gebaut worden seien und die technischen Voraussetzungen für andere Arten von Anlässen teilweise nicht vorhanden seien. Dies gelte vor allem für die PostFinance Arena Bern: Demgegenüber sei zumindest die St. Ja- kobshalle Basel durch permanente Aufhängevorrichtungen modernisiert worden, weshalb die Aufbauarbeiten für die Veranstalter deutlich billiger geworden seien.
B-3618/2013 Seite 89 181. Andererseits verweist die Vorinstanz auf die beschränkte Verfügbar- keit des Hallenstadions angesichts von dessen spezifischer Belegung so- wie die umfassende Marktstruktur des Alles-in-einem-Markts, welche je nach Anforderungen ausreichende Substitutionsmöglichkeiten zulasse. 182. Ein Nachteil des Hallenstadions stelle dessen beschränkte Verfüg- barkeit dar, weil bereits die Eishockeyspiele der ZSC Lions, zahlreiche Ge- neralversammlungen, das Reitturnier CSI oder die Eiskunstlaufshow Art on Ice stattfänden. Dieses Problem betreffe – wenn auch in geringerem Aus- mass – auch die St. Jakobshalle Basel, wo das Tennisturnier Swiss Indoors ausgetragen werde. Die begrenzte Verfügbarkeit mache gleichzeitig deut- lich, dass zwischen den verschiedenen Lokalitäten Substitutionsbeziehun- gen vorlägen: Wenn beispielsweise das Hallenstadion bereits besetzt sei, werde der Veranstalter auf die St. Jakobshalle in Basel ausweichen oder umgekehrt. Die beschränkte Verfügbarkeit könne im Extremfall aber dazu führen, dass ein Künstler zwar die Schweiz bespielen möchte, der Veran- stalter aber keine passende bzw. verfügbare Halle finden könne. 183. Im Rahmen der Prüfung des Bestehens von aktuellem Wettbewerb verweist die Vorinstanz zudem darauf, dass das Hallenstadion mit einer Kapazität von 13‘000 Plätzen eine der grössten Hallen der Deutschschweiz sei. Werde die durchschnittliche Besucherzahl von 7‘000 Personen für An- lässe im Hallenstadion als Massstab herangezogen, könnten Anlässe mit diesem Zuschauervolumen in der Schweiz neben dem Hallenstadion ins- besondere in den folgenden gedeckten Lokalitäten durchgeführt werden: Post Finance Arena und Festhalle in Bern sowie St. Jakobshalle in Basel. Während der wärmeren Monate würden offene Stadien wie das Stade de Suisse in Bern, das Stadion Letzigrund in Zürich oder der St. Jakobspark in Basel eine Alternative zum Hallenstadion bilden. Unter bestimmten Be- dingungen kämen als Substitute für das Hallenstadion auch Lokalitäten mit einer kleineren Zuschauerkapazität, wie z.B. der Kursaal in Bern, das KKL in Luzern oder das Volkshaus in Zürich, in Frage. Insgesamt stünden daher ausreichend andere Lokalitäten zur Verfügung, die in Konkurrenz zum Hal- lenstadion stünden. 184. Insgesamt kommt die Vorinstanz daher zum Ergebnis, dass aufgrund dieser Marktstruktur keine Indizien für eine marktbeherrschende Stellung vorliegen würden, weil sich die AGH nicht in wesentlichem Umfang unab- hängig verhalten könne.
B-3618/2013 Seite 90 185. Im Übrigen erübrige sich auch eine vertiefte Prüfung individueller wirtschaftlicher Abhängigkeiten zur Begründung einer sog. relativen markt- beherrschenden Stellung wie im Sachverhalt CoopForte (WEKO, RPW 2005/1, 146, CoopForte, Ziff. 94, 98, 101). Denn bereits eine summarische Betrachtung zeige, dass für die meisten Veranstalter die wirtschaftliche Be- deutung der von ihnen im Hallenstadion durchgeführten Anlässe im Ver- hältnis zu ihrer gesamten Geschäftstätigkeit zu gering sei. 186. In Bezug auf Good News stellt die Vorinstanz dabei fest, dass sie aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der von ihnen durchgeführten Veranstaltungen im Hallenstadion über genügend Verhandlungsmacht ge- genüber der AGH verfüge, was verunmögliche, dass die AGH ihre Bedin- gungen einseitig durchsetzen könne. (3) Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen 187. Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, die AGH habe keine marktbeherrschende Stellung, wobei diese Feststellung allerdings eben- falls auf die umfassende Marktabgrenzung des Alles-in-einem-Markts durch die Vorinstanz bezogen sei. 188. Zur Begründung verweisen sie zunächst auf die Argumentation der Vorinstanz, wonach die AGH starkem Wettbewerbsdruck durch andere Veranstaltungslokalitäten ausgesetzt sei. Allerdings müsse darüber hinaus berücksichtigt werden, dass dieser Wettbewerbsdruck tatsächlich noch grösser sei, weil das Hallenstadion nicht nur mit Lokalitäten in der Deutsch- schweiz, sondern auch mit Lokalitäten in der ganzen Schweiz und sogar im grenznahen Ausland im Wettbewerb stehe. 189. Zudem machen sie geltend, dass die Marktstellung entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht anhand einzelner, medi- enwirksamer Pop- und Rockkonzerte mit 12‘000 Zuschauern, welche nur einen geringen Prozentsatz aller im Hallenstadion stattfindenden Veran- staltungen ausmachen würden, bestimmt werden. Vielmehr sei danach zu fragen, welchem Wettbewerbsdruck die AGH im täglichen Geschäft aus- gesetzt sei. Dieses tägliche Geschäft seien Veranstaltungen aus dem ge- samten Spektrum mit einer Zuschauerzahl von 6‘600 bis 7‘300 Personen. In diesem täglichen Geschäft sei der Wettbewerbsdruck hoch.
B-3618/2013 Seite 91 190. Wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, habe das Hallenstadion zudem den wesentlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Veran- staltungslokalitäten, dass es wegen fixer Termine (Spiele der ZSC Lions, CSI, Art on Ice und diverser Generalversammlungen) nur sehr beschränkt verfügbar sei. 191. Marktbeherrschung könne zudem nicht vorliegen, weil für den Fall, dass das Hallenstadion besetzt sei, ein Anlass nicht abgesagt, sondern stattdessen in eine andere Lokalität, wie z.B. die St. Jakobshalle Basel o- der die Arena Genf, verlegt werde. 192. Die Beschwerdegegnerinnen machen überdies geltend, dass nicht einmal die Beschwerdeführerinnen die AGH als marktbeherrschend be- trachten würden, weil sie in ihren Einvernahmen das Hallenstadion nicht als unverzichtbar bzw. marktbeherrschend eingestuft, sondern lediglich als „schon sehr wichtig“ und als „geeignet für diese Art von Veranstaltungen mit der Menge von Personen“ bezeichnet hätten, sowie „dass das Hallen- stadion ein attraktives Angebot liefere, namentlich, weil es sich schnell um- bauen lasse“. (4) Würdigung durch das Gericht 193. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gilt ein Unternehmen als marktbeherr- schend, wenn es in der Lage ist, sich allein oder in Verbindung mit anderen Unternehmen auf einem Markt von anderen Marktteilnehmern (Mitbewer- bern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten. Die Fähigkeit eines Unternehmens zu einem in wesentlichem Umfang unabhängigen Verhalten äussert sich in einem besonderen Ver- haltensspielraum gegenüber anderen Marktteilnehmern, der es ihm zumin- dest ermöglicht, auf bestehende Wettbewerbsbedingungen keine Rück- sicht nehmen zu müssen, um beachtenswerte Nachteile zu vermeiden, o- der der es ihm darüber hinausgehend ermöglicht, die Wettbewerbsbedin- gungen immerhin merklich zu beeinflussen oder sogar zu bestimmen. Ein solch besonderer Verhaltensspielraum besteht hingegen regelmässig nicht, wenn ein Unternehmen durch ausreichenden Wettbewerbsdruck in seinem Verhalten diszipliniert wird (vgl. BVGer B–7633/2009, ADSL II, E. 311, mit Verweis auf BVGer, B–2977/2007, Publigroupe, E. 6.1; ZÄCH, Kar- tellrecht, Rn. 532, 572).
B-3618/2013 Seite 92 194. Massgebend für die Beurteilung der Stellung eines Unternehmens auf dem relevanten Markt ist eine wertende Beurteilung aller relevanten Aspekte, die im Einzelfall für oder gegen die Möglichkeit eines unabhängi- gen Verhaltens sprechen (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 312, mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23.11.1994, BBl 1995 I 465, zit. Botschaft KG 1995, 548; im Ergebnis ebenso CLERC/ KËLLEZI, CR-Concurrence, Art. 4 II Rn. 24; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 696; REINERT/BLOCH, BSK-KG, Art. 4 Abs. 2 Rn. 268). Im Rahmen einer derar- tigen Gesamtanalyse kommt keinem der prinzipiell zu berücksichtigenden Aspekte ein absoluter Vorrang aufgrund allgemeiner Umstände zu. We- sentliche Grundlage dieser Beurteilung bildet eine Untersuchung der Marktstruktur, bei der regelmässig die Aspekte des aktuellen Wettbewerbs, des potentiellen Wettbewerbs, der Stellung der Marktgegenseite sowie des Einflusses eines zusammenhängenden Markts zu beachten sind. Des Wei- teren sind im Hinblick auf die Unternehmensstruktur spezifische Merkmale und Eigenschaften des jeweiligen Unternehmens abzuklären, die es ihm gerade ermöglichen, sich unabhängig von anderen Marktteilnehmern zu verhalten. Darüber hinaus kann im Rahmen einer Untersuchung auch das konkrete Marktverhalten eines Unternehmens selbst für die Beurteilung Bedeutung erlangen (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 312). 195. Die marktbeherrschende Stellung ist stets in Bezug auf den konkre- ten relevanten Markt anhand von dessen jeweiligen individuellen Merkma- len festzustellen. Daher kann der Grad der Marktmacht, der jeweils für die Feststellung einer Marktbeherrschung im Einzelfall erforderlich ist, erheb- lich variieren. Es bestehen demzufolge auch keine allgemein gültigen Vo- raussetzungen für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 313). Die Bestätigung einer marktbe- herrschenden Stellung setzt insbesondere nicht voraus, dass der wirksame Wettbewerb auf dem relevanten Markt beseitigt wird (vgl. BVGer, B– 7633/2009, ADSL II, E. 313, mit Verweis auf BVGer, B–2977/2007, Pub- ligroupe, E. 6.1 [S. 38]; REKO/WEF, 1.5.2006, FB/2005-5, Aare-Tessin AG u.a. gg. Weko, RPW 2006/2, 310, Ziff. 5.1). Vielmehr kann ein besonderer Verhaltensspielraum auch bei Vorliegen von (Rest-)Wettbewerb zu Guns- ten eines einzelnen Unternehmens gegeben sein. Zudem sind die Gründe für die Entwicklung einer marktbeherrschenden Stellung für deren Unter- suchung und Feststellung unerheblich (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 313).
B-3618/2013 Seite 93 196. Vorliegend ist aufgrund der dem Gericht bislang bekannten Daten und Umstände eine vorläufige Einschätzung über die Stellung der AGH auf dem relevanten Markt vorzunehmen. Hierbei kommt den Aspekten des ak- tuellen Wettbewerbs, des potentiellen Wettbewerbs, der Stellung der Marktgegenseite sowie den Merkmalen und Eigenschaften des durch die AGH betriebenen Hallenstadions massgebliche Bedeutung für die Beurtei- lung zu. (a) Aktueller Wettbewerb 197. Der Aspekt des aktuellen Wettbewerbs erfordert eine Abklärung, in welchem Ausmass das betreffende Unternehmen unmittelbar einem Wett- bewerbsdruck durch Konkurrenten, die bereits tatsächlich auf dem relevan- ten Markt tätig sind, ausgesetzt ist. 198. Den Ausgangspunkt für die Prüfung des aktuellen Wettbewerbs bil- det der Marktanteil des betreffenden Unternehmens. Hohe Marktanteile sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein starkes Indiz für eine marktbeherrschende Stellung, sie schliessen einen wirksamen Wettbe- werb aber nicht zwangsläufig aus (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 321, mit Verweis auf BGer, 14.6.2004, 2A.306/2003, W. SA gg. Preisüber- wacher, publ. in BGE 130 II 449, zit. TV-Abo-Preise, E. 5.7.2). Daher sind zudem folgende Aspekte ebenfalls zu beachten: (i) die Anzahl an Konkur- renten; (ii) die Marktanteile der Konkurrenten; (iii) das Verhältnis zwischen dem Marktanteil des betreffenden Unternehmens und den Marktanteilen der Konkurrenten; sowie (iv) die Wirtschaftskraft der Konkurrenten. In die- sem Zusammenhang erlangt regelmässig auch die Unternehmensstruktur des betreffenden Unternehmens Bedeutung. Aus diesen Aspekten ist eine Bewertung abzuleiten, ob die Konkurrenten in der Lage sind, einen diszip- linierenden Einfluss auf das betreffende Unternehmen auszuüben. Das Er- gebnis dieser Bewertung ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Je grösser der Abstand zwischen dem Marktanteil des betreffen- den Unternehmens und den Marktanteilen seiner Konkurrenten ist bzw. je kleiner die Marktanteile der Konkurrenten sind, umso eher ist dabei von einer marktbeherrschenden Stellung auszugehen (vgl. BVGer, B– 7633/2009, ADSL II, E. 321, mit Verweis auf REINERT/BLOCH, BSK-KG, Art. 4 Abs. 2 Rn. 275; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.55).
B-3618/2013 Seite 94 199. Die Vorinstanz hat keine detaillierte Analyse und Gegenüberstellung der tatsächlich vorhandenen Marktanteile für die verschiedenen massge- blichen Veranstaltungslokalitäten vorgenommen. Vielmehr hat sie auf der Grundlage ihrer Annahme eines Alles-in-einem-Markts lediglich summa- risch festgehalten, dass „je nach Segment jeweils verschiedene andere Lo- kalitäten in Konkurrenz zum Hallenstadion stehen“, wobei „je nach Art des Anlasses [...] jedoch eine andere Halle den Bedürfnissen der Veranstalter besser entsprechen kann“. Daher sei es „nicht möglich, den Marktanteil des Hallenstadions am Gesamtmarkt, d.h. dem relevanten Markt, zu bezif- fern“. Da die Feststellung des relevanten Markts durch die Vorinstanz feh- lerhaft ist, lässt sich demzufolge auch die Aussage hinsichtlich des Markt- anteils nicht halten. 200. Für die notwendige Neubeurteilung der Marktstellung der AGH auf dem relevanten Markt der Veranstaltungslokalitäten für Mega-Einzel-Büh- nenshows sind für die Feststellung der Marktanteile demzufolge folgende Abklärungen vorzunehmen: (α) Feststellung der Anzahl an entsprechenden Veranstaltungen in der PostFinance Arena Bern, dem Hallenstadion Zürich und der St. Jakobs- halle Basel pro Jahr während des massgeblichen Zeitraums; (β) ) Feststellung der sich dadurch ergebenden Marktanteile der PostFi- nance Arena Bern, der St. Jakobshalle Basel und des Hallenstadions Zü- rich. 201. Aus den Verfahrensakten ergeben sich zum jetzigen Zeitpunkt auf der Grundlage der durchgeführten Veranstaltungen zumindest gewisse Hinweise für eine vorläufige Beurteilung des Marktanteils des Hallenstadi- ons. Von Seiten der Beschwerdegegnerinnen wurde eine Aufstellung aller Veranstaltungen im Hallenstadion für die Jahre 2009 bis 2011 vorgelegt. Die Beschwerdeführerinnen haben Übersichten über die Pop- und Rock- konzerte in den Jahren 2009 bis 2011 in der PostFinance Arena Bern sowie im St. Jakobspark Basel, im Stade de Suisse Bern und im Letzigrund Zü- rich eingereicht. Zudem liegt aufgrund der Anzeige der Eventim Schweiz die Anzahl an Pop- und Rockkonzerten in der St. Jakobshalle Basel für das Jahr 2008 vor. Danach wurden im Zeitraum 2009 bis 2011 folgende Veran- staltungen durchgeführt: (α) Im Hallenstadion Zürich fanden insgesamt 99 Musikveranstaltungen mit einem jeweiligen Besucheraufkommen von mehr als 6 ́500 Personen statt,
B-3618/2013 Seite 95 von denen 85 (85,86%) als Pop- und Rockkonzerte zu gelten haben und 14 (14,14%) als sonstige Musikveranstaltungen (Eventparties, Schlager- konzerte etc.) zu qualifizieren sind. Dabei wurden im Jahr 2009 33 (7), im Jahr 2010 24 (1) und im Jahr 2011 28 (6) Pop- und Rockkonzerte (und sonstige Musikveranstaltungen) durchgeführt (vgl. SV J.e). (β) In der PostFinance-Arena Bern wurden im Zeitraum 2009 bis 2011 le- diglich zwei Pop- und Rockkonzerte abgehalten: Gölä/Richie am 22. Au- gust 2009 sowie DJ Bobo am 14. August 2010. (γ) In der St. Jakobshalle Basel fanden im Jahr 2008 sieben Pop- und Rockkonzerte statt: am 18. Januar Linkin Park, am 26. Januar Bar at Buena Vista - Grandfathers of Cuban Music, am 29. März SONIC 11, am 12. Mai DJ BoBo - Vampires Alive Tour, am 14. August Iron Maiden, am 1. Novem- ber James Blunt und am 18. November Deep Purple. Schliesslich wurde am 31. Dezember auch die „Big Bang“-Silvesterparty in der St. Jakobshalle Basel organisiert. (δ) Im St. Jakobspark Basel wurden im Zeitraum 2009-2011 keine Pop- und Rockkonzerte durchgeführt. (ε) Im Stade de Suisse Bern haben im Zeitraum 2009-2011 insgesamt sechs Pop- und Rockkonzerte stattgefunden: Bruce Springsteen am 30. Juni 2009, Coldplay am 2. September 2009, Muse am 2. Juni 2010, AC/DC am 8. Juni 2010, P!nk am 10. Juli 2010 sowie Herbert Grönemeyer am 23. Juni 2011. (ζ) Im Letzigrund Zürich fanden im Zeitraum 2009-2011 2 Pop- und Rock- konzerte von U2 am 11./12. September 2010 und Bon Jovi am 14. Juli 2011 statt. 202. Einer vorläufigen Bestimmung der Marktanteile sind verschiedene Überlegungen zu Grunde zu legen. Die Daten der St. Jakobshalle Basel für das Jahr 2008 werden für die Jahre 2009 bis 2011 fortgeschrieben. Für die aufgeführten Veranstaltungen in der PostFinance Arena Bern und der St. Jakobshalle Basel wird jeweils von einem Besucheraufkommen von mehr als 6 ́500 Zuschauern ausgegangen. Es ist davon auszugehen, dass in der PostFinance Arena Bern und der St. Jakobshalle Basel zwischen Pop- und Rockkonzerten und sonstigen Musikveranstaltungen sowie zwi- schen den gesamten Musikveranstaltungen und den sonstigen Bühnens- hows jeweils das gleiche Verhältnis wie im Hallenstadion besteht. Diese Annahme ist insoweit begründet, als im Hallenstadion Zürich die Pop- und
B-3618/2013 Seite 96 Rockkonzerte den weitaus grösseren Anteil an den Musikveranstaltungen und die Musikveranstaltungen wiederum den weitaus grössten Anteil an den Bühnenshows ausmachen (vgl. SV J.e). Daher spiegelt sich im Ver- hältnis der Pop- und Rockkonzerte prinzipiell auch das Verhältnis der Büh- nenshows zwischen den drei Grosshallen wider. 203. Bei einem Vergleich dieser ausgesuchten Daten ergibt sich folgen- des Bild: Von den in den Jahren 2009 bis 2011 in der Deutschschweiz ins- gesamt durchgeführten 94 Pop- und Rockkonzerten mit einem Besucher- aufkommen von mehr als 6 ́500 Zuschauern fanden 85 (90,43%) Anlässe im Hallenstadion und nur 9 (9,57%) Anlässe in den anderen beiden Loka- litäten statt, wobei auf die St. Jakobshalle Basel 7 (7,44%) Anlässe und auf die PostFinance Arena Bern 2 (2,13%) Anlässe entfielen. 204. Im Hinblick auf die von der Vorinstanz vorgenommene Berücksichti- gung der Grossstadien ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verteilung auch in diesem Fall nicht wesentlich ändert. Bei dann insgesamt 102 An- lässen ergibt sich eine Verteilung von 85 (83,33%) Anlässen im Hallensta- dion und von 17 (16,67%) Anlässen in den anderen Lokalitäten. Die Anteile der übrigen Lokalitäten belaufen sich dabei auf 0 (0%) Anlässe im St. Ja- kobspark Basel, 6 (5,88%) Anlässe im Stade de Suisse Bern, 2 (1,96%) Anlässe im Letzigrund Zürich, 2 (1,96%) Anlässe in der PostFinance Arena Bern und 7 (6,87%) Anlässe in der St. Jakobshalle Basel. 205. Aufgrund dieser Daten lassen sich in Bezug auf den aktuellen Wett- bewerb zusammenfassend folgende vorläufigen Schlussfolgerungen vor- nehmen, und dies völlig unabhängig von einer Einbeziehung oder der vor- liegend angenommenen Ausserachtlassung der Freiluft-Veranstaltun-gen in den Grossstadien während der Sommermonate: Der Marktanteil des Hallenstadions ist ausserordentlich hoch; die Anzahl der Konkurrenten ist gering; die Marktanteile der wenigen anderen Konkurrenten sind marginal; der Marktanteil des Hallenstadions überragt die Anteile der übrigen Veran- staltungslokalitäten bei weitem; eine besondere Wirtschaftskraft der ande- ren Veranstaltungslokalitäten bzw. von deren Betreibern ist nicht ersicht- lich; die Unternehmensstruktur der AGH bietet keinen Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung des bestehenden Marktanteils. 206. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass diese Feststellungen einen wesentlich anderen Inhalt erfahren aufgrund einer Anpassung der vorste- hend beschriebenen Annahmen infolge der Daten, die im Rahmen der wei- teren Abklärungen durch die Wettbewerbsbehörden ermittelt werden.
B-3618/2013 Seite 97 207. Aufgrund des aktuellen Wettbewerbs ist für eine vorläufige Beurtei- lung demzufolge davon auszugehen, dass dem Hallenstadion auf dem re- levanten Markt der Veranstaltungslokalitäten für Mega-Einzel-Bühnens- hows eine überragende Bedeutung zukommt. (b) Potentieller Wettbewerb 208. Der Aspekt des potentiellen Wettbewerbs erfordert eine Abklärung, in welchem Ausmass das in Frage stehende Unternehmen mittelbar einem Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist durch die Möglichkeit, dass andere Un- ternehmen, die dort bislang noch nicht tätig waren, auf dem relevanten Markt als neue Konkurrenten auftreten könnten. Allein die Möglichkeit ei- nes Markteintritts von weiteren Konkurrenten kann unter gewissen Vor- aussetzungen eine disziplinierende Wirkung auch auf ein Unternehmen ausüben, dem aufgrund des aktuellen Wettbewerbs eine besondere Stel- lung am Markt zukommt (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 334; REINERT/BLOCH, BSK-KG, Art. 4 Abs. 2 Rn. 342 ff.). 209. Eine Berücksichtigung der Möglichkeit eines Markteintritts von wei- teren Marktteilnehmern als Konkurrenten rechtfertigt sich nur dann, wenn von diesen ein spürbarer Einfluss ausgehen würde, der den Verhaltens- spielraum des potentiell marktbeherrschenden Unternehmens einzuengen und dessen Verhalten zu beeinflussen vermag. Ein spürbarer Einfluss setzt voraus, dass der Markteintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit inner- halb eines absehbaren Zeitraums durch andere Unternehmen mit hinrei- chender Konkurrenzwirkung erfolgen würde (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 339; im Ergebnis ebenso DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 540; REINERT/BLOCH, BSK-KG, Art. 4 Abs. 2 Rn. 342 f.; ZÄCH, Kartellrecht, Rn. 584; für das EU-WBR vgl. FUCHS/MÖSCHEL, IM-EuKR, Art. 102 Rn. 64). 210. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Markteintritt eines Kon- kurrenten ist dann gegeben, wenn aufgrund konkreter wirtschaftlicher, technischer oder sonstiger Anhaltspunkte mit einem entsprechenden Markteintritt zu rechnen ist. Demgegenüber stellt allein die theoretische Möglichkeit eines Markteintritts keine ausreichende Grundlage für eine sol- che Annahme dar (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 340).
B-3618/2013 Seite 98 211. Im Rahmen der Feststellung, ob ausreichende konkrete Anhalts- punkte vorliegen, kommt den bestehenden Marktzutritts- und Marktaus- trittsschranken besondere Beachtung zu. Dabei handelt es sich um alle Kriterien, die in Bezug auf eine erfolgreiche Etablierung des jeweiligen Pro- dukts auf dem Markt im Einzelfall bei sachgerechter Würdigung für oder gegen die Aufnahme des Produktabsatzes im betreffenden Markt und – falls der Markteintritt nicht erfolgreich gestaltet werden kann – im Rahmen eines darauf folgenden Marktaustritts von einem Unternehmen zu berück- sichtigen sind. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auch die bishe- rige Entwicklung an Neueintritten auf dem Markt zu beachten (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 341). 212. Ein absehbarer Zeitraum für einen Markteintritt liegt dann vor, wenn der Zeitpunkt der Produkteinführung auf dem relevanten Markt mit einiger Sicherheit abgeschätzt werden kann und der bis dahin verbleibende Zeit- raum nicht so lang ist, dass dadurch dem potentiell marktbeherrschenden Unternehmen die Möglichkeit eröffnet wird, in dieser Zeit seinen Verhal- tensspielraum noch in unangemessener Weise auszunutzen. Auch die Be- stimmung der Absehbarkeit hat im Einzelfall aufgrund von dessen konkre- ten Umständen zu erfolgen (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 342). 213. Eine hinreichende Konkurrenzwirkung setzt voraus, dass ein oder mehrere Unternehmen in den Markt eintreten werden, die alleine oder zu- sammen das Angebot auf dem relevanten Markt in einem solchen Umfang erweitern, dass die Marktgegenseite des potentiell marktbeherrschenden Unternehmens ausreichende Ausweichmöglichkeiten erhalten. Ausrei- chend sind die Ausweichmöglichkeiten dann, wenn eine gewisse Anzahl an Marktteilnehmern die neuen Produkte erlangen kann, mit der Folge, dass das betreffende Unternehmen dieses Ausweichen nicht hinnehmen kann. Andernfalls besteht für das betreffende Unternehmen keine Notwen- digkeit für eine Änderung des eigenen Verhaltens, weil die Marktgegen- seite mangels tatsächlicher Alternativen auch weiterhin ganz überwiegend auf die Abnahme seiner Produkte angewiesen ist (vgl. BVGer, B– 7633/2009, ADSL II, E. 343). 214. Im vorliegenden Sachverhalt war im massgeblichen Zeitraum nicht zu erwarten, dass auf dem Markt von Veranstaltungslokalitäten für Mega- Einzel-Bühnenshows ein Marktzutritt durch ein weiteres Unternehmen mit ausreichender Konkurrenzwirkung innerhalb eines absehbaren Zeitraums mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolgen würde.
B-3618/2013 Seite 99 215. Denn die Errichtung einer entsprechenden multifunktionalen Gross- halle kann nicht innerhalb eines kürzeren Zeitraums umgesetzt werden. Vielmehr bedarf es einer mehrjährigen Konzeptions-, Planungs- und Bau- phase bis zur Fertigstellung eines entsprechenden Bauwerks. In diesem Zusammenhang sei beispielsweise auf das Vorhaben einer neuen Multi- funktionshalle in Bern hingewiesen, bei der mit einem Vorlauf von mindes- tens fünf Jahren zu rechnen ist (vgl. die Artikel der Berner Zeitung-On-line sowie der BERNEXPO AG vom 26. März 2013 unter www.berner zei- tung.ch/region/bern/Bern-erhaelt-eine-Eventhalle/story/31873895 bzw. www.bernexpo.ch/desktopdefault.aspx/tabid-1309/1223_read3853/, zu- letzt abgerufen am 1.9.2016). Zum massgeblichen Zeitpunkt war auch nicht bekannt, dass sich in der Deutschschweiz eine entsprechende Loka- lität in Bau oder Planung befindet. 216. Der Verweis der Beschwerdegegnerinnen auf die Konkurrenzierung des Hallenstadions durch ausländische Veranstaltungslokalitäten ist ange- sichts des massgeblichen räumlichen Markts unerheblich. 217. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass im mas- sgeblichen Zeitraum durch potentielle Wettbewerber ein Wettbewerbs- druck auf die AGH ausgeübt wurde. (c) Stellung der Marktgegenseite 218. Der Aspekt der Stellung der Marktgegenseite erfordert eine Abklä- rung, ob aufgrund spezifischer Faktoren den Nachfragern des jeweiligen Produkts eine besondere Verhandlungsmacht zukommt, aufgrund der sie einen ausreichenden Wettbewerbsdruck gegenüber dem untersuchten Un- ternehmen ausüben können, so dass sich dieses nicht unabhängig verhal- ten kann. 219. Für die Beurteilung der Stellung der Marktgegenseite können dabei alle Aspekte, aus denen sich eine besondere Verhandlungsposition der Nachfrager mit ausreichendem Wettbewerbsdruck ergibt, herangezogen werden (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 312; REINERT/BLOCH, BSK- KG, Art. 2 Abs. 2 Rn. 306 f.). Entsprechende Faktoren bilden dabei insbe- sondere (i) die wirtschaftliche Stärke der Nachfrager, (ii) die Bedeutung der Nachfrager für das untersuchte Unternehmen, (iii) die Anzahl der Nachfra- ger, (iv) der Organisationsgrad der Nachfrager, sowie (v) die Sachkunde und Professionalität der Nachfrager.
B-3618/2013 Seite 100 220. Massgebend für die Beurteilung der Stellung der Marktgegenseite ist eine Wertung aller relevanten Aspekte im Rahmen einer Gesamtanalyse, ohne dass einem der Aspekte ein absoluter Vorrang aufgrund von allge- meinen Umständen zukäme (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 312). 221. Im vorliegenden Sachverhalt sind keine Umstände ersichtlich, auf- grund derer von einer besonderen Verhandlungsmacht der Veranstalter auszugehen wäre. Zwar dürfte die Anzahl der Veranstalter im Bereich von Mega-Einzel-Bühnenshows überschaubar sein und ihnen kann wohl auch Sachkunde und Professionalität attestiert werden. Allerdings sind weder ein hoher Organisationsgrad noch eine besondere wirtschaftliche Stärke auszumachen, welche die AGH in ihrem unabhängigen Handeln beein- trächtigt. 222. Gegen die Annahme einer besonderen Verhandlungsmacht der Ver- anstalter spricht schon der Umstand, dass sie diese gegenüber der AGH gar nicht glaubwürdig einsetzen könnten, weil ihnen ganz offensichtlich entsprechende alternative Veranstaltungslokalitäten fehlen. Im Gegensatz zu anderen Produkten könnten die Veranstalter nämlich gerade nicht eine alternative Veranstaltungslokalität durch die Vergabe von entsprechenden Aufträgen zu einem Konkurrenten des Hallenstadions aufbauen. Vielmehr müsste zunächst eine solche Veranstaltungslokalität erst errichtet werden, bevor die Veranstalter von der Möglichkeit, mit einer Verlagerung von Ver- anstaltungen auf eine neue Veranstaltungslokalität zu drohen, Gebrauch machen könnten. 223. Diese Ausgangslage wird noch durch die von der Vorinstanz aus- drücklich angenommene eingeschränkte Verfügbarkeit des Hallenstadions und den dadurch bedingten hohen Auslastungsgrad verstärkt. Wenn das Hallenstadion bereits durch eine Vielzahl von regelmässigen oder jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen – wie den Ligaspielen der ZSC Lions und den Generalversammlungen – belegt ist, stärkt dies die Verhandlungs- position der AGH, weil sie offensichtlich nicht auf die Durchführung jeder Veranstaltung angewiesen ist. Umgekehrt schwächt dies die Verhand- lungsposition der jeweiligen sonstigen Veranstalter, weil ihnen nur gewisse Termine für die Durchführung ihrer Veranstaltungen zur Verfügung stehen und daher der Wettbewerb unter diesen Veranstaltern verschärft wird. 224. Gegen die Annahme einer besonderen Verhandlungsmacht der Ver- anstalter spricht zudem der von der Vorinstanz festgestellte Umstand, dass die Ticketingklausel, welche eigentlich „nur“ 50% des Ticket-Kontingents
B-3618/2013 Seite 101 erfassen würde, sich faktisch wie eine 100%-Klausel auswirkt. Wenn den Veranstaltern eine Verhandlungsmacht gegenüber der AGH zukommen würde, wäre es wenig wahrscheinlich, dass sie eine nachteilige Klausel akzeptieren würden, welche sie ihrer Handlungsfreiheit im Bereich des Ti- cketings nicht nur – wie vertraglich vorgesehen – zur Hälfte, sondern fak- tisch sogar vollständig beraubt. 225. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Ticketingklausel auch nach Verlängerung des Kooperationsvertrags zwi- schen AGH und Ticketcorner aufgrund der Beibehaltung der Ticketing-Ko- operationsklausel weitergeführt wurde. Dies belegt, dass die Klausel in der Vergangenheit ausreichende Anwendung gegenüber den Veranstaltern gefunden hat, weil ansonsten keine Veranlassung bestanden hätte, dass sich die AGH zu ihrer Weiterführung verpflichtet. Daher ist die – im Übrigen auch nicht durch Tatsachen nachgewiesene – Behauptung der Vorinstanz, wonach die Veranstalter über eine ausreichende Verhandlungsmacht ver- fügen würden, um die Ticketingklausel abbedingen zu können, auch unter praktischen Gesichtspunkten nicht haltbar. 226. Die vorstehende Einschätzung ergibt sich trotz des Umstands, dass gegebenenfalls die meisten Mega-Einzel-Bühnenshows im Hallenstadion – wie von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht – von der Veran- stalterin Good News durchgeführt wurden. 227. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass im mas- sgeblichen Zeitraum durch die Nachfrager von Veranstaltungslokalitäten für Mega-Einzel-Bühnenshows ein beachtenswerter Wettbewerbsdruck auf die AGH ausgeübt wurde. (d) Merkmale des untersuchten Unternehmens 228. Der Aspekt der Merkmale des Unternehmens verlangt nach einer Ab- klärung von dessen marktspezifischen Eigenschaften, die eine Marktbe- herrschung indizieren können (vgl. BGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 350; CLERC/KËLLEZI, CR-Concurrence, Art. 4 II Rn. 129; REINERT/BLOCH, BSK- KG, Art. 4 Abs. 2 Rn. 345; ZÄCH, Kartellrecht, Rn. 584, 586 f.). Als derartige Eigenschaften sind insbesondere die folgenden Faktoren von Bedeutung: Finanz- und Wirtschaftskraft, Grösse, technologischer Vorsprung, techni- sche und kommerzielle Fähigkeiten, Unternehmensstruktur, Qualität von Unternehmensleitung und Personal.
B-3618/2013 Seite 102 229. Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, das Hallenstadion biete als Ver- anstaltungsort ein Gesamtpaket, welches sich vor allem durch folgende Faktoren auszeichne: Standort, Qualität der Organisation, Reputation, neueste Technologie und „state of the art“-Einrichtungen. Vorliegend kommt insbesondere dem Aspekt der vorhandenen Funktionalität des Hal- lenstadions sowie dem Aspekt des Standorts des Hallenstadions und dem damit verbundenen Einzugsgebiet massgebliche Bedeutung zu. (i) Funktionalität des Hallenstadions 230. Das Hallenstadion weist gegenüber den Grosshallen in Bern und Ba- sel aufgrund seiner infrastrukturellen und technischen Ausstattung unzwei- felhaft einen beachtlichen Vorsprung auf. 231. Dies wird durch die Vorinstanz ausdrücklich bestätigt. Zum Beleg wird hierzu in der vorinstanzlichen Verfügung zusammenfassend festge- halten, dass (i) die technische Ausstattung „state of the art“ sei und daher den Anforderungen der Veranstalter am besten entspreche, (ii) das Hallen- stadion über gut funktionierende Schnittstellen verfüge, was den Veranstal- tern mit eigener Veranstaltungstechnik wie Sound- und Lichtsystemen ent- gegenkäme, und (iii) es dadurch einfacher sei, eine Veranstaltung im Hal- lenstadion durchzuführen (vgl. E. 179). 232. Des Weiteren wird in der Verfügung festgehalten, dass der Vorteil des Hallenstadions gegenüber anderen Hallen auch damit zusammenhänge, dass in der Schweiz viele Hallen ursprünglich als Sporthallen gebaut wor- den und die technischen Voraussetzungen für andere Arten von Anlässen teilweise nicht vorhanden seien. Dies gelte vor allem auch für die PostFi- nance-Arena Bern, während die St. Jakobshalle in Basel durch perma- nente Aufhängevorrichtungen modernisiert worden sei, wodurch die Auf- bauarbeiten für die Veranstalter deutlich billiger geworden seien. Aus die- ser Aussage der Vorinstanz geht hervor, dass die PostFinance-Arena Bern für Mega-Einzel-Bühnenshows von vornherein nicht in gleicher Weise ge- eignet sein kann wie das Hallenstadion Zürich. Folglich ist das Hallensta- dion faktisch die grösste Halle für derartige Anlässe. Entsprechend ist das Hallenstadion auch gegenüber der St. Jakobshalle Basel erste Wahl, wenn ein Veranstalter möglichst viele Zuschauer ansprechen möchte und auf- grund der Veranstaltung auch mit einem entsprechenden Besucherauf- kommen rechnen kann.
B-3618/2013 Seite 103 233. Auch die AGH verweist in ihrem Geschäftsbericht 2010 selbst darauf, die grösste multifunktionale Veranstaltungshalle in der Schweiz zu sein. 234. Überdies gilt es zu beachten, dass im Zusammenhang mit der Vor- stellung eines Neubauprojekts einer Multifunktionshalle in der Presse aus- drücklich festgehalten wurde, dass Bern eine solche neue Veranstaltungs- lokalität benötige, damit Popkonzerte, TV-Produktionen, Holiday on Ice und weitere vergleichbare Veranstaltungen zurück nach Bern geholt werden könnten (vgl. hierzu die Artikel der Berner Zeitung-Online sowie der BER- NEXPO AG vom 26. März 2013 unter www.bernerzeitung.ch/ re- gion/bern/Bern-erhaelt-eine-Eventhalle/story/31873895 bzw. www.bern expo.ch/desktopdefault.aspx/tabid-1309/1223_read3853/, zuletzt abgeru- fen am 1.9.2016). Diese Aussagen belegen, dass zumindest in Bern keine valable Konkurrenz zum Hallenstadion in Zürich vorhanden ist. (ii) Bedeutung von Standort und Einzugsbereich des Hallenstadions 235. Ein wesentliches Merkmal für die Anmietung einer Veranstaltungslo- kalität ist das jeweilige Einzugsgebiet, welches durch ihre Nutzung er- schlossen werden kann. Denn je grösser der Umfang und die Einwohner- zahl des Einzugsgebiets sind, umso eher kann das prinzipielle Besucher- aufkommen einer Veranstaltung im Einzelfall auch tatsächlich ausgenutzt werden. Die Auswahl einer Veranstaltungslokalität umfasst demzufolge auch Überlegungen zu deren Standort und Einzugsbereich. Folglich hat ein Veranstaltungsort mit einem Einzugsgebiet, das einen grösseren Umfang und/oder höhere Einwohnerdichte aufweist, Vorteile gegenüber anderen Lokalitäten. 236. Dies gilt ungeachtet der Feststellung der Vorinstanz, dass Besucher für bestimmte Veranstaltungen auch einen Anfahrtsweg von 200km oder bis zu 2 Stunden in Kauf nehmen. Denn mit zunehmendem Aufwand für den Besuch einer Veranstaltung nimmt die Bereitschaft hierzu in allen Be- sucherkategorien mit Ausnahme der eingefleischten Fans ab. 237. Die Vorinstanz hat sich zum Standort und zur Bedeutung des Ein- zugsgebiets des Hallenstadions in der vorinstanzlichen Verfügung nicht de- tailliert geäussert. Die Verfügung hält allerdings fest, dass es sich beim Hallenstadion bezüglich des Standorts und der Ausstrahlung um einen at- traktiven Veranstaltungsort handle.
B-3618/2013 Seite 104 238. Im vorliegenden Zusammenhang ist zu beachten, dass das Hallen- stadion in Zürich und damit im wirtschaftlichen Zentrum der Schweiz als grösstem Ballungsraum mit der höchsten Bevölkerungszahl gelegen ist. Ihm kommen daher ganz erhebliche Standortvorteile zu. (5) Zwischenergebnis Marktbeherrschung 239. Zusammenfassend sprechen insbesondere die folgenden Umstände für eine beherrschende Stellung der AGH: (α) die überragende tatsächliche Stellung des Hallenstadions auf dem Markt für Mega-Einzel-Bühnenshows; (β) die fehlende Möglichkeit eines Markteintritts innerhalb kurzer Zeit durch einen Konkurrenten; (γ) der anerkannte Wettbewerbsvorsprung des Hallenstadions aufgrund seiner hervorstechenden Funktionalität; (δ) der Standort in Zürich als grösstem Ballungsraum mit der höchsten Be- völkerungszahl und dem dadurch bestehenden besten Einzugsgebiet in der Schweiz. 240. Bei einer vorläufigen Beurteilung der vorstehend dargestellten As- pekte ist gesamthaft davon auszugehen, dass der AGH auf dem relevanten Markt der Veranstaltungslokalitäten für Mega-Einzel-Bühnenshows eine marktbeherrschende Stellung zukommt.
B-3618/2013 Seite 105 ternehmen seinen Kunden vorschreibe, bei wem sie die Vertriebsdienst- leistungen zu formell 50% gemäss richtiger Analyse der Vor-instanz fak- tisch gar zu 100% zu beziehen habe, weil dadurch zum einen die Markt- gegenseite in ihrer Wahl beeinträchtigt und zudem Konkurrenten von Ti- cketcorner in ihrer unternehmerischen Tätigkeit behindert würden. 242. Für eine Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde hat das Ge- richt aufgrund der notwendigen Neubeurteilung der vorliegenden Angele- genheit infolge des angepassten relevanten Markts und der sich daraus mit grosser Wahrscheinlichkeit ergebenden marktbeherrschenden Stellung der AGH abzuklären, ob im Sinne des Eventualantrags der Beschwerde- führerinnen zumindest ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die für ein wettbewerbswidriges Verhalten der AGH sprechen, oder ob sogar ein wett- bewerbswidriges Verhalten auf dem Markt für Mega-Einzel-Bühnenshows verbindlich festgestellt werden kann. Andernfalls käme dem Aspekt einer fehlerhaften Abgrenzung des relevanten Markts und einer daraus resultie- renden unrichtigen Einschätzung der Marktbeherrschung durch die Vo- rinstanz als reine Vorfragen für die Beurteilung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. a) Grundlage 243. Eine unzulässige Verhaltensweise gemäss Art. 7 Abs. 1 KG liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen durch den Missbrauch sei- ner Stellung auf dem relevanten Markt andere Unternehmen in der Auf- nahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert oder die Marktgegen- seite benachteiligt. Entsprechende Beispiele für solche Verhaltensweisen werden zur Verdeutlichung in Art. 7 Abs. 2 KG ausdrücklich aufgeführt. 244. Ein missbräuchliches Verhalten gemäss Art. 7 KG umfasst alle denk- baren Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen, welche volkswirtschaftlich schädliche Effekte aufweisen oder die wirtschaftliche Freiheit von anderen Unternehmen behindern (vgl. BGE 139 I 72, Pub- ligroupe, E. 10.1.2; BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 5.2.1; BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 388). Solche Verhaltensweisen richten sich überwiegend als sog. Behinderungsmissbrauch gegen andere Wettbewer- ber oder als sog. Ausbeutungsmissbrauch gegen die jeweilige Marktge- genseite, d.h. Abnehmer bzw. Lieferanten des marktbeherrschenden Un- ternehmens (vgl. BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 10.1.1; BVGer, B– 7633/2009, ADSL II, E. 388), wobei einzelne Verhaltensweisen gleichzeitig
B-3618/2013 Seite 106 sowohl zu einer Behinderung als auch einer Ausbeutung führen können. Die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens ist für jeden Einzelfall danach vorzunehmen, ob die infolge einer Behinde- rung oder Ausbeutung eingetretenen Wettbewerbsbeeinträchtigungen sich durch sachlich angemessene Aspekte rechtfertigen lassen oder nicht (vgl. BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 10.1.2; BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E 388). Massstab für die Beurteilung bildet die ausreichende Gewährleistung von wirksamem Wettbewerb, welche sowohl den Institutionenschutz als auch den Individualschutz umfasst (vgl. BGE 139 I 72, Publigroupe, E. 10.1.2; BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 388). Dies bedeutet, dass der Schutz des Wettbewerbs gemäss Art. 7 KG nicht nur darauf ausgerichtet ist, Endverbraucher vor einem unmittelbaren Schaden durch ein miss- bräuchliches Verhalten zu bewahren, sondern er umfasst angesichts der dominanten Stellung des marktbeherrschenden Unternehmens auch allge- mein die Sicherstellung von sachgerechten Wettbewerbsbedingungen zur Aufrechterhaltung oder Ausbildung eines ausreichenden Wettbewerbs auf allen durch das jeweilige Verhalten beeinflussten Märkten (vgl. BVGer, B– 7633/2009, ADSL II, E. 388). Um die Transparenz und Kohärenz einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung zu gewährleisten, wurden von Praxis und Literatur Fallgruppen bestimmter missbräuchlicher Verhaltensweisen ausgearbeitet, von denen die am häufigsten auftretenden Fallgruppen in Art. 7 Abs. 2 KG ausdrücklich aufgeführt werden. Der Typus eines sonsti- gen wirtschaftlichen Verhaltens kann verschiedene Tatbestandsmerkmale unterschiedlicher Fallgruppen erfüllen. In derartigen Fällen ist er je nach inhaltlicher Gewichtung seiner Handlungsakte einer Fallgruppe des Art. 7 Abs. 2 KG oder aber als eigenständige Fallgruppe der Generalklausel des Art. 7 Abs. 1 KG zuzuordnen (vgl. BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 388). Im Einzelfall kann ein konkretes wirtschaftliches Verhalten auch die Tatbe- standsmerkmale verschiedener Fallgruppen erfüllen (vgl. BVGer, B– 7633/2009, ADSL II, E. 388, mit Verweis auf die Darstellung mit zahlreichen Beispielen bei EILMANNSBERGER THOMAS/BIEN FLORIAN, in: Born- kamm/Montag/Säcker [Hrsg.], Münchener Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Bd. 1, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2015, zit. MüK-EuWBR, Art. 102 Rn. 630 f.). 245. Vorliegend ist eine Verwirklichung der Fallgruppen des Koppelungs- geschäfts gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. f KG sowie der Erzwingung von unan- gemessenen Geschäftsbedingungen gemäss Art 7 Abs. 2 lit. c KG in Be- tracht zu ziehen.
B-3618/2013 Seite 107 b) Koppelungsgeschäft 246. Ein Koppelungsgeschäft gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. f KG liegt vor, wenn an den Abschluss von Verträgen die Bedingung gekoppelt wird, dass ein Vertragspartner zusätzliche Leistungen anzunehmen oder zu erbringen hat. 247. Bislang liegt zur Koppelung für das schweizerische Kartellrecht nur eine geringe Anzahl an begründeten Entscheiden der Wettbewerbskom- mission vor. Ähnliches gilt auch für das Wettbewerbsrecht der Europäi- schen Union, das aufgrund der gesetzgeberischen Intentionen bei Kartell- rechtssachverhalten einschliesslich von Kartellsanktionsverfahren im All- gemeinen und insbesondere bei Fällen des Marktmachtmissbrauchs in rechtsvergleichender Weise sachgerecht zu berücksichtigen ist (vgl. für die Einzelheiten BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 167 ff.), wobei hierzu auch Urteile der Europäischen Gerichte ergangen sind. Ungeachtet dessen las- sen sich die wesentlichen Aspekte einer wettbewerbsrechtlichen Koppe- lung identifizieren. 248. Der Inhalt eines Koppelungsgeschäfts besteht darin, dass ein markt- beherrschendes Unternehmen auf Angebots- oder Nachfrageseite den Ab- schluss eines Geschäfts über ein bestimmtes (Haupt-)Produkt – auch als „koppelndes Gut“ bezeichnet – von Zugeständnissen für die Abnahme oder die Lieferung eines weiteren (Zusatz-)Produkts – auch als „gekoppeltes Gut“ bezeichnet – abhängig macht, soweit Haupt- und Zusatzprodukt keine ausreichende spezifische sachliche Bindung aufweisen (vgl. Botschaft KG 1995, 575; AMSTUTZ MARC/CARRON BLAISE, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, zit. BSK-KG, Art. 7 Rn. 468; BO- RER, KG, Art. 7 Rn. 27; CLERC/KËLLEZI, CR-Concurrence, Art. 7 II Rn. 261; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 746; REINERT PETER, in: Baker&McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Kartellgesetz, 2007, zit. SHK-KG, Art. 7 Rn. 37; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.751; für das EU-WBR vgl. FUCHS/MÖSCHEL, IM-EUKR, Art. 102 Rn. 274; SCHRÖTER/BARTL, EU-WBR, Art. 102 Rn. 256). 249. Koppelungsgeschäfte stellen eine Wettbewerbsbeschränkung dar, weil sie verschiedene Varianten einer Wettbewerbsverfälschung nach sich ziehen (vgl. für das EU-WBR SCHRÖTER/BARTL, EU-WBR, Art. 102 Rn. 255). Denn der Absatz des Zusatzprodukts beruht in derartigen Fällen nicht auf dessen eigenen Leistungsfaktoren, sondern knüpft an den von den je-
B-3618/2013 Seite 108 weiligen Nachfragern bzw. Anbietern angestrebten Absatz des Hauptpro- dukts an. Die Wettbewerbsbeschränkung tritt dabei prinzipiell in zwei alter- nativ oder kumulativ vorliegenden Varianten auf (vgl. CLERC/KËLLEZI, CR- Concurrence, Art. 7 II Rn. 263; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 747; REINERT, SHK-KG, Rn. 37; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.753; für das EU-WBR vgl. FUCHS/MÖSCHEL, IM-EUKR, Art. 102 Rn. 274): (i) einer Ausbeutung der Marktgegenseite des marktbeherrschenden Unternehmens durch die Auf- hebung seiner Handlungsfreiheit infolge der Notwendigkeit zur Abnahme oder Lieferung eines Produkts, welches gar nicht oder jedenfalls nicht unter Anwendung der jeweiligen Modalitäten abgenommen oder geliefert worden wäre; oder (ii) einer Behinderung von Konkurrenten in Gestalt von deren Verdrängung, indem diesen die Nachfrager bzw. Anbieter auf dem Markt des Zusatzprodukts entzogen werden. Durch eine Koppelung kann dabei die Stellung des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem Markt des Hauptprodukts oder auf dem Markt des Zusatzprodukts oder auch auf bei- den Märkten verstärkt werden; dabei kann gegebenenfalls sogar die Ge- fahr bestehen, dass das marktbeherrschende Unternehmen aufgrund der Hebelwirkung der Koppelung auch auf dem Markt des Zusatzprodukts eine marktbeherrschende Stellung erlangt. 250. Bei Koppelungsgeschäften werden aufgrund der bisherigen auslän- dischen Entwicklung der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung verschiedene Unterscheidungen vorgenommen. Im Hinblick auf den Koppelungstyp, d.h. die Art und Weise, wie die Kombination der jeweiligen Produkte erfolgt, wird folgende grundlegende Abgrenzung vorgenommen (vgl. AM- STUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 493 f.; CLERC/KËLLEZI, CR-Concur- rence, Art. 7 II Rn. 262; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.763; ebenso für das EU-WBR FUCHS/MÖSCHEL, IM-EUKR, Art. 102 Rn. 284 f.): (i) das „Bün- delgeschäft“ bzw. die „Bündelung“ – in Anlehnung an den englischen Be- griff auch als „bundling“ oder „pure bundling“ bezeichnet – umfasst den ausschliesslich gemeinsamen Absatz von Haupt- und Zusatzprodukt auf- grund einer wechselseitigen Kombination von Haupt- und Zusatzprodukt; (ii) das „Verbundgeschäft“ – in Anlehnung an den englischen Begriff auch als „tying“ bezeichnet – umfasst den ausschliesslichen Absatz des Haupt- produkts zusammen mit dem Zusatzprodukt aufgrund einer einseitigen Kombination des Hauptprodukts mit dem Zusatzprodukt, weshalb das Zu- satzprodukt auch alleine verfügbar bleibt; (iii) das „Anreizgeschäft“ – in An- lehnung an den englischen Begriff auch als „mixed bundling“ bezeichnet – umfasst die Sachverhalte, bei denen eine unabhängige Abnahme von Haupt- und Zusatzprodukt aufgrund einer bloss fakultativen Kombination
B-3618/2013 Seite 109 zwar theoretisch möglich bleibt, die gleichzeitige Nachfrage aufgrund spe- zifischer ökonomischer Anreize – wie die Ausgestaltung von Gesamtprei- sen oder die Gewährung von Rabatten und sonstigen Vergünstigungen bei Abnahme von Haupt- und Zusatzprodukt – aber bei realistischer Betrach- tung ganz offensichtlich vorzuziehen ist. 251. Im Hinblick auf den Koppelungsgrund, d.h. die Grundlage für die Kombination der jeweiligen Produkte, wird eine Unterscheidung vorgenom- men zwischen einer vertraglichen Kombination und einer faktischen Kom- bination (vgl. E. 256). Während beim Verbundgeschäft als Koppelungs- grund sowohl eine vertragliche Kombination als auch eine faktische Kom- bination zur Anwendung gelangen können, beruht das Bündelgeschäft ausschliesslich auf einer vertraglichen Kombination und das Anreizge- schäft ausschliesslich auf einer faktischen Kombination. 252. Bei der Fallgruppe des Art. 7 Abs. 2 lit. f) können aufgrund ihrer sprachlichen Ausgestaltung die Varianten der Bündelung sowie des auf ei- ner vertraglichen Kombination beruhenden Verbundgeschäfts jeweils der Nachfrage- und Angebotsseite zugeordnet werden. Für die Varianten des Anreizgeschäfts sowie des auf einer faktischen Kombination beruhenden Verbundgeschäfts ist es demgegenüber fraglich, ob sie mittels einer exten- siven Auslegung dieser Fallgruppe oder der Generalklausel des Art. 7 Abs. 1 KG zuzuordnen sind. Aufgrund der unterschiedlichen sprachlichen Aus- gestaltung und den sich daraus ergebenden divergierenden Ansichten über die Zuordnung von einzelnen Sachverhaltskonstellationen zur Gene- ralklausel des Art. 102 Abs. 1 AEUV oder zur Fallgruppe des Art. 102 Abs. 2 lit. d AEUV kann hierbei nicht auf das EU-Wettbewerbsrecht zurückge- griffen werden (vgl. FUCHS/MÖSCHEL, IM-EUKR, Art. 102 Rn. 275). In Praxis und Literatur wurde diese Frage soweit ersichtlich bislang allerdings nicht näher behandelt. Eine abschliessende Zuordnung kann auch vorliegend noch offen gelassen werden, weil allein die Variante der vertraglichen Kom- bination zu beurteilen ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich al- lein aufgrund der formalen Zuweisung zur Fallgruppe oder der General- klausel eine notwendige unterschiedliche inhaltliche Behandlung ergibt. 253. Grundsätzlich können in allgemeiner Weise folgende Merkmale als Voraussetzungen einer Koppelung qualifiziert werden: (i) marktbeherr- schende Stellung eines Unternehmens auf dem Markt des Hauptprodukts; (ii) Vorliegen separater Produkte; (iii) Kombination von Haupt- und Zusatz- produkt durch das marktbeherrschende Unternehmen; (iv) wettbewerbsbe- schränkender Effekt; (v) Fehlen von Rechtfertigungsgründen.
B-3618/2013 Seite 110 254. Für die Koppelung muss dem ausführenden Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Hauptprodukts zukom- men, während eine besondere Stellung auf dem Markt des Zusatzprodukts nicht erforderlich ist (vgl. AMSTUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 525; CLERC/KËLLEZI, CR-Concurrence, Art. 7 II Rn. 273; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 746; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.754; für das EU-WBR vgl. EIL- MANNSBERGER/BIEN, MK-WBR, Art. 102 Rn. 456; FUCHS/MÖSCHEL, IM- EUKR, Art. 102 Rn. 278; SCHRÖTER/BARTL, EU-WBR, Art. 102 Rn. 257). Bei einem Bündelgeschäft kann die marktbeherrschende Stellung auf ei- nem der Märkte der gebündelten Produkte bestehen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um den Markt des Hauptprodukts oder des Zusatzpro- dukts handelt (für das EU-WBR vgl. FUCHS/MÖSCHEL, IM-EUKR, Art. 102 Rn. 278). 255. Separate Produkte liegen dann vor, wenn das Zusatzprodukt ein vom Hauptprodukt unterscheidbares Produkt darstellt, das auf einem eigenen Markt gehandelt wird oder zumindest gehandelt werden könnte und aus Sicht der Marktgegenseite Haupt- und Zusatzprodukt auch tatsächlich un- abhängig voneinander nachgefragt bzw. angeboten werden oder nachge- fragt bzw. angeboten werden würden (vgl. AMSTUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 527 ff. m.w.H.; CLERC/KËLLEZI, CR-Concurrence, Art. 7 II Rn. 276; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.758; für das EU-WBR vgl. EILMANNSBER- GER/BIEN, MK-WBR, Art. 102 Rn. 456; FUCHS/MÖSCHEL, IM-EUKR, Art. 102 Rn. 279). Massgebend für die Beurteilung im Einzelfall ist regelmässig eine marktorientierte Betrachtung (vgl. AMSTUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 530; WEBER/VOLZ, WBR, Rn. 2.758), bei der eine individuell-typisierte Ab- grenzung vorzunehmen ist. Soweit die Beurteilung weitgehend auf Prog- nosen beruht, kann ausnahmsweise auch eine auswirkungsbasierte Beur- teilung sachgerecht sein (für das EU-WBR vgl. EU-Kom, 24.3.2004, Comp/C-3/37.792, Microsoft Corp., ABl. 2004 L 32/23, zit. Microsoft, Ziff. 946, 968; EuG, 17.9.2007, T-201/04, Microsoft Corp. gg. EU-Kom, EU:T:2007:289, zit. Microsoft, Ziff. 1089). Dabei ist insbesondere in Ab- grenzung zu Warengesamtheiten (bspw. Kaffeeservice), zusammenge- setzten Produkten (bspw. Pkw) und Produktsystemen sowie zur Unter- scheidung von Produkten und Serviceleistungen zu prüfen, ob eine hinrei- chende Differenzierbarkeit der Einzelteile bzw. der einzelnen Leistungen und daraus folgend die Qualifizierung als eigenständige Produkte gegeben ist (für das EU-WBR vgl. EU-Kom, Comp/C-3/37.792, Microsoft, Ziff. 800 ff., bestätigt durch EuG, EU:T:2007:289, Microsoft, Ziff. 912 ff; EIL- MANNSBERGER/BIEN, MK-WBR, Art. 102 Rn. 456; FUCHS/MÖSCHEL, IM- EUKR, Art. 102 Rn. 280). Für die entsprechende Beurteilung ist weder auf
B-3618/2013 Seite 111 besondere Sachverhaltskonstellationen einer Verwendung der Produkte noch subjektiv-individuelle Vorstellungen einzelner Nachfrager, des markt- beherrschenden Unternehmens oder der Konkurrenten, sondern allein auf die objektive Sichtweise des Durchschnittskunden in Bezug auf die übliche Verwendung der jeweiligen Produkte abzustellen. Bei Haupt- und Zusatz- produkt kann es sich im Einzelfall auch jeweils um mehrere Güter oder Dienstleistungen handeln, weshalb auch Koppelungsgeschäfte mit mehr als zwei Produkten möglich sind. 256. Eine Kombination von Haupt- und Zusatzprodukt liegt vor, wenn diese vom marktbeherrschenden Unternehmen in einer Weise angeboten werden, dass für die Marktgegenseite die Notwendigkeit zur gemeinsamen Abnahme von Haupt- und Zusatzprodukt besteht (vgl. AMSTUTZ/ CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 527 ff. m.w.H.; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.761). Die Notwendigkeit zur Abnahme beider Produkte kann sich dabei aus der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen oder aus bestimmten faktischen Aspekten ergeben (vgl. BORER, KG, Art. 7 Rn. 27; WEBER/ VOLZ, FHB- WBR, Rn. 2.764; für das EU-WBR vgl. FUCHS/MÖSCHEL, IM-EUKR, Art. 102 Rn. 284). 257. Eine vertragliche Kombination umfasst die Varianten (i) des singulä- ren Vertragsabschlusses, (ii) des mehrfachen Vertragsabschlusses, sowie (iii) des verpflichtenden Vertragsabschlusses. Ein singulärer Vertragsab- schluss liegt vor, wenn der Abschluss des Vertrags unmittelbar auf Haupt- und Zusatzprodukt ausgerichtet ist und diese als Einheit erfasst; der singu- läre Vertragsabschluss liegt insbesondere dem Bündelgeschäft zugrunde. Ein mehrfacher Vertragsabschluss liegt vor, wenn gleichzeitig sowohl über das Hauptprodukt als auch das Zusatzprodukt ein Vertrag abgeschlossen werden muss. Ein verpflichtender Vertragsabschluss liegt vor, wenn der Vertrag über das Hauptprodukt eine Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Vertrags über das Zusatzprodukt statuiert. 258. Eine faktische Kombination umfasst die Varianten (i) einer quasi-ver- traglichen Kombination, (ii) einer technologischen Kombination und (iii) ei- ner ökonomischen Kombination. Eine quasi-vertragliche Kombination liegt vor, wenn die Modalitäten des Hauptgeschäfts in solch einer Weise ausge- staltet sind, dass die Inanspruchnahme bestimmter Ansprüche in Bezug auf das Hauptprodukt durch die Marktgegenseite nur dann gewährleistet ist, wenn auch das Zusatzprodukt abgenommen bzw. geliefert wurde. Eine technologische Kombination liegt vor, wenn das Hauptprodukt so beschaf-
B-3618/2013 Seite 112 fen ist, dass es nur zusammen mit dem Zusatzprodukt, nicht aber zusam- men mit Alternativprodukten ordnungsgemäss funktioniert. Eine ökonomi- sche Kombination liegt vor, wenn die gleichzeitige Nachfrage von Haupt- und Zusatzprodukt aufgrund spezifischer ökonomischer Anreize – wie die Ausgestaltung von Gesamtpreisen oder die Gewährung von Rabatten und sonstigen Vergünstigungen bei Abnahme von Haupt- und Zusatzprodukt – für die Marktgegenseite bei realistischer Betrachtung offensichtlich vorzu- ziehen ist. 259. Eine Kombination setzt nicht voraus, dass das Zusatzprodukt durch das marktbeherrschende Unternehmen erbracht oder abgenommen wird, auch wenn dies regelmässig der Fall sein wird. Das Zusatzprodukt kann auch durch einen Dritten erbracht oder abgenommen werden (vgl. AM- STUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 492; für das EU-WBR vgl. FUCHS/ MÖ- SCHEL, IM-EUKR, Art. 102 Rn. 276; SCHRÖTER/BARTL, EU-WBR, Art. 102 Rn. 257). Hierzu zählt insbesondere die Sachverhaltskonstellation, dass die Marktgegenseite sich im Rahmen des Vertrags über das Hauptprodukt gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen – im Sinne einer Kop- pelung zu Gunsten Dritter – verpflichtet, einen weiteren Vertrag über das Zusatzprodukt mit einem Dritten abzuschliessen. 260. Für das Vorliegen einer Kombination ist es nicht erforderlich, dass das marktbeherrschende Unternehmen Zwang gegenüber der Marktge- genseite wie beispielsweise in Form einer Androhung von wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteilen, von Retorsionsmassnahmen oder von Repres- salien bei einem Verzicht auf den Abschluss des Hauptgeschäfts ausübt. Bei einer vertraglichen Kombination ist es bereits ausreichend, dass die Marktgegenseite nicht frei über die Wahl des Zusatzprodukts entscheiden kann. Eine entsprechende Wahlmöglichkeit ist bereits dann nicht gegeben, wenn die Marktgegenseite aufgrund der Ausgestaltung des Angebots durch das marktbeherrschende Unternehmen davon ausgehen kann, dass eine fehlende Abnahme des Zusatzprodukts zum Scheitern des Hauptge- schäfts führen wird (für das EU-WBR vgl. SCHRÖTER/BARTL, EU-WBR, Art. 102 Rn. 255). Bei einer faktischen Kombination ergibt sich die Notwendig- keit zur Abnahme des Zusatzprodukts bereits aus den jeweiligen Umstän- den der quasi-vertraglichen, technologischen oder ökonomischen Verbin- dung von Haupt- und Zusatzprodukt. 261. Für das Vorliegen einer Kombination ist es zudem unerheblich, ob diese gegenüber der Marktgegenseite vom marktbeherrschenden Unter- nehmen – wie beispielsweise bei einer vertraglichen Kombination – offen
B-3618/2013 Seite 113 gelegt wird oder ob die Marktgegenseite – wie beispielsweise bei einer technologischen Kombination – erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der Notwendigkeit zur Abnahme des Zusatzprodukts erlangt. 262. Keine Voraussetzung für eine Kombination von Haupt- und Zusatz- produkt stellen die Vereinbarung eines spezifischen Entgelts für das Zu- satzprodukt oder eine Verpflichtung zur Nutzung des Zusatzprodukts dar (für das EU-WBR vgl. SCHRÖTER/BARTL, EU-WBR, Art. 102 Rn. 256). Ebenfalls keine Voraussetzung bildet das Vorhandensein eines Missver- hältnisses zwischen einer allfälligen Gegenleistung für das Zusatzprodukt beim Verbundgeschäft oder der Gegenleistung für Haupt- und Zusatzpro- dukt beim Bündelgeschäft. Tritt ein solches Missverhältnis im Einzelfall auf, so ist nicht nur der Tatbestand der Koppelung, sondern gegebenenfalls auch die Fallgruppe einer Erzwingung von unangemessenen Geschäfts- bedingungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KG gegeben (vgl. AM- STUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 285; CLERC/KËLLEZI, CR-Concur- rence, Art. 7 II Rn. 270). 263. Die Kombination der Produkte muss für den Wettbewerb auf dem Markt des Hauptprodukts oder auf dem Markt des Zusatzprodukts zu einer nachteiligen Konstellation führen. Bislang besteht in Praxis und Literatur allerdings keine abschliessende Klärung, welche Umstände eine entspre- chende Situation herbeiführen. Die EU-Rechtsprechung bezieht keine Ana- lyse der tatsächlichen Auswirkungen in ihre Prüfung des Koppelungsge- schäfts mit ein (vgl. EuG, EU:T:2007:289, Microsoft, Ziff. 868). Dement- sprechend bildet eine Wettbewerbsverfälschung kein Tatbestandselement der Koppelung; vielmehr handelt es sich hierbei um die unausweichliche Folge einer Kombination separater Produkte ohne Vorliegen eines Recht- fertigungsgrunds (vgl. FUCHS/MÖSCHEL, IM-EUKR, Art. 102 Rn. 287; SCHRÖTER/BARTL, EU-WBR, Art. 102 Rn. 260, nach dem im Ausnahmefall bei Fehlen einer tatsächlich wettbewerbswidrigen Wirkung ein Einschreiten der Wettbewerbsbehörden aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ausgeschlossen ist, weil ein Vorgehen nicht erforderlich wäre). Demgegen- über führt die Europäische Kommission in ihren Durchsetzungsprioritäten das Element einer wahrscheinlichen oder tatsächlichen Marktverschlies- sung als notwendiges Merkmal eines Koppelungsgeschäfts auf (EU-Kom, Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Art. 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen, K[2009] 864, zit. Prioritätenmitteilung, Ziff. 52). Danach bedarf es im Einzelfall der Feststellung einer wettbe- werbsverfälschenden Wirkung im oben beschrieben Sinne (vgl. E. 249),
B-3618/2013 Seite 114 die sich auf alle konkret vorliegenden Umstände abstützten kann (zustim- mend FUCHS/MÖSCHEL, IM-EUKR, Art. 102 Rn. 286; in diesem Sinne auch für das schweizerische Kartellrecht AMSTUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 536 f.; CLERC/KËLLEZI, CR-Concur-rence, Art. 7 II Rn. 278; WEBER/VOLZ, WBR, Rn. 2.767). 264. Massgebend für die Beurteilung eines Koppelungsgeschäfts ist der Umstand, dass ein sich aus der Koppelung ergebender negativer Effekt für die Marktgegenseite oder die Konkurrenten des marktbeherrschenden Un- ternehmens vorhanden sein muss und demzufolge im Einzelfall auch eine Ausbeutung oder eine Behinderung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG vorliegt. Liegen die Voraussetzungen der Marktbeherrschung und der Kombination von getrennten Produkten durch das marktbeherr- schende Unternehmen vor, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein solcher negativer Effekt vorliegt, weil der Absatz des Zusatzprodukts in derartigen Fällen nicht allein auf dessen originären Leistungsfaktoren be- ruht, sondern an die Abnahme des Hauptprodukts anknüpft (vgl. E. 249). Demzufolge ist die Wettbewerbsmässigkeit einer Produktekombination re- gelmässig nur bei Vorliegen eines ausreichenden Rechtfertigungsgrunds gegeben. Ausnahmsweise wird es aber möglich sein, dass für eine be- stimmte Kombination von separaten Produkten ein nachteiliger Effekt nicht festgestellt werden kann, weshalb dann weder eine Ausbeutung der Markt- gegenseite noch eine Behinderung von Konkurrenten gegeben sein dürfte (vgl. WEKO, 19.11.2004, TopCard-Angebot der Bergbahnen Lenzerheide- Valbella, Klosters-Davos und Flims-Laax-Falera, RPW 2005/1, 46, zit. Top- Card, Ziff. 59, 63). Für das Anreizgeschäft ist zudem zu beachten, dass für den jeweiligen Einzelfall in Abgrenzung zu zulässigen Rabatt- und sonsti- gen Vergünstigungsregelungen die massgebliche Schwelle der nachteili- gen Einwirkung auf den Wettbewerb durch die Kombination der Produkte überschritten wird. 265. Besondere Aspekte vermögen eine Kombination von Haupt- und Zu- satzprodukt unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Wirtschafts- gründe zu rechtfertigen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn objektiv zwin- gende technische oder sicherheitsrelevante Gründe für eine Verbindung sprechen (vgl. Botschaft KG 1995, 576; AMSTUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 63 ff., 545 ff.; BORER, KG, Art. 7 Rn. 27; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.770; für das EU-WBR vgl. FUCHS/MÖSCHEL, IM-EUKR, Art. 102 Rn. 292). 266. Ob und inwieweit auch wirtschaftliche Aspekte, insbesondere in Form einer Einsparung von Produktions-, Vertriebs- und Transaktionskosten, als
B-3618/2013 Seite 115 Rechtsfertigungsgrund für eine Kombination von separaten Produkten durch ein marktbeherrschendes Unternehmen anzuerkennen sind, wurde bislang nicht abschliessend geklärt (vgl. Botschaft KG 1995, 576, verweist nur auf „zwingende wirtschaftliche“ Gründe; WEKO, 7.7.2008, Publikation von Arzneimittelinformationen, Documed AG, RPW 2008/3, 385, Rz. 203 f., wobei im Rahmen der Kurzbetrachtung jedoch nicht ersichtlich wird, ob die geringfügige Kosteneinsparung als Rechtfertigungsgrund zu gelten hat oder ob angesichts der Notwendigkeit zur Vornahme gewisser Korrekturen bei jeglicher Publikation die entsprechenden Arbeiten überhaupt das Aus- mass selbständiger Korrekturarbeiten angenommen haben; die Möglich- keit wird grundsätzlich anerkannt durch AMSTUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 547; WEBER/VOLZ, WBR, Rn. 2.770; für das EU-WBR vgl. EU-KOM, Prioritätenmitteilung, Ziff. 62; FUCHS/MÖSCHEL, IM-EUKR, Art. 102 Rn. 293). Der blosse Umstand, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen das Zusatzprodukt aus Sicht der Marktgegenseite günstiger anbietet, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend, weil insoweit auch eine verdeckte Quersubventionierung durch das marktbeherrschende Unternehmen zu Lasten der Konkurrenten auf dem Markt der Zusatzprodukte vorliegen kann. Eine entsprechende Quersubventionierung von dem vom Unterneh- men beherrschten Markt des Hauptprodukts zu dem vom Unternehmen (noch) nicht beherrschten Markt des Zusatzprodukts muss zum Schutz der Konkurrenten auf dem Markt des Zusatzprodukts jedoch ausgeschlossen werden (in diesem Sinne auch die EU-Kom, Prioritätenmitteilung, Rz. 60, wonach bei einer preisbezogenen Anreizkopplung die Preise für beide Pro- dukte über den durchschnittlichen langfristigen Zusatzkosten liegen müs- sen). Denn eine solche Quersubventionierung ermöglicht dem marktbe- herrschenden Unternehmen, die bereits infolge der sachlich nicht gerecht- fertigten Kombination bestehende wettbewerbswidrige Wirkung des Kop- pelungsgeschäfts auf dem Markt des Zusatzprodukts mittels des Preisfak- tors für das Zusatzprodukt noch zu verstärken. Der Schutzzweck des Kop- pelungstatbestands entspricht in diesem Punkt demjenigen der Fallgruppe einer Kosten-Preis-Schere, bei der ebenfalls Subventionierungstransfers des marktbeherrschenden Unternehmens zum Schutz der Konkurrenten auszuschliessen sind (vgl. BVGer, B-7633/2009, Swisscom ADSL II, E. 556 m.w.N.). 267. Im Rahmen der Beurteilung derartiger Gründe findet das Verhältnis- mässigkeitsprinzip Anwendung (vgl. AMSTUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 548; WEBER/VOLZ, WBR, Rn. 2.773; CLERC/KËLLEZI, CR-Concurrence, Art. 7 II Rn. 282; für das EU-WBR vgl. FUCHS/MÖSCHEL Rn. 292; a.A. DAVID/JA- COBS, WBR, Rn. 754). Demzufolge muss ein zur Rechtfertigung geltend
B-3618/2013 Seite 116 gemachter Sachgrund (i) geeignet sein, den Zweck der Kombination auch tatsächlich herbeizuführen, und (ii) erforderlich sein, den Zweck der Kom- bination herbeizuführen, d.h. der Zweck kann nicht auf eine andere Weise erreicht werden, welche die Marktgegenseite oder die Konkurrenten weni- ger beeinträchtigt, und (iii) zur Erzielung des mit der Kombination verbun- denen Zwecks gegenüber den mit der Kombination verbundenen Nachtei- len angemessen, d.h. nicht überproportional, sein, mit der Folge, dass für eine Rechtfertigung die Effizienzgewinne umso höher ausfallen müssen, je schwerwiegender die Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu qualifizieren ist. 268. Im vorliegenden Fall ist die marktbeherrschende Stellung der AGH auf dem Markt der Veranstaltungslokalitäten für Mega-Einzel-Bühnen- shows in der Deutschschweiz – wie vorstehend dargelegt – zumindest im Rahmen einer vorläufigen Betrachtung gegeben. 269. Beim Geschäftsgegenstand der Veranstaltungslokalität und dem Ge- schäftsgegenstand des Ticketings handelt es sich offensichtlich um sepa- rate Produkte, weil beide Produkte für einen unterschiedlichen Bedarf kon- zipiert sind und hierfür jeweils eigene Märkte mit einer eigenen Nachfrage bestehen. 270. Die AGH hat durch die Verwendung der Ticketingklausel gegenüber den Veranstaltern als Marktgegenseite unzweifelhaft die Vermietung des Hallenstadions als Hauptprodukt mit der Pflicht zum Vertrieb von 50% aller Tickets der jeweiligen Veranstaltung über ihren Kooperationspartner Ti- cketcorner als Zusatzprodukt verknüpft. Die Ticketingklausel bildet dabei eine grundlegende Bedingung für eine Vermietung des Hallenstadions an die Veranstalter. Dies wird bereits dadurch bestätigt, dass sie explizit in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der AGH auf deren Webseite aufge- führt wurde, wie dies auch für die Nachfolgeregelung unter dem neuen Ko- operationsvertrag der Fall ist (vgl. www.hallenstadion.ch/media/ uplo- ads/downloads/22/documents/agb-4-2014-1-maerz-2013.pdf, zuletzt ab- gerufen am 1.9.2016). Die Veranstalter müssen daher davon ausgehen, dass angesichts der Marktstellung der AGH eine Anmietung des Hallensta- dions scheitert, sollte die Ticketingklausel nicht akzeptiert werden. 271. Die Verbindung von Veranstaltungslokalität und Ticketing führt auch offensichtlich zu nachteiligen Wettbewerbseffekten. Zum einen erfolgt eine Ausbeutung der Marktgegenseite, weil die Veranstalter ihrer Wahlfreiheit zur Bestimmung des von ihnen erwünschten Ticketingpartners beraubt
B-3618/2013 Seite 117 werden. Zum anderen werden sonstige Ticketingunternehmen auf den je- weiligen Veranstaltungsmärkten sowie dem Markt des Ticketings beein- trächtigt. Dies gilt umso mehr, als die Ticketingklausel faktisch zu einem 100%-igen Ausschluss der Konkurrenten führt, wie dies von der Vorinstanz ausdrücklich festgehalten wird. 272. Rechtfertigungsgründe für eine Verbindung von Veranstaltungsloka- lität und Ticketing liegen keine vor. So können weder zwingende technische noch sicherheitsrelevante Gründe als Grundlage für die Ticketingklausel ausgemacht werden; ansonsten müssten alle Anbieter von Veranstaltungs- lokalitäten entsprechende Regelungen notwendigerweise vorsehen, was jedoch nicht der Fall ist. Dass die Ticketingklausel aus zwingenden wirt- schaftlichen Gründen zur Anwendung gelangt, ist ebenfalls nicht ersicht- lich, vielmehr wird von den Beschwerdeführerinnen gerade geltend ge- macht, dass die entsprechenden Vertriebspreise von Ticketcorner auf- grund der Ticketingklausel zu hoch angesetzt werden könnte. 273. Insgesamt ist daher aufgrund der bislang im Recht liegenden Be- weise und Informationen festzustellen, dass das Verhalten der AGH, ihren Vertragspartnern bei der Anmietung des Hallenstadions als Veranstal- tungslokalität die Verpflichtung zur bestimmten Ausgestaltung des Ticke- tings aufzuerlegen, ein wettbewerbswidriges Verhalten in Form eines Kop- pelungsgeschäfts gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. f KG darstellt.
c) Erzwingung von unangemessenen Geschäftsbedingungen 274. Die Fallgruppe eines missbräuchlichen Verhaltens gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KG liegt vor, wenn das marktbeherrschende Unternehmen un- angemessene Preise oder sonstige unangemessene Geschäftsbedingun- gen erzwingt. 275. Die Vorschrift entspricht dabei inhaltlich der Fallgruppe des Erzwin- gens gemäss Art. 102 Abs. 2 lit. a AEUV im EU-Wettbewerbsrecht. Im Hin- blick auf die grundsätzlich rechtsvergleichende Berücksichtigung des EU- Wettbewerbsrechts (vgl. E. 247) kann es sachgerecht sein, die sich daraus ergebende Qualifizierung einzelner Aspekte im Einzelfall zu berücksichti- gen.
B-3618/2013 Seite 118 276. Die Voraussetzungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens einer Er- zwingung durch das marktbeherrschende Unternehmen auf dem relevan- ten Markt bilden somit: (i) Preise und Geschäftsbedingungen, (ii) deren Un- angemessenheit, (iii) deren Erzwingung durch das marktbeherrschende Unternehmen, sowie (iv) das Fehlen von Rechtfertigungsgründen. 277. Preise und Geschäftsbedingungen bilden den Gegenstand des je- weiligen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Mit dieser Umschreibung wer- den alle Modalitäten erfasst, die vom marktbeherrschenden Unternehmen und dessen Vertragspartner für die Abwicklung einer bestimmten Ge- schäftsbeziehung im Rahmen eines Rechtsgeschäfts vereinbart werden (vgl. AMSTUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 293; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.681). Der Begriff „Preise“ umfasst dabei sämtliche Arten von Preisen oder Preisberechnungsmodalitäten einschliesslich von Preisnachlässen und Preisaufschlägen. Dem Begriff der Geschäftsbedingungen sind alle sonstigen Vertragsmodalitäten zuzuordnen. 278. Die Unangemessenheit von Preisen und Geschäftsbedingungen liegt dann vor, wenn im Rahmen der Abwicklung des vereinbarten Rechts- geschäfts kein sachgerechtes Verhältnis zwischen den vom marktbeherr- schenden Unternehmen und den im Gegenzug von seinem Geschäfts- partner zu erbringenden Leistungen einschliesslich aller damit in Zusam- menhang stehenden Ansprüchen und Verpflichtungen (mehr) besteht, weshalb Preise oder Geschäftsbedingungen nicht mehr als Ausdruck des Leistungswettbewerbs zu verstehen sind (vgl. AMSTUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 300; REINERT, SHK-KG, Rn. 23; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.661; ZÄCH, Kartellrecht, Rn. 693). Eine eindeutige ökonomische Formel, wann kein sachgerechtes Verhältnis zwischen den wechselseitigen Leis- tungen (mehr) vorliegt, besteht allerdings nicht. Weder Praxis noch Litera- tur haben daher allgemeine Abgrenzungskriterien entwickelt, anhand der eine eindeutige Bestimmung der Grenzen zwischen einem sachgerechten Verhältnis und einem Missverhältnisses der wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der prinzipiell zulässigen wirt- schaftlichen Position des marktbeherrschenden Unternehmens und der damit verbundenen Verhandlungsmacht vorgenommen werden könnte. Vielmehr ist eine Beurteilung der jeweiligen Preise und/oder Geschäftsbe- dingungen im Rahmen ihres konkreten Einsatzbereichs und der dabei auf- tretenden Umstände vorzunehmen (vgl. CLERC/KËLLEZI, CR-Concurrence, Art. 7 II Rn. 166; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.675).
B-3618/2013 Seite 119 279. Im Bereich der Geschäftsbedingungen ist im Ergebnis demzufolge eine Verhältnismässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der massgebli- chen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. AMSTUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 313 m.w.N.; CLERC/KËLLEZI, CR-Concurrence, Art. 7 II Rn. 176; REINERT, SHK-KG, Rn. 28; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.682), ob die jeweilige Vertragsmodalität (i) geeignet ist, den vom marktbeherr- schenden Unternehmen intendierten Zweck herbeizuführen; (ii) erforder- lich ist, weil keine für den Vertragspartner milderen Massnahmen objektiv verfügbar sind; und (iii) unter Berücksichtigung der Stellung und den Inte- ressen des marktbeherrschenden Unternehmen einerseits sowie der Stel- lung und den Interessen des Vertragspartners andererseits angemessen ist, mit der Folge, dass die Interessen des marktbeherrschenden Unterneh- mens umso deutlicher überwiegen müssen, je schwerwiegender der Ein- griff in die Interessen des Vertragspartners ausfällt. Darüber hinaus sind auch die Auswirkungen der Vertragsmodalität auf den jeweiligen Markt zu berücksichtigen (vgl. WEKO, 1.12.2003, TicketCorner, RPW 2004/3, 778, Ziff. 67; WEKO, RPW 2005/1, 146, CoopForte, Ziff. 147; AMSTUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 313; REINERT, SHK-KG, Rn. 28; WEBER/VOLZ, FHB- WBR, Rn. 2.682, 2.684), weil das Kartellrecht nicht nur individuell die Ent- scheidungsfreiheit des einzelnen Wirtschaftsteilnehmers, sondern auch strukturell den Wettbewerb auf dem Markt schützt. 280. Für die Überprüfung der Angemessenheit der Preise hat die Wettbe- werbspraxis in Anlehnung an Art. 13 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) – insbesondere unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Notwendigkeit einer angemessenen Gewinnerzielung, von besonderen Leistungen des Unternehmens, der Kostenentwicklung, der Marktverhältnisse, der Preisentwicklung auf Vergleichsmärkten – spe- zifische Kontrollmethoden in Gestalt der Als-Ob-Methode, der Vergleichs- marktmethode und der Kostenmethode herangezogen (vgl. AM- STUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 302 f.; CLERC/KËLLEZI, CR-Con-cur- rence, Art. 7 II Rn. 168 f.; REINERT, SHK-KG, Rn. 26; WEBER/VOLZ, FHB- WBR, Rn. 2.677 f.). Da alle Kontrollmethoden im Hinblick auf die Überprü- fung von konkreten Einzelfällen gewisse Stärken und Schwächen aufwei- sen, kommt keiner der genannten Kontrollmethoden ein absoluter Vorrang aufgrund allgemeiner Umstände zu; vielmehr ist im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Umstände diejenige Kontrollmethode heranzuziehen, die am sachgerechtesten ist (vgl. in diesem Sinne auch AMSTUTZ/CARRON, BSK- KG, Art. 7 Rn. 301; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.680).
B-3618/2013 Seite 120 281. Die Erzwingung umfasst die Durchsetzung der unangemessenen Preise und Geschäftsbedingungen durch das marktbeherrschende Unter- nehmen gegenüber dem Geschäftspartner. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für eine entsprechende Durchsetzung dabei einerseits nicht bereits der blosse Umstand ausreichend, dass eine marktbeherr- schende Stellung des Unternehmens vorliegt (vgl. BGer, 11.04.2011, 2C_343/2010 und 2C_344/2010, EVD gg. Swisscom (Schweiz) AG und Swisscom (Schweiz) AG gg. Wettbewerbskommission, publ. in BGE 137 II 199, zit. Terminierung Mobilfunk, E. 4.3.4). Andererseits ist aber auch eine vollständige wirtschaftliche Unterjochung des Geschäftspartners nicht er- forderlich (vgl. BGE 137 II 199, Terminierung Mobilfunk, E. 4.3.5). Ange- sichts der konkreten Umstände des zu entscheidenden Sachverhalts in der Angelegenheit Terminierung Mobilfunk – bei dem für die Geschäftspartner im regulierten Markt bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen die Möglichkeit bestand, durch die Kommunikationskommission eine Überprü- fung der von Swisscom angesetzten Preise vornehmen zu lassen – hat das Bundesgericht auf eine vollständige Ausdifferenzierung des genauen Aus- masses der notwendigen Zwangswirkung – ob das Einverständnis mit den unangemessenen Vertragsinhalten gegen den Willen der Marktgegenseite erfolgen muss oder ob sich die Marktgegenseite letztlich einfach aufgrund der Marktsituation gegen ihre eigenen Interessen fügt – verzichtet (BGE 137 II 199, Terminierung Mobilfunk, E. 4.3.5). Vom Bundesgericht wurde es jedenfalls als ausreichend qualifiziert, dass die Marktgegenseite dem ökonomischen Druck des marktbeherrschenden Unternehmens, der sich aus der Marktbeherrschung ergibt, nichts entgegenzusetzen hat bzw. die- sem nicht ausweichen kann (BGE 137 II 199, Terminierung Mobilfunk, E. 4.3.5). Der Umstand, dass ein Vertragsabschluss stattgefunden hat, schliesst das Vorliegen einer Erzwingung demnach jedenfalls nicht aus (vgl. CLERC/KËLLEZI, CR-Concurrence, Art. 7 II Rn. 183; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 737; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.670). Zudem bedarf es kei- ner Drohung und keines sonstigen Zwangs gemäss Art. 29 OR für das Vor- liegen einer Durchsetzung (vgl. AMSTUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 297; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.670). Die ganz überwiegende Ansicht in der Literatur geht davon aus, dass keine allzu strengen Anforderungen an den Nachweis der Durchsetzung zu stellen sind (vgl. AMSTUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 297; CLERC/KËLLEZI, CR-Concurrence, Art. 7 II Rn. 181; REINERT, SHK-KG, Rn. 29; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.670). Grund- sätzlich soll ausreichend sein, dass entweder (i) das marktbeherrschende Unternehmen in der Lage ist, seinen Geschäftspartner zur Übernahme des unangemessenen Vertragsinhalts zu veranlassen, oder dass (ii) für den Geschäftspartner keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestehen.
B-3618/2013 Seite 121 282. Vor diesem Hintergrund ist letztlich davon auszugehen, dass für die Beurteilung einer Durchsetzung auf die konkreten Umstände der marktbe- herrschenden Stellung abzustellen ist. Eine Durchsetzung ist jedenfalls be- reits dann zu bejahen, wenn dem potentiellen Geschäftspartner aufgrund dieser Umstände keine adäquate und in ausreichendem Ausmass verfüg- bare Alternative zu einer Geschäftsabwicklung mit dem marktbeherrschen- den Unternehmen zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Vornahme von weiteren Massnahmen zur Durchsetzung der Preise und Geschäftsbe- dingungen zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich. Soweit darüber hinausgehende Massnahmen von Seiten des marktbeherrschenden Unter- nehmens angewendet werden, ist das Tatbestandsmerkmal des Erzwin- gens in jedem Fall erfüllt. 283. Die Durchsetzung kann dabei direkt durch das marktbeherrschende Unternehmen oder indirekt unter Einschaltung eines Dritten erfolgen (vgl. WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.672; für das EU-WBR vgl. FUCHS/MÖ- SCHEL, IM-EuWBR, Art. 102 Rn. 174). Denn für die Wirkung auf den Ge- schäftspartner ist es unerheblich, ob sich der Druck zur Annahme von un- angemessenen Preisen oder Geschäftsbedingungen aus dem Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens gegenüber dem Geschäfts- partner und/oder aus der Mitwirkung eines Dritten ergibt. 284. Allfällige, als Rechtfertigung für die Anwendung der jeweiligen Preise und Geschäftsbedingungen dienenden Umstände werden regelmässig be- reits im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein (vgl. AMSTUTZ/CARRON, BSK-KG, Art. 7 Rn. 318; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.687), so dass sie keiner gesonderten Berücksichtigung bedürfen. 285. Vorliegend findet die Variante einer Verwendung von unangemesse- nen Geschäftsbedingungen Anwendung. 286. Bei der Verpflichtung zur Übertragung des Ticketings für Veranstal- tungen im Hallenstadion handelt es sich um eine sonstige Geschäftsbedin- gung im Rahmen des zwischen der AGH und dem Veranstalter geschlos- senen Veranstaltungsvertrags, der die Nutzung des Hallenstadions zum Gegenstand hat. 287. Die Ticketingklausel stellt eine unangemessene Regelung dar, weil dadurch dem Veranstalter die grundlegende Entscheidungsfreiheit zur Auswahl seines Vertragspartners im Bereich des Ticketings geraubt wird, wodurch eine Effizienzkontrolle der Leistungen von Ticketcorner überhaupt
B-3618/2013 Seite 122 nicht mehr stattfinden kann. Letztlich wird unter Ausnutzung der marktbe- herrschenden Stellung der AGH zwangsläufig eine herausragende Stel- lung von Ticketcorner für das Ticketing in diesem Veranstaltungsbereich herbeigeführt. 288. Aufgrund der Gesamtsituation ist auch davon auszugehen, dass ein Erzwingen der Ticketingklausel durch die AGH im Sinne der Vorschrift vor- liegt. Durch die Präsentation von Ticketcorner als strategischen Partner des Hallenstadions im Bereich des Ticketings und der Aufnahme der Ticke- tingklausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschliesslich von deren Darstellung auf der Homepage mussten die Veranstalter davon aus- gehen, dass eine Verweigerung der Ticketingklausel zur Ablehnung des Veranstaltervertrags durch AGH führen würde. Angesichts der tatsächli- chen Marktverhältnisse auf dem Markt für Veranstaltungslokalitäten für Mega-Einzel-Bühnenshows bestand auch ein ernstzunehmender Druck, einen Ausfall der Veranstaltung aus diesem Grunde nicht zu riskieren, weil Alternativen nur in beschränktem Umfang zur Verfügung stehen. 289. Ein Rechtfertigungsgrund für dieses Vorgehen der AGH ist nicht er- sichtlich. 290. Dass die Durchsetzung der Ticketingklausel dabei in Umsetzung der Ticketing-Kooperationsabrede als Verpflichtung des Kooperationsvertrags mit Ticketcorner von der AGH vorgenommen wurde, führt zu keiner ande- ren Einschätzung. Denn die AGH handelte nicht als willensloses Werkzeug von Ticketcorner. Vielmehr bildete die Durchsetzung der Ticketklausel die wechselseitige Verpflichtung zu der von Ticketcorner im Rahmen des Ko- operationsvertrags an die AHG zu zahlenden Marketingvergütung. 291. Insgesamt ist daher aufgrund der bislang im Recht liegenden Be- weise und Informationen festzustellen, dass das Verhalten der AGH, ihren Vertragspartnern bei der Anmietung des Hallenstadions als Veranstal- tungslokalität die Verpflichtung zur bestimmten Ausgestaltung des Ticke- tings aufzuerlegen, ein wettbewerbswidriges Verhalten in Form eines Er- zwingens gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KG darstellt. 4) Fazit: Missbräuchliches Verhalten gemäss Art. 7 KG durch die AGH
B-3618/2013 Seite 123 292. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als zumindest im Hinblick auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen ausreichende Anhalts- punkte für ein wettbewerbswidriges Verhalten der AGH durch die Verwen- dung der Ticketingklausel und/oder die dadurch bedingte Koppelung von Veranstaltungslokalität und Ticketing sowie die Erzwingung von unange- messenen Geschäftsbedingungen gemäss Art. 7 KG vorliegen. VI. UNZULÄSSIGE WETTBEWERBSABREDE GEMÄSS ART. 5 KG ZWISCHEN DER AGH UND TICKETCORNER 293. Die Vereinbarung der Ticketing-Kooperationskausel stellt eine unzu- lässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG dar, wenn es sich bei der Klausel um eine Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG (Abschnitt VI.1) auf dem relevanten Markt (Abschnitt VI.2) handelt, die entweder zu einer Wettbewerbsbeseitigung führt (Abschnitt VI.3) oder die eine Wettbe- werbsbeeinträchtigung zur Folge hat (Abschnitt VI.4), welche erheblich ist (Abschnitt VI.5) und nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz ge- rechtfertigt werden kann (Abschnitt VI.6).
B-3618/2013 Seite 124 die Variante einer rechtsgeschäftlich abgestützten Koordination von Be- deutung. 295. Als rechtlich erzwingbare Vereinbarung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG gel- ten übereinstimmende Willenserklärungen in vertraglicher oder gesell- schaftsrechtlicher Form, die schriftlich, mündlich oder konkludent abgege- ben werden (vgl. AMSTUTZ Marc/CARRON BLAISE/REINERT MANI, in: Mar- tenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], Commentaire Romand, Droit de la concur- rence, 2. Aufl. 2013, zit. CR-Concurrence, Art. 4 Abs. 1 Rn. 27 f.; KRAUS- KOPF PATRICK L./SCHALLER OLIVIER, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, zit. BSK-KG, Art. 5 Rn. 56; KÖCHLI RO- LAND/REICH PHILIPPE M., in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Kartellgesetz, 2007, zit. SHK-KG, Art. 4 Rn. 6, 7; NYDEGGER THOMAS/NADIG WERNER, in: Am- stutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, zit. BSK-KG, Art. 4 Abs. 1 Rn. 83 f.; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.107 f.; ZÄCH, Kar- tellrecht, Rn. 365). Dabei ist es im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen ausreichend, dass der Inhalt der Abrede eines der an der Abrede beteilig- ten Unternehmens zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Im Übrigen grenzt die Qualifizierung der Vereinbarung als „rechtlich erzwingbar“ eine entsprechende Koordination der Unternehmen ausschliesslich gegenüber den weiteren kartellrechtlichen Varianten einer bewussten und gewollten Zusammenarbeit ab. Demgegenüber wird mit der Formulierung kein Bezug zur zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit hergestellt (vgl. BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 3.2.3; BVGer, B–3332/2012, BMW, E. 2.2.3; BVGer, B– 5682/2012, Altimum, E. 4.1; NYDEGGER/ NADIG, BSK-KG, Art. 4 Abs. 1 Rn. 81), weil eine wettbewerbswidrige Vereinbarung aufgrund ihres widerrecht- lichen Inhalts gemäss Art. 20 OR von vornherein einen Durchsetzungs- mangel aufweist (vgl. BGer, 12.6.2008, 4A_16/2008, Almonte SA gg. Air Mercury AG, publ. in RPW 2008/3, 535, Ziff. 2.2; AM- STUTZ/CARRON/REINERT, CR-Concurrence, Art. 4 Abs. 1 Rn. 26; NYDEG- GER/NADIG, BSK-KG, Art. 4 Abs. 1 Rn. 87). 296. Als Beteiligte der Vereinbarung müssen Unternehmen auftreten. Diese umfassen als massgebliche Kartellrechtssubjekte gemäss Art. 2 Abs. 1 bis KG alle wirtschaftlich selbständigen Organisationseinheiten, die ungeachtet ihrer Rechts- und Organisationsform als Nachfrager oder An- bieter von Gütern und Diensten im Wettbewerbsprozess auftreten (vgl. ausführlich BVGer, B–7633/2009, ADSL II, E. 27, 28, m.w.H.). 297. Die Regelung der Ticketing-Kooperationsklausel im Kooperations- vertrag zwischen der AGH und Ticketcorner als voneinander unabhängige,
B-3618/2013 Seite 125 nicht verbundene Aktiengesellschaften stellt eine vertragliche und damit eine rechtlich erzwingbare Vereinbarung von Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar. 298. Als Abreden gemäss Art. 4 Abs. 1 KG wird ein koordiniertes Verhalten sowohl von Unternehmen gleicher Marktstufe als auch von Unternehmen verschiedener Marktstufen erfasst. Als koordiniertes Verhalten auf gleicher Marktstufe werden dabei üblicherweise sog. horizontale Wettbewerbsab- reden qualifiziert, bei denen die beteiligten Unternehmen aufgrund der Aus- tauschbarkeit ihrer Produkte tatsächlich oder der Möglichkeit nach mitei- nander in Wettbewerb stehen (vgl. Botschaft KG 1995, 553; AM- STUTZ/CARRON/REINERT, CR-Concurrence, Art. 4 Abs. 1 Rn. 104; BORER, KG, Art. 4 Rn. 5; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 596; KÖCHLI/REICH, SHK-KG, Art. 4 Rn. 20; NYDEGGER/NADIG, BSK-KG, Art. 4 Abs. 1 Rn. 134; WE- BER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.136). Als koordiniertes Verhalten auf verschie- denen Marktstufen werden üblicherweise sog. vertikale Wettbewerbsabre- den qualifiziert, bei denen die beteiligten Unternehmen innerhalb der Ab- satzkette für ein Produkt im Verhältnis von Lieferant und Abnehmer stehen (vgl. Botschaft KG 1995, 553; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, CR-Concur- rence, Art. 5 Abs. 1 Rn. 109; BORER, KG, Art. 4 Rn. 5; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 596; KÖCHLI/REICH, SHK-KG, Art. 4 Rn. 21; NYDEGGER/NADIG, BSK- KG, Art. 4 Abs. 1 Rn. 139; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.137). 299. Diese Differenzierung zwischen horizontalen und vertikalen Abreden ist regelmässig ausreichend, um die jeweilige Sachverhaltskonstellation sachgerecht abzugrenzen und zu beurteilen. Mit dieser Differenzierung wird der Anwendungsbereich der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG aller- dings nicht vollständig abgebildet. Denn nach dem Zweck der Vorschrift sollen alle Formen eines koordinierten Verhaltens von Unternehmen er- fasst werden und damit augenscheinlich auch sonstige Abreden, die weder als horizontale noch als vertikale Wettbewerbsabreden zu qualifizieren sind. Es sind bei einer teleologischen Betrachtung auch keine Gründe er- sichtlich, weshalb zwar horizontale und vertikale Wettbewerbsabreden, nicht aber auch sonstige Abreden den wettbewerbsrechtlichen Anforderun- gen genügen müssen (für Abreden mit horizontalen und vertikalen Auswir- kungen vgl. AMSTUTZ/CARRON/REINERT, CR-Concur-rence, Art. 5 Abs. 1 Rn. 113 f., BORER, KG, Art. 4 Rn. 6). Zudem ist aus systematischer Sicht zu beachten, dass die inhaltliche Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit einer Abrede anhand anderer Kriterien vorzunehmen ist, wobei das Gesetz eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Varianten einer Abrede mit den Vermutungsabreden in den Art. 5 Abs. 3 und 4 KG einerseits und
B-3618/2013 Seite 126 allen anderen Abreden andererseits nur hinsichtlich des Gegenstands der Abreden vorsieht. Aus diesem Grund erscheint eine formale Eingrenzung auf bestimmte strukturelle Abreden von vornherein nicht notwendig zu sein. Deshalb werden auch solche Abreden erfasst, die von Unternehmen ge- troffen werden, die weder in einem horizontalen noch in einem vertikalen Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Dies gilt insbesondere für die Sachverhaltskonstellation, bei denen Unternehmen, die auf verschiedenen Märkten tätig sind, ohne Teil einer vertikalen Absatzkette für ein Produkt zu sein, für einen dieser Märkte oder für einen dritten Markt eine Wettbe- werbsbeschränkung vorsehen. Die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 KG ist demzufolge nach Sinn und Zweck über dessen Wortsinn der „gleichen oder verschiedenen Marktstufen“ hinaus auszudehnen. Die beteiligten Unter- nehmen einer Wettbewerbsabrede können daher in einem horizontalen, vertikalen oder auch in einem sonstigen Verhältnis zueinander stehen. 300. Für die massgeblichen Zwecke der vorliegenden Beurteilung stehen AGH und Ticketcorner weder in einem horizontalen noch in einem vertika- len Wettbewerbsverhältnis, sondern in einem sonstigen Verhältnis zuei- nander. Denn die AGH ist im Wesentlichen auf dem Gebiet der Vermietung von Veranstaltungslokalitäten tätig, während Ticketcorner ihre Leistungen vor allem im Bereich des Ticketings erbringt. Dabei bilden die Vermietung von Veranstaltungslokalitäten und das Ticketing auch keine verschiedenen Stufen einer vertikalen Absatzkette. Ob und inwieweit die AGH vor Ab- schluss des Kooperationsvertrags aufgrund einer gewissen Leistungser- bringung im Bereich des Ticketverkaufs als potentieller Konkurrent von Ti- cketcorner im Markt des Ticketings zu qualifizieren war (vgl. SV K.c), kann im Rahmen der vorliegenden Beurteilung offen gelassen werden. Denn auch eine zusätzliche Qualifizierung als horizontale Wettbewerbsabrede würde im Hinblick auf die Abgrenzung des relevanten Markts und die sich daraus ergebende materielle Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis füh- ren, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 301. Eine Wettbewerbsbeschränkung stellt eine nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb dar, weil die Handlungsfreiheit der Wirtschaftsteilneh- mer zur eigenständigen Festlegung ihrer Wettbewerbspositionen hinsicht- lich einzelner Wettbewerbsparameter aufgehoben wird und dadurch die zentrale Funktion des Wettbewerbs zur effizienten Allokation der einge- setzten Ressourcen vermindert wird (vgl. BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 5.1; BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 3.2.3; BVGer, 8399/2010; Baube- schläge-Siegenia, E. 5.1.2; BVGer, B–3332/2012, BMW, E. 2.2.3; BVGer,
B-3618/2013 Seite 127 B–5685/2012, Altimum, E. 4.1; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, CR-Concur- rence, Art. 4 Abs. 1 Rn. 72; BORER, KG, Art. 5 Rn. 6; NYDEGGER/ NADIG, BSK-KG, Art. 4 Abs. 1 Rn. 51; ZÄCH, Kartellrecht, Rn. 350). Als Wettbe- werbsparameter gelten dabei alle Faktoren, welche durch ein Unterneh- men zur (Aus-)Gestaltung seiner wirtschaftlichen Beziehungen zu anderen Wirtschaftsteilnehmern eingesetzt werden können. Im Wesentlichen han- delt es sich dabei um die Faktoren Preis, Menge und Qualität der Produkte sowie Service, Beratung, Werbung, Geschäftskonditionen, Marketing, For- schung und Entwicklung. 302. Massgebend für die Beurteilung, ob eine nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb vorliegt, sind allein objektive Aspekte, während subjektive Elemente nicht zu berücksichtigten sind (vgl. BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 3.2.3; BVGer, B–3332/2012, BMW, E. 2.2.3; BVGer, B–5685/2012, Alti- mum, E. 4.1; BVGer, 16.9.2016, B–581/2012, Nikon AG gg. Weko, zit. Ni- kon, E. 4.2; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, CR-Concurrence, Art. 4 Abs. 1 Rn. 72; BORER, KG, Art. 4 Rn. 4; KÖCHLI/REICH, SHK-KG, Art. 4 Rn. 24; NYDEG- GER/NADIG, BSK-KG, Art. 4 Abs. 1 Rn. 71; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.145). Daher bedarf es keiner bestimmten subjektiven Motive auf Seiten der an der Abrede beteiligten Unternehmen. Ebenfalls unerheblich sind die subjektiven Ansichten der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und allfälliger Konkurrenten. 303. Die Wettbewerbsbeschränkung kann gemäss Art. 4 Abs. 1 KG be- zweckt oder bewirkt sein. Deshalb bildet das kumulative Vorliegen von Zweck und Wirkung keine Voraussetzung für eine durch eine Wettbewerbs- abrede herbeigeführte Wettbewerbsbeschränkung (vgl. BVGer, B– 506/2010, Gaba, E. 3.2.3; BVGer, B–3332/2012, BMW, E. 2.2.3; AM- STUTZ/CARRON/REINERT, CR-Concurrence, Art. 4 Abs. 1 Rn. 78; BORER, KG, Art. 4 Rn. 4; KÖCHLI/REICH, SHK-KG, Art. 4 Rn. 24; NYDEGGER/NADIG, BSK-KG, Art. 4 Abs. 1 Rn. 67; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.144). Eine Abrede ist dann bezweckt (nachfolgend: Zweckabrede), wenn bereits der Gegenstand der Verhaltenskoordination in einer Einschränkung des Wett- bewerbs besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter Wettbe- werbsparameter ausgerichtet ist. Eine Abrede ist dann bewirkt (nachfol- gend: Effektabrede), wenn die Abrede aufgrund ihrer Anwendung in der konkreten Sachverhaltskonstellation zu einer Ausschaltung oder Begren- zung eines oder mehrerer relevanter Wettbewerbsparameter führt, obwohl ihr Regelungsinhalt darauf nicht ausgerichtet ist.
B-3618/2013 Seite 128 304. Die Ticketing-Kooperationsabrede führt zu einer Beschränkung des Wettbewerbs, weil mit ihr ein nachteiliger Einfluss auf den Wettbewerb der Ticketingunternehmen gegenüber den Veranstaltern von Veranstaltungen mit Ticketing verbunden ist. Die Ticketing-Kooperationsklausel statuiert die Verpflichtung der AGH gegenüber Ticketcorner, dieser die Möglichkeit zu verschaffen, 50% des Ticketverkaufs bei allen im Hallenstadion abgehalte- nen Veranstaltungen mit Ticketabsatz durchführen zu können. Die Ticke- ting-Kooperationsklausel verpflichtet die AGH damit, im Rahmen des Ver- anstaltungsvertrags gegenüber den Veranstaltern als ihren Vertragspart- nern eine rechtsverbindliche Verpflichtung zur entsprechenden Übertra- gung des Ticketings zu vereinbaren. Dabei spielt es für die Beteiligten im Ergebnis keine Rolle, ob diese Verpflichtung in Gestalt der Ticketingklausel indirekt – wie beim ersten Kooperationsvertrag im Wege einer Verpflich- tung zur Überlassung der notwendigen Tickets an die AGH mit der Mög- lichkeit zur Weitergabe an ihren Kooperationspartner – oder direkt – wie beim verlängerten Kooperationsvertrag im Wege einer Verpflichtung zum unmittelbaren Abschluss eines Ticketingvertrags zwischen Veranstalter und dem Kooperationspartner – ausgestaltet wird. Die Ticketing-Koopera- tionsklausel begründet über die Ticketingklausel letztlich eine Verpflichtung der Geschäftsübertragung zu Lasten Dritter, weshalb sie in allgemeiner Weise eine Kontrahierungspflicht, d.h. eine Verpflichtung zum Vertragsab- schluss zu Lasten Dritter statuiert. Die Ticketing-Kooperationsklausel schränkt demzufolge die Wahlfreiheit des Veranstalters als an der Abrede nicht beteiligten Wirtschaftsteilnehmer und Nachfrager von Ticketingdienst- leistungen in grundlegender und damit schwerwiegender Weise ein, weil bereits seine Auswahlfreiheit zur eigenverantwortlichen Bestimmung sei- nes Geschäftspartners für das Ticketing der eigenen Veranstaltung be- schnitten wird. 305. Die Ticketing-Kooperationsklausel ist bereits nach ihrem Inhalt auf eine nachteilige Einwirkung auf den Wettbewerb ausgerichtet. Sie statuiert daher eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung. Die Ticketing-Ko-ope- rationsabrede ist somit inhaltlich als Zweckabrede mit Kontrahierungs- pflicht zu Lasten Dritter zu qualifizieren. 306. Da die Ticketing-Kooperationsklausel in der Wirtschaftspraxis regel- mässig dazu führt, dass nicht nur die vertraglich vorgesehenen 50%, son- dern aus praktischen Gründen 100% des Ticketings an Ticketcorner über- tragen werden (vgl. SV G.g), ist die Wettbewerbsbeschränkung tatsächlich noch gravierender als formal vorgesehen. Dabei ist ohne Weiteres davon
B-3618/2013 Seite 129 auszugehen, dass dieser Umstand zumindest Ticketcorner als langjähri- gem und erfahrenem Unternehmen im Ticketinggeschäft aufgrund der üb- lichen Umstände einer Vergabe des Ticketings bereits bei Abschluss der Ticketing-Kooperationsabrede bekannt war. 307. Demgegenüber ist die von der Vorinstanz vorgenommene ver- gleichsweise Gleichstellung der Ticketing-Kooperationsabrede mit einer Al- leinbezugsverpflichtung bzw. einem Wettbewerbsverbot des Vertriebspart- ners, einer Alleinbelieferungspflicht des Prinzipals im Vertriebsverhältnis o- der einer Kundenbeschränkung des Vertriebspartners im vertikalen Ver- trieb unzutreffend. Beim Ticketing für eine Veranstaltung im Hallenstadion handelt es sich um ein Einzelgeschäft, weshalb kein eigentliches Vertriebs- verhältnis begründet wird. Im Gegensatz zum Vertriebsvertrag begründet der Ticketingvertrag daher auch kein Dauerschuldverhältnis mit besonde- ren wechselseitigen Treuepflichten, aus denen die Berechtigung zur Ver- ankerung besonderer Verpflichtungen, wie einer Alleinbezugsverpflich- tung, einer Alleinbelieferungspflicht oder einer Kundenbeschränkung, unter bestimmten Umständen erwachsen kann (vgl. AMSTUTZ MARC/MORIN ARI- ANE, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 6. Aufl. 2015, Einl. vor Art. 184 ff., Rn. 115 f.; FOUNTULAKIS CHRIS- TIANA, Agentur- und Fachhändlererträge – jüngere Rechtsprechung und aktuelle Probleme, in: Arter [Hrsg.], Vertriebsverträge, 2007, 54 f., 64, 90; KULL MICHAEL/WILDHABER CHRISTOPH, Schweizer Vertriebsrecht, 2012, § 15 Ziff. 9; STRAUB RALF MICHAEL, in: Münch/Böhringer/Lehne/Probst [Hrsg.], Schweizerisches Vertragshandbuch, 2. Aufl. 2010, Fachhändler- vertrag 0.2 f.). Zudem weist ein Vertriebspartner ein besonderes Interesse am Abschluss eines Vertriebsvertrags als Dauerschuldverhältnis auf, weil er nur auf diese Weise in die Absatzmittlungskette für das Produkt einbe- zogen wird. Daher kann es unter bestimmten Umständen auch nicht zu beanstanden sein, wenn dem Vertriebspartner im Gegenzug gewisse Ein- schränkungen seiner Handlungsfreiheit im Hinblick auf den Vertrieb der je- weiligen Vertriebsprodukte oder sonstiger Produkte auferlegt werden. Demgegenüber ist ein vergleichbares Interesse auf Seiten eines Veranstal- ters von vornherein nicht vorhanden. Deshalb können Einschränkungen seiner Handlungsfreiheit nicht einfach ohne entsprechenden Nachweis mit besonderen Verpflichtungen im Vertriebsverhältnis gleichgestellt werden. 2) Relevanter Markt
B-3618/2013 Seite 130 308. Bei Vorliegen einer Wettbewerbsabrede ist zunächst der relevante Markt abzugrenzen, auf den sich das koordinierte Verhalten der Unterneh- men nachteilig auswirkt, weil nur dann eine ausreichende Feststellung ge- mäss Art. 5 Abs. 1 KG über die Beseitigung oder die Erheblichkeit der Be- einträchtigung des Wettbewerbs vorgenommen werden kann (vgl. AM- STUTZ/CARRON/REINERT, CR-Concurrence, Art. 5 Abs. 1 Rn. 110; BORER, KG, Art. 5 Abs. 9; KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK-KG, Art. 5 Rn. 99; REINERT, SHK-KG, Art. 5 Rn. 2). 309. Als relevant sind dabei diejenigen Märkte zu qualifizieren, deren Ab- läufe von der Wettbewerbsabrede beeinflusst werden (vgl. AM- STUTZ/CARRON/ REINERT, CR-Concurrence, Art. 5 Abs. 1 Rn. 110; KRAUS- KOPF/SCHALLER, BSK-KG, Art. 5 Rn. 99). Dies ist bei allen Märkten der Fall, in denen der Einsatz des durch die Wettbewerbsabrede gestalteten Wett- bewerbsparameters zu einer Veränderung der Bedingungen für die Teil- nahme am wirtschaftlichen Marktgeschehen durch andere Wirtschaftsteil- nehmer führt. 310. Für die Abgrenzung des relevanten Markts im Rahmen von Art. 5 KG sind prinzipiell die gleichen Aspekte wie für eine Abgrenzung des sachlich relevanten Markts gemäss Art. 7 KG zugrunde zu legen. Daher kann hier auf die allgemeinen Erläuterungen zur Abgrenzung des sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markts verwiesen werden, die vorstehend zum missbräuchlichen Verhalten gemäss Art. 7 KG durch die AGH dargelegt wurden (E. 31 f., 52 f., 148 f., 165 f.). 311. Darüber hinaus ist für eine Abgrenzung des relevanten Markts vorlie- gend zu beachten, dass die Ticketing-Kooperationsabrede zwischen AGH und Ticketcorner insoweit eine atypische Regelung darstellt, als es sich hierbei weder um eine horizontale noch um eine vertikale, sondern um eine sonstige Vereinbarung handelt. Dabei binden sich zwei Unternehmen, die jeweils in zwei verschiedenen Geschäftsbereichen tätig sind, in der Weise, dass sie ihre Tätigkeit in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen der Abrede unterstellen. Dadurch werden auch die beiden Geschäftsbereiche mitei- nander verknüpft. Daher erfasst die Ticketing-Kooperations-abrede nicht nur einen einzigen Geschäftsbereich – wie dies bei anderen Abreden re- gelmässig der Fall ist –, sondern sie nimmt sowohl den Geschäftsbereich der Veranstaltungslokalitäten als auch den Geschäftsbereich des Ticke- tings in Bezug. Denn die Festlegung des massgeblichen Geschäftspart- ners für das Ticketing führt zu Lasten der Veranstalter sowohl auf dem Markt für Veranstaltungslokalitäten als auch auf dem Markt des Ticketings
B-3618/2013 Seite 131 zu einer Veränderung der Geschäftsverhältnisse. Demzufolge ist eine Marktabgrenzung jeweils hinsichtlich dieser Geschäftsbereiche vorzuneh- men. 312. Diese Ausgangslage legt auch die Vorinstanz ihrer Beurteilung in der angefochtenen Verfügung zu Grunde. a) Markt für Veranstaltungslokalitäten 313. Im Hinblick auf eine Abgrenzung des relevanten Markts im Ge- schäftsbereich der Veranstaltungslokalitäten kommt die Vorinstanz zum Er- gebnis, dass anders als im Rahmen der Beurteilung eines marktbeherr- schenden Verhaltens der AGH ein engerer Markt abzugrenzen sei. Daher seien nicht alle Veranstaltungen, sondern nur diejenigen mit Ticketverkauf zu berücksichtigen. Dies käme auch in den unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen der AGH zum Ausdruck. 314. Auch wenn diese Marktabgrenzung der Vorinstanz der zutreffenden Marktabgrenzung näher kommt, ist sie im Ergebnis dennoch unzureichend. 315. Für die zutreffende Abgrenzung des relevanten Markts der Veranstal- tungslokalitäten kann auf die vorstehenden Ausführungen zum miss- bräuchlichen Verhalten der AGH verwiesen werden (E. 31 ff.). Danach lässt sich zumindest ein Markt der Veranstaltungslokalitäten für Mega-Einzel- Bühnenshows in der Deutschschweiz abgrenzen (E. 170). Soweit die Vo- rinstanz im Rahmen der notwendigen Neubeurteilung feststellen sollte, dass aufgrund weiterer Kriterien eine engere Marktabgrenzung vorzuneh- men ist, findet diese engere Marktabgrenzung Anwendung. 316. Einer Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit der Ticketing-Koopera- tionsabrede gemäss Art. 5 KG ist daher zum einen der Markt für Mega- Einzel-Bühnenshows in der Deutschschweiz zugrunde zu legen. b) Markt des Ticketings 317. Im Hinblick auf eine Abgrenzung des relevanten Markts im Ge- schäftsbereich des Ticketings kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass ein einziger Markt in der Schweiz für den Ticketverkauf besteht.
B-3618/2013 Seite 132 318. Die Vorinstanz bezieht sich dabei im Wesentlichen auf eine Abklä- rung des Geschäftsbereichs des Ticketings in der Vergangenheit, die je- doch zu keiner rechtsverbindlichen Festlegung des relevanten Markts bzw. der relevanten Märkte in diesem Geschäftsbereich geführt hatte. Zudem fussen die einzelnen Aussagen auf den Stellungnahmen der Parteien, während kaum verifizierte Daten und Informationen in die Darstellung ein- bezogen werden. 319. Vorliegend kann für die Beurteilung der konkreten Beschwerde auf eine genauere Abklärung des relevanten Markts als Bezugspunkt einer Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG allerdings verzichtet werden. Denn vor dem Hintergrund der bislang bekannten Informationen ist nicht davon auszugehen, dass eine Marktabgrenzung vorgenommen werden kann, die über den Bereich des Ticketings für Mega-Einzel-Bühnenshows in der Deutschschweiz hinausgehen und zu einem noch engeren Markt führen würde. So betreffen die für eine allfällige engere Marktabgrenzung im Be- reich der Veranstaltungslokalitäten in Frage stehenden Aspekte vornehm- lich die Infrastruktur der Veranstaltungslokalitäten, die sich nicht in einer Beurteilung des Ticketingmarkts niederschlagen. Damit würde sich auch für den Geschäftsbereich des Ticketings bei einer Differenzierung lediglich der gleiche relevante Markt wie für den Bereich der Veranstaltungslokalitä- ten ergeben. Wie aufzuzeigen sein wird, führt auch die Berücksichtigung des Gesamtmarkts des Ticketings in der Schweiz nicht zu einem anderen Ergebnis. 3) Wettbewerbsbeseitigung 320. Da eine Wettbewerbsbeseitigung im Gegensatz zu einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung keiner Rechtfertigung aus Gründen der wirt- schaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG zugänglich ist, bleibt zu- nächst vorrangig zu prüfen, ob die von der Ticketing-Kooperationsabrede bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu einer Beseitigung des Wettbe- werbs auf dem relevanten Markt führt. 321. Eine Wettbewerbsbeseitigung liegt vor, wenn der Wettbewerb auf dem relevanten Markt infolge der jeweiligen Abrede vollständig ausge- schlossen wird, so dass kein relevanter Restwettbewerb mehr vorhanden ist (vgl. BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 8.3.2). Dabei kann ein allfäl- liger Restwettbewerb aus Aussenwettbewerb zwischen den Absatzmittlern
B-3618/2013 Seite 133 von verschiedenen Produkten („Interbrand-Wettbewerb“) oder aus Innen- wettbewerb zwischen den Absatzmittlern des gleichen Produkts („In- trabrand-Wettbewerb“) bestehen (vgl. BVGer, 1.6.2010, B-420/2008, Im- plenia (Ticino) AG gg. Weko, zit. Tessiner Strassenbelagskartell, E. 9.2.4 m.w.H.; BVGer, B-3332/2012, BMW, E. 8.1; Botschaft KG 1995, 556, Ziff. 231 a.E.). 322. Gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG besteht für bestimmte horizontale und vertikale Wettbewerbsabreden jeweils eine widerlegbare Vermutung, dass sie zu einer Beseitigung des Wettbewerbs führen. Dabei handelt es sich um Preis-, Gebiets-, Mengen- und Kundenabreden. 323. Bei der Ticketing-Kooperationsabrede handelt es sich – wie vorste- hend dargestellt – weder um eine horizontale oder vertikale Wettbewerbs- abrede noch ist sie als Preis-, Gebiets-, Mengen- oder Kundenabrede zu qualifizieren (E. 304 f.). Selbst bei einer Qualifizierung der Ticketing-Ko- operationsabrede als Kundenabrede aufgrund der faktischen Ähnlichkeit zu einer Marktaufteilungsregelung sowie einer analogen Anwendung der Vermutungsregelung auf andere als horizontale oder vertikale Wettbe- werbsabreden aufgrund einer entsprechenden Auslegung der Vorschrift führt dies aus den nachfolgend aufgeführten Gründen dennoch nicht zur Feststellung einer Wettbewerbsbeseitigung. 324. Im vorliegenden Sachverhalt ist zu berücksichtigen, dass im mass- geblichen Zeitraum in der Deutschschweiz in den Grosshallen Postfi-nance Arena Bern und St. Jakobshalle Basel Mega-Einzel-Bühnenshows durch- geführt werden konnten und – wenn auch nur in einem geringen Umfang – tatsächlich durchgeführt wurden. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen ist daher davon auszugehen, dass der Wettbewerb auf dem Markt für Veranstaltungslokalitäten für Mega-Einzel-Bühnenshows in der Deutschschweiz nicht vollständig beseitigt wurde. 325. Gleiches gilt auch für den Markt des Ticketings, weil offensichtlich nicht sämtliche Ticketingunternehmen durch die Ticketing-Kooperations- abrede in Bezug auf alle Veranstaltungen ausgeschaltet wurden. 326. Entsprechende Rügen der Beschwerdeführerinnen wurden denn auch von den Beschwerdeführerinnen nicht erhoben und die Vorinstanz hat auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen. 4) Wettbewerbsbeeinträchtigung
B-3618/2013 Seite 134 327. Dem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeeinträchtigung ge- mäss Art. 5 Abs. 1 KG kommt – wie auch dem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeseitigung – gegenüber dem Tatbestandsmerkmal der Wett- bewerbsbeschränkung in Art. 4 Abs. 1 KG grundsätzlich keine eigenstän- dige Bedeutung in Bezug auf den Inhalt der nachteiligen Einwirkung auf den Wettbewerb zu. 328. Wettbewerbsbeeinträchtigung und Wettbewerbsbeseitigung bilden vielmehr die in Art. 5 KG statuierten Varianten einer Wettbewerbsbeschrän- kung im Hinblick auf das unterschiedliche Ausmass der nachteiligen Ein- wirkung auf den Wettbewerb (vgl. Botschaft KG 95, 516, Ziff. 144.1; AM- STUTZ/CARRON/REINERT, CR-Concurrence, Art. 5 Abs. 1 Rn. 107; BORER, KG, Art. 5 Rn. 6; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 611; KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK-KG, Art. 5 Rn. 2, 150; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.150; ZÄCH, Kar- tellrecht, Rn. 355). Während für die Wettbewerbsbeseitigung ein vollstän- diger Ausschluss des Wettbewerbs erforderlich ist (E. 321), genügt für eine Wettbewerbsbeeinträchtigung eine erhebliche, d.h. eine gewisse nachtei- lige Einwirkung. Diese Differenzierung führt wiederum zur divergierenden Möglichkeit der Geltendmachung einer Rechtfertigung gemäss Art. 5 Abs. 2 KG. Mit dem Begriffspaar „Wettbewerbsbeeinträchtigung“ und „Wettbe- werbsbeseitigung“ wird demzufolge im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 KG die notwendige sprachliche Unterscheidung für diese Differenzierung vorge- nommen (a.A. zum terminologischen Aspekt ZÄCH, Kartellrecht, Rn. 355). Ansonsten entspricht der Inhalt des Tatbestandsmerkmals der Wettbe- werbsbeschränkung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG dem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeeinträchtigung wie auch dem Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeseitigung gemäss Art. 5 Abs. 1 KG 329. Bislang nicht abschliessend geklärt ist der Aspekt, ob eine wettbe- werbsrechtliche Verhaltenskoordination, die sich auf eine rechtsgeschäftli- che Vereinbarung oder auf eine unverbindliche Abmachung abstützt, einer Umsetzung, d.h. innerbetrieblicher Massnahmen auf Seiten der beteiligten Unternehmen, bedarf, damit von einer Wettbewerbsbeschränkung ausge- gangen werden kann, oder ob hierfür bereits die Herbeiführung der rechts- geschäftlichen bzw. faktischen Einigung durch die Parteien ausreichend ist. Bei einer Wettbewerbsabrede in Form eines abgestimmten Verhaltens und bei Vorliegen einer Wettbewerbsbeseitigung ergibt sich die (innerbe- triebliche) Umsetzung bereits als notwendige Folge der entsprechenden Feststellungen zu diesen Aspekten und bedarf keiner gesonderten Abklä- rung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Aspekt einer (innerbetrieblichen) Umsetzung von vornherein vom Aspekt des Eintritts
B-3618/2013 Seite 135 tatsächlicher Auswirkungen auf dem Markt und deren Feststellung im Ver- fahren (vgl. E. 366) zu unterscheiden ist (vgl. STRAUB RALF MICHAEL, Die Erheblichkeit von Wettbewerbsbeeinträchtigungen, AJP 2016, 559, zit. Er- heblichkeit, 561 Fn. 17), wobei diese Differenzierung vielfach unterbleibt (ausführlich nun BVGer, B–581/2012, Nikon, E. 7.2.1 m.w.H.). 330. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Potenzial zur Entfal- tung von nachteiligen Einwirkungen auf den Wettbewerb bereits mit Her- beiführung der rechtsgeschäftlichen bzw. faktischen Einigung gegeben ist (vgl. BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 3.2.3; BVGer, B–3332/2012, BMW, E. 2.2.3; BORER, KG, Art. 4 Rn. 4; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 607; ZÄCH, Kartellrecht, Rn. 607). Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Wettbe- werbsbehörden bei frühzeitiger Kenntniserlangung von einer wettbewerbs- widrigen Abrede nicht erst eine Umsetzung und den tatsächlichen Eintritt einer nachteiligen Einwirkung zu Lasten sonstiger Wirtschaftsteilnehmer abzuwarten hätten, um Massnahmen gegenüber dem wettbewerbswidri- gen Verhalten treffen zu können. 331. Demgegenüber wurde in der Praxis im Einzelfall der Einwand des „nicht gelebten Vertrags“ zugelassen und geprüft (vgl. BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 12.1; BVGer, B–581/2012, Nikon, E. 7). Da sich die Abwicklung von Geschäftsbeziehungen in der Wirtschaftspraxis tatsächlich von den einmal getroffenen Regelungen rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen lö- sen kann, ist dieser Einwand auch nicht einfach als hypothetisch zu quali- fizieren, sondern bedarf im Einzelfall entsprechender Feststellungen, auch wenn er in der Rechtspraxis bislang zumeist der Verteidigungsstrategie der betroffenen Unternehmen zuzuordnen war. 332. Falls von vornherein keinerlei nachteilige Einwirkungen auf den Wett- bewerb ausgehen können, weil die beteiligten Unternehmen zwar unterei- nander eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung oder eine unverbindliche Abmachung getroffen haben, ihr Verhalten gegenüber Dritten ungeachtet dessen aber weder bewusst noch unbewusst in keiner Weise an dieser Vereinbarung oder Abmachung ausrichten, liegt letztlich auch keine durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung oder eine unverbindliche Abma- chung hervorgerufene Verhaltenskoordination mit beschränkender Wir- kung vor (im Ergebnis ebenso NYDEGGER/NADIG, BSK-KG, Art. 4 Abs. 1 Rn. 66). 333. Ungeachtet der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien einer nachgewiesenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder
B-3618/2013 Seite 136 einer unverbindlichen Abmachung aufgrund der sich gemäss Art. 40 KG, Art. 13 VwVG oder aus Treu und Glauben ergebenden Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 132 II 115 E. 3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Verwaltungsrecht, Rn. 994; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, WW-VwVG, Art. 12 Rn. 50 f.; Art 13 Rn. 3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren, Rn. 1.50) aus- reichende Tatsachen darzulegen, aus denen sich die fehlende Verwirkli- chung des vereinbarten bzw. abgemachten Inhalts durch die Parteien ergibt. Denn das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder einer unverbindlichen Abmachung begründet aufgrund allgemeiner Le- benserfahrung die Vermutung einer tatsächlichen Umsetzung durch die be- teiligten Parteien (im Ergebnis so bereits BVGer, B–581/2012, Nikon, E. 7.2.2). Diese Vermutung gilt uneingeschränkt für rechtsgeschäftliche Vereinbarungen entsprechend dem Grundsatz pacta sunt servanda (vgl. BVGer, B–581/2012, Nikon, E. 7.2.2) und in abgeschwächter Form auch für unverbindliche Abmachungen. Dieser starke oder abgeschwächte Rechtsschein der Umsetzung sowie im Einzelfall zusätzlich vorhandene Anhaltspunkte für eine Einhaltung der Vereinbarung oder Abmachung kön- nen nur durch gegenteilige, entsprechend überzeugende Tatsachen von Seiten der Parteien entkräftet werden. Werden von den Parteien keine ent- sprechenden Tatsachen vorgebracht, ist von einer Umsetzung der Verein- barung oder Abmachung auszugehen. 334. Diese Einschätzung einer notwendigen Umsetzung von Wettbe- werbsabreden schliesst zum einen nicht aus, dass die Wettbewerbsbehör- den im Einzelfall bereits hinsichtlich einer potentiellen Verwirklichung der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung bzw. der unverbindlichen Abmachung Feststellungen treffen und im Rahmen der Gefahrenabwehr Anordnungen zur Kontrolle des zukünftigen rechtmässigen Verhaltens aussprechen kön- nen. 335. Zum anderen wird durch die Verneinung einer Wettbewerbsbe- schränkung aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder einer unverbindlichen Abmachung keine Feststellung über das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung aufgrund einer abgestimmten Verhaltensweise vorgenommen. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn sich die Unter- nehmen in Kenntnis des Inhalts der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung bzw. der unverbindlichen Abmachung und den diesen zugrundeliegenden Informationen – wenn auch in anderer Weise als ursprünglich vorgesehen – konform verhalten.
B-3618/2013 Seite 137 336. Vorliegend ist die Beurteilung einer erfolgten Umsetzung eindeutig, weil die Ticketing-Kooperationsklausel von den beteiligten Unternehmen unzweifelhaft angewandt wurde. Zur Umsetzung der Ticketing-Koopera-ti- onsklausel musste die AGH die Ticketingklausel gegenüber den Veranstal- tern in den Nutzungsverträgen für das Hallenstadion verwenden. Dies hat die AGH offensichtlich getan, indem sie die Ticketingklausel in ihre allge- meinen Geschäftsbedingungen eingestellt und diese auf ihrer Webseite als Bedingung für die Nutzung des Hallenstadions publik gemacht hatte. 337. Demzufolge liegt eine Wettbewerbsbeeinträchtigung gemäss Art. 5 Abs. 1 KG vor.
B-3618/2013 Seite 138 CARRON BLAISE/KRAUSKOPF PATRICK L., Art. 5 und die erhebliche Wettbe- werbsbeeinträchtigung: Eine Frage der Auslegung, Jusletter 30.5.2016, zit. Wettbewerbsbeeinträchtigung; GIGER GION, Bundesverwaltungsgericht hebt die Verfügung der Wettbewerbskommission in Sachen Altimum SA auf, dRSK 2.2.2016, zit. Altimum; HAGER PATRICIA M./MURER ANGELIKA S., Wie hast du's mit der Erheblichkeit?, recht 2015, 197, zit. Erheblichkeit; HEINEMANN ANDREAS, Die Erheblichkeit bezweckter und bewirkter Wettbe- werbsbeschränkungen, Jusletter 29.6.2015, zit. Erheblichkeit; JACOBS RETO, Entwicklungen im Kartellrecht 2014, SJZ 2015, 229, zit. Entwicklun- gen 2014; JACOBS RETO, Entwicklungen im Kartellrecht 2013, SJZ 2014, 229, zit. Entwicklungen 2013; STRAUB RALF MICHAEL, Die Erheblichkeit von Wettbewerbsbeeinträchtigungen, AJP 2016, 559, zit. Erheblichkeit; WALKER ANJA, Globalisierungstaugliches Schweizer Kartellrecht, Jusletter 10.2.2014, zit. Gaba; ZIMMERLI DANIEL, Urteile des Bundesverwaltungsge- richts in Sachen „Fensterbeschläge“, dRSK 10.4.2015; zit. Fensterbe- schläge; ZURKINDEN PHILIPP, Wie erheblich ist Erheblichkeit?, in: Hochreu- tener/Stoffel/Amstutz [Hrsg.], Grundlegende Fragen zum Wettbewerbs- recht, 2016, 35, zit. Erheblichkeit). Allerdings hat das jüngste Urteil des Bundesgerichts in Sachen Gaba – das im Rahmen einer mündlichen Ver- handlung des Gerichts bekannt gegeben wurde und für das bislang noch keine schriftliche Urteilsbegründung vorliegt (vgl. BGer, 28.6.2016, 2C_180/2014, Gaba International AG gg. Weko, zit. Gaba, Pressemittei- lung vom 28.6.2016 unter www.bger.ch/press-news-2c_180_ 2014-t.pdf) – nunmehr für bestimmte Sachpunkte unter Vorbehalt der schriftliche Erwä- gungen zu einer Klärung geführt. a) Regelungszweck 340. Die inhaltliche Bestimmung der zu berücksichtigenden Detailaspekte der Erheblichkeit hängt wesentlich vom Regelungszweck dieses Tatbe- standsmerkmals ab. In der Literatur ist umstritten, ob es sich hierbei um eine Bagatellklausel oder um eine „BBV-Regelung“ („Regelung von beson- ders bedeutsamen Varianten“; vgl. STRAUB, Erheblichkeit, 560) handelt. Der Charakter als Bagatellklausel hätte zur Folge, dass damit allein gering- fügige Sachverhalte von der Unzulässigkeit ausgenommen werden sollen; den Schwerpunkt der wettbewerbsrechtlichen Prüfung bildet in diesem Fall der „Effizienztest“ als mögliche Rechtfertigung einer festgestellten Be- schränkung des Wettbewerbs durch die in Frage stehende Abrede aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG (vgl.
B-3618/2013 Seite 139 BALDI/SCHRANER, Markstein, 510; STRAUB, Erheblichkeit, 563). Demge- genüber würde der Zweck als BBV-Regelung bedeuten, dass der Rege- lung nur besonders bedeutsame Varianten einer Wettbewerbsbeeinträch- tigung zu unterstellen wären; den Schwerpunkt der wettbewerbsrechtli- chen Prüfung bildet dann das Merkmal der Erheblichkeit (vgl. BALDI/SCHRA- NER, Markstein, 510; CARRON/KRAUSKOPF, Wettbewerbsbeeinträchtigung, Rn. 8). 341. Für die Qualifizierung als Bagatellklausel werden die gesetzgeberi- sche Intention einer Verwaltungsvereinfachung einschliesslich der konzep- tionellen Annäherung an das EU-Wettbewerbsrecht sowie eine systemati- sche und teleologische Auslegung geltend gemacht (vgl. BALDI/SCHRANER, 20 Jahre, 1531; HAGER/MURER, Erheblichkeit, 204 f.; HEINEMANN, Erheb- lichkeit, Rn. 11, 29; STRAUB, Erheblichkeit, 560 f.; ZÄCH, Kartellrecht, Rn. 397 a.E.). 342. Für die Qualifizierung als BBV-Regelung wird vor allem die Interpre- tation der verfassungsrechtlichen Formulierung in Art. 94 BV und des da- rauf aufbauenden Zweckartikels des Kartellgesetzes als Missbrauchsge- setzgebung geltend gemacht, welche auch einen wesentlichen Unter- schied zur Ausgestaltung des EU-Wettbewerbsrechts darstellen würde, woraus sich die Notwendigkeit zur Feststellung von besonderen Einwirkun- gen auf den Wettbewerb ergäbe (vgl. AMSTUTZ/CARRON/REINERT, CR-Con- currence, Art. 5 Rn. 119 f.; CARRON/KRAUSKOPF, Wettbewerbsbeeinträchti- gung, Rz. 8, 12; JACOBS, Entwicklungen 2014, 231; NEFF KLAUS, in: Am- stutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, zit. BSK-KG, Art. 6 Rn. 5 f.). 343. Gegen letztere Ansicht spricht allerdings bereits der Umstand, dass nach heute vorherrschender Auffassung allein die formale Ausgestaltung des Wirtschaftsverfassungsrechts keine inhaltliche Vorgabe für die kon- krete Behandlung einer bestimmten wirtschaftlichen Verhaltensweise dar- stellt, weil die Unterschiede in den verschiedenen Ansätzen der Ausgestal- tung lediglich rechtstechnischer und nicht substanzieller Art sind (vgl. BVGer, B-7633/2009, Swisscom ADSL II, E. 170, mit Verweis auf BALDI/SCHRANER, Baubeschläge, Ziff. 3; BORER, KG, Art. 1 Rn. 8, Art. 5 Rn. 5; GUGLER PHILIPPE/ZURKINDEN PHILIPP, Internationale Bezüge des Wett- bewerbsrechts, in: Geiser/Krauskopf/Münch [Hrsg.], Schweizerisches und europäisches Wettbewerbsrecht, 2005, 78 ff.; HEINEMANN ANDREAS, Kon- zeptionelle Grundlagen des Schweizer Kartellrechts im europäischen Kon-
B-3618/2013 Seite 140 text, 2009, 43 ff., 46 f.; JACOBS RETO, in: Ehrenzeller/Mastronardi/ Schwei- zer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 96 Rn. 23; RHINOW RENÉ/SCHMID GERHARD/BIAGGINI GIOVANNI/UHLMANN FE- LIX, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 20 Rn. 25, 52 f.; RUBIN, SHK-KG, Art. 1 Rn. 4; ZÄCH, Kartellrecht, Rn. 127; vgl. ebenso ZURKINDEN, Erheblichkeit, 47). Dies gilt umso mehr, als eine typologische Abgrenzung von einer sogenannten schweizerischen Missbrauchsgesetzgebung und einer europäischen Verbotsgesetzgebung durch den Wechsel von einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu einem Verbot mit Legalausnahme in der Europäischen Union einerseits und der Einführung von direkten Sanktio- nen in der Schweiz andererseits konzeptionell überholt ist (vgl. BVGer, B– 581/2012, Nikon, E. 7.2.1, S. 47; BALDI/SCHRANER, 20 Jahre, 1533 f.). Zu- dem besteht sowohl im Wettbewerbsrecht der Europäischen Union als auch im schweizerischen Kartellrecht im Einzelfall die Möglichkeit einer Rechtfertigung von wettbewerbsbeeinträchtigenden erheblichen Abreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, auch wenn ein entsprechender Nachweis umso schwieriger zu erbringen sein wird, je schwerwiegender die jeweilige Einwirkung auf den Wettbewerb ausfällt. Deshalb wird zum einen ein absolutes Verbot bzw. ein per se-Verbot seitens der kartellrecht- lichen Vorschriften nicht statuiert und zum anderen ist dadurch implizit im- mer auch eine ausreichende Einzelfallwürdigung der tatsächlich auftreten- den Einwirkungen einer Abrede gegeben (im Ergebnis so bereits BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 11.1.8, 11.3.4 m.w.H.; BVGer, B–3332/2012, BMW, E. 9.1.4 m.w.H.). 344. Zudem stellen auch Bagatellsachverhalte eine nachteilige Einwir- kung auf den Wettbewerb dar (so ausdrücklich die Botschaft KG 1995, 554 Ziff. 231.1; vgl. ebenso BORER, KG, Art. 5 Rn. 17; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 610; KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK-KG, Art. 5 Rn. 16; WEBER/VOLZ, FHB- WBR, Rn. 2.152), weshalb sie ohne Weiteres dem Begriff der schädlichen Auswirkungen im Wettbewerbsartikel der Bundesverfassung und dem Zweckartikel des Kartellgesetzes zugeordnet werden können (vgl. HEINE- MANN, Erheblichkeit, 13, der darauf hinweist, dass Art. 96 Abs. 1 BV keine Anforderungen an die Intensität des Schadens stellt). 345. Darüber hinaus widerspricht eine Durchführung von umfangreichen Analysen im Einzelfall der gesetzgeberischen Intention einer Verwaltungs- vereinfachung (vgl. Botschaft KG 1995, 554, 516 a.E., 517). Denn sie füh- ren nicht nur zu einem erhöhten Aufwand und zu zeitlichen Verzögerungen, sondern auch zu erhöhter Rechtsunsicherheit für die Unternehmen (vgl. BALDI/SCHRANER, 20 Jahre, 1535; DIES., Hü und Hott, 315; HAGER/MURER,
B-3618/2013 Seite 141 Erheblichkeit, 201; STRAUB, Erheblichkeit, 566). Dies wird letztlich auch von Befürwortern einer Einzelfallanalyse bestätigt, wenn ausgeführt wird, dass die Prüfung der Auswirkungen im Rahmen einer Alternativbegrün- dung zusätzlich zu einer per se-Ableitung der Erheblichkeit zur Ineffizienz der Wettbewerbsbehörden führe und Rechtsunsicherheit für die Unterneh- men verursache (vgl. CARRON/KRAUSKOPF, Wettbewerbsbeeinträchtigung, Rn. 18). 346. Aufgrund der mündlichen Verhandlung des Bundesgerichts in Sa- chen Gaba ist von Seiten des Gerichts nunmehr davon auszugehen und einer Neubeurteilung durch die Vorinstanz zugrunde zu legen – soweit die schriftliche Urteilsbegründung keine gegenteiligen Schlussfolgerungen er- fordert –, dass dem Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der Regelungs- zweck einer Bagatellklausel beizumessen ist.
b) Beurteilungsgrundlage 347. Die massgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Erheblichkeit sind nach heute übereinstimmender Ansicht grundsätzlich eine qualitative Kom- ponente in Form der sog. qualitativen Erheblichkeit und eine quantitative Komponente in Form der quantitativen Erheblichkeit (BGE 129 II 18, Buch- preisbindung I, E. 5.2.1; BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 9.1.4; BVGer, B– 3332/2012; BMW, E. 9.1.4; BVGer, B–5685/2012, Altimum, E. 6.3.4; WEKO, 19.10.2015, Online-Buchungsplattformen für Hotels, Booking.com BV und HRS - Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH sowie Ex- pedia, Inc. u.a., RPW 2016/1, 67, zit. Hotelplattformen, Ziff. 175; WEKO, 29.6.2015, Saiteninstrumente [Gitarren und Bässe] und Zubehör, Musik Olar AG, www.weko.admin.ch/weko/Aktuell/Letzte-Entscheide.html [zit. HP Weko], zit. Saiteninstrumente, Ziff. 131; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, CR- Concurrence, Art. 5 Rn. 135; BORER, KG, Art. 5 Rn. 20; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 616; MARTENET/HEINEMANN, Concurrence, 92; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.320). Aufgrund der mündlichen Verhandlung des Bun- desgerichts in Sachen Gaba ist von Seiten des Gerichts nunmehr davon auszugehen und einer Neubeurteilung durch die Vorinstanz zugrunde zu legen – soweit die schriftliche Urteilsbegründung keine gegenteiligen Schlussfolgerungen erfordert –, dass die Gesamterheblichkeit eine quali- tative und eine quantitative Komponente umfasst.
B-3618/2013 Seite 142 348. Der Beurteilungsmechanismus für die Feststellung der Gesamt-er- heblichkeit bestimmt sich dabei nach heute überwiegender Ansicht grund- sätzlich aufgrund einer Gesamtschau von qualitativer und quantitativer Er- heblichkeit (vgl. BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 11.1.8; BVGer, B– 3332/2012; BMW, E. 9.1.4; BVGer, B–5685/2012, Altimum, E. 6.3.4, aller- dings mit abweichender Prüfung für den konkreten Einzelfall in E. 6.4; BALDI, Hü und Hott, 5; BALDI/SCHRANER, Markstein, 509; BAUDENBACHER, Zungen, Rn. 3; BORER, KG, Art. 5 Rn. 23; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 616; HEINEMANN, Erheblichkeit, Rn. 30; MARTENET/HEINEMANN Concurrence, 92; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.328). Danach ist es nicht erforderlich, dass beide Komponenten im Sinne einer doppelten Erfüllung je für sich betrachtet als erheblich zu qualifizieren sind (a.A. AMSTUTZ/CARRON/ REINERT, CR-Concurrence, Art. 5 Rn. 174; CARRON/KRAUSKOPF, Wettbe- werbsbeeinträchtigung, Rn. 13; NEFF, BSK-KG, Art. 6 Rn. 5, 7). Vielmehr reicht es aus, dass bei einer Gesamtwürdigung der qualitativen und quan- titativen Einwirkung insgesamt die Schwelle zur Erheblichkeit überschritten wird. Dabei kann eines der beiden Kriterien solch einen schwerwiegenden nachteiligen Eingriff darstellen und damit für die Gesamtbeurteilung eine derartige Bedeutung erlangen, dass das andere Kriterium selbst nur ge- ringfügig ausgeprägt sein muss. Aufgrund der mündlichen Verhandlung des Bundesgerichts in Sachen Gaba ist von Seiten des Gerichts nunmehr davon auszugehen und einer Neubeurteilung durch die Vorinstanz zu- grunde zu legen – soweit die schriftliche Urteilsbegründung keine gegen- teiligen Schlussfolgerungen erfordert –, dass die Gesamterheblichkeit auf- grund einer Gesamtschau von qualitativer und quantitativer Erheblichkeit zu beurteilen ist. 349. Im Hinblick auf die Gesamtschau als Beurteilungsmechanismus ist umstritten, ob und inwieweit bereits aus der qualitativen Erheblichkeit ohne weitere Beachtung der quantitativen Erheblichkeit auf die Gesamt- erheblichkeit geschlossen werden kann (vgl. Botschaft KG 1995, 566, wo- nach die Erheblichkeit von horizontalen Vermutungsabreden „in der Regel“ gegeben sei). Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine solche automatische Ableitung jedenfalls bei Gebietsabreden, die den Vermutungsabreden des Art. 5 Abs. 3 und 4 KG zuzuordnen sind, grundsätzlich vorgenommen werden kann (vgl. BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 11.1.8; BVGer, B–3332/2012; BMW, E. 9.1.4; gemäss BVGer, B– 5685/2012, Altimum, E. 6.3.4, handelt es sich um eine widerlegbare Ver- mutung). Diese Ableitung hat in der Literatur zum Teil Zustimmung erfahren (vgl. BALDI/SCHRANER, Baubeschläge, 273; DIES., Markstein, 510; BAUDEN- BACHER, Zungen, Rn. 7; HAGER/MURER, Erheblichkeit, S. 207; HEINEMANN,
B-3618/2013 Seite 143 Erheblichkeit, Rn. 21; WALKER, Gaba, 13, Ziff. III.). Zum Teil wurde eine solche automatische Ableitung abgelehnt unter Hinweis auf systematische Aspekte (vgl. STRAUB, Erheblichkeit, 568 f.; ebenso ZURKINDEN, Erheblich- keit, 48, wonach unter Verweis auf EuGH, 11.9.2014, C-67/13 P, Groupe- ment des cartes bancaires gg. EU-Kom, EU:C:2014:2204, die Prüfung zur Herbeiführung erheblicher Beeinträchtigungen nicht nur rein formeller Na- tur sein dürfe) oder mit Verweis auf die Notwendigkeit, angesichts des im Kartellgesetz massgeblichen Missbrauchsprinzips im Einzelfall eine nach- teilige Einwirkung festzustellen (vgl. GIGER, Altimum, Rn. 19; JACOBS, Ent- wicklungen 2014, 232; ZIMMERLI, Fensterbeschläge, Rn. 18; allgemein be- reits vorgängig BORER KG, Art. 5 Rn. 22; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 682; NEFF, BSK-KG, Art. 6 Rn. 7; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.320, anders allerdings in Rn. 3.223). Das Bundesgericht hat mit seinem Gaba-Urteil nunmehr festgehalten, dass für Gebietsabsprachen – und damit wohl für alle Vermutungsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG – aufgrund des Schweregrads des nachteiligen Eingriffs in den Wettbewerb eine solche unmittelbare Ableitung im Einzelfall vorgenommen werden kann. Aus der mündlichen Begründung dieses Urteils ergibt sich nicht, ob diese Ableitung für bestimmte einzelne Wettbewerbsabreden, die ähnlich schwerwiegende Einwirkungen auf den Wettbewerb aufweisen, im Einzelfall ebenfalls zur Anwendung gelangen kann, oder ob sie auf die Vermutungsabreden des Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beschränkt ist. c) Qualitative Erheblichkeit 350. Den Gegenstand der qualitativen Erheblichkeit bildet nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung die Art des jeweils von der Abrede erfass- ten Wettbewerbsparameters (vgl. BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 5.2.1.; BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 11.2.4; BVGer, B–3332/2012, BMW, E. 9.1.4; BVGer, B–5685/2012, Altimum, E. 6.2). Dieser Einschätzung ent- sprechen die bisherige Praxis der Wettbewerbskommission und auch die ganz herrschende Ansicht in der Literatur (vgl. AMSTUTZ/CARRON/ REINERT, CR-Concurrence, Art. 5 Rn. 135; BORER, KG, Art. 5 Rn. 21; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 615; KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK-KG, Art. 5 Rn. 186; WE- BER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.322). Aufgrund der mündlichen Verhandlung des Bundesgerichts in Sachen Gaba ist von Seiten des Gerichts nunmehr davon auszugehen und einer Neubeurteilung durch die Vorinstanz zu- grunde zu legen – soweit die schriftliche Urteilsbegründung keine gegen- teiligen Schlussfolgerungen erfordert –, dass die Art des Wettbewerbspa- rameters für die Beurteilung der qualitativen Erheblichkeit massgeblich ist.
B-3618/2013 Seite 144 Mit diesem Kriterium wird der generelle Schweregrad der Einwirkung auf den Wettbewerb erfasst, die sich aus der Abrede ergibt. Für die Bestim- mung dieses generellen Schweregrads ist die grundsätzliche Bedeutung der betreffenden Abrede für die Durchführung von entsprechenden Ge- schäften auf dem relevanten Markt aufgrund einer allgemeinen Qualifizie- rung heranzuziehen. 351. Eine Klassifizierung der qualitativen Erheblichkeit einzelner Wettbe- werbsabreden hat zum einen die in der Wirtschaftspraxis möglichen diver- gierenden Bedeutungen, die Wettbewerbsabreden allgemein oder be- reichsspezifisch aufweisen können, zu beachten und zum anderen eine möglichst einfache und eindeutige Qualifizierung zur Gewährleistung von Rechtssicherheit sicherzustellen. Hierzu stehen verschiedene Varianten ei- ner singulären oder generellen Beurteilung von Wettbewerbsabreden zur Verfügung. In Praxis und Literatur werden unterschiedliche Ansätze gel- tend gemacht. 352. In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die Einwir- kung auf den Wettbewerb mit Ausnahme bei Vermutungsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG unter Berufung auf das bestehende Missbrauchs- prinzip nur aufgrund einer individuellen Einzelfallanalyse unter Berücksich- tigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der kausalen Verursachung der Einwirkung durch die jeweilige Abrede festgestellt werden kann (vgl. CARRON/KRAUSKOPF, Wettbewerbsbeeinträchtigung, Rn. 8, 12 mit Verweis auf AMSTUTZ/CARRON/REINERT, CR-Concurrence, Art. 5 Rn. 135 f., und KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK-KG, Art. 5 Rn. 54 f.). Hinsichtlich dieser Auf- fassung sind prinzipiell die vorstehend dargelegten Vorbehalte anzubrin- gen, die sich aus der Qualifizierung des Erheblichkeitsmerkmals als Baga- tellklausel ergeben (vgl. E. 343 f.). 353. Im Europäischen Wettbewerbsrecht wurden mit den Gruppenfreistel- lungsverordnungen besondere rechtsverbindliche Regelungen für eine ge- nerelle Qualifizierung von Wettbewerbsabreden geschaffen, die auf der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Entscheidpraxis der EU-Kommission beruhen. Dabei werden im Rahmen von allgemeinen und bereichsspezifischen Regelungen – unter Einbezie- hung von Marktanteilen als Element der quantitativen Erheblichkeit – An- wendungsverbote für bestimmte Wettbewerbsabreden mit prinzipiellen Freistellungen für sonstige Wettbewerbsabreden kombiniert. Ein Abwei- chen hiervon ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Daneben müssen für alle von den Gruppenfreistellungsverordnungen nicht erfassten
B-3618/2013 Seite 145 Sachverhaltskonstellationen auch weiterhin singuläre Qualifizierungen vor- genommen werden. Insgesamt ergibt sich demzufolge eine gewisse Ge- mengelage an unterschiedlichen Regelungen. Im Hinblick auf die grund- sätzliche rechtsvergleichende Berücksichtigung des EU-Wettbewerbs- rechts (vgl. E. 247) kann es sachgerecht sein, die sich daraus ergebende generelle inhaltliche Beurteilung von bestimmten Wettbewerbsabreden für deren Qualifizierung im Einzelfall zu berücksichtigen. 354. Die Wettbewerbskommission hat ebenfalls Regelungen zur generel- len Qualifizierung der qualitativen – wie auch der quantitativen – Erheblich- keit von Wettbewerbsabreden in Form der Vertikalbekanntmachung, der Kfz-Bekanntmachung und der KMU-Bekanntmachung in ausdrücklicher Anlehnung an einige EU-Gruppenfreistellungsverordnungen aufgestellt und ihre spätere Entscheidpraxis danach ausgerichtet, was in der Literatur teilweise prinzipielle Zustimmung gefunden hat (vgl. MARTENET/HEINE- MANN, Concurrence, 92 f.; ZÄCH, Kartellrecht, Rn. 388 f.). Dabei bestehen allerdings auch gewisse inhaltliche Unterschiede zu den EU-Gruppenfrei- stellungsverordnungen. Die Bekanntmachungen decken zudem nicht alle Anwendungsbereiche der Gruppenfreistellungsverordnungen ab. Überdies müssen für die nicht erfassten Sachverhaltskonstellationen auch weiterhin singuläre Qualifizierungen vorgenommen werden. Im Gegensatz zu den EU-Gruppenfreistellungsverordnungen kommt den entsprechenden Rege- lungen in den Bekanntmachungen der Wettbewerbskommission auch keine Rechtsverbindlichkeit zu (vgl. BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 5.2.1; BVGer, B–506/2010 Gaba, E. 8.4.1, E. 11.1.7.; BVGer, B-581/2012, Nikon, E. 7.5.3) und sie sehen ihre Anwendung auch nur für den Regelfall vor, weshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen ist, ob ein Regelfall oder eine Ausnahme vorliegt. Ungeachtet dessen kann es auch hinsichtlich dieser Regelungen sachgerecht sein, die sich daraus ergebende generelle inhalt- liche Beurteilung von bestimmten Wettbewerbsabreden für deren Qualifi- zierung im Einzelfall zu berücksichtigen. 355. Unlängst wurde in der Literatur ein Vorschlag für eine umfassende generelle Kategorisierung der qualitativen – und quantitativen – Erheblich- keit von Wettbewerbsabreden vorgelegt, welche auf der Grundlage der Ausgestaltung des schweizerischen Kartellrechts unter Verweis auf den strikten Bagatellcharakter des Erheblichkeitsmerkmals gründet, dabei die im EU-Wettbewerbsrecht bereits gefestigte Unterscheidung zwischen Zweckabreden und Effektabreden aufnimmt und die sich aus den verschie- denen EU-Gruppenfreistellungsverordnungen bzw. den Bekanntmachun-
B-3618/2013 Seite 146 gen der Wettbewerbskommission ergebende Strukturierung von allgemei- nen und bereichsspezifischen Wettbewerbsabreden abbildet (STRAUB, Er- heblichkeit, 576 f.). Diese Kategorisierung führt zu einem nach Erheblich- keit abgestuften Katalog an Wettbewerbsabreden, der sich aus Vermu- tungsabreden, signifikanten Zweck- und Effektabreden, prioritären Zweck- abreden, prioritären Effektabreden, sekundären Zweck- und Effektabreden sowie sonstigen Wettbewerbsabreden zusammensetzt. Ob und inwieweit diese Kategorisierung sachgerecht ist, wird sich im Rahmen der zukünfti- gen Beurteilung von einzelnen Wettbewerbsabreden weisen. 356. Die Rechtsprechung hat angesichts der beschränkten Anzahl an zu beurteilenden Sachverhalten bislang darauf verzichtet, eine umfassendere Klassifizierung des Schweregrads von Wettbewerbsabreden vorzuneh- men. Vielmehr wurde in den einzelnen Entscheiden lediglich eine allge- meine Qualifizierung der jeweils zu beurteilenden Art einer Wettbewerbs- abrede vorgenommen. Dieser Ansatz ist jedenfalls vorliegend beizubehal- ten. d) Quantitative Erheblichkeit 357. Im Hinblick auf die quantitative Erheblichkeit sind verschiedene in Praxis und Literatur umstrittene Aspekte zu beachten. (1) Gegenstand der quantitativen Erheblichkeit 358. Im Europäischen Wettbewerbsrecht wird für die Bestimmung der quantitativen Geringfügigkeitsschwellen auf den jeweiligen Marktanteil ab- gestellt. Im Hinblick auf die grundsätzliche rechtsvergleichende Berück- sichtigung des EU-Wettbewerbsrechts (vgl. E. 247) dürfte es zweckmässig sein, gerade bei den anwendbaren Geringfügigkeitsschwellen eine mög- lichst grosse Kompatibilität herzustellen. 359. Den Gegenstand der quantitativen Erheblichkeit einer Abrede bildet nach Ansicht des Bundesgerichts auch unter Hinweis auf das EU-Wettbe- werbsrecht der Marktanteil der an der Abrede beteiligten Parteien auf dem relevanten Markt (vgl. BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 5.2.1). 360. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen Gaba (BVGer, B–506/2010, Gaba, E. 11.3.4), BMW (BVGer, B–3332/2012, BMW, E. 9.2),
B-3618/2013 Seite 147 Altimum (BVGer, B–5685/2012, Altimum, E. 6.4, allerdings unter Berück- sichtigung weiterer Aspekte) und Nikon (BVGer, B–581/2012, Nikon, E. 7.5.6) ebenfalls prinzipiell den Marktanteil als massgebliches Kriterium für die Bestimmung der quantitativen Erheblichkeit qualifiziert. 361. Aufgrund der mündlichen Verhandlung des Bundesgerichts in Sa- chen Gaba ist von Seiten des Gerichts nunmehr davon auszugehen und einer Neubeurteilung durch die Vorinstanz zugrunde zu legen – soweit die schriftliche Urteilsbegründung keine gegenteiligen Schlussfolgerungen er- fordert –, dass für die Bestimmung der quantitativen Erheblichkeit der Marktanteil heranzuziehen ist. 362. Dies entspricht dem grundsätzlichen Ansatz der Wettbewerbskom- mission und der ganz überwiegenden Ansicht in der Literatur, wobei der Marktanteil jedoch teilweise nicht als alleiniges Kriterium für die Beurteilung ausgemacht wird (vgl. hierzu E. 366 f.). 363. Nach Ansicht der Wettbewerbskommission ist für die Prüfung der quantitativen Erheblichkeit allerdings nicht der formale Marktanteil mass- gebend, den ein an der Abrede beteiligtes Unternehmen losgelöst von der Abrede hat, sondern im Sinne eines „gewichteten Marktanteils“ der Aspekt, in welchem (quantitativen) Ausmass neben der Abrede noch Wettbewerb besteht (vgl. WEKO, RPW 2016/1, 67, Hotelplattformen, Rn. 357, unter aus- drücklichem Verweis auf die hier angefochtene Verfügung). 364. Aus dem ausschliesslichen Verweis auf den Marktanteil durch das Bundesgericht lässt sich unter Berücksichtigung des Regelungszwecks und der Ausrichtung des Erheblichkeitsmerkmals als Bagatellklausel Fol- gendes ableiten: Mit dem Kriterium der quantitativen Erheblichkeit wird ausschliesslich die „Marktabdeckung“ (vgl. STRAUB, Erheblichkeit, 574) im Sinne einer ideell-räumlichen Reichweite der jeweiligen Einwirkung auf den Wettbewerb im relevanten Markt erfasst (vgl. BVGer, B–581/2012, Nikon, E. 7.5.1, das nun ebenfalls diesen Begriff heranzieht). Die Marktabdeckung ergibt sich dabei aus dem Wirkungskreis der Einwirkung, d.h. dem Bereich, in dem eine Abrede von den Wirtschaftsteilnehmern potentiell wahrgenom- men werden kann und/oder in dem die Wirtschaftsteilnehmer potentiell von ihr betroffen sind. Je geringer die Marktabdeckung – d.h. dieser Wirkungs- kreis im Verhältnis zum gesamten relevanten Markt – ist, umso geringer ist auch die nachteilige Einwirkung der Abrede einzustufen, weil sich ihre Fol- gen gegenüber einer jeweils geringeren Anzahl an Wirtschaftsteilnehmern entfalten können.
B-3618/2013 Seite 148 365. Für die Beurteilung der Marktabdeckung ist dabei angesichts der mit einer Bagatellklausel verbundenen Intention einer Verfahrensvereinfa- chung grundsätzlich auf den formalen Marktanteil der an der Wettbewerbs- abrede beteiligten Unternehmen abzustellen. Im Einzelfall kann es den- noch sachgerecht sein, ausnahmsweise andere Aspekte, anhand denen der Wirkungskreis einer Wettbewerbsabrede besser bestimmt werden kann, heranzuziehen. Diese Umstände müssen jedoch im Einzelfall darge- stellt werden und eine entsprechende Abweichung auch aus Sicht der üb- rigen Wirtschaftsteilnehmer objektiv rechtfertigen. Dies gilt auch für die von der Vorinstanz vorgenommene Heranziehung eines gewichteten Marktan- teils. (2) Berücksichtigung sonstiger Aspekte 366. In der Literatur ist umstritten, inwieweit für die Prüfung der quantitati- ven Erheblichkeit die konkrete Wettbewerbssituation – einschliesslich des aktuellen potentiellen Wettbewerbs, des Innen- und Aussenwettbewerbs sowie die Stellung der Marktgegenseite – und allfällige tatsächlichen Aus- wirkungen des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. 367. Nach einer Ansicht sind diese Aspekte im Rahmen der notwendigen Einzelfallanalyse zu berücksichtigen (vgl. AMSTUTZ/CARRON/REINERT, CR- Concurrence, Rn. 137; BORER, KG, Art. 5 Rn. 23; CARRON/KRAUSKOPF, Wettbewerbsbeeinträchtigung, Rz. 15; JACOBS, Entwicklungen 2013, 231; NEF, BSK-KG, Art. 6 Rn. 7; WEBER/ VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.325, 2.334 f., 2.346 f.). Teilweise wird eine eingeschränkte Prüfung dieser Aspekte befür- wortet (nach MARTENET/HEINEMANN, Concurrence, 92 f., ist bei der Erheb- lichkeitsprüfung von anderen als Vermutungsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG der Innen- und Aussenwettbewerb zu berücksichtigen; nach ZURKINDEN, Erheblichkeit, 48, sollen bei Vermutungsabreden gemäss Art. 5 Abs. 4 und 5 KG nach umgestossener Beseitigungsvermutung nur noch die Aspekte „Art des Abredegegenstands“, „Struktur des Markts“ und „herr- schende wirtschaftliche und juristische Umstände“ zu prüfen sein). 368. Nach anderer Ansicht sprechen sowohl der Regelungszweck des Er- heblichkeitsmerkmals als Bagatellklausel und die Regelungsstruktur von Art. 5 KG sowie die Notwendigkeit zur Herstellung ausreichender Rechts- sicherheit als auch sonstige Gründe gegen eine Berücksichtigung dieser Aspekte (vgl. BALDI/SCHRANER, Markstein, 510; dies., Baubeschläge, 274; dies. 20 Jahre, 1535; DAVID/JACOBS, WBR, Rn. 615, die ausschliesslich auf
B-3618/2013 Seite 149 die vom Bundesgericht statuierten Aspekte des Wettbewerbsparameters und des Marktanteils verweisen; HEINEMANN, Erheblichkeit, Rn. 48, 40; STRAUB, Erheblichkeit, 574; ZÄCH, Kartellrecht, Rn. 397 a.E.; im Ergebnis ebenso für Vermutungsabreden MARTENET/HEINE-MANN, Concurrence, 92 f.). 369. Die Wettbewerbskommission hat in ihrer Praxis diese Aspekte aller- dings zur Prüfung der Erheblichkeit herangezogen, auch wenn dabei kein einheitliches Prüfungskonzept zur Anwendung gelangt (vgl. BALDI/SCHRA- NER, Markstein, 510; ZURKINDEN, Erheblichkeit, 18, 43). Denn grundsätz- lich entspreche die Prüfung der Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeein- trächtigung der Prüfung einer Widerlegung der Vermutung einer Wettbe- werbsbeseitigung im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG (vgl. WEKO, 7.5.2012, BMW, Bayerische Motorenwerke AG, RPW 2012/3, 540, Ziff. 288; WEKO, 21.10.2013, Scare on Skin GmbH und Dermalogica Inc., RPW 2014/1, 184, zit. Kosmetikprodukte, Ziff. 226). Daher sei im Regelfall zu ermitteln, wie umfassend der relevante Markt von der Wettbewerbsabrede beeinträchtigt werde, m.a.W. welches Gewicht die an der Abrede beteilig- ten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt (Anzahl, Marktanteile, Umsätze, etc.) haben. Für diese Feststellung wird dann insbesondere auf eine Beurteilung des aktuellen, potentiellen und des Aussen- und Innen- wettbewerbs, der Stellung der Marktgegenseite sowie gegebenenfalls auf weitere Umstände abgestellt (vgl. WEKO, RPW 2016/1, 67, Hotelplattfor- men, Ziff. 175, 313 ff., WEKO, RPW 2014/1, 184, Kosmetikprodukte, Ziff. 226 f.). 370. Im EU-Wettbewerbsrecht werden für die Festlegung der Geringfügig- keitsschwellen in quantitativer Hinsicht – soweit die jeweiligen Wettbe- werbsabreden nicht bereits aufgrund ihres qualitativen Charakters für un- zulässig qualifiziert werden – nur die (formalen) Marktanteile der an der Abrede beteiligten Unternehmen berücksichtigt. 371. Das Bundesgericht hatte für die Prüfung der Wettbewerbsbeeinträch- tigung im Gegensatz zur Prüfung einer Wettbewerbsbeseitigung bislang keine Berücksichtigung dieser Aspekte vorgesehen (vgl. BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 8.3.2). Dementsprechend hat das Bundesverwal- tungsgericht in seinem Gaba-Urteil eine Abklärung der konkreten Wettbe- werbssituation ausdrücklich abgelehnt und auch keine Prüfung der tat- sächlichen Auswirkungen vorgenommen, sondern auf die Massgeblichkeit des Marktanteils für die quantitative Erheblichkeit verwiesen (vgl. BVGer,
B-3618/2013 Seite 150 B–506/2010, Gaba, E. 11.3.3 und 11.3.4; in der Literatur befürwortend BAU- DENBACHER, Zungen, Rn. 3; BAUDENBACHER, Schutz, 33; HAGER/MURER, Erheblichkeit, 207; WALKER, Gaba, 38; demgegenüber ablehnend GIGER, Altimum, 19; JACOBS, Entwicklungen 2013, 231; ZIMMERLI, Fensterbe- schläge, 18). Diese Feststellung wurde durch das Bundesverwaltungsge- richt in seinem BMW-Urteil (BVGer, B–3332/2012, E. 9.2.4, die Ausführun- gen zu den tatsächlichen Auswirkungen erfolgte im Hinblick auf den beim Bundesgericht anhängigen Fall Gaba nur „der Vollständigkeit halber“) und Nikon (BVGer, B–581/2012, Nikon, E. 7.5.6, das auf sonstige Aspekte nur aufgrund der fehlenden schriftlichen Begründung des bundesgerichtlichen Gaba-Urteils eingeht) bestätigt. Aus den Urteilen in Sachen Baubeschläge (BVGer, B–8399/2010, Baubeschläge-Siegenia, E. 6.1.3) lassen sich keine relevanten Aussagen ableiten, weil die Entscheide angesichts des unter- schiedlichen Prüfungsgegenstands zu diesem Sachpunkt offensichtlich keine inhaltliche Stellung beziehen und keine Auseinandersetzung mit dem Gaba-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorsehen (vgl. auch HEINE- MANN, Erheblichkeit, 16, wonach entgegen der in der Literatur überwiegend vorgebrachten Kritik kein inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Ur- teilen des Bundesverwaltungsgerichts bestehe). Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Altimum-Urteil im Rahmen der Über- prüfung der quantitativen Erheblichkeit ausdrücklich auch auf den Aspekt des Innen- und Aussenwettbewerbs abgestellt (BVGer, B–5685/2012, Alti- mum, E. 6.4.4). 372. Das Bundesgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung in Sachen Gaba bei der Beurteilung von Gebietsabsprachen gemäss Art. 5 Abs. 4 KG auf eine Prüfung der konkreten Wettbewerbssituation und der tatsächli- chen Auswirkungen verzichtet. Aus der mündlichen Begründung dieses Ur- teils ergibt sich aber nicht, ob auch bei sonstigen Wettbewerbsabreden ge- mäss Art. 5 Abs. 1 KG auf die Prüfung der konkreten Wettbewerbssituation und der tatsächlichen Auswirkungen grundsätzlich zu verzichten ist. (3) Klassifizierung der quantitativen Erheblichkeit 373. Für die Klassifizierung der quantitativen Erheblichkeit einzelner Wett- bewerbsabreden bestehen in Praxis und Literatur unterschiedliche An- sätze. Dabei kann eine abstrakte Klassifizierung der Erheblichkeit nicht vorgenommen werden, weil sich ohne Bezugnahme auf sonstige Merk- male und Abstufungen keine nachvollziehbare Einteilung festlegen lässt.
B-3618/2013 Seite 151 Um einen ausreichenden Grad an Rechtssicherheit für die Einzelfallbeur- teilung herbeizuführen, tendiert die Wettbewerbspraxis demzufolge dazu, bestimmten Wettbewerbsabreden aufgrund ihres jeweiligen Schweregrads und damit ihrer qualitativen Erheblichkeit einen bestimmten Schwellenwert an Marktanteil zuzuordnen, bei dem die quantitative Erheblichkeit gegeben ist. Dabei manifestiert sich in der jeweiligen Zuordnung zugleich die Ge- samtbeurteilung der Erheblichkeit für die jeweiligen Wettbewerbsabreden. Soweit für eine bestimmte Wettbewerbsabrede (noch) keine Zuordnung von massgeblichem Schweregrad und Marktabdeckung vorliegt, muss eine entsprechende Beurteilung in einem ersten Einzelfall vorgenommen werden. 374. Nach einer Ansicht in der Literatur bestehen absolute Geringfügig- keitsschwellen für Wettbewerbsabreden, die in horizontalen Wettbewerbs- verhältnissen bei 20% Marktanteil und in vertikalen Wettbewerbsverhält- nissen bei 30% Marktanteil anzusetzen seien. Diese absoluten Geringfü- gigkeitsschwellen fänden dabei auch für die Vermutungsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG Anwendung. Soweit die Marktanteile der beteiligten Parteien unterhalb dieser Werte liegen, sei die Erheblichkeit demzufolge ohne weitere Prüfung ausnahmslos ausgeschlossen; liege der Marktanteil bis zu einem Wert von 80% darüber, müsse die Erheblichkeit aufgrund ei- ner Einzelfallanalyse nachgewiesen werden (vgl. CARRON/KRAUSKOPF, Wettbewerbsbeeinträchtigung, Rn. 15). Für horizontale Wettbewerbsver- hältnisse wird dies mit einer Analogie zur Kontrolle von Unternehmenszu- sammenschlüssen begründet. Da die Praxis Zusammenschlüsse von Un- ternehmen, die zu einem Marktanteil von unter 20% führen, mangels schädlicher Auswirkungen als wettbewerbsrechtlich unbedenklich qualifi- ziere, müsse dies auch für horizontale Wettbewerbsabreden gelten. Da die nachteilige Einwirkung bei vertikalen Wettbewerbsabreden prinzipiell ge- ringer sei, müsse daher die absolute Geringfügigkeitsschwelle bei diesen Wettbewerbsverhältnissen bei 30% angesetzt werden. 375. Gegen diese Ansicht spricht allerdings bereits der Umstand, dass die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen offensichtlich anderen wettbewerbsrechtlichen Zwecken dient als die Beurteilung von Wettbe- werbsabreden. Während bei der Kontrolle von Unternehmenszusammen- schlüssen unabhängig von einem konkreten wettbewerbswidrigen Verhal- ten bereits die strukturelle Gefährdung der betroffenen Märkte allein auf- grund der Grösse des neu zu schaffenden Unternehmens für die Zukunft zu beurteilen ist, erfordert die Kontrolle von Wettbewerbsabreden die Be-
B-3618/2013 Seite 152 urteilung eines bestimmten, tatsächlich umgesetzten wirtschaftlichen Ver- haltens. Demzufolge ist bereits der Eingriff in die Freiheit der betroffenen Unternehmen, der durch die wettbewerbsrechtliche Kontrolle in beiden Fäl- len erfolgt, nicht vergleichbar. Daher lässt sich auch der Massstab für eine strukturelle Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen von vornhe- rein nicht auf eine konkrete Verhaltenskontrolle von Wettbewerbsabreden übertragen. Zudem bedeutet der Umstand, dass Vereinbarungen in verti- kalen Wettbewerbsverhältnissen auch (eher) positive Wirkungen als in ho- rizontalen Wettbewerbsverhältnissen nach sich ziehen können, keinesfalls, dass jede Wettbewerbsabrede bei einer Verwendung im vertikalen Wettbe- werbsverhältnis gegenüber einer Verwendung im horizontalen Wettbe- werbsverhältnis zu bevorzugen wäre (vgl. Botschaft KG 95, 544, zur grund- sätzlichen Gleichstellung von horizontalen und vertikalen Wettbewerbsab- reden; vgl. auch AMSTUTZ/CARRON/ REINERT, CR-Concurrence, Art. 5 Rn. 84 f.; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, Rn. 2.13). Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Ausgestaltung von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, wonach beispiels- weise die gleiche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung für Preis- und Gebietsabreden unabhängig vom jeweiligen Wettbewerbsverhältnis statu- iert wird. Mit der Anerkennung einer Geringfügigkeitsschwelle, die keinen bestimmten Marktanteil aufweist und sich ausschliesslich aus der qualita- tiven Erheblichkeit ableitet, hat das Bundesgericht im Rahmen seines Gaba-Urteils die Anwendung dieser absoluten Geringfügigkeitsschwellen von 20% und 30% jedenfalls ausgeschlossen. 376. Im EU-Wettbewerbsrecht bestehen je nach Art der Wettbewerbsab- rede unterschiedliche allgemeine und bereichsspezifische Geringfügig- keitsschwellen, die sich vor allem aus den in den Gruppenfreistellungsver- ordnungen festgelegten Werten ergeben. Für sog. Kernbeschränkungen gelten keine allgemeinen Geringfügigkeitsschwellen; sie sind prinzipiell un- zulässig und können nur im Einzelfall durch besondere Effizienzgründe ge- rechtfertigt werden. Gleiches gilt für diejenigen Zweckabreden, die nicht im Rahmen bereichsspezifischer Gruppenfreistellungsverordnungen freige- stellt, d.h. für den Einsatz in bestimmten Bereichen als zulässig qualifiziert werden. Für Effektabreden, die nicht im Rahmen bereichsspezifischer Gruppenfreistellungsverordnungen freigestellt werden, gilt eine Geringfü- gigkeitsschwelle von 10% im horizontalen und 15% im vertikalen Wettbe- werbsverhältnis. Für Zweck- und Effektabreden, die im Rahmen von be- reichsspezifischen Gruppenfreistellungsverordnungen freigestellt werden, werden Geringfügigkeitsschwellen von 20% bis 30% vereinbart. Als abso- lute Obergrenze einer möglichen Zulässigkeit gilt daher ein Marktanteil der beteiligten Unternehmen von insgesamt 30% auf einem relevanten Markt.
B-3618/2013 Seite 153 Eine Freistellung kann dabei aufgehoben werden, wenn sich auf nationaler Ebene zeigt, dass die durch das EU-Wettbewerbsrecht im Hinblick auf den gesamten Binnenmarkt vorgesehenen Geringfügigkeitsschwellen zu grosszügig angesetzt wurden. Im Hinblick auf die grundsätzliche rechtsver- gleichende Berücksichtigung des EU-Wettbewerbsrechts (vgl. E. 247) kann es sachgerecht sein, die sich daraus ergebende generelle inhaltliche Beurteilung von bestimmten Wettbewerbsabreden für deren Qualifizierung im Einzelfall zu berücksichtigen. 377. Die Wettbewerbskommission hat im Rahmen ihrer Bekanntmachun- gen ebenfalls Geringfügigkeitsschwellen festgelegt, die in der Literatur teil- weise anerkannt werden (vgl. MARTENET/HEINEMANN, Concurrence, 92 f.; ZÄCH, Kartellrecht, Rn. 388 f.). Im Rahmen der Vertikalbekanntmachung 2010 werden dabei Schwellenwerte von insgesamt 30% bei maximal 15% je Unternehmen und von insgesamt 5% je Unternehmen bei Vorliegen von kumulativen Auswirkungen durch mehrere gleichartige, nebeneinander be- stehende vertikale Vertriebsnetze beschränkt. Ausgenommen von diesen Schwellenwerten sind allerdings qualitativ schwerwiegende Wettbewerbs- abreden, die in einem Katalog in Ziff. 12 der Bekanntmachung aufgeführt werden, der an die Kernbeschränkungen der Vertikal-Gruppenfreistel- lungsverordnung im EU-Wettbewerbsrecht angelehnt ist. Diese Schwellen- werte finden auch im Rahmen der KfZ-Bekanntmachung 2016 Anwendung, die wiederum spezifische qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsabreden festlegt. Im Rahmen der KMU-Bekanntmachung 2005 werden Unterneh- mensgrössen mit Schwellenwerten und besonderen Abreden als Ausnah- men verknüpft. Als Schwellenwerte werden 10% Marktanteil bei horizonta- len und 15% Marktanteil bei vertikalen Verhältnissen definiert, wobei Ver- mutungsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ausgenommen werden. Zu beachten ist dabei, dass die Wettbewerbskommission in den betreffen- den Bekanntmachungen keine aus ihrer Sicht verbindlichen Regelungen festlegt, sondern nur Anwendungsgrundsätze, die in der Regel zur Anwen- dung gelangen. So wurde von der Wettbewerbskommission im Rahmen der Prüfung von Hotelbuchungsplattformen die Gesamterheblichkeit auch ohne Rückgriff auf die Regelungen der Bekanntmachungen mittels einer individuellen Gesamtbetrachtung geprüft und bejaht. 378. Eine bereits erwähnte neuere Ansicht in der Literatur ordnet den ver- schiedenen Arten von Wettbewerbsabreden unter Berücksichtigung des Regelungscharakters als Bagatellklausel auf der Grundlage der Systema- tik des Kartellgesetzes und den in den Gruppenfreistellungsverordnungen festgelegten Erfahrungswerten als maximale Obergrenze für nationale
B-3618/2013 Seite 154 Sachverhalte verschiedene Werte der Marktabdeckung für die an der Ab- rede beteiligten Unternehmen zu (vgl. STRAUB, Erheblichkeit, 576). Daraus ergibt sich eine Erheblichkeitsmatrix, bei der folgende Werte für die jewei- lige Marktabdeckung als Geringfügigkeitsschwellen bestehen: Vermu- tungsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG und signifikante Wettbe- werbsabreden 2%; prioritäre Zweckabreden 5%; prioritäre Effektabreden 10%; sekundäre Zweck- und Effektabreden 15-30% je nach Beurteilung für den spezifischen Anwendungsbereich. 379. Die Rechtsprechung hat bislang keine abschliessende Stellung- nahme zu einer generellen Festlegung von quantitativen Geringfügigkeits- schwellen für verschiedene Wettbewerbsabreden vorgenommen. Das Bundesgericht hat jedoch in einer grundlegenden Entscheidung auf die Schwellenwerte von 5% bzw. 10% hingewiesen, die in der Lehre in Anleh- nung an das EU-Wettbewerbsrecht propagiert würden bzw. von der Wett- bewerbskommission in der (damaligen) Vertikalbekanntmachung festge- legt worden seien (vgl. BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 5.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Hinweise in seinen Urteilen Gaba und BMW zu Gebietsabreden aufgenommen und – jeweils unter Berücksichti- gung von deren Qualifizierung als Kernbeschränkungen im EU-Wettbe- werbsrecht bzw. als schwerwiegende qualitative Beeinträchtigung in der Vertikalbekanntmachung der Wettbewerbskommission – für die Bejahung der Gesamterheblichkeit keinen Marktanteil vorausgesetzt. Aufgrund der mündlichen Verhandlung des Bundesgerichts in Sachen Gaba ist von Sei- ten des Gerichts nunmehr davon auszugehen und einer Neubeurteilung durch die Vorinstanz zugrunde zu legen – soweit die schriftliche Urteilsbe- gründung keine gegenteiligen Schlussfolgerungen erfordert –, dass die Geringfügigkeitsschwelle für Gebietsabreden gemäss Art. 5 Abs. 4 KG – und damit wohl für alle Vermutungsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG – unabhängig von einem bestimmten Marktanteil anzusetzen ist. 380. Diese Festlegung bildet unter Berücksichtigung des Regelungs- zwecks des Erheblichkeitsmerkmals als Bagatellklausel nunmehr auch für sonstige Sachverhalte die sachliche Ausgangslage für eine Klassifizierung der übrigen Wettbewerbsabreden anhand einer Zuordnung von Schwere- grad und Marktanteil sowie einer sich daraus ergebenden Abstufung. 381. Bei Wettbewerbsabreden, die im jeweiligen Geschäftsbereich gleich schwerwiegende nachteilige Einwirkungen auf den Wettbewerb wie Ver- mutungsabreden aufweisen, muss auch eine entsprechende Geringfügig- keitsschwelle Anwendung finden. Signifikanten Wettbewerbsabreden, die
B-3618/2013 Seite 155 auf einen zentralen Wettbewerbsparameter im jeweiligen Geschäftsbe- reich ausgerichtet sind, kommt eine gleich schwerwiegende Einwirkung auf den Wettbewerb zu wie Vermutungsabreden. Da die Geringfügigkeits- schwelle für Vermutungsabreden unabhängig von einem bestimmten Marktanteil vorliegt, ist für signifikante Wettbewerbsabreden demzufolge jedenfalls eine minimale Einwirkung auf den Wettbewerb für die Bejahung der Erheblichkeit einer Wettbewerbsbeeinträchtigung ausreichend. 382. Für Wettbewerbsabreden, die weniger schwerwiegende nachteilige Einwirkungen auf den Wettbewerb als Vermutungsabreden aufweisen, ist eine angemessene Abstufung vorzunehmen, die sich an der durch das Bundesgericht bestätigten Qualifizierung des Erheblichkeitsmerkmals als Bagatellklausel zu orientieren hat. 383. Für Wettbewerbsabreden, die im jeweiligen Geschäftsbereich eine nachrangige Bedeutung für den Wettbewerb aufweisen und die infolgedes- sen generell freigestellt sind, werden in den EU-Gruppenfreistellungs-ver- ordnungen und den Bekanntmachungen der Wettbewerbskommission je nach Sachbereich Geringfügigkeitsschwellen von 15% bis 30% Marktanteil zugewiesen. e) Einzelfallbeurteilung 384. Für eine Gesamtbeurteilung der Erheblichkeit im vorliegenden Sach- verhalt sind die Schwere des durch die Ticketing-Kooperations-abrede her- beigeführten Wettbewerbseingriffs und das Ausmass der Marktabdeckung der Ticketing-Kooperationsabrede festzustellen und zusammenfassend zu würdigen. Dabei ist die Beurteilung sowohl für die relevanten Märkte der Veranstaltungslokalitäten der Mega-Einzel-Bühnen-shows in der Deutsch- schweiz als auch des Ticketings in der Schweiz vorzunehmen. 385. Die Vorinstanz hat die (Gesamt-)Erheblichkeit der Ticketing-Koope- rationsabrede sowohl für den Markt der Veranstaltungslokalitäten als auch für den Markt des Ticketings im Wesentlichen mit den nachfolgend abge- handelten Gründen abgelehnt. Die Beschwerdegegnerinnen stimmen die- ser Ablehnung zu. Demgegenüber behaupten die Beschwerdeführer die Erheblichkeit der Ticketing-Kooperationsabrede. (1) Qualitative Erheblichkeit
B-3618/2013 Seite 156 386. Bei der Ticketing-Kooperationsabrede handelt es sich inhaltlich um eine Zweckabrede mit einer Kontrahierungspflicht zu Lasten Dritter (vgl. E. 304). Mittels einer solchen Vereinbarung wird in grundlegender Weise in die Freiheit eines Wirtschaftsteilnehmers eingegriffen, seinen Vertrags- partner nach eigenem Gutdünken auszuwählen. Die Person des Vertrags- partners bildet für jeden Wirtschaftsteilnehmer im jeweiligen Wirtschaftsbe- reich einen zentralen Parameter des eigenen wirtschaftlichen Verhaltens, wobei sich allenfalls für Alltags- bzw. Massengeschäfte eine gewisse Ein- schränkung der Bedeutung ergeben kann. Eine Zweckabrede mit einer Kontrahierungspflicht zu Lasten Dritter oder einer entsprechenden Wirkung ist demzufolge grundsätzlich als signifikante Wettbewerbsabrede zu quali- fizieren, welche zu einer massiven Einwirkung auf den Wettbewerb führt. Sie ist somit in Bezug auf die Schwere des Wettbewerbseingriffs im Bereich der Vermutungsabreden anzusiedeln. 387. Diese Qualifizierung gilt für die Ticketing-Kooperationsabrede ohne Weiteres in Bezug auf den relevanten Markt des Ticketings, was auch von der Vorinstanz trotz einer unterschiedlichen inhaltlichen Qualifizierung der Abrede im Ergebnis festgestellt wurde. Das Ticketing bildet hierbei den ei- gentlichen Geschäftszweck und die Person des Ticketingunternehmens als Vertragspartner den zentralen Wettbewerbsparameter. Die Ticketing-Ko- operationsklausel führt somit auf dem Markt des Ticketings hinsichtlich ei- nes signifikanten Wettbewerbsparameters zu einer massiven nachteiligen Einwirkung auf den Wettbewerb. 388. In Bezug auf den Markt der Veranstaltungslokalitäten gilt diese Qua- lifizierung für die Ticketing-Kooperationsklausel jedoch nicht in gleicher Weise. Auf dem Markt der Veranstaltungslokalitäten kommt dem Aspekt des Ticketings – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde – nur eine nachrangige Bedeutung zu. Denn für die Auswahl der Veranstaltungs- lokalität weisen aus Sicht der Veranstalter die Aspekte des Fassungsver- mögens, der technischen Ausstattung und des Einzugsgebiets der Lokali- tät eine vorrangige Bedeutung auf, weshalb sie als prioritäre Wettbe- werbsparameter auf diesem Markt zu qualifizieren sind. Ungeachtet des- sen handelt es sich beim Aspekt des Ticketings nicht um einen beliebigen sonstigen Wettbewerbsparameter, dem im sachlich relevanten Markt kei- nerlei Bedeutung für die Entscheidung des Veranstalters über die Anmie- tung der Veranstaltungslokalität zukommen würde. Denn die unterschied- liche Ausgestaltung des Ticketings führt ausweislich der ausdrücklichen Feststellungen der Vorinstanz zu einem divergierenden wesentlichen fi- nanziellen und administrativen Aufwand für die Veranstalter. In Bezug auf
B-3618/2013 Seite 157 den Markt der Veranstaltungslokalitäten stellt die Ticketing-Kooperations- klausel demzufolge eine sekundäre Wettbewerbsabrede dar, die immerhin zu einer beachtlichen nachteiligen Einwirkung auf den Wettbewerb führt. Der Schweregrad ist dabei geringer als derjenige der Vermutungsabreden und als derjenige der signifikanten und prioritären Wettbewerbsabreden. 389. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorgetragenen Gründe, warum die qualitative Erheblichkeit der Ticketing-Kooperationsab- rede auf dem relevanten Markt der Veranstaltungslokalitäten nicht gege- ben sein soll, treffen nicht zu. 390. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es von vornherein irrelevant, ob die von Ticketcorner angebotenen Ticketingdienstleistungen den Be- dürfnissen der Veranstalter regelmässig zu genügen vermögen. Denn für die Beurteilung einer nachteiligen Einwirkung auf den Wettbewerb durch eine Zwangsabrede mit Kontrahierungspflicht zu Lasten Dritter ist das Aus- mass des Eingriffs in die Wettbewerbsmechanismen und nicht der Grad der schuldrechtlichen Schlecht-Erfüllung durch das von der Abrede be- günstigte Unternehmen von Bedeutung. Ein Kontrahierungszwang schränkt die Wahlfreiheit des Zwangsverpflichteten nämlich unabhängig davon ein, ob die dadurch ermöglichte Leistung vom begünstigten Markt- teilnehmer ordnungsgemäss oder mangelhaft erbracht wird. 391. Der Standpunkt der Vorinstanz, wonach die Einwirkung unbeachtlich sei, weil die Veranstalter letztlich regelmässig nicht nur 50%, sondern so- gar 100% des Ticketings an Ticketcorner übertragen, steht zum einen in einem offensichtlichen inhaltlichen Widerspruch zur eigenen Feststellung der Vorinstanz, wonach die Ticketingklausel zu Lasten der Veranstalter dazu führe, dass die Veranstalter aufgrund des mit einem Mehrfachvertrieb verbundenen, nicht unwesentlichen finanziellen und administrativen Auf- wands und Buchungsrisikos das gesamte Ticketing an Ticketcorner über- tragen würden. Zum anderen lässt die Vorinstanz offensichtlich ausser Be- tracht, dass diese Entscheidung vor dem Hintergrund erfolgt, wonach die besonderen Aspekte der Veranstaltungslokalität die prioritären Wettbe- werbsparameter darstellen und daher vorrangige Beachtung erlangen, und dass allfällige Alternativen aufgrund der marktbeherrschenden Stellung des Hallenstadions nur sehr eingeschränkt vorhanden sind. Denn sie führt an anderer Stelle ausdrücklich aus, dass die Veranstalter hierbei „eine Vor- gabe bezüglich des Ticketings akzeptieren, die sie sonst nicht eingegan- gen wären, weil die Wahl einer geeigneten Lokalität für die Durchführung eines Anlasses für sie von prioritärer Bedeutung sei“. Angesichts dieser
B-3618/2013 Seite 158 Feststellung ist demzufolge davon auszugehen, dass die Ticketingklausel bei Fehlen einer marktbeherrschenden Stellung der AGH von den Veran- staltern für ihre Veranstaltungen im Hallenstadion nicht akzeptiert worden wäre. Massgebend für die Beurteilung des Schweregrads einer Wettbe- werbsabrede auf dem relevanten Markt ist eine abstrakte Betrachtung von Inhalt und Bedeutung der Wettbewerbsabrede. Dabei sind die durch ein marktbeherrschendes Unternehmen geschaffenen spezifischen Umstände nicht zu berücksichtigen. Ansonsten würde das durch ein marktbeherr- schendes Unternehmen herbeigeführte strukturelle Ungleichgewicht im Hinblick auf die Beurteilung von Wettbewerbsabreden auf diesem Markt, an denen das marktbeherrschende Unternehmen beteiligt ist, noch zu sei- nen Gunsten berücksichtigt werden. 392. Die Argumentation, wonach die Einwirkung auf den Wettbewerb durch die Ticketing-Kooperationsklausel wesentlich geschmälert werde, weil die Kontrahierungspflicht nur den Fremdverkauf, nicht aber den Eigen- verkauf umfasse, stützt sich nicht auf eine sachlich nachvollziehbare Be- gründung ab. Die entsprechenden Ausführungen beruhen offensichtlich nicht auf einer eingehenden Überprüfung der tatsächlichen Marktverhält- nisse. So legt die Vorinstanz in keiner Weise dar, welcher Umfang dem Eigenverkauf gegenüber dem Fremdverkauf denn tatsächlich zukommt. Gleiches gilt auch für die Erwägungen, dass dem Eigenverkauf in Zukunft – weshalb dieser Aspekt für ein wettbewerbswidriges Verhalten in der Ver- gangenheit im Übrigen von vornherein keine Bedeutung erlangt – eine be- sondere Bedeutung zukomme, weil die Veranstalter den Ticketverkauf selbst durchführen könnten und der Fremdverkauf für die Ticketingunter- nehmen in vielen Fällen nicht „lohnend“ sei. Zudem ergibt sich daraus ein wesentlicher inhaltlicher Widerspruch. Denn wenn die Durchführung des Eigenverkaufs für einen durchschnittlichen Veranstalter ohne Schwierigkei- ten tatsächlich möglich wäre, erschiene die von der Vorinstanz behauptete Akzeptanz der Ticketingklausel umso unverständlicher, weil die Veranstal- ter die gesamten Tickets ohne Schwierigkeiten und Nachteile über den Ei- genverkauf absetzen könnten anstatt einen aufgezwungenen Fremdver- kauf in Anspruch zu nehmen. Diese Argumentation bildet demzufolge ge- rade den (weiteren) Beleg dafür, dass Ticketcorner ihre bestehende her- ausragende Stellung durch den Abschluss der Ticketing-Kooperationsab- rede gegenüber derartigen Entwicklungen absichert. 393. Die qualitative Erheblichkeit der Ticketing-Kooperationsabrede ist so- mit in unterschiedlicher Ausprägung gegeben: Zum einen als sekundäre
B-3618/2013 Seite 159 Wettbewerbsabrede hinsichtlich eines nachrangigen Wettbewerbsparame- ters auf dem relevanten Markt der Veranstaltungslokalitäten für Mega-Ein- zel-Bühnenshows in der Deutschschweiz und zum anderen als signifikante Wettbewerbsabrede hinsichtlich eines zentralen Wettbewerbsparameters auf dem relevanten Markt des Ticketings in der Schweiz. (2) Quantitative Erheblichkeit 394. Die AGH weist auf dem relevanten Markt der Veranstaltungslokalitä- ten für Mega-Einzel-Bühnenshows in der Deutschschweiz einen Marktan- teil im Bereich von rund 90% auf (vgl. E. 203). Dieser Marktanteil ist auch für die Ticketing-Kooperationsabrede massgeblich, weil sich die AGH und Ticketcorner als Parteien der Ticketing-Kooperationsabrede diese über die Statuierung der Ticketing-Klausel mit der Wirkung einer Kontrahierungs- pflicht für die Veranstalter im Hallenstadion zu Nutze machen. Angesichts dieses sehr grossen Marktanteils wäre die quantitative Erheblichkeit der Abrede aufgrund der vorhandenen Marktabdeckung ohnehin gegeben 395. Für die Feststellung der Marktabdeckung auf dem Markt des Ticke- tings in der Schweiz ist – wie von der Vorinstanz vermerkt – die Pressemit- teilung der Eventim-Gruppe vom 19. Februar 2010 anlässlich von deren Übernahme der Aktien von Ticketcorner von Bedeutung (vgl. SV E.e), wo- nach Ticketcorner „der uneingeschränkte Marktführer im Ticketing mit ei- nem Marktanteil von rund 60%“ sei (vgl. www.ticketcorner.ch/obj/ media/DE-eventim/relations/press/2010/2010-02-19-Presse-Ticketcorner. pdf, zuletzt abgerufen am 1.9.2016). Angesichts dieses grossen Marktan- teils wäre die quantitative Erheblichkeit der Abrede aufgrund der vorhan- denen Marktabdeckung auch hier gegeben. 396. Nach Ansicht der Vorinstanz bedarf diese Einschätzung für den Markt des Ticketings allerdings einer Korrektur, weil nicht der formale Marktanteil, sondern im Sinne eines gewichteten Marktanteils das tatsächliche Aus- mass der Einwirkung der Abrede auf dem relevanten Markt für die Markt- abdeckung massgebend sei. Unter Berücksichtigung (i) der Gesamtzahl an verkaufen Tickets für alle Veranstaltungen von jährlich 9,3 Mio., und (ii) der Ticketzahl für Veranstaltungen im Hallenstadion von rund 1 Mio., die aufgrund der Besucherzahlen angenommen wird, und (iii) unter Abzug der Tickets für Eishockeyspiele der ZSC Lions im Umfang von 150 ́000 bis 300 ́000, die nicht von der Ticketingklausel erfasst werden, und (iv) unter Abzug der nicht näher bezifferten Anzahl an Tickets, die in ganz wenigen
B-3618/2013 Seite 160 Ausnahmefällen im Rahmen eines Mehrfachabsatzes mit mehreren Ticke- tingunternehmen abgesetzt werden, ergäbe sich, dass der zu Lasten der AGH und Ticketcorner zu berücksichtigende Marktanteil mehr oder weni- ger weit unter 10% liege. Daher sei die Ticketing-Kooperationsabrede auf dem Markt des Ticketings nicht als schwerwiegend zu qualifizieren. Vorlie- gend bedarf die Frage, ob die Marktabdeckung anhand eines formalen o- der gewichteten Marktanteils zu beurteilen ist, allerdings keiner abschlies- senden Beurteilung, wie nachfolgend im Rahmen der Gesamtbeurteilung aufgezeigt wird. 397. Der von der Vorinstanz für eine Anpassung der qualifizierten Erheb- lichkeit darüber hinaus angeführte Grund, wonach die Abrede gegenüber etlichen Veranstaltern bloss den bestehenden Zustand absichere, aber nicht herbeiführe, ist – ungeachtet dessen, dass dieser Aspekt nicht in ve- rifizierbarer Weise dargestellt wird – sachlich nicht relevant und daher in jedem Falle nicht zu berücksichtigen. Denn auch für diese Veranstalter wird durch die Ticketingklausel eine Kontrahierungspflicht statuiert, der diese sich nicht entziehen können. Dadurch wird einem Veranstalter gerade die Möglichkeit genommen, beispielsweise bei Auftreten eines neuen Ticke- tingunternehmens im Markt oder einer Unzufriedenheit mit der Abwicklung eines Ticketinggeschäfts durch Ticketcorner, das Ticketing für eine Veran- staltung einem Konkurrenten von Ticketcorner zu übertragen, was wettbe- werblichen Prinzipien widerspricht. Im Übrigen spricht die Einführung der Kontrahierungspflicht mittels der Ticketingklausel auch gegenüber diesen Veranstaltern gerade dafür, dass Ticketcorner eine sachlich nicht gerecht- fertigte, weil nicht allein auf ihren Leistungen beruhende Anbindung der Veranstalter sicherstellen wollte. (3) Gesamtbeurteilung 398. Unter Zuordnung von Schweregrad der Wettbewerbsabrede und tat- sächlicher Marktabdeckung für die Bestimmung der Gesamterheblichkeit ist vorliegend sowohl für den Markt der Veranstaltungslokalitäten auf dem Markt für Mega-Einzel-Bühnenshows in der Deutschschweiz als auch für den Markt des Ticketings in der Schweiz die Gesamterheblichkeit der Wett- bewerbsbeeinträchtigung gegeben. 399. Auf dem Markt für Mega-Einzel-Bühnenshows in der Deutsch- schweiz stellt die Ticketing-Kooperationsabrede eine sekundäre Wettbe- werbsabrede mit einer qualitativ immer noch beachtlichen, weil auf einen
B-3618/2013 Seite 161 nachrangigen Wettbewerbsparameter ausgerichteten nachteiligen Einwir- kung auf den Wettbewerb bei einer Marktabdeckung von rund 90% dar. Aufgrund der mündlichen Verhandlung des Bundesgerichts in Sachen Gaba ist von Seiten des Gerichts nunmehr davon auszugehen und einer Neubeurteilung durch die Vorinstanz zugrunde zu legen – soweit die schriftliche Urteilsbegründung keine gegenteiligen Schlussfolgerungen er- fordert –, dass es sich hierbei um eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträch- tigung gemäss Art. 5 Abs. 1 KG handelt. 400. Auf dem Markt des Ticketings in der Schweiz stellt die Ticketing-Ko- operationsabrede eine signifikante Wettbewerbsabrede mit einer qualitativ massiven, weil auf einen zentralen Wettbewerbsparameter ausgerichteten nachteiligen Einwirkung auf den Wettbewerb bei einer von der Vorinstanz unter Anwendung eines gewichteten Marktanteils nicht genau verifizierten Marktabdeckung von weniger als 10% dar. Angesichts der Schwere der nachteiligen Einwirkung auf den Wettbewerb, die derjenigen einer Vermu- tungsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG gleicht, genügt für die Beja- hung der Erheblichkeit eine minimale Einwirkung auf den Wettbewerb. An- gesichts der Feststellungen der Vorinstanz ist eine solche minimale Aus- wirkung auch im vorliegenden Fall unzweifelhaft gegeben, ungeachtet des- sen, dass das genaue Ausmass nicht bestimmt ist, und unabhängig davon, ob der Ansatz der Vorinstanz eines gewichteten Marktanteils im vorliegen- den Fall überhaupt sachgerecht ist. Aufgrund der mündlichen Verhandlung des Bundesgerichts in Sachen Gaba ist von Seiten des Gerichts nunmehr davon auszugehen und einer Neubeurteilung durch die Vorinstanz zu- grunde zu legen – soweit die schriftliche Urteilsbegründung keine gegen- teiligen Schlussfolgerungen erfordert –, dass es sich hierbei um eine er- hebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung gemäss Art. 5 Abs. 1 KG handelt. 401. Die Ticketing-Kooperationsabrede stellt daher sowohl auf dem Markt der Veranstaltungslokalitäten für Mega-Einzel-Bühnenshows in der Deutschschweiz als auch für den Markt des Ticketings in der Schweiz eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung gemäss Art. 5 Abs. 1 KG dar. 6) Rechtfertigungsgründe 402. Eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung stellt gemäss Art. 5 Abs. 2 KG kein wettbewerbswidriges Verhalten dar, wenn ausreichende Gründe der wirtschaftlichen Effizienz das Vorgehen der an der Abrede be- teiligten Unternehmen rechtfertigen.
B-3618/2013 Seite 162 403. Als Rechtfertigungsgründe der wirtschaftlichen Effizienz gelten allein die gesetzlich aufgeführten Aspekte einer Senkung der Herstellungs- und Vertriebskosten, einer Verbesserung der Produkte, einer Förderung von Forschung oder der Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen sowie einer rationelleren Nutzung von Ressourcen (vgl. Botschaft KG 1995, 558; BGE 129 II 18, Buchpreisbindung I, E. 10.3; AM- STUTZ/CARRON/REINERT, CR-Concurrence, Art. 5 Rn. 267; BORER, KG, Art. 5 Rn. 45; KRAUSKOPF/ SCHALLER, BSK-KG, Art. 5 Rn. 304; MARTENET/HEI- NEMANN, Concurrence, 94; WEBER/VOLZ, FHB-WBR, 2.376; ZÄCH, Kartell- recht, Rn. 404 a.E.). 404. Dabei kann der Bundesrat oder die Wettbewerbskommission ge- mäss Art. 6 KG durch Verordnungen oder Bekanntmachungen für einzelne Arten von Wettbewerbsabreden die Voraussetzungen näher bestimmen, bei denen diese in der Regel aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sind. 405. Eine Wettbewerbsabrede muss gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a KG not- wendig sein, um den jeweils geltend gemachten Rechtfertigungsgrund zu erreichen. Dies setzt im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung voraus (vgl. Botschaft KG 1995, 560; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, CR-Concur- rence, Art. 5 Rn. 322 f.; BORER, KG, Art. 5 Rn. 50; KRAUSKOPF/SCHALLER, BSK-KG, Art. 5 Rn. 332 ff.; MARTENET/HEINEMANN, Concurrence, 94; WE- BER/VOLZ, FHB-WBR, 2.371; ZÄCH, Kartellrecht, Rn. 418), dass (i) die Wettbewerbsabrede überhaupt geeignet ist, das geltend gemachten Effizi- enzziel herbeizuführen, und (ii) die Wettbewerbsabrede erforderlich ist, weil keine mildere, d.h. den Wettbewerb weniger beeinträchtigende wirt- schaftliche Massnahme möglich ist, und (iii) die durch die Wettbewerbsab- rede herbeigeführte Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Verhältnis zum angestrebten Effizienzziel angemessen, d.h. nicht überproportional ist, mit der Folge, dass die Effizienzgewinne umso höher ausfallen müssen, je schwerwiegender die Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu qualifizieren ist. 406. Die Wettbewerbsabrede darf schliesslich gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b KG in keinem Fall die Möglichkeit zu einer Beseitigung von wirksamem Wettbewerb eröffnen. 407. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Rechtfertigungsgrunds nicht gegeben.
B-3618/2013 Seite 163 408. Aufgrund des bekannten Sachverhalts sind keine Anhaltspunkte er- sichtlich, dass ein ausreichender Effizienzgrund für den Abschluss einer Ticketing-Kooperationsabrede zwischen der AGH und Ticketcorner zu Las- ten der Veranstalter von Mega-Einzel-Bühnenshows im Hallenstadion vor- handen sein könnte. 409. Die von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachte Üblichkeit einer Verbindung von Veranstaltungslokalität und Ticketing bildet von vorn- herein keine Rechtfertigung für den Abschluss der Ticketing-Kooperations- abrede. Allein der Hinweis auf die Üblichkeit eines wirtschaftlichen Verhal- tens stellt keine Begründung für dessen wirtschaftliche Effizienz dar. Viel- mehr führen die jeweiligen Marktakteure aus verschiedenen Gründen auch unwirtschaftliche Praktiken durch. Gerade weil ein bestimmtes wirtschaftli- ches Verhalten unter den Konkurrenten üblich ist, wird daran aus mangeln- der Erkenntnis oder auch wider besseres Wissen festgehalten. Solange die gesamte Konkurrenz an einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten fest- hält, können die dadurch gegenüber einem effizienteren Verhalten beding- ten Mehraufwendungen wertmässig auch an die jeweiligen Abnehmer wei- tergegeben werden. 410. Im Hinblick auf die notwendige Verhältnismässigkeit der Statuierung einer Kontrahierungspflicht ist zudem Folgendes zu beachten: Da die Ti- cketing-Kooperationsabrede einen Mehrfachvertrieb der Tickets und damit zumindest den Einbezug anderer Ticketingunternehmen mit anderen tech- nischen Systemen ermöglicht, können von vornherein keine technischen Gründe geltend gemacht werden, welche die Übertragung des Ticketings an Ticketcorner erfordern würden. 411. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Verhältnismässigkeit der Ticketing-Kooperationsklausel gegeben sein könnte. 7) Fazit: Wettbewerbswidrige Abrede gemäss Art. 5 KG zwischen der AGH und Ticketcorner 412. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als zumindest im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerinnen ausreichende Anhaltspunkte für ein wettbewerbswidriges Verhalten der AGH und Ticketcorner gemäss Art. 5 KG durch die Vereinbarung sowie die Verwendung der Ticketing-Ko-
B-3618/2013 Seite 164 operationsklausel und die dadurch bedingte Statuierung einer Kontrahie- rungspflicht zu Lasten der Veranstalter für das Ticketing von Veranstaltun- gen im Hallenstadion besteht. VII. MISSBRAUCH EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG GEMÄSS ART. 7 KG DURCH TICKETCORNER 413. Die Vereinbarung der Ticketing-Kooperationsklausel und der sich da- raus ergebende Einsatz der Ticketingklausel stellt eine unzulässige Be- schränkung des Wettbewerbs gemäss Art. 7 KG dar, wenn Ticketcorner auf den relevanten Märkten des Ticketings für Mega-Einzel-Bühnenshows in der Deutschschweiz oder des Ticketings in der Schweiz (vgl. Abschnitt VII.1) als marktbeherrschendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG zu qualifizieren ist (vgl. Abschnitt VII.2), und sie mit dem Abschluss der Ticke- ting-Kooperationsklausel und dem Einsatz der Ticketingklausel ihre Stel- lung auf dem Markt missbraucht hat, indem sie andere Unternehmen bei der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert oder die Markt- gegenseite benachteiligt hat (vgl. Abschnitt VII.4) und hierfür keine Rechts- fertigungsgründe vorliegen (vgl. Abschnitt VII.5) . 414. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung von Art. 7 KG durch Ticketcorner geltend. Die Vorinstanz hat den Tatbestand eines Markt- missbrauchs durch Ticketcorner wohl angesichts der von ihr angenomme- nen, unzutreffenden Marktabgrenzung nicht behandelt. Die Beschwerde- gegnerinnen haben grundsätzlich geltend gemacht, weder die AGH noch Ticketcorner hätten eine marktbeherrschende Stellung, weshalb auch die Verwirklichung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens ausgeschlossen wäre. 415. Wie vorstehend im Hinblick auf ein missbräuchliches Verhalten der AGH bereits dargelegt, hat das Gericht aufgrund des Inhalts der Be- schwerde auch bezüglich eines marktmissbräuchlichen Verhaltens von Ti- cketcorner abzuklären, ob die hierfür notwendigen Tatbestandsmerkmale vorliegen oder ob zumindest im Sinne des Eventualantrags der Beschwer- deführerinnen Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind. 416. Für die allgemeinen Aspekte eines missbräuchlichen Verhaltens durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann dabei auf die entspre- chenden Ausführungen zum marktmissbräuchlichen Verhalten der AGH unter Abschnitt V.3 (vgl. E. 243 f.) verwiesen werden.
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B-3618/2013 Seite 166 tim-Gruppe vom 19.2.2010 unter www.eventim.de/obj/media/DE-even- tim/relations/press/2010/2010-02-19-Presse-Ticketcorner.pdf; Pressemit- teilung der Ringier vom 19.2.2010 unter www.ringier.ch/de/medien mittei- lungen/general-press-releases/ueber-nahme-der-schweizer-ticket corner- holding-ag; beide zuletzt abgerufen am 1.9.2016). Da sich die Eventim- Gruppe zum einen als im Ticketverkauf tätige Unternehmensgruppe und zum anderen als Anteilseigner von Ticketcorner einen ausreichenden Überblick über den Markt und den Marktanteil dieses Unternehmens ver- schaffen kann, ergibt sich bereits daraus ein ausreichender Anhaltspunkt, um von einer marktbeherrschenden Stellung von Ticketcorner auf dem Markt des Ticketings in der Schweiz auszugehen. Zudem wäre die durch die Zusammenlegung der Aktivitäten von Ticketcorner und Eventim eintre- tende Verstärkung der Marktstellung zu berücksichtigen. Für eine verbind- liche Feststellung ist allerdings eine detailliertere Abklärung durch die Vo- rinstanz erforderlich. 422. Für den Markt bzw. den Bereich des Ticketings für Mega-Einzel-Büh- nenshows in der Deutschschweiz sind keine genauen Daten hinsichtlich des Marktanteils von Ticketcorner bekannt, weil im Verwaltungsverfahren keine Angaben zum jeweiligen Ticketingunternehmen für die im Hallensta- dion, in der PostFinance Arena Bern und in der St. Jakobshalle Basel durchgeführten Veranstaltungen vorliegen. Für eine verbindliche Feststel- lung bedarf es daher einer detaillierten Abklärung durch die Vorinstanz, in welchem Umfang das Ticketing bei diesen Veranstaltungen tatsächlich durch Ticketcorner durchgeführt wurde. Allerdings lassen sich aufgrund der Feststellung der Vorinstanz in Bezug auf die faktische Wirkung der Ticke- ting-Kooperationsklausel, wonach die meisten Veranstalter von derartigen Veranstaltungen im Hallenstadion das Ticketing ganz überwiegend ge- samthaft an Ticketcorner übertragen haben (vgl. SV K.l), gewisse Rück- schlüsse ziehen. Da die Veranstaltungen im Hallenstadion rund 90% aller Veranstaltungen auf diesem Markt ausmachen, ist davon auszugehen, dass Ticketcorner ab 2009 das Ticketing auf diesem Markt ganz überwie- gend durchgeführt hat. Aufgrund der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Kooperationsklausel den auf dem Markt bereits bestehenden Zustand in Bezug auf das Ticketing fortgeführt habe, ist demzufolge davon auszu- gehen, dass Ticketcorner bereits vor dem Jahr 2009 über eine entspre- chend herausragende Stellung auf diesem Markt verfügt hat. Daher be- steht ein ausreichender Anhaltspunkt, um von einer marktbeherrschenden Stellung von Ticketcorner auf dem Markt bzw. im Bereich des Ticketings für Mega-Einzel-Bühnenshows in der Deutschschweiz auszugehen.
B-3618/2013 Seite 167 423. Dies gilt ungeachtet des Aspekts, ob der Markt des Ticketings für Mega-Einzel-Bühnenshows in der Deutschschweiz in allgemeiner Weise als relevanter Markt abzugrenzen ist oder nicht. Denn diesem Bereich kommt jedenfalls vorliegend massgebliche Bedeutung für die Beurteilung des Verhaltens von Ticketcorner zu. 424. Es ist vorliegend offensichtlich, dass sich aufgrund der marktbeherr- schenden Stellung der AGH auf dem Markt der Veranstaltungslokalitäten für Mega-Einzel-Bühnenshows und dem Einsatz der Ticketing-Kooperati- onsklausel eine „Flaschenhals-Situation“ im Bereich des Ticketings für Mega-Einzel-Bühnenshows ergibt. Dies führt dazu, dass die Veranstalter von Mega-Einzel-Bühnenshows automatisch zu Ticketcorner als Ge- schäftspartner für das Ticketing hingeführt werden. Ohne Zwischenschal- tung der AGH aufgrund der Ticketing-Kooperationsabrede könnte dieser Effekt nicht erzielt werden. Dies wird durch die Feststellung der Vorinstanz auch ausdrücklich bestätigt, wenn diese festhält, die Veranstalter hätten die Vorgabe bezüglich des Ticketings nur aufgrund der Marktposition des Hallenstadions akzeptiert, weil die Wahl der Lokalität von grösserer Bedeu- tung als die Auswahl des Ticketingpartners sei. 425. Ticketcorner hat diese durch den Abschluss der Ticketkooperations- klausel herbeigeführte Wirkung wettbewerbsrechtlich zu verantworten. Sie muss sich daher die marktbeherrschende Stellung der AGH auf dem Markt der Veranstaltungslokalitäten für die Beurteilung des vorliegenden Sach- verhalts auf dem Markt bzw. dem Geschäftsbereich des Ticketings für Mega-Einzel-Bühnenshows anrechnen lassen. Ticketcorner kommt in die- sem Sinne eine abgeleitete marktbeherrschende Stellung zu. 426. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Relevanz dieses Bereichs zusätzlich auf den Aspekt einer individuellen wirtschaftlichen Abhängigkeit einzelner Wirtschaftsteilnehmer abgestützt werden kann. Eine entspre- chende Anwendung kann jedenfalls nicht von vornherein mit der blossen Behauptung der Vorinstanz abgelehnt werden, die Veranstalter – und ins- besondere die Good News – hätten über ausreichende Verhandlungs- macht verfügt, um eine einseitige Durchsetzung der Ticketingklausel zu verhindern. Dass dies nicht der Fall war, wurde bereits vorstehend darge- legt (vgl. E. 220 f.). 427. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen ist jedenfalls davon auszugehen, dass Ticketcorner sowohl auf dem Markt des Ticke- tings in der Schweiz als auch auf dem Markt bzw. im Bereich des Ticketings
B-3618/2013 Seite 168 für Mega-Einzel-Bühnenshows in der Deutschschweiz eine marktbeherr- schende Stellung zukommt.
B-3618/2013 Seite 169 Ticketingklausel dabei indirekt unter Einschaltung der AGH mittels Ab- schlusses der Ticketing-Kooperationsabrede bewerkstelligt wurde, führt zu keiner anderen Einschätzung. 433. Die Durchsetzung einer Kontrahierungspflicht zu Gunsten von Ticket- corner ist auch sachlich unangemessen, weil dadurch die Veranstalter ihrer essentiellen Entscheidungsfreiheit zur Auswahl ihres Vertragspartners im Bereich des Ticketings beraubt werden und dadurch unter Aspekten des Wettbewerbs eine Effizienzkontrolle der Leistungen von Ticketcorner über- haupt nicht mehr stattfinden kann. Ein Rechtfertigungsgrund für dieses Vorgehen von Ticketcorner ist nicht ersichtlich. 434. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Ticketingklausel als Geschäfts- bedingung im Sinne der Fallgruppe des Erzwingens zu qualifizieren ist. Formal ist die Ticketingklausel zwar eine Nebenbedingung des Veranstal- tungsvertrags zwischen der AGH und dem jeweiligen Veranstalter. Inhalt- lich bildet sie aber die Grundlage für die Übertragung des Ticketings auf die AGH und damit auf Ticketcorner. Für die Märkte des Ticketings in der Schweiz oder für die Mega-Einzel-Bühnenshows in der Deutschschweiz statuiert sie demzufolge eine Kontrahierungspflicht des Veranstalters in Bezug auf das Ticketing und schränkt seine Freiheit zur Auswahl seines Ticketingpartners ein. Letztlich bildet die Ticketingklausel daher faktisch die Grundlage für den Abschluss des Ticketingvertrags und nicht eine Rege- lung zur Ausgestaltung von dessen Inhalt. Die Regelungen des Ticketing- vertrags müssen deshalb inhaltlich auch nicht unangemessen sein. Auf- grund ihres Zwecks und ihrer Verwendung ist die Ticketingklausel daher nicht als Geschäftsbedingung im Rahmen des Veranstaltungsvertrags zwi- schen der AGH und dem Veranstalter, sondern als Grundlage für den Ab- schluss des Ticketingvertrags bzw. für die Übertragung des Ticketings auf Ticketcorner über die AGH einzustufen. Sie ist daher auch nicht als Ge- schäftsbedingung im Sinne der Fallgruppe des Erzwingens zu qualifizie- ren. 435. Eine Anwendung der Fallgruppe des Erzwingens gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KG scheidet demzufolge aus. b) Generalklausel 436. Mit der Generalklausel des Art. 7 Abs. 1 KG sind alle wirtschaftlichen Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen zu erfassen,
B-3618/2013 Seite 170 welche zu anderen Behinderungen oder Ausbeutungen von sonstigen Wirt- schaftsteilnehmern führen als die in Art. 7 Abs. 2 KG aufgeführten Fallvari- anten (vgl. E. 244). 437. Wie vorstehend bereits dargestellt (vgl. E. 304, E. 433), stellt der Ein- satz einer Kontrahierungspflicht zu Lasten Dritter, hier der Veranstalter, eine massive Wettbewerbsbeschränkung dar. Dabei handelt es sich prin- zipiell um eine unangemessene, weil sachlich nicht gerechtfertigte Mass- nahme auf den relevanten Märkten. Denn dadurch werden zum einen die Geschäftspartner des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Ge- schäftsfreiheit und zum anderen die Konkurrenten in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigt. 438. Wenn die Durchsetzung von unangemessenen Geschäftsbedingun- gen, d.h. die Auferlegung von sachlich nicht gerechtfertigten einzelnen Ver- pflichtungen oder die entsprechende Einschränkung von Ansprüchen, auf- grund von Art. 7 Abs. 2 lit. c KG als marktmissbräuchliches Verhalten zu qualifizieren ist, so muss die Durchsetzung einer sachlich nicht gerechtfer- tigten Kontrahierungspflicht ohne Weiteres als marktmissbräuchliches Ver- halten gemäss der Generalklausel des Art. 7 Abs. 1 KG zu qualifizieren sein. Denn der Abschluss eines Vertrags bildet erst die Grundlage, auf dem die Durchsetzung von unangemessenen Geschäftsbedingungen erfolgen kann. 439. Im Gegensatz zur Fallvariante des Erzwingens gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KG stellt die formale Durchsetzung der Kontrahierungspflicht bereits die Verwirklichung des missbräuchlichen Verhaltens dar, ohne dass es wei- terer besonderer Umstände bedarf, aus denen sich die Unangemessenheit der Verhaltensweise ergibt. Denn die Durchsetzung einer Kontrahierungs- pflicht ist in einer Wettbewerbsordnung per se unangemessen und kann nur bei Vorliegen eines ausreichenden Rechtfertigungsgrunds als zulässig qualifiziert werden. 440. Vorliegend beeinträchtigt die Verpflichtung der Veranstalter zur Über- tragung des Ticketings auf die AGH bzw. auf Ticketcorner die Veranstalter in ihrer Auswahlfreiheit im Bereich des Ticketings und schliesst die Konkur- renten faktisch von der Durchführung des Ticketings bei Veranstaltungen im Hallenstadion aus. Diese Verpflichtung wird durch Ticketcorner auf- grund der Ticketing-Kooperationsklausel über die AGH gegenüber den Ver-
B-3618/2013 Seite 171 anstaltern auch durchgesetzt. Da hierfür kein Rechtfertigungsgrund er- sichtlich ist, liegt eine massive Wettbewerbsbeeinträchtigung zu Lasten der Marktgegenseite und der Konkurrenten von Ticketcorner vor. 441. Aus diesen Gründen verwirklicht das Verhalten von Ticketcorner die Fallvariante einer Durchsetzung von Kontrahierungspflichten gegenüber Geschäftspartnern gemäss Art. 7 Abs. 1 KG. 4) Fazit: Missbräuchliches Verhalten gemäss Art. 7 KG durch Ticketcorner 442. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als ausreichende Anhalts- punkte bestehen für ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäss Art. 7 Abs. 1 KG von Ticketcorner durch die mittelbare Statuierung einer Kontrahie- rungspflicht für das Ticketing bei Veranstaltungen im Hallenstadion zu Las- ten der Veranstalter, wobei die Verankerung der Kontrahierungspflicht un- ter Einschaltung der AGH als Dritten durch Ticketcorner vorgenommen wird. VIII. GESAMTBEURTEILUNG DER BESCHWERDE 443. Das Beschwerdeverfahren hat bestätigt, dass zumindest im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerinnen aufgrund des vorliegen- den Sachverhalts entgegen der Ansicht der Vorinstanz von einem wettbe- werbswidrigen Verhalten der AGH und Ticketcorner auszugehen ist. Dabei handelt es sich im Einzelnen um ein marktmissbräuchliches Verhalten der AGH in Form einer Koppelung und einer Erzwingung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c und f KG, einer unzulässigen Wettbewerbsabrede zwischen der AGH und Ticketcorner gemäss Art. 5 Abs. 1 KG sowie um ein von der General- klausel erfasstes marktmissbräuchliches Verhalten von Ticketcorner in Form einer Durchsetzung von Kontrahierungspflichten gegenüber Ge- schäftspartnern gemäss Art. 7 Abs. 1 KG. 444. Da zum einen verschiedene Details – wie eine allfällige engere Marktabgrenzung, die genaue Anzahl der in den massgeblichen Grosshal- len aufgeführten Mega-Einzel-Bühnenshows sowie die Stellung der Be- schwerdegegnerinnen auf den verschiedenen Märkten und die sich daraus ergebende Marktbeherrschung – einer weiteren Abklärung durch die Vo- rinstanz bedürfen und zum anderen eine allfällige Sanktionierung aufgrund
B-3618/2013 Seite 172 eines verbindlich festgestellten wettbewerbswidrigen Verhaltens der AGH und von Ticketcorner prinzipiell dem Ermessen der Vorinstanz untersteht, ist die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 445. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Angelegenheit einschliesslich einer eigenen Ermessensentscheidung han- delt es sich beim vorliegenden Urteil gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2; WEIS- SENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, zit. WW-VwVG, Art. 61 Rn. 31). Gemäss Art. 93 BGG steht den Parteien demzufolge nur dann ein Recht zur Geltendmachung einer Beschwerde gegen diesen Entscheid zu, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. 446. Die Beschwerdeführerinnen haben eine vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und eventualiter eine Rückweisung an die Vo- rinstanz zur Neubeurteilung beantragt. Mit dem vorliegenden Urteil wird diesem Antrag stattgegeben. Denn der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens wird durch das vorliegende Urteil vorbehaltlich allenfalls not- wendiger weiterer Abklärungen bestätigt. 447. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Beschwerdeführerinnen mit ih- rer Beschwerde in vollem Umfang obsiegen. 448. Dem von den Beschwerdeführerinnen unmittelbar vor Abschluss des Verfahrens eingereichten Antrag auf dessen Sistierung war angesichts des weit fortgeschrittenen Verfahrensstands nicht statt zu geben. Durch eine Sistierung hätte von vornherein auch keine Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens beseitigt werden können, weil das Verfahren der Wettbe- werbskommission zur Prüfung des Zusammenschlusses der Beschwerde- führerin 1 mit der Beschwerdegegnerin 2 keinen entscheidungsrelevanten inhaltlichen Zusammenhang mit der Beurteilung des vorliegenden Sach- verhalts aufweist. Unabhängig vom Ausgang des Kontrollverfahrens durch die Wettbewerbskommission besteht zudem ein öffentliches Interesse am Entscheid der vorliegenden Angelegenheit, weil das verfahrensgegen- ständliche wirtschaftliche Verhalten durch die Verfügung der Vorinstanz in den jeweiligen Märkten und allgemein öffentlich bekannt geworden war und daher einer abschliessenden kartellrechtlichen Beurteilung zuzuführen ist.
B-3618/2013 Seite 173 IX. VERFAHRENSKOSTEN UND PARTEIENTSCHÄDIGUNG 449. Die Auferlegung der Verfahrenskosten – die sich aus Gerichtsgebühr und Auslagen zusammensetzen – sowie die Zusprechung einer Parteient- schädigung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 63 und 64 VwVG sowie den Bestimmungen des Reglements des Bundesver- waltungsgerichts vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 450. Gemäss Art. 2 Abs. 1 VGKE bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwere der Streitigkeit, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien, wobei Art. 3 und 4 VGKE Rahmengebühren für bestimmte Angelegenheiten vorgeben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die Verfahrenskosten vorliegend auf 20‘000.- CHF festzu- setzen. 451. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten entsprechend dem Unterliegerprinzip der unterliegen- den Partei aufzuerlegen. Eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Erlass eines neuen Entscheids ist hin- sichtlich der Kostenfolgen praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu qualifizieren (vgl. BGE 132 V 215 E. 6). Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt. 452. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerde- gegnerinnen die unterliegenden Parteien. Folglich haben sowohl die AGH als auch Ticketcorner die Verfahrenskosten in der Höhe von 20 ́000 CHF zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu leisten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 453. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG ist einer ganz oder teilweise obsiegen- den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2010/14 E. 8.2.1). Ausgenommen hiervon sind Bundesbehörden, denen gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht. Gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG ist eine Parteientschädigung nur insoweit einer Körperschaft oder autonomen An- stalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, aufzuerlegen, als sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. Gemäss Art. 64
B-3618/2013 Seite 174 Abs. 3 VwVG ist die Parteientschädigung einer unterliegenden Gegenpar- tei je nach ihrer Leistungsfähigkeit aufzuerlegen, wenn sie sich mit selb- ständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren, Rn. 4.68). 454. Parteikosten sind dann als notwendig zu qualifizieren, wenn sie für eine sachgerechte und wirksame Rechtsverfolgung unerlässlich erschei- nen (vgl. BVGer, 29.01.2015, B–7307/2014, Bietergemeinschaft X gg. Alp- Transit Gotthard AG, S. 5 f.; BVGer, 4.10.2007, D–2572/2007, A. u.a. gg. Bundesamt für Migration, E. 4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie- ren, Rn. 4.70). 455. Die Parteientschädigung umfasst gemäss Art. 8 VGKE die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Als Kosten der Vertretung gelten gemäss Art. 9 VGKE zum einen das Anwaltshonorar o- der die Entschädigung für eine nicht berufsmässige Vertretung, für welche Art. 10 VGKE weitere Regelungen zur inhaltlichen Bestimmung statuiert, sowie die Auslagen der Vertretung insbesondere in Form von Reise-, Ver- pflegungs-, Übernachtungs-, Kopier-, Post- und Telefonkosten, deren in- haltliche Spezifizierung durch Art. 11 VGKE erfolgt. Allfällige weitere Aus- lagen umfassen gemäss Art. 12 VGKE Spesen einer Partei im Umfang von Art. 11 VGKE, soweit sie 100.– CHF übersteigen, sowie unter gewissen Umständen den Verdienstausfall einer Partei. 456. Gemäss Art. 10 VGKE wird das Anwaltshonorar nach dem notwendi- gen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. Der Stun- denansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200.- CHF und höchstens 400.- CHF. In diesen Ansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht ent- halten. Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshono- rar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertre- tung angemessen erhöht werden. 457. Für ihre Rechtsvertretung haben die Beschwerdeführerinnen am 15. Januar 2016 eine detailliert begründete Kostennote ihres Rechtsvertreters eingereicht. Ausgehend von Stundenansätzen in Höhe von 350.- CHF, 550.- CHF bzw. 600.- CHF inklusive Mehrwertsteuer für verschiedene So- zietätsmitarbeiter machen sie für das gesamte Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht (B-440/2012 und B-3618/2013) Vertretungskosten in der Höhe von insgesamt 197'792.50 CHF inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer geltend, wobei sich das tatsächlich verrechnete Anwaltshonorar
B-3618/2013 Seite 175 nach Abzug eines Abschlags in der Höhe von 19,04% auf insgesamt 160'122.15 CHF beläuft. 458. Aufgrund des notwendigen Aufwands für eine sachgerechte Bearbei- tung der Streitsache ist es unter Berücksichtigung der verschiedenen Ver- fahren vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht angemessen, den obsiegenden Beschwerdeführerinnen den tatsächlich angefallenen Aufwand von 374.20 Stunden mit einem Stundenansatz in der Höhe von 350.- CHF inklusive Mehrwertsteuer zu erstatten. Dementsprechend ist den Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung eines Abschlags in der Höhe von 19,04% zulasten der Beschwerdegegnerinnen eine redu- zierte Parteientschädigung in der Höhe von 106'033.31 CHF inklusive Mehrwertsteuer zuzusprechen. 459. Die zugesprochene reduzierte Parteientschädigung haben die Be- schwerdegegnerinnen in solidarischer Haftung den Beschwerdeführerin- nen nach Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung Nr. 32-0221 der Wettbewerbskommission vom 14. Novem- ber 2011 betreffend Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich wird auf- gehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegnerin 2 werden die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 20 ́000.- zu gleichen Teilen und in soli- darischer Haftung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 10‘000.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerinnen haben nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils an die Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung inklusive
B-3618/2013 Seite 176 Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 106'033,31 in solidarischer Haftung zu leisten.
B-3618/2013 Seite 177 Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (per Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Beschwerdegegnerinnen (per Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. 32-0221; per Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Breitenmoser Ralf Straub
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) dies vorsehen. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Dezember 2016