Abt ei l un g II B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 0 Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Said Huber. A., Beschwerdeführer, gegen Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons X., Vorinstanz, Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft, Erstinstanz. Direktzahlungen 2006 (Rückforderung und Kürzung). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Sachverhalt: A. A.aA._______ (Beschwerdeführer) ist Landwirt (dipl. Ing. agr. HTL) und Geschäftsleiter eines seit (...) bestehenden landwirtschaftlichen Beratungsunternehmens (www....). In Y. _______ im Kanton X.________ bewirtschaftet er einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den er für das Jahr 2006 Direktzahlungen beantragte. A.bAm 5. und am 11. Oktober 2006 führte die F._______ GmbH auf dem Betrieb des Beschwerdeführers Kontrollen durch. Gestützt darauf und nach umfangreichen Abklärungen entschied die Abteilung Land- wirtschaft des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantons X.________ (Erstinstanz) in zwei Verfügungen Folgendes: A.b.aVerfügung vom 12. Dezember 2007: "1.Dem Gesuch um Auszahlung von Beiträgen gemäss Direktzahlungsver- ordnung des Bundes (DZV) pro 2006 wird entsprochen. 2.Für die Mängel in diversen Bereichen des ökologischen Leistungsnach- weises (ÖLN) werden Sanktionen von insgesamt Fr. 6'440.– ausge- sprochen." Zur Begründung führte die Erstinstanz an, während den Betriebskon- trollen zum ökologischen Leistungsnachweis seien mangelhafte Feld- aufzeichnungen, fehlende Bodenproben, mangelhafter Bodenschutz auf den Parzellen "M." und "N.", ungenügend grosse Grünstreifen auf den Parzellen "O." und "P." sowie unzulässigerweise mit dem Unkrautvernichtungsmittel Glyphos "ab- gebrannte" Wiesenstreifen auf den Parzellen "Q." und "P." festgestellt worden. Dies ergebe gemäss der ein- schlägigen Richtline den in Rechnung gestellten Sanktionsbetrag von Fr. 6'440.–. A.b.bVerfügung vom 14. Dezember 2007 (gestützt auf die detaillierte Schlussabrechnung vom selben Tag): "1.Dem Gesuch um Auszahlung von Beiträgen gemäss Direktzahlungsver- ordnung des Bundes (DZV) pro 2006 wird entsprochen. Se ite 2

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 2.Für die über die Jahre 2000-2005 zu Unrecht ausbezahlten Flächen- und Ökobeiträge für die Parzelle "K." werden Rückforderungen im Be- trage von Fr. 8'134.– gestellt. 3.Für die im Jahre 2006 überhöhten und falschen Flächenangaben betr. der Parzelle "K." wird eine Sanktion im Betrage von Fr. 4'844.– ausge- sprochen. 4.Der aus Rückforderungen und Sanktionen, einschliesslich ÖLN 2006 resul- tierende Minusbetrag von Fr. 3'164.– wird zurückgefordert und in Rechnung gestellt. 5.Für den Rückforderungsbetrag wird ab Fälligkeit der Zahlung ein jährlicher Zins von 5 % erhoben." Gestützt auf eine aktualisierte Waldfeststellung und eine Flächenneu- vermessung mittels des Geografischen Informationssystems (GIS) hielt die Erstinstanz fest, der Beschwerdeführer habe bereits seit 1997 auf der Parzelle "K." (Grundbuch Nr. ...) zu grosse Ökoflächen (Wiesen und Hecken) deklariert, weil eine 6 a umfassende Verwaldung fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sei; deshalb sei der Be- schwerdeführer zu sanktionieren. Gleichzeitig müsse er zu Unrecht ausbezahlte Flächen- und Ökobeiträge der Jahre 2000 bis 2005 zurückzahlen. In Bezug auf die Parzelle "L." (Grundbuch Nr. ...) erachtete die Erstinstanz eine Neuausscheidung der Wald-, Gebäude- und Hofgrundfläche für angezeigt, verzichtete aber auf eine Sanktionierung bzw. Rückforderung von Beiträgen für die dort als ver- waldet bezeichnete Fläche von 7 a. B. B.aDie Verfügung vom 12. Dezember 2007 (A.b.a) focht der Be- schwerdeführer am 30. Januar 2008 bei der landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons X.________ (Vorinstanz) an. Diese führte am 31. März 2009 eine Verhandlung durch und wies die Be- schwerde gleichentags kostenpflichtig ab (Urteil vom 31. März 2009 im Verfahren Nr. 5-BE.2008.5; versandt am 6. Mai 2009). Den Antrag des Beschwerdeführers, auf eine Beitragskürzung zu ver- zichten, wies die Vorinstanz mit dem Argument ab, die einschlägigen Bestimmungen seien korrekt angewendet worden. Vorab verzichtete die Vorinstanz auf die beantragte "neutrale Expertise". Zu den angeblich nicht gespritzten Bäumen der Obstanlage habe der Se ite 3

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Beschwerdeführer widersprüchliche und daher unglaubwürdige Aus- sagen gemacht. Weil Aufzeichnungen fehlten, sei von einer mangel- haften Schlagkartei auszugehen. Abgesehen davon müssten alle zehn Jahren Bodenproben vorgenommen werden. Diesbezüglich anerkenne der Beschwerdeführer, dass zumindest eine (von vier) Bodenproben fehle, weshalb dies zu Recht gerügt worden sei. Unbestritten sei des Weiteren, dass die am 7. und 17. Oktober 2005 erfolgten Ansaten von Zwischenfutter nach dem massgeblichen Stich- datum vom 15. bzw. 30 September 2005 erfolgt seien, weshalb auch diese Verletzung der Bestimmungen zum Bodenschutz eine ent- sprechende Kürzung rechtfertige. Der ökologische Leistungsnachweis erfordere ökologische Ausgleichs- flächen, d.h. mindestens drei Meter breite extensive, nicht mit Dünger oder Pflanzenschutzmitteln behandelte Grün- oder Streueflächestrei- fen. Diesbezüglich anerkenne der Beschwerdeführer, dass auf der Par- zelle "O." auf einer Länge von 58 m ein Pufferstreifen gefehlt habe. Die behauptete Kompensationsmöglichkeit existiere nicht. Auch auf der Parzelle "P." habe ein Pufferstreifen auf einer Länge von 120 m gefehlt, was der Beschwerdeführer nicht bestreite, sondern zu Unrecht mit einer Verlegung dieses Streifens und einer chemischen Behandlung zu rechtfertigen versuche. Zu beachten sei, dass der be- hauptete alte Pufferstreifen entlang des Baches eine Waldfläche dar- stelle. Schliesslich zeigten die in den Akten befindlichen Fotografien, dass der in den Kontrollberichten erwähnte – im Übrigen auch nicht die er- forderliche Breite von 50 cm messende – Grünflächenstreifen auf der Parzelle "Q." den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, da er rechtswidrig mit chemischen Mitteln "abgebrannt" worden sei. Die erfolgten Kürzungen seien gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer in zumindest fahrlässiger Weise falsche Angaben gemacht habe. B.bDie zweite, gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2007 (unter A.b.b) gerichtete Beschwerde vom 7. Januar 2008 hiess die Vorinstanz mit Urteil vom 31. März 2009 teilweise gut, indem sie die Disposi- tiv-Ziffern 2 und 4 der angefochtenen Verfügung aufhob und die Erst- instanz anwies, die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Flächen- und Ökobeiträge für die Parzelle "K." nur für die Se ite 4

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Jahre 2003 bis 2005 zu erheben und diese im Sinne der Erwägungen festzusetzen (Verfahren Nr. 5-BE.2008.1; Urteilsversand am 6. Mai 2009). Vorab verwarf die Vorinstanz den Vorwurf, die Erstinstanz habe die zur Flächenfeststellung benutzten Luftbilder manipuliert. Gestützt auf das Geografische Informationssystem (GIS) habe die Erstinstanz unter Beizug der Grundbuchdaten auf der Parzelle "K." folgende Flächenanteile festgestellt: Flächen gemessen in Aren Acker120 Dauer-/Kunstwiese58 wenig intensiv genutzte Wiese58 Hecke mit Krautsaum2 Total LN238 Wald66 Gesamtfläche304 Der Beschwerdeführer bestreite einzig die Ausscheidung der ein- zelnen Flächenanteile. Er behaupte zwar nicht, diese seien mittels GIS falsch festgestellt worden, sondern, dass er die vom Kontrolleur B. geschätzten Flächenangaben übernommen habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich auf diese Angaben verlassen, sei jedoch nicht glaubwürdig, nachdem er zwischen den Jahren 2000 und 2006 jeweils Flächen deklariert habe, welche die Gesamtfläche von 304 Aren übersteigen. Auf Anfrage der Erstinstanz habe der Kreisförster am 22. März 2007 die Waldgrenzen auf der Parzelle "K." überprüft und einen Kronenschluss der angrenzenden Bäume über den auf der Karte sicht- baren Waldeinschnitten sowie ein Fehlen von Grasbewuchs bzw. land- wirtschaftlicher Nutzung festgestellt. Der Einwand, wonach der Kreis- förster bei dieser Feststellung Verfahrensrechte verletzt habe, verwarf die Vorinstanz mit Hinweis auf einen Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. Dezember 2007. Die Parzelle "K." sei mangels einer grundeigentümerverbindlichen Waldausscheidung zu Recht nach den Kriterien des dynamischen Waldbegriffs beurteilt worden. Die umstrittenen "Landzungen" bildeten zusammen mit dem umgebenden Wald ein einheitliches Ökosystem und daher keine Wiesen mehr, sondern Wald, unabhängig vom Se ite 5

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Umstand, dass die fraglichen Flächen nicht mit Waldbäumen bestockt seien. Der Beschwerdeführer bestreite die Merkmale nicht, die für eine Verwaldung kennzeichnend seien. Unglaubwürdig sei ferner die Behauptung, im "K." habe das Ackerland 130 a betragen, zumal der Beschwerdeführer zwischen 2000 und 2005 meistens eine Fläche von 150 a deklariert habe. Dem- gegenüber sei im Sinne der auf GIS-Berechnungen gestützten Ausfüh- rungen der Erstinstanz von einer Ackerfläche von 120 a auszugehen. Mittels GIS habe die Erstinstanz per Ende November 2007 für die Parzelle "L." folgende Flächenausscheidung vorgenommen: Flächen gemessen in Aren Hecke4 Acker75 Dauerwiese inkl. Saum15.57 Total LN94.57 Wald7 Gebäudegrundfläche/Hofraum35 Gesamtfläche136.57 Die geltend gemachten Messungen des Beschwerdeführers, wonach der Acker 80 a, Hecken und Feldgehölze 30 a und die Gebäudegrund- fläche 26.57 a umfasse, seien nicht genügend substantiiert. Demge- genüber sei die Flächenausscheidung der Erstinstanz korrekt. Ferner bestehe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf der Parzelle "L." entlang des Baches ein 7 a umfassender Wald- streifen. Im (...) Geografischen Informationssystem (AGIS) sei der betreffende Streifen in Übereinstimmung mit dem Kreisförster als Wald markiert. Die Erstinstanz habe die Flächenanteile korrekt festgestellt. Ange- sichts der erheblichen Differenz zwischen dem deklarierten und dem grundbuchlich verurkundeten Flächenmass der Parzelle "K." hätte der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit seiner Angaben er- kennen müssen. In zumindest grobfahrlässiger Weise habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt und es während Jahren unterlassen, sich bei der Erstinstanz um eine Klärung der Sachlage zu bemühen. Se ite 6

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Entgegen der massgebenden Kürzungsrichtlinie fordere die Erst- instanz Direktzahlungen nicht nur für die letzten drei, sondern für die letzten sechs Jahre zurück. Dies sei unzulässig, da dem Beschwerde- führer einzig grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Insofern sei lediglich eine Kürzung für drei Jahre angemessen, wobei der Fak- tor 2, welcher der Sanktion zu Grunde liege, korrekt sei. Auch der jähr- liche Zinssatz von 5 % auf dem Rückforderungsbetrag (ab Rechtskraft der Verfügung) sei rechtens. Zur Rückweisung der Streitsache an die Erstinstanz erklärt die Vor- instanz, sie sei nicht im Besitz aller Unterlagen, um den Rückfor- derungsbetrag für die Jahre 2003 bis 2005 zu berechnen. C. C.aMit Beschwerde vom 4. Juni 2009 gegen das Urteil 5-BE.2008.5 vom 31. März 2009 (unter B.a) beantragt der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren B-3608/2009) Folgendes: "1.Das Urteil REKO (...) v. 31.3.09 sei aufzuheben. 2.Es sei zu verfügen, dass auf die Kürzung der Direktzahlungen 2006 von Fr. 6'440.00 zu verzichten sei. 3. Allenfalls Augenschein und Expertise. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Kt. X.________." Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe sich einseitig "auf die verbalen Angaben und die angeblichen photodokumentarischen Beweismittel" gestützt. Letztere könnten nicht anerkannt werden: An der Urteilsverhandlung sei ein "Ortho Photo" mit "vollgrünem Maisbe- stand und Bäumen mit Blättern" gezeigt worden, das auf den 27. No- vember 2007 datiert sei, obschon der Mais bereits am 12. Oktober 2007 absiliert worden sei. Eine neutrale und objektive Beurteilung sowie ein Augenschein seien notwendig. Falsch sei der Vorwurf, auf der Parzelle "O." fehle der Öko- streifen. Die Nachkontrolle habe eine Breite des Pufferstreifens von 2,40 m bis 2,60 m auf einer Länge von 58 m ergeben. Bei einer Fläche von 22'700 m 2 seien nur 17,5 m 2 Ökostreifen überschritten worden. Tatsachenwidrig sei ferner die Feststellung, auf der Parzelle "Q." sei der Grünstreifen mit Glyphos abgespritzt worden. Im Se ite 7

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Jahr 2006 sei kein Glyphos gespritzt worden. Vielmehr sei das Gras am Asphaltweg verdorrt, weil Wildschweine das Bankett des Weges aufgerissen hätten. Nach der Schlagkartei sei Glyphos am 27. September 2005 angewendet worden. Auch treffe der Vorwurf widersprüchlicher Aussagen zur Spritzung von Obstbäumen nicht zu. Auf der Parzelle (...) stünden drei Kirschbäume, die nach der Schlagkartei am 3. und am 24. Juni 2006 mit Cysper- termin, Aktara und Fungizid gespritzt worden seien. Auch die Obst- bäume seien im April und Juni gespritzt worden. Auch der Vorwurf, die Bodenschutzanforderungen auf der Parzelle "M." seien nicht erfüllt, treffe nicht zu. Auf dieser Fläche sei Futterweizen bzw. Tritical geerntet worden. Unmittelbar nach der Ernte sei am 6. bzw. am 8. August 2006 die ausgebrachte "Casibag Gülle" vor dem Grubbern eingearbeitet worden. Die Felder seien bearbeitet und begrünt worden, wobei am 27. September die Felder mit Glyphos und Stump abgebrannt worden seien. Das Grundstück sei am 11. Oktober 2005 (recte: 2006) gemulcht und am 17. Oktober gegrubbert worden. Auch sei der Vorwurf im Urteil "fachunkundig". Weder Futter- roggen noch Futterweizen dürfe vor dem 31. August angesät werden. Die gesetzlichen Bestimmungen seien erfüllt worden, nachdem mit Futterweizen und Grünroggen eine Winterkultur angesät worden sei. Entgegen den Vorwürfen fehle lediglich eine Bodenprobe (nicht fünf). Die Kontrollfirma Agrosystem habe im Jahre 2000 Bodenproben der Parzellen "N.", "R.", "S." und "O._______" genommen. C.bAm 5. Juni 2009 focht der Beschwerdeführer auch das vor- instanzliche Urteil 5-BE.2008.1 vom 31. März 2009 beim Bundesver- waltungsgericht an (Verfahren B-3671/2009). Unter der Ziffer III seiner Eingabe stellt er folgende Anträge: "1.Das Urteil der landwirtschaftlichen Rekurskommission sei aufzuheben. 2.Es sei für die Parzelle Nr. (...) im Sinne einer Bestätigung folgendes fest- zustellen: Gesamtfläche gerundet:304 a Wald: 54 a Landwirtschaftliche Nutzfläche:250 a Se ite 8

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 In diesem Sinne sei festzustellen, dass die Flächenbeiträge für das Grund- stück K._______ wie folgt zu kürzen seien: Für das Jahr 2003 60 a Für das Jahr 2004 60 a Für das Jahr 2005 75 a 3.Es sei festzustellen, dass beim Grundstück Nr. (....) L._______ folgende Flächen gelten: Totalfläche136.50 a Gebäudeplatz 26.50 a landwirtschaftliche Nutzfläche110.00 a Acker 80.00 a Hecken und Krautsaum 30.00 a" Vorab anerkennt der Beschwerdeführer die im angefochtenen Urteil auf die Jahre 2003 bis 2005 begrenzte Rückforderung: Unbestritten sei "die Rückerstattung im Umfang der im guten Glauben gemachten grossen Flächen". Die Flächenfestlegung sei gestützt auf die Flächen- ausscheidung eines kantonalen Beamten gutgläubig erfolgt, weshalb auf eine Sanktion zu verzichten sei. Anstelle von Fr. 8'134.– werde ein Rückforderungsbetrag von Fr. 2'340.– anerkannt, der sich wie folgt zu- sammen setze: für 2003: Fr. 720.– (für 0,60 ha à Fr. 1'200.–); für 2004: Fr. 720.– (für 0,60 ha à Fr. 1'200.–); für 2005: Fr. 900.– (für 0,75 ha à Fr. 1'200.–). Auf eine Verzinsung der Rückforderung sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe einseitig auf unbe- legte Parteiaussagen abgestellt und zu Unrecht "Ortsphotos" als Be- weismittel akzeptiert, statt den beantragten Augenschein durchzu- führen und eine neutrale, ausserkantonale Expertise in Auftrag zu ge- ben. Dies hätte ergeben, dass auf der Parzelle "L." kein Wald vorhanden sei. Ein Bachgehölz stehe lediglich auf der Ostseite des Nachbargrundstücks. Die Fläche zwischen dem Bach und dem Acker- land habe bisher als Krautsaum gegolten. Zu Unrecht hätten die Vor- instanzen die urkundlich dokumentierte Flächenausscheidung von B. unterschlagen; dieser hätte dazu befragt werden müssen. Entgegen der Vorinstanz habe im Jahre 2006 neben den 120 a Acker- land noch ein Streifen Kunstwiese bestanden. Ferner habe die Vor- instanz tatsachenwidrig behauptet, die "IP-Kontrolleure" könnten keine Flächen festlegen. Bei den letzten Ökokontrollen seien Hecken, Einzel- bäume, Krautsäume überprüft worden. In den Jahren 2006 und 2007 sei auf dem Grundstück L._______ die Ackerfläche von 80 a auf 70 a Se ite 9

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 gesunken, wobei Hecken und Krautsaum jetzt neu 40 a ausmachten. Entgegen den Annahmen der Vorinstanz habe im Jahre 2001 eine Waldfeststellung stattgefunden, wie das Schreiben der Gemeinde- kanzlei vom 28. Februar 2006 belege. Die nachträgliche Änderung durch den neuen Kreisförster sei nicht zulässig, weshalb auf dessen Gefälligkeitsgutachten nicht abzustellen ist. D. Am 9. Juli 2009 liess sich die Vorinstanz zu beiden Beschwerden ver- nehmen; sie beantragt deren Abweisung (unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers). Zur Beschwerde vom 4. Juni 2009 (unter C.a) hält die Vorinstanz fest, ein Augenschein sei nicht notwendig gewesen. Das vom Beschwerde- führer beanstandete Datum vom 27. November 2007 dokumentiere nicht den Tag der Fotografie sondern des Ausdrucks. Betreffend Pufferstreifen bestreite der Beschwerdeführer nicht, dass dieser nicht vollständig den Anforderungen genügt habe. Des weiteren zeige die Darstellung des Beschwerdeführers zu den Obstanlagen die Wider- sprüchlichkeit seiner Aussagen, da es nicht um Kirsch-, sondern um Äpfelbäume auf der Parzelle "T." gehe. Schliesslich an- erkenne selbst der Beschwerdeführer, dass zumindest eine Boden- probe gefehlt habe. Zur Beschwerde vom 5. Juni 2009 (unter C.b) erklärt die Vorinstanz, auf ein Augenschein sei verzichtet worden, weil in Bezug auf die Par- zelle "K." der Beschwerdeführer die für den Kreisförster we- sentlichen Tatsachen nicht bestritten habe. Betreffend die Parzelle "L." seien die Einwände des Beschwerdeführers offensichtlich unbehelflich, da die dort befindlichen Erlen und Nussbäume das Vor- liegen von Wald nicht ausschliessen, insbesondere dann, wenn eine parzellenübergreifende Überprüfung der Waldbreite erfolge. Zu beto- nen sei, dass sich der Beschwerdeführer selber nicht an die angeblich von B. vorgenommene Flächenausscheidung gehalten habe, die ohnehin nur auf Schätzungen gründe. Dies anerkenne auch der Beschwerdeführer. Schliesslich erklärt die Vorinstanz, die frühere Waldausscheidung sei gemäss dem Schreiben der Gemeindekanzlei Leuggern nicht grundeigentümerverbindlich gewesen. Se it e 10

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 E. Eine erweiterte Darstellung und Erörterung der von den Verfahrensbe- teiligten vorgetragenen Argumente erfolgt, sofern diese entscheider- heblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: A. Formelle Fragen – anwendbares Recht 1. 1.1Die Beschwerden vom 4. und 5. Juni 2009 richten sich gegen zwei Urteile der Vorinstanz, welche die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2006 geltend gemachten Direktzahlungen zum Gegenstand haben. Ausgangspunkt dieser Urteile waren zwei Verfügungen der Erstinstanz vom 12. und 14. Dezember 2007, die in derselben Schlussabrechnung vom 14. Dezember 2007 ihren Niederschlag finden. Diese Abrechnung fasste im Wesentlichen folgende Positionen zusammen (in Fr.): Total allgemeine Direktzahlungen34'931.– Total ökologische Direktzahlungen 2'436.– Total aller Massnahmen37'367.– Abzüglich

  • Total Kürzungen nach Art. 70 DZV11'284.– Verrechnung
  • Rückforderung von vorangehenden Jahren 8'134.–
  • Administrative Kürzungen 705.– Total Direktzahlungen 17'244 .– Bisher ausbezahlt 20'408 .– Aktuelle Auszahlung: Direktzahlungen 8. Nachzahlung - 3'164 .– 1.2Die in den erstinstanzlichen Verfügungen für das Jahr 2006 vor- genommenen Kürzungen der Direktzahlungen hat die Vorinstanz in- dessen nicht in einem Urteil behandelt, obschon der Sache nach letzt- lich die Frage der Rechtmässigkeit der Schlussabrechnung vom
  1. Dezember 2007 im Streite lag, also die Frage, ob die Erstinstanz – ausgehend von Kürzungen im Umfang von insgesamt Fr. 11'284.– (= Fr. 6'440.– + Fr. 4'844.–) sowie einer Rückforderung von insgesamt Fr. 8'134.– – ein neues Direktzahlungs-Total von Fr. 17'244.– ermitteln und – angesichts bisher geleisteter Direktzahlungen von Fr. 20'408.– – Se it e 11

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 eine Rückforderung von Fr. 3'164.– (= Fr. 20'408.– ./. Fr. 17'244.–) ver- fügen durfte (vgl. unter A.b.a und A.b.b). Diese Schlussabrechnung umfasst inhaltlich die definitive rechnerische Behandlung der Direkt- zahlungsansprüche des Beschwerdeführers für das Jahr 2006, wie sie in den erstinstanzlichen Verfügungen vom 12. und 14. Dezember 2007 partiell Erwähnung findet und im angefochtenen Urteil vom 31. März 2009 teilweise zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeändert worden ist (im Sinne einer Rückweisung der Streitsache zur vollständigen Neuberechnung der Direktzahlungen für das Jahr 2006, vgl. unter B.b). 1.3Stehen somit die im Streit liegenden Sachverhalts- und Rechtsfra- gen in einem engen Sachzusammenhang, sind die beiden Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. B-3608/2009 und B-3671/2009 aus Gründen der Prozessökonomie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 4 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2390/2008 vom 6. November 2008 E. 1). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1). 2.1Die angefochtenen Urteile sind in Anwendung von Bundesverwal- tungsrecht ergangen und stellen Verfügungen nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Insbesondere die mit dem Urteil 5- BE.2008.1 ausgesprochene Rückweisung ist nicht als Zwischen-, son- dern als Endentscheid aufzufassen, nachdem der Erstinstanz einzig die rechnerische Umsetzung des vorinstanzlich Angeordneten obliegt ohne entsprechende Entscheidungsfreiheit (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts B-3133/2009 vom 13. November 2009 E. 1.1, mit Hin- weisen). Da beide Urteile von einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32 i.V.m. § 41 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980 [Systematische Sammlung des [...] Rechts, ...]) stammen, sind sie nach Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar (Art. 31 ff. und Art. 37 ff. VGG). Se it e 12

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Der Beschwerdeführer hat an beiden vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist von den angefochtenen Urteilen besonders berührt und hat als direkter Urteilsadressat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), die Kostenvor- schüsse wurden fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf beide Beschwerden ist daher einzutreten, soweit der Beschwerde- führer die Aufhebung der angefochtenen Urteile und eine Reduktion der Sanktionsbeträge ("Kürzungen") bzw. des Rückforderungsbetrages verlangt (vgl. unter C.a und C.b). 2.2Ferner beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Juni 2009 (Verfahren B-3671/2009) hinsichtlich der Parzellen Nr. ... ("K.") und Nr. 1350 ("L.") die Feststellung strittiger Flächenmasse (vgl. unter C.b). 2.2.1Nach Art. 25 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrecht- licher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen, sofern daran ein schutzwürdiges Interesse besteht. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können dem Verfügungscharakter entsprechend zweifelsfrei bestimmbare sowie eindeutige individuelle und konkrete Rechte und Pflichten sein. Es können damit immer nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tat- sachenfeststellungen getroffen werden. Ebenfalls nicht feststellungs- fähig ist eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt. Ferner sind Feststellungsentscheide grundsätzlich subsidiär gegenüber rechtsge- staltenden oder leistungsverpflichtenden Verfügungen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 2.1, B-4037/2007 vom 29. Februar 2008 E. 7.1, je mit weiteren Hin- weisen; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 25 N 16-20). 2.2.2Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zu- lässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Ent- scheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefoch- tene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE Se it e 13

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 133 II 35 E. 2). Dies ist derjenige Teil eines Rechtsverhältnisses, der nach dem Begehren einer Partei Thema des Verwaltungsbeschwerde- verfahrens sein soll und insofern aus dem Rechtsbegehren der Par- teien auf Änderung der angefochtenen Verfügung zu bilden ist (ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Ver- fahrensrecht, Bern 2004, S. 51). Von den Rechtsbegehren (Anträgen) zu unterscheiden sind die Be- schwerdegründe, mit denen diejenigen Rügen im Sinne von Art. 49 VwVG bezeichnet werden, welche im Beschwerdeverfahren der Rechtsmittelinstanz zur Prüfung vorgelegt werden können (vgl. E. 3). Die Beschwerdegründe verweisen auf bestimmte Fehler, die der ange- fochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid anhaften können (ZIMMERLI/KÄLIN/KIENER, a.a.O., S. 77). 2.2.3Vorliegend besteht für das Begehren des Beschwerdeführers um Flächenfeststellung neben den Begehren (1.) um Aufhebung der an- gefochtenen Urteile sowie (2.) um Reduktion der Kürzungs- bzw. Rückforderungsbeträge für die Direktzahlungen des Jahres 2006 kein Raum (E. 2.2.1). Denn hier liegt die Frage im Streit, wie hoch der Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 sei, wobei die Vorinstanz im Rückweisungsurteil vom 31. März 2009 die erneute rechnerische Ermittlung der Erstinstanz aufgetragen hat (vgl. unter B.b., E. 1.2). Somit ist angesichts der Subsidiarität von Feststellungsverfügungen auf die entsprechenden Feststellungsbegehren des Beschwerdefüh- rers nicht einzutreten. Die von ihm in Frage gestellten Flächenmasse sind Teil der Rügen, die sich auf die Sachverhaltsermittlung beziehen (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Diese Einwände sind daher nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zu prüfen, aber nur soweit sie entscheid- erheblich sind. 2.2.4Nicht entscheiderheblich ist die umstrittene Flächenausschei- dung der Parzelle "L._______" (Grundbuch Nr. ...). Diese Ausschei- dung braucht nachfolgend nicht näher überprüft zu werden, da der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Parzelle in den angefochtenen Urteilen keinen Rechtsnachteil erleidet, nachdem die Vorinstanz zwar nicht nur die Neuausscheidung von Wald-, Gebäude- und Hofgrund- fläche schützte, sondern auch den Entscheid der Erstinstanz, für diese Parzelle keine Kürzungen bzw. Rückforderungen zu verfügen. Ange- Se it e 14

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 sichts des Verzichts der Vorinstanzen dem Beschwerdeführer gegen- über finanziell nachteilig zu verfügen, entfällt dessen Anfechtungs- interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG. Daher kann die gerügte Flächenausscheidung der besagten Parzelle in diesem Verfahren, welche einzig das Jahr 2006 betrifft, offen bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 7. April 2008 E. 1.2, wonach lediglich ein Entscheid über Kürzungen mit Blick auf allfällige zukünftige Verstösse feststellende Wirkung in dem Sinne hat, als im Wiederholungsfall höhere Kürzungen ausgesprochen werden können). Diese Umstände scheinen auch dem Beschwerdeführer bewusst zu sein, zumal er in seiner Beschwerde vom 5. Juni 2009 einräumt, dass bei der Parzelle "L._______" lediglich die Aufteilung der Fläche zur Diskussion stehe, was sich jedoch weder auf die Beitragsausrichtung noch auf die Rückforderung auswirke. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Vorinstanz zu dieser Parzelle mit Schreiben vom 3. Sep- tember 2008 zur Klärung der Sachlage sorgfältige Instruktionsmass- nahmen getroffen hat. 2.3Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 5. Ju- ni 2006, ohne dies näher zu begründen, es sei allenfalls auf eine Ver- zinsung der Rückforderung zu verzichten. Auch auf dieses Begehren kann mangels schutzwürdiges Anfech- tungsinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG nicht eingetreten werden: 2.3.1Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich insbesondere die Rückerstattungspflicht betreffend die Jahre 2003 bis 2005. Die Vor- instanz hat im angefochtenen Rückweisungsurteil (vgl. E. 2.1) die von der Erstinstanz gesprochene Rückforderung für die Jahre 2000 bis 2002 aufgehoben, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Der Anteil der Rückforderung für diese drei Jahre macht – gestützt auf die Angaben der Verfügung der Erstinstanz vom 14. Dezember 2008 (Ziff. I/1., S. 2) – insgesamt Fr. 4'176.– aus (für das Jahr 2000: total Fr. 1'657.–; für das Jahr 2001: total Fr. 1'259.–; für das Jahr 2002: total Fr. 1'259.–). Insofern vermindert sich der in der Schlussabrechnung vom 14. Dezember 2007 erhobene Rückforderungsbetrag von Fr. 8'134.– (vgl. E. 1.1) um Fr. 4'176.–, was neu ein Direktzahlungstotal von Fr. 21'420.– bedeutet (anstelle von Fr. 17'244.–, vgl. E. 1.1). Ange- sichts der bisher für das Jahr 2006 ausbezahlten Direktzahlungen von Se it e 15

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Fr. 20'408.– ergibt dies – entsprechend dem vorinstanzlichen Rück- weisungsentscheid – einen positiven Auszahlungssaldo von Fr. 1'012.– (= Fr. 21'420.– ./. Fr. 20'408.–). Insofern hat die Vorinstanz mit ihrem Rückweisungsurteil den in der Erstverfügung vom 14. Dezember 2008 in Ziff. 4 gesprochenen "Minusbetrag von Fr. 3'164.–", ohne diese Be- rechnung selbst vorzunehmen, zumindest potenziell durch einen (posi- tiven) Nachzahlungsbetrag zu Gunsten des Beschwerdeführers er- setzt, bei dem sich die Frage einer zu Ungunsten des Beschwerde- führers vorzunehmenden Verzinsung gar nicht stellen kann. Damit entbehrt das Begehren des Beschwerdeführers eines schützenswerten Anfechtungsinteresses, zumal eine Beschwerde nicht dazu dienen kann, theoretische Probleme oder nicht genehme Begründungen an- zufechten, ohne dass eine den Beschwerdeführer begünstigende oder entlastende Änderung des Dispositivs verlangt wird (vgl. MARANTELLI/ HUBER, a.a.O., N. 16 zu Art. 48 VwVG). Daher kann auf das sinngemäss vorgetragene Begehren um Auf- hebung der Verzinsung der Rückforderung nicht eingetreten werden. 2.3.2Trotz diesem Ergebnis bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Begründung zum beantragten Verzinsungsverzicht zu Unrecht auf Art. 40 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.6) verweist, wonach bereits erbrachte Leistungen samt einem Zins von jährlich 5 % seit der Auszahlung zurückgefordert werden können. Damit verkennt die Vorinstanz nämlich, dass Art. 40 Abs. 1 SuG, der eine Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 11 Abs. 2 und 3 SuG voraussetzt, hier gar nicht anwendbar wäre, nachdem dem Be- schwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, er hätte sich ge- weigert, notwendige Auskünfte zu geben oder wichtige Abklärungen nicht zuzulassen (vgl. Botschaft vom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen, BBl 1987 418). Die vorliegende Frage müsste vielmehr nach der vom Bundesverwaltungs- gericht befolgten Rechtsprechung zur Fälligkeit und der Verzugszins- pflicht beurteilt werden, die im Zusammenhang mit Direktzahlungen sowohl für Auszahlungen als auch für Rückforderungen gilt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3704/2009 vom 3. Februar 2010 E. 4.3 f., B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 9, mit weiteren Hin- weisen auf Art. 24 SuG und die dazu ergangene Rechtsprechung). Demnach tritt die Fälligkeit von Forderungen bei Bundessubventionen Se it e 16

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 erst mit der Rechtskraft eines Direktzahlungsentscheids ein. Diese Frage ist indessen offen zu lassen, da auf das entsprechende Er- suchen des Beschwerdeführers, wie ausgeführt, nicht einzutreten ist. 3. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungs- gericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) ge- rügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist jedoch unzulässig, wenn, wie hier, eine kantonale Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c). 4. Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Er- füllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine davon abweichende Übergangsregelung getroffen. Die hier zu be- urteilenden Sachverhalte beziehen sich auf Direktzahlungen für das Jahr 2006, weshalb die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.2, B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2). Da zwischenzeitlich relevante Bestimmungen der Direktzahlungsver- ordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) geändert worden sind, wird nachfolgend – soweit nötig – die entsprechende Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) zitiert, ansonsten die unveränderte Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR). Bei der Berechnung der Kürzungen ist auf die im Jahre 2006 gültig gewesene Fassung der Richtlinie der Landwirt- schaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung von Di- rektzahlungen (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie, DZKR) abzustellen. 5. 5.1Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden – ge- stützt auf Art. 104 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) – die Art. 70 ff. des LwG sowie die vom Bundesrat erlassene DZV. Nach Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraus- setzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direkt- Se it e 17

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 zahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Der Vollzug der Direktzahlungen obliegt nach Art. 178 LwG weitge- hend den Kantonen. Sie erheben die notwendigen Daten auf sämt- lichen Landwirtschaftsbetrieben, berechnen die Direktzahlungen für jeden Betrieb und zahlen die Beiträge aus. Darüberhinaus obliegt ihnen die Kontrolle der Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen (Art. 181 Abs. 3 LwG). Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht ein- gehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvor- teile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG). 5.2Als allgemeine Direktzahlungen werden unter anderem Flächen- beiträge ausgerichtet, welche im relevanten Zeitraum (vgl. E. 4) pro Hektare und Jahr Fr. 1'200.– betrugen (vgl. aArt. 27 DZV, AS 1999 229). Die Direktzahlungen für den ökologischen Ausgleich werden als Ökobeiträge ausgerichtet (Art. 1 Abs. 3 Bst. a DZV). Sie werden auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche gewährt für extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen sowie Hochstamm-Feldobstbäume (vgl. aArt. 40 Abs. 1 DZV, AS 1999 229). Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzah- lungen beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis er- bringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder nach vom Bundesamt aner- kannten Regeln bewirtschaften (aArt. 16 Abs. 1 DZV, AS 1999 229). Nach Ziff. 1.2 des Anhangs zur DZV (in der im Jahr 2006 gültig ge- wesenen Fassung, AS 1999 229) macht der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaf- tung des Betriebs. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein: (a.) Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan; (b.) Parzellenverzeichnis mit Angaben über die Kul- turen, die Bodenbearbeitung, die Düngung und den Pflanzenschutz; (c.) die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen; (d.) weitere Aufzeichnungen, sofern dies zweckdienlich ist. Se it e 18

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Nach Art. 66 Abs. 1 DZV können die Kantone Organisationen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen; die Kontrolltätigkeit beigezogener oder akkredi- tierter Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft. Die Kantone sind zu diesem Zwecke befugt, für die Ausführung der Kontrollen Weisungen zu erlassen. Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin einge- reichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die Beitragsberechtigung (Art. 66 Abs. 3 DZV). Nach aArt. 70 Abs. 1 Bst. a DZV (AS 1999 229) kürzen oder verwei- gern die Kantone die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Ge- suchstellerin vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht. 6. Im Streite liegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Direkt- zahlungen für das Jahr 2006 sowie die gleichzeitig von der Vorinstanz erheblich reduzierte Verrechnung von Rückforderungen für die Jahre 2003 bis 2005 mit den für das Jahr 2006 ausgerichteten Direktzahlun- gen. Im engen Zusammenhang damit sind im Rahmen der Beschwer- de vom 4. Juni 2009 (vgl. E. 7–8) insbesondere die von den Vorinstan- zen herangezogenen Faktoren für die Kürzungspositionen umstritten. Bevor auf die zahlreichen Rügen des Beschwerdeführers zu den ein- zelnen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen (und deren recht- lichen Würdigung) eingegangen werden kann (vgl. E. 7–11), sind zu- erst die Grundsätze darzustellen, die für die nachfolgende Beurteilung der Streitsache massgeblich sind. 6.1Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt nach Art. 12 VwVG der Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Die Behörde kann in jedem Verfahrensstadium Vorbringen zum Sach- verhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Zur Pflicht, den Sachver- halt zu ermitteln, gehört die Beweisführungslast, d.h. die grundsätzlich der Behörde zufallende Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Die Parteien unterliegen allerdings im erstinstanzlichen Ver- waltungs- sowie im Beschwerdeverfahren einer Mitwirkungspflicht (Art. 13 und 52 Abs. 1 VwVG). Diese kommt für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Se it e 19

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise auf die zu be- weisenden Tatsachen hinweisen. Untersuchungsgrundsatz und Mit- wirkungspflicht ändern jedoch nichts an der Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet. Zu beachten ist, dass aus der Beweislastverteilung keine Mitwirkungs- pflichten abgeleitet werden dürfen, die sich nicht aus dem Gesetz oder allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben (Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 II 113 E. 3.2, BGE 130 II 465 E. 6.6.1; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 5 ff. und 14 ff., Art. 13 N. 1 ff. und 10 ff.; ISABELLE HÄNER, Die Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 41 und S. 45 ff.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.49 ff. und Rz. 3.119 ff.). Die Parteien sind gehalten, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen, wenn sie das Verfahren durch eigenes Begehren einge- leitet haben oder darin eigene Rechte geltend machen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; BGE 128 II 139 E. 2b). Da nach Art. 63 LwG landwirt- schaftliche Direktzahlungen nur auf Gesuch hin ausgerichtet werden, hat der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darzulegen, dass er die Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen er- füllt. Der Gesuchsteller trägt die Beweislast für die rechtsbegründen- den Tatsachen, aus denen er seinen Rechtsanspruch ableitet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 6.3, mit Verweis auf ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623 ff.). Daher hat der Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen einzu- reichen, damit sein Direktzahlungsanspruch überprüft werden kann. Dabei muss eine Behörde einem Gesuchsteller nicht detailliert an- geben, welche Belege er einzureichen hat, sondern eine allgemein Se it e 20

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 gehaltene Aufforderung genügt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.3.2). Von zentraler Bedeutung ist das jeweils einzureichende Erhebungsformular, das ein amtliches Da- tenerhebungsblatt darstellt, auf das sich die kantonale Behörde ver- lassen können muss. Dies setzt eine entsprechende Sorgfalts- und Wahrheitspflicht des Bewirtschafters beim Ausfüllen dieses Formulars voraus. Da er die Verhältnisse auf seinem Betrieb am besten kennt und es sich grundsätzlich um ein von ihm eingeleitetes Subventions- verfahren handelt, trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit der selbst gemachten Angaben. An die Kontrolltätigkeit der Behörde dür- fen hingegen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Sie soll sich grundsätzlich auf die Angaben des Bewirtschafters verlassen kön- nen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5894/2007 vom 26. Februar 2008 E. 8.4, mit Verweis auf VPB 68.108 E. 6.2.2). 6.2Der Untersuchungsgrundsatz beeinflusst auch das Beschwerde- verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses muss den Sach- verhalt nicht zwingend von Amtes wegen abklären (HÄNER, a.a.O., S. 41 f.). Indes prüft es die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mit freier Kognition (Art. 49 lit. b VwVG, vgl. E. 3). Vor Bundesverwal- tungsgericht kann insbesondere gerügt werden, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei unvollständig, weil die unterinstanzliche Behörde im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt trotz Untersu- chungsmaxime nicht von Amtes wegen abgeklärt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N. 28). Im Beschwerdeverfahren dürfen sogar im Rahmen des Streitgegenstan- des bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch unbekannte, neue Sachumstände, die sich zeitlich vor oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben, eingebracht werden. Das- selbe gilt für neue Beweismittel. Selbst verspätete Parteivorbringen sind zu beachten, wenn sie als ausschlaggebend erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.204 ff.; SCHIND- LER, a.a.O., Art. 49 N. 30). 6.3Bei Streitigkeiten um die Höhe von Direktzahlungen, insbesondere wenn Kürzungspositionen umstritten sind, muss sich das Bundesver- waltungsgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit den besagten Positionen grundsätzlich detailliert auseinandersetzen, zu- mal diesen im Hinblick auf einen möglichen Wiederholungsfall prinzi- piell eine selbständige rechtliche Bedeutung zukommt. Eine summa- rische Begründung kann dabei nur bei untauglichen Rügen oder offen- Se it e 21

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 sichtlicher Rechtslage in Frage kommen (Urteile des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 6, 2A.227/2003 vom 22. Ok- tober 2003 E. 2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 1055/2009 vom 30. April 2010 E. 4.2.3 ff.). B. Beschwerde vom 4. Juni 2009 gegen das Urteil 5-BE.2008.1 (vgl. E. B.a) 7. Im Streit liegt zunächst die Kürzung von Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 6'440.–, welche mit dem ökologischen Leistungsnachweis für das Jahr 2006 zusammenhängt. Es ist zu prüfen, ob diese Kürzung (bzw. die ihr zu Grunde liegenden Kürzungspositionen) zulässig war(en), wie die Vorinstanz festhielt. 7.1Vorab ist generell nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz jeweils darauf beschränkt hat, die Stichhaltigkeit der geltend ge- machten Einwände zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer aus- gebildeter Ingenieur Agronom ist und über eine rund (...)-jährige Erfah- rung als selbständiger Berater verfügt. Von ihm durfte die Vorinstanz erwarten, dass er seine Rügen substantiiert und mit eingehender Be- gründung vortragen würde. In diesem Sinne wird nachfolgend auch das Bundesverwaltungsgericht einzig auf die in der Beschwerde vom 4. Juni 2009 aufgeworfenen Punkte eingehen. 7.2In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer erneut den Antrag auf einen Augenschein bzw. auf eine neutrale Expertise, zumal ihm die Vorinstanz beides versagt hat. 7.2.1In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundes- gesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an be- stimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vor- schreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Be- weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; BGE 130 II 482 E. 3.2). Der Grundsatz der freien Beweis- würdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, ge- wissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Se it e 22

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Veranschlagt wird dabei sowohl das beigebrachte Beweismaterial als auch das Beweisverhalten der Parteien. Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung davon überzeugt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Eine über- wiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Insbesondere gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung derart ge- wichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten ver- nünftigerweise nicht in Betracht kommen (vgl. BGE 132 II 715 E. 3.1). 7.2.2Zu seinem Beweisantrag hält der Beschwerdeführer fest, der Vorsteher der Erstinstanz, der ihn seinerzeit angeblich zu Unrecht in ein nunmehr eingestelltes Strafverfahren verwickelt habe, sei ihm gegenüber befangen gewesen. Deshalb habe er eine neutrale Exper- tise und einen Augenschein verlangt. Die von der Erstinstanz beauf- tragte F._______ GmbH sei als Arbeitnehmerin von der Erstinstanz abhängig. Trotz dieser Umstände habe sich die Vorinstanz einseitig "auf die verbalen Angaben und die angeblichen photodoku- mentarischen Beweismittel" gestützt. Letztere könnten nicht anerkannt werden: An der Urteilsverhandlung sei ein "Ortho Photo" mit "vollgrünem Maisbestand und Bäumen mit Blättern" gezeigt worden, das auf den 27. November 2007 datiert sei, obschon der Mais bereits am 12. Oktober 2007 absiliert worden sei. Eine neutrale und objektive Beurteilung sowie ein Augenschein seien auch deshalb dringend not- wendig, weil sein Betrieb bisher jedes Jahr kontrolliert worden sei. 7.2.3Die Vorinstanz begründet ihren Verzicht auf eine "neutrale Ex- pertise" mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe keine ernsthaf- ten Anhaltspunkte geliefert, wonach die Kontrolleure der F._______ GmbH fachlich inkompetent seien oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätten. Auch ein Augenschein sei nicht notwendig ge- wesen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere der Vorwurf ver- fehlt, die Erstinstanz habe die zur Flächenfeststellung benutzten Luft- bilder manipuliert: Das vom Beschwerdeführer beanstandete Datum vom 27. November 2007 dokumentiere nicht den Tag der Aufnahme sondern des Ausdrucks, d.h. des Exports der Datei aus dem AGIS. 7.2.4Bereits anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz vom 31. März 2009 richtete der Beschwerdeführer erneut erbitterte Kritik Se it e 23

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 an den Vorsteher der Erstinstanz und erachtete sich als Opfer "über- mässiger" Kontrollen, bei denen es darum gehe, alles zu seinem Nachteil zu drehen (vgl. Protokoll vom 31. März 2009, S. 5). 7.2.5Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers vermag das Bundesverwaltungsgericht den ihm eingereichten vorinstanzlichen Ak- ten allerdings keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche seinen Vor- wurf stützen würden, der Vorsteher der Erstinstanz bzw. die Kon- trolleure der F._______ GmbH hätten ihre Sachverhaltserhebungen in unsachlicher, ja willkürlicher Weise getroffen. Beide Vorinstanzen haben sorgfältige Erhebungen zum Sachverhalt vorgenommen, wie deren umfassend zusammengestellte Dossiers zeigen. Insbesondere ist, wie die Vorinstanz zutreffend anmerkt, nicht ersichtlich – und wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise näher dargelegt –, in- wiefern die oberwähnten Kontrolleure fachunkundig oder vorein- genommen gewesen wären. Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer einen Zusam- menhang zwischen den alljährlich auf seinem Hof besonders einge- hend durchgeführten Kontrollen und seinem etwas spannungsgela- denen Verhältnis zum Vorsteher der Erstinstanz sieht. Indessen ist nicht ersichtlich (und wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise belegt), inwiefern die im Jahre 2006 durchgeführten, nach Art. 66 Abs. 3 DZV gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen ihm gegenüber in ge- radezu schikanöser Weise ausgeübt worden wären mit dem Resultat tatsachenwidriger Erhebungen. Nichts zu ändern vermag an diesem Befund auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2006 an die F._______ GmbH, worin er die Klage äusserte, es sei an- lässlich der Kontrolle versucht worden, "alles Erdenkliche zu suchen, was den Anforderungen nicht" genüge. Der Umstand allein, dass – wie sich den Akten entnehmen lässt – die geltenden Kontrollmassstäbe während den beiden Kontrollen (vielleicht sehr) streng angewendet wurden, indem angeblich "jedes Haar in der Suppe" gesucht wurde, lässt dieses Vorgehen nicht als unrechtmässig erscheinen. Die weitere vom Beschwerdeführer an dieser Stelle – als "Beweis" für die Notwendigkeit einer Expertise – aufgeworfene Frage, ob das ver- wendete Luftbild die von ihm bestrittene Verwaldung der Landzungen auf der Parzelle "K._______" zu beweisen vermöge, hängt zwar nicht mit dem entscheiderheblichen Sachverhalt der umstrittenen Kürzung von Fr. 6'440.– zusammen (vgl. unter A.b.a/B.a/C.a), sondern mit Se it e 24

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Streitfragen, welche in der Beschwerde vom 5. Juni 2009 (vgl. unter C.b) aufgeworfen werden. Indessen spricht angesichts der Verfahrens- vereinigung (vgl. E. 1) nichts dagegen, diesen Punkt, da er vom Be- schwerdeführer an dieser Stelle als Beleg seiner Kritik angeführt wird, im Rahmen seines Beweisantrags zu behandeln. 7.2.6Der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten "manipulierte Luftbilder" verwendet, erscheint als unbegründet, wie die Vorinstanz mit Hinweis auf das Exportdatum aus AGIS nachvollziehbar darlegt. Darauf ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Des Weiteren können – entegen der Auffassung des Beschwerde- führers – die strittigen Sachverhaltselemente zum ökologischen Leis- tungsnachweis durch einen Augenschein nicht mehr geklärt werden, da die vergangenen Sachverhalte des massgeblichen Jahres 2006 einem solchen nicht mehr zugänglich sind. Deshalb hat das Bundes- verwaltungsgericht nachfolgend auf die urkundlich festgehaltenen Er- hebungen der Kontrolleure wie auch auf die Aussagen der betroffenen Parteien in den vorinstanzlichen Verfahren abzustellen. Auch eine Expertise kommt nicht in Frage, nachdem, wie die Vorinstanz zu- treffend festgehalten hat, keine Umstände ersichtlich sind, welche die Aufzeichnungen der Kontrolleure der F._______ GmbH bzw. die Erhe- bungen zum Sachverhalt anlässlich der Verhandlung vom 31. März 2009 in Frage stellen würden. Zusammenfassend lassen sich die Abklärungen der Vorinstanzen nicht beanstanden, weshalb der Sachverhalt angesichts der dem Bundes- verwaltungsgericht vorliegenden Akten als hinreichend abgeklärt er- scheint. Es besteht daher keinen Grund, den Beweisantrag des Be- schwerdeführers auf Augenschein und Expertise anzunehmen (Art. 14 Abs. 1 VwVG). Dieser Antrag ist daher in antizipierter Beweis- würdigung abzuweisen (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b, mit Verweis). 7.3Zum Vorwurf mangelhafter Feldaufzeichnungen bestreitet der Be- schwerdeführer den Vorwurf, er habe zur Spritzung von Obstbäumen widersprüchliche Aussagen gemacht. Auf der Parzelle (...) stünden drei Kirschbäume, die nach der Schlagkartei am 3. und am 24. Juni 2006 mit Cyspertermin, Aktara und Fungizid gespritzt worden seien. Es seien den Kontrolleuren ebenfalls die Handaufzeichnungen der ge- spritzten Selbstversorger Obstanlage mitgeliefert worden: Spritzungen am 6. April mit Kupfer und Schwefel mit Cyspertermin; am 3. Juni mit Se it e 25

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Cyspertermin, Fungizid "Flint" und Schorfmittel; am 24. Juni Biokupfer und Cyspertermin. 7.3.1Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direkt- zahlungen beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nach- weis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den An- forderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder nach vom Bundesamt anerkannten Regeln bewirtschaften (aArt. 16 Abs. 1 DZV, AS 1999 229). Konkretisiert wird das Erfordernis der regelmässigen Aufzeichnungen in den Richtlinien für den ökologischen Leistungs- nachweis vom Juli 2004 (nachfolgend: Richtlinien). Demnach müssen die Aufzeichnungen unter anderem Angaben über Feldkalender, Schlagkarten oder vergleichbare Aufzeichnungsdokumente mit An- gaben über die Kulturen, die Bodenbearbeitung, die Düngung, den Pflanzenschutz inklusive Ergebnisse von Auszählungen und Kontrollen und im Gemüsebau das Erntedatum enthalten (Ziff. 2, S. 7; vgl. auch den Anhang Ziff. 1.2 Bst. b DZV). Sämtliche Aufzeichnungen müssen laufend, aber spätestens eine Woche nach Ausführung der Arbeit nachgeführt sein (vgl. Ziff. 2 der Richtlinien). 7.3.2Zu diesem Streitpunkt hielt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, der Beschwerdeführer habe zu den angeblich nicht ge- spritzten Bäumen der Obstanlage widersprüchliche Aussagen ge- macht. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 habe er darauf beharrt, dass seine Obstanlage eine Selbstversorgungsanlage sei, die nicht gespritzt werde, weshalb auch keine Aufzeichnungen zu erstellen seien. Indes widersprächen dieser Darstellung die handschriftliche Notiz "Obstanlage" sowie dessen Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Selbstversorgungsanlage nur im Frühjahr/Frühsommer gespritzt worden sei. Dazu habe der Beschwerdeführer während der Verhandlung keine plausible Erklärung vorbringen können. Dessen Behauptung, die fraglichen Obstbäume seien nicht gespritzt worden, weshalb Aufzeichnungen fehlten, sei unglaubwürdig. Damit sei nicht bewiesen, dass anlässlich der Kontrolle vom 5. Oktober 2006 tatsäch- lich alle erforderlichen Aufzeichnungen vorlagen. Somit sei von einer mangelhaften Schlagkartei auszugehen. In ihrer Replik zur Beschwerde hält die Vorinstanz fest, die Darstellung des Beschwerdeführers zu den Obstanlagen zeige die Widersprüch- lichkeit seiner Aussagen, da es nicht um Kirsch-, sondern um Äpfel- bäume auf der Parzelle "T._______" gehe. Se it e 26

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 7.3.3Die Vorinstanz gibt die hier massgebliche Sachlage zutreffend wieder. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz keine einleuchtende Erklärung für seine widersprüchlichen Äusserungen geben konnte, geht sein Hin- weis auf Aufzeichnungen zur Spritzung von Kirschbäumen am Vorwurf vorbei, wonach Aufzeichnungen zur Spritzung von Apfelbäumen ge- fehlt hätten. Diesen Vorwurf vermag der Beschwerdeführer mit seinen Erklärungsversuchen nicht auszuräumen. Zwar behauptete er noch im Schreiben vom 28. Dezember 2006 an die Erstinstanz, die Apfelbäume gehörten zu einer Selbstversorgungsanlage, die nicht gespritzt werde, weshalb anstelle einer chemischen Behandlung ein Sommerschnitt ge- macht worden sei. Andererseits gestand der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Januar 2008 freimütig die Spritzung der Selbstversorgungsanlage im Frühjahr und im Frühsommer ein. In diesem Zusammenhang erklärte bereits die F._______ GmbH mit Schreiben vom 2. März 2007 an die Erstinstanz, der Beschwerdeführer habe dem Kontrolleur gegenüber die Spritzung der Äpfel und der Kirschbäume erwähnt, weshalb das Fehlen entsprechender Aufzeich- nungen im Kontrollbericht 5. Oktober 2006 vermerkt und vom Be- schwerdeführer auch visiert worden sei. Dies trifft in der Tat teilweise zu: In diesem Bericht wurden lediglich zu den Apfelbäumen fehlende Aufzeichnungen bemängelt, was dann ein Teilgrund für die strittigen Kürzungen bildete. Dieser Kontrollbefund wurde vom Beschwerde- führer vorbehaltslos visiert, obschon sich Vorbehalte beispielsweise im Ergänzungsblatt zu den Wiesen- und Pufferstreifen finden. Wie bereits die Erstinstanz in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2006 zu Recht erkannte, war die behauptete "Nichtspritzung" der Apfelbäume eine blosse Schutzbehauptung, die um so unglaubwürdiger wirken musste, als der Befund der Spritzung im Kontrollbericht vermerkt und vom Be- schwerdeführer visiert und danach in der Beschwerde an die Vor- instanz wie auch an der Verhandlung vom 31. März 2009 bestätigt worden ist. Angesichts der aktenkundigen widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers zu dieser Frage steht für das Bundesverwaltungs- gericht fest, dass die strittigen Aufzeichnungen in Bezug auf die Obst- anlagen (Apfelbäume) mangelhaft waren und sich die diesbezüglichen Sachverhaltserhebungen der Vorinstanz nicht beanstanden lassen. 7.4Zum Vorwurf der vier fehlenden Bodenproben hält der Beschwer- deführer fest, es fehle lediglich eine. Die Kontrollfirma Agrosystem Se it e 27

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 habe im Jahre 2000 Bodenproben der Parzellen "N.", "R.", "S." und "O." genommen. Der Bericht über die Bodenproben sei am 9. November 2006 erfolgt. 7.4.1Nach dem Anhang Ziff. 2.2 Abs. 1 DZV muss die Nährstoffver- sorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein, damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, deshalb müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Art. 46 DZV sowie Dauerweiden. 7.4.2Zu diesem Punkt hielt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, im Kontrollbericht vom 5. Oktober 2006 seien vier fehlende Bodenproben vermerkt worden. Im Schreiben vom 28. Dezember 2006 an die Erstinstanz habe der Beschwerdeführer das Fehlen von vier Bo- denproben anerkannt. In seiner Beschwerde im Verfahren 5-BE.2008.1 habe er die Schlussfolgerung zur "fehlenden Bodenanalyse" aner- kannt. Anlässlich der Verhandlung habe er eingeräumt, eine Boden- probe sei auf dem Pachtland zu spät gemacht worden. Da der Be- schwerdeführer zumindest das Fehlen von einer Bodenprobe an- erkenne, sei dieser Punkt zu Recht gerügt worden. 7.4.3Auch diese Darstellung der Vorinstanz gibt die Fakten richtig wieder. Erneut überrascht auch hier das Vorgehen des Beschwerde- führers: Einerseits anerkannte er im Schreiben vom 28. Dezember 2006 an die Erstinstanz das Fehlen bzw. die verspätete Erstellung von vier Bodenproben, um diesen Umstand dann in seiner Beschwerde vom 30. Januar 2008 an die Vorinstanz – tatsachenwidrig – ohne nähere Begründung vollumfänglich abzustreiten. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit den Vorinstanzen davon aus, dass die strittigen Bodenproben anlässlich der zweiten Kontrolle vom 11. Oktober 2006 nicht vorhanden waren, obschon der Beschwerde- führer am 5. Oktober 2006 von diesem Mangel Kenntnis nahm, aber die notwendigen Bodenproben erst am 9. November 2006 erstellen liess. Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen recht- zeitig handelte, zumal Bodenproben nach der Ziff. 2.2 Abs. 1 des An- hangs zur DZV alle zehn Jahre vorzunehmen sind, kann hier offen ge- lassen werden. Denn der Beschwerdeführer bestreitet ja nicht, dass er zumindest eine Bodenprobe ein Jahr zu spät machen liess. Insofern Se it e 28

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 haben die Vorinstanzen auch diesen Punkt unter Position 5.2 zu recht bemängelt. 7.5Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, auf den Parzellen "M." (Nr. ...) und "N." (Nr. ...) seien zu Unrecht die Bodenschutzanforderungen als nicht erfüllt erachtet worden. Dort sei Futterweizen bzw. Tritical geerntet worden. Unmittelbar nach der Ernte sei am 6. bzw. am 8. August die ausgebrachte "Casibag Gülle" vor dem Grubbern eingearbeitet worden, damit das spriessende Unkraut mechanisch bekämpft werden konnte. Somit seien die Felder be- arbeitet und begrünt worden, wobei am 27. September die Felder mit Glyphos und Stump abgebrannt worden seien. Das Grundstück sei am 11. Oktober 2005 gemulcht und am 17. Oktober gegrubbert worden. Der Vorwurf im Urteil sei "fachunkundig". Weder Futterroggen noch Futterweizen dürfe vor dem 31. August angesät werden. Die gesetz- lichen Bestimmungen seien erfüllt worden, nachdem mit Futterweizen und Grünroggen eine Winterkultur angesät worden sei. In seiner Beschwerde vom 30. Januar 2008 an die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer seine Kritik wie folgt formuliert: "Die Bodenschutz- anforderungen im M._______ und N._______ sind erfüllt (Ansaat von Grünroggen und Futterweizen am 07.10. resp. 17.10.2006)". 7.5.1Nach Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Urteil ist un- bestritten, dass am 31. August 2005 auf den Parzellen "M." und "N." keine Kulturen angepflanzt gewesen seien. Die Ansaten von Zwischenfutter seien am 7. und 17. Oktober 2005 erfolgt, d.h. nach dem massgeblichen Stichdatum vom 15. bzw. 30 September. Deshalb rechtfertige auch diese Verletzung der Bestimmungen zum Bodenschutz eine entsprechende Kürzung. 7.5.2Auch diese Sicht der Vorinstanz verletzt Bundesrecht nicht: Da Intervalle zwischen zwei Hauptkulturen im Acker- und Feldgemüse- bau sehr lang sein können, kann mit einer geeigneten Zwischenkultur der Boden vor Erosion und Nährstoffauswaschung geschützt werden. Nach Ziff. 5.1 des Anhangs zur DZV (AS 1999 229) müssen bei Be- trieben mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche, die in der Talzone, der Hügelzone oder in der Bergzone I liegen, offene Ackerflächen mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, wie folgt bedeckt sein: (a.) Ansaat einer Winterkultur; oder (b.) Ansaat von Zwischen- Se it e 29

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 futter oder Gründüngung vor dem 15. September bzw. 30. September nach Getreidekulturen, falls Problemunkräuter bekämpft werden. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung müssen bis mindestens am 15. November erhalten bleiben. Den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er unter der Rubrik "Zwischenkulturen" auf der Parzelle "N." am 7. Oktober 2005 Grünroggen bzw. auf der Parzelle "M." am 17. Oktober 2005 Futterweizen angepflanzt hatte. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Januar 2008 gemachte Verweis auf das Jahr 2006 scheint ein Versehen zu sein. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass die vom Be- schwerdeführer gewählten Kulturen als Zwischenkulturen und nicht als Winterkulturen gesät wurden, was letztlich auch die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers dokumentieren. Dass sich insbesondere Grünroggen als Zwischenkultur bewährt, scheint weitgehend ankerkannt zu sein (vgl. z.B. www.agrigate.ch/de/pflanzenbau/ackerbau/835/836/848/). Wie bereits die Erstinstanz zu Recht festhielt, war nach Ziff. 4.1 der Richtlinien eine Zwischenkultur anzulegen, wenn am 31. August 2005 keine Hauptkultur auf der Parzelle vorhanden war. Die dem Bodenschutz dienenden, vom Beschwerdeführer als Zwischenkulturen gesäten Futterweizen bzw. Grünroggen hätten – bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bekämpfung von Unkräutern – jedenfalls vor dem 30. September 2005 gesät werden müssen, was jedoch unbestrittener- massen nicht geschehen ist. Die Kritik der Vorinstanzen war somit insofern begründet, dass die nicht rechtzeitige Saat der Zwischenkulturen die in der DZV vorge- sehenen Anforderungen an den Bodenschutz nicht erfüllt. 7.6Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung, dass auf der Parzelle "O." (Nr. ...) der Ökostreifen fehle. Nach seiner Auffassung habe die Nachkontrolle auf einer Länge von 58 m eine Breite des Pufferstreifens von 2,40 m bis 2,60 m ergeben. Bei einer Fläche von 22'700 m 2 seien nur 17,5 m 2 Ökostreifen über- schritten worden, wobei darunter 1'700 m 2 Hecken und 500 m 2 Kraut- saum falle. 7.6.1Die Vorinstanz hatte zu diesem Punkt festgehalten, der Be- schwerdeführer anerkenne, dass auf der Parzelle "O." auf Se it e 30

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 einer Länge von 58 m ein rechtsgenüglicher Pufferstreifen von mindestens 3 m gefehlt habe. Die behauptete Kompensations- möglichkeit existiere nicht: Ein mangelnder Pufferstreifen könne nicht auf einer anderen Ackerseite kompensiert werden. Vielmehr müsse der geforderte Abstand zu Oberflächengewässern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Waldrändern auf jeder Ackerseite einzeln ein- gehalten werden. 7.6.2Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Vor- instanz ihm in Bezug auf die Parzelle "O." nie vorgeworfen, der Pufferstreifen "fehle" ganz, wie dies auf der Parzelle "P." festgestellt worden ist, sondern nur beanstandet, dass dieser auf einer Länge von 58 m nicht die Mindestbreite von 3 m aufwies. Eine solche ökologische Ausgleichsfläche ("Pufferstreifen") ist indessen für den ökologischen Leistungsnachweis erforderlich: Gemäss Ziff. 7.3 der Richtlinien müssen entlang von Gewässern, Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Moor- und Feuchtgebieten ohne Bewirt- schaftungsvereinbarungen sichtbare Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 m Breite vorhanden sein, auf denen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürften. Da der Beschwerdeführer die teilweise bestehende Mangelhaftigkeit seines Pufferstreifens nicht in Abrede stellt, erweist sich die entsprechende Feststellung wie auch rechtliche Würdigung der Vorinstanz als zu- treffend. 7.6.3In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde die in der Erwägung 6.3.2 des angefochtenen Urteils 5-BE.2008.5 erörterten Verhältnisse zum auf einer Länge von 120 m fehlenden Pufferstreifen auf der Parzelle "P." weder aufgreift noch als unzutreffend rügt. Im Sinne der Erwägung 7.1 bleibt die entsprechende vorinstanzliche Tatsachen- feststellung unbestritten. 7.7Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Feststellung der Vor- instanz als tatsachenwidrig, der Grünstreifen auf der Parzelle "Q." (Nr. ...) sei mit Glyphos abgespritzt worden. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers ist im Jahr 2006 kein Glyphos gespritzt worden. Vielmehr sei das Gras am Asphaltweg ver- dorrt, weil Wildschweine das Bankett des asphaltierten Feldweges auf- gerissen hätten. Dieser Grünstreifen sei im Frühling mit dem Front- Se it e 31

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 lader ausgeebnet worden. Im Kontrollbericht sei festgestellt worden, dass Gras mit der Motorsense abgeschnitten worden ist. Tatsache sei aber, dass der Zaun am 23. August 2006 zum zweiten Mal zum Schutz gegen die Wildschweine aufgestellt worden sei; damals habe mit der Motorsense gearbeitet werden müssen. Das Abmulchen und Mähen mit der Motorsense hätten die Kontrolleure nicht bestritten. Mulchen wäre aber nicht nötig gewesen, wenn der Grasstreifen tatsächlich che- misch abgebrannt worden wäre. Auch sein Nachbar, E., der in der Kontrollorganisation tätig sei, habe ein Grundstück mit verdorrtem Gras, aber "ohne Sanktion". Nach der Schlagkartei sei Glyphos eine Saison vorher, d.h. am 27. September 2005, eingesetzt worden. 7.7.1Die Vorinstanz hatte zu dieser Frage im angefochtenen Urteil festgehalten, die in den Akten befindlichen Fotografien zeigten eindeu- tig, dass der in beiden Kontrollberichten erwähnte – im Übrigen auch nicht die erforderliche Breite von 50 cm messende – Grünflächenstrei- fen auf der Parzelle "Q." auf einer Länge von 210 m (recte: 110 m) rechtswidrig mit chemischen Mitteln "abgebrannt" worden sei. Beide Kontrolleure hätten diesen Umstand unabhängig voneinander festgestellt. Folglich sei der fehlende Grünflächenstreifen zu Recht beanstandet worden. 7.7.2Gemäss Ziff. 3 Abs. 3 des Anhangs zur DZV (AS 1999 229) sind entlang von Wegen Grünflächestreifen von mindestens 0,5 m Breite zu belassen, wobei auf diesen keine Dünger und keine Pflanzenschutz- mittel ausgebracht werden dürfen. Um die Beweiswürdigung der Vorinstanz beurteilen zu können, ist kurz der Ablauf der Ereignisse festzustellen: Anlässlich der Kontrolle vom 5. Oktober 2006 hielt der zuständige Kontrolleur auf dem "Ergänzungsblatt Wiesen- und Pufferstreifen" zur Parzelle "Q._______ hinten" fest, am 12. August 2006 sei auf einer Länge von 210 m ein "50 cm Streifen" mit Glyphos abgebrannt worden. Zu diesem Befund vermerkte der Beschwerdeführer auf dem Formular, er sei nicht einverstanden. Dies veranlasste ihn mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 von der F._______ GmbH eine Nachkontrolle zu ver- langen. Anlässlich dieser Nachkontrolle vom 11. Oktober 2006 wurde auf der Parzelle "Q._______ hinten" nur noch für eine Länge von 110 m festgehalten, "50 cm-Streifen nicht grün (mit Glyfos abge- brannt)". Diese Feststellung wurde mit vier Fotografien dokumentiert. Se it e 32

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 bestritt der Beschwerdeführer diese Darstellung mit dem Hinweis, der Streifen sei auf beiden Strassenseiten des asphaltierten Flurweges verdorrt. Im Winter hätten Wildschweine auf beiden Seiten der Asphaltstrasse das Bankett auf- gewühlt. Er habe mit Frontschaufel die Sache ausgeebnet und zum ersten Mal am 15. Mai 2006 mit der Motorsense gemäht und am 23. August 2006 den Wildschutzzaun retabliert. Von der Erstinstanz dazu aufgefordert, hielt die F._______ GmbH mit Schreiben vom 2. März 2007 zur Parzelle "Q." fest, der für den ökologischen Leistungsnachweis geforderte Wiesenstreifen von 0,5 m Breite sei auf einer Länge von 110 m nicht vorhanden gewesen. Die mit einer Spritzpistole ausgebrachte "Glyfos-Brühe" habe die Grünpflanzen verbrannt. Diese seien später mit der Motorsense ab- geschnitten und liegengelassen worden, wobei die Reste davon am Kontrolltag noch sichtbar gewesen seien. Der Herbizideinsatz sei vermutlich gemacht worden, um den Wildschweinzaun vom Gras frei- zuhalten. Der von den Wildschweinen durchwühlte und später mit Heckschaufel abgestossene Feldrand hätte dringend wieder angesät werden müssen, um eine dichte Grasnarbe zu erreichen und so den Aufwuchs von Unkraut zu begrenzen. Anlässlich der Kontrolle sei auf einer Länge von 110 m ein 50 cm breiter Wiesenstreifen nicht vor- handen gewesen. Die Erstinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2007 fest, bei der Kontrolle und der Nachkontrolle hätten die Kontrolleure un- abhängig voneinander festgestellt, dass der Wiesenstreifen auf der Parzelle "Q." auf einer Länge von 110 m chemisch ab- gebrannt worden sei, weshalb die Kürzung bei dieser Position Fr. 550.– betrage. Diese Beurteilung bestritt der Beschwerdeführer mit seinen bisher vorgetragenen Argumenten in seiner Beschwerde vom 30. Januar 2008 an die Vorinstanz. Angesichts dieser widersprüchlichen Standpunkte zu den tatsäch- lichen Ereignissen rund um den angeblich mit Glyphos abgebrannten Grünflächenstreifen stützten sich die Fachrichter der Vorinstanz auf die von der F._______ GmbH anlässlich der Kontrolle gemachten Fotogra- fien, welche auf einem langgezogenen Flächenstreifen fehlenden Grasbewuchs zeigen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde- führer in diversen Eingaben in Bezug auf die Parzelle "P._______" den Einsatz von Glyphos einräumte, erscheint der Einsatz auf der Parzelle Se it e 33

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 "Q._______" jedenfalls als sehr wahrscheinlich, nachdem der Be- schwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch vor dem Bundesver- waltungsgericht das Verdorren des 110 m langen Grasstreifens mit plausiblen Argumenten erklären konnte. Gerade die symmetrisch, langezogene Rechteckform der Fläche mit fehlendem Grasbewuchs lässt eine Bespritzung als wahrscheinlicher erscheinen als das angeb- liche Verdorren wegen Wildschweinbefalls, das vom Beschwerdeführer als Erklärung vorgebracht wird. 7.8Zusammenfassend erweist sich die Beweiswürdigung, wie sie die Vorinstanzen vorgenommen haben, als korrekt. Der Beschwerdeführer vermochte keine ernsthaften Zweifel an der Sachdarstellung der Vor- instanz zu wecken, weshalb das Bundesverwaltungsgericht – ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine fehlerhaften Feststellungen des hier diskutieren entscheiderheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG zu erkennen vermag. 8. Angesichts der zu Recht gerügten Mängel beim ökologischen Leis- tungsnachweis für das Jahr 2006 (vgl. E. 7) bleibt noch zu prüfen, ob die strittige Kürzung von Direktzahlungen um Fr. 6'440.– zulässig war. 8.1Dazu sind die massgeblichen Kriterien in Erinnerung zu rufen: 8.1.1Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Ge- suchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungs- bestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen ver- letzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Nach aArt. 70 Abs. 1 Bst. a DZV (AS 1999 229) kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge, wenn der Ge- suchsteller oder die Gesuchstellerin vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht. Nach Ziff. A.1 DZKR erfolgt bei falschen Angaben im Sinne von aArt. 70 Abs. 1 Bst. a aDZV: a) eine Kürzung der Direkt- zahlungen auf die tatsächlichen Verhältnisse; b) und zusätzlich eine Kürzung aufgrund der Differenz der betroffenen Direktzahlungen zwischen den falschen und den korrekten Angaben. 8.1.2Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beweist eine Falschdeklaration im Lichte der DZKR noch keine schuldhafte Fahr- lässigkeit des Gesuchstellers. Vielmehr wird für eine Kürzung wegen fahrlässiger Falschangabe zusätzlich der Nachweis eines Verschul- dens gefordert. Somit genügt es nicht, wenn ein Bewirtschafter auf dem Erhebungsformular "Daten" falsch angegeben hat; vielmehr muss Se it e 34

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 er solches mindestens fahrlässig getan haben, was eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit bzw. ein Verschulden voraussetzt. Insofern ist Fahr- lässigkeit nur anzunehmen, wenn ein Gesuchsteller nach seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, sorgfältiger zu handeln und dadurch eine Falschangabe hätte vermeiden können (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 7.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 4, wonach – angesichts der Anwendung von Bundesverwaltungsrecht in einem Verwaltungs- bzw. Verwaltungs- justizverfahren – verfügte Punkteabzüge den Grundsatz "Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" bzw. die Grundsätze von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK auch "ansatzweise" nicht verletzen). 8.2Die Vorinstanz erachtete die erfolgten Kürzungen als gerecht- fertigt, da der Beschwerdeführer in zumindest fahrlässiger Weise falsche Angaben gemacht habe, welche im Rahmen der Kontrollen entdeckt werden konnten. Die Erstinstanz hatte die entsprechenden Kürzungspositionen im folgenden Schema zusammengefasst, welche die Vorinstanz für zutreffend erachtet hat: Schlag- kartei (Pos. 2.6) Bei unvollständigen Aufzeichnungen gibt es bei einer erst- maligen Beanstandung einen Abzug von sofern die Kontrolle trotzdem sachgerecht durchgeführt werden kann. 5 Punkten Boden- analysen (Pos. 5.2) Bei nicht vollständig vorhandenen Bodenanalysen gibt es bei einer erstmaligen Beanstandung einen Abzug von 5 Punkten. Es handelt sich um einen Wiederholungsfall (vgl. Schreiben der Abteilung Landwirtschaft vom 14.3.2006). Deshalb wird die Sanktion verdoppelt auf10 Punkte Total Abzug (nach Berücksichtigung der Toleranz von 10 Punkten) = Nettosanktion 5 Punkte = Fr. 1'089.– Boden- schutz (Pos. 4.1) Auf den beiden Parzellen "M._______" und "Breiti" wurden die Zwischenkulturen zu spät angesät. Dies ergibt eine Sanktion von

  • Sanktionsansatz: Bei zu später Saat der Zwischenkultur gibt es einen Abzug von 60 % der Flächenbeiträge der be- troffenen Fläche (2.96 ha x Fr. 1'200.– x 60 %) Fr. 2'131.– Wiesen- streifen Mangel: 110 Meter Wiesenstreifen entlang von Wegen und Strassen nicht erfüllt. Dies ergibt eine Sanktion von
  • Sanktionsansatz: Fr. 5.– pro Meter, maximal Fr. 2'000.– bei einem einmaligen Mangel. Kürzung ab 20 Meter je Betrieb für die gesamte Länge. 110 x Fr. 5.– = Fr. 550.– Puffer- streifen Mangel: 178 Meter Pufferstreifen entlang von Gewässern, Waldrändern, Feld- und Ufergehölzen usw. erfüllen die An- forderungen nicht. Dies ergibt eine Sanktion von
  • Sanktionsansatz: Ab 10 Meter Fr. 15.– pro Meter, maximal Fr. 6'000.– bei einem erstmaligen Verstoss. Kürzung ab 10 Meter je Betrieb für die gesamte Länge. 178 x Fr. 15.– = Fr. 2'670.– Se it e 35

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Total Sanktionen Fr. 6'440.– 8.3Die von den Vorinstanzen verwendeten kürzungstariflichen An- sätze entsprechen den Vorgaben der DZKR, deren Anwendung hier zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Insbesondere die Verdoppelung der Kürzungspunkte für die fehlende Bodenanalyse infolge Wiederholungsfalls ist rechtens, nach- dem die Erstinstanz den Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 14. März 2006 zum ökologischen Leistungsnachweis für das Jahr 2005 mit Bezug auf die fehlende Bodenanalyse gerügt hatte. Dies bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. 8.4Besondere Umstände, welche die von der Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdeführers angenommene Fahrlässigkeit in Zweifel zie- hen könnten, macht dieser nicht geltend. Bei allen ihm zur Last ge- legten Verletzungen (vgl. E. 7.3-7.7) handelt es sich um aktive Tätig- keiten, die er als solche bewusst vorgenommen hat. Bei keiner sind entschuldbare Umstände erkennbar, welche bewirkt hätten, dass der Beschwerdeführer nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kennt- nissen (vgl. E. 7.1) nicht in der Lage gewesen wäre, sorgfältiger zu handeln und dadurch die entsprechenden Falschangaben im Sinne von aArt. 70 Abs. 1 Bst. a DZV (AS 1999 229) zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 7.5, wo Fahrlässigkeit verneint wurde, weil ein Gesuchsteller im konkreten Fall auf die Auskunft eines Ackerbaustellenleiters vertrauen durfte und keinen Anlass für Zweifel haben konnte, dass dieser ihn von der Einreichung eines unberechtigten Gesuchs abgehalten hätte). Im Zusammenhang mit den Feldaufzeichnungen, der Bodenprobe, dem Bodenschutz, dem Grünstreifen sowie dem mit Glyphos "abgebrann- ten" Wiesenstreifen hätte der Beschwerdeführer bei der ihm zumut- baren Sorgfalt die für Direktzahlungen einzuhaltenden Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen können, dies aber unterlassen, was die Vorinstanzen zu Recht beanstandet haben. Inso- fern erweist sich die nach der DZKR erfolgte Kürzung der Direktzah- lungen um Fr. 6'440.– als rechtmässig. Se it e 36

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 C. Beschwerde vom 5. Juni 2009 gegen das Urteil 5-BE.2008.5 (vgl. E. B.b) 9. Im Streit liegt ferner die weitere Kürzung der Direktzahlungen für die Parzelle "K." um Fr. 4'844.– sowie der mit dieser Parzelle verbundene Rückforderungsbetrag, den die Erstinstanz auf Fr. 8'134.– festlegte, die Vorinstanz indessen aufhob und zur Neufestsetzung an die Erstinstanz zurückwies (vgl. unter B.b sowie vorstehende E. 1.1 und E. 2.3). Zwei Punkte sind im Rahmen der folgenden Erwägungen vorab festzuhalten: 9.1Wie bereits in Erwägung 2.2.4 (mit Verweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 2C_388/2008 vom 7. April 2008 E. 1.2) ausgeführt, kön- nen die vom Beschwerdeführer zum Grundstück "L." aufge- worfenen Fragen zur Flächenausscheidung (betr. Ackerland, Kunstwie- se, Hecken und Krautsaum) bzw. zur strittigen Verwaldung entlang des Baches offengelassen werden. Insofern sind nachfolgend einzig die Rügen zur Parzelle "K." zu prüfen, welche die entsprechende Kürzung (vgl. E. 10) bzw. Rückforderung (vgl. E. 11) betreffen. 9.2Umstritten sind in dieser Beschwerde vorab die Sachverhalts- erhebungen der Vorinstanzen, d.h. die den Kürzungs- und Rückforde- rungsberechnungen zu Grunde liegenden Flächenmasse. Vom Be- schwerdeführer zu Recht nicht bestritten werden die sich aus der DZKR ergebenden kürzungstariflichen Ansätze, welche die Erstinstanz eingehend begründet und die Vorinstanz sorgfältig überprüft hat (vgl. E. 8.3). Insofern beschränkt sich – entsprechend den Rügen des Be- schwerdeführers (vgl. E. 7.1) – die nachfolgende Prüfung im Wesentli- chen auf die strittigen vorinstanzlichen Sachverhaltserhebungen. 10. 10.1Zur Flächenausscheidung auf der Parzelle "K.", die zur strittigen Kürzung führte, kritisiert der Beschwerdeführer vorab, die Vorinstanz habe eine urkundlich dokumentierte Flächenausscheidung von B._______ unterschlagen bzw. darauf verzichtet, diesen anlässlich der Verhandlung zu befragen. Dazu hält er fest, die Erstinstanz be- streite, dass B._______ die Flächenausscheidung auf der Parzelle "K." überhaupt vorgenommen habe. Offenbar lasse man Akten verschwinden. B. sei nach wie vor bei der Erstinstanz beschäftigt. Er sei weder von dessen Vorsteher noch von der Vor- instanz befragt worden, obwohl er in allen Verfahren angesprochen Se it e 37

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 worden sei. In allen Eingaben habe er die Tatsache erwähnt, dass B._______ die Flächenausscheidung vorgenommen habe. Zu diesem Punkt legte der Beschwerdeführer "das von Herrn B._______ vor- genommene Ausscheidungsblatt" bei. 10.1.1In ihrer Replik vom 9. Juli 2009 bestreitet die Vorinstanz, dass sie einseitig auf Behauptungen der Erstinstanz abgestellt habe. Viel- mehr sei intern die Frage ausführlich diskutiert worden, ob zur Klärung der strittigen Verwaldung der Landzungen auf der Parzelle "K." ein Augenschein nötig sei. Letztlich sei darauf verzichtet worden, weil der Beschwerdeführer die für den Kreisförster wesent- lichen Feststellungen zu den Umständen, die für eine Verwaldung sprächen, nie bestritten habe. Des Weiteren behauptet die Vorinstanz, dass ihr das angeblich von B. erstellte Ausscheidungsblatt nicht vorgelegt worden sei. 10.1.2Soweit der Beschwerdeführer – in Bezug auf das Grundstück "L." – den Verzicht der Vorinstanz auf Befragung von B. kritisiert, betrifft diese Rüge nicht den vorliegenden Streit- gegenstand, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.2.4 und E. 9.1). Mit ihren Ausführungen vermag die Vorinstanz betreffend die strittige Verwaldung und die entsprechende Flächenausscheidung im übrigen sowohl ihren Verzicht auf einen Augenschein als auch den Verzicht auf eine allfällige Zeugenbefragung von B._______ zu erklären. Dieses Vorgehen bei der Würdigung der Beweismittel ist nicht zu bean- standen. In den Akten befindet sich ein Kartenausschnitt der Parzelle "K.", auf dem der Kreisförster C. am 23. März 2007 für die Erstinstanz die Verwaldung der Landzungen einzeichnete und diesen Befund unterschriftlich bestätigte. Des Weiteren reichte die Vorinstanz ein Foto der Parzelle "K." (Ausdruck aus dem AGIS vom 25.09.2009) ein, auf dem (die auf topografischen Karten- ausschnitten noch eingezeichneten) Landzungen – infolge Kronen- schluss – nicht mehr sichtbar sind. Ferner trifft der Hinweis der Vor- instanz zu, wonach ihr das angeblich von B. ausgestellte "Auscheidungsblatt" nicht eingereicht worden sei; der Beschwerde- führer hat in seiner Beschwerde vom 7. Januar 2008 an die Vorinstanz die Existenz dieses "Auscheidungsblatt" nicht erwähnt, im an- gefochtenen Urteil (E. 4.3.1) war das Fehlen einschlägiger Dokumente zur Flächenfeststellung durch B._______ festgestellt worden. Inwiefern Se it e 38

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 das erst vor Bundesverwaltungsgericht eingereichte "Ausscheidungs- blatt", falls es authentisch ist, im vorliegenden Verfahren von Relevanz sein kann, ist nicht ersichtlich; es enthält nichts, was die Be- hauptungen des Beschwerdeführers beweismässig stützen würde. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz als un- haltbar bezeichnet, wonach "auch eine IP-Kontrolle keinen Beweis bezüglich der Fläche bzw. Flächenanteile auf einer bestimmten Par- zelle erbringen" könne (angefochtenes Urteil E. 4.3.3), ist ihm andererseits Recht zu geben. Wie insbesondere die Überlegungen zur Beschwerde vom 4. Juni 2009 zeigen (vgl. E. 7), ist nicht ausgeschlos- sen, dass auch anlässlich von Kontrollen die im Erhebungsformular angegebenen Flächenmasse oder sonstigen Daten einer exakten Überprüfung unterzogen werden mit der Folge, dass die vom Kont- rolleur erhobenen Tatsachen durch Urkunden oder Zeugenaussagen beweismittelmässig fixiert werden können. Trotz der berechtigten Kritik des Beschwerdeführers an der dies- bezüglich fragwürdigen Argumentation der Vorinstanz lässt die Be- weislage, wie sie sich zur strittigen Verwaldung der Landzungen auf der Parzelle "K." darstellt, indessen keinen Raum für den An- trag auf einen Augenschein durch das Bundesverwaltungsgericht. Auch dieser Beweisantrag ist darum in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. auch E. 7.2.4; BGE 127 V 491 E. 1b). 10.2In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer betreffend die Parzelle "K." geltend, strittig seien einzig die Aus- scheidung der Flächen, insbesondere des Waldes sowie die gesamte Flächenangabe der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Entgegen den Annahmen der Vorinstanz habe im Jahre 2001 ein "Waldaus- scheidungsverfahren" stattgefunden, wie das Schreiben der Ge- meindekanzlei vom 28. Februar 2006 belege. Diese sei durch den Kreisförster D._______ bewilligt worden. Die nachträgliche Änderung durch den neuen Kreisförster sei nicht zulässig, weshalb auf dessen Angaben nicht abzustellen sei. Eine Abänderung bedürfe eines weiteren öffentlichen Verfahrens, das bisher nicht durchgeführt worden sei. Die von der Erstinstanz ins Recht gelegte Bestätigung des neuen Kreisförsters sei ein Gefälligkeitsgutachten, das ohne Augenschein erstellt worden sei; der Kreisförster sei nämlich nicht auf dem Grund- stück gewesen, wobei seine gegenteilige Aktennotiz nur eine Schutz- behauptung darstelle. Denn wäre er auf dem Areal gewesen, so hätte Se it e 39

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 er ihn avisieren oder zu einer Besprechung vorladen müssen, was nicht geschehen sei und deshalb sein Gehörsrecht verletzt hätte. Daher müsse dessen Verfügung aus dem Recht gewiesen werden. Im Übrigen hätten gerichtliche Instanzen festgelegt, dass zu einer Ab- änderung der Waldfeststellung ein entsprechender Antrag vorliegen müsse, was bisher nicht geschehen sei. 10.2.1Im angefochtenen Urteil hatte die Vorinstanz dazu festgehalten, die Erstinstanz habe die Flächenanteile der Parzelle "K." mit Hilfe des GIS unter Beizug der Grundbuchdaten ermittelt, wobei unbe- strittenermassen die Gesamtfläche 304 a betrage. Der Beschwerde- führer bestreite einzig die Ausscheidung der einzelnen Flächenanteile. Er behaupte jedoch nicht, diese seien mittels GIS falsch festgestellt worden, sondern er habe die vom Kontrolleur B. geschätzten Flächenangaben übernommen. Die Behauptung des Beschwerde- führers, er habe sich auf diese Angaben verlassen, sei nicht glaubwür- dig, nachdem er zwischen den Jahren 2000 und 2006 jeweils Flächen deklariert habe, welche die Gesamtfläche von 304 Aren übersteigen (2000 → 335 a; 2001 → 310 a; 2002 → 310 a; 2004 → 310 a; 2005 → 325 a, je ohne Waldanteil). Insofern sei nicht ersichtlich, inwiefern die von der Erstinstanz gestützt auf das GIS und das Grundbuch vorge- nommenen Flächenberechnungen bezüglich der Dauer- und Kunst- wiesen, der wenig intensiv genutzten Wiesen und der Hecke falsch sein sollten. In Anlehnung an einen Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons X.________ vom 3. Dezember 2007, das die strittige Waldausscheidung betraf, erläuterte die Vorinstanz die mass- gebliche waldrechtliche Rechtslage einlässlich und hielt fest, auf An- frage der Erstinstanz habe der Kreisförster am 23. März 2007 anläss- lich einer Begehung die Waldgrenzen auf der Parzelle "K." überprüft und einen Kronenschluss der angrenzenden Bäume über den auf der Karte sichtbaren Waldeinschnitten sowie ein Fehlen von Grasbewuchs bzw. landwirtschaftlicher Nutzung festgestellt. Der Ein- wand, wonach der Kreisförster bei dieser Feststellung Verfahrens- rechte verletzt habe, verwarf die Vorinstanz mit Hinweis auf den be- sagten Departementsentscheid. Die Parzelle "K." sei – wie das Schreiben der Gemeindekanzlei Leuggern vom 28. November 2006 bestätige – mangels einer grundeigentümerverbindlichen Wald- ausscheidung zu Recht nach den Kriterien des dynamischen Wald- begriffs beurteilt worden. Die umstrittenen "Landzungen" bildeten zu- Se it e 40

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 sammen mit dem umgebenden Wald ein einheitliches Ökosystem und daher keine Wiesen mehr, sondern Wald, unabhängig vom Umstand, dass die fraglichen Flächen nicht mit Waldbäumen bestockt seien. Der Beschwerdeführer bestreite die Merkmale nicht, die für eine Verwaldung kennzeichnend seien (wie fehlender Graswuchs, fehlende landwirtschaftliche Nutzung und Kronenschluss). 10.3Wie nachfolgend zu zeigen ist, verletzt diese Würdigung der Sachlage Bundesrecht nicht: 10.3.1Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die in seiner Beschwerde vom 7. Januar 2008 über die strittige Verwaldung hinausgehenden Rügen zur Flächenausscheidung auf der Parzelle "K." vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vorbringt und insofern auch das angefochtene Urteil 5-BE.2008.1 nicht kritisiert. Deshalb ist auf die damit zusammenhängenden Fragen nicht einzu- gehen. 10.3.2Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durften die Vorinstanzen auf die vom Kreisförster C. mit Planein- zeichnung vom 23. März 2007 vorgenommene Korrektur des Wald- ausscheidungsplanes abstellen, wie sich dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons X.________ vom 3. Dezember 2007 entnehmen lässt. Dieser Entscheid ist nun- mehr rechtskräftig, nachdem am 28. Mai 2008 das Verwaltungsgericht des Kantons X.________ bzw. am 11. Juli 2008 das Bundesgericht (mit Urteil 1C_307/2008) entsprechende Beschwerden des Be- schwerdeführers abgewiesen bzw. mit Nichteintreten erledigt haben. Dem Departementsentscheid lässt sich entnehmen, dass der Kreis- förster nicht nur befugt war, die hier strittigen beiden Landzungen der Parzelle "K._______" – ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers – zu betreten, sondern er auch eine behördenverbindliche Korrektur des Waldausscheidungsplanes vornehmen durfte. Zur Erklärung hielt das Departement fest, nach langjähriger kantonaler Verwaltungspraxis werde das Waldareal – wie hier – im Nichtbaugebiet von den Kreis- forstämtern (primär als Grundlage für die kommunale Nutzungspla- nung) lediglich behördenverbindlich ausgeschieden. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage konnte das Departement keine Gründe erkennen, weshalb die von der kantonalen Fachinstanz vor- genommenen Korrekturen der strittigen Waldausscheidung rechtswid- Se it e 41

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 rig sein könnten. Dem Beschwerdeführer warf das Departement vor, zu übersehen, dass die Waldeinträge in den kommunalen Nutzungs- plänen nicht Bestandteil des rechtsverbindlichen Genehmigungsinhalts bildeten, weshalb sie angesichts ihres Orientierungscharakters auch nicht grundeigentümerverbindlich seien. Indessen hielt das Departe- ment fest, der Beschwerdeführer könne nach dem anwendbaren kan- tonalen Recht bezüglich der streitigen Waldausscheidung die Durch- führung eines ordentlichen Waldfeststellungsverfahrens beantragen, wenn er an der angeblichen Widerrechtlichkeit und Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Erhebungen der Abteilung Wald festhalten möchte. Der Beschwerdeführer hat bisher nicht nur auf eine solche Möglichkeit verzichtet, wie er in seiner Beschwerde betont, sondern er bestreitet auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die für eine Verwaldung kennzeichnenden Merkmale, wie fehlender Graswuchs, fehlende landwirtschaftliche Nutzung und Kronenschluss, nicht. Viel- mehr verlagert er seine Kritik auf angebliche Verfahrensverletzungen, welche der Kreisförster bzw. die Vorinstanzen begangen haben sollen, was aber nicht zutrifft. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu ver- letzen, auf die von der Erstinstanz für massgeblich erachtete Beur- teilung des Kreisförsters hinsichtlich der eingetretenen Verwaldung der strittigen Landzungen abstellen. Damit steht für das Bundesverwal- tungsgericht fest, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers – zu Recht von einer Verwaldung der Landzungen der Parzelle "K." auszugehen ist. Kein anderer Schluss erlaubt das von der Vorinstanz eingereichte Foto aus dem AGIS. 10.4Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich angeblich gutgläubig auf die von B. geschätzten Flächen- angaben verlassen habe, vermögen nicht zu überzeugen. Wie die Vor- instanzen zu Recht eingewendet haben, erscheint diese Behauptung kaum glaubwürdig, nachdem er zwischen den Jahren 2000 und 2006 nachweislich jeweils Flächen deklarierte, die die Gesamtfläche von 304 Aren übersteigen (2000 → 335 a; 2001 → 310 a; 2002 → 310 a; 2004 → 310 a; 2005 → 325 a, je ohne Waldanteil, er sich also auch damals nicht an den Schätzungen von B._______ orientierte). Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht die mittels GIS vorgenommene Flächenermittlung nicht in Frage stellt, ist im Sinne der Vorinstanzen darauf abzustellen. Se it e 42

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 10.5Sind somit die von der Erstinstanz – gestützt auf die Begutach- tung durch den Förster C._______ hinsichtlich der Verwaldung der Landzungen – mittels GIS ermittelten Flächenanteile auf der Parzelle "K." nicht in Zweifel zu ziehen, erweisen sich die entspre- chenden Flächendeklarationen des Beschwerdeführers als unzutref- fend, wie die Vorinstanzen zu Recht erkannten. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdefüh- rer angesichts der erheblichen Differenz zwischen dem deklarierten und dem grundbuchlich verurkundeten Flächenmass der Parzelle "K." die Fehlerhaftigkeit seiner Angaben hätte erkennen müs- sen. Deshalb ist auch die Würdigung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in zumindest grobfahrlässiger Weise seine Mitwirkungspflicht verletzt und es während Jahren unterlassen hat, sich bei der Erstinstanz um eine Klärung der Sachlage zu bemühen. Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vermochte der Be- schwerdeführer mit seinen teilweise widersprüchlichen Aussagen die Vorinstanz nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verhält- nisse seiner Parzelle "K._______" verpflichtet gewesen wäre, weitere Abklärungen vorzunehmen bzw. Erkundigungen einzuholen. Ihm kann deshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit auch ein Verschul- den vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer machte folglich zu- mindest fahrlässig falsche Angaben im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Bst. a aDZV (AS 2007 6117). Insofern ist der vom Beschwerdeführer be- antragte Verzicht auf Kürzungen unbegründet. 10.6 Zu Recht bringt der Beschwerdeführer keine Kritik an der rech- nerischen Ermittlung der Kürzungen nach DZKR vor. Anhaltspunkte für Rechtsfehler sind nicht ersichtlich, weshalb zustimmend auf die ent- sprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann. 11. Hinsichtlich des strittigen Rückforderungsbetrages erklärt sich der Be- schwerdeführer ausdrücklich damit einverstanden, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der DZKR die Rückforderung auf die Jahre 2003, 2004 und 2005 begrenzte. Die von den Vorinstanzen getroffenen Flächenfeststellungen geben zu Se it e 43

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 keinen Beanstandungen Anlass (vgl. E. 10). Die von der Erstinstanz gestützt darauf ermittelte Rückforderung wurde von der Vorinstanz überprüft, zu Gunsten des Beschwerdeführers korrigiert (vgl. E. 2.3.1 i.V.m. E. 9.2). Es sind angesichts der sorgfältigen Begründungen der Erstinstanz zur Anwendung der DZKR bzw. der Vorinstanz zu deren Anwendung im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine bundes- rechtsverletzende Anwendung ersichtlich, was der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend macht. Es kann damit auf die entspre- chenden, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in den Erwägun- gen 8 bis 9.5 des angefochtenen Urteils 5-BE.2008.1 verwiesen wer- den, welche mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 5894/2007 vom 26. Februar 2008 E. 9). Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich der strittigen Rückforde- rung abzuweisen. D. Ergebnis und Kostenliquidation 12. Im Ergebnis erweisen sich beide angefochtenen Urteile als rechtmäs- sig, weshalb beide Beschwerden abzuweisen sind, soweit, was die Be- schwerde vom 5. Juni 2009 betrifft, überhaupt auf sie eingetreten wer- den kann (vgl. E. 2.2 f.). 13. Bei diesem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahren- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 1'400.– festgesetzt und mit den bei- den rechtzeitig geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 700.– verrech- net. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Se it e 44

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde B-3608/2009 vom 4. Juni 2009 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde B-3671/2009 vom 5. Juni 2009 wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 1'400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kosten- vorschüssen von insgesamt Fr. 1'400.– verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref.-Nr. 5-BE.2008.1; Gerichtsurkunde) -die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) -das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde) -das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: David AschmannSaid Huber Se it e 45

B-36 0 8 /2 00 9 + B- 3 67 1 /2 00 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 20. Juli 2010 Se it e 46

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-3608/2009
Entscheidungsdatum
14.07.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026