B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3497/2021
Urteil vom 8. Juni 2022 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Prorektor Studium, Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz.
Gegenstand
Ablehnung der Anmeldung zur reduzierten ETH-Aufnahmeprüfung.
B-3497/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am (...) bewarb sich der Beschwerdeführer an der ETH Zürich für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang B.. In seinen Bewerbungs- unterlagen gab er als Abschlusszeugnis das «Ägyptische Reifezeugnis (Thanaweya Amma), Abschluss im (...)» an. A.b Auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers teilte ihm die ETH-Zulassungsstelle am (...) mit, dass die Zulassung vom Vorliegen des Reifezeugnisses, des Nachweises des Studienplatzes an einer Universität im Herkunftsland und vom Bestehen einer reduzierten Aufnahmeprüfung vor Aufnahme des Studiums abhängig sei. A.c Am (...) meldete sich der Beschwerdeführer zur reduzierten Aufnah- meprüfung an, welche naturwissenschaftliche Fächer umfasst (soge- nannte Fächergruppe 1). Er legte den Studienplatznachweis einer ägypti- schen Universität und Schulzeugnisse vor. A.d Mit Verfügung vom (...) lehnte die Beschwerdegegnerin die Zulassung zur reduzierten Aufnahmeprüfung ab, da das eingereichte Schulabschluss- zeugnis C. und das reduzierte Zeugnis der ägyptischen Ab- schlussprüfungen «Mosadaka» keine von den Schweizer Universitäten für die Zulassung zum Bachelorstudium anerkannten gymnasialen Abschluss- zeugnisse seien, auch wenn diese dem Beschwerdeführer die Aufnahme eines Studiums an einer ägyptischen Universität ermöglichten. A.e Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am (...) Be- schwerde bei der Vorinstanz und beantragte die Zulassung zum Bachelor- Studiengang B._______ mit einer reduzierten anstelle einer umfassenden Aufnahmeprüfung. A.f Am (...) trat der Beschwerdeführer zur umfassenden Aufnahmeprüfung an. Die umfassende Aufnahmeprüfung enthält zusätzlich zur Fächer- gruppe 1 die Fächer Deutsch, eine Fremdsprache (Französisch, Italienisch oder Englisch), Geschichte und Geografie. Der Beschwerdeführer bestand nur die Fächergruppe 1 der Prüfung. A.g Mit Entscheid vom 1. Juli 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung vom (...) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen an, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für die reduzierte
B-3497/2021 Seite 3 Aufnahmeprüfung nicht erfüllt habe. Er könne sich nicht im Sinne des Ver- trauensschutzes auf die Mitteilung vom (...) über die Zulassungsvoraus- setzungen (Vorlage des Reifezeugnisses, Studienplatz im Herkunftsland, reduzierte Aufnahmeprüfung) berufen, nachdem er in seiner Bewerbung vom (...) selbst das ägyptische Reifezeugnis Thanaweya a'Amma als Ab- schlusszeugnis angegeben, es danach aber nicht eingereicht habe. Aus den Akten ergebe sich, dass hinsichtlich der Anzahl der belegten Fächer und Prüfungen Unterschiede bestünden, weshalb die Ansicht der Be- schwerdegegnerin, dass die von ihm vorgelegten Zeugnisse das ägypti- sche Reifezeugnis Thanaweya a’Amma nicht zu ersetzen vermöchten, nicht zu beanstanden sei. B. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 1. Juli 2021 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2021 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und er sei zum Bachelor-Studiengang B._______ auf der Grundlage der reduzierten Aufnahmeprüfung zuzulassen. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und legte ein nicht vollständig ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2021 forderte der damalige Instruk- tionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerdeeingabe zu ver- bessern und bis am 23. August 2021 seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Nachdem der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist ersucht hatte, wurde diese antragsgemäss bis am 20. September 2021 erstreckt. D. Mit Eingabe vom 13. September 2021 (Poststempel 15. September 2021) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung mit einer im Wesentlichen unveränderten Fassung des Formulars «Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege» ein und legte Dokumente in arabischer Sprache bei (Zusammenfassung der zwei Fächer Religion und Staatsbürgerkunde). Zur Begründung seiner Beschwerde führte er an, es bestünden nur unwe- sentliche Unterschiede zwischen dem ägyptischen Reifezeugnis Thana- weya a’Amma und dem Zeugnis Mosadaka. Die Beschwerdegegnerin habe seine Unterlagen nicht ausreichend geprüft und hätte die von ihm eingereichten Dokumente als Reifezeugnis anerkennen müssen. Es sei
B-3497/2021 Seite 4 der Vertrauensgrundsatz verletzt, nachdem ihm von der Zulassungsstelle am (...) mitgeteilt worden sei, dass er zur reduzierten Aufnahmeprüfung antreten könne. Die falschen Angaben über die Zulassungsvoraussetzun- gen hätten Kosten in der Höhe von (...) verursacht und Zeit gekostet, zu- dem habe er seinen Studienplatz in Ägypten verloren. Hätte er gewusst, dass er sich auf die Verfügung vom (...) nicht verlassen könne, hätte er andere Dispositionen getroffen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2021 setzte der Instruktions- richter für die Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege erneut Frist an und forderte den Beschwerdeführer letztmalig auf, seine Bedürftigkeit mit den entsprechenden Unterlagen zu belegen. Mit Eingabe vom 30. September 2021 kam der Beschwerdeführer der Auffor- derung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise gut, befreite den Be- schwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Im Weiteren gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die mit Eingabe vom 13. September 2021 eingereichten Dokumente (Zusammenfassung der Fächer Religion und Staatsbürgerkunde) bis am 20. Oktober 2021 zu übersetzen. G. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer die Über- setzung der Unterlagen nach. H. Am 22. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde und hielt an ihrem Entscheid vom 1. Juli 2021 fest. I. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 23. November 2021 stellte der Instruktionsrichter den Parteien die Eingaben vom 22. Oktober und vom 18. November 2021 zur Kenntnisnahme zu.
B-3497/2021 Seite 5 K. Mit Eingabe vom 21. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung der Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit. Der Be- schwerdeführer habe im Januar 2022 die umfassende Aufnahmeprüfung bestanden, weshalb kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr bestehe. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. L. Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 11. Mai 2022 aus, dass er zwar sein Studium beginnen könne, aber das Beschwerdeverfahren wei- terführen möchte. Der Gerichtsweg dauere immer zu lange und sei nicht vorhersehbar, weshalb er sich dazu entschieden habe, zur umfassenden Aufnahmeprüfung anzutreten, um den Studienbeginn abzusichern. Er habe aufgrund der Ablehnung der Zulassung zur reduzierten Aufnahme- prüfung erhöhte Kosten gehabt. Zudem habe er bewiesen, dass es sich beim Zeugnis Mosadaka um das gleiche Abschlusszeugnis wie beim ägyp- tischen Reifezeugnis Thanaweya a’Amma handle. Das Verfahren könne anderen Studenten in einer ähnlichen Situation helfen. M. Auf die weiteren Vorbringen und Eingaben der Parteien ist – soweit ent- scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eid- genössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Ge- setz, SR 414.110] in Verbindung mit Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes- verwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
B-3497/2021 Seite 6 1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 1.2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). 1.2.2 Fraglich ist, ob er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 1.2.2.1 Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergeben würde, wenn er mit seinem Anliegen obsiegen würde und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden könnte (BGE 141 II 14 E. 4.4). Nach Rechtsprechung und Lehre ist ein solches Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdefüh- rer nicht nur bei Beschwerdeeinreichung über ein aktuelles praktisches In- teresse an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen verfügt, son- dern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung. Das Bundesgericht verzich- tet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interes- ses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Aber auch dann müssen die Voraussetzungen mit Ausnahme der Aktualität des schutzwür- digen Interesses gegeben sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 141 II 14 E. 4.4; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 22; VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 15; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 946). Die beschwerdeführende Partei hat die Pflicht, ihre Legitimation zur Erhe- bung der Beschwerde zu substantiieren. Ihr obliegt denn auch der Nach- weis, dass die Beschwerdelegitimation – worunter namentlich auch das Vorhandensein des Rechtsschutzinteresses fällt – gegeben ist (vgl. HÄNER, Kommentar zum VwVG, Art. 48 Rz. 2). Fällt das Rechtsschutzbedürfnis im
B-3497/2021 Seite 7 Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Sache aus diesem Grund gegen- standslos und das Verfahren ist abzuschreiben (BGE 136 III 497 E. 2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1150; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.70). 1.2.2.2 In BGE 118 Ia 488 hat das Bundesgericht festgestellt, dass bei ei- ner Beschwerde gegen den ersten negativen Prüfungsentscheid grund- sätzlich das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn die Prüfung im zweiten Versuch bestanden wird. Bei einer Wiederholungsmög- lichkeit steht es der beschwerdeführenden Person frei, den Rechtsmittel- entscheid abzuwarten, bevor sie sich erneut der Prüfung stellt. Besteht sie die Prüfung, bevor die Rechtsmittelinstanz entschieden hat, ist das Rechts- schutzinteresse weggefallen (BGE 118 Ia 488 E. 1b und 3b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es im Interesse der Pro- zessökonomie nicht Aufgabe des Gerichts sein, eine Rechtsfrage mit ei- nem Feststellungsurteil rein theoretisch zu entscheiden, wenn dieselbe Frage Bestandteil eines selbständigen Haftungsprozesses zu bilden ver- mag (BGE 118 Ia 488 E. 1c; BVGE 2007/12 E. 2.3). Dass sich die Frage jederzeit unter ähnlichen Umständen für andere Rechtssuchende wieder stellen könnte, ist unbeachtlich, denn jene hätten in einer vergleichbaren Situation ebenfalls die Möglichkeit, den Rechtsmittelentscheid abzuwarten (BGE 118 Ia 488 E. 3b). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grund- satz in BVGE 2007/12 dahingehend präzisiert, dass das Rechtsschutzin- teresse trotzdem weiterhin zu bejahen ist, wenn es um die Frage gehe, wann die Prüfung als bestanden anzusehen ist (BVGE 2007/12 E. 2.4). 1.2.2.3 Der Beschwerdeführer hat während des hängigen Beschwerdever- fahrens die umfassende Aufnahmeprüfung für die Zulassung zum Ba- chelor-Studiengang B._______ wiederholt und bestanden. Die Gutheis- sung seiner Beschwerde hätte somit keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Entscheid über die Zulassung zum Studium. Er legt aber auch dar, aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids finanzielle Einbussen (Vorberei- tungskurse, Prüfungsgebühren, Bücher etc.) gehabt zu haben. Zudem habe er einen Zeitverlust von (...) erlitten. Er habe noch versucht, diesen Schaden zu minimieren, indem er die Zulassungsstelle nach dem Beste- hen der Aufnahmeprüfung um die Zulassung ab dem Frühjahrssemester gebeten habe, was jedoch abgelehnt worden sei. Aufgrund der langen Dauer und des unvorhersehbaren Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hätte von ihm nicht verlangt werden können, den Entscheid abzuwarten.
B-3497/2021 Seite 8 Weiter könne sich die Frage der Vergleichbarkeit der beiden Zeugnisse Mosadaka und Thanaweya a’Amma jederzeit wieder stellen. Der Beschwerdeführer bringt somit vor, dass ihm aufgrund des Entscheids der Beschwerdegegnerin zusätzliche Kosten angefallen seien und er Zeit verloren habe. Damit macht er sinngemäss – und freilich unsubstantiiert – wegen des späteren Studienbeginns auch einen verspäteten Einstieg ins Berufsleben geltend. Ob sich daraus ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ableiten lässt, braucht an dieser Stelle allerdings nicht abschliessend nach- gegangen zu werden, zumal die Beschwerde ohnehin – aus materiellen Gründen – abzuweisen ist. 2. 2.1 Nach Art. 22 der Verordnung der ETH Zürich vom 30. November 2010 über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (SR 414.131.52, Zulassungsverordnung ETH) muss, wer zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden will, die Voraussetzungen nach den Arti- keln 23–30 erfüllen (Abs. 1). Er oder sie muss überdies allfällige spezifi- sche Zulassungsvoraussetzungen erfüllen; dazu gehören namentlich Zu- lassungsvoraussetzungen für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer oder internationaler Vorbildungsausweise (Abs. 2). Der Rektor oder die Rektorin aktualisiert die für die einzelnen Länder und die anerkannten Vor- bildungsausweise geltenden spezifischen Zulassungsvoraussetzungen jährlich gestützt auf die aktuellen grundsätzlichen Bestimmungen und Empfehlungen der Kammer «universitäre Hochschulen» der Rektorenkon- ferenz der schweizerischen Hochschulen und veröffentlicht sie in geeigne- ter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich (Abs. 3). Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden mit bestandener reduzierter Aufnahmeprüfung unter anderem die Personen mit ausländi- schem gymnasialen, nicht berufsbildenden Maturitätsausweis, der die prü- fungsfreie Zulassung nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a nicht ermöglicht, jedoch im Ausstellerstaat allgemein zum Studium an einer universitären Hochschule berechtigt; der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Ausstellerstaates verlangen (Art. 28 Bst. c Zulassungsver- ordnung ETH). Wer die Voraussetzungen nach Art. 28 nicht erfüllt, wird nach Bestehen einer umfassenden Aufnahmeprüfung zum Bachelor-Stu- dium an der ETH Zürich zugelassen (Art. 29 Zulassungsverordnung ETH).
B-3497/2021 Seite 9 Wie die Vorinstanz festgehalten hat, wird gemäss Zulassungsbestimmun- gen des Vereins swissuniversities, auf welche in Art. 22 Abs. 3 Zulassungs- verordnung ETH verwiesen wird, für Ägypten das Thanaweya a'Amma (General Secondary Education Certificate GSEC) als Reifezeugnis aner- kannt. Es wird davon ausgegangen, dass in den letzten drei Jahren vor Abschluss die folgenden allgemein bildenden Fächer unterrichtet wurden:
B-3497/2021 Seite 10 Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid auf den koordinierten Be- schluss der Rektorenkonferenz gestützt, welcher die Anerkennung des Thanaweya a'Amma als ägyptisches Reifeprüfungszeugnis empfiehlt, und nachvollziehbar festgehalten, dass das Mosadaka nicht den Voraussetzun- gen eines anerkannten Reifezeugnisses genüge (Art. 28 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Zulassungsverordnung ETH; siehe auch https://www.swissuniversi- ties.ch/themen/studium/zulassung-zu-den-universitaeren-hochschulen/la- ender#EG, zuletzt besucht am 24. Mai 2022). Es ist daher nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz die Verfügung vom (...) in materiell-rechtli- cher Hinsicht bestätigt hat. 2.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren die Zusicherung einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung geltend. Konkret bringt er vor, er habe sich auf die Verfügung vom (...), wonach er nur zur reduzierten Aufnahmeprüfung antreten müsse, verlassen können und nun deshalb Nachteile erlitten. Daher ist zu prüfen, ob er sich auf den Vertrauensschutz berufen kann. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusiche- rungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6; 129 I 161 E. 4.1; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624 ff.). Es bedarf demnach kumulativ einer Vertrauensgrundlage, ei- ner Vertrauensbetätigung und einer Interessenabwägung (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_1098/2018 vom 27. September 2019 E. 2.6.2). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Mitteilung vom (...) auf- grund der Angaben des Beschwerdeführers vom (...) davon ausgeht, dass er das Thanaweya a’Amma einreichen werde, und daher eine Suspensiv- bedingung enthält. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen, nachdem er das von ihm versprochene Reife- zeugnis nicht eingereicht hat. Demnach fehlt es bereits an einer Vertrau- ensgrundlage; die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu können, kann un- terbleiben. Daran vermögen die Angaben des Beschwerdeführers, die von
B-3497/2021 Seite 11 ihm belegten Fächer der letzten drei Schuljahre, welche er durch die Zeug- niskopien nachgewiesen habe, hätten bereits bei der Anmeldung vom (...) aufgezeigt, dass er von einzelnen Fächern befreit gewesen sei, nichts zu ändern. Dass er mit der Anmeldung ein Schulzeugnis der 10. Klasse ein- gereicht hat, in welchem bei Fächern wie Geschichte, Erdkunde, Heimat- kunde und Religion «befreit» steht, lässt noch nicht darauf schliessen, dass er keine gymnasiale Abschlussprüfung bzw. Thanaweya a’Amma vorlegen werde, nachdem er dieses Reifezeugnis ausdrücklich in der Anmeldung angeführt hat. Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass bereits das Beilagenverzeichnis der Anmeldung, die der Beschwerdeführer am (...) eingereicht hat, auf die länderspezifischen Zulassungsbedingungen der Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen verweist. Diese nennt als anerkanntes Reifezeugnis das Thanaweya a'Amma (General Se- condary Education Certificate GSEC) und setzt unter anderem den Besuch geistes- und sozialwissenschaftlicher Fächer voraus. Dem Beschwerde- führer mussten somit schon zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen be- kannt gewesen sein, welche zu erfüllen sind, um lediglich eine reduzierte Aufnahmeprüfung absolvieren zu müssen. 2.4 Demnach hat der Beschwerdeführer die Bedingungen für die Zulas- sung zum Bachelor-Studiengang B._______ aufgrund einer reduzierten Aufnahmeprüfung nicht erfüllt und kann sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Seine Zulassung zum Studium wurde zu Recht vom Bestehen der umfassenden Aufnahmeprüfung abhängig ge- macht. 3. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Ent- scheid der Beschwerdegegnerin gestützt hat, mit welchem die Anmeldung zur reduzierten Aufnahmeprüfung abgelehnt wurde. Die Beschwerde vom 2. August 2021 ist daher als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer mit Zwischen- verfügung vom 6. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuer- legen. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
B-3497/2021 Seite 12 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Beschwer- degegnerin und die Vorinstanz haben als Bundesbehörden ebenfalls kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
B-3497/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Anna Wildt
B-3497/2021 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).