B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3401/2024
Urteil vom 11. August 2025 Besetzung
Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Selim Haktanir.
Parteien
Frida Kahlo Corporation, Galerias Balboa, Av. Balboa, Local No. 2, Bella Vista, Ciudad de Panama, PA-Panama, vertreten durch die Rechtsanwälte Alban Shabani und/oder Fabian Wigger, Weinmann Zimmerli AG, Apollostrasse 2, Postfach 1021, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Fridababy, LLC, 82 NE 26th Street 102, US-FL 33137 Miami, vertreten durch Troller Hitz Troller, Münstergasse 38, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 103567 CH 739'591 FRIDA KAHLO / CH 798'164 FRIDA.
B-3401/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Wortmarke CH 798'164 FRIDA (nachfolgend: angefochtene Marke). Diese wurde am 1. Juni 2023 für fol- gende Waren ins schweizerische Markenregister eingetragen: Klasse 21: Brosses à dents; brosses à cheveux; brosses exfoliantes. B. Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin am 1. September 2023 Widerspruch und beantragte den vollständigen Widerruf der ange- fochtenen Marke. Sie stützt sich dabei als Inhaberin auf die Wortmarke CH 739'591 FRIDA KAHLO (nachfolgend: Widerspruchsmarke). Diese wurde am 3. Dezember 2019 unter anderem für folgende Waren ins schweizerische Markenregister eingetragen: Klasse 21: Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Kämme; Schwämme; Dosen aus Feinporzellan; Dosen aus Steingut; Kammetuis; Kos- metik- und Puderdosen; Zerstäuber für Parfum; Serviettenhalter; Tafelgeschirr (ausser Messer, Gabeln und Löffeln); Tassen; Glasbehälter und Gläser; Trink- flaschen; Kannen und Krüge; Proviantdosen aus Kunststoff; Kunststoffunter- setzer; Serviertabletts und -platten, nicht aus Edelmetall; Teller; Flachmann; Brillentücher; Vasen; Sparschweine; Toilettengeräte (Körperpflege); Aufbe- wahrungsbehälter aus Kunststoff für Küchenutensilien. C. Mit Verfügung vom 29. April 2024 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und wies den Widerspruch vollumfänglich ab. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, die vollumfängliche Gutheis- sung des Widerspruchs sowie die Anweisung an die Vorinstanz, die ange- fochtene Marke der Beschwerdegegnerin zu widerrufen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – auch hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfah- rens – zu Lasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehm- lassung und beantragt, unter Hinweis auf die Begründung im angefochte- nen Entscheid, die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
B-3401/2024 Seite 3 F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 beantragt die Beschwer- degegnerin – soweit darauf eingetreten werde – die vollumfängliche Ab- weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – auch hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens – zu Lasten der Beschwerde- führerin. G. Mit Replik vom 3. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und äussert sich zu den Ausführungen der Beschwer- degegnerin. H. Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 Stellung zur Re- plik der Beschwerdeführerin und verzichtet im Übrigen auf die Einreichung einer Duplik. An ihren bisherigen Anträgen hält sie fest. I. Mit Duplik vom 31. Oktober 2024 macht die Beschwerdegegnerin weitere Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und hält darüber hinaus an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen fest. J. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 14. November 2024 bestreitet die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vor- gebrachten Erläuterungen. K. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. L. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
B-3401/2024 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese ihrer oder sei- ner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleis- tungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. Au- gust 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [MSchG, SR 232.11]). 2.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zei- chenähnlichkeit der Marken, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGE 128 III 441 E. 3.2 "Appenzeller [fig.]"; 126 III 315 E. 6b f. "Rivella/A- piella [fig.]") sowie den Wechselwirkungen zwischen diesen drei Elemen- ten. Als eine Wechselwirkung sind an die Verschiedenheit der Zeichen umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; Urteil des BVGer B-1219/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.2 "Pretzel Pete/PRETZELIZED"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Zeichenähnlichkeit und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen versehenen Wa- ren und Dienstleistungen der falschen Markeninhaberin oder dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Die Verwechslungsgefahr kann zu zwei Fehlzurechnungen führen: Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehal- ten wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zei- chen zwar auseinanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammen- hänge der Markeninhaberinnen und Markeninhaber vermuten, die in
B-3401/2024 Seite 5 Wirklichkeit nicht bestehen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 127 III 166 E. 2a "Securitas"; 122 III 382 E. 1 "Kamil- losan"). 2.3 2.3.1 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich, so- weit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht, aufgrund der Re- gistereinträge. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die massgeblichen Abneh- merkreise annehmen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken an- gebotenen Waren oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle eines gemeinsamen Markenin- habers hergestellt (Urteile des BVGer B-3769/2022 vom 31. Januar 2024 E. 2.3 "Focus/Foco [fig.]"; B-1974/2022 vom 8. März 2023 E. 2.3 "[Apfel] [fig.], [Apfel] [fig.]/[fig.]"; B-5868/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.2 "Nivea [fig.]/Neauvia"; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Da- vid/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar zum Markenschutz- und Wappen- schutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 3 N 117). 2.3.2 Indizien für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sind unter anderem die gleichen Produktionsstätten, das gleiche spezifi- sche Know-how, ähnliche Vertriebskanäle, ähnliche Verbraucherkreise, ein ähnlicher Verwendungszweck oder ein ähnlicher technologischer Anwen- dungsbereich. Dasselbe gilt für die Austauschbarkeit und Komplementari- tät – einschliesslich des Verhältnisses zwischen Zubehör- und Hauptpro- dukten – von Waren oder Dienstleistungen. Keiner dieser Anhaltspunkte ist jedoch für sich allein ausschlaggebend und ausreichend, da jeder Fall in- dividuell geprüft werden muss (Urteile des BVGer B-4947/2023 vom 9. Mai 2025 E. 4.1 "SEAT LEON/Sea Lion [fig.]"; B-5493/2023 vom 29. April 2025 E. 4.1 "AFP [fig.]/[O]FP [fig.]"; B-1426/2018 vom 28. April 2020 E. 15.1 "SPARKS/sparkchief", nicht publiziert in: BVGE 2020 IV/4). Die Zugehörig- keit zum gleichen Oberbegriff der Nizza-Klassifikation bildet ein weiteres Indiz für die Gleichartigkeit (Urteile des BVGer B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 4.3 "Cannamed/Swiss CannaMed [fig.]"; B-6639/2023 vom 22. Mai 2024 E. 2.3 "Traumeel/Traumagel"; B-3769/2022 vom 31. Januar 2024 E. 2.3 "Focus/Foco [fig.]"; vgl. GALLUS JOLLER, in: Noth/Bühler/Thou- venin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3 N 274 m.w.H.).
B-3401/2024 Seite 6 2.4 2.4.1 Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hin- terlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; 119 II 473 E. 2d "Radion/Radomat"; Urteil des BGer 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5.1 "R [fig.] RSW Rama Swiss Watch/RAM Swiss Watch"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N 41). Massgeblich ist der Registereintrag (Urteil des BVGer B-2473/2022 vom 5. April 2023 E. 2.4 m.w.H. "acara/AICARE [fig.]"). 2.4.2 Für die Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Schrift- bild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend, wobei die Überein- stimmung auf einer Ebene zur Annahme einer Zeichenähnlichkeit genügt (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; Urteil des BGer 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 6.6.2.1 "Tellco Holding/Tell et al."; Urteile des BVGer B-4246/2022 vom 5. Juli 2023 E. 2.4.2 "You See Augenlaser/Eye See You Augenlaser [fig.]; B-6732/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.4 "Calida/Calyana"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprache- kadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt; das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; 119 II 473 E. 2c "Ra- dion/Radomat"). 2.4.3 Übereinstimmungen im Wortanfang bzw. -ende haben im Erinne- rungsbild ein besonderes Gewicht (vgl. BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securi- tas"; 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; Urteile des BVGer B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.5 "Volkswagen/VolksWerkstatt"; B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 6.5 "Gallo/Gallay [fig.]"). Allerdings führen Übereinst- immungen im Wortanfang für sich alleine nicht direkt zur Zeichenähnlich- keit (Urteile des BGer 4A_178/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2 "Canti/Can- tique"; 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 6.6.2.1 "Tellco Holding/Tell et al."; Urteile des BVGer B-1306/2021 vom 1. Februar 2022 E. 3.3.2 "YT/EYT [fig.]"; B-3264/2020 vom 26. Januar 2022 E. 2.3.2 "EQ/eQart"). 2.5 2.5.1 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt auch vom Schutzum- fang der Widerspruchsmarke ab. Der Schutzumfang einer Marke beurteilt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. So ist für bekannte Marken die Zei- chenähnlichkeit rascher zu bejahen als bei unbekannten (BGE 122 III 382
B-3401/2024 Seite 7 E. 2a "Kamillosan"). Schwach sind insbesondere Marken, deren wesentli- che Bestandteile sich eng an das Gemeingut anlehnen (Urteile des BVGer B-3464/2020 vom 8. Juli 2022 E. 2.6 "Ägeribier/Ägeribier [fig.]"; B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump [fig.]/Jumpman"), stark hin- gegen Marken, die das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder lan- gen Aufbauarbeit sind (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteil des BVGer B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "Burger King/Burek BK King [fig.]"). 2.5.2 Die Kennzeichnungskraft einer Marke kann insbesondere auch durch deren Verwendung in einer Markenserie gestärkt werden. Eine Markense- rie basiert auf einem gemeinsamen Stammbestandteil, der kennzeich- nungskräftig sein muss. Zudem müssen die Serienmarken dem Publikum durch tatsächlichen Gebrauch bekannt geworden sein, während der blosse Hinweis auf die Eintragung einer Markenserie nicht genügt und keine Rück- schlüsse auf den Gebrauch zulässt (Urteile des BVGer B-87/2020 vom 26. April 2021 E. 2.4 "e [fig.]/pick e bike [fig.]"; B-2583/2018 vom 23. Juni 2020 E. 6.4.2 "Helsana. Engagiert für das Leben/HELSINN Investment Fund [fig.]"; vgl. dazu JOLLER, a.a.O., Art. 3 N 25 ff. und 105). 2.5.3 Der Gesamteindruck wird hauptsächlich durch die dominanten Ele- mente einer Marke beeinflusst. Schwache oder im Gemeingut stehende Markenelemente sind jedoch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht einfach auszuklammern, sondern in Anrechnung ihrer für sich genom- menen geringen oder fehlenden Kennzeichnungskraft im Gesamteindruck der Marke zu berücksichtigen (Urteil des BVGer B-3706/2016 vom 20. Juli 2018 E. 2.7 "PUPA/Fashionpupa"). Denn auch solche Elemente können den Gesamteindruck von Marken beeinflussen und in Verbindung mit an- deren Zeichenelementen markenrechtlichen Schutz geniessen (BGE 122 III 382 E. 5b "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_267/2020 vom 28. Dezem- ber 2020 E. 8.3.4 "Lumimart/Luminarte"; 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 "Yello/Yellow Access AG"). Eine Differenzierung und damit eine Gewichtung der Zeichenelemente ist zulässig (BVGE 2014/34 E. 6.1.1 "LAND ROVER/Land Glider"). Es ist daher angezeigt, jedes der Elemente entsprechend seinem jeweiligen Einfluss auf den Gesamteindruck zu be- rücksichtigen und zu gewichten. Da es um den Gesamteindruck geht, dür- fen zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Zeichen aber nicht will- kürlich getrennt und in ihre Bestandteile zerlegt werden (vgl. BGE 135 III 446 E. 6.2 "Maltesers [fig.]/KitKat POP CHOC [fig.]"; Urteil des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.3 "[Socken-Logo] [fig.]/[Socken- Logo] [fig.] I"; Urteile des BVGer B-5659/2018 vom 15. April 2020 E. 5.1.1
B-3401/2024 Seite 8 "Richard Mille/Richard Man [fig.]"; B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 6.2 und 7.4 "The Body Shop, The Body Shop [fig.]/TheFaceShop [fig.]"; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N 128 f.). 2.6 2.6.1 Personennamen, somit Vor- und/oder Nachnamen, auch Pseudo- nyme, sind als Marken grundsätzlich eintragungs- und schutzfähig. Für sol- che Marken existieren weder bei der Eintragung noch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr Sonderregeln; es kommen dieselben Kriterien zur Anwendung wie bei allen anderen Markenkategorien (Urteile des BVGer B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 3.1, 3.3 und 7.1 "Höfer Fa- mily Office [fig.]/Hofer"; B-6046/2008 vom 3. November 2010 E. 2.3 und 7 "R Rothmans [fig.]/Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.]"; B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 und 7 "monari/ANNA MOLI- NARI"; vgl. auch BGE 116 II 614 E. 5b f. "Gucci"). Allerdings werden Per- sonennamen in Marken häufig als solche erkannt und verstanden. Sie kön- nen deshalb einen ähnlichen Sinngehalt haben wie eine Marke mit dem- selben oder einem ähnlichen Namen und dadurch eine Verwechslungsge- fahr begünstigen (vgl. Entscheid der Rekurskommission für geistiges Ei- gentum [RKGE] vom 10. Februar 2006 E. 9 "s.Oliver/Olivia", in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2006 S. 339 ff.). 2.6.2 Ob und unter welchen Voraussetzungen Personenmarken als ver- wechselbar anzusehen sind, bestimmt sich zunächst danach, ob diese als Vor- und/oder Nachnamen kollidieren. Die Wahrnehmung von Zei- chen – vorliegend von solchen, die aus Personennamen bestehen – durch den Verkehr kann in verschiedenen Staaten, Kulturen und Sprachen so- dann unterschiedlich sein (CAROLA ONKEN, Die Verwechslungsgefahr bei Namensmarken, Diss. Würzburg 2011, S. 52 f. m.w.H.). In diesem Lichte bestimmt sich die Verwechslungsgefahr bei Personenmarken insbeson- dere auch danach, welchen Stellenwert die massgebenden Verkehrskreise in einem aus Vor- und Nachnamen gebildeten Zeichen diesen Elementen beimessen. 2.6.3 Die Rechtsprechung geht bisweilen davon aus, dass bei aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken gewöhnlich der Familienname als charak- teristisches Element der Marke im Vordergrund steht und das Erinnerungs- bild prägt, da sich das Publikum in der Regel nach dem Familiennamen orientiert (Urteil des BGer 4A_44/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 6.4.5
B-3401/2024 Seite 9 "SERGIO ROSSI, sergio rossi [fig.], MISS ROSSI/ROSSI [fig.]"; Urteile des BVGer B-5659/2018 vom 15. April 2020 E. 5.3.3.2 "Richard Mille/Richard Man [fig.]"; B-3824/2015 vom 17. Mai 2017 E. 9.1.1 "Jean Leon/Don Leone [fig.]"; B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6.2 "monari/ANNA MOLI- NARI"). Dem Familiennamen kommt deshalb nach allgemeiner Verkehrs- auffassung die grössere Kennzeichnungskraft zu als dem Vornamen (BGE 95 II 354 E. 1b "Elizabeth Arden/Arlem"; Urteil des BGer 4A_44/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 6.4.5 "SERGIO ROSSI, sergio rossi [fig.], MISS ROSSI/ROSSI [fig.]"). 2.6.4 Für Vornamen ist zu differenzieren: In Alleinstellung können Vorna- men in gleichem Masse zur Herkunftsfunktion geeignet sein wie jeder an- dere Begriff, sodass von grundsätzlich durchschnittlicher Kennzeichnungs- kraft auszugehen ist (vgl. ONKEN, a.a.O., S. 94 ff.). Auch in Kombination mit einem Familiennamen kann dem Vornamen nicht jegliche Kennzeich- nungskraft abgesprochen werden. Gewöhnliche, in der Schweiz weit ver- breitete Vornamen werden vom Publikum zwar primär als Personennamen verstanden (vgl. Urteil des BVGer B-5659/2018 vom 15. April 2020 E. 5.3.3.1 "Richard Mille/Richard Man [fig.]") und nicht als Herkunftshin- weis; ihre originäre Kennzeichnungskraft ist deshalb eher gering. Seltene, originelle oder durch Gebrauch bekannt gewordene Vornamen können da- gegen durchaus eine kennzeichnungskräftige Wirkung auslösen (vgl. dazu Urteil des BVGer B-3882/2017 vom 28. August 2019 E. 5.2.3 f. "THEA/ROSA THEA"). In solchen Fällen kann ein Vorname das prägende Element im Gesamteindruck sein und die Aufmerksamkeit der Verkehrs- kreise auf sich ziehen. Je nach Branche kann es für den Verkehr sodann üblich sein, dass die Kennzeichnung der Ware bzw. Dienstleistung unter Berücksichtigung des kombinierten Vor- und Familiennamens erfolgt und erst durch den Vornamen individualisiert wird (Urteil des BVGer B-2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6.3 "monari/ANNA MOLINARI"). Dementsprechend kann eine Kollision durch Übereinstimmung mit dem Vornamen ausgelöst werden. 2.6.5 Demnach besitzt der Nachname in einer zusammengesetzten Marke nicht in jedem Fall eine selbständig kennzeichnende Stellung einzig des- halb, weil er als Nachname wahrgenommen wird, sondern muss seine Kennzeichnungskraft aufgrund aller relevanten Faktoren des Einzelfalls festgestellt werden (vgl. zur europäischen Rechtsprechung Urteil des EuGH C-51/09 P vom 24. Juni 2010, ECLI:EU:C:2010:368, Rn. 38 "Be- cker/Barbara Becker"). Auch mit Nachnamen kombinierte Vornamen neh- men am von der Marke ausgehenden Gesamteindruck teil und tragen – in
B-3401/2024 Seite 10 einem zu klärenden Umfang – zumindest zur Erfüllung der Herkunftsfunk- tion entsprechend gebildeter Marken bei (vgl. ONKEN, a.a.O., S. 96 f). Ent- sprechend ist dem Vornamen unter Umständen keine mindere Bedeutung als dem Familiennamen beizumessen (Urteil des BVGer B-2635/2008 vom
B-3401/2024 Seite 11 BVGer B-362/2016 vom 13. September 2017 E. 7.3 "Doña Espe- ranza/Alejandro Fernandez, Esperanza"). 2.6.8 Für den Fall, dass die ältere Marke einen ungewöhnlichen, stark kennzeichnungskräftigen Vornamen und einen markenrechtlich schwa- chen Nachnamen enthält, wird der Vorname als prägendes Element wahr- genommen. Übernimmt die jüngere Marke dieses markante Hauptelement, kann ein ausreichender Zeichenabstand fehlen. Dies bedingt, dass die re- levanten Verkehrskreise diesem Bestandteil in Alleinstellung eine kenn- zeichnende Stellung zuschreiben. Wenn die massgeblichen Verkehrs- kreise dem übernommenen Vornamen alleine hingegen keine besondere Bedeutung zumessen und ihre Aufmerksamkeit auf den Nachnamen len- ken, oder der Vorname nur in Kombination mit dem Familiennamen zur Individualisierung beizutragen vermag, dürfte die Verwechslungsgefahr weniger stark ausfallen. In diesem Sinne kann in einer aus Vor- und Nach- namen bestehenden Marke ein Vorname den Gesamteindruck eines Zei- chens prägen, wenn er in Alleinstellung zur Identifizierung einer bestimm- ten Person verwendet und auch dahingehend verstanden wird (vgl. zur deutschen Rechtsprechung Beschluss des BPatG vom 10. Februar 1998 – 24 W [pat] 243/95 S. 1028 "Boris/Boris Becker", in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht [GRUR] 1998, S. 1027 f.; FRANZ HACKER, in: Ströbele/Hacker/Thiering [Hrsg.], Markengesetz, Kommentar, 14. Aufl. 2024, § 9 MarkenG N 456). 2.6.9 Ist der Vorname einer aus Vor- und Familiennamen kombinierten Marke dagegen nur wenig kennzeichnungskräftig, tritt dieser bei der Beur- teilung des Gesamteindrucks zurück. Zwar können auch gemeinfreie Be- standteile den Gesamteindruck von Marken beeinflussen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Stimmen zwei Marken aber ausschliesslich in zum Gemeingut ge- hörenden Elementen überein und wird der prägende, kennzeichnungs- starke Bestandteil nicht übernommen, ist eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zu verneinen (Urteil des BVGer B-3005/2014 vom 3. November 2015 E. 6.3 "Nivea Stress Protect/Stress Defence"). So ist auch das Vor- handensein eines gemeinsamen Vornamens nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zu begründen, wenn der Fa- milienname als das wesentliche Element der beiden Zeichen nicht ver- wechselbar ist (Entscheid der RKGE vom 3. Oktober 2006 E. 6 f. "Romain Gauthier/Romain Jerôme [fig.]", in: sic! 2007 S. 271 ff.). Trifft der Verkehr auf einen gebräuchlichen Vor- oder Familiennamen, nimmt er eher blosse Namensgleichheit an, als dass er auf wirtschaftliche Zusammenhänge
B-3401/2024 Seite 12 schliessen würde (vgl. Urteil des BVGer B-7447/2006 vom 17. April 2007 E. 8 "Martini Baby/martini [fig.]"). 2.6.10 Sofern es sich bei der Namensmarke schliesslich um bekannte Per- sonen der Zeitgeschichte handelt, kommt diesen markenrechtlich ohne ei- nen Hinweis auf bestimmte Eigenschaften der konkret bezeichneten Wa- ren und Dienstleistungen keine besondere Kennzeichnungskraft zu (vgl. Entscheid der RKGE vom 29. Dezember 2005 E. 8 "Michel [fig.]/Mi- chel Compte Waters", in: sic! 2006 S. 269 ff.). Die Bekanntheit einer Per- son kann – unabhängig davon, wie berühmt sie ist – nicht mit der Bekannt- heit und nicht mit einer allfälligen notorischen Bekanntheit der Wider- spruchsmarke gleichgesetzt werden (Urteil des BVGer B-5462/2019 vom 21. Juli 2020 E. 6.7 "Nusr-Et [fig.]/Nusr-Et [fig.]"). Dahingehend hat eine solche Marke nur insofern eine erhöhte Bekanntheit, als sie Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet, welche den Werken und Schaffensarten dieser Person entsprechen (Urteil des BVGer B-6540/2017 vom 9. Dezem- ber 2019 E. 5.4.3 "DALIGRAMME/Salvador Dali [fig.]"). Bekanntheitsgrade sind deshalb aufgrund des Spezialitätsprinzips produktbezogen zu bewer- ten. Eine Marke, die mit einer bestimmten – realen oder fiktiven – Person identisch ist, hat nur insofern eine erhöhte Bekanntheit, als sie Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, die mit dieser Person in Verbindung gebracht werden. Eine allfällige Bekanntheit der Person bezüglich ihres Vor- und Nachnamens ist jedoch insofern zu berücksichtigen, dass diese Bekannt- heit die Wahrnehmung der Marke durch die Verkehrskreise beeinflussen kann (vgl. Urteil des EuGH C-51/09 P vom 24. Juni 2010, ECLI: EU:C:2010:368, Rn. 37 "Becker/Barbara Becker"). Namen bekannter Per- sönlichkeiten rufen beim Publikum bestimmte Assoziationen mit dem be- zeichneten Individuum hervor. Die im Namen verkörperten Eigenschaften verleihen der Marke einen besonderen Sinngehalt. Je nachdem, unter wel- cher Bezeichnung die Persönlichkeit Bekanntheit erlangt hat, gilt dies für den Vor- und/oder Nachnamen. Sofern mindestens einer der Bestandteile des Namens stets als Hinweis auf eine bestimmte Person verstanden wird, kann dies zwischen den einzelnen Namensvarianten eine begriffliche Zei- chenähnlichkeit begründen (ONKEN, a.a.O., S. 69). 3. 3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz besteht zwischen den vorliegend zu ver- gleichenden Bürsten Warengleichheit. Die strittigen Waren würden mit höchstens durchschnittlicher Aufmerksamkeit erworben. Eine Zeichenähn- lichkeit sei aufgrund des übernommenen Elements "FRIDA" zu bejahen.
B-3401/2024 Seite 13 Die Widerspruchsmarke geniesse aufgrund der gleichnamigen Künstlerin zwar einen gewissen Ruf. Eine markenrechtliche Bekanntheit sei in Ver- bindung mit den bezeichneten Waren indes nicht nachgewiesen. Der Wi- derspruchsmarke komme daher eine originäre und durchschnittliche Kenn- zeichnungskraft sowie ein normaler Schutzumfang zu. Zwar habe der Zei- chenanfang und -ende bei der Beurteilung eine grössere Bedeutung. Vor- liegend sei jedoch der Nachname "KAHLO" das prägende Zeichenbe- standteil, der von der angefochtenen Marke nicht übernommen wurde. Eine Verwechslungsgefahr müsse deshalb verneint werden. 3.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vorinstanz habe die Wa- renidentität korrekt festgestellt und die Zeichenähnlichkeit bejaht. Bürsten und Haarbürsten seien als Hygiene- und Lifestyleprodukte einzustufen, sie könnten sogar Luxusprodukte darstellen, und sie würden mit durchschnitt- licher Aufmerksamkeit nicht täglich nachgefragt. Die Übernahme des Zei- chenelements "FRIDA" schaffe eine besonders starke Zeichenähnlichkeit. Auch wenn bei Marken, die aus einem Vornamen und einem Nachnamen bestehen, letzterer oft das prägende Element sei, bedeute dies nicht, dass durch das Weglassen des Nachnamens die Verwechslungsgefahr entfalle. Die angefochtene Marke übernehme den identischen Vornamen "FRIDA" und somit den ersten der beiden kennzeichnenden Bestandteile der Wider- spruchsmarke. Der Anfang einer Wortmarke bleibe leicht im Gedächtnis haften. Dass die angefochtene Marke den Nachnamen "KAHLO" weg- lasse, führe nur dazu, dass sie als eine Variante oder Serienmarke der Wi- derspruchsmarke wahrgenommen werde. Gesamthaft sei zumindest von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr auszugehen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, es liege keine Gleichheit oder hochgradige Gleichartigkeit der Waren der einander gegenüberste- henden Marken vor. Es sei von einer mindestens durchschnittlichen Auf- merksamkeit der Abnehmerinnen und Abnehmer auszugehen. Der Um- stand, dass die Widerspruchsmarke aus dem Namen einer bekannten Künstlerin besteht, vermöge nichts daran zu ändern, dass ihr eine höchs- tens durchschnittliche (ursprüngliche) Kennzeichnungskraft zukomme. Für eine nachträgliche Steigerung der Kennzeichnungskraft liege kein intensi- ver Gebrauch in der Schweiz vor. Im Gesamteindruck würden sich die Mar- ken hinreichend unterscheiden. Die Marken würden sich im Schriftbild deutlich und im Wortklang nicht unerheblich unterscheiden. Im Sinngehalt sei ein deutlicher Unterschied zu erkennen. Im Gesamteindruck sei zu be- achten, dass der in der angefochtenen Marke nicht enthaltene Bestandteil "KAHLO" als ein in der Schweiz eher fremdartiger Familienname eindeutig
B-3401/2024 Seite 14 dominiere. Dadurch sei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Ver- wechslungsgefahr zutreffend. 4. Ausgehend vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke sind die massgeblichen Verkehrskreise für die im Widerspruch stehenden Waren festzulegen. Für die in Klasse 21 angemeldeten Bürsten ist von ei- nem breiten Adressatenkreis auszugehen, da solche Waren sowohl von Fachpersonen als auch vom allgemeinen Publikum nachgefragt werden. Es handelt sich bei den angemeldeten Waren zudem nicht um Massenar- tikel des täglichen Bedarfs. Dafür wenden die Nachfragerinnen und Nach- frager vor dem Erwerb eine zumindest durchschnittliche Aufmerksamkeit auf (Urteil des BVGer B-5697/2016 vom 27. Juni 2018 E. 3 "Manufac- tum/espresso manufactum"). 5. Weiter ist die Gleichartigkeit der strittigen Waren zu beurteilen. Die Be- schwerdeführerin folgt der Argumentation der Vorinstanz, dass die Waren, für welche die sich gegenüberstehenden Marken eingetragen sind, iden- tisch sind. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass als Bürsten ausschliesslich klassische Bürsten zu verstehen seien. Dem ist jedoch nicht zu folgen: In Fällen, in welchen die Widerspruchsmarke den Oberbe- griff für Waren der angefochtenen Marke beansprucht, ist eine Gleichheit (Urteile des BVGer B-5641/2012 vom 16. August 2013 E. 7.1.1 "Nobis/No- vis Energy [fig.]"; B-1760/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1 "Zurcal/Zorcala"; B-5076/2011 vom 1. Februar 2013 E. 6.1 "[Doppelrhombus] [fig.]/Unlimited [fig.]"; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N 274) bzw. eine offensichtliche Gleichartigkeit erstellt (Urteile des BVGer B-4451/2019 vom 1. November 2021 E. 4.2 "Barocco/La Barocca"; B-552/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 4.1 "Hirsch/Apfelhirsch"; B-6137/2013 vom 18. Juni 2015 E. 4.2 "Terra/Vetia Terra"). Dies trifft vorliegend zu, da die für die angefochtene Marke bean- spruchten Zahnbürsten, Haarbürsten und Peelingbürsten in Klasse 21 un- ter den für die Widerspruchsmarke angemeldeten Bürsten in Klasse 21 als Oberbegriff enthalten sind. Eine Warenidentität besteht deshalb zwischen Haarbürsten und Bürsten, da Haarbürsten eine Unterkategorie von Bürsten darstellen. Zudem ist zwischen Haarbürsten und den ebenfalls für die Wi- derspruchsmarke in Klasse 21 angemeldeten Kämmen (vgl. Bst. B hiervor) eine Warengleichartigkeit zu erkennen, da beide Waren zur Haarpflege und dem Haarstyling verwendet werden und sich an dieselben Abnehmerkreise richten. Bei Zahnbürsten und Peelingbürsten handelt es sich in technischer und funktionaler Hinsicht um Bürsten. Die Vertriebswege (Drogerien,
B-3401/2024 Seite 15 Supermärkte und [Online-]Warenhäuser) überschneiden sich teilweise mit allgemeinen Bürsten und es ist ein ähnliches herstellungstechnisches Know-how notwendig, was insgesamt die Gleichartigkeit von Zahnbürsten und Peelingbürsten mit dem Oberbegriff Bürsten bestätigt. Es kann des- halb von Gleichheit respektive von Gleichartigkeit der Vergleichswaren ausgegangen werden. Dieser Umstand legt in Bezug auf die Beurteilung der Verwechselbarkeit der Zeichen einen strengen Massstab nahe (BGE 126 III 315 E. 6b/bb "Rivella/apiella [fig.]"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; Urteil des BGer 4A_123/2015 vom 25. August 2015 E. 5.2.2 "Mipa La- cke + Farben AG/MIPA Baumatec AG"). 6. 6.1 Zu prüfen ist die Zeichenähnlichkeit der beiden Marken. Während sich die Widerspruchsmarke aus den beiden Wortelementen FRIDA KAHLO zu- sammensetzt, besteht die angefochtene Marke nur aus dem Wortelement FRIDA. 6.2 Bei der Beurteilung des Schriftbilds ist festzustellen, dass die Wider- spruchsmarke aus zwei Wörtern mit insgesamt 10 Buchstaben und die an- gefochtene Marke aus einem Wort mit 5 Buchstaben besteht. Die ange- fochtene Marke ist somit deutlich kürzer als die Widerspruchsmarke. Aller- dings ist die angefochtene Marke vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten und bildet deren ersten Teil. Diesbezüglich liegt eine Überein- stimmung zwischen der angefochtenen Marke und dem ersten Wort der Widerspruchsmarke vor. 6.3 In klanglicher Hinsicht besteht eine teilweise Übereinstimmung zwi- schen den Vergleichsmarken, da die angefochtene Marke vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten ist. Allerdings unterscheiden sich die Mar- ken in ihrer Silbenzahl (vier Silben gegenüber zwei Silben) und aufgrund ihrer Länge deutlich voneinander. Zudem liegt der Wortakzent bei der Wi- derspruchsmarke auf dem Familiennamen KAHLO, während er bei der an- gefochtenen Marke einzig auf dem Wort FRIDA liegt. 6.4 6.4.1 Frida ist ein weiblicher Vorname, der in einer verwandten Schreib- weise im deutschen Sprachraum auch in der Form von Frieda anzutreffen ist (Wikipedia, Eintrag zu: "Frida", abrufbar unter <https://de.wikipe- dia.org/wiki/Frida>, zuletzt abgerufen am 08.08.2025). In beiden Schreib- weisen wird in Bezug auf den Sinngehalt ein weiblicher Vorname erkannt,
B-3401/2024 Seite 16 der als solcher in der Schweiz zwar nicht häufig, aber gelegentlich vor- kommt. So sind für das Jahr 2023 schweizweit 719 Personen als "Frida" und 2'683 Personen als "Frieda" verzeichnet (Bundesamt für Statistik, Vor- namen der Bevölkerung nach Geschlecht, Schweiz, 2023, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/asset/de/32208757, zuletzt abgerufen am 08.08.2025). 6.4.2 Die Widerspruchsmarke enthält neben dem Vornamen Frida den Zu- satz Kahlo. Auch wenn Kahlo kein in der Schweiz verzeichneter Nachname ist (vgl. Bundesamt für Statistik, Nachnamen der ständigen Wohnbevölke- rung, Schweiz, Kantone, Sprachgebiete, 2023, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/asset/de/32208756, zuletzt abgerufen am 08.08.2025), werden die Verkehrskreise im Element Kahlo in der Zeichen- abfolge sowie Verbindung mit dem Vornamen Frida einen Familiennamen erwarten. Gleichzeitig bezeichnet die Widerspruchsmarke die gleichna- mige mexikanische Malerin Frida Kahlo (1907–1954), die gerichtsnotorisch als eine der bedeutendsten Künstlerinnen des 20. Jahrhunderts gilt und als solche für ihre ikonischen und oft autobiografischen Selbstporträts bekannt ist (Wikipedia, Eintrag zu: "Frida Kahlo", abrufbar unter <https://de.wikipe- dia.org/wiki/Frida_Kahlo>, zuletzt abgerufen am 08.08.2025). 6.4.3 Während die Widerspruchsmarke somit dem gleichlautenden Namen der international bekannten Künstlerin Frida Kahlo entspricht, stellt die an- gefochtene Marke den in der Schweiz gebräuchlichen Vornamen Frida dar. In einem weiteren Sinn dürfte die Künstlerin Frida Kahlo – und somit die gleichlautende Widerspruchsmarke – sogar als Stilikone und Symbol für weibliche Kreativität und Autonomie verstanden werden (Deutschlandfunk, Sendung Corso vom 16. August 2018, Stilikone Frida Kahlo: Wie die Ma- lerin Mode und Pop beeinflusste, abrufbar unter <https://www.deutschland- funk.de/stilikone-frida-kahlo-wie-die-malerin-mode-und-pop-100.html>, zuletzt abgerufen am 08.08.2025), deren bewegtes Leben und künstleri- sches Werk in enger Verknüpfung gewürdigt werden. Angesichts der noto- rischen Bekanntheit der gleichnamigen Künstlerin beim Schweizer Publi- kum fällt zumindest ein Grossteil der massgeblichen Verkehrskreisen da- runter (vgl. E. 4 hiervor). In dieser Hinsicht wird die Widerspruchsmarke je- denfalls mit einer spezifischen Persönlichkeit unmittelbar sowie eindeutig assoziiert werden; es ist ausreichend, dass die Abnehmerinnen und Ab- nehmer darunter eine reale, wahrscheinlich prominente Person erwarten, ohne dass es auf die Kenntnis ihres künstlerischen Schaffens im Einzelnen ankommt. Die angefochtene Marke wird hingegen als gewöhnlicher weib- licher Vorname wahrgenommen, ohne dass eine direkte Zuordnung zur
B-3401/2024 Seite 17 Künstlerin Frida Kahlo bzw. einer realen Person hergestellt wird. Selbst Personen, welche die Künstlerin Frida Kahlo kennen, werden angesichts von "Frida" in Alleinstellung im Zusammenhang mit Zahn-, Haar- und Pee- lingbürsten eher eine zufällige Gleichnamigkeit als einen Bezug auf diese Künstlerin erwarten (vgl. Urteil des BVGer B-7447/2006 vom 17. April 2007 E. 8 "Martini Baby/martini [fig.]"). Die beiden Marken weisen somit ei- nen – für alle Sprachkreise sofort und unwillkürlich erkennbar – klar unter- schiedlichen Sinngehalt auf, welcher eine ansonsten bestehende Zeichen- ähnlichkeit im Schrift- oder Klangbild neutralisieren kann (vgl. BGE 121 III 377 E. 2b und 3c "Boss/Boks"; Urteile des BVGer B-358/2022 vom 7. Ok- tober 2024 E. 7.3.2 "Cherie/Cherry.TV, CherryTV [fig.]"; B-3769/2022 vom 31. Januar 2024 E. 2.3 "Focus/Foco [fig.]"; B-2191/2018 vom 25. Februar 2020 E. 8.4 "Smac/Lissmac"). 6.5 Insgesamt weisen die sich gegenüberstehenden Marken in visueller und auditiver Hinsicht aufgrund der integralen Übernahme des ersten Teils der Widerspruchsmarke eine Zeichenähnlichkeit auf (vgl. auch Urteil des BVGer B-3882/2017 vom 28. August 2019 E. 5.1.2 "THEA/ROSA THEA"). Indes bleibt sowohl im Schrift- wie auch im Klangbild das Wort "Kahlo" als individualisierbarer Bestandteil identifizierbar. In semantischer Hinsicht un- terscheiden sich die beiden Marken deutlich. 7. 7.1 Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist eine Gesamtbetrach- tung vorzunehmen, wobei die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die Zeichenähnlichkeit und die Gleichartigkeit der Waren zu berücksichtigen sind. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht im Kern geltend, dass die Übernahme der wichtigsten charakteristischen Elemente einer älteren Marke im Allge- meinen geeignet sei, eine Zeichenähnlichkeit und eine sich daraus erge- bende Verwechslungsgefahr zu begründen, ausser wenn das übernom- mene Zeichen derart im neuen Zeichen verschmolzen werde, dass der Sinngehalt des Zeichens verändert werde (vgl. auch Urteil des BVGer B-4151/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 8.3 m.w.H. "GOLAY/Golay Spierer [fig.]"). Bereits die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich jedoch nach dem Gesamtein- druck der Marken auf die massgeblichen Verkehrskreise (vgl. E. 2.4.1 hier- vor). Ihr Gesamteindruck wird in erster Linie durch die kennzeichnungs-
B-3401/2024 Seite 18 kräftigen Bestandteile geprägt (Urteile des BVGer B-2495/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.4 "Pallas Kliniken Exzellente Medizin Menschliche Be- handlung [fig.]/PK Plaza Kliniken [fig.]"; B-3808/2021 vom 24. Mai 2022 E. 2.3.1 "TX Group [fig.]/TX Group AG"). Mit der integralen Übernahme eines Zeichenbestandteils ist deshalb noch keine Zeichenähnlichkeit erstellt. Ab- weichende Zeichenbestandteile, die einen markanten Sinngehalt aufwei- sen, können eine Ähnlichkeit der Vergleichszeichen im Schriftbild und Wortklang überwinden (vgl. Urteil des BGer 4A_207/2010 vom 9. Juni 2011 E. 5.4.3 "R [fig.] RSW Rama Swiss Watch/RAM Swiss Watch"; Urteil des BVGer B-358/2022 vom 7. Oktober 2024 E. 7.3.2 ff. "Cherie/Cherry.TV, CherryTV [fig.]"). Vielmehr ist daher im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit die verschiedenen Elemente des Zeichens einen Einfluss auf den Gesamt- eindruck des Zeichens haben (vgl. Urteil des BVGer B-7502/2006 vom 7. August 2007 E. 6.1 "Chanel/Haute Coiffure Chanel") und ob in der Ge- samtwürdigung der begriffliche Unterschied eine Verwechslungsgefahr ausschliessen könnte (Urteile des BVGer B-358/2022 vom 7. Oktober 2024 E. 7.3.3 "Cherie/Cherry.TV, CherryTV [fig.]"). Damit fällt ein undiffe- renzierter Zeichenvergleich ausser Betracht. Die Zeichenbestandteile sind deshalb zu gewichten und die Verwechslungsgefahr ist anhand der kenn- zeichnungskräftigen Bestandteile der beiden Marken zu prüfen (BVGE 2010/32 E. 7.2 "Pernaton/Pernadol 400"). 7.3 Praxisgemäss kommt dem Anfang einer Wortmarke in der Regel eine höhere Bedeutung zu, da er den massgebenden Verkehrskreisen leicht im Gedächtnis haften bleibt (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestimmt der Wortanfang aber nicht zwangsläufig den Gesamteindruck einer Marke. Bei aus Vor- und Familiennamen gebil- deten Marken ist vielmehr zu berücksichtigen, dass gewöhnlich der Fami- lienname im Vordergrund steht (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Dies führt eher dazu, dass sich die Verkehrskreise, die mit der Widerspruchsmarke konfrontiert werden nach allgemeiner Lebenserfahrung eher an den Nachnamen erin- nern werden (vgl. Urteil des BGer 4A_44/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 6.4.5 "SERGIO ROSSI, sergio rossi [fig.], MISS ROSSI/ROSSI [fig.]"). Dies gilt umso mehr, weil, anders als der gebräuchliche Vorname FRIDA, der Nachname KAHLO in der Schweiz nicht verbreitet ist. Damit bleibt KAHLO als ungewöhnlicher Nachname im Gedächtnis stärker haften und stellt das charakteristische und somit kennzeichnungskräftige Zeichenele- ment der Widerspruchsmarke dar (vgl. Urteil des BVGer B-1976/2007 vom 13. August 2007 E. 8 "Rudolph Rotnase/Rudolph [fig.]"). Damit erfährt der Erfahrungssatz, wonach bei zusammengesetzten Personenmarken dem Familiennamen regelmässig die grössere Kennzeichnungskraft zukommt,
B-3401/2024 Seite 19 keine Ausnahme. Der gegenteilige Fall eines originellen, nicht alltäglichen Vornamens, der bereits als prägendes Element betrachtet werden könnte (vgl. E. 2.6.8 hiervor), liegt nicht vor. 7.4 Vorliegend ist der Name KAHLO aufgrund der notorischen Bekanntheit der Künstlerin Frida Kahlo in der Schweiz allgemein bekannt und wird mit ihr in Verbindung gebracht (vgl. E. 6.4.3 hiervor). Die angesprochenen Ver- kehrskreise werden sich nicht zwei beliebig kombinierte Eigennamen "Frida" und "Kahlo" einprägen, sondern den Vor- und Nachnamen als eine sinnstiftende Einheit auffassen, die als Gesamtbegriff im Erinnerungsver- mögen mit einem deutlich erfassbaren Sinngehalt, nämlich dem Namen der mexikanischen Künstlerin, zurückbleibt (vgl. Entscheid der RKGE vom 6. Dezember 2000 E. 7 "Marco Polo/Polo [fig.]", in: sic! 2001 S. 36 ff.). Demgegenüber hat der gebräuchliche Vorname FRIDA in Alleinstellung nur eine untergeordnete Bedeutung im Vergleich zum dominierenden Hauptelement KAHLO, auch wenn er den ersten Teil der Widerspruchs- marke bildet. Erst in Verbindung mit dem Familiennamen KAHLO erhält das Zeichen FRIDA KAHLO eine eigentliche Individualisierung und wird in seiner Gesamtheit die gleichnamige Künstlerin als solche erkannt, ohne der Widerspruchsmarke den Schutz einer bekannten Marke zu gewähren. Mit der Feststellung, dass die Widerspruchsmarke zugleich eine gleichna- mige Persönlichkeit des öffentlichen Lebens darstellt, ist keine marken- rechtliche Bekanntheit begründet. Der Bezeichnung FRIDA KAHLO kann als Marke jedenfalls nicht etwa ein erhöhter Schutz mit einer erhöhten Kennzeichnungskraft zugesprochen werden, weil es sich um den Namen der bekannten Künstlerin handelt. Damit ist keine notorische Bekanntheit der Widerspruchsmarke ausgesagt (vgl. E. 2.6.10 hiervor), da vorliegend nicht erstellt ist, dass das Zeichen für die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen notorisch bekannt ist (BGE 130 III 267 E. 4.7.2 "Tripp Trapp"; Urteil des BGer 4P.291/2000 vom 19. Februar 2001 E. 3c "Central Perk"; Urteil des BVGer B-5462/2019 vom 21. Juli 2020 E. 3.4 "Nusr-Et [fig.]/Nusr-Et [fig.]"). Die künstlerische Bekanntheit vermag für ihre Widerspruchsmarke nicht zu einer besonderen Kennzeichnungskraft des Zeichens zu führen, da der Name Frida Kahlo für die angemeldeten Waren der Klasse 21 keine besondere Bekanntheit erlangt hat. Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine marken- rechtliche Bekanntheit, weil die Widerspruchsmarke für die angemeldeten Waren in der Schweiz weder notorisch bekannt ist (vgl. BVGE 2014/34 E. 7.1.3 "LAND ROVER/Land Glider") noch die Verkehrsbekanntheit eines
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von ihr als Marke verwendeten Zeichens rechtsgenüglich substantiiert wor-
den ist (vgl. Urteile des BVGer B-4669/2019 vom 25. November 2021
2014 E. 7.1.3.2 "PALLAS/Pallas Seminare [fig.]"). Die Beschwerdeführerin
macht sodann zu Recht nicht geltend, sie vertrete als Rechtsnachfolgerin
allfällige Namens- oder Kennzeichenrechte der Künstlerin Frida Kahlo.
7.5 Die Widerspruchsmarke ist somit als Gesamtheit zu betrachten, wobei
dessen Bestandteil KAHLO im Vordergrund steht. Bei der aus einem ge-
wöhnlichen Vornamen und einem Nachnamen gebildeten Widerspruchs-
marke wird das Element KAHLO in der Erinnerung besser memorisiert,
nicht nur, da es sich um den Nachnamen handelt (vgl. E. 2.6.3 hiervor),
sondern weil letzterer für die Schweizer Abnehmerinnen und Abnehmer un-
gewöhnlich ist (vgl. E. 7.3 hiervor) und aufgrund KAHLO das Zeichen in
seiner Gesamtheit zur gleichnamigen Künstlerin zugeordnet wird und sei-
nen eindeutigen Sinngehalt erhält (vgl. E. 7.4 hiervor). Von diesem prägen-
den Element wird der Gesamteindruck des Zeichens massgeblich be-
stimmt, weshalb dieses Zeichenelement stärker zu gewichten ist
(vgl. E. 2.5.3 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
wird mit dem Bestandteil FRIDA kein kennzeichnungskräftiges und im Ge-
samteindruck als selbständig kennzeichnend erkanntes Element der Wi-
derspruchsmarke übernommen. Mangels selbständig kennzeichnender
Stellung bestimmt es den Gesamteindruck nicht mit und tritt zurück
(vgl. E. 2.6.9 hiervor). Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten,
wenn sie betont, dass der einander gegenüberstehende Bestandteil FRIDA
identisch ist; dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Marken
im dominierenden Element KAHLO divergieren, welches die Aufmerksam-
keit auf sich zieht. In jedem Fall erzeugt die angefochtene Marke einen
Gesamteindruck, der sich deutlich von der Widerspruchsmarke unterschei-
det. Je nach Ausgestaltung der Marke kann der Sinngehalt im Gesamtein-
druck von entscheidender Bedeutung sein (Urteil des BGer 4A_207/2010
vom 9. Juni 2011 E. 5.1 "R [fig.] RSW Rama Swiss Watch/RAM Swiss
Watch"). Die Reduktion von der spezifischen Persönlichkeit und bekannten
Künstlerin in der Widerspruchsmarke auf einen allgemein verbreiteten
weiblichen Vornamen in der angefochtenen Marke stellt einen markanten
Unterschied im Sinngehalt dar.
7.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, dass die angefoch-
tene Marke von den Verkehrskreisen als eine Variante der Widerspruchs-
marke oder als eine Serienmarke wahrgenommen werde, wodurch eine
B-3401/2024 Seite 21 mittelbare Verwechslungsgefahr geschaffen werde. Es sei branchenüblich, dass aus Hausmarken, die aus Vor- und Nachnamen bestehen, Folgemar- ken bzw. Serienmarken abgeleitet würden. Aus einer allfälligen Branchen- praxis kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Beschwerdeführerin über eine dem Publikum bekannte Marken- serie mit dem Bestandteil "FRIDA" verfügt, hat sie weder geltend gemacht noch substantiiert. Für ihre Widerspruchsmarke ist im Schweizer Marken- register kein Serienbestand ersichtlich. Selbst bei entsprechenden Regis- tereinträgen würde der blosse Umstand, dass ein Unternehmen mehrere Marken mit einem gemeinsamen Bestandteil registriert hat, nicht genügen, um eine Serie zu begründen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Eine durch eine Seri- enmarke gestärkte Kennzeichnungskraft kann somit nicht geltend gemacht werden. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass das Zeichen der Be- schwerdegegnerin als Abwandlung der Widerspruchsmarke aufgefasst würde. 7.7 Für die angemeldeten Waren der sich gegenüberstehenden Marken ist von Gleichheit respektive Gleichartigkeit auszugehen. Dies würde grund- sätzlich für erhöhte Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Zeichen sprechen (vgl. E. 5 hiervor). Unter den genannten Umständen ist jedoch festzustellen, dass aus semantischer Sicht eine Verwechslungsgefahr zwi- schen den sich gegenüberstehenden Marken ausgeschlossen werden kann. Zu diesem deutlichen und in allen Sprachkreisen spontan erkannten, divergierenden Sinngehalt kommt hinzu, dass die massgeblichen Ver- kehrskreise bei den hier strittigen Bürsten der Klasse 21 eine zumindest durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag legen, was zusätzlich die Ge- fahr von Verwechslungen verringert. 7.8 In Anbetracht der gesamten Umstände ist trotz Gleichheit bzw. Gleich- artigkeit der für die Marken beanspruchten Waren und den Übereinstim- mungen im Schrift- und Klangbild eine Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke zu verneinen. Die massgeblichen Verkehrskreise werden die Marken aufgrund des unter- schiedlichen Sinngehalts und der prägenden Wirkung des Familiennamens KAHLO in der Widerspruchsmarke auseinanderhalten können. Die Be- kanntheit und der Sinngehalt des Namens Kahlo (vgl. E. 7.4 hiervor) betont den vorhandenen Zeichenabstand, da das massgebende Publikum in der angefochtenen Marke ohne den Bestandteil KAHLO gerade nicht an die geschützte Widerspruchsmarke denken oder eine wirtschaftliche Verbin- dung vermuten wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Familienname und nicht auch der Vorname Frida das kennzeichnungs-
B-3401/2024 Seite 22 kräftige Element der Widerspruchsmarke, welches im Gedächtnis haften bleibt und die dominierende Stellung im Gesamteindruck des Zeichens ein- nimmt. Dagegen erkennen die Abnehmerinnen und Abnehmer im mit der angefochtenen Marke überstimmenden Bestandteil innerhalb der Wider- spruchsmarke allein kein Merkmal, welches den begrifflichen Gehalt der Widerspruchsmarke ausfüllt und zu einer Verwechslung zwischen den bei- den Zeichen aufdrängen könnte. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen der Widerspruchs- marke und der angefochtenen Marke keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG besteht. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kos- ten- und grundsätzlich auch entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dafür ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse des Wider- sprechenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchs- gegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Tur- binenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Ver- fahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfer- tigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.– festzu- legen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in glei- cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 9.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient-
B-3401/2024 Seite 23 schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- wendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Bundesverwaltungsge- richt legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Anhand des aktenkundigen Aufwands im Beschwerdever- fahren erscheint eine von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegeg- nerin zu zahlende Parteientschädigung von Fr. 3'900.– als angemessen. Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 10. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.
(Dispositiv nächste Seite)
B-3401/2024 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 3'900.– zulasten der Beschwerdeführerin zugespro- chen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Chiara Piras Selim Haktanir
Versand: 18. August 2025
B-3401/2024 Seite 25 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 103567; Einschreiben; Vorakten zurück)