B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3368/2019
Urteil vom 23. Oktober 2019 Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.
B-3368/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 11. Juni 2018 meldete sich A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) telefonisch beim Bundesamt für Justiz und erkundigte sich nach sei- nem Gesuch um Gewährung des Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsor- gerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, wel- ches er Ende Februar / Anfang März 2018 eingereicht habe. Das Bundes- amt für Justiz (nachfolgend: Vorinstanz) informierte den Beschwerdeführer im selben Telefonat, es sei kein Gesuch eingegangen und schlug vor, dass der Beschwerdeführer im Verteilzentrum der Post einen Suchauftrag auf- geben könne. B. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 (Posteingang: 25. Juni 2018) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Gesuchs um Gewährung des Solida- ritätsbeitrags vom 23. Februar 2018 ein. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er habe das Gesuch Ende Februar / Anfang März 2018 per A-Post in einem C5-Couvert an die Vorinstanz geschickt. Möglicherweise sei das Ge- such bei der Post verloren gegangen oder von der Vorinstanz versehentlich geschreddert worden. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 trat die Vorinstanz nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers ein. Zur Begründung führte sie aus, innerhalb der gesetzlichen Frist vom 31. März 2018 sei kein Gesuch eingegangen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2019 Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung seiner An- träge führte er aus, er habe zwischen dem 23. Februar und dem 4. März 2018 ein Gesuch in einem frankierten Briefumschlag in einen Briefkasten geworfen, was sein Schwiegersohn bezeugen könne. Das Formular des Gesuchs sei im Übrigen im Internet nicht mehr abrufbar, weshalb es auch nicht möglich gewesen sei, das Gesuch rückzudatieren. Er wisse, dass aus juristischer Sicht die Frist nicht eingehalten worden sei und die Beweislast bei ihm liege, jedoch sei es aufgrund des Datums offensichtlich, dass er das Gesuch am 23. Februar 2018 ausgefüllt habe.
B-3368/2019 Seite 3 E. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2019 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Verfügung vom 13. Juni 2019. F. Am 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellung- nahme mit einer Beilage ein. Darin erklärt sich unter anderem B., Schwiegersohn des Beschwerdeführers, schriftlich bereit, den fristgerech- ten Einwurf des Gesuches in einen Briefkasten bezeugen zu können. G. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um Gewährung des Solidaritätsbeitrages mit weiteren Unterlagen ein und beantragte die Wiederherstellung der Eingabefrist. Zur Begrün- dung führte er sinngemäss aus, an der rechtzeitigen Einreichung des Ge- suches verhindert gewesen zu sein, weil er mehrere Monate seine Frau gepflegt habe. Mit Schreiben vom 20. August 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie werde mit der Bearbeitung des neu einge- reichten Gesuches zuwarten, bis das vorliegende Verfahren am Bundes- verwaltungsgericht entschieden sei. H. Am 19. September 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verwies zur Begründung auf ihre bisherigen Eingaben. I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Oktober 2019 wiederholte der Be- schwerdeführer seinen bisherigen Standpunkt und verwies darauf, dass sein Schwiegersohn auch anwesend gewesen sei, als er das Gesuch in den Briefumschlag gelegt habe. Das zweite Gesuch habe er auf Empfeh- lung von C., Präsident des Vereins D._______, eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Be- schwerde einzutreten ist (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. Ap- ril 2016 E.1.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2017/IV/4; BVGE 2007/6 E.1; je mit Hinweisen). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlas- sen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesamt für Justiz ge- hört zu den Behörden nach Art. 33 lit. d VGG und ist daher Vorinstanz im Sinne des Gesetzes. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abände- rung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das vorliegende Verfahren bestimmt sich nach dem VwVG, soweit das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmass- nahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 vom 30. September 2016 (AFZFG, SR 211.223.13) und die vom Bundesrat erlassene Verordnung
B-3368/2019 Seite 5 zum Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmas- snahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 vom 15. Februar 2017 (AFZFV, SR 211.223.131) nichts anderes bestimmen. 2.2 Bei der Beurteilung eines Nichteintretensentscheids ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren des Be- schwerdeführers eingetreten ist. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-2113/2018 vom 3. August 2018 E. 2.2; vgl. dazu auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 95 Rz. 2.164). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe sein Gesuch um Gewährung des Solidaritätsbeitrags fristgerecht eingereicht. Nach der Beschwerdeerhebung vom 2. Juli 2019 legte er mit Eingabe vom 14. August 2019 zusätzlich eine Beilage ins Recht, auf der einerseits B., Schwiegersohn des Beschwerdeführers, schriftlich bestätigte, bezeugen zu können, dass der Beschwerdeführer das Formular am 23. Februar 2018 ausgefüllt, frankiert und zwischen dem 23. Februar und 4. März 2018 in einen Briefkasten eingeworfen habe. Andererseits bestä- tigte E., Tochter des Beschwerdeführers, ebenfalls schriftlich, be- zeugen zu können, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 das Formular ausgefüllt habe. 3.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe weder in seinen schriftlichen Eingaben noch in den geführten Telefonaten jemals von Zeu- gen für die fristgerechte Einreichung des Gesuches gesprochen. Erst im Beschwerdeverfahren seien sein Schwiegersohn und seine Tochter als mögliche Zeugen erwähnt worden. Auch bleibe unklar, zu welchem Zweck und mit welcher Absicht B._______ den Beschwerdeführer zum Briefkas- ten begleitet habe. Es entspreche jedenfalls nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, für das Einwerfen eines Briefes in einen Briefkasten Zeugen mitzunehmen. Die schriftlichen Bestätigungen der Zeugen seien im Übrigen zu wenig spezifisch, um die fristgerechte Einreichung mit der dafür notwendigen Gewissheit, und nicht bloss überwiegenden Wahr- scheinlichkeit, bejahen zu können. Es erscheine offensichtlich, dass B._______ den Beschwerdeführer nicht in der Funktion als Zeuge zum Briefeinwurf begleitet habe. Infolgedessen sei auch nicht anzunehmen, dass sich der Zeuge über den Inhalt, die Adresse und die Frankierung des
B-3368/2019 Seite 6 Schreibens sowie über das Datum und den Zeitpunkt des Einwurfs verge- wissert habe. Schliesslich bleibe der Zeitraum, in welchem der Brief einge- worfen worden sei, nicht nachvollziehbar. Es mute seltsam an, dass sich der Zeuge einerseits nicht mehr an das genaue Datum des Einwurfs erin- nern könne, andererseits aber genau wisse, dass das Formular am 23. Februar 2018 ausgefüllt worden sei. Es sei vielmehr davon auszuge- hen, dass das Datum, an dem das Formular ausgefüllt wurde, nachträglich rekonstruiert worden sei. Ungeachtet dessen könne der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die fristgerechte Einreichung des Gesuchs von ihm bewiesen werden müsse. 3.3 Die Beweislast für die fristgerechte Einreichung eines Gesuchs, welche hinsichtlich des Beweismasses gewiss und nicht bloss überwiegend wahr- scheinlich sein muss, trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2; Urteil des BGer 1F_13/2017 vom 20. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Wird die Zustellung einer Sendung bestritten, reicht die Über- gabe einer A-Post-Sendung zur Beförderung durch die Post für den Nach- weis der Zustellung in der Regel nicht aus. Nicht genügend für den Nach- weis ist auch das Vorlegen einer Kopie des Gesuchs oder die Berufung auf den gewöhnlichen postalischen Lauf. Wird die Zustellung oder deren Zeit- punkt bestritten, kann der Nachweis aber auch gestützt auf sonstige Um- stände erbracht werden, beispielsweise durch Zeugen oder nachweisbare Reaktionen von Betroffenen mit Hinweis auf die Sendung (URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 10 zu Art. 20). In der Wegleitung zum Gesuchsformular wurde zusätzlich die Einreichung des Gesuchs per Einschreiben empfohlen und eine Empfangsbestätigung in- nerhalb von zwei Wochen nach dem Eintreffen des Gesuchs in Aussicht gestellt. Bei fehlender Empfangsbestätigung wurde empfohlen, mit der Vorinstanz Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob das Gesuch dort frist- gerecht eingegangen ist (Wegleitung zum Gesuchsformular Solidaritäts- beitrag, Dezember 2016, S. 5, Abschnitt 1 und 5, <http://www.machwas- makerspace.ch/pdf/wegleitung-gesuch-d.pdf>, abgerufen am 15. Oktober 2019). Eine Empfangsbestätigung hat der Beschwerdeführer gemäss ei- genen Angaben nicht erhalten. 3.4 Der Beschwerdeführer reichte aber am 14. August 2019 ein mit "Zeugen-Bestätigung" betiteltes Schreiben ins Recht, in dem sein Schwie- gersohn B._______ schriftlich bestätigte, bezeugen zu können, dass der Beschwerdeführer das Formular am 23. Februar 2018 ausgefüllt, ausrei- chend frankiert und zwischen dem 23. Februar 2018 und dem 4. März 2018
B-3368/2019 Seite 7 in einen Briefkasten geworfen habe. E., Tochter des Beschwerde- führers, bestätigte in dem nämlichen Schreiben, ebenfalls bezeugen zu können, dass der Beschwerdeführer das Gesuch am 23. Februar 2018 ausgefüllt habe. Bei der eingereichten Beilage handelt es sich nicht um ein Zeugnis im Sinne von Art. 12 lit. c VwVG. Für die Abgabe eines Zeugnisses müssen die Zeugen unter anderem durch die das Zeugnis abnehmenden Gerichte unter Wahrung der Parteirechte auf die erhöhte Wahrheitspflicht und die Zeugnisverweigerungsrechte hingewiesen werden, was vorliegend nicht geschehen ist und im Übrigen auch, mutatis mutandis, für Auskünfte von Drittpersonen nach Art. 12 lit. c VwVG gelten würde. Das eingereichte Beweismittel ist aber nachfolgend als Urkunde im Sinne von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 50 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilpro- zess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) im Rahmen der freien Beweis- würdigung zu berücksichtigen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 119 zu Art. 12; WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N 44 f. zu Art. 14; BERNHARD WALDMANN, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N 37 zu Art. 19). 3.4.1 Der Beschwerdeführer verzichtete im Telefongespräch vom 11. Juni 2018 und im Schreiben vom 15. Juni 2018 an die Vorinstanz da- rauf, seinen Schwiegersohn B. als Zeugen zu nennen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits klar war, dass die fristgerechte Einreichung des Gesuchs von der Vorinstanz bestritten wird. Die Nennung des möglichen Zeugen erfolgte erst über ein Jahr später nach der Abweisung seines Ge- suchs, ohne dass der Beschwerdeführer dafür eine Begründung nannte. 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, bereits im Vorfeld und zur Beweissicherung B._______ als Zeuge zum Briefkasten mitgenommen zu haben, damit dieser beispielsweise den fristgerechten Einwurf auf dem Briefumschlag hätte quittieren können (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 389 E. 2.2; Urteil des BGer 1F_13/2017 vom 20. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein solcher Vorgang hätte die routinemässigen Handlungsabläufe möglicherweise durchbrochen und die Chancen erhöht, als exaktes Datum in Erinnerung zu bleiben (vgl. zum Ganzen BENDER/NACK/ TREUER, in: Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl. 2007, Rz. 147, 149, 153). 3.4.3 Bei E._______ und B._______ handelt es sich um die Tochter und den Schwiegersohn des Beschwerdeführers. Hinsichtlich ihrer Unabhän-
B-3368/2019 Seite 8 gigkeit ist auch auf ihre familiäre Konstellation hinzuweisen. Gemäss eige- nen Angaben besuchen sie den Beschwerdeführer wöchentlich und unter- stützen ihn bei der Erledigung der Alltagsgeschäfte und der Pflege seiner Frau. 3.4.4 Sodann sind die schriftlichen Bestätigungen von B._______ und E._______ nicht geeignet, die fristgerechte Einreichung des Gesuchs mit Gewissheit beweisen zu können. E._______ war gemäss eigenen Anga- ben beim Briefeinwurf nicht dabei. B._______ erinnert sich zwar an ge- wisse Details (Grösse des Briefumschlags, Höhe der Frankatur, exaktes Datum, an dem das Gesuch ausgefüllt wurde), nicht aber an den entschei- denden Zeitpunkt des Briefeinwurfs. Hier erinnert er sich nur vage, was bei länger zurückliegenden Ereignissen aufgrund der Verblassungstendenz von Erinnerungen auch nicht verwundert (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz. 123). 3.4.5 Insgesamt reichen die vom Beschwerdeführer gemachten Ausfüh- rungen und die eingereichten Beweismittel unter den gegebenen Umstän- den nicht aus, die fristgerechte Einreichung des Gesuchs um Gewährung des Solidaritätsbeitrags mit Gewissheit zu beweisen, weshalb der Be- schwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. 4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob es sich bei dem eingereichten Schriftstück sinn- gemäss um einen Beweismittelantrag zur Einvernahme von B._______ und E._______ als Zeugen durch das Bundesverwaltungsgericht handelt. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung im Verwaltungsverfahren erfolgt von Am- tes wegen. Es ist Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachver- halt festzustellen und dazu soweit nötig Beweismittel zu erheben. Die Be- weisführungslast fällt daher in den vom VwVG beherrschten Verfahren grundsätzlich der Behörde zu. Allerdings wird diese Last relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG. Die Parteien sind angehalten, Beweismittel anzubieten, was das Gesetz für das Be- schwerdeverfahren in Art. 52 Abs. 1 VwVG ausdrücklich vorschreibt. Keinen Einfluss hat die Untersuchungsmaxime auf die Verteilung der Be- weislast. Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes hat dieje- nige Partei zu tragen, welche aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 und 16 f. zu Art. 12).
B-3368/2019 Seite 9 4.3 Der Beweisführungsanspruch, der sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör allgemein aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und aus Art. 12 VwVG ergibt, verschafft der beweispflichtigen Partei in ver- waltungsrechtlichen Verfahren einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche und streitige Sachvorbringen mit gesetzlich vorgesehenen und tauglichen Beweismitteln zum Beweis zugelassen zu werden, sofern die Partei die betreffenden Beweismittel form- und fristgerecht beantragt hat (KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O., N 53 f. zu Art. 12). Das Recht auf Ab- nahme von Beweisen gilt aber nicht uneingeschränkt. Die genannten Best- immungen schreiben dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. dazu BGE 114 II 289 E. 2a) und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge- ändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3). 4.4 Aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Schriftstück ist be- reits deutlich geworden, dass sich B._______ nicht an ein genaues Datum bezüglich der fristgerechten Einreichung des Gesuchs erinnern kann. Da- ran würde auch eine formgerechte Abnahme einer Zeugenaussage durch das Bundesverwaltungsgericht nichts ändern. E._______, welche den Briefeinwurf gemäss eigenen Angaben nicht mit eigener Sinneswahrneh- mung beobachten konnte, fällt als Zeugin ohnehin ausser Betracht (KRAUS- KOPF/EMMENEGGER /BABEY, a.a.O., N 117 zu Art. 12). In antizipierter Be- weiswürdigung wäre deshalb ohnehin auf die Einvernahme der Zeugen zu verzichten, weshalb offenbleiben kann, ob es sich bei dem Schriftstück sinngemäss um einen Beweismittelantrag handelt und ob dieser rechtzeitig erfolgt wäre (vgl. zum Ganzen KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O., N 56 zu Art. 12). 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. August 2019 mit dem Hinweis auf die Pflegebedürftigkeit seiner Frau auch im vorliegenden Verfahren sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Ein- reichung des Gesuchs um Gewährung des Solidaritätsbeitrags gestellt ha- ben sollte, ist er auf die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 24 VwVG
B-3368/2019 Seite 10 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 AFZFG und Art. 2 Abs. 1 AFZFV hinzuwei- sen. 5.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AFZFG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AFZFV waren die Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags bis spätestens 31. März 2018 bei der Vorinstanz einzureichen. Dabei ist die Einhaltung der gesetzlichen Frist von zentraler Bedeutung, auch weil die Anzahl der bis zum Ablauf dieser Frist eingegangenen Gesuche als Grundlage für die Berechnung der daran anschliessenden fortlaufenden Ausrichtung der ers- ten Teilzahlungen dient (Art. 7 Abs. 3 AFZFG, vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 4. Dezember 2015 zur Volksinitiative "Wiedergutmachung für Verding- kinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen [Wiedergutma- chungsinitiative]" und zum indirekten Gegenvorschlag [Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplat- zierungen vor 1981], BBl 2016 127). 5.3 Ist ein Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so kann die Frist wiederhergestellt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllt sind. Aus formeller Sicht muss eine Partei zur Wiederherstellung der Frist ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses stellen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, inwieweit ein Gesuchsteller in unverschuldeter Weise abgehalten wurde, innert Frist zu handeln (PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 5 und 12 zu Art. 24). 5.4 Mit Schreiben vom 14. August 2019 erwähnte der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau erkrankt sei, weshalb sie für mehrere Monate im Spital gelegen habe und nun täglich auf fremde Hilfe bzw. auf seine Hilfe ange- wiesen sei. Diese knappen Ausführungen vermögen noch nicht darzutun, warum es nicht möglich gewesen sein soll, das am 23. Februar 2018 be- reits ausgefüllte Gesuch trotz zusätzlicher Belastung durch die Pflege frist- gerecht einzureichen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt ab- zuweisen wäre. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist aber unter den gegebenen Umständen auf die aktuellen politischen Bestrebungen, die gesetzliche Frist für die Einrei- chung eines Gesuchs um Gewährung des Solidaritätsbeitrags durch eine Gesetzesänderung aufzuheben bzw. zu verlängern, hinzuweisen:
B-3368/2019 Seite 11 6.2 Am 14. Dezember 2018 reichte Nationalrat Beat Jans eine Motion ein, welche sicherstellen soll, dass die Wiedergutmachung gegenüber Fremd- platzierten nicht an Fristen scheitert (Geschäftsnummer 18.4295, <https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Af- fairId=20190471>, abgerufen am 15. Oktober 2019). Die Motion ist im Rat bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht behandelt worden. 6.3 Ständerat Raphaël Comte reichte seinerseits am 21. Juni 2019 eine parlamentarische Initiative ein, welche die Frist für die Einreichung der Ge- suche nach dem AFZFG verlängern will. Die Rechtskommission des Stän- derates wird das Geschäft voraussichtlich am 28. Oktober 2019 behandeln (<https://www.parlament.ch/centers/documents/de/sitzungsplanung-rk- s.pdf>, abgerufen am 15. Oktober 2019). 6.4 Sodann präsentierte die unabhängige Expertenkommission "Administ- rative Versorgungen" (UEK), welche vom Bundesrat mit der wissenschaft- lichen Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen beauftragt worden war (vgl. dazu BBl 2016 113), ihren Schlussbericht sowie ihre Empfehlungen für weitere politische Massnah- men am 2. September 2019. Darin empfiehlt sie unter anderem, dass jeg- liche Fristen für die Meldung als Opfer von fürsorgerischen Zwangsmass- nahmen aufzuheben seien (Empfehlungen der UEK vom 2. September 2019, S. 21, <https://www.uek-administrative-versorgungen.ch/resources/ Empfehlungen_UEK_DE_201909021.pdf>, abgerufen am 15. Oktober 2019). 6.5 Sollten die erwähnten politischen Bestrebungen zu einer Verlängerung bzw. Aufhebung der Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Gewäh- rung des Solidaritätsbeitrags führen, stünde dem Beschwerdeführer grund- sätzlich die Möglichkeit offen, ein neues Gesuch bei der zuständigen Be- hörde zu stellen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel von der unterlegenen Partei getragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Gemäss den eingereichten Belegen verfügt der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel und sein Begehren erscheint nicht aus-
B-3368/2019 Seite 12 sichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gutzu- heissen. Er ist deshalb von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu be- freien (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.3 Dem unterlegenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-3368/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. F-18-4059-1; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Gerichts- urkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Reto Finger
B-3368/2019 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. Oktober 2019