B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3321/2012
U r t e i l v o m 28. M ä r z 2 0 1 4 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, _______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente.
B-3321/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am '' 1953 geborene, in Bosnien-Herzegovina wohnhafte bosnische Staatsangehörige X. ist verheiratet und Mutter einer Ende 1997 geborenen Tochter. Die ungelernte Hilfsarbeiterin war in den Jahren 1977 bis 1999 während über 215 Monaten in der Schweiz in ver- schiedenen Anstellungen tätig (IV-act. 5) und leistete dabei Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Danach war X._______ nicht mehr erwerbstätig (IV-act. 11 und IV-act. 13 S. 5-8). B. Am 2. März 2011 stellte X._______ beim bosnischen Sozialversiche- rungsträger zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) ein Gesuch um Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-act. 4). Die IVSTA holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, IV-act. 5), Auskünfte der Versicherten (Versichertenfragebogen [IV-act. 13 S. 7-8] und Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten [IV-act. 13 S. 1-4]) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) Rhone (IV-act. 22) ein. Mit Vorbescheid vom 7. November 2011 stellte die IVSTA der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus- sicht (IV-act. 25). Dagegen erhob X._______ mit Schreiben vom 8. November 2011 (IV-act. 26) und 16. November 2011 (IV-act. 28) Ein- wand. Nachdem der RAD Rhone am 6. Dezember 2011 (IV-act. 31) sowie am 2., 10. und 16. Februar 2012 (IV-act. 36) erneut Stellung genommen hatte, verfügte die Vorinstanz am 8. Juni 2012 wie angekündigt (IV-act. 37). C. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2012 beantragt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vor dem Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2012 und die Zusprache einer ganzen Rente oder die erneute Abklärung der Sache. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2012 stellt die Vorinstanz Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
B-3321/2012 Seite 3 E. Am 17. Januar 2013 hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwal- tungsgericht unaufgefordert eine Stellungnahme unter Beilage eines hausärztlichen Berichts vom 3. Januar 2013 eingereicht. Die Beschwer- deführerin hält in diesem Schreiben sinngemäss an ihrem Antrag fest. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 ist diese Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht worden, wobei es der Vorinstanz freigestellt wurde, dazu Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz hat keine Stellungnahme einge- reicht. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an- deres bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssa- chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali- denversicherung (Art. 1a bis 26 bis und 28 bis 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
B-3321/2012 Seite 4 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführe- rin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Än- derung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Die dreissigtägige Beschwerde- frist (Art. 60 ATSG) ist gewahrt und der eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es seien die Voraussetzungen für eine ganze Invali- denrente erfüllt. In der angefochtenen Verfügung und der RAD-Beurtei- lung vom 10. Februar 2012 werde eine Arbeitsunfähigkeit in einer berufli- chen Tätigkeit bestätigt, aber kein Invaliditätsgrad genannt. Die RAD-Ärzte gäben nicht an, wieso sie die Befunde der Spezialärzte aus Bosnien nicht akzeptierten. Die Beurteilungen der bosnischen Ärzte und der RAD-Ärzte seien gänzlich unterschiedlich. In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2013 betonte die Beschwerdeführerin, aus dem Haus- arztbericht vom 3. Januar 2013 und der bisherigen medizinischen Doku- mentation gehe klar hervor, dass es sich um eine mindestens 70%ige Ar- beitsunfähigkeit bzw. Erwerbseinbusse handle. 2.3 Die Vorinstanz begründet ihre leistungsabweisende Verfügung vom 8. Juni 2012 im Wesentlichen damit, es liege keine ausreichende durch- schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich sei noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Im Haushaltsbereich sei die Versicherte seit dem
B-3321/2012 Seite 5 2.4 Im vorliegenden Verfahren ist somit streitig und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren der Be- schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat und in diesem Zusammen- hang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina und wohnt in Bosnien. Die Schweiz handelt zurzeit mit Bosnien und Herzegowina ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl. www.zas.admin.ch > International > Bilaterale Abkommen; zuletzt besucht am 10. Februar 2014). Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Ab- kommen ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) an- wendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver- tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkom- mens genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzun- gen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der an- wendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorlie- genden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleich- stellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich daher vor- liegend alleine auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Insbesondere sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ- ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
B-3321/2012 Seite 6 Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi- gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind sodann grundsätzlich diejenigen Rechtssät- ze massgebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts- wechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Das Bun- desverwaltungsgericht stellt dabei auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 mit Hinweisen und BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tat- sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal- fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nachträgliche Rechtsänderungen sind nur dann zu beachten, wenn ihre sofortige Anwendung verfahrensrechtlich geboten oder durch spezialgesetzliche Übergangsbestimmungen angeordnet ist. Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verfügung (hier: 8. Juni 2012) eintraten, sind daher im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b und 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). 3.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 8. Juni 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der al- lenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt vornehmlich im Zeitraum März 2011 bis Juni 2012 zugetragen hat, ist vorliegend entsprechend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft ge- tretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011
B-3321/2012 Seite 7 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) vornehmlich in den je- weiligen Fassungen der IV-Revisionen 5 und 6a anzuwenden (ATSG vom 6. Oktober 2006 und ATSV vom 28. September 2007 [5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155; in Kraft seit 1. Januar 2008] sowie ATSG vom 18. März 2011 und ATSV vom 16. November 2011 [IV-Revision 6a, AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679; in Kraft seit 1. Januar 2012]). 4. 4.1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Art. 39 IVG bleibt vorbehalten. Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf- enthalt nach Art. 13 ATSG in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehal- ten haben. Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit auslän- dischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseiti- gen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 202 E. 2b mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 des Sozialversicherungsabkommens erhalten schweizeri- sche und jugoslawische Staatsangehörige, die aufgrund der in Art. 1 die- ses Abkommens genannten Gesetzgebungen Leistungen beanspruchen können, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschrän- kung, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten wohnen; vorbehalten werden die Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls. In Bezug auf das vorliegende Verfahren ist keine rele- vante Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz vorbehalten (vgl. E. 3.1 hiervor). Laut Art. 8 Bst. e des vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsab- kommens (hierzu vorstehend E. 3.1) werden ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawischen Staatsangehörigen jedoch nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Vorliegend wohnt die Beschwerdeführerin, die bosnische
B-3321/2012 Seite 8 Staatsbürgerin ist, in Bosnien-Herzegovina, womit ihr im Falle einer weni- ger als hälftigen Invalidität keine Invalidenrente gewährt werden kann. 4.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invaliden- versicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin hat zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts – die- ser erfolgte allerfrühestens im Jahre 1999 (vgl. IV-act. 5) – zweifellos und unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge ge- leistet, so dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or- dentliche Invalidenrente erfüllt ist. 4.3 4.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt bzw. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä- tigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizini- sches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern- de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe- reich; vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 7 zu Art. 8). 4.3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssys-
B-3321/2012 Seite 9 tems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinrei- chende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). 4.3.3 Nichterwerbstätige gelten somit als invalid, wenn eine Unmöglich- keit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurtei- lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). Inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten daher Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen). 4.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist (sog. Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen unveränderten Um- ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Diese Beurteilung ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persön- lichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse vorzunehmen, wozu insbesondere allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ge- genüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zählen (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 130 V 393 E. 3.3 und 125 V 146 E. 2c, je mit weiteren Hinweisen). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allge- meinen Lebenserfahrung zu würdigen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Jahre 1999 aufgegeben, weil sie in ihre Heimat zurückge- kehrt ist. Dort war sie gemäss ihren eigenen Angaben weder selbststän- dig noch unselbstständig erwerbstätig, sondern mit der Haushaltführung betraut (vgl. IV-act. 11, 13 und 21). Dass die Arbeitsaufgabe wegen Krankheit erfolgte, ist den Akten nicht zu entnehmen.
B-3321/2012 Seite 10 4.5 Aufgrund der vorliegenden aktenkundigen Angaben hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin daher zu Recht als nichterwerbstätige Versicher- te qualifiziert, welche im häuslichen Aufgabenbereich tätig ist und der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, so dass sich die Bemessung der Invalidität nicht nach Art. 16 ATSG, sondern nach Art. 28a Abs. 2 IVG richtet (spezifische Methode): es ist folglich darauf abzustellen, in welchem Masse die Beschwerdeführerin unfähig ist, sich in diesem Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstle- rische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Die Invalidität wird aufgrund eines Betäti- gungsvergleichs ermittelt. Der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten entspricht in jedem Fall einem Wert von 100 %. Die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche der Haushaltführung hat sodann nach Massgabe der Verwaltungsweisungen zu erfolgen. Hernach ist die gesundheitlich bedingte Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen festzustellen, woraus sich schliesslich der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (AHI 1997 S. 291 E. 4a). In zeitlicher Hinsicht ist auf die Verhältnisse bei Entstehen des hypothetischen Rentenanspruchs abzustellen. Zu beachten ist, dass in Befolgung der Schadenminderungspflicht die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln hat, welche die Aus- wirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, be- gründet nicht ohne Weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstüt- zung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (vgl. BGE 130 V 101 E. 3.3.3). 4.6 4.6.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi- cherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
B-3321/2012 Seite 11 4.6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente so- wie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus- setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange- hörige der Europäischen Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditäts- grad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied- staat der EU Wohnsitz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG) – was vorliegend nicht der Fall ist, da Bosnien und Herzegowina nicht Mitgliedstaat der EU ist. Auf die hingegen einschränkende Bestimmung gemäss Art. 8 Bst. e des vorerwähnten Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Jugoslawien wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbe- hörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz- tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und da- zu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra- ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2; Rechtspre- chung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc., AHI-Praxis 2002, S. 62 E. 4b/cc). 4.8 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Verwal- tungsbehörden und Sozialversicherungsgericht haben aber zusätzliche Abklärungen nur dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- der Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a
B-3321/2012 Seite 12 mit Hinweis; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 520/99 vom 20. Juli 2000). 5. 5.1 5.1.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Per- son im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden einge- schränkt ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Diese Abklärungsberichte im Haushalt stellen grundsätz- lich eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invali- ditätsbemessung im Haushalt dar (Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1; vgl. für die Präzi- sierung der Rechtsprechung bezüglich psychischer Leiden Urteile des Bundesgerichts I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 und 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7). 5.1.2 Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels geeigneten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung im Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV durchgeführt wer- den kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge- richts C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall ge- nügt, ist anhand der konkreten Umstände und Verhältnisse zu entschei- den. 5.2 Die vorinstanzliche Feststellung in der Begründung der angefochte- nen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt seit dem 1. März 2008 zu 34 % eingeschränkt ist, stützt sich auf die medizinischen Unterlagen, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in den vorinstanzlichen Akten befanden. Aus diesen Unterlagen geht im Wesentlichen Folgendes hervor: 5.2.1 Dr. med. A., Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin und Arzt des RAD Rhone, gab in seiner Stellungnahme vom 8. September 2011 (IV-act. 22) als Hauptdiagnose Lumbalgien bei degenerativen Be- schwerden gemäss ICD-10 M54.5 an. Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A. einen Status nach chirurgi-
B-3321/2012 Seite 13 scher Reduktion und Osteosynthese wegen eines Bruchs des rechten Beines. Als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte der RAD-Arzt ein depressives Syndrom, eine Persönlichkeitsstö- rung, eine arterielle Hypertonie und eine Hyperlipoproteinämie an. Für die Haushaltsarbeiten bestehe seit dem 1. März 2008 eine 34%ige Arbeits- unfähigkeit. Die Persönlichkeitsstörung beeinflusse weder die Arbeitsfä- higkeit noch die Leistungsfähigkeit im Haushalt dauerhaft. Die 34%ige Leistungsunfähigkeit im Haushalt sei seit dem Datum des radiologischen Hinweises auf lumbale Beschwerden vorhanden. Im Haushalt sei die Ver- sicherte folgendermassen eingeschränkt: Aktivität Minimaler Anteil Maximaler Anteil Gewichtung Behinderung Invalidität Haushaltfüh- rung 2 5 5 0 0 Ernährung 10 50 45 33 15 Wohnungs- pflege 5 20 20 33 7 Einkauf 5 10 10 50 5 Wäsche und Kleiderpflege 5 20 20 33 7 Kinderbetreu- ung 0 30 Verschiedenes 0 50 Total 100 34
5.2.2 In seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2011 (IV-act. 31) schrieb Dr. A., er habe aus dem Bericht von Dr. B. gefolgert, dass das depressive Syndrom nicht schwerwiegend sei und die Leis- tungsfähigkeit im Haushalt nicht beeinflusse. Es habe keinen grösseren Einfluss als die seit langer Zeit bestehende Persönlichkeitsstörung. Die somatischen Beschwerden seien bei der Festsetzung der Leistungsfähig- keit im Haushalt berücksichtigt worden. Die bosnischen Kollegen hätten die Invalidität im Haushalt pauschal beurteilt. Die Einzelanalyse von sie- ben Unterkategorien von Haushaltstätigkeiten erlaube eine genauere Schätzung. 5.2.3 In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2012 (IV-act. 36 S. 1-2) hielt Dr. A._______ fest, dass aufgrund der neuen medizinischen Informa- tionen, insbesondere jenen von Prof. C._______, ein Zweifel an der Ge- genwart einer Psychopathologie bestehe, welche geeignet sei, die Leis- tungsfähigkeit im Haushalt zu beeinflussen.
B-3321/2012 Seite 14 5.2.4 Dr. med. D., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie und ebenfalls Arzt des RAD Rhone, führte in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2012 (IV-act. 36 S. 3-4) aus, vermutlich sei eine dauer- hafte Persönlichkeitsveränderung nach einer Katastrophenerfahrung ge- mäss ICD-10 F62.0 im Jahr 1994 zugegen. Allerdings habe dieser psy- chische Zustand keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im eigenen Haushalt. Die psychiatrischen Leiden veränderten die zumutbare Leis- tungsfähigkeit im Haushalt nicht. 5.2.5 Dr. A. erwähnte in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2012 (IV-act. 36 S. 5-6) neu als zusätzliche Nebendiagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine dauerhafte Persönlichkeitsveränderung nach Katastrophenerfahrung. Die psychiatrischen Leiden seien aber ohne Folgen für die Leistungsfähigkeit im Haushalt. 5.3 RAD-Arzt Dr. A._______ legte somit im Rahmen seiner Stellungnah- me vom 8. September 2011 die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt selbst tabellarisch fest und errechnete daraus das Total der von der Vorinstanz dann übernommenen Einschrän- kung von 34 % (vorstehend E. 5.2). Es handelt sich bei dieser RAD-ärztlichen Festlegung – wie sogleich zu zeigen sein wird – indessen nicht um einen ordnungsgemässen Abklärungsbericht im Haushalt, wie er von Art. 69 Abs. 2 IVV und von der Rechtsprechung verlangt wird. 5.4 5.4.1 Eine Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen einer versi- cherten Person im Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfas- sen und hat in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträch- tigungen und Behinderungen zu erfolgen. Ebenso muss der Bericht plau- sibel und begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein (vgl. unter anderem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1 mit Hin- weisen sowie BGE 130 V 97 mit Hinweis). 5.4.2 Es ist denkbar, dass bei Wohnsitz des Versicherten im Ausland auf eine Haushaltsabklärung im oben dargelegten Sinne (E. 5.1.1 und 5.4.1) ausnahmsweise verzichtet werden kann (E. 5.1.2 hiervor). Der Abklä- rungsbericht muss dann aber eine fachmedizinische Evaluation der Fä- higkeiten der Versicherten, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, enthal-
B-3321/2012 Seite 15 ten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes durchgeführt, wo- bei eine detaillierte und eingehende Betrachtung der Einschränkungen der Versicherten nach deren Anhörung durch den Arzt notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). 5.5 5.5.1 Dr. A._______ führte die Ermittlung der Einschränkung im Haushalt, wie bei versicherten Personen im Ausland üblich, gestützt auf die Anga- ben der Beschwerdeführerin im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 7. Juni 2011 (IV-act. 13 S. 1-4) und unter Berücksichti- gung der in den Akten festgehaltenen gesundheitlichen Defizite der Be- schwerdeführerin durch. Die einzelnen Tätigkeiten wurden aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten örtlichen und infrastrukturmäs- sigen Verhältnisse von Dr. A._______ anteilsmässig prozentual gewichtet und das Ergebnis ermittelt. Aussagen der bosnischen Ärzte, auf welche der RAD-Arzt hätte abstellen können, fehlen. Die bosnischen Ärzte äus- serten sich bloss zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer er- werblichen Tätigkeit, ohne eine Unterscheidung zwischen einer solchen und der Haushaltstätigkeit vorzunehmen. Dr. A._______ wies ausdrück- lich darauf hin, dass diese Ärzte die Invalidität im Haushalt pauschal be- urteilt hätten (E. 5.2.2 hiervor). Eine an Ort und Stelle vorgenommene Abklärung durch eine qualifizierte Fachperson wurde ebenfalls nicht vor- genommen. Insbesondere fand keine ärztliche Anhörung der Beschwer- deführerin zu ihren Einschränkungen im Haushalt statt – soweit aus den Akten zu schliessen ist –, auch nicht anlässlich der ärztlichen Untersu- chungen in Bosnien. Die RAD-ärztliche Feststellung wurde entsprechend ausschliesslich gestützt auf die dem RAD-Arzt damals vorliegenden me- dizinischen Unterlagen, denen keine einzige explizite Äusserung eines Arztes zu allfälligen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen der Be- schwerdeführerin im Haushalt entnommen werden kann, und die persön- lichen Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Frageformular zu ihrer Einschränkung im Haushalt verfasst. Dabei bediente sich der RAD-Arzt der vorstehend in E. 5.2.1 dargestellten Tabelle, ohne hierzu einen eigent- lichen Bericht zu erstellen. Der RAD-Arzt unterliess jegliche nähere Be- gründung der angegebenen Tabellenwerte. Die Grundlagen der einzelnen Tabellenwerte bzw. deren Herkunft sind nicht nachvollziehbar dar- bzw. offengelegt.
B-3321/2012 Seite 16 5.5.2 Gemäss der Beschwerdeführerin kann sie die Fussböden nicht selbst reinigen. Sie sei nicht in der Lage, den Staubsauger zu verwenden. Fenster reinigen, Einkäufe machen sowie die Wäsche besorgen, aufhän- gen, abnehmen, bügeln und flicken sei auch nicht möglich. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, die Tochter und die anderen Familienangehö- rigen nicht betreuen und pflegen zu können. Für die Besorgung anderer Haushaltstätigkeiten und eines Nutzgartens sei zweimal monatlich die Hil- fe der Familienangehörigen und haushaltfremder Personen erforderlich (vgl. zu allem Haushaltsfragebogen vom 7. Juni 2011, IV-act. 13). Die Be- schwerdeführerin erwähnte sodann im Vorbescheidverfahren, dass sämt- liche Hausarbeiten ausschliesslich vom Ehemann und der 14jährigen Tochter ausgeführt würden (IV-act. 28). Zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin im Haushaltsfragebogen und der Einschätzung von Dr. A._______ bestehen damit deutliche Ab- weichungen: Der RAD-Arzt schätzte die Behinderung im Bereich Ernäh- rung zu einem Drittel ein (E. 5.2.1 hiervor), obwohl die Beschwerdeführe- rin diesbezüglich keine Beeinträchtigung angab (IV-act. 13 S. 2). Die Schätzung des RAD-Arztes, wonach im Bereich Wohnungspflege eine Beeinträchtigung von einem Drittel vorhanden sei (E. 5.2.1 vorstehend), steht zumindest prima vista im Gegensatz zu den Angaben der Be- schwerdeführerin, wonach sie zwar die Betten machen, aber weder die Fussböden reinigen, noch den Staubsauger benutzen noch die Fenster reinigen könne (IV-act. 13 S. 2), was einen gewissen Erklärungsbedarf erzeugt. Sodann ist die Beschwerdeführerin laut der Schätzung von Dr. A._______ im Bereich Einkauf zu 50 % eingeschränkt (E. 5.2.1 hier- vor), obgleich sie selbst diesbezüglich eine vollständige Behinderung festhielt (IV-act. 13 S. 2). In Bezug auf den Bereich Wäsche und Kleider- pflege bezifferte der RAD-Arzt die konkrete Behinderung auf ebenfalls ei- nen Drittel (E. 5.2.1 vorstehend), obwohl die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich schrieb, vollständig eingeschränkt zu sein (IV-act. 13 S. 2). Die Behinderungen in den Bereichen Kinderbetreuung und "Verschiede- nes" bezifferte Dr. A._______ überhaupt nicht (E. 5.2.1 hiervor). Die er- wähnten Abweichungen werden vom RAD-Arzt nicht begründet. Dr. A._______ setzte sich in seinen Stellungnahmen hauptsächlich mit der grundsätzlichen Frage auseinander, ob nebst den lumbalen Beschwerden auch die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin einen Einfluss auf ihre Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit im Haushalt hätten. Der RAD- Psychiater Dr. D._______ äusserte sich ebenfalls nur zu dieser Grundsatzfrage. Diese verneinten die beiden RAD-Ärzte in pauschaler Weise ohne sich konkret mit den anerkannten Beschwerden und ihren ef-
B-3321/2012 Seite 17 fektiven Auswirkungen auf die einzelnen Haushaltstätigkeiten auseinan- derzusetzen. Nachvollziehbar ist, dass die RAD-Ärzte ihre Beurteilung nicht einfach auf die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin abstellen konnten, auch wenn es sich bei den Angaben im Haushaltfragebogen um "Aussa- gen der ersten Stunde" (zu diesem Begriff siehe BGE 121 V 45 E. 1a) handelt. Zwar scheint es nicht ausgeschlossen, dass die Vorinstanz bei Haushalts- und Wohnverhältnissen im Ausland (vgl. E. 5.4.2 vorstehend), und wenn sie wie vorliegend über eine ausführliche medizinische Doku- mentation mit umfassendem und präzisem Bild über die physischen und psychischen Beschwerden verfügt, direkt und unter Einbezug der Antwor- ten auf dem Fragebogen zuverlässig einschätzen kann, ob und welche Einschränkungen in den verschiedenen Haushaltstätigkeiten bestehen. Vorliegend fallen jedoch die Diskrepanzen zwischen der Beurteilung durch den RAD-Arzt und den Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Frageformular auf. Eine Auseinandersetzung mit diesen scheint jedoch nicht bzw. zumindest nicht in erkennbarer und nachvollziehbarer Weise erfolgt zu sein. Für das Gericht ist weder aus dem angefochtenen Ent- scheid noch aus den Vorakten erkennbar, auf welchen sachverhaltlichen Grundlagen und Würdigungen sich die festgehaltenen Einschränkungs- grade hinsichtlich der einzelnen Haushaltstätigkeiten stützen. Die vom RAD-Arzt tabellarisch festgehaltenen Einschränkungsgrade erscheinen angesichts der im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens geäusserten voll- ständigen Untätigkeit im Haushalt und der gänzlich fehlenden Aussagen seitens der bosnischen Ärzte zur Einschränkung im Haushalt als zweifel- haft und ungesichert. 5.6 Die Überprüfung der von der Vorinstanz festgestellten gesundheits- bedingten Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihrem Aufgaben- bereich Haushalt (34 % seit dem 1. März 2008) ergibt somit eine eindeu- tig ungenügende Entscheidgrundlage. Die Einschränkungen der Be- schwerdeführerin im Haushalt wurden unzureichend abgeklärt. Eine ge- naue Einschätzung, in welchem Masse und in welchen Tätigkeiten des Haushaltes die Beschwerdeführerin allfälligen Einschränkungen unter- liegt, bzw. Überprüfung dieser Einschätzung ist daher nicht möglich. 6. Zusammenfassend ist es nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe,
B-3321/2012 Seite 18 in welchem Umfang und ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente haben könnte. Es fehlt eine hinreichende Abklärung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt. Daher ist die angefochtene Verfügung, welche auf einer unzureichenden Beurteilung der Haushaltseinschränkungen beruht, aufzuheben. 7. 7.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä- rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge- richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. an- dere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be- zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä- rung an die Vorinstanz entgegenstehen. 7.2 Die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2012 ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie einen rechts- konformen Haushaltabklärungsbericht einhole und danach den Invalidi- tätsgrad der Beschwerdeführerin neu bestimme. Anschliessend hat die Vorinstanz über den Rentenanspruch neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde- führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihr ist daher der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto
B-3321/2012 Seite 19 zurückzuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unter- liegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ist vorlie- gend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Die obsiegende nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par- teientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote einge- reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah- rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen- den Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gespro- chenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfer- tigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihr anzu- gebende Zahlungsstelle zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 500.– zugesprochen.
B-3321/2012 Seite 20 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer- deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 31. März 2014