Abt ei l un g II B-32 5 9 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 0 Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Sachverhalt: A. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK, seit dem 1. Januar 2009 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz) wurde im Mai 2007 auf die S._______ (Beschwerdeführerin 1) und die T.Ltd. aufmerksam und verlangte mit Schreiben vom 8. September 2008 von der Beschwerdeführerin 1, der U. (Be- schwerdeführerin 2) und der T._______ sowie mit Schreiben vom 9. September 2008 von der V.AG Auskunft über deren Ge- schäftstätigkeiten, welche ihr am 29. und 30. September 2008 erteilt wurden (Akten der Vorinstanz A01 147-150; A01 153-181 [T.], 182-232 [V.], A02 1-149 [Beschwerdeführerin 2], 150-253 [Beschwerdeführerin 1]). Mit Schreiben vom 25. November 2008 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie die T. auf, Zusatzfragen zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen. Insbesondere wurden die Gesellschaften aufgefordert, zur Tätigkeit und zur Zusammenarbeit mit der W.Ltd., Zweig- niederlassung W1, Stellung zu nehmen (A03 26-29). Die beiden Be- schwerdeführerinnen und die T. beantworteten die Fragen mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 (A03 37-63). Aufgrund der Verfahrensakten ergab sich aus Sicht der Vorinstanz ein begründeter Verdacht, dass die fünf Gesellschaften eine Gruppe bilden und als Gruppe eine nach Börsengesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit als Emissionshaus ausüben, ohne jedoch über die erforder- liche börsenrechtliche Bewilligung zu verfügen, weshalb die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Februar 2009 den fünf Ge- sellschaften jegliche Effektenhändlertätigkeit untersagte, die Q.AG als Untersuchungsbeauftragte einsetzte und diese u.a. beauftragte, die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Be- schwerdeführerin 1, der Beschwerdeführerin 2, der V., der T._______ und der W1_______ sowie der mit diesen verbundenen Personen und Gesellschaften abzuklären (A03 70-83). Im Rahmen der laufenden Untersuchungen gegen die Gruppe wurde die Untersuchungsbeauftragte zusätzlich auf die X._______AG, die R.AG, und die Y. SA, Panama, Zweigniederlassung Y1, aufmerksam. Aus Sicht der Vorinstanz ergab sich ein hin- reichender Verdacht, dass auch diese Gesellschaften zur Gruppe zu zählen sind (A03 274-278), weshalb die Vorinstanz mit super- Se ite 2
provisorischer Verfügung vom 18. Februar 2009 die Q._______ auch bei diesen Gesellschaften als Untersuchungsbeauftragte einsetzte (A03 312-324). Die involvierten Gesellschaften wurden eingeladen, zu den super- provisorisch verfügten Massnahmen bis am 13. März 2009 bzw. bis am 25. März 2009 Stellung zu nehmen (A03 71, 313). Mit Eingabe vom 10. März 2009 reichte die Untersuchungsbeauftragte der Vorinstanz den Bericht sowie die dazugehörigen Beilagen ein (A04 246-282, Beilagen 1-211). Der Bericht der Untersuchungsbeauftragten wurde den betroffenen Gesellschaften bzw. deren Rechtsvertretern sowie A., B., C., D., E., F. und G._______ am 12. März 2009 zur Stellungnahme bis zum 31. März 2009 zugestellt (A04 283-302). Innert erstreckter Frist und nach Einsicht in die gesamten Akten reichten am 9. April 2009 die Beschwerdeführenden und C., vertreten durch lic. iur. Peter Ruggle, Rechtsanwalt, Zürich, bei der Vorinstanz ihre Stellungnahme zum Untersuchungsbericht ein (A05 1- 21). B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführerinnen 1 und 2, die V., die T., die W1_______, die Y1_______, die X._______ und die R._______ seien in den Jahren 2006 bis 2009 als Gruppe gewerbsmässig als Effekten- händler tätig gewesen und hätten gegen das Börsengesetz vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) verstossen. Ferner stellte sie fest, die X._______ sei als Vertriebsträgerin von kollektiven Kapitalanlagen tätig gewesen und habe damit gegen das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG, 951.31) verstossen. Sie eröffnete über die Be- schwerdeführerinnen 1 und 2, die T., die W1 und die X._______ den bankenrechtlichen Konkurs. Die V., die Y1 sowie die R. versetzte sie in die aufsichtsrecht- liche Liquidation. Betreffend Liquidations- und Konkursmassnahmen ordnete die Vorinstanz die sofortige Vollstreckung der Verfügung an, wobei sie die Konkursliquidatoren anwies, bis zur Rechtskraft der Ver- fügung die Verwertungsmassnahmen auf sichernde und wert- erhaltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken. Sie auf- erlegte die Kosten der Untersuchungsbeauftragten von Fr. 228'518.65 Se ite 3
sowie die Verfahrenskosten von Fr. 50'000.– den Beschwerde- führerinnen 1 und 2 und den weiteren sechs Verfügungsadressaten solidarisch. Zur Begründung wurde ausgeführt, die T., die W1 und die Y1_______ hätten in grossem Umfang neu emittierte Aktienbestände amerikanischer und schweizerischer Start- up-Unternehmen übernommen und auf dem Primärmarkt verkauft, wobei die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Käufer vermittelt hätten. Die V._______ habe als Zahl- und Depotstelle gewirkt. Die genannten Gesellschaften hätten arbeitsteilig und koordiniert zusammengewirkt (A05 225-256). C. Am 19. Mai 2009 erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Be- schwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2009 mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der Ziffern 8–11 (richtig wohl 1–11) und Feststellung, dass sie keine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hätten. Im Eventualstandpunkt wurde die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung beantragt. In prozessualer Hinsicht (Verfahrensanträge 1–3) stellten sie Antrag auf superprovisorische und alsdann definitive Zuerkennung der auf- schiebenden Wirkung und Erlass des Verbots (unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB), die Konkurseröffnung zu publizieren und den Schuldenruf vorzunehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2009 wies der Instruktionsrichter die Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden ab. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 15. Juni 2009 stellten die Be- schwerdeführenden innert der Beschwerdefrist folgende Anträge: 1.Die Ziffern 1-11 der Verfügung der Eidgenössischen Finanz- marktaufsicht vom 11. Mai 2009 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine unterstellungspflichtige Tätigkeit be- steht, und eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen zur korrekten Durchführung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. 2.Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ent- scheids festzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Se ite 4
Die Eingabe vom 9. April 2009 wurde zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Be- schwerdeführenden wiesen mit den anderen Verfahrensbeteiligten in keiner Weise irgendwelche Bezugspunkte auf. Die Aktionäre der Be- schwerdeführenden, H1_______ und C., seien an den anderen Verfahrensbeteiligten nicht beteiligt oder sonstwie mit diesen verbunden. Mit den anderen Verfahrensbeteiligten bestünden zwar vertragliche Bindungen, welche jedoch minimal seien und nicht über das hinausgingen, was auch zwischen unabhängigen Dritten verein- bart würde. Die Beschwerdeführerin 1 habe mit der T. ledig- lich einen Rahmenvertrag bzw. Agenturvertrag abgeschlossen, dessen Gegenstand die Vermittlung von Aktien gewesen sei. Bezeichnend sei, dass in dieser Vereinbarung keinerlei Hinweise auf die übrigen, von der Vorinstanz als "Gruppe" bezeichneten Verfahrensbeteiligten zu finden seien. Der Beschwerdeführerin 1 seien denn auch die seitens der Vorinstanz vorgebrachten Verflechtungen nicht bekannt gewesen. Sie habe auch nicht gewusst, woher die Aktien stammten. Die Be- schwerdeführerin 2 habe zwei Agenturverträge abgeschlossen, die ebenfalls nicht weiter gegangen seien als das, was üblicherweise ver- einbart werde. Daraus könne in keiner Weise das Bestehen einer Gruppe abgeleitet werden. Zutreffend sei zwar, dass die Beschwerde- führerin 2 bisweilen als Partner "Investor Relations" aufgetreten sei. Indes beweise dies noch lange nicht, dass ein koordiniertes Verhalten einer Gruppe vorgelegen habe. Eine Gruppe setze ein koordiniertes Verhalten voraus; Koordination setze mithin Bewusstsein voraus. Die Beschwerdeführenden jedenfalls hätten nichts von irgendeinem Zu- sammenwirken der andern hier beteiligten Parteien gewusst. Mithin fehle es vorliegend an einer Gruppe, weshalb schon aus diesem Grund die Beschwerde gutzuheissen sei. Wie im Schlussbericht fest- gehalten werde, hätten die Beschwerdeführenden lediglich Aktien vermittelt. Eine andere oder weitergehende Tätigkeit sei den Be- schwerdeführenden nicht nachgewiesen worden und liege auch nicht vor. Die Beschaffung der Aktien wie auch die Abwicklung des Aktien- verkaufs hätten die anderen Verfahrensbeteiligten übernommen. Die Aktivitäten der Beschwerdeführenden seien – isoliert betrachtet – nicht bewilligungspflichtig. Die Vorinstanz halte sodann lapidar fest, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht in der Lage, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; dabei unterlasse sie es, darzulegen, um welche Verpflichtungen es sich dabei handle. Eine allfällige Illiquidität der Beschwerdeführerin 1 Se ite 5
sei einzig durch dieses Verfahren entstanden. Auch bei der Be- schwerdeführerin 2 gebe die Vorinstanz nicht an, welchen Verbind- lichkeiten diese nachzukommen habe. Ausserdem lasse sie ausser Acht, dass aufgrund dieses Verfahrens bei der V._______ ein Betrag von ca. CHF 200'000.– blockiert worden sei, welcher der Beschwerde- führerin 2 zustehe. Die Beschwerdeführerin 2 sei demnach keinesfalls illiquid und könnte bei Aufhebung dieser Vermögenssperre ihren Ver- pflichtungen jederzeit nachkommen. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen verzichtete die Vor- instanz. Zur Begründung ihres Antrags in der Sache führte sie aus, bezüglich der Gruppenqualifikation und der Tätigkeit der Gruppe als Effektenhändlerin (Emissionshaus) werde auf die Sachverhaltsdar- stellung und deren rechtliche Würdigung in der Verfügung vom 11. Mai 2009 sowie auf den Untersuchungsbericht vom 10. März 2009 ver- wiesen. Gemäss konstanter Praxis seien die Finanzmarktgesetze unter Umständen auf alle Gesellschaften einer Gruppe anwendbar, selbst wenn nicht alle Gruppengesellschaften selber die bewilligungs- pflichtige Tätigkeit ausgeübt hätten. Dies sei dann der Fall, wenn mehrere Gesellschaften einer gleichen Gruppe angehörten, bei denen eine derart enge personelle, wirtschaftliche oder organisatorische Ver- flechtung bestehe, dass die Gruppe als eine Einheit behandelt werden müsse und aufsichtsrechtlich einheitlich zu beurteilen sei. Die engen personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Verflechtungen müssten als Voraussetzungen der Qualifikation von mehreren Gesell- schaften als Gruppe nicht kumulativ gegeben sein. Bereits das Vor- liegen eines dieser Elemente sei bei entsprechender Intensität ge- nügend, damit das Zusammenwirken von zwei oder mehreren Gesell- schaften als Einheit behandelt werden müsse und somit aufsichts- rechtlich einheitlich zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführenden seien innerhalb der Gruppe für die Werbung und die direkte Vermittlung der Aktien mittels Telefonmarketing an die Anleger zuständig gewesen. Die Beschwerdeführenden hätten damit eine zentrale Rolle im Rahmen des Vertriebs der verschiedenen Aktienpakete übernommen. Die Funktions- und Aufgabenteilung sowie die Koordination des Vorgehens sei aufgrund der Agenturverträge, welche die Beschwerdeführerin 1 mit der T._______ und der W1_______, und die Beschwerdeführerin 2 mit der W1_______ und der Y1_______ abgeschlossen hätten, erfolgt. Se ite 6
Diese Agenturverträge stellten die Grundlage der Funktions- und Auf- gabenteilung sowie des koordinierten Vorgehens innerhalb der Gruppe dar und begründeten die engen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Vertragspartnern. Die Beschwerdeführenden verfügten bezeichnenderweise auch über keine anderen Vermittlungsmandate und übten keine anderweitigen Aktivi- täten aus. Die Aufgabenteilung und deren Koordination habe innerhalb der Gruppe auf der Basis der bestehenden vertraglichen Verein- barungen ausgezeichnet funktioniert. Im Weiteren manifestiere sich die Gruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführenden dadurch, dass beide an der gleichen Adresse domiziliert seien und den gleichen Ge- sellschaftszweck aufwiesen, die Zusammensetzung des Verwaltungs- rats identisch sei und auf die Zusammenarbeit mit der V._______ verwiesen werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Be- schwerdeführenden infolge ihrer personellen Verflechtungen unter- einander und insbesondere ihrer engen wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtungen zur T., zur W1, zur Y1_______ und zur V._______ zur Gruppe zu zählen seien. Diese habe in gegenseitiger und koordinierter Vorgehensweise Aktienpakete von US-amerikanischen und schweizerischen Start-up-Unternehmen direkt und fest übernommen und auf dem Primärmarkt an eine Vielzahl von Anlegern verkauft. Die Beschwerdeführenden hätten gewusst, dass die Aktien bei der Emission durch die anderen Gruppenmitglieder fest übernommen und danach über die Vermittlungstätigkeit der Be- schwerdeführenden an Anleger auf dem Primärmarkt verkauft worden seien. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, dass eine mildere Massnahme hätte greifen müssen, sei ihnen entgegen zu halten, dass nach der Erhärtung des rechtsrelevanten Sachverhalts die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes not- wendigen Massnahmen gemäss Art. 31 FINMAG hätten angeordnet werden müssen. Da den Mitgliedern der Gruppe und damit auch den Beschwerdeführenden mangels Erfüllung der gesetzlichen Be- willigungsvoraussetzungen auch nachträglich keine Bewilligung zur Effektenhändlertätigkeit als Emissionshaus erteilt werden könne und damit die Einleitung eines Sanierungsverfahrens ausgeschlossen sei, habe infolge der bestehenden Insolvenz der Beschwerdeführenden über diese in Anwendung von Art. 33 BankG i.V.m. Art. 36a BEHG der Konkurs eröffnet werden müssen. G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 stellte die Vorinstanz dem Bundes- Se ite 7
verwaltungsgericht Bankunterlagen betreffend Konten der Be- schwerdeführerin 1, der V._______ und der T._______ bei der L3_______ zu, welche der Vorinstanz von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein FMA zur Verfügung gestellt wurden. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführenden inkl. Beilagenverzeichnis mit Ver- fügung vom 28. Juli 2009 des Instruktionsrichters zugestellt. Am 23. September 2009 wurde dem Akteneinsichtsgesuch vom 1. bzw. 9. September 2009 der Beschwerdeführenden entsprochen. H. Mit Replik vom 27. Oktober 2009 und Duplik vom 7. Dezember 2009 hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren jeweiligen Anträgen und Ausführungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2009 trat das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.1; vgl. AS 2008 5205) in Kraft, welches Änderungen des Ban- kengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0), des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) sowie verschiedener weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse zur Folge hatte. Zudem trat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) an die Stelle der Eidgenössischen Bankenkommission EBK (vgl. Art. 58 Abs. 1 FINMAG). 1.1Der Vorwurf der Vorinstanz richtet sich gegen Tätigkeiten der Beschwerdeführerinnen, die im Zeitraum von 2006 bis Anfang 2009 stattgefunden haben. Die Vorinstanz betraute die Untersuchungsbeauftragte mit superprovisorischen Verfügungen vom 9. Februar und 18. Februar 2009 mit der näheren Abklärung des Sachverhalts. Auf den 1. Januar 2009 trat das FINMAG – wie erwähnt – in Kraft. Nach einer erfolgten Rechtsänderung sind in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden Tatbestandes Geltung haben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelangen jedoch die neuen Regeln grundsätzlich sofort zur Anwendung (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a f., BGE 119 IB 103 E. 5; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21; MICHAEL DAUM, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar Se ite 8
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, N 11 zu Art. 7). 1.2Bezüglich der materiellrechtlichen Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung finanzmarktaufsichtsrechtlicher Normen fest- gestellt hat, ist dasjenige Recht massgebend, das bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung hatte. Da sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt praktisch ausschliesslich vor Ende 2008 abgespielt hat, finden die per 1. Januar 2009 geänderten Erlasse darauf ebensowenig Anwendung wie das FINMAG; vielmehr sind die Normen in der bis Ende 2008 gültigen Fassung anwendbar (in der Folge wird mit Bezug auf das BEHG und das BankG die zugehörige Fundstelle in der Amt- lichen Sammlung des Bundesrechts [AS] zitiert, sofern die Be- stimmungen per 1. Januar 2009 geändert wurden, ansonsten die [un- veränderte] Fassung der Systematischen Sammlung des Bundes- rechts [SR]). 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2009 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die von der Vorinstanz erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 FINMAG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Streitsache zuständig. Die Beschwerdeführenden haben vor der Vorinstanz am Verwaltungsverfahren teilgenommen und sind Adressaten der angefochtenen Verfügung. Sie sind durch die sie selbst betreffenden Ziffern besonders berührt und haben daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Insoweit sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert. Soweit ihre Beschwerde dahin aufzufassen ist, dass sie eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch betreffend den übrigen Verfügungsadressaten verlangen, fehlt ihnen indessen die Legitimation und kann auf ihre Begehren nicht eingetreten werden. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Se ite 9
VwVG). Die Kostenvorschüsse wurden fristgerecht einbezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), es liegen rechtsgültige Vollmachten des Rechtsvertreters vor (A04 211-213). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben (Art. 47 ff. VwVG). Auf die beiden Beschwerden ist somit im vorstehend umschriebenen Umfang einzutreten. 3. Die Beschwerdeführenden bestreiten im Wesentlichen, als Zugehörige einer (als Emissionshaus tätigen) Gruppe gewirkt zu haben. Sie rügen Mängel an der Sachverhaltsfeststellung und eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu Recht als Zugehörige einer Gruppe qualifiziert wurden (E. 4), welche als Emissionshaus tätig war (E. 5). 4. Die Beschwerdeführenden bringen vor, zwischen ihnen und den rest- lichen sechs Verfügungsadressaten hätten lediglich minimale vertrag- liche Verbindungen vorgelegen, die nicht über das hinausgegangen seien, "was üblicherweise vereinbart werde". Mit der unmittelbaren Beschaffung und dem Verkauf der Aktien hätten sie nichts zu tun ge- habt. Auch den Preis der Aktien hätten nicht sie bestimmt, dieser sei von anderer Seite vorgegeben worden. Sie hätten lediglich Aktien vermittelt. Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, die acht betroffenen Gesell- schaften stellten eine Gruppe dar, welche über verschiedene personelle, räumliche oder wirtschaftliche Verflechtungen verfügt hätten. Die Aufgabenteilung und die Koordination des gemeinsamen und strukturierten Vorgehens sei über den Abschluss von verschiedenen Treuhand-, Agentur- und Aktienkaufverträgen erfolgt. 4.1Gemäss Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungs- gerichts und der Vorinstanz sind verschiedene natürliche und juristische Personen bezüglich Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit dann als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass die Gruppe als eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden muss. Das Bundesgericht kam in einem Entscheid vom 21. Februar 2000 zum Schluss, dass mehrere Gesellschaften, die Publikumsgelder entgegennahmen und gegen aussen einheitlich auftraten, als Einheit zu betrachten seien Se it e 10
(unerlaubtes Anlagesystem). Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass bei sämtlichen Gruppenzugehörigen – auch bei jenen Gesellschaften, bei denen weniger als 20 Geldgeber engagiert gewesen seien – von einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgegangen und die Liquidation angeordnet worden sei (vgl. unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 5.2.4 sowie 2A.442/1999 vom 21. Februar 2000 E. 2e und 3b/dd). Diese Grund- sätze kommen gemäss bundesverwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungs- pflichtigen Tätigkeit als Effektenhändler analog zur Anwendung (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-6715/2007 E. 4.2, B- 6608/2007 E. 3.2 und B-6501/2007 E. 4.2, je vom 3. September 2008, bestätigt im unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts 2C.749/2008 vom 16. Juni 2009). 4.1.1Von einer Gruppe ist demnach auszugehen, wenn die finanziellen und personellen Verflechtungen zwischen zwei oder mehreren Gesellschaften oder natürlichen Personen derart intensiv sind, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhindern kann. Dies kann bei einem einheitlichen Auftritt gegen Aussen ge- geben sein (Entscheid des Bundesgerichts 2A.442/1999 vom 21. Februar 2000 E. 2e sowie E. 3b/dd), wobei aber auch intensive interne personelle, wirtschaftliche und organisatorische Ver- flechtungen den Gruppenbegriff erfüllen können (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.4 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2). Selbst bei einer sauberen wirtschaftlichen und organisatorischen Trennung der ver- schiedenen Gesellschaften kann eine Gruppenstruktur bestehen, sofern die verschiedenen Akteure im Hinblick auf die bewilligungs- pflichtige Tätigkeit koordiniert und arbeitsteilig zusammenwirken (Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 4.2.2). 4.1.2Erstens müssen demnach enge wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verflechtungen vorliegen und zweitens muss eine nicht formelle Betrachtung "vernünftig" sein. Das Bundesgericht hält sodann in der Methodik einer nicht abschliessenden Aufzählung folgende alternative Fallgruppen fest: (1) Die Fallgruppe des Auftritts als Einheit und (2) die Fallgruppe der Umstände, die koordiniertes Vorgehen erkennen lassen. Als Tatsachen mit Indizwirkung für die Se it e 11
zweite Fallgruppe werden höchstrichterlich angeführt: (i) Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Be- teiligten; (ii) faktisch gleicher Geschäftssitz; (iii) wirtschaftlich un- begründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse; (iv) zwischen- geschaltete Treuhandstrukturen. Hervorzuheben ist, dass es für die zweite Fallgruppe mindestens der stillschweigenden (konkludenten) Koordination unter den Gruppenmitgliedern bedarf und ein Parallel- verhalten für die Annahme einer Gruppe daher nicht ausreicht. Wichtig ist hierbei aber umgekehrt, dass keine Umgehungsabsicht erforderlich ist – diese liesse sich nicht mit dem Zweck des Anleger- und des Marktschutzes vereinbaren, da die von einer Gruppe ausgehende Ge- fahr für den Anleger nicht von den Intentionen der Gruppenmitglieder abhängt (BENJAMIN BLOCH/HANS CASPAR VON DER CRONE, Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit, in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht [SZW] 2/2010, S. 161 ff., 168/169). 4.1.3Die Anwendung des Gruppenbegriffs auf verschiedene Unter- nehmen hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne davon – isoliert betrachtet – nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie selbst überhaupt keine finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1, Entscheide des Bundesver- waltungsgerichts B-8227/2007 / B-8244/2007 / B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.2, B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 6.2 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2). 4.2Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage folgenden Sachverhalt als erstellt an. 4.2.1Die T., die W1 und die Y1_______ waren alle an der gleichen Adresse, nämlich ..., domiziliert und verfolgten die gleiche Geschäftstätigkeit. Als Zweck der T._______ wurde unter anderem der Erwerb, die Verwaltung, die Vermittlung sowie die Veräusserung von Vermögenswerten, insbesondere Beteiligungen an Unternehmungen aller Art im In- und Ausland sowie deren Finanzierung und Finanzierung einzelner Projekte derselben für eigene Rechnung und fremde Rechnung in eigenem Namen, sowie die Finanz- und Unternehmens- beratung und die Durchführung von Treuhandgeschäften aller Art an- gegeben (A01 168, 169). Als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunter- schrift war bei der T._______ vom November 2006 bis Dezember 2008 Se it e 12
H._______ und als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift war D._______ vom Oktober 2006 bis April 2007 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die T._______ führte zwei Konto- beziehungen bei der Geschäftsstelle Zürich der Bank C2_______ (C01 76, 77). Gemäss Kontoeröffnungsunterlagen der Bank C2_______ vom 14. März 2007 verfügten – nebst H._______ – E., D. und I._______ (Organe oder ehemalige bzw. Aktionäre der V.) über Bankvollmachten auf das Hauptkonto der T. (C01 70). Die T._______ verfügte über mehrere Kontobeziehungen zu der C3_______ (B02 462). Gemäss Kontoeröffnungsunterlagen der C3_______ waren nebst H._______ – E., D. und I._______ – mit Bank- vollmachten ausgestattet (B02 412, 415, 456, 459). 4.2.2Bei der W._______ handelt es sich um eine zypriotische Gesell- schaft mit Sitz in ..., welche J2_______ mittels eines als Shares Purchase Agreement bezeichneten Vertrages vom 6./19. Dezember 2007 an B._______ verkauft hat (I01 191/192). Die W._______ be- zeichnete sich gegenüber ihrer Hausbank, der A3_______ als "Invest- ment company (securities)" und gab als Ort ihrer geschäftlichen Tätig- keiten die Schweiz und Europa an. Als Geschäftstätigkeit wurde "Equity sales of not listed companies" angegeben (H01 74). Als Korrespondenzadresse gab sie die Adresse der V._______ an (H01 75). D., E. und I._______ (Organe bzw. Aktionäre der V.) wurden als "consultants" mit Bankvollmachten ausgestattet (H01 106, 108, 113 ff.). Im März 2008 bevollmächtigte die W. J._______ im Namen der Gesellschaft Kaufverträge mit Dritten abzu- schliessen und räumte ihm eine Bankvollmacht ein (I03 7, H01 71). 4.2.3Bei der Y._______ handelt es sich um eine panamaische Gesell- schaft mit Sitz in .... Auch die Y._______ bezeichnete sich gegenüber der A3_______ als "Investment company", gab als Ort ihrer geschäft- lichen Aktivitäten die Schweiz und Europa an und bezeichnete ihre ge- schäftliche Tätigkeit als "Equity sales of not listed companies" (H02 21, 86). J._______ verfügt über eine unbeschränkte Vollmacht (H02 83). Die Y._______ und die W._______ gehören B., welcher auch Mehrheitsaktionär der T.________ ist (H02 84, H01 72, A01 178). Die W. und die Y._______ verfügten bei der gleichen Bank, der A3_______ über Konto- und Depotbeziehungen (H01 1-178, H02 1- 434). Die Angaben in den Bankunterlagen sind nahezu identisch. Sowohl die Y._______ als auch die W._______ geben als Referenzen E._______ sowie D._______ (Organe bzw. Aktionäre der V._______) Se it e 13
und als Hauptgeschäftspartner die V._______ und die S._______ an (H02 20, H01 46). 4.2.4Auch die V._______ war an der gleichen Adresse wie die T., die W1 und die Y1_______ domiziliert. Als statutarischer Zweck wurde u.a. der Erwerb, die Verwaltung und Ver- äusserung von Vermögenswerten für eigene Rechnung, vor allem aber auch auf fremde Rechnung in eigenem Namen, Finanz- und Unter- nehmensberatung sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften aller Art angegeben. Im für den vorliegenden Fall massgebenden Zeit- raum waren D._______ als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzel- unterschrift und K._______ sowie I._______ als Mitglieder des Ver- waltungsrates eingetragen (Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons Zürich vom 5. Mai 2010). Als Geschäftspartnerin gab die V._______ die W.________ an (A01 228). Die V._______ gehörte zu 75 % E._______ und zu 25 % der P.AG (A01 230). 4.2.5Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 waren zuletzt beide an der gleichen Adresse, nämlich an der ..., domiziliert und der Verwaltungsrat setzte sich zuletzt bei beiden Gesellschaften aus den gleichen Personen zusammen: C., L._______ und M.. Bis zum 23. April 2008 (Sitzverlegung der Beschwerde- führerin 2 von Zug nach Zürich) war D. (Organ der V.) Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Beschwerde- führerin 2 (A02 137). Auch die Geschäftsleitung dieser beiden Gesell- schaften bestand zum überwiegenden Teil aus denselben Personen, nämlich: C., L._______ und M._______ (Beschwerdeführerin
4.2.6Zwischen den acht Gesellschaften herrschten rege vertragliche Beziehungen: Agenturvertrag vom 15. Oktober 2006 zwischen der T._______ und der Beschwerdeführerin 1, welcher die Vermittlung von T1_______- und A1_______-Aktien zum Gegenstand hatte; der Vertrag wurde per 31. Dezember 2007 gekündigt (A03 40-49); Rahmenverein- barung vom 4. Dezember 2006 zwischen der T._______ und der Be- schwerdeführerin 1 betreffend Vermittlung von Käufern von Aktien und Obligationen, deren Eigentümer die T._______ ist (I03 172-174); Agency Agreement vom 14. Juni 2007 zwischen der W1_______ und der Beschwerdeführerin 1, welches die Vermittlung von A2_______- und F1_______-Aktien zum Gegenstand hatte (A02 208-216); Treu- handvertrag vom 2. August 2007 zwischen der W1_______ und der V._______ mit vier Anhängen vom 8. August 2007, 20. August 2007, 20. April 2008 sowie vom 24. September 2008 (A01 182-189); Trust Agreement vom 7. April 2008 zwischen der W1_______ und der V._______ (I04 182-184); Agency Agreement vom 18. April 2008 zwischen der W1_______ und der Beschwerdeführerin 2, welches die Vermittlung von A2_______-, F1_______-, Z1_______- und Z2_______-Aktien zum Gegenstand hatte (A02 109-119); Vereinbarung vom 27. November 2008 betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Y1_______ (I05 103-109); Kaufverträge zwischen der W1_______ bzw. Y1_______ als Käuferin und der R._______ als Verkäuferin bezüglich Aktien schweizerischer Start-up- Unternehmen (I04 144-148, I05 98-102, 304-307, 308-312). 4.2.7Aufgrund der Aktenlage hat zumindest eine stillschweigende Ko- ordination vorgelegen, nachdem die Beschwerdeführenden in den Businessplänen/Präsentationen eines Teils der Gesellschaften, deren Aktien verkauft wurden, als Investor Relations, Berater oder vorrangige Sales-Organisation aufgeführt worden sind (A02 12, I01 123, I02 40, 42 [Rückseite]). Es kommt hinzu, dass M2_______ bei einem Treffen bei der Beschwerdeführerin 1 F., Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der X., die "Geschäftsidee" vorgestellt hat (I01 231). M2_______ war bei nahezu allen US-amerikanischen Start- up-Unternehmen (ausser der S2_______ Corporation) CEO (A04 273- 276), weshalb auch dieses Sachverhaltselement für eine konkludente Koordination spricht. Ebenso fällt auf, dass D._______ in der hier interessierenden Zeit, als die erwähnten vertraglichen Beziehungen geknüpft wurden, wichtige Funktionen und Kompetenzen bei der T., der W1, der Y1_______, der V._______ und der Beschwerdeführerin 2 besass, welche ihrerseits eng mit der Be- Se it e 15
schwerdeführerin 1 verbunden war. Dass die Beschwerdeführerin 1 lediglich Aktien vermittelt und mit den anderen Gruppengesellschaften nichts zu tun hatte, ist auch insofern unglaubwürdig, als in ihrem eigenen Prospekt (S._______ – Rohstoffinvestments mit Entdecker- geist) die V._______ als Koordinatorin angegeben wird (A02 156-171). Die V._______ ihrerseits war indessen eng mit der T., der W1 und der Y1_______ verbunden. 4.3Die genannten Gesellschaften waren somit dermassen eng ver- knüpft, dass die eine Gesellschaft ohne die andere kaum ihrer Tätigkeit hätte nachgehen können. Die vertraglichen Verbindungen der Be- schwerdeführenden mit der T., der W1 und der Y1_______ waren – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – alles andere als minimal. Gestützt auf die Agenturverträge vom 15. Oktober 2006 (A03 41-49), 14. Juni 2007 (A02 208-216), 18. April 2008 (A02 109-119) und vom 27. November 2008 (I05 103-109) wurden mehrere Millionen Aktien schweizerischer und US-amerikanischer Start- up-Unternehmen an Anleger verkauft (vgl. E. 5 hiernach). Es ist von der in Erwägung 4.1.2 umschriebenen zweiten Fallgruppe auszugehen, wonach eine Gruppe aufgrund der Umstände anzunehmen ist, die ko- ordiniertes Vorgehen erkennen lassen. Dass die genannten Gesell- schaften nicht als Einheit aufgetreten sind, ist demnach nicht aus- schlaggebend. Weil – wie erwähnt – ein Gruppenmitglied nicht sämt- liche Tatbestandselemente, die zum Erfolg der Gruppe führen, selber erfüllen muss, ist es vorliegend auch nicht von Bedeutung, dass die Beschwerdeführenden, wie sie darlegen, bei der Beschaffung und dem Verkauf der Aktien nicht direkt involviert waren (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die vorstehend genannten Gesellschaften zu Recht als Gruppe und ins- besondere die Beschwerdeführenden als Teil dieser Gruppe qualifiziert hat. Insofern ist nicht ersichtlich, was die beantragte Einvernahme von C._______ und H1_______ noch bringen würde, so dass dieser Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen ist. 5. Die Beschwerdeführenden wenden sich sodann gegen den vor- instanzlich erhobenen Vorwurf, als Emissionshaus tätig gewesen zu sein. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die Gruppengesell- Se it e 16
schaften T._____, W1____, Y1_______ und R._______ hätten Aktienpakete, welche von Dritten emittiert worden seien, jeweils fest übernommen und diese über die Werbe- und Vermittlungstätigkeit der Beschwerdeführenden und der X._______ und in Zusammenarbeit mit der V._______ als Depot- und Zahlstelle auf dem Primärmarkt an interessierte Anleger verkauft. Somit seien die Beschwerdeführenden als Zugehörige zur Gruppe als Emissionshaus tätig gewesen. 5.1Eine oder mehrere Gesellschaften gelten als Emissionshaus, wenn sie gewerbsmässig handeln, hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und von Dritten emittierte Effekten öffentlich auf dem Primärmarkt an- bieten, die sie fest oder in Kommission übernommen haben (vgl. Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 der Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 [BEHV, SR 954.11]). Vom Terminus Emissions- haus nicht erfasst sind die Emittenten selbst, die lediglich der Prospektpflicht nach Obligationenrecht unterstehen (vgl. DIETER ZOBL/STEFAN KRAMER, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Zürich/Ba- sel/Genf 2004, N 1072). Als Emissionshaus sind hingegen sog. Underwriter anzusehen. Diese verpflichten sich gegenüber dem Emittenten, die im Rahmen der Emission nicht verkauften Titel im Falle eines Platzierungsmisserfolges fest zu übernehmen. Sie tragen somit das Platzierungsrisiko (vgl. MAX BOEMLE/MAX GSELL/JEAN-PIERRE JETZER/PAUL NYFFELER/CHRISTIAN THALMANN, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 1051 f.). Nicht im BEHG geregelt ist der Be- griff des Primärmarkts. Indirekt erfolgt über das Bewilligungserfordernis der auf diesem Markt auftretenden Akteure gleichwohl eine partielle Regulierung (vgl. ROLF WATTER, Basler Kommentar zum Börsen- und Effektenhandelsgesetz, Basel 2007, N 41 zu Art. 1). Primärmarkt ist der Emissionsmarkt, d.h. das Anbieten und Platzieren von neu emittierten Effekten. Dies im Unterschied zum Sekundärmarkt, wo der Emittent typischerweise nicht mehr involviert ist und die verschiedenen Anleger untereinander (bereits emittierte) Effekten handeln. 5.1.1Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn das Emissionsgeschäft eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässig Einkünfte zu erzielen (vgl. EBK-RS 98/2 N 12 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [aHRegV]; vgl. auch Art. 2 lit. b der Handelsregister- verordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]). Die Anzahl der Kunden ist nicht relevant: Werden Effekten auf dem Primärmarkt öffentlich angeboten, was bei Emissionshäusern definitionsgemäss Se it e 17
immer der Fall ist, ist die Kundenanzahl kein zusätzliches Erfordernis für die Annahme der Gewerbsmässigkeit (vgl. Art. 4 BEHV; MATTHIAS KUSTER, Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarkt- recht, SZW 1997 S. 13 f.). 5.1.2Öffentlich ist ein Anbieten von Effekten nach der Rechtsprechung, wenn sich das Angebot an unbestimmt viele potentielle Kunden richtet, es etwa durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien (z.B. online über Webseiten, sämtliche Formen von E- Commerce oder Kontakte via E-Mail) verbreitet wird (vgl. BGE 132 II 382 E. 6.3.1, BGE 131 II 306 E. 3.2.1) oder auch, wenn es mittels Pressekonferenzen, Telefonmarketing ("cold calling"), Präsentationen ("road shows") oder Finanzmessen erfolgt. Ob das Angebot wahr- genommen wird, d.h. ob eine Platzierung tatsächlich erfolgt, ist nicht massgebend. Nicht als öffentlich gilt das Angebot gemäss Art. 3 Abs. 7 BEHV, wenn es sich ausschliesslich an die in Art. 3 Abs. 6 BEHV ge- nannten Personengruppen richtet. 5.1.3Die Hauptsächlichkeit besteht darin, dass die Tätigkeit im Finanzbereich gegenüber allfälligen anderen Aktivitäten industrieller und gewerblicher Natur deutlich überwiegt, was aufgrund der Würdigung sämtlicher Umstände zu ermitteln ist (vgl. PHILIPPE A. HUBER, Basler Kommentar zum Börsen- und Effektenhandelsgesetz, Basel 2007, N 27 zu Art. 2 Bst. d). Das Erfordernis der hauptsächlichen Tätigkeit soll im Wesentlichen vermeiden, dass Industrie- oder Gewerbeunternehmen aufgrund der Tätigkeit ihrer Finanzabteilungen unter das BEHG fallen. Der Begriff ist konsolidiert zu betrachten: Konzerngesellschaften, die Tresorerieaufgaben von Industrie- und Handelskonzernen oder -gruppen wahrnehmen, sind dem BEHG nicht unterstellt, wenn ihre Finanztätigkeit eng mit den Handelsgeschäften des Konzerns oder der Gruppe verbunden sind (zum Ganzen EBK-RS 98/2 N 8 und 9). 5.2Gestützt auf die Ermittlungen der Vorinstanz und die umfang- reichen Akten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen, dass die Beschwerdeführenden ihre Vermittlungstätigkeit entfalteten, indem sie auf der eigenen Internetseite Werbung betrieben (A01 74- 84, 86-98 [A2_______ Corporation, F1_______ Corporation], A01 99- 113, A02 51-57 [Z1_______]) oder in eigenen Werbeprospekten (A02 156-171 [S.], A02 125-126 [U.]) oder durch Telefon- marketing (I01 279). Zeigten potentielle Kunden Interesse, stellten Se it e 18
ihnen die Beschwerdeführenden Werbebroschüren und Businesspläne der jeweiligen Start-up-Unternehmen zu (A02 182-195 [F1_______ Corporation], A02 49-100 [Z1_______], A02 1-48 [Z2_______). Im Businessplan der F1_______ Corporation wurde die Beschwerde- führerin 1 als vorrangige Sales-Organisation (I02 42 Rückseite) und als Beraterin aufgeführt (I02 40). In den Präsentationen der F1_______ Corporation und der A2_______ Corporation figurierte die Be- schwerdeführerin 1 als Investor Relations Switzerland (I01 12.3, 132). Die Beschwerdeführerin 1 war Herausgeberin der "Hemisnews" (I02 27- 33), der "Uran News" (I02 21-26), der "Rohstoffinvestments mit Ent- deckergeist" (I02 11-20) sowie der "Gold News" (I02 3-8). Die Be- schwerdeführerin 2 war Herausgeberin der Broschüre "Branchen- investments mit Entdeckergeist" (I02 9-10). An der Öffentlichkeit des Angebots der Effekten kann nach dem in Erwägung 5.1.2 Gesagten kein Zweifel bestehen; durch diese Vertriebsmethoden wurde eine un- bestimmte Anzahl von Kunden erreicht. 5.3 5.3.1Es ist als nächstes zu prüfen, ob die von den Beschwerde- führenden beworbenen und vertriebenen Aktienpakete von den übrigen involvierten Finanzgesellschaften im Sinne einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit fest in Kommission übernommen wurden. Was die T._______ betrifft, verhält es sich so, dass diese Gesellschaft mittels Subscription Agreements Aktien der A1_______ und der T1_______ zu Preisen von USD 0,25 – 0,40 je Aktie (I03 204-247) zeichnete. Dabei handelt es sich um amerikanische Minen- und Explorationsgesellschaften. Die A1_______ gedachte, Gold zu fördern, die T1_______ Uran. Die Subscription Agreements für die Aktien beider Gesellschaften liegen nicht vollständig vor: Es liegen Subscription Agreements für rund 3,25 Mio. A1_______-Aktien (I03 222-247) und für rund 3,99 Mio. T1_______-Aktien vor (I03 204-221). Auch wenn die Subscription Agreements nicht vollständig vorliegen, übernahm die T._______ fest neu emittierte Aktien, die von Dritten herausgegeben wurden, womit sie von der Vorinstanz zu Recht als Emissionshaus i.S. von Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 BEHV bezeichnet wurde. 5.3.2Sodann wurden gestützt auf den am 15. Oktober 2006 zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der T._______ abgeschlossenen Agenturvertrag (A03 41-49) insgesamt 5'699'845 A1_______-Aktien zu einem Gesamtbetrag von USD 3'186'387.20 an 98 Kunden (Private) Se it e 19
und rund 10 Mio. T1_______-Aktien zu einem Gesamtbetrag von USD 5'539'659.35 an 131 Kunden (Private) durch die Beschwerdeführerin 1 vermittelt. Dabei erfolgten die Angebote öffentlich über die in Erwägung 5.2 umschriebenen Kanäle an unbestimmt viele Adressaten. Auch inso- fern ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Tätigkeit eines Emissionshauses zu bejahen ist: Von Dritten emittierte Aktien wurden auf dem Primärmarkt öffentlich angeboten. Die Argumente der Be- schwerdeführenden, wonach die Endadressaten qualifizierte Anleger gewesen sein sollen, weshalb die Ausnahmebestimmung von Art. 3 Abs. 7 i.V.m. Art. 3 Abs. 6 der BEHV zur Anwendung komme, greifen nicht, denn sowohl der Disclaimer im eigenen Werbeprospekt (A02 156) als auch der Disclaimer auf der eigenen Webseite (A01 96-98) war rechtlich ohne jede Wirkung. Wer nämlich illegale Inhalte verlinkt, dem hilft auch kein Disclaimer. Es macht wenig Sinn, sich gleichzeitig von den Inhalten einer Webseite zu distanzieren und sie anderseits gerade durch das Setzen eines Links dem Besucher zu empfehlen. Nicht genug damit, dass pauschale Disclaimer in aller Regel keinen Nutzen haben, schlimmstenfalls schaden sie dem Verwender sogar, wenn ein Richter sie als Indiz für vorhandenes Unrechtsbewusstsein wertet (JOERG HEIDRICH/CHRISTOPH KÖSTER, Nutzloser Abwehrzauber – Zur Wirksamkeit von Web-Disclaimern, "c't Magazin für Computertechnik" Heft 14/2003). Des Weitern ist auch die Gewerbsmässigkeit angesichts der namhaften Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 innerhalb der Gruppe zu bejahen. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin 1 annehmen wollte, dass ihre Effektenhandelstätigkeit nicht als gewerbsmässig ein- zustufen wäre oder dass sie Aktien bei weniger als 20 Kunden platziert hat, vermöchte ihr dies vorliegend nicht zu helfen. Gemäss der vor- stehend wiedergegebenen Rechtsprechung (E. 4.1) unterstehen Gruppenzugehörige auch dann der aufsichtsrechtlichen Bewilligungs- pflicht, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie im Einzelfall weniger als 20 Kunden haben. Dies muss – analog zum Bankenrecht – auch im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. d BEHG gelten. Da die Beschwerdeführerin 1 somit ohnehin der börsengesetz- lichen Bewilligungspflicht untersteht, erübrigen sich Weiterungen zur Thematik der Gewerbsmässigkeit bzw. zur Zahl der Kunden. 5.3.3Schliesslich bezahlte die T._______ den beiden Emittentinnen den in den Subscription Agreements vereinbarten Preis für die ge- zeichneten Aktien (B02 33, 34, 39, 144, 145, 178, 188, 189, 258, 283, 284, 294). Der Rest des Verkaufserlöses wurde wie folgt verteilt: Die T._______ erhielt einen Anteil von 5 % und die Beschwerdeführerin 1 Se it e 20
erhielt von der T._______ ihre Kommission (in der Regel 32,5 % be- treffend A1_______-Aktien und 45 % betreffend T1_______-Aktien [I03 177-199]). 5.4 5.4.1In gleicher Weise zeichnete die W1_______ vom Juli 2007 bis April 2008 mittels Subscription Agreements bei der A2_______ Corporation über 12 Mio. Aktien zu Preisen von USD 0,00001 und USD 0,25 pro Aktie und bei der F1________ über 12 Mio. Aktien zu Preisen von USD 0,0001 und 0,20 pro Aktie (I03 17-77, 78-167) Bei der A2_______ Corporation handelt es sich um eine US-amerikanische Minen- und Explorationsgesellschaft, die Uran zu fördern gedachte und bei der F1_______ Corporation um eine US-amerikanische Minen- und Explorationsgesellschaft, die Gold zu fördern gedachte. Damit über- nahm auch die W1_______ fest neu emittierte Aktien, die von Dritten herausgegeben wurden. 5.4.2Gestützt auf den am 14. Juni 2007 abgeschlossenen Agenturver- trag (A02 208-216) vermittelte die Beschwerdeführerin 1 4'559'000 A2_______-Aktien zu einem Preis von USD 0,25–0,50 je Aktie und 9'283'750 F1_______-Aktien zu einem Preis von USD 0,127–0,40 je Aktie an verschiedenste Anleger (I04 282, 283). Gemäss dem am 2. August 2007 abgeschlossenen Treuhandvertrag wirkte die V._______ gegen ein Entgelt von 2 % des Verkaufserlöses als Zahl- und Depotstelle (A01 182-189). Die W1_______ bezahlte den beiden Emittentinnen den in den Subscription Agreements vereinbarten Preis für die gezeichneten Aktien. Den Restbetrag verteilte sie gemäss den jeweiligen Abreden: an die Beschwerdeführerin 1, an die L3_______ (deren wirtschaftlich Berechtigter C._______ war und für welche D._______ und I._______ über Bankunterschrift verfügten [I04 277-281]), an die D2_______ Inc. (bezüglich welcher S3_______ wirtschaftlich Berechtigte war und für welche D._______ und I._______ Bankunterschrift hatten [I02 76-80]), sowie an die M3_______Ltd. (I03 78-164, I04 248-276); ferner an die D2_______Inc., I3_______Ltd. sowie an die S4_______ Ltd. (I03 17-74, I04 215-247). 5.5 In ähnlicher Weise wie die Beschwerdeführerin 1 war auch die Beschwerdeführerin 2 als Vermittlerin neu emittierter Aktien zweier schweizerischer Start-up-Unternehmen tätig. Se it e 21
5.5.1Die Z1_______, mit Sitz zunächst in ... und später in ..., wurde im November 2004 gegründet und wies ursprünglich ein Aktienkapital von CHF 100'000.–, eingeteilt in 1 Mio. Aktien zum Nennwert von CHF 0,10, auf. Laut Auszug des Handelsregisters des Kantons Uri bezweckte die Z1_______ die Entwicklung, Fertigung sowie den Vertrieb von Lärm- reduktionsgeräten basierend auf dem Prinzip der Lärm- wellen-Neutralisierung (F01 447). In der Folge fanden mehrere Kapital- erhöhungen statt. Am 29. Juni 2006 bzw. im März 2007 zeichnete die R._______ 400'000 Namenaktien bzw. 600'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0,10 zum Ausgabebetrag von CHF 2.– pro Namenaktie (F01 156, F01 208). Am 24. August 2007 zeichnete die R._______ schliesslich 7,3 Mio. Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 0,01 zum Ausgabe- betrag von CHF 0,10 (F01 260). Insgesamt hatte die R._______ damit 8,3 Mio. Z1_______-Aktien gezeichnet. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 eröffnete das Landgerichts- präsidium Uri über die Z1________ mit Wirkung ab dem 11. Dezember 2008, 09.02 Uhr, den Konkurs (F01 446). Zum Zweck des Weiterverkaufs an Dritte übertrug die R._______ im Juli und September 2008 insgesamt 500'000 zu CHF 0,10 gezeichnete Aktien auf die W1_______ zu einem Preis von CHF 0,90 pro Aktie (I04 142-148). Die W1_______ übernahm sodann 1'525'000 Z1_______- Aktien von A._______ zu einem Preis von CHF 2.40 pro Aktie (I04 141, 158-161, 162-164, 165-169) und 700'000 Aktien von der Z1_______ zu einem Preis von CHF 2.40 pro Aktie (I04 149-154, 155, 165). Die W1_______ übernahm demnach insgesamt 2'725'000 Aktien der Z1_______ entweder u.a. von der Emittentin selber oder von der R., welche die Gelegenheit wahrnahm, Aktien eines Unter- nehmens, dessen Konkurs kurz bevorstand, einer Gruppe von Gesell- schaften zu verkaufen, die bereits über eine gut funktionierende Ver- kaufs- und Vertriebsorganisation verfügte. Damit übernahm die W1 neu emittierte Aktien, die von Dritten herausgegeben wurden, fest. Gestützt auf das am 18. April 2008 zwischen der W1_______ und der Beschwerdeführerin 2 abgeschlossene Agency Agreement vermittelte die Beschwerdeführerin 2 1'541'544 Z1_______-Aktien an ver- schiedenste Anleger zu einem Gesamtbetrag von CHF 5'738'291.– (I04 Se it e 22
138). Die Abwicklung der Aktienkaufverträge erfolgte über die V._______ (E01 1-28, 95-163, 269, I05 244, 250, 256, 262, 268, 280, 286, 292, 298), welche dafür 2 % des jeweiligen Umsatztotals bezog. 98 % gingen an die W1________. Die W1________ verteilte den Erlös gemäss den jeweiligen Abreden an die Verkäufer der Aktien (A., R. und Z1_______) sowie an die Beschwerde- führerin 2 in dem Umfang, als die Beschwerdeführerin 2 als Vermittlerin aufgetreten war (I04 4-117). Auch hier bediente sich die Beschwerde- führerin 2 der unter Erwägung 5.2 hiervor erwähnten Vermittlungs- methoden, und auch hier sind somit die Tatbestandsmerkmale einer (arbeitsteiligen) Emissionshaustätigkeit als erfüllt zu betrachten (vgl. E. 5.1 hiervor). 5.5.2 5.5.2.1Die Z2_______ mit Sitz in ... wurde bei der Gründung mit einem Aktienkapital von CHF 200'000.– ausgestattet, eingeteilt in 20 Mio. Namenaktien zu einem Nennwert von CHF 0,01 pro Aktie. Die Gesell- schaft besteht seit dem 24. April 2008 und bezweckt die Erforschung, Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Biologie und Biotechnologie (A03 23). Anlässlich der Gründung der Z2_______ am 16. April 2008 zeichnete die R._______ 3,4 Mio. Namenaktien zum Ausgabepreis von CHF 0,01 pro Aktie (I01 30-35). Mit Kaufvertrag vom 6./9. Oktober 2008 verpflichtete sich die R., der W1 1,85 Mio. Stück Namenaktien der Z2_______ zum Preis von CHF 2.25 je Aktie zu verkaufen (I05 308- 312). Mit einem weiteren Kaufvertrag vom 6. Oktober 2008 verpflichtete sich die R., der W1 im Minimum 250'000 und im Maximum 400'000 Namenaktien der Z2_______ zum Preis von CHF 2.00/Aktie zu liefern (I05 304-307). Gemäss einem internen Dokument der R._______ soll diese der W1_______ rund 2 Mio. Z2_______- Aktien im Gesamtwert von rund CHF 4 Mio. im Voraus geliefert haben (I01 211, I05 303). Die W1_______ erstattete der R._______ 647'579 Z2_______-Aktien zurück und bezahlte der R._______ den Kaufpreis für zumindest 1'333'011 Aktien (I05 303, I01 211). Nachdem die R._______ die gezeichneten Aktien nur sehr kurzfristig hielt, bevor sie diese an die W1_______ weiterverkaufte, ist auch hier von einer festen Übernahme neu emittierter Aktien Dritter auszugehen. Se it e 23
Insgesamt vermittelte die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf das am 18. April 2008 zwischen ihr und der W1_______ abgeschlossene Agency Agreement 41 Käufer an die W1_______, welche 667'070 Z2_______-Aktien zum Preis von CHF 3.50 bis 3.75 je Aktie kauften (I05 233). Dabei bediente sich die Beschwerdeführerin 2 der unter Er- wägung 5.2 erwähnten Vermittlungsmethoden, womit die Tatbestands- merkmale einer (arbeitsteiligen) Emissionshaustätigkeit als erfüllt zu betrachten sind (vgl. E. 5.1 hiervor). Mittels Verteiler-Formularen wurde unter den involvierten Parteien wiederum ein Schlüssel bezüglich der Verteilung des Verkaufserlöses vereinbart (I05 135-232). 5.5.2.2Am 27. November 2008 schlossen sodann die Beschwerde- führerin 2 und die Y1_______ eine Vereinbarung über die Vermittlung von Aktien (I05 103-109). Gestützt darauf vermittelte die Beschwerde- führerin 2 36'000 Z2_______-Aktien zu einem Preis von CHF 3.75 je Aktie im Gesamtbetrag von CHF 135'000.– (I05 98-95). Die Aktienver- kaufsverträge kamen zwischen der Y1_______ und den jeweiligen Käufern zustande. Gemäss Verteiler-Formularen bezog die V._______ 2 % Kommission. Der Restbetrag wurde von der V._______ an die Y1_______ überwiesen, welche das Geld gemäss der jeweiligen Ab- rede verteilte (Y1_______, R., C., Beschwerdeführerin 2). Dabei bediente sich die Beschwerdeführerin 2 der unter E. 5.2 er- wähnten Vermittlungsmethoden, weshalb auch hier die Tatbestands- merkmale einer (arbeitsteiligen) Emissionshaustätigkeit als erfüllt zu betrachten sind (vgl. E. 5.1 hiervor). Am 12./21. Januar 2009 verpflichtete sich die R., der Y1 1,5 Mio. Namenaktien der Z2_______ für CHF 2.10 je Aktie zu verkaufen (I05 98-102). Gemäss einem internen Dokument der R._______ hat diese der Y1_______ 600'000 Z2_______-Aktien zum Preis von CHF 2.10 je Aktie geliefert, die Y1_______ hat jedoch der R._______ zumindest 106'134 Aktien bezahlt (I05 97, I01 212, 217). Auch insofern übernahm die Y1_______ fest von Dritten ausgegebene Effekten und die Beschwerdeführerin 2 übernahm deren Vermittlung. 5.6Die Beschwerdeführenden wenden ein, die zuletzt als Ver- waltungsräte amtierenden Personen seien zum Zeitpunkt des be- anstandeten Handelns "nicht verantwortlich gewesen". Sie scheinen sich damit auf den Standpunkt zu stellen, dass sie für die vorgenannte arbeitsteilige Emissionshaustätigkeit nicht verantwortlich sind. Dem ist Folgendes entgegen zu halten. Zutreffend ist, dass W2_______ vom Se it e 24
September 2006 bis Mai 2008 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin 1 war. C._______ war indes bereits von November/Dezember 2006 bis Mai 2008 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und ab Mai 2008 Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin 1. Er unterzeichnete denn auch alle Agenturverträge, die mit der T._______ und der W1_______ abgeschlossen wurden, so dass die Aussage, dass "die heute für die Beschwerdeführerin 1 verantwortlichen Personen im Mai 2007 noch nicht für diese Gesellschaft verantwortlich gewesen seien", erheblich zu relativieren ist. Dass die "heute verantwortlichen Personen" für die Be- schwerdeführerin 2, C., L. und M., im Mai 2007 noch nicht für die Beschwerdeführerin 2 verantwortlich waren, mag zutreffen, ist jedoch nicht von Relevanz, da die für die Be- schwerdeführerin 2 massgebenden Agenturverträge im April 2008 und November 2008 unterzeichnet wurden, zu welchem Zeitpunkt C., L._______ und M._______ als Präsident bzw. als Mitglieder des Verwaltungsrates im Handelsregister des Kantons Zürich ein- getragen waren. 5.7 Dass die Tätigkeit der Beschwerdeführenden im Finanzbereich gegenüber allfälligen anderen Aktivitäten industrieller und gewerblicher Natur deutlich überwiegt, wird von den Beschwerdeführenden nicht be- stritten. Nichts anderes ergibt sich aus den Akten. Demnach ist auch das Kriterium der Hauptsächlichkeit gemäss E. 5.1.3 hiervor erfüllt. Angesichts des oben Ausgeführten ist somit erstellt, dass die Be- schwerdeführenden ohne Bewilligung als Gruppe und als Emissions- haus i.S.v. Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BEHV tätig waren. Sie vermittelten aufgrund von Agenturverträgen, welche sie mit den als Verkäufern auftretenden Gruppengesellschaften abgeschlossen hatten, mehrere Millionen Aktien auf dem Primärmarkt schweizerischer und amerikanischer Start-up-Unternehmen. Dass die Vorinstanz ihnen dies zum Vorwurf machte, ist deshalb nicht zu beanstanden. Soweit sich ihre Beschwerde hiergegen richtet, ist sie als unbegründet abzuweisen. 6. Zu prüfen bleiben die Rügen betreffend die angeordneten Massnahmen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien weder über- schuldet noch illiquid, bzw. lediglich wegen der hohen Kosten des vor- liegenden Unterstellungsverfahrens illiquid, weshalb die Vorinstanz keine Konkurseröffnung hätte verfügen dürfen. Se it e 25
6.1Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über das Banken-, Börsen- und Effektenhandelswesen trifft die zum Vollzug der Börsen- gesetzgebung bzw. von deren Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reg- lementarischen Vorschriften (Art. 23 bis Abs. 1 BankG [AS 1971 815] sowie Art. 35 Abs. 1 BEHG [AS 1997 78]). Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ordnungs- gemässen Zustands (Art. 23 ter. Abs. 1 BankG [AS 1997 82], Art. 35 Abs. 3 BEHG [AS 1997 78]). Da die Aufsichtsbehörde allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe (insbesondere Börsen und Effektenhändler) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehenden börsenrecht- lichen Bewilligungspflicht einer Gesellschaft oder Person (Art. 3 und 10 BEHG). Praxisgemäss kann sie daher die in den Gesetzen vor- gesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einsetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1). Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz von Gesetzes wegen verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Erweist sich, dass die in Frage stehende natürliche oder juristische Person unbewilligt als Börse oder Effekten- händler unterstellungspflichtige Aktivitäten ausgeübt hat und ihre Tätigkeit nicht bewilligungsfähig ist, so können diese Anordnungen bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur Liquidation und – bei Überschuldung – zur Konkurseröffnung reichen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.2). 6.2Bei grober Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen entzieht die Vorinstanz in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über den Finanz- markt einem Effektenhändler die Bewilligung. Der Bewilligungsentzug bewirkt bei juristischen Personen die Auflösung (Art. 36 Abs. 1 und 2 Satz 1 BEHG [AS 1997 79]). Diese Folge gilt – wie hier – analog, wenn jemand eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne über eine Bewilligung zu verfügen. Demzufolge wird ein unbewilligt tätiges Emissionshaus aufgelöst bzw. liquidiert, wobei die Vorinstanz den Liquidator bezeichnet und überwacht (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BEHG [AS 1997 79]). Erweist sich die Gesellschaft als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig, ist analog den Art. 33 ff. BankG (AS 2004 2771) der Se it e 26
Bankenkonkurs durchzuführen; das allgemeine Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt bloss in entsprechend modifiziertem Umfang zur Anwendung (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.3.1). Die Bestimmungen über die Bankeninsolvenz gelten dabei gemäss Art. 36a BEHG (AS 2004 2775) bzw. sinngemäss auch für die unbewilligt tätigen Effektenhändler (Ver- weis auf die Art. 25-39 BankG [AS 2004 2768]). Im Wesentlichen geht es dabei darum, die Aktiven festzustellen, zusammenzuführen, zu ver- werten sowie die Schulden zu liquidieren. Wie bei jeder von einer staatlichen Behörde erlassenen Massnahme hat sich auch die Vorinstanz bei der Wahl der geeigneten Mittel zur Durch- setzung ihrer Aufsichtsaufgabe am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren. Ein Unternehmen, das unbewilligt einer aufsichts- und be- willigungspflichtigen Tätigkeit am Finanzmarkt nachgeht, ist in analoger Anwendung der Art. 33 ff. BankG zu liquidieren, soweit dies ver- hältnismässig erscheint (vgl. BGE 132 II 382 E. 7.2). Die Sanierungs- fähigkeit der betroffenen Unternehmung muss dabei in der Regel nicht mehr gesondert geprüft werden, wenn eine Fortführung der Geschäfts- tätigkeit als bewilligter Betrieb bzw. eine nachträgliche Bewilligungs- erteilung ausgeschlossen ist (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.1.3; siehe auch BBl 2002 8085). Se it e 27
6.3 6.3.1In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 führte die Vorinstanz aus, der vorliegende Jahresabschluss 2008 weise zwar Aktiven von rund CHF 1,53 Mio. und Passiven von rund CHF 1,26 Mio. aus. Per Anfang März 2009 habe die Beschwerdeführerin 1 jedoch nur noch über liquide Mittel von rund CHF 230.– und USD 110.– verfügt; die im Jahres- abschluss 2008 verbuchten flüssigen Mittel seien somit bereits anfangs März 2009 aufgebraucht gewesen. Infolge dieser äusserst an- gespannten Liquiditätssituation habe die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren laufenden Ver- pflichtungen nicht mehr nachkommen könne. Aus diesen Gründen habe sie in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 BankG i.V.m. Art. 36a BEHG den Konkurs eröffnet. Soweit die Beschwerdeführerin 1 geltend mache, ihre flüssigen Mittel seien anfangs März 2009 bloss wegen der unver- hältnismässig hohen Untersuchungskosten aufgebraucht gewesen, sei dem entgegen zu halten, dass die Kosten des Untersuchungsverfahrens bislang von der V._______ im Rahmen der solidarischen Kostenauf- erlegung bezahlt worden seien. Zur Beurteilung und des Nachweises, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht nur illiquid, sondern überschuldet gewesen sei, könnten sodann die von der Konkursliquidatorin im Rahmen des Konkursverfahrens erstellten Inventare und die aufgrund des Schuldenrufs erstellten provisorischen Kollokationspläne bei- gezogen werden. Aus dem provisorischen Kollokationsplan ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführerin 1 Verpflichtungen in der Höhe von rund CHF 638'355.– entgegenhalten lassen müsse, wobei hier lediglich Forderungen der 1. und 2. Klasse berücksichtigt seien. Zusätzlich seien Forderungen der 3. Klasse (öffentlich-rechtliche Forderungen sowie eine Regress-Forderung der V._______ von CHF 34'813.– infolge Bezahlung der Untersuchungsbeauftragten) in der Höhe von mindestens CHF 263'509.95 angemeldet worden. Dem stünden gemäss dem erstellten Inventar Aktiven von rund CHF 445'041.– und USD 52.– gegenüber, wobei die Werthaltigkeit und Einbringlichkeit dieser Aktiven, ins- besondere die offenen Darlehensforderungen, fraglich sei. 6.3.2Die Beschwerdeführerin 1 macht demgegenüber geltend, bei Aktiven von rund CHF 1,53 Mio. und Passiven von rund 1,26 Mio. sei sie nicht illiquid. Selbst wenn die im Jahresabschluss 2008 verbuchten flüssigen Mittel bereits anfangs März 2009 aufgebraucht gewesen seien, so bedeute dies nicht, dass sie illiquid oder gar überschuldet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin 1 sei gemäss Feststellungen Se it e 28
der Vorinstanz im Jahr 2009 nicht mehr operativ tätig gewesen, weshalb auch keine Verbindlichkeiten mehr angefallen seien. Ferner sei die Be- hauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 habe es unter- lassen, die Buchhaltung ordentlich zu führen, unbehelflich. Zum Zeit- punkt des Erlasses der superprovisorischen Verfügung anfangs Februar 2009 habe noch kein ordentlicher Abschluss 2008 vorliegen müssen. Die Untersuchungsbeauftragte habe von der Beschwerdeführerin 1 jedoch nicht bloss Informationen zur vollständigen Klärung der finanziellen Verhältnisse gefordert, sondern den fertig erstellten Jahresabschluss 2008. Sämtliche liquiden Mittel der Beschwerde- führerin 1 seien zu diesem Zeitpunkt eingefroren gewesen bzw. seien für die unverhältnismässig hohen Kosten der Untersuchungsbeauf- tragten aufgebraucht worden. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Aktiven und Passiven der Beschwerdeführerin 1 seien überdies ohne Konsultation und Kenntnis der Bilanz erfolgt. Die Bilanz der Be- schwerdeführerin 1 sei offensichtlich nicht bereinigt. So sei das Haupt- aktivum ein so genanntes Lohndurchlaufskonto, über das offenbar die Löhne der Angestellten der Beschwerdeführerin 2 verbucht worden seien. Ein weiteres, gewichtiges Aktivum stelle das Konto "unklare Beträge" dar. Hier seien Beträge verbucht worden, die zwischen den beiden Beschwerdeführerinnen nicht verbuchbar gewesen seien. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Be- schwerdeführerin 2 erhebliche Schulden (Kto 1161). Die Passivseite werde durch Rückstellungen für Prozesskosten in der Höhe von CHF 200'000.– und für Boni in der Höhe von CHF 137'865.– dominiert. Diese Konti wären Ende Juni 2009 bereinigt worden, weshalb nicht von einer Überschuldung habe ausgegangen werden dürfen. Was den Einbezug des noch nicht rechtskräftigen Kollokationsplanes der Vorinstanz an- belange, sei darauf hinzuweisen, dass einige der darin aufgeführten Forderungen, insbesondere der 1. und 2. Klasse noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden seien. Hinzu komme, dass viele Forderungen nicht anerkannt seien und selbst nach Auffassung der Liquidatorin nicht ausgewiesen seien. Die von der Vorinstanz mittels des Kollokations- planes herangezogenen Zahlen betreffend Aktiva und Passiva seien damit nicht einschlägig. 6.3.3 Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 nur zu liquidieren oder ob wegen Überschuldung ein Konkursverfahren durch- zuführen war, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 nicht auf die finanziellen Verhältnisse per Ende 2008 abzustellen. Wenn die Vorinstanz eine unterstellungspflichtige und unbewilligte Tätigkeit Se it e 29
feststellt und die aufsichtsrechtliche Liquidation verfügt, so kann sie auch nachträglich noch ein Konkursverfahren eröffnen, wenn und sobald sich genügend Anhaltspunkte für eine Überschuldung ergeben (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.3.1 ff.). Selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 daher im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht überschuldet gewesen wäre, könnte das Konkurserkenntnis durch das Bundesver- waltungsgericht nicht aufgehoben werden, solange aus aufsichtsrecht- licher Sicht eine Liquidation begründet ist und die Beschwerdeführerin 1 im Urteilszeitpunkt als überschuldet erscheint. Sinn und Zweck der Durchführung eines Konkursverfahrens ist die gleichmässige Befriedigung der Forderungen aller betroffenen Gläubiger, sofern Zweifel bestehen, dass alle berechtigten Forderungen vollständig befriedigt werden können. An den Nachweis der Über- schuldung sind daher keine strengen Anforderungen zu stellen, sondern die Aktiven und Forderungen der potentiellen Gemeinschuldnerin sind vorsichtig zu bewerten (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4171/2008 vom 31. Juli 2009 E. 8.1). Passiven sind nicht bereits deswegen nicht zu berücksichtigen, weil die entsprechenden Forderungen von der Beschwerdeführerin 1 bestritten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 8.4). Dass die Untersuchungsbeauftragte bzw. Konkursliquidatorin der Auffassung sei, viele Forderungen seien nicht ausgewiesen, wie die Beschwerdeführenden behaupten, ist nicht be- legt. Aus dem provisorischen Kollokationsplan ergibt sich, dass sich die Be- schwerdeführerin 1 Passiven von CHF 638'355.– (Forderungen erster und zweiter Klasse) sowie zusätzlich mindestens CHF 263'509.95 (Drittklassforderungen; jedoch nur öffentlich-rechtliche Forderungen sowie die Regressforderung der V._______ von CHF 34'813.– infolge Bezahlung der Kosten der Untersuchungsbeauftragten) entgegenhalten lassen muss. Auch ohne Berücksichtigung von Drittklassforderungen von zweifelhaftem Bestand ergeben sich aus dem provisorischen Kollokationsplan und dem Inventar per Mitte August 2009 Aktiven von rund Fr. 445'041.– und USD 52.– und Passiven von rund Fr. 901'186.95. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss kam, es bestehe begründete Besorgnis, dass die Beschwerdeführerin 1 über- schuldet sei, so hat sie den Rahmen des ihr zustehenden technischen Se it e 30
Beurteilungs- und Ermessensspielraums nicht überschritten. Die ver- fügte Konkurseröffnung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der Einwand der Beschwerdeführerin 1, eine allfällige heutige Über- schuldung sei primär auf die durch die Vorinstanz verfügte Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit zurückzuführen, mag zutreffen, ist aber als Argument nicht stichhaltig: Die Geschäftstätigkeit der Beschwerde- führerin 1 war, wie dargelegt, illegal und die Vorinstanz hatte daher hin- reichend Anlass, sie vorsorglich einstellen zu lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4409/2008 vom 27. Januar 2010 E. 8.5). 6.4 6.4.1In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese gemäss dem vorliegenden Jahresabschluss 2008 bei einem Fremdkapital von rund CHF 820'000.– gegenüber Aktiven von rund CHF 440'000.– überschuldet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe per 28. Februar/4. März 2008 noch über flüssige Mittel von rund CHF 16'100.– verfügt und habe damit ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können, weshalb sie auch illiquid gewesen sei. Was die CHF 200'000.– anbelange, welche der Beschwerdeführerin 2 angeblich noch von der V._______ zustünden, sei davon auszugehen, dass ihr aufgrund der Verträge, welche sie mit der W1_______ und der Y1_______ abgeschlossen habe, davon ohnehin lediglich ein Anteil von 30–35 % zustünde. Selbst wenn die Vorinstanz bei der Beurteilung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin 2 einen Anteil (30–35 %) von CHF 200'000.– berücksichtigt hätte, wäre sie zu keinem anderen Er- gebnis gekommen, als dass über die Beschwerdeführerin 2 infolge Überschuldung der Konkurs zu eröffnen sei. Die angebliche Forderung der Beschwerdeführerin 2 von CHF 781'971.50 gegenüber der Be- schwerdeführerin 1 sei nicht belegt; zudem wäre sie ohnehin nicht werthaltig. Die Kommission in Höhe von CHF 25'000.–, welche der Be- schwerdeführerin 2 gegenüber der V._______ zustehe, sei ebenso wenig belegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 sei der Jahresabschluss 2008, auch wenn dieser nicht fertiggestellt und bereinigt gewesen sei, zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse massgebend, da der Vorinstanz nebst den Bankunterlagen keine anderweitigen Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten und die Be- schwerdeführerin 2 es unterlassen habe, die erforderlichen Informationen zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse zur Ver- fügung zu stellen. Zur Beurteilung und des Nachweises, dass die Be- Se it e 31
schwerdeführerin 2 überschuldet gewesen sei, könnten sodann die von der Konkursliquidatorin im Rahmen des Konkursverfahrens erstellten Inventare und die aufgrund des Schuldenrufs erstellten provisorischen Kollokationspläne beigezogen werden. Die Beschwerdeführerin 2 habe gemäss provisorischem Kollokationsplan nebst pfandgesicherten Forderungen im Betrag von CHF 200'852.25 offene Verpflichtungen (Forderungen erster und zweiter Klasse) in der Höhe von mindestens CHF 430'498.–. Insgesamt sei von offenen Verpflichtungen in der Höhe von mindestens CHF 666'163.25 auszugehen. Demgegenüber stünden gemäss dem erstellten Inventar Aktiven von nominal CHF 1'035'103.21, USD 30'000.– und CHF 12'100.– aus dem Erlös des Verkaufs des Büroinventars. Die Werthaltigkeit bzw. die Einbringlichkeit der angeb- lichen Forderung der Beschwerdeführerin 2 gegenüber der Be- schwerdeführerin 1 in der Höhe von CHF 781'971.50 sowie die Dar- lehensforderung gegenüber der F1_______ Corporation von USD 30'000.– seien jedoch mehr als nur fraglich, so dass insgesamt lediglich von Aktiven von rund CHF 253'131.10 auszugehen sei. 6.4.2Die Beschwerdeführerin 2 macht demgegenüber geltend, die Ausführungen der Vorinstanz zum Jahresabschluss 2008 seien offen- sichtlich ohne Kenntnis der Bilanz erfolgt. Die Beschwerdeführerin 2 habe auf ihrer Aktivseite ebenfalls ein Lohndurchlaufkonto sowie ein Konto "unklare Beträge". Dazu habe sie ein erhebliches Guthaben in der Höhe von CHF 781'971.50 gegenüber der Beschwerdeführerin 1. Wenn die Vorinstanz demnach von einem Fremdkapital von CHF 820'000.– ausgehe, so verkenne sie schlechterdings die Art und Weise der Ver- buchung des Kontokorrents. Bei der fraglichen Bilanz handle es sich um eine rein technische Bilanz. Davon abgesehen seien Minusbeträge auf der Passivseite als Aktivum anzusehen. Bei Aktiven von CHF 440'000.– auf der Aktivseite und weiteren Aktiven von CHF 820'000.– auf der Passivseite sei eine Überschuldung in jedem Fall auszuschliessen. An- gesichts dessen sei sowohl eine Illiquidität als auch eine Fremd- belastung ausgeschlossen. 6.4.3Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 nur zu liquidieren oder ob wegen Überschuldung ein Konkursverfahren durchzuführen war, gilt das unter 6.3.3 bezüglich der Beschwerdeführerin 1 Gesagte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 ist nicht auf die finanziellen Verhältnisse Ende 2008 abzustellen, so dass offen bleiben kann, ob die Vorinstanz die Bilanz falsch interpretiert hat und damit zum damaligen Zeitpunkt keine Se it e 32
Überschuldung vorlag. Wenn die Vorinstanz eine unterstellungspflichtige und unbewilligte Tätigkeit feststellt und die aufsichtsrechtliche Liquidation verfügt, so kann sie auch nachträglich noch ein Konkursverfahren eröffnen, wenn und sobald sich genügend Anhaltspunkte für eine Überschuldung ergeben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 2 daher im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht überschuldet gewesen wäre, könnte das Konkurserkenntnis durch das Bundesverwaltungsgericht nicht aufgehoben werden, solange aus aufsichtsrechtlicher Sicht eine Liquidation begründet ist und die Beschwerdeführerin 2 im Urteilszeitpunkt als überschuldet erscheint. Passiven sind nicht bereits deswegen nicht zu berücksichtigen, weil die entsprechenden Forderungen von der Beschwerdeführerin 2 bestritten werden. Dass die Untersuchungsbeauftragte bzw. Konkursliquidatorin der Auffassung sei, viele Forderungen seien nicht ausgewiesen, ist nicht belegt. Aus dem provisorischen Kollokationsplan ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin 2 Passiven von CHF 200'852.25 (pfandgesicherte Forderungen) und CHF 430'498.40 (Forderungen erster und zweiter Klasse) entgegen halten muss. Auch ohne Berücksichtigung der Drittklassforderungen in der Höhe von Fr. 559'419.90 ergeben sich aus dem provisorischen Kollokationsplan und dem Inventar per September 2009 Aktiven von rund CHF 1'050'000.– und Passiven von mindestens CHF 631'350.65. Zu bedenken ist jedoch, dass das angebliche Guthaben gegenüber der Beschwerdeführerin 1 in der Höhe von 781'971.50 bzw. dessen Werthaltigkeit mehr als fraglich erscheint, so dass bei der vom Gesetz geforderten vorsichtigen Bewertung von Aktiven von Aktiengesellschaften (Art. 662a Abs. 2 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; ARTHUR MEIER- HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Zürich, 2007, S. 309 ff.) von Aktiven von lediglich rund CHF 268'000.– auszugehen ist, denen Passiven von mindestens CHF 631'350.65 gegenüber stehen. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss kam, es bestehe begründete Besorgnis, dass die Beschwerdeführerin 2 überschuldet sei, so hat sie den Rahmen des ihr zustehenden technischen Beurteilungs- und Ermessensspielraums nicht überschritten. Die verfügte Konkurseröffnung hält daher vor Bundesrecht stand. Se it e 33
Die Beschwerden erweisen sich demnach in allen Teilen als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen und es wird ihnen gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschä- digung ausgerichtet. Die Verfahrenskosten sind angesichts der Schwierigkeit der Streitsache, der in Frage stehenden Vermögens- interessen und der Konnexität mit dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-3776/2009 vom 7. Oktober 2010 auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Sie werden mit den am 10. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'500.– verrechnet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden den Beschwerde- führenden im Umfang von je Fr. 2'500.– auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'500.– verrechnet. 3. Parteientschädigung wird keine ausgerichtet. Se it e 34
Dieses Urteil geht an:
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