B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3250/2021
Urteil vom 15. September 2022 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.
Parteien
Musterring International Josef Höner GmbH & Co. KG, Hauptstrasse 134-140, DE-33378 Rheda-Wiedenbrück, vertreten durch Luchs & Partner, Patentanwälte, Schulhausstrasse 12, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Sedus Stoll AG, Christof-Stoll-Strasse 1, DE-79804 Dogern, vertreten durch Schaad Balass Menzl & Partner AG, Dufourstrasse 101, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 101148 CH 566'681 SET ONE / IR 1'486'683 se:one - der deutsche Messestuhl.
B-3250/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 12. September 2019 wurde die internationale Wortmarken-Registrie- rung der Beschwerdegegnerin IR Nr. 1'486'683 se:one – der deutsche Messestuhl (nachfolgend: angefochtene Marke) in der Gazette des marques internationales Nr. 35/2019 veröffentlicht und gleichentags ge- genüber der Vorinstanz notifiziert. Die Marke beansprucht in der Schweiz Schutz für folgende Waren: Klasse 20 Meubles, en particulier meubles de bureau; chaises et tables de bureaux; chaises, fauteuils, chaises pivotantes, fauteuils pivotants, bureaux, tables de conférence, meubles d'appoint, casiers; systèmes d'espaces de rangement [meubles] pour Ie bureau; accessoires pour salles de conférence et de sémi- naire (compris dans cette classe), à savoir cloisons portatives, lutrins, pende- ries et portemanteaux. B. Am 24. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die veröf- fentlichte Schutzausdehnung vollumfänglich Widerspruch. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf ihre am 12. September 2007 bei der Vorinstanz hinterlegte und am 29. Januar 2008 publizierte Schweizer Wortmarke Nr. P-566'681 SET ONE (nachfolgend: Widerspruchsmarke). Diese beansprucht Schutz für folgende Waren: Klasse 20 Möbel; Spiegel, Bilderrahmen. C. Am 14. Januar 2020 erliess die Vorinstanz gegen die angefochtene Marke aus absoluten und relativen Ausschlussgründen eine provisorische vollum- fängliche Schutzverweigerung mit teilweiser Sistierung. D. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2020 die Warenliste der angefochtenen Marke auf Waren deutscher Herkunft eingeschränkt hatte, hob die Vorinstanz am 20. August 2020 die Sistierung auf. E. Mit Eingabe vom 25. August 2020 machte die Beschwerdeführerin – wie
B-3250/2021 Seite 3 schon in einer unaufgeforderten Eingabe vom 22. Mai 2020 – den Nichtge- brauch der Widerspruchsmarke geltend. F. Die Beschwerdeführerin reichte mit Replik vom 28. Dezember 2020 zwei eidesstattliche Versicherungen und andere Gebrauchsdokumente ein. Zu- dem berief sie sich auf das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Marken- schutz, wonach die Benutzung einer Marke in einem Staat auch als Benut- zung im anderen Staat gilt. G. Mit Duplik vom 27. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Widerspruchs, die Aufhebung der provisorischen Schutz- verweigerung gegen den schweizerischen Teil der angefochtenen Marke und die Gewährung des Markenschutzes in der Schweiz. Mangels einer gültigen Markeneintragung für "SET ONE" in Deutschland komme das bi- laterale Übereinkommen nicht zur Anwendung. Belege mit Bezug auf den Markengebrauch in Deutschland seien somit für das vorliegende Wider- spruchsverfahren unbeachtlich. Die eingereichten Gebrauchsbelege mit Bezug zur Schweiz seien nicht geeignet, den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen. H. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab und gewährte der angefochtenen Marke Schutz in der Schweiz. Zur Be- gründung führte sie aus, zwar werde die Widerspruchsmarke "SET ONE" in den eingereichten Unterlagen nie in Alleinstellung, sondern immer in Zu- sammenhang mit einer Grafik sowie den zusätzlichen darunter stehenden Wortelementen "by Musterring" abgebildet. Diese Hinzufügungen gingen aber nicht über grafisches Beiwerk hinaus und hinderten den rechtserhal- tenden Gebrauch der Widerspruchsmarke nicht. Die Belege könnten je- doch zeitlich nicht eingeordnet werden und erlaubten keine quantitativen Rückschlüsse. Die in der eidesstattlichen Erklärung genannten pauschalen Umsatzzahlen entsprächen keinem ernsthaften Markengebrauch, da sich nicht überprüfen lasse, ob der Markt mit einer gewissen Regelmässigkeit und kontinuierlich bearbeitet worden sei. Das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland finde keine Anwendung, da die Wider- spruchsmarke nur in der Schweiz, nicht aber in Deutschland geschützt sei. Der Widerspruch stütze sich somit nicht auf ein durchsetzbares Marken- recht und sei abzuweisen.
B-3250/2021 Seite 4 I. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2021 (Faxübermittlung: 15. Juli 2021; Poststempel: 19. Juli 2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, die Anerkennung der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel als Belege für den rechtserhaltenden Gebrauch der Wider- spruchsmarke, die Rückweisung des Widerspruchsverfahrens an die Vor- instanz zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr und eventualiter die Gut- heissung ihres Widerspruchs gegen den Schweizer Anteil der angefochte- nen Marke. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die einge- reichten Gebrauchsbelege nicht datiert seien. Zudem verkenne sie, dass es sich bei den eingereichten eidesstattlichen Erklärungen um wahrheits- getreue Aussagen in Bezug auf die Benutzung der Widerspruchsmarke handle. Mit weiteren Gebrauchsdokumenten habe sie bewiesen, dass ihre Möbel zwischen 2017 bis 2019 in der Schweiz angeboten worden seien. Die Widerspruchsmarke sei als Wortmarke eingetragen, weshalb sie in ei- ner beliebigen Form und Schriftart verwendet werden könne. J. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2021 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Zulassung der angefochtenen Marke zum Schutz in der Schweiz. Eine gültige Markenein- tragung von "SET ONE" in Deutschland sei für die Anwendbarkeit des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland eine zwingende Voraussetzung. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zeigten zudem ausschliesslich den Gebrauch des Zeichens "set one by Musterring" (fig.); sie seien nicht dazu geeignet, den rechtserhaltenden Ge- brauch der Widerspruchsmarke im massgeblichen Zeitraum in der Schweiz glaubhaft zu machen. Darüber hinaus bestehe wegen der fehlenden oder reduzierten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch keine Ver- wechslungsgefahr mit der angefochtenen Marke. K. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 auf die Ein- reichung einer Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die Be- gründung im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei unter Kosten- folge abzuweisen. L. Die Parteien liessen sich im Folgenden nicht mehr vernehmen.
B-3250/2021 Seite 5 M. Auf die vorgenannten und weiteren Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Widersprechende und Adressatin der ange- fochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und –form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.2 Die Vorinstanz hat ihre Prüfung auf die Frage des rechtserhaltenden Gebrauchs der Widerspruchsmarke beschränkt, sie verneint und den Wi- derspruch deswegen ohne Prüfung der Frage der Verwechslungsgefahr abgewiesen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hätte die Vorinstanz gegebenenfalls auf dem Weg der Rückweisung zu beantworten, wenn sich die Beschwerde als begründet erweisen sollte (Urteile des BVGer B-6505/2017 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1 f. "Puma [fig.]/MG Puma"; B-4641/2018 vom 1. April 2019 E. 1.2 "Quantex/Quantedge [fig.]). 1.3 Auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, lautend auf die Gutheissung des Widerspruchs gegen den Schweizer Anteil der angefoch- tenen Marke, ist daher nicht einzutreten, weil es über den Streitgegenstand hinausgeht. Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung zwecks Prüfung der Verwechslungsgefahr beantragt wird. 2. Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Mar- kenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) gegen die
B-3250/2021 Seite 6 Eintragung einer jüngeren Marke innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung Widerspruch erheben (Art. 31 Abs. 1 MSchG). 2.1 Der Schutz der älteren Marke im Widerspruchsverfahren setzt voraus, dass diese in den letzten fünf Jahren vor Erhebung einer Nichtgebrauchs- einrede im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ernsthaft gebraucht worden ist (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 MSchG). Behauptet der Widerspruchsgegner in seiner ersten Stel- lungnahme an die Vorinstanz den Nichtgebrauch der älteren Marke, hat der Widersprechende den Gebrauch der Widerspruchsmarke in jenem Zeitraum glaubhaft zu machen (Art. 32 MSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR 232.111]). Die Gebrauchsfrist ist dabei vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Nicht- gebrauchs der Marke durch den Widerspruchsgegner an rückwärts zu be- stimmen (Urteile des BVGer B-6505/2017 E. 4.1 "Puma [fig.]/MG Puma"; B-5902/2013 vom 8. April 2015 E. 2.1 "Wheels/Wheely"; B-3294/2013 vom
B-3250/2021 Seite 7 – im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, – im Wirtschaftsverkehr, – im Inland respektive für den Export und – ernsthaft gebraucht worden ist (Urteile des BVGer B-6557/2017 vom 2. Dezember 2019 E. 2.4 "Salvador Dali/Salvador Dali [fig.]; B-4641/2018 E. 2.3 "Quan- tex/Quantedge [fig.]; BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 9, 12 ff., 35, 37 ff., 46 ff. und 61; BERNARD VOLKEN, in: Basler Kommentar zum Markenschutzge- setz, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: BSK-MSchG], Art. 11, Rz. 6). Als rechtserhaltend gilt auch der Gebrauch der Marke in einer von der Ein- tragung nicht wesentlich abweichenden Form (Art. 11 Abs. 2 MSchG; Ur- teile des BVGer B-6557/2017 E. 2.4 "Salvador Dali/Salvador Dali [fig.]; B-7562/2016 vom 4. Dezember 2018 E. 2.5 "Merci/Merci [fig.]). Hinzufü- gungen, die über grafisches Beiwerk hinausgehen, hindern den rechtser- haltenden Gebrauch dann, wenn die Marke nicht mehr als unabhängiges Zeichen wahrgenommen wird, sondern als Teil eines umfassenderen Zei- chens erscheint (Urteile des BVGer B-4465/2012 vom 11. Juni 2013 E. 2.6 "Lifetec/Life Technologies"; B-648/2008 vom 27. Januar 2009 E. 5.1, 5.5 "Hirsch [fig.]/Hirsch [fig.]"). Rein beschreibende Zusätze verändern den Ge- samteindruck in der Regel nicht (Urteile des BVGer B-4465/2012 E. 2.6 "Lifetec/Life Technologies"; B-2678/2012 vom 7. März 2013 E. 6.2.2.2 "Omix/Onyx pharmaceuticals"). Entscheidend ist, dass der kennzeich- nungskräftige Kern der Marke, der das markenspezifische Gesamtbild prägt, nicht seiner Identität beraubt wird (BGE 130 III 267 E. 2.4 "Tripp Trapp"; Urteil des BVGer B-7562/2016 E. 2.5 "Merci/Merci [fig.]; B-5902/2013 E. 2.4 "Wheels/Wheely"). 2.4 Der Markeninhaber kann sich den Gebrauch der Marke durch Dritte anrechnen lassen, solange dieser mit seiner Zustimmung erfolgt ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 MSchG). Ein derartiger stellvertretender Gebrauch findet etwa bei der Markenbenutzung durch Tochter-, Konzern- und mit dem Mar- keninhaber anderweitig wirtschaftlich eng verbundenen Gesellschaften oder durch Lizenznehmer, Alleinvertreiber und Wiederverkäufer statt (Ur- teile des BVGer B-4552/2020 E. 2.6 "E*trade [fig.]/e trader [fig.]; B-7562/2016 E. 2.6 "Merci/Merci [fig.], je mit Hinweis auf MARKUS WANG, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 11 Rz. 102 ff.).
B-3250/2021 Seite 8 2.5 Nach dem Territorialitätsprinzip muss der rechtserhaltende Gebrauch einer Marke in der Schweiz erfolgt sein (BGE 107 II 356 E. 1c "La San Marco"; Urteil des BGer 4A_253/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 2.1 "Gallup"). Eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip ergibt sich aus Art. 5 des Übereinkommens vom 13. April 1892 zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Marken- schutz (SR 0.232.149.136; nachfolgend: Übereinkommen CH/D). Diese Bestimmung stellt den Markengebrauch in Deutschland demjenigen in der Schweiz gleich (Urteil des BGer 4A_253/2008 E. 2.1 "Gallup"; BVGE 2021 IV/2 E. 6.1 "Prosegur"; Urteil des BVGer B-4552/2020 E. 2.8, "E*trade [fig.]/e trader [fig.]; VOLKEN, BSK-MSchG, Art. 11 Rz. 65, 76). Die Bean- spruchung der Rechte aus diesem Staatsvertrag bedingt einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in Deutschland oder in der Schweiz (BGE 124 III 277 E. 2c "Nike"; Urteil des BVGer B-5543/2012 vom 12. Juni 2013 E. 5 "six [fig.]/SIXX und six [fig.]/sixx [fig.]"). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Marke in beiden Staaten registriert ist; die Marke muss nicht identisch ein- getragen sein, es reicht, wenn die Marken in den wesentlichen Bestandtei- len übereinstimmen (BGE 96 II 243 E. 5 "Blauer Bock"; BVGE 2021 IV/2 E. 6.4.4 "Prosegur"; VOLKEN, BSK-MSchG, Art. 11, Rz. 77; BÜRGI LOCA- TELLI, a.a.O., S. 53). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland, weshalb gemäss Art. 5 Übereinkommen CH/D der Markengebrauch in Deutschland demje- nigen in der Schweiz gleichzustellen ist. Die Wortmarke Nr. DE 30758343 "SET ONE by Musterring" (vgl. Beilage B2 zur Beschwerde), auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, unter- scheidet sich durch den Zusatz "by Musterring" von der Widerspruchs- marke. Damit wird auf einen namentlich bestimmten Hersteller oder Desig- ner eines Möbels, Spiegels oder Bilderrahmens hingewiesen (vgl. Be- schwerdeschrift, S. 9). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeant- wort, S. 3) ist von einem kennzeichnungskräftigen Zusatz auszugehen (vgl. Urteil des BVGer B-576/2009 vom 25. Juni 2009 E. 8.2.3 [fig.]/"Targin" [fig.] bezüglich der Zusätze "sanofi pasteur MSD" und "Aventis Pasteur MSD"). Insofern kann die deutsche Marke Nr. DE 30758343 "SET ONE by Muster- ring" nicht mehr als identisch oder im Wesentlichen identisch mit der schweizerischen Widerspruchsmarke qualifiziert werden. Es fehlt mit an- deren Worten an einer für die Anwendbarkeit des Übereinkommens CH/D erforderlichen Doppeleintragung (vgl. BVGE 2021 IV/2 E. 7.8 "Prosegur").
B-3250/2021 Seite 9 Die Beschwerdeführerin kann folglich für das vorliegende Verfahren aus dem Übereinkommen CH/D nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3. Die Beschwerdegegnerin erhob im Widerspruchsverfahren mit Eingaben vom 22. Mai 2020 und 25. August 2020 die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke. Da die erste Eingabe unaufgefordert erfolgte, kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass im vorliegen- den Zusammenhang das Datum der zweiten Eingabe, die nach förmlicher Aufforderung durch die Vorinstanz erfolgte, massgebend ist. Letztlich kann aber die Frage, welches Eingabedatum relevant ist, offengelassen werden, da keines der eingereichten Dokumente eine Datierung zwischen 22. Mai und 25. August 2015 respektive 2020 aufweist. Die Beschwerdeführerin hat somit den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke für den Zeitraum zwischen dem 25. August 2015 und dem 25. August 2020 glaubhaft zu machen. Wichtige Gründe für den Nicht- gebrauch wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. 4. 4.1 Mit vorinstanzlicher Replik vom 29. Dezember 2020 legte die Be- schwerdeführerin folgende Belege ins Recht: – Kopie einer eidesstattlichen Versicherung von A._______ vom 26. No- vember 2020 zum Gebrauch der Widerspruchsmarke in der Schweiz (Beilage 1) – Kopie einer eidesstattlichen Versicherung von A._______ vom 28. April 2020 zum Gebrauch der Marke Nr. DE 30758343 "SET ONE by Mus- terring" in Deutschland (Beilage 7) – Preis- und Typenliste mit unverbindlichen Preisempfehlungen in SFR, gültig ab 1. Juni 2018 (Beilage 2) – Auszüge von drei LIPO-Werbeprospekten (Beilagen 3-5) – Abbildung von Typenschildern und Etiketten mit der Marke "set one by Musterring" (Beilagen 6 und 9) – Verkaufsunterlagen für "Polster" und "Tacoma-Dielen" (Beilage 8)
B-3250/2021 Seite 10 4.2 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin folgende neue Beweismittel ein: – Auszug vom 14. Juli 2021 aus der Website www.lipo.ch mit Auflistung von LIPO-Filialen in der Schweiz (Beilage B3) – Kopie von Lizenzvertrag zwischen der Musterring Trading GmbH & Co. KG und LIPO Einrichtungsmärkte vom 28. Oktober 2016/28. November 2016 (Beilage B4) 4.3 Die Vorinstanz entschied, die ins Recht gelegten Belege reichten nicht aus, um den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke in der Schweiz für die Waren der Klasse 20 glaubhaft zu machen. Insbesondere könnten die Belege zeitlich nicht eingeordnet werden und erlaubten keine quantitativen Rückschlüsse. Die in der eidesstattlichen Erklärung genann- ten pauschalen Umsatzzahlen entsprächen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an einen ernsthaften Markengebrauch, da sich nicht über- prüfen lasse, ob der Markt mit einer gewissen Regelmässigkeit und konti- nuierlich bearbeitet worden sei. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, sie habe mit den eingereichten Unterlagen den rechtserhaltenden Gebrauch durch das Vertriebsunterneh- men LIPO im Zeitraum von 2017 bis 2019 glaubhaft gemacht. LIPO verfüge über ein schweizweites Verkaufsnetz. Dass der Jahresumsatz in den ge- nannten Jahren beträchtlich gewesen sei, belege die eidesstattliche Versi- cherung. Dabei handle es sich um eine wahrheitsgetreue Aussage zur Be- nutzung der Marke, die nicht als blosse Parteibehauptung qualifiziert wer- den dürfe. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der eidesstattlichen Versicherung nach deutschem Recht komme in Bezug auf den Gebrauch der Wider- spruchsmarke in der Schweiz keine erhöhte Beweiskraft zu. Die einge- reichten Gebrauchsbelege seien nicht geeignet, den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke in der Schweiz glaubhaft zu machen. Namentlich entspreche die abgebildete Marke "set one by Musterring" (fig.) nicht der Widerspruchsmarke, und erlaubten die Dokumente keine verläss- lichen Rückschlüsse auf die zeitliche, örtliche oder quantitative Verwen- dung der Widerspruchsmarke. 5. Die beiden als "eidesstattliche Versicherung" bezeichneten Dokumente
B-3250/2021 Seite 11 (Beilagen 1 und 7) können im ausländischen Verfahrensrecht unter be- stimmten Voraussetzungen ohne weitere Unterlagen zur Glaubhaftma- chung der rechterhaltenden Benutzung ausreichen (Urteil des BVGer B-4552/2020 E. 2.12, "Etrade [fig.]/e trader [fig.], mit Hinweisen zum deut- schen Recht). Im schweizerischen Recht sind sie entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin indessen als blosse Parteibehauptung zu qualifi- zieren (Urteil des BGer 6B_685/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.4; Urteile des BVGer B-4552/2020 E. 2.12, "Etrade [fig.]/e trader [fig.]; B-3294/2013 E. 5.2, "Koala [fig.]/Koala's March [fig.]"). Gleichwohl sind sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen und können in Verbindung mit anderen Belegen zur Rechtsfindung beitragen (Urteile des BVGer B-4552/2020 E. 2.12, "E*trade [fig.]/e trader [fig.]; B-3294/2013 E. 5.2, "Ko- ala [fig.]/Koala's March [fig.]"). 5.1 Die eidesstattliche Versicherung vom 26. November 2020 (Beilage 1) bezieht sich auf die in der Schweiz in den Jahren 2017 bis 2019 erzielten Umsätze mit Möbeln, Spiegeln und Bilderrahmen, die angeblich mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet waren. In Verbindung mit anderen Dokumenten kann dieser Beleg unter Umständen in der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden (vgl. nachfolgende E. 6 ff.). 5.2 Die eidesstattliche Versicherung vom 28. April 2020 (Beilage 7) bezieht sich auf die in Deutschland in den Jahren 2018 und 2019 erzielten Umsätze mit Möbeln, Spiegeln und Bilderrahmen, die angeblich mit der deutschen Wortmarke Nr. DE 30758343 "SET ONE by Musterring" gekennzeichnet waren. Abgesehen davon, dass es vorliegend an einer für die Anwendbarkeit des Übereinkommens CH/D erforderlichen Doppeleintragung mangelt (vgl. E. 2.5), hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die in der eidesstattlichen Versicherung vom 28. April 2020 bestätigten Umsätze mit ergänzenden Beweismitteln zum Gebrauch in Deutschland zu dokumentieren (vgl. E. 5). Somit ist es ihr nicht gelungen, den rechtserhaltenden Gebrauch der Wi- derspruchsmarke in Deutschland glaubhaft zu machen. 6. Fraglich ist, ob die zusätzlich von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege (Nr. 2 – 6, 8 – 9 sowie B3 – B4) für ein Glaubhaftmachen des rechts- erhaltenen Gebrauchs in der Schweiz genügen.
B-3250/2021 Seite 12 6.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege Nr. 2 bis 6, 8 und 9 sind mit folgender Marke versehen:
Dieses Zeichen unterscheidet sich durch das zusätzliche Wortelement "by Musterring" sowie durch die grafische Gestaltung von der Widerspruchs- marke. Die Grafik zeichnet sich durch das in roter, grosser Schrift gehal- tene Wort "set" aus, gefolgt vom in weisser und deutlich kleinerer Schrift gehaltenen Wort "one", das in die obere Hälfte eines schwarzen Quadrats eingefügt wurde. Das zusätzliche Wortelement "by Musterring" schliesst sich unten an die vorgenannten Wortelemente an. 6.2 Nach Ansicht der Vorinstanz gehen die genannten Hinzufügungen nicht über grafisches Beiwerk hinaus und hinderten deshalb den rechtserhalte- nen Gebrauch der Widerspruchsmarke nicht, da die Marke "SET ONE", verstanden als "Set eins" respektive "Paar einzigartig", immer noch als prä- gender Bestandteil wahrgenommen werde. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Widerspruchsmarke sei als Wortmarke eingetragen, womit Form und Schriftart der Marke beliebig ge- wählt werden könnten. Die hintereinander angeordneten Wörter "set" und "one" stünden eindeutig im Vordergrund. Der Zusatz "by Musterring" sei so zu interpretieren, dass die mit "set one" gekennzeichneten Waren von Mus- terring stammten. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der Zeichenbestandteil "one" werde gegenüber den anderen Zeichenbestandteilen optisch separiert, weil er vor einem dunklen, quadratischen Hintergrund abgebildet werde. Dadurch werde das in grossen Lettern dargestellte Wortelement "set" vom Betrachter stärker mit Bezug auf die Zeichenbestandteile "by Musterring", somit im Sinne von "(Möbel-)Garnitur von Musterring, Nr. 1", wahrgenom- men. Zusammen mit dem prägenden Wortelement "Musterring" entstehe ein eigenständiger Gesamteindruck des abgebildeten Zeichens. Dieser weiche vom Gesamteindruck der Widerspruchsmarke in erheblichem Mass
B-3250/2021 Seite 13 ab und werde vom Schutz der Widerspruchsmarke somit nicht mehr getra- gen. 6.3 Die in den Gebrauchsbelegen aufgeführte Wort-/Bildmarke wird auf- grund seiner grafischen Ausgestaltung vom Wortelement "set" geprägt: Ei- nerseits ist es in Rot und damit in einer auffälligeren Farbe als die übrigen Wortelemente (weiss und schwarz) gehalten. Andererseits ist es in einer deutlich grösseren Schriftgrösse sowie fett geschrieben. Das auch von der Widerspruchsmarke verwendete Element "one" nimmt die obere Hälfte ei- nes schwarzen Quadrats ein, das dieselbe Höhe wie der Schlussbuch- stabe "t" von "set" aufweist. Durch dessen Einfügung in das relativ grosse schwarze Quadrat und die Verwendung einer kleineren Schrift in einer deutlich weniger prägnanten Farbe wird "one" nicht mehr als zweiter Be- standteil der Wortkombination "set one" wahrgenommen. Es erscheint viel- mehr als Bestandteil eines Zeichens, das aus dem den Gesamteindruck bestimmenden Wortelement "set", einem schwarzen Quadrat mit der weis- sen Inschrift "one" sowie dem auf den Hersteller oder Designer der bean- spruchten Waren hinweisenden Zusatz "by Musterring" (vgl. E. 2.5) be- steht. Da somit ein Teil der Widerspruchsmarke im Gesamteindruck der verwendeten Wort-/Bildmarke "set one by Musterring" zwar nicht gerade verschwindet, aber doch deutlich in den Hintergrund tritt, wird die Wider- spruchsmarke nicht mehr als prägender Bestandteil dieser Wort-/Bild- marke wahrgenommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag die Beschwerdeführerin den Markengebrauch mit der konkret verwendeten Markendarstellung nicht glaubhaft zu machen. 6.4 Abgesehen davon ist es nicht möglich, aufgrund der Belege Rück- schlüsse auf einen ernsthaften Gebrauch der Widerspruchsmarke zu zie- hen: Die Preis- und Typenliste (Beilage 2) enthält unverbindliche Preisemp- fehlungen für verschiedene Tischmodelle in SFR, gültig ab 1. Juni 2018. Die mit der Domain www.lipo.ch und Kalenderwochen ("KW 17/17", "KW 21/19" und "KW 49/18") versehenen LIPO-Werbeprospekte (Beilagen 3-5) preisen zusätzlich Wohnwände, einen Salontisch sowie ein Sideboard mit dem Zeichen "set one by Musterring" an. Diese Gebrauchsbelege weisen, im Gegensatz zu den Typenschildern und Etiketten mit der Marke "set one by Musterring" (Beilagen 6 und 9) und den Verkaufsunterlagen für "Polster" und "Tacoma-Dielen" (Beilage 8), immerhin auf einen Verkauf in der Schweiz im relevanten Gebrauchszeitraum hin. Sie vermögen indessen keine Rückschlüsse auf die mit den angepriesenen Möbeln in der Schweiz
B-3250/2021 Seite 14 generierten Umsätze respektive auf die Anzahl der verkauften Produkte mit der Wort-/Bildmarke "set one by Musterring" zu ziehen. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente dokumentie- ren weder isoliert noch in Verbindung mit den übrigen Gebrauchsbelegen einen ernsthaften Gebrauch der Widerspruchsmarke in der Schweiz: Der Auszug aus der Website www.lipo.ch enthält eine Auflistung von LIPO-Fili- alen in der Schweiz (Beilage B3); er ist mit 14. Juli 2021 datiert und liegt daher ausserhalb des relevanten Gebrauchszeitraums (vgl. Urteil des BVGer B-6557/2017 E. 5.5 "Salvador Dali/Salvador Dali [fig.]). Im Übrigen belegt er nur, dass das Möbelhaus LIPO schweizweit über Filialen verfügt. Schliesslich wurde der Lizenzvertrag zwischen der Musterring Trading GmbH & Co. KG und LIPO Einrichtungsmärkte (Beilage B4) zwar am 28. Oktober 2016/28. November 2016 und damit im relevanten Zeitraum abgeschlossen. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht geltend macht, bezieht sich der Vertrag gemäss dessen §1 nur auf die deutschen Marken Nr. 30758343 und 30727841 sowie auf zukünftige Marken; die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits eingetragene Widerspruchs- marke wurde nicht aufgeführt. Rückschlüsse auf einen rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke sind somit auch nicht gestützt auf den eingereichten Lizenzvertrag möglich. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin an- hand der eingereichten Belege nicht gelungen ist, den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke im relevanten Zeitraum glaubhaft zu machen. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
B-3250/2021 Seite 15 ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Wider- spruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung, beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu gewichten ist. Bei eher unbedeutenden Zei- chen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Aufgrund des vorliegend anzunehmenden Streitwerts werden die Verfahrenskosten auf Fr. 4'500.– festgesetzt und dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.– entnommen. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- wendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, bei Fehlen einer solchen, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat keine Kostennote eingereicht. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– (inkl. MWST) angemessen. 9. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.
B-3250/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie werden dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'000.– für das Beschwerdeverfahren zu ent- richten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Kathrin Bigler Schoch
Versand: 21. September 2022
B-3250/2021 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beschwerdeantwortbeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 101148; Einschreiben; Vorakten zurück)