B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-325/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 4 Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Dumas, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.
B-325/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist im Bereich Um- und Neubauten, Maler- und Gipsarbeiten, Plattenlegen und Bodenbeläge tätig. Sie machte gegenüber der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosen- versicherung Basel-Stadt für die Monate Februar 2011 bis April 2012 wirt- schaftlich bedingte Arbeitsausfälle für eine Mitarbeiterin und einen Mitar- beiter geltend. In der Folge zahlte ihr die Arbeitslosenkasse Kurzarbeits- entschädigungen aus. B. Am 31. August 2012 führte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (im Folgenden: Vorinstanz) bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkon- trolle durch. Der Inspektor stellte in seinem Bericht vom 31. August 2012 unter anderem fest, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der Ab- rechnungsperioden 2010, 2011 und 2012 keine geeignete betriebliche Arbeitszeiterfassung geführt. Der Bericht wurde von der Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin als richtig bestätigt und unterzeichnet. C. Mit Revisionsverfügung vom 10. Oktober 2012 entschied die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 129'944.85 unrechtmässig bezogen. Diese seien innert 30 Tagen an die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zurückzuerstatten. Zur Begründung führte sie aus, dass der Betrieb anlässlich der Arbeitgeberkontrolle keine betriebliche Arbeitszeitkontrolle habe vorlegen können, welche täglich über die geleisteten Arbeits- und allfällige Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über sonstige Absenzen wie Krankheit, Unfall usw. Auskunft gebe. Aufgrund der fehlenden betrieblichen Zeitkon- trolle sei der Arbeitsausfall nicht überprüfbar. Aus einem Regierapport sei zudem ersichtlich, dass für Tage wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle geltend gemacht worden seien, an welchen der Mitarbeiter gearbeitet ha- be. Sodann gehe aus Debitoren–Rechnungen, E-Mails und Kreditkarten- abrechnungen hervor, dass für Tage wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfäl- le geltend gemacht worden seien, an welchen die Mitarbeiterin der Be- schwerdeführerin gearbeitet habe. Plausibilisierungsversuche anhand anderer betrieblicher Unterlagen seien nicht möglich gewesen; sie hätten vielmehr auf unrechtmässige Leistungsbezüge in nicht bekanntem Aus- mass hingewiesen. Die bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen von ins- gesamt Fr. 129'944.85 müssten daher vollumfänglich aberkannt werden.
B-325/2013 Seite 3 D. Die Beschwerdeführerin erhob am 12. November 2012 Einsprache gegen diese Revisionsverfügung und beantragte deren Aufhebung und den Ver- zicht auf die Rückforderung der ausgerichteten Kurzarbeitsentschädi- gung. Eventualiter beantragte sie die Vornahme weiterer Abklärungen sowie gestützt darauf eine Reduktion des zurückzubezahlenden Betrags. Zur Begründung führte sie aus, entgegen dem Fazit der Vorinstanz seien die Kurzarbeitsentschädigungen nicht unrechtmässig bezogen worden, sondern es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die geltend gemachten Ausfallstunden tatsächlich bestanden hätten. Auch müsse die Arbeitszeit- kontrolle zwar als sehr rudimentär, aber dennoch als genügend qualifiziert werden. Sollten im Einzelfall tatsächlich zu hohe Kurzarbeitsentschädi- gungen bezogen worden sein, sei die Beschwerdeführerin bereit, un- rechtmässig erfolgte Bezüge zurückzuerstatten. E. Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin verfüge nicht einmal über eine rudimentäre betriebliche Arbeitszeitkontrol- le. Eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin habe anlässlich der Arbeit- geberkontrolle unterschriftlich bestätigt, dass der Betrieb keine betriebli- che Zeitkontrolle führe. Sie sei dabei zu keinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt worden. Aufgrund der Regierapporte, Kundenrechnungen und E-Mails habe zudem als erstellt zu gelten, dass während der Kurzarbeits- phase gearbeitet worden sei. Entgegen ihren Ausführungen in der ange- fochtenen Revisionsverfügung sei hingegen nicht davon auszugehen, dass sich aus den Kreditkartenabrechnungen Rückschlüsse auf die effek- tive Kurzarbeit ziehen lassen würden. Im Ergebnis seien die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden aufgrund der fehlenden Arbeitszeiterfassung nicht überprüfbar, weshalb die im Prüfungszeitraum abgerechnete Kurz- arbeitsentschädigung vollumfänglich abzuerkennen sei. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2012 bezie- hungsweise die Revisionsverfügung vom 10. Oktober 2012 seien aufzu- heben, eventualiter sei der zurückzubezahlende Betrag auf ein verhält- nismässiges Mass zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache zur wei- teren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der zurückzube- zahlende Betrag gestützt auf diese Abklärungen zu reduzieren. Die Be-
B-325/2013 Seite 4 schwerdeführerin legt dar, sie habe regelmässig das Formular "Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden" ausgefüllt und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt eingereicht. Aus diesen Übersichten seien die Ausfallstunden klar ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei in ständigem Kontakt mit der Bewilligungsbehörde gestanden. Diese habe die eingereichten Formulare korrigiert und zur Verbesserung zurückge- schickt. Die Beschwerdeführerin habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die anschliessend korrigiert eingereichten Formulare den gesetzli- chen Anforderungen entsprächen. Zu berücksichtigen sei auch, dass für den Zeitraum, in welchem Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht worden sei, praktisch keine Arbeiten verrichtet worden seien. Sämtliche Sollstunden seien daher auch Ausfallstunden. Wenn ein Arbeitnehmer wochenlang nicht arbeite, sei es überspitzt formalistisch zu verlangen, dass die Ausfallstunden täglich erfasst würden. Sodann sei es nicht ge- rechtfertigt, gestützt auf Regierapporte und Kundenrechnungen davon auszugehen, dass an Tagen, für welche die Beschwerdeführerin Ar- beitsausfall geltend gemacht habe, tatsächlich gearbeitet worden sei. Auch eine Plausibilisierung der gemeldeten Ausfallstunden lasse nur den Schluss zu, dass der Bezug der Kurzarbeitsentschädigung zu Recht er- folgt sei. Die Beschwerdeführerin sei bereit, in Einzelfällen fehlerhaft er- folgte Auszahlungen von Leistungen (Karenztage, verspätete Anmeldung etc.) zurückzuerstatten. Die Rückerstattung des gesamten Betrags sei aber unverhältnismässig und damit rechtswidrig. G. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2013 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde vom 21. Januar 2013 sei abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, nur anhand des Formulars "Rapporte über die wirtschaftlich beding- ten Ausfallstunden" lasse sich nicht feststellen, inwieweit die geltend ge- machten Ausfallstunden wirtschaftlich bedingt oder auf sonstige Abwe- senheiten (Ferien, Krankheit, etc.) zurückzuführen seien. Die Beschwer- deführerin habe die erforderlichen detaillierten Angaben auch auf keinem anderen Dokument eingetragen. Die Arbeitslosenkasse sei ihrer Aufklä- rungspflicht nachgekommen, indem sie der Beschwerdeführerin die In- formationsbroschüre "Kurzarbeitsentschädigung" abgegeben habe, und indem die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführe- rin mehrmals ausdrücklich auf das Führen einer betrieblichen Zeiterfas- sung aufmerksam gemacht habe. Sodann sei in den Verfügungen der kantonalen Amtsstelle betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit explizit auf die betriebliche Arbeitszeitkontrolle hingewiesen worden. Die Be- schwerdeführerin habe die diesbezüglichen Hinweise ignoriert und müsse
B-325/2013 Seite 5 daher die damit verbundenen Nachteile tragen. Unrechtmässig bezogene Leistungen seien zurückzuzahlen, weshalb die Kurzarbeitsentschädigun- gen in der Höhe von Fr. 129'944.85 zurückgefordert würden. H. Mit Replik vom 25. April 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Vorliegend seien die Kontrolle beziehungsweise die Verifizierung der bezogenen Leistungen aufgrund der eingereichten Un- terlagen möglich gewesen. Es müsse berücksichtigt werden, dass es sich um einen Kleinstbetrieb handle, dass die Administration von einer diesbe- züglich unerfahrenen Person durchgeführt werde und dass die Ausfall- stunden mit wenigen Ausnahmen nahezu 100 % betragen hätten. Zu be- anstanden sei sodann die nachträgliche Einreichung eines mit Handnoti- zen versehenen E-Mailausdrucks durch die Vorinstanz und eine damit einhergehende mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. I. Mit Duplik vom 15. Mai 2013 hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Vor- bringen fest. J. Der Instruktionsrichter informierte die Parteien mit Verfügung vom 17. Mai 2013 über den Abschluss des Schriftenwechsels.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2012, mit dem die Revisionsverfügung AGK (...) vom 10. Oktober 2012 bestätigt wurde. Dieser Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge- setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men. Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist sie durch diesen besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Inte-
B-325/2013 Seite 6 resse an seiner Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist da- her zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, schlechtem Wetter und Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers garantieren (Art. 1a Abs. 1 AVIG). Arbeitnehmer, deren normale Arbeits- zeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHV) noch nicht erreicht haben, sie einen anre- chenbaren Arbeitsausfall erleiden, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a – d AVIG). Als verkürzt gilt die Arbeits- zeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen (vgl. Art. 46 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). 2.2 Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode min- destens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeit- nehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a und b AVIG). Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AVIG). Als Ab-
B-325/2013 Seite 7 rechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zu- sammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. b AVIG), sowie, soweit er auf Feiertage fällt, durch Be- triebsferien verursacht oder nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. c AVIG). 2.3 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausrei- chend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Der Bundesrat hat von seiner in Art. 109 AVIG verankerten Kompetenz, die Ausführungsbe- stimmungen zum AVIG zu erlassen, Gebrauch gemacht, und in Art. 46b Abs. 1 AVIV festgelegt, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Ar- beitsausfalles eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt, sowie, dass der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b Abs. 2 AVIV). Es soll damit si- chergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5 und 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 2). Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2). 2.4 Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeit- nehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode ge- samthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitgeber reicht der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Ent- schädigungen erforderlichen Unterlagen, eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung und gege- benenfalls weitere Unterlagen ein (vgl. Art. 38 Abs. 3 AVIG). 2.5 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche das SECO führt (Art. 83 Abs. 3 AVIG), prüft stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen (vgl. Art. 110 Abs. 4 AVIV). Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen. Bei Arbeitgeber-
B-325/2013 Seite 8 kontrollen verfügt die Ausgleichsstelle. Das Inkasso obliegt der Kasse (Art. 83a Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 111 AVIV). 2.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Voraussetzung dafür ist, dass die rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge- richts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.2 und C 114/05 vom 26. Ok- tober 2005 E. 1, je mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe im Rahmen des Einspracheverfah- rens Einsicht in sämtliche Verfahrensakten beantragt, dennoch habe ihres Wissens die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals einen E-Mailausdruck mit Handnotiz der Sachbearbeiterin der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt ein- gereicht. Dies stelle eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Ge- hör dar, und der Einspracheentscheid sei allenfalls bereits aus diesem Grund aufzuheben. Zudem sei das neu eingereichte Dokument nicht be- weistauglich. Enthält die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Bezug auf die angefoch- tene Verfügung neue, erhebliche Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art, ist der Beschwerde führenden Partei ausdrücklich Gelegenheit zu geben, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels dazu Stellung zu nehmen (vgl. Art. 57 Abs. 2 VwVG). Wird kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, gebietet es der Grundsatz eines kontradiktorischen Verfah- rens, die Vernehmlassung der Vorinstanz der Beschwerde führenden Par- tei zumindest zur Kenntnisnahme zukommen zu lassen, sodass sie die Möglichkeit hat, sich dazu äussern zu können. Das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umfasst das Recht der Parteien, von jedem Akten- stück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, sofern sie dies für erforderlich halten (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.2, mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2.Aufl., Basel 2013, Rz. 3.47 ff., mit Hinweisen).
B-325/2013 Seite 9 Vorliegend hat der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegen- heit geboten, sich in ihrer Replik zu dem von der Vorinstanz neu einge- reichten Beweismittel zu äussern. Die Beschwerdeführerin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Ihre diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbe- gründet. Dabei kann offen bleiben, ob die in Frage stehende Mitteilung mit Handnotiz bereits Teil der Vorakten war oder nicht. Auf die Beweis- tauglichkeit des im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokuments braucht an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden (vgl. hierzu E. 6.3). 4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Rückerstattung der gesamten ihr ausge- richteten Versicherungsleistungen von Fr. 129'944.85 sei unverhältnis- mässig und rechtswidrig. Es treffe nicht zu, dass sie keine den gesetzli- chen Anforderungen genügende betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt habe. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, von einem kleinen Betrieb wie dem hier interessierenden Einzelunternehmen mit nur zwei Angestellten könne nicht die gleiche Arbeitszeitkontrolle verlangt werden wie von einem grösseren Betrieb mit einer professionelleren Infrastruktur. Sie habe regelmässig das Formular "Rapport über die wirtschaftlich be- dingten Ausfallstunden" ausgefüllt und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt eingereicht. Der vollständige Ausfall werde in den Formularen "Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden" und "Abrech- nung von Kurzarbeit" ausgewiesen und sei damit kontrollierbar. Zwar feh- le im Formular "Abrechnung von Kurzarbeit" in der Spalte Istzeit oftmals eine Angabe. Bei effektiven Istzeiten seien jedoch die entsprechenden Sollstunden beziehungsweise Ausfallstunden reduziert worden. Bei- spielsweise sei im Formular "Abrechnung von Kurzarbeit" für die Abrech- nungsperiode April 2011 die von der Mitarbeiterin am 5. April 2011 gear- beitete Zeit fälschlicherweise nicht als Istzeit, sondern als "Bezahl- te/Unbezahlte Absenzen" erfasst worden. Auch wenn dies ein fehlerhaftes Ausfüllen des Formulars darstelle, sei es überspitzt formalistisch, einzig wegen eines solchen Fehlers die gesamten bezogenen Leistungen zu- rückzufordern. Die tatsächlichen Ausfallstunden beziehungsweise die Istzeiten seien daher mit relativ geringem Aufwand nachvollziehbar ge- wesen. Diese Angaben seien daher in Bezug auf das Erfordernis der Be- stimmbarkeit des Arbeitsausfalls genügend.
B-325/2013 Seite 10 Die Vorinstanz macht geltend, anlässlich der Revision sei ihr nicht einmal eine rudimentäre, sondern überhaupt keine betriebliche Arbeitszeitkon- trolle vorgelegt worden. Die während der Revision anwesende Mitarbeite- rin der Beschwerdeführerin habe unterschriftlich bestätigt, dass der Be- trieb keine betriebliche Zeitkontrolle führe. Nur anhand des Formulars "Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden" lasse sich nicht feststellen, inwieweit die geltend gemachten Ausfallstunden wirt- schaftlich bedingt oder auf sonstige Abwesenheiten (Ferien, Krankheit, etc.) zurückzuführen seien. Es sei daher der gesamte Betrag von Fr. 129'944.85 als unrechtmässig bezogen zu qualifizieren und von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 4.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist ein geltend gemachter Arbeitsausfall erst dann genügend überprüfbar, wenn die geleistete Arbeitszeit für jeden ein- zelnen Tag kontrollierbar ist. Es genügt nicht, wenn der Arbeitgeber eine An- und Abwesenheitskontrolle führt, vielmehr bedarf es der Angaben über die täglich geleistete Arbeitszeit. Nur auf diese Weise ist Gewähr geboten, dass die an gewissen Tagen geleistete Überzeit, welche inner- halb der Abrechnungsperiode auszugleichen ist, bei der Feststellung des monatlichen Arbeitsausfalls Berücksichtigung findet. Unter einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung, welche die Beweisanforderun- gen erfüllt, ist daher ein System zu verstehen, bei dem – sei es auf Pa- pier, mechanisch oder elektronisch – mindestens täglich durch den Mitar- beiter selbst oder durch seinen Vorgesetzten die gearbeitete Zeit einge- geben wird. Um der Anforderung der zeitgleichen Dokumentierung der geleisteten Arbeitszeit zu genügen, dürfen die Einträge nicht beliebig nachträglich abänderbar sein, ohne dass dies im System vermerkt wird. Erst nachträglich erstellte Unterlagen (z. B. Wochenrapporte, Befragung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) sind kein taugli- ches Mittel, um die Arbeitszeit durch die Verwaltung ausreichend zu kon- trollieren (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 42/00 vom 17. Januar 2001 E. 2b, C 229/00 vom 30. Juli 2001 E. 1b und C 35/03 vom 25. März 2004 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_1026/2008 vom 30. Juli 2009 E. 4.2.2). Die Voraussetzung der Kontrollierbarkeit erfordert, dass eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung sich innert angemessener Frist ein einigermassen klares Bild über den Arbeitsausfall machen kann. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das Kon- trollorgan in die Lage versetzen, jederzeit möglichst zuverlässig die ge-
B-325/2013 Seite 11 nauen Arbeitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu können (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3083/2012 vom 20. August 2013 E. 3.2 und B-6200/2011 vom 13. Februar 2012 E. 2.3). Dies ist in der Regel dann gewährleistet, wenn eine täglich nachgeführte betriebli- che Arbeitszeitkontrolle besteht. 4.2 Im vorliegenden Fall geht aus dem anlässlich der Arbeitgeberkontrolle ausgefüllten und durch die einzelunterschriftsberechtigte Mitarbeiterin un- terzeichneten Formular unzweideutig hervor, dass die Beschwerdeführe- rin für ihre Arbeitnehmer keine Arbeitszeiterfassung führte, welche diese Voraussetzungen erfüllen würde. Festzustellen ist, dass die Beschwerde- führerin die in der Bestätigung enthaltene wesentliche Aussage gar nicht wirklich bestreitet. Jedenfalls hat sie in ihren Rechtsschriften nie konkret erklärt, dass beziehungsweise auf welche Weise sie die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter täglich fortlaufend und detailliert dokumentiert hat, sondern nur geltend gemacht, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, d.h. angesichts dessen, dass es sich um einen kleinen Betrieb mit ledig- lich zwei Angestellten handle, müsse die Angabe über die Ausfallstunden in der getätigten Art und Weise genügen. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, die betref- fende Mitarbeiterin habe unter emotionalen Druck eine Bestätigung un- terschrieben, wonach der Betrieb keine Arbeitszeitkontrolle führe, wes- halb es nicht zulässig sei, sich im Wesentlichen auf diese Bestätigung zu stützen, ist dieser Einwand offensichtlich unbehelflich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3083/2012 vom 20. August 2013 E. 3.3) Die Beschwerdeführerin beantragt hierzu eine Befragung ihrer Mitarbeite- rin. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Er- hebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Be- weiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen). Im Lichte dessen, dass unbestritten ist, dass die Be- schwerdeführerin keine fortlaufende betriebliche Arbeitszeitkontrolle ge- führt hat, ist nicht erkennbar, wie die beantragte Befragung der Mitarbeite-
B-325/2013 Seite 12 rin der Beschwerdeführerin für den Ausgang des Verfahrens relevant sein sollte. Die diesbezügliche Beweisofferte ist daher in antizipierter Beweis- würdigung abzuweisen. 4.3 Im Rahmen der Geltendmachung eines Kurzarbeitsentschädigungs- anspruchs bildet das Formular "Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden" Bestandteil jener Abrechnungsunterlagen, welche ein Ar- beitgeber oder eine Arbeitgeberin der gewählten Arbeitslosenkasse ein- reichen muss. In das Formular trägt der Arbeitgeber pro Mitarbeiter und Tag die Anzahl Ausfallstunden ein. Das Total der monatlichen Ausfallstun- den ist von jedem Arbeitnehmer mit Unterschrift zu bestätigen. Das betreffende Formular "Rapport über die wirtschaftlich bedingten Aus- fallstunden" stellt offensichtlich keine eigentliche Arbeitszeiterfassung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, da es sich nicht um eine zeitgleiche Dokumentation der Arbeitszeit handelt, aus welcher ne- ben der geleisteten Arbeitszeit und den Ausfallstunden namentlich auch ein allfälliger Gleitzeitsaldo, Absenzen infolge Ferien, Krankheit, Unfall oder Weiterbildung und sonstige Fehlzeiten sowie Mehrstunden hervor gehen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_731/2011 vom 24. Ja- nuar 2012 E. 3.4). Ebenso wenig ergibt sich aus dem Formular "Abrech- nung von Kurzarbeit" Aufschluss über die täglich effektiv geleistete Ar- beitszeit. Dieses Formular enthält bloss eine zusammenfassende Darstel- lung betreffend Sollstunden, Iststunden, Absenzen, Gleitzeitsaldo, Aus- fallstunden und Mehrstunden sowie des Verdienstausfalls pro Arbeitneh- mer und Abrechnungsperiode. Verlangt wird demgegenüber, dass die ge- leistete Arbeitszeit für jeden einzelnen Tag kontrollierbar ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Nur dann, wenn Angaben über die täglich geleistete Arbeitszeit vorliegen, besteht Gewähr dafür, dass die an gewissen Tagen geleistete Überzeit, welche innerhalb der Abrechnungsperiode auszugleichen ist, bei der Festlegung des monatlichen Arbeitsausfalls Berücksichtigung fin- det (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_731/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.2). Von einer zuverlässigen, fortlaufenden, nachvollziehbaren Arbeits- zeitkontrolle kann keine Rede sein, wenn sich die Angaben – wie vorlie- gend – auf die Monate mit Ausfallzeiten beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_731/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4). 4.4 Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, dass im Zeitraum, in welchem Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht worden sei, prak- tisch keine Arbeiten verrichtet worden seien. Wenn ein Arbeitnehmer wo-
B-325/2013 Seite 13 chenlang gar nicht arbeite, sei es überspitzt formalistisch zu verlangen, dass die Ausfallstunden täglich erfasst würden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf von der formellen Beweisvorschrift der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nach Art. 46b Abs. 1 AVIV nur abgewichen werden, wenn deren Anwendung im Einzel- fall überspitzt formalistisch erscheint, d.h. die prozessuale Formstrenge exzessiv und durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar behindert (vgl. Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 1.1, mit Hinweis). Die Formstrenge erweist sich vorliegend jedoch of- fensichtlich als gerechtfertigt. Zwar trifft es zu, dass in den Arbeitszeitkon- trollen keine Arbeitszeit registriert werden kann, wenn während einer be- stimmten Phase überhaupt keine Arbeit geleistet wurde. Indessen müs- sen auch die in den Monaten vor, zwischen und nach den Kurzarbeitpe- rioden geleisteten Arbeitsstunden überprüfbar sein. Demzufolge muss die Beschwerdeführerin über vollständige und detaillierte Aufzeichnungen zur Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_731/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.3). Eine solche vollständige nachvollziehbare Arbeitszeitkontrolle liegt nur vor, wenn die geleistete Ar- beitszeit für jeden einzelnen Tag kontrollierbar ist. 4.5 Schliesslich vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, es seien die Ansprüche an die betriebliche Arbeits- zeitkontrolle nur im Zusammenhang mit der Art des konkreten Betriebs zu definieren. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, von einem kleinen Betrieb wie dem vorliegenden, in welchem die Administration von einer diesbezüglich unerfahrenen Person geführt werde, könne nicht die- selbe Arbeitszeitkontrolle verlangt werden, wie von einem grösseren Be- trieb mit einer professionellen Infrastruktur. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fehlende Erfahrung des mit der Abrechnung der Kurzarbeitszeit betrauten Mitarbei- ters einen Betrieb nicht zu entlasten vermöge. Vielmehr sei in einer sol- chen Situation zu erwarten, dass der Betrieb sich bei der Kasse mangels vorhandener Erfahrungswerte über die genaueren Anforderungen an die Arbeitszeitkontrolle informiere beziehungsweise ein (besonderes) Au- genmerk auf das Führen einer den Nachweis der geltend gemachten Ar- beitszeitausfälle erbringenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle lege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2). Der Umstand, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um ei-
B-325/2013 Seite 14 nen Kleinstbetrieb handelt, dessen für die Administration zuständige Mit- arbeiterin unerfahren war, erweist sich daher im vorliegenden Zusam- menhang als irrelevant. 4.6 Im vorliegenden Fall kann demnach der Nachweis der effektiv gear- beiteten oder anderweitig nicht als Ausfallstunden geltenden Arbeitszeit einerseits und der ausgefallenen Arbeitsstunden andererseits nicht mehr in rechtsgenüglicher Weise erbracht werden. Die Folgen dieser Beweislo- sigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen, da sie die Beweislast für die von ihr gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend gemachten Arbeitsaus- fälle trägt (vgl. Art. 38 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und Art. 46b AVIV; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3083/2012 vom 20. August 2013 E. 3.4, mit Hinweisen). 5. Die Beschwerdeführerin rügt, es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass ab- sichtlich unrechtmässige Bezüge geltend gemacht worden seien, weshalb die Rückerstattung des gesamten Betrags unverhältnismässig sei. Die Vorinstanz kam mit Blick auf die ihr anlässlich der Arbeitgeberkontrol- le vorgelegten Kundenrechnungen und Regierapporte zum Schluss, sie erachte es als erstellt, dass im Betrieb der Beschwerdeführerin während der Kurzarbeitsphase gearbeitet worden sei, obwohl in den "Abrechnun- gen" der beiden Mitarbeiter betreffend Kurzarbeit von Februar-Dezember 2011 keine Istzeiten ausgewiesen würden, d.h. gemäss den Angaben des Betriebs in diesem Zeitraum nicht gearbeitet worden sei. 5.1 Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, es sei falsch an- zunehmen, dass die Mitarbeiterin an den Tagen gemäss Datum der Kun- denrechnungen gearbeitet habe, denn aus den Kundenrechnungen erge- be sich nicht, dass sie von der Mitarbeiterin erstellt worden seien, selbst dort nicht, wo unten der Name der Mitarbeiterin stehe. Der tatsächliche Urheber könne heute nicht mehr eruiert werden. Sodann sei davon aus- zugehen, dass die Rechnungen zu einem früheren Zeitpunkt erstellt und am vermerkten Datum lediglich ausgedruckt und allenfalls versendet worden seien. Des Weiteren sei an Tagen, an welchen gemäss der Logik der Vorinstanz gearbeitet worden sei, auch tatsächlich nur eine reduzierte Zahl an Ausfallstunden deklariert worden. Der Regierapport vom 15. Feb- ruar 2012 betreffend Arbeiten vom Januar 2012 sei zwar vom Mitarbeiter als "Monteur" unterzeichnet worden, doch bedeute dies nicht, dass dieser
B-325/2013 Seite 15 Mitarbeiter während der gesamten vermerkten Zeit tatsächlich mitgear- beitet habe. Der Vergleich mit dem entsprechenden "Rapport über die wirtschaftlich bedingten Arbeitsstunden" ergebe nämlich, dass die Tage, an welchen der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet habe, als Arbeitstage ohne Ausfallstunden deklariert worden seien. Auch eine Plausibilisierung der gemeldeten Ausfallstunden lasse nur den Schluss zu, dass der Bezug der Kurzarbeitsentschädigung zu Recht erfolgt sei. 5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss zwar die Verwal- tung bei begründeten Zweifeln am korrekten Einsatz einer grundsätzlich zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle der Firma die Gelegenheit geben, die Zweifel zu entkräften. Es liegt aber nicht an ihr, die Unrichtig- keit der Zeiterfassung für jede Person und jeden Tag individuell nachzu- weisen. Dies würde letztlich eine Umkehr der Beweislast bedeuten. Die Beweislast obliegt vielmehr dem Arbeitgeber (vgl. Art. 38 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und Art. 46b AVIV; Urteil des Bundesge- richts C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-3778/2009 vom 23. August 2011 E. 3.5, mit Hinweisen). Demzufolge liegt es an der Beschwerdeführerin, anhand einer fortlaufen- den nachvollziehbaren Arbeitszeitkontrolle den Nachweis der effektiven Ausfallstunden zu erbringen. Diesen Beweis hat sie wie dargelegt nicht erbracht, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin, die Ausfallstunden hätten mit wenigen Ausnahmen nahezu 100 % betragen, glaubwürdig sind. 6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mitarbeiterin sei regelmässig in Verbindung mit der Sachbearbeiterin der Öffentlichen Arbeitslosenkas- se gestanden, welche der Mitarbeiterin wiederholt erklärt habe, wie sie die Formulare auszufüllen habe. Die zuständige Sachbearbeiterin habe die eingereichten Formulare korrigiert und zur Verbesserung zurückge- schickt. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass die anschliessend korrigiert eingereichten Formulare den gesetzlichen Anfor- derungen für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen entsprochen hätten. Die Vorinstanz bestreitet, dass die Beschwerdeführerin nicht aus- reichend über die gesetzlichen Bestimmungen über den Bezug von Kurz- arbeitsentschädigung orientiert worden sei.
B-325/2013 Seite 16 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die zuständige Sachbearbeiterin der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Ba- sel-Stadt habe ihr ausdrücklich zugesichert, dass die von ihr eingereich- ten Antragsformulare und weiteren Formulare genügen würden. Die Be- schwerdeführerin macht bloss geltend, die Sachbearbeiterin habe ihr wiederholt erklärt, wie sie die Formulare auszufüllen habe, und dass sie durch diesen regelmässigen Kontakt mit der Sachbearbeiterin der be- rechtigten Meinung gewesen sei, alle Anforderungen für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung zu erfüllen. 6.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts es in erster Linie dem den Antrag stellenden Unter- nehmen obliegt abzuklären, ob ihr Zeiterfassungssystem eine im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung ausreichende Kontrolle gewährleistet (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 3 und C 5/04 vom 27. Mai 2004 E. 5.1). Zwar sieht Art. 27 Abs. 1 ATSG seit dem 1. Januar 2003 eine allgemeine und per- manente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungs- organe vor, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat. Dieser Pflicht kann die Arbeitslosenkasse durch die Abgabe der Informationsbroschüre "Kurzarbeitsentschädigung" nachkommen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 3 und C 115/06 vom 4. September 2006 E. 3.2). Verzichtet der Gesuchsteller darauf, die Informationsbro- schüre mit gebührender Aufmerksamkeit zu lesen, trägt er die damit ver- bundenen Nachteile (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts C 115/06 vom 4. September 2006 E. 3.4; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 5.1, B-7898/2007 vom 13. Mai 2008 E. 4.2 und B-7902/2007 vom 24. Juni 2007 E. 7.1). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die betreffende Broschüre "Kurzarbeitsentschädigung" erhalten zu haben. Im Weiteren ist unbestrit- ten, dass die Verfügung der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversi- cherung betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit vom 9. November 2011 eine Rechtsmittelbelehrung aufwies, in welcher unter dem Titel "Wichtige Hinweise betreffend Kurzarbeitsentschädigung" ausdrücklich auf das Er- fordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) hingewiesen wurde. 6.3 Auf den von der Vorinstanz ebenfalls als Beweisofferte nachgereich- ten Ausdruck einer E-Mail mit einer handschriftlichen Notiz, lautend "Frau
B-325/2013 Seite 17 X._______ nochmals auf betriebliche Zeiterfassung hingewiesen!", müss- te ohnehin nicht abgestellt werden. Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht bemängelt, ist aus dem Dokument nicht ersichtlich, wann und von wem der handschriftliche Vermerk angebracht worden ist, weshalb es nicht als Beweis dafür zu dienen vermag, dass die Beschwerdeführerin von der Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Basel-Stadt mehrmals ausdrücklich auf das Führen einer betrieblichen Zeiterfassung hingewie- sen worden sei. Es handelt sich vielmehr um eine reine Parteibehaup- tung, welche unbeachtlich ist. Sodann braucht auch die sowohl von Beschwerdeführerin als auch von der Vorinstanz angebotene Beweisofferte, nämlich eine Befragung der zuständigen Sachbearbeiterin der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel- Stadt, nicht abgenommen zu werden, da, wie dargelegt, die Beschwerde- führerin gar nicht behauptet, die zuständige Sachbearbeiterin der Öffentli- chen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt habe ihr ausdrücklich zugesichert, dass die von ihr eingereichten Antragsformulare in Bezug auf das Erfor- dernis der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle genügen würden. 6.4 Im Ergebnis erweist sich der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei über das Erfordernis einer fortlaufenden täglichen Erfassung der Arbeits- zeit nicht ausreichend informiert worden, sondern habe darauf vertrauen dürfen, dass die Abgabe der von ihr ausgefüllten Formulare genügen würde, als unbegründet. 7. Insgesamt ergibt sich somit, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall nicht hinreichend kontrollierbar ist. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Rückerstattung der ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 129'944.85 verlangt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sind die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kostenpflicht gilt auch für Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslo- senversicherungsgesetzes (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7902/2007 vom 24. Juni 2007 E. 10 und B-7898/2007 vom 13. Mai 2008 E. 6.1). Geht es wie vorliegend um Vermögensinteressen, richtet sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Umfang und der Schwie- rigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen
B-325/2013 Seite 18 Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitig- keiten mit Vermögensinteresse mit einem Streitwert zwischen Fr. 100'000.– und Fr. 200'000.– beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 2'000.– bis Fr. 10'000.– (Art. 4 VGKE). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert Fr. 129'944.85, weshalb die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'900.– festgelegt wird. 9. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'900.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver- wendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-325/2013 Seite 19 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) – das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer- deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 27. Mai 2014