B-3235/2025

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3235/2025

Urteil vom 19. Mai 2025 Besetzung

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Said Huber.

Parteien

  1. A._______, (...),
  2. B._______, (...), beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Urs Isenegger und Nadira Zellweger-Ferhat, MME Legal AG, (...), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Wettbewerbskommission WEKO, (...), Vorinstanz.

Gegenstand

Kostenentscheid im Verfahren B-787/2014 nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Urteil 2C_81/2023 vom 19. Februar 2025).

B-3235/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Wettbewerbskommission (WEKO) mit Verfügung vom 2. Dezem- ber 2013 (vgl. RPW 2022/1, S. 84-268) den Beschwerdeführerinnen unter- sagte, sich ausserhalb des eigenen Konzernverbandes bezüglich Luft- frachtdienstleistungen gegenseitig über Preise, Preiselemente und Preis- festsetzungsmechanismen abzusprechen oder entsprechende Informatio- nen auszutauschen, soweit dies durch entsprechende Luftverkehrsabkom- men nicht ausdrücklich erlaubt sei oder im Rahmen einer Allianz erfolge, für die eine Freistellung gemäss EU-Luftverkehrsabkommen der zuständi- gen Behörde vorliege (Dispositiv-Ziffer 1); dass die WEKO in dieser Verfügung die Beschwerdeführerinnen mit einem Sanktionsbetrag von Fr. 2'225'310.– belegte (Dispositiv-Ziffer 2); dass darin den Beschwerdeführerinnen auch Verfahrenskosten von Fr. 96'588.– (unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 1'313'630.–) auferlegt wurden (Dispositiv-Ziffer 4); dass das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführerinnen dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. November 2022 (B-787/2014) teilweise guthiess, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1), die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufhob, soweit sich diese auf die Beschwerdeführerinnen bezog (Dispositiv-Ziffer 1.1) und die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die aufer- legte Sanktion wie folgt neu fasste (Dispositiv-Ziffer 1.2): "A._______ wird für ihre Beteiligung an zwei – nach Art. 8 LVA CH-EU in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 3 Bst. a KG unzulässigen – Preis- abreden (1) betreffend Treibstoffzuschlägen sowie (2) betreffend die Verweigerung der Kommissionierung von Zuschlägen (je erfolgt bis Februar 2006) gestützt auf Art. 49a KG mit einem Verwaltungssankti- onsbetrag von Fr. 1'932'506.– belastet." dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil auch die Disposi- tiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die auferlegten Ver- fahrenskosten wie folgt neu fasste: "Die Verfahrenskosten von Fr. 922'463.–, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 912'723.– und Auslagen von Fr. 9'740.–, werden folgendermas- sen auferlegt: A._______, Fr. 53'125.–, unter solidarischer Haftung für Fr. 318'750.–"

B-3235/2025 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Übrigen abwies (Dispositiv-Ziffer 1.4), den Beschwerdeführerinnen reduzierte Verfahrens- kosten von Fr. 12'000.– auferlegte (Dispositiv-Ziffer 2) und ihnen zu Lasten der WEKO eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 27'000.– zusprach (Dispositiv-Ziffer 3); dass das Bundesgericht die von den Beschwerdeführerinnen dagegen ge- führte Beschwerde mit Urteil 2C_81/2023 vom 19. Februar 2025 (Eingang beim BVGer am 16. April 2025) in Bezug auf die gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebotes teilweise guthiess und die Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils aufhob (Dispo- sitiv-Ziffer 1) und die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der WEKO vom 2. Dezember 2013 mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen wie folgt neu fasste (Dispositiv-Ziffer 2): " A._______ wird für ihre Beteiligung an zwei – nach Art. 8 Abs. 1 LVA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG unzulässigen – Preisabreden (1) betreffend die Treibstoffzuschläge sowie (2) betref- fend die Verweigerung der Kommissionierung von Zuschlägen (je er- folgt bis Februar 2006) gestützt auf Art. 49a KG mit einem Verwaltungs- sanktionsbetrag von Fr. 1'449'379.50 belastet." dass das Bundesgericht abgesehen von dieser Sanktionskürzung das Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts weitgehend schützte und die Be- schwerde im Übrigen abwies (Dispositiv-Ziffer 3) unter Rückweisung der Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 4); dass daher im vorliegenden Verfahren lediglich über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen im Verfahren B-787/2014 neu zu befinden ist; dass das Bundesgericht im Rückweisungsurteil (E. 12.5) – in Anbetracht der als zu lange erachteten Dauer des Verfahrens B-787/2014 – einzig eine Kürzung der Sanktion im Umfang von 25 % (d. h. um 2/8) vornahm und den vom Bundesverwaltungsgericht korrekt gekürzten Sanktionsbetrag von Fr. 1'932'506.– (E. 11.4) auf den Betrag von Fr. 1'449'379.50 reduzierte (E. 12.5), ohne indessen die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfah- rens – über die vom Bundesverwaltungsgericht bereits richtig vorgenom- mene Reduktion hinaus – zu kürzen (E. 12.3);

B-3235/2025 Seite 4 dass die Beschwerdeführerinnen insofern im Sinne der bundesgerichtli- chen Erwägungen in einem um 2/8 höheren Umfang als obsiegende Par- teien zu betrachten sind, weshalb die Verfahrenskosten von Fr. 12'000.– auf Fr. 9'000.– zu reduzieren sind; dass diese Verfahrenskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 19'000.– verrechnet werden, weshalb den Beschwerdeführerinnen der Restbetrag von Fr. 10'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten sein wird; dass entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben die vom Bundes- verwaltungsgericht im Verfahren B-787/2014 ermessensweise gespro- chene reduzierte Parteientschädigung von Fr. 27'000.– um 2/8 auf Fr. 33'750.– zu erhöhen ist; dass die WEKO als verfügende Behörde zu verpflichten ist, den Beschwer- deführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG); dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)

B-3235/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1. Den Beschwerdeführerinnen werden für das Verfahren B-787/2014 Verfahrenskosten von Fr. 9'000.– auferlegt. 1.2. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils dem auf das Verfahren B-3235/2025 übertragenen Kostenvorschuss von Fr. 19'000.– entnommen. 2. Den Beschwerdeführerinnen wird zulasten der Vorinstanz für das Verfah- ren B-787/2014 eine Parteientschädigung von Fr. 33'750.– zugesprochen. 3. Für das vorliegende Verfahren B-3235/2025 werden keine Verfahrenskos- ten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Said Huber

B-3235/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 27. Mai 2025

B-3235/2025 Seite 7 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilagen: Rückerstattungsformulare) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 81.21-0014; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde)

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Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-3235/2025
Entscheidungsdatum
19.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026