B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3117/2014
Urteil vom 21. August 2015 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Suzana Mark Ndue.
Parteien
Europe Brands S.à.r.l, 412F, route d'Esch, LU-2086 Luxembourg, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Bebi, LL.M. Is- ler & Pedrazzini AG, Patent- und Markenanwälte, Gotthardstrasse 53, Postfach 1772, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch CH 65160/2012 TEUTONIA.
B-3117/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin meldete am 19. Dezember 2012 bei der Vor- instanz die Wortmarke CH 65160/2012 TEUTONIA zur Eintragung ins Schweizer Markenregister an und beantragte Markenschutz für folgende Waren der Klassen 12, 18, 20 und 25: Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge; Sicherheitsgurte für Sitze von Landfahrzeugen; Sicherheits-Kombigurte für Fahrzeugsitze; Kinderwagen, Sport-Kinderwagen, Schiebe-Kinderwagen, Liege-Kinder- wagen, Kinder-Buggies, und Wagen für Babies und Kinder; Baby-Kinderwagen, ausgestattet mit Tragewannen, Kinder- wagenverdecken; Regenverdecken für Kinderwagen; Sport-Kinderwagen, Schiebe-Kinderwagen, Liege-Kinder- wagen, Buggies und Wagen für Babies und Kinder; Kinder- wagenverdecke; Regenverdecke für Kinderwagen; Planen für Kinderwagen; strukturelle Teile zu allen vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten. Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnen- schirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Wickeltatschen für den Gebrauch mit Babies und Kleinkindern; am Körper zu tragende Babytragen für Babies und Kleinkinder; Babytragetücher für Babies und Kleinkinder; Windeltaschen; Zügel für den Gebrauch mit Babies und Kleinkindern. Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Wiegen für Babies und Kleinkinder; Kinder- bettchen; Reisebettchen; Tragetaschen für Babies und Kleinkinder; Babywippen; Babywiegen; Wiegen; Babymo- seskörbe; Standhilfen für Tragetaschen; Stühle und Sitze für Babies und Kinder; Laufställe für Kleinkinder; Lauflern- hilfen; Kleinkinderschaukeln; Kopfkissen; Matratzen; Mat- ratzen für Liege-Kinderwagen, Tragetaschen und Kinder- wagen; Treppenschutzgitter; Türschutzgitter; Tragewiegen für Babies; Tragewiegen für den Gebrauch in Liege-Kinder- wagen und Kinderwagen. Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckung; Fuss- Muffe für Babies und Kleinkinder.
B-3117/2014 Seite 3 B. Die Vorinstanz beanstandete das Zeichen mit Schreiben vom 25. April 2013 mit der Begründung, TEUTONIA sei die lateinische Übersetzung von Deutschland und mit "teutonisch" bzw. "teuton" verwandt; es könne nur für Waren deutscher Herkunft geschützt werden, da eine Irreführungsgefahr der Abnehmer nicht auszuschliessen sei. Diese gingen davon aus, dass die Waren, für welche das Zeichen beansprucht wird, aus Deutschland stammten. C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Bean- standung Stellung. Sie ersuchte darum, die Eintragung sei zuzulassen, und führte im Wesentlichen aus, die relevanten Verkehrskreise verstünden mangels Sprachkenntnissen TEUTONIA nicht als Herkunftsangabe, son- dern vielmehr als Fantasiebezeichnung. Die Begriffe "teutonisch" bzw. "teuton" würden zwar verwendet, um auf deutsche Tugenden hinzuweisen. Sollten sie den Abnehmern bekannt sein, würden sie aber nicht als geo- grafische Bezeichnungen verstanden. In jedem Fall sei der Unterschied zwischen diesen Wörtern und dem angemeldeten Zeichen erheblich und ein Zusammenhang nicht ohne Weiteres erkennbar. D. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 13. September 2013 an der Zurück- weisung des Gesuchs fest und bekräftigte, ohne eine geografische Ein- schränkung der beanspruchten Waren auf deutsche Herkunft sei wegen Irreführungsgefahr bezüglich der Herkunft der Waren der Markenschutz für sämtliche Waren, für welche das Zeichen beansprucht wird, ausgeschlos- sen. E. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 14. März 2014 an ihrem Gesuch fest und beantragte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfü- gung. F. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 wies die Vorinstanz das Markeneintra- gungsgesuch für das Zeichen TEUTONIA für sämtliche beantragten Waren der Klassen 12, 18, 20 und 25 ab mit der Begründung, die Gefahr der Irre- führung sei gegeben. Das Zeichen sei im Duden als "lateinische Bezeich- nung für Deutschland" und "teutonisch" als "abwertend, auch scherzhaft:
B-3117/2014 Seite 4 (typisch) deutsch" definiert. Dieselben Bedeutungen fänden sich in Fran- zösisch, Englisch und Italienisch. Ein erheblicher Teil der massgeblichen Abnehmerkreise würden, selbst wenn sie TEUTONIA nicht direkt als latei- nische Landesbezeichnung für Deutschland verstünden, ohne Gedanken- aufwand einen Zusammenhang aus dem Zeichen und den Bedeutungen von den sprachlich sehr naheliegenden "Teutonen" oder den "teutoni- schen" Eigenschaften erkennen und daraus eine Herkunftserwartung ab- leiten. G. Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 6. Juni 2011 (recte: 6. Juni 2014) ans Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2014 aufzuhe- ben und die Vorinstanz anzuweisen, die Schweizer Marke 65160/2012 TEUTONIA für sämtliche beanspruchten Waren im schweizerischen Mar- kenregister einzutragen. 2. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei der Beschwerde- führerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen." Zur Begründung wiederholte sie ihre vor der Vorinstanz gemachten Aus- führungen und machte zudem geltend, TEUTONIA sei den Schweizer Ab- nehmern höchstens als Studentenverbindung bekannt. Eine Irreführungs- gefahr hinsichtlich der Herkunft der Waren bestehe nicht. H. In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2014 beantragte die Vor- instanz die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführe- rin abzuweisen. Sie wies nochmals eingehend auf die Bedeutung des Zei- chens als Herkunftsangabe und die Irreführungsgefahr hinsichtlich der Herkunft der Waren hin. I. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben beide Seiten stillschweigend verzichtet. J. Auf die einzelnen Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Er- wägungen einzugehen.
B-3117/2014 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die definitive Schutzverweigerung ist eine Verfü- gung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist als deren Adressatin beschwert und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 2 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) sind irreführende Zeichen vom Markenschutz ausge- schlossen. Irreführend ist eine Marke unter anderem dann, wenn sie eine geografische Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer geografi- schen Bezeichnung besteht und damit die Adressaten zur Annahme verlei- tet, die Ware stamme aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon das in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III 770 E. 2.1 "Colorado [fig.]", 128 III 454 E. 2.2 "Yukon"; Urteile des BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E. 3.1 "Strela"). Als geografische Her- kunftsangaben gelten unter anderem die Namen von Städten, Regionen und Ländern (BGE 128 III 454 E. 2.1 "Yukon", BVGer B-5451/2013 vom 4. Juni 2014 "Firenza"). Entscheidend ist, ob eine Marke bei den massgeben- den Abnehmerkreisen eine Ideenverbindung zu einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort hervorruft und so mindestens indirekt die Vor- stellung einer Herkunftsangabe weckt. In solchen Fällen besteht die Gefahr der Irreführung, falls die mit dem Zeichen versehenen Waren nicht dort hergestellt werden (BGE 132 III 770 E. 2.1 "Colorado"; 128 III 454 E. 2.2 "Yukon"; Urteile des BGer 4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 4.1 "Champ"; 4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.1 "Fischmanufaktur DeutscheSee [fig.]"). Es gilt als Erfahrungssatz, der jedoch im Einzelfall widerlegt werden kann, dass die Abnehmerkreise einen geografischen Namen in einer Marke als Angabe für die Herkunft der damit bezeichneten Waren auffassen (BGE
B-3117/2014 Seite 6 135 III 416 E. 2.2 "Calvi"; 97 I 79 E. 1 "Cusco"; 93 I 570 E. 3 "Trafalgar", Urteil des BGer 4A.324/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3 "Gotthard"; BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E. 3.2 "Strela"). Ein geografischer Name zur Kennzeichnung von Waren erweist sich darum grundsätzlich als Herkunftsangabe im Sinne von Art. 47 MSchG (SIMON HOLZER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, 2009, Art. 47 MSchG N. 28 ff.; vgl. auch FRANZISKA GLOOR GUGGISBERG, Die Be- urteilung der Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft auf Grundlage eines Erfahrungssatzes - Bemerkungen einer Mitarbeiterin des IGE zur Rechtsprechung des Bundesgerichts, sic! 1/2011 S. 4 ff.), sofern keine der folgenden Ausnahmen vorliegt. 2.2 Keine Herkunftserwartung ist anzunehmen, wenn die Marke von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Her- kunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. Art. 47 Abs. 2 MSchG), namentlich zu einer der in BGE 128 III 454 E. 2.1 "Yukon" definierten Fallgruppen zählt. Demnach fehlt eine Herkunftserwar- tung, wenn der Ort, auf den das Zeichen hinweist, den hiesigen Abnehmer- kreisen unbekannt ist; das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als Fan- tasiezeichen aufgefasst wird; der Ort, auf den das Zeichen hinweist, sich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort eignet; das Zeichen eine Typenbezeichnung darstellt, sich für ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder zu einer Gattungsbezeichnung degeneriert ist (vgl. auch BGE 135 III 416 E. 2.6 "Calvi"). 2.3 Für die Beurteilung der Irreführungsgefahr ist die Auffassung der Ab- nehmer massgeblich. Wörter, die gleichzeitig eine geografische und eine andere Bedeutung besitzen, sind erst dann nicht mehr als Herkunftsanga- ben zu betrachten, wenn aus Sicht der Abnehmer die nichtgeografische Bedeutung dominiert (Urteile des BVGer B-550/2012 vom 13. Juni 2013 E. 5.4 "Kalmar"; B-5658/2011 vom 9. Mai 2012 E. 3.9 "Frankonia"). Bei Mar- ken, die mit geografischen Bezeichnungen assoziiert werden, bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass dieser Sinngehalt im Gesamteindruck des Zeichens und im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistun- gen, für die die Marke beansprucht wird, tatsächlich als Herkunftsbezeich- nung verstanden wird, eine entsprechende Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen erwarten lässt und – bei mehrdeutigen Zeichen – von kei- nem naheliegenderen Sinngehalt ohne geografischen Bezug in den Hin- tergrund gerückt wird (Entscheid des BVGer B-5658/2011 E. 3.9 "Franko- nia" mit weiteren Hinweisen; B-734/2008 vom 11. Januar 2010 E. 8.5 "Che- shire Cat"). Auch veraltete und teilweise in Vergessenheit geratene Begriffe
B-3117/2014 Seite 7 sind daraufhin zu prüfen, welchen Sinn sie heute erwarten lassen (vgl. Ent- scheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 12. April 2006, in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informa- tions- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2006, S. 415 E. 4 "Les Cabinotiers"). Bei Herkunftsbezeichnungen kann die im Markenregister eingetragene Waren- und Dienstleistungsliste auf Produkte, für welche die erwartete ge- ografische Herkunft zutrifft, eingeschränkt werden (BGE 132 III 770 E. 3.2 "Colorado"). 3. 3.1 Die Vorinstanz verweigert dem Zeichen TEUTONIA für die strittigen Waren in Klasse 12, 18, 20 und 25 wegen der Gefahr einer Irreführung über die Herkunft der Waren den Markenschutz in der Schweiz. TEUTONIA sei die lateinische Bezeichnung für Deutschland. Teutone werde als "(ty- pisch) Deutscher", teutonisch als "abwertend, auch scherzhaft: (typisch) deutsch" verstanden. Dieselben Bedeutungen fänden sich auf Franzö- sisch, Italienisch und Englisch. Zwar habe TEUTONIA auch nichtgeografi- sche Bedeutungen, doch seien diese nicht dominierend. Die massgebli- chen Abnehmerkreise stellten daher angesichts der Marke ohne Aufwand eine Gedankenverbindung zu deutschen Eigenschaften und zu Deutsch- land her. Selbst wenn das lateinische TEUTONIA nicht direkt als lateinische Landesbezeichnung für Deutschland verstanden werde, würden die Ab- nehmerkreise einen Zusammenhang zwischen TEUTONIA und den sprachlich sehr naheliegenden "Teutonen" bzw. "teutonischen" Eigen- schaften erkennen und eine Herkunftserwartung daraus ableiten. Aufgrund der geografischen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten Deutschlands sei zudem nicht auf eine sachliche Unmöglichkeit zu schlies- sen. Ohne eine geografische Einschränkung der beanspruchten Waren auf deutsche Herkunft bestehe daher die Gefahr der Irreführung. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, TEUTONIA wecke bei den betroffenen Abnehmern keine Erwartung hinsichtlich der geografischen Herkunft der betroffenen Produkte, weshalb auch keine Irreführungsgefahr bestehe. TEUTONIA habe mehrere Bedeutungen, einem erheblichen Teil der massgebenden Abnehmer in der Schweiz sei jedoch nicht die Bedeu- tung als lateinische Bezeichnung für Deutschland oder als Bezeichnung einer Stadt in Brasilien bekannt, sondern nur die Bedeutung als Studenten- verbindung. Auch die Begriffe "teutonisch" oder "Teutone" hätten keine her-
B-3117/2014 Seite 8 ausragende Bedeutung. Nur ihr historischer Sinn, welcher nicht mehr ver- breitet bekannt sei, bestehe in der Bezugnahme auf ein Germanenvolk. Ferner sei die aktuelle Verwendung nicht ein Hinweis auf das geografische Gebiet Deutschlands, sondern in abwertender Weise eine Bezugnahme auf als typisch erachtete Tugenden und/oder Eigenschaften der deutschen Bevölkerung. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, deutsche Pro- dukte seien in der Regel mit einer deutschen Herkunftsbezeichnung verse- hen. Der Gebrauch der Begriffe "teutonisch" und "Teutone" aber sei völlig unüblich. Sie verweist auf ihre auf swissdox.ch durchgeführte Recherche, wonach kaum nennenswerte Erwähnungen der von der Vorinstanz geltend gemachten Begriffe in den Medien vorlägen, welche auf eine weite Verbrei- tung hinweisen und das geltend gemachte Verständnis untermauern wür- den. Auch wenn den relevanten Abnehmerkreisen diese Begriffe geläufig seien, assoziierten sie TEUTONIA nicht damit. Die Abnehmer wüssten, dass ein Anbieter seine Waren nicht mit abwertenden Bezeichnungen in Verbindung bringe. Sie würden daher weder im Zeichen TEUTONIA einen Herkunftshinweis erkennen, noch daraus eine Herkunftserwartung ablei- ten. 4. Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Zu den massgeblichen Abnehmern der Waren in Klasse 12, 18, 20 und 25, für welche das Zeichen beansprucht wird, gehören Fachleute, Gross- und Zwischenhändler aus dem Verkauf sowie ein breites Publikum von Konsu- menten verschiedenen Alters, insbesondere aber Eltern von Kindern im Babyalter. Die Waren werden mit einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit ge- kauft (Urteil des BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2013 E. 4 "Strela"). 5. Dem strittigen Zeichen TEUTONIA als lateinische Bezeichnung für "Deutschland" (Duden, deutsches Universalwörterbuch, 26. Aufl. 2013) können, wie die Parteien zurecht vorbringen, verschiedene geografische und nichtgeografische Bedeutungen zukommen. 5.1 Der Ausdruck TEUTONIA geht auf die Bezeichnung des antiken Volks- stamms der Teutonen zurück und war eine im Hochmittelalter gängige ge- ografische Bezeichnung für das aus dem Ostfrankenreich hervorgegan- gene deutsche Königreich innerhalb des Heiligen Römischen Reiches. Seit
B-3117/2014 Seite 9 dem ausgehenden 10. Jahrhundert ist TEUTONIA in Italien als Sammelbe- zeichnung für die germanischen Stämme nördlich der Alpen gebräuchlich. Im Hoch- und Spätmittelalter war sie die übliche lateinische Bezeichnung für die Deutschen. In diesem Sinne tragen die deutschen Ordensprovinzen der Dominikaner und Franziskaner bis heute die lateinische Bezeichnung TEUTONIA (https://de.wikipedia.org/wiki/Teutonia, abgerufen am 20.05.2015). Im Gegensatz zur Marke FRANKONIA, auf welche die Be- schwerdeführerin Bezug nimmt (vgl. Urteil B-5658/2011 "Frankonia"), ist TEUTONIA damit ein aktuell verwendeter Begriff. 5.2 Verschiedene Gründungen von deutschen Auswanderern tragen den Begriff TEUTONIA in ihrer Bezeichnung, so die Stadt "Teutônia" in Brasilien aber auch verschiedene Vereinigungen in den USA (z.B. "Teutonia-Orden" in Texas). Die Bezeichnung ist hier als Hinweis auf Deutschland und die deutsche Herkunft zu verstehen. Auch in Deutschland bestehen Studen- ten- und Schülerverbindungen, Vereine und Firmen, die den Begriff TEU- TONIA in ihrer Bezeichnung führen (<https://de.wikipedia.org/ wiki/Teutonia>; abgerufen am 20.05.2015). Ebenso wurde die von der Beschwerdeführerin zitierte Studentenverbin- dung "KDSTV Teutonia im CV zu Freiburg im Uechtland" von einem deut- schen Auswanderer gegründet. Ein an der Universität Fribourg berufener deutscher Professor errichtete diese Vereinigung mit dem Ziel eine Verbin- dung des deutschen Cartellverbandes CV zu gründen. Anfänglich wurden auch nur deutsche Studenten in die Verbindung aufgenommen (http://www.teutonia.ch/?Geschichte, abgerufen am 16.07.2015). 5.3 Die Wörter "Teutone", "teutonisch", "Teutonismus" leiten sich von TEU- TONIA ab. "Teutone" bezeichnet die Angehörigen eines deutschen Volks- stammes. Das Adjektiv "teutonisch" bedeutet "die Teutonen betreffend, zu ihnen gehörig, von ihnen stammend". Das Nomen "Teutonismus" steht für "(allgemein; meist abwertend oder ironisch) typisch deutsches Verhalten oder Wesen, Zeichen deutscher Eigenart" und in sprachwissenschaftlicher Hinsicht für "typisch deutsche Spracheigentümlichkeit". Als umgangs- sprachlich scherzhafte Bezeichnung für einen Strand in einem südlichen Urlaubsland, an dem sich massenhaft deutsche Touristen sonnen, wird im Duden zudem das Wort "Teutonengrill" aufgeführt (Duden, a.a.O.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011; http://de.wikipedia. org/wiki/Teutonen, abgerufen am 20.05.2015).
B-3117/2014 Seite 10 5.4 In den französischen Wörterbüchern "Le Petit Robert des Noms Propres", "Le Petit Robert" und "Le Petit Larousse Illustré" erscheinen die Begriffe "teuton/-onne", "teutonique" und "teutons". "Teuton/-onne" wird be- schrieben als "du latin Teutoni ou Teutones, nom d'une peuplade de la Ger- manie, relatif aux anciens Teutons ou aux anciens peuples de la Germanie" und als "Allemand, germaniques" (Le Petit Robert, dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française, 2012). "Teutonique" wird definiert als "Hist.: Qui appartient au pays des anciens Teutons, à la Germanie; relatif aux Allemands (dans un contexte du guerre); ordre des chevaliers [...]" und "Teutons" als "étym. du lat. Teutones, d'une forme archaïque teuta <peuple; pays>; peuple germanique [...]" (Le Petit Robert, a.a.O.; vgl. auch Le Petit Robert des Noms Propres, 2011; Le Petit Larousse Illustré, 2011). 5.5 Auch im Wörterbuch "Lo Zingarelli" erscheinen die Begriffe "tèutone" und "teutònico". "Tèutone" wird definiert als "[vc. Dotta, lat. Téutonu(m) ap- partenente al popolo (germ. theudo-); 1374] 1. Ogni appartenente a un'an- tica popolazione di stirpe germanica che nel II sec. A.C. migrò in Gallia, invase l'Italia e fu sconfitta nel 102 a.C. da Mario; 2. (lett., spreg.) Tedesco" (Lo Zingarelli, vocabolario della lingua italiana, 12. Aufl. 2008). "Teutònico" wird aufgeführt als "[vc. Dotta, lat. Teutonicu(m), agg. di Téutones 'Teotoni'; av. 1451] 1. Dell'antiva popolazione die Teutoni. 2. Tedesco (spec. iron. o spreg.): esattezza, tenacia teutonica [...]" (Lo Zin- garelli, a.a.O.). 5.6 Bei der Google-Suche erscheint TEUTONIA als Bezeichnung deut- scher Unternehmen, Vereinigungen und Studentenverbindungen. Auf http://www.swissdox.ch kann nach Wörtern, die in der schweizerischen Presse verwendet werden, gesucht werden. Das Wort TEUTONIA erschien im Zeitraum vom 20. Juli 2014 bis 20. Juli 2015 zwar lediglich einmal und dies im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer und den beanspruch- ten Waren. Mit dem Wortstamm "teuto/teuton" jedoch resultieren knapp 200 Treffer in Deutsch, Französisch und Italienisch stets im Zusammen- hang mit Deutschland, Deutscher oder Deutsch. 5.7 Auch wenn TEUTONIA als lateinische Bezeichnung für Deutschland heute nicht mehr geläufig ist, sind die sich daraus ableitenden Begriffe heute noch durchaus gebräuchlich und ist ihre Bedeutung den massge- benden Verkehrskreisen hinreichend bekannt, dass ein Zusammenhang mit Deutschland verstanden wird. TEUTONIA ist geeignet eine Ideenver-
B-3117/2014 Seite 11 bindung zu Deutschland hervorzurufen. Deutschland ist den massgebli- chen Abnehmerkreisen bekannt und eignet sich als Produktions-, Fabrika- tions- oder Herstellungsort. Dieses Verständnis wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass deutsche Produkte, wie die Beschwerdeführerin gel- tend macht, in der Regel mit einer deutschen Herkunftsbezeichnung ver- sehen sind. Das Zeichen TEUTONIA wird somit von den massgeblichen Verkehrskreisen als Herkunftsangabe verstanden und ist irreführend für Waren, die nicht aus Deutschland stammen. 6. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tra- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, Sr. 173.320.2]). Bei Markeneintragungsverfahren geht es um Ver- mögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Im Markeneintragungsverfahren ist das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintra- gung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückwei- sung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.– festzulegen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss" mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 2'500.– festzulegen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
B-3117/2014 Seite 12 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechts- kraft der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 65160/2012 TEUTONIA; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichts- urkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Suzana Mark Ndue
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Partei sie in Händen hat, (Art. 42 BGG).
Versand: 26. August 2015