B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung II B-3097/2018
Urteil vom 28. November 2023 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
Resgia Koch SA, Gesamtrechtsnachfolgerin der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287), Plan da Muglin, 7556 Ramosch, vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg, Vincenz & Partner, Rechtsanwälte & Notare, Steinbruchstrasse 12, 7000 Chur, Beschwerdeführerin,
gegen
Wettbewerbskommission WEKO, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Untersuchung 22-0458 betreffend Hoch- und Tiefbau- leistungen «Engadin I» wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG (Sanktionsverfügung vom 26. März 2018).
B-3097/2018 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Sachverhalt 4 Erwägungen 17 I. Prozessvoraussetzungen und Verfahrensanträge ................................. 17 II. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch ............................................................................................. 22 III. Geltung und Anwendbarkeit des Kartellgesetzes .................................. 27 IV. Tatkomplex Vorversammlungen (1997 – 2008) ..................................... 28
B-3097/2018 Seite 3 VI. Sanktion .................................................................................................. 99
B-3097/2018 Seite 4 Sachverhalt: A. Vorinstanzliches Untersuchungsverfahren A.a Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekreta- riat) eröffnete am 30. Oktober 2012 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) gegen 19 im Unterengadin tätige Unternehmen der Baubranche die Untersu- chung 22-0433: Bau Unterengadin. Gegenstand der Untersuchung bildete die Frage, ob die besagten Bauunternehmen gegen das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) verstossen haben, indem sie bei Ausschrei- bungen von Hoch- und Tiefbauleistungen Vereinbarungen über die desig- nierten Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise trafen. Untersuchungsgegenstand war zudem, ob Kies- und Betonwerke solche Absprachen im Unterengadin begünstigt haben. Mit Schreiben vom 22. Ap- ril 2013 und 23. November 2015 dehnte das Sekretariat die vorerwähnte Untersuchung in örtlicher Hinsicht auf den gesamten Kanton Graubünden und in persönlicher Hinsicht auf weitere Gesellschaften aus. Mit Zwischen- verfügung ebenfalls vom 23. November 2015 wurde die gegenständliche Untersuchung 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I von der Untersuchung 22-0433: (nun) Bauleistungen Graubünden getrennt. A.b Untersuchungsadressatinnen der gegenständlichen Untersuchung 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I war u.a. die Koch AG Ra- mosch (UID: CHE 106.070.287). Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) bezweckte den Betrieb einer Bauunternehmung sowie einer Reparaturwerkstatt für Motorgeräte. Sie wurde – nach Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens – per 5. Juli 2019 mit ihrer Mut- tergesellschaft Resgia Koch SA fusioniert (Absorptionsfusion) und im Han- delsregister gelöscht. Als ihre Rechtsnachfolgerin trat die Resgia Koch SA in die Stellung der Beschwerdeführerin ein (siehe E. 2 hiernach). Daneben waren u.a. die Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth AG und Zeblas Bau AG Samnaun (zusammen Foffa Conrad-Gruppe), die Lazzarini AG sowie die Fabio Bau GmbH Untersuchungsadressatinnen. Die Foffa Conrad AG (Muttergesellschaft der Foffa Conrad-Gruppe) bezweckt die Übernahme und Ausführung von Hoch- und Tiefbauten aller Art sowie den Handel mit Baumaterialien. Auch deren erste Tochtergesellschaft Bezzola Denoth be- zweckt, Hoch- und Tiefbauten aller Art auszuführen und den Handel mit Baumaterialien zu betreiben. Deren zweite Tochtergesellschaft Zeblas Bau AG Samnaun bezweckt den Betrieb einer Bauunternehmung, wobei sie
B-3097/2018 Seite 5 sich auf die Ausführung von Hochbauprojekten im Raum Samnaun be- schränkt (act. VII.B.8, Rz. 586 f.). Die Lazzarini AG bezweckt den Betrieb einer Bauunternehmung sowie die Entwicklung, Realisierung, Bewirtschaf- tung und Veräusserung von Bauten. Die Fabio Bau GmbH bezweckt die Übernahme und Ausführung von Hoch- und Tiefbauten aller Art. Sie wurde per 1. Januar 2013 in die Lazzarini AG integriert und übt seither keine Ge- schäftstätigkeit mehr aus (act. II.2, Rz. 72 f.). A.c Vom 30. Oktober bis 1. November 2012 führte das Sekretariat insge- samt dreizehn Hausdurchsuchungen durch, darunter namentlich bei der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287; siehe act. II.019). Dabei nahm das Sekretariat zugleich erste Partei- und Zeugeneinvernahmen vor. Mit Fax-Bonusmeldung vom 1. November 2012 reichten die Lazzarini AG und mit Fax-Bonusmeldung vom 9. November 2012 die Foffa Conrad-Gruppe je eine Selbstanzeige ein (act. IX.B.1 und act. IX.C.3). Die Koch AG Ra- mosch (UID: CHE 106.070.287) reichte keine Selbstanzeige ein. Das Sek- retariat führte in der Folge weitere 23 Partei- und Zeugeneinvernahmen durch, erhielt im Rahmen der Amtshilfe Informationen zu Ausschreibungen in der Baubranche vom Kanton Graubünden sowie diversen Unterengadi- ner Gemeinden und richtete rund 40 Auskunftsbegehren an Parteien und Dritte (u.a. Bauherren, Architekten und Ingenieure). Die Verfahrensparteien konnten die Verfahrensakten im Juni 2016 sowie die Beilagen zu den Selbstanzeigen bzw. die eigentlichen Selbstanzeigen Ende März 2017 und ab Mai 2017 einsehen. A.d Der Antrag des Sekretariats an die WEKO wurde den Parteien am 16. November 2017 zur Stellungnahme zugestellt. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) begehrte in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Antrag des Sekretariats auf Erlass des Dispositivs gemäss Bst. f des Antrages sei in Bezug auf sie zurückzuweisen und das Verfahren gegen sie sei einzustellen, eventualiter sei die für sie gemäss Ziff. 2.3 des Dispositivs beantragte Belastung mit einem Betrag von Fr. 250'668.– auf einen tieferen Betrag von höchstens Fr. 76'000.– herabzusetzen sowie es sei die für sie beantragte Belastung mit anteiligen Verfahrenskosten von Fr. 30'000.– auf einen Betrag von höchstens Fr. 11'666.– herabzusetzen.
B-3097/2018 Seite 6 B. Angefochtene Verfügung B.a Die WEKO erliess mit Verfügung vom 26. März 2018 betreffend die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) das folgende (gekürzte) Dis- positiv: «1. Der [...] Koch AG Ramosch [...] wird untersagt: 1.1. Konkurrenten und Konkurrentinnen im Zusammenhang mit der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen um Schutz, Stützofferten oder den Verzicht einer Offerteingabe anzufragen oder derartiges anzubieten; 1.2. sich im Zusammenhang mit der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit Konkurrenten und Konkurrentinnen vor Ablauf der Offerteingabefrist – oder, sofern nicht vorhanden, vor rechtskräftiger Auftragserteilung – über Offert- preise, Preiselemente sowie die Zu- und Aufteilung von Kunden und Kundin- nen und Gebieten auszutauschen. Davon ausgenommen ist der Austausch un- abdingbarer Informationen im Zusammenhang mit: a) der Bildung und Durchführung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie b) der Mitwirkung an der Auftragserfüllung als Subunternehmer. 2. Wegen Beteiligung an gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettbe- werbsabreden (vgl. die Übersicht in Abschnitt C.3.6 [recte: C.4.6]) mit folgenden Beträ- gen nach Art. 49a Abs. 1 KG belastet werden: [...] 2.3. die Koch AG Ramosch mit einem Betrag von CHF 250’668. [...] 3. [...] 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 730'000 und werden folgendermassen auferlegt: [...] 4.6 Die Koch AG Ramosch trägt CHF 35’000. [...] [...]» B.b Dabei setzt sich die der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) auferlegte Sanktion von Fr. 250'668.– aus den folgenden Beträgen zusam- men (siehe Rz. 1081 der Verfügung vom 26. März 2018):
B-3097/2018 Seite 7 Vorversammlungen (1997 – 2008) Fr. 184'618.– «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011) Fr. 51'050.– «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011) Fr. 15'000.– B.c Mit Bezug auf den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 – 2008) führte die WEKO zusammenfassend aus, dass zwischen im Unterengadin tätigen Bauunternehmen seit spätestens dem Jahr 1997 tatsächlich über- einstimmende Willenserklärungen über die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen vorgele- gen hätten. Dieser Konsens habe beinhaltet, im Rahmen von Vorversamm- lungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin die designierten Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen. An der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen seien unter an- deren die Koch AG Ramosch, ebenso die frühere Kollektivgesellschaft Gebr. Koch beteiligt gewesen. Die beteiligten Unternehmen hätten mit der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen unter anderem be- zweckt, sich betreffend den Zuschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren. Sie hätten zudem bezweckt, sich bei diesen Bauleistungen nicht betreffend den Preis zu konkurrenzieren. Der Konsens habe bis Mai 2008 bestanden, und unter anderem die Koch AG Ramosch sei bis zum Ende beteiligt gewesen (siehe Rz. 96 ff. der Ver- fügung vom 26. März 2018). B.d Nach vorinstanzlicher Auffassung ist der besagte Konsens als Verein- barung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren. Der Gegenstand dieser Abrede sei in objektiver Hinsicht geeignet, eine Wettbewerbsbe- schränkung zu bewirken. Damit liege eine Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG vor. Zudem hätten die Abredeteilnehmer vorliegend tatsächlich bezweckt, untereinander den Wettbewerb über den Zuschlag und den Preis von Hoch- und Tiefbauleistungen auszuschliessen. Abredeteilneh- mer sei bis Mai 2008 unter anderen die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) gewesen, wobei das entsprechende Bauunter- nehmen bis 2006 von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch getragen wor- den sei (siehe Rz. 78, Fn. 129 und Rz. 758 der Verfügung vom 26. März 2018). Die vorliegende Wettbewerbsabrede sei weiter als horizontale Ge- schäftspartner- und Preisabrede zu werten, welche die Tatbestandsmerk- male von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und Bst. c KG erfülle. Sie weise die Merkmale eines Dauerverstosses auf, indem sie zeitlich spätestens seit 1997 bis Mai 2008 bestanden habe. Weiter habe es dem Willen der Abredeteilnehmer entsprochen, generell die im Unterengadin zu realisierenden Hoch- und
B-3097/2018 Seite 8 Tiefbauprojekte aufzuteilen und die entsprechenden Angebotspreise zu ko- ordinieren. Die Vereinbarung sei daher als Gesamtabrede zu qualifizieren. Diese Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 3 KG lasse sich zwar vorliegend widerlegen. Allerdings liege kein Bagatellfall vor. Die Gesamtabrede sei daher als erhebliche Wettbe- werbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu werten. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG seien nicht ersicht- lich und auch nicht vorgebracht worden (siehe Rz. 580 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). Dabei führte die Vorinstanz betreffend Wettbewerbsverstösse, welche von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch vor 2007 begangen worden seien, zu- sammenfassend aus, dass jene der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) zuzurechnen seien, zumal unter dem Gesichts- punkt der Unternehmenskontinuität eine Verlagerung der operativen Ge- schäftstätigkeit auf die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) statt- gefunden habe (siehe Rz. 746 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). Hinsichtlich der Sanktionierung der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) führte die WEKO zusammenfassend aus, dass für das Jahr 2006 der Umsatz der früheren Kollektivgesellschaft Gebr. Koch massgebend gewesen wäre. Da diese Zahlen nicht hätten ermittelt werden können, sei zugunsten der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) auf ihren tiefsten bekannten Umsatz abzustellen, nämlich denjenigen im Jahr 2007. Dieser liege deutlich unter den Umsät- zen, den die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) in den darauffol- genden Jahren erzielt habe. Es sei grundsätzlich ein schwerer Kartell- rechtsverstoss aufgrund der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs bis 2006 anzunehmen. Zugunsten der Parteien sei zu berücksichtigen, dass der Umsetzungsgrad der Gesamtabrede in den Jahren 2007 und 2008 stark zurückging. Zugunsten der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) sei weiter zu berücksichtigen, dass sie an der Ge- samtabrede nur teilweise beteiligt gewesen sei. Bei einem angemessenen Satz von 5 % resultiere gestützt auf Art. 3 KG ein Basisbetrag für die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) von Fr. 131’670.–. Aufgrund der Dauer des Verstosses sei eine Erhöhung des Basisbetrags um 40 % an- gemessen. Es lägen keine erschwerenden oder mildernden Umstände vor, und die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 der KG- Sanktionsverordnung (SVKG, SR 251.5) werde offensichtlich nicht über- schritten (siehe Rz. 762 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). Weiter wa-
B-3097/2018 Seite 9 ren nach vorinstanzlicher Auffassung die Voraussetzungen für einen voll- ständigen oder teilweisen Sanktionserlass nach Art. 8 ff. bzw. Art. 12 ff. SVKG mit Blick auf die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) nicht gegeben (vgl. Rz. 793 der Verfügung vom 26. März 2018). B.e Mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011) führte die WEKO zusammenfassend aus, es sei erwiesen, dass zwischen der Bezzola Denoth AG und der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) ein Konsens vorgelegen habe, ihre Angebote zu koordinieren. Konkret habe die Bezzola Denoth AG ein höheres Angebot einreichen sollen als die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287). Damit hätten sie bezweckt, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurrieren. Ebenso sei erstellt, dass sie sich in der Folge – entsprechend diesen übereinstimmenden Wil- lenserklärungen – verhalten hätten und die Bezzola Denoth AG der Verga- bestelle tatsächlich ein höheres Angebot eingereicht habe als die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287). Wie von den beteiligten Unternehmen beabsichtigt, habe schliesslich die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) den Zuschlag erhalten (siehe Rz. 412 ff. der Ver- fügung vom 26. März 2018). Nach vorinstanzlicher Auffassung erfüllt der besagte natürliche Konsens zwischen der Bezzola Denoth AG und der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Zudem sei der Abredeinhalt in objektiver Weise geeignet gewesen, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Darüber hinaus sei erwiesen, dass die Abredeteilnehmer auch in subjektiver Hin- sicht bezweckt hätten, sich nicht zu konkurrieren. Damit liege eine Wettbe- werbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG vor. Die Wettbewerbsabrede sei weiter als horizontale Geschäftspartner- und Preisabrede zu werten. Als solche erfülle sie den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG. Damit greife gemäss Art. 5 Abs. 3 KG die Vermutung, dass der wirksame Wettbewerb beseitigt sei. Auf dem relevanten Markt habe vorliegend kein hinreichender Aussen- oder Innenwettbewerb bestanden, welcher wirksamen Wettbe- werb hätte gewährleisten können. Die Wettbewerbsabrede stelle demzu- folge eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG dar (siehe Rz. 669 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). Hinsichtlich der Sanktionierung der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) führte die WEKO zusammenfassend aus, für die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) erscheine unter Berücksichti-
B-3097/2018 Seite 10 gung der Art und Schwere des kartellrechtlichen Verstosses ein Basisbe- trag von 10 % des erzielten Umsatzes (Zuschlagsumme der Koch AG Ra- mosch [UID: CHE 106.070.287] exklusive Mehrwertsteuer) als angemes- sen, d.h. Fr. 51'050.–. Der Basisbetrag sei wegen der projektbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbsverstosses nicht zu erhöhen, und es wür- den keine erschwerenden oder mildernden Umstände vorliegen. Die Maxi- malsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG werde offensicht- lich nicht überschritten. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) habe keine Selbstanzeige eingereicht und der resultierende Sanktionsbe- trag von Fr. 51'050.– stehe mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Ein- klang (siehe Rz. 984 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). B.f Mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), führte die WEKO zusammenfassend aus, es sei erwiesen, dass zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und der Fabio Bau GmbH ein Konsens vorgelegen habe, ihre Angebote zu koordinieren. Konkret hätte die Fabio Bau GmbH ein höheres Angebot einreichen sollen als die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287). Damit hätten sie bezweckt, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurrieren. Ebenso sei erstellt, dass sie sich in der Folge entsprechend diesen übereinstimmenden Wil- lensäusserungen verhielten und sich nicht konkurrierten. Weitere Mitbe- werber habe es nicht gegeben. Hingegen sei nicht erstellt, dass das fragli- che Projekt in der Folge tatsächlich ausgeführt worden sei (siehe Rz. 447 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). Nach vorinstanzlicher Auffassung erfüllt der besagte natürliche Konsens zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und der Fabio Bau GmbH das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Zudem sei der Abredeinhalt in objektiver Weise geeignet gewe- sen, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Darüber hinaus sei er- wiesen, dass die Abredeteilnehmer auch in subjektiver Hinsicht bezweckt hätten, sich nicht zu konkurrieren. Damit liege eine Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG vor. Die Wettbewerbsabrede sei weiter als horizon- tale Geschäftspartner- und Preisabrede zu werten. Als solche erfülle sie den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG. Damit greife gemäss Art. 5 Abs. 3 KG die Vermutung, dass der wirksame Wettbewerb beseitigt sei. Auf dem relevanten Markt habe vorliegend kein hinreichender Aussen- oder Innenwettbewerb bestanden, welcher wirksamen Wettbewerb hätte gewährleisten können. Die Wettbewerbsabrede stelle demzufolge eine un- zulässige Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG dar (siehe Rz. 669 ff. der Verfügung vom 26. März 2018).
B-3097/2018 Seite 11 Hinsichtlich der Sanktionierung der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) führte die WEKO zusammenfassend aus, der sachlich relevante Markt umfasse die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt. Vorliegend sei nicht erwiesen, dass das Bauprojekt tatsächlich ausgeführt worden sei. Daher sei anzunehmen, dass die am Wettbewerbsverstoss beteiligten Unternehmen auf dem relevanten Markt keinen Umsatz erzielt hätten. Ersatzweise werde für die Bestimmung des Basisbetrags auf denjenigen Umsatz abgestellt, welchen das geschützte Unternehmen abredegemäss hätte erzielen sollen (Offertsumme der Koch AG Ramosch [UID: CHE 106.070.287] von Fr. 302'078.–). Für den Basis- betrag ergebe sich demnach eine Obergrenze von Fr. 30'208.–. Der Kar- tellrechtsverstoss sei als mittelschwer zu werten. Für die Koch AG Ra- mosch (UID: CHE 106.070.287) als designierte «Schutznehmerin» er- scheine ein Basisbetrag von Fr. 15'000.– (pauschal) als angemessen. Der Basisbetrag sei wegen der projektbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbe- werbsverstosses nicht zu erhöhen, und es würden keine erschwerenden oder mildernden Umstände vorliegen. Die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG werde offensichtlich nicht überschrit- ten. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) habe keine Selbstan- zeige eingereicht und der resultierende Sanktionsbetrag von Fr. 15'000.– stehe mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang (siehe Rz. 1019 ff. der Verfügung vom 26. März 2018).
B-3097/2018 Seite 12 C. Beschwerdeverfahren C.a Gegen die Verfügung vom 26. März 2018 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) erhob die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287; nachfol- gend: Beschwerdeführerin; vgl. auch E. 2 f. hiernach) am 28. Mai 2018 Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Sach- und Ver- fahrensanträgen: «Anträge
B-3097/2018 Seite 13 2. Das Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin sei zu wahren und es seien In- formationen und Beilagen, welche als Geschäftsgeheimnis bezeichnet werden, als solches zu behandeln und Dritten weder während des Verfahrens noch im Falle einer Entscheidpublikation offen zu legen. 3. Der Publikationstext sei im Falle einer Entscheidpublikation vorgängig der Be- schwerdeführerin vorzulegen und dieser Gelegenheit zu geben, den Publikations- text auf Geschäftsgeheimnisse zu prüfen. 4. Die Beschwerdeführerin sei zu einer öffentlichen Parteiverhandlung vorzuladen.» C.b Mit Bezug auf den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 – 2008) macht die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, dass sie sich an einer Gesamtabrede im Rahmen von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauarbeiten beteiligt habe. Die Vorinstanz müsse sich hierbei sowohl eine fehlerhafte Sachver- haltserstellung als auch eine Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 49 Bst. a f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR. 172.021) vorwerfen lassen. Die Beschwerdeführerin rügt zu- dem mitunter diverse Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine Gesamtabrede sei für die Jahre 2007 und 2008 nicht hinreichend aus- gewiesen; vielmehr würden daran bei einer korrekten Beweiswürdigung mehr als nur ernsthafte Zweifel bestehen. Das Weiterbestehen der Ge- samtabrede nach 2006 sei eine vorinstanzliche Konstruktion, um die Sank- tionsverjährung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG umgehen zu können. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihr ein allfällig der Kollek- tivgesellschaft Gebr. Koch bis im Jahr 2006 vorgeworfenes Verhalten zu- gerechnet werden könne. Auch sei sie mit den tatsächlichen Gegebenhei- ten, welche sich bis Ende 2006 zugetragen hätten, nicht vertraut, zumal die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) ihre Geschäftstätigkeit im Be- reich Tiefbau erst im Jahr 2007 aufgenommen habe. Jedenfalls sei die Kol- lektivgesellschaft Gebr. Koch aber keine Verfahrenspartei, und es seien die Personen, welche für die Kollektivgesellschaft verantwortlich gewesen seien, nie angehört worden. Zudem macht die Beschwerdeführerin gel- tend, dass das fragliche Verhalten der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung im Oktober 2012 ohnehin bereits verjährt gewesen sei. Eine Sanktionierung der Kollektivgesellschaft komme infolgedessen ebenso wenig in Frage. Im Sinne eines Eventual- standpunktes führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass ein allenfalls
B-3097/2018 Seite 14 der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch vorwerfbares Verhalten ihr nicht zure- chenbar sei, falls in unzutreffender Weise auf eine Teilnahme der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) an einer Gesamtabrede in den Jahren 2007 und 2008 geschlossen würde. C.c Die Beschwerdeführerin rügt weiter mit Bezug auf das Projekt «Wald- weg Sampuoir», Tschlin (2011), es sei stets ein Konkurrenzdruck aus dem Tirol und dem Südtirol vorhanden gewesen. Das Val Sampuoir liege in Sichtweite des Tirols bzw. unmittelbar an der Grenze zum Tirol. Wegen des relativ grossen Vergabevolumens von über Fr. 500’000.– sei das Interesse der Unternehmungen aus dem Tirol, namentlich in Zusammenarbeit mit der zwischenzeitlich konkursiten Linard Quadroni AG, jederzeit gegeben ge- wesen. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs sei deshalb – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – unter dem Gesichts- punkt des Aussenwettbewerbs als widerlegt zu erachten. Durch die bilate- rale Abrede sei auch keine erhebliche Beeinträchtigung des (Innen-)Wett- bewerbs erfolgt. Es habe für das Projekt schlicht zu viele potenzielle Wett- bewerber gegeben. C.d Die Beschwerdeführerin stellt mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), ebenfalls in Abrede, dass durch die ge- troffene Abrede mit der Fabio Bau GmbH der Wettbewerb beseitigt worden sei. Bei einer Ausschreibung – wie vorliegend – im offenen Verfahren sei es (auch im Unterengadin) praxisfremd anzunehmen, dass kein hinrei- chender potenzieller Aussenwettbewerb bestehe. Die Vermutung der Be- seitigung des wirksamen Wettbewerbs sei deshalb als widerlegt anzuse- hen. Eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung stünde unter diesen Um- ständen ebenso wenig zur Diskussion. C.e Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Sanktionierung mit Bezug auf den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 – 2008) sowie die beiden Pro- jekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011): Die Sanktionsbemessung sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sowie insgesamt unverhältnismässig. Überdies dürften ihr all- fällige Kartellrechtsverstösse der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch wie ge- sehen keinesfalls zugerechnet werden. C.f Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten, es mangle in Bezug auf den Kostenverteilungs- schlüssel einer nachvollziehbaren Begründung, und sowieso verstosse die Kostenauferlegung gegen Art 2 Abs. der Verordnung über die Gebühren
B-3097/2018 Seite 15 zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2). C.g Mit Vernehmlassung vom 4. September 2018 beantragte die Vor- instanz, die Beschwerde vom 28. Mai 2018 sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 12. November 2018, Duplik vom 5. Februar 2019 und Triplik vom 1. März 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. C.h Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) gemäss Veröf- fentlichung vom 5. Juli 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) mit der Resgia Koch SA fusioniert hatte und die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) gelöscht worden war, während die Resgia Koch SA daraufhin gemäss SHAB-Veröffentlichung vom 5. August 2019 einen Teil ihrer Aktiven abgespalten hatte, welche auf eine neu gegründete Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) übertragen worden waren. Der In- struktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertre- ter (zugleich jeweils Präsident der Beschwerdeführerin und der neu ge- gründeten Koch AG Ramosch [UID: CHE-354.840.511]) auf, im Namen der beteiligten Gesellschaften zu erklären, ob und in welchem Namen das Ver- fahren fortzusetzen sei sowie sämtliche sachdienlichen Beweismittel und allfällige weitere Unterlagen einzureichen, insbesondere den Fusionsver- trag vom 24. Juni 2019 zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE- 106.070.287) und der Resgia Koch SA sowie den Spaltungsplan vom 26. Juli 2019 betreffend die Resgia Koch SA und die neu gegründete Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511). Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 be- antragte die Beschwerdeführerin, es sei das Beschwerdeverfahren im Na- men der (neuen) Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) weiterzufüh- ren. Nach wiederholter Aufforderung reichte die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 30. September 2020 die vorgenannten Unterlagen sowie eine Erklärung vom 29. September 2020 hinsichtlich der Substanz und Liquidi- tät der Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) per 31. Dezember 2019 von deren Revisionsstelle ein. Mit Zwischenverfügung vom 29. Okto- ber 2020 wies der vorsitzende Richter als Einzelrichter den von der Be- schwerdeführerin gleichzeitig erhobenen Verfahrensantrag ab, wonach die besagten Beweismittel als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren seien, der Vorinstanz die Einsichtnahme zu verweigern und ihr durch das Bundesver- waltungsgericht über den für die vorliegende Sache wesentlichen Inhalt
B-3097/2018 Seite 16 mündlich oder schriftlich Kenntnis zu geben sei. Der Einzelrichter stellte in Aussicht, dass der Vorinstanz die besagten Beweismittel nach Eintritt der Rechtskraft der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 zugestellt wür- den, was nach erfolgtem Fristablauf geschah. Der Vorinstanz wurde an- kündigungsgemäss erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterführung des Beschwerdeverfahrens unter der Parteibezeichnung Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) einge- räumt. Davon hat die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 20. Januar 2021 Gebrauch gemacht. C.i Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Parteien sowie ein- gereichten Akten wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
B-3097/2018 Seite 17 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. PROZESSVORAUSSETZUNGEN UND VERFAHRENSANTRÄGE
B-3097/2018 Seite 18 gister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar aufge- führten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf die übernehmen- den Gesellschaften über (Art. 52 Satz 1 und 2 FusG; vgl. Urteil des BGer 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1.2.2: «[qualitativ vollwertige] parti- elle Universalsukzession»). Ziff. 2 «Inventar des abzuspaltenden Vermögens» des oben erwähnten Spaltungsplans lautet: «Das abzuspaltende Vermögen des Teilbereichs Bauunternehmung und Reparaturwerkstatt sowie die Aktien der Uina SA erfasst aufgrund Spaltungsbilanz per 03.07.2019 Aktiven von CHF [...] und «Passiven (Fremdkapital)» von CHF [...]. Der Aktivenüberschuss beträgt somit CHF [...]. [...] Im Einzelnen präsentiert sich die Abspaltungsbilanz wie folgt:». Die Abspaltungsbilanz enthält unter «Passiven» eine Position «Rückstellung WEKO» mit einem Buchwert von CHF [...]. Ziff. 3 des be- sagten Spaltungsplans lautet «Details zu den Aktiven»; unter Ziff. 3.1 «Liste Inventar» steht: «Das abgespaltene Inventar inkl. Fahrzeuge ist aus beiliegendem Anhang I ersichtlich». Der besagte Anhang I enthält die «In- ventarliste für Abspaltung», welche lediglich Aktivpositionen aufführt. Der Globalverweis in Ziff. 2 des Spaltungsplans auf die «Passiven (Fremd- kapital)» in der Spaltungsbilanz stellt mit Blick auf die strittige Sanktion keine hinreichende Inventarisierung im Sinne von Art. 37 Bst. b FusG dar bzw. er vermag vorliegend das fehlende Inventar des Passivvermögens nicht zu ersetzen. Wohl hat das Bundesgericht in E. 1.3 des vorerwähnten Entscheids 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 festgehalten, dass bei ei- nem «negativen» Inventar, d.h. der Aufführung sämtlicher nicht übergehen- der Vermögenswerte, die ebendort nicht aufgeführte Forderung auch nicht übergeht. Sodann können Praktikabilitätsgründe dafürsprechen, dass im Rahmen des Inventars bestimmte Vermögenswerte durch Verweis (mitun- ter auf die Spaltungsbilanz) näher bezeichnet werden. Hingegen ist die In- ventarisierung von Aktiv- und Passivvermögen in Art. 37 Bst. b FusG aus- drücklich vorgesehen; die Spaltungsbilanz bzw. die Übertragung einer buchhalterischen Rückstellung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (vgl. VOGEL/HEIZ/BEHNISCH/SIEBER/OPEL [Hrsg.], FusG Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 37 N 9 mit Hinweisen). Weiter bezweckt das Eindeutig- keitserfordernis, dass gerade auch für nicht an der Spaltung beteiligte (Vertrags-)Parteien ersichtlich ist, gegenüber wem sie nun zu erfüllen ha- ben bzw. von wem sie nun befriedigt werden (vgl. URS SCHENKER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Fusionsgesetz sowie die einschlägigen Bestimmun- gen des IPRG und des Steuerrechts, 2. Aufl. 2015, Art. 37 N 5 mit Hinwei- sen). Mit Blick auf Verbindlichkeiten wie namentlich die strittige Sanktion
B-3097/2018 Seite 19 gilt es darüber hinaus zu beachten, dass – im Gegensatz zu einer Forde- rung – womöglich sowohl die abspaltende als auch die abgespaltene Ge- sellschaft ihre Schuldnerstellung in Abrede stellen wird, weshalb zur ge- richtlichen Durchsetzung die passivlegitimierte Person vor Klageanhebung unzweifelhaft bestimmbar sein muss. Es ist insofern von einem qualifizier- ten Bestimmbarkeits- oder Eindeutigkeitserfordernis auszugehen. Praxis- gemässe Erleichterungen – gegenüber dem gesetzlichen Wortlaut – auf der Grundlage von Praktikabilitätsgedanken finden dort ihre Grenzen, wo sie den disponierenden, an der Umstrukturierung beteiligten Gesellschaf- ten das Potenzial zur Behinderung der Rechtsdurchsetzung eröffnen. Mangels hinreichender Aufführung im Inventar verblieb die strittige Sank- tion mithin bei der Resgia Koch SA. Das Beschwerdeverfahren ist in deren Namen fortzuführen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterfüh- rung des Verfahrens im Namen der Koch AG Ramosch (UID: CHE- 354.840.511) ist nicht stattzugeben. Die Erklärung vom 29. September 2020 hinsichtlich der Substanz und Liquidität der Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) per 31. Dezember 2019 erweist sich in dieser Hinsicht als unbehilflich. Insoweit die Beschwerdeführerin in sinngemässer Weise eine Akzessorietät der Sanktion zur neuen Unternehmensträgerin Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) selbst ohne Inventarisierung geltend macht, ist hierfür jedenfalls keine fusionsrechtliche Grundlage er- sichtlich. Hingegen haftet die Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) im Sanktionsfall subsidiär (Art. 47 FusG; Art. 38 Abs. 3 FusG i.V.m. Art. 143 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] gelan- gen bei Abspaltungen nicht zur Anwendung, vgl. VOGEL/HEIZ/BEH- NISCH/SIEBER/OPEL, a.a.O., Art. 38 N 25). Die Vorinstanz regte deshalb in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2020 mit Verweis auf Art. 47 FusG an, im vorliegenden Urteil das Dispositiv der an- gefochtenen Verfügung dahingehend anzupassen, dass die Koch AG Ra- mosch (UID: CHE-354.840.511) für die Verbindlichkeiten der Resgia Koch SA (subsidiär) solidarisch hafte. Die gerichtliche Anordnung einer entspre- chenden Haftungserweiterung würde die Frage aufwerfen, ob das Verhal- ten der Resgia Koch SA der Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) im kartellrechtlichen Verfahren auch zurechenbar und letztere mithin Sank- tionsadressatin ist (zum Ganzen siehe E. 106 ff. hiernach). Allerdings er- achtet es das Bundesverwaltungsgericht als sachgerecht, diese Thematik mit Blick auf das fortgeschrittene Beschwerdeverfahren sowie die Sach- und Rechtslage vorliegend offenzulassen. Der Regelgehalt von Art. 47 FusG bleibt hiervon unberührt.
B-3097/2018 Seite 20 3. Die Beschwerdeführerin Resgia Koch SA ist als Gesamtrechtsnachfol- gerin der Adressatin der angefochtenen Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist demzufolge be- schwerdelegitimiert. Die Beschwerde vom 28. Mai 2018 richtet sich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2018 und damit gegen ein Be- schwerdeobjekt im Sinn von Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 5 VwVG. Das Bun- desverwaltungsgericht ist gemäss Art. 33 Bst. f VGG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung wurde am 4. Mai 2018 zugestellt, infolgedessen die Beschwerdefrist gewahrt wurde (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 f. VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 f. VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 4. Demzufolge ist auf die Beschwerde im Namen der Resgia Koch SA ein- zutreten. 5. Dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der vor- instanzlichen Akten wurde mit deren angeordneten Edition durch die Vor- instanz zusammen mit der Vernehmlassung am 4. September 2018 ent- sprochen. Den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhand- lung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2023 zurück- gezogen. Der Verfahrensantrag vom 30. September 2020 auf Verweige- rung der Einsichtnahme in die mit Eingabe vom 30. September 2020 ein- gereichten Unterlagen hat das Bundesverwaltungsgericht mittels der Zwi- schenverfügung vom 29. Oktober 2020 insoweit abschlägig behandelt, als die einschlägigen Unterlagen der Vorinstanz zur Einsicht und Stellung- nahme zugestellt wurden (siehe Sachverhaltsbst. C.h hiervor). Das Ge- schäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin wurde im Übrigen gewahrt, und es wurden Informationen und Beilagen, welche als Geschäftsgeheimnis bezeichnet wurden, als solche behandelt und Dritten während des Verfah- rens nicht offengelegt. 6. Der Verfahrensantrag auf vorgängige Vorlage des Publikationstextes ist abzuweisen. Das vorliegende Urteil wird vor der Veröffentlichung in elekt- ronischer Form durch das Gericht anonymisiert (Art. 29 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.4]). Die
B-3097/2018 Seite 21 Beschwerdeführerin substantiiert nicht, aus welchem Grund sich eine vor- gängige Vorlage und Überprüfung des Urteils vor der Veröffentlichung rechtfertigen würde. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Das Bun- desverwaltungsgericht wird die für die Wettbewerbsbehörden nach Art. 25 Abs. 1 und 4 KG ex lege geltende Pflicht zur Wahrung von Geschäftsge- heimnissen sinngemäss ebenfalls zu befolgen haben (vgl. Urteile des BVGer B-5130/2019 vom 9. August 2021 E. 3 Schlub und B-126/2019 vom
B-3097/2018 Seite 22 II. RÜGE DER VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS DER KOLLEKTIV- GESELLSCHAFT GEBR. KOCH 7. Die Beschwerdeführerin rügt im Sinne eines Verfahrensfehlers die «krasse» Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch. In der angefochtenen Verfügung würden Vorwürfe erhoben, welche die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch beträfen. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, gegenüber der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch ein Verfahren zu eröffnen, obwohl diese Gesellschaft nach Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit im Bereich Tiefbau und Transport per Ende 2006 weiter- bestanden habe und anderweitigen Tätigkeiten nachgegangen sei. Erst im Jahr 2016 sei die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Rahmen einer Fusion von der Resgia Koch SA übernommen worden. Personen, welche für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch verantwortlich gewesen seien, seien zu keinem Zeitpunkt angehört und mit Vorwürfen, welche die Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch beträfen, konfrontiert worden. Die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und die für sie verantwortlich zeichnenden Personen hätten auch keine Gelegenheit gehabt, sich zu diesen Vorwürfen zu äussern. Als Folge der unterlassenen Verfahrenseröffnung gegenüber der Kollektivge- sellschaft Gebr. Koch könnten die dieser gegenüber erhobenen Vorwürfe zudem zum Vornherein nicht ihr (der Beschwerdeführerin) zugerechnet werden. Zugleich sei sie (die Beschwerdeführerin) deshalb berechtigt, die Verletzung des Gehörsanspruchs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch gel- tend zu machen (siehe Rz. 28 ff. der Beschwerde). 8. Die Vorinstanz hält entgegen, dass gegen die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch kein Verfahren geführt worden sei. Es seien keine Anordnungen ge- gen die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch getroffen worden. Diese habe deshalb zu Recht keine Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren ge- habt. Gemäss Art. 29 VwVG hätten Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör, Dritte nicht. Die beschwerdeführerischen Vorbringen seien deshalb zum Vornherein unbegründet. Bei dieser Sachlage könne offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert sei, die Verletzung der Ge- hörsrechte der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch zu rügen. Zudem sei N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) für das Unternehmen «Koch» zwei Mal einvernommen worden, so am 18. März 2016 und am 26. Mai 2016 (siehe Rz. 24 f. der Vernehmlassung). 9. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101;
B-3097/2018 Seite 23 BV]; Art. 29 VwVG) setzt die Parteistellung im Verfahren voraus (vgl. BGE 130 II 521 Telekurs Multipay E. 2.8; WALDMANN/BICKEL, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 2. Aufl. 2016 [hiernach: Praxiskommentar VwVG], Art. 29 N 31; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [hiernach: VwVG Kommen- tar], Art. 29 N 9). Die Parteistellung bedingt Partei- und Prozessfähigkeit und kommt zu, wer von der zu erlassenden Verfügung in seinen schutz- würdigen Interessen besonders berührt ist (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Bst. b und Bst. c VwVG). Die verfügende Behörde hat die Partei- stellung im Verfahren angesichts der von der Verfügung voraussichtlich be- troffenen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen nach pflichtgemässem Ermessen einzuräumen. Dies erfolgt von Amtes wegen oder auf entspre- chendes Gesuch hin (Geltendmachung einer zumindest materiellen Betrof- fenheit; vgl. MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 6 N 12 ff.; ISABELLE HÄNER, in: VwVG Kommentar, Art. 6 N 1 und N 6 f., je mit Hinweisen). 10. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit dem Grund- satz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) unvereinbar, formelle Ein- wände, welche in einem früheren Stadium hätten vorgebracht werden kön- nen, erst bei einem ungünstigen Ausgang im Rechtsmittelverfahren zu er- heben (vgl. Urteil des BGer 2A.91/2005 vom 9. Februar 2006 E. 3.2.5). Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) hat im vorinstanzlichen Verfahren namentlich in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats vom 7. Februar 2018 wohl mehrmals darauf hingewiesen, dass die Kollek- tivgesellschaft Gebr. Koch nicht Verfahrenspartei ist und es auch nie war (siehe ebendort, Rz. 12, 20, 38 und 91). Die Beschwerdeführerin bemerkte zudem in Rz. 55 und 57 der besagten Stellungnahme, dass gegen die Kol- lektivgesellschaft Gebr. Koch ein Verfahren hätte eröffnet werden müssen, wenn ihr unzulässige Verhaltensweisen vorzuwerfen gewesen wären. Es seien deswegen weder die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch noch insbe- sondere die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) selbst für allfäl- lige Verstösse der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch zu sanktionieren. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) verzichtete hingegen im vorinstanzlichen Verfahren bezeichnenderweise darauf, die Parteistellung für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch zu beantragen, indem sie deren materielle Betroffenheit anrief.
B-3097/2018 Seite 24 Solches macht die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) bzw. die Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin bei genauer Betrach- tung auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend. Sie beschränkt sich da- rauf, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen, ohne aber tatsäch- liche Interessen der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch als Bedingung für die Parteistellung anzuführen, welche wiederum das Parteirecht voraussetzt (siehe E. 9 hiervor). Rechtliche Interessen stehen sodann vorliegend nicht zur Debatte, weil die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch nicht Verfügungsad- ressatin ist: Die angefochtene Verfügung vom 26. März 2018 beschwert die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287). Die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch hingegen wurde bereits am 28. Juni 2016 im Anschluss an die Absorptionsfusion mit der Beschwerdeführerin infolge Löschung aus dem Handelsregister rechts- und mithin parteiunfähig. Die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch beantragte sodann im vorinstanzli- chen Verfahren – solange sie bestand – ebenso wenig in eigenem Namen Parteistellung aufgrund materieller Betroffenheit. Auch die Beschwerdefüh- rerin hätte wohlgemerkt ab Mitte 2016 bei gegebenem Interesse als Ge- samtrechtsnachfolgerin der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch selbst Partei- stellung beantragen können, worauf sie verzichtete. Dabei wäre die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) gehalten gewesen, ihre Mutterge- sellschaft und damit die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch (sowie die Be- schwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin) über das laufende Ver- fahren zu unterrichten (vgl. Urteil des BGer 2A.91/2005 vom 9. Februar 2006 E. 3.2.5). 11. Nach dem Gesagten erschiene die erstmalige Geltendmachung einer materiellen (Dritt-)Betroffenheit im Rechtsmittelverfahren durch die durch- wegs anwaltlich vertretene Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) bzw. die Beschwerdeführerin treuwidrig. Indessen haben sie es wie gese- hen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterlassen, tatsächliche (Rechtsschutz-)Interessen geltend zu machen und damit das notwendige Fundament für die Ausübung des rechtlichen Gehörs als Parteirecht zu le- gen. Es kann deshalb zugleich offenbleiben, ob die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) bzw. die Beschwerdeführerin überhaupt legiti- miert war, im Rechtsmittelverfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch zu rügen. Der Vorinstanz ist derweil kein Vorwurf zu machen, wenn sie der Kollektiv- gesellschaft Gebr. Koch jedenfalls nicht von Amtes wegen Parteistellung eingeräumt hat. Unbestrittenermassen übte die Kollektivgesellschaft Gebr.
B-3097/2018 Seite 25 Koch die streitbetroffene Tätigkeit nach 2006 nicht mehr aus und war dem- nach nicht mehr Unternehmensträgerin. Zudem verstarben die beiden langjährigen Kollektivgesellschafter [...] bereits 2002 und alsdann 2009. Gemäss dem Handelsregisterauszug der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch wurden [...] und [...] als die einzigen Gesellschafter indes erst mit Tagesre- gister-Datum vom 16. Juni 2016 gelöscht, d.h. unmittelbar vor der Absorp- tionsfusion mit der Beschwerdeführerin, und erst dann wurden neue Kol- lektivgesellschafter eingetragen. Folglich verfügte die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Zeitpunkt des Untersuchungsbeginns und bis kurz vor ihrer Löschung auch über keine formellen Organe, an welche sich die Vorinstanz hätte wenden können. Immerhin kann der «Aktennotiz über die Bespre- chung vom 30.01.2004, 15.00 Uhr, in Ramosch» (act. III.I.003) entnommen werden, dass die Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch «ab sofort aus folgenden Personen» bestehe: [...], [...], [...], N._____ und [...]. N._____ und [...] wurden sodann auch am 18. März 2016 und am 26. Mai 2016 (act. II.5 und act. II.9, siehe E. 21.20 f. hiernach) bzw. am 18. März 2016 (act. II.6, siehe E. 21.19 hiernach) vom Sekretariat einver- nommen und haben sich dabei mit Bezug auf die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch äussern können. Schliesslich spricht gegen das tatsächliche Bestehen von schützenswerten Interessen, dass weder die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch noch die Be- schwerdeführerin als deren Gesamtrechtsnachfolgerin im vorinstanzlichen Verfahren selbst je eine materielle Betroffenheit geltend machten. Schüt- zenswerte Interessen hätten auch nahegelegt, dass die Beschwerdeführe- rin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch in eigenem Namen selbständig Beschwerde gegen die angefochtene Verfü- gung geführt hätte und nicht bloss ihre Tochtergesellschaft Koch AG Ra- mosch (UID: CHE-106.070.287) als (zwischenzeitlich von der Beschwer- deführerin absorbierte) Verfügungsadressatin. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch verfängt dem- nach nicht. 12. Die Beschwerdeführerin macht mit der hiervor behandelten Rüge zu- gleich sinngemässe Fehler bei der Sachverhaltserstellung geltend. Diese Vorbringen sind bei der materiellen Beurteilung in E. 16 ff. hiernach zu prü- fen, zu welchen sie einen engen Bezug aufweisen. Die beschwerdeführe- rische Kritik an der Zurechenbarkeit von Handlungen der Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch an die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) wird in E. 106 ff. hiernach behandelt. Die in Rz. 34 der Beschwerde bemängelte Sanktionsbemessung wird in E. 90 ff. hiernach der gerichtlichen Kontrolle
B-3097/2018 Seite 26 unterzogen. Insoweit die Beschwerdeführerin in Rz. 35 der Beschwerde zugleich eine Gehörsverletzung anlässlich der vorinstanzlichen Beurtei- lung des Projekts «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), moniert, ist auf E. 85 hiernach zu verweisen. Schliesslich werden die in Rz. 36 und Rz. 114 ff. der Beschwerde gerügten Verfahrenskosten in E. 127 ff. hier- nach auf ihre Rechtmässigkeit überprüft.
B-3097/2018 Seite 27 III. GELTUNG UND ANWENDBARKEIT DES KARTELLGESETZES 13. Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 gilt für Unternehmen des pri- vaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabre- den treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammen- schlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG). Es trat am 1. Februar 1996 bzw. am 1. Juli 1996 in Kraft. Art. 49a KG als Rechtsgrundlage für eine direkte Sanktionierung trat am 1. April 2004 in Kraft, wobei eine Belastung nach dieser Bestimmung entfällt, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung innert eines Jahres nach Inkrafttreten gemeldet oder aufgelöst wurde (Schluss- bestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2003 des KG). Das Kartellgesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden (Art. 2 Abs. 2 KG). Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen (Art. 3 Abs. 1 KG). Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Ge- setzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 KG). 14. Der Geltungs- und Anwendungsbereich des Kartellgesetzes sind unbe- strittenermassen eröffnet; dessen Anwendung wird nicht durch andere Rechtsvorschriften vereitelt.
B-3097/2018 Seite 28 IV. TATKOMPLEX VORVERSAMMLUNGEN (1997 – 2008) 15. Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Bezug auf den Tatkomplex Vor- versammlungen (1997 – 2008) deren Fortdauern in den Jahren 2007 und 2008 sowie die Teilnahme der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287). Insoweit die Beschwerdefüh- rerin die Zurechenbarkeit von Handlungen unter der Trägerschaft der Kol- lektivgesellschaft Gebr. Koch an die Koch AG Ramosch (UID: CHE- 106.070.287) in Abrede stellt, ist auf E. 106 ff. hiernach zu verweisen.
B-3097/2018 Seite 29 Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren (siehe Rz. 186 der angefochtenen Verfügung). Der Konsens der beteiligten Verfahrensparteien, im Rahmen von Vorver- sammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin den desig- nierten Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise festzu- legen, habe bis Mai 2008 bestanden, und die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) sei an dieser Zusammenarbeit bis zum Ende be- teiligt gewesen (siehe Rz. 222 f. der angefochtenen Verfügung). Schliess- lich sei erstellt, dass sich die beteiligten Verfahrensparteien von 2004 bis 2008 entsprechend ihrem Konsens verhielten und im Rahmen von Vorver- sammlungen – zumindest teilweise – den designierten Zuschlagsempfän- ger sowie die jeweiligen Angebotspreise für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin festlegten. Es sei auch erwiesen, dass bei denjenigen Bauprojekten, bei denen es zu einer Projektzuteilung gekommen sei, der Wettbewerb unter den Beteiligten ausgeschlossen worden sei (siehe Rz. 243 der angefochtenen Verfügung). 18. Die Vorinstanz begründet den besagten Gesamtkonsens mit einem In- diziengefüge, welches die nachfolgenden Elemente umfassen soll: – Einladungen zu Vorversammlungen im Unterengadin; – teilweise handschriftliche Zahlen auf den besagten Einladungen; – Einträge in der Agenda von G._____ (damaliger Submissionsleiter) so- wie diesbezügliche Entschädigungen des Graubündnerischen Bau- meisterverbands (GBV); – Schreiben des GBV an A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) vom 23. März 2001; – Schilderungen von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG), B._____ (dama- liger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG), H._____ (damaliger Geschäftsführer des GBV), I._____ (damaliger Projektleiter der Bez- zola Denoth AG), J._____ (damaliger Inhaber des Einzelunternehmens Impraisa da fabrica Margadant), G._____ (damaliger Submissionslei- ter), K._____ (ehemaliger Submissionsleiter) und F._____ (damaliger Bauführer der Lazzarini AG).
B-3097/2018 Seite 30 Bei den handschriftlichen Zahlen neben diversen Einladungen zu Vorver- sammlungen handle es sich um die Eingabesummen, die anlässlich der Vorversammlungen besprochen worden seien. Es sei von A._____ und I._____ hinsichtlich zweier Bauprojekte explizit und unabhängig voneinan- der bestätigt worden. Andere Erklärungen seien hierfür nicht ersichtlich. Aus dem Schreiben des GBV an A._____ vom 23. März 2001 gehe hervor, dass an den Vorversammlungen im Unterengadin wettbewerbswidrige Zwecke verfolgt worden seien und zwar nicht bloss in einem spezifischen Fall, sondern generell. Die Schilderungen von A., I. und F._____ zu den Berech- nungsverfahren, die an Vorversammlungen durchgeführt worden seien, er- schienen glaubhaft. Insbesondere I._____ habe den Ablauf der Berech- nungsverfahren detailliert dargelegt. Es sei ausgeschlossen, dass er hier- durch gleichsam ein umfassendes «Lügengebilde» konstruiert hätte. Exemplarisch seien seine mit Details angereicherten Aussagen zur Vorver- sammlung vom 2. März 2006 betreffend das Bauprojekt «Infrastruktur Plaz-Mugliner» zu nennen (siehe E. 21.24 hiernach). Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) habe sich in den Jahren 2007 und 2008 weiter an der Zusammenarbeit im Rahmen der Vorver- sammlungen beteiligt. Sie erscheine auch dann noch auf Einladungen zu Vorversammlungen, wie die Einladungen zur Vorversammlung vom 1. Feb- ruar 2007 betreffend «Doppelstall-Neubau in Tschlin», vom 15. Februar 2007 betreffend «Melioration Tschlin, 1. Etappe, Güterweg Nr. 22, Pra- miur» sowie vom 8. Februar 2008 betreffend «Güterwege 3. Etappe in Tschlin» aufzeigten. Wie der Agenda von G._____ zu entnehmen sei, hät- ten die beiden Vorversammlungen im Jahr 2007 stattgefunden. Als Nicht- mitglied des GBV sei die Koch AG Ramosch nicht verpflichtet gewesen, den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen zu melden. Die Einladungen (aufgrund der Meldung) zeigten ihren Willen, auch nach der konzerninter- nen Umstrukturierung per Ende 2006 an dieser Zusammenarbeit zu parti- zipieren. Die Aussagen von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie späterer VRP der Bezzola Denoth AG) und B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) würden die Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) in den Jahren 2007 und 2008 weiter bestätigen. Zudem habe sich die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) zu keinem Zeitpunkt von der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen distanziert.
B-3097/2018 Seite 31 ii) Vorbringen der Beschwerdeführerin 19. Die Beschwerdeführerin stellt das Bestehen des sachlichen Konsenses bis Ende 2006 nicht in Abrede. Ob der Vorwurf, es habe unter den im Un- terengadin tätigen Unternehmen von 1997 bis ins Jahr 2006 eine Gesamt- abrede bestanden, zutreffend ist, sei für sie an dieser Stelle nicht relevant. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) sei erwiesenermassen erst ab dem Jahr 2007 auf dem Markt tätig gewesen. Hingegen würden erhebliche Zweifel bestehen, dass die Gesamtabrede auch die Jahre 2007 und 2008 betroffen habe. Die Beweise seien falsch gewürdigt worden, und das Regelbeweismass sei nicht erfüllt. Die Feststellung, die Vorversamm- lungen hätten bis Mai 2008 stattgefunden, erweise sich somit als «unrichtig und falsch» (siehe Beschwerde, Rz. 41 ff. und 84). Die Beweismittel liessen ebenso wenig darauf schliessen, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) bis Mai 2008 an der Zusammenar- beit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt gewesen sei (siehe Be- schwerde, Rz. 48); aus den von der Vorinstanz in den Rz. 169 bis 173 und Rz. 217 bis 219 angeführten Beweismitteln ergäben sich «nicht der ge- ringste Anhaltspunkt, nicht das geringste Indiz» für eine Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) an Vorversammlungen in den Jahren 2007 und 2008 (siehe Beschwerde, Rz. 67 ff.). Die Beschwerde- führerin vermöge im Übrigen nicht zu beurteilen, ob der Sachverhalt mit Bezug auf die Vorwürfe gegenüber der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch vollständig und richtig beurteilt worden sei. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) habe keine detaillierten Kenntnisse über die tat- sächlichen Gegebenheiten gehabt, welche sich bis Ende 2006 zugetragen hätten. Sie (die Beschwerdeführerin) bestreite den gegenüber der Kollek- tivgesellschaft Gebr. Koch erhobenen Vorwurf in vorsorglicher Weise und mache geltend, dass der Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt worden sei (siehe Beschwerde, Rz. 77). 20. Die umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgt im Rahmen der gerichtlichen Würdigung (siehe E. 26 ff. hiernach). iii) Vorliegende Beweismittel 21. 21.1 Das Schreiben des GBV vom 23. März 2001 an A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie späterer VRP der
B-3097/2018 Seite 32 Bezzola Denoth AG) trägt die Überschrift «Wettbewerbsreglement: Nicht- teilnahme an einer Vorversammlung Objekt-Nr. 2001-00077 – Erneuerung Infrastruktur Etappe 1, Tschlin». Es betrifft eine Untersuchung gegen die Bezzola Denoth AG wegen Nichtteilnahme an der gegenständlichen Vor- versammlung. Darin wird ausgeführt, die Bezzola Denoth AG habe in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2001 verlauten lassen, sie würde sich grundsätzlich zur Einhaltung des Wettbewerbsreglements des SBV beken- nen. Die in der Vergangenheit an den Vorversammlungen tatsächlich be- handelten Inhalte hätten allerdings nicht den Bestimmungen des Regle- ments entsprochen und stünden – so die Bezzola Denoth AG gemäss dem GBV – im Widerspruch zum geltenden Kartellrecht. Die Bezzola Denoth AG habe weiter ausgeführt, dass es ihr vor diesem Hintergrund nicht mehr möglich sei, an Vorversammlungen teilzunehmen, deren Ablauf sich nicht ausschliesslich an den Punkten gemäss Wettbewerbsreglement orientie- ren würde (act. III.C.025). 21.2 In den Akten befinden sich über zwei Dutzend Einladungen zu Vorver- sammlungen in den Jahren 2002 bis 2008 (siehe die Verweise in Fn. 143 der angefochtenen Verfügung). Die besagten Dokumente enthalten jeweils eine Umschreibung des fraglichen Bauprojekts sowie namentlich Sitzungs- ort und -datum, die Person des Sitzungsleiters und eine Auflistung von Be- werbern. Teilweise finden sich auf den Einladungen handschriftliche Zah- len sowie andere Anmerkungen (siehe die Verweise in Fn. 145 der ange- fochtenen Verfügung). Die Sitzungsdaten betreffen mehrheitlich das Jahr 2006; als Sitzungsleiter ist auf den Einladungen oftmals G._____ (damali- ger Submissionsleiter) angegeben. 21.3 Art. 6 «Meldung bei Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren» des revidierten Wettbewerbsreglements des Schweizerischen Baumeister- verbands (SBV; Beschluss vom 21. November 2002; hiernach: revWBR- SBV; siehe Schlussbericht vom 15. September 2003 in Sachen Vorabklä- rung gemäss Art. 26 KG betreffend Wettbewerbsreglement des Schweize- rischen Baumeisterverbandes wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 KG, in: Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW] 2003/4, 726 ff., Rz. 9) lautet: «(1) Grundsatz: Ein SBV-Mitglied, das ein Angebot einzureichen beabsichtigt (Bewerber), teilt dies unverzüglich nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen der Zuständigen Stelle (Meldestelle) schriftlich mit. Telefonische Anmeldungen sind schriftlich zu bestätigen.
B-3097/2018 Seite 33 (2) Nichtteilnahme: Ein SBV-Mitglied, das trotz Meldung an einem Wettbewerb nicht teil- nehmen will beziehungsweise kann, teilt dies nach der Entschlussfassung unverzüglich schriftlich der Meldestelle mit. Reicht das SBV-Mitglied später trotzdem ein Angebot ein, benachrichtigt es vor der Angebotseinreichung die Meldestelle.» Art. 8 revWBR-SBV «Versammlung zur Bereinigung von Ausschreibungs- unterlagen» lautet: «(1) Grundsatz: Es kann eine Versammlung zur Bereinigung von Angebotstexten und Grundlagen (im [F]olgenden: Versammlung) durchgeführt werden. (2) Die Bauherrschaft oder deren bevollmächtigten Vertretung sowie Nicht-SBV-Mitgliedfir- men können an der Versammlung teilnehmen.» 21.4 Die Agenden von G._____ (damaliger Submissionsleiter) der Jahre 2003 bis 2008 enthalten jeweils blau markierte Einträge mit der Bezeich- nung «GBV». Diese Einträge enthalten teilweise folgende Zusätze: «ZE», «SC», «1x», «2x», «3x» und «4x». Teilweise sind die Einträge durchstri- chen (act. III.R.002 bis III.R.007). 21.5 Gemäss dem Protokoll der Generalversammlung des GBV vom 13. März 2003 dankte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) dem K._____ (ehe- maliger Submissionsleiter) für seinen Einsatz als Submissionsleiter. Sein Nachfolger werde G._____ (damaliger Submissionsleiter) sein (act. III.B.018). 21.6 In den Jahresberichten des Präsidenten des GBV Sektion Unterenga- din – A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) – wurde für die Jahre 2004, 2005, 2007 und 2008 jeweils in Ziff. 2.1 hinsichtlich Vorversammlungen festge- halten: Jahresbericht vom März 2005 betreffend das Jahr 2004 (act. III.C.087): «Bis Mitte Jahr mit Erfolg durchgeführt, im Sommer und Herbst keine mehr (aus bekann- ten Gründen» Jahresbericht vom März 2006 betreffend das Jahr 2005 (act. III.C.088): «anfangs Jahr mit schwachem Erfolg durchgeführt, im Sommer und Herbst keine mehr» Jahresbericht 2008 vom März 2008 betreffend das Jahr 2007 (act. III.C.085): «Im Münstertal regelmässig durchgeführt, sonst keine»
B-3097/2018 Seite 34 Jahresbericht 2009 vom März 2009 betreffend das Jahr 2008 (act. III.C.089): «Im Münstertal z.T. durchgeführt, sonst keine». 21.7 Gemäss den Spesenabrechnungen des GBV für Submissionsleiter und deren Stellvertreter erhielt G._____ (damaliger Submissionsleiter) für die Jahre 2006 bis 2008 folgende Entschädigungen (act. I.72): 2006: Entschädigung von Fr. 3'605.–; Spesen von Fr. 225. –; Reisekosten von Fr. 1'682.– 2007: Entschädigung von Fr. 1'605.–; Spesen von Fr. 85.–; Reisekosten von Fr. 744.– 2008: Entschädigung von Fr. 555.–; Spesen von Fr. 35.–; Reisekosten von Fr. 288.– A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) erhielt gemäss denselben Spesenabrech- nungen für das Jahr 2007 eine Entschädigung von Fr. 255.– sowie Spesen von Fr. 15.– für Tätigkeiten als Submissionsleiter. 21.8 Gemäss «Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Auf- trage des Graubündnerischen Baumeisterverbandes» vom 26. Juni 2006 (siehe act. I.72) erhalten Submissionsleiter folgende Entschädigungen: Einfache Submittentenversammlung Fr. 75.– Doppelsitzung Fr. 105.– Dreifachsitzung Fr. 140.– Reisekosten pro km Fr. 0.60 21.9 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 an «Graub. Baumeisterverband, Sektion Engiadina bassa / Val Müstair, z. Hd. Präsident [A.], 7530 Zernez» informierte G. (damaliger Submissionsleiter) über die «Rücktrittsabsichten von meinem Mandat als Leiter der Vorversammlun- gen in der Sektion Engiadina bassa/Val Müstair» (act. III.R.001). Mit Errei- chen des 65. Lebensjahres werde der Wunsch nach Entlastung spürbar. G._____ (damaliger Submissionsleiter) schreibt darin weiter: «Als Folge der starken berufliche[n] Auslastung musste ich diese Aufgabe 1995 – 2002 vorübergehend an [K._____] übergeben. Nach meiner Frühpensionierung im Jahre 2003 habe ich den Auftrag wieder zurückgenommen und versucht dazu beizutragen, das gegen- seitige Vertrauen unter den Mitgliedern wieder aufzubauen. Leider war diesem Vorhaben nicht immer Erfolg beschieden. Mal scherte der Eine, mal der Andere aus. Meistens mit fragwürdigen Argumenten. So blieb oft nur der bilaterale Weg zur Erreichung einer Lösung. Ich bin der Meinung, dass auf diesem Weg, mit Unterstützung der vom GBV zur Verfügung gestellten Teilnehmerinformationen, die Submittenten auch ohne externen Sitzungsleiter auskommen können. Da ich nun aber nicht einfach die Kündigung deponieren wollte, habe
B-3097/2018 Seite 35 ich das Gespräch[...] mit [A.] gesucht und wir sind übereingekommen, die Frage des «WIE WEITER ?» der Herbstversammlung zu unterbreiten, um nach zukünftigen griffigen Lösungen zu suchen. [...]» 21.10 Gemäss Schreiben des GBV an die Lazzarini AG vom 17. Juli 2007 hatte Letztere am 13. Juli 2007 Klage gegen die Foffa Conrad AG und die Impraisa Mario GmbH wegen der Verletzung der Meldepflicht gemäss Wettbewerbsreglement betreffend «7551 Ftan, Heustallausbau, Wohnun- gen mit Garagen» eingereicht. Der GBV teilt der Lazzarini AG darin mit, dass eine Untersuchung eingeleitet worden sei, über deren Ergebnis die Lazzarini AG zu gegebener Zeit informiert würde. Die Foffa Conrad AG nahm darauf in ihrem Schreiben vom 29. August 2007 wie folgt Stellung: «[...] In der Hitze des Gefechtes haben wir es scheinbar unterlassen, das obgenannte Bauobjekt gemäss Wettbewerbsreglement beim GBV anzu- melden. Für diesen Fehler möchten wir uns höflichst entschuldigen. Intern haben wir in der Zwischenzeit die nötigen Massnahmen getroffen, damit solche Unterlassungen möglichst vermieden werden [...]». Die Impraisa Mario GmbH liess in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2007 verlauten: «In der Hitze des Gefechts passieren Fehler. Und so ist es mit oben genannter Ausschreibung geschehen. Wir haben vergessen, diese dem [GBV] zu melden. Selbstverständlich erkennen wir die Bestimmungen von Art. 6 des Wettbewerbsreglements des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) an und kommen den Verpflichtungen zu jeder Zeit nach. Für den unterlaufenen Fehler möchten wir uns beim [GBV] in aller Form entschul- digen [...]». Darauf teilte der GBV der Lazzarini AG mit Schreiben vom 10. September 2007 mit, dass die beiden Unternehmen ihr Versehen be- dauerten und in Zukunft dem Meldewesen die notwendige Beachtung schenken würden. Das Wettbewerbsreglement des SBV werde nicht be- stritten. Infolgedessen werde die Untersuchung abgeschlossen (act. I.72). 21.11 Mit Fax-Nachricht vom 28. April 2008 betreffend «Einladung zur Sit- zung betreffend Wohnhaus Wagner Ftan» hielt L. im Namen der René Hohenegger Sarl zuhanden der Impraisa Mario GmbH, der Fabio Bau GmbH, der Bezzola Denoth AG, A._____ (bezeichnet als Präsident Sektion Unterengadin) und G._____ (bezeichnet als Sitzungsleiter) Fol- gendes fest (act. III.B.003, sic):
B-3097/2018 Seite 36 «- Es ist eine reine Farce und eine Zeitverschwendung wenn sich nur ein Teil der Ver- bandsmitglieder die im Besitze der Submissionsunterlagen sind zu einer Sitzung Treffen.
Themen: - Bauvolumen/Kapazitäten
B-3097/2018 Seite 37 21.13 G._____ (damaliger Submissionsleiter) führte anlässlich der Zeu- geneinvernahme vom 31. Oktober 2012 aus, er sei beim GBV als Berech- nungsleiter angestellt gewesen. So habe er an den Vorversammlungen des GBV Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit anderen Bauunternehmen ge- habt und mit letzteren dann auch über das Geschäft gesprochen. An die- sen Sitzungen habe es immer wieder Streitereien unter den Bauunterneh- mern gegeben und dann habe es auch mal wieder eine Zeit gegeben, wo es keine gegeben habe (act. IV.004, Rz. 23 ff.). Auf die Bitte hin, seine Tä- tigkeit als Berechnungsleiter im Einzelnen zu erläutern (Aufgaben, Inhalt, für wen tätig), bemerkte G._____ (damaliger Submissionsleiter), man sei zusammengekommen und habe die Offertunterlagen besprochen. Es habe zwei Themen gegeben. Das erste Thema seien die Vorbedingungen in den Offertvorlagen gewesen, um allfällige unklare Positionen zu entdecken und dann zu erörtern. Die Besonderheiten bei den Vorbedingungen hätten im- mer wieder zu Diskussionen geführt. Wenn dann z.B. gewisse Artikel aus- geschlossen worden seien, habe dies Anstoss zu Diskussionen gegeben, da z.B. dieser ausgeschlossene Artikel (z.B. eine Bauheizung im Winter) als Sache des Unternehmers deklariert wurde und er diese selber bezah- len sollte. Und das hätten sie gesagt, würde nicht gehen. Die Vorbedingun- gen seien ein wichtiger Punkt bei diesen Vorbesprechungen gewesen (act. IV.004, Rz. 29 ff.). Es sei auch vorgekommen, dass teilweise die Ar- chitekten bei diesen Sitzungen dabei gewesen seien, wenn sie es denn gewünscht hätten. Sie hätten dann ihre Überlegungen zu den einzelnen Positionen direkt einbringen können (act. IV.004, Rz. 100 ff.). Das andere Thema seien die einzelnen Positionen bei den Offerten gewe- sen. Man habe diese Positionen aus dem Normpositionenkatalog zur Of- fertstellung benutzen können. Heute gehe dies automatisch mit dem Com- puter. Diese Positionen seien dann je nachdem im Vergleich zum Normpo- sitionenkatalag durch den Ersteller des Devis abgeändert worden. Bei- spielsweise habe ein Unterlagsboden mehrere Schichten, welche je ein- zelne Positionen gewesen wären. Und die Bauunternehmer hätten dann diese Positionen in nur eine Position umrechnen müssen. Das habe dann zu Unklarheiten und Schwierigkeiten bei der genauen Berechnung der Po- sitionen geführt. Bei den Positionen seien dann auch die äusseren Um- stände (Lage der Baustelle in den Bergen) mitberücksichtigt worden, was dann wiederum zu Diskussionen geführt habe. Die Frage sei gewesen, wie man diese einzelnen Positionen wertmässig beziffere. Es sei darüber ge- sprochen worden, was man genau berechnen müsse und was sich deshalb auch in der Ausschreibung der Positionen niederschlagen sollte. Es sei um
B-3097/2018 Seite 38 die genaue Berechnung der Position gegangen. Sie hätten einzeln heraus- filtern müssen, welche Arbeit wie viel kosten würde und dies dann in die finale Position aufnehmen müssen (act. IV.004, Rz. 39 ff.). Dies seien die zwei Hauptaufgaben gewesen, weshalb sie zusammenge- kommen seien. Früher, in den 1920er und 1930er Jahren, hätten Baumeis- ter, Architekt und Bauunternehmer noch zusammengearbeitet. Heute würde der Architekt gegen den Unternehmer arbeiten, genauso der Inge- nieur. Und sie als Bauunternehmer hätten einfach sichergehen wollen, dass sie nicht «über den Tisch gezogen werden» (act. IV.004, Rz. 54 ff.). G._____ (damaliger Submissionsleiter) gab weiter zu Protokoll, er glaube die Arbeit als Berechnungsleiter noch bis circa 2004 ausgeführt zu haben. Niemand habe seine Aufgabe weitergeführt. Die Bauunternehmer hätten sich nicht darauf einigen können, diese Gespräche fortzuführen. Falls je- mand bilaterale Gespräche gewünscht hätte, hätten sie diese selber orga- nisieren können. Er (G.) habe noch bis circa 2009/2010 Kontakt zum GBV gehabt. Auf Vorhalt der Liste «Bauprojekte IBA 2006, 25-0035 II/» räumte G. (damaliger Submissionsleiter) ein, er habe sich vorhin mit der Jahresangabe (Tätigkeit als Berechnungsleiter bis 2004) getäuscht. Es sei dies eine Liste, welche Anfang Saison (circa Januar/Februar) erstellt worden sei und wo sie versucht hätten, die Projekte im Unterengadin und Samnaun aufzulisten, um zu sehen, welche es alle gebe. Die Informatio- nen dazu hätten sie aus dem Amtsblatt oder dem Gemeindeblatt gehabt. Bei dieser Versammlung Anfang Jahr seien die anderen gefragt worden, ob sie noch Kenntnis von anderen Projekten hätten. Sie hätten dann auch versucht, die ungefähren Bausummen zu beziffern. Aber das seien teil- weise sehr schwierige Diskussionen gewesen. Es sei bei dieser Bespre- chung erörtert worden, wer Interesse an welchen Projekten habe, was sie dann mit Kreuzen festgehalten hätten. Es sei dann versucht worden, bei diesen Besprechungen die jeweiligen Hauptinteressenten für ein bestimm- tes Projekt festzustellen. Wenn dann einer der Unternehmer sein Interesse bekundet habe, habe dies auch direkt bedeutet, dass er «den Pickel rein- hauen will». Das heisse, dass dieser Bauunternehmer den Preis ernsthaft berechnet habe (act. IV.004, Rz. 59 ff.). Die mit einem Kreis umrundeten «X» auf der Liste würden ein sehr starkes Interesse des jeweiligen Bauunternehmers bedeuten. Das bedeute aber nicht, dass das immer die billigste Offerte gewesen sei. Es sei in diesen Runden teilweise stark um die einzelnen Projekte gekämpft worden. Die Konkurrenz zu den einzelnen Projekten sei somit bestehen geblieben,
B-3097/2018 Seite 39 auch wenn ein Bauunternehmer sein starkes Interesse gezeigt habe. Sol- che Listen seien immer vor der Saison erstellt worden. Er (G.) wisse nicht, ob nach 2006 auch noch solche Listen erstellt worden seien. Nach seiner Tätigkeit als Berechnungsleiter habe er damit nichts mehr zu tun gehabt (IV.004, Rz. 103 ff.). Es habe kein Preisdiktat gegeben. Es könne sein, dass ein Interessent seinen Angebotspreis «auf den Tisch legte». Ob aber ein anderer darunter gegangen sei oder darüber, habe man erst spä- ter gewusst. Und das Spiel, dass immer der Erste auch das Projekt bekom- men habe, habe auch nicht funktioniert (act. IV.004, Rz. 121 ff.). 21.14 A. (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) bemerkte anlässlich des Parteiverhörs der Foffa Conrad AG vom 31. Oktober 2012 auf Vorhalt der Liste «Baupro- jekte IBA 2006, 25-0035 II/», im Jahr 2006 sei vermutlich das letzte Mal eine solche Liste erstellt worden. Danach habe es keine Berechnungssit- zungen mehr gegeben. Zumindest bis vor Kurzem seien die Mitglieder des GBV verpflichtet gewesen, ihre Offerten zu melden. Dann habe der GBV eine Liste der angemeldeten Bauunternehmer erstellt. Der GBV habe dann sogenannte Berechnungsleiter gehabt, mit welchen die Unternehmen sich darauf getroffen hätten. Bei diesen Sitzungen sei versucht worden, die Auf- träge vernünftig zu verteilen. Eine Einigung sei in den seltensten Fällen erzielt worden, da immer mehrere Bauunternehmen Interesse an einem Projekt gehabt hätten. Es habe sogenannte Berechnungsverfahren gege- ben, bei welchen jeder seine berechnete Summe dem Berechnungsleiter habe abgeben müssen. Die Summen seien dann zusammengezählt und der Durchschnitt ermittelt worden. Anhand dessen sie eine Rangliste er- stellt worden, wobei dasjenige Unternehmen auf dem ersten Rang gestan- den habe, welches mit seiner Offerte am nächsten am Mittelwert gelegen habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass ein Unternehmen, welches bei- spielsweise 5 % tiefer als der Mittelwert gewesen sei, «geklappt» wurde. Den Unternehmen sei dann vom Berechnungsleiter die Eingabesumme zu- gestellt worden, die sie eingeben sollten. Wer sich nicht daran gehalten habe, sei auch vom GBV gebüsst worden. Zweck dieser Berechnungsver- fahren sei gewesen, richtig zu kalkulieren und Dumpingpreise zu verhin- dern. Solche Berechnungsverfahren hätten sie bis 2006 gemacht. Falls es sehr grosse Unterschiede bei vergleichbaren Objekten von Region zu Re- gion gegeben hätte, wäre dies den Bauherren der öffentlichen Hand auf- gefallen und sie hätten dementsprechend reagiert. Dies sei aber nicht pas- siert. Es sei nicht darum gegangen, die Preise zu erhöhen, sondern ver- nünftige Preise zu erhalten und die Arbeit vernünftig zu verteilen (act. IV.002, Rz. 99 ff.).
B-3097/2018 Seite 40 Gemäss A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) haben diese Sitzungen nach 2006 nicht mehr stattgefunden, weil sich die Bauunternehmer nicht mehr hätten einigen können. Auch habe der Druck von aussen (Offerten aus Davos, Chur etc.) zugenommen. Das habe dazu geführt, dass keine solchen Sit- zungen und erst recht keine systematischen Preisabsprachen mehr statt- gefunden hätten (act. IV.002, Rz. 123 ff.). Anlässlich der mündlichen Er- gänzung der Bonusmeldung vom 12. November 2012 (act. IX.C.5) wieder- holte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) seine Aussage, wonach es seit 2007 nicht mehr zu systematischen Absprachen gekommen sei. 21.15 Anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG vom 18. August 2015 beschrieb A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) die Vorversammlungen wie folgt: Man habe den Markt analysiert. Man habe versucht zu erfassen, wann welche Bau- projekte ausgeschrieben würden. Ferner habe man geschaut, welche Inte- ressen bestanden hätten und wie Beziehungen ausgestaltet gewesen seien. Dann habe man versucht, die Bauprojekte aufzuteilen und «dass zu fairen Preisen angeboten wurde». Es sei auch vorgekommen, dass es nicht funktioniert habe und dann habe jeder gemacht, was er wolle (act. IX.C.50, Rz. 54 ff.). Die Vorversammlungen hätten dazu gedient, sich über Zuteilung und Preis zu einigen. Ein Berechnungsverfahren sei an einer Vorversammlung nur dann durchgeführt worden, wenn man sich preislich nicht einigen konnte. Der Zweck, sich zu einigen, sei bis zur Abschaffung der Vorversammlungen derselbe geblieben. Sonst hätte man ja nicht zusammenkommen müssen (act. IX.C.50, Rz. 214 ff.). Mit den Vorversammlungen im Jahr 2007 und 2008 habe man beabsichtigt, «die Ziele, die man vorher hatte, weiterhin zu erreichen». Es sei aber immer schwieriger geworden. Es habe viele Einge- bende gegeben, die damals nicht an Vorversammlungen teilgenommen hätten. Diese Vorversammlungen seien jeweils nicht zielführend gewesen (act. IX.C.50, Rz. 263 ff.). Solche systematischen Vorversammlungen habe es im Unterengadin bis ins Jahr 2006 gegeben. Anfangs 2007 habe man es noch versucht und es habe noch einige Vorversammlungen gegeben, aber man habe sich nicht mehr gefunden. Die Uneinigkeit sei dann zu gross gewesen und man habe die Vorversammlungen abgeschafft (act. IX.C.50, Rz. 66 ff.).
B-3097/2018 Seite 41 M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) habe an den Vorversammlungen teilgenommen. Auch die Koch AG Ramosch sei teilweise an den Vorversammlungen vertreten gewesen. N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollek- tivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsauf- gaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) habe jeweils die Koch AG Ramosch vertreten. Vertreter der Bauherrschaft hätten in der Re- gel nicht an den Vorversammlungen teilgenommen. Dies wäre möglich ge- wesen, vor allem hinsichtlich der Klärung von verfahrenstechnischen Fra- gen oder bezüglich Termine. Dies sei allerdings eher theoretisch (act. IX.C.50, Rz. 98 ff.). 21.16 A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) bestätigte anlässlich der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige vom 23. und 27. Mai 2016, dass er betref- fend das Jahr 2007 für etwa drei Vorversammlungen entschädigt worden sei. Der GBV schreibe «Submittentenversammlung» für Vorversammlun- gen (act. VII.B.8, Rz. 85 ff. und Rz. 107 ff.). Auf die Frage, welchen Zweck die von ihm (A.) im Jahr 2007 geleiteten Vorversammlungen gehabt hätten, führte A. (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Con- rad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) aus: «Die Vorversammlungen hatten immer den gleichen Zweck. Man versuchte, die Interessen abzuwä- gen und die Aufträge vernünftig untereinander zu verteilen. Man sprach darüber, wer ein grosses Interesse an einem Auftrag hat und wer nicht. Wenn zwei ein grosses Interesse hatten, war das Ergebnis schon klar» (act. VII.B.8, Rz. 85 ff.). A._____ bestätigte seine Protokollaussagen anlässlich der mündlichen Er- gänzung der Selbstanzeige vom 18. August 2015, wonach die Vorver- sammlungen dazu gedient hätten, sich über Zuteilung und Preis zu einigen und dass dieser Zweck der Vorversammlungen bis zu deren Abschaffung bestanden hätte, ansonsten man ja nicht hätte zusammenkommen müs- sen (act. VII.B.8, Rz. 127 ff.). Es sei Sache der Unternehmen gewesen, wenn sie, wie hier im Unterengadin, teilweise über die Grenzen des Lega- len hinaus Vorversammlungen durchführten. Der GBV habe klar gesagt, was legal sei und was nicht. Die Unternehmen hätten dies zur Kenntnis genommen. Der GBV habe aber nicht Polizist gespielt (act. VII.B.8, Rz. 146 ff.). Er (A._____) könne nicht mehr genau sagen, ob die Lazzarini AG an den Vorversammlungen teilgenommen habe, über die er im Jahr 2007 dem
B-3097/2018 Seite 42 GBV Bericht erstattet habe. Wenn die Lazzarini AG eingeladen gewesen sei, habe sie sehr wahrscheinlich auch teilgenommen (act. VII.B.8, Rz. 163 ff.). An anderer Stelle führte A._____ (damaliger VRP und Ge- schäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) hingegen aus, die Lazzarini AG habe in den Jahren 2007 und 2008 an Vor- versammlungen teilgenommen. Die Lazzarini AG sei ein Unternehmen, welches sich an Anstandsregeln und Ordnungen halte. Auf den Einladun- gen zu Vorversammlungen im Jahr 2007 erscheine F.. Deswegen gehe er (A.) davon aus, dass F._____ an den Vorversammlungen teilgenommen habe. F._____ sei im Jahr 2007 dreimal zu einer Vorver- sammlung eingeladen gewesen. Er (A.) sei sich auch ganz sicher, dass C. an Vorversammlungen im Unterengadin teilgenommen habe. Er habe C._____ gesehen. A._____ bemerkte weiter, dass ihm kein offizielles Schreiben bekannt sei, wonach die Lazzarini AG nicht mehr an Vorversammlungen teilnehmen würde. Es könne sein, dass «Lazzarini» auch mal erzürnt anrief oder eine E-Mail schrieb und sagte, dass sie nicht mehr teilnehmen werden. Aber dies sei im Affekt gewesen und anschlies- send hätten sie wieder an Vorversammlungen teilgenommen (act. VII.B.8, Rz. 253 ff.). Für die Koch AG Ramosch habe N._____ (damaliges Mitglied der Ge- schäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE- 106.070.287]) im Jahr 2007 an Vorversammlungen teilgenommen (act. VII.B.8, Rz. 172 ff. und Rz. 235 ff.). Für das Jahr 2008 könne er nicht mit Sicherheit sagen, dass die Koch AG Ramosch an Vorversammlungen teilgenommen habe (act. VII.B.8, Rz. 225 ff.). Er (A.) könne nicht nachvollziehen, weshalb N. (damaliges Mitglied der Geschäftsfüh- rung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) ausgesagt habe, dass er nie an einer Vorversammlung teilgenommen habe. N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivge- sellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) habe an Vorversammlun- gen teilgenommen. Er (A.) habe N. (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE- 106.070.287]) an einer Vorversammlung gesehen (act. VII.B.8, Rz. 241 ff.). M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitin- haber der Fabio Bau GmbH) habe im Jahr 2007 an Vorversammlungen für die Fabio Bau GmbH teilgenommen (act. VII.B.8, Rz. 181 ff.). Er (A._____)
B-3097/2018 Seite 43 sei sich auch sicher, dass die Fabio Bau GmbH im Jahr 2008 an Vorver- sammlungen teilgenommen habe. Er (A.) habe M. (ehemali- ger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) an Vorversammlungen ab 2007 gesehen (act. VII.B.8, Rz. 203 ff.). Er (A.) könne nicht mit Sicherheit sagen, ob die Koch AG Ramosch je- mals bekannt gegeben habe, dass sie nie mehr an Vorversammlungen teil- nehmen werde; dies könne sein. In seinen Jahresberichten als Sektionspräsident Unterengadin und Müns- tertal habe er (A.) geschrieben, dass in den Jahren 2007 und 2008 im Unterengadin keine Vorversammlungen mehr durchgeführt worden seien. Dies müsse er insofern präzisieren, als man mehrere Sitzungen durchgeführt habe, doch seien sie nach seinem Wissen nicht erfolgreich gewesen, da die Sitzungen kein Ergebnis gebracht hätten. Man habe sich darauf geeinigt, sich nicht gegenseitig zu unterstützen (act. VII.B.8, Rz. 102 ff.). Soweit er (A.) sich erinnern könne, sei es an den Vor- versammlungen der Jahre 2007 und 2008 nicht mehr zu einer Einigung gekommen (act. VII.B.8, Rz. 123 f.). Mit Bezug auf die Agenden von G. (damaliger Submissionsleiter) der Jahre 2006 bis 2008 (act. III.R.5, III.R.6 und III.R.7) bemerkte A._____ (da- maliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Be- zzola Denoth AG), im Jahr 2006 habe man noch eine gewisse Systematik bei den Vorversammlungen gehabt. Da habe die Agenda von G._____ (da- maliger Submissionsleiter) auch noch viele Einträge. 2007 habe es weni- ger Einträge. Er (A.) stelle fest, es habe auch viele Einträge mit «Mü». «Mü» heisse Müstair, «Sc» heisse Scuol und «ZE» heisse Zernez. Bei Einträgen mit «Sc» handle es sich mehrheitlich um Vorversammlungen in Scuol. Er (A.) nehme an, dass es sich bei Einträgen mit «ZE» um Vorversammlungen in Zernez handle. Es könne sein, dass der Eintrag «2x» sich auf eine «Doppelsitzung» entsprechend dem Spesenreglement des GBV beziehe. Durchstreichungen von Einträgen würden wohl bedeu- ten, dass die betreffenden Sitzungen abgesagt worden seien. Er (A.) nehme an, dass die Einträge in den Agenden der Jahre 2006 bis 2008 den unter der Leitung von G. im Unterengadin durchgeführten Vorver- sammlungen entsprächen (act. VII.B.8, Rz. 313 ff.). Zweck der Vorversammlung «Doppelstall-Neubau Ernst Mayer und Andri Caviezel, Tschlin» vom 1. Februar 2007 (act. III.D.013) sei zu schauen ge- wesen, wer Interesse an diesen Arbeiten hat. Wenn möglich habe man schauen wollen, wer diese Arbeiten ausführen soll (act. VII.B.8,
B-3097/2018 Seite 44 Rz. 385 ff.). Zweck der Vorversammlung «An- und Umbau Chasa Felix, Scuol» vom 29. März 2007 (act. III.D.046) sei gewesen, sich zu einigen, zu welchem Preis die Unternehmen die Baumeisterarbeiten eingeben sollten. Im konkreten Projekt hätte es zu viele Interessenten gehabt, da hätten sie wahrscheinlich keine Einigung erzielt (act. VII.B.8, Rz. 486 ff.). Betreffend «Bezza Chaps Gronds, 3. Etappe» habe ebenfalls eine Vorversammlung stattgefunden (vgl. Einladung vom 11. April 2006, act. III.D.030). Die ent- sprechenden Teilnehmer hätten ihre kalkulierten Eingabesummen wohl so bekannt gegeben. Und dann habe man wohl gesagt, dass man so einge- ben werde (act. VII.B.8, Rz. 520 ff.). Es sei relativ oft vorgekommen, dass – wie vorliegend – nicht sämtliche Firmen an den Vorversammlungen an- wesend gewesen seien, die schliesslich eingegeben hätten. In solchen Fäl- len sei es nicht möglich oder sehr unwahrscheinlich gewesen, sich zu eini- gen (act. VII.B.8, Rz. 583 ff.). A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) führte weiter aus, die Zeblas Bau AG Sam- naun habe solange an den Vorversammlungen teilgenommen, wie sie or- ganisiert worden seien. O._____ sei Verwaltungsratspräsident der Zeblas Bau AG Samnaun. Er führe die Generalversammlungen. Er nehme keine strategischen oder operativen Aufgaben wahr (act. VII.B.8, Rz. 610 ff.). Betreffend die Sitzung vom 13. Mai 2008 (act. III.D.016; siehe E. 21.12 hiervor) führte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) aus, die diesbezügliche Einladung vom 12. Mai 2008 (siehe E. 21.12 hiervor) lasse keine Fragen offen. Er (A.) sei ja Präsident der Sektion Unterengadin/Münstertal des GBV. Es habe etliche offene Punkte gegeben. Es sei darum gegangen, Ordnung zu schaffen. 2007 habe es noch einige Vorversammlungen gege- ben. 2008 habe es nur noch wenige Vorversammlungen gegeben. Dann hätten einige Unternehmen den Wunsch gehabt, sich erneut zu treffen, um Ordnung zu schaffen. Er (A.) nehme an, dass die Sitzung stattgefun- den habe. Es hätten bestimmt nicht alle Eingeladenen an der Sitzung teil- genommen. [...], J.____ und [...] hätten wohl eher nicht an der Sitzung teil- genommen. Er (A.) gehe aufgrund der Eintragung «GBV Situation» in der Agenda von G. (damaliger Submissionsleiter) am 13. Mai 2008 davon aus, dass G._____ die Sitzung vom 13. Mai 2008 geleitet habe. G._____ (damaliger Submissionsleiter) habe die Sitzung vom 13. Mai 2008 geleitet, weil er Submissionsleiter gewesen sei und kein Un- ternehmen vertreten habe. Er habe als neutraler Moderator fungiert. Er (A.) sehe von G. (damaliger Submissionsleiter) später keine
B-3097/2018 Seite 45 Einträge für Vorversammlungen im Unterengadin im Kalender mehr. Man habe wohl gesagt, dass die Vorversammlungen nichts mehr bringen und folglich künftig nicht mehr durchgeführt würden. Vom GBV organisierte Vor- versammlungen hätten anschliessend immer noch durchgeführt werden können. Sie hätten aber an dieser Sitzung gesagt, dass sie künftig nicht mehr zu Vorversammlungen zusammenkommen wollten. Der letzte Eintrag «GBV SC» oder «GBV ZE» am 6. Mai 2008 in der Agenda von G._____ (damaliger Submissionsleiter) kurz vor der Sitzung vom 13. Mai 2008 zeige, dass nach dieser Sitzung vom 13. Mai 2008 keine Vorversammlun- gen im Unterengadin mehr stattgefunden hätten (act. VII.B.8, Rz. 635 ff.). 21.17 B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) führte anlässlich der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige der Bezzola De- noth AG vom 18. August 2015 aus, es sei ihm bekannt, dass der GBV in der Vergangenheit zu Vorversammlungen eingeladen habe. Er müsse sa- gen, die letzten Vorversammlungen habe es Anfang der 1990er Jahre ge- geben. Dabei habe man sich über Preise und Interessen ausgetauscht. Diese Vorversammlungen habe es bis ungefähr 1995 gegeben, seither kenne er solche Vorversammlungen in dieser Form nicht mehr. Die er- wähnten Vorversammlungen hätten nicht hier im Unterengadin stattgefun- den. Im Unterengadin habe man im Jahr 2007 etwa zweimal zusammen- gesessen. Man habe sich dabei darüber ausgetauscht, welche Aufträge wohl im Unterengadin ausgeschrieben würden. Man habe versucht, die Nervosität unter den Mitbewerbern wegzunehmen. Die Auftragslage im Un- terengadin sei speziell und variiere stark. Die erwarteten Arbeiten seien ei- gentlich bekannt, etwa diejenigen der Rhätischen Bahn bezüglich Brücken, Kanalisationen usw. Es sei im Prinzip eine Art Informationsveranstaltung unter den diversesten Mitanbietern gewesen. Solche Veranstaltungen könne man nicht als Vorversammlungen bezeichnen. Die Einladungen seien vom GBV gekommen. Er (B.) könne nicht mehr sagen, wie sie genau betitelt gewesen seien. Sie hätten Budgetzahlen von verschiedenen Ämtern gehabt. Ob diese Aufträge dann tatsächlich auch so ausgeschrie- ben worden seien, sei unklar gewesen. Er könne nicht sagen, ob diese Veranstaltungen unter dem Titel Vorversammlungen stattgefunden hätten. Es habe sicher im Jahr 2007 und wahrscheinlich im Jahr 2008 solche Info- Veranstaltungen im Unterengadin gegeben (act. IX.C.49, Rz. 38 ff.). Er (B.) habe selbst an solchen Info-Veranstaltungen teilgenommen. Es sei schwierig zu sagen, wie sie im Einzelnen funktioniert hätten. A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) als damaliger GBV-Präsident der Sektion
B-3097/2018 Seite 46 Unterengadin habe die zu erwartenden Ausschreibungen aufgelistet. Man habe sich darüber ausgetauscht, wer über zu erwartende Projekte etwas wusste. Jede Gemeinde habe dies eigenständig gehandhabt. Die Info-Ver- anstaltungen seien ein Austausch von Wissen über zu erwartende Baupro- jekte gewesen. Der Grund hierfür sei vermutlich gewesen, dass alle einen ähnlichen Wissensstand hatten. Man habe die Nervosität vom Markt neh- men wollen. Der Markt im Unterengadin sei wegen der kurzen Saison und der fehlenden Kontinuität speziell. Es habe ihn (B.) beruhigt zu wis- sen, dass und in welchem Umfang Bauvolumen für das jeweilige Jahr im Unterengadin angefallen sei. Die Info-Veranstaltungen seien zeitlich weit vor den eigentlichen Ausschreibungen gewesen. Im Jahr 2007 und 2008 habe es jeweils eine Info-Veranstaltungen im Frühling gegeben. Er (B.) glaube nicht, dass es noch weitere gegeben habe. Weder Ver- treter der Bauherrschaft noch des Kantons bzw. der Gemeinden hätten je an diesen Info-Veranstaltungen teilgenommen (act. IX.C.49, Rz. 66 ff.). Weiter räumte B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) ein, es habe auch projektspezifische Sitzungen gegeben. Im Jahr 2007 hätten wohl zwei bis drei solche Sitzungen bezüglich konkreter Pro- jekte im Unterengadin stattgefunden. Er (B.) habe daran teilgenom- men. Diese Sitzungen seien vermutlich «Vorversammlungen» genannt worden. Sie seien zu der Zeit verpflichtet gewesen, die einzugebenden Of- ferten dem GBV zu melden. Aufgrund dieser Meldungen habe der GBV dann gegebenenfalls zu einer Vorversammlung eingeladen. Er (B.) könne nicht sagen, was die Kriterien für die Einberufung einer Vorver- sammlung gewesen seien. Diejenigen Unternehmen, welche sich für das entsprechende Projekt interessiert hätten, seien zusammengesessen. Al- lerdings hätten nur die Mitglieder des GBV teilgenommen, Nichtmitglieder seien nicht dabei gewesen. Mehr als die Hälfte der Bewerber seien Nicht- mitglieder des GBV gewesen. Seines (B.s_____) Wissen sei die Firma Koch nicht Mitglied des GBV gewesen, habe aber trotzdem an Vorver- sammlungen teilgenommen. Man habe sich grundsätzliche Klarheit über die Ausschreibungen verschafft. Man habe ausführungs- und verfahrens- technische Probleme diskutiert und versucht, die Interessen abzuklären. Bei manchen Unternehmen stellte sich heraus, dass sie keine Kapazität gehabt hätten, es aber trotzdem für notwendig gehalten hätten, eine Ein- gabe zu machen. Letztendlich habe man sich bei rund einem Drittel gefun- den, bei zwei Drittel nicht (act. IX.C.49, Rz. 109 ff.).
B-3097/2018 Seite 47 Bei einigen Ausschreibungen hätten ihm (B.) die nötigen Kapazitäten gefehlt, um ausführen zu können. In diesem Markt seien sie dazu verpflich- tet, beim Bauherrn einzugeben. Er (B.) könne es sich nicht leisten, auf eine Eingabe zu verzichten. Mit Bezug auf die Projekte, bei welchen man sich «gefunden» habe, habe man sich nicht über den Zuschlag geei- nigt, sondern eher darüber, wer mit grossem oder weniger grossem Inte- resse offeriert. Sie hätten eine grosse Konkurrenz ausserhalb des GBV, man habe sich deshalb gar nicht über den Zuschlag einigen können. Zu- sätzlich zu den Mitgliedern des GBV habe es ausländische Konkurrenten und Nichtmitglieder des GBV gegeben. Er (B.) könne schlecht sa- gen, was man anlässlich der Versammlungen besprochen hätte und was bilateral besprochen worden sei. Er könne nicht mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit sagen, ob die beabsichtigten Eingabesummen anläss- lich der Vorversammlungen abgesprochen worden seien oder nicht und verwies diesbezüglich auf die Bonusmeldung (act. IX.C.49, Rz. 133 ff.). Neben den Bauunternehmen habe ein Leiter an den Vorversammlungen teilgenommen. Es sei möglich, dass F. von der Lazzarini AG an den Vorversammlungen teilgenommen habe. Er (B.) denke, dass M. (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) von der Fabio Bau GmbH an den Vorversammlungen teilgenommen habe. Er (B.) denke auch, dass die Koch AG Ra- mosch an den Vorversammlungen vertreten gewesen sei. Die Koch AG Ramosch sei durch N. (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwal- tungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) vertreten worden. Er (B.) beziehe sich hier auf den Zeitraum von 2007, mög- licherweise auch 2008. Es habe vielleicht drei, vier oder fünf Vorversamm- lungen im Jahr 2007 gegeben. Sie seien erinnerlich von G. (damali- ger Submissionsleiter) geleitet worden (act. IX.C.49, Rz. 157 ff.). Das Wort «Berechnungsleiter» stamme aus den 1990er Jahren. Damals sei es die Funktion des Berechnungsleiters gewesen, ein arithmetisches Mittel zu be- rechnen. Das sei im Jahr 2007 nicht mehr so gewesen. Es sei schon lange vorbei, dass es an den Sitzungen um die Festlegung von vernünftigen Prei- sen gegangen sei. Er (B._____) möchte anmerken, dass drei Kategorien von Sitzungen zu unterscheiden seien: In den 1990er Jahren habe es so- genannte Berechnungssitzungen gegeben. Wovon er selber Kenntnis habe und auch teilgenommen habe, seien Vorversammlungen «(2007/2008)» (handschriftlich ergänzt), wie sie vorhin beschrieben wur- den. Daneben sei es jeweils Anfang Jahr zu einer Info-Veranstaltung ge- kommen (act. IX.C.49, Rz. 201 ff.).
B-3097/2018 Seite 48 Es könne im Einzelfall möglich sein, dass an Vorversammlungen im Jahr 2007 Eingabesummen bekannt gegeben worden seien. Aufgrund der Selbstanzeige wisse er (B.), dass man geredet habe. Er könne aber nicht mit Sicherheit sagen, ob dies anlässlich der Vorversammlungen ge- schehen sei. Teilweise habe er (B.) die Eingabesummen der Bezzola Denoth AG bei erkannter grosser Konkurrenz nach unten angepasst. Er denke nicht, dass er bewusst die Preise nach oben angepasst habe. Auf Vorhalt der Einladungen des GBV zu den Sitzungen vom 30. April 2007 betreffend «Stützmauer Pisoc, Scuol-Tarasp», vom 2. Mai 2007 betreffend «H28B Flülastrasse Champatsch-Fless Los 1, km 19.83-19.86 und Stütz- mauer Arsüratscha, Ardez-Ftan», vom 8. Februar 2008 betreffend «Güter- wege 3. Etappe in Tschlin», vom 3. April 2008 betreffend «Sanierung Via liuns (3. Etappe 2008)» sowie vom 30. April 2008 betreffend «Wohnhaus Wagner Ftan» räumte B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) ein, Sitzungsort der Vorversammlungen sei meistens die Bez- zola Denoth AG gewesen, weil sie die einzigen gewesen seien, die über ein grösseres Sitzungszimmer verfügt hätten. Einladungen für Vorver- sammlungen hätten so ausgesehen. Hingegen würden die Unterlagen zahlreiche Informationen enthalten, welche für ihn unstimmig seien. Es habe keinen formellen Beschluss gegeben, mit den Vorversammlungen aufzuhören. Es habe sich einfach «zu Tode gelaufen». Man habe sich nicht mehr gefunden, dann habe es einfach keinen Sinn und Zweck mehr gehabt (act. IX.C.49, Rz. 260 ff.). 21.18 Anlässlich der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige vom 23. Mai 2016 sagte B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola De- noth AG) aus, es habe sicher Vorversammlungen zu Objekten gegeben, bei denen die Einigung über Zuteilung und Preis Sinn und Zweck gewesen seien. Aber er könne diese Aussage von A._____ (damaliger VRP und Ge- schäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) so absolut nicht unterschreiben. Dies, weil dieser (A.) gleichzeitig ge- sagt habe, dass es um Preise gegangen sei. Er (B.) kenne das Jahr 2006 nicht, aber ab 2007 sei der Preis je länger je weniger der Zweck der Vorversammlungen gewesen. Es habe auch andere Vorversammlungen gegeben, bei denen es darum gegangen sei, was überhaupt an Arbeit im Unterengadin vorhanden gewesen sei (act. VII.B.7, Rz. 85 ff.). Es sei ihm (B.) auch heute nicht ganz klar, «ob die Firma Koch ‘Koch AG Ramosch’ oder ‘Gebrüder Koch’ heisst». B. bemerkte, er wisse aber, welche Personen an Vorversammlungen anwesend gewesen seien, zumal er diese Personen an Vorversammlungen gesehen habe
B-3097/2018 Seite 49 (act. VII.B.7, Rz. 131). Er (B.) sei mit M. (ehemaliger Ange- stellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) an Vorver- sammlungen zusammengesessen. Er (B.) sei mit [...] an Vorver- sammlungen zusammengesessen. Er (B.) sei mit N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwal- tungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) an Vor- versammlungen zusammengesessen. Auf Vorhalt der Aussage von N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]), wonach er (N.) nie an einer Vorversammlung teilgenommen habe (act. II.5, Rz. 154 f.), bemerkte B. (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG): «Die Abso- lutheit seiner Aussage liess mich kurz an meiner Erinnerung zweifeln. Aber ich habe nochmals nachgedacht, als ich seine Aussage im Protokoll las. Ich habe die Erinnerung, dass ich N._____ an mindestens einer Vorver- sammlung sah, es können auch mehr als eine Vorversammlung gewesen sein. Meines Wissens nahm N._____ somit an Versammlungen auch teil» (act. VII.B.7, Rz. 137 ff.). Die Firma Lazzarini sei sicher an Vorversammlungen dabei gewesen. Es habe seines (B.s_____) Wissens zwei Vertreter gegeben. Es seien sicher C._____ (damaliger Niederlassungsleiter der Lazzarini AG) und möglicher- weise F._____ (damaliger Bauführer der Lazzarini AG) gewesen. Es dürf- ten mehr als eine Vorversammlung gewesen sein, an denen er (B.) C. (damaliger Niederlassungsleiter der Lazzarini AG) gesehen habe (act. VII.B.7, Rz. 151 ff.). Diese Aussagen würden sich auf Vorversamm- lungen ab dem Frühsommer 2007 beziehen, also etwa April/Mai 2007. Im Februar 2007 habe er (B.) bei der Bezzola Denoth begonnen, aber nicht sofort an Vorversammlungen teilgenommen (act. VII.B.7, Rz. 109 ff.). Auf Vorhalt der Agenden der Jahre 2006 bis 2008 von G. (damaliger Submissionsleiter; siehe E. 21.4 hiervor) bemerkte B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG), dass die Agenda des Jahres 2008 vereinzelte Sitzungen zeigen würde. Dies decke sich in etwa mit sei- nen (B._____) Erinnerungen. Die sieben Einträge in der Agenda des Jah- res 2007 und die vier Einträge in der Agenda des Jahres 2008 würden sich in etwa mit seiner Erinnerung zur Anzahl Vorversammlungen decken (act. VII.B.7, Rz. 171 f. und Rz. 210 ff.).
B-3097/2018 Seite 50 21.19 O._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivge- sellschaft Gebr. Koch, einziger Verwaltungsrat der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287] und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) be- merkte anlässlich der Parteieinvernahme der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) vom 18. März 2016, seine Aufsicht sei die Ober- aufsicht über die Führung der Koch AG Ramosch (UID: CHE- 106.070.287), operative Aufgaben habe er für die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) nie wahrgenommen. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) habe den Betrieb erst im Jahr 2007 aufgenom- men. Zwischen 2002 und diesem Zeitpunkt habe die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) keinerlei operative Tätigkeit ausgeübt. Die «Koch AG» sei erst ab 2007 im Bereich Tiefbau und Transport tätig geworden. Es treffe nicht zu, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) ab 2007 das Tiefbau- und Transportunternehmen der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch weitergeführt habe. Für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch habe er (O.) keine Verantwortung getragen – «[g]ar nichts». Gemäss O. (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch, einziger Verwaltungsrat der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287] und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) ist die Information auf der Internetseite «www.koch-ramosch.ch > Das Unter- nehmen», wonach das Tiefbau- und Transportunternehmen Kollektivge- sellschaft Gebr. Koch ab 2007 als Koch AG weitergeführt werde, «juristisch nicht richtig» (act. II.6, Rz. 59 ff.). O._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch, einziger Verwaltungsrat der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287] und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) be- merkte weiter, das Thema «Vorversammlungen» im Bereich Tiefbau sei ihm nicht bekannt gewesen, bevor er es den Verfahrensakten entnommen habe. Er habe keine Kenntnis davon, dass jemand von der Koch AG Ra- mosch (UID: CHE-106.070.287) an Vorversammlungen teilgenommen hätte. Er (O.) schliesse aus, dass jemand ohne seine Einwilligung teilgenommen hätte. Bei wichtigen Entscheiden wäre er (O.) infor- miert worden, wobei es sich hierbei um eine Vermutung handle. Auf Vorhalt der Infobau-Einladung des GBV zur Sitzung vom 8. Februar 2008 betref- fend «Güterwege 3. Etappe in Tschlin» (act. III.B.002) hatte O._____ (da- maliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch, einziger Verwaltungsrat der Koch AG Ramosch [UID: CHE- 106.070.287] und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) keine Erklä- rung dafür, weshalb die «Koch AG» als Bewerber aufgeführt sei. Es habe keine Weisung für die Mitarbeitenden gegeben, nicht mit Mitbewerbern vor
B-3097/2018 Seite 51 dem Eingabetermin zusammenzukommen, weil für ihn (O.) keine Anhaltspunkte bestanden hätten, Weisungen in diesem Bereich zu erlas- sen. Er (O.) sei immer davon ausgegangen und der festen Überzeu- gung, dass im Unterengadin ein harter Konkurrenzkampf herrsche (act. II.6, Rz. 136 ff.). 21.20 N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivge- sellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) sagte anlässlich der Par- teieinvernahme der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) vom 18. März 2016 aus, er sei seit 2007 für die Koch AG Ramosch (UID: CHE- 106.070.287) tätig. Nach der Handelsschule habe er die Rekrutenschule besucht und sei danach direkt von den «Gebr. Koch» angestellt worden. Wörtlich gab N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kol- lektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungs- aufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) zu Protokoll: «Ich habe als junger Sekretär nach der Handelsschule bei Gebr. Koch an- gefangen und dann sämtliche administrativen Aufgaben wahrgenommen bis jetzt. Ich habe mich bei der Koch AG eingelebt» (act. II.5, Rz. 47). Er (N.) nehme bei der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) sämtliche Verwaltungsaufgaben wahr. Bei der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch habe er (N.) die gleichen Aufgaben wahrgenommen wie bei der Koch AG Ramosch. Mit der Kalkulation der Offerten habe er im Jahr 2002 begonnen, nach dem Tod von Herrn Koch. Die Kalkulation gehöre zum Einholen der Aufträge, was seine Aufgabe sei (act. II.5, Rz. 47 ff.). N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) bemerkte weiter, er habe keine Ahnung, worum es sich bei Vorversammlungen handle. Er habe nie daran teilgenommen. Er (N.) gebe keine Antwort auf die Frage, ob B. (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) bei seiner Aussage gelogen habe, dass er (N.) für die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) an Vorversammlungen teilgenommen habe. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) sei nicht Mitglied des GBV gewesen. Er (N.) gebe auch keine Antwort auf die Frage, ob A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) bei seiner Aussage gelogen habe, dass er (N._____) an Vorversammlungen «jeweils die Koch AG vertreten» habe (act. II.5, Rz. 74 ff.).
B-3097/2018 Seite 52 Auf Vorhalt der Infobau-Einladung des GBV zur Sitzung vom 8. Februar 2008 betreffend «Güterwege 3. Etappe in Tschlin» (act. III.B.002) war es für N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) nicht nachvollziehbar, wie sein Name auf die Einladung gekommen sei. Er wisse nicht, ob diese Sit- zung stattgefunden habe, da er sicher nicht anwesend gewesen sei. Er habe auch nie an einer Sitzung bei der Bezzola Denoth AG teilgenommen (act. II.5, Rz. 203 ff.). 21.21 N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivge- sellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) hielt anlässlich der Par- teieinvernahme der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) vom 26. Mai 2016 an seiner Aussage fest, wonach er (N.) niemals an Vor- versammlungen teilgenommen habe. Er (N.) nehme zur Kenntnis, dass A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) ausgesagt habe, er habe ihn (N.) an Vorversammlungen gesehen. Das sei seine (A.s) Aus- sage. Auf Vorhalt der Aussage von B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG), wonach dieser mit ihm (N.) ab dem Früh- sommer 2007 an Vorversammlungen zusammengesessen sei, bemerkte N. (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]): «Das ist eine Einschätzung von [B.]. Ich weiss es nicht mehr» (act. II.9, Rz. 44 ff.). 21.22 H. (damaliger Geschäftsführer des GBV) sagte anlässlich der Parteieinvernahme des GBV vom 2. März 2016 aus, der Berechnungsleiter habe die Aufgabe gehabt, die Versammlung entsprechend dem Reglement des SBV zu moderieren. Er (H.) wisse nicht, weshalb diese Funktion «Berechnungsleiter» genannt worden sei. Dies sei schon seit ewigen Zei- ten so gewesen. Die Aufgaben des Berechnungsleiters hätten sich im Rah- men der reglementarischen Aufgaben erschöpft. Er sei mit der Thematik «Berechnungsleiter» befasst, seit er die Funktion als Geschäftsführer über- nommen habe. Die Berechnungsleiter seien keine Angestellten des GBV, sondern von diesem mandatiert worden. G. (damaliger Submissi- onsleiter) sei als Berechnungsleiter für den GBV tätig gewesen. (act. II.1, Rz. 126 ff.). Der GBV habe die Charge «Berechnungsleiter» bis im Jahr 2008 gehabt. Er (H.) könne nicht sagen, ob G. (damaliger Sub- missionsleiter) bis dann dabei gewesen sei. (act. II.1, Rz. 198 f.).
B-3097/2018 Seite 53 Vorversammlungen seien die Sitzungen gewesen, welche von den Berech- nungsleitern geleitet worden seien. Es sei möglich, dass die Vorversamm- lungen umgangssprachlich auch Submittenten-Versammlungen benannt worden seien. Sie seien von der Geschäftsstelle des GBV organisiert wor- den, wozu die Festlegung von Ort, Datum und Zeit sowie die Übermittlung an den mandatierten Sitzungsleiter gehört habe. Er (H.) habe selbst eine Vorversammlung im Unterengadin geleitet. Zweck der Vorversamm- lungen sei in seinen Worten die Klärung der Ausschreibungsunterlagen und Wettbewerbsbedingungen auf Übereinstimmung mit den geltenden Normen und Vorschriften gewesen. In seinen Worten ausgedrückt habe es keinen weiteren Zweck der Vorversammlungen gegeben (act. II.1, Rz. 280 ff.). Die Aussage von A. (damaliger VRP und Geschäftsfüh- rer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG), wonach die Vorversammlungen dazu gedient hätten, sich über Zuteilung und Preis zu einigen (siehe E. 21.15 hiervor), nahm H._____ (damaliger Geschäftsfüh- rer des GBV) zur Kenntnis. Er (H.) könne die Aussage nicht bestäti- gen. Auf Vorhalt der Schilderungen von A. hinsichtlich des Ablaufs der Berechnungsverfahren (siehe E. 21.14 hiervor) gab H._____ (damali- ger Geschäftsführer des GBV) zu Protokoll: «Ich nehme diese Aussage zur Kenntnis. Diese widersprechen dem Reglement des SBV. Dies ist nicht im Sinne des GBV passiert bzw. widersprach dem Auftrag des GBV. In meiner Zeit als Geschäftsführer des GBV seit August 2008 ist so etwas nicht vor- gekommen. Diese Aussagen müssen sich auf früher beziehen. [...] Offen- bar war ein Berechnungsverfahren das, wie es von [A.] geschildert wurde» (act. II.1, Rz. 349 ff.). Bei den Ausdrucken aus dem System «Infobau handle es sich offensicht- lich um Einladungen zu Vorversammlungen. Die Vorversammlungen seien in diesen Fällen gewünscht worden. Daher seien die Vorversammlungen disponiert worden. Die Daten seien in ihrem System hinterlegt worden. Auf- grund der Einladungen des GBV zu den Sitzungen vom 8. Februar 2008 betreffend «Güterwege 3. Etappe in Tschlin», vom 3. April 2008 betreffend «Sanierung Via liuns, 3. Etappe 2008» und vom 29. April 2008 betreffend «Wohnhaus Wagner Ftan» sei offensichtlich, dass im Jahr 2008 noch Vor- versammlungen durchgeführt worden seien. Er (H.) nehme zur Kenntnis, dass gemäss der Aussage von A._____ der Zweck der Vorver- sammlungen bis zu deren Schluss gewesen sei, sich zu einigen (siehe E. 21.15 hiervor; act. II.1, Rz. 526 ff.) 21.23 C._____ (damaliger Niederlassungsleiter der Lazzarini AG) gab an- lässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2017 zu Protokoll,
B-3097/2018 Seite 54 Vorversammlungen im Unterengadin seien ihm nur vom Hörensagen be- kannt; er sei nie dabei gewesen. Er könne nicht genau sagen, worum es sich dabei gehandelt habe. Er wüsste nicht, dass jemand von der Lazzarini AG in den Jahren 2007 und 2008 an Vorversammlungen teilgenommen hätte. Die gegenteilige Aussage von A._____ könne er sich nicht erklären. Auf Vorhalt der Aussagen von A._____ und B._____ (damaliger Geschäfts- führer der Bezzola Denoth AG), wonach ihn (C., damaliger Nieder- lassungsleiter der Lazzarini AG) an Vorversammlungen gesehen hätten (siehe E. 21.16 und E. 21.18 hiervor), liess C. (damaliger Niederlas- sungsleiter der Lazzarini AG) verlauten: «Ich weiss das nicht mehr. Mir ist dies nicht bewusst. Das ist zehn Jahre her oder mehr» sowie «Ich weiss es nicht mehr. Ich kann Ihnen dies nicht mit Bestimmtheit sagen. [...] Wie bereits gesagt, ich bin mir wirklich nicht mehr sicher. [...] Der Begriff Vor- versammlung sagt mir nichts. Ich weiss nicht, ob ich an Vorversammlungen teilgenommen habe oder nicht» (act. II.11, Rz. 66 ff.). Auf Vorhalt der Einladung des GBV zur Sitzung vom 25. September 2006 betreffend «Chanalisazium Schombrina – Plaz» (act. III.D.039) sagte C._____ (damaliger Niederlassungsleiter der Lazzarini AG) aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Beim Baumeisterverband sei sein Name hinterlegt gewesen. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob er an dieser Sit- zung teilgenommen habe. Er könne nicht sagen, ob er diese Einladung bekommen habe. Es sei interessant, dass nur drei Bewerber aufgeführt seien. Es hätte sicher noch einige andere Bewerber gegeben. Auf Vorhalt der Einladung des GBV zur Sitzung vom 2. November 2006 betreffend «3 Wohnungen Tof in Scuol» (act. III.D.040) konnte sich C._____ (damali- ger Niederlassungsleiter der Lazzarini AG) wiederum nicht an die Einla- dung oder eine Teilnahme an der Sitzung erinnern. Die Frage sei immer, ob überhaupt eine Sitzung stattgefunden habe. Die handschriftlichen Zah- len neben den Bewerbern könnten Eingabezahlen sein. Es könnte sein, dass F._____ (damaliger Bauführer der Lazzarini AG) an der Sitzung teil- genommen habe. Im Normalfall hätte F._____ nicht ohne sein (C._____) Wissen an einer solchen Sitzung teilgenommen. Sie hätten aber an sol- chen Sitzungen nicht teilgenommen. Es sei ihm nicht bewusst, dass sie an solchen Sitzungen teilgenommen hätten. Sie hätten lediglich die Pflicht ge- habt, sich beim GBV anzumelden. Die Bauunternehmer hätten ihr Inte- resse an einem Bauprojekt aus statistischen Gründen auf der Infobau- Plattform anmelden müssen. Eine Pflicht zur Abmeldung habe nicht be- standen. Sie hätten sich nie beim GBV abgemeldet (act. II.11, Rz. 207 ff.).
B-3097/2018 Seite 55 Mit Bezug auf die Sitzung vom 13. Mai 2008 (siehe E. 21.12 hiervor) gab C._____ (damaliger Niederlassungsleiter der Lazzarini AG) zu Protokoll, es könne sein, dass sie dieses Faxschreiben bekommen hätten. Es könne auch sein, dass sie an dieser Sitzung teilgenommen hätten. Wie aber aus dem Faxschreiben hervorgehe, sei es um allgemeine Themen und nicht um konkrete Projekte gegangen. Er (C.) sei an dieser Sitzung nicht anwesend gewesen, weil er mit seiner Familie um diese Jahreszeit immer in Italien gewesen sei. Er wisse nicht, durch wen die Lazzarini AG an der besagten Sitzung vertreten gewesen sei (act. II.11, Rz. 256 ff.). 21.24 I. (damaliger Projektleiter der Bezzola Denoth AG) führte an- lässlich der Ergänzung zur Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG vom 19. August 2015 aus, die Vorversammlungen hätten einen langen Werde- gang gehabt. Es habe diese Vorversammlungen bereits gegeben, als er (I._____) in den achtziger Jahren als Kalkulator angefangen hatte. Bei den Vorversammlungen im Unterengadin, wo er involviert gewesen sei, sei in erster Linie über das Projekt gesprochen worden. Man habe sich zu allfäl- ligen technischen Problemen äussern können. Man sei nicht verpflichtet gewesen, an diesen Vorversammlungen teilzunehmen. Dies sei der tech- nische Aspekt. Daneben habe es auch einen «Markt-Aspekt» gegeben. Es sei darüber diskutiert worden, wer eingeben möchte. Es sei auch darüber diskutiert worden, wer überhaupt die technischen Möglichkeiten zur Ein- gabe habe. Dann sei offen am Tisch gefragt worden, wer Interesse an der Projektübernahme habe. Manchmal habe es Diskussionen gegeben, wenn verschiedene Unternehmen Interesse angemeldet hätten (act. IX.C.51, Rz. 73 ff.). Es sei vorgekommen, dass man an Vorversammlungen mitgeteilt habe, dass man nicht mit sehr grossem Interesse rechnen würde. Damit habe man gemeint, dass man anschliessend an die Vorversammlung eine nicht sehr scharf gerechnete Offerte eingab. Dies sei im Zeitraum von 1987 bis 2006 geschehen. Danach habe es eine rapide Änderung gegeben. Es habe es auch gegeben, dass man sich an einer Vorversammlung nicht ei- nig geworden sei. Es sei vorgekommen, dass jemand kommuniziert habe, dass er an einem allfälligen Berechnungsverfahren nicht teilnehmen wollte und die Vorversammlung dann verlassen habe (act. IX.C.51, Rz. 83 ff.). Wenn es zu einem Berechnungsverfahren gekommen sei, habe es ein of- fenes oder ein verdecktes Verfahren gegeben. Bei einem offenen Verfah- ren habe man seinen kalkulierten Preis kommuniziert. Es sei im Prinzip
B-3097/2018 Seite 56 eine Offertöffnung vor der Eingabe gewesen. Man habe die Eingabe- summe auf einen Zettel mit Namen der Unternehmen geschrieben und die- sen dem Leiter abgegeben. Der Leiter habe aufgrund dieser Zettel mit den Eingabesummen eine Liste erstellt und diese vorgelesen. Nachher habe man nicht mehr über die Eingabesummen diskutiert. Bei der Liste habe es sich um eine Art Rangliste gehandelt. Man habe darauf erkannt, auf wel- chem Platz man mit seiner Eingabesumme stand. Dies sei der Marktpreis gewesen. Alle diese Angaben würden sich auf die Zeit bis 2006 beziehen (act. IX.C.51, Rz. 90 ff.). Bei einem verdeckten Berechnungsverfahren sei ebenfalls das Interesse abgeklärt worden. Wenn sich alle einverstanden erklärt hätten, ein ver- decktes Berechnungsverfahren durchzuführen, habe man ebenfalls seine Eingabesumme auf einen Zettel dem Leiter abgegeben. Dieser habe die höchste und niedrigste Summe rausgestrichen und mit den restlichen Ein- gabesummen einen Mittelwert gebildet. Manchmal habe man um den Mit- telwert «geklappt». Damit meine er (I.), dass man die Reihenfolge der zwei am nächsten beim Mittelwert liegenden Unternehmen ausge- tauscht habe. Dasjenige Unternehmen, welches am nächsten unter dem Mittelwert lag, sei mit demjenigen Unternehmen auf der Rangliste ausge- tauscht worden, welches am nächsten über dem Mittelwert gelegen habe. Die ursprünglichen Eingabesummen seien die gleichen geblieben, man habe einfach die Unternehmensnamen der beiden am nächsten beim Mit- telwert liegenden Unternehmen ausgetauscht. Der Leiter habe diese Be- rechnung vor Ort für sich gemacht. Man habe eine vom Leiter neu zuge- teilte Summe auf dem gleichen Zettel mitgeteilt erhalten, den man ihm zu- vor übergeben habe. Man habe aber nicht gewusst, auf welchem Platz man gestanden habe. Beim Berechnungsleiter sei sicher protokolliert gewesen, wer welche Eingabesumme gehabt habe. Er (I.) nehme an, dass kontrolliert worden sei, ob man tatsächlich auch so eingegeben habe. Man habe vom Berechnungsleiter nur diejenige Summe erfahren, die man sel- ber einzugeben habe (act. IX.C.51, Rz. 113 ff.). Er (I.) habe aber keine sichere Kenntnis, dass die Einhaltung der Preise kontrolliert worden sei (act. IX.C.51, Rz. 275 ff.). I. (damaliger Projektleiter der Bezzola Denoth AG) führte ergänzend an, dass sich seine Antwort mit dem Jahr 2006 «auf das vollumfängliche Verfahren bezogen» habe. B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bez- zola Denoth AG) habe nach seinem Eintritt in die Bezzola Denoth AG im Jahr 2007 eine andere Philosophie eingebracht. Vorversammlungen hätten auch nach 2006 noch stattgefunden, sie seien aber anders abgelaufen. Er
B-3097/2018 Seite 57 (I.) sei darin nicht mehr involviert gewesen. Es sei mehr auf die Frei- gabe herausgelaufen und sie hätten sich nicht mehr binden lassen. Mit Freigabe sei gemeint, dass man vor der Eingabe der Offerte mit nieman- dem mehr über die Preise im Rahmen der Vorversammlungen geredet habe. Es habe somit im Jahr 2006 ein Übergang stattgefunden. Er habe nach 2006 nur noch ein oder zwei Mal teilgenommen bzw. sei geschickt worden (act. IX.C.51, Rz. 236 ff.). Nach 2007 seien Vorversammlungen zu- nehmend weniger gewünscht gewesen. Dies treffe auch für die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG zu. Nach 2007 seien Berechnungs- verfahren immer weniger durchgeführt worden. Vielleicht ganz zu Beginn. Nachher sei er (I.) nicht mehr dabei gewesen. Er könne sich nicht erinnern, dass er an einem Berechnungsverfahren nach März bzw. April 2007 dabei gewesen sei. Ab 2007 habe sich die Situation verschärft, da er (I.) nicht gewusst habe, wie gewisse Unternehmen eingeben würden (act. IX.C.51, Rz. 296 ff.). Es sei immer einvernehmlich gewesen, ob ein offenes oder ein verdecktes Berechnungsverfahren durchgeführt worden sei. Teilweise habe es auch kein Berechnungsverfahren gegeben. Es sei jedem Unternehmen freige- stellt gewesen, ob es mitmachen wollte. Er (I.) sei nur mit Tiefbau- projekten beschäftigt gewesen, und es sei auch schon lange her. Er würde schätzen, es habe je ein Drittel offene und verdeckte Berechnungsverfah- ren sowie ein Drittel freie Eingaben gegeben. Mit freier Eingabe meine er, dass man entweder nicht zur Vorversammlung erschienen sei oder man sich an der Vorversammlung nicht auf Berechnungsverfahren habe einigen können. Man habe an jeder Vorversammlung die Interessen der teilneh- menden Unternehmen für ein Bauprojekt abgeklärt (act. IX.C.51, Rz. 113 ff.). Für die Vereinbarung des jeweiligen Berechnungsverfahrens habe es Einstimmigkeit benötigt (act. IX.C.51, Rz. 278 ff.). Hinsichtlich der Einladung des GBV zur Vorversammlung vom 2. März 2006 betreffend «Sanierung Infrastruktur Plaz-Mugliner» bemerkte I._____ (damaliger Projektleiter der Bezzola Denoth AG), dass diese Vorversamm- lung stattgefunden sowie [...] (damaliger Mitarbeiter der Bezzola Denoth AG) und er (I.) teilgenommen hätten. Er (I.) denke, es handle sich bei den handschriftlichen Notizen um die Schrift von [...] (damaliger Mitarbeiter der Bezzola Denoth AG). Man habe an dieser Vorversammlung die Interessen an diesem Bauprojekt abgeklärt. Aufgrund der handschriftli- chen Notiz «offen» schliesse er (I._____) darauf, dass ein offenes Berech- nungsverfahren durchgeführt worden sei. Aus persönlichen Gründen habe er ein starkes Interesse an diesem Projekt gehabt und den besten Preis
B-3097/2018 Seite 58 berechnet. Entsprechend sei das Interesse der Bezzola Denoth AG sehr gross gewesen, dieses Projekt am Verhandlungstisch zu erhalten. Mit dem Ausdruck «Versammlungstisch» meine er (I.) die Vorversammlung. Die anderen Bewerber hätten sich der Meinung angeschlossen, dass die Bezzola Denoth AG den Auftrag erhalten soll. Dies schliesse er (I.) aus der handschriftlichen Notiz «1.» (act. IX.C.51, Rz. 158 ff.). Weiter seien die Eingabesummen diskutiert worden, und die Eingabesumme der Bez- zola Denoth AG sei nach unten angepasst worden. Es sei bestimmt wor- den, dass die anderen Unternehmen die Bezzola Denoth AG mit einer hö- heren Eingabe schützen sollten. Die anderen Unternehmen seien bereit gewesen, höher einzugeben (act. IX.C.51, Rz. 187 ff.). Gemäss I._____ (damaliger Projektleiter der Bezzola Denoth AG) ist es zutreffend, dass die Vorversammlungen dem Zweck dienten, die Kapazitä- ten besser planen zu können, weil man sich über die in der Region vorhan- denen und sich saisonal ändernden Kapazitäten informieren konnte. Dies betreffe vor allem die Personalressourcen. Für ihn (I.) als Techniker seien Effizienz und Effizienzsteigerung im Vordergrund gestanden. Die Preise seien das «Endprodukt dieser Überlegungen» gewesen (act. IX.C.51, Rz. 329 ff.). 21.25 M. (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) sagte anlässlich der Parteieinvernahme der Fabio Bau GmbH vom 16. März 2016 aus, soweit er informiert sei, habe es Vor- versammlungen bis 2006 gegeben. Da im Jahr 2006 die Fabio Bau GmbH noch nicht bestanden habe, wisse er nicht, worum es sich dabei gehandelt habe. Für die Frars Buchli habe er (M.) an Vorversammlungen teil- genommen. Er könne sich nicht erinnern, jemals für die Fabio Bau GmbH an einer Vorversammlung teilgenommen zu haben. Er nehme zur Kennt- nis, dass A. (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) ausgesagt habe, dass er für die Fabio Bau GmbH an Vorversammlungen teilgenommen habe (siehe E. 21.15 hiervor). Er (M.) könne nicht beurteilen, ob A. gelogen habe. Über den Zweck der Vorversammlungen könne er nur spekulieren. Wenn er etwas sagen würde, könnte es sein, dass es nicht richtig wäre. Er könne die Aussage von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG), wonach die Vorver- sammlungen zur Einigung über Zuteilung und Preis gedient hätten (siehe E. 21.15 hiervor), nicht bestätigen. Es sei für ihn neu, dass man jeweils
B-3097/2018 Seite 59 zwischen einem offenen und einem verdeckten Berechnungsverfahren un- terschieden habe. Im Jahr 2006 habe die Fabio Bau GmbH noch nicht be- standen (act. II.2, Rz. 162 ff.). Auf Vorhalt der Einladung des GBV zur Sitzung vom 29. April 2008 betref- fend «Wohnhaus Wagner Ftan» (act. III.B.003), welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Oktober 2012 bei der Fabio Bau GmbH be- schlagnahmt wurde, räumte M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) ein, dass man als Mitglied des GBV melden musste, wenn man an Submissionen teilnahm. Ein solches Dokument sei dann jeweils vom GBV zurückgekommen, wenn man sich angemeldet hatte. Er (M.) könne nur spekulieren, ob es sich bei die- ser Sitzung um eine Vorsammlung gehandelt habe. Er könne sich nicht erinnern, ob die Sitzung stattgefunden habe. Er könne sich nicht erinnern, ob er die handschriftlichen Zahlen auf der Einladung angebracht habe. Es könnte seine Handschrift sein. Er könne sich nicht mehr an das – ebenfalls anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Fabio Bau GmbH beschlag- nahmte – Fax von L. vom 28. April 2008 (siehe E. 21.11 hiervor) er- innern. Er wisse nicht, weshalb bei der René Hohenegger Sarl eine hand- schriftliche Zahl auf der Einladung fehle. Er habe die handschriftlichen Ein- tragungen auf dem Schreiben des Architekten [...] an die Fabio GmbH vom 24. Juni samt Vergabeantrag (act. III.B.003) angebracht. Es könne im Üb- rigen sein, dass er (M.) die handschriftlichen Eintragungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel im Jahr 2010 vorgenommen habe. Er mache für sich selber Statistiken und bearbeite aus diesem Grund Do- kumente auch zu einem späteren Zeitpunkt. Er habe die handschriftlichen Eintragungen auf der Einladung und dem Vergabeantrag anlässlich der Er- stellung von Statistiken angebracht. Er wisse nicht, weshalb die Zahlen der Fabio Bau GmbH, der Impraisa Mario und der Bezzola Denoth AG auf der Einladung und dem Vergabeantrag nahezu identisch seien. Die drei Unter- nehmen hätten die Eingabepreise für dieses Projekt nicht abgesprochen (act. II.2, Rz. 241 ff.). Auf Vorhalt der Einladung des GBV zur Sitzung vom 8. Februar 2008 be- treffend «Güterwege 3. Etappe, Tschlin» (act. III.B.002) bemerkte M. (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH), er habe sich beim GBV angemeldet. Er könne nicht sagen, ob die Sitzung stattfand. Er könne nicht beurteilen, ob es sich um eine Einladung zu einer Vorversammlung gehandelt habe. Man habe sich anmelden müs-
B-3097/2018 Seite 60 sen. Was nachher passiert sei, wisse er auch nicht. Er wisse nicht, zu wel- cher Art von Sitzungen der GBV jeweils eingeladen habe (act. II.2, Rz. 355 ff.). 21.26 J._____ (damaliger Inhaber des Einzelunternehmens Impraisa da fabrica Margadant) führte im vorinstanzlichen Fragebogen vom 18. Sep- tember 2015 zuhanden des Einzelunternehmens Impraisa da fabrica Mar- gadant aus, bei den Vorversammlungen sei es namentlich um die Orientie- rung über Bauvolumen in den verschiedenen Regionen gegangen, d.h. über öffentliche und private Bauvorhaben (act. I.423, S. 3). G._____ (da- maliger Submissionsleiter) und K._____ (ehemaliger Submissionsleiter) hätten die Vorversammlungen im Unterengadin geleitet (act. I.423, S. 4). 21.27 F._____ (damaliger Bauführer der Lazzarini AG) gab anlässlich der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige der Lazzarini AG vom 19. Au- gust 2015 zu Protokoll, er sei im Auftrag seines Vorgesetzten an Vorver- sammlungen gewesen. Dabei habe er (F.) objektspezifisch einen Preis an einen Sitzungsleiter des GBV abgeben müssen. Dieser habe die Zahlen entgegengenommen, etwas mit den Zahlen gemacht und ihm (F.) wieder eine Zahl zurückgegeben. Verhandelt habe er (F.) nicht. Er habe nur Zahlen bringen und abholen müssen. Die Zahlen habe er anschliessend seinem Vorgesetzten gegeben. Er (F.) wisse nicht, was dann mit den Zahlen passiert sei. F._____ (damaliger Bauführer der Lazzarini AG) ergänzte, er sei aber schon lange nicht mehr an einer sol- chen Vorversammlung gewesen. In den letzten Jahren sicher nicht mehr. Zu Beginn, also ab dem Jahr 2000, habe er ungefähr fünf- bis achtmal an Vorversammlungen teilgenommen (act. IX.B.23, Rz. 43 ff.). Seit 2006, eventuell schon seit 2005, sei er (F.) nie mehr an einer Vorversammlung gewesen. Auf Vorhalt der Einladungen des GBV zu den Sitzungen vom 29. März 2007 betreffend «An- und Umbau Chasa Felix, Scuol», vom 8. Februar 2008 betreffend «Güterwege 3. Etappe, Tschlin» und vom 3. April 2008 betreffend «Sanierung Via liuns (3. Etappe)» zeigte sich F. «etwas erstaunt», dass sein Name erwähnt sei. Er wisse ef- fektiv nicht mehr, ob etwas stattgefunden habe oder nicht. Er könne sich nicht mehr erinnern. Er würde ja gerne ja sagen, aber er wisse es nicht. Vielleicht hätte er «dies kalkuliert» gehabt und sei dann angemeldet wor- den (act. IX.B.23, Rz. 200 ff.). Er wisse nicht, ob Vertreter der Lazzarini AG im Zeitraum von 2006 oder später überhaupt an Vorversammlungen teilge- nommen haben (act. IX.B.23, Rz. 247 ff.).
B-3097/2018 Seite 61 F._____ (damaliger Bauführer der Lazzarini AG) könne nicht sagen, was der Zweck der Vorversammlungen gewesen sei (IX.B.23, Rz. 66 ff.). Er (F._____) bemerkte weiter, an den Vorversammlungen, an denen er teilge- nommen habe, hätten keine Vertreter der Bauherrschaft teilgenommen (IX.B.23, Rz. 115 f.). iv) Beweisthema, Zulässigkeit des Indizienbeweises sowie Beweis- mass 22. Das Beweisthema ist vorliegend, ob der Gesamtkonsens betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen An- gebotspreise anlässlich von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleis- tungen im Unterengadin bis Mai 2008 vorlag (siehe E. 27 ff. hiernach) so- wie ob der besagte Konsens in persönlicher Hinsicht seit 2007 die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und zuvor die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch umfasste (siehe E. 38 ff. hiernach). 23. Die Vorinstanz führte einen Indizienbeweis anhand der hiervor wieder- gegebenen fünf Elemente (siehe E. 18 f. hiervor). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig und auch im Kartellrecht grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 144 II 246 Altimum SA E. 6.4.3; Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 Erne Holding AG et al. E. 8.4.4.6, je mit Hinweisen), was die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestreitet. 24. Ordentliches Beweismass (oder Regelbeweismass) in Kartellverfahren ist das Beweismass der (vollen) Überzeugung. Eine ausnahmsweise Be- weismassreduktion kann nach der Rechtsprechung bei «komplexen wirt- schaftlichen Sachverhalten mit multiplen Wirkungszusammenhängen» er- folgen, nicht hingegen bei «gewöhnlichen» Lebenssachverhalten (vgl. BGE 139 I 72 Publigroupe E. 8.3.2). In Kartellsanktionsverfahren dür- fen namentlich auch beim Vorliegen von Selbstanzeigen die Anforderun- gen an das Beweismass nicht aus prozessökonomischen Gründen herab- gesetzt werden (Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 Erne Hol- ding AG et al. E. 8.5.4.1 bis E. 8.5.4.5 mit Hinweisen). Mit Blick auf das vorliegende Beweisthema (siehe E. 22 hiervor) ist demzufolge der Über- zeugungsbeweis zu erbringen. Die gerichtliche Überzeugung muss auf Grundlage des vollständigen Indiziengefüges zustande kommen. Zu prü- fen ist, ob in der Gesamtheit keine vernünftigen Zweifel am vorinstanzli- chen Beweisergebnis (siehe E. 17 f. hiervor) bestehen. Dabei kann mit Be- zug auf einzelne (Beweis-)Elemente die Möglichkeit des sachverhaltlichen Andersseins wohl offenbleiben (vgl. Urteil des BGer 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 Jäggi
B-3097/2018 Seite 62 E. 12.1; Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 Erne Holding AG et al. E. 8.4.4.6, je mit Hinweisen); sie dürfen derweil die richterliche Über- zeugung, wie sie aus den übrigen Indizien gewonnen wurde, nicht erschüt- tern, indem sie in tatsächlicher Hinsicht ein Anderssein nahelegen (vgl. BGE 144 II 246 Altimum SA E. 6.4.3). 25. Ob der Nachweis mittelbar überzeugend gelungen ist, setzt demnach eine hiernach zu erfolgende integrale Würdigung sämtlicher Vorbringen und Entgegnungen zu den jeweiligen (Beweis-)Elementen sowie der wei- teren Argumente voraus (vgl. HANS WALDER, Der Indizienbeweis im Straf- prozess, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 109/1991 S. 303 ff.). Als Ausfluss der Sachverhaltserstellung von Amtes wegen (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 VwVG) sind zudem namentlich die diesbe- züglichen Einwände der Foffa Conrad-Gruppe und der Lazzarini AG in den Parallelverfahren B-3096/2018 und B-3290/2018 mitzuberücksichtigen, in- soweit sie das Fortdauern des Gesamtkonsenses ebenfalls in Abrede stel- len. v) Würdigung des Gerichts 26. Das Bundesverwaltungsgericht ist in den Parallelverfahren B-3096/2018 und B-3290/2018 nach eingehender Würdigung der gesam- ten ersichtlichen Beweismittel zur hinreichenden Überzeugung gelangt, dass zwischen Bauunternehmen und dem GBV seit spätestens 1997 ein sachlicher Gesamtkonsens betreffend die Festlegung der designierten Zu- schlagsempfänger und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vor- versammlungen für Hoch- und Tiefbauleisten bestand, welcher in räumli- cher Hinsicht das Unterengadin betraf (siehe Urteile des BVGer B-3096/2018 vom 28. November 2023 E. 51 ff. und B-3290/2018 vom 28. November 2023 E. 55 ff.). Darauf ist vorliegend nicht zurückzukom- men, auch zumal dies von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird (siehe E. 19 hiervor) und die – im Übrigen zutreffenden – vorinstanz- lichen Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren insoweit verbindlich sind. Strittig sind hingegen – wie ge- sehen – das zeitliche Fortbestehen des Gesamtkonsenses nach 2006 bis Mai 2008 sowie die persönliche Teilnahme der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) am Gesamt- konsens (siehe E. 19 hiervor). Insoweit die Beschwerdeführerin in Rz. 24 der Replik sodann bemerkt, es könne aus ihrer Sicht «schliesslich offen- bleiben, ob in den Jahren 2007 und 2008 noch Vorversammlungen durch-
B-3097/2018 Seite 63 geführt wurden und ob diese noch die Qualität einer Gesamtabrede auf- wiesen», wertet das Bundesverwaltungsgericht dies vorliegend nicht als eine nachträgliche Anerkennung des zeitlichen Fortbestehens des Ge- samtkonsenses. 27. In zeitlicher Hinsicht begründet die Beschwerdeführerin «erhebliche Zweifel» am Fortbestehen des Gesamtkonsenses von 2007 bis Mai 2008 mit folgenden bzw. der Abwesenheit weiterer Beweismittel:
B-3097/2018 Seite 64 Rahmen der mündlichen Ergänzungen der Selbstanzeige vom 18. August 2015 sowie vom 23. und 27. März 2016 insofern korrigiert, als auch in den Jahren 2007 und 2008 noch mehrere Sitzungen durchgeführt worden seien, welche allerdings nach seinem Wissen nicht mehr erfolgreich gewe- sen seien. Damit entkräftete A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) namentlich seine früheren Aussagen, auf welche zugleich die Foffa Conrad-Gruppe und die Lazzarini AG in ihren Beschwerden Bezug nehmen. Notabene leitete A._____ im Jahr 2007 selbst noch Vorversammlungen und wurde dafür entschädigt (siehe E. 21.7 und E. 21.15 f. hiervor). 29. Weiter räumte B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola De- noth AG) anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige vom 23. Mai 2016 Vorversammlungen in den Jahren 2007 und 2008 ein. B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) bestätigte ebendort – auch entgegen den Vorbringen der Lazzarini AG im Parallelver- fahren B-3290/2018 – insbesondere in Rz. 188 und 225 (handschriftliche Ergänzung) hinlänglich, dass in den Jahren 2007 und 2008 Vorversamm- lungen im Unterengadin stattgefunden haben. B.s_____ Aussagen lässt sich im Übrigen entnehmen, dass von den Vorversammlungen die «Info- Veranstaltungen» zu unterscheiden sind, an welchen sich Bauunternehmer im Unterengadin nachweislich im Frühjahr 2006 (siehe das Dokument «Bauprojekte IBA 2006, 25-0035 II/8», im Anhang von act. IX.C.49 sowie auch die Aussagen von A._____ [damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG, siehe E. 21.15 f. hier- vor] und G._____ [damaliger Submissionsleiter, siehe E. 21.13 hiervor]) sowie gemäss den Angaben von B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) auch in den Jahren 2007 und 2008 getroffen haben. Sie dienten gemäss B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola De- noth AG) dem Informa-tionsaustausch und zur Abgabe von Interessenbe- kundungen für bereits bekannte Bauprojekte. Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung soweit ersichtlich nicht weiter mit den besag- ten «Info-Veranstaltungen» auseinander. Es konnte denn auch dahinge- stellt bleiben, ob diese Treffen möglicherweise ebenfalls der Umsetzung des unterstellten sachlichen Gesamtkonsenses dienten. Für die vorliegen- den Zwecke ist hingegen von Interesse, dass B._____ (damaliger Ge- schäftsführer der Bezzola Denoth AG) das zeitliche Fortbestehen des Ge- samtkonsenses bis Mai 2008 nicht in Abrede stellte (siehe E. 21.17 hier- vor).
B-3097/2018 Seite 65 30. Sodann hat A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) als Verfasser der GBV- Berichte der Jahre 2007 und 2008 wie soeben gesehen selbst anlässlich der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG, der Foffa Conrad AG und der Zeblas Bau AG Samnaun vom 23. und 27. Mai 2016 Vorversammlungen in den Jahren 2007 und 2008 in glaubhafter Weise eingeräumt (siehe E. 21.16 und E. 28 hiervor). Entgegen Rz. 45 der Beschwerde begründen die (unzutreffenden) Hinweise in den besagten Jahresberichten, wonach in den Jahren 2007 und 2008 keine Vorversamm- lungen mehr im Unterengadin durchgeführt worden seien (siehe E. 21.6 hiervor), mithin keine vernünftigen Zweifel am vorinstanzlichen Beweiser- gebnis. 31. Entgegen den Vorbringen der Lazzarini AG im Parallelverfahren B-3290/2018 enthält zudem die Verfügung vom 10. Juli 2017, Untersu- chung 22-0467, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal, keine dahinge- henden Sachverhaltsfeststellungen, dass Vorversammlungen in den Jah- ren 2007 und 2008 im Unterengadin nicht mehr stattgefunden hätten. Der GBV bemerkte ebenfalls in seiner Stellungnahme vom 4. April 2016 zum vorinstanzlichen Auskunftsbegehren vom 23. März 2016, dass die Submis- sionsverhandlungen erst nach 2008 eingestellt worden seien (siehe act. I.72, Bemerkung zu 2.). Auch für H._____ (damaliger Geschäftsführer des GBV) war es anlässlich der Parteieinvernahme des GBV vom 2. März 2016 aufgrund der vorgehaltenen Unterlagen offensichtlich, dass im Jahr 2008 noch Vorversammlungen durchgeführt wurden (siehe E. 21.22 hier- vor); zudem bestätigte er, dass die Charge des (mandatierten) «Berech- nungsleiters bis zum Jahr 2008 bestand (siehe ebendort, Rz. 145 ff. und 197 ff. sowie 235). Der Kontext seiner Bemerkung (insb. act. II.1, Rz. 520 und 522) lässt im Übrigen keinen anderen Schluss zu, als dass H._____ (damaliger Geschäftsführer des GBV) Vorversammlungen im Unterenga- din meinte. 32. Es bestehen entgegen Rz. 43 der beschwerdeführerischen Replik keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) und B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) hinsicht- lich der Vorversammlungen in den Jahren 2007 und 2008 abgestimmt ha- ben. Neben den vorerwähnten Beweismitteln ist zudem aufgrund der Agen- den von G._____ (damaliger Submissionsleiter) ebenfalls davon auszuge- hen, dass in den Jahren 2007 und 2008 Vorversammlungen im Unteren-
B-3097/2018 Seite 66 gadin durchgeführt wurden (siehe E. 21.4 hiervor). Auch die nach Auffas- sung der Lazzarini AG in Rz. 52 f. der Replik des Parallelverfahrens B- 3290/2018 überhöhten Entschädigungen für G._____ (damaliger Submis- sionsleiter) könnten daran keine erheblichen Zweifel aufkommen lassen: Tatsächlich ist denkbar, dass G._____ (damaliger Submissionsleiter) noch für andere Leistungen entschädigt wurde. Ebenso wäre aber vorstellbar, dass die handschriftlichen Hinweise «[Komma] 41» zusammen mit der Be- merkung «Insg. 41» (siehe Spesenabrechnungen der Jahre 2006 und 2007 in act. I.72) indizieren, dass unter der Person von G._____ (damali- ger Submissionsleiter) zumindest 2007 noch weiterer, der Position 41 bzw. 410 «Submissionsleiter» der Erfolgsrechnung zuzurechnender Aufwand des GBV aufgeführt wurde. Andere (von G._____ [damaliger Submissions- leiter] oder Dritten erbrachte) Leistungen – wie allenfalls gar die Teilnahme an «ähnlichen» Sitzungen – vermöchten aber die erstellten Vorversamm- lungen in den Jahren 2007 und 2008 ebenso wenig ungeschehen machen. 33. Es trifft infolgedessen entgegen Rz. 46 der Beschwerde auch nicht zu, dass die Vorinstanz «für die aufgestellte Behauptung, die Vorversammlun- gen hätten bis Mai 2008 gedauert, [...] einzig Unterlagen zur Vorversamm- lung vom 29. April 2008 betreffend das Wohnhaus Wagner Ftan sowie ei- nen Vergabeantrag des Bauleiters [...] vom 16. Juli 2008 anzuführen [ver- mag]». Vielmehr liegt hierfür die vorerwähnte Reihe der insoweit kohären- ten Beweisaussagen vor, namentlich von A._____ (damaliger VRP und Ge- schäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG), B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG), H._____ (damaliger Geschäftsführer des GBV) sowie die Stellungnahme des GBV vom 4. April 2016. Diese subjektiven Beweismittel werden in objektiver Hin- sicht wie soeben gesehen durch die Agenden von G._____ (damaliger Submissionsleiter) sowie die «Submissionsleiter-Stellvertreter Spesenab- rechnungen» des GBV gestützt. Hingegen weisen die Unterlagen zur Vor- versammlung vom 29. April 2008 betreffend «Wohnhaus Wagner Ftan» so- wie die M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) zuzuordnenden handschriftlichen Anmerkungen (siehe act. III.B.003) nicht bloss darauf hin, dass Vorversammlungen bis Ende April 2008 stattfanden, sondern dass vielmehr bis zuletzt Eingabe- summen abgesprochen wurden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Rz. 46 der Beschwerde, wonach es sich um ein Hochbauprojekt gehan- delt habe, «an welchen die Beschwerdeführerin zum Vornherein kein Inte- resse haben konnte, da sie einzig im Tiefbau tätig war», ist unbehilflich:
B-3097/2018 Seite 67 Gegenständliche Beweisfrage ist, ob der erstellte Gesamtkonsens fortbe- standen hat, nicht hingegen, ob er von der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) fortgetragen wurde (hierzu E. 43 ff. hiernach). 34. Zudem ist aufgrund des Eintrags vom 6. Mai 2008 «GBV SC 1x» in der Agenda des Jahres 2008 von G._____ (damaliger Submissionsleiter) da- von auszugehen, dass die nachweislich letzte Vorversammlung ebendann abgehalten wurde. Ungeachtet dessen hätte der spätestens ab 1997 er- stellte Gesamtkonsens möglicherweise selbst dann bis Mai 2008 fortdau- ern können, wenn im fraglichen Zeitraum keine Vorversammlungen mehr stattgefunden hätten. Ausbleibende Vorversammlungen würden eine Be- endigung des Gesamtkonsenses lediglich indizieren, nicht hingegen fingie- ren. 35. Das Bundesverwaltungsgericht kommt des Weiteren zur Überzeugung, dass die erwiesenen Vorversammlungen bis Mai 2008 von demselben er- stellten sachlichen Gesamtkonsens fortwährend getragen waren. Dabei ist unerheblich, dass die intendierte Einigung über Zuteilung und Preis einzel- fallweise bzw. je länger desto öfter misslungen ist. Vielmehr genügt, dass sich die projektabhängig interessierten Bauunternehmen und der GBV bzw. deren mandatierte Berechnungsleiter im institutionalisierten Rahmen der Vorversammlungen mit einer gewissen Regelmässigkeit willentlich und einvernehmlich getroffen haben. Der Gesamtkonsens zur Einigung über Zuteilung und Preis erfordert indes keinen Erfolg im Sinne einer (ständigen) Umsetzung. Vielmehr genügt, dass sich die projektabhängig interessierten Bauunternehmen und der GBV bzw. deren mandatierte Berechnungsleiter im institutionalisierten Rahmen der Vorversammlungen mit einer gewissen Regelmässigkeit willentlich und einvernehmlich getroffen haben. Auch A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) bestätigte indes, dass der Zweck der Vorver- sammlungen bis zu deren Abschaffungen derselbe geblieben war (siehe E. 21.15 f. hiervor). Die Einigung über die Zuteilung und den Preis von Bau- projekten war notabene denn auch der vorrangige «Sinn und Zweck» der Vorversammlungen, andernfalls die Vorversammlungen sich schliesslich nicht «zu Tode gelaufen» hätten, weil man «sich nicht mehr gefunden [hatte]», wie dies B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) in der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige vom 18. August 2015 anschaulich darlegte (siehe E. 21.17 hiervor). Entgegen den Aussagen von I._____ (damaliger Projektleiter der Bezzola Denoth AG) anlässlich der Er- gänzung zur Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG vom 19. August 2015
B-3097/2018 Seite 68 (siehe E. 21.24 hiervor) kann es ab dem Jahr 2007 nicht mehr bloss vor- dergründig darum gegangen sein, sich über Kapazitäten zwecks besserer Planbarkeit auszutauschen. Eine – in der angefochtenen Verfügung eben- falls konstatierte – starke Abnahme der durchgeführten Vorversammlungen sowie des «Umsetzungsgrades» führt auch entgegen den Ausführungen der Foffa Conrad-Gruppe in Rz. 265 und 275 ihrer Beschwerde im Paral- lelverfahren B-3096/2018 damit noch keineswegs zum «logisch[en] Schluss», dass der Gesamtkonsens nicht fortgedauert hätte. 36. Die Ausführungen von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige vom 23. und 27. Mai 2016 las- sen denn auch darauf schliessen, dass der besagte Gesamtkonsens sich an der Sitzung vom 13. Mai 2008 aufgelöst haben muss: Wenn A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) ebendort ausführt, es sei darum gegangen, Ordnung zu schaffen, bzw. einige Unternehmen hätten den Wunsch gehabt, sich er- neut zu treffen, um Ordnung zu schaffen, so ist dies dahingehend zu ver- stehen, dass der grundsätzliche Wille zum fortwährenden konsensgemäs- sen Verhalten im Vorgang zur Sitzung vom 13. Mai 2008 noch bestanden haben muss. Auch bestätigte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsfüh- rer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) ausdrücklich, dass erst nach der Sitzung vom 13. Mai 2008 im Unterengadin keine Vor- versammlungen mehr stattgefunden haben (siehe E. 21.16 hiervor). Im Übrigen indiziert die (nicht durchgestrichene) Eintragung «GBV SC SITU- ATION» in der Agenda des Jahres 2008 von G._____ (act. III.R.007), dass die Sitzung vom 13. Mai 2008 in Scuol tatsächlich stattfand. 37. Demzufolge erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass zwischen Bauunternehmen und dem GBV derselbe Gesamtkonsens betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleisten im Unterengadin seit spätestens 1997 fortwährend bis Mai 2008 bestand. Das Bundesverwaltungsgericht hegt daran im Lichte sämtlicher ersichtlichen Beweismittel sowie Parteivorbringen keine ver- nünftigen Zweifel. Die Rüge der Verletzung von Art. 49 Bst. b VwVG ver- fängt demnach nicht. 38. In persönlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin «in vorsorg- licher Weise» die Beteiligung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und rügt in Rz. 77 der Beschwerde eine fehlerhafte Sachverhaltserstellung ohne
B-3097/2018 Seite 69 weitere Substantiierung. Rz. 18 der Replik ist alsdann zu entnehmen, es sei «schlicht nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz deshalb in Ziff. 20 der Vernehmlassung davon spricht, der Verstoss sei vo[m] Unternehmen ‘Koch’ begangen worden, ‘und zwar während der gesamten Dauer (1997 bis Mai 2008)’, wenn gegenüber der Kollektivgesellschaft bis zum Jahre 2005 kein einziger Vorwurf erhoben wurde und die Vorwürfe lediglich – wie aufgezeigt – einzig das letzte Geschäftsjahr, nämlich das Jahr 2006 betref- fen». 39. Was die persönliche Beteiligung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch als Unternehmensträger im Jahr 2006 betrifft, sind die Akten eindeutig: In objektiver Hinsicht finden sich namentlich die Einladungen zu den Vorver- sammlungen vom 11. April 2006 betreffend «Erschliessung Pezza Champ Grond, 3. Etappe» (act. III.D.30) und vom 1. Juni 2006 betreffend «Vias e punts Val Tasna» (act. III.D.35). Neben den Bewerbern – auch neben «Koch Gebr.» – finden sich jeweils handschriftliche Zahlen, welche als an- lässlich der Vorversammlung bekanntgegebene Eingabesummen in Tau- senderbeträgen zu deuten sind. Als «Sachbearbeiter» fungiert jeweils N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]). Es gilt in dieser Hinsicht wei- ter zu beachten, dass die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch kein GBV-Mit- glied und demzufolge nicht zur Meldung verpflichtet war, welche die Einla- dung auslöste. Die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch meldete sich vielmehr aus freien Stücken zu den Vorversammlungen im Jahr 2006 an und ver- folgte damit aktiv die Umsetzung des erstellten Gesamtkonsenses. Entge- gen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Rz. 52 f. wird dadurch nicht die Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) an Vorver- sammlungen nachzuweisen versucht; vielmehr belegen die besagten An- meldungen das konsensgetragene Verhalten der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch mit Blick auf Tiefbauleistungen im Jahr 2006. Letzteres wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht ernstlich bestritten. 40. Die Teilnahme von N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwal- tungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch an den Vorversammlungen im Jahr 2006 wird alsdann zumindest durch A._____ (damaliger VRP und Geschäftsfüh- rer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG vom 18. August 2015 weiter bestätigt (siehe E. 21.15
B-3097/2018 Seite 70 hiervor). Die Aussagen von N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsfüh- rung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]), wonach er niemals an Vorversammlungen teilgenommen habe (siehe E. 21.20 f. hiervor), sind auch insofern unglaubhaft, als seine Anwesenheit an Vorversammlungen zumindest nach 2006 auch von B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) anlässlich der mündlichen Ergän- zung zur Selbstanzeige vom 23. Mai 2016 überzeugend bestätigt wurden (siehe E. 21.18 hiervor). Als Geschäftsleitungsmitglied der Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch war N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwal- tungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) zudem im fraglichen Zeitraum für die «bei den Ausschreibungen/Offerten einzuschla- gende Strategie» mitverantwortlich (siehe sogleich E. 41 hiernach). Seine offensichtlich unzutreffenden Auskünfte lassen sich am ehesten mit der Verbundenheit gegenüber seinem langjährigen Arbeitgeber und seiner fort- laufenden Tätigkeit erklären (siehe E. 21.20 hiervor und E. 120 f. hier- nach). 41. Die in Fn. 309 und Fn. 394 der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Einladungen zu Vorversammlungen und einschlägigen Dokumente betref- fen hingegen tatsächlich bloss die Jahre 2006 bis 2008 (vgl. E. 21.2 hier- vor). Soweit ersichtlich finden sich in den Akten auch sonst keine objektiven Beweismittel für das Mittragen des Gesamtkonsenses betreffend die Fest- legung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Ange- botspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleis- ten im Unterengadin durch die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch vor dem Jahr 2006. Die Vorinstanz konnte solche Beweismittel ebenso wenig im Beschwerdeverfahren anführen. Sodann ist namentlich den mündlichen Ergänzungen der Selbstanzeige der Foffa Conrad AG und der Bezzola De- noth AG vom 18. August 2015 sowie vom 23. und 27. März 2016 durch A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG; siehe E. 21.15 f. hiervor) und den mündli- chen Ergänzungen zur Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG vom 18. Au- gust 2015 sowie vom 23. und 27. März 2016 durch B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG; siehe E. 21.17 f. hiervor) nicht zu entnehmen, dass die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch den besagten Ge- samtkonsens vor dem Jahr 2006 mitgetragen hätte. Wohl lässt aufhorchen, wenn der beschwerdeführerische Rechtsvertreter, welcher seit mindestens 30. Januar 2004 zugleich Mitglied der Geschäftsleitung der Kollektivgesell-
B-3097/2018 Seite 71 schaft Gebr. Koch war (siehe act. III.I.003), deren Teilnahme an Vorver- sammlungen im Namen der Beschwerdeführerin mit blossem Nichtwissen bestreitet (wie im Übrigen in kategorischer und unzutreffender Weise seine [Mit-]Verantwortung als Mitglied der Geschäftsleitung für die Kollektivge- sellschaft Gebr. Koch, siehe E. 21.19 hiervor). In der Aktennotiz über die «Besprechung vom 30.01.2004, 15.00 Uhr, in Ramosch» (siehe act. III.I.003) steht weiter: «Geschäftsleitungssitzungen finden vorerst ca. alle 2 Wochen statt (Henry Zegg wird daran teilnehmen, soweit dies erfor- derlich ist). Entscheide in der Geschäftsleitung werden mit Mehrheitsbe- schluss gefällt. In die Kompetenz der Geschäftsleitung fallen grundsätzlich alle Entscheide über die bei den Ausschreibungen/Offerten einzuschla- gende Strategie [..]». Es ist in tatsächlicher Hinsicht wenig plausibel, dass die persönliche Beteiligung am Gesamtkonsens von den Mitgliedern der Geschäftsleitung erst für das Jahr 2006 mit Mehrheitsbeschluss gefällt so- wie N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) mit deren Umsetzung betraut worden sein soll – und dies allenfalls gar ohne den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als fünftes Geschäftsleitungsmitglied zumindest nach- träglich darüber in Kenntnis zu setzen. Es muss indes primär der (auf Be- weismittel gestützte) behördliche Vorwurf überzeugen, nicht dessen Be- streitung durch die Beschwerdeführerin. Im Ergebnis erachtet das Bundes- verwaltungsgericht die persönliche Teilnahme der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch als Unternehmensträgerin am Gesamtkonsens betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen An- gebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbau- leisten im Unterengadin vor dem Jahr 2006 – in Ermangelung konkreter Beweismittel – nicht mit hinreichender Gewissheit als erwiesen. 42. Im Lichte sämtlicher ersichtlicher und angerufener Beweismittel kommt das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Überzeugung, dass die Kol- lektivgesellschafft Gebr. Koch zumindest im Jahr 2006 am Gesamtkonsens betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin beteiligt war. 43. Was alsdann die persönliche Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) als Unternehmensträgerin am – erstelltermassen auch ab 2007 bis Mai 2008 fortbestehenden (siehe E. 27 ff. hiervor) – Ge- samtkonsens betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsemp-
B-3097/2018 Seite 72 fängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversamm- lungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin betrifft, ist einer- seits wiederum auf die mündlichen Ergänzungen der Selbstanzeige der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG vom 18. August 2015 sowie vom 23. und 27. März 2016 durch A._____ (damaliger VRP und Geschäfts- führer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG; siehe E. 21.15 f. hiervor) und den mündlichen Ergänzungen zur Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG vom 18. August 2015 sowie vom 23. und 27. März 2016 durch B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG; siehe E. 21.17 f. hiervor) abzustellen. Die aussagenden Personen haben ebendort übereinstimmend und unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) – vertreten durch N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivge- sellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) – sich zumindest im Jahr 2007 nicht bloss zu Vorversammlungen angemeldet, sondern vielmehr auch teilgenommen hat. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffas- sung in Rz. 74 der Beschwerde sind diese Aussagen nicht «schwankend und vage». Die gegenteiligen Beteuerungen von N._____ (damaliges Mit- glied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zu- ständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) bzw. sein mangelndes Erinnerungsvermögen sind (wie bereits die Auskünfte mit Bezug auf seine Teilnahme für die Kol- lektivgesellschaft Gebr. Koch, siehe E. 40 hiervor) als Schutzbehauptun- gen zu qualifizieren. Darüber hinaus bestätigte die Zeblas Bau AG Samnaun als Tochtergesell- schaft der Foffa Conrad-Gruppe mit Eingabe vom 18. März 2016, dass de- ren Selbstanzeige auch für sie gelte (siehe act. VII.B.2). Der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin ist (nebst damaligem Mitglied der Geschäfts- führung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und einzigem Verwaltungsrat der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) zudem Verwaltungsrats- präsident der Zeblas Bau AG Samnaun, welche offenbar «ursprünglich von der Firma Foffa und der Firma Koch gegründet» wurde (siehe act. VII.B.8, Rz. 594). Die Beschwerde unterlässt es indes, auch bloss ansatzweise nachvollziehbar darzulegen, weshalb im Namen der Zeblas Bau AG Sam- naun, dessen Oberleitungsorgan der beschwerdeführerische Rechtsver- treter präsidiert, anlässlich der besagten Selbstanzeige angeblich unzutref- fende Erklärungen abgegeben worden sein sollen.
B-3097/2018 Seite 73 44. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch in Rz. 60 und 62 der Be- schwerde zumindest ein, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) betreffend die Projekte «Melioration Tschlin,
B-3097/2018 Seite 74 Einerseits dienten die Vorversammlungen bis zu deren Ende erstelltermas- sen der Einigung über Zuteilung und Preis (siehe E. 35 hiervor), was zu- mindest N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektiv- gesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufga- ben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) spätestens seit sei- nen nachgewiesenen Teilnahmen für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Jahr 2006 (siehe E. 40 hiervor) bewusst gewesen sein musste. Es ist unersichtlich und konnte auch von der Beschwerdeführerin nicht nachvoll- ziehbar dargelegt werden, aus welchen anderen Gründen sich die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) in den Jahren 2007 und 2008 an- gemeldet haben sollte. Es leuchtet insbesondere nicht ein, weshalb Anmel- dungen ohne Teilnahmeabsichten erfolgt sein sollten. Andererseits kommt hinzu, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE- 106.070.287) – ebenso wie die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch (siehe E. 39 hiervor) – kein GBV-Mitglied und demzufolge nicht zur Meldung ver- pflichtet war (siehe act. II.9, Rz. 199 ff.), welche die Einladung auslöste. Auch die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) meldete sich viel- mehr aus freien Stücken zu den Vorversammlungen in den Jahren 2007 und 2008 an und verfolgte damit aktiv die Umsetzung des erstellten Ge- samtkonsenses. 46. Insoweit das Verhalten des von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch getragenen Unternehmens der Koch AG Ramosch (UID: CHE- 106.070.287) zuzurechnen ist (siehe dazu E. 106 ff. hiernach), begründet eine fehlende offene Distanzierung vom sachlichen Gesamtkonsens in An- lehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (hiernach: EuGH) ein weiteres Indiz für sein Fortdauern bei der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) seit 2007 bis Mai 2008 (vgl. Urteil des EuGH vom 17. September 2015, Rs. C-634/13 P Total Marketing Services, Rz. 22 f. mit Hinweisen; vgl. ALEXANDER HARRER, Die Beendigung der Zu- widerhandlung gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV [Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 326/47], Baden-Ba- den 2019, S. 169 ff.; BANGERTER/ZIRLICK, in: Zäch et al. [Hrsg.], KG Kom- mentar, Zürich/St. Gallen 2018 [nachfolgend: KG Komm], Art. 4 Abs. 1 N 201). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, und die Beschwerdeführerin macht ebenso wenig geltend, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE- 106.070.287) eine entsprechende Erklärung abgegeben hätte. 47. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Beweisergebnis mit Blick auf die persönliche Teilnahme der Koch AG Ramosch (UID: CHE-
B-3097/2018 Seite 75 106.070.287) als Unternehmensträgerin seit 2007 bis Mai 2008 zu bestäti- gen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Licht der Gesamtheit der ersichtlichen und angerufenen Beweismittel ebenfalls zur Überzeugung, dass der Gesamtkonsens betreffend die Festlegung des designierten Zu- schlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin seit 2007 bis Mai 2008 auch von der Koch AG Ramosch (UID: CHE- 106.070.287) als Unternehmensträgerin mitgetragen wurde. Hierfür ist ent- gegen Rz. 75 f. der Beschwerde keine nachweisliche Absprache im fragli- chen Zeitraum erforderlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 49 Bst. b VwVG verfängt wiederum nicht. Das rechtmässige Beweisergebnis hält im Übrigen entgegen der ebendortigen Rüge der Beschwerdeführerin vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) ohne Weiteres stand. 48. Die Beschwerdeführerin macht wiederholt geltend, die Koch AG Ra- mosch (UID: CHE-106.070.287) sei seit 2007 – wie bereits zuvor die Kol- lektivgesellschaft Gebr. Koch – bloss im Tiefbau, nicht aber im Hochbau tätig gewesen (siehe Beschwerde, Rz. 20, 23, 33, 46, 52, 66 und 77). Hin- gegen bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin damit in sinngemässer Weise und eventualiter vorbringen möchte, dass sich die Koch AG Ra- mosch (UID: CHE-106.070.287) seit 2007 und die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Jahr 2006 an einem weniger umfassenden Gesamtkonsens beteiligt hätten. Dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin in Rz. 105 der Beschwerde offenbar zustimmend «zur Kenntnis [nimmt], dass die Vo- rinstanz im Rahmen der unternehmensspezifischen Bemessung zuge- steht, dass sie an der Gesamtabrede ‘nur teilweise’ beteiligt war (vgl. Rz.775 der angefochtenen Verfügung), da sie nur im Bereich Tiefbau, nicht aber im Bereich Hochbau tätig war (vgl. Rz. 241 der angefochtenen Verfügung). Infolge der reduzierten Beteiligung an der Umsetzung der Ge- samtabrede wurde deshalb der Prozentsatz bei der Koch AG Ramosch auf 5 % festgelegt». Es gilt darüber hinaus festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den seit spätestens dem Jahr 1997 zwischen Bauunternehmen und dem GBV be- stehenden Gesamtkonsens betreffend die Festlegung der designierten Zu- schlagsempfänger und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vor- versammlungen für Hoch- und Tiefbauleisten im Unterengadin an sich nicht in Abrede stellt. Sie hat sich darauf beschränkt, das Fortbestehen seit 2007 bis Mai 2008 sowie die persönliche Teilnahme der Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch und der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) zu
B-3097/2018 Seite 76 bestreiten (siehe E. 19 und E. 26 hiervor). Die Vorbringen der Beschwer- deführerin vermögen – wie soeben gesehen – nicht zu verfangen (siehe E. 27 ff. hiervor). Es bestand erstelltermassen bis Mai 2008 ein umfassen- der Konsens, an welchem die Beteiligten – mitunter die Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch und die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) – selbstverantwortlich partizipiert haben. Namentlich ist für die Annahme ei- nes entsprechenden Gesamtkonsenses nicht erforderlich, dass die Betei- ligten durchwegs im aktuellen Wettbewerb gestanden hätten. Vielmehr wird in materieller Hinsicht zu prüfen sein, ob (auch) ohne aktuellen Wett- bewerb auf eine Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG zu schliessen ist (siehe E. 50 hiernach). b) Qualifikation als Wettbewerbsabrede 49. Art. 4 Abs. 1 KG benennt als Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbe- werbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. 50. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) und die Kollektivge- sellschaft Gebr. Koch sowie die Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG, Ze- blas Bau AG Samnaun, Lazzarini AG und Kollektivgesellschaft Frars Buchli bzw. Fabio Bau GmbH, Impraisa da fabrica Margadant, Impraisa Mario GmbH und René Hohenegger Sarl waren im Zeitraum von spätestens 1997 bis Mai 2008 Unternehmen gleicher Marktstufen, weil sie als Anbieter von Hoch- und bzw. oder Tiefbauleistungen auf den sachlichen Märkten für die Erbringung solcher Arbeiten tätig waren und damit in tatsächlicher Konkur- renz standen. Insoweit die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) und die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch nicht zugleich Hochbauleistungen erbrachten, so waren sie nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich zumindest potenzielle Wettbe- werber, weil sie innerhalb einer relativ kurzen Frist von zwei bis drei Jahren Hochbauleistungen hätten erbringen und damit auch in diesem Bereich den Wettbewerbsdruck auf die übrigen Unternehmen hätten erhöhen kön- nen. Es ist vorliegend anzunehmen, dass für die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) und die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch eine nach objektiver wirtschaftlicher Vernunft realisierbare Option bestand, re- lativ zeitnah in den fraglichen Markt einzutreten. Eine entsprechende po- tenzielle Wettbewerberstellung ist hinreichend, um auch in dieser Hinsicht auf Unternehmen gleicher Marktstufen zu schliessen (vgl. Urteile des BVGer B-8430/2010 vom 23. September 2014 E. 6.2.16, B-8399/2010
B-3097/2018 Seite 77 vom 23. September 2014 E. 5.2.1.8 und B-8404/2010 vom 23. September 2014 E. 5.2.13; Urteil des EuG vom 8. September 2016, Rs. T-472/13 Lundbeck, Rz. 99 ff., je mit Hinweisen). 51. Die Vorinstanz qualifiziert den hiervor erstellten Gesamtkonsens in Rz. 580 ff. der angefochtenen Verfügung als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Zudem habe der besagte Konsens beinhaltet, für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin den designierten Zuschlagsemp- fänger und die jeweiligen Angebotspreise festzulegen. Er sei demnach in objektiver Weise geeignet gewesen, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken; überdies sei erwiesen, dass die Abredeteilnehmer damit in sub- jektiver Hinsicht auch bezweckt hätten, sich betreffend den Zuschlag und den Preis von Hoch- und Tiefbauleistungen nicht zu konkurrieren. Damit liege eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor, welche die Merkmale eines Dauerverstosses bzw. einer Dauerabrede (auf Dauer angelegten Charakter) sowie einer Gesamtabrede (Willen zur projektüber- greifenden Koordination) aufweise. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 49 Bst. a VwVG, zu- mal das von den Unternehmen in den Jahren 2007 und 2008 an den Tag gelegte Verhalten eventualiter nicht mehr als bewusstes und gewolltes Zu- sammenwirken im Sinne einer Gesamtabrede qualifiziert werden könne. Der Grundkonsens zu einer Zusammenarbeit sei nicht mehr weiterverfolgt bzw. nicht mehr umgesetzt worden (Beschwerde, Rz. 85 f.). 52. In einem ersten Schritt ist zu erwägen, ob der gegenständliche Ge- samtkonsens eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG begründen kann. Andernfalls wäre möglicherweise auf eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zu schliessen (vgl. Urteil des BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.2 und E. 3.4 mit Hinweisen). Die Frage wurde soweit ersichtlich von den schweizerischen Gerichten noch nicht behandelt. Das Bundesverwaltungs- gericht hat bislang lediglich – und dies mit Bezug auf die Frage, ob die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann bzw. im Rahmen der ebendortigen Bestimmung des sachlich relevan- ten Markts – festgehalten, dass auch bei öffentlichen Beschaffungen Märkte mit zeitlich unterschiedlichem Umfang sowie ein «eigentliche[r] Dauermarkt» bzw. ein «Dauer-Submissionskartell» bestehen können (vgl. Urteil des BVGer B-420/2008 vom 1. Juni 2010 Implenia E. 9.1.1). An- dernorts hielt die Vorinstanz zudem fest, es sei «auch der schweizerischen Praxis [...] nicht fern, mehrere Verhaltensweisen als Gesamtheit zu be- trachten und als solche unter den Abredebegriff von Art. 4 Abs. 1 KG zu
B-3097/2018 Seite 78 subsumieren» (vgl. Verfügung der WEKO vom 10. Dezember 2012 in Sa- chen Abrede im Speditionsbereich, in: RPW 2013/2, S. 142 ff., Rz. 74 mit Verweis auf Verfügungen der WEKO vom 15. März 2004 in Sachen Markt für Schlachtschweine – Teil B, in: RPW 2004/3, S. 726 ff., Rz. 41 und vom 19. November 2007 in Sachen Strassenbeläge Tessin, in: RPW 2008/1, S. 85 ff., Rz. 81 ff.). Im letztzitierten Entscheid hatte die Vorinstanz eine Konvention zwischen im Strassenbelagsmarkt tätigen Unternehmen, nach welcher über mehrere Jahre hinweg die Aufteilung des Marktes nach Ge- schäftspartnern und die direkte Festlegung der Preise (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) für öffentliche und private Aufträge vorgesehen war, als «eine Abrede» qualifiziert (vgl. ebendort, Rz. 82), ohne eine weitere Kategorisie- rung vorzunehmen. Schliesslich hat die Vorinstanz mitunter im Verfahren 22-0438 betreffend Bauleistungen See-Gaster, welches Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG zwischen Gesellschaften des Strassen- und Tiefbaugewerbes betrifft, auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG geschlossen (Verfügung vom 8. Juli 2016, Rz. 1190 ff.) 53. In Bezug auf die Begriffe der Vereinbarungen und der aufeinander ab- gestimmten Verhaltensweisen stimmt Art. 4 Abs. 1 KG mit Art. 101 Abs. 1 AEUV überein (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.1). In der Praxis der europä- ischen Kommission und Gerichte wurden einheitliche und (dauernde oder) fortgesetzte Zuwiderhandlungen (vgl. Urteil des EuGH vom 26. September 2018, Rs. C-99/17 Infineon Technologies, Rz.172 f. mit Hinweisen) wohl teilweise als Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV charakte- risiert; hingegen findet sich oftmals auch die uneindeutige Umschreibung als «Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise» bzw. Variatio- nen der letzteren (vgl. KONSTANTIN SEIFERT, Die einheitliche und fortge- setzte Zuwiderhandlung, Baden-Baden 2013, S. 150 ff.; LIANOS/KORAH/SI- CILIANI, Competition Law, Oxford 2019, S. 438 ff., je mit Hinweisen; kritisch GERALD BREI, Die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – eine mehr als fragwürdige Rechtsfigur im Europäischen Kartellrecht, Neue Zeit- schrift für Kartellrecht [NZKart] 2017, S. 211 ff., S. 215 f.). 54. Mit Bezug auf den gegenständlichen Gesamtkonsens schliesst indes- sen auch das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG: Der erstellte, seit spätestens 1997 bis Mai 2008 be- stehende Konsens zwischen Bauunternehmen und dem GBV betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tief- bauleistungen im Unterengadin setzt den Rahmen (vgl. SEIFERT, a.a.O.,
B-3097/2018 Seite 79 S. 164; MICHAEL DE TOMA, Die Evolution der «einheitlichen und fortdauern- den Zuwiderhandlung» gegen das europäische Kartellverbot, Berlin 2019, S. 49 ff., je mit Hinweisen) für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwir- ken (vgl. Botschaft KG, S. 545) aufgrund einer übereinstimmenden gegen- seitigen Willensäusserung (vgl. Art. 1 OR; Urteile des BVGer B-3938/2013 vom 30. Oktober 2019 Dargaud [Suisse] E. 5.1 [teilweise bestätigt durch Urteil des BGer 2C_43/2020 vom 21. Dezember 2021]] und B-552/2015 vom 14. November 2017 Türbeschläge anonymisiert E. 4.1 und 4.4) und lässt demzufolge einen für eine Vereinbarung hinreichenden Bindungswil- len bzw. eine hinreichende Intensität erkennen (vgl. BGE 144 II 246 Alti- mum E. 6.4.1; Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999, Rs. C-49/92 P Anic Par- tecipazioni, Rz. 131; NYDEGGER/NADIG, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Kartell- gesetz, Basel 2010, Art. 4 Abs. 1 N 100). Nach Art. 4 Abs. 1 KG kann of- fenbleiben, ob die Vereinbarung erzwingbar war (vgl. Urteil des BVGer B- 463/2010 vom 19. Dezember 2013 Gebro Pharma E. 3.2.4; JÜRG BORER, Wettbewerbsrecht I, 3. Aufl. 2011, Art. 4 N 2; BANGERTER/ZIRLICK, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 29, je mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, betrifft die bereits in E. 27 ff. hiervor beurteilte Sach- frage nach dem Fortdauern des Gesamtkonsenses seit 2007 bis Mai 2008. Derselbe Gesamtkonsens hat im fraglichen Zeitraum erstelltermassen fort- gedauert, weshalb auch die Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bis Mai 2008 fortbestanden hat. 55. Alsdann ist zu untersuchen, ob die gegenständliche Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt hat. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass mitunter die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) und die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch einverständlich ihre jeweilige wettbewerbliche Entscheidungs- autonomie zumindest eingeschränkt haben (vgl. BGE 129 II 18 Buchpreis- bindung I E. 5.1; Urteil des EuGH vom 21. Februar 1984, Rs. 86/82 Has- selblad, Rz. 46), weshalb eine Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen ist (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.5 mit Hinweisen). Notabene ist im Übrigen nicht ersichtlich und ebenso wenig geltend gemacht, dass die Vereinba- rung offensichtlich prokompetitive Auswirkungen gezeitigt hätte (vgl. BANGERTER/ZIRLICK, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 130 mit Hinweisen; zur Rechtfertigung aufgrund verhältnismässiger Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG siehe E. 69 f. hiernach). Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, dass in der angefochtenen Verfügung jede konkrete Aussage dahin- gehend fehle, welche Wettbewerbsbeschränkung die beteiligten Unterneh- men bezweckt oder bewirkt hätten, ist auf die entsprechenden Erwägun-
B-3097/2018 Seite 80 gen zu Art. 5 Abs. 3 KG zu verweisen (siehe E. 58 ff. hiernach). Anderer- seits ist mit Bezug auf die Beschränkungsvarianten (Zweck- oder Effektab- rede) festzustellen, dass die vorerwähnte Autonomieeinschränkung mittels der Vereinbarung erfolgt und letztere für die Wettbewerbsbeschränkung mithin kausal ist (vgl. Urteil des BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.6 mit Hinweisen). 56. Darüber hinaus ist – im für Art. 4 Abs. 1 KG erforderlichen Umfang – ein Bezwecken der Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, zumal die Wettbewerbsbeschränkung bereits in objektiver Hinsicht als programmati- scher Inhalt der Vereinbarung erscheint (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.6 und E. 5.5; weiterführend E. 58 ff. hiernach). Dabei kommt ein objektivier- ter Zweckbegriff zur Anwendung, weshalb die subjektive Ansicht und Ab- sicht der an der Abrede Beteiligten unerheblich ist (vgl. BANGERTER/ZIR- LICK, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 137 f.; NYDEGGER/NADIG, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 N 69 und 71; MANI REINERT, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar Kartellgesetz, 2. Aufl. 2022, Art. 4 Abs. 1 N 550, je mit Hinwei- sen). Auch sind weitergehende Erwägungen des rechtlichen und wirt- schaftlichen Kontexts wiederum nicht an dieser Stelle, sondern bei der Zu- lässigkeitsprüfung der Abrede nach Art. 5 KG vorzunehmen (vgl. BANGER- TER/ZIRLICK, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 140 f.; HILTY/FRÜH, Lizenzkar- tellrecht, Bern 2017, S. 196). Für die Prüfung der Frage, ob Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt ist, bedarf es sodann keiner Marktabgrenzung. Die Beschrän- kungsvarianten «Bezwecken» oder «Bewirken» sind zudem insoweit alter- native Voraussetzungen, als deren kumulatives Vorliegen nicht erforderlich ist (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.1 und E. 3.6; BANGERTER/ZIRLICK, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 133 f., je mit Hinweisen). Demnach kann gleicher- massen offenbleiben, ob die gegenständliche Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG neben dem Bezwecken zugleich eine Wettbewerbsbe- schränkung bewirkt hat. 57. Die – zuerst einmal – charakterisierende Bezeichnung der hiervor fest- gestellten Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG als «Gesamtabrede» ist sodann nicht zu beanstanden: Es liegt der Wettbewerbsabrede nämlich nachgewiesenermassen insofern ein Gesamtkonsens zugrunde, als letz- terer namentlich unter Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE- 106.070.287) und der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch die Festlegung der designierten Zuschlagsempfänger und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Un- terengadin zum Gegenstand hatte sowie im Zeitraum von spätestens 1997 bis Mai 2008 bestand.
B-3097/2018 Seite 81 2) Unzulässigkeit der Gesamtabrede a) Qualifikation als horizontale Preis- und Geschäftspartnerabre- den (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) 58. Die Vorinstanz erwog in Rz. 597 ff. der angefochtenen Verfügung, die vorliegende Wettbewerbsabrede sei als horizontale Geschäftspartner- und Preisabrede zu werten. Damit seien die Tatbestandsmerkmale von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG erfüllt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es handle sich bei den Abrede- teilnehmern wie gesehen um Unternehmen derselben Marktstufe. Weiter habe die vorliegende Gesamtabrede beinhaltet, für die einzelnen Aus- schreibungen die Angebotspreise festzulegen und darauf gezielt, den Preiswettbewerb unter den Beteiligten auszuschliessen. Anstelle des Preiswettbewerbs habe die gemeinsame Preisfestsetzung durch die Betei- ligten treten sollen. Zwar hätten die Beteiligten die konkreten Angebots- preise für ihre Hoch- und Tiefbauleistungen jeweils erst im Rahmen der einzelnen Umsetzungshandlungen, das heisst in den projektspezifischen Submissionsabreden, festgelegt. Die Gesamtabrede habe jedoch das not- wendige Fundament dieser projektspezifischen Preisfestsetzung gebildet. Erstens sei ihr der Grundkonsens immanent gewesen, dass die Beteiligten die Angebotspreise gemeinsam und nicht individuell bestimmt hätten. Zweitens habe sie den institutionellen Rahmen für die Zusammenarbeit und damit auch für die Preisfestsetzung geschafft. Drittens habe sie mit der Orientierung am Mittelwert der von den Beteiligten vorkalkulierten Offerten in den Grundzügen den Mechanismus der konkreten Preiskalkulation vor- gegeben. Aus diesen Gründen sei die vorliegende Gesamtabrede als (in- direkte) Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zu qualifizieren. Die vorliegende Gesamtabrede habe sodann beinhaltet, dass die Beteilig- ten den designierten Zuschlagsempfänger oder die designierte Zuschlags- empfängerin festlegen wollten. Zwar sei der vorliegenden Abrede nicht un- mittelbar zu entnehmen, welcher Geschäftspartner oder welche Geschäfts- partnerin welchem Unternehmen zugeordnet worden sei. Sie sei aber zum einen auf die Aufteilung der Abnehmer und Abnehmerinnen der Leistungen der Abredeteilnehmer gerichtet gewesen und zum anderen sei ein in der Umsetzung der Abrede tatsächlich zu einer Vielzahl von Zuteilungen von Projekten bzw. Geschäftspartnern und Geschäftspartnerinnen gekommen. Vor diesem Hintergrund sei die vorliegende Gesamtabrede auch als eine von Art 5 Abs. 3 Bst. c KG erfasste (indirekte) Geschäftspartnerabrede zu qualifizieren.
B-3097/2018 Seite 82 59. Die zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) und der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch sowie den übrigen Beteiligten getroffene Gesamtabrede war horizontaler Natur (siehe E. 50 hiervor). Die Gesamt- abrede betraf – wie gesehen – die Festlegung der designierten Zuschlags- empfänger und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorver- sammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin. Mit Bezug auf die Auf- bzw. konkrete Zuteilung der Zuschlagsempfänger ist festzuhal- ten, dass jene (bei erfolgreicher Umsetzung) anlässlich der einzelfallwei- sen Absprachen – mithin «indirekt» – erfolgte. Entgegen Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG, welcher ausdrücklich «Abreden über die direkte oder indirekte Fest- setzung von Preisen» betrifft, benennt Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG «Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern», ohne die besagte Aufteilung weitergehend zu qualifizieren. Es ist hiernach zu erwägen, ob die vorliegende Gesamtabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a und Bst. c in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KG zu beurteilen ist. 60. Das Bundesgericht hat unlängst in Bezug auf vertikale Wettbewerbs- abreden nach Art. 5 Abs. 4 KG festgehalten, dass der schweizerische Ge- setzgeber eine «materiell identische Regelung» mit dem EU-Wettbewerbs- recht wollte (vgl. BGE 143 II 297 Gaba E. 6.2.3 mit Hinweisen). Abs. 3 und Abs. 4 von Art. 5 KG ist gemeinsam, dass sie gesetzliche Vermutungstat- bestände von Wettbewerbsbeseitigung aufgrund besonders schädlicher bzw. «harter» Abreden enthalten (vgl. BGE 144 II 198 BMW E. 4.3.1; ZIR- LICK/BANGERTER, in: KG Komm, Art. 5 Rz. 332 ff., je mit Hinweisen). Zwi- schen Abs. 3 und Abs. 4 von Art. 5 KG besteht kein «kategorialer Unter- schied» (vgl. BGE 143 II 297 Gaba E. 9.4.5). Kohärenzüberlegungen spre- chen auch bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 KG für eine Orientierung am Gebot der materiellen Gleichbehandlung (vgl. ANDREAS HEINEMANN, Das Gaba-Urteil des Bundesgerichts: Ein Meilenstein des Kartellrechts, Zeit- schrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2018, 101 ff. [hiernach: Meilen- stein], 109, 112). 61. Art. 101 Abs. 1 AEUV unterscheidet zwischen Wettbewerbsbeschrän- kungen «bezweckenden» und «bewirkenden» Absprachen. Das wesentli- che rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Koordinierung zwischen Unternehmen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung enthält, liegt in der Feststellung, dass eine solche Koordinierung in sich selbst eine hinrei- chende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt. Dabei ist auf den Inhalt der Absprache, die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirt- schaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, indem sie steht, abzustellen. Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der
B-3097/2018 Seite 83 betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und deren Struktur zu berücksichtigen. Damit wird einer – mit Blick auf die Rechtsfolgen (siehe E. 62 hiernach) ungerechtfertigten – Ausuferung der (im Grundsatz offenen) Kategorie der bezweckten Wettbewerbsabreden entgegengetreten (vgl. Urteil des EuGH C-67/13 P vom 11. September 2014 Cartes Bancaires, Rz. 58; FLORIAN WAGNER-VON PAPP, in: Sä- cker/Meier-Beck/Bien/Montag [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Wett- bewerbsrecht, Band 1 Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2020, Rz. 307 f. mit Hinweisen). Gegebenenfalls, das heisst bei Bejahung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung, ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen nicht erforderlich ist (im Gegensatz zu allenfalls «bewirkten» Wettbewerbsbeschränkungen; vgl. Urteile des EuGH vom 26. September 2018, Rs. C-99/17 P Infineon Technologies, Rz. 155 f. und vom 11. September 2014, Rs. C-67/13 P Cartes Bancaires, Rz. 49, Rz. 53 f. und Rz. 57). «Bezweckte» Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen zudem durchwegs das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Spürbarkeit (vgl. EuGH vom 13. Dezember 2012, Rs. C-226/11 Expedia, Rz. 35 ff.). Aus der Rechtsprechung des EuGH geht weiter hervor, dass Vereinbarun- gen, die schon ihrem Wesen nach eine Aufteilung der Kunden von Dienst- leistungen bezwecken, für das gute Funktionieren des normalen Wettbe- werbs besonders schädliche Formen der Kollusion darstellen. Daher ge- hören Vereinbarungen über die Aufteilung der Kunden ebenso wie Preis- vereinbarungen zur Kategorie der schwerwiegendsten Wettbewerbsbe- schränkungen (vgl. Urteile des EuGH vom 14. Januar 2021, Rs. C-450/19 Kilpailu, Rz. 25 und vom 16. Juli 2015, Rs. C-172/14 ING Pensii, Rz. 32). Ausnahmen bilden – wie hiervor gesehen – wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge, insoweit sie eine grössere Komplexität offenbaren (vgl. HEINEMANN, Meilenstein, 109). Bei der Kategorie der schwerwiegendsten Wettbewerbsverstösse kann die Analyse des wirtschaftlichen und rechtli- chen Zusammenhangs aber auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden (vgl. Urteile des EuGH vom 27. April 2017, Rs. C-469/15 P FSL Holdings et al., Rz. 107 und vom 20. Januar 2016, Rs. C-373/14 P Tos- hiba, Rz. 29). 62. Materielle Identität (siehe E. 60 hiervor) bedingt, dass ein Verhalten nach Art. 5 Abs. 3 f. KG zugleich als bezweckte Wettbewerbsbeschrän- kung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV qualifiziert. Dies, zumal die Rechtsfolgen
B-3097/2018 Seite 84 mit Blick auf die weitere Verhaltensbeurteilung korrespondieren: Be- zweckte Wettbewerbsbeschränkungen sind unbeachtlich ihrer Auswirkun- gen spürbar (siehe E. 61 hiervor) und mangels Rechtfertigung verboten (Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV). Desgleichen sind Abreden nach Art. 5 Abs. 3 f. KG – selbst bei umgestossener Vermutung der Wettbewerbsbe- seitigung – grundsätzlich bereits aufgrund ihres Gegenstandes (d.h. unbe- achtlich ihrer Auswirkungen) erheblich und mangels Rechtfertigung unzu- lässig (Art. 5 Abs. 1 f. KG; vgl. BGE 144 II 194 BMW E. 4.3.1; 143 II 297 Gaba E. 5.2.5; Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 ERNE E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Sowohl Art. 5 Abs. 3 f. in Verbindung mit Abs. 1 KG als auch Art. 101 AEUV sind zudem sanktionsbewehrt (Art. 49a Abs. 1 KG; Art. 23 Abs. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002). Es ist deshalb in der Folge zu prüfen, ob die vorlie- gende Gesamtabrede bereits in sich selbst eine hinreichende Beeinträch- tigung des Wettbewerbs erkennen lässt, welche den Tatbestandsvarianten von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und Bst. c KG zuzuordnen ist. 63. Inhalt der vorliegenden Gesamtabrede war einerseits die Festlegung der jeweiligen Angebotspreise. Die Abredeteilnehmer bezweckten, mittels projektspezifischer Zuteilungsverfahren die Angebotspreise festzusetzen. Die Abrede war geeignet, bei den spezifischen Projekten eine harmonisie- rende Wirkung auf den Wettbewerbsparameter «Preis» auszuüben. Es sind keine rechtlichen und wirtschaftlichen Begleitumstände ersichtlich und wurden ebenso wenig geltend gemacht, welche eine grössere Komplexität des Sachverhalts zu erkennen geben würden und damit die objektiv wett- bewerbsbeschränkende Zielsetzung zu relativieren vermöchten. Die vor- liegende Gesamtabrede lässt damit bereits in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, die als Abrede über die Fest- setzung von Preisen gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin hat mit Bezug auf die Subsumtion unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG keine Einwände erhoben. Sodann ist entgegen dem sinn- gemässen Vorbringen der Lazzarini AG im Parallelverfahren B-3290/2018 (Rz. 26 f. der Beschwerde) nicht vorauszusetzen, dass Inhalt der Gesamt- abrede bereits die Festsetzung der Endpreise gewesen wäre. Diese Anfor- derung wäre unmöglich zu erfüllen, denn die zukünftigen (Einzel-)Projekte (mit den jeweiligen, noch zu konkretisierenden Konditionen) waren zu Be- ginn der Gesamtabrede noch gar nicht bekannt. Ein solcher Ansatz hätte auch zur Folge, dass eine Gesamtabrede wie die vorliegende – mit welcher eine projektübergreifende und langjährige (siehe E. 37 hiervor) Beeinträch-
B-3097/2018 Seite 85 tigung des Preiswettbewerbs bezweckt war – auf ihre Erheblichkeit zu un- tersuchen und von vornherein nicht direkt sanktionierbar wäre (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 49a Abs. 1 KG e contrario), während eine jede ihrer Um- setzungsabreden von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG erfasst würde. Der Wertungs- widerspruch wäre eklatant, und dem Institut der Gesamtabrede würde seine Effektivität zum Nachteil des wirksamen Wettbewerbs entzogen. Wie bereits erwähnt, erfasst der Gesetzeswortlaut auch die indirekte Preisfest- setzung (siehe E. 59 hiervor). Sodann hat auch dieses Gericht bereits fest- gehalten, dass jede Art des Festsetzens von Preisen, Preiselementen oder Preiskomponenten grundsätzlich unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG fällt (vgl. Ur- teil des BVGer B-8399/2010 vom 23. September 2014 Siegenia-Aubi E. 5.4.22). Preislisten fallen ebenfalls unter den Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG (vgl. Urteil des BVGer B-823/2016 vom 2. April 2020 Musik Hug E. 5.2.2), ebenso die Vereinbarung von Höchstrabatten und mi- nimalen Ablieferungspauschalen (vgl. Urteil des BVGer B-7756/2015 vom 16. August 2022 autoweibel ag E. 9.3). Der Preisbegriff von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG ist nicht identisch mit dem «Kaufpreis» im Sinne von Art. 184 OR oder mit jenem der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (PBV, SR 942.211). Im Übrigen qualifiziert auch der EuGH eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, welche die Fest- setzung der Preise zum Zweck hat, als bezweckte Wettbewerbsbeschrän- kung (vgl. Urteil des EuGH vom 27. April 2017, Rs. C-469/15 P FSL Hol- dings et al., Rz. 106 ff. und das vorinstanzliche Urteil des EuG vom 16. Juni 2015, Rs. T-655/11 FSL Holdings et al., Rz. 475 ff.; Urteil des EuGH vom 26. September 2018, Rs. C-99/17 P Infineon, Rz. 154 ff.). 64. Inhalt der vorliegenden Gesamtabrede war andererseits die Festle- gung der designierten Zuschlagsempfänger. Die Abredeteilnehmer be- zweckten, mittels projektspezifischer Zuteilungsverfahren unter sich den Leistungserbringer festzulegen. Die Abrede war geeignet, eine projektbe- zogene Zuteilung der Geschäftspartner zu erreichen. Es sind keine recht- lichen und wirtschaftlichen Begleitumstände ersichtlich und wurden ebenso wenig geltend gemacht, welche eine grössere Komplexität des Sachver- halts zu erkennen geben würden und damit die objektiv wettbewerbsbe- schränkende Zielsetzung zu relativieren vermöchten. Die vorliegende Ge- samtabrede lässt damit wiederum bereits in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen und qualifiziert als Abrede über die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG.
B-3097/2018 Seite 86 Die Beschwerdeführerin hat auch mit Bezug auf die Subsumtion der Ge- samtabrede unter Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG keine Einwände erhoben. Na- mentlich steht nicht entgegen, dass die Geschäftspartner nicht bereits zu Beginn der Gesamtabrede «direkt» zugeteilt wurden bzw. zugeteilt werden konnten, sondern erst anlässlich der projektspezifischen Umsetzungs- handlungen. Eine solche Einschränkung kann Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG nicht entnommen werden und wäre – analog zu den Erwägungen hinsichtlich der Preisabrede (siehe E. 63 hiervor) – der effektiven Durchsetzung des Kartellrechts abträglich. Auch hat dieses Gericht bereits zu vertikalen Ab- reden erwogen, dass grundsätzlich jede Form der Gebietszuweisung von Art. 5 Abs. 4 KG erfasst ist (vgl. Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. Sep- tember 2016 Nikon E. 7.3.2 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz muss auch für Gebiets- und Geschäftspartnerabreden nach Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG gelten. Sodann geht der sinngemässe Einwand der Lazzarini AG im Paral- lelverfahren B-3290/2018 (siehe Rz. 26 f. der Beschwerde) fehl, wonach zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich sei, «dass die an der Abrede be- teiligten Unternehmen in der Lage sind, abseits jeglichen Wettbewerbs sich Aufträge direkt oder indirekt zuzuteilen» (Hervorhebung im Original). Art. 5 Abs. 3 KG stellt eine Vermutung auf, dass die hierunter zu subsumierenden Verhaltensweisen den wirksamen Wettbewerb beseitigen; hingegen ist die Beseitigung wirksamen oder gar «jeglichen» Wettbewerbs notabene keine Tatbestandsvoraussetzung. Etwas anderes lässt sich auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-420/2008 vom 1. Juni 2010 Implenia E. 8 nicht entnehmen. b) Widerlegung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wett- bewerbs sowie Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung 65. Harte Abreden wie die vorliegende Gesamtabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a und Bst. c KG (siehe E. 60 ff. hiervor) begründen gemäss Art. 5 Abs. 3 f. KG eine Vermutung(-sbasis) für die Beseitigung wirksamen Wett- bewerbs (Vermutungsfolge). Diese Vermutungsfolge ist umstossbar, d.h. sie kann widerlegt werden (vgl. ZIRLICK/BANGERTER, in: KG Komm, Art. 5 Rz. 332 ff. mit Hinweisen). Hierbei ist die Frage zu beantworten, ob trotz Vorliegens des Vermutungstatbestands im konkreten Fall auf dem relevan- ten Markt wirksamer Wettbewerb besteht (Nachweis des Gegenteils), was durch genügenden Innen- oder Aussenwettbewerb zu erbringen ist (vgl. BGE 143 II 297 Gaba E. 4.1 mit Hinweisen; Botschaft zu einem Bun- desgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartell- gesetz, KG] vom 23. November 1994, BBl 1995 I 468 [hiernach: Botschaft KG], S. 556).
B-3097/2018 Seite 87 66. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der tatsächliche und potenzi- elle Aussenwettbewerb auf dem relevanten Markt für Hoch- und Tiefbau- leistungen im Unterengadin von 1997 bis Mai 2008 nicht hinreichend ge- wesen sei, um die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs zu widerlegen. Allerdings sei unter dem Gesichtspunkt des Innenwettbewerbs zu beachten, dass nicht sämtliche Ausschreibungen an Vorversammlun- gen behandelt worden seien. Zudem sei der Umsetzungsgrad der Gesamt- abrede insbesondere in den Jahren 2007 und 2008 reduziert gewesen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei daraus zu schliessen, dass auf dem relevanten Markt ausreichender Innenwettbewerb bestanden habe, um die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs umzustossen (Rz. 629 der angefochtenen Verfügung). 67. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden und wer- den im Kern auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der Foffa Conrad-Gruppe oder der Lazzarini AG in den Parallelverfahren B- 3096/2018 und B-3290/2018 in Zweifel gezogen. Die Vermutung der Be- seitigung wirksamen Wettbewerbs konnte mit Bezug auf die vorliegende Gesamtabrede demnach widerlegt werden. Derweil beschränken harte Ab- reden – selbst wenn die Beseitigungsvermutung widerlegt wird – den Wett- bewerb grundsätzlich in erheblicher Weise (siehe E. 62 hiervor). Es liegen (wie bereits erwogen, siehe E. 63 f. hiervor) keine Ausnahmen vor, wes- halb mit Bezug auf die vorliegende Gesamtabrede vom besagten Grund- satz abzuweichen wäre. c) Unzulässigkeit mangels Rechtfertigung (Art. 5 Abs. 1 f. KG) 68. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG rechtfertigen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG). 69. Nach Art. 5 Abs. 2 KG sind Wettbewerbsabreden durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie (1) notwendig sind, (2) um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Pro- duktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen ra- tioneller zu nutzen und (3) den beteiligten Unternehmen in keinem Fall die Möglichkeit eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Der Effizienz- begriff des schweizerischen Kartellgesetzes ist volkswirtschaftlich zu ver- stehen. Die drei genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, wobei es zur Rechtfertigung genügt, wenn nur lediglich einer der unter
B-3097/2018 Seite 88 der zweiten Voraussetzung aufgeführten Effizienzgründe gegeben ist. Not- wendig im Sinne der ersten Voraussetzung ist eine Abrede, wenn sie ver- hältnismässig ist, das heisst geeignet und erforderlich erscheint sowie keine übermässige Einschränkung des Wettbewerbs zum angestrebten Ziel bewirkt (Zumutbarkeit als Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; vgl. BGE 143 II 297 Gaba E. 7.1; 147 II 72 Pfizer E. 7.2). 70. Die vorliegende Gesamtabrede beeinträchtigte den Wettbewerb erheb- lich (siehe E. 67 hiervor). Verhältnismässige Effizienzgründe sind nicht er- sichtlich und wurden ebenso wenig geltend gemacht (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 ERNE E. 10.3.5.3 betreffend die beschwer- deführerischen Mitwirkungspflichten). Die vorliegende Gesamtabrede war demnach unzulässig. V. UNZULÄSSIGKEIT DER EINZELABREDEN (PROJEKTE «WALDWEG SAMPUOIR», TSCHLIN [2011], UND «WALDWEG KURHAUS»», VAL SINESTRA [2011])
B-3097/2018 Seite 89 gilt mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), wobei die Beschwerdeführerin gegenständlich in Rz. 89 der Beschwerde bloss eine Wettbewerbsbeseitigung bestreitet und alsdann in Rz. 70 der Replik ohne weitere Begründung zugleich eine erhebliche Wettbewerbsbe- einträchtigung in Abrede stellt (siehe bereits Sachverhaltsbst. C.d hiervor). 73. Mit Blick auf die gesamte Beweislage bestehen auch für das Bundes- verwaltungsgericht keine vernünftigen Zweifel am vorinstanzlichen Be- weisergebnis: Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) einigte sich mit der Bezzola Denoth AG bzw. der Fabio Bau GmbH jeweils auf eine Angebotskoordination. Die Subsumtion unter Art. 4 Abs. 1 KG ist ebenso wenig zu beanstanden. Im Sinne der vorerwähnten Bestimmung begrün- dete der besagte Konsens Vereinbarungen zwischen Unternehmen der gleichen Marktstufe, aufgrund welcher die Beteiligten ihre jeweiligen wett- bewerblichen Entscheidungsautonomien zumindest eingeschränkt haben (Wettbewerbsbeschränkungen). Besagte Wettbewerbsbeschränkungen waren als programmatischer Inhalt der Vereinbarung zugleich bezweckt (siehe E.76 hiernach), weshalb die alternative Beschränkungsvariante des «Bewirkens» keiner weiteren Prüfung bedarf (siehe E. 55 f. hiervor). Dem- zufolge beteiligte sich die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) mit Bezug auf die beiden Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), an Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. 2) Qualifikation als horizontale Preis- und Geschäftspartnerabre- den (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) 74. Die Vorinstanz schloss in Rz. 672 f. der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die beiden Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), jeweils sowohl auf eine horizon- tale Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG als auch eine hori- zontale Geschäftspartnerabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG. Sie begründete dies damit, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und die Bezzola Denoth AG bzw. die Fabio Bau GmbH erstens Anbieter der gleichen Marktstufe gewesen seien. Zweitens hätten die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und die Bezzola Denoth AG bzw. die Fabio Bau GmbH festgelegt, bei welchem Unterneh- men die Chancen an der Zuschlagserteilung durch ein höheres Angebot des anderen Unternehmens aufrechterhalten werden sollten, was unter den Beteiligten eine Zuordnung von Auftraggebenden zur Folge gehabt habe. Drittens sei zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und der Bezzola Denoth AG bzw. der Fabio Bau
B-3097/2018 Seite 90 GmbH eine preisliche Abstimmung der Angebote erfolgt (siehe bereits Sachverhaltsbst. B.e f. hiervor). 75. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich diesbezüglich darauf, in Rz. 111 und 113 der Beschwerde eine kumulative Qualifikation der beiden Wettbewerbsabreden unter die Art. 5 Abs. 3 Bst. a und Bst. c KG als unzu- lässig zu rügen, weshalb sie (eventualiter) übermässig sanktioniert worden sei. Den vorinstanzlichen Verweis auf das Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau E. 8.2, wo- nach bei Einzelsubmissionsabreden typischerweise beide Tatbestände von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und Bst. c KG erfüllt seien (siehe Rz. 70 der Vernehm- lassung), hat die Beschwerdeführerin in Rz. 70 ihrer Replik «zur Kenntnis» genommen und sich nur mehr auf den Standpunkt gestellt, dass eine Sank- tionierung mangels erheblicher Wettbewerbsbeschränkung bei beiden Wettbewerbsabreden gar nicht erst zur Diskussion stehen könne (siehe E. 77 ff. hiernach). 76. Das Bundesverwaltungsgericht hat in E. 8.8.2 des soeben besagten (in Rechtskraft erwachsenen) Urteils – unter Verweis auf Lehre und Recht- sprechung – in umfassender Weise dargelegt, weshalb das Vorspielen ei- nes echten Bietprozesses gegenüber den ausschreibenden Stellen – in Fällen wie den vorliegenden – zweierlei beinhaltet: Einerseits hat die Ab- rede eine Zuweisung der potenziellen Geschäftspartner an einen Beteilig- ten zum Inhalt; andererseits beinhaltet sie das Einverständnis der Abrede- teilnehmer, dem potenziellen Geschäftspartner durch die stützenden Ge- sellschaft eine preislich höheres Offerte zu unterbreiten als durch die in Schutz genommenen Gesellschaft (siehe auch das in Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020 bestätigte Urteil des BVGer vom selben Datum im Parallelverfahren B-807/2012 Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau E. 10.2.2). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb da- rauf zurückzukommen wäre. Namentlich sind keine rechtlichen und wirt- schaftlichen Begleitumstände ersichtlich und wurden ebenso wenig gel- tend gemacht, welche eine grössere Komplexität des Sachverhalts zu er- kennen gäben und damit die objektiv wettbewerbsbeschränkende Zielset- zung der gegenständlichen Vereinbarung zu relativieren vermöchten (siehe E. 61 hiervor). Die vorinstanzliche Qualifikation der Wettbewerbsab- reden zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und der Bezzola Denoth AG bzw. der Fabio Bau GmbH ist auch anderweitig nicht zu beanstanden. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) hat sich mit Bezug auf die beiden Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), jeweils an einer horizontalen
B-3097/2018 Seite 91 Preis- und Geschäftspartnerabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG und beteiligt. 3) Widerlegung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wett- bewerbs sowie Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung 77. Es ist zu prüfen, ob die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbe- werbs mit Bezug auf die beiden harten Einzelabreden vorliegend widerlegt werden kann (siehe E. 65 hiervor). 78. Die Vorinstanz hielt mit Bezug auf die beiden Projekte «Waldweg Sam- puoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), ins- besondere fest, dass der sachlich relevante Markt die jeweiligen Bauleis- tungen im Zusammenhang mit den betreffenden Bauprojekten und der räumlich relevante Markt «vorliegend das Unterengadin sowie allenfalls angrenzende Gebiete» umfasse (Rz. 677 und 679 der angefochtenen Ver- fügung). Die Vermutung könne in beiden Fällen nicht aufgrund eines genü- genden Innenwettbewerbs widerlegt werden, zumal sich die Beteiligten an die Abmachungen hielten und tatsächlich preislich koordinierte Angebote eingereicht hätten. Der Preis sei vorliegend die zentrale Wettbewerbsdi- mension gewesen. Mit Verweis auf das Urteil des BVGer B-420/2008 vom
B-3097/2018 Seite 92 Möglichkeit gehabt, eine Offerte einzugeben. Der potenzielle Konkurrenz- druck sei aber wiederum als gering einzustufen (wenige Anbieter im Un- terengadin; Tendenz der Bauunternehmen, im Umkreis ihres Werkhofes tätig zu sein, lange Anfahrtswege). Daher lasse sich die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vorliegend nicht widerlegen (Rz. 684 der angefochtenen Verfügung). 79. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Projektsumme des Pro- jekts «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), bzw. die hierfür eingereichten Offertsummen (siehe act. III.I.029) ein offenes oder selektives Verfahren erforderlich machten. Dahingegen konnte aufgrund der Offertsummen für die Vergabe des Projekts «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011) (siehe act. III.B.032), ein Einladungsverfahren zur Anwendung kommen (vgl. Art. 14 Abs. Ziff. 1 Bst. a und Ziff. 2 Bst. a des Submissionsgesetzes Graubünden vom 10. Februar 2004 [in der vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezem- ber 2013 gültigen Fassung; BR 803.300, SubG GR]). Die hiervor in E. 78 zitierte Darstellung der Vorinstanz, wonach beim Projekt «Waldweg Kur- haus», Val Sinestra (2011) aufgrund der Projektsumme von einem offenen Verfahren auszugehen gewesen sei, ist offenbar das Ergebnis einer Ver- wechslung der beiden Projekte. Sie findet sich bereits in Rz. 645 des An- trags des Sekretariats an die WEKO vom 16. November 2017 (act. V.11). Es können den Akten denn auch keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass beim Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), ein offenes Verfahren zur Anwendung gekommen wäre. Namentlich ist es nicht im Da- tensatz der Offertöffnungsprotokolle (act. III.38) verzeichnet, welcher öf- fentliche Submissionen (u.a. auch das Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin [2011]) erfasst. Lediglich die Beschwerdeführerin bejaht nun in Rz. 89 ihrer Beschwerde ein offenes Verfahren anlässlich des Projekts «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011) (siehe Sachverhaltsbst. C.d hier- vor) – ohne allerdings hierfür einen substantiierten Nachweis zu erbringen, welcher hinreichende Zweifel an der gegenteiligen Sachlage erwecken könnte. Allenfalls bezweckt die Beschwerdeführerin, aus der mutmassli- chen Verwechslung der Vorinstanz einen Vorteil abzuleiten. Wie hingegen nachfolgend aufzuzeigen ist, erwächst der Beschwerdeführerin auch bei der zutreffenden Annahme eines Einladungsverfahrens anlässlich des Pro- jekts «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), kein dahingehender Nach- teil, dass die Beseitigung der Vermutung wirksamen Wettbewerbs miss- länge (siehe E. 86 hiernach).
B-3097/2018 Seite 93 80. Die von der Vorinstanz vorgenommene sachliche Marktabgrenzung (siehe E. 78 hiervor) ist sachgerecht und wird von der Beschwerdeführerin ebenso wenig grundsätzlich in Frage gestellt. Mit Blick auf die zeitliche Marktabgrenzung hat sich die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) sodann bei den beiden Projekten «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), an zwei (separaten) Wett- bewerbsabreden beteiligt (siehe E. 73 hiervor), welche vorliegend in zutref- fender Weise – sowie im Übrigen unbestrittenermassen – abredespezifisch abzugrenzen sind (zwei Einzelsubmissionsmärkte; vgl. ZIRLICK/BLAT- TER/BANGERTER, Äpfel mit Birnen vergleichen?, Jusletter 11.09.2017, Rz. 48 ff. mit Hinweisen). 81. Bei der räumlichen Marktabgrenzung erkennt die Beschwerdeführerin hingegen namentlich beim Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), indem die Vorinstanz (fälschlicherweise) vom Ge- biet des Unterengadins als räumlich relevantem Markt ausgegangen sei (siehe Rz. 79 f. der Beschwerde). Dies ist indes bereits in der Sache unzu- treffend. Die Beschwerdeführerin verweist nämlich gegenständlich auf die Rz. 608 ff. der angefochtenen Verfügung, welche notabene die vorinstanz- liche Marktabgrenzung anlässlich des Tatkomplexes Vorversammlungen (1997–2008) betreffen. Vielmehr deckt sich die räumliche Marktabgren- zung in den einschlägigen Rz. 675 ff. der angefochtenen Verfügung (siehe E. 78 hiervor) zumindest faktisch mit den beschwerdeführerischen Vorbrin- gen. Insoweit die Beschwerdeführerin unter demselben Gesichtspunkt hin- gegen bei beiden strittigen Projekten einen stets vorhandenen Konkurrenz- druck aus dem Tirol und dem Südtirol geltend macht (siehe Sachverhalts- bst. C.c f. hiervor), sind diese Vorbringen bei der Widerlegung der Vermu- tung wirksamen Wettbewerbs zu würdigen (siehe E. 84 hiernach). Nichtsdestotrotz bedarf die (allzu) generelle räumliche Marktabgrenzung der Vorinstanz (siehe E. 78 hiervor) einer gewissen Konkretisierung: Die frühere politische Gemeinde Tschlin, welche zwischenzeitlich mit der frühe- ren politischen Gemeinde Ramosch zur politischen Gemeinde Valsot fusi- onierte, liegt in unmittelbarer Nähe zur österreichischen Grenze. Entlang des Flusses Inn führt auf der schweizerischen Seite die sehr gut ausge- baute «Hauptstrasse 27», welche auf österreichischer Seite als «Engadi- ner Strasse» weitergeführt wird und über die «Reschenstrasse» das Tirol verbindet. Gemäss der Auswertung der Offertöffnungsprotokolle (act. III.38) erhielt mit der HTP Imst im westlichen Tirol zumindest ein ös- terreichisches Unternehmen bei öffentlichen Submissionen in zwei Fällen
B-3097/2018 Seite 94 den Zuschlag, davon in einem Fall bei einem Umsatzvolumen von weniger als Fr. 500'000.– und in einem Fall bei einem Umsatzvolumen von Fr. 2'060'455.15 (siehe Rz. 88 und 91 der angefochtenen Verfügung). Ebendort befindet sich demnach eine (potenziell) anbietende Marktgegen- seite (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b der Verordnung über die Kontrolle von Un- ternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 [VKU, SR 251.4]), weshalb der räumliche Markt vorliegend (zumindest) das westliche Tirol mitumfasst (zu den Implikationen siehe E. 84 hiernach). 82. Sodann ist in der – unbestrittenen – Feststellung der Vorinstanz, dass mit Bezug auf beide Projekte kein genügender Innenwettbewerb (zwischen den jeweiligen Abredeteilnehmern) mehr bestanden habe, um die Vermu- tung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs zu widerlegen, kein Rechts- fehler zu erkennen: Die Abreden wurden befolgt, und es sind auch vorlie- gend keine relevanten Wettbewerbsparameter (neben dem Preis) ersicht- lich, hinsichtlich welcher zwischen den jeweiligen Abredeteilnehmern noch ein hinreichender (Rest-)Wettbewerb bestanden hätte (vgl. BGE 129 II 18 Sammelrevers E. 8; Urteil des BVGer B-420/2008 vom 1. Juni 2010 Stras- senbeläge Tessin E.9.9.2, je mit Hinweisen). Entgegen der beschwerde- führerischen Auffassung in Rz. 110 ihrer Beschwerde reichten bei den ge- genständlichen Einzelsubmissionsmärkten (siehe E. 80 hiervor) eben ge- rade einzelne Abreden zur Beseitigung des wirksamen Innenwettbewerbs (bzw. umso mehr zu dessen erheblichen Beeinträchtigung). 83. Zutreffend sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen mit Bezug auf den tatsächlichen Aussenwettbewerb: Im Fall des Projekts «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), begründet die Eingabe der mit der Bezzola De- noth AG konzernmässig verbundenen Foffa Conrad AG keinen tatsächli- chen Aussenwettbewerb; im Fall des Projekts «Waldweg Kurhaus», Val Si- nestra (2011), ist ein tatsächlicher Aussenwettbewerb von vornherein zu verneinen, weil bloss die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und ihre Abredeteilnehmerin Fabio Bau GmbH eine Offerte einreichten. 84. Hingegen ist betreffend den potenziellen Aussenwettbewerb auf dem Submissionsmarkt des Projekts «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), strittig, ob die Wettbewerbsabrede einen funktionsfähigen Wettbewerb ins- besondere in räumlicher Hinsicht ausgeschlossen hat. Die Beschwerde- führerin verweist – wie gesehen – auf einen steten Konkurrenzdruck aus dem Tirol und dem Südtirol (siehe Sachverhaltsbst. C.c hiervor). Dabei geht sie vorliegend in zutreffender Weise von einem offenen oder selek-
B-3097/2018 Seite 95 tiven Verfahren aus (siehe E. 79 hiervor; zur Unterscheidung zwischen of- fenen und selektiven Verfahren siehe Art. 13 Abs. 1 Bst. a f. SubG GR). Überdies umfasst der räumliche Markt (zumindest) auch das westliche Ti- rol, und ebendort befand sich (zumindest) ein potenzieller, im Markt befind- licher sowie nicht an der Wettbewerbsabrede beteiligter Alternativanbieter, welcher bei öffentlichen Submissionen im Unterengadin bereits erfolgreich war (siehe E. 81 hiervor). Der von der Vorinstanz angerufene Distanz- schutz infolge der Transportkosten, den politischen Grenzen und den be- sonderen persönlichen Beziehungen im Unterengadin (siehe E. 78 hiervor) erscheint insoweit (mit Bezug auf die wettbewerbsbeseitigende Wirkung der Abrede) widerlegt. Es braucht demnach nicht weiter auf die in Rz. 81 der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltselemente abgestellt zu wer- den, deren Relevanz die Vorinstanz in Rz. 42 der Vernehmlassung ver- neint. Mit Blick auf den potenziellen Aussenwettbewerb ist zudem unbe- achtlich, dass vorliegend kein Alternativanbieter eingegeben hat. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (zu den verwechslungsweisen Vorbringen bezüglich das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra [2011], siehe E. 78 f. hiervor) war der potenzielle Konkurrenzdruck auf dem relevanten Markt demnach nicht als so gering einzustufen, dass von einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auszugehen ist (vgl. BGE 129 II 18 Sammel- revers E. 8.3.2 betreffend die tiefen Anforderungen an den verbleibenden Innenwettbewerb). Im Ergebnis ist die Vermutung der Beseitigung wirksa- men Wettbewerbs hinsichtlich des Projekts «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin – sowie entspre- chend der vorinstanzlichen Eventualbegründung in Rz. 51 der Vernehm- lassung – als widerlegt zu betrachten. 85. Die vorstehende Erwägung vermöchte zugleich die von der Beschwer- deführerin in Rz. 35 der Beschwerde geltend gemachte Gehörsverletzung zu heilen (zur Zulässigkeit der Heilung vgl. Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4 mit Hinweisen), weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 86. Mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), ist ferner – wie gesehen – von einem Einladungsverfahren auszugehen; die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin im Anschluss an die vo- rinstanzliche Verwechslung (d.h. die Durchführung der Ausschreibung im offenen Verfahren) ist unzutreffend (siehe E. 79 hiervor). Einladungsver- fahren beschränken den potenziellen Aussenwettbewerb in räumlich-per- sönlicher Hinsicht auf zur Submission eingeladene und nicht an der Wett-
B-3097/2018 Seite 96 bewerbsabrede beteiligte Bauunternehmen, welche sich gegen eine Ein- gabe entschliessen (vgl. etwa Entscheid der WEKO vom 2. Oktober 2017 i.S. Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin U, publiziert in: RPW 2018/4, S. 736 ff, Rz. 122). Rechtserhebliche Sachfrage ist demnach, ob potenzieller Aussenwettbe- werb im Sinne eines hinreichenden Konkurrenzdrucks von entsprechen- den Bauunternehmen bestand. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die in Rz. 449 ff. der angefochtenen Verfügung angeführten Beweismitteln zum Ergebnis, dass es neben den Abredeteilnehmern «[nicht w]eitere Mitbe- werber gab» (Rz. 461 und 564 der angefochtenen Verfügung). Damit ver- neint sie potenzielle Aussenwettbewerber. Dies ist beim vorliegenden Ein- ladungsverfahren und den tendenziell engen Marktverhältnissen an sich nicht unplausibel; allerdings lassen weder die erwähnten Beweismittel noch soweit ersichtlich die übrigen Akten eindeutig darauf schliessen, dass beim Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), keine nicht an der Wettbewerbsabrede beteiligten Bauunternehmen zur Submission eingela- den wurden, welche sich gegen eine Eingabe entschlossen haben. Die Beschwerdeführerin rügt dahingehend keine unzureichende Beweiser- hebung, wenn sie lediglich behauptet, infolge der Ausschreibung im offe- nen Verfahren hätten nicht nur die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und die Fabio Bau GmbH die Möglichkeit gehabt, Offerten abzugeben (siehe Sachverhaltsbst. C.d hiervor). Jedoch war die Vorinstanz ungeachtet dessen aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sowie der im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 KG grundsätzlich zu beachtenden Unschuldsvermutung gehalten, – soweit zumutbar unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin – gründlich zu prüfen, ob die Beseitigungsvermutung vorliegend aufgrund entsprechender Bauunternehmen widerlegt werden kann (Art. 39 f. KG in Verbindung mit Art. 12 f. VwVG; vgl. Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 Nikon E. 5.5.3; ZIRLICK/BANGERTER, in: KG Komm, Art. 5 N 340, 342 und 359 ff., je mit Hinweisen). Diesbezüg- liche Abklärungen sind soweit ersichtlich nicht erfolgt, was möglicherweise auch der vorinstanzlichen Verwechslung (siehe E. 78 f. hiervor) geschuldet ist. Der (allzu) allgemein gehaltene Hinweis auf den geringen Konkurrenz- druck aufgrund weniger Anbieter im Unterengadin, der Tendenz der Bau- unternehmen, im Umkreis ihres Werkhofs tätig zu sein, sowie langer An- fahrtswege in Rz. 686 2. Lemma der angefochtenen Verfügung (siehe E. 78 hiervor) genügt den Anforderungen an die notwendige Einzelfallprü- fung indes nicht.
B-3097/2018 Seite 97 Aller Voraussicht nach liesse sich der potenzielle Aussenwettbewerb im jet- zigen Verfahrensstadium auch nicht mehr mit hinreichender Gewissheit eruieren, weshalb auf weitere Sachverhaltsabklärungen durch dieses Ge- richt zu verzichten ist. Bereits aus denselben Gründen rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht. Gestützt auf die vorliegende Akten- lage ist der Schluss auf eine Wettbewerbsbeseitigung allerdings unzuläs- sig bzw. die entsprechende Vermutungsfolge (siehe E. 77 hiervor) kann mangels hinreichender Untersuchung der Disziplinierungsmöglichkeiten durch allfällige (potenzielle) Drittanbieter nicht eintreten. Es erschiene vor- liegend unbefriedigend, wenn die Beschwerdeführerin die Folgen der Be- weislosigkeit zu tragen hätte, gerade auch zumal ihr mit Bezug auf das konkrete Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), jedenfalls nicht bekannt sein musste, ob und welche nicht an der Wettbewerbsabrede be- teiligten Bauunternehmen sich trotz Einladung zur Submission gegen eine Eingabe entschlossen haben. Im Ergebnis ist hinsichtlich des Projekts «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), übereinstimmend mit der Be- schwerdeführerin – sowie gemäss der vorinstanzlichen Eventualbegrün- dung in Rz. 51 der Vernehmlassung – von einer (hilfsweisen) Widerlegung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auszugehen. 87. Insoweit die Beschwerdeführerin bei den Projekten «Waldweg Samp- uoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), zu- gleich die Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkungen in Abrede stellt (siehe Sachverhaltsbst. C.c und C.d hiervor), ist ihr wiederum nicht zu fol- gen. Harte Abreden wie die vorliegenden beschränken wie gesehen – auch wenn die Beseitigungsvermutungen widerlegt werden – den Wettbewerb grundsätzlich in erheblicher Weise (siehe E. 62 hiervor). Es liegen (wie be- reits erwogen, siehe E. 76 hiervor) keine Ausnahmen vor, weshalb vorlie- gend vom besagten Grundsatz abzuweichen wäre. Die Wettbewerbsabre- den anlässlich der Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011) und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), beeinträchtigten den Wettbe- werb folglich erheblich. 4) Unzulässigkeit mangels Rechtfertigung (Art. 5 Abs. 1 f. KG) 88. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen zumindest erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG rechtfertigen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
B-3097/2018 Seite 98 89. Die Wettbewerbsabreden anlässlich des Projekts «Waldweg Samp- uoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), beein- trächtigten den Wettbewerb erheblich (siehe E. 77 ff. hiervor). Verhältnis- mässige Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG (siehe E. 69 hiervor) sind in beiden Fällen nicht ersichtlich und wurden ebenso wenig geltend ge- macht (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 ERNE E. 10.3.5.3 betreffend die beschwerdeführerischen Mitwirkungspflichten). Die Wettbewerbsabreden anlässlich der Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), waren dem- nach unzulässig.
B-3097/2018 Seite 99 VI. SANKTION
B-3097/2018 Seite 100 der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Jahr 2006 erzielten Umsatz zu er- mitteln bzw. habe Abklärungen in Bezug auf diesen Umsatz erst aufgenom- men, nachdem die zehnjährige Aktenaufbewahrungsfrist längst abgelaufen sei. Hierfür den Umsatz der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) im Jahr 2007 beizuziehen, stelle eine Ermessensüberschreitung dar. Wenn überhaupt könne für die Ermittlung des Basisbetrags einzig auf die in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Umsätze von gesamthaft Fr. 1'969'200.– abgestellt werden. In Anwendung des massgeblichen Prozentsatzes von 5 % würde der Basisbetrag damit Fr. 98'460.– betragen (siehe Be- schwerde, Rz. 103 ff., ferner Rz. 34; Replik, Rz. 64 ff.). 92. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sei auch darin zu ersehen, dass bei der Erhöhung des Basisbetrags um 40 % unberücksich- tigt bleibe, dass die von der Vorinstanz behauptete Gesamtabrede viele Jahre vor Untersuchungseröffnung beendet worden und bis zur Sanktio- nierung fast zehn Jahre vergangen seien. Diese Umstände seien dahinge- hend zu berücksichtigen, dass der Dauerzuschlag um mindestens die Hälfte, d.h. auf maximal 20 % zu kürzen sei. Darüber hinaus müsse sich die Vorinstanz einen Ermessensfehler vorwerfen lassen: Ihr – so die Be- schwerdeführerin – sei nie zum Vorwurf gemacht worden, dass sie hinsicht- lich Organisation, Koordination und Durchführung von Vorversammlungen eine besondere Aktivität entwickelt habe. Demzufolge sei ihr unter dem Kri- terium «Passive Rolle» im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG eine Sank- tionsmilderung zuzugestehen. Es sei unzulässig, eine solche mit dem Hin- weis zu verweigern, dass die reduzierte Umsetzung der Gesamtabrede durch die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen von Art. 3 SVKG (Basis- betrag) berücksichtigt worden sei, weshalb vorliegend keine Milderung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG mehr vorzunehmen sei. Der reduzierte Ba- sisbetrag sei nämlich einzig damit begründet worden, dass sie (die Be- schwerdeführerin) einzig im Tiefbau tätig sei (siehe Beschwerde, Rz. 105 ff.). c) Würdigung des Gerichts 93. Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 f. KG beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Be- trag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Ver- haltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat ist angemessen zu berücksichtigen (Art. 49a Abs. 1 Satz 1 und 3 f. KG).
B-3097/2018 Seite 101 In den Art. 2 ff. SVKG hat der Bundesrat die Kriterien für die konkrete Sank- tionsbemessung innerhalb des abstrakten – in Art. 49a Abs. 1 KG festge- legten – Sanktionsrahmens präzisiert (vgl. BGE 143 II 297 Gaba E. 9.7.1). Bei der Festsetzung der Sanktion ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 2 Abs. 2 SVKG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV). 94. Vorliegend haben sich die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch an einer unzulässigen, gegen Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG verstossenden Gesamtabrede beteiligt (siehe E. 71 ff. hiervor). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist darüber hinaus ein Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit vorauszusetzen (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 Erne E. 11.2.1 mit Hinweisen). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (siehe angefochtene Verfügung, Rz. 739 ff.) ist vorliegend da- von auszugehen, dass dem Wettbewerbsverstoss ein objektiver Sorgfalts- mangel im Sinne eines Organisationsverschuldens (vgl. BGE 143 II 297 Gaba E. 9.6 und 146 II 217 ADSL II E. 8.5, je mit Hinweisen) zugrunde lag. Sodann steht einer Sanktionierung auch in zeitlicher Hinsicht nichts entge- gen. Das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass «die Ge- samtabrede für die Jahre 2007 und 2008 in keiner Weise bewiesen» sei (siehe u.a. Beschwerde, Rz. 103), ist unzutreffend (siehe E. 26 ff. hiervor). Die Untersuchung im Sinne von Art. 27 KG wurde am 30. Oktober 2012 und damit vor Ablauf der fünfjährigen Frist von Art. 5 Abs. 3 Bst. b KG er- öffnet. 95. Gemäss Art. 3 SVKG bildet der Basisbetrag der Sanktion je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das be- treffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den rele- vanten Märkten in der Schweiz erzielt hat. Vorliegend betraf die Gesamt- abrede wie gesehen die Festlegung der designierten Zuschlagsempfänger und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin bis Mai 2008 (siehe E. 49 ff. hiervor). Es ist in sachlich-räumlicher Hinsicht insofern im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung auf den Umsatz abstellte, welche die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) bzw. die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch auf dem Markt für die Erbringung von Hoch und Tiefbauleistungen im Unteren- gadin erzielten. Bei einer Gesamtabrede gilt demnach für die Berechnung des Basisumsatzes nach Art. 3 SVKG der gesamte betroffene Markt als kartellbefangen. Beim konkreten Prozentsatz für den Basisbetrag wird die
B-3097/2018 Seite 102 Schwere und Art des Verstosses und damit auch der Umsetzungsgrad zu berücksichtigen sein. 96. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Auch bei Submissionssachverhalten ist der relevante Markt nicht zwingend projektspezifisch, sondern vielmehr mit Blick auf den kon- kreten Abredeinhalt zu bestimmen. Es sind denn auch nicht die (in der an- gefochtenen Verfügung nicht beurteilten) allfälligen «Einzel-» bzw. «Um- setzungsabreden», sondern es ist die – unzulässige (siehe E. 58 ff. hier- vor) – Gesamtabrede zu sanktionieren. Die Umsatzbestimmung hält im Üb- rigen mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung zugleich vor dem Gleich- behandlungsgrundsatz stand. So waren in den Verfahren «Wettbewerbs- abreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich» (vorinstanzliche Un- tersuchung 22-0384) und «Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau» (vorinstanzliche Untersuchung 22-0385; vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 Erne E. 8.1.13) eben gerade keine Gesamtabreden erstellt, sondern eine Vielzahl von Einzelsubmissionsab- reden, welche nach Massgabe ihrer Ungleichheit eine andere Marktab- grenzung erforderlich machten. 97. Auch in zeitlicher Hinsicht erweist es sich vorliegend als sachgerecht, die Jahresumsätze 2006, 2007 und 2008 auf den relevanten Märkten als Grundlage heranzuziehen. Wohl endete die Gesamtabrede bereits im Mai 2008. Allerdings legt die Vorinstanz in Rz. 763 der angefochtenen Verfü- gung in überzeugender (und im Übrigen unbestrittener) Weise dar, dass einige der von der Gesamtabrede betroffenen Bauprojekte erst im weiteren Lauf des Jahres ausgeführt wurden, weshalb die Unternehmen teils auch noch nach Mai 2008 Umsätze aus von der Abrede betroffenen Bauprojek- ten erzielten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Unterengadin auf- grund der klimatischen Bedingungen die meisten Bauprojekte jeweils An- fang Jahr bzw. im Frühjahr zur Ausschreibung gelangten. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der «Stichtag» für die Bestimmung des Dreijahres- zeitraums von Art. 3 SVKG mit Blick auf die konkrete Fallkonstellation be- stimmt wird (vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 ADSL II E. 728 f.; PETER G. PICHT, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbe- werbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 3 SVKG N 11 mit Verweisen). 98. Sodann ist zu erwägen, ob die Vorinstanz – für die Anwendung von Art. 3 SVKG – den Jahresumsatz 2006 korrekt bestimmt hat. Wie hiernach erwogen (siehe E. 113 ff. hiernach), bestand zwischen der Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch und der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287)
B-3097/2018 Seite 103 aus kartellrechtlicher Perspektive eine Unternehmenskontinuität mit Bezug auf die Erbringung von Tiefbauleistungen im Unterengadin. Deshalb ist es im Grundsatz folgerichtig, dass für die Bestimmung des relevanten Umsat- zes im Jahr 2006 auf denjenigen der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch ab- gestellt wurde. Mittels rigidem Verweis auf die zehnjährige Aufbewahrungs- frist des Rechnungslegungsrechts (Art. 958f Abs. 1 OR) vertritt die Be- schwerdeführerin sinngemäss die irrige Rechtsauffassung, der staatliche Sanktionsanspruch verwirke, insoweit die Umsatzermittlung nicht «recht- zeitig» (d.h. innerhalb der vorerwähnten Zehnjahresfrist) erfolge. Dies ist in dieser Absolutheit unzutreffend. Im Einklang mit dem Grundsatz verhältnis- mässigen Verwaltungshandelns forderte die Vorinstanz die Angaben zu den sanktionsrelevanten Umsätzen erst ein, nachdem feststand, welche Unternehmen (nach vorinstanzlicher Auffassung) Verstösse begangen ha- ben und wie diese zu sanktionieren sind. Die Beschwerdeführerin rügt in dieser Hinsicht im Übrigen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Vielmehr liess sie durch ihren Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfah- ren zum Auskunftsbegehren vom 26. Juli 2017 ausführen, Unterlagen be- treffend die – notabene damals erst vor ungefähr einem Jahr von der Be- schwerdeführerin übernommenen – Kollektivgesellschaft Gebr. Koch für das Jahr 2006 seien nicht vorhanden (siehe act. III.37, Antwort zu Ziff. 2). 99. Praxis und Rechtsprechung legen vielfältiges Zeugnis davon ab, dass «Wettbewerbsschutz durch effektive Sanktionierung [...], ebenso wie das Verhältnismässigkeitsprinzip, [...] Alternativbetrachtungen erforderlich» machen können (vgl. PICHT, a.a.O., Art. 3 N 13 mit Verweisen). Typische Beispiele bilden etwa Submissionsabreden hinsichtlich letztlich nicht aus- geführter Bauprojekte, bei welchen sich ein pauschaler Basisbetrag als an- gemessen erweisen kann. Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin wohl- gemerkt keine grundsätzlichen Einwände (siehe E. 124 f. hiernach betref- fend «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra [2011]). Auch vorliegend machte der nicht eruierbare Jahresumsatz 2006 eine Alternativbetrachtung erfor- derlich. Entgegen der Beschwerdeführerin würde die Sanktion ihrem prä- ventiven Charakter (vgl. Botschaft über die Änderung des Kartellgesetzes vom 7. November 2001, BBl 2002 2022, S. 2033, 2037 f.) nicht gerecht, wenn in solchen Fällen angenommen würde, dass überhaupt kein Umsatz erzielt wurde. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz ihr Ermessen vielmehr sachgerecht ausgeübt, indem sie in fak- tischer Anwendung des Rechtsgrundsatzes «in dubio mitius» auf den tiefs- ten bekannten Jahresumsatz des Unternehmens abstellte, nämlich auf denjenigen der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) im Jahr 2007. Falls der tatsächliche Umsatz der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Jahr
B-3097/2018 Seite 104 2006 wesentlich tiefer gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin dies – nebst ihrer Fundamentalkritik – soweit als möglich substantiieren können und müssen, auch zumal ihr Rechtsvertreter im fraglichen Zeitraum Mit- glied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch (siehe E. 11 hiervor) war und demzufolge über die fraglichen Umsatzzahlen infor- miert gewesen sein sollte. Im Ergebnis erscheint die vorinstanzliche Alter- nativbetrachtung vorliegend nicht rechtsfehlerhaft, sondern vielmehr ange- messen. 100. Hinsichtlich des anzuwendenden Prozentsatzes für den Basisbetrag ist der angefochtenen Verfügung insbesondere zu entnehmen, dass Dauer der Gesamtabrede, organisatorischer Aufwand, Institutionalisierung, Vor- satz sowie Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs bis 2006 für einen ho- hen Prozentsatz sprächen. Trotz starkem Rückgang des Umsetzungs- grads in den Jahren 2007 und 2008 sei insgesamt eine erhebliche Beein- trächtigung des wirksamen Wettbewerbs anzunehmen und damit grund- sätzlich von einem schweren Kartellrechtsverstoss auszugehen, weshalb der massgebliche Prozentsatz auf 8 % festzulegen wäre. Allerdings sei mit Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer reduzierten Beteiligung ein Prozentsatz von 5 % angemessen. 101. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz die «teilweise» Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und zuvor der Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch (angefochtene Verfügung, Rz. 775 f.). Gemäss Rz. 66 der Vernehmlassung beinhaltet dies die teilweise Anwesenheit an den Vor- versammlungen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, wurde damit zudem abgegolten, dass das Unternehmen bloss im Tiefbau tätig war. Unter dem Gesichtspunkt der reduzierten Beteiligung ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass dem Unternehmen eine Beteiligung vor dem Jahr 2006 nicht nachgewiesen werden kann (siehe E. 38 ff. hiervor), als der Umsetzungsgrad der Gesamtabrede am höchsten war. Vielmehr hat es sich nachweislich erst an der Gesamtabrede beteiligt, als ihre Schwere – trotz Fortbestehen des sachlichen Gesamtkonsenses (siehe E. 27 ff. hiervor) – insgesamt nicht mehr an frühere Jahre anschloss. In Anbetracht dessen kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der im Rahmen von Art. 3 SVKG anzuwendende Prozentsatz für die Beschwerdeführerin von 5 % auf 4 % zu reduzieren ist. Damit ist der Basisbetrag vorliegend auf Fr. 105’336.– (Fr. 2'633’400.–*0.04) festzusetzen. 102. Die nachweisliche Teilnahme erst ab dem Jahr 2006 hat zugleich Aus- wirkungen auf die Erhöhung des Basisbetrags gestützt auf Art. 4 Satz 1
B-3097/2018 Seite 105 SVKG. Gemäss dieser Bestimmung wird der Basisbetrag um bis zu 50 % erhöht, wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren dau- erte. Der Kasuistik zu Art. 4 Satz 1 SVKG lässt sich einerseits entnehmen, dass es unter Berücksichtigung eines gewissen zulässigen Schematismus und des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht bundesrechtswidrig ist, bei Wettbewerbsverstössen den Basisbetrag um jeweils 10 % pro angefange- nes Jahr für die Dauer von einem bis fünf Jahren stufenweise zu erhöhen (vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 12.3.4, nicht publ. in: BGE 139 I 72 Publigroupe). Andererseits hat dieses Gericht bereits er- wogen, dass bei einem Wettbewerbsverstoss mit Dauercharakter (d.h. ge- genständlich mindestens einjähriger Dauer), dem bei Fehlen von besonde- ren Umständen von Anfang an über die jeweilige Zeitachse im Wesentli- chen die gleichen Wirkungen zuzusprechen sind, unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes während der ersten fünf Jahre eine stufenweise Erhöhung um 0.8333 % je angefangenem Monat vorzuneh- men sei. Demgegenüber bestehe, soweit die nachteiligen Einwirkungen im Einzelfall nach Art und Inhalt der Wettbewerbsbeschränkung nicht gleich- mässig über die gesamte Zeitdauer, sondern verstärkt während bestimmter Phasen auftreten würden, die Möglichkeit zu einer variablen Ansetzung der Erhöhung (BGE 146 II 217 ADSL II E. 9.3; vgl. Urteile des BVGer B-831/2011 vom 12. Dezember 2018 SIX Group E. 1600 und B-7633/2009 vom 14. September 2015 ADSL II E. 754 f., je mit Hinweisen; PICHT, a.a.O., Art. 4 SVKG N 3). Die Vorgaben für die Erhöhung des Basisbetrags nach Art. 4 Satz 1 SVKG decken sich demnach nicht zwingend mit denje- nigen von Ziff. 24 Satz 2 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbussen gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. a) der Verordnung (EG Nr. 1/2003; hiernach: Geldbussen-Leitlinie), wonach Zeiträume bis zu sechs Monaten mit einem halben, Zeiträume von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr mit einem ganzen Jahr angerechnet werden (siehe aber Rz. 27 Geldbussen-Leitlinie). 103. Im Licht der vorzitierten Rechtsprechung ist die Erhöhung des Basis- betrags für die nachweisliche Beteiligung ab dem Jahr 2006 bis Mai 2008 von 40 % auf 25 % zu reduzieren. Vorliegend wurde bereits im Rahmen von Art. 3 SVKG hinlänglich der Tatsache Rechnung getragen, dass die Wettbewerbsbeschränkung in dieser Phase – wenngleich weiterhin erheb- lich – insgesamt schwächer als in früheren Jahren auftrat (siehe E. 101 hiervor). Eine weitergehende Reduktion auf höchstens 20 % lässt sich ent- gegen der Beschwerdeführerin zumindest unter den gegebenen Umstän- den nicht damit rechtfertigen, dass zwischen Verstoss und erstinstanzlicher
B-3097/2018 Seite 106 Verfügung fast zehn Jahre vergingen. Damit erfolgt freilich keine Doppel- bestrafung für die Einzelabreden-Verstösse des Jahres 2011, wie es die Beschwerdeführerin in Rz. 69 der Replik insinuiert. Zugleich erweist sich dieses Vorgehen als verhältnismässig. Es resultiert demzufolge ein Zwi- schenergebnis von Fr. 131’670.– (Fr. 105’336.–*1.25). 104. Erschwerende oder mildernde Umstände nach Art. 5 f. SVKG sind so- dann – in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung – nicht er- sichtlich. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie mildernde Umstände darin erkennen will, dass ihr nie «besondere Aktivität» hinsicht- lich Organisation, Koordination und Durchführung von Vorsammlungen zum Vorwurf gemacht wurden. Das der Beschwerdeführerin anzulastende Verhalten erreichte vorliegend eine Beteiligungsintensität, welche nicht mehr als «ausschliesslich [...] passive Rolle» im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG qualifiziert. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Anfor- derungen hier praxisgemäss hoch sind (vgl. PICHT, a.a.O., Art. 6 Rz. 3 f. mit Verweisen) und anlässlich der Festsetzung des Basisbetrags bereits hinlänglich der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass sich die Be- schwerdeführerin bloss in reduziertem Umfang an der Gesamtabrede be- teiligte. Schliesslich ist unstrittig, dass die angefochtene Verfügung den Vorgaben von Art. 7 SVKG (maximale Sanktion) entspricht. 105. Wenn ein Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung einer Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 49a Abs. 2 KG). Der Bundesrat hat die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion wiederum in der SVKG präzisiert (Art. 8 ff. und Art. 12 ff. SVKG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist unangefochten geblieben, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 – 2008) die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion gestützt auf die vorerwähnten Bestimmungen nicht erfüllt. Im Ergebnis ist die Belastung für diesen Tatkomplex demzufolge auf Fr. 131’670.– festzulegen. Weitere Gründe, weshalb diese Sanktion unver- hältnismässig wäre, sind nicht ersichtlich und wurden ebenso wenig gel- tend gemacht.
B-3097/2018 Seite 107 2) Zurechenbarkeit der Verstösse der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch a) Ergebnis der angefochtenen Verfügung 106. Die Vorinstanz führte in Rz. 744 ff. der angefochtenen Verfügung aus, dass die Zurechnung von Wettbewerbsverstössen keine spezifischen Fra- gen aufwerfe, soweit die Verfahrensparteien sowohl zum Tatzeitpunkt als auch aktuell Trägerinnen der fehlbaren Unternehmen (gewesen) seien. Be- sonders zu prüfen sei die Zurechenbarkeit hingegen in Konstellationen, in denen die Unternehmensträgerschaft während oder nach der Tatbegehung geändert habe, namentlich im Zuge von Umstrukturierungen. Die betreffe insbesondere das Verhältnis der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) zur früheren Kollektivgesellschaft Gebr. Koch bzw. deren Beteiligung an der Gesamtabrede im Kontext von Vorversamm- lungen bis 2006. Ausgangspunkt sei die Unterscheidung zwischen Unter- nehmen und Unternehmensträger, wovon sowohl die Bestimmungen zum Geltungsbereich des Kartellgesetzes in Art. 2 KG also auch diejenigen zu den Verwaltungssanktionen nach Art. 49a ff. KG geprägt seien. Das «Un- ternehmen» im Sinne des Kartellgesetzes sei als wirtschaftliche Einheit zu verstehen, etwa als Zusammenfassung von personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen, mit denen sich die Einheit als Produzentin von Gütern und Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligt. Diese Be- trachtung sei funktional. Dagegen handle es sich beim «Unternehmensträ- ger» um diejenige Organisationseinheit, die aus der Unternehmenstätigkeit berechtigt und verpflichtet werde. Die Betrachtung sei juristisch. Aus der Unterscheidung zwischen Unternehmen und Unternehmensträger in der Ordnung des Kartellgesetzes würden sich folgende Implikationen ergeben: Normadressat der Vorschriften des Kartellgesetzes bilde das Unternehmen als wirtschaftliches Gefüge. Verstösse gegen das Kartellgesetz gingen vom Unternehmen aus. Auch eine allfällige Sanktion hierfür solle das Un- ternehmen treffen. Entsprechend sei die Bestimmung von Art. 49a KG for- muliert. Danach werde das «Unternehmen» und nicht etwa der Rechtsträ- ger für unzulässiges Verhalten sanktioniert. Allerdings sei zu beachten, dass dem Unternehmen selber keine Rechte und Pflichten auferlegt werden könnten. Seine Tat müsse daher einem Un- ternehmensträger zugerechnet werden, dem gegenüber alsdann auch die entsprechenden kartellrechtlichen Massnahmen, namentlich die Sanktio- nen, anzuordnen seien. Dies gelte auch bei Umstrukturierungen, bei denen das Unternehmen unter neuer Trägerschaft fortgeführt werde. Obwohl die
B-3097/2018 Seite 108 Sanktion wirtschaftlich das fehlbare Unternehmen treffen solle, sei sie for- mell dem (gegebenenfalls neuen) Unternehmensträger aufzuerlegen. Da- mit stehe die Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität im Kontext der Zure- chenbarkeit von Zuwiderhandlungen im Einklang mit Art. 49a KG. Weder liege ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip bzw. den Grundsatz «nulla poena sine lege» vor noch verstosse die Zurechnung von Kartellrechtsver- stössen an eine neue Unternehmensträgerin vor diesem Hintergrund ge- gen das Schuldprinzip. Das «schuldige» Unternehmen bestehe bei Unter- nehmenskontinuität fort und werde – auf dem Weg der Zurechnung ihres Verhaltens an die neue Unternehmensträgerin – gebüsst. 107. Nichts anderes ergebe der Blick auf die EU-Rechtsprechung. Der EuGH habe seine Anic-Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit von Verstös- sen bei wirtschaftlicher Kontinuität in den Fällen Aalborg Portland u.a. und ETI u.a. dahingehend präzisiert, dass fehlbares Verhalten gegebenenfalls selbst dann dem neuen Unternehmensträger zugerechnet werden könne, wenn der frühere Unternehmensträger noch bestehe. Danach sei eine Sanktion gegen eine Person unwirksam, die zwar rechtlich noch existiere, aber kein Unternehmen mehr trage. Sodann dürften Unternehmen ihrer Sanktion nicht durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstiger Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art entgehen können. Diese Praxis zur wirtschaftlichen Kontinuität hätten die Europäischen Gerichte seither mehrfach bestätigt. 108. Ob bei Umstrukturierung eine wirtschaftliche Kontinuität gegeben ist, beurteile sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Massge- bend seien insbesondere folgende Kriterien:
B-3097/2018 Seite 109 109. Vorliegend habe die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) ihre Tätigkeit im Jahr 2007 aufgenommen, während ihre [...], die frühere Kol- lektivgesellschaft Gebr. Koch, gleichzeitig ihre Tätigkeit in diesem Bereich eingestellt habe. Die Geschäftstätigkeit der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) entspreche in geografischer und sachlicher Hin- sicht im Wesentlichen derjenigen der früheren Kollektivgesellschaft Gebr. Koch. Mit N._____ habe sie zumindest eine Schlüsselperson der früheren Kollektivgesellschaft Gebr. Koch eingestellt. Zudem habe die Koch AG Ra- mosch (UID: CHE 106.070.287) – in der Form der Vermietung – deren Werkhof und Inventar übernommen. Massgebend sei sodann die Kommu- nikation der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) nach aussen. Auf der Homepage der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) sei explizit erwähnt, dass sie das zuvor von der früheren Kollektivgesellschaft Gebr. Koch getragene Unternehmen weitergeführt habe. Auch mit der gewählten Firmenbezeichnung der Koch AG Ramosch sei der Zusammenhang zwi- schen den beiden Gesellschaften nach aussen sichtbar gemacht worden. Vor diesem Hintergrund sei eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der früheren Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) gegeben. Im Wesentlichen habe es sich um eine Verlagerung der operativen Geschäftstätigkeit [...] gehandelt. Soweit die frühere Kollektivgesellschaft Gebr. Koch bis 2006 an der Gesamtabrede im Kontext der Vorversammlungen beteiligt gewesen sei, sei dieser Verstoss der Koch AG Ramosch zuzurechnen. b) Vorbringen der Beschwerdeführerin 110. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Handlungen der Kollek- tivgesellschaft Gebr. Koch der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) zugerechnet werden könnten. Die Koch AG Ra- mosch (UID: CHE 106.070.287) habe ihre Tätigkeit in der Kies- und Beton- branche Ende 2001 eingestellt und von 2002 bis 2006 überhaupt keine operative Tätigkeit ausgeführt. Sie sei zu keiner Zeit eine hundertprozen- tige Tochtergesellschaft der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch gewesen. Seit 2007 betreibe die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) ein Tiefbau- und Transportunternehmen. Hingegen werde nicht das Unterneh- men der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch weitergeführt, welches bis Ende 2006 im Tiefbau tätig gewesen sei. Es könne nicht auf die Darstellung auf der Homepage der Gesellschaft abgestellt werden. Vielmehr habe die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) unter Einsatz eigener finanzi- eller Mittel mit einem neuen Geschäft angefangen. Der Kollektivgesell-
B-3097/2018 Seite 110 schafter [...] sei nie für die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) tä- tig gewesen. Die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch habe keinerlei wirt- schaftliche Kontrolle über die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) ausgeübt. Die Oberleitungen der beiden Gesellschaften seien jederzeit strikt getrennt gewesen, wobei der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin einziger Verwaltungsrat der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) gewesen sei. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) habe von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch – mit Ausnahme des «Sachbearbei- ters [N._____]» (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivge- sellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) – kein Personal über- nommen, sondern für ihre im Jahr 2007 aufgenommene Tätigkeit die erfor- derlichen Mitarbeiter neu eingestellt. Sie habe ebenso wenig Bauaufträge übernommen oder weitergeführt. Lediglich den Werkhof und Teile des In- ventars habe die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) von der Kol- lektivgesellschaft Gebr. Koch übernommen (siehe Rz. 19 der Be- schwerde). 111. Das Verhalten der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch könne der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) zum Vornherein nicht zugerechnet werden, weil der Kollektivgesellschaft kein rechtliches Gehör gewährt wor- den sei (siehe Beschwerde, Rz. 30). Auch habe die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch ihre Tätigkeit im Bereich Tiefbau bereits Ende 2006, also mehr als fünf Jahre vor Eröffnung der Untersuchung eingestellt, weshalb eine Sanktionierung der Kollektivgesellschaft gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG nicht mehr zulässig sei. Es wäre nach beschwerdeführerischer Auffassung geradezu absurd, wenn die Tochtergesellschaft Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) für ein nicht mehr sanktionierbares Verhalten ein- zustehen hätte (siehe Beschwerde, Rz. 33 und Rz. 77 f.). 112. Lehre und Rechtsprechung stünden einer Zurechnung entgegen. Das Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 ADSL II sei nicht einschlägig. Vorliegend sei kein ebendort genannter Ausnahmefall gege- ben. Die Zurechnung des Fehlverhaltens auf einen Unternehmenserwer- ber verstosse gegen überragende strafrechtliche Prinzipien, namentlich das Schuldprinzip. Der angefochtenen Verfügung fehlten Ausführungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit. Vorliegend gehe es gerade darum, ob die Toch- tergesellschaft für ein der Muttergesellschaft vorgeworfenes Verhalten ver- antwortlich sei. Die für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) handelnden Organe seien nie iden- tisch gewesen. Ohne Nachweis eines Verschuldens komme es nicht in
B-3097/2018 Seite 111 Frage, die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) als Tochtergesell- schaft für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch als Muttergesellschaft haf- ten zu lassen. Eine strafrechtliche Kausalhaftung sei der schweizerischen Gesetzgebung fern. In neueren Lehrmeinungen und in der Gerichtspraxis habe kein Niederschlag gefunden, dass ein Wettbewerbsverstoss nicht nur bei eigentlicher Rechtsnachfolge der neuen Unternehmensträgerin zuzu- rechnen sei, sondern auch in Fällen, in denen ein bestehendes Unterneh- men bloss wirtschaftlich betrachtet unter neuer Trägerschaft fortgeführt werde, etwa im Rahmen eines Asset deals. Die Entscheidung der Vor- instanz in Sachen «Hoch- und Tiefbau Münstertal» könne ebenso wenig herangezogen werden. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb sie vom Grundsatz abweiche, dass Sanktionen an den früheren Rechtsträger zu richten sei, solange er noch bestehe; dies sei willkürlich. Der Verweis auf die Entscheide des EuGH Aalborg Portland, ETI, ThyssenKrupp und Parker Hannifin verfange nicht. Die Vorinstanz habe gegen die Kollektivge- sellschaft Gebr. Koch kein Verfahren eröffnet, weshalb keine verjährungs- unterbrechende Wirkung ihr gegenüber eingetreten sei. Eine Sanktion sei verjährt und verwirkt. Selbst wenn der EuGH klargestellt hätte, dass die Anic-Rechtsprechung zu eng gefasst gewesen sei, habe die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Unternehmenskontinuität ihr Ermessen überschritten. Die Vorinstanz stelle bloss auf Kriterien ab, welche ihren Standpunkt unterstützen würden. Die Vorinstanz vermöge bloss eine Schlüsselperson zu bezeichnen, wel- che von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch übernommen worden sei. Es werde nicht gewürdigt, dass mit Ausnahme des Sachbearbeiters N._____ kein Personal übernommen worden, sondern die erforderlichen Mitarbeiter neu eingestellt worden seien. Keiner der früheren Kollektivgesellschafter habe bei der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) je Organfunktion oder Geschäftsführungsfunktion ausgeübt, und der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin habe bei der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch nie eine Tätigkeit ausgeführt, was die Vorinstanz unterschlage. Für die Ober- leitungen der beiden Gesellschaften seien nicht dieselben Personen zu- ständig gewesen, sondern es sei zu einer strikten Trennung gekommen. Die Kollektivgesellschaft habe keinerlei wirtschaftliche Kontrolle über die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) ausüben können, da es ihr nach dem Rückzug des Kollektivgesellschafters [...] an den notwendigen personellen Kapazitäten gefehlt habe. Gerade diese personellen Faktoren seien gemäss der sog. zweiten Anic-Regel für eine Unternehmenskontinu- ität entscheidend. Der Aussenauftritt, d.h. der Auftritt auf der Website sei hingegen sinngemäss ohne Bedeutung (Beschwerde, Rz. 90 ff.).
B-3097/2018 Seite 112 c) Würdigung des Gerichts 113. Normadressat und Sanktionsobjekt von Art. 49a Abs. 1 KG ist das Un- ternehmen (siehe E. 93 hiervor) gemäss Art. 2 Abs. 1 bis KG (vgl. BGE 143 II 297 Gaba E. 9.6.1; Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 Six Group E. 1427). Sanktionsadressat ist hingegen (mangels Rechtsfähigkeit) nicht das Unternehmen, sondern dessen Rechtsträger, d.h. die unternehmenstragende(n) natürliche(n) oder juristische(n) Per- son(en). Ein Unternehmen kann mehrere Rechtsträger haben – sowohl gleichzeitig als auch zeitlich nachgelagert (Trägerwechsel). Dann ist je- weils zu prüfen, welcher Rechtsträger Sanktionsadressat ist bzw. welche Rechtsträger Sanktionsadressaten sind. Bei Trägerwechseln ist insbeson- dere zu klären, ob bzw. unter welchen Bedingungen der nachfolgende Rechtsträger für Verstösse in die Sanktion (mit-)einzuschliessen ist. 114. Die schweizerische Praxis erweist sich diesbezüglich bislang als un- einheitlich. Dies ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass die Vor- instanz in der Vergangenheit – zumindest vor der Untersuchung 22-0438 i.S. Bauleistungen See-Gaster (Sanktionsverfügung vom 8. Juli 2016) – einzelfallbezogen den bzw. die sachgerechten Sanktionsadressaten zu identifizieren suchte; Beschwerdeverfahren betrafen über weite Strecken lediglich, aber immerhin Umstrukturierungen unter einheitlicher Kontrolle (Konzernsachverhalte; vgl. zuletzt Urteil des BGer 2C_44/2020 vom 3. März 2022 Marché du livre II E. 8). Erst in jüngerer Zeit äusserte sich dieses Gericht – soweit vorliegend von Interesse – zur Sanktionierbarkeit eines Rechtsträgers, welcher ein gegen das Kartellrecht verstossendes Unternehmen nach Beendigung des Verstosses übernahm (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 ERNE E. 11.4.4). Überdies erwog es, dass die Zurechenbarkeit von Wettbewerbsverstössen «namentlich bei ‘asset deals’ eingeschränkt» sei. Ratio decidendi für diese Schlussfolge- rung im konkret zu beurteilenden Fall war, dass das «Zurechnungskriterium der wirtschaftlichen Kontinuität [...] jedenfalls zu weit [ist], da darunter auch eine Kontinuität verstanden werden könnte, die sich nur aus dem Vermö- gen ergibt» (vgl. Urteil des BVGer B-5130/2019 vom 9. August 2021 Schlub AG et al. E. 8.1.3). 115. Die Vorinstanz gibt die Unionsrechtslage korrekt wieder. Danach kann sich der frühere Rechtsträger nicht durch eine Veräusserung des Unter- nehmens seiner Haftung entziehen (vgl. Urteil des EuG vom 17. Dezember 1991, Rs. T-6/89 Enichem Anic, Rz. 236 ff.). Eine Haftung des nachfolgen- den Rechtsträgers kann hinzutreten, wenn der Veräusserer «rechtlich [...]
B-3097/2018 Seite 113 oder wirtschaftlich nicht mehr besteht» (vgl. Urteil des EuGH vom 11. De- zember 2007, Rs. C-280/06 ETI u.a., Rz. 40 ff.). Diese Rechtsprechung bezweckt folglich nicht in erster Linie Erwerberschutz, sondern fortwäh- rende Veräussererhaftung oder jedenfalls ein Aufrechterhalten der ab- schreckenden Wirkung einer Sanktion. «Wenn die Unternehmen [...] ihrer Verantwortlichkeit einfach dadurch entgehen könnten, dass ihre Identität durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Natur geändert wird, wären der [...] Zweck und die praktische Wirksamkeit» des Wettbewerbsrechts beein- trächtigt (vgl. Urteil des EuGH vom 14. März 2019, Rs. C-724/17Skanska, Rz. 46 mit Verweisen). Die Haftung des nachfolgenden Rechtsträgers be- dingt eine wirtschaftliche Kontinuität des (fehlbaren) Unternehmens. Diese Voraussetzung ist mitunter erfüllt, wenn der ursprüngliche Unternehmens- träger zwar noch besteht, aber nicht mehr wirtschaftlich tätig ist bzw. der Nachfolger die wirtschaftliche Tätigkeit im Wesentlichen übernimmt (vgl. JÖRG BIERMANN, in: Immenga/Mestmäcker [Hrsg.], Wettbewerbs- recht, Band 1: EU, 6. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu Art. 23 f.: Unions- rechtliche Geldbussen und Zwangsgelder N 113 ff.; GERHARD DANNECKER, Zur bussgeldrechtlichen Verantwortung der Unternehmen in der Europäi- schen Union, Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmens- strafrecht [NZWiSt] 2022, S. 85 ff., 88 ff.; CHRISTOF VOLLMER, in: Mon- tag/Säcker/Bien/Meier-Beck [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Wettbe- werbsrecht, Band 2, 4. Auflage 2022, GWB § 81a Geldbussen gegen Un- ternehmen Rz. 16 ff., je mit umfangreichen Hin- und Verweisen). Die Haftungserstreckung auf den nachfolgenden Rechtsträger genügt in solchen Konstellationen zugleich dem unionsrechtlichen Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, welcher seine Verankerung im Rechts- staats- und Schuldprinzip findet: Bezugspunkt der persönlichen Verant- wortlichkeit ist nämlich das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit und nicht die Person des Rechtsträgers (vgl. BRAUN/KELLERBAUER, Das Kon- zept der gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeiten von Konzerngesell- schaften bei Zuwiderhandlungen gegen das EU Wettbewerbsrecht – Teil 2, Neue Zeitschrift für Kartellrecht [NZKart] 2015, S. 211 ff., 212 ff., u.a. mit Verweis auf Urteil des EuGH vom 11. Juli 2013, Rs. C-440/11 P Stichting Administratiekantoor, Rz. 37). 116. Das schweizerische Kartellrecht bedient sich ebenso wie das europä- ische Kartellrecht eines funktionalen Unternehmensbegriffs (vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 12. Dezember 2018 SIX Group E. 36 ff. mit Hin- weisen; ANDREAS HEINEMANN, Konzerne als Adressaten des Kartellrechts,
B-3097/2018 Seite 114 in: Hochreutener/Stoffel/Amstutz [Hrsg.], Wettbewerbsrecht: Jüngste Ent- wicklungen in der Rechtsprechung, Bern 2015, S. 49 ff., 51, insb. Fn. 9 mit Verweisen). Zugleich betrifft die soeben beschriebene Rechtsprechung in der Europäischen Union eine gemeinsame Problematik, nämlich die Iden- tifikation des bzw. der sachgerechten Rechtsträger(s) als Sanktionsadres- saten (siehe E. 114 hiervor). Diese unionsrechtliche Praxis ist im Grund- satz anerkannt, differenziert und bewährt. Dies zeigt sich nicht zuletzt da- ran, dass sich ihr auch das nationale Kartellrecht der Bundesrepublik Deutschland angeschlossen hat (siehe sogleich E. 117 hiernach). Die Rechtsprechung ist weiter dem Effektivitätsprinzip verpflichtet, welches für die Durchsetzung von Kartellrechtssanktionen auch in der Schweiz Gel- tung beansprucht (vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 Cellere E. 9.5.5). Unter den genannten Voraussetzungen scheitert eine Haftungserstreckung bzw. Zurechnung ebenso wenig am Schuldprinzip, zumal der Kartellverstoss nicht dem nachfolgenden Rechtsträger, sondern dem fortbestehenden Unternehmen zugewiesen wird (vgl. Beschluss des BGH vom 23. März 2021, Rs. 6 StR 45/20, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2021, S. 1607 ff., 1609 mit Hinweisen; für den Beizug einer Oberge- sellschaft als Verfügungs- und Sanktionsadressatin neben der handelnden Gruppengesellschaft vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. Septem- ber 2015 ADSL II E. 77). Eine abweichende Handhabung der gegenständlichen Haftungsthematik im schweizerischen Kartellrecht wäre ein – legislatorisch und auch sonst nicht indizierter (vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 ADSL II E. 170) – Alleingang. Dies liesse sich schwer mit der «Tatsa- che [vereinbaren], dass die Systeme der Schweiz und der Union für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf denselben Grundsätzen beru- hen und vergleichbare Vorschriften enthalten» (vgl. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts vom
B-3097/2018 Seite 115 staatliche Sanktionsanspruch regelmässig mindestens streckenweise ver- eitelt: Kartellverfahren sind notorisch langwierig, und oftmals erzielt der bis- herige Rechtsträger – welcher andernfalls als Sanktionsadressat heranzu- ziehen wäre – in den letzten drei Geschäftsjahren vor Erlass der erstin- stanzlichen Verfügung reduzierte oder nicht nennenswerte Umsätze aus der (zwischenzeitlich übertragenen) wirtschaftlichen Tätigkeit. Deshalb könnten gegenüber dem bisherigen Rechtsträger infolge der Vorgaben von Art. 7 SVKG (Maximalsanktion) oftmals bloss symbolische Sanktionsbe- träge verhängt werden, welche dem Normzweck von Art. 49a Abs. 1 KG (Abschöpfung der Kartellrente zuzüglich pönaler Komponente) nicht zu ge- nügen vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass es vorliegend sachgerecht und angezeigt ist, ebenfalls auf das Kriterium der wirtschaftlichen (Unternehmens-)Kontinuität abzustellen. 117. Nach dem Gesagten bedingt eine Haftungserstreckung auf den nach- folgenden Rechtsträger auch nach schweizerischem Kartellrecht eine wirt- schaftliche Kontinuität im Sinne einer wesentlichen Übernahme der wirt- schaftlichen Tätigkeit. Unerheblich ist alsdann die Form des Trägerwech- sels, d.h. ob der nachfolgende Rechtsträger den unternehmenstragenden Veräusserer bzw. dessen Anteilsrechte oder unmittelbar das Unternehmen selbst erwirbt. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist das (be- zweckte) Ergebnis – die Unternehmenskontinuität – bedeutsam; nicht von Interesse ist hingegen, ob die Unternehmenskontinuität mittels eines Share deals oder Asset deals erreicht wird. Allerdings hängt insbesondere bei As- set deals (insoweit jene begrifflich nicht mit der Übernahme unternehmens- bildenden Vermögens gleichgesetzt werden) von einer Einzelfallanalyse ab, ob tatsächlich ein Unternehmen oder bloss einzelne Vermögenswerte erworben wurden (vgl. das vorzitierte Urteil des BVGer B-5130/2019 vom 9. August 2021 Schlub AG et al. E. 8.1.3). Mit Bezug auf den obligatori- schen Erwerb von unternehmensbildenden Vermögensrechten ist auf E. 121 hiernach zu verweisen. Wäre hingegen die Form des Trägerwechsels ausschlaggebend für die Haftungserstreckung, entstünden wiederum Friktionen mit dem Unions- recht. Das Kriterium «Wesentliche Übernahme der wirtschaftlichen Tätig- keit» bezieht sich notabene insbesondere auf Asset deals (vgl. BIERMANN, a.a.O., N 116; TOBIAS LETTL, Haftung des Rechtsnachfolgers für Verstösse eines übernommenen Unternehmens gegen Art. 101, 102 AEUV auf Grund wirtschaftlicher Identität, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht [WM] 2019, S. 1285 ff., 1288). Ein solcher Ansatz – d.h. Haftungserstreckung bei Share deals, nicht aber bei Asset deals – hätte überdies systemische
B-3097/2018 Seite 116 Schwächen. Jene hatten sich im deutschen Kartellrecht bereits konkret manifestiert und führten mitunter zur 9. Novelle des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen (GWB; vgl. Deutscher Bundestag, Gesetzesent- wurf der Bundesregierung, Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Drucksache 18/10207, 7. November 2016, 92; FLORIAN C. HAUS, Kartellordnungswid- rigkeitenrecht nach der 9. GWB-Novelle, Zeitschrift für Wettbewerbsrecht [ZWeR] 2018, S. 20 ff.; MONOPOLKOMMISSION, Strafrechtliche Sanktionen bei Kartellverstössen, Sondergutachten 72, Bonn 2015, S. 5 ff.; KONRAD OST, Die Regelung der Rechtsnachfolge und weitere Neuerungen im Kar- tellordnungswidrigkeitenrecht durch die 8. GWB-Novelle, in: Florian Bien [Hrsg.], Das deutsche Kartellrecht nach der 8. GWB-Novelle, Baden-Ba- den 2013, S. 305 ff.). 118. Damit besteht auch im schweizerischen Kartellrecht keine gesetzliche Vorgabe, Trägerwechsel durch Asset deals von der Haftungserstreckung auszuschliessen. Vielmehr würde infolgedessen ohne Grund oder Notwen- digkeit eine Rechtssituation geschaffen, welche (1.) das Prinzip der wirt- schaftlichen Betrachtungsweise missachtet, (2.) vom unionsrechtlichen Standard abweicht sowie (3.) sich in einer bedeutenden Nachbarsjurisdik- tion als in einem Masse nachteilig erwiesen hat, dass der Gesetzgeber ak- tive Gegensteuer geben musste. Es entstünde eine richterrechtliche Um- gehungslücke, welche es bei Verstössen gegen das schweizerische Kar- tellrecht erlauben würde, relevante Vermögenswerte auf einen neuen Rechtsträger zu übertragen und ein Unternehmen fortzuführen, während als Sanktionsadressat eine mehr oder minder leere, faktisch wertlose Ge- schäftshülle zurückbliebe. Dieser wettbewerbsrechtliche Missstand könnte überdies zu bedenklichen Haftungsfolgen führen, nämlich wenn die anwalt- liche Beratung nicht auf die Umgehungsmöglichkeit hinweist oder Gesell- schaftsorgane darauf verzichten. Schliesslich könnten nachfolgende Rechtsträger von Unternehmen, welche zuvor von Personengesellschaf- ten getragen wurden, kaum mehr je ins Recht gefasst werden: Ohne vor- gängige Einbringung des Vermögens in eine Kapitalgesellschaft oder eine fusionsrechtliche Umwandlung können solche Unternehmen bloss durch Asset deals erworben werden, weil Share deals Anteilsrechte vorausset- zen, über welche bloss Kapitalgesellschaften verfügen. Es ist deshalb vor- liegend sachgerecht und angezeigt, Trägerwechsel durch Asset deals nicht grundsätzlich von der Haftungserstreckung auszuschliessen.
B-3097/2018 Seite 117 119. Sodann erweisen sich die vorinstanzlichen Prüfkriterien (siehe E. 108 hiervor) als schlüssig und geeignet, um vorliegend die wirtschaftliche Kon- tinuität des bis Ende 2006 von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch betrie- benen Unternehmens zu beurteilen. Gestützt auf die Gesamtheit der von der Vorinstanz erwogenen Elemente (siehe E. 109 hiervor) schliesst auch das Bundesverwaltungsgericht auf eine wirtschaftliche Kontinuität im Sinne einer wesentlichen Übernahme der wirtschaftlichen Tätigkeit (siehe E. 114 ff. hiervor) des bis Ende 2006 von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und im Anschluss von der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) getragenen Unternehmens «Koch»; dies begrün- det vorliegend die haftungserstreckende Zurechenbarkeit. Ein – von der Beschwerdeführerin in Abrede gestelltes (siehe E. 110 hiervor) – Kontroll- verhältnis zwischen der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) als allenfalls zusätzliche Grundlage für eine Haftungserstreckung bedarf folglich keiner weiteren Prüfung. 120. Was die Beschwerdeführerin hiergegen – soweit nicht bereits wider- legt – vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis und vermag nicht zu überzeugen: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kollek- tivgesellschaft Gebr. Koch verfängt aus den dargelegten Gründen nicht (siehe E. 7 ff. hiervor). Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG steht einer Sanktionierung bzw. Haftungserstreckung für die unter der Trägerschaft der Kollektivge- sellschaft Gebr. Koch begangenen Verstösse ebenso wenig entgegen. Das Unternehmen «Koch» hat die Wettbewerbsbeschränkung nachweislich seit 2006 bis Mai 2008 ausgeübt (siehe E. 38 ff. hiervor). Bei Unterneh- menskontinuität führt ein Trägerwechsel zu keiner Unterbrechung der (von demselben Unternehmen ausgehenden) Wettbewerbsbeschränkung. Die Vorinstanz eröffnete die Untersuchung im Sinne von Art. 27 KG gegen das Unternehmen am 30. Oktober 2012 (siehe Sachverhaltsbst. A.a f. hiervor), d.h. vor Ablauf der fünfjährigen Frist von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG. Überdies stellt die Darstellung auf der Homepage sehr wohl ein Indiz mit Blick auf die wirtschaftliche Unternehmenskontinuität dar. Dies deckt sich offensichtlich mit dem Verständnis von N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE- 106.070.287]), welcher in einer E-Mail-Korrespondenz anmerkte: «La firma as nomna nouv daspö als 13.02.2007: Koch AG (impè da Gebr. Koch» (siehe Beschwerdebeilage 12). Nicht zu überzeugen vermag weiter, dass im Jahr 2007 angeblich ein neues Unternehmen initiiert wurde, allerdings
B-3097/2018 Seite 118 jenes Unternehmen sich zur Vorversammlung vom 1. Februar 2007 weiter- hin als «Koch Gebr.» anmeldete, «da die Umfirmierung der Enstrada SA in Koch AG Ramosch erst per 13. Februar 2007 erfolgte» (Beschwerde, Rz. 54; siehe act. III.D.013). Bezeichnend ist schliesslich, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) von Dritten auch im Jahr 2008 noch als «Gebr. Koch SA» bezeichnet wurde (siehe Beschwerdebeilage 13). Für B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) war selbst im Jahr 2016 noch nicht ganz klar, «ob die Firma Koch ‘Koch AG Ramosch’ oder ‘Gebrüder Koch’ heisst» (siehe E. 21.18 hiervor). Insgesamt belegen diese Sachverhaltselemente, dass das Unternehmen als ein und derselbe fortwährende Teilnehmer im Wirtschaftsprozess agierte und wahrgenom- men wurde. Überdies sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise offenkun- dig aktenwidrig und beeinträchtigen damit nicht zuletzt ihre Glaubwürdig- keit. So beschränkte sich etwa die Funktion von N._____ bereits bei der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch nicht auf jene eines «Sachbearbeiters». Vielmehr war er seit spätestens 30. Januar 2004 Mitglied der Geschäftslei- tung (siehe E. 11 hiervor mit Verweis auf act. III.I.003, Aktennotiz über die Besprechung vom 30. Januar 2004, 15.00 Uhr, in Ramosch). Dasselbe galt wie gesehen (siehe E. 41 hiervor) für O._____ (ebendort), den Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin (ebendort). Deshalb irritiert auch in diesem Zusammenhang, dass letzterer in seiner Funktion als einziger Verwal- tungsrat der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287] anlässlich der Parteieinvernahme der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) vom 18. März 2016 zu Protokoll gab: «Für die Gebr. Koch Kollektivgesellschaft trug ich keine Verantwortung. Gar nichts.» (siehe E. 21.19 hiervor). 121. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) führte das Unterneh- men auf Grundlage der betriebsbildenden Vermögenswerte der Kollektiv- gesellschaft Gebr. Koch fort, so namentlich (und unstrittig) des Werkhofs und («Teile[n] des») Inventars. Nach Massgabe der wirtschaftlichen Be- trachtungsweise ist sodann der Rechtsgrund des Vermögenserwerbs – ebenso wenig wie die Form des Trägerwechsels (siehe E. 117 f. hiervor) – nicht alleine ausschlaggebend (vgl. LETTL, a.a.O., 1289). Vorliegend er- warb die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) als nachfolgende Rechtsträgerin wie gesehen einen vertraglichen Nutzungsanspruch für die erwähnten Vermögenswerte. Überdies bestehen weitere strukturelle Ver- bindungen zwischen den zeitlich nachgelagerten Rechtsträgern: Einerseits sind dies die identischen (formellen oder materiellen) Organe mit O._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr.
B-3097/2018 Seite 119 Koch, einziger Verwaltungsrat der Koch AG Ramosch [UID: CHE- 106.070.287] und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) und N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]). Andererseits bezeichnet die Be- schwerdeführerin selbst die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch als «Mutter- gesellschaft» und Mehrheitsaktionärin der «Tochtergesellschaft» Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) (siehe E. 112 hiervor; act. III.37). Wes- halb die Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft vorliegend allerdings nicht weisungsgebunden sein soll, kann wie gesehen offenblei- ben (siehe E. 119 hiervor). 122. Im Ergebnis waren die unter der Trägerschaft der Kollektivgesell- schaft Gebr. Koch begangenen Kartellverstösse der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) zuzurechnen, weshalb die Beschwerdeführerin rechtmässige Sanktionsadressatin ist. 3) Einzelabreden (Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin [2011], und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra [2011]) 123. Hinsichtlich der Wettbewerbsabrede im Zusammenhang mit dem Pro- jekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), gelangte die Vorinstanz in Rz. 981 ff. der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) mit Fr. 51'050.– zu sanktionieren sei. Als Berechnungsgrundlage diente der Vorinstanz die Bauleistungen im Zu- sammenhang mit dem besagten Projekt. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) als Schutznehmerin habe den Zuschlag zum Preis von Fr. 510'504.– (exkl. MwSt.) erhalten. Die Obergrenze des Basis- betrags sei damit Fr. 51'050.–. Der vorliegende Kartellrechtsverstoss sei als schwerwiegend zu werten, da er eine vorsätzliche Abrede über den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zum Gegenstand gehabt habe. Zudem sei der Wettbewerb durch die Abrede beseitigt worden. Infol- gedessen erscheine für die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) als erfolgreiche Schutznehmerin ein Basisbetrag von 10 % des erzielten Umsatzes als angemessen, d.h. Fr. 51'050.–. Aufgrund der projektbezoge- nen (kurzen) Dauer sei kein Dauerzuschlag vorzunehmen, erschwerende oder mildernde Umstände lägen nicht vor, und die Vorgaben hinsichtlich Maximalsanktion würden eingehalten. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) habe keine Selbstanzeige eingereicht. Hinsichtlich der Wettbewerbsabrede im Zusammenhang mit dem Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), gelangte die Vorinstanz
B-3097/2018 Seite 120 Rz. 1017 ff. der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) mit Fr. 15’000.– zu sanktionieren sei. Wie gesehen sei nicht erwiesen, dass das strittige Projekt tatsächlich ausgeführt worden sei. Als Berechnungsgrundlage diente der Vorinstanz deshalb ersatzweise der Umsatz, den das geschützte Unternehmen beim besagten Projekt hätte erzielen sollen. Im vorliegenden Fall handle es sich dabei um die Offertsumme der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) von Fr. 302'078 (exkl. MwSt.). Die Obergrenze des Basisbetrags sei damit Fr. 30’208.–. Der vorliegende Kartellrechts- verstoss sei als mittelschwer zu werten, da er eine vorsätzliche Abrede über den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zum Gegenstand gehabt habe, und der Wettbewerb sei durch die Abrede beseitigt worden. Allerdings sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht erwiesen sei, dass das strittige Projekt letztlich ausgeführt worden sei. Unter Berücksich- tigung der Art und Schwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheine deshalb für die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) als designierte Schutznehmerin ein Basisbetrag von Fr. 15'000.– (pauschal) als angemes- sen. Aufgrund der projektbezogenen (kurzen) Dauer sei kein Dauerzu- schlag vorzunehmen, erschwerende oder mildernde Umstände lägen nicht vor, und die Vorgaben hinsichtlich Maximalsanktion würden eingehalten. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) habe keine Selbstanzeige eingereicht. 124. Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), geltend, dass die Sanktion auf Fr. 35'735.–, ent- sprechend einem Basisbetrag von 7 % des erzielten Umsatzes, herunter- zusetzen sei. Zur Begründung führt sie aus, dass im Falle eines Kartell- rechtsverstosses der Wettbewerb nicht beseitigt, sondern lediglich erheb- lich beeinträchtigt worden sei. Mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Kur- haus», Val Sinestra (2011), komme eine Sanktionierung nicht in Frage, an- dernfalls sei der angewandte Prozentsatz herunterzusetzen. Es sei insbe- sondere stärker zu gewichten, dass der Wettbewerb lediglich erheblich be- einträchtigt worden sei und das Bauprojekt schliesslich nicht zur Ausfüh- rung gelangte. 125. Mit Blick auf die Grundlagen der Sanktionsbemessung ist auf E. 93 ff. hiervor zu verweisen. Wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführt, konnte die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs mit Bezug auf die Wettbewerbsabreden im Zusammenhang mit den beiden Projekten «Wald- weg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), vorliegend nach zutreffender Auffassung widerlegt werden (siehe
B-3097/2018 Seite 121 E. 77 ff. hiervor). Die Art und Schwere der Wettbewerbsverstösse erweist sich deshalb insgesamt als etwas weniger ausgeprägt als in der angefoch- tenen Verfügung dargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet für das Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), mit Blick auf die gesam- ten Umstände einen Basisbetrag von 8 % anstelle von 10 % des erzielten Umsatzes als angemessen. Es handelte sich um eine horizontale Kernbe- schränkung, welche zudem mehrere Wettbewerbsparameter betraf (Preis und Geschäftspartner, siehe E. 74 ff. hiervor) und lediglich nicht den (wirk- samen) potenziellen Aussenwettbewerb beseitigte (siehe E. 84 hiervor). Eine weitere Reduktion auf 7 % des erzielten Umsatzes ist damit entgegen der Beschwerdeführerin vorliegend ermessensweise nicht geboten. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, wie die Vorinstanz Art. 4 bis Art. 7 SVKG zur Anwendung brachte, und ein Erlass oder eine Reduktion der Sanktion gestützt auf Art. 8 ff. oder Art. 12 ff. SVKG stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Die Beschwerdeführerin ist für das Projekt «Waldweg Sam- puoir», Tschlin (2011), folglich mit Fr. 40'840.– zu sanktionieren. Für das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), ist festzustellen, dass die Vorinstanz offenbar in einem ersten Schritt von einem Basisbetrag von Fr. 30’208.– ausging (entsprechend 10 % der Offertsumme der Koch AG Ramosch [UID: CHE 106.070.287]). Jenen Betrag kürzte sie aufgrund der nicht erwiesenen Ausführung des Bauprojekts um die Hälfte und run- dete das Ergebnis auf Fr. 15'000.– (pauschal). Dieses Vorgehen ist vorlie- gend im Grundsatz nicht zu beanstanden. Entgegen der Beschwerdefüh- rerin ist eine weitere Kürzung aufgrund der nicht erwiesenen Ausführung des Bauprojekts zumindest vorliegend nicht angezeigt. So hat dieses Ge- richt auch jüngst die hälftige Reduzierung des Basisbetragssatzes gegen- über einer – keinen Umsatz erzielenden – Schutzgeberin im Vergleich zur – einen Umsatz erzielenden – Schutznehmerin als vertretbar und ange- messen und deshalb bundesrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet (vgl. Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 Engadin IV E. 15.3.14 mit Hinweisen). Allerdings ist zugunsten der Beschwerdeführe- rin wiederum zu berücksichtigen, dass die Abrede den Wettbewerb ledig- lich, aber immerhin, erheblich zu beeinträchtigen vermochte. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist der Basisbetrag deshalb vorliegend auf Fr. 24'166.– festzulegen (entsprechend 8 % anstelle von 10 % der Offert- summe). Jener Betrag ist aufgrund der nicht erwiesenen Ausführung des Bauprojekts sodann um die Hälfte zu kürzen. Nicht zu beanstanden ist wie- derum, wie die Vorinstanz Art. 4 bis Art. 7 SVKG zur Anwendung brachte, und ein Erlass oder eine Reduktion der Sanktion gestützt auf Art. 8 ff. oder
B-3097/2018 Seite 122 Art. 12 ff. SVKG stehen ebenso wenig zur Diskussion. Die Beschwerdefüh- rerin ist für das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), folglich mit Fr. 12'000.– (pauschal) zu sanktionieren.
B-3097/2018 Seite 123 VII. ERGEBNIS 126. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Antragsziffer 1 und 4.1 der Beschwerde sind insofern zu entsprechen, als der Sanktionsbetrag auf Fr. 184’510.– zu reduzieren ist. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Vorversammlungen (2006 – 2008) Fr. 131'670.– «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011) Fr. 40'840.– «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011) Fr. 12'000.– Nach dem Gesagten ist Dispositiv-Ziffer 2.3 der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) aufer- legte Sanktion aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «Wegen Beteiligung an gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässi- gen Wettbewerbsabreden wird die Resgia Koch SA nach Art. 49a Abs. 1 KG mit einem Betrag von Fr. 184’510.– belastet.». Antragsziff. 1 ff. der Beschwerde betreffen im Übrigen die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Diesbezüglich ist auf E. 129 ff. hiernach zu verweisen. Mit Bezug auf die Verfahrensanträge ist auf E. 5 f. hiervor zu verweisen.
B-3097/2018 Seite 124 VIII. KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
B-3097/2018 Seite 125 130. Die beschwerdeführerischen Vorbringen überzeugen nicht: Wie bei der Sanktionierung ist grundsätzlich das Unternehmen zur Gebührentra- gung verpflichtet. Gebühren- wie Sanktionsadressat ist hingegen (mangels Rechtsfähigkeit) nicht das Unternehmen, sondern dessen Rechtsträger (vgl. E. 113 hiervor; BRUCH/JAAG, in: KG Komm, Art. 53a N 39). Die unter der Trägerschaft der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch begangenen Kartell- rechtsverstösse sind der Beschwerdeführerin zuzurechnen (siehe E. 119 ff. hiervor), weshalb die Beschwerdeführerin zugleich Gebührenad- ressatin ist. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz bei der Beschwerdefüh- rerin, dass sie nur teilweise an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vor- versammlungen beteiligt war. Deshalb wurden ihr beim fraglichen Tatkom- plex in bedeutendem Masse tiefere Gebühren als den übrigen Abredebe- teiligten auferlegt. Das Verhältnis zum Gesamtbetrag scheint – ebenso wie der Gesamtbetrag an sich – angemessen. Auch sonst ist die Kostenvertei- lung in der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Beschwerdeführe- rin nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 131. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin bzw. das von der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch getragene Unternehmen auch gemäss dem vorliegenden Be- weisergebnis und der vorliegenden Beurteilung der Rechtslage schwerwie- gend gegen das Kartellgesetz verstossen. Unabhängig von der teilweisen Gutheissung der Beschwerde hat es die Durchführung der vorinstanzlichen Untersuchung mitveranlasst. Insoweit die angefochtene Verfügung nicht vollumfänglich zu bestätigen war, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass das vorinstanzliche Untersuchungsverfahren mit einem geringeren Aufwand hätte durchgeführt werden können. Die Abänderung der ange- fochtenen Verfügung durch dieses Urteil führt daher nicht dazu, dass eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der Verfahrenskos- ten vorzunehmen wäre. 132. Es besteht keine Grundlage, für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 132 II 47 TDC Switzerland E. 5.2). b) Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht 133. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten des Be- schwerdeverfahrens in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahms-
B-3097/2018 Seite 126 weise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Ver- fahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und un- terliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Art. 4 VGKE sieht bei vermögensrechtli- chen Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.– eine Gerichtsgebühr zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 14'000.– vor. Wenn be- sondere Gründe es rechtfertigen, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, kann das Gericht über diese Höchstbe- träge hinausgehen (Art. 2 Abs. 2 VGKE). Maximal beträgt die Spruchge- bühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten Fr. 50'000.– (Art. 63 Abs. 4 bis
Bst. b VwVG). 134. Mit Blick auf die Höhe des Streitwerts, das umfangreiche Instruktions- verfahren einschliesslich der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020, den grossen Aktenumfang sowie den erheblichen Prüfungs- und Begrün- dungsaufwand in der Hauptsache ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 12’500.– festzusetzen. 135. Die gerichtlich festgestellte rechtmässige Sanktionshöhe beträgt Fr. 184’510.– (siehe E. 126 hiervor) im Vergleich zum ursprünglichen Sanktionsbetrag von Fr. 250'668.– (siehe Sachverhaltsbst. B.a f. hiervor). Für das Teilunterliegen bzw. -obsiegen der Beschwerdeführerin ist weiter von Interesse, dass mitunter der anlässlich der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 zu behandelnde Verfahrensantrag (betreffend Parteibe- zeichnung) abzuweisen war sowie ihre formelle Rüge nicht verfing (siehe E. 7 ff. hiervor). Unter Berücksichtigung dieses teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren wird ihr die Gerichtsgebühr infolgedessen um 20 % auf Fr. 10’000.– ermässigt. Der einbezahlte Kos- tenvorschuss von Fr. 7'000.- ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der geschuldete Mehrbetrag ist der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen und von dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zu begleichen. 136. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
B-3097/2018 Seite 127 (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vor- instanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 137. Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren keine Kos- tennote ein. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der Beschwerde- führerin ermessensweise eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4’000.– zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.
B-3097/2018 Seite 128 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 26. März 2018 wird teilweise gutgeheissen. 2. Dispositiv-Ziffer 2.3 der angefochtenen Verfügung wird mit Bezug auf die der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) auferlegte Sanktion auf- gehoben und wie folgt neu gefasst: «Wegen Beteiligung an gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässi- gen Wettbewerbsabreden wird die Resgia Koch SA nach Art. 49a Abs. 1 KG mit einem Betrag von Fr. 184’510.– belastet.». 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 12'500.– werden der Beschwer- deführerin im Umfang von Fr. 10’000.– auferlegt. Fr. 7'000.– werden dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3’000.– ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post. 5. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 4’000.– zu bezahlen.
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Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo David Roth
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
B-3097/2018 Seite 130 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 22-0458; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung WBF (Gerichtsurkunde)