B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3072/2021

Urteil vom 12. April 2022 Besetzung

Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Katherina Schwendener.

Parteien

Prinzenhaus GmbH, Oberbiegelhof 1, DE-74906 Bad Rappenau, vertreten durch Dr. Marc Wullschleger, Rechtsanwalt, Isler & Pedrazzini AG, Patent- und Markenanwälte, Giesshübelstrasse 45, Postfach 1772, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Geistreich Alpinspirits GmbH, Messestrasse 11, AT-6850 Dornbirn, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Ronny D. Banchik und Dr. iur. Rudolf A. Rentsch, IPrime Legal AG, Hirschengraben 1, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerspruchsverfahren Nr. 101736, IR 1'451'656 PRINZ / CH 750'731 PRINZENHAUS.

B-3072/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. 750'731 PRINZENHAUS, die am 13. August 2020 bei der Vorinstanz hinterlegt wurde. Sie beansprucht Schutz für folgende Waren: Klasse 32 Biere; alkoholfreie Getränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Klasse 33 Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken. B. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der internationalen Wortmarke Nr. 1'451'656 PRINZ, die am 21. Februar 2019 gestützt auf eine österrei- chische Basiseintragung in der Gazette OMPI des marques internationales Nr. 2019/6 veröffentlicht wurde. Soweit vorliegend interessierend bean- sprucht sie – unter anderem für die Schweiz – Schutz für die folgenden Waren: Klasse 33 Produits à boire alcoolisés (à l'exception de bières); essences alcooliques, ex- traits alcooliques; extraits de fruits alcoolisés; cidres; poirés; vins; spiritueux; produits à boire distillés, schnaps, kirsch, liqueurs, amers, liqueurs fortes (schnaps), whisky. C. Gestützt auf ihre ältere Marke widersprach die Beschwerdegegnerin am 16. November 2020 der veröffentlichten Schutzausdehnung der beschwer- deführerischen Marke und beantragte deren vollständigen Widerruf. Die angefochtene Marke übernehme die Widerspruchsmarke vollständig, was angesichts der Warengleichartigkeit bzw. -identität zu einer Verwechs- lungsgefahr führe. D. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Widerspruchsantwort vom 11. De- zember 2020, der Widerspruch sei abzuweisen. Mangels Gleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.

B-3072/2021 Seite 3 E. Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 hiess die Vorinstanz den Widerspruch voll- umfänglich gut. Sie führte aus, angesichts der Warenidentität bzw. -gleich- artigkeit und der Zeichenähnlichkeit bestehe eine Verwechslungsgefahr. F. Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 2. Juli 2021 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die an- gefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Widerspruch vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten der Beschwerdegegnerin. Sie rügt die unrichtige Beurteilung von Wa- rengleichartigkeit, Zeichenähnlichkeit und folglich der Verwechslungsge- fahr. Zu Unrecht sei die Vorinstanz davon ausgegangen, die Waren der Klassen 32 seien gleichartig zu jenen der Klasse 33. Der Zeichenabstand genüge ausserdem, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. G. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 3. September 2021 auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Hinweis auf ihre Begründung im an- gefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2021 beantragt auch die Be- schwerdegegnerin, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Ausführun- gen der Vorinstanz seien nicht zu beanstanden. I. Am 31. Januar 2022 informierte die Beschwerdegegnerin, die Wider- spruchsmarke sei veräussert worden und die Geistreich Alpinspirits GmbH trete nunmehr an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess ein. Dies wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Datum vom 2. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht. J. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet. K. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak- ten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen ein- gegangen.

B-3072/2021 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), sie hat den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann der Eintragung einer jüngeren Marke widersprechen, wenn diese seiner Marke ähnlich ist und für gleiche oder zumindest gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG). Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Kennzeich- nungskraft der älteren Marke, der Zeichenähnlichkeit und der Gleichartig- keit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind (GALLUS JOLLER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 46). Als eine Wechselwirkung zwischen der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen und der Zeichenähn- lichkeit sind an die Verschiedenheit der Zeichen umso höhere Anforderun- gen zu stellen, je ähnlicher die Produkte sind, und umgekehrt (MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Kom- mentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 3 N. 154). 2.2 Wenn die massgeblichen Verkehrskreise annehmen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kon- trolle eines gemeinsamen Markeninhabers hergestellt, liegt Gleichartigkeit vor (Urteile des BVGer B-6761/2017 vom 5. Juni 2019 E. 2.2 "Qnective/ Q qnnect [fig.]; B-5868/2019 vom 8. Juli 2020 "Nivea [fig.]/Neauvia" E. 2.2; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 117). Gleichartig bedeu- tet nicht von ähnlicher innerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Er- wartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer B-259/2017 vom 19. März 2019 E. 3.2 "Tesla Powerwall/Tesla Powerwall"; B-3209/2017 vom 2. April 2019 E. 3.4.1 "Pa- radis/Blanc du Paradis"; B-2165/2018 vom 26. Juni 2019 E. 4.2 "Hero

B-3072/2021 Seite 5 [fig.]/Heera [fig.]"). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistun- gen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwen- dungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how, Substitu- ierbarkeit, das Verhältnis von Hauptware und Zubehör sowie die marktüb- liche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit mit gleichen Abneh- merkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.2 "G-mode/Gmode"); B-341/2013 vom 1. April 2015 E. 5.1 "Victorinox/Miltrorinox"; B-1778/2019 vom 30. Juni 2021 E. 2.2 "Pyrat/"thePirate.com [fig.] und "tP thePirate.com [fig.]."). 2.3 Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinter- lassen (BGE 123 III 446 E. 3.1 "Appenzeller"; 121 III 377 E. 2a "Boss/ Boks"; 119 II 473 E. 2d "Radion/Radomat"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄU- SER, a.a.O., Art. 3 N. 41). Hierfür ist der Registereintrag einschlägig (Urteile des BVGer B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3 "Adwista/ad-vista [fig.]"; B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 5 "Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.]"). Dem Zeichenanfang kommt in der Regel eine höhere Bedeutung zu, da er besser im Gedächtnis haften bleibt (Urteile des BVGer B-1403/2017 vom 28. November 2018 E. 2.3 "Real Nature Pure Quality for Dogs Wilderness [fig.]/Wolf of Wilderness"; B-3325/2010 vom 15. Dezem- ber 2010 E. 4.5 "Bally/Tally"; B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.9 "Stenflex/Star Flex [fig.]"). Für die Ähnlichkeit von Wortelementen sind der Wortklang, das Schriftbild und unter Umständen der Sinngehalt ausschlaggebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; EUGEN MARBACH, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Mar- kenrecht, 2. Aufl. 2009, N. 872 ff). Grundsätzlich genügt die Übereinstim- mung auf einer Ebene, damit die Zeichenähnlichkeit bejaht werden kann (Urteil des BVGer B-6732/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.4 "Calida/Calyana"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprache- kadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan"; 119 II 473 E. 2c "Ra- dion/Radiomat"). 2.4 Für die Beurteilung, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist auch der Schutzumfang der Widerspruchsmarke von Belang. (Urteil des BVGer B-7017/2008 vom 11. Februar 2010 E. 2.4 "Plus/PlusPlus [fig.]"). Der Schutzumfang bestimmt sich nach der Kennzeichnungskraft einer Marke.

B-3072/2021 Seite 6 Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke Marken (BGE 122 III 282 E. 2a "Kamillosan"). Eine Marke gilt als stark, wenn sie aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffällt oder dank intensiven Gebrauchs eine überdurchschnittliche Bekanntheit geniesst (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteil des BVGer B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 7 "Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.]"; MARBACH, a.a.O., N. 979). 2.5 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzu- rechnungen zu befürchten sind. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bedeutet, dass ein Zeichen für das andere gehalten wird. Bei einer mittel- baren Verwechslungsgefahr können die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, vermuten aber wirtschaftliche Zusam- menhänge zwischen den Markeninhabern (BGE 102 II 122 E. 2 "Anna- belle"; Urteile des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/ Yellow Lounge"; B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 26 f.). 3. Ausgehend vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke sind die massgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad zu bestimmen. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, alkoholische Getränke würden aufgrund ihres Preises und der Tatsache, dass es sich um Genussmittel handle, mit erhöhter Aufmerksamkeit nachgefragt. Die Beschwerdegegne- rin sowie die Vorinstanz gehen davon aus, es handle sich bei den Waren der Klasse 32 um Massenartikel des täglichen Bedarfs, die mit einer gerin- geren Aufmerksamkeit von den Verkehrskreisen nachgefragt würden. Kei- ner der Verfahrensbeteiligten äusserte sich zur Zusammensetzung der massgeblichen Verkehrskreise. 3.2 Alkoholische Getränke sind nicht an Jugendliche unter 16 Jahren ab- zugeben (Art. 14 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, LMG, SR 817.0). Für die Widerspruchsmarke ist, entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin, nicht auf die Käuferschicht von Getränkeliebhabern oder Kennern abzustellen, sondern aufgrund eines normativen Massstabs nach Abnehmern von Bier und anderen alkoholischen Getränken zu fragen (Ur- teile des BVGer B-4471/2012 vom 29. Oktober 2013 E. 4 "Lalla Alia [fig.]/ Lalla Alia"; B- 1778/2019 vom 30. Juni 2021 E. 4.2 Pyrat/"thePirate.com

B-3072/2021 Seite 7 [fig.]" und "tP the Pirate.com [fig.]"). Während eine kleine Anzahl von Ken- nern alkoholische Getränke mit erhöhter Aufmerksamkeit kauft, handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung doch um allgemeine Waren des täglichen Bedarfs, sodass vorwiegend auf eine breite, erwachsene Abneh- merschaft abzustellen ist, die die Waren mit einem normalen Aufmerksam- keitsgrad nachfragt (Urteile des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013, E. 3.3 f. "Gallo/Gallay [fig.]"; B-5120/2011 vom 17. August 2012 E. 5.2 "Bec de fin bec [fig.]/Fin Bec [fig.]"; B-1778/2019 vom 30. Juni 2021 E. 4.2 "Pyrat/thePirate.com [fig.]/tP the Pirate.com [fig.]"). 4. Sodann ist die Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Waren zu prü- fen. 4.1 Die Vorinstanz erwog, betreffend die Warenklasse 33 bestehe Wa- renidentität, was von den Parteien unbestritten blieb. Zudem seien die an- gefochtenen "Biere; alkoholfreie Getränke; Mineralwässer und kohlensäu- rehaltige Wässer; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere al- koholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken" der Klasse 32 pra- xisgemäss gleichartig zu den "Produits à boire alcoolisés (à l'exception de bières); essences alcooliques, extraits alcooliques; extraits de fruits alcoo- lisés; cidres; poirés; vins; spiritueux; produits à boire distillés, schnaps, kirsch, liqueurs, amers, liqueurs fortes (schnaps), whisky" der Klasse 33 der Widerspruchsmarke. Zwar bestünden zwischen diesen Waren fabrika- tionstechnische Unterschiede, was jedoch nichts an den sich stark überla- gernden Vertriebswegen und Verwendungszwecken ändern würde. So sei es üblich, dass z.B. Wein und Mineralwasser gemeinsam serviert oder vor dem Essen beispielsweise zum Apéro ein Glas Bier konsumiert werde. Die Beschwerdegegnerin pflichtet dem sinngemäss bei. Die Beschwerdeführe- rin vertritt die Ansicht, die von ihr beanspruchten Waren der Klasse 32 seien nicht gleichartig zu den alkoholischen Getränken der Klasse 33 der Widerspruchsmarke und kritisiert, die gefestigte Rechtsprechung trage den aktuellen Marktgegebenheiten zu wenig Rechnung. 4.2 Eine Warengleichartigkeit kann angenommen werden, wenn Produkte zu ähnlichen Zwecken und vergleichbaren Gelegenheiten konsumiert wer- den oder zwischen zwei Produkten eine enge Zusammengehörigkeit mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten besteht (Urteile des BVGer B-1778/2019 vom 30. Juni 2021 E. 5.3.2 "PYRAT/thePirate.com [fig.]/tP thePirate.com [fig.]"; B-361/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.2 "Valser [fig.]/ Valser Bier – Das Original Bernstein Oberbräu").

B-3072/2021 Seite 8 4.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind "alkoholische Getränke" und "Biere" gleichartig (Urteile des BVGer 4159/2019 vom 25. November 2009 E. 3.2 "Efe [fig.]/Eve"; B-1085/2008 vom 13. November 2008 E. 5.2 "Red Bull/Stier Bräu"). Gleichartigkeit zwischen "Bieren" und "vins" kann tatsäch- lich angenommen werden (vgl. B-6099/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.2 und 4.2.3 "Carpe Diem/carpe noctem"; B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2 "Gallo/Gallay [fig.]"), da diese zu ähnlichen Gelegenheiten konsu- miert werden, z.B. bei einem Apéro oder einem Abendessen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Beurteilung den aktuellen Marktgegebenheiten nicht gerecht wird. Bier richtet sich an ein gleichermassen anspruchsvolles Publikum wie Wein. Umgekehrt gibt es auch Weine im weniger anspruchs- vollen Bereich. Beide Getränke werden jedenfalls häufig gleichzeitig ange- boten und von denselben Kreisen konsumiert. Restaurants bieten neben den klassischen "Weinbegleitungen" vielerorts auch "Bierbegleitungen" an (vgl. < https://schweizerfleisch.ch/stories/bier-ist-der-neue-wein >, abgeru- fen am 30. März 2022), es gibt "Biersommeliers" (vgl. < https://bier-som- melier.ch/ >, abgerufen am 30. März 2022) und in den Supermärkten nebst einer Weinauswahl auch ein vielfältiges Angebot teilweise auch hochprei- siger Craftbiere. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die den kont- rären Standpunkt der bisherigen Praxis nicht schlüssig wiederlegt, vermag nicht zu überzeugen. 4.4 Alkoholika sind häufig Bestandteil verschiedenster Cocktails und Long- drinks. Alkoholische Getränke werden den relevanten Verkehrskreisen also häufig in Kombination mit "alkoholfreien Getränken; Mineralwässern und kohlensäurehaltigen Wässern; Fruchtgetränken und Fruchtsäften; Sirupen und andere alkoholfreien Präparaten für die Zubereitung von Getränken" über die gleichen Vertriebsstätte angeboten (Urteile des BVGer B-1778/2019 vom 30. Juni 2021 E. 4.2 "Pyrat/thePirate.com [fig.]/tP the Pi- rate.com [fig.]"; B-5653/2015 vom 14. September 2016 E. 7.2.1 "Havana Club [fig.]/Cana Club [fig.]"). Für diese Waren ist daher von einer Gleichartigkeit gegenüber "Produits à boire alcoolisés (à l'exception de bières); essences alcooliques, extraits alcooliques; extraits de fruits alcooli- sés; cidres; poirés; vins; spiritueux; produits à boire distillés, schnaps, kirsch, liqueurs, amers, liqueurs fortes (schnaps), whisky" der Klasse 33 auszugehen. 4.5 Im Ergebnis ist von Warenidentität hinsichtlich der eingetragenen Wa- ren in Klasse 33 und Warengleichartigkeit betreffend die Warenklassen 32 und 33 auszugehen.

B-3072/2021 Seite 9 5. Zu prüfen ist nun die Zeichenähnlichkeit. Der älteren Wortmarke "Prinz" steht die neuere Wortmarke "Prinzenhaus" gegenüber. 5.1 Die Vorinstanz bejahte die Zeichenähnlichkeit aufgrund des gemeinsa- men Elements "Prinz", dem die Widerspruchsmarke entspreche und das von der angefochtenen Marke "Prinzenhaus" integral übernommen werde. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Zeichen seien nicht ähnlich, da durch das angefügte "-enhaus" ein abweichender Gesamteindruck ent- stehe. 5.2 Die Widerspruchsmarke "Prinz" ist eine reine Wortmarke, bestehend aus fünf Buchstaben und mit einer Silbe. Die angefochtene Marke ist eben- falls eine reine Wortmarke, bestehend aus elf Buchstaben und mit drei Sil- ben ("Prin-zen-haus"). Bei der jüngeren Marke wird das Wort "Prinz" da- hingehend übernommen, dass aus dem Substantiv durch das Hinzufügen der Endung "en" mit "Prinzen" ein den Wortbestandteil "haus" beschreiben- der Adjektiv gebildet wird. Der Fall nähert sich damit der Gruppen von Fäl- len an, bei welchen von einer integralen Übernahme ausgegangen wird. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die unveränderte Übernahme einer älteren Marke in eine jüngere grundsätzlich unzulässig, wenn die ältere Marke nicht wesentlich verändert wird (Urteile des BVGer B-433/2014 vom 18. Februar 2014 E. 5.1 "Metro/Metropool"; B-4772/2012 vom 12. August 2012 E. 5.2 "Mc [fig.]/MC2[fig.]"; B-3118/2007 vom 1. November 2007 E. 2 und 6.1 "Swing/Swing Relaxx, Swing & Relaxx [fig.]"; RKGE in: sic! 2006 S. 269 E. 6 "Michel [fig.]/Michel Compte Waters"; sic! 2005 S. 757 E. 6 "Boss/Airboss"; sic! 2005 S. 571 E. 6 "CJ Cavalli Jeans [fig.]/Rocco Cavalli [fig.]"; sic! 2003 S. 907 E. 5 "Kiss/Soft-Kiss"; sic! 2003 S. 904 E. 7 7 "Se- ven[fig.]/Seven Pictures [fig.]"; sic! 2001 S. 813 E. 7 "VIVA/CoopVIVA [fig.]", mit Hinweisen; sic! 2000 S. 509 E. 5 "DK/dk Daniel Kramer Cosmetics [fig.]"). Die Übernahme des Hauptbestandteils einer Marke kann allerdings dann zulässig sein, wenn der übernommene Bestandteil derart mit der neuen Marke verschmolzen wird, dass er seine Individualität verliert und nur noch als untergeordneter Teil des jüngeren Zeichens erscheint (Urteil des BVGer B-433/2014 vom 18. Februar 2014 E. 5.2 "Metro/Metropool"). Die beiden Zeichen stimmen im Zeichenanfang "Prinz" überein, wohinge- gen die Endung der angefochtenen Marke mit "-enhaus" unterschiedlich ist. Sowohl schriftbildlich als auch klangbildlich bleibt das Wort "Prinz" klar individualisierbar und als prägender Bestandteil – nicht zuletzt auch daher, dass beim Vergleich zweier Zeichen der Wortanfang besondere Beachtung

B-3072/2021 Seite 10 verdient – erkennbar. Die Zeichenähnlichkeit ist somit bezüglich Schrift- und Klangbild gegeben. 5.3 Es ist zu prüfen, ob allenfalls ein divergierender Sinngehalt die Zei- chenähnlichkeit auf klanglicher und optischer Ebene relativiert. 5.4 "Prinz" ist einerseits der Titel für ein nicht regierendes männliches Mit- glied regierender Fürstenhäuser (vgl. < www.duden.de/rechtschreibung/ prinz >, abgerufen am 10. März 2022). Andererseits ist "Prinz" mit nur 125 Privateinträgen auf www.tel.search.ch ein in der Schweiz seltener Nach- name. Die Bedeutung des Nachnamens rückt – da er sehr selten ist und somit die Verkehrskreise das Wort kaum als Nachnamen verstehen – vor- liegend in den Hintergrund (vgl. B-7801/2015 vom 20. Dezember 2017 E. 6.5.3 "König [fig.]/H.koenig [fig.]"). 5.5 Das Zeichen "Prinzenhaus" besteht aus zwei Substantiven, nämlich "Prinz" und "Haus". Die Wortkombination ist zwar kein häufiger oder fest- stehender Begriff, jedoch wird er aufgrund der ohne Weiteres verständli- chen Hauptwörter ohne Zuhilfenahme der Fantasie als "Haus des Prinzen" verstanden, wie die Vorinstanz zurecht erwog. Zudem gab bzw. gibt es das "Prinzenhaus" in Plön (vgl. < https://de.wikipedia.org/wiki/Prinzen- haus_(Plön) >, abgerufen am 10. März 2022), das Prinzenhaus in Gotha (vgl. < https://de.wikipedia.org/wiki/Prinzenhaus_(Gotha) >, abgerufen am 10. März 2022), eines in Hannover (vgl. < https://de.wikipedia.org/wiki/ Prinzenhaus_(Hannover) >, abgerufen am 10. März 2022) und eines in Göttingen (vgl. < https://de.wikipedia.org/wiki/Michaelishaus_(Göttin- gen) >, abgerufen am 10. März 2022). 5.6 Mit beiden Zeichen werden trotz des Zusatzes "-enhaus" bei der jün- geren Marke die Verkehrskreise einen königlichen Thronfolger bzw. we- nigstens fürstliche Zusammenhänge assoziieren, sodass die Zeichenähn- lichkeit auch aufgrund des Sinngehalts zu bejahen ist. 6. Weiterhin ist die Kennzeichnungskraft zu prüfen. 6.1 Die Vorinstanz erwog, "Prinz" sei für die beanspruchten Waren nicht beschreibend, denn bei dem Zeichen handle es sich weder um eine Sach- bezeichnung noch gebe es Waren in den beanspruchten Klassen, die spe- zifisch für Prinzen gedacht seien. Letztlich handle es sich auch nicht um einen Qualitätshinweis, so dass "Prinz" auch nicht anpreisend sei. Die Be- schwerdeführerin geht davon aus, "Prinz" sei anpreisend, handle es sich

B-3072/2021 Seite 11 doch definitionsgemäss um "den Ersten im Rang der Thronfolge". Die Be- schwerdegegnerin argumentiert, "Prinz" sei für die beanspruchten Waren der Klasse 33 originär durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Sofern die angesprochenen Verkehrskreise einen Familiennamen erkennen, sei die- ser per se herkunftsweisend und unterscheidungskräftig. Solle dies nicht der Fall sein, handle es sich in Verbindung mit alkoholischen und nichtal- koholischen Getränken um eine fantasievolle Marke. 6.2 Es stellt sich somit die Frage, ob "Prinz" beschreibend im Sinne einer Anpreisung ist. Sachbezeichnungen und Zeichen, die beschreibend sind, fehlt die Unterscheidungskraft. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich ohne gedanklichen Umweg in einem direkten Bezug zum gekenn- zeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Ver- kehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen ver- standen werden. Hierunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Be- stimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpa- ckung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung auf- gefasst zu werden (BGE 128 III 447 E.1.5 "Première"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 84; MARBACH, a.a.O., Rz.247, 313 f.). Zum Gemeingut zählen auch Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinwei- sen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Première"; 129 III 225 E. 5.2 "Masterpiece"; 103 II 339 E. 4 "More"; Urteil des BVGer B-2999/2011 vom 22. Februar 2013 E. 3.1 "Die Post"). 6.3 Es ist ständige Praxis der Vorinstanz und etablierte Rechtsprechung, dass Zeichen bestehend aus einer Sachbezeichnung und dem Bestandteil "König" oder "königlich" anpreisend hinsichtlich des Warenherstellers bzw. des Dienstleistungserbringers beurteilt werden und deren Eintragung da- her regelmässig zurückgewiesen wird (Newsletter IGE 2015/06 vom 30. Mai 2015, < https://www.ige.ch/de/datensatzsammlung/ige-newslet- ter/ige-deutsch/newsletter-201506-marken >, zuletzt abgerufen am 22. März 2022; Urteil des BVGer B-528/2016 vom 17. Mai 2017 E. 5.2 f "Muffin King"). Das gleiche gilt für Wortkombinationen mit "Kaiser" bzw. "kaiserlich", da diese das entsprechende Produkt in ähnlicher Weise als dem höchsten weltlichen Herrscher würdig und damit von überragender Qualität anpreisen (Urteil des BVGer B-5164/2017 vom 7. August 2018 E. 6.1.3 "Imperial [fig.]/Tierra Imperial"). Auch "royal" wird regelmässig als anpreisender Markenbestandteil eingestuft (vgl. Urteil des BVGer

B-3072/2021 Seite 12 B-7426/2006 vom 30. September 2008 "The Royal Bank of Scotland"; Ent- scheide der RKGE vom 17. Februar 2003 in sic! 6/2003 495 ff. "Royal Com- fort" und vom 14. Juni 20016 in sic! 4/2007 269 ff. "Royal"). 6.4 Bei "Prinz" handelt es sich um die Bezeichnung für ein nicht-regieren- des männliches Mitglied eines Fürsten- oder Königshauses (vgl. oben E 5.4). Das Wort "Prinz" wurde im Deutschen vom französischen Wort "prince" beziehungsweise vom lateinischen Wort "princeps" entlehnt, das für "Fürst" steht (vgl. < https://de.wiktionary.org/wiki/Prinz >, abgerufen am 16. März 2022). "Princeps" kann übersetzt werden mit "der Erste, der Vor- nehmste, der Angesehenste" (vgl. PONS Online-Wörter- buch: < https://de.pons.com/Übersetzung/latein-deutsch/princeps >, abge- rufen am 16. März 2022). Der "Prinz" ist (noch) nicht an der Macht, aber immerhin einer von wenigen Anwärtern des königlichen Throns (vgl. z.B. das britische Königshaus: "Royal Family tree and line of succes- sion", < https://ichef.bbci.co.uk/news/976/cpsprodpb/18112/production/_ 120787589_royal_family_tree_1_oct_2021_976-nc.png >, abgerufen am 16. März 2022). 6.5 Die RGKE stellte in einem älteren Entscheid fest, die Marke "Prince" sei phantasievoll und nicht beschreibend für Back- und Süsswaren (Ent- scheid der RGKE vom 7. Februar. 2005, veröffentlicht in: sic! 2005 S. 384, E. 4 "Prince [fig.]/Le p'tit Prince"), dies aber ohne Begründung. Im Ent- scheid "Prinz Fourre/Prinzenrollen" (RSPI 1996, S. 487 ff) wurde erwogen, "Prinz" bzw. "Prince" seien nicht anpreisend im Sinne einer Qualitätsan- gabe (E. 20), wenn die Marke eine gesteigerte Bekanntheit geniesse. Wird ein Produkt aber ohne markenmässige Bekanntheit mit "Prinz" gekenn- zeichnet, liegt der Verdacht nahe, dass es sich – ähnlich zu "König", "Kai- ser" oder "royal" – um ein Produkt von vorzüglicher Qualität handelt, so- dass "Prinz" durchaus anpreisend wirkt. 6.6 Wenig überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin, "Prinz" könne auch ein Hinweis auf die Zielgruppe (Destinatäre) sein, da den an- gesprochenen Verkehrskreisen sich nicht erschliesst, weshalb bestimmte Getränke sich nur an diese kleine Zielgruppe richten sollten. 6.7 Im Ergebnis ist "Prinz" beschreibend im Sinne einer Qualitätsangabe und es kann diesem Zeichen nur eine geschwächte Kennzeichnungskraft attestiert werden.

B-3072/2021 Seite 13 7. Unter Berücksichtigung der geschwächten Kennzeichnungskraft der Wi- derspruchsmarke, der Warenidentität bzw. –gleichartigkeit und der Zei- chenähnlichkeit ist somit über die Verwechslungsgefahr zu befinden. Da es sich um gleichartige bzw. identische Waren handelt, ist ein strenger Massstab anzulegen und die angefochtene Marke muss sich umso stärker von der Widerspruchsmarke abheben. Zwar unterscheiden sich die beiden Zeichen insofern, als das angefochtene Zeichen "Prinzenhaus" länger ist und die Widerspruchsmarke durch den Zeichenbestandteil "-enhaus" er- gänzt wird. Dieser zusätzliche Bestandteil bezieht sich jedoch grammatika- lisch direkt auf das integral übernommene und auch in diesem Zeichen schwachen Zeichenbestandteil "Prinz" und stellt einen Bezug zu diesem her. Diese Abweichung genügt vorliegend bei normaler Aufmerksamkeit der massgeblichen Verkehrskreise nicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Die Verwechslungsgefahr ist daher zu bejahen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa- che, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dafür ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wo- bei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse des Widerspre- chenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgeg- nerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Tur- binenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Ver- fahren auszugehen, da keine Anhaltspunkte vorliegen, die für einen höhe- ren oder niedrigen Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis recht- fertigt es sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.– festzulegen. Dieser Betrag wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

B-3072/2021 Seite 14 9. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen kos- ten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Aus- lagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, falls keine solche eingereicht wurde, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat keine Honorarnote eingereicht. An- hand des aktenkundigen Aufwands bei einem prägnanten und einfachen Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren erscheint eine von der Be- schwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu zahlende Parteientschä- digung von Fr. 1'200.– als angemessen. 10. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG). Das Urteil ist daher mit Eröffnung rechtskräftig.

B-3072/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Der Beschwerdegegnerin wird zulasten der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zugespro- chen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Katherina Schwendener

Versand: 19. April 2022

B-3072/2021 Seite 16 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: sämtliche Beilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: sämtliche Beilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 101736; Einschreiben, Beilagen: Vorakten zurück)

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Entscheidungsdatum
12.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026