B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II
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Geschäfts-Nr. B-3015/2018 flr/rit/due
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 12. J u l i 2 0 1 8
In der Beschwerdesache
Parteien
X._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vergabestelle,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen - (17127) 318 Pflege, Support und Weiterentwicklung FiVer (Meldungsnummer 993721; Projekt-ID 162830),
B-3015/2018 Seite 2 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. Juli 2018 (Eingang per Fax am 11. Juli 2018) eine ʺRechtsverweigerungsbeschwerde / Rechtsverzögerungsbeschwerdeʺ am Bundesverwaltungsgericht eingereicht und in diesem Zusammenhang beantragt hat, per sofort und vorsorglich der Vergabestelle in einem Zwi- schenentscheid den Abschluss jeglicher Verträge zu untersagen, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Antrags nicht auf ein konkretes Verfahren bezieht, wobei am Bundesverwaltungsgericht meh- rere von ihr eingeleitete Verfahren im Bereich des öffentlichen Beschaf- fungswesens hängig oder abgeschlossen sind, was im Folgenden zur besseren Übersicht kurz darzulegen ist, dass die Beschwerdeführerin zunächst mit Eingabe vom 16. November 2017 Beschwerde gegen die am 27. Oktober 2017 auf SIMAP publizierte Ausschreibung der Modernisierung des gesamtschweizerischen Informa- tionssystems der öffentlichen Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik am 27. Oktober 2017 des Bundesamts für Bauten und Logistik BBL (Projekt-ID 162286; Meldungsnummer 991793) erhob, und das Bundes- verwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil B-6508/2017 vom 7. Dezember 2017 auf diese Beschwerde nicht eintrat, weil die Be- schwerdeführerin innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, dass dieses Verfahren somit bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, dass die Beschwerdeführerin des Weiteren mit Eingabe vom 14. Dezem- ber 2017 gegen den am 24. November 2017 auf SIMAP publizierten Zu- schlag betreffend das Projekt "(17061) 704 ASALfutur" Beschwerde er- hoben hat, und in prozessualer Hinsicht unter anderem beantragt hat, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren (Verfahren B-7062/2017), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid B-7062/2017 vom 16. Februar 2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat, und die Beschwerdeführe- rin diesen Zwischenentscheid mit Eingabe vom 28. Februar 2018 beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahren 2C_197/2018),
B-3015/2018 Seite 3 dass mit Zwischenentscheid B-7062/2017 vom 27. März 2018 auch das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde abgewiesen wurde, so- weit das Bundesverwaltungsgericht darauf eintrat und das Gesuch nicht gegenstandslos geworden war, dass somit im Verfahren B-7062/2017 über die Frage der aufschiebenden Wirkung bereits entschieden wurde und in dieser Hinsicht ein Beschwer- deverfahren am Bundesgericht hängig ist, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus im Verfahren B-7062/2017 und im Anschluss auch in den Verfahren B-1202/2018, B-1369/2018 und B-1493/2018 Ausstandsbegehren gestellt hat, welche das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil B-1493/2018, B-1369/2018 und B-1202/2018 vom 15. März 2018 abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat und sie nicht ge- genstandslos geworden waren, dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Beschwerde am Bundesgericht erhoben hat (Verfahren 2C_336/2018), dass ein weiteres Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (Verfahren B-3432/2018), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2018 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vergabe- stelle vom 23. März 2018 betreffend Ausschluss im Beschaffungsverfah- ren zum Projekt "(17127) 318 Pflege, Support und Weiterentwicklung FiVer" (vfl. SIMAP-Meldungsnummer 993721; Projekt-ID 162830) erho- ben und unter anderem beantragt, es sei der Ausschluss aufzuheben, das Ausschreibungsverfahren zu sistieren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vorliegendes Verfahren B-3015/2018), dass aber, wie bereits in der Zwischenverfügung B-3015/2018 vom 25. Mai 2018 ausgeführt, für die Sistierung einer Ausschreibung die Vergabestelle und nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, weshalb die Beschwerdeführerin gehalten wäre, Sistierungsbegehren an die Vergabestelle zu richten, und sich erst anschliessend die Frage stellt, ob eine entsprechende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht ange- fochten werden kann,
B-3015/2018 Seite 4 dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, soweit die Beschwerde- führerin sie in dem Sinne beantragt, als der Vergabestelle ein Vertragsab- schluss verwehrt würde, über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Ausschluss der Beschwerdeführerin) hinausgeht, und auf das Gesuch der Beschwerdeführerin insoweit nicht einzutreten ist, dass die Vergabestelle ausserdem hinsichtlich der Beschaffung "(17127) 318 Pflege, Support und Weiterentwicklung FiVer" inzwischen den Zuschlag erteilt und am 21. Juni 2018 auf SIMAP publiziert hat (Projekt- ID 162830; SIMAP-Meldungsnummer 1026425), die Zuschlagsverfügung aber bislang nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde, weshalb ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dieser Hinsicht ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands liegt und darauf nicht eingetreten werden kann, dass, nachdem dieser Zuschlag bereits erteilt ist, kein schutzwürdiges In- teresse der Beschwerdeführerin an einer aufschiebenden Wirkung im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands (Ausschluss aus dem Ver- fahren) mehr besteht, weshalb ihr Gesuch mit dem Zuschlag gegenstand- los geworden ist, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit ihrer Eingabe vom 4. Juni 2018 im Verfahren B-3015/2018 erstmals auch Anträge zum Zu- schlag vom 17. März 2017 betreffend die Beschaffung ʺBetrieb Fachan- wendung FiVerʺ (Projekt-ID 153163; SIMAP-Meldungsnummer 959723) gestellt hat (Eingabe vom 4. Juni 2018, S. 5), dass gemäss Art. 28 Abs. 1 BöB der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, und dass, liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, im Sinne einer prima facie- Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, und, wenn dies der Fall ist, die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren ist (detail- liert zum Ganzen BVGE 2017 lV/3 E. 3 "Mobile Warnanlagen"), dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 4. Juni 2018 prima facie die Beschwerdefrist von 20 Tagen (Art. 30 BöB) zur Anfechtung des Zuschlags vom 17. März 2017 offensichtlich verpasst hat, weshalb, sofern die Eingabe vom 4. Juni 2018 als Beschwerde zu behandeln ist, auf diese voraussichtlich nicht eingetreten werden kann,
B-3015/2018 Seite 5 dass in dieser Hinsicht (Projekt "Betrieb Fachanwendung FiVer"; Projekt- ID 153163) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung somit abzuweisen ist, dass somit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren B-3015/2018 (betreffend die Beschaffung "(17127) 318 Pflege, Support und Weiterentwicklung FiVer", Projekt-ID 162830, und betreffend die Beschaffung "Betrieb Fach- anwendung FiVer" [Projekt-ID 153163]) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist und es nicht als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist, dass die Beschwerdeführerin überdies mit Eingabe vom 2. Juli 2018 Be- schwerde gegen die am 21. Juni 2018 auf SIMAP publizierte Zuschlags- verfügung des BBL betreffend das Projekt ʺModernisierung des gesamt- schweizerischen Informationssystems der öffentlichen Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistikʺ (SIMAP-Meldungsnummer 1026195, Projekt- ID 162286) erhoben hat (Verfahren B-3972/2018), nachdem sie wie er- wähnt bereits die Ausschreibung dieser Beschaffung angefochten hatte (Verfahren B-6508/2017), dass das Bundesverwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil B-3972/2018 vom 12. Juli 2018 auf diese Beschwerde mangels Legitima- tion der Beschwerdeführerin nicht eintritt, und ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abschreibt, dass damit hinsichtlich aller am Bundesverwaltungsgericht hängigen Be- schwerdeverfahren über die Gesuche der Beschwerdeführerin um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung entschieden ist, dass über die Kosten dieser Zwischenverfügung mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden ist,
B-3015/2018 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren B-3015/2018) wird abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist und es nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Über die Kostenfolgen der vorliegenden Zwischenverfügung wird mit dem Endentscheid befunden. 3. Diese Zwischenverfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 162830; Gerichtsurkunde)
Der Instruktionsrichter:
Ronald Flury
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Juli 2017