B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2997/2019
Urteil vom 17. Dezember 2019 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge für vorbereitende Kurse.
B-2997/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung "Logistiker mit eid- genössischem Fachausweis, Fachrichtung (...)" reichte A._______ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 17. März 2019 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Ge- such um Beiträge für vorbereitende Kurse in der Höhe von Fr. 12'350.– ein. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Be- schwerdeführers teilweise gut und sprach ihm Unterstützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'575.– zu. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentli- chen damit, dass von den ausgewiesenen Kursgebühren in der Höhe von Fr. 12'350.– lediglich Fr. 7'150.– anrechenbar seien und für die Berech- nung der Bundesbeiträge berücksichtigt würden. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2019 Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 6'175.–. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, auch die Kursgebüh- ren in der Höhe von Fr. 5'200.– seien anrechenbar. Diese seien zwar zu- nächst von seiner ehemaligen Arbeitgeberin übernommen worden, jedoch habe er diese vollumfänglich zurückerstattet. D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2019 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Ihren Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass die in Frage ste- henden Bundesbeiträge nicht angezeigt seien, wo die Finanzierung der Kurse – wie vorliegend – keine Schwierigkeiten bereitet habe. Angesichts des mit einer Einzelprüfung von Subventionsgesuchen verbundenen Ver- waltungsaufwands sei es zulässig, allein auf die Zahlungsbestätigung ab- zustellen. Die Rechnung über Fr. 5'200.– sei unbestrittenermassen von der Arbeitgeberin und nicht dem Beschwerdeführer beglichen worden. Es sei unklar, weshalb die Arbeitgeberin diese zunächst teilweise übernommen
B-2997/2019 Seite 3 habe. Daher könnten die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 5'200.– nicht ohne weiteres als anrechenbar qualifiziert werden. E. Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 (ergänzt am 23. Oktober 2019) beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde und reichte verschiedene Unterlagen ins Recht. Er führte aus, dass seine ehe- malige Arbeitgeberin die strittigen Kursgebühren zunächst im Rahmen ei- ner Ausbildungsvereinbarung übernommen habe. Aufgrund eines Stellen- wechsels habe er die Ausbildungskosten dann zurückerstatten müssen. F. Mit Eingabe vom 25. November 2019 hielt die Vorinstanz an ihrem Begeh- ren fest. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit rechtserheblich – im Folgenden eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss recht- zeitig geleistet. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Be- schwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Der Bund kann nach Art. 56a Abs. 1 BBG Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von Kursen leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfun- gen vorbereiten (Subjektfinanzierung). Zweck dieser Norm ist es, die finan- zielle Belastung der Absolventinnen und Absolventen durch direkte Bei- tragszahlungen an sie zu senken (Urteil des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 2; m.H. auch zum Folgenden). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Nach Art. 56a Abs. 3 BBG legt der Bundesrat die Voraussetzungen
B-2997/2019 Seite 4 für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest. 2.2 Gestützt auf Art. 56a BBG hat der Bundesrat den sechsten Abschnitt (Art. 66a ff.) der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101; Änderung vom 15. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018, AS 2017 5147) erlassen. In Art. 66c Abs. 1 BBV finden sich die Vo- raussetzungen für die Beitragsberechtigung nach Absolvieren der eidge- nössischen Berufsprüfung. Art. 66f Abs. 1 BBV legt den Beitragssatz auf 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren fest. Die Obergrenze für an- rechenbare Kursgebühren pro beitragsberechtigte Person und Abschluss liegt nach Art. 66f Abs. 2 Bst. a BBV für eidgenössische Berufsprüfungen bei Fr. 19'000.–. Anrechenbar ist nur der Anteil der Kursgebühren, der un- mittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dient (Art. 66f Abs. 3 BBV). Nicht anrechenbar sind Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) ver- billigt wurden (Art. 66f Abs. 4 BBV). 2.3 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV). Das Gesuch umfasst nach Art. 66b BBV Angaben zur gesuchstellenden Person (Bst. a), die vom An- bieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren (im Folgenden: "Kursrechnungen"; Bst. b), die vom Anbieter des vorbereiten- den Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren (im Folgenden: "Zahlungsbestätigung"; Bst. c) und die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eid- genössischen höheren Fachprüfung (im Folgenden: "Prüfungsverfügung"; Bst. d). 2.4 Die Vorinstanz richtet nach Art. 66c Abs. 1 Bst. a-f BBV Beiträge aus, wenn folgende Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind: die Ab- solventin oder der Absolvent hat zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfü- gung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufs- prüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a). Der absolvierte vorbereitende Kurs, der im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Arti- kel 66g verzeichnet war, hat nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung
B-2997/2019 Seite 5 der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössi- schen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung be- gonnen (Bst. b). Die anrechenbaren Kursgebühren müssen insgesamt 1'000 Franken übersteigen (Bst. c). Es muss eine vom Anbieter des vorbe- reitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegen, die nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags einge- reicht wurde (Bst. d). Schliesslich muss eine eidgenössische Berufsprü- fung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung absolviert worden sein (Bst. e) und das Gesuch muss innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung eingereicht werden (Bst. f). 2.5 Nach dem Grundmodell der neuen Subjektfinanzierung werden die Bundesbeiträge erst nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung aus- gerichtet. Es wird davon ausgegangen, dass die Vorfinanzierung von den Absolvierenden selbst oder Dritten (Arbeitgeber, Branchenverbände etc.) übernommen werden kann. Für Personen in finanziellen Schwierigkeiten wird dagegen ein zweites Modell, die Überbrückungsfinanzierung, als Här- tefallregelung bereitgestellt. In deren Rahmen kann ausnahmsweise be- reits während des Kursbesuchs finanzielle Unterstützung durch den Bund gewährt werden (vgl. Art. 66a Abs. 2 und 3 und Art. 66e BBV sowie S. 6 f. des erläuternden Berichts zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der BBV vom 22. Februar 2017, < https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/docum- ents/2844/Bericht_BerufV_d.pdf >, besucht im Dezember 2019; [im Fol- genden: erläuternder Bericht]). 3. Vorliegend strittig ist, ob die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 5'200.– an- rechenbar sind. Nicht strittig ist die Anrechnung der Kursgebühren in der Höhe von Fr. 7'150.– sowie die übrigen Gesuchsvoraussetzungen nach Art. 66b BBV (vgl. zu diesen vorn E. 2.3). 3.1 Aus den vorinstanzlichen Gesuchsunterlagen geht hervor, dass der Be- schwerdeführer bei der Vorinstanz zwei Rechnungen vom 26. September 2017 und vom 27. Oktober 2017 über Fr. 5'200.– betreffend "Kursgeld Vor- bereitungskurs auf die Berufsprüfung zum Logistiker" eingereicht hat. Die erste Rechnung ist an den Beschwerdeführer adressiert, die zweite an seine Arbeitgeberin. Auf der an die Arbeitgeberin adressierten Rechnung wird der Beschwerdeführer als Kursteilnehmer ausgewiesen. Weiter
B-2997/2019 Seite 6 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 18. Februar 2019 ein, in dem diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihr den Betrag von Fr. 5'200.– am 6. August 2018 zurückerstattet habe. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer eine vom 8. Mai 2019 datierende Zahlungsbestätigung der Kursanbieterin über Fr. 5'200.– nach. Für diese Zahlungsbestätigung wurde das von der Vorinstanz zur Verfü- gung gestellte Formular verwendet (< https://www.sbfi.admin.ch > Bildung
Höhere Berufsbildung > Bundesbeiträge vorbereitende Kurse BP und HFP > Kursanbieter > Was sollten Kursanbieter bei der Zahlungsbestäti- gung beachten?, besucht im Dezember 2019). In der Zahlungsbestätigung wird die Arbeitgeberin als Kursteilnehmerin bezeichnet. Im Beschwerdeverfahren wurden zusätzliche Unterlagen eingereicht, wel- che belegen, dass der Beschwerdeführer die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 5'200.– der Arbeitgeberin zurückerstattet hat (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Online-Banking-Portal vom 4. Oktober 2019 in Kom- bination mit der Rechnung vom 17. März 2018 und dem erwähnten Schrei- ben der Arbeitgeberin vom 18. Februar 2019). Weiter führte der Beschwer- deführer in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 aus, dass die Ar- beitgeberin die Kursgebühren im Rahmen einer Ausbildungsvereinbarung vorfinanziert habe, er diese aufgrund eines Stellenwechsels allerdings habe zurückerstatten müssen. Er reichte auch entsprechende Belege ein (vgl. insbesondere die Ausbildungsvereinbarung vom 30. Mai 2017). 3.2 Trotz dieser Aktenlage geht die Vorinstanz nach wie vor davon aus, dass die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 5'200.– nicht anrechenbar seien. Die Rechnung vom 27. Oktober 2017 sei von der Arbeitgeberin be- zahlt worden. Diese Argumentation erscheint mit dem Grundmodell der vorliegenden Subjektfinanzierung nur teilweise vereinbar. Letzteres geht – im Gegensatz zur Überbrückungsfinanzierung – davon aus, dass die Ab- solvierenden für die Kursgebühren (allenfalls auch mit Hilfe von Dritten wie dem Arbeitgeber) zunächst selbst aufkommen können (vgl. hierzu vorn E. 2.5). 3.3 Eine gewisse Schematisierung ist in Verfahren wie dem vorliegenden zulässig. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich allerdings auch, dass besonderen Konstellationen durch eine einzelfallweise Berücksichtigung der Umstände zu begegnen ist (vgl. Urteil des BGer 5A_932/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.3.2). Im vorlie- genden Fall liegen insofern besondere Umstände vor, als es dem Be- schwerdeführer gar nicht möglich war, eine auf seinen Namen lautende
B-2997/2019 Seite 7 Zahlungsbestätigung einzureichen. Die Arbeitgeberin hat – so wie sich die Aktenlage darstellt – die vorliegend strittigen Kursgebühren vorfinanziert. Gestützt auf diesen Umstand verneint die Vorinstanz deren Anrechenbar- keit unter Hinweis auf die unklare Aktenlage. Mit den eingereichten Unter- lagen kann der Beschwerdeführer allerdings insgesamt belegen, dass er die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 5'200.– seiner Arbeitgeberin zurück- erstattet hat (vgl. hierzu vorn E. 3.1) und legt dar, aus welchen Gründen dies geschehen ist. 3.4 Da die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 66c BBV (vgl. hierzu vorn E. 2.4) sowie Art. 78a Abs. 1 BBV in der vorinstanzlichen Ver- fügung (S. 2) ausdrücklich bejaht wurden und daher vorliegend nicht strittig sind, und die Kursgebühren darüber hinaus unmittelbar der Wissensver- mittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dienen (vgl. Art. 66f Abs. 3 BBV und vorn E. 2.2), müssen auch die Kursgebühren in der Höhe von Fr. 5'200.– als anrechenbar qualifiziert werden. Zur Beitragsberechnung müssen somit insgesamt Fr. 12'350.– herangezogen werden. Der Beitrags- satz beträgt nach Art. 66f Abs. 1 BBV 50 Prozent der anrechenbaren Kurs- gebühren. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66c BBV Unterstützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'175.– auszubezahlen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6). Es sind ihm daher keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Daran ändert nichts, dass er entscheidrelevante Unterlagen erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– ist dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsge- richt zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
B-2997/2019 Seite 8 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]; Urteil des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 4.2 m.H.). (Dispositiv nächste Seite)
B-2997/2019 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Beiträge in der Höhe von Fr. 6'175.– auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 300.‒ wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 25. November 2019 geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: gemäss Ziff. 3 und Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
B-2997/2019 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. Dezember 2019