Abt ei l un g II B-29 4 9 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9 Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Bernard Maitre, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler. Prüfungskommission ..., Beschwerdeführerin, gegen X._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, Wildeggstrasse 24, Postfach, 9011 St. Gallen, Beschwerdegegner, Eidgenössisches Starkstrominspektorat EStI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Praxisprüfung nach der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
B- 29 49 /2 0 0 9 Sachverhalt: A. X. (Beschwerdegegner) legte am 13. und 14. März 2008 die Praxisprü- fung gemäss Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallatio- nen (NIV) ab. Mit Zeugnis vom 14. März 2008 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission mit, er habe die Schlussnote 3.6 erreicht und so- mit die Prüfung nicht bestanden. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdegegner am 14. April 2008 Beschwerde beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (EStI, Vorinstanz). Er beantragte, die Prüfung vom 13. und 14. März 2008 sei mit der Schlussnote 4.0 als bestanden zu werten und es sei ihm die Fachkundigkeit nach Art. 8 NIV zu attestieren; eventualiter sei der Prü- fungsentscheid aufzuheben und ihm die Möglichkeit zu geben, die Prüfung zu wiederholen. Zudem beantragte er die Edition der Prü- fungsunterlagen. In formeller Hinsicht machte der Beschwerdegegner unter anderem geltend, die von Art. 8 Abs. 2 NIV geforderte Mitwir- kung des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) bei der Festlegung der Praxisprüfung sei aus dem Prüfungsreglement nicht ersichtlich. Mithin stelle das Prüfungsreglement keine hinreichen- de Basis zur Praxisprüfung nach Art. 8 Abs. 2 NIV dar. Sei die Prü- fungsgrundlage ungenügend, sei die Prüfung als bestanden zu bewer- ten respektive eventualiter für alle Kandidaten aufzuheben und zu wie- derholen. Die Prüfungskommission beantragte mit Stellungnahme vom 11. Juni 2008, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie hielt fest, die Prüfung sei nach dem gültigen Prüfungsreglement und der dazugehörigen Wegleitung durchgeführt worden. Die Instanzen seien das Bundesamt für Energie und das Eidgenössische Starkstrominspektorat und nicht das BBT; diesbezüglich sei dem Verordnungsgeber ein Fehler in Art. 8 Abs. 2 NIV unterlaufen. Mit Eingabe vom 14. November 2008 hielt der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdegegner an seinen Anträgen (mit Ausnahme des Editionsbegehrens, dem zwischenzeitlich nachgekommen worden war) fest. Er vertrat nach wie vor die Auffassung, dem Prüfungsreglement fehle die erforderliche Rechtsgrundlage, weil das Bundesamt bei diesem nicht mitgewirkt habe. Se ite 2
B- 29 49 /2 0 0 9 Mit Entscheid vom 27. März 2009 hiess die Vorinstanz die Beschwerde insoweit gut, als sie den Prüfungsentscheid der Prüfungskommission aufhob und dem Beschwerdegegner Gelegenheit gab, die Prüfung gestützt auf ein Reglement abzulegen, das unter Mitwirkung des BBT zustandegekommen ist. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie aus, das BBT müsse bei der Festlegung der Einzelheiten der Praxisprüfung zwingend mitwirken. Zwar habe das BBT bei der Erarbeitung des Prüfungsreglements, Ausgabe 2003, rechtsgenügend mitgewirkt, nicht aber bei der Ausgabe 2007, mit welcher das Prüfungsreglement (Ausgabe 2003) geändert und ersetzt worden sei. Das Prüfungsreglement 2007 sei daher als an einem Gültigkeitsmangel leidend zu betrachten, weshalb es grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangen könne. Da der Prüfungsentscheid der Prüfungskommission vom 14. März 2008 auf dem Reglement 2007 basiere, sei dieser aufzuheben, denn die Prüfung sei demnach auch nicht korrekt durchgeführt worden. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Prüfungskommission am 5. Mai 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Reglement der Praxisprüfung, Ausgabe 2007, sei als uneingeschränkt gültig zu erklä- ren. Sie bringt vor, sie führe neben der Praxisprüfung auch die ver- schiedenen Prüfungen gemäss Berufsbildungsgesetz für die Elektro- branche durch. Sämtliche Prüfungsreglemente seien vom Aufbau her identisch. Sie unterschieden sich lediglich in Bezug auf die jeweiligen Prüfungsinhalte und die rechtliche Verankerung (Berufsbildungsgesetz für Berufs- und höhere Fachprüfungen respektive Niederspannungs- Installationsverordnung für die Praxisprüfung) voneinander. Im Jahre 2006 sei das Reglement über die Durchführung der Berufs- und höhe- ren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsgewerbe so- wie 2007 dasjenige über die Durchführung der Praxisprüfung gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung dahingehend angepasst worden, dass das Fach Sicherheit in die einzelnen Fächer Normen, Si- cherheitskontrolle und Messtechnik aufgeteilt worden sei. Die Regle- mentsanpassung habe (zumindest für die dem Berufsbildungsgesetz unterstehenden Prüfungen) nur in Zusammenarbeit mit dem BBT durchgeführt werden können. Dieses habe denn auch zu den vorgese- henen Anpassungen Stellung genommen. Nachdem das Reglement für die Praxisprüfung bei der gleichen Gelegenheit und in gleicher Wei- se (wörtlich und formal) geändert worden sei, müsse die genannte Se ite 3
B- 29 49 /2 0 0 9 Stellungnahme des BBT auch für das Reglement für die Praxisprüfung gelten. Bei der Erarbeitung des Prüfungsreglementes 2003 habe sich das BBT nicht in Bezug auf die Prüfungsinhalte, sondern lediglich be- züglich der formalen Aspekte der Durchführung der Prüfungen geäus- sert. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb die Mitwirkung des BBT an der Änderung dieses Reglementes im Jahr 2007 bzw. an des- sen Neuauflage den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen sollte. C. Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Sie hielt daran fest, dass die Prüfungskom- mission die Änderung des Reglements über die Durchführung der Pra- xisprüfung im Jahre 2007 entgegen der Vorschrift von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 NIV ohne Mitwirkung des BBT vorgenommen habe. Die Mitwir- kung sei erst Ende Juni 2009 und im Hinblick auf die kommenden Pra- xisprüfungen vom Oktober 2009 nachgeholt worden, um sicherzustel- len, dass diese Prüfungen auf der Grundlage eines unzweifelhaft gülti- gen Reglements durchgeführt werden könnten. Da zudem die Regle- mente über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsgewerbe und der Praxisprüfung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhten, könne eine Stel- lungnahme des BBT zum einen Reglement nicht nachträglich auch als solche zum anderen Reglement betrachtet werden, auch wenn beide Reglemente gewisse gleichlautende Bestimmungen enthielten. Ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz einen Briefwechsel zwi- schen dem Bundesamt für Energie (BFE) und dem BBT bei, den sie am 14. Juli 2009 auch der Prüfungskommission zugesandt hatte. D. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2009, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, das BBT sei als fachkundiges Bundes- amt für die NIV auch für die bildungsrelevanten Inhalte der Praxisprü- fung NIV zuständig. Das Mitwirken im Sinne von Art. 8 Abs. 2 NIV set- ze eine Teilnahme des Mitwirkenden am Vorgang voraus. Mit der Mit- wirkung des BBT beim Reglement NIV solle wenigstens der minimale Berufsbildungs-Standard bei der Praxisprüfung sichergestellt werden, nachdem diese Prüfung und das Reglement dazu nicht dem BBG un- terstünden. Es gebe keinen Grund, weshalb die explizite Mitwirkung des BBT beim Reglement 2007 entbehrlich sein solle, nachdem die Se ite 4
B- 29 49 /2 0 0 9 Beschwerdeführerin die Mitwirkung des BBT beim Reglement NIV 2003 als erforderlich erachtet habe. Im Ergebnis habe die Interpretati- on von Art. 8 Abs. 2 NIV durch die Beschwerdeführerin erlaubt, dass diese selber einseitig und nach Gutdünken habe entscheiden können, ob und welche Reglementsänderung sie dem BBT zur „Mitwirkung“ un- terbreite; dies sei Willkür. Der Wunsch nach jeglichen Freiheiten beim Erlass einer Prüfungsordnung möge der Beschwerdeführerin die Ar- beit erleichtern, sei indessen rechtsstaatlich unzulässig. Exakt eine solche Willkür solle Art. 8 Abs. 2 NIV ausschliessen, indem das BBT beim Prüfungsreglement mitzuwirken habe. Das BBT habe die Inhalte eines Prüfungsreglementes zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Übereinstimmung mit der eidgenössischen Bildungspolitik zu prüfen. Fehle dieses Erfordernis, sei dem Reglement zwingend die Anwen- dung zu versagen, ansonsten die entsprechende Bestimmung zur Ma- kulatur verkomme. E. Die Parteien haben auf die Durchführung einer öffentlichen Verhand- lung verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/6 E. 1; BGE 130 II 65 E. 1). 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu denen auch das EStI zählt (Art. 33 Bst. d VGG). Der Entscheid des EStI vom 27. März 2009, mit welchem der an den Beschwerdegegner gerichtete Entscheid der Prüfungskommission über das Nichtbestehen der Praxisprüfung gemäss Art. 8 der Verord- nung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstal- lationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV [SR 734.27]) aufgehoben wurde, stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Diese Se ite 5
B- 29 49 /2 0 0 9 Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 1.2Ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde führende Prüfungskommission legitimiert ist, hier ein Rechtsmittel einzulegen. 1.2.1Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhal- ten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Perso- nen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Da sich die Prüfungskommission auf keine ausdrückliche, spezialge- setzliche Ermächtigung stützen kann, steht ihr kein Behördenbe- schwerderecht im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG zu. In Frage steht daher einzig, ob sie gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legi- timiert ist. 1.2.2Das in Art. 48 Abs. 1 VwVG vorgesehene allgemeine Beschwer- derecht ist zwar in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum analogen Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können sich indessen nicht nur Privatpersonen darauf berufen, son- dern auch Gemeinwesen (oder andere privatrechtlich organisierte Trä- ger von öffentlichen Aufgaben, vgl. ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St. Gallen 2008, Art. 48, N. 26), sofern sie durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Private betroffen oder in schutzwürdigen eigenen ho- heitlichen Interessen berührt sind (BGE 135 II 12 E. 1.2.1; BGE 134 II 45 E. 2.2.1; BGE 131 II 58 E. 1.3). 1.2.3Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest an- schliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des EStI (Art. 6 NIV). Natür- liche Personen, die in eigener Verantwortung Installationsarbeiten aus- führen, erhalten die allgemeine Installationsbewilligung, wenn sie fach- Se ite 6
B- 29 49 /2 0 0 9 kundig sind und Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Ver- ordnung einhalten (Art. 7 NIV). Art. 8 NIV legt fest, wer als fachkundig gilt, wobei mit Ausnahme der Fälle von Abs. 1 Bst. a und f seit dem
B- 29 49 /2 0 0 9 meinwesens geltend machen und insbesondere einen Entscheid des eigenen Verwaltungsgerichts anfechten (ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N. 874). 1.2.4Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Durchführung der Praxisprüfung gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung, Ausgabe 2003 (Prüfungsreglement 2003) respektive Ausgabe 2007 (Prüfungsreglement 2007) führt der Verband Schweizerischer Elektro- Installationsfirmen (VSEI) die Praxisprüfungen in Zusammenarbeit mit dem EStI, der Schweizerischen Vereinigung Beratender Ingenieure (USIC) und dem Verein Interessengemeinschaft Weiterbildung Elektro (IG) durch. Die Durchführung der Prüfung wird einer Prüfungskommis- sion übertragen (Art. 3 Abs. 1 Prüfungsreglement 2003 und 2007). Gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung, Ausschluss von der Prüfung oder Verweigerung der Fachkun- digkeitsbescheinigung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim EStI Beschwerde eingereicht werden (Art. 27 Abs. 1 Prüfungsregle- ment 2003 und 2007). Über die Beschwerde entscheidet in erster Ins- tanz das EStI. Sein Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an die Rekurskommission UVEK weitergezogen werden, welche endgültig entscheidet (Art. 27 Abs. 2 Prüfungsreglement 2003 und 2007). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Entscheiden über Zulassung, Ausschluss und das Bestehen der Praxisprüfung gemäss Art. 8 NIV dem EStI respektive der Vorinstanz hierarchisch untergeordnet ist. Infolgedessen ist die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, den Entscheid der Vorinstanz, welcher die nicht bestandene Praxisprüfung des Beschwerdegegners zum Inhalt hatte, beim Bundesverwaltungsgericht, welches seit dem
Nach schweizerischem Staatsverständnis sollen Meinungsverschie- denheiten zwischen Behörden ein- und desselben Staatswesens im Se ite 8
B- 29 49 /2 0 0 9 Übrigen nicht auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege (vgl. E. 1 ff. hiervor), sondern durch die übergeordneten politischen Behörden ge- regelt werden (ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 2.90). Im vorliegenden Fall scheint sich ein solches Vorgehen indessen nicht mehr aufzudrängen, übermittelte doch das Bundesamt für Energie (BFE) dem BBT am 29. Juni 2009 unter Hinweis auf das vorliegende Beschwerdeverfahren und im Hinblick auf die kommenden Praxisprü- fungen (Oktober 2009) das Prüfungsreglement 2007 mit der Bitte um eine Stellungnahme, damit dem Erfordernis der Mitwirkung des BBT beim Erlass dieses Reglements auch in formeller Hinsicht Genüge ge- tan sei. Das BBT erklärte mit Schreiben vom 9. Juli 2009, es habe am 12. Sep- tember 2006 eine Änderung des Reglements über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Ins- tallationsgewerbe genehmigt. Sowohl bei der Berufsprüfung Elektro- Projektleiter wie auch bei der Berufsprüfung Elektro-Sicherheitsberater sei das Fach „Sicherheit“ in die Fächer „Normen“, „Sicherheitskontrol- le“ und „Messtechnik“ aufgeteilt worden. Analog zu den Änderungen in den genannten Berufsprüfungen sei das Reglement über die Durch- führung der Praxisprüfung gemäss NIV am 12. Januar 2007 angepasst worden. Indem diese Anpassung in Angleichung an die Berufsprüfun- gen erfolgt sei, vertrete das BBT die Ansicht, dass der Mitwirkung des BBT gemäss NIV Genüge getan worden sei. Das Problem der von der Vorinstanz festgestellten fehlenden Mitwir- kung des BBT am Prüfungsreglement 2007 ist daher für die kommen- de Prüfungssession verwaltungsintern gelöst worden. 3. 3.1Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 Satz 2 VwVG werden anderen als Bun- desbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, Verfahrenskos- ten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interes- sen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Da im vorlie- genden Fall die vermögensrechtlichen Interessen der Beschwerdefüh- Se ite 9
B- 29 49 /2 0 0 9 rerin nicht tangiert sind, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2Die Parteientschädigung ist nach Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Grund der ein- gereichten Kostennote festzusetzen. Ist wie im vorliegenden Fall keine Kostennote eingereicht worden, setzt das Gericht die Entschädigung für die notwendig erwachsenen Kosten auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteient- schädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) für das Beschwerdeverfahren angemessen. 4. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist demnach endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- aus der Gerichts- kasse zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen. Se it e 10
B- 29 49 /2 0 0 9 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück) -den Beschwerdegegner (Einschreiben; Beilage zurück) -die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück) -das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Vera MarantelliKathrin Bigler Versand: 1. Oktober 2009 Se it e 11