B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 10.09.2018 (5 A_97/2018)
Abteilung II B-2948/2017
Urteil vom 21. Dezember 2017 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprecher, Niederer Kraft & Frey, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Vorinstanz.
Gegenstand
Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Verfügung vom 25. April 2017.
B-2948/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 17. Dezem- ber 2013 als neues Mitglied des Stiftungsrats der Stiftung S._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1 oder Stiftung) gewählt. Der Zweck der Stiftung besteht in der Förderung des Verständnisses der marokkani- schen Kultur, insbesondere in den Bereichen Architektur, Philosophie, Li- teratur, Kalligraphie, bildende Kunst, Fotografie, Cinematografie sowie Mu- sik und Instrumente. Sie soll namentlich geeignete Räumlichkeiten für Aus- stellungen und Konzerte bereitstellen, Führungen, Symposien und sons- tige Veranstaltungen organisieren sowie Kataloge und andere Werke her- ausgeben. Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 9. Dezember 2016 wurde die Be- schwerdeführerin aus dem Stiftungsrat abgewählt. A.b Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Dabei focht sie zum einen den Beschluss des Stiftungsrates vom 9. Dezember 2016 betreffend ihre Abberufung aus dem Stiftungsrat an (Antrag Ziffer 3). Zum andern beanstandete sie die Or- ganisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1, ihre Vermögensverwaltung sowie Förderungstätigkeit und stellte in diesem Zusammenhang folgende Begehren (Anträge Ziffer 1, 2, 4 und 5):
B-2948/2017 Seite 3 Vermögensverwalterin Z._______ AG im Stiftungsrat, B._______ und C., Frist zu setzen, innert der sie aus dem Stiftungsrat aus- zutreten haben. Falls sie im Stiftungsrat bleiben wollen, sei dem Stif- tungsrat Frist zu setzen, innert der das Vermögensverwaltungsman- dat mit der Z. AG zu beenden ist. d) Der Stiftungsrat sei anzuweisen, das Vermögensverwaltungsmandat nach allen Regeln der Kunst auszuschreiben und das Mandat bzw. die Mandate auf der Basis marktkonformer Konditionen abzuschlies- sen. e) Der Stiftungsrat sei anzuweisen, von der Vermögensverwalterin Z._______ AG die Offenlegung und Herausgabe sämtlicher Retrozes- sionen, Kick-backs respektive ähnlicher Entschädigungen seit Beginn des Vermögensverwaltungsmandats zu verlangen. f) Der Stiftungsrat sei anzuweisen, eine unabhängige, professionelle und sachkundige Geschäftsstelle einzurichten. g) Von der Einführung eines geschäftsleitenden Ausschusses im Orga- nisationsreglement sei abzusehen, eventualiter sei er ausgewogen zusammenzusetzen, namentlich sei er im Eventualfall mit mindestens drei Fachpersonen auf dem Gebiet des Stiftungszwecks zu ergänzen, wobei eine davon die gemäss nachstehendem Rechtsbegehren 3 wie- dereingesetzte Beschwerdeführerin zu sein habe. 2. a) Es seien gegen die Beschwerdegegner Nr. 2 bis 5 Verantwortlichkeits- ansprüche wegen Bezahlung überhöhter Vermögensverwaltungskos- ten und Unterlassung der Rückforderung von Retrozessionen, Kick- backs respektive ähnlicher Entschädigungen zu prüfen und gegebe- nenfalls durch einen eingesetzten Sachwalter durchzusetzen. b) Eventualiter sei nach der Ergänzungswahl gemäss Rechtsbegehren 1a) und der Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin gemäss nach- stehendem Rechtsbegehren 3 der Stiftungsrat anzuweisen, gegen die Beschwerdegegner Nr. 2 bis 5 Verantwortlichkeitsansprüche wegen Bezahlung überhöhter Vermögensverwaltungskosten und Unterlas- sung der Rückforderung von Retrozessionen, Kick-backs respektive ähnlicher Entschädigungen zu prüfen und gegebenenfalls durchzuset- zen. 3. Es sei die Nichtigkeit der am 9. Dezember 2016 beschlossenen Ab- berufung der Beschwerdeführerin aus dem Stiftungsrat festzustellen; eventualiter sei der entsprechende Stiftungsratsbeschluss in diesem Punkt wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Beschwerdeführe- rin sei wieder als Stiftungsrätin einzusetzen.
B-2948/2017 Seite 4 4. Die Beschwerdegegner seien anzuweisen folgende Massnahmen hin- sichtlich der weiteren Strategie bezüglich der Kunsthochschule I._______ zu ergreifen: a) Der Stiftungsrat sei anzuweisen, die weitere Strategie nicht überstürzt und pflichtgemäss nach gehöriger Diskussion im nach vorstehenden Rechtsbegehren 1a) und 3 zusammengesetzten Stiftungsrat sowie unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände zu fällen. b) Der Stiftungsrat sei anzuweisen, die Mandatierung von Prof. Dr. G._______ vorderhand bis zu einer anderen Weisung der Eidgenös- sischen Stiftungsaufsicht zu stoppen. c) Der Stiftungsrat sei anzuweisen, der Eidgenössischen Stiftungsauf- sicht innert einer von ihr gesetzten Frist Rechenschaft über die weitere Strategie abzulegen. 5. Die vorstehenden Begehren Ziffer 4 a) und b) seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu Lasten der Beschwerdegegner unverzüglich durch die Eid- genössische Stiftungsaufsicht anzuordnen. [Ziff. 6 – 7 mit Begehren betreffend Verfahrenskosten und Parteient- schädigung]. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Organisationsstruktur der Stiftung sei ungenügend und verstosse ge- gen Art. 83d des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Beziehungsgeflechte und Dop- pelmandate würden das Stiftungsvermögen gefährden und das Gebot der zweckkonformen Mittelverwendung verletzen. Auch die unausgewogene Zusammensetzung des Stiftungsrats verletze Art. 83d ZGB. Namentlich gebe es (mit Ausnahme von ihr selbst) kein Stiftungsratsmitglied mit Fach- wissen auf dem Gebiet des Stiftungszwecks. Die Konditionen der Vermö- gensverwaltung verstiessen zudem gegen Art. 84 Abs. 2 ZGB. Angesichts des Stiftungsvermögens von nahezu Fr. [...] Mio. sei eine Anlageorganisa- tion zu implementieren, die gewährleiste, dass das Vermögen effizient, wirksam und frei von Interessenkonflikten zu adäquaten Konditionen ver- waltet werde, während in Bezug auf zwei Stiftungsratsmitglieder personelle Verflechtungen zwischen der Stiftung und der Vermögensverwalterin vor- lägen und die Vermögensverwaltung daher nicht im Interesse der Stiftung erfolge. Weiter sei ihre Abberufung aus dem Stiftungsrat rechtsmiss- bräuchlich und willkürlich erfolgt. Zudem habe der Stiftungsrat bei der wei- teren Strategie hinsichtlich der Kunsthochschule I._______ den Stiftungs- zweck zu beachten. Es bestünden verschiedene Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei.
B-2948/2017 Seite 5 A.c Mit Verfügung vom 25. April 2017 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde insoweit ein, als sie die Abberufung der Beschwerdeführerin (Antrag Ziffer 3) betrifft (Dispositiv-Ziffer 1), ver- neinte jedoch die Beschwerdelegitimation in Bezug auf die übrigen Anträge (Ziffer 1, 2, 4 und 5) und trat in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass kein hinreichendes persönliches Interesse der Beschwerdeführerin an den Anträgen ersichtlich sei. Allerdings hielt die Vorinstanz fest, dass diejenigen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, für welche ihre Beschwerdelegitimation verneint wurde, im Rahmen eines Anzeigeverfahrens entgegengenommen und geprüft würden. B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2017 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Dispositiv-Zif- fer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihre Beschwerdelegi- timation vollumfänglich zu bejahen (Beschwerdeantrag Ziffer 1). In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, von der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei Vormerk zu nehmen bzw. der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Beschwerde- antrag Ziffer 2). Ausserdem beantragt sie, die Eingabe der Beschwerde- gegnerin 1 aus dem Recht zu weisen (Ziffer 4 i) sowie einen Sachwalter, eventualiter ein Stiftungsratsmitglied mit Einzelunterschrift, einzusetzen und ihn mit der Wahrung der Interessen der Stiftung zu betrauen, insbe- sondere zivil- und strafrechtliche Ansprüche der Stiftung gegen die aktuel- len und früheren Stiftungsratsmitglieder zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen (Ziffer 4 ii). Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde insbesondere damit, dass die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde gemäss Lehre und Gerichtspraxis weit zu fassen sei. Als Stiftungsratsmitglied habe sie bereits aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung ein eigenes persönliches Inte- resse an der Beschwerdeführung und eine besondere Nähe zur Stiftung. Ein besonderes Interesse ergebe sich auch aus ihrem professionellen und familiären Hintergrund sowie aus ihrem Engagement für die Stiftung.
B-2948/2017 Seite 6 C. C.a Auf die Aufforderung hin, Stellung zur Frage zu nehmen, inwiefern die Begehren gemäss Ziffer 4 der Beschwerde die Verfügung vom 25. April 2017 im Umfang der Anfechtung betreffen, hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2017 fest, dass diese Anträge das gesamte vorinstanzliche Verfahren und daher auch die gesamte angefochtene Ver- fügung beträfen. C.b Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 machte die Beschwerdegegnerin 1 gel- tend, die angefochtene Verfügung stelle einen Zwischenentscheid dar und die besonderen Voraussetzungen zur Anfechtung von Zwischenentschei- den seien nicht erfüllt. C.c Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vormerknahme bzw. Erteilung der aufschiebenden Wirkung und sinngemäss um Anordnung an- derer vorsorglicher Massnahmen ab. D. D.a Mit ihren Eingaben vom 12. und 13. Juli 2017 führten die Beschwerde- gegnerin 3 sowie die Beschwerdegegner 2 und 4 aus, sich der ihnen be- kannten Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 1 anzuschliessen, und verzichteten auf eine weitere persönliche Stellungnahme. D.b Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegeg- nerin 1, das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 der Beschwerde abzuweisen und auf das Begehren gemäss Ziffer 4 nicht einzutreten. Im Wesentlichen führt sie aus, dass die Beschwerdeführerin als ehemalige Stiftungsrätin über kein eigenes Interesse an den Rechtsbegehren Ziffer 1, 2, 4 und 5 verfüge, sondern es ihr um das öffentliche Interesse am guten Funktionie- ren der Stiftung gehe und sie gemäss der Rechtsprechung des Bundesge- richts nicht zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde berechtigt sei. D.c Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2017, auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 4 sei nicht einzutreten und die Be- schwerde im Übrigen abzuweisen. Über dieses Begehren sei im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht befunden worden, womit es auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne. Weiter hält die Vor-
B-2948/2017 Seite 7 instanz daran fest, dass die Beschwerdeführerin kein persönliches Inte- resse an den vom Nichteintreten betroffenen Begehren habe und ihr die Legitimation zur Aufsichtsbeschwerde daher fehle. E. E.a Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 27. Juli 2017 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen und stellte ein zusätzliches pro- zessuales Begehren (Ziffer 4 iii). Danach seien die Eingaben der Be- schwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren aus dem Recht zu weisen, bis die Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 von Personen ohne Interes- senkonflikte gemäss Antrag 4 (ii) instruiert werden. Zudem habe sie ent- sprechende Anträge inzwischen - mit Replik vom 13. Juli 2017 - auch im vorinstanzlichen Verfahren gestellt. E.b Mit Eingabe vom 5. September 2017 beantragt die Beschwerdegegne- rin 1 die Abweisung des Begehrens Ziffer 4 (iii). Im Wesentlichen macht sie geltend, es fehle die Rechtsgrundlage dafür, ihre Eingaben aus dem Recht zu weisen. Dies sei mit dem Verwaltungsrechtspflegegesetz unvereinbar und hätte zur Folge, dass ihr das rechtliche Gehör verweigert würde. Zu- dem sei das Bundesverwaltungsgericht nicht dafür zuständig, den Stif- tungsrat durch einen Stiftungsvertreter zu ersetzen. E.c Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 14. September 2017 eben- falls die Abweisung des Begehrens (Ziffer 4 iii), insbesondere mit der Be- gründung, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr ergänzen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit sich diese auf öffentliches Recht des Bundes stützen.
B-2948/2017 Seite 8 Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat ihre rechtliche Grundlage im Privatrecht (vgl. Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 [ZGB, SR 210]). Gleichwohl bilden die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über Stiftungen zum Eingreifen er- mächtigen, materiell öffentliches Bundesrecht. Das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist damit vorwiegend öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2; Urteil des BVGer B-3867/2007 vom 29. April 2008 E. 1.1). Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügun- gen der Departemente und der ihnen unterstellten Dienststellen der Bun- desverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG), somit auch gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche die Aufsicht über dem Bund unterstehende gemeinnüt- zige Stiftungen ausübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 [OV- EDI], SR 172.212.1). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 1.2 Im Weiteren stellt sich vorliegend die Frage, ob es sich bei der ange- fochtenen Nichteintretensverfügung der Vorinstanz um eine End- oder Teil- verfügung oder aber um eine Zwischenverfügung handelt. Zwischenverfü- gungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen selbständig anfecht- bar (vgl. Art. 45 und Art. 46 Abs. 1 VwVG). 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, aus dem angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 1 und E. 9) gehe hervor, dass das Verfahren vor der Vorinstanz weitergeführt werde. Es handle sich daher nicht um ei- nen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid. Mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils der Beschwerdeführerin seien die Be- schwerdevoraussetzungen somit nicht erfüllt. 1.2.2 Endverfügungen schliessen ein Verfahren ab, indem über eine pro- zessuale Frage (Nichteintreten, Abschreibung) oder in der Sache ab- schliessend entschieden wird. Wird das Verfahren lediglich für einen Teil der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen oder über einen Teil der gestell- ten, voneinander unabhängigen Rechtsbegehren verfügt, liegt eine Teilver- fügung vor (Urteile des BVGer A-3505/2011 vom 26. März 2012 E. 7.2, B-1229/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2.1; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. Zürich 2016, Art. 44 N. 19 u. 21; vgl. auch Urteil B-253/2012 vom 8. März 2012 E. 2.2). Demgegenüber wird eine Zwischenverfügung als Zwischenschritt im Ver-
B-2948/2017 Seite 9 fahren auf dem Weg zu einer Endverfügung erlassen, ohne dass darin de- finitiv über einzelne oder alle Begehren entschieden wird (Urteil A-3505/2011 E. 7.2; UHLMANN/ WÄLLE-BÄR, a.a.O., Art. 45 N. 3 m.H.). 1.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über einige von mehreren Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin definitiv befunden, indem sie auf ihre Beschwerde-Anträge Ziffer 1, 2, 4 und 5 nicht eingetreten ist. Während sie somit auf den gegen die Abberufung gerichteten Beschwerde-Antrag (Ziffer 3) eintritt und diesen materiell behandelt, schliesst sie das Verfahren in Bezug auf die übrigen Begehren ab. Demnach ist eine Teilverfügung an- gefochten, welche, anders als Zwischenentscheide, nicht den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 46 VwVG unterliegt. 1.3 Weiter ist fraglich, ob die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 4 (i) und Zif- fer 4 (ii) der Beschwerde zulässig und zu behandeln sind. 1.3.1 Mit dem Begehren gemäss Ziffer 4 (i) beantragt die Beschwerdefüh- rerin, die Eingabe der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz aus dem Recht zu weisen. Ebenfalls verlangt sie, einen Sachwalter (eventualiter ein einzelzeichnungsberechtigtes Stiftungsratsmitglied) einzusetzen und ihn mit der Wahrung der Interessen der Stiftung zu betrauen, namentlich deren zivil- und strafrechtliche Ansprüche gegen die aktuellen und früheren Stif- tungsratsmitglieder zu prüfen und allenfalls durchzusetzen (Ziffer 4 ii). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe im Wesentlichen die Argumentation der Beschwerdegegnerin 1 über- nommen. Indessen habe sich die Beschwerdegegnerin 1 im vorinstanzli- chen Verfahren nicht rechtsgenügend geäussert und die Vorinstanz hätte ihre Eingabe aus dem Recht weisen müssen. Die Vertreter der Beschwer- degegnerin 1 würden von Stiftungsratsmitgliedern instruiert, gegen welche sich die Beschwerde richte und welche einen manifesten Interessenkonflikt hätten. Die Vorinstanz habe diese Problemlage verkannt und es versäumt, entweder einen Sachwalter oder aber mindestens ein unabhängiges Stif- tungsratsmitglied einzusetzen, das in der Lage wäre, die Stiftung objektiv und unabhängig von persönlichen Interessen zu instruieren. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz die Stellungnahme der Beschwerde- gegnerin 1 gar nicht berücksichtigen dürfen. 1.3.3 Nach Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin 1 ist auf die genannten Begehren dagegen nicht einzutreten.
B-2948/2017 Seite 10 1.3.4 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist, soweit angefochten, das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung bildet. Fragen, über welche die erstinstanzliche Be- hörde in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz dagegen nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der Erstinstanz eingreift. Da der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstands liegen darf, sind neue Anträge vor dem Bundes- verwaltungsgericht grundsätzlich unzulässig (zum Ganzen MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.208 mit Hinweisen). Wird, wie vorliegend, ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können somit keine (neuen) Begehren mit Bezug auf die Sache selbst ge- stellt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 a.E., 2.164, 2.213; BVGE 2011/30 E. 3; Urteile des BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 2, B-3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 1.3). 1.3.5 Die Anträge, die Eingaben der Beschwerdegegnerin 1 im vorinstanz- lichen Verfahren aus dem Recht zu weisen und einen Sachwalter zur Wah- rung der Interessen der Beschwerdegegnerin 1 einzusetzen, hat die Be- schwerdeführerin erst in ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren vom 13. Juli 2017, also nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2017 gestellt. Diese später gestellten Anträge konnten von der Vorinstanz noch nicht beurteilt werden. Sie bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und liegen ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Bei den Rechtsbegehren Ziffer 4 (i) und (ii) handelt es sich somit um neue und unzulässige Begehren. 1.3.6 Demgemäss ist auf die Rechtsbegehren Ziffer 4 (i) und (ii) der Be- schwerdeführerin nicht einzutreten. 1.4 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kos- tenvorschuss fristgerecht geleistet.
B-2948/2017 Seite 11 1.5 Auf die Beschwerde, ausser auf die Begehren gemäss Ziffer 4 (i) und Ziffer 4 (ii), ist somit einzutreten. 2. Mit dem prozessualen Begehren gemäss Ziffer 4 (iii) der Eingabe vom 27. Juli 2017 verlangt die Beschwerdeführerin weiter, die Eingaben der Be- schwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren aus dem Recht zu weisen, bis ihre Vertreter von Personen ohne Interessenkonflikte instruiert würden. 2.1 Die Beschwerdeführerin begründet dieses Begehren damit, alle Stif- tungsratsmitglieder, welche die anwaltlichen Vertreter der Beschwerdegeg- nerin 1 instruiert hätten, seien selbst Partei im Verfahren. Sie hätte einen manifesten Interessenkonflikt und hätten in den Ausstand treten müssen. Der aktuelle Stiftungsrat sei unzulänglich zusammengesetzt. Die Be- schwerdegegnerin 1 solle sich unbefangen von den persönlichen Interes- sen der Beschwerdegegner 2 - 5 äussern können. 2.2 Als Partei hat die Beschwerdegegnerin 1 im Verfahren vor Bundesver- waltungsgericht allerdings einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und damit ein Recht darauf, zu sämtlichen Eingaben der Ge- genpartei Stellung zu nehmen (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2). Die Beschwer- degegnerin 1 hat somit einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, sich zu jeder Eingabe der Beschwerdeführerin im Verfahren zu äussern. Vorliegend besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die fristgerechten Eingaben der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des behaupteten Interes- senkonflikts der Beschwerdegegner 2 - 5 aus dem Recht zu weisen und dadurch ihr rechtliches Gehör zu beschneiden (vgl. Art. 57 VwVG). Die Be- schwerdeführerin vermag auch keine solche aufzuzeigen. Die anwaltlichen Vertreter wurden vom stiftungsrechtlich dazu legitimierten Organ instruiert. Ausserdem stehen die Beschwerdegegner 2 - 5 vorliegend - auf derselben Streitseite wie die Beschwerdegegnerin 1 - der Beschwerdeführerin ge- genüber und die Rechtsfrage der Legitimation wird somit in einem kontra- diktorischen Verfahren – unter Geltung des Grundsatzes der Rechtsan- wendung von Amtes und der Untersuchungsmaxime – beurteilt. Die Be- schwerdeführerin hatte die Möglichkeit, zu den Eingaben der Beschwerde- gegnerin 1 Stellung zu nehmen und die (aus ihrer Sicht allenfalls von Inte- ressenkonflikten beeinflussten) Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 richtig zu stellen. Auch aus diesem Grund besteht kein Anlass, deren Ein- gaben aus dem Recht zu weisen.
B-2948/2017 Seite 12 Dem Begehren der Beschwerdeführerin zu folgen hiesse im Übrigen, auf die Frage des Vorliegens von Interessenkonflikten vorzugreifen, obgleich sich der Streitgegenstand auf die Frage der Legitimation beschränkt (E. 1.3.4 f.), während der Umgang mit allfälligen Interessenkonflikten bzw. die entsprechende Einsetzung eines Sachwalters im Rahmen der von der Beschwerdeführerin verlangten Massnahmen – erst im Falle des Eintre- tens auf die Aufsichtsbeschwerde – zu prüfen wäre (vorne, A.b. und E. 1.3.5). 2.3 Demgemäss ist das Begehren, die Eingaben der Beschwerdegegne- rin 1 im vorliegenden Verfahren aus dem Recht zu weisen, offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 3. Hauptgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Be- schwerdeführerin zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde an die Vorinstanz legi- timiert ist oder die Vorinstanz auf die Begehren gemäss Ziffer 1, 2, 4 und 5 der Aufsichtseingabe zu Recht nicht eingetreten ist. Nicht streitig ist dage- gen, dass die Beschwerdeführerin insoweit zur Aufsichtsbeschwerde be- rechtigt ist, als diese ihre Abberufung als Mitglied des Stiftungsrats betrifft (Begehren nach Ziffer 3). 3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergebe sich nicht per se aus der Stellung als Stiftungsratsmitglied. Es bestehe kein Anlass, von der ent- sprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Stif- tungsaufsichtsbeschwerde solle nicht als Rechtsmittel eines Stiftungsrats- mitglieds dienen, um die aufsichtsrechtliche Kassation missliebiger Stif- tungsratsentscheide zu bewirken. Eine andere Lesart würde die stiftungs- interne Entscheidfindung lähmen, zu Rechtsunsicherheit führen sowie un- gerechtfertigt in die Organisationsfreiheit des Stiftungsrats eingreifen. Die Beschwerdelegitimation müsse in jedem Einzelfall – auch für Stiftungsrats- mitglieder – anhand des Kriteriums eines besonderen persönlichen Inte- resses beurteilt werden, weshalb sich keine starren Kategorien von be- schwerdeberechtigten Personen bilden liessen. Diese müssten entweder Destinatärinnen oder Destinatäre mit Rechtsanspruch auf eine statuten- konforme Leistung der Stiftung sein, oder aber durch einen formell nicht korrekt zustande gekommenen Entscheid des Stiftungsrats persönlich mehr als eine Drittperson betroffen sein. Durch das anbegehrte Dispositiv des Entscheids solle ihnen ein individueller Vorteil zukommen, welcher über das Interesse der Allgemeinheit am guten Funktionieren der Stiftung
B-2948/2017 Seite 13 hinausgehen müsse. Die Begehren der Beschwerdeführerin hingegen be- träfen, abgesehen von ihrer Abberufung, nicht ihre eigenen Rechte und Pflichten. Ebenso wenig würde sie das in diesen Punkten zu erlassende Dispositiv persönlich berühren. Die Beschwerdeführerin werde weder von der Vermögensverwaltung der Stiftung noch von der Zusammensetzung des Stiftungsrats in ihren eigenen Rechten und Pflichten tangiert. Der Ver- fahrensausgang betreffe nur die Stiftung selbst und allenfalls einzelne der übrigen Stiftungsratsmitglieder. Hinsichtlich der organisationsbezogenen Vorbringen werde den geltend gemachten Rügen jedoch im Rahmen einer Anzeige nachgegangen. Es gehe hier durchwegs um Sachverhalte, die al- lenfalls eine Kontrolle bzw. ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde im öf- fentlichen Interesse, nicht aber im persönlichen Interesse der Beschwer- deführerin verlangen würden, was im Rahmen der Aufsichtsanzeige oder der ordentlichen Aufsichtstätigkeit gemacht werde (angefochtene Verfü- gung, S. 8 f.; Vernehmlassung, S. 4 ff.). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe objektiv ein Interesse daran, dass ihr eigenes Handeln und Unterlas- sen nicht von höheren Instanzen überprüft und korrigiert werde. Bereits deshalb sei es rechtsstaatlich bedenklich, der Beschwerdeführerin die Le- gitimation abzusprechen. Nur durch das wirksame Mittel der Beschwerde, nicht aber durch ein Anzeigeverfahren, werde sie in die Lage versetzt, den Sachverhalt durch eine unabhängige höhere Instanz prüfen zu lassen. Beschwerdelegitimiert sei sie in ihrer Eigenschaft als Stiftungsratsmitglied. Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde könne von jedermann erhoben werden, der ein Interesse habe. Die Lehre vertrete seit jeher einhellig die Meinung, dass die Legitimation zur Beschwerde weit zu fassen sei. Führe ein (ehe- maliges oder aktuelles) Mitglied des Stiftungsrats Beschwerde, ergebe sich ein persönliches Interesse stets aus der organschaftlichen Stellung. Zum einen sei das Stiftungsratsmitglied treuhänderisch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Stiftungszweck urkundenkonform umgesetzt werde und das Stiftungsvermögen gemäss den relevanten Vorschriften verwaltet werde. Zum andern sei jedes einzelne Mitglied zivilrechtlich mit seinem persönlichen Vermögen und vollumfänglich haftbar. Die Tätigkeit als Stif- tungsratsmitglied impliziere, anders als etwa für Destinatäre oder Stifter, das Risiko von Verantwortlichkeitsansprüchen bzw. zivilrechtlichen Klagen, aber auch von strafrechtlichen Verfahren sowie Reputationsrisiken. Ein Mitglied des Stiftungsrats habe mithin, im Unterschied zu anderen Perso- nen, von Gesetzes wegen ein eigenes, hohes Interesse an einer rechts- konformen Stiftungstätigkeit. Nur mittels Aufsichtsbeschwerde könne es im
B-2948/2017 Seite 14 Falle von Missbräuchen seiner Sorgfaltspflicht nachkommen. Im konkreten Fall ergebe sich aus dem Gutachten der E._______ AG (Mai 2017), dass ein akutes Haftungsrisiko für den Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin 1 bestehe. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass die Legi- timation weit zu umschreiben sei und an das notwendige Interesse keine hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Das Bundesgericht, dessen zum Teil divergierende Urteile für Rechtsunsicherheit gesorgt hätten, habe Stiftungsratsmitglieder in mehreren Entscheiden als legitimiert erachtet. Dies überzeuge auch deshalb, weil der Kreis der (legitimierten) potentiellen Destinatäre offen sei, die Zahl der Stiftungsräte dagegen feststehe und in der Regel einstellig sei. Ihre Organstellung unterscheide sie von übrigen Bürgern, weshalb die Gefahr der ʺPopularbeschwerdeʺ nicht bestehe. Auch liege die Legitimation der Beschwerdeführerin im öffentlichen Inte- resse, weil die Aufsichtsbeschwerde zur sorgfältigeren Ausübung der Stif- tungsaufsicht beitrage und Gewähr für deren wirksame Kontrolle biete. Zudem ergebe sich ihre Legitimation aus ihrem professionellen Hinter- grund, d.h. aus ihrer Ausbildung und Expertise im Bereich des Stiftungs- zwecks, weiter aus ihrem familiären Hintergrund insofern, als ihr Ehemann der Neffe von F., dem Ehemann der Stifterin und substantiellen Geldgeber der Stiftung, sei, und ebenfalls aus ihrem überdurchschnittli- chen Engagement für die Stiftung, insbesondere in Bezug auf die Kunst- hochschule I.. 3.3 Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, die Beschwerdeführerin bringe keine persönlichen Nachteile vor, welche ihr aus der Organisationsstruktur oder Vermögensverwaltung der Stiftung oder aus dem Strategieprozess der I. erwachsen würden. Es gehe ihr nicht um eigene Interessen, sondern um die Wahrung von öffentlichen Interessen und Drittinteressen. Die Anzeige betreffend Organisationsstruktur der Stiftung ergreife sie im öffentlichen Interesse am guten Funktionieren der Stiftung. Die Anzeige be- treffend Vermögensverwaltung erfolge primär im Interesse der Destinatäre und sekundär im öffentlichen Interesse. Der Strategieprozess der I.____ betreffe die Interessen der Studierenden und Dozierenden, während die Beschwerdeführerin weder Lehrerin noch Schülerin an der I._______ sei. Sich für öffentliche Interessen einzusetzen, sei aber Sache der Behörden. Beschwerden im Drittinteresse seien weder im Zivilgesetzbuch noch im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehen.
B-2948/2017 Seite 15 Dass Mitglieder des Stiftungsrats immer beschwerdeberechtigt seien, finde in der Praxis des Bundesgerichts keine Stütze. Ehemalige Mitglieder wie die Beschwerdeführerin seien nicht zur Beschwerde legitimiert. Ebenfalls sei mit dem Urteil 9C_823/2011 vom 23. März 2012 entschieden, dass die Möglichkeit, als Stiftungsrat haftbar zu werden, nicht ausreiche. Während die Rechtsprechung Stiftungsratsmitglieder hinsichtlich ihrer Ab- oder Nichtwahl regelmässig als legitimiert ansehe, seien sie nicht berechtigt, ge- gen missliebige Stiftungsratsentscheide Beschwerde zu erheben. Das pro- zessuale Verhalten und die Anträge der Beschwerdeführerin zeigten, zu welch ausufernden Verfahren dies führte. 4. 4.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Aus dieser Bestimmung haben Lehre und Rechtsprechung eine Stiftungsauf- sichtsbeschwerde mit Anspruch auf Eintreten und Einräumung von Partei- rechten abgeleitet. Als Rechtsmittel sui generis gründet sie in der Zivilge- setzgebung, weshalb die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts auf sie nicht direkt, sondern nur sinngemäss anwendbar sind (BGE 107 II 385 E. 3 u. 4; Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1). Zu unterscheiden von der formellen Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist die Aufsichtsanzeige. Jedermann ist gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB jederzeit berechtigt, sie gegen Handlungen und Unterlassungen des Stiftungsrats an die Aufsichtsbehörde zu stellen. Die Aufsichtsanzeige ist kein förmliches Rechtsmittel und vermittelt dem Anzeigesteller, im Unterschied zur Be- schwerde, keine Parteistellung und keine Möglichkeit, förmliche Rechtsmit- tel gegen negative Entscheide der Aufsichtsbehörde zu erheben. Die Auf- sichtsbehörde hat aber die Pflicht, den mitgeteilten Tatsachen nachzuge- hen und allfällige Massnahmen von Amtes wegen zu ergreifen (BGE 107 II 385 E. 3). 4.2 Das Zivilgesetzbuch regelt das Beschwerderecht gegen Handlungen oder Unterlassungen von Stiftungsorganen nicht ausdrücklich. Wie das Bundesgericht im Leitentscheid aus dem Jahr 1981, nach umfassender Berücksichtigung der damals vorhandenen Literatur, feststellte, wurde aus Art. 84 Abs. 2 ZGB seit jeher abgeleitet, dass alle am Einschreiten der Stif- tungsbehörde Interessierten den Beschwerdeweg beschreiten könnten (BGE 107 II 385 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, wie das zur Beschwerde berechtigende Interesse beschaffen sein muss,
B-2948/2017 Seite 16 erachtet das Bundesgericht ein eigenes, d.h. näher bezeichnetes persön- liches Interesse an der Anordnung der geforderten Massnahmen als erfor- derlich, wenngleich an dieses keine hohen Anforderungen zu stellen seien. In Übereinstimmung mit der Lehre sei jede Person, die wirklich einmal in die Lage kommen könne, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen, zur Beschwerde legitimiert, weshalb sie konkrete An- gaben über die Art ihre künftigen Interesses machen müsse (BGE 107 II 385 E. 4; ferner Urteil des BVGer B-383/2009 vom 29. September 2009 E. 3.1). Die Legitimation wurde in der Folge insbesondere den Destinatä- ren zuerkannt (vgl. BGE 110 II 436 E. 2; BGE 112 Ia 180 E. 3d/bb). Wer nicht Destinatär der Stiftung ist und auch kein persönliches Interesse aus- weisen kann, ist zur Beschwerdeführung dagegen nicht berechtigt (vgl. Ur- teil 9C_676/2013 des BGer vom 16. Juni 2014 E. 3.2.2.3). Dieser Umschreibung der Beschwerdebefugnis liegt, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, die bewusste Unterscheidung zwischen Aufsichtsbe- schwerde und -Anzeige zugrunde. Die Beschwerde unterscheidet sich in- sofern von der Aufsichtsanzeige, als letztere kein persönliches Interesse voraussetzt (BGE 107 II 385 E. 4; Urteil 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2). Entsprechend dreht sich der vorliegende Streit auch nicht darum, ob die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdeführerin entgegennehmen soll oder nicht, sondern ob sie ihnen in einem Aufsichts- oder Beschwerde- verfahren nachzugehen hat. 4.3 Im Weiteren bestehen Entscheide des Bundesgerichts und des Bun- desverwaltungsgerichts, welche, entgegen der Beschwerdeführerin, vorlie- gend nicht entscheidend weiterhelfen, weil ihnen zwar Beschwerden von Stiftungsratsmitgliedern zugrunde liegen mögen, sie sich aber nicht näher mit der Legitimationsfrage auseinandersetzen (vgl. etwa Urteil des BGer 5A_676/2015 vom 5. Januar 2016) und gleichzeitig deren Wahl bzw. Abbe- rufung (vgl. Urteil des BGer 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009) oder Konstellationen betreffen, in denen die Mitglieder zugleich Stifter (Urteil des BGer 5A.16/2004 vom 23. Juli 2004; Urteil des BVGer B-4826/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.3) oder mögliche Destinatäre waren (vgl. etwa Urteil des BVGer B-3867/2007 vom 29. April 2008 E. 1.3 betreffend eine zurück- getretene Stiftungsrätin). Das Bundesgerichtsurteil 5A_798/2008 vom 22. Dezember 2008 (vgl. E. 1.2), auf welches sich die Beschwerdegegne- rin 1 beruft, handelt von einem ehemaligen Stiftungsrat, welcher, anders als die Beschwerdeführerin, nicht gegen seine Abberufung vorging und deshalb nicht legitimiert war.
B-2948/2017 Seite 17 4.4 Indessen hat sich das Bundesgericht im Urteil 9C_823/2011 vom 23. März 2012 mit der Legitimation eines (überstimmten) Stiftungsratsmit- glieds zur Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB auseinander- gesetzt und sie nach ausführlichen Erwägungen verneint. So wenig wie es für die Legitimation ausreiche, potentieller Destinatär zu sein, so wenig ge- nüge die blosse Möglichkeit des Stiftungsratsmitglieds, haftpflichtig zu wer- den. Dem Bundesverwaltungsgericht (Vorinstanz) könne nicht gefolgt wer- den, soweit es die Legitimation mit der Begründung bejaht habe, der Be- schwerdeführer habe wegen des seines Erachtens unrechtmässigen Be- schlusses allenfalls eine Verantwortlichkeitsklage zu gewärtigen (E. 2.3). Es sei nicht ersichtlich, weshalb er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zur Rechenschaft gezogen werden sollte, zumal er die Zustimmung zum umstrittenen Entscheid des Stiftungsrats verweigert und eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde anhängig gemacht habe (E. 2.3). Nachdem das Bun- desgericht die diesbezügliche Rechtsauffassung des Bundesverwaltungs- gerichts bereits einmal korrigiert hat, besteht vorliegend grundsätzlich kein Anlass, von der im Urteil 9C_823/2011 vom 23. März 2012 eingeschlage- nen Praxis abzuweichen. 4.5 Die überwiegende (neuere) Literatur kritisiert diesen Entscheid, wie es dem Standpunkt der Beschwerdeführerin entspricht, dahingehend, dass je- des einzelne Mitglied des Stiftungsrats bereits aufgrund seiner organ- schaftlichen Stellung über ein persönliches Interesse verfüge, insbeson- dere weil es verpflichtet sei dafür zur sorgen, dass die Stiftung in jedem Fall rechtmässig und dem Stiftungszweck gemäss handle, und deshalb zur Aufsichtsbeschwerde legitimiert sei (HANS MICHAEL RIEMER, Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2012 [9C_823/2011], Schweizerische Zeit- schrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2012, S. 374, 380; ROMAN BAUMANN LORANT, Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, SJZ 109/2013, S. 517, 521 f.; HAROLD GRÜNINGER in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 84 Rz. 17; DOMINIQUE JAKOB/DANIELA DARDEL/ MATTHIAS UHL, Verein - Stiftung - Trust - Entwicklungen 2012, S. 77; DOMINIQUE JA- KOB, in: ZGB Kurzkommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 84 N. 12; vgl. auch CHRIS- TIAN BRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, S. 422 N. 1412). Namentlich JAKOB stellt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen neuen dogmatischen Wertungsansatz gegenüber. Beim Rechtsmittel der Aufsichtsbeschwerde gehe es darum sicherzustellen, dass die Verwaltung der Stiftung im Einklang mit Gesetz und Statuten stehe und der Zugang sei danach auszurichten, dass die Stiftungsbeteiligten ihre Rechte im Sinne
B-2948/2017 Seite 18 einer effektiven ʺFoundation Governanceʺ wahrnehmen könnten. Entschei- dend sei demnach, ob im Hinblick auf die geltend gemachte oder bean- standete Massnahme ein berechtigtes Kontrollinteresse daran bestehe, dass die Verwaltung gesetzes- und statutengemäss erfolge. Ein solches stehe typischerweise denjenigen zu, die einen konkreten Anspruch gegen die Stiftung geltend machen könnten (Begünstigte, Gläubiger) sowie den- jenigen, deren Interessen stiftungsrechtlich geschützt seien - wie die Or- gan- bzw. Stiftungsratsmitglieder (DOMINIQUE JAKOB, Ein Stiftungsbegriff für die Schweiz, ZSR 132/2013 II S. 320 ff.; DERS., Das Stiftungsrecht der Schweiz im Europa des dritten Jahrtausends, SJZ 104/2008, S. 538). Die Beschwerdeführerin schliesst sich der vorherrschenden Auffassung in der Literatur explizit an. Das Bundesgericht habe im unhaltbaren Urteil 9C_823/2011 die Legitimation des Stiftungsratsmitglieds ohne jede ver- tiefte Berücksichtigung der Literatur beurteilt (Beschwerde, S. 15 f.). 4.6 Die Beschwerdelegitimation eines nicht rechtskräftig abberufenen Stif- tungsratsmitglieds lässt sich allerdings, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, nicht generell verneinen oder befürworten. Vielmehr ist zu beurtei- len, ob sich – im konkreten Fall – eine persönliches, eigenes Interesse an der Anordnung der geforderten oder beanstandeten Massnahmen ergibt (BGE 107 II 385 E. 4 [ʺein eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der Anordnung der von ihm geforderten Massnahmenʺ]; Urteil 9C_823/2011 E. 2.3 [antragsorientierte Interessenprüfung]; Urteil des BVGer B-3867/2007 E. 1.3 [ʺerforderlich ist [...] - ob amtierende Stiftungs- rätin oder nicht - ein näher umschriebenes persönliches Interesse an den mit der Beschwerde angestrebten Massnahmenʺ; so im Grundsatz auch JAKOB, ZSR 132/2013 II S. 321 [ʺim Hinblick auf die geltend gemachte oder beanstandete Massnahme ein legitimes Kontrollinteresseʺ]). Das Bundes- gericht ist somit bislang von einer massnahme- bzw. antragsorientierten Interessenprüfung im Einzelfall ausgegangen. Diese Praxis ist auch im vor- liegenden Fall wegleitend. Nicht stimmig mit ihr im Einklang stünde insbe- sondere, die Legitimation bereits (abstrakt) aus der Stellung als Organ ab- zuleiten. Auch sofern folglich ein organschaftliches bzw. pflichtbedingtes Interesse des Stiftungsratsmitglieds am rechtmässigen Stiftungshandeln und der Abwendung einer möglichen Haftung berücksichtigt werden sollte, kann dies nicht losgelöst von konkret verlangten Massnahmen erfolgen. 4.7 Die Beschwerdeführerin setzt sich, wie sich aus ihren Eingaben und den Akten ergibt, für die aus ihrer Sicht berechtigten Interessen der Stiftung
B-2948/2017 Seite 19 ein und versteht sich zudem als Vertreterin der Familie der Stifterin im Stif- tungsrat (Beschwerde, Rz. 46, 72; Gesuch um superprovisorische Mass- nahmen an die Vorinstanz, S. 1 u. 2]; Schreiben vom 21. November 2016). Entsprechend zielen die mit Aufsichtseingabe vom 22. Dezember 2016 (vorne, A.b) von ihr beantragten Massnahmen, mit Ausnahme der Wieder- einsetzung als Stiftungsrätin (Ziffer 3), in erster Linie auf die Wahrung an- derer als ihrer persönlichen Interessen ab. Sie betreffen die Organisations- struktur der Stiftung, die Verwaltung des Stiftungsvermögens und den Stra- tegieprozess der I.. Was die organisatorischen Massnahmen der Zusammensetzung des Stiftungsrats, die Vermeidung von Interessenkon- flikten der Mitglieder sowie die Verwaltung des Stiftungsvermögens (Anla- georganisation und Zusammenarbeit mit der externen Vermögensverwal- terin) betrifft (Ziffer 1), so stehen sie insbesondere im Interesse der Funkti- onsfähigkeit der Stiftung und der (besseren) Verwirklichung des Stiftungs- zwecks im Sinne der Stifterin und zugunsten der Destinatäre. Sie dienen dazu, innerhalb der Stiftung das Fachwissen im Bereich des Stiftungs- zwecks auszubauen und weniger finanzielle Mittel in die Vermögensver- waltung fliessen zu lassen - zu Gunsten des Stiftungszwecks der Förde- rung marokkanischer Kultur. Persönliche Vorteile für die Beschwerdeführe- rin bewirken die beantragten Massnahmen allerdings nicht und werden von ihr auch nicht konkret aufgezeigt. Auch etwaige Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Beschwerde- gegnern 2 – 5, deren Prüfung und Durchsetzung die Beschwerdeführerin beantragt (Ziffer 2), stünden, sollten solche bestehen, namentlich der Be- schwerdegegnerin 1 zu (vgl. HAROLD GRÜNINGER in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 83 N. 16 ff. m.H.; ROMAN BAUMANN LORANT, Der Stiftungsrat - Das oberste Organ gewöhnlicher Stiftungen, Diss. Zürich 2009, S. 359 ff.). Sie würden jedoch nicht der Beschwerdeführerin persön- lich zu Teil, weshalb sie kein eigenes Interesse an der Prüfung dieser An- sprüche ausweisen kann. Aus den beantragten Massnahmen zum laufenden Strategieprozess der I. (Ziffer 4), einer Aktiengesellschaft nach marokkanischem Recht, erwächst der Beschwerdeführerin ebenfalls kein eigener Vorteil. Zum einen liegen die Anträge potentiell (nach Ansicht der Beschwerdeführerin) im In- teresse der von der Stiftung geförderten I._______ als Destinatärin und allenfalls derjenigen Personen, welche von den Ausbildungsangeboten bzw. Studiengängen der I._______ profitieren (insbesondere Studierende). Zum andern ist der Beschwerdeführerin offenkundig daran gelegen, an die
B-2948/2017 Seite 20 Anliegen und Vorstellungen der verstorbenen Stifterin im Zusammenhang mit der I._______ zu erinnern und diese in den Strategieprozess einzubrin- gen, was ebenfalls keiner eigenen Interessensposition zudient (vgl. auch E. 5.2). Insoweit besteht kein persönliches Interesse der Beschwerdeführerin an den mit der Aufsichtseingabe beantragten Massnahmen bzw. an der Ver- folgung des Stiftungszwecks. 4.8 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Legitimation mit einem persönli- chen Haftungsrisiko für die Zeit als Stiftungsrätin begründet, vermag sie nicht mit konkreten Angaben näher zu bezeichnen, dass das geltende ge- machte Risiko in der vorliegenden Konstellation nicht nur in einer abstrak- ten Möglichkeit besteht, sondern sie (weshalb und von wem) mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit zur Rechenschaft gezogen werden sollte (vgl. Urteil des BGer 9C_823/2011 E. 2.3; BGE 107 II 385 E. 4). Namentlich hat die Beschwerdeführerin das beanstandete Vorgehen des Stiftungsrats, soweit aufgrund der Akten ersichtlich, nicht mitgetragen, son- dern kritisiert und sich schliesslich mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 und Anträgen auf korrigierende Massnahmen an die Aufsichtsbehörde ge- wandt. In diesem Sinn führt sie in der Replik an die Vorinstanz denn auch aus, sie wäre lediglich, wenn sie die aus ihrer Sicht bestehenden ʺMiss- ständeʺ geduldet hätte, ʺmitverantwortlichʺ für die ihres Erachtens pflicht- widrige Zusammensetzung des Stiftungsrats, Vermögensverwaltung und Umsetzung des Stiftungszwecks bezüglich der I.. Auch das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Parteigutach- ten der E. AG (Mai 2017) beinhaltet im Wesentlichen – den Bean- standungen der Beschwerdeführerin entsprechend – eine Beurteilung der Vermögensverwaltung (namentlich der Höhe der Vermögensverwaltungs- kosten und der Kostentransparenz) sowie eine abschliessende Empfeh- lung, das Vermögensverwaltungsmandat neu auszuschreiben. Es äussert sich aber an keiner Stelle zur Frage, ob und weshalb die Beschwerdefüh- rerin aufgrund der bestehenden Vermögensverwaltung ein persönliches Haftungsrisiko hinsichtlich eines von ihr (mit)verursachten Schadens tref- fen könnte. Ausserdem wurde die Vermögensverwaltung und Zusammen- arbeit mit der Z._______ AG, soweit ersichtlich, im Wesentlichen vor der Amtszeit der Beschwerdeführerin etabliert. Auch wurde die Anpassung des Vermögensverwaltungsvertrags mit der Z._______ AG - so die beanstan- dete Höhe des Verwaltungshonorars und die Erfolgsbeteiligung - anlässlich
B-2948/2017 Seite 21 der Stiftungsratssitzung vom 17. Dezember 2013 genehmigt (Sitzungspro- tokoll, S. 4), noch bevor die Beschwerdeführerin als Mitglied gewählt wurde. Im Rahmen der Prüfung der Legitimation kann entsprechend – gestützt auf die im vorliegenden Verfahren ersichtlichen Umstände – nicht von einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Haftung ausgegangen werden. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine mögliche Strafanzeige so- wie das Risiko eines Reputationsschadens ins Feld führt (Eingabe vom 27. Juli 2017, Rz. 6, 9), legt sie ebenfalls nicht näher dar, worin ihre dies- bezüglichen Befürchtungen gründen. Es ist jedoch primär Pflicht der Be- schwerdeführenden, den Nachweis für die einzelnen Legitimationsvoraus- setzungen zu erbringen (Urteil des BGer 9C_823/2011 E. 2.3 m.w.H.). 4.9 Weiter weist die Beschwerdeführerin zwar zutreffend auf einzelne Ent- scheide des Bundesgerichts und Bundesverwaltungsgerichts hin, in denen einem von der Mehrheit überstimmten Stiftungsratsmitglied die (verfah- rensrechtliche) Beschwerdelegitimation ohne weitere Erfordernisse zuer- kannt wurde (vgl. Urteil des BGer 5A.19/2000 vom 25. Juli 2000 E. 1b – betreffend Liquidation der Stiftung; Urteil des BVGer B-3773/2011 vom 11. September 2012 E. 1.2; so auch HANS MICHAEL RIEMER, Berner Kom- mentar, Die juristischen Personen, Die Stiftungen, Systematischer Teil und Art. 80-89 bis ZGB, Bern 1981, N. 119 zu Art. 84 ZGB; THOMAS SPRE- CHER/ULYSSES VON SALIS-LÜTOLF, Die schweizerische Stiftung, Zürich 1999, S. 143 N. 162). Allerdings ergingen diese Entscheide im Zusammenhang mit Beschlüssen, welchen ein Stiftungsratsmitglied nicht zustimmte und in der Folge mit Auf- sichtsbeschwerde dagegen vorging. Die Beschwerdeführerin ficht indes- sen – abgesehen von ihrer Abberufung – nicht konkrete Beschlüsse des Stiftungsrats als überstimmtes Mitglied an. Sie wendet sich gegen die von ihm geschaffenen Stiftungsverhältnisse bzw. das Unterlassen korrigieren- der Massnahmen und verlangt (allgemeine) organisatorische, die Vermö- gensverwaltung sowie die I._______-Strategie betreffende Anordnungen (vorne, A.b). Daher kann in der vorliegenden Konstellation offen bleiben, wie sich die Entscheide zur vorne geschilderten Praxis (E. 4.4) verhalten und allfällige Widersprüche aufzulösen sind. Ausführungen dazu, wann ein überstimmtes Stiftungsratsmitglied mit Beschwerde zur Anfechtung von seines Erachtens rechtswidrigen Beschlüssen berechtigt ist, sind mithin entbehrlich.
B-2948/2017 Seite 22 Zudem spricht im vorliegenden Fall auch gegen die Legitimation der Be- schwerdeführerin, dass sie die in ihrer Aufsichtseingabe verlangten Mass- nahmen (vorne, A.b), soweit ersichtlich, nicht zuerst dem Stiftungsrat als formelle Anträge zur Abstimmung unterbreitet hat, bevor sie an die Auf- sichtsbehörde gelangte. Eine Ausnahme besteht in der Ergänzung des Stif- tungsrats mit Fachpersonen unter Änderung des Organisationsreglements, welche die Beschwerdeführerin vor der Sitzung vom 9. Dezember 2016, an der sie abberufen wurde, schriftlich beantragte. Indessen beschloss der Stiftungsrat daraufhin einstimmig, ein Anforderungsprofil für die Ergänzung des Stiftungsrats zu erstellen und Kandidaten zu prüfen. Die Zuwahl solle bald erfolgen (Sitzungsprotokoll, S. 5). 5. Auch die weiteren, von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Argu- mente einer ʺbesonderen Näheʺ zur Stiftung vermögen kein persönliches Interesse an der Stiftungsaufsichtsbeschwerde zu begründen. 5.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren professionellen Hinter- grund beruft, so folgt kein persönliches Interesse an den von ihr beantrag- ten Massnahmen daraus, dass sie promovierte Kunstwissenschafterin ist, eine renommierte Kunsthochschule besucht habe sowie beruflich als Ku- ratorin und Kunstwissenschafterin tätig gewesen bzw. das einzige Stif- tungsratsmitglied mit Sachkompetenz sei (Beschwerde, S. 20). Die blosse Ausbildung und Berufserfahrung in sachlicher Nähe zum Stiftungszweck (Förderung des Verständnisses der marokkanischen Kultur; vgl. A.a) reicht zur Beschwerdelegitimation nicht aus (vgl. BGE 107 II 385 E. 5). 5.2 Die Legitimation zur Beschwerde ergibt sich auch nicht aus dem fami- liären Hintergrund der Beschwerdeführerin. Sie führt zwar an, dass ihr Ehe- mann der Neffe von F._______, dem Ehemann der Stifterin und substanti- ellen Geldgeber der Stiftung, sei, und sie als Zugehörige der Familie, aus welcher das Stiftungsvermögen stamme, ʺmoralischʺ die Interessen der (früheren) Eigentümer vertrete. Aus der bisherigen Judikatur ergibt sich je- doch, dass die persönliche geistige Verbundenheit zum Stifter und ein tief empfundenes Verantwortungsgefühl für die vom Stifter zu Lebzeiten ver- fochtene Sache oder eine im näheren Umfeld des Stifters verbrachte Ver- gangenheit für sich keine Legitimation begründen (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1 a.E. mit Verweis auf das nicht publizierte Urteil 5A.16/1988 vom 23. Dezember 1988 E. 6b; Urteil des BVGer B-383/2009 vom 29. September 2009 E. 4.2). In Anlehnung daran
B-2948/2017 Seite 23 kann auch in der indirekt verwandtschaftlichen Verbindung zu einem Geld- geber der Stiftung und im moralischen Bedürfnis zur Wahrung der Interes- sen früher am Vermögen Berechtigter kein ausreichendes eigenes Inte- resse erblickt werden. 5.3 Schliesslich leitet die Beschwerdeführerin ihr besonderes persönliches Interesse aus dem ihres Erachtens überdurchschnittlichen Engagement für die Stiftung ab, insbesondere in Bezug auf die Filmkunsthochschule I.. Sie habe schon in ihrem ersten Jahr als Stiftungsrätin (2014/2015) einen dringend notwendigen Strategieprozess für die I., das zentrale Lebenswerk der Stifterin und das zentrale Förder- projekt der Stiftung, initiiert, federführend an der künftigen Positionierung der Kunsthochschule mitgewirkt sowie in diesem Rahmen mehrere Kunst- projekte organsiert. Zwar kann in einzelnen Fällen aus einer intensiven und langjährigen beruf- lichen Tätigkeit für die Stiftung eine besondere persönliche Beziehung zur Stiftung und mithin ein eigenes Interesse an beantragten Massnahmen entstehen, zumindest soweit die Betroffenen auch künftig mit der Stiftung verbunden bleiben (vgl. BGE 107 II 385 E. 5; Urteil des BVGer B-383/2009 vom 29. September 2009 E. 4.1 u. 4.2; Entscheid des BVGer B-6308/2009 vom 28. Juli 2010 E. 2). Aufgrund der vergleichsweise kurzen Dauer der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Stiftungsrätin (2014 – 2016) und Or- ganisatorin einiger Kunstprojekte lässt sich vorliegend aber nicht festhal- ten, dass sie das Wirken der Stiftung durch eine langjährige und intensive Tätigkeit massgeblich und nachweislich geprägt hat. Dasselbe gilt für ihr (nicht im Einzelnen dargetanes) Mitwirken an der Strategie der I.__, welche von der Stifterin initiiert und aufgebaut wurde. Dies zeigt sich auch darin, dass die Entwicklung der I.-Strategie, für welche mit Prof. G. und der H._______ GmbH zudem externe Fachpersonen bzw. Gutachten einbezogen wurden, noch nicht abgeschlossen ist und die Be- schwerdeführerin sie im Gegenteil kritisiert sowie Korrekturen beantragt. Gestützt auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin und die Akten ist demnach keine besondere persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zum Stiftungszweck im Sinne der gerichtlichen Praxis auszumachen. Aus ihrem Engagement für die Stiftung ist somit ebenfalls keine Beschwerdele- gitimation abzuleiten.
B-2948/2017 Seite 24 6. Nicht ohne weiteres zu übertragen sind die vorstehenden Erwägungen in- dessen auf die in der Aufsichtseingabe gestellten Anträge um vorsorgliche Massnahmen (Ziffer 5), welche sich auf die Begehren betreffend die Kunst- hochschule I._______ (Ziffer 4a und 4b) beziehen. Auch wenn die Vorinstanz auf die Hauptbegehren (Ziffer 1, 2 und 4) man- gels Legitimation zu Recht nicht eingetreten ist, hätte sie die vorsorglichen Massnahme-Anträge als zuständige Behörde materiell prüfen und, bei er- füllten Voraussetzungen, die allenfalls nötigen Massnahmen für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens anordnen müssen. Ihre Erwägungen, wo- nach das Nichteintreten auf die Beschwerde dazu führe, dass auf den An- trag um Erlass vorsorglicher Massnahmen ebenfalls nicht eingetreten werde (angefochtene Verfügung, E. 8), erweisen sich somit als unzutref- fend. Auch wenn eine Eintretensfrage im Streit liegt, bleibt dem Sinn nach relevant, dass der Rechtsschutz in der Sache, bis über das Eintreten rechtskräftig entschieden ist, während der Verfahrensdauer nicht verun- möglicht werden soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.18). In dieser Hinsicht kann jedoch darauf verwiesen werden, dass mit der ein- gereichten Beschwerde die Zuständigkeit, auch für den vorsorglichen Rechtschutz, von der Vorinstanz auf das Bundesverwaltungsgericht über- geht (vgl. Art. 54 VwVG; Devolutiveffekt), und das Gericht darüber bereits entschieden hat. So wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin, von der aufschiebenden Wirkung Vormerk zu nehmen bzw. sie zu erteilen (Be- schwerde-Begehren Ziffer 2), auch als Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen entgegengenommen, mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 jedoch vollumfänglich abgewiesen (vorne, C.c). Dieser Zwischenent- scheid blieb unangefochten. Demnach ist die von der Vorinstanz unterlas- sene materielle Prüfung der vorsorglichen Massnahme-Anträge im Be- schwerdeverfahren erfolgt und bleibt ohne Einfluss auf den vorliegenden Verfahrensausgang. 7. Allerdings bleibt die Beschwerdeführerin deshalb nicht ohne Rechtsbehelf. Wie erwähnt ist zwischen Beschwerde und Anzeige als zwei verschiede- nen Arten von Aufsichtseingaben unterschieden (vgl. E. 4.2) und nimmt die Vorinstanz die gestellten Begehren zumindest als Aufsichtsanzeige entge- gen (E. 3.1). Wenngleich das Beschwerderecht Parteistellung und die Mög- lichkeit vermittelt, Entscheide der Aufsichtsbehörde vom Gericht prüfen zu
B-2948/2017 Seite 25 lassen, dient auch die Anzeige in der Regel dazu, Gesetzes- oder Urkun- denverletzungen der Stiftungsorgane bei der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2). Die Aufsichtsbehörde hat den in solchen Anzeigen mitgeteilten Tatsachen nicht nur nachzugehen, sondern nötigenfalls auch die geeigneten Aufsichtsmit- tel zu ergreifen (BGE 107 II 385 E. 3). Bleibt die Aufsichtsbehörde trotz Anzeige untätig, kann bei der übergeordneten Behörde wiederum Auf- sichtsanzeige gegen das allfällige Untätigbleiben der Aufsichtsbehörde er- stattet werden (Urteil des BGer 9C_823/2011 E. 2.2). 8. 8.1 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin, mangels eines persön- lichen Interesses an den verlangten Massnahmen, hinsichtlich der streit- betroffenen Hauptbegehren nicht zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde legiti- miert. Die Vorinstanz ist in diesem Umfang zu Recht nicht auf die Be- schwerde eingetreten. Sie hat den Anliegen der Beschwerdeführerin indes- sen im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nachzugehen und die allenfalls nötigen Massnahmen zu ergreifen. 8.2 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und es steht ihr keine Par- teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9.1 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung der Kosten, dass in der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde bzw. sinngemäss um Anordnung von ande- ren vorsorglichen Massnahmen abgelehnt wurde, der Kostenentscheid auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde und die Beschwerdeführerin mit den diesbezüglichen Kosten ebenfalls zu belasten ist. Weiter hat sich die Streitsache hinsichtlich des Umfangs sowie der rechtlichen Komplexität
B-2948/2017 Seite 26 der Legitimationsfrage als aufwändiger erwiesen als anlässlich der Fest- setzung des Kostenvorschusses angenommen. Dazu hat auch die Be- schwerdeführerin beigetragen, indem sie nach Abschluss des Schriften- wechsels eine unaufgeforderte Stellungnahme mit einem zusätzlichen Rechtsbegehren eingereicht hat. Entsprechend sind die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall auf Fr. 2'000.– festzulegen. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 steht eine angemes- sene Parteientschädigung zu. Diese umfasst die Kosten der Vertretung so- wie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdegegnerin 1 hat keine Kostennote eingereicht. Die ihr zuzuer- kennende Entschädigung ist daher ermessensweise, aufgrund der Akten und mit Blick auf den gebotenen Aufwand, auf Fr. 3'800.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
B-2948/2017 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zur Bezahlung der Kosten ver- wendet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwer- deführerin die Beschwerdegegnerin 1 mit Fr. 3'800.– zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner 1-5 (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
B-2948/2017 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. Dezember 2017