B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung II B-2940/2024
Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung
Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiber Silas Bänziger.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF, Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung des SNF i.S. Ausschluss von der weiteren Ge- suchstellung und Rückforderung von Beiträgen.
B-2940/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ersuchte beim Schwei- zerischen Nationalfonds SNF (nachfolgend: Vorinstanz) ab dem Jahr 2018 über ihren Verlag B._______ um Beiträge für die Publikation mehrerer ihrer Bücher. Ihre Beitragsgesuche wurden von der Vorinstanz im nachfolgen- den, hier interessierenden Umfang genehmigt: − (...) (nachfolgend auch: Buch 1), Beitrag in der Höhe von Fr. (...) gemäss Ver- fügung vom 11. August 2022; − (...) (nachfolgend auch: Buch 2), Beitrag in der Höhe von Fr. (...) gemäss Ver- fügung vom 12. Januar 2022; − (...) (nachfolgend auch: Buch 3), Beitrag in der Höhe von Fr. (...) gemäss Ver- fügung vom 29. Oktober 2020; − (...), Beitrag in der Höhe von Fr. (...) gemäss Verfügung vom 9. August 2018. A.b Im Verlauf des Jahreswechsels 2022/23 wurden in den Medien An- schuldigungen gegen die Publikation des Buchs 1 der Beschwerdeführerin erhoben, weshalb die Vorinstanz eine Voruntersuchung einleitete und prüfte, ob die Beschwerdeführerin gegen die Regeln der guten wissen- schaftlichen Praxis verstossen hatte. A.c Aufgrund erheblicher Verdachtsmomente leitete die Vorinstanz in der Folge gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen wissenschaftli- chem Fehlverhalten ein. Mit Schreiben vom 25. September 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie (die Beschwerdeführerin) in vier durch die Vorinstanz finanziell unterstützten Buchpublikationen (vgl. Bst. A.a hiervor) und deren Gesuchsunterlagen mutmasslich gegen die Re- geln guter wissenschaftlicher Praxis verstossen habe und ein wissen- schaftliches Fehlverhalten vorliegen könnte. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist für das rechtliche Gehör und ersuchte sie um Beantwortung eines Fragekatalogs. Gleichzeitig stellte sie ihr die bis- herigen Verfahrensakten zu, wozu auch vier von der sog. "Plagiarism con- trol group" erstellte Berichte zu den die vier Bücher betreffenden Vorwürfe gehörten.
B-2940/2024 Seite 3 A.d Die Beschwerdeführerin reichte am 15. November 2023 bei der Vor- instanz ihre Stellungnahme ein. A.e Die Vorinstanz ergänzte in der Folge die vier Berichte der "Plagiarism control group" unter Einbezug der Einwände der Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 2. April 2024 schloss die Vorinstanz die Beschwerde- führerin während fünf Jahren ab Rechtskraft der Verfügung von der weite- ren Gesuchstellung bei der Vorinstanz aus (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter wi- derrief sie die Verfügungen "(...)" vom 11. August 2022, "(...)" vom 12. Ja- nuar 2022 und "(...)" vom 29. Oktober 2020 und verpflichtete die Be- schwerdeführerin zur Rückzahlung der erhaltenen Beiträge von Fr. (...), Fr. (...) und Fr. (...) (Dispositiv-Ziffn. 2 bis 4). Gleichzeitig stellte sie der Be- schwerdeführerin die vier ergänzten Berichte der "Plagiarism control group" zu. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid vom 2. April 2024 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidfindung an den Beschwerde- gegner (recte: Vorinstanz) zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (recte: Vorinstanz). D. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2024 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei abzuweisen. E. In der Folge nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 5. November 2024, Triplik vom 31. März 2025 und Quintuplik vom 15. August 2024 (recte: 2025) und die Vorinstanz mit Duplik vom 24. Januar 2025, Quadrup- lik vom 2. Juni 2025 und Sextuplik vom 16. Oktober 2025 jeweils unter Beibehaltung ihrer jeweiligen Anträge erneut Stellung. Zuletzt reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. November 2025 eine unaufgefor- derte Stellungnahme ein, welche am Folgetag der Vorinstanz zur Kennt- nisnahme weitergeleitet wurde. F. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
B-2940/2024 Seite 4 erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Verfügung der Vorinstanz zuständig (Art. 31, Art. 32 e contrario sowie Art. 33 Bst. h des Bundesgesetztes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Schliesslich wurde der Kostenvorschuss innerhalb der Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz ist eine privatrechtliche Stiftung mit dem Zweck, die wis- senschaftliche Forschung von höchster Qualität in der Schweiz zu fördern (vgl. Art. 1 der Statuten des SNF vom 10. Mai 2023). Sie ist das Förderor- gan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind; soweit Forschungs- organe für Forschung und Innovation Bundesmittel verwenden, ist das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 (FIFG, SR 420.1) anwendbar (Art. 3 und Art. 10 Abs. 1 FIFG). Die Vorinstanz verwendet die ihr vom Bund gewährten Beiträge un- ter anderem für die Förderung im Rahmen der von ihr festgelegten Förder- instrumente (Art. 10 Abs. 2 Bst. a FIFG). Sie verfügt bezüglich ihrer För- deraktivitäten über ein hohes Mass an Autonomie (MARKUS SCHOTT, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N 24 zu Art. 64 BV) und entscheidet grundsätz- lich frei über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung sowie über die Auswahl der Empfängerinnen und Empfänger von Förderleistun- gen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b sowie Abs. 3 FIFG). Gegenüber den Be- troffenen entscheidet die Vorinstanz mit Verfügungen gemäss VwVG, wo- bei für das Entscheid- und Rechtsmittelverfahren teilweise vom VwVG ab- weichende Regelungen gelten (vgl. Art. 13 FIFG).
B-2940/2024 Seite 5 2.2 In Verfahren über Beiträge, worunter auch die Sanktionierung von wis- senschaftlichem Fehlverhalten fällt (vgl. Art. 12 Abs. 3 FIFG), kann nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 FIFG). Unzulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids wie sie in Art. 49 Bst. c VwVG vorgesehen ist (Art. 13 Abs. 3 FIFG e contrario). 2.3 Die Forschungsförderungsinstitutionen sind unter anderem auch dafür zuständig, darauf zu achten, dass bei der von ihnen geförderten Forschung die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftli- chen Praxis eingehalten werden (Art. 12 Abs. 1 FIFG). Bei der Vorinstanz handelt es sich damit um die gesetzlich vorgesehene Prüfinstanz von wis- senschaftlichem Fehlverhalten im Rahmen der Förderung der wissen- schaftlichen Forschung. Der Vorinstanz kommt damit die Stellung einer ge- setzlich vorgesehenen Fachinstanz zu, von deren Beurteilung namentlich dort, wo das Gesetz mit Rücksicht auf den technischen oder wissenschaft- lichen Charakter der Sache eine offene Normierung enthält, die entschei- dende Behörde wie auch die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen, auch wenn ihnen freie Beweiswürdigung zukommt, nur aus triftigen Gründen ab- weichen dürfen (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.2 m.w.H.; BVGE 2007/37 E. 2.1 f.; Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.2; B- 4950/2023 vom 20. März 2025 E. 2.3; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2; B-5411/2021 vom 26. September 2023 E. 2.2; B-2298/2019 vom 8. April 2020 E. 3). Die Beurteilung der Frage, was genau ein wissenschaft- liches Fehlverhalten darstellt, liegt damit grundsätzlich bei der Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht greift nicht ohne Not in deren Beurtei- lung ein. Es schreitet hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen. 3. 3.1 Die Forschungsförderinstitutionen erfüllen Aufgaben, die zweckmässi- gerweise im Rahmen der wissenschaftlichen Selbstverwaltung zu lösen sind (Art. 9 Abs. 1 FIFG) und fördern Forschung, soweit diese nicht unmit- telbar kommerziellen Zwecken dient (Art. 9 Abs. 2 FIFG). Art. 9 Abs. 3 FIFG räumt der Vorinstanz dabei das Recht ein, die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen zu erlas- sen. Gestützt hierauf hat die Vorinstanz das Reglement des Schweizeri- schen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar
B-2940/2024 Seite 6 2015 (vom Bundesrat genehmigt am 27. Mai 2015) erlassen (abrufbar un- ter: https://www.snf.ch/de > Förderung erhalten > So geht's > Beitrags- reglement, zuletzt abgerufen am 17.12.2025; nachfolgend: SNF-Beitrags- reglement). 3.2 Gemäss Art. 1 SNF-Beitragsreglement gewährt die Vorinstanz Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere der Grundlagenforschung (Abs. 1). Ein Rechtsanspruch auf einen Beitrag be- steht nicht (Abs. 2). Die Vorinstanz unterscheidet dabei zwischen unter- schiedlichen Förderungsarten (Art. 2 SNF-Beitragsreglement). 3.3 3.3.1 Nach Art. 12 Abs. 3 FIFG sehen die Forschungsförderungsinstitutio- nen in ihren Reglementen für Verstösse gegen die wissenschaftliche Inte- grität und gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder der Verwendung ihrer Beiträge verwaltungsrechtliche Sanktionen vor. Dabei können sie eine oder mehrere der folgenden Mass- nahmen vorsehen: schriftlicher Verweis (Bst. a); schriftliche Verwarnung (Bst. b); Kürzung, Sperre oder Rückforderung der Beiträge (Bst. c); befris- teter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung (Bst. d). 3.3.2 Nach Art. 43 Abs. 1 SNF-Beitragsreglement ahndet der SNF die missbräuchliche Verwendung seiner Beiträge und Verstösse gegen das SNF-Beitragsreglement oder andere auf die Gesuchseinreichung oder den Beitrag anwendbare Bestimmungen mit folgenden Sanktionen: schriftlicher Verweis; schriftliche Verwarnung; Kürzung, Sperrung oder Rückforderung der Beiträge; zeitlich befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstel- lung. Diese Sanktionen kann die Vorinstanz einzeln oder kumulativ verhän- gen (Art. 43 Abs. 2 SNF-Beitragsreglement). Der Forschungsrat regelt das Verfahren betreffend die Verhängung dieser Sanktionen in den Ausfüh- rungsbestimmungen (Art. 43 Abs. 3 SNF-Beitragsreglement). Das Verfah- ren, die Einholung und Erteilung von Auskünften und die Sanktionen bei Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität oder gegen die gute wis- senschaftliche Praxis regelt er dabei in separaten Reglementen (Art. 43 Abs. 4 SNF-Beitragsreglement). 3.4 3.4.1 Gestützt auf Art. 12 FIFG sowie Art. 15, 43 und 46 des SNF-Beitrags- reglements hat die Vorinstanz das Reglement über wissenschaftliches Fehlverhalten (Research Integrity Reglement, RI-Reglement 2016) vom
B-2940/2024
Seite 7
12. Juli 2016 erlassen, welches zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen
Verfahrens in Kraft war. Dieses Reglement wurde zwischenzeitlich durch
das Research Integrity Reglement vom 19. März 2025 (RI-Reglement
2025) ersetzt, welches am 1. April 2025 in Kraft trat (Art. 17 i.V.m. 18 RI-
Reglement 2025). Da das vorliegende Verfahren indessen bereits vor dem
31. März 2025 hängig war (vgl. Art. 19 RI-Reglement 2025), ist auf dieses
noch das RI-Reglement 2016 anwendbar (vgl. hierzu auch BGE 148 V 162
3.4.2 Das RI-Reglement 2016 regelt die Voraussetzungen und das
Verfahren für die Untersuchung und die Sanktionen bei Verstössen gegen
die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung
oder Verwendung von Beiträgen der Vorinstanz (Art. 1 Abs. 1 RI-
Reglement 2016). Das Reglement gilt für die Gesuchstellenden, die Bei-
tragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sowie die Projekt-
planerinnen und Projektplaner (Art. 1 Abs. 2 RI-Reglement 2016). Gemäss
Art. 2 Abs. 1 RI-Reglement 2016 liegt wissenschaftliches Fehlverhalten
vor, wenn vorsätzlich oder fahrlässig fremde Arbeitsergebnisse und
Erkenntnisse unter eigenem Namen verfasst werden (sog. Plagiat; Bst. a);
Falschangaben gemacht und Fälschungen begangen werden (Bst. b);
geistiges Eigentum anderer verletzt oder auf andere Weise deren
Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird (Bst. c) oder in anderer Weise
gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten
wissenschaftlichen Praxis verstossen wird (Bst. d). Anhang I enthält dabei
eine nicht abschliessende Aufzählung von wissenschaftlichem
Fehlverhalten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 RI-Reglement 2016).
3.4.3 Das RI-Reglement 2016 führt den bereits in Art. 12 FIFG enthaltenen abschliessenden Katalog an möglichen Sanktionen für wissenschaftliches Fehlverhalten und die Grundzüge der darauf gestützten Verordnungen mittels Detailvorschriften weiter aus und regelt insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Untersuchung und die Sanktionen bei Verstössen gegen die gute wissenschaftliche Praxis. So entscheidet das Präsidium des Forschungsrats im Fall eines festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens über die Rechtsfolgen des Verfahrens (Art. 8 Abs. 1 RI-Reglement 2016). Die verhängten Sanktionen müssen verhältnismässig sein und sich insbesondere nach der Schwere des Verstosses und des Verschuldens sowie gegebenenfalls nach dem Umfang des entstandenen Schadens richten. Sind die Kriterien nur geringfügig erfüllt, kann die Vorinstanz ausnahmsweise von einer Sanktion
B-2940/2024 Seite 8 absehen (Art. 8 Abs. 2 RI-Reglement 2016). Für den Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung gilt eine Höchstdauer von 5 Jahren (Art. 8 Abs. 4 RI-Reglement 2016). 3.5 Die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissen- schaftlichen Praxis gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d RI-Reglement 2016 finden insbesondere im Europäischen Verhaltenskodex für Integrität in der For- schung (ALLEA, 2017, abrufbar unter: <https://www.allea.org/wp-con- tent/uploads/2018/06/ALLEA-European-Code-of-Conduct-for-Research- Integrity-2017-Digital_DE_FINAL.pdf>) und im Schweizer Kodex zur wis- senschaftlichen Integrität von 2021 (abrufbar unter: <https://api.swiss- academies.ch/site/assets/files/25605/kodex_layout_de_web.pdf>) weitere Konkretisierung. 4. Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin in den Publikationen der vorgenannten Bü- cher 1 bis 3 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) mehrere Plagiate begangen und im Rahmen der Beitragsgewährung weiteres wissenschaftliches Fehlverhal- ten gezeigt hat, sodass sich der Widerruf der den (der Beschwerdeführerin) gewährten Beiträgen zugrundeliegenden Verfügungen, die Rückforderung der gewährten Beiträge und eine Sperrung von der weiteren Gesuchstel- lung für die Dauer von fünf Jahren rechtfertigen. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Beurteilung zu einem grossen Teil auf drei Berichte der "Plagiarism control group" und verweist betreffend rechtliche Würdigung der Plagiats- vorwürfe auf diese Berichte. Die drei Berichte der "Plagiarism control group" stellen damit eine wesentliche Grundlage der Verfügung der Vor- instanz dar (vgl. UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 13 zu Art. 35 VwVG). 5. 5.1 Vorab ist auf die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin einzuge- hen.
B-2940/2024 Seite 9 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Verlauf des Verfahrens mehrfach geltend, dass es sich bei den von der Vorinstanz in den Plagiatsberichten überprüften Versionen ihrer Publikationen der Bücher 1 und 2 nicht um die korrekten und intakten Versionen der Publikationen handle, und verlangt eine Edition der PDF-Versionen der überprüften Manuskripte (vgl. Be- schwerde, Ziff. B.16 und C.2; Replik, Ziff. 5 ff.; Triplik, Ziff. 3 ff.). Im Rahmen der Replik reichte die Beschwerdeführerin die ihrer Meinung nach korrek- ten Versionen auf einem USB-Stick ein (Beilage 16 zur Replik). Sie begrün- det ihre Rüge insbesondere damit, dass im Internet diverse Versionen der Manuskripte kursieren würden (Triplik, Ziff. 2), und stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei auch im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren den Nachweis schuldig geblieben, dass die umstrittenen Plagiatsbe- richte auf intakten und richtigen Versionen der Manuskripte basieren wür- den. Die Vorinstanz trage deshalb die Folgen der Beweislosigkeit. Die Be- schwerdeführerin stützt sich dabei auf eine von ihr durchgeführte Prüfung der Metadaten mittels der Software "Exiftool" der von der Vorinstanz auf einem USB-Stick eingereichten Versionen der Bücher 1 und 2, ohne die von ihr durchgeführte Analyse der Metadaten jedoch als Beilage (in Form eines ausgedruckten Screenshots) zu den Akten zu legen (vgl. Quintuplik vom 15. August 2025]). 5.2.2 Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Rü- gen der Beschwerdeführerin seien unbeachtlich. Sie begründet dies damit, dass sowohl das bei der Gesuchstellung eingereichte Manuskript wie auch nachfolgende und die endgültig durch die Vorinstanz finanzierte Version nicht gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstossen und insbeson- dere keine Plagiate enthalten dürften. Auch die in der Folge, und damit nach Erlass der Beitragsverfügung, für die tatsächliche Beitragsfreigabe einzureichende Publikation mit dem DOI (Digital Object Identifier) müsse den Anforderungen an die wissenschaftliche Integrität genügen, da an- dernfalls ein Verfahren auf Widerruf der Verfügung und eine Sanktion we- gen Verletzung der wissenschaftlichen Integrität geprüft werde. Auf der ers- ten Seite der Berichte der "Plagiarism control group" habe die Vorinstanz jeweils angezeigt, welches Manuskript sie geprüft habe und diese Manu- skripte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtli- chen Gehörs in Kopie zugestellt (Vernehmlassung, S. 8; Duplik, S. 2; Quadruplik, S. 2 f.). Mit Quadruplik reichte die Vorinstanz die von ihr ver- wendeten Versionen der Manuskripte ebenfalls auf einem USB-Stick ein und legte Screenshots der Metadaten bei (Beilagen 1a-2b der Quadruplik).
B-2940/2024 Seite 10 Da die Beschwerdeführerin Autorin der fraglichen Manuskripte und zu- gleich Direktorin des die Bücher vertreibenden Verlags B._______ sei, könne sie den Inhalt und die Metadaten anpassen. Beweismässig bestün- den keine Anhaltspunkte, dass eine Änderung respektive Manipulation an den Manuskripten durch Dritte erfolgt sei, namentlich die Vorinstanz die Manuskripte inhaltlich bearbeitet respektive ihnen Plagiate eingefügt ha- ben könnte. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei als beweismässig erstellt zu betrachten, dass das letztlich vom Verlag der Beschwerdeführe- rin freigegebene Manuskript weder von der Vorinstanz noch von einem Dritten manipuliert worden sei, sondern die Plagiate von der Beschwerde- führerin stammen würden (Sextuplik, Ziff. II.B). Ein Vergleich der Metada- ten der massgebenden Manuskripte der Bücher 1 und 2 mit denjenigen der Beilage 16 der Replik der Beschwerdeführerin lasse nicht den Schluss zu, dass die Vorinstanz die Manuskripte zu Ungunsten der Beschwerdeführe- rin verändert habe (Sextuplik, Ziff. II.C). 5.2.3 Wie im verwaltungsinternen Verfahren gilt auch im Beschwerdever- fahren vor Bundesverwaltungsgericht der Untersuchungsgrundsatz, wo- nach der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.49). Bei der Würdigung von Beweisen ist die Behörde keinen Regeln unterwor- fen (sog. Grundsatz der freien Beweiswürdigung; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt eine Tat- sache grundsätzlich erst als bewiesen, wenn der volle Beweis erbracht wurde und die entscheidende Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewiss- heit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen vom Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich teilweise aus dem Gesetz aber auch aus der Rechtsprechung und Lehre. Danach wird insbe- sondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrach- tet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 148 III 134 E. 3.4.1; 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.2 m.H.). 5.2.4 Die Vorinstanz legt im vorliegenden Verfahren rechtsgenüglich dar, auf welche Versionen der Buchpublikationen der Beschwerdeführerin sie sich zwecks Plagiatsprüfung stützte, nämlich jene, welche sie über die hin- terlegte DOI beim Verlag B._______ heruntergeladen und gespeichert hat
B-2940/2024 Seite 11 (Quadruplik, Ziff. II.A.3). Direktorin des Verlags B._______ war die Be- schwerdeführerin. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei den über den Verlag B._______ verfügbaren Buchversionen um die zu dieser Zeit aktuellen und korrekten Versionen gehandelt hat. Eine Bearbeitung und damit eine Abänderung der beim Verlag verfügbaren Manuskripte durch Drittpersonen kann daher ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Abänderung der Manuskripte durch die Vorinstanz selbst. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Vorinstanz bei ihrer Überprüfung von korrekten, im Sinne von nicht veränderten, Versionen der Buchpublikationen ausging. Ob sich die Vorinstanz für die Plagiatskontrolle auf die "richtige", im Sinne der aktuellen, Version der jeweiligen Manuskripte stützte, ist zudem nicht entscheidend, da die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis im Sinne des Reglements über wissenschaftliches Fehlverhalten in jeglicher Version der Buchpublikationen eingehalten werden müssen. Nach dem Gesagten stützte sich die Vorinstanz bei der Erstellung der Plagiatsberichte auf kor- rekte Versionen der Manuskripte. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerde- führerin erweist sich somit als unbegründet. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass ihr an diversen Stellen der Berichte der "Plagiarism control group" vorgeworfen werde, sie habe – von teils undatierten – Internetseiten plagiiert. Soweit ersichtlich, fänden sich in den verschiedenen Berichten keine Ausführungen dazu, in- wiefern durch die Vorinstanz verifiziert worden sei, dass die heute im Inter- net abrufbaren Texte tatsächlich vor den Publikationen der Beschwerde- führerin existiert hätten und zudem nicht nachträglich verändert worden seien. Insofern habe die Vorinstanz die ihr obliegende Untersuchungsma- xime respektive Beweisführungslast verletzt (Beschwerde, Ziff. A.3.2). 5.3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass sie in den Berichten der "Plagiarism control group" bei sämtlichen Plagiaten den jeweiligen Zeit- punkt der Veröffentlichung des plagiierten Werks explizit festgehalten habe. Das plagiierte Werk sei jeweils auch als Annex beigelegt worden, woraus das Publikationsdatum entnommen werden könne. Soweit das pla- giierte Werk weiter aus einer Zeitschrift oder Monografie stamme, werde der Zeitpunkt der Publikation stets spezifisch an der jeweiligen Stelle des Berichts ausgewiesen. Texte in Internet-Publikationen würden vielfach aus- drücklich datiert. Im Übrigen habe sie die Internet-Publikationen mit der sog. "Wayback Machine" (Beilagen 33 bis 36 zur Vernehmlassung)
B-2940/2024 Seite 12 verifizieren können, insbesondere auch um noch eine weiter zurückrei- chende Historie der plagiierten Versionen zu haben (Vernehmlassung, S. 9). 5.3.3 Aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen (vgl. insbeson- dere die Bildschirmaufnahmen der Suchresultate der "Wayback Machine", Beilagen 33 bis 36 zur Vernehmlassung) ergibt sich zweifelsfrei, dass die (Internet-)Publikationen vor den Beiträgen der Beschwerdeführerin exis- tiert haben und nicht nachträglich verändert wurden. Die Untersuchungs- maxime respektive Beweisführungslast der Vorinstanz ist demnach nicht verletzt. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet dies im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht mehr, weshalb auf ihre Rüge an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist. 5.4 Damit erweisen sich die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin al- lesamt als unbehelflich. Nachfolgend ist deshalb auf die Vorwürfe zu den drei relevanten Buchpublikationen der Beschwerdeführerin einzugehen. 6. Buch 1: (...) 6.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin gestützt auf die Prüfung durch die "Plagiarism control group" (Bericht 1) zusammengefasst vor, dass rund 7 % des Buches 1, welches als Open-Access Buch publiziert wurde, von anderen Quellen, unter anderem von undatierten bzw. aus dem Jahr (...) stammenden Blogpost-Einträgen, übernommen worden seien, ohne diese korrekt anzugeben. 6.2 6.2.1 Als erstes wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, sie habe auf S. (...) ihrer Publikation ca. 29 Wörter eines Blogposts vom (...) über- nommen, ohne eine Quelle anzugeben. Der beschreibende Text zu (...) in ihrer Publikation sei teilweise wörtlich vom Blogpost-Eintrag kopiert wor- den, ohne die Quelle anzugeben. Die Beschwerdeführerin erkläre auch nicht, weshalb sie zur Beschreibung des Katalogeintrags der (...) die ge- nau gleiche Formulierung (...) nutze, sie nicht den Katalog direkt zitiere und keine Anführungs- und Schlusszeichen benutze (Bericht 1, Ziff. 1.1, S. 1 f.). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim angeblich plagiierten Text um eine Zusammenfassung der (...) aus dem (...) Ver- kaufskatalog von (...) handle. Es könne als notorisch gelten, dass
B-2940/2024 Seite 13 verschiedene Zusammenfassungen desselben Textes teilweise identische Wörter verwenden würden, um den Sinn der Quelle möglichst wortgetreu wiederzugeben. Vergleiche man den zusammengefassten Originaltext mit den beiden Zusammenfassungen, so steche ins Auge, dass 18 der 29 an- geblich plagiierten Wörter auch im Originaltext vorkommen würden. Aus der Gegenüberstellung erhelle sodann, dass die Ausführungen der Be- schwerdeführerin wesentlich reichhaltiger seien als diejenigen des Blogposts. Die einleitende Formulierung "(...)" verwende die Beschwerde- führerin so oder ähnlich auch an anderen Stellen der umstrittenen Publika- tion (so beispielsweise auf den S. [...] oder [...]). Die Formulierung sei kein Indiz für ein Plagiat und der Beschwerdeführerin könne kein wissenschaft- liches Fehlverhalten vorgeworfen werden (Beschwerde, Ziff. B.2). 6.2.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin den Text aus dem Blogpost oder dem (...) Verkaufskatalog übernommen hat, gibt sie keine Quelle für ihre Text- passage an. Die Publikation weist zwar auf S. (...) darauf hin, dass das (...) das erste Mal auf einem Antiquariats-Buchmarkt an einer (...) aufgetaucht sei. Sie erwähnt jedoch nicht, dass die Beschreibung aus dem Verkaufska- talog der genannten Auktion stammen soll. Bereits dies stellt ein Plagiat dar. Darüber hinaus weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutref- fend darauf hin, dass insbesondere die Struktur des Textes, unter Berück- sichtigung der Auslassungen im Vergleich zum Originaltext im (...) Ver- kaufskatalog, den Schluss nahelegt, dass der Text aus dem Blogpost ko- piert wurde (Vernehmlassung, S. 11). Eine rein zufällige Übereinstimmung kann hier demnach ausgeschlossen werden. Die Einschätzung der Vo- rinstanz erweist sich deshalb als zutreffend. 6.3 6.3.1 Weiter wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe auf S. (...) ihrer Publikation die (...) vom genannten Blogpost übernommen. Dies er- gebe sich aus einer Markierung oberhalb des Wortes "(...)". In einer spä- teren Version des Buches sei die Markierung entfernt worden (Bericht 1, Ziff. 1.1, S. 2). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, ein Bild aus dem Blog übernom- men, ohne die Quelle hierfür angegeben zu haben und führt aus, sie habe das hier umstrittene Bild aus dem Katalog der (...) Bibliothek, (...), aufge- nommen. Da es sich um einen Verkaufskatalog handle, seien die Rechte am genannten Bild nach Ablauf von 50 Jahren erloschen. Aus diesem
B-2940/2024 Seite 14 Grund habe die Beschwerdeführerin in ihrem Buch diesbezüglich kein Ur- heberrecht erwähnt (Beschwerde, Ziff. B.3). 6.3.3 Unstrittig hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, eine Quelle für die Abbildung "(...)" anzugeben, obwohl sie selbst geltend macht, sie habe die Abbildung aus dem Katalog der (...) Bibliothek übernommen. Ihr Ein- wand, die Rechte am Bild seien bereits erloschen, geht fehl, zumal ihr nicht die Verletzung von Urheberrechten im Sinne von Art. 2 Bst. c RI-Reglement 2016 vorgeworfen wird, sondern die fehlende Quellenangabe und damit ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016. Ein Plagiat liegt nach Anhang I Ziff. 2 Abs. 3 RI-Reglement 2016 unabhängig davon vor, ob die übernommenen Arbeitsergebnisse und Erkenntnisse urheberrechtlich geschützt sind. Darüber hinaus ging die Vorinstanz von der richtigen Buch- version der Publikation der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. 5.2 hiervor). Das über dem Wort (...) ersichtliche (...) zeigt, dass es sich um das exakt gleiche Bild, wie im genannten Blogpost, handelt. Der Vorwurf der Vor- instanz, wonach die Übernahme des Bildes ohne Quellenangabe ein Pla- giat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 darstellt, erweist sich demnach als zutreffend. 6.4 6.4.1 Weiter wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe auf S. (...) ihrer Publikation ca. 28 Wörter aus einem Blogpost vom (...) teilweise wört- lich übernommen, ohne die Quelle anzugeben. Die Beschwerdeführerin verweise in Fussnote (...) auf eine Quelle, welche jedoch wörtlich als Text an derselben Stelle im Blogpost enthalten sei, mit dem einzigen Unter- schied, dass die Beschwerdeführerin die Quelle in einer Fussnote angebe (Bericht 1, Ziff. 1.1, S. 2 f.). 6.4.2 Auch in diesem Zusammenhang bestreitet die Beschwerdeführerin jegliches wissenschaftliches Fehlverhalten. Sie führt aus, beide Textpassa- gen würden sich auf dieselbe Quelle beziehen; sie gebe diese Quelle ex- plizit an. Nicht ernsthaft behauptet werden könne, bei der Formulierung "(...)" handle es sich um ein Plagiat; diese Formulierung zeige lediglich, dass beide Textpassagen offensichtlich das gleiche Thema behandeln wür- den. Damit bleibe der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die aus 14 Wörtern bestehende Formulierung "(...)" ohne Kennzeichnung der Quelle übernommen. Auch hier könne es sich indes um eine zufällige Überein- stimmung der beiden Texte handeln, würden sich diese doch auf dieselbe
B-2940/2024 Seite 15 Quelle beziehen und mithin dieselben Informationen verarbeiten (Be- schwerde, Ziff. B.4). 6.4.3 Der vorliegend relevante Satz im Blogpost und jener der Beschwer- deführerin in ihrer Publikation stimmen beinahe wörtlich überein. Beide nennen sodann die gleiche Quelle in der gleichen Formulierung und kürzen dabei den Vornamen des Autors C._______ als (...) ab. Eine solch zufällige Übereinstimmung sowohl bei der Struktur als auch bei der Wortwahl kann bei zwei unabhängigen und im Abstand von sechs Jahren veröffentlichten Publikationen, auch wenn sie sich auf die gleiche Quelle beziehen, grund- sätzlich ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist die Einschätzung der Vo- rinstanz, dass es sich bei der Übernahme einer Textpassage inklusive Pri- märquelle um ein Plagiat handelt, nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach die Übernahme des Satzes inklusive Quellenangabe ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 darstellt, ist dem- nach nachvollziehbar. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführerin wird weiter vorgeworfen, sie habe (eben- falls) auf S. (...) ihrer Publikation eine Liste von (...) beziehungsweise Quel- len aus einem undatierten Blogpost übernommen, ohne diesen (den Blogspot) als Quelle anzugeben (Bericht 1, Ziff. 1.1 S. 3 ff.). 6.5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Quellenangaben seien Resultat ihrer sorgfältigen Recherchearbeit. In diesem Zusammenhang legt sie eine Kopie der "Synoptic tables" ins Recht, die sie infolge der Vor- würfe des (...) D._______ in ihrer zweiten Auflage der Publikation veröf- fentlicht habe. Zudem legt sie Auszüge aus der E-Mail-Korrespondenz zwi- schen ihr und dem Auktionshaus (...) sowie E._______ ins Recht, womit der Vorwurf widerlegt sei (Beschwerde, Ziff. B.5), ohne diese Schlussfol- gerung jedoch näher zu begründen. 6.5.3 Weder aus dem Bericht 1 noch aus der angefochtenen Verfügung geht zweifelsfrei hervor, weshalb die Übernahme von Quellenangaben (ohne Übernahme eines Textteils) ein Plagiat oder sonstiges wissenschaft- liches Fehlverhalten darstellen soll. Eine Quellenangabe dient grundsätz- lich dazu, eine Leserin oder einen Leser darauf hinzuweisen, woher eine Information stammt, beziehungsweise von welcher Quelle diese übernom- men wurde. Ansonsten müssten für jede Angabe einer Quelle zusätzliche Angaben gemacht werden, sofern die Quelle in einer anderen Publikation
B-2940/2024 Seite 16 gefunden wurde. Dies stellt nicht Sinn und Zweck der Regelung dar. Es ist deshalb aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht nachvollziehbar, in- wiefern der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang wissenschaft- liches Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, weshalb die Kritik der Be- schwerdeführerin in diesem Punkt im Ergebnis zu Recht erfolgt. 6.6 6.6.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin weiter vor, sie habe auf S. (...) ihrer Publikation die Titel der (...) mit teilweise identischem, teil- weise leicht verändertem Wortlaut aus einem undatierten Blogpost mit dem Namen "(...)" übernommen, ohne diesen als Quelle anzugeben (Bericht 1, Ziff. 1.1, S. 6 f.). 6.6.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass es sich bei die- sen Begriffen allesamt um (...) und (...) Fachterminologien handle, die so weit verbreitet und allgemein akzeptiert seien, dass sie als bekannt voraus- gesetzt werden könnten. Sie würden zum gemeinsamen Vokabular und zur Wissensbasis von Forschenden in diesem Bereich gehören, weshalb es aus akademischer Sicht falsch wäre, den Blogpost als Quelle respektive Urheber dieser Fachtermini anzugeben. Wie auf S. 5 des Berichts 1 eben- falls erwähnt werde, seien die beiden Listen zudem nicht identisch (Be- schwerde, Ziff. B.6). 6.6.3 Bei den im Blog und in der Publikation der Beschwerdeführerin ver- wendeten Titeln der (...) handelt es sich um kurze Beschreibungen der Darstellungen der (...). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zuzu- stimmen, dass es sich zumindest bei einigen Titeln um die allgemein gän- gigen Fachtermini handelt (vgl. bspw. [...], zuletzt abgerufen am 17.12.2025). Weiter zu beachten ist, dass einige (...), wie beispielsweise (...), (...) oder (...), derart grundlegend beschrieben sind, nämlich mit ihrem Namen, dass eine andere Beschreibung wohl kaum denkbar wäre. Zudem bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass die beiden Listen nicht identisch sind und sie einige Szenen auf anderen Folien platzierte. Diese Umstände hat die Vorinstanz im Bericht 1 und der angefochtenen Verfü- gung nicht gewürdigt. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Beschwerdeführerin (auch) von der Auflistung im genannten Blogpost hat inspirieren lassen, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die Be- schreibungen aus dem Blogeintrag kopiert und damit fremde Leistungen als ihre eigenen ausgegeben. Der Vorwurf der Vorinstanz erweist sich als offensichtlich unhaltbar, weshalb der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
B-2940/2024 Seite 17 Beschreibung der (...) kein wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. 6.7 6.7.1 Des Weiteren wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe auf S. (...) ihrer Publikation den Teilsatz "(...)" sowie die diesbezügliche Quelle von einem Blogpost vom (...) übernommen. Der einzige Unter- schied zwischen dem Text der Beschwerdeführerin und dem Blogpost sei, dass die Quelle bei der Beschwerdeführerin in der Fussnote angegeben werde (Bericht 1, Ziff. 1.1, S. 29). 6.7.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihr könne kein wissenschaft- liches Fehlverhalten vorgeworfen werden. Es gehe um 9 Wörter eines ins- gesamt 36 Wörter umfassenden Satzes. Wiederum sei offensichtlich, dass die Formulierung in der Publikation auch rein zufällig mit jener im Blogpost übereinstimmen könnte, zumal nicht viele denkbaren Alternativen bestün- den, wie man diese kurze, simple Information anders ausdrücken könnte. Vergleiche man die beiden ganzen Sätze so falle zudem auf, dass diese einen unterschiedlichen Sinngehalt hätten. Schliesslich sei darauf hinzu- weisen, dass die Quellenangaben in der Publikation – entgegen den Aus- führungen im Bericht 1 – nicht mit jenen des Blogposts identisch seien, würden in Letzterem doch die Abstände zwischen "(...)" sowie "(...)" fehlen. Auch dies spreche gegen ein Plagiat (Beschwerde, Ziff. B.7). 6.7.3 Die Übereinstimmungen der beiden Sätze sind vorliegend äussert gering. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, stimmen lediglich 9 von 36 Wörter des Satzes in ihrer Publikation mit jenem im Blogpost überein, wobei in beiden zudem ein Verweis auf dieselbe Quelle vorhanden ist, welche identisch zitiert wird. Der übereinstimmende Teilsatz ist so kurz, dass die darin enthaltene Information nicht in vielen möglichen Varianten wiedergegeben werden kann. Dass die Quelle identisch zitiert wurde, kann ein Hinweis darauf sein, dass die Beschwerdeführerin diese aus dem Blog- beitrag kopiert hat. Die Übernahme einer Quelle allein stellt jedoch kein Plagiat dar (vgl. E. 6.5.3 hiervor). Auch die gleiche Zitierung einer Quelle stellt kein wissenschaftliches Fehlverhalten dar. Unstrittig ergibt sich so- dann die relevante Information des Teilsatzes aus der angegebenen Quelle. Insgesamt ist der Teilsatz mit lediglich 9 Wörtern im Vergleich zum ganzen Satz in der Publikation der Beschwerdeführerin zu kurz, um ihr vor- zuwerfen, sie habe diesen aus dem genannten Blogpost kopiert. Ein wis- senschaftliches Fehlverhalten im Sinne eines Plagiats lässt sich hier nicht
B-2940/2024 Seite 18 feststellen. Der Vorwurf der Vorinstanz erweist sich deshalb als unzutref- fend. 6.8 6.8.1 Der Beschwerdeführerin wirft die Vorinstanz sodann vor, auf S. (...) ihrer Publikation die Beschreibung einer (...) im Umfang von rund 20 Wör- tern aus einem Blogpost vom (...) übernommen zu haben (Bericht 1, Ziff. 1.1, S. 8). 6.8.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass es bei der Beschreibung his- torischer Werke üblich sei, bestimmte Aspekte wie beispielsweise die dar- gestellten Figuren, die thematischen Elemente, die Details sowie die Farb- gebung zu identifizieren. Vor diesem Hintergrund sei wenig erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin auf Begriffe wie (...), (...) sowie (...) zurück- greife. Es handle sich hierbei um historische Fakten, die nicht anders be- schrieben werden könnten. Es sei mit anderen Worten zwingend, für die korrekte Beschreibung desselben Bildes teilweise dieselben Begriffe res- pektive Namen zu verwenden. Solche Begriffe habe im Übrigen auch der Händler dieser (...) auf seiner Webseite verwendet (Beschwerde, Ziff. B.8). 6.8.3 Beim vorgeworfenen Plagiat handelt es sich um die Beschreibung ei- ner (...), welche sowohl im genannten Blog als auch in der Publikation der Beschwerdeführerin enthalten ist. Beide Texte beschreiben die gleiche Darstellung. Inhaltlich sind sich die Beschreibungen entsprechend auch ähnlich. Die Wortwahl und Struktur der beiden Sätze unterscheiden sich jedoch und ebenso enthalten beide Beschreibungen teilweise unterschied- liche Informationen. So wird – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung, S. 13) – lediglich im Blogpost die Kleidung von (...) als "(...)" beschrieben. Eine solche Beschreibung fehlt in der Publikation der Beschwerdeführerin. Die Publikation der Beschwerdeführerin weist im Ge- genzug darauf hin, dass es sich beim "(...)" um das "(...)" von (...) handle. Diese Information ergibt sich nicht aus dem Blogpost. Diese Unterschiede hat die Vorinstanz in ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt. Aufgrund der deskriptiven Natur der Beschreibung der (...) und den teilweise bestehen- den inhaltlichen Unterschieden kann der Beschwerdeführerin nicht vorge- worfen werden, sie habe die Beschreibung aus dem genannten Blogpost übernommen. Der Beschwerdeführerin kann somit auch hier kein Plagiat vorgeworfen werden.
B-2940/2024 Seite 19 6.9 6.9.1 Die Vorinstanz ist zudem der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe auf S. (...) ihrer Publikation zwei Sätze im Umfang von rund 70 Wörtern aus der Publikation von F._______ "(...)" aus dem Jahre (...) übernommen, ohne diese zu zitieren. Der erste Satz sei praktisch wörtlich übernommen, nur die Anführungs- und Schlusszeichen und Striche seien entfernt und durch Kursivschrift ersetzt worden. Die Originalquelle sei ebenfalls kopiert, nur das Zugriffsdatum sei angepasst worden. Der zweite Satz sei ebenfalls wörtlich übernommen worden mit leichten Anpassungen, aber es sei keine Quelle angegeben worden (Bericht 1, Ziff. 1.2, S. 9). 6.9.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass sie die Autorin nicht kenne. Ihre Forschungsgebiete würden sich voneinander unterscheiden. Beide Forscherinnen würden G._______ im Zusammenhang mit einem kardinalen Prinzip der Philologie (der "Erhaltung" von kulturellem Erbe) zi- tieren. Beim zweiten umstrittenen Satz handle es sich ebenfalls um ein no- torisches und wiederkehrendes Thema der Philologie, nämlich um die Aus- einandersetzung mit dem Paradigma des traditionellen Erbes, das die Er- haltung des Originals bevorzuge. Beide Sätze der Forscherinnen würden allgemeine Aussagen der Wissenschaft der Philologie darstellen und könn- ten nicht plagiiert werden. Anzumerken sei ferner, dass F._______ in ihrem zweiten Satz auf eine andere Quelle hinweise, die sich ihrerseits wiederum auf G._______ und seine "(...)" beziehe (Beschwerde, Ziff. B.9). 6.9.3 Der erste Satz (...) der zwei infrage stehenden Publikationen stimmt wörtlich überein. Beide geben als Quelle G._______ "(...)" an. In dieser Publikation findet sich der Teilsatz: "(...)" ebenfalls. Die Zitierung von G._______ ist demnach korrekt. Trotzdem fällt auf, dass die Beschwerde- führerin die genau gleiche Einleitung des Satzes, nämlich (...), wählt. Diese Einleitung ergibt sich nicht aus der Publikation von G.. Für den zweiten Satz (...) gibt die Beschwerdeführerin keine Quelle an. Der gleiche Satz findet sich auch fast wörtlich in der Publikation von F. (...). Die Beschwerdeführerin vermag nicht zu erklären, weshalb diese zwei Sätze ihrer Publikation fast wörtlich mit jenen aus der Publikation von F._______ übereinstimmen. Eine rein zufällige Übereinstimmung ist äus- serst unwahrscheinlich, auch wenn es sich um allgemeine Prinzipien der Philologie handelt. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Be- schwerdeführerin die beiden Sätze aus der Publikation von F._______ übernommen hat, ohne diese zu zitieren, ist damit nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin ist indessen zugute zu halten, dass es sich beim
B-2940/2024 Seite 20 ersten Satz im Wesentlichen um ein Direktzitat aus der genannten Publi- kation von G._______ handelt und der zweite Satz wohl ein allgemeines Prinzip beschreibt, das sich in ähnlichen Formulierungen regelmässig fin- det. Es handelt sich insgesamt um einen eher geringen Vorwurf. 6.10 6.10.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin sodann vor, auf S. (...) ihrer Publikation einen Text von der Webseite der (...) Bibliothek mit dem Titel "(...)" übernommen zu haben. Der Umfang belaufe sich auf ca. 100 Wörter. Beide Texte würden die Struktur eines (...) beinahe identisch be- schreiben, allerdings seien die Erklärungen rund um die Struktur beinahe wörtliche Reproduktionen der Webseite (Bericht 1, Ziff. 1.3, S. 9 f.). 6.10.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass es sich bei der Standardstruktur eines (...) beziehungsweise beim traditionellen (...) um wissenschaftliches Basiswissen handle, das eine Wissenschaftlerin, wel- che wie die Beschwerdeführerin im Bereich der mittelalterlichen Hand- schriften forsche, ohne Weiteres besitze. Der Aufbau des (...) der (...) könne dementsprechend zahlreichen Quellen entnommen werden. Bereits daraus werde deutlich, dass es sich hierbei um wissenschaftliches Basis- wissen handle, welches nicht plagiiert werden könne. Auch hier wäre es damit aus akademischer Sicht falsch gewesen, die Webseite der Bibliothek der (...) als Quelle anzugeben. Mit Blick auf die (...) sei es zudem akten- widrig zu behaupten, dass die Auflistung auf S. (...) der Publikation der Beschwerdeführerin mit jener der Webseite der (...) Bibliothek überein- stimme. Dies ergebe sich aus einer simplen Gegenüberstellung. Die typi- sche Struktur des (...) beziehungsweise die (...) gehöre wiederum zum wissenschaftlichen Basiswissen, das unzähligen Quellen entnommen wer- den könne. Vor diesem Hintergrund könne nicht ernsthaft behauptet wer- den, die restlichen übereinstimmenden Bezeichnungen, welche nicht nur in den beiden obigen Quellen, sondern in vielen weiteren zu finden seien, seien durch die Beschwerdeführerin plagiiert worden. Diese restauriere seit Jahren online (...). Die Ausübung dieser Tätigkeit setze die Kenntnis der Strukturen der (...) voraus. Für die Wiedergabe dieses Wissens seien Quellenangaben obsolet (Beschwerde, Ziff. B.10). 6.10.3 Die Beschwerdeführerin bringt zutreffend vor, dass die Struktur ei- nes (...) in Form der (...) einer Vielzahl an Quellen entnommen werden kann und in dieser Form grundsätzlich so verwendet wird, dass in der Über- nahme des Ablaufs allein kein Plagiat gesehen werden kann (vgl. [...],
B-2940/2024 Seite 21 zuletzt abgerufen am 17.12.2025). Auch der Aufbau der beiden beschrie- benen Stundengebete mit ihren jeweiligen Beschreibungen finden sich in einer Vielzahl an Quellen, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hin- weist. Es bestehen jedoch auch Unterschiede in den angegebenen Quel- len. So nennt die von der Beschwerdeführerin angeführte Quelle der (...) Bibliothek beispielsweise abweichend (...) und (...). Die Beschwerdeführe- rin übersieht zudem, dass auch die Erklärungen rund um die Struktur – wie dies der Bericht 1 festhält – fast wörtlich übereinstimmen. Hierfür liefert die Beschwerdeführerin keine Erklärung. Die Vorinstanz ging deshalb zutref- fend davon aus, dass sich aus der beinahe wörtlichen Reproduktion der Ausführungen auf der Webseite der (...) Bibliothek ein Plagiat ergebe. 6.11 6.11.1 Weiter wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, auf S. (...) ihrer Publikation rund 100 Wörter aus der nicht-wissenschaftlichen Web- seite von H._______ über biblische Themen mit dem Titel (...) übernom- men zu haben, ohne diese als Quelle anzugeben, wobei vier Sätze beinahe wörtlich übernommen worden seien (Bericht 1, Ziff. 1.4, S. 10 f.). 6.11.2 Die Beschwerdeführerin weist auch diesen Vorwurf zurück. Sie führt aus, dass es sich hierbei um biblische Texte aus den (...) handle, welche durch die Beschwerdeführerin als solche zitiert worden und im Übrigen auf unzähligen weiteren Webseiten zu finden seien. H._______ als Urheberin der Zitate anzugeben, wäre demnach falsch gewesen. Damit könne der Beschwerdeführerin lediglich vorgeworfen werden, sie habe die jeweils einleitenden Sätze und damit 41 Wörter nicht zitiert. Diesbezüglich sei an- zumerken, dass (...) in der Bibel notorischerweise als eine Figur dargestellt werde, die grosses Leiden zu durchleben habe. Ebenso würden (...) in der Bibel immer wieder ähnlich dargestellt, sodass für deren Beschreibung auch ähnliche oder gleiche Wörter verwendet werden müssten (Be- schwerde, Ziff. B.11). 6.11.3 Die vier im Bericht hervorgehobenen Sätze erscheinen praktisch wörtlich sowohl in der Publikation der Beschwerdeführerin wie auch auf der Webseite von H._______. Auch wenn es sich bei einem Teil der Sätze je- weils um Bibelzitate handelt, ergibt sich aus der Wortwahl eindeutig, dass die Beschwerdeführerin die Sätze von der Webseite übernommen hat. Denn auch bei den Bibelzitaten handelt es sich um spezifische Ausschnitte, die je nach Übersetzung anders wiedergegeben werden können (vgl. die verschiedenen Versionen von [...], zuletzt abgerufen am 17.12.2025). Die
B-2940/2024 Seite 22 Beschwerdeführerin hat mit der Übernahme demnach fremde Arbeit als ihre eigene dargestellt und dies nicht durch die Angabe der Quelle gekenn- zeichnet. Indessen handelt es sich auch hier beim grössten Teil des Textes um ein Direktzitat aus der Bibel, weshalb der Beschwerdeführerin nur ein geringer Vorwurf gemacht werden kann. 6.12 6.12.1 Ein weiterer Vorwurf der Vorinstanz lautet, die Beschwerdeführerin habe auf S. (...) ihrer Publikation einen Teilsatz von insgesamt 35 Wörtern wörtlich von der Webseite der (...) Bibliothek mit dem Titel "(...)" und zwei Sätze wörtlich von der Webseite des (...) Museums mit dem Titel "(...)" übernommen, ohne diese jeweils als Quelle anzugeben (Bericht 1, Ziff. 1.5 und 1.6, S. 11 f.). 6.12.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es handle sich hierbei of- fenkundig wiederum um "Common knowledge", welches unzähligen Quel- len entnommen werden könne (Beschwerde, Ziff. B.12 und B.13). 6.12.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erläutern einzig, dass es sich ihrer Ansicht nach um "Common knowledge" handle. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb ihr Teilsatz wörtlich mit jenem der Webseite der (...) Bib- liothek beziehungsweise die weiteren zwei Sätze mit jenen auf der Web- seite des (...) Museums übereinstimmen. Die Auffassung der Beschwerde- führerin, dass es sich um allgemeines, grundlegendes Wissen handelt, trifft zwar zu, dennoch kopiert die Beschwerdeführerin die jeweiligen Sätze be- ziehungsweise Teilsätze wörtlich und gibt damit fremde Arbeit als ihre ei- gene aus, ohne dies entsprechend zu kennzeichnen. Auch hier ist dem- nach die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6.13 6.13.1 Sodann wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, sie habe in der späteren Version ihrer Publikation vom (...) im Impressum das Publi- kationsjahr, die ISBN, den DOI, die Creative Commons-Lizenz sowie den Hinweis, dass die Publikation durch die Vorinstanz finanziert worden sei, gelöscht, unzulässigerweise einen Hinweis angebracht, wonach es verbo- ten sei, das Buch herunterzuladen und in der Version (...) I._______ als "(...)" angegeben. Dies entspreche nicht den Prinzipien der Transparenz und des ehrlichen Verhaltens im Sinne der Forschungsintegrität (Bericht 1, Ziff. 1.7.1-1.7.2, S. 13 ff.).
B-2940/2024 Seite 23 6.13.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass sie im Vorfeld der Publikation mit der Vorinstanz in Kontakt gewesen sei und nach Hinweis dieser, die beanstandeten Punkte korrigiert habe. Die (erste) Ver- sion vom (...) sei von der Vorinstanz abgesegnet worden. Diese Auflage des Buches mit den entsprechenden Angaben sei nach wie vor öffentlich zugänglich. Demzufolge seien bei der von der Vorinstanz finanzierten Pub- likation keine formellen Verfehlungen zu erblicken. Bei der Publikation der zweiten Auflage sei der Verweis auf die Vorinstanz entfernt worden, da hier- für keine Finanzierung gewährt worden sei. Die zweite Auflage habe dem- entsprechend eine andere DOI-Nummer. Bei der Veröffentlichung der zwei- ten Auflage habe sich I._______ bereit erklärt, als (...) zu fungieren (Be- schwerde, Ziff. B.14). 6.13.3 Wie bereits festgehalten, muss jegliche Buchversion den Bestim- mungen der Vorinstanz entsprechen und darf kein wissenschaftliches Fehl- verhalten enthalten. Dass die Beschwerdeführerin die genannten Änderun- gen vorgenommen hat, wird von ihr nicht bestritten. Es ist sodann im Buch nicht ersichtlich, dass es sich um eine zweite Auflage handelt. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Einschät- zung der Vorinstanz, wonach die Abänderung des Impressums ohne Hin- weis auf eine zweite Auflage gegen die Prinzipien der Transparenz und des ehrlichen Verhaltens verstösst, ist somit nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der Vorinstanz erweist sich demnach als zutreffend. 6.14 6.14.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin weiter vor, sie habe auf S. (...) ihrer Publikation ein Bild (...) aus einem Blogpost von D._______ aus (...) übernommen, ohne diesen als Quelle zu nennen (Bericht 1, Ziff. 1.8, S. 17 f.). 6.14.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Vorwurf. Sie führt aus, in der ersten veröffentlichen Auflage vom (...) sei das betroffene Bild (...) ge- wesen. In der zweiten Auflage habe sie dieses Bild (...). Auch das zweite Bild unterscheide sich in farblicher Hinsicht indes deutlich von jenem, wel- ches D._______ auf seinem Blog publiziert habe. Sie bestreitet diesbezüg- lich, dass die im Bericht 1 beigefügte Version ihres Buches mit derjenigen Auflage übereinstimme, die sie als Open-Access veröffentlicht und für wel- che sie Förderbeiträge erhalten habe (Beschwerde, Ziff. B.16).
B-2940/2024 Seite 24 6.14.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung dieses Vorwurfs einzig auf die Ausführungen von D._______ in seinem Blog. Es ist nicht ersicht- lich, dass die Vorinstanz selbst Abklärungen zum Sachverhalt getroffen und beispielsweise einen Bildvergleich vorgenommen hätte. Die Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe den Vorwurf nicht widerlegen können, ist unzureichend. So liegt es an der Vorinstanz, den Sachverhalt festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG). Der Vorwurf erweist sich demnach als nicht ausreichend belegt. Es kann nicht eindeutig festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin das Bild aus dem Blog übernommen hat. 6.15 Auf die weiteren im Bericht 1 behandelten Vorwürfe (vgl. Bericht 1, Ziff. 1.7.3, 1.7.4 und 1.9, S. 16 ff.) ist, nachdem die Vorinstanz in der Ver- nehmlassung ausführt, dass diesbezüglich kein Vorwurf eines wissen- schaftlichen Fehlverhaltens gemacht werde (vgl. Vernehmlassung, S. 14 ff.), nicht weiter einzugehen. 6.16 6.16.1 Die Vorinstanz beanstandet ferner Ungereimtheiten in den Unterla- gen, die dem Gesuch um Finanzierung der frei zugänglichen Publikation des Buches 1 beigelegt worden seien. Das Buch sei im akademischen Ver- lag B._______ publiziert worden. Gemäss der in der Zwischenzeit vom In- ternet entfernten Homepage des Verlags sei dieser unter der (...) im Han- delsregister für (...) registriert gewesen. Dem Eintrag im Handelsregister sei zu entnehmen gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Direktorin des Verlags gewesen und dieser am (...) gegründet und am (...) aufgelöst worden sei. Die Beschwerdeführerin habe das Gesuch um den Publikati- onsbeitrag für ihr Buch 1 am (...) bei der Vorinstanz eingereicht. Die Be- stätigung des Verlags betreffend Abschluss des Peer-Review-Verfahrens sei am (...) erfolgt, jene, dass die Beschwerdeführerin nicht am Peer-Re- view-Verfahren beteiligt gewesen sei, am (...). Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme keine nachvollziehbaren Gründe nennen kön- nen, warum nach Auflösung des Verlags (...) noch in dessen Namen Hand- lungen vorgenommen worden seien (Beitragsgesuch vom [...] sowie Be- stätigungen des Verlags vom [...]). Mit Ausnahme der Bestätigung, dass das Gutachten ohne jegliche Einflussnahme der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben und ausgeführt worden sei, habe sie keine weiteren Be- stätigungen und nachvollziehbaren Antworten zu den Fragen der Vor- instanz gegeben. Dies entspreche nicht den Prinzipien der Transparenz und eines redlichen Verhaltens im Sinne der Anforderungen an die wissen- schaftliche Redlichkeit.
B-2940/2024 Seite 25 6.16.2 Die Beschwerdeführerin hält diesbezüglich fest, dass sie im Rah- men der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Vorwürfen Stellung genommen habe. Die alleinige Tatsache, dass die Vorinstanz ihre Ausfüh- rungen als nicht nachvollziehbar oder als "appellatorisch" bezeichne, be- gründe keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht. Ebenso könne ihr nicht vorgehalten werden, sie habe die Prinzipien der Redlichkeit missachtet (Beschwerde, Ziff. E.3.1.3). 6.16.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Fragekata- log zu diversen Umständen der Buchpublikation zukommen liess, welche aus Sicht der Vorinstanz zu klären gewesen wären. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, gewisse Unterlagen einzureichen. Die Be- schwerdeführerin hat es jedoch unterlassen, die bestehenden Ungereimt- heiten aus dem Weg zu räumen, sämtliche von der Vorinstanz verlangten Unterlagen einzureichen und die gestellten Fragen im Rahmen der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs zu beantworten. Es ist nicht zu beanstanden, dass dies nach Einschätzung der Vorinstanz nicht dem Grundsatz der Transparenz entspricht und ebenfalls ein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Art. 2 Bst. d RI-Reglement darstellt. Auch dieser Vorwurf der Vorinstanz erweist sich demnach als zutreffend. 6.17 Nach dem Gesagten erweist sich knapp mehr als die Hälfte der Vor- würfe in Bezug auf die Publikation "(...)" als zutreffend. 7. Buch 2: (...) 7.1 7.1.1 In Bezug auf das Buch 2 wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zunächst vor, einen Teil ihrer Buchpublikation zuvor bereits unter dem Titel "(...)" publiziert zu haben. Die Beschwerdeführerin habe den ganzen Artikel in ihrer Buchpublikation reproduziert, ohne diesen im Buch korrekt zu zitie- ren und ohne darauf hinzuweisen, dass ein ganzes Kapitel des Buches bereits früher publiziert worden sei. Das übernommene Kapitel mache 44 Seiten des 300-seitigen Buches aus (vgl. Bericht 2, Ziff. 1.1, Vorwurf 1). 7.1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, ihren eigenen Artikel im Buch 2 verwendet zu haben. Die Vorinstanz erwähne jedoch nicht, dass sie auf S. (...) in Fussnote (...) ihrer Publikation auf den im Jahr (...) veröf- fentlichten Artikel explizit hingewiesen habe. Unklar sei indes, welchen Wortlaut die genannte Fussnote (...) genau habe. In der Buchversion,
B-2940/2024 Seite 26 welche der Vorinstanz bei ihrer Plagiatsprüfung zur Verfügung gestanden sei, laute die Fussnote (...) "(...)". Der Beschwerdeführerin stehe indes ein PDF-Dokument zur Verfügung, welches auf S. (...) folgende Fussnote (...) beinhalte: "(...)". Es sei offensichtlich von entscheidender Bedeutung, wel- che Formulierung die Beschwerdeführerin in Fussnote (...) tatsächlich ge- wählt habe; ob sie also explizit darauf hingewiesen habe, dass sie ihren Artikel aus dem Jahr (...) auf den Seiten (...) wiederverwendet habe oder nicht (Beschwerde, Ziff. C.2). 7.1.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin gehen fehl. Wie bereits aus- geführt, ging die Vorinstanz vorliegend bei ihrer Beurteilung der Vorwürfe von der richtigen Fassung des streitgegenständlichen Buches aus (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Fussnote (...) enthielt in der überprüften Fassung kei- nen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Publikation wiederverwenden werde. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre dies für die vorliegende Beurteilung irrelevant. Eine Quelle muss jeweils im Kontext des übernommenen Textteils erscheinen (vgl. Anhang I Ziff. 2 Abs. 1 Bst. e RI-Reglement). Ein Hinweis 20 Seiten bevor der Text "wiederver- wendet" oder eins zu eins aus einer früheren Publikation kopiert wird, stellt keine korrekte Zitation dar. Ein solcher Hinweis reicht nicht aus, um die Leserinnen und Leser darauf aufmerksam zu machen, dass das Kapitel aus einer früheren Publikation stammt und keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse beinhaltet. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Be- schwerdeführerin auf den S. (...) ein Selbstplagiat begangen hat, erweist sich nach dem Gesagten als zutreffend. 7.2 7.2.1 Weiter wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe ohne An- gabe von Quellen auf S. (...) ihrer Publikation eine Passage aus (...) (vgl. Bericht 2, Ziff. 1.2, Vorwurf 2) und auf S. (...) eine Passage aus (...) (vgl. Bericht 2, Ziff. 1.3, Vorwurf 3) übernommen. In Fussnote (...) der Buchpub- likation werde als Quelle "(...)" angegeben. Diese Quelle sei identisch mit jener in (...) auf S. (...), welche auf ein Archivdokument verweise. Die glei- che Quelle gebe die Beschwerdeführerin auch auf S. (...) ihrer Buchpubli- kation an. Da Plagiate vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden könn- ten, halte die Vorinstanz am Vorwurf des Plagiats fest (Bericht 2, Ziff. 1.2 und 1.3, Vorwürfe 2 und 3). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet auch diese Vorwürfe. Sie führt aus, dass sie kurz vor dem streitgegenständlichen Passus auf S. (...) ihres
B-2940/2024 Seite 27 Buches ausführe, dass sie den (...) im Staatsarchiv von (...) gefunden habe. Der Text werde in kursiv aufgeführt, da sie ihn aus dem Brief über- nommen habe. Somit sei der Passus korrekt zitiert (Beschwerde, Ziff. C.3). 7.2.3 Es fällt auf, dass die Sätze in der Publikation der Beschwerdeführerin beinahe wörtlich mit jenen in den zwei von der Vorinstanz genannten Pub- likationen übereinstimmen. Die Vorinstanz wendet in der Vernehmlassung hierzu zutreffend ein, dass insbesondere die besondere Schreibweise der Zahl im Zitat "(...)" auffällig sei, da sonst im Buch nirgends die Nullen einer Zahl kleingeschrieben wurden (Vernehmlassung, S. 16). Eine solche Ab- weichung von der üblichen Schreibweise im Buch legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Textstelle aus einer ande- ren Quelle kopiert hat. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Be- schwerdeführerin die Textpassagen aus den genannten Publikationen übernommen hat, ohne diese zu zitieren, ist demnach nicht zu beanstan- den. 7.3 7.3.1 Zuletzt wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, dass bei die- ser Buchpublikationsförderung viele Ungereimtheiten bestehen würden, die sie mit dem Gesuch um Finanzierung der frei zugänglichen Publikation eingereicht habe. Als Kontaktperson beim Verlag habe sie J._______ ge- nannt. Gemäss seiner E-Mail vom 16. Dezember 2021 sei K._______ der Direktor des (...) des Verlags und Verantwortlicher für die Publikation des genannten Buches gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestätigt, dass das Gutachten von Prof. L._______ ohne jegliche Einflussnahme, und damit unabhängig von und ohne Kontakt mit ihr, in Auftrag gegeben und ausgeführt worden sei. Auch lege sie keine unterzeichnete und datierte Bestätigung von Prof. L._______ bei. Weiter habe die Beschwerdeführerin auch die ihr von der Vorinstanz betreffend K._______ gestellten Fragen (Weisungsunabhängigkeit, Pflichtenheft, Anstellung, Adresse, Arbeitsver- trag) nicht beantwortet. Es könne letztlich offengelassen werden, ob hier ein täuschendes Verhalten oder Falschbeurkundungen im Förderverfahren vorgelegen hätten. Aus dem Vorstehenden ergebe sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin nicht transparent gehandelt habe und ihr Verhalten er- neut der wissenschaftlichen Sorgfaltspflicht widerspreche. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin weist auch diesen Vorwurf zurück. Sie führt aus, dass sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Stellung zu den Vorwürfen genommen habe. Die Tatsache, dass die Vorinstanz die
B-2940/2024 Seite 28 Ausführungen der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar oder als "appellatorisch" bezeichne, begründe keine Verletzung der Mitwirkungs- pflicht. Ebenso könne ihr nicht vorgehalten werden, sie habe die Prinzipien der Redlichkeit missachtet (vgl. Beschwerde, Ziff. E.3.2.2). 7.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Fragekata- log zu diversen Umständen der Buchpublikation zukommen lassen hat, welche aus Sicht der Vorinstanz zu klären gewesen wären. Die Beschwer- deführerin hat es jedoch unterlassen, die bestehenden Ungereimtheiten aus dem Weg zu räumen, die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen vollständig einzureichen und die gestellten Fragen zu beantworten. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass dies nicht dem Grundsatz der Transpa- renz entspricht und ein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Art. 2 Bst. d RI-Reglement 2016 darstellt (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Bst. c SNF-Beitragsreglement), ist somit nicht zu beanstanden. Auch dieser Vor- wurf erweist sich als zutreffend. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Vorwürfe der Vorinstanz in Bezug auf die Publikation des Buches 2 allesamt als zutref- fend erweisen. 8. Buch 3: (...) 8.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Buch 3 vor, für rund 30 % der Publikation Formulierungen Dritter teilweise exakt oder nur mit leichten Anpassungen und ohne korrekte Angabe der Quellen verwendet zu haben. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass fast ein Drittel des Buches zufällig beinahe wortwörtlich gleiche Formulierungen enthalte, die Dritte verwendet hätten. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass bei einer wissenschaftlichen Arbeit korrektes Zitieren essenziell sei. Erkennt- nisse, Forschungsergebnisse und Folgerungen, die auf bestehendes Wis- sen zurückgreifen würden, müssten kenntlich gemacht und als Quellen an- gegeben werden. Dies gelte auch für Texte, die sie von einer früher als Journalistin tätigen Mitarbeiterin erhalten habe. 8.2 Vorab kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aner- kennt, in ihrer Publikation auf den S. (...) bis (...) (vgl. Bericht 3, Ziff. 1.9, S. 23 ff.; Beschwerde, Ziff. D.14), S. (...) und S. (...) (vgl. Bericht 3, Ziff. 1.15, S. 36 f.; Beschwerde, Ziff. D.21 und D.23), S. (...) (vgl. Bericht 3, Ziff. 1.17, S. 40; Beschwerde, Ziff. D.25) und auf S. (...) (vgl. Bericht 3,
B-2940/2024 Seite 29 Ziff. 1.18, S. 41; Beschwerde, Ziff. D.26) jeweils Textpassagen ohne Zita- tion übernommen zu haben. Weiter anerkennt die Beschwerdeführerin auf S. (...) ihrer Publikation Textpassagen (vgl. Bericht 3, Ziff. 1.11, S. 29 f.) nicht korrekt zitiert zu haben. Die von der Beschwerdeführerin anerkannten Vorwürfe ergeben sich auch aus den Akten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin die Vorwürfe in Bezug auf das Buch 3, weshalb hierauf nachfolgend einzugehen ist. 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführerin wird zunächst vorgeworfen, sie habe auf den S. (...) und S. (...) ihrer Publikation Auszüge von ca. 460 Wörtern aus dem Bericht (...) nicht ordnungsgemäss zitiert. Die Beschwerdeführerin habe teilweise Passagen in Anführungs- und Schlusszeichen angegeben ohne eine Quelle zu nennen und teilweise Quellen inklusive deren Refe- renz kopiert. Dabei würden auch gleiche Quellen mit anderen Zitierformen später im Dokument wiederverwendet. Die generelle Zitierung am Anfang des Buches sei nicht genügend, um Textpassagen beinahe wortgenau zu übernehmen. Dies stelle ein Plagiat dar (Bericht 3, Ziff. 1.1, S. 2 ff.). 8.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie beziehe sich je- weils auf die Primärzitate und gebe diese als Quellen an. Ihr könne damit zum Vornherein nicht vorgeworfen werden, den Bericht (...) nicht als Quelle angegeben zu haben. Darüber hinaus habe sie auf S. (...) ihrer Publikation transparent gemacht, dass sie im Laufe ihrer Recherche auch den Bericht (...) als Quelle herangezogen habe. Vor diesem Hintergrund könne mit Be- zug auf die ansonsten fehlende Angabe der (...) als Quelle höchstens eine mangelhafte Zitation vorgeworfen werden, aber nicht, sie habe in täu- schender Absicht fremde Gedanken als ihre eigenen ausgegeben (Be- schwerde, Ziff. D.2). In Bezug auf S. (...) ihrer Publikation hält die Be- schwerdeführerin sodann fest, dass sie auf der unmittelbar danach folgen- den S. (...) die (...) im Text respektive in der Fussnote (...) explizit als Quelle angegeben habe (Beschwerde, Ziff. D.9). 8.3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, Textpassagen aus dem Be- richt (...) übernommen zu haben. Sie gibt einzig an, sich jeweils auf die Primärquellen bezogen zu haben, welche auch im Bericht (...) genannt wurden. Aus dem Vergleich der Texte (vgl. Bericht 3, Ziff. 1.1, S. 2 ff.) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mehrere Textpassagen ihres Buches eins zu eins oder mit nur leichter Abänderung aus dem Bericht (...) über- nommen hat. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass auch die
B-2940/2024 Seite 30 Übernahme fremder Textpassagen unter Mitübernahme der dort zitierten Primärquelle ein Plagiat darstellt, da damit auch Erkenntnisse der Sekun- därquelle mitübernommen und als eigene dargestellt werden. Nur die Pri- märquelle zu zitieren ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – unzureichend. Darüber hinaus ist es auch ungenügend, wenn die Be- schwerdeführerin nur an einer anderen Stelle ihrer Publikation transparent macht, dass sie im Laufe ihrer Publikation auch den Bericht (...) als Quelle herangezogen habe oder den Bericht an einer anderen Stelle zitiert. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, gilt als Plagiat die Übernahme von fremden Erkenntnissen, Texten oder Textteilen als Ar- beitsergebnisse oder von weiteren Werken ohne Verweis auf die Quelle, so dass diese Werke als eigene präsentiert werden. Dies liegt bereits vor, wenn sie eine Quelle nicht am richtigen Ort angibt (vgl. Anhang I Ziff. 2 Abs. 2 Bst. e RI-Reglement 2016). Die Einschätzung der Vorinstanz, wo- nach die Übernahme der Textpassagen inklusive Primärquellen ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 darstellt, ist folglich nicht zu beanstanden. 8.4 8.4.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin weiter vor, sie habe auf den S. (...) ihrer Publikation Textpassagen im Umfang von ca. 250 Wörtern aus einer Rezension vom (...) des Buches (...) von M._______ übernom- men, ohne dies im Text zu kennzeichnen. Die Beschwerdeführerin zitiere die Buchrezension in ihrer Publikation nicht. Das Buch von M._______ sei in der Fussnote (...) zwar zitiert worden, jedoch inkorrekt, da weder der vollständige Titel noch der Herausgeber oder das Erscheinungsjahr ge- nannt würden. Darüber hinaus würden keine Seitenangaben in Bezug auf das Buch von M._______ angegeben. Zuletzt sei ein Dokument des Bun- desrates sowohl in der Buchpublikation der Beschwerdeführerin als auch in der Rezension des Buches in Anführungs- und Schlusszeichen zitiert, aber bei beiden werde hierzu keine Quelle angegeben. Die Vorinstanz schliesst aus der Anzahl betroffener Wörter und der Gleichheit der zwei Texte in Bezug auf die Wortwahl und Struktur, dass die Beschwerdeführerin die Buchbesprechung unzitiert als Quelle genutzt habe und nicht das ur- sprüngliche Buch von M._______ (Bericht 3, Ziff. 1.2, S. 6 ff.). 8.4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Vorwurf. Sie macht gel- tend, sie nehme in ihrer Publikation nicht etwa auf die Rezension Bezug, sondern auf das oben genannte Buch von M.. Aus dem Bericht 3 ergebe sich nicht, dass die Vorinstanz je die Publikation von M.
B-2940/2024 Seite 31 herangezogen hätte, um zu verifizieren, inwiefern die Zitation durch die Be- schwerdeführerin ihre Richtigkeit habe. Ihr könne damit lediglich vorgewor- fen werden, sie habe die Publikation von M._______ nicht richtig zitiert, nämlich ohne die Nennung des vollen Titels, der Autorin, des Publikations- jahrs und der Seitenzahlen, auf welche sie sich beziehe (Beschwerde, Ziff. D.3). 8.4.3 Der Vergleich der Textpassagen der Beschwerdeführerin mit jenen der Buchbesprechung vom (...) zeigen deutlich, dass mehrere Abschnitte teilweise wörtlich, teilweise in leichter Abänderung oder unter Hinzufügung von Teilen übernommen wurden (vgl. Bericht 3, Ziff. 1.2, S. 6 f.). Die Be- hauptung der Beschwerdeführerin, sie verweise wie die Buchbesprechung auf das Originalbuch, welches sie zudem nicht in der Lage ist, korrekt zu zitieren, überzeugt nicht und vermag an der Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Die Übereinstimmung ist zu gross, damit von einer zufäl- ligen Übereinstimmung der Textpassagen ausgegangen werden könnte. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschwerdeführerin damit zu Recht als Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 qualifiziert. 8.5 8.5.1 Weiter wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, sie habe ca. 240 Wörter von N._______ "(...)" übernommen, ohne dies hinreichend zu kennzeichnen. Beim grössten Teil des Textes handle es sich um ein Zitat aus der Zeitung (...) aus dem Jahr (...). Die Originalquelle weise in einer Fussnote auf die Primärquelle hin, während die Beschwerdeführerin in ih- rem Text nicht darauf hinweise. Eine korrekte Zitierung von N._______s Text oder der Originalquelle fehle in ihrer Publikation. Der Text, welcher den Artikel einleite, und der Umstand, dass die genau gleiche Passage des Ar- tikels genutzt werde, führe zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin N._______s Text genutzt habe, anstatt die Archivarbeit selbst vorzuneh- men. Es handle sich um einen leichteren Vorwurf, da der grösste Teil des Textes ein Direktzitat sei. Die Umstände, dass die Einleitung genau gleich sei und es sich um ein Archivdokument handle, würden trotzdem darauf hinweisen, dass es sich um ein Plagiat handle (Bericht 3, Ziff. 1.3, S. 8 f.). 8.5.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, dass es sich beim grössten Teil des Textes um ein Direktzitat aus der Ausgabe der (...) vom (...) handle. Hierauf habe sie auf S. (...) einleitend explizit hingewiesen und den Text in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt. Der Beschwerdefüh- rerin könne mit Bezug auf das Direktzitat der (...) damit lediglich
B-2940/2024 Seite 32 vorgeworfen werden, sie habe die Quelle nicht auch noch zusätzlich in ei- ner Fussnote angegeben. Es sei jedoch falsch zu behaupten, dieser Text sei ein Plagiat von N., welcher seinerseits explizit die Ausgabe der (...) vom (...) direkt zitiere und dies durch Einrücken der entsprechenden Textpassage kennzeichne. Damit falle der Grossteil des ca. 253 Wörter umfassenden Textes als Plagiat ausser Betracht. Es wäre falsch gewesen, N. als Urheber dieses Textes zu zitieren. Der Beschwerdeführerin könne damit lediglich vorgeworfen werden, sie habe den einleitenden Satz – also 29 Wörter – teilweise von N._______ übernommen (Beschwerde, Ziff. D.5). 8.5.3 Die Beschwerdeführerin bringt zutreffend vor, dass ein Grossteil der angeblich plagiierten Textpassage ein Direktzitat aus der Zeitung (...) vom (...) darstellt. Dies wird jedoch auch im Bericht 3 berücksichtigt. Die Vo- rinstanz kommt zum Schluss, der identische Einleitungstext und der Um- stand, wonach die genau gleiche Passage des Artikels genutzt werde, da- rauf hindeute, dass die Beschwerdeführerin N.s Text genutzt habe. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges vor. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Übernahme des Direktzitats in genau gleicher Länge aus einem längeren Text den Schluss nahelegt, dass die Beschwerdeführerin den Text kopiert hat, ohne die Originalquelle zu konsultieren, ist nicht zu beanstanden. Dies insbesondere, da die Be- schwerdeführerin in ihrer Publikation im Text zwar darauf verweist, dass es sich um ein Zitat aus der (...) handelt (...), sie es jedoch unterlässt, die genaue Seitenzahl, den Titel des Textes und die Nummer der Ausgabe an- zugeben, wie dies bei N. in der Fussnote angegeben ist. Die An- sicht der Beschwerdeführerin, wonach es in dieser Situation falsch gewe- sen wäre, N._______ als Urheber zu zitieren, greift sodann zu kurz. Es stellt auch ein Plagiat dar, wenn die Beschwerdeführerin Textpassagen in- klusive dazugehöriger Quelle mehr oder weniger eins zu eins kopiert. Denn auch so wird bei der Leserin oder dem Leser der Eindruck geweckt, die Arbeit sei auf sie zurückzuführen, was jedoch nicht der Fall ist. Es ist zulässig, dass die Vorinstanz hierbei im Rahmen ihres Ermessens einen strengen Massstab anwendet. Der Auffassung der Vorinstanz ist entspre- chend beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Original- quelle als auch N._______ hätte zitieren müssen (vgl. Vernehmlassung, S. 17). Damit erweist sich der Vorwurf der Vorinstanz auch hier als zutreffend. Das vorgeworfene Fehlverhalten der Beschwerdeführerin stellt ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 dar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist indessen von einem geringen Fehlverhalten auszuge- hen.
B-2940/2024 Seite 33 8.6 8.6.1 Weiter wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, sie habe auf S. 29 ff. ihrer Publikation Textpassagen von O._______ "(...)" ohne Zitie- rung übernommen. Im Bericht 3 wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin fast 800 Wörter übernommen habe, ohne die Quelle ersichtlich zu machen. Einige Textpassagen seien paraphrasiert. Die Ori- ginalquelle habe Fussnoten mit Quellen und Texten; eine sei von der Be- schwerdeführerin reproduziert worden, ohne eine Änderung vorzunehmen. Der Bericht kommt zum Schluss, dass der Abschnitt zu lang erscheine, um von einer zufälligen Übernahme der Quelle auszugehen, und er nicht nur das Dokument beschreibe, sondern auch deren Inhalt analysiere, weshalb der Vorwurf aufrechterhalten werde (Bericht 3, Ziff. 1.4, S. 9 ff.). 8.6.2 In der Beschwerdeschrift wendet die Beschwerdeführerin gegen die- sen Vorwurf ein, dass es sich um bekannte tragische Ereignisse handle, die jeder, der historische Kenntnisse in diesem Bereich besitze, in der glei- chen Art und Weise wiedergeben würde. Sie leite diesen Paragrafen rich- tigerweise mit dem Satz "(...)" ein. Der diesbezügliche Vorwurf erweise sich demgemäss als unbegründet (Beschwerde, Ziff. D.4). 8.6.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Die Auffas- sung, wonach historische Ereignisse keine Quellen benötigen, ist nicht haltbar. Im Verfahren vor der Vorinstanz brachte die Beschwerdeführerin selbst vor, dass die Geschehnisse aus einer gemeinsamen Quelle über- nommen worden seien, nämlich einem Artikel in "(...)" von P._______ "(...)" in der Ausgabe vom (...) (vgl. Beilage 21.9 der Vorakten [...]). Damit zeigt die Beschwerdeführerin selbst auf, dass auch historische Ereignisse sich auf Quellen stützen müssen. Darüber hinaus stellt die Vorinstanz zutref- fend fest, dass die Übereinstimmungen zwischen der Buchpublikation der Beschwerdeführerin und jener von (...) zu gross sind, damit von reinen Zu- fälligkeiten ausgegangen werden könnte (vgl. Bericht 3, Ziff. 1.4, S. 12 f.). Auch "historische Ereignisse" werden nicht automatisch gleich geschildert. Insbesondere die Wortwahl und die Struktur der Sätze unterscheiden sich je nach Autorin beziehungsweise Autor. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, bestätigt den Vorwurf der Vorinstanz. Die Einschätzung der Vorinstanz erweist sich demnach als zutreffend. Die Übernahme der Textpassagen stellt ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 dar.
B-2940/2024 Seite 34 8.7 8.7.1 Der Beschwerdeführerin wird sodann vorgeworfen, sie habe eine Textpassage von Q._______ "(...)" inklusive Quellenangabe kopiert, was einen Umfang von ca. 50 Wörter ausmache. Der Text und die Fussnote seien identisch, mit Ausnahme von kleinen Änderungen in der Fussnote (Bericht 3, Ziff. 1.5, S. 14). 8.7.2 Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, dass sie Q._______ in den Fussnoten (...), (...) und (...) zitiert habe, wie im Bericht 3 richtiger- weise festgehalten werde. Bereits daher könne kaum behauptet werden, sie habe in täuschender Absicht versucht, fremde Gedanken als ihre eige- nen auszugeben. Beim hier umstrittenen Satz habe sie Q._______ deshalb nicht als Quelle genannt, da sich dieser bei seiner Aussage ebenfalls auf eine Quelle abgestützt habe, nämlich den auch von der Beschwerdeführe- rin zitierten Bericht der (...) an die Regierung von (...). Die Beschwerde- führerin habe mithin die Primärquelle angegeben; ihr könne kein wissen- schaftliches Fehlverhalten vorgeworfen werden (Beschwerde, Ziff. D.6). 8.7.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf, wonach sie einen Satz aus einer Publikation von Q._______ inklusive Quellenangabe über- nommen habe, im Kern nicht. Sie bringt einzig vor, dass sie den Autor nicht zitiert habe, da sich dieser ebenfalls auf eine Quelle bezogen habe, welche auch von ihr zitiert worden sei. Es steht damit fest, dass die Beschwerde- führerin einen Satz aus der Publikation von Q._______ inklusive dessen Quellenangabe mit nur marginalen Änderungen übernommen hat. Ob die Beschwerdeführerin sodann in täuschender Absicht fremde Gedanken als eigene ausgegeben hat, ist für die Beurteilung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht relevant. Aus der Quellenangabe von Q._______ an anderen Stellen der Publikation kann die Beschwerdeführerin nichts zu ih- ren Gunsten ableiten (vgl. Anhang I Ziff. 2 Abs. 1 Bst. e RI-Reglement 2016). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin stellt deshalb ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 dar (vgl. E. 8.5.3 hiervor). 8.8 8.8.1 Weiter besteht der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe auf den S. (...) ihrer Publikation von der Webseite "(...)" Textpassagen übernom- men und dadurch ein Plagiat begangen. Insgesamt seien Textpassagen im Umfang von 480 Wörtern kopiert worden. Sie gebe den Inhalt der Textpas- sagen wortwörtlich wieder und präsentiere die aufgeführten Quellen so, als
B-2940/2024 Seite 35 hätte sie sie selbstständig entdeckt und recherchiert. Die von der Plattform gegebenen Zitierempfehlungen würden von ihr nicht verwendet, dennoch würden Links zu den Dokumenten angegeben. Dies stelle ein Plagiat dar (Bericht 3, Ziff. 1.6, S. 14 ff.). 8.8.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Vorwurf sei nicht nach- vollziehbar. Sie führt aus, dass sie – wie im Bericht selbst festgehalten – in den Fussnoten (...) bis und mit (...) insgesamt 24 Dokumente der (...) als Quelle nenne. Sie habe sich dabei jeweils auf die (in der Regel deutsche) Originalversion des Dokuments bezogen. Ihr vor diesem Hintergrund vor- zuwerfen, sie habe "ca. 655" Wörter plagiiert, weil sie es unterlassen habe, sich zusätzlich auf ein italienisches Dokument (...) zu beziehen, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe in täuschender Absicht fremde Gedanken als ihre eigenen ausgegeben (Beschwerde, Ziff. D.10). 8.8.3 Aus den Bestimmungen des RI-Reglements 2016 geht nicht hervor, ob die wörtliche Übernahme von Textpassagen unter Angabe einer Quelle, ohne diese mittels Anführungs- und Schlusszeichen zu kennzeichnen, ein Plagiat darstellt. Das RI-Reglement 2016 enthält in Anhang I Ziff. 2 Abs. 1 jedoch keine abschliessende Aufzählung von möglichen Plagiatshandlun- gen und es sind weitere Formen von Plagiaten denkbar. Auch der Kodex zur wissenschaftlichen Integrität äussert sich nicht konkret zu dieser Frage, definiert Plagiat jedoch als Situationen, bei denen die eigene Leistung nicht hinreichend von fremder oder früherer eigener Leistung unterschieden werden kann (Kodex zur wissenschaftlichen Integrität, Ziff. 5.2.4). Aus den Quellenangaben der Beschwerdeführerin geht grundsätzlich hervor, dass die Informationen aus den Dokumenten von (...) stammen. Auf materieller Ebene besteht damit kein Plagiat. Indessen kann der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, sie habe nicht ausreichend gekennzeichnet, dass es sich um eine wörtliche Übernahme von Textpassagen handle. Die Vo- rinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich vor, dass es der wis- senschaftlichen Sorgfalt widerspreche, wenn im Wesentlichen die Arbeit einer anderen Autorin oder eines anderen Autors wiedergegeben werde, ohne diesen Text in Anführungs- und Schlusszeichen zu setzen und ohne einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zu leisten (Vernehmlassung, S. 18). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Das Vorgehen der Beschwerde- führerin stellt demnach nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz ein wis- senschaftliches Fehlverhalten im Sinne des RI-Reglements 2016 dar.
B-2940/2024 Seite 36 8.9 8.9.1 Weiter wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, auf den S. (...) ih- rer Publikation den Inhalt aus zwei Artikeln von R._______ übernommen zu haben, ohne die Quellen in ihrer Publikation zu zitieren. Aus dem Artikel "(...)" aus dem Jahr (...) seien rund 140 Wörter übernommen worden. Die zweite Quelle sei der Artikel "(...)" aus dem Jahr (...), aus der eine kurze Passage von 25 Wörtern übernommen worden sei (Bericht 3, Ziff. 1.7, S. 17 f.). 8.9.2 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie es unterlassen habe, R._______ zu zitieren. Sie führt indessen an, dass es sich wiederum um die Schilderung historischer Fakten handle und sie mithin keine (neuen) wissenschaftlichen Erkenntnisse als ihre eigenen präsentiere (Beschwer- de, Ziff. D.12). 8.9.3 Die Übernahme der Textpassagen von R._______ ohne Zitierung ist vorliegend nicht strittig und ergibt sich aus den Akten. Nur am Rande sei angemerkt, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin unabhängig da- von, ob es sich um die Schilderung historischer Fakten oder um (neue) wissenschaftliche Erkenntnisse handelt, ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. d RI-Reglement 2016 darstellt, da sie Textpassagen einer anderen Person ohne Zitierung übernommen hat (vgl. Anhang I Ziff. 2 Abs. 1 Bst. c RI-Reg- lement 2016; E. 8.6.3 hiervor). 8.10 8.10.1 Weiter wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, sie habe auf den S. (...) ihrer Publikation Textpassagen aus S._______ "(...)" übernom- men, ohne diesen zu zitieren. Dabei handle es sich um mehrere Textpas- sagen im Umfang von total 350 Wörtern, die sehr ähnlich zur identifizierten Quelle seien (Bericht 3, Ziff. 1.8, S. 18 ff.). 8.10.2 Die Beschwerdeführerin widerspricht auch diesem Plagiatsvorwurf. Sie macht geltend, dass sie einerseits auf S. (...) die Schilderungen von (...) wiedergebe, welchen sie zuvor auf S. (...) in der Fussnote (...) korrekt zitiere. Andererseits gebe die Beschwerdeführerin auf S. (...) in der Fuss- note (...) ihre Primärquelle für diese Textpassage an. Demzufolge könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte Informationen aus dem Text von S._______ übernommen respektive diesen nicht korrekt zitiert (Beschwerde, Ziff. D.13).
B-2940/2024 Seite 37 8.10.3 Die von der Beschwerdeführerin genannte Fussnote (...) auf S. (...) lautet wie folgt: "(...)". "(...)" bedeutet dabei so viel wie "nützlich zum Thema". Hiermit wird keineswegs darauf hingewiesen, dass es sich bei der in der Fussnote genannten Literaturangabe, um die Quelle des Textes han- delt. Vielmehr stellt dies lediglich einen Hinweis auf weiterführende Litera- tur dar. Bereits aus diesem Grund kann die Quellenangabe der Beschwer- deführerin in der Fussnote (...) nicht genügen, um den Ursprung des Tex- tes korrekt wiederzugeben. Darüber hinaus zeigt der Vergleich der Text- passagen im Bericht 3 eindeutig auf, dass mehrere Abschnitte weitgehend eins zu eins übernommen wurden. Eine Erklärung hierzu liefert die Be- schwerdeführerin nicht. Eine bloss zufällige Übereinstimmung ist beim ge- nannten Umfang der Textpassagen kaum denkbar. Unbeachtlich ist so- dann, ob die Beschwerdeführerin auf S. (...) richtig zitiert hat, da der Vor- wurf der Vorinstanz die darauffolgenden S. (...) betrifft. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die genannten Textpassa- gen ohne Zitierung übernommen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. 8.11 8.11.1 Der Beschwerdeführerin wird sodann vorgeworfen, sie habe auf den S. (...), S. (...) und S. (...) ihrer Publikation mehrere Textpassagen im Um- fang von insgesamt ca. 410 Wörtern aus dem Artikel von T._______ "(...)" übernommen und die Quelle an anderer Stelle, in Fussnote (...), zitiert. Das Plagiat wiege daher weniger schwer (Bericht 3, Ziff. 1.9, S. 20 ff.). 8.11.2 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf die S. (...) ihrer Publika- tion aus, sie nenne T._______ in der Fussnote (...) ihrer Publikation explizit als Quelle und zitiere diesen korrekt. Mit Blick auf den danach folgenden Text – in welchem sie T._______ nicht nochmals explizit zitiere – könne ihr damit jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie habe in täuschender Ab- sicht fremde Gedanken als ihre eigenen ausgegeben (Beschwerde, Ziff. D.11). In Bezug auf die S. (...), (...) und (...) ihrer Publikation hält die Be- schwerdeführerin sodann fest, dass sie T._______ mehrmals zitiert habe. Auf S. (...) habe sie die Publikation von U._______ "(...)" als Hauptquelle für die umstrittene Passage angegeben (Beschwerde, Ziff. D.22). 8.11.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, auf den S. (...), S. (...) und S. (...) den genannten Artikel von T._______ als Quelle genutzt und Text- passagen kopiert zu haben, ohne ihn jeweils zu zitieren. Bereits dies stellt ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 dar. Eine Quelle muss im jeweiligen Kontext genannt werden. Eine Nennung an einer
B-2940/2024 Seite 38 anderen Stelle oder gar am Schluss einer Arbeit genügt nicht (vgl. Anhang I Ziff. 2 Abs. 1 Bst. e RI-Reglement 2016; E. 8.7.3 hiervor). Die Beschwer- deführerin kann aus dem Umstand, dass sie T._______ an anderen Stellen zitiert hat, demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Des Weiteren kommt es bei der Beurteilung, ob ein Plagiat vorliegt, nicht darauf an, ob der Be- schwerdeführerin ein absichtliches Plagiieren vorgeworfen werden kann, da sowohl bei fahrlässigem als auch bei vorsätzlichem Handeln ein Plagiat bestehen kann (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Was die Beschwerdeführerin sodann mit ihrem Hinweis auf die Quellenangabe auf S. 98 ihrer Publikation errei- chen möchte, erschliesst sich nicht, da ihr in jenem Abschnitt kein Fehlver- halten vorgeworfen wird. Die Beurteilung der Vorinstanz erweist sich dem- nach als zutreffend. 8.12 8.12.1 Weiter soll die Beschwerdeführerin auf den S. (...) und S. (...) aus V._______ "(...)" Textpassagen übernommen haben, ohne dies entspre- chend zu kennzeichnen (Bericht 3, Ziff. 1.9, S. 23 ff.). Diesbezüglich wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, 191 Wörter inklusive einer Quellen- angabe in einer Fussnote wortwörtlich oder fast wörtlich übernommen zu haben (Bericht 3, Ziff. 1.9, S. 27 f.). 8.12.2 Die Beschwerdeführerin hält in Bezug auf S. (...) ihrer Publikation fest, dass sie es unterlassen habe, die Quelle anzugeben. Es sei jedoch anzumerken, dass die in Anführungs- und Schlusszeichen ausgeführten Textpassagen korrekt zitiert worden seien. Die Verwendung dieser Text- passagen stelle somit kein wissenschaftliches Fehlverhalten dar. Betref- fend die vorgeworfene Übernahme auf S. (...) äussert sich die Beschwer- deführerin nicht (Beschwerde, Ziff. D.17). 8.12.3 Was den Vorwurf der Übernahme der Textpassage auf S. (...) ihrer Publikation angeht, ergibt sich aus dem Bericht 3 eindeutig, dass diese aus dem Artikel von V._______ fast wortwörtlich übernommen wurde, ohne ihn als Quelle zu zitieren. Dies stellt ein Plagiat dar. Hiergegen bringt die Be- schwerdeführerin nichts Stichhaltiges vor. In Bezug auf S. (...) ihrer Publi- kation führt die Beschwerdeführerin zwar zutreffend aus, dass sie einen von drei Textabschnitten in Anführungs- und Schlusszeichen angegeben hat. Die fehlende Angabe einer Quelle zum Text stellt jedoch – entgegen ihrer Ansicht – ein wissenschaftliches Fehlverhalten dar. Die beiden weite- ren Textabschnitte auf S. (...) werden sodann beinahe wörtlich aus der Publikation von V._______ übernommen, was auch von der
B-2940/2024 Seite 39 Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Auch dies stellt ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 dar. Die Vorwürfe der Vorinstanz erweisen sich damit als zutreffend. 8.13 8.13.1 Die Beschwerdeführerin soll ferner auf den S. (...) ihrer Publikation Textpassagen im Umfang von ca. 145 Wörter von W._______ "(...)" ohne Quellenangabe übernommen haben. Der Artikel sei an einer anderen Stelle des Textes in Fussnote (...) zwar zitiert worden, aber nicht nahe des relevanten Textes (Bericht 3, Ziff. 1.10, S. 28 f.). 8.13.2 Die Beschwerdeführerin erachtet diesen Vorwurf als falsch. Sie führt diesbezüglich aus, dass die Hauptquelle dieser Textpassagen auf S. (...) in der Fussnote (...) wiedergegeben werde. Dort finde sich auch der ent- sprechende Hinweis auf die Publikation von W._______ (Beschwerde, Ziff. D.15). 8.13.3 Die Fussnote (...) in der Publikation der Beschwerdeführerin findet sich auf S. (...), wobei der Text der Fussnote aufgrund ihrer Länge auch noch auf S. (...) fortgeführt wird. Weder auf S. (...) der Publikation noch in der genannten Fussnote findet sich sodann ein Hinweis darauf, dass in der Folge die zitierte Quelle verwendet werde. Der Hinweis der Beschwerde- führerin auf den von W._______ geschriebenen Artikel leitet sie sodann mit "(...)" ein. Die Beschwerdeführerin weist damit lediglich darauf hin, dass man auf Italienisch die Rekonstruktion von W._______ einsehen könne, daraus ergibt sich aber keine Quellenangabe der genannten Publikation. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar, weshalb die Textpassage auf den S. (...) ihrer Publikation fast wörtlich mit jener von W._______ über- einstimmt. Dass die Übereinstimmung rein zufällig entstand, kann bei ei- nem Umfang von rund 145 Wörtern ausgeschlossen werden. Die Einschät- zung der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 8.14 8.14.1 Weiter wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe auf den S. (...) ihrer Publikation eine Textpassage von 58 Wörtern aus (...) mit dem Namen "(...)" wörtlich übernommen (Bericht 3, Ziff. 1.12, S. 30) 8.14.2 Die Beschwerdeführerin weist diesen Vorwurf zurück. Sie macht geltend, sie habe die aufgeführten Informationen über die Familie (...) di- rekt von X._______ erhalten. Im Übrigen handle es sich bei den zitierten
B-2940/2024 Seite 40 und angeblich plagiierten Textpassagen um rein biografische Informatio- nen, die nicht anders wiedergegeben werden könnten (Beschwerde, Ziff. D.18). Zum Nachweis dieser Behauptung legt die Beschwerdeführerin eine E-Mail von X._______ ins Recht (Beilage 11 der Beschwerde). 8.14.3 Aus der als Beilage 11 zur Beschwerde eingereichten E-Mail gehen die von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Informationen nicht her- vor, noch geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin diese von X._______ direkt erhalten habe. Die E-Mail erwähnt lediglich, dass X._______ Informationen aus einem Notizbuch ihrer Mutter einer gewissen Y._______ diktiert habe. Was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte, erschliesst sich nicht. Die Vorinstanz hält zutref- fend fest, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Länge des Textes rein zufällig die gleiche Formulierung wie der ge- nannte Artikel gewählt habe (Vernehmlassung, S. 19). Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin können denn auch biografische Informatio- nen unterschiedlich wiedergegeben werden. Die Beurteilung der Vor- instanz ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 8.15 8.15.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin weiter vor, sie habe auf S. 81 und den S. 86-87 mehrere Textpassagen aus rund 590 Wörtern wört- lich aus einem Artikel von Z._______ "(...)" aus dem Jahr (...) übernom- men. Drei Seiten der Publikation der Beschwerdeführerin seien dann der Transkription eines Briefes gewidmet (S. [...]). Es fänden sich weder De- tails zum Archiv, in welchem sich der Brief befinden würde, noch, ob sie oder sonst jemand diesen auf Italienisch übersetzt habe. Es sei wahr- scheinlich, dass der Brief aus einem Artikel der (...) kopiert und von der Autorin übersetzt worden sei. Im Kapitel "(...)" habe die Beschwerdeführe- rin die Entdeckung den Historikern Za._______ und Z._______ zuge- schrieben, was sie in Fussnote (...) auf S. (...) folgendermassen vermerke: "(...)". Dieser Verweis verschleiere den Umstand, dass die Beschwerde- führerin Teile der "(...)" wörtlich oder fast wörtlich aus einem Artikel von Georg Kreis in einer Schweizer Zeitung übernehme. Dies erkläre auch, weshalb das "(...)" in der Publikation der Beschwerdeführerin Informatio- nen enthalte, die sich in (...) nicht finden würden, da es von (...) stamme (Bericht 3, Ziff. 1.13, S. 31 ff.). 8.15.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihr könne nicht vorgeworfen werden, sie hätte fremde Erkenntnisse als ihre eigenen ausgegeben, da
B-2940/2024 Seite 41 sie Z._______ auf Seite (...) in der Fussnote (...) zitiert habe (Beschwerde, Ziff. D.19). 8.15.3 Erneut bestreitet die Beschwerdeführerin den Kern des Vorwurfs – die Textpassagen aus einem Artikel von Z._______ aus dem Jahr (...) ko- piert und in ihrer Publikation fast wörtlich übernommen zu haben – nicht. Sie bringt einzig vor, sie habe Z._______ auf S. (...) in der Fussnote (...) zitiert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der angegebenen Quelle ebenfalls um einen Artikel von Georg Kreis handelt, jedoch nicht um jenen, aus welchem die Textpassagen stammen. Dies kann von vornherein nicht genügen, um die Herkunft des Textes zu kennzeichnen. Darüber hin- aus verwendet die Beschwerdeführerin über vier Seiten ihrer Publikation Textpassagen aus dem besagten Artikel beinahe wörtlich. Ein einziger Hin- weis darauf, dass die Entdeckung auf Za._______ und Z._______ zurück- gehe, stellt unter diesen Umständen keine hinreichende Quellenangabe dar, wie dies auch die Vorinstanz sinngemäss vorbringt. Die Vorinstanz hält zudem zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Leserschaft den Eindruck erwecke, dass sie die Textpassagen in eigenen Worten ge- schrieben habe, was nicht der Fall sei (Vernehmlassung, S. 19). Die Be- schwerdeführerin hat die Übernahme der Textstellen damit nicht mit einem Zitat kenntlich gemacht, was ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reg- lement 2016 darstellt (vgl. Anhang I Ziff. 2 Abs. 2 Bst. c und d RI-Regle- ment). Der Vorwurf der Vorinstanz trifft demnach zu. 8.16 8.16.1 Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren aus der Publikation von Zb._______ "(...)" einen Textabschnitt von rund 575 Wörtern in ihrer Pub- likation auf den S. (...) übernommen und damit ein Plagiat begangen. Die Beschwerdeführerin gebe die Referenz "(...)" an, verweise jedoch nicht auf die Webseite, auf welcher sich der Artikel befinde (Bericht 3, Ziff. 1.14, S. 33 ff.). 8.16.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass sie auf Seite (...) zu Beginn des dritten Abschnittes Zb._______ und dessen Pub- likation zitiert habe. Sie führt aus, dass das Werk von Zb._______ und V._______ die Ereignisse (...) behandeln würde. Ihr könne damit einzig vorgeworfen werden, sie hätte die im Bericht 3 genannte Webseite nicht ausdrücklich zitiert. Für die Leserinnen und Leser sei allerdings klar, wer Quelle des umstrittenen Abschnittes sei (Beschwerde, Ziff. D.20).
B-2940/2024 Seite 42 8.16.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin am Anfang des Textes Zb._______ als ursprünglichen Urheber angibt, sie unterlässt es jedoch erneut, den richtigen Artikel von ihm zu zitieren und im Text ausreichend zu kennzeichnen, dass rund vier Seiten ihrer Publikation fast wortwörtlich aus seinem Artikel übernommen wurden. Eine solche Angabe ist nicht hinrei- chend, um die Herkunft eines Textes korrekt wiederzugeben (vgl. bspw. E. 8.15.3 hiervor). Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Über- nahme der Textpassagen ein Plagiat darstellt, ist damit nicht zu beanstan- den. 8.17 8.17.1 Der Beschwerdeführerin wird weiter vorgeworfen, sie habe auf den S. (...) ihrer Publikation Textpassagen von Zc._______ "(...)" ohne Zitation übernommen. Es seien rund 550 Wörter betroffen. Eine Quelle werde in der Fussnote (...) angegeben, aber diese enthalte keine Anführungs- und Schlusszeichen und es sei nirgendwo vermerkt, dass die Referenz aus "(...)" von Zc._______ stamme. Die Vorinstanz anerkennt zwar, dass eine Quelle angegeben werde; das Kopieren von über 500 Wörtern inklusive einer Quelle, ohne die Verwendung von Anführungs- und Schlusszeichen sei jedoch keine gute wissenschaftliche Praxis (Bericht 3, Ziff. 1.16, S. 37 ff.). 8.17.2 Die Beschwerdeführerin erachtet auch diesen Vorwurf als falsch. Sie führt aus, dass – wie auch im Bericht 3 (S. 39) festgehalten – auf S. (...) in der Fussnote (...) transparent gemacht werde, dass sie sich auf die von Zc._______ wiedergegebenen Zeugnisse beziehe. Der Leserin oder dem Leser werde somit klar, woher die entsprechenden Zeugnisse bzw. Text- passagen stammen würden (Beschwerde, Ziff. D.24). 8.17.3 Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen verwie- sen werden (vgl. E. 8.8.3 hiervor). Aus der Zitierung der Beschwerdeführe- rin in der Fussnote (..) geht hervor, dass die wiedergegebenen Zeugnisse aus der Publikation von Zc._______ stammen. Nicht hervor geht daraus jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Textpassagen aus der Publikation wörtlich kopiert und in ihrer Buchpublikation verwendet hat. Die Einschät- zung der Vorinstanz, wonach dies ein wissenschaftliches Fehlverhalten darstellt, ist folglich nicht zu beanstanden.
B-2940/2024 Seite 43 8.18 8.18.1 Die Beschwerdeführerin habe ferner auf der S. (...) ihrer Publikation zwei Bilder der Zeitschriftensammlung "(...)" übernommen, ohne diese als Quelle angegeben zu haben (Bericht 3, Ziff. 1.19, S. 42 f.). 8.18.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass auf der S. (...) klar ausgeführt werde, wo das Bild erstmals veröffentlicht worden sei, näm- lich (...) in der (...)-Ausgabe der (...). Gemäss italienischem Urheberrecht betrage die Dauer der wirtschaftlichen Nutzungsrechte 50 Jahre. Das Bild stehe somit zur freien Verfügung der Allgemeinheit. Dasselbe gelte auch für das zweite Bild (Beschwerde, Ziff. D.27). 8.18.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, das Bild auf der S. (...) ih- rer Publikation aus der Zeitschriftensammlung der "(...)" übernommen zu haben. Dies ergibt sich zudem aus dem Vergleich der Bilder eindeutig. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe angegeben, wo das Bild erst- mals veröffentlicht worden sei, geht sodann fehl. Der Beschwerdeführerin wird nicht eine Verletzung des Urheberrechts im Sinne von Art. 2 Bst. c RI- Reglement 2016 vorgeworfen, sondern die fehlende Quellenangabe und damit ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016. Quelle dieses exakten Bildes ist unstrittig die Zeitschriftensammlung der "(...)". Ein Hinweis auf diese Quelle fehlt in der Publikation der Beschwerdeführerin. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass dies ein Plagiat im Sinne von Art. 2 Bst. a RI-Reglement 2016 darstellt, ist folglich nicht zu beanstanden. 8.19 8.19.1 Die angefochtene Verfügung geht sodann von einem weiteren wis- senschaftlichen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beitragsgewährung aus. Die Vorinstanz hält fest, es würden auch nach der Stellungnahme der Beschwerdeführerin offene Fragen im Zusammenhang mit den Unterlagen, die sie mit dem Gesuch um Finanzierung der frei zu- gänglichen Publikation des Buches am (...) eingereicht habe, verbleiben. Es sei nach wie vor unklar, ob das Gutachten zur Publikation von Prof. Zd._______ und PhD Ze._______ ohne jegliche Einflussnahme und unab- hängig von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben und ausgeführt worden sei. Dazu habe sie auch weder eine unterzeichnete sowie datierte Bestätigung der beiden Gutachter eingereicht noch ihre aktuellen privaten Adressen angegeben. Daraus ergebe sich, dass diesbezüglich die
B-2940/2024 Seite 44 Beschwerdeführerin nicht transparent gehandelt habe, was erneut gegen die wissenschaftliche Sorgfaltspflicht spreche. 8.19.2 Die Beschwerdeführerin weist auch diesen Vorwurf zurück. Sie führt aus, dass sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Stellung zu den Vorwürfen genommen habe. Ihr könne weder eine Verletzung der Mitwirkungspflicht noch der Prinzipien der Redlichkeit vorgeworfen werden (vgl. Beschwerde, Ziff. E.3.2.2). 8.19.3 Die Beschwerdeführerin hat es wiederum unterlassen, die beste- henden Ungereimtheiten aus dem Weg zu räumen, die von der Vorinstanz im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangten Unterlagen einzureichen und die gestellten Fragen zu beantworten. Dies entspricht nicht dem Grundsatz der Transparenz. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es sich hierbei um ein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Art. 2 Bst. d RI-Reglement 2016 handelt, ist nicht zu beanstanden. 8.20 Im Ergebnis erweisen sich die Vorwürfe der Vorinstanz betreffend das Buch 3 allesamt als zutreffend. 9. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich ein Teil der Vorwürfe in Bezug auf die Publikation des Buches 1 (vgl. E. 6.17 hier- vor) sowie sämtliche Vorwürfe der Vorinstanz betreffend die Bücher 2 (vgl. E. 7.4 hiervor) und 3 (vgl. E. 8.20 hiervor) als zutreffend erweisen. 10. 10.1 Es bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz verhängten Sanktionen verhältnismässig sind. 10.1.1 Bei Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität und gegen die gute wissenschaftliche Praxis sehen Art. 12 Abs. 3 FIFG, Art. 8 Abs. 3 RI- Reglement 2016 sowie Art. 43 Abs. 1 SNF-Beitragsreglement sowohl den befristeten Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung als auch die Rückforderung der gewährten Beiträge als mögliche, kombinierbare verwaltungsrechtliche Sanktionen ausdrücklich vor. Art. 35 Abs. 1 SNF- Beitragsreglement regelt dagegen das Vorgehen, wenn nach erfolgter Zusprache die Bewilligungsvoraussetzungen dahinfallen oder eine er- hebliche Veränderung der für die Zusprache massgebenden Verhältnisse eintritt. Diese Bestimmung bezieht sich aufgrund des Wortlauts auf Ände- rungen die erst nach der Beitragsgewährung eintreten.
B-2940/2024 Seite 45 10.1.2 Bei Art. 12 Abs. 3 FIFG i.V.m. Art. 43 SNF Reglement und Art. 8 RI- Reglement 2016 handelt es sich um sog. Kann-Bestimmungen. Bei der Frage, welche konkreten Sanktionen anzuordnen sind, handelt es sich da- mit um eine Ermessensfrage. Der Vorinstanz als Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung kommt bei der Auswahl der Sanktio- nen ein weiter Spielraum zu, insbesondere auch da die Vorinstanz besser in der Lage ist, die Schwere des wissenschaftlichen Fehlverhaltens in Be- zug auf andere Fälle zu beurteilen. Da darüber hinaus die Rüge der Unan- gemessenheit im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.2 hiervor), greift das Bundesverwaltungsgericht nur ein, wenn sich die Vor- instanz von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und ihr Ermessen bei der Bestimmung der Sanktionen überschritten oder unterschritten hat. 10.1.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine ein- schränkende Massnahme zur Erreichung des angestrebten Zieles geeig- net und erforderlich ist und dass das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den beeinträchtigten öffentlichen (vgl. statt vieler: BGE 151 I 194 E. 5.4.1) oder privaten Interessen steht. Dies bezeichnet den Grund- satz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, der eine Interessensab- wägung erfordert (vgl. statt vieler: BGE 142 I 76 E. 3.5.1; 136 IV 97 E. 5.2.2; 135 I 169 E. 5.6). 10.2 10.2.1 Zum Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung führt die Vor- instanz aus, in der Vergangenheit hätte das Forschungsratspräsidium in einem Vergleichsfall verfügt, dass die forschende Person, die 8 % des For- schungsplans plagiiert hätte, während zwei Jahren von der weiteren Ge- suchstellung ausgeschlossen werde. Die Höhe der Sanktion sei neben dem eher geringen Umfang des Plagiats vor allem gerechtfertigt gewesen, weil die Zielsetzung im Projekt ausdrücklich als neuartig dargestellt worden sei. Zudem habe die forschende Person ihr Vorgehen während des Verfah- rens als korrekt erachtet und gerechtfertigt. In einem anderen Fall habe die forschende Person 22 % des Forschungsplans kopiert, ohne die Quelle einer noch unveröffentlichten Publikation anzugeben. Das Forschungsrats- präsidium habe danach einen Ausschluss von vier Jahren von der weiteren Gesuchstellung beschlossen. Neben dem Umfang des Plagiats sei er- schwerend hinzugekommen, dass das Plagiat den Bereich des For- schungsplans betroffen habe, wo die spezifische Forschungsidee entwi- ckelt worden sei.
B-2940/2024 Seite 46 10.2.2 Bei den aufgeführten Vergleichsfällen habe das wissenschaftliche Fehlverhalten die Forschungspläne betroffen, welche nicht für die Veröf- fentlichung gedacht seien. Die vorliegend geprüften Bücher der Beschwer- deführerin seien jedoch zur Veröffentlichung bestimmt gewesen, weshalb ein wissenschaftliches Fehlverhalten bei diesen Büchern mehr Publikum betreffe und somit schwerer wiege. Das Buch 3 bestehe zu 30 % aus frem- den Werken ohne Quellenangaben. Im Vergleich zu den beiden vergleich- baren Fällen handle es sich zudem beim genannten Buch um das wissen- schaftliche Forschungsergebnis, das auf den Gewinn neuer wissenschaft- licher Erkenntnisse ziele und den Zweck gehabt habe, publiziert zu werden, was erheblich schwerer zu werten sei. Im Vergleich zum oben genannten Fall von 22 %, sei vorliegend 30 % der Forschungsarbeit kopiert worden, was somit eine Sanktion von mehr als vier Jahren Ausschluss rechtfertige. Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich im Buch 2 etwa 14 % und im Buch 1 rund 7 % des Textes ohne korrekte Quellenangaben von Dritten übernommen. Weiter bestünden zahlreiche Ungereimtheiten in den Unter- lagen, über welche die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine nachvollziehbare Stellungnahme verweigert habe. Nach dem Vorste- henden sei der Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung für die maxi- male Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt. 10.2.3 In Bezug auf die Rückforderung der Beiträge hält die Vorinstanz so- dann fest, dass die Beschwerdeführerin in allen streitgegenständlichen Bü- chern gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstossen habe. Bei den Büchern 1-3 bestehe ein massives wissenschaftliches Fehlverhalten. Da mit einem Verstoss gegen die gute wissenschaftliche Praxis eine Bewilli- gungsvoraussetzung nach erfolgter Zusprache fehle, könne der SNF die Zusprache ganz widerrufen (Art. 35 Abs. 1 SNF-Beitragsreglement). Hätte die Vorinstanz zum Zeitpunkt der drei Gesuchsprüfungen bereits Kenntnis davon gehabt, dass die Beschwerdeführerin gegen die Regeln der wissen- schaftlichen Integrität oder der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen habe, dann wäre sie auf diese nicht eingetreten (Art. 15 Abs. 2 SNF-Bei- tragsreglement). Für die Vorinstanz, die jährlich tausende Fördergesuche prüfe und entsprechend auch eine Vielzahl von Research Integrity-Sankti- onsverfahren durchführe, handle es sich um den klar schwersten Fall wis- senschaftlichen Fehlverhaltens in den letzten Jahren. Erschwerend komme vorliegend das weitere wissenschaftliche Fehlverhalten hinzu, ins- besondere die erwiesenen Falschangaben und das äusserst unredliche Verhalten der Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Verfahren.
B-2940/2024 Seite 47 10.2.4 Aus diesen Gründen sei der Widerruf der beitragsgewährenden Ver- fügungen gerechtfertigt. 10.3 10.3.1 Die Beschwerdeführerin hält zum Ausschluss von der weiteren Ge- suchstellung fest, dass anders als beim Widerruf der begünstigenden Ver- fügungen die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der weiteren Ge- suchstellung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen Vor- würfe zu prüfen sei. Wie gezeigt, könne der Beschwerdeführerin lediglich betreffend das Buch 3 wissenschaftliches Fehlverhalten respektive eine teilweise mangelhafte Zitierweise vorgeworfen werden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in einer wissenschaftlichen Nische tätig sei, in welche nur sehr wenig Fördergelder fliessen würden. Sie sei daher zur Finanzierung ihrer Forschungstätigkeit zwingend auf Gelder aus Töpfen wie denjenigen der Vorinstanz angewiesen. Insofern würde der Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung für die Maximaldauer von fünf Jahren für sie einen wesentlich stärkeren Eingriff darstellen als bei der Durch- schnittsadressatin respektive -akademikerin (Beschwerde, Ziff. E. 4.1). 10.3.2 Ebenso sei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu be- rücksichtigen, dass sie sich in den seither veröffentlichen Publikationen nichts zu Schulden habe kommen lassen. Insofern habe die Beschwerde- führerin bereits gezeigt, dass sie in der Lage sei, sich wissenschaftlich kor- rekt zu verhalten; ein genereller Ausschluss von der weiteren Gesuchstel- lung liesse sich damit auch nicht mit Verweis auf spezialpräventive Gründe rechtfertigen. Schliesslich sei auch zu beachten, dass der Beschwerdefüh- rerin aufgrund der vorliegenden, teils ungerechtfertigten Vorwürfe bereits wesentliche Nachteile erwachsen seien, insbesondere seien über sie zahl- reiche rufschädigende Zeitungsartikel erschienen und sie habe infolgedes- sen ihre Anstellung an der (...) verloren (Beschwerde, Ziff. E. 4.2). Der Aus- schluss von der weiteren Gesuchstellung für die Maximaldauer von fünf Jahren erweise sich daher als unverhältnismässig. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei deshalb antragsgemäss aufzuheben (Be- schwerde, Ziff. E. 4.3). 10.3.3 Zum Widerruf der beitragsgewährenden Verfügungen führt die Be- schwerdeführerin sodann aus, dass mit Blick auf die Prozentzahl des an- geblich plagiierten Textes im Buch 1 die eigentliche wissenschaftliche Ar- beit der Beschwerdeführerin in der (...) bestehe. Es sei daher ihrer Ansicht nach falsch, die angeblich plagiierten Wörter zu zählen und diese bei einer
B-2940/2024 Seite 48 (...) Seiten umfassenden Publikation ins Verhältnis zu den vor allem auf den ersten (...) Seiten verwendeten Wörtern zu setzen. Selbst wenn die Vorwürfe betreffend diese Publikation zutreffen würden, so müsste der wis- senschaftlichen Arbeit der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Umfangs des Plagiats angemessen Rechnung getragen werden, was die Vorinstanz unterlassen habe. Bereits eine solch korrekt vorgenommene Gewichtung der Vorwürfe hätte zur Folge, dass sich die Prozentzahl des Plagiats wesentlich verringere. Der Beschwerdeführerin könnte sodann le- diglich vorgeworfen werden, sie habe ungefähr 106 Wörter nicht korrekt zitiert. Bereits dies vermöge den Widerruf der Verfügung und des zuge- sprochenen Betrages von Fr. (...) nicht zu rechtfertigen. Hinzu komme, dass die angeblich plagiierten Passagen wissenschaftliches Basiswissen betreffen würde, was nach Art. 2 Abs. 4 Bst. c RI-Reglement gleichermas- sen zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei und gegen den Widerruf der begünstigenden Verfügung spreche (Beschwerde, Ziff. E.3.1.1 f.). 10.3.4 In Bezug auf das Buch 2 ist die Beschwerdeführerin sodann der An- sicht, ihr seien keine Verfehlungen anzulasten. Mit Blick auf das angebliche Selbstplagiat sei festzuhalten, dass selbst unter der Annahme, dass die von der Vorinstanz zitierte Version in der Fussnote (...) auf S. (...) der Pub- likation ihre Richtigkeit habe, nicht gesagt werden könne, die Beschwerde- führerin habe die Leserschaft absichtlich täuschen wollen. Daher erweise es sich so oder anders als unverhältnismässig, die Verfügung zu widerru- fen und den der Beschwerdeführerin zugesprochenen Betrag von Fr. (...) zurückzufordern (Beschwerde, Ziff. E. 3.2.1 ff.). 10.3.5 Betreffend das Buch 3 sieht die Beschwerdeführerin zahlreiche Vor- würfe als unzutreffend, einige hingegen als gerechtfertigt. Letztere würden sich jedoch nicht als derart gravierend erweisen, dass sich der Widerruf der betreffenden Verfügung rechtfertigen liesse, zumal der Beschwerde- führerin zwar eine schlechte Zitierweise, nicht aber ein per se wissen- schaftlich falsches oder gar täuschendes Arbeiten vorgeworfen werden könne (Beschwerde, Ziff. E. 3.3.1 ff.).
B-2940/2024 Seite 49 11. 11.1 Der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der weiteren Gesuchs- einreichung ist zweifelsfrei geeignet, um den Zweck der Massnahme, nämlich das öffentliche Interesse an der Rechtsgleichheit, welche für den Erhalt des Rechtsfriedens unabdingbar ist, der rechtskonformen Verwendung staatlicher Gelder sowie dem effizienten und sparsamen Einsatz der dem Staat zur Verfügung stehenden Mittel (Urteil des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.5.2) sowie dem Erhalt des Vertrauensverhältnisses zwischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern und der Vorinstanz, zu erreichen.
11.2 Erforderlich ist eine Einschränkung, wenn das angestrebte Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden könnte und die Einschränkung nicht über das angestrebte Ziel hinausgeht (BGE 146 I 70 E. 6.4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat in den drei vorliegend relevanten Buchpublikationen – entgegen ihrer Ansicht – eine Vielzahl an Plagiaten begangen. Auch wenn sich ein Teil der Vorwürfe in Bezug auf das Buch 1 als unzutreffend erwiesen haben, lässt das Vorgehen der Beschwerdeführerin nach wie vor ein strukturelles Plagiieren erkennen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin von einem falschen und zu engen Verständnis eines Plagiats ausgeht und nur eine beschränkte Einsicht in ihr Fehlverhalten zeigt. Dass die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände ein erhebliches Risiko künftiger Verletzungen der wissenschaftlichen Integrität sieht, erscheint daher gerechtfertigt. In Bezug auf die Dauer des Ausschlusses von der weiteren Gesuchstellung legt die Vorinstanz sodann ausführlich und nachvollziehbar dar, dass es sich vorliegend um den schwersten Fall eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens in den letzten Jahren handelt. Hierfür nennt die Vorinstanz auch verschiedene Vergleichsfälle und setzt diese in Bezug auf den vorliegenden Fall. Bereits der Umfang der Plagiate im Buch 3 rechtfertigt einen Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung für die Maximaldauer von fünf Jahren. Daneben legt die Vorinstanz zutreffend dar, dass die Beschwerdeführerin auch in den weiteren beiden Buchpublikationen Plagiate begangen hat und zudem eine nach- vollziehbare Stellungnahme zu den Ungereimtheiten der Gesuche ver- weigert und die notwendigen Unterlagen nicht vollständig eingereicht hat. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe erscheinen weniger einschneidende Massnahmen, wie beispielsweise ein schriftlicher Verweis oder eine schriftliche Verwarnung als nicht zielführend. Die Beschwerdeführerin bringt keine anderen, weniger einschneidenden Massnahmen als den
B-2940/2024 Seite 50 befristeten Ausschluss von der Gesuchseinreichung vor; solche sind nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich. 11.3 Ein Eingriff ist schliesslich zumutbar, wenn zwischen dem mit der an- geordneten Massnahme angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffene Person bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis gewahrt wird. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei an- hand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGE 146 I 70 E. 6.4.3 mit Hinweisen). Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in einer wissenschaftlichen Nische tätig ist, in welche nur sehr wenig Fördergelder fliessen und sie für ihre Forschung auf Fördergelder der öffentlichen Hand angewiesen ist. Dennoch ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Schwere der Verstösse einen zeitlichen Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung notwendig macht, nicht zu beanstanden. Es steht der Beschwerdeführerin frei, ihre Arbeit durch andere Geldgeber finanzieren zu lassen sowie nach Ablauf der fünf Jahre, wieder Gesuche bei der Vorinstanz einzureichen. Ob die Beschwer- deführerin sodann in der Zwischenzeit in mehreren Publikationen bewie- sen hat, dass sie sich wissenschaftlich korrekt verhalten kann, ist nicht be- kannt und kann demnach nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Auch kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass die streitgegen- ständliche Angelegenheit ihrem akademischen Ruf geschadet hätte und sie insbesondere ihre Anstellung an der (...) verloren habe, nichts ableiten. Aus den Akten geht insbesondere nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin ihre Anstellung an der (...) tatsächlich (nur) aufgrund der streitgegenständ- lichen Angelegenheit verloren hätte. Da das öffentliche Interesse höher zu gewichten ist als das private Interesse der Beschwerdeführerin erweist sich der (befristete) Ausschluss der Beschwerdeführerin von der weiteren Ge- suchseinreichung auch als zumutbar. 11.4 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Vorinstanz von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Unter Würdi- gung aller Umständen des vorliegenden Falles erweist sich die Anordnung des zeitlichen Ausschlusses von der weiteren Gesuchstellung für die Ma- ximaldauer von fünf Jahren (Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfü- gung) als verhältnismässig und rechtskonform. Die Beschwerde ist in die- sem Punkt abzuweisen.
B-2940/2024 Seite 51 12. 12.1 In Bezug auf das Buch 1 geht die Vorinstanz davon aus, dass 7 % des Textes ohne korrekte Quellenangaben von Dritten übernommen worden seien. Wie vorstehend ersichtlich, hat sich nur ein Teil der Vorwürfe als zu- treffend erwiesen (vgl. E. 6 hiervor). Effektiv ist damit weit weniger als 7 % des Textes ohne Quellenangabe übernommen worden. Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass die eigentliche wissenschaftliche Arbeit der Publikation in der (...) besteht und der Text eher allgemeines oder den aktuellen Wissensstand betrifft. Dies hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen unbeachtet gelassen. In Bezug auf die ge- samte Publikation ist demnach nur ein sehr geringer Anteil der wissen- schaftlichen Arbeit ohne korrekte Angabe von Quellen von Dritten über- nommen worden. Der genaue Anteil lässt sich nicht berechnen, da die wis- senschaftliche Arbeit nicht ausschliesslich aus Text besteht, bewegt sich aber im Bereich von wenigen Prozenten und ist daher mit jener im Buch "(...)" vergleichbar, bezüglich welcher die Vorinstanz aufgrund der Gering- fügigkeit auf eine Sanktion verzichtet hat. Mit der Beschwerdeführerin ist deshalb einig zu gehen, dass unter den gegebenen Umständen der Wider- ruf der das Buch 1 betreffenden Verfügung und damit die Rückforderung der damit gesprochenen Beiträge in der Höhe von Fr. (...) ungerechtfertigt erscheint, weshalb darauf zu verzichten ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen und die Dispo- sitiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 12.2 Betreffend das Buch 2 haben sich die Vorwürfe alle als zutreffend er- wiesen. Insbesondere das Selbstplagiat fällt dabei ins Gewicht. Unabhän- gig davon, ob der Beschwerdeführerin hierbei vorgeworfen werden kann, dass sie die Leserschaft absichtlich täuschen wollte, ist die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der Umfang des Plagiats ein massives wissenschaftliche Fehlverhalten darstellt. Zweck der For- schungsförderung ist insbesondere der Gewinn neuer Erkenntnisse. Dies ist bei der Übernahme eines bereits publizierten Textteils von Anfang an nicht der Fall. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin keine Gründe vor und es sind auch keine ersichtlich, weshalb der Widerruf und die Rück- forderung des gewährten Beitrags in der Höhe von Fr. (...) unverhältnis- mässig sein sollte. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt ab- zuweisen.
B-2940/2024 Seite 52 12.3 Auch in Bezug auf das Buch 3 haben sich die Vorwürfe als zutreffend erwiesen. Damit wurden rund 30 % der Textteile ohne korrekte Angabe aus anderen Quellen übernommen. Dass dies ein massives wissenschaftliches Fehlverhalten darstellt, ergibt sich ohne Weiteres. Aufgrund der sehr hohen Anzahl der Plagiate besteht nicht lediglich eine schlechte Zitierweise der Beschwerdeführerin, sondern ein grundlegend falsches Verständnis der Beschwerdeführerin eines Plagiats (vgl. E. 11.1 hiervor). Dass die Vo- rinstanz dies zu Ungunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich bei ihrer Einschätzung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Der Widerruf der Verfügung und die Rückforderung des gewährten Beitrags von Fr. (...) durch die Vorinstanz sind demnach zu Recht erfolgt. Entspre- chend ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 13. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Be- schwerde teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 2 der angefoch- tenen Verfügung aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen. 14. 14.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin als über- wiegend unterliegende Partei mehrheitlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien fest- zulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Umfang der Akten des vorliegenden Verfahrens um- fasst mehrere Bundesordner. Die angefochtene Verfügung basiert sodann auf mehreren Berichten der "Plagiarism control group". Dies erforderte eine detaillierte Überprüfung der einzelnen Vorwürfe. Zudem erfolgten insge- samt vier Schriftenwechsel. Aufgrund dieser Umstände ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Beschwerdeführerin obsiegt vorlie- gend in Bezug auf eine von vier Dispositiv-Ziffern. Ihr sind demnach drei Viertel der Gerichtskosten, im Umfang von Fr. 3'000.–, aufzuerlegen. Die- ser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
B-2940/2024 Seite 53 14.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- wendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, bei Fehlen einer solchen, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote einge- reicht. Entsprechend ihrem Obsiegen ist ihr eine reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 1'500.– zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Die Vor- instanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 15. Entscheide über Subventionen, auf welche kein gesetzlicher Anspruch be- steht, sind grundsätzlich nicht vor Bundesgericht anfechtbar (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Mit dem Widerruf bzw. der Rückforderung einer bereits aus- gerichteten Subvention wird jedoch faktisch in die Rechtsstellung der be- troffenen Person eingegriffen (Urteil des BGer 2C_735/2014 vom 7. August 2015 E. 1.2.2 m.w.H.). Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts die Beschwerde in solchen Fällen zulässig (vgl. Urteile des BGer 2C_48/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.1; 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 1.1; 2C_117/2024 vom 13. Juni 2024 E. 3.1; 2C_429/2018 vom 25. Mai 2020 E. 1.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-4488/2021 vom 7. Au- gust 2023 E. 11). (Dispositiv nächste Seite)
B-2940/2024 Seite 54 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.– festgesetzt und im Umfang von Fr. 3'000.– der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 1'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Chiara Piras Silas Bänziger
B-2940/2024 Seite 55 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. Januar 2026
B-2940/2024 Seite 56 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)