B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 10.10.2023 (9C_292/2023)
Abteilung II B-2880/2022
Urteil vom 13. März 2023 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Lukas Abegg.
Parteien
gegen
Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Schwanengasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenentscheid.
B-2880/2022 Seite 3 Sachverhalt: A. Mit Antrag vom 27. September 2021 legten die Beschwerdeführerinnen den gemeinsamen Tarif 4i (GT 4i) als Einigungstarif der Vorinstanz zur Ge- nehmigung vor. Im Zuge dieses Verfahrens zeigte die Vorinstanz an, dass sie ihre Praxis der Festlegung der Kosten zu ändern beabsichtige. Die Be- schwerdeführerinnen konnten sich zu dieser Frage äussern und waren der Ansicht, dass die bisherige Praxis beibehalten werden sollte. B. Mit Beschluss vom 21. Mai 2022 genehmigte die Vorinstanz den GT 4i. In ihrem Beschluss änderte die Vorinstanz ihre Praxis der Verlegung der Kos- ten. Neu wurde der relevante Streitwert nicht mehr aufgrund der Anträge der Parteien – welcher bei Einigungstarifen wie vorliegend bei null liegt – ermittelt, sondern aufgrund des Unterschieds zwischen der Situation ohne Tarif und der Situation mit Tarif. Entsprechend setzte die Vorinstanz in ih- rem Beschluss die Kosten des Verfahrens auf Fr. 15'000.– fest. C. Die Beschwerdeführerinnen legten mit Schriftsatz vom 1. Juli 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In ihrer Beschwerdeschrift fechten die Beschwerdeführerinnen die materielle Beurteilung der Vor- instanz des GT 4i nicht an, diese gebe keinen Anlass zur Rüge. Die Be- schwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Praxisänderung der Vor- instanz und damit gegen den Kostenentscheid im Beschluss vom 21. Mai 2022. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren.
B-2880/2022 Seite 4 Vorinstanz die Streitwerttabelle von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kos- ten und Entschädigung im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR. 172.041.0, VKEV) anwandte, obschon vorliegend keine strittige Sa- che zu beurteilen sei. Zudem definiere sie einen eigenen d.h. rechtsfehler- haften Umgang mit der Streitwerttabelle, indem sie der Berechnung nicht den eigentlichen Streitwert, sondern eine Prognose über die künftigen Ein- nahmen aus dem Einigungstarif zu Grunde lege. Die Beschwerdeführerin- nen sind der Ansicht, für nicht streitige Angelegenheiten wie die Genehmi- gung von gemeinsamen Tarifen würde Art. 33b Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) eine mögliche gesetzliche Grundlage bieten. Im Übrigen verletze die neue Praxis das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip und sei auch aus diesem Grund gesetzeswidrig. E. Mit Stellungnahme vom 30. August 2022 liess sich die Vorinstanz verneh- men. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen be- gründet die Vorinstanz ihre Stellungnahme damit, dass für die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 VKEV eine genügende gesetzliche Grundlage im Urhe- berrecht bestehe, eine Anwendung der Allgemeinen Gebührenverordnung (SR. 172.041.1, AllGebVo) zu keiner Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips führen würde und für die Anwendung von Art. 33b VwVG kein Raum bestehe. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 21. Mai 2022. F. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 8. September 2022 replizieren die Beschwerdeführerinnen auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und bekräftigen ihren Standpunkt aus der Beschwerde. G. Mit Eingaben je vom 14. September 2022 nahmen die Nutzerverbände SWICO, Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) so- wie Swisstream, Schweizerischer Verband der Streaming Anbieter eben- falls Stellung. Sie teilen die in der Beschwerde ausgeführten Argumente und sind der Auffassung, dass die bisherige Gebührenpraxis gerechtfertigt war bzw. dass kein Anlass zur Änderung bestehe. H. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 teilt ProLitteris mit, dass die Vorinstanz einen Beschluss zum Gemeinsamen Tarif 8 mit Datum 2. Dezember 2022
B-2880/2022 Seite 5 erliess, wobei Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 22'021.50 verhängt wurden. ProLitteris teilt weiter mit, dass sie zur Vermeidung eines zusätzli- chen Beschwerdeverfahrens zur gleichen Rechtsfrage keine Beschwerde gegen den Kostenentscheid im Beschluss zum Gemeinsamen Tarif 8 er- hebe. Gleichzeitig führt ProLitteris aus, dass sie dennoch weiterhin der Auf- fassung sei, die Berechnung der Verfahrenskosten aufgrund der Vergü- tungssumme während der Tarifdauer sei nicht rechtens. Sie halte an der Argumentation in der Beschwerde vom 1. Juli 2022 fest. I. Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht abgehalten. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen de- tailliert eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 74 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Okto- ber 1992 [URG, SR 231.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f VGG). Der Beschluss der Tarifgenehmigung vom 23. November 2016 ist eine indivi- duell-abstrakte Verfügung, die der Beschwerde unterliegt (Art. 5 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, sind durch den Beschluss besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie haben den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und ihre Beschwerdeschriften frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Den Nutzerverbänden SWICO, Dachverband der Urheber- und Nach- barrechtsnutzer (DUN) und Swisstream, dem Schweizerischer Verband der Streaming Anbieter sowie dem Konsumentenforum (kf), die am vor- instanzlichen Verfahren ebenfalls teilgenommen haben, wurde die Be- schwerde zur Kenntnis gebracht und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äussern (vgl. Art. 57 VwVG). Diese Ge- legenheit wurde wahrgenommen. Es wurden indes keine Anträge in der Sache gestellt; auch eine Teilnahme als Partei wurde nicht beantragt (siehe zur Parteistellung Art 6 VwVG).
B-2880/2022 Seite 6 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem überprüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Streitig im vorliegenden Verfahren ist einzig die Frage, ob die von der Vorinstanz bezüglich der Bemessung der Verfahrensgebühren vorgenom- mene Praxisänderung zu Recht erfolgte. Die Angemessenheit des GT 4i ist nicht Streitgegenstand. 2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung muss sich eine Praxisänderung auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zu- treffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzes- zwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsan- schauungen entspricht (BGE 148 V 286 E. 9; 148 V 84 E. 7.1.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5 mit Hin- weisen). 3. Nach Art. 16a Abs. 1 der Urheberrechtsverordnung vom 26. April 1993 (URV, SR 231.11) sind Gebühren sinngemäss nach den Art. 1 Bst. a, 2 und 14 bis 18 VKEV zu bemessen. Art. 1 Bst. a definiert die Verfahrenskosten indem auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG verwiesen wird, Art. 2 Abs. 1 VKEV legt fest, dass bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen die Spruchgebühr 100 – 5'000 Franken beträgt, bei Streitigkeiten mit Vermögensinteressen wird die Spruchgebühr anhand einer in Abs. 2 festgehaltenen Streitwertta- belle ermittelt. Die Art. 14 bis 18 VKEV enthalten Bestimmungen über die Kanzleigebühren. Der Vorinstanz wird somit nicht nur bei der Frage der Auslegung der Be- griffe Streitigkeiten mit oder ohne Vermögensinteresse ein Beurteilungs- spielraum, sondern bei der Veranschlagung der konkreten Kostenhöhe
B-2880/2022 Seite 7 auch ein Ermessen eingeräumt. Letzteres ist pflichtgemäss wahrzuneh- men (BGE 138 I 305 E. 1.4.3 und 123 V 150 E. 2 je mit Hinweisen). 4. Bis zum hier angefochtenen Entscheid ging die Vorinstanz bei einem Ge- nehmigungsverfahren für die von den Verwertungsgesellschaften aufge- stellten Tarife von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus und berück- sichtigte ihren Angaben nach das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip als verfassungsmässige Schranken. Bei Einigungstarifen stufte sie das Vermögensinteresse gemäss Streitwerttabelle von Art. 2 Abs. 2 VKEV auf "0 – 10'000 Franken" ein, woraus eine Gebühr in der Höhe von "100 – 4'000 Franken" resultierte (statt vieler: Beschluss der ESchK vom 9. Dezember 2021 GT 7 E. 12). Mit Beschluss vom 21. Mai 2022 änderte die Vorinstanz ihre Praxis der Berechnung der Verfahrensgebühren. Zum Anlass für diese Praxisände- rung nahm sie BGE 148 II 92 vom 22. Oktober 2021 betreffend die Unter- stellung der Handlungen in einem Tarifgenehmigungsverfahren unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3). Die Vorinstanz interpretierte dieses Urteil dahingehend, dass sie bei Vorliegen eines einvernehmlichen Tarifs und bei fehlender Anfechtung durch eine Drittpartei als Garant des öffent- lichen Interesses handle und somit nicht die Funktion habe, über die Schlussfolgerungen der Parteien zu entscheiden. Entsprechend sieht die Vorinstanz den Zweck eines Tarifgenehmigungsverfahrens darin, den be- troffenen Verwertungsgesellschaften die Wahrnehmung der Rechte zu er- möglichen, welche der Aufsicht des Bundes unterstellt sind. Denn erst nach Inkrafttreten seien die Tarife der Verwertungsgesellschaften für das Zivil- gericht bindend. Das vermögensrechtliche Interesse bestehe demnach in der Differenz zwischen einer Situation ohne Tarif, in der die Verwertungs- gesellschaften diese Rechte nicht geltend machen könnten, einerseits, und der Situation mit Tarif andererseits. Damit orientiert sich die Vorinstanz für die Berechnung des Streitwerts neu an den künftigen Einnahmen des ge- meinsamen Tarifs während seiner Gültigkeit, was gestützt auf die vorer- wähnte Tabelle in Art. 2 Abs. 2 VKEV zu einer signifikant höheren Gebühr, hier im Betrag von Fr. 15'000.–, führt. Die Beschwerdeführerinnen machen demgegenüber geltend, bei einem Ei- nigungstarif lägen die Parteien nicht im Streit; es handle sich folglich nicht um eine "Streitigkeit". Art. 2 VKEV sei daher schon dem Wortlaut nach nicht anwendbar. Als mögliche Grundlage käme jedoch Art. 33b VwVG in Frage.
B-2880/2022 Seite 8 5. Art. 16a URV verweist für die Bemessung der Spruchgebühr auf eine sinn- gemässe Anwendung der Art. 1 Bst. a, 2 und 14 bis 18 VKEV ohne weitere Normen zu nennen, welche die Gebühren von nicht streitigen Tarifgeneh- migungsverfahren regeln würden. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Verordnungsgeber beim Erlass der URV durchaus bewusst war, dass urheberrechtliche Tarife sowohl strittig als auch unstrittig sein können und dadurch ein rein wörtliches Verständnis der VKEV den Bedürfnissen der URV in nicht strittigen Angelegenheiten nicht gerecht werden würde. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Art. 2 VKEV weni- ger eng auslegt und auch auf nicht streitige Verfahren, wie das vorliegende, anwendet. Der Hauptantrag ist damit abzuweisen. Da gemäss Art. 4 VwVG Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfah- ren eingehender regeln, den Regeln des VwVG grundsätzlich vorgehen, bleibt für die Anwendung der von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Bestimmung von Art. 33b VwVG kein Raum. 6. 6.1 Bei Tariffragen handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung um Streitigkeiten mit Vermögensinteressen (BGE 142 III 145 E. 6.1;135 II 172 E. 3.1, GT 3e). Damit kommt die Streitwerttabelle gemäss Art. 2 Abs. 2 VKEV zur Anwendung. Die Vorinstanz beziffert das Vermögensinteresse im vorliegenden Fall auf den Betrag der während der Laufzeit des Tarifs zu veranschlagenden Ein- nahmen. Zur Begründung verweist sie auf den Zweck des Genehmigungsverfah- rens, der darin bestehe, den betroffenen Verwertungsgesellschaften auf- grund einer umfassenden Prüfung die Wahrnehmung der unter Bundes- aufsicht stehenden Rechte zu ermöglichen (angefochtener Beschluss E. 13.1.2). Dies ergebe sich einerseits aus BGE 148 II 92, andererseits aus der in Art. 59 Abs. 3 URG festgehaltenen Bindungswirkung. 6.2 In BGE 148 II 92 hielt das Bundesgericht soweit hier interessierend im Wesentlichen fest, dass die Vorinstanz im Rahmen der Genehmigung ei- nes Einheitstarifs keine Streitentscheidungsfunktion wahrnimmt, sondern als Genehmigungsbehörde amtet, die in der Wahrung des öffentlichen In-
B-2880/2022 Seite 9 teresses "am Schutz vor dem Missbrauch der Monopolstellung der Verwer- tungsgesellschaften" agiert (E. 7.4). Insoweit sich die Vorinstanz als Garant des öffentlichen Interesses sieht, bezieht sich diese Stellung also auf die Kontrolle von Missbrauch und ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass sie eine staatliche Aufgabe erfüllt (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Es ist somit aus dem soeben erwähnten Entscheid des Bundesgerichts nicht ersichtlich, inwiefern die durch die Vorinstanz vorzunehmende Prü- fung umfangreicher als eine Missbrauchskontrolle bzw. sogar eine umfas- sende Prüfung mit konstitutiver Wirkung sein solle. 6.3 Für die Beurteilung des Umfangs der vorzunehmenden Prüfung ein- schlägig scheint vielmehr der vorzitierte Art. 59 Abs. 1 URG zu sein. Art. 59 URG lautet wie folgt: " 1 Die Schiedskommission genehmigt einen ihr vorgelegten Tarif, wenn er in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist. 2 Sie kann nach Anhörung der am Verfahren beteiligten Verwertungsge- sellschaft und der Nutzerverbände (Art. 46 Abs. 2) Änderungen vorneh- men. 3 Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich." Eine grammatikalische Auslegung legt nahe, dass sich die Tätigkeit der Vorinstanz in erster Linie auf die Prüfung der Angemessenheit beziehen muss. Wird doch in allen verbindlichen Sprachfassungen (Art. 14 Abs. 1 PublG; BGE 142 II 100 E. 4.1) von "angemessen", "équitable" resp. "ade- guate" gesprochen. Im Rahmen einer systematischen Auslegung ist weiter auf Art. 60 URG zu verweisen, der sich dazu äussert, welche Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit heranzuziehen sind. Auch bei einer historischen Auslegung ist davon auszugehen, dass es die Hauptaufgabe der Vorinstanz ist, eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. In den Er- läuterungen zu den Änderungen der URV (www. ige.ch > recht und politik
immaterialgüterrecht national > urheberrecht > revision des urheber- rechts > archiv > Teilrevision 2008; letztmals abgerufen am 19. Dezember 2022), welche aufgrund der Teilrevision des URG von 2008 vorgenommen werden mussten, war ursprünglich zwar geplant, dass die Schiedskommis- sion in bestimmten Fällen auch die Rechtsgrundlage eines Tarifs prüft. Der entsprechende Art. 9 Abs. 4 E-URV wurde aber im Verlauf der Revision fallengelassen. Er fand keinen Eingang in die aktuell gültige Fassung der URV.
B-2880/2022 Seite 10 Die Frage, was die gerichtsverbindliche Prüfungsbefugnis beinhaltet, darf indessen nicht mit der Frage verwechselt werden, auf welche Geschäfte die Vorinstanz einzutreten hat. So ist es selbstredend auch Pflicht und Recht der Vorinstanz, vorfrageweise abzuklären, ob überhaupt tariffähige Rechte bestehen, da sie von Amtes wegen den Umfang ihrer Zuständigkeit prüfen muss (vgl. BGE 140 II 483 E. 6.7 "Tarif A Swissperform"). Im selben Urteil führt das Bundesgericht aber auch aus, dass die Zivilgerichte, denen die erneute Überprüfung der Angemessenheit eines Tarifes verwehrt ist, darüber zu wachen haben, dass aus den Tarifen im Einzelfall keine geset- zeswidrigen Vergütungsansprüche abgeleitet werden (mit Hinweisen auf BGE 135 II 172 E. 2.3; 125 III 141 E 4a sowie 127 III 26 E.4 und Urteil des BGer 4A_482/2013 vom 19. März 2014 E. 2.2.2). Illustrativ führt das Bun- desverwaltungsgericht in BVGE 2011/2 E. 6.2 denn auch aus, dass eine Tarifgenehmigung eine fehlende Rechtsgrundlage nicht zu ersetzen ver- möge und ein Gericht mit Bezug auf die Frage, ob die Nutzung überhaupt der Bundesaufsicht unterstehe, nicht binde. Nicht mehr in Frage stellen könne ein Gericht lediglich die Angemessenheit eines Tarifs. 6.4 Es trifft somit zwar zu, dass rechtskräftige Tarife für die Gerichte ver- bindlich sind, die Tariftätigkeit, d.h. die Wahrnehmung der Rechte der Kol- lektivverwertung, wird den Verwertungsgesellschaften jedoch nicht auf- grund von Art. 59 URG ermöglicht. Einschlägig wäre hier wohl vielmehr Art. 46 Abs. 1 URG, der unter dem 4. Titel des URG, der von den Verwer- tungsgesellschaften und deren Rechten und Pflichten handelt festhält, dass die Verwertungsgesellschaften verpflichtet sind, für die von ihnen ge- forderten Vergütungen Tarife aufzustellen. 6.5 In ihrer Argumentation verkennt die Vorinstanz demnach ihre sachliche Zuständigkeit. Richtigerweise erstreckt sich diese lediglich auf die Prüfung der Angemessenheit eines Tarifs und besteht nicht darin, als grundsätzli- cher Garant zur Ausübung tarifunterstellter Rechte zu fungieren.
B-2880/2022 Seite 11 7. 7.1 Dass das Vermögensinteresse nach Art. 2 Abs. 2 VKEV nur aus Streit- objekten bestehen kann, deren Regelung auch in die sachliche Zuständig- keit einer Behörde fallen, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden (vgl. MICHAEL FREY, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Diss., Zürich 2017, Rz. 23 und 82). 7.2 Entsprechend kann sich das Vermögensinteresse hier nur aus allfälli- gen Differenzen der Angemessenheitsbewertung ergeben. Angesichts der gestützt auf Art. 59 Abs. 2 URG von der Vorinstanz vorzu- nehmenden möglichen Änderungen (vgl. Botschaft zu einem Bundesge- setz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechts- gesetz, URG], BBl 1989 III 477, S. 564) ist aber entgegen den Ausführun- gen der Beschwerdeführerinnen auch bei einem Einigungstarif mit gleich- lautenden Anträgen der Parteien nicht per se von einem Streitwert von 0.– Franken auszugehen. 7.3 Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Behandlung des Antrages um Genehmigung des Tarifs, auf den sich die Parteien geeinigt hatten, auf dem Zirkulationsweg. Von Drittparteien wurden keine gegenteiligen Anträge ge- stellt (vgl. zu den Drittparteien BGE 135 II 172 E. 2.3.1). Es wurde auch keine (mündliche) Anhörung der Parteien durchgeführt. 7.4 Die zu veranschlagenden Vermögensinteressen sind somit als gering einzuschätzen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis vorliegend rechtsfehlerhaft gehandelt, in- dem sie die Verfahrenskosten nicht innerhalb der Streitwerttabelle von Art. 2 Abs. 2 VKEVauf "0 – 10'000 Franken" festlegte (zur Frage nach der Unterscheidung zwischen der Auswahl der Tabellenkategorie und dem Er- messen der Berechnung der Kostenhöhe innerhalb der gewählten Katego- rie vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3). Da sich die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung nicht auf sachliche Gründe stützt, erweist sie sich als unzulässig. 8. Die Beschwerde ist somit bezüglich des Eventualbegehrens gutzuheissen. Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses ist aufzuheben und das Geschäft ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, sodass diese die Verfahrenskosten
B-2880/2022 Seite 12 in Ausübung ihres Ermessens innerhalb des in obigen Erwägungen ausge- führten Rahmens festlegen kann. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen ist unter diesen Um- ständen nicht mehr einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind trotz geringfügigem Unterlie- gen der Beschwerdeführerinnen keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den Beschwerdeführerinnen ist der geleistete Kostenvor- schuss nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 9.2 Den weitgehend obsiegenden Beschwerdeführerinnen ist eine Partei- entschädigung für die ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kosten- note festzusetzen. Ist wie im vorliegenden Fall keine Kostennote einge- reicht worden, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten für die notwendig erwachsenen Kosten fest (Art. 14. Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– als angemessen. 9.3 Besteht keine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64. Abs. 2 VwVG). 10. Den am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Nutzerverbänden SWICO, Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) und Swis- stream, Schweizerischer Verband der Streaming Anbieter sowie dem Kon- sumentenforum (kf), ist das Dispositiv des vorliegenden Urteils zuzustellen.
B-2880/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses vom 21. Mai 2022 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird an- gewiesen, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Erwä- gungen neu zu verlegen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdefüh- rerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.– wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils in voller Höhe zurückerstattet. 3. Den Beschwerdeführerinnen wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 4'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Ein Auszug des Ur- teils (Dispositiv) wird den weiteren im vorinstanzlichen Verfahren beteilig- ten Parteien zugestellt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Lukas Abegg
B-2880/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. März 2023
B-2880/2022 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. TC 4i [2022-2024]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde) – den übrigen Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv; Einschreiben)