B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2864/2017
Urteil vom 4. Mai 2018 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
Parteien
X._______ AG, vertreten durch Troesch Scheidegger Werner AG, Patent- und Markenanwälte, Beschwerdeführerin und Widerspruchsgegnerin,
gegen
Y._______ S.p.A., vertreten durch die Rechtsanwälte Bernhard Volken und/oder Nicolas Bischoff, FMP Fuhrer Marbach & Partner, Beschwerdegegnerin und Widersprechende,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 15003, Internationale Registrierung Nr. 1'231'145 "7seven [fig.]" / CH-Marke Nr. 686'836 "SEVENFRIDAY".
B-2864/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 22. Januar 2016 hinterlegte die Beschwerdeführerin die Wortmarke CH 686‘836 „SEVENFRIDAY“. Die Marke wurde am 20. April 2016 im Swissreg veröffentlicht und ist unter anderem für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragen: Detailhandel; Detailhandel über globale Computernetzwerke; Detailhandel und Detailhandel über globale Computernetzwerke mit Uhren, Schmuck, Par- fümeriewaren, Mittel zur Schönheitspflege, Fahrzeugen, Waren aus Leder und Lederimitationen, Bekleidungsstücken, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, Mu- sikinstrumenten, Möbeln, Waren aus Kunststoff, Spielen, Spielzeug, Turn- und Sportartikeln, Bier und alkoholfreien Getränken. B. B.a Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2016, vertreten durch ihren ehemaligen Rechtsvertreter, in italienischer Sprache teilweise Widerspruch und beantragte deren teilweisen Widerruf für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35. Sie stützte sich da- bei auf ihre internationale Registrierung 1‘231‘145 „7seven“ [fig.], welche am 8. Januar 2015 in der Gazette des marques internationales 2014/52 veröffentlicht wurde. Die internationale Registrierung sieht wie folgt aus:
und ist unter anderem in Klasse 35 für die nachstehenden Dienstleistungen hinterlegt: Services de détail, ventes en gros et ventes en ligne en rapport avec des ap- pareils et instruments optiques, lunettes de vue, lunettes de soleil, lunettes, cadres, lunettes de sport, dispositifs de protection personnelle contre les acci- dents, les irradiation et le feu, étuis pour agendas électroniques, pour appa- reils photographiques, pour lunettes, pour disques compacts, DVD et cas- settes vidéo, pour ordinateurs portables, pour téléphones et téléphones mo- biles, pour téléphones intelligents, housses pour téléphones mobiles, pour smartphones, pour tablettes électroniques et pour produits électroniques et/ou informatiques, machines à calculer, calculatrices de poche, étuis pour calcu- latrices, Clés USB, produits d'imprimerie, y compris articles de papeterie, dé- calcomanies (transferts), signets, billets, étiquettes, cartes, cartes de visite professionnelles, cartes de voeux, invitations, autocollants, cartes/chèques- cadeaux, cahiers d'écriture ou de dessin, agendas, blocs-notes, blocs-notes,
B-2864/2017 Seite 3 affiches, calendriers, photographies, publications imprimées, livres, pério- diques, guides et manuels, magazines, journaux, lettres d'informations, cata- logues, brochures et dépliants, articles de correspondance, y compris papier à lettres et enveloppes, nécessaires d'articles de papeterie, articles et instru- ments d'écriture et de dessin, à savoir stylos, stylos-billes, stylographes, mar- queurs à pointe feutre, marqueurs permanents, surligneurs, marqueurs surli- gneurs, stylos-billes, stylos à pointe feutre, crayons, craie, craies grasses, étuis à stylo et pour le dessin, planificateurs quotidiens et hebdomadaires, classeurs à anneaux, cartons à dessin, classeurs à feuillets mobiles, papier pour l'emballage de cadeaux, sacs à provisions en papier, matières plastiques pour le conditionnement, sacs d'alpinistes, sacs à dos, sacs d'écoliers, sacs à bandoulière pour le port de bébés, sacs, sacs à provisions, sacs de voyage et sacs à dos pour le voyage, sacs et sacs fourre-tout pour le sport, sacs à main, sacs de camping, sacs de plage, sacs à dos de randonnée et d'escalade, car- tables, serviettes, portefeuilles, porte-monnaie, étuis pour clés, sacs à porter sur les hanches, valises, parapluies, malles, cannes, valises de week-end, va- nity cases, sacs-cadeaux en papier ou matières plastiques, sacs-housses pour vêtements, sacs à roulettes, sacs à dos à roulettes et mallettes à rou- lettes. B.b Nach Eingang der Widerspruchsantwort der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2017 wurde die Instruktion mit Verfügung vom 20. Januar 2017 abgeschlossen. C. Mit Verfügung in italienischer Sprache vom 10. April 2017 hiess die Vorinstanz den Widerspruch gut und widerrief die Eintragung der Schwei- zer Marke „SEVENFRIDAY“ für sämtliche in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Ferner ordnete sie an, dass die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.– dem Institut verbleibe (Disposi- tiv-Ziff. 3). Weiter verpflichtete sie die Widerspruchsgegnerin bzw. Be- schwerdeführerin, der Widersprechenden bzw. Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.– (einschliesslich Ersatz der Wider- spruchsgebühr) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4). In der Sache bejahte die Vorinstanz eine Verwechslungsgefahr aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der erhöhten Gleichartigkeit der Dienst- leistungen, welche mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad erworben würden. Der Widerspruchsmarke wurde eine durchschnittliche Kennzeich- nungskraft bzw. ein normaler Schutzumfang zuerkannt. Die Vorinstanz be- trachtete die vollständige Übernahme des Hauptbestandteils der Wider- spruchsmarke „seven“ in der angefochtenen Marke als entscheidend für die Bejahung der Verwechslungsgefahr. Ihrer Ansicht nach vermag die Hin- zufügung des Wortelements „FRIDAY“ in der angefochtenen Marke keinen unterschiedlichen Gesamteindruck zu erzeugen.
B-2864/2017 Seite 4 D. Mit Schreiben vom 12. April 2017 wies die Vorinstanz die Widerspruchs- gegnerin darauf hin, dass in der Verfügung vom 10. April 2017 die Wider- spruchsmarke aufgrund eines Versehens falsch abgebildet wurde. Deshalb liess sie der Widerspruchsgegnerin eine korrigierte Fassung der erwähnten Verfügung zukommen, mit der Mitteilung, dass die Korrektur ohne Einfluss für das Dispositiv und den Inhalt der Verfügung bleibe und auch keinen Einfluss auf den Fristablauf habe. E. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 10. April 2017 hat die Wider- spruchsgegnerin am 18. Mai 2017 Beschwerde in deutscher Sprache beim Bundesverwaltungsgericht erhoben mit dem Rechtsbegehren, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und die Eintragung der angefochtenen Marke sei vollumfänglich zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung macht sie bezüglich der Gleichartigkeit der sich gegen- überstehenden Dienstleistungen geltend, dass die Vergleichsmarken be- treffend „Detailhandel“ identisch seien. Mit Bezug auf die weiteren Dienst- leistungen anerkennt die Beschwerdeführerin nur teilweise eine gewisse Ähnlichkeit. Auch wenn bei der Beurteilung der Gleichartigkeit der Dienst- leistungen die Registereintragung massgeblich sein sollte, seien aus ihrer Sicht zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen. Aus Abklärungen aufgrund der Webseiten, Handelsregisterauszüge und Kundenbewertungen würden die angesprochenen Zielgruppen nämlich ableiten, dass die Inhaberinnen der Vergleichsmarken nichts miteinander zu tun haben. Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien weder schriftbildlich noch klanglich oder begrifflich ähnlich, so dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Sie geht davon aus, dass das Kernelement der Widerspruchsmarke aus der sich am Markenanfang be- findenden Ziffer „7“ bestehe, wohingegen der Buchstabenfolge „SEVEN“ nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Kern der angefochtenen Marke bilde das klar erkennbare Substantiv „FRIDAY“. Hingegen habe der Wortbestandteil „SEVEN“ für sich allein genommen keine eigenständige Bedeutung. Nur in Kombination mit dem Zusatz „FRIDAY“ würde „SEVEN“ die Philosophie von „carpe diem“ verkörpern sowie den Gedanken vermit- teln, wonach jeder der sieben Wochentage mit Lebensfreude genutzt und genossen werden soll. Da das Zeichen „7seven“ immer gedanklich verar- beitet (transcodiert) und als „sevenseven“ oder „77“ bzw. „double seven“ gelesen und verstanden werde, seien die Wortelemente „sevenseven“ und
B-2864/2017 Seite 5 „SEVENFRIDAY“ zu vergleichen. Entgegen der vorinstanzlichen Beurtei- lung werde das Zahlwort „SEVEN“ durch Hinzufügen des Begriffs „FRIDAY“ auf der Ebene des Sinngehalts eindeutig verändert. Der abwei- chende Sinngehalt der angefochtenen Marke genüge unter Berücksichti- gung des beschränkten Schutzbereichs der Widerspruchsmarke, um eine Verwechslungsgefahr zu bannen. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 ordnete das Bundesverwal- tungsgericht insbesondere an, das Rechtsmittelverfahren in deutscher Sprache weiterzuführen. Die Frist für die Einreichung allfälliger Anträge be- züglich der Verfahrenssprache liessen die Verfahrensbeteiligten in der Folge ungenutzt verstreichen. G. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 beantragt die Widersprechende und Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kostennote, die vollumfäng- liche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Wesentlichen schliesst sie sich der Beurteilung der Vorinstanz an. H. Die Vorinstanz verzichtete mit innert einmal erstreckter Frist eingereichter Eingabe vom 21. August 2017, unter Einsendung der Vorakten, auf eine Vernehmlassung. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde unter Hinweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfü- gung. I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. August 2017 reichte die Beschwerde- führerin zusätzliche rechtliche Ausführungen ein. Insbesondere stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die jüngeren Bundesgerichtsentscheide BGE 139 III 176 f. – „YOU“ und 4A_330/2014 ausser Acht gelassen habe. In Anwendung dieser Praxis kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass der englische Begriff „seven“ ein elementares Wort der englischen Umgangssprache darstelle und als Pendant zum deutschen „sieben“ in der Schweiz durchwegs bekannt sei, weshalb er für den ungehinderten Ge- brauch im Geschäftsverkehr freigehalten werden müsse. Indem sich die Beschwerdegegnerin des englischen Begriffs „seven“ bediene, nehme sie
B-2864/2017 Seite 6 daher eine geringe Kennzeichnungskraft mit entsprechend engem Schutz- bereich in Kauf. Ferner leitet die Beschwerdeführerin die Freihaltebedürf- tigkeit des Zeichens „SEVEN“ aus der aus ihrer Sicht hohen Anzahl Vor- eintragungen in der Schweiz (81 Schweizer Marken und über 50 internati- onale Registrierungen) ab, wobei der Einbezug von Marken mit der Ziffer 7 zu einer grösseren Verwässerung führen würde. Sodann findet sie es nicht nachvollziehbar, dass die Übernahme der Elemente „CADDY“, „BOOS- TER“, „SAP“, „JUMP“, „PLUS“ und „CHIC“ in jüngere Marken gemäss Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts statthaft sein soll, nicht aber die Ver- wendung des Elements „SEVEN“ in Verbindung mit dem Element „FRIDAY“. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die Praxis der Rekurskommission für Geistiges Eigentum sowie auf einen Entscheid des deutschen BPatG – go seven [fig.] / seven [fig.], wonach insbesondere die Zahlenbezeichnung „seven“ einen verminderten Schutzbereich geniesse. J. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 14. September 2017 auf eine Vernehmlassung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. August 2017 und hält an der beantragten Beschwerdeabweisung fest. K. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2017 ihre Stellungnahme zur Nacheingabe der Beschwerdeführerin vom 9. August 2017 ein. Sie hält an der vollumfänglichen Abweisung der Be- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin fest. Ergänzend brachte sie vor, dass eine Zeichenähn- lichkeit allein wegen der vollumfänglichen Übernahme des unterschei- dungskräftigen Kerns der Widerspruchsmarke „SEVEN“ im angefochtenen Zeichen grundsätzlich zu bejahen sei. Demzufolge würde der Zusatz „FRIDAY“ in der angefochtenen Marke nicht ausreichen, um eine Ver- wechslungsgefahr zu beseitigen. Ausserdem machte die Beschwerdegeg- nerin geltend, die Beschwerdeführerin könne aus den zitierten Entscheiden des Bundesgerichts nichts für den vorliegenden Fall herleiten, insbeson- dere nicht, dass „SEVEN“ nicht unterscheidungskräftig sei. Ferner führte sie an, dass keine Verwässerung der Widerspruchsmarke vorliege. L. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 wurde der Schriftenwechsel abge- schlossen, vorbehältlich allfälliger Instruktionen und/oder Parteieingaben. Zugleich wurde die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam gemacht,
B-2864/2017 Seite 7 dass sie entgegen ihren Ausführungen in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2017 keine Kostennote eingereicht habe. M. Am 17. und 18 Oktober 2017 liessen die Beschwerdegegnerin und Be- schwerdeführerin ihre Kostennoten zukommen, welche mit Verfügung vom 19. und 23. Oktober 2017 den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zuge- stellt wurden. N. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. Januar 2018 informierte die Be- schwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht, dass sie am 26. Juni 2017 bei der Vorinstanz einen Antrag auf Löschung des Schweizer Teils der internationalen Registrierung IR 1‘027‘920 der Beschwerdegegnerin gestellt habe. Diese sieht wie folgt aus:
Diesbezüglich verwies sie auf die im Löschungsverfahren eingegangene Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2018, insbeson- dere auf die in Rz. 17 und 19 enthaltene Behauptung, wonach die im Lö- schungsverfahren angefochtene Marke rechtserhaltend in der Wider- spruchsmarke gebraucht werde und die Verwendung der Widerspruchs- marke ebenfalls als Benutzung der im Löschungsverfahren angefochtenen Marke zu gelten habe, da Letztere hinter dem Schriftzug „seven“ klar er- kennbar bleibe. Damit halte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Kern der Widerspruchsmarke eben gerade nicht die Zeichenfolge „seven“ sei, sondern die am Anfang dieser Marke stärker zu beachtende Ziffer Sieben. Zu dieser Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2018 reichte die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2018 eine Stellungnahme ein, mit welcher sie gegen die Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin oppo- niert und unter Festhalten an ihren bisherigen Ausführungen ihren Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde bestätigt. Innert einmal er- streckter Frist erklärte die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 8. März 2018, auf die Einreichung einer Stellungnahme zu verzichten, wobei sie an ihrem Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Be- gründung in der angefochtenen Verfügung festhielt. Mit Verfügung vom 12. März 2018 wurden die Eingaben der Beschwerdegegnerin und Vorinstanz den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt.
B-2864/2017 Seite 8 O. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. April 2018, welche am 6. April 2018 den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde, ersucht die Beschwer- deführerin erneut um Gutheissung der eingangs der Beschwerde gestell- ten Rechtsbegehren. Weiter legt sie die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2017 bei, mit welcher das Verfahren hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Nichtigkeitsklage, welche sich auf die Widerspruchsmarke abstützte und gegen die Schwei- zer Marke „SEVENFRIDAY“ Nr. 661‘770 der Beschwerdeführerin gerichtet war, zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben wurde. Die Be- schwerdeführerin führt ergänzend aus, das Handelsgericht habe anlässlich der Referenzaudienz die Wortfolge "SEVEN" für nicht monopolisierbar er- klärt und in der Verwendung des Elements "SEVEN" in der Marke "SEVEN- FRIDAY" keine Verwechslungsgefahr mit der Marke "7seven" (fig.) erkannt. Somit stimme das Handelsgericht den rechtlichen Folgerungen der Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu, soweit sich diese auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Kennzeichnungsschwä- che (BGE 139 III 176 – „YOU“, 4A_330/2014 „THINK“) berufe. Zur soeben erwähnten Eingabe der Beschwerdeführerin hat die Beschwer- degegnerin am 20. April 2018, unter Festhalten an ihren bisherigen Aus- führungen und gestellten Rechtsbegehren, unaufgefordert eine Stellung- nahme eingereicht, die inzwischen den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis übermittelt wurde. Die aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare Auf- fassung des Handelsgerichts, wonach es sich bei der international re- gistrierten Marke IR Nr. 1‘231‘145 "7seven (fig.)" um eine Wiederholungsmarke handle und dieser Marke auch keine Priorität gegen- über der Schweizer Marke Nr. 661‘770 „SEVENFRIDAY“ zukomme, habe sie zum Rückzug der Nichtigkeitsklage veranlasst. Eine solche Einschät- zung sei nicht von präjudizieller Bedeutung. P. Die Parteien verzichteten stillschweigend auf die Durchführung einer öf- fentlichen Parteiverhandlung. Q. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B-2864/2017 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin hat als Widerspruchs- gegnerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG, Art, 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Rechtsvertreter haben sich durch Vorlage einer gültigen Vollmacht rechts- genüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist so- mit einzutreten. 2. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind unter anderem Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienst- leistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG). Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Art. 3 Abs. 1 MSchG gegen die Eintragung der jüngeren Marke innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung Widerspruch erhe- ben. Die jüngere angefochtene Marke wurde am 22. Januar 2016 hinterlegt und am 20. April 2016 im Swissreg veröffentlicht. Die ältere internationale Re- gistrierung wurde am 27. Januar 2014 registriert und am 8. Januar 2015 in der Gazette des marques internationales 2014/52 veröffentlicht. Im Fall ei- nes Widerspruchs gegen eine Schweizer Marke beginnt die Widerspruchs- frist am Tag der Publikation nach Mitternacht zu laufen (Richtlinien in Mar- kensachen, Stand 1.1.2017, Teil 6, Z. 2.5). Der am 19. Juli 2016 erhobene Widerspruch ist damit rechtzeitig erfolgt. 3. 3.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für glei- che oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MSchG). An die Unterschiedlichkeit der Waren und Dienst-
B-2864/2017 Seite 10 leistungen sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Zeichen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 445, E. 3.1 „Appenzel- ler“; 128 III 99, E. 2.c „Orfina“; 122 III 382, E. 3a „Kamillosan/Kammillon“; 121 II 377, E. 2a „Boss/Boks“). Dabei sind die Aufmerksamkeit der mass- gebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke zu berücksichtigen (BGE 121 III 378, E. 2.a „Boss/Boks“; Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013, E. 2.1 „Gallo/Gallay [fig.]“, m.H.). 3.2 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen wird grundsätzlich anhand der Einträge im Markenregister beurteilt (Urteile des BVGer B-3328/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 5.1 „STINGRAY/ROAMER STINGRAY“, B-4772/2012 vom 12. August 2013 E. 2.2 „Mc [fig.]/MC2 [fig.]“). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen spre- chen u.a. eine einheitliche Wertschöpfungskette, ein sinnvolles Leistungs- paket der zu vergleichenden Waren und deren marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit mit gleichen Abnehmerkreisen und Ver- triebsstätten (vgl. Urteil des BVGer B-2269/2011 vom 9. März 2012, E. 6.5.1 „Bonewelding [fig.]“; B-758/2007 vom 26. Juli 2007, E. 5.1 „G-mode/Gmode“; GALLUS JOLLER, in: Noth / Bühler / Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 271 ff.). 3.3 Zur Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der zu vergleichenden Marken ist grundsätzlich auf die Registrierung abzustellen (BGE 116 II 609, E. 2.c „Fioretto“; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Schweizerisches Immaterial- güter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz 204 ff.). Da zwei Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, ist der Gesamteindruck im Erinnerungsbild der Abnehmer zu prüfen (BGE 121 III 377, E. 2.a „Boss/Boks“; 119 II 476, E. 2.d „Radion/Radomat“; MARBACH, a.a.O., Rz 867). Dem Zeichenanfang sowie -ende kommen dabei in der Regel eine höhere Bedeutung zu, da sie besser im Gedächtnis haften blei- ben (BGE 127 III 160, E. 2.b „Securitas/Securicall“; 122 III 382, E. 5.a „Kamillosan/Kamillon“; Urteil des BVGer B-142/2009 vom 6. Mai 2009, E. 2.3 „Pulcino/Dolcino“). 3.4 Für die Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160, E. 2.b/cc „Securitas/Securicall“). Den Wortklang prägen insbesondere das Silbenmass, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale, während das Schriftbild vor allem durch die Wortlänge und durch die Ei- genheiten der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird (BGE 127 III
B-2864/2017 Seite 11 160, E. 2.b „Securitas/Securicall“; 122 III 382, E. 5.a „Kamillosan/Kamillon“; 121 III 377, E. 2.b „Boss/Boks“). Bereits die Nähe auf einer dieser Beurtei- lungsebenen kann genügen, um auf Zeichenähnlichkeit zu schliessen. An- dererseits kann die Ähnlichkeit auf einer Ebene durch Unterschiede auf einer anderen Ebene neutralisiert werden, so zum Beispiel ein ähnlicher Wortklang durch einen abweichenden Sinngehalt (Urteil des BVGer B-142/2009 vom 6. Mai 2009, E. 2.3 „Pulcino/Dolcino”, m.H.). Die Marken- prüfung erfolgt gleichberechtigt in Bezug auf alle vier Landessprachen, wo- bei die Nähe in einer Sprache genügen kann, um die Zeichenähnlichkeit zu bejahen (BGE 131 III 495, E. 5 „Felsenkeller“; 128 III 447, E. 1.5 „Première“; Urteil des BVGer B-484/2013 vom 15. August 2014, E. 2.3 „Couronné“). 3.5 Bei kombinierten Wort-/Bildmarken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Kennzeichnungskraft zu gewichten. Entscheidend für den Ge- samteindruck sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während kenn- zeichnungsschwache Wort- und Bildelemente diesen weniger beeinflus- sen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- wie auch Bildele- mente, so können diese den massgeblichen Erinnerungseindruck gleich- ermassen prägen (Urteile des BVGer B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 2.4 "Efe [fig.]/Eve" und B-7500/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 6.4 "Diva Cravatte [fig.]/DD Divo Diva [fig.]" je mit Hinweisen). Entspre- chend kann bereits angesichts einer hohen Zeichenähnlichkeit in Bezug auf das Wort- oder das Bildelement eine Verwechslungsgefahr resultieren (MARBACH, a.a.O., N. 930 f.). Sind die Bildelemente einer kombinierten Wort-/Bildmarke nur wenig kennzeichnungskräftig, treten sie beim Zei- chenvergleich in den Hintergrund (Entscheid der RKGE vom 10. Februar 2004 E. 10 SPEEDO/Speed Company [fig.], veröffentlicht in sic! 2004 S. 578 f.). 3.6 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzu- rechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen ver- sehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zuge- rechnet werden. Die Verwechslungsgefahr ist eine unmittelbare, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, und eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteil des BVGer B-2296/2014 vom 29. Juni 2015, E. 3.5 „ysl [fig.]/sl skinny love [fig]“;
B-2864/2017 Seite 12 B-531/2013 vom 21. Oktober 2013, E. 2.5 „Gallo/Gallay [fig.]“; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 22 f.). 3.7 Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt gestützt auf die Schutzwirkung, welche der Widerspruchsmarke im Hinblick auf ihre Kenn- zeichnungskraft zukommt (BGE 122 III 382, E. 2.a „Kamillosan/Kamillon“; MARBACH, a.a.O., Rz 942 ff., 975 ff.). Die Kennzeichnungskraft bezeichnet die Fähigkeit einer Marke, sich dem Publikum als Marke einzuprägen; in Abgrenzung von der abstrakt zu beurteilenden Unterscheidungskraft kann sich die Kennzeichnungskraft im Lauf der Zeit verändern, indem beispiels- weise eine Marke durch Benutzung gestärkt oder durch Drittzeichen ge- schwächt wird (BGE 122 III 382, E. 2.a „Kamillosan/Kamillon“). Stark sind Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 385, E. 2.a „Kamillosan/Kamillon“, m.H.; Urteil des BVGer B-1136/2009 vom 9. Juli 2010, E. 3.3 „Pernaton/Pernadol“, m.H.; MARBACH, a.a.O., Rz. 979). Für schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidene Abwei- chungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen (BGE 122 III 382, E. 2.a „Kamillosan/Kamillon“). Schwach sind insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an das Gemeingut anlehnen (BGE 122 III 382, E. 2.a „Kamillosan/Kamillon“; Urteile des BVGer B-5119/2014 vom 17. März 2016, E. 2.7 „Visudyne/Vivadin“; B-1136/2009 vom 9. Juli 2010, E. 7.2 „Pernaton/Pernadol“; B-2235/2008 vom 2. März 2010, E. 5.2 „Dermoxane/Dermasan“). Dazu gehören Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die Bestimmung, den Verwen- dungszweck oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, so- fern sie von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder Fanta- sieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen er- schöpfen (BGE 135 II 359, E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteile des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012, E. 4.1 "Noblewood"; B-5119/2014, E. 2.7 „Visudyne/Vivadin“). 4. In einem ersten Schritt sind vorliegend die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verkehrskreise ist das Warenverzeichnis der älteren Marke (vgl. JOLLER, a.a.O., Art. 3 Rz. 51). Eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine reduzierte Verwechslungs- gefahr werden in der Regel angenommen, wenn sich eine Marke nur an Fachleute wendet (Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 „Yello/Yellow Access AG“; Urteil des BVGer B-1398/2011 vom
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25. September 2012 E. 5.4 „Etavis/Estavis 1993“) oder es sich um Dienst-
leistungen handelt, die nicht zum täglichen Bedarf gehören (Urteil des
BVGer B-38/2011 vom 29. April 2011 E. 7 ff. „IKB/ICB, ICB [fig.]“), während
bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs mit einer geringeren Aufmerk-
samkeit der Verkehrskreise zu rechnen ist (BGE 133 III 347 E. 4.1 „Trapez-
förmiger Verpackungsbehälter [3D]“). Die Bestimmung der Verkehrskreise
ist eine Rechtsfrage (BGE 133 III 347 E. 4 „Trapezförmiger Verpackungs-
behälter [3D]“, BGE 126 III 317 E. 4b „Apiella“).
Unter "Detailhandel" und "Engroshandel" wird nach den Richtlinien des In-
stituts (Stand: 1. Januar 2017, Teil 6, Ziff. 6.1.3 S. 232 i.f.) „das Zusammen-
stellen verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte,
um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern“,
verstanden. Es handelt sich dabei um Dienstleistungen, welche sich nicht
an Endabnehmer, sondern an Grossisten, Handelsunternehmen, Import-
eure oder Produzenten richten (IGE-Richtlinien, a. a.O.). Unter Detailhan-
del ist somit eine Art der Warenpromotion und –verbreitung als Dienst am
Hersteller oder Händler zu verstehen (vgl. IGE-Richtlinien a.a.O.). Gleiches
hat a fortiori von der Dienstleistung "Grosshandel" zu gelten (Urteil des
BVGer B- 6856/2014 vom 24. März 2016 E. 4.2 "sports-direct.com
[fig.]/sportdirect.com [fig.]"). Demgegenüber fällt der Absatz und der Ver-
kauf der in einem Unternehmen hergestellten Waren nach schweizerischer
Praxis nicht unter "Detailhandel", sondern betreffende Waren sind in der
entsprechenden Warenklasse einzuordnen (IGE-Richtlinien, a.a.O., Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-5296/2012 vom 30. Oktober 2013
Die angeführten Detailhandelsdienstleistungen werden praxisgemäss mit
einer grösseren Aufmerksamkeit nachgefragt, weil die Abnehmer in diesem
Bereich Kosten und Nutzen des Vertragsverhältnisses regelmässig über-
prüfen und dem Abschluss entsprechender Verträge i.d.R. eine aufmerk-
same Abklärung unterschiedlicher Kriterien vorausgeht (Urteil des BVGer
B-1009/2010 vom 14. März 2011 E. 3.3.1 und 3.3.2 – „CREDIT SUISSE /
UniCredit Suisse Bank [fig.]“; vgl. auch Urteil des BVGer B-2711/2016 vom
12. Dezember 2016 E. 4 "The Body Shop/TheFaceShop [fig.]").
5.
Sodann ist die Gleichartigkeit der Dienstleistungen aufgrund deren Art, des
Verwendungszwecks, Fachwissens, Know-Hows und der Abnehmerkreise
B-2864/2017 Seite 14 zu prüfen (vgl. für die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen Sachver- halt Bst. A. und B.a; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 317 ff.). 5.1 Allein der verwendete Oberbegriff „Detailhandel; Detailhandel über glo- bale Computernetzwerke“ bei der angefochtenen Marke bzw. „Services de détail, ventes en gros et ventes en ligne“ bei der Widerspruchsmarke stellt ein Indiz für eine Identität bzw. Gleichartigkeit in der Art der Dienstleistung dar (Urteil des BVGer B-5073/2011 E. 2.6 "Lido Champs-Elysées Paris [fig.]/Lido Exclusive Escort [fig.]"; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 318). Bezieht sich der Detailhandel bei der angefochtenen Marke auf „Waren aus Leder und Lederimitationen, Waren aus Kunststoff“ und bei der Widerspruchs- marke auf „sacs d’alpinistes, sacs à dos, sacs d’écoliers, sacs à bandouli- ère pour le port de bébés, sacs, sacs à provisions, sacs de voyage et sacs à dos pour le voyage, sacs et sacs fourre-tout pour le sport, sacs à main, sacs de camping, sacs de plage, sacs à dos de randonnée et d’escalade, cartables, portefeuilles, porte-monnaie, étuis pour clés, sacs à porter sur les hanches, valises, parapluies, malles, valises de week-end, vanity cases“, so ist eine Identität der Dienstleistungen zu bejahen, da sich diese auf die gleichen bzw. ähnlichen Waren oder Produkte beziehen. Im Übrigen sind die Dienstleistungen der angefochtenen Marke, wie bereits erwähnt, in ihrer Art ähnlich mit denjenigen der Widerspruchsmarke. Obwohl die von den Dienstleistungen beworbenen Produkte verschieden sind, geht es auch in diesem Fall um Aktivitäten in Zusammenhang mit der Werbung und Promotion. Aufgrund der Nähe der Dienstleistungen bezüglich Know-How und Verwendungszweck sowie aufgrund des Umstands, dass sich die be- anspruchten Dienstleistungen an dieselben Verkehrskreise richten, welche auf den Gedanken kommen könnten, die unter Verwendung ähnlicher Mar- ken angebotenen Dienstleistungen würden aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, sind solche Dienstleistungen als erhöht gleichartig anzusehen. 5.2 Soweit die Vorinstanz hinsichtlich der von beiden Marken beanspruch- ten Dienstleistungen eine Gleichheit bzw. starke Gleichartigkeit erkannte, ist ihre Beurteilung der Dienstleistungsgleichartigkeit nicht zu beanstan- den. Im Übrigen geht selbst die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den Oberbegriff „Detailhandel“ von einer Identität der Dienstleistungen aus. Be- züglich der weiteren Dienstleistungen anerkennt sie, wenn auch nur teil- weise, eine gewisse Ähnlichkeit. Die Beschwerdeführerin bedauert, dass nur der Registerinhalt bei der Prü- fung der Gleichartigkeit massgeblich sein sollte. Sie hält die zusätzliche
B-2864/2017 Seite 15 Berücksichtigung von Abklärungen der Abnehmer mithilfe von Webseitein- halten, Handelsregisterauszügen sowie Bewertungen in den sozialen Me- dien für besonders angezeigt, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass die Inhaberinnen der Vergleichsmarken nichts miteinander zu tun hätten. Die- sem Argument ist jedoch entgegenzuhalten, dass praxisgemäss nur die Einträge im Markenregister und nicht etwa Webseiten, Handelsregisterein- träge und Bewertungen der Markeninhaber in den sozialen Medien die Be- urteilungsgrundlage für die Gleichartigkeitsprüfung bilden (vgl. Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2 "Gallo/Gallay [fig.]"). Eine Einschränkung auf die effektiv rechtserhaltend benutzten Dienstleistungen kommt vorliegend nicht in Betracht, zumal im Widerspruchsverfahren die Nichtgebrauchseinrede nicht erhoben wurde (vgl. Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.2 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]“; JOLLER, a.a.O., Rz. 267 ff. m.w.H.). Die Vorbehalte der Beschwerdeführerin gegen die Warengleichartigkeit sind damit entkräftet. 6. Nachfolgend ist die Zeichenähnlichkeit anhand des Wortklangs, des Schriftbilds und des Sinngehalts zu prüfen. 6.1 Im vorliegenden Fall stehen sich die Zeichen "SEVENFRIDAY" und "7SEVEN" [fig.] gegenüber. Bei der angefochtenen Marke "SEVEN- FRIDAY" handelt es sich um eine reine Wortmarke, die aus den ungetrennt geschriebenen Wortelementen aus dem englischen Vokabular „SEVEN“ und „FRIDAY“ besteht. Indes stellt die Widerspruchsmarke eine kombi- nierte Wort-/Bildmarke dar. Die Bezeichnung „seven“ präsentiert sich in schwarzer Kleinschrift auf weissem Hintergrund, wobei deren Buchstaben fliessend ineinander geschrieben und miteinander verbunden sind und der Anfangsbuchstabe „s“ sich teilweise auf bzw. vor der ihm vorangestellten Ziffer „7“ befindet, wobei sich im oberen Teil der Zahl „7“ ein kleiner dunkler fünfzackiger Stern befindet. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die Hinzufügung der Ziffer „7“ vor dem Zahlwort „seven“ die Bedeutung des Wortelements unterstreicht, so dass die rein gestalterischen Elemente der Widerspruchsmarke den Gesamteindruck nur wenig beeinflussen. Es ist deshalb naheliegend, dass der Wortbestandteil „SEVEN“ das Kernelement der Widerspruchsmarke bildet. Aber auch unter Berücksichtigung der gra- phischen Ausgestaltung ist festzuhalten, dass der Schriftzug "SEVEN" den grössten Teil der Fläche der Widerspruchsmarke ausmacht, so dass der Hauptbestandteil der Widerspruchsmarke überwiegend vom Wortelement
B-2864/2017 Seite 16 und nicht von der Zahl bestimmt wird. Im Übrigen vermag die Beschwer- deführerin aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im Lö- schungsverfahren bezüglich der IR-Marke 1‘027‘920 (vgl. Sachverhalt Bst. N, Beilage 14 der Beschwerde) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich beanstandet, dass sich die Be- schwerdeführerin für die Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs der er- wähnten IR-Marke nur auf Unterlagen gestützt habe, die sich auf die Marke IR Nr. 720‘998 „7seven (fig.)“ beziehen. Nur für den Fall, dass die Vorinstanz solche Unterlagen für die Glaubhaftmachung des Nichtge- brauchs für genügend erachten sollte, stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass auch Gebrauchsbelege mit dem Zeichen für die Glaubhaftmachung des Gebrauchs der IR- Marke 1‘027‘920 zu berücksichtigen seien. Eine explizite Aussage zum Kernelement der Widerspruchsmarke wurde jedoch nicht gemacht. 6.2 Vorliegend fällt auf, dass der Hauptbestandteil der Widerspruchs- marke, wenn auch mit dem Zusatz FRIDAY, als Ganzes in der angefochte- nen Marke verwendet wird. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die un- veränderte Übernahme einer älteren Marke in eine jüngere Marke unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr grundsätzlich unzulässig, wenn das von der angefochtenen Marke übernommene Zeichen der Wi- derspruchsmarke nicht wesentlich verändert wird (Urteile des BVGer B-433/2013 vom 18. Februar 2014 E. 5.1 „Metro/Metro-pool“, B-4772/2012 vom 12. August 2013 E. 5.2 „Mc [fig.]/MC2 [fig.]“ und B-3118/2008 vom
B-2864/2017 Seite 17 18. Februar 2014 E. 5.3 „Metro/Metropool“ vom 29. April 2011 B-38/2011, B-39/2001, B-40/2011, E. 7.3.2. „IKB/ICB[fig.]/ICB Banking“ sowie B-142/2009 vom 6. Mai 2009 E. 5.4 „Pulcino/Dolcino“). Erkannt werden nebst Worten und Ausdrücken in einer der schweizerischen Landesspra- chen auch solche auf Englisch, soweit diese zum Grundwortschatz der massgeblichen Verkehrskreise gehören (Urteil des BVGer B-2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.1 „Total Trader“ und B-5518/2007 vom 18. April 2007 E. 4.2 und 7 „Peach Mallow“). 6.3 In klanglicher Hinsicht besteht im Wortelement „seven“ eine Überein- stimmung. Die angefochtene Marke wird vom englischsprachig versierten bzw. englischunkundigen Publikum als „S-E-V-N-F-R-A-I-D-E-I“ bzw. „S-E-V-E-N-F-R-I-D-A-I” ausgesprochen. Egal, wie die Widerspruchs- marke ausgesprochen („seven“ oder „sevenseven“) wird, unterscheiden sich die Vokal- und Konsonantenfolgen beider Zeichen nur im Endbereich, d. h. bei der angefochtenen Marke „E-E-A-I-E-I“ bzw. „S-V-N-F-R-D“ ge- genüber der Widerspruchsmarke „E-E (oder E-E-E-E)“ bzw. „S-V-N (oder S-V-N-S-V-N)“. 6.4 Auf der Ebene des Schriftbilds ist anzumerken, dass die Zeichen trotz der gleichen Buchstabenfolge „seven“ aus einer unterschiedlichen Anzahl Buchstaben bestehen. So weist die Widerspruchsmarke 5 (seven) bzw. 10 (sevenseven) Buchstaben auf, während sich die angefochtene Marke aus 11 Buchstaben zusammensetzt. Die grafischen Gestaltungselemente der Widerspruchsmarke sind nicht besonders ungewöhnlich oder originell und dürften sich wohl kaum auf den Gesamteindruck niederschlagen (vgl. E. 5.1). Sie stellen lediglich einen nicht sonderlich signifikanten Unter- schied im Schriftbild beider Zeichen dar. 6.5 Bei der Betrachtung des Sinngehalts gilt es festzuhalten, dass die Wi- derspruchsmarke als die Zahl Sieben bzw. als deren Verdoppelung, nicht aber als „77“ aufgefasst wird (Urteil des BVGer B-3050/2011 vom 4. Sep- tember 2012 E. 8.5 „SEVEN“ [fig.] / „ROOMSEVEN“). Auch der Wortbe- standteil „SEVEN“ in der angefochtenen Marke wird ebenfalls als Zahlwort „Sieben“ verstanden. Die Hinzufügung des Wochentags „FRIDAY“, der im Deutschen mit „Freitag“ übersetzt wird, vermag dem Element „SEVEN“ keine ausgeprägt verschiedene Bedeutung zu verleihen. Eher weit herge- holt und gekünstelt erscheint indessen das Argument der Beschwerdefüh- rerin, wonach die Konsumenten hinter der Wortkombination „SEVEN- FRIDAY“ ohne grosse Gedankenarbeit die Philosophie von „carpe diem“
B-2864/2017 Seite 18 erkennen würden. Gleiches gilt bezüglich der Behauptung der Beschwer- deführerin, „SEVENFRIDAY“ verkörpere den offensichtlichen Gedanken, wonach jeder der sieben Wochentage mit Lebensfreude genutzt und ge- nossen werden soll, wie wenn jeder Tag Freitag wäre. Der Rückschluss auf eine solche Bedeutung lässt sich nicht direkt aus den Einzelbedeutungen der zwei Wortelemente ableiten und kann dem angesprochenen Publikum nur mit zusätzlichem Fantasie- und Denkaufwand gelingen. Selbst wenn der Sichtweise der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, liesse sich ein aus- geprägt unterschiedlicher Sinngehalt des Zeichens „SEVEN“ als die Zahl „Sieben“ selbst in Verbindung mit dem Wort „FRIDAY“ kaum erkennen. In der Lebensphilosophie, wonach Wochenendstimmung an allen sieben Tage der Woche verbreitet werden soll, würde „SEVEN“ immer noch „Sieben“ bedeuten. 6.6 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass beiden Zei- chen die exakte Übereinstimmung im Wortbestandteil „SEVEN“ in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht gemeinsam ist. Auf allen drei Ebenen bleibt das Wort „seven“ klar individualisierbar und als prägender Bestand- teil erkennbar. Allein schon die vollständige Übernahme des Elements „SEVEN“ der Widerspruchmarke in die angefochtene Marke ist praxisge- mäss geeignet, trotz der kleinen festgestellten Unterschiede eine Zeichen- ähnlichkeit zu begründen (vgl. Urteile des BVGer B-3050/2011 vom 4. Sep- tember 2012 E. 8.6 „SEVEN“ [fig.] / „ROOMSEVEN“, B-3228/2015 vom 18. Oktober 2017 E. 8.2 f. „STINGRAY / ROAMER STINGRAY”). Somit ist die Zeichenähnlichkeit aufgrund der Übernahme des jüngeren Zeichens in das ältere gegeben. 7. Abschliessend ist über die Verwechslungsgefahr in einer Gesamtbetrach- tung und unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der beiden Wi- derspruchsmarken und des Aufmerksamkeitsgrades, den die massgebli- chen Verkehrskreise bei der Produktenachfrage walten lassen, zu urteilen. 7.1 Die Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzliche Beurteilung, wonach das einzig verbale Element der Widerspruchsmarke „seven“ über einen normalen Schutzumfang verfüge, in Abrede. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit können aus ihrer Sicht das tragende Zifferelement und die Grafik nicht ignoriert werden. Aus zwei Urteilen des Bundesgerichts (BGE 139 III 176 f. – „YOU“ und 4A_330/2014 „THINK“ vom 4. Dezember 2014) folgert sie sodann, dass der englische Begriff „seven“ als elementares Wort
B-2864/2017 Seite 19 der englischen Umgangssprache für den ungehinderten Gebrauch im Ge- schäftsverkehr freigehalten werden muss. Dies spreche für einen einge- schränkten Schutzumfang. So habe auch das Handelsgericht anlässlich der Referenzaudienz im von der Beschwerdegegnerin angestrengten Nich- tigkeitsklageverfahren (vgl. Sachverhalt Bst. O) die Wortfolge „seven“ für nicht monopolisierbar erklärt und in der Verwendung des Elements „seven“ in der Marke „SEVENFRIDAY“ keine Verwechslungsgefahr mit der Marke „7seven“ (fig.) erkannt, worauf die Beschwerdegegnerin die Klage zurück- zog und das Verfahren abgeschrieben wurde. Aufgrund der Kennzeich- nungsschwäche des Begriffs „seven“ könne dessen Übernahme in die an- gefochtene Marke mit dem sinnverändernden Zusatz „FRIDAY“ nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen. Schliesslich macht die Beschwerdefüh- rerin eine Verwässerung der Widerspruchsmarke aufgrund der Anzahl be- stehender Voreintragungen geltend. Ferner findet sie es nicht nachvollzieh- bar, dass die Übernahme der Elemente „CADDY“, „BOOSTER“, „SAP“, „JUMP“, „PLUS“ und „CHIC“ in jüngere Marken gemäss Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts statthaft sein soll, nicht aber die Verwendung des Elements „seven“ in Verbindung mit dem Element „FRIDAY“. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf einen Entscheid des deutschen BPatG – go seven [fig.] / seven [fig.], wonach insbesondere die Zahlenbe- zeichnung „seven“ einen verminderten Schutzbereich geniesse. 7.2 7.2.1 Gemäss konstanter Praxis ist festzuhalten, dass Zahlwörter und Zif- fern durchaus Markenschutz beanspruchen können, solange sie im Zu- sammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über einen beschreibenden Sinngehalt verfügen (IGE-Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.5.2; Urteile des BVGer B-5312/2013/B-5313/2013 vom 5. Dezember 2015 E. 6.3 „six [fig.]/SIXX und SIXX [fig.]“ und B-3050/2011 vom 4. Sep- tember 2012 E. 9.1.2 "SEVEN [fig]/ROOM SEVEN"; RKGE in sic! 2005 S. 578 E. 4 "Zero/Zerorh+"; vgl. auch DAVID ASCHMANN in North/Büh- ler/Thouvenin, Markenschutzgesetz, Art. 2 lit. a MSchG, Rz. 143; BSK MSchG-MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, 2017, Art. 2 Rz. 81). Insbesondere bezüglich der Ziffer 7 bzw. dem Zahlenwort seven, wurde mehrfach erkannt, dass dieser Ziffer bzw. dem Zahlenwort in Ver- bindung mit Waren der Klasse 18 kein beschreibender Sinngehalt zu- kommt und sie deshalb über einen normalen Schutzumfang verfügt (Urteile des BVGer B-3050/2011 vom 4. September 2012 E. 9.1.2 "SEVEN [fig]/ROOM SEVEN" und B-7468/2006 vom 6. September 2007 E. 5.1 und 5.2 "SEVEN [fig.]/SEVEN FOR ALL MANKIND"; RKGE in sic! 2007 S. 35
B-2864/2017 Seite 20 E. 5 f und RKGE in sic! 2003 S. 904 E. 5 und 6 "7Seven [fig.]/Seven Pic- tures"; Gleiches wurde hinsichtlich der Ziffer 6 bzw. des Zahlenwortes „SIX“ in Verbindung mit Waren der Klassen 18 und 25 erkannt, Urteil des BVGer B-5312/2013/B-5313/2013 vom 5. Dezember 2015 E. 6.3 „six [fig.]/SIXX und SIXX [fig.]“). Auch vorliegend ist festzuhalten, dass die Widerspruchs- marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 kei- nen beschreibenden Charakter aufweist. Es ist demnach nicht zu bean- standen, wenn die Vorinstanz in der Widerspruchsmarke im Zusammen- hang mit den beanspruchten Dienstleistungen keinen beschreibenden Charakter erkannt hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben sind indessen nicht geeignet, die mit der geschilderten Praxis im Einklang stehende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften. Die Bun- desgerichtsentscheide, auf welche die Beschwerdeführerin verweist, um auf ein Freihaltebedürfnis des Zahlenworts „seven“ zu schliessen, können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, beziehen sich die dort konfligierenden Marken doch weder auf Zahlen noch auf Zahlenworte. Im Übrigen hat das Bundesgericht nur bezüglich des Zeichens „YOU“ und nicht auch bezüglich des Zeichens „THINK“ ein Freihaltebedürfnis bejaht (vgl. Urteil des BGer 4A_330/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.2.3). So- dann vermag die Beschwerdeführerin aus ihrer Behauptung, dass das Zür- cher Handelsgericht anlässlich der Referenzaudienz im von der Beschwer- degegnerin angestrengten Nichtigkeitsklageverfahren (vgl. Sachverhalt Bst. O) gestützt auf diese Praxis des Bundesgerichts die Wortfolge „seven“ für nicht monopolisierbar erklärt und in der Verwendung des Elements „seven“ in der Marke „SEVENFRIDAY“ keine Verwechslungsgefahr mit der Marke „7seven“ (fig.) erblickt habe, jedoch nichts zu ihren Gunsten abzu- leiten. Da das Handelsgericht zufolge Klagerückzugs das Verfahren als er- ledigt abgeschrieben hat, wurde die Frage des Bestands einer Verwechs- lungsgefahr nicht materiellrechtlich entschieden. Mit anderen Worten kann der Ausgang des Klageverfahrens nicht von präjudizieller Bedeutung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren sein – dies ungeachtet der Tatsa- che, dass sich die Nichtigkeitsklage nicht gegen die in diesem Verfahren angefochtene Marke, sondern gegen die Marke Nr. 661‘770 „SEVENFRIDAY“ richtet – (vgl. zum präjudiziellen Schicksal der Nichtig- keitsklage für das Widerspruchsverfahren bzw. Rechtsmittelverfahren in ei- ner Widerspruchssache die Urteile des BVGer B-5168/2007vom 18. Okto- ber 2007 E. 2.2.1 f. bzw. B-7431/2006 vom 3. Mai 2007 E. 3 f.). Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, von der eingangs geschilderten Praxis zur Kennzeichnungskraft von Zahlenworten und Ziffern abzuweichen.
B-2864/2017 Seite 21 Der im Zusammenhang mit der Abschreibung des Klageverfahrens ergan- gene Entscheid des Handelsgerichts beinhaltet ebenso wenig eine ge- richtliche materiellrechtliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die in- ternationale Marke IR Nr. 1‘231‘145 "7seven (fig.)" eine Wie- derholungsmarke darstellt und inwiefern dieser keine Priorität gegenüber der Schweizer Marke Nr. 661‘770 „SEVENFRIDAY zukommt. In diesem Umfang bleibt dieser Entscheid ebenfalls ohne präjudizielle Bedeutung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf die unaufgefordert einge- reichte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. O) muss deshalb nicht weiter eingegangen werden. 7.2.2 Eine Verwässerung der Marke setzt voraus, dass eine erhebliche An- zahl von Drittzeichen in der Schweiz für gleiche oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen gebraucht wird (JOLLER, a.a.O., Rz. 110 ff. Ad Art. 3 MSchG m.w.H.). Die Beschwerdeführerin führt unter Hinweis auf die Tref- ferübersicht gemäss Swissreg oder Romarin aus, dass es allein in der Schweiz über 130 Marken gebe, welche das Element „seven“ enthalten würden, 81 Schweizer Marken und über 50 IR-Marken mit Schutzausdeh- nung auf die Schweiz. Aus dem Umstand allein, dass weitere registrierte Marken das Zahlenwort "seven" beinhalten, kann nicht auf die Verwässe- rung des Zeichenelements geschlossen werden, da grundsätzlich nur die auf dem Markt wirklich gebrauchten Marken der Abnehmerschaft bekannt werden und weil erfahrungsgemäss nicht alle eingetragenen Marken in Ge- brauch kommen (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3050/2011 vom 4. September 2012 E. 9.1.2 "SEVEN [fig]/ROOM SEVEN" mit weiteren Hinweisen; MARBACH, Bd. III/1, N. 982). Vielmehr müsste die Verwässe- rung in der Wahrnehmung der Abnehmer nachgewiesen sein (MARBACH, Bd. III/1, N. 982). Hierzu bedarf es aber mehr als blosser Registerrecher- chen (Urteil des BVGer B-7468/2006 vom 6. September 2007 E. 5.2 "Seven [fig.]/SEVEN FOR ALL MANKIND"). Allein aufgrund der ins Recht gelegten Trefferübersichten und ohne weitere Substantiierung seitens der Beschwerdeführerin lässt sich eine Verwässerung der Widerspruchsmarke nicht herleiten. 7.2.3 Auch der Umstand, dass das deutsche Patentgericht im von der Be- schwerdeführerin zitierten Urteil betreffend die Marken go seven [fig.] – seven [fig.] dem Zeichen „seven“ einen beschränkten Schutzumfang zuge- billigt hat, vermag die in der Schweiz entwickelte explizite Praxis bezüglich der Ziffer 7 bzw. dem Zahlenwort „seven“ nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen vermögen ausländische Widerspruchsentscheide kein Präjudiz betreffend die Rechtslage in der Schweiz zu begründen (vgl. Urteil
B-2864/2017 Seite 22 B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.3 „The Body Shop – The Body Shop [fig.]/The Face Shop [fig.]“). 7.2.4 Nach dem Gesagten kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft hat und einen normalen Schutzumfang besitzt. Dies gilt umso mehr, als die bildlichen Elemente, denen nur untergeordnete Bedeutung für den Ge- samteindruck zukommt (siehe E. 6.1), nur in Kombination mit dem prägen- den Wortelement „SEVEN“ zur Kennzeichnungskraft der Marke beitragen. Deswegen irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie von einem beschränkten Schutzumfang der Widerspruchsmarke ausgeht. 7.3 Ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke und angesichts der Übernahme deren prägenden Wortele- mentes "seven" in der angefochtenen Marke SEVENFRIDAY reichen nicht schon geringste Abweichungen in den Zeichen aus, um eine Verwechs- lungsgefahr zu bannen (vgl. Urteile des BVGer B-3050/2011 vom 4. Sep- tember 2012 E. 9.1.2 "SEVEN [fig]/ROOM SEVEN", B-6046/2008 vom 3. November 2010 E. 7.1 R Rothmans fig. / Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig]). Die bereits in E. 6.1 ff. angesprochenen optischen und klanglichen Unterschiede sind als ungenügend einzustufen. Durch Hinzu- fügen des Begriffes „FRIDAY“ in der angefochtenen Marke wird das von dieser übernommene Zahlenwort „seven“ auf der Ebene des Sinngehalts nicht verändert. Zwar bedeuten „seven“ und „SEVENFRIDAY“ nicht das- selbe. Die Kombination "SEVEN" und "FRIDAY" ergibt allerdings keinen derart neuen Sinngehalt, dass sich die wörtliche Bedeutung der einzelnen Elemente nicht mehr ableiten liesse oder die Einzelelemente als solche nicht mehr wahrnehmbar wären. Demnach verfügt die angefochtene Marke nicht über einen derart neuen bzw. genügend stark modifizierten Sinngeh- alt, welcher den Gesamteindruck nachhaltig verändern könnte. 7.4 Nicht sachdienlich sind schliesslich die Hinweise der Beschwerdefüh- rerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wo dieses trotz Übernahme der Hauptelemente der Widerspruchsmarke „CADDY“, „BOOSTER“, „SAP“, „JUMP“, „PLUS“ und „CHIC“ und „CAMPUS“ (recte handelt es sich bei diesem Fall um ein Urteil des Bundesgerichts) in die jüngere Marke eine Verwechslungsgefahr verneint hatte. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall ist diesen bereits beurteilten Verfahren gemeinsam, dass der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine schwache Kennzeichnungskraft auf- grund des beschreibenden und/oder anpreisenden Charakters attestiert
B-2864/2017 Seite 23 wurde und die sich gegenüberstehenden Zeichen eine Übereinstimmung allein im gemeinfreien Element aufwiesen. Unter diesen Umständen ver- mochte die Hinzufügung weiterer Markenelemente zu genügen, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer B-7537/2015 10. Juni 2016 E. 8 "Caddy/Top Caddy [fig.]"; B-7485/2006 vom 4. Februar 2008 E. 7.4 und 8 „Booster/Turbo Booster [fig.]"; B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 7.3 ff. "jump [fig.]/JUMPMAN"; B-7017/2008 vom 11. Februar 2010 E. 4 ff. und 5 „Plus/PlusPlus [fig.]“; B-7504/2006 vom 8. März 2007 E. 5 „Chic [fig.]/LIP CHIC“; B-2844/2009 vom 25. Mai 2010 E. 4.4 "SAP/;asap [fig.]"; vgl. auch Urteil des BGer 4C.3/1999 E. 4 ff. „Campus [fig.]/Liberty Campus/UBS Campus“). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus den von ihr genannten Entscheiden der RKGE und der Handelsgerichte hinsichtlich der Kollisionen „Red/Red Devil“ (RKGE in sic! 2007 S. 531), „Craft/Living Crafts“ (RKGE in sic! 2000 S. 104), „Compaq/CompactFlash“ (RKGE in sic! 1999 S. 420), „Esprit/L’Esprit du dragon“ (RKGE in sic! 2000 S. 303), „Swatch/B Watch“ (sic! 2004 S. 684, 687) und „Onebox/sunrise onebox“ (HGer BE in sic! 2004 S. 846) etwas zu ihren Gunsten ableiten, weil es auch hier um nicht oder wenig kennzeichnungsfähige übereinstim- mende Elemente der Widerspruchsmarke ging. Die Berufung auf diese Praxis ist nach dem Gesagten unbehelflich. 8. Zusammenfassend, angesichts der hier angenommenen (teilweisen) Dienstleistungsidentität bzw. -gleichartigkeit sowie unter Berücksichtigung des einer normalen Kennzeichnungskraft entsprechenden Schutzumfan- ges der Widerspruchsmarke und aufgrund der Verwendung des Hauptbe- standteils der Widerspruchsmarke in der angefochtenen Marke besteht, trotz des erhöhten Aufmerksamkeitsgrads bei der Inanspruchnahme der angesprochenen Dienstleistungen der Klasse 35, die Gefahr für Fehlzu- rechnungen. So könnte das Publikum falsche Zusammenhänge vermuten und etwa den Eindruck haben, dass es sich bei der angefochtenen Marke um eine Variante der Widerspruchsmarke oder um eine Serienmarke handle. Es ist also nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Ver- wechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bejaht hat. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
B-2864/2017 Seite 24 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grund- sätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzule- gen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Recht- sprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– auszugehen ist (BGE 133 III 492 E. 3.3 „Tur- binenfuss [3D]“ mit Hinweisen; BGE 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 1 „we make ideas work“ mit Hinweis). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Vorliegend gilt immerhin zu beachten, dass sich im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zum grossen Teil dieselben Rechtsfragen wie im Pa- rallelverfahren B-7057/2016 stellen und die in den Rechtsschriften zu bei- den Verfahren enthaltenen Ausführungen sich teilweise überschneiden. Deshalb rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 3‘000.– festzulegen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘500.– wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1‘500.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 9.2 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen. Aufgrund des Verfahrensausgangs vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt sie auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als unterliegend. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 800.– festgelegt. Die Vorinstanz verfügte, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgeleistete Widerspruchsgebühr beim Institut verbleibt (Ziff. 3 des Dispositivs). Der an- gefochtene Entscheid ist in diesem Punkt zwar zu bestätigen. Doch hat die Beschwerdeführerin diese Kosten der Beschwerdegegnerin zu erstatten (vgl. 9.4 hiernach). 9.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen
B-2864/2017 Seite 25 werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- wendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 5‘814.– eingereicht (Honorar: Fr. 5‘700.–, Auslagen für Telefon, Fax, Fotokopien und Porti: Fr. 114.–). Wie bereits erwähnt, stellten sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum grossen Teil dieselben Rechtsfragen wie im Parallelverfahren B-7057/2016 und die in den Rechtsschriften zu beiden Verfahren enthaltenen Ausführungen zur Verwechslungsgefahr sind vorwiegend dieselben. Insgesamt erscheint für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.– als angemessen. Der Beschwerdegegnerin hat die Be- schwerdeführerin daher eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.– auszu- richten. Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Per- sonen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz ihrer wirt- schaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in Italien. Eine Aus- nahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MWSTG liegt nicht vor. Sie ist somit für die Parteientschädigung nicht MWST-pflichtig, weshalb die Parteientschä- digung exklusive MWST zu verstehen ist. 9.4 Gemäss Art. 34 MSchG bestimmt die Vorinstanz in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei im vorinstanzlichen Verfahren von der un- terliegenden zu ersetzen sind. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdegeg- nerin als der im vorinstanzlichen Verfahren obsiegenden Partei eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 2'000.–, einschliesslich der Rückzahlung der Widerspruchsgebühr von Fr. 800.–, zulasten des Beschwerdeführers zu- gesprochen (Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Angesichts des Ver- fahrensausgangs ist diese Regelung zu bestätigen. 10. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist endgültig und wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.
B-2864/2017 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die vorinstanzliche Verfügung vom 10. April 2017 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘500.– wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1‘500.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin eine Partei- entschädigung von Fr. 2‘500.– (exkl. MWST.) zu Lasten der Beschwerde- führerin zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs- formular, Beschwerdebeilagen zurück); – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück); – die Vorinstanz (Ref. Widerspruchsverfahren Nr. 15003; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
Versand: 9. Mai 2018