B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-28/2022
Urteil vom 2. März 2023 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiber Martin Wilhelm.
Parteien
X._______, vertreten durch Dr. iur. Stefan Wehrle, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft, Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.
B-28/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 reichte X._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) bei der Vorinstanz ein Gesuch ein um Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung für die neu zu eröff- nende Kindertagesstätte Y._______ im Quartier St. Alban in der Stadt Ba- sel (Gesuchsnummer [...]). Seit Juli 2022 betreibt die Beschwerdeführerin eine weitere Kindertagesstätte im Quartier Altstadt Kleinbasel. B. Mit Verfügung vom 18. November 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe im Quartier St. Alban kein Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder im Vor- schulalter. Die Versorgungsquote betrage 204,68 Prozent, wobei der Be- darf ab 70 Prozent gedeckt sei (S. 2 der Verfügung). C. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2022 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz und die Gutheissung ihres Gesuchs, eventualiter die Rückweisung an die Vor- instanz. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe das Beitragsgesuch dem Kanton Basel-Stadt nicht zur Stellung- nahme übermittelt und die Versorgungsquote im Quartier St. Alban nicht richtig ermittelt. Unter anderem weil nicht alle Angebote im Quartier der Quartierbevölkerung offenstünden, betrage die Versorgungsquote nur 67,5 Prozent (S. 2 ff. der Beschwerde). D. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2022 ersucht die Vorinstanz um Ab- weisung der Beschwerde. Sie habe sich mit der Fachstelle Tagesbetreuung des Kantons Basel-Stadt über die Anwendung der Versorgungsquote bei der Bedarfsprüfung ausgetauscht und eine Stellungnahme des Kantons vom 14. September 2021 berücksichtigt. Für die Berechnung der Versor- gungsquote seien sämtliche Angebote im Quartier miteinzubeziehen (S. 3 der Vernehmlassung). E. Mit Replik vom 4. April 2022 bekräftigt die Beschwerdeführerin insbeson- dere, dass Betreuungsplätze, die der ansässigen Quartierbevölkerung nicht offenstünden, nicht zu berücksichtigen seien (S. 2 der Replik). Aus- serdem sei zur Berechnung der Versorgungsquote auf den tatsächlichen
B-28/2022 Seite 3 Betreuungsumfang abzustellen, der in der Stadt Basel durchschnittlich 1,61 Kinder pro Betreuungsplatz betrage (S. 2 f.). F. In ihrer Duplik vom 24. Mai 2022 entgegnet die Vorinstanz, es fehle an ei- ner Datengrundlage für den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Betreuungsumfang von 1,61 Kinder pro Betreuungsplatz. Der von der Vor- instanz angewendete Faktor von 1,67 entspreche einer grosszügigen Be- rechnung zu Gunsten der Institutionen und gewährleiste die Gleichbehand- lung der Gesuche in der ganzen Schweiz (S. 1 f. der Duplik). G. Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergän- zende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmun- gen im Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbe- treuung vom 4. Oktober 2002 (KBFHG, SR 861) nach dem Subventions- gesetz (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechts- pflege. Ausnahmen sind keine vorgesehen (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 2.1; B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 2; B-5902/2020 vom 28. April 2022 E. 1.1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Art. 31 ff. des Verwaltungsge- richtsgesetzes [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 und Art. 44 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 7 Abs. 1 KBFHG und Art. 14 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinder- betreuung vom 25. April 2018 [KBFHV, SR 861.1]). 1.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine öffentlich-rechtli- che Anstalt der Bürgergemeinde Basel, die partei- und prozessfähig ist (§ 1 Abs. 2 Reglement der Bürgergemeinde Basel für die Institutionen und die Zentralen Dienste vom 24. Mai 2005, SG BaB 153.200).
B-28/2022 Seite 4 Dem Gemeinwesen und mithin einer öffentlich-rechtlichen Anstalt kommt das allgemeine Beschwerderecht i.S.v. Art. 48 Abs. 1 VwVG unter ande- rem dann zu, wenn es gleich oder ähnlich wie Private vom angefochtenen Entscheid betroffen ist (Urteile des BVGer A-4634/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3; A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 2.2; B-2949/2009 vom 29. September 2009 E. 1.2.2). Dies ist etwa dann gegeben, wenn das Ge- meinwesen erfolglos um eine Subvention, die Verlängerung einer Konzes- sion oder die Erteilung einer Bewilligung ersucht hat (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.88 m.H.a. Urteil des BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 1.1). Bei den strittigen Finanzhilfen zur Schaffung von familienergänzenden Be- treuungsplätzen für Kinder handelt es sich um Subventionen, die gleich- sam Personen des Privat- wie auch des öffentlichen Rechts gewährt wer- den können, die Kindertagesstätten oder Einrichtungen für die schulergän- zende Betreuung betreiben (Art. 3 Abs. 1 Bst. a KBFHG). Die Beschwer- deführerin befindet sich somit vorliegend in der gleichen Rechtsposition wie eine private Person, deren Gesuch um Finanzhilfen für die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen für Kinder von der Vorinstanz ab- gelehnt wurde. Sie hat zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung i.S.v. Art. 48 Abs. 1 VwVG. Folglich ist sie zur Beschwerde berechtigt. 1.4 Die Beschwerdefrist wurde unter Berücksichtigung des Fristenstill- stands vom 18. Dezember bis zum 2. Januar eingehalten (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG), die Anforderungen an Inhalt und Form der Beschwerde sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvor- schuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft vorinstanzliche Entscheide grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG). Bei Finanzhilfen für fami- lienergänzende Kinderbetreuung handelt es sich allerdings um Ermessens- subventionen (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgeset- zes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. Juni 2016, BBl 2016 6377, 6405; Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. Sep- tember 2021 E. 2.2; B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3; B-171/2020
B-28/2022 Seite 5 vom 5. August 2020 E. 4.3), die «im Rahmen der bewilligten Kredite» (Art. 1 Abs. 2 KBFHG) gewährt werden können (Art. 3 Abs. 1 – 3 KBFHG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Ent- scheiden der Vorinstanz i.S.v. Art. 7 KBFHG entsprechend insoweit Zu- rückhaltung, als das KBFHG und die KBFHV der Vorinstanz als sachver- ständiger Behörde einen Beurteilungsspielraum für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumen (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2021 E. 2.2 f.; B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 2; B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.3; zur Unterscheidung von Kognition und Prüfungs- dichte BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen, Habil. Zürich, 2010, Rz. 230 ff.). 2.2 Geht es hingegen um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvor- schriften oder werden Verfahrensmängel in der Vergabepraxis gerügt, han- delt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde. In solchen Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen ohne Zurückhaltung (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 2.3; B-3383/2021 vom 4. Mai 2022 E. 2.4; B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.4). Die Vorinstanz muss ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform, ausüben und besonderes Augen- merk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung legen (Urteile des BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.3; B-171/2020 vom 5. Au- gust 2020 E. 4.3). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe der Fachstelle Tagesbetreuung des Kantons Basel ihr Beitragsgesuch nicht zur Stellungnahme übermittelt und eine durch die Fachstelle Tages- betreuung des Erziehungsdepartements mit einem Schreiben vom 14. September 2021 übermittelte allgemeine Stellungnahme des Kantons zur Praxis der Vorinstanz (vi-act. A 28, nachfolgend: Stellungnahme des Kantons vom 14. September 2021) in ihrem Entscheid nicht gewürdigt (S. 2 f. der Beschwerde). 3.2 Die Vorinstanz hat Beitragsgesuche der zuständigen Behörde jenes Kantons zur Stellungnahme zu übermitteln, in dem die Betreuung angebo- ten oder die Massnahme durchgeführt werden soll (Art. 13 Abs. 1 KBFHV). Die kantonale Behörde hat zu den Gesuchen Stellung zu nehmen, insbe- sondere im Hinblick auf die grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens (Bst. a), den Bedarf an einem solchen Vorhaben (Bst. b), die Erfüllung der
B-28/2022 Seite 6 Qualitätsanforderungen (Bst. c), die voraussichtliche Erteilung einer allen- falls notwendigen Bewilligung im Sinne der Pflegekinderverordnung (PAVO, SR 211.222.338; Bst. d) und das Finanzierungskonzept (Bst. e). 3.3 In der Vernehmlassung sowie in der Duplik erläutert die Vorinstanz nicht, weshalb sie auf die Einholung einer Stellungnahme der Fachstelle Tagesbetreuung verzichtet hat. Eine Begründung für den Verzicht lässt sich indes den Akten der Vorinstanz entnehmen. Mit E-Mail vom 8. März 2021 teilte ein Sachbearbeiter der Vorinstanz dem Direktor der Beschwerdefüh- rerin mit, eine Stellungnahme des Kantons werde nur eingeholt, «falls im Quartier des neu geschaffenen Angebots die Versorgungsquote [...] noch nicht erreicht/überschritten worden ist» (vi-act. A 26). 3.4 Art. 13 Abs. 1 KBFHV lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorinstanz darauf verzichten dürfte, eine Stellungnahme des Kantons einzuholen, wenn sie einen negativen Entscheid aufgrund ihrer Einschätzung der Ver- sorgungsquote antizipiert. Die zuständige Behörde des Kantons hat sich insbesondere zum Bedarf an dem zu beurteilenden Vorhaben zu äussern (Art. 13 Abs. 1 Bst. b KBFHV). Da die Vorinstanz zur Beurteilung des Be- darfs massgeblich auf die Versorgungsquote im jeweiligen Gebiet abstellt (vgl. S. 2 der Verfügung), muss sich die zuständige Behörde des Kantons folglich zur Berechnungsmethode und zu den Berechnungsgrundlagen der Versorgungsquote äussern können. Die Vorinstanz kann und darf die Stel- lungnahme des Kantons somit nicht ohne Weiteres vorwegnehmen. Die Vorinstanz hat deshalb Art. 13 Abs. 1 KBFHV verletzt, indem sie auf das Einholen einer Stellungnahme der Fachstelle Tagesbetreuung verzichtete. 3.5 Ob die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 KBFHV einen wesentlichen Ver- fahrensmangel darstellt, der – wie von der Beschwerdeführerin gefordert (S. 3 der Beschwerde) – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge haben müsste, kann jedoch offenbleiben, da der Entscheid der Vor- instanz jedenfalls aus anderen Gründen aufzuheben ist (E. 4 ff.). Im Übri- gen wurde der Verfahrensmangel im hier zu beurteilenden Fall durch die Stellungnahme des Kantons vom 14. September 2021 und den nachfol- genden Austausch zwischen den beiden Behörden geheilt (S. 3 der Ver- nehmlassung). 4. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Vorinstanz habe fälschlicherweise den Bedarf an einer neuen Kindertages-
B-28/2022 Seite 7 stätte am fraglichen Standort verneint und damit ihr Gesuch um Gewäh- rung einer Finanzhilfe für die Schaffung von familienergänzenden Betreu- ungsplätzen für Kinder im Rahmen der Eröffnung einer neuen Kindertages- stätte i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 KBFHG zu Unrecht abgelehnt. 4.1 Der Bund gewährt Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Be- treuungsplätze für Kinder, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbil- dung besser miteinander vereinbaren können (Art. 1 Abs. 1 KBFHG). Die Finanzhilfen können unter anderem an Kindertagesstätten ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a KBFHG), d.h. an Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen (Art. 4 Abs. 1 KBFHV). Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt (Art. 2 Abs. 2 KBFHG). Diese müssen über mindestens 10 Plätze verfügen und mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sein (Art. 4 Abs. 2 KBFHV), über eine gesicherte Finanzierung verfügen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b KBFHG und Art. 5 KBFHV) und den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c KBFHG). 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bedarf an neuen Betreuungsplätzen unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einer Finanzhilfe für die Schaffung von familienergänzen- den Betreuungsplätzen für Kinder. Dies ergibt sich aus der Zweckbestim- mung von Art. 1 KBFHG und dem Grundsatz, dass Finanzhilfen möglichst effektiv sein sollen (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 4.1; B-3383/2021 vom 4. Mai 2022; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3). 4.3 Damit die Vorinstanz prüfen kann, ob im Einzelfall ein Bedarf vorhan- den ist, muss ein Beitragsgesuch «einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste enthalten» (Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV). Die einschlä- gigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen äussern sich nicht weiter dazu, wie der Bedarfsnachweis zu erbringen ist. Die Rechtsprechung hat dazu aber, ausgehend von den Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV in der Erläuterung zur Änderung vom 7. Dezember 2018 der Ver- ordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (<https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/finanzhilfen/kinderbetreuung/rec htliche-grundlagen.html>, abgerufen am 19. Januar 2023, nachfolgend: Er- läuterung Änderung KBFHV), gewisse Grundsätze aufgestellt.
B-28/2022 Seite 8 4.4 Gemäss der Erläuterung und der Rechtsprechung hat die Anmeldeliste auf unterschriebenen Verträgen zu basieren. Nicht ausreichend ist hinge- gen eine unverbindliche Anmeldeliste (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3; Urteile des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 4.3.1; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.4.8; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3.8). Ebenso wenig genügen Verweise auf Umstände wie Bevölke- rungsentwicklung oder Bautätigkeit (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3; Urteil des BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 4.4). Liegen im Zeit- punkt des Entscheids über das Gesuch um Finanzhilfen bereits Zahlen über die effektive Belegung der Betreuungsplätze vor, ist auf diese abzu- stellen (Urteil des BVGer B-2629/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.3). Ge- lingt es einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller offensichtlich nicht, für die das Gesuch betreffende Kindertagestätte einen Bedarf nachzuwei- sen, kann das Gesuch abgewiesen werden. 4.5 Besteht hingegen ein Bedarf und betreibt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im gleichen Ort auch noch weitere Kindertagesstätten, muss beim Bedarfsnachweis auch deren Belegung mitberücksichtigt werden. Es kann nämlich vorkommen, dass mit der Eröffnung eines neuen zusätzli- chen Standorts die Belegung an den bestehenden Standorten sinkt. Ent- sprechend muss daher sichergestellt werden, dass tatsächlich Bedarf für zusätzliche Plätze vorhanden ist und es sich nicht lediglich um eine Um- verteilung der betreuten Kinder auf den neuen Standort handelt. Eine sol- che kann nicht mit Finanzhilfen unterstützt werden (Erläuterung Änderung KBFHV, S. 3; Urteil des BVGer B-4279/2020 vom 19. Januar 2022 E. 5.4.1). 4.6 Unter dem gleichen Ort ist nach der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts dasjenige Gebiet zu verstehen, in welchem die Eltern- schaft bereit ist, für einen freien Betreuungsplatz den jeweiligen Anfahrts- weg in Kauf zu nehmen. Das massgebliche Gebiet ist somit nicht unbedingt identisch mit der jeweiligen Gemeinde- oder Quartiergrenze (Urteile des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 6.1; B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 5.1; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.2). Mögliche Abgrenzungsmöglichkeiten für den gleichen Ort können zeitliche oder örtliche Kriterien bilden. Auch eine verbindliche Anmeldeliste kann Hinweise liefern, wie weit einige Eltern für einen Betreuungsplatz anzurei- sen bereit sind. Eine eigene Praxis der Vorinstanz zur Abgrenzung von dem gleichen Ort steht noch aus (Urteil B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 7.2).
B-28/2022 Seite 9 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter präzisiert, dass sämtliche Angebote im gleichen Ort, d.h. auch diejenigen von Drittanbietern, in ge- eigneter Weise in die Bedarfsprüfung mit einzubeziehen sind. Es ist ohne Weiteres vorstellbar, dass eine Trägerin in einem Quartier mit Überkapazi- täten etwa aufgrund eines besonders attraktiven Standorts oder einer be- sonders attraktiven Räumlichkeit eine verbindliche Anmeldeliste beibringen kann, entsprechende Finanzhilfen aber zu unerwünschten und nicht nach- haltigen Substitutionseffekten führen würden (vgl. dazu Urteile des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 5.2; B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.4.4; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.4). Mit anderen Worten soll der Bedarf nicht nur aus der Perspektive der einzelnen, ge- suchstellenden Trägerschaft geprüft werden, sondern auch aus der Per- spektive der Marktgegenseite und der ihr zur Verfügung stehenden Ange- bote (Urteile des BVGer B-4828/2021 vom 13. September 2022 E. 5.2; B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 4.6; B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.5.4). Eine mögliche Form der Berücksichtigung sämtlicher Ange- bote im gleichen Ort kann ein Verweis auf eine Versorgungsquote sein, welche sämtliche Kinder und Betreuungsplätze im gleichen Ort berücksich- tigt (vgl. E. 7.1). 4.8 In jedem Fall bleibt aber die Prüfung eines Beitragsgesuches eine Ein- zelfallbetrachtung, die die besonderen Umstände des jeweiligen Beitrags- gesuchs bei der Beurteilung mitberücksichtigt (Urteil des BVGer B-4320/2021 vom 18. Februar 2022 E. 5.3.1). Die Vorinstanz verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum, den sie verfassungs- und geset- zeskonform wahrzunehmen hat (Urteile des BVGer B-5902/2020 vom 28. April 2022 E. 4.2; B-2629/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.2; vgl. auch E. 2.2). 4.9 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den geltend gemachten Bedarf an neuen Betreuungsplätzen im Einzelnen nach den dargelegten Grundsätzen geprüft hat. 5. Zunächst ist fraglich, ob ein Bedarf an den durch die Beschwerdeführerin neu geschaffenen Betreuungsplätzen durch verbindliche Anmeldelisten oder effektive Belegungszahlen belegt ist. 5.1 Im Rahmen ihres Gesuchs konnte die Beschwerdeführerin den Bedarf an neuen Betreuungsplätzen nicht mit verbindlichen Anmeldelisten bele- gen. Sie brachte einzig eine Liste mit vier «Anfragen» bei (vi-act. A 13). Im
B-28/2022 Seite 10 Beschwerdeverfahren macht sie hingegen geltend, der Bedarf sei durch die Auslastung der Kindertagesstätte von rund 75 Prozent im April 2022 ausgewiesen. Ende Oktober oder November 2022 sollten sämtliche Plätze vergeben sein (S. 3 der Replik). Als Beleg hat die Beschwerdeführerin «Gruppenlisten vom April 2022» eingereicht (Beilage 2 zur Replik). 5.2 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Be- lege in ihrer Verfügung nicht gewürdigt und äussert sich im Beschwerde- verfahren nicht dazu, ob die geltend gemachte Auslastung der Kinderta- gesstätte ausreicht, um einen konkreten Bedarfsnachweis i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV zu erbringen. Sie bringt vielmehr vor, dass angesichts der Versorgungsquote im Standortquartier der Kindertagesstätte kein Be- darf an neuen Betreuungsplätzen bestehe und stellt sich mithin auf den Standpunkt, dass sich eine Beurteilung des konkreten Bedarfsnachweises angesichts der Versorgungsquote erübrige. 5.3 Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten «Gruppenlisten vom April 2022» ergibt sich folgende Belegung der insgesamt 24 Plätze: Morgen Mittag Nachmittag Total Montag 22 23 22 Dienstag 22 22 22 Mittwoch 21 20 17 Donnerstag 17 17 14 Freitag 8 8 5 Durchschnitt 18 18 16 17,33
Die prozentuale Auslastung der Kindertagesstätte beträgt damit: Morgen Mittag Nachmittag Total Montag 91,67 95,83 91,67 Dienstag 91,67 91,67 91,67 Mittwoch 87,50 83,33 70,83 Donnerstag 70,83 70,83 58,33 Freitag 33,33 33,33 20,83 Durchschnitt 75,00 75,00 66,67 72,21
Die Kindertagesstätte war im April 2022 somit zu 72,21 Prozent ausgelas- tet.
B-28/2022 Seite 11 5.4 Nicht zu berücksichtigen ist hingegen die Behauptung der Beschwer- deführerin, dass im Oktober/November 2022 sämtliche Plätze voll belegt sein werden. Eine solche Prognose entspricht nicht den Anforderungen an den konkreten Bedarfsnachweis i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Bst. b KBFHV (vgl. E. 4.4). 5.5 Angesichts einer Auslastung von 72,21 Prozent erscheint ein gewisser Bedarf an neuen Betreuungsplätzen indiziert. Aufgrund des Ermessens- spielraums, welcher der Vorinstanz bei der Beurteilung des Bedarfs zu- kommt (vgl. E. 2.2), und der Zurückhaltung, mit welcher das Bundesver- waltungsgericht Entscheide der Vorinstanz überprüft, soweit das KBFHG und die KBFHV dieser einen Beurteilungsspielraum für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumen (vgl. E. 2.1), ist es jedoch Sache der Vorinstanz, darüber zu entscheiden, ob der konkrete Bedarfsnachweis angesichts der nachgewiesenen Auslastung erbracht wurde. Entsprechend ist eine Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt, soweit diese nicht mit ih- rem Standpunkt durchzudringen vermag, dass sich eine Prüfung des kon- kreten Bedarfsnachweises angesichts der Versorgungsquote im massge- blichen Gebiet erübrige. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 6. Im Hinblick auf die Ermittlung der Versorgungsquote ist zunächst strittig, ob die Vorinstanz das massgebliche Gebiet richtig definiert hat. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in dieser Hinsicht, die Vorinstanz habe die Quartiergrenzlage der Kindertagesstätte nicht berücksichtigt (S. 4 der Be- schwerde). Die Vorinstanz entgegnet, die Quartiersgrenze sei ein klares Abgrenzungskriterium, das der schweizweiten Gleichbehandlung der Ge- suche diene. Quartiergrenzlagen würden nur berücksichtigt, wenn die Ver- sorgungsquote «hinreichend nahe bei 70 Prozent» liege (S. 1 der Duplik). 6.2 Entgegen der Vorinstanz kann bei der Festlegung des massgeblichen Gebiets nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres auf Gemeinde- oder Quartiergrenzen abgestellt werden. Vielmehr ist auf dasjenige Gebiet abzustellen, in welchem die Elternschaft bereit ist, für einen freien Betreuungsplatz den jeweiligen Anfahrtsweg in Kauf zu nehmen (vgl. E. 4.6), wobei bei zentral gelegenen Kindertagesstät- ten Eltern aus nahe gelegenen Gebieten eher zur Anfahrt bereit sein wer- den als bei weniger zentral gelegenen (Urteil des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 6.1). Im Übrigen ist zunächst das massgebliche
B-28/2022 Seite 12 Gebiet festzulegen, bevor die Versorgungsquote für dieses ermittelt wer- den kann. 6.3 Die Kindertagesstätte der Beschwerdeführerin ist per Auto oder Fahr- rad oder mit dem öffentlichen Verkehr in bis zu fünfzehn Minuten etwa aus den benachbarten Quartieren Vorstädte (Haltestelle Bankverein) und Wett- stein (Haltestelle Wettsteinplatz) sowie vom Bahnhof Basel SBB oder von der Altstadt (Haltestelle Marktplatz) aus erreichbar (gemäss dem Routen- planer unter https://maps.google.ch, abgerufen am 19. Januar 2023). Sie verfügt somit über einen zentralen und unweit von anderen Quartieren gelegenen Standort. Indem die Vorinstanz unter diesen Umständen ohne Weiteres vom Standortquartier als massgeblichem Gebiet ausging, hat sie dieses nicht im Rahmen der anwendbaren Grundsätze festgelegt und in- sofern ihren Ermessenspielraum überschritten. 6.4 Angesichts der Zurückhaltung, mit welcher das Bundesverwaltungsge- richt Entscheide der Vorinstanz überprüft, soweit ihr das KBFHG und die KBFHV einen Beurteilungsspielraum für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumen (E. 2.1), erscheint es nicht gerechtfertigt, das massgebliche Ge- biet an Stelle der Vorinstanz festzulegen. Somit ist die Sache dem Eventu- alantrag der Beschwerdeführerin entsprechend zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Nach Festlegung des massgeblichen Gebiets im Rahmen der anwendba- ren Grundsätze wird die Vorinstanz den Bedarf an den neuen Betreuungs- plätzen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher Ange- bote im gleichen Ort zu beurteilen haben (vgl. E. 4.7). Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Prozessökonomie rechtfertigt es sich deshalb, auch noch die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen (ähn- lich Urteil des BGer 1C_244/2019 vom 5. August 2020 E. 4). 7.1 Zur Berücksichtigung sämtlicher Angebote im gleichen Ort stellt die Vorinstanz praxisgemäss auf die Versorgungsquote ab, die sie für das massgebliche Gebiet berechnet. Dazu teilt sie die Zahl der vorhandenen Betreuungsplätze durch die Zahl der Kinder im Vorschulalter (0 bis 4 Jahre) in der Wohnbevölkerung im massgeblichen Gebiet und multipliziert diesen Wert mit einem Faktor von 1,67 Kindern, die pro Platz betreut werden kön- nen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die meisten Kinder nur wäh- rend eines Teils der Woche in der Kindertagesstätte betreut werden, und entspricht einem durchschnittlichen Betreuungsumfang von 60 Prozent
B-28/2022 Seite 13 bzw. 3 Tagen pro Woche. Ab einer Versorgungsquote von 70 Prozent geht die Vorinstanz davon aus, dass der Bedarf an Betreuungsplätzen im mass- geblichen Gebiet gedeckt ist (S. 2 f. der Vernehmlassung). Bei der Berechnung der Versorgungsquote lehnt sich die Vorinstanz an den Report Kinderbetreuung der Stadt Zürich an (herausgegeben vom Sozialdepartement der Stadt Zürich, neuste Ausgabe 2021, alle Ausgaben abrufbar unter <https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/ueber_das_depa rtement/publikationen/rep_kibe.html>, abgerufen am 19. Januar 2023, nachfolgend: Report Kinderbetreuung). Darin wird ebenfalls die Zahl der Kinder im Vorschulalter in ein Verhältnis zu den Betreuungsplätzen gesetzt. Die Stadt Zürich berücksichtigt dabei allerdings neben den Kindern von 0 bis 4 Jahren zusätzlich 10 Prozent der Kinder zwischen 5 und 6 Jahren. Zudem stellt sie auf eine durchschnittliche Belegung von 1,75 Kindern pro Platz ab (Report Kinderbetreuung 2021, S. 30). Weiter entstammt die An- nahme, dass der Bedarf an Betreuungsplätzen ab einer Versorgungsquote von 70 Prozent gedeckt sei, dem Report Kinderbetreuung (vgl. angefoch- tene Verfügung, S. 2). Die Annahme findet sich allerdings nicht in allen Ver- sionen des Reports Kinderbetreuung (zuletzt in der Ausgabe 2020, S. 32); in der neusten (Ausgabe 2021) fehlt sie. Für das Quartier St. Alban in Basel hat die Vorinstanz ihrer Berechnung 679 im Quartier bestehende Betreuungsplätze (Stand 31. Oktober 2019) und 554 im Quartier wohnhafte Kinder im Alter von 0 bis 4 Jahren (Stand 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt, wobei die entsprechenden Zahlen einer Aufstellung der Fachstelle Planungsgrundlagen des Erziehungsde- partements zu entnehmen sind (vi-act. A 29) und sich daraus eine Versor- gungsquote von 204,68 Prozent ergibt (vgl. S. 2 der Verfügung). 7.2 Im Hinblick auf die Ermittlung der Versorgungsquote rügt die Beschwer- deführerin zunächst, Angebote für fremdsprachige Familien sowie für Mit- arbeitende bestimmter Firmen seien bei der Ermittlung des Angebots im Quartier nicht zu berücksichtigen, da sie der Quartierbevölkerung nicht offenstünden (S. 3 der Beschwerde; S. 4 der Replik). Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sämtliche Angebote im gleichen Ort einzube- ziehen (S. 2 der Verfügung; S. 2 der Vernehmlassung). Wie die Vorinstanz richtigerweise vorbringt, hat das Bundesverwaltungs- gericht entschieden, dass bei der Ermittlung des Bedarfs an Betreuungs- plätzen sämtliche Angebote im massgeblichen Gebiet einzubeziehen sind
B-28/2022 Seite 14 und damit der Bedarf auch aus der Perspektive der Marktgegenseite und der ihr zur Verfügung stehenden Angebote geprüft werden soll (vgl. E. 4.7). Die Beschwerdeführerin rügt allerdings gerade, dass die Angebote für fremdsprachige Familien sowie für Mitarbeitende bestimmter Firmen der Quartierbevölkerung nicht offenstünden. Dies erscheint grundsätzlich plau- sibel, da die entsprechenden Kindertagesstätten aufgrund ihrer besonde- ren Ausrichtung über ein weit über die Quartier- und auch die Stadt- sowie die Kantonsgrenze hinausreichendes Einzugsgebiet verfügen und umge- kehrt höchstens für einen geringfügigen Teil der Quartierbevölkerung in Frage kommen werden. Nach Angaben des Kantons leben denn auch 44 Prozent der Kinder, die in Firmenkindertagesstätten in Basel-Stadt be- treut werden, ausserhalb des Kantons (Schreiben der Fachstelle Tages- betreuung des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom
B-28/2022 Seite 15 14. September 2021). Inwiefern die nicht subventionierten Plätze der Quar- tierbevölkerung generell oder zumindest mehrheitlich nicht zur Verfügung stehen sollen, geht allerdings weder aus den Ausführungen der Beschwer- deführerin noch der Stellungnahme des Kantons hervor, weshalb sich die- ser Einwand nicht als stichhaltig erweist. Wie die Vorinstanz zudem richti- gerweise vorbringt (S. 3 der Vernehmlassung), unterscheiden das KBFHG und die KBFHV nicht zwischen subventionierten und nicht subventionierten Angeboten. 7.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe bei ihrer Be- rechnung der Versorgungsquote die Zahl der Kinder im Vorschulalter zu tief angesetzt, indem sie nur 4,5 Jahrgänge berücksichtigt habe und nicht wie die Stadt Zürich 5 Jahrgänge plus 10 Prozent der 5- und 6-Jährigen (S. 4 der Beschwerde). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz je- doch alle Kinder von 0 bis 4 Jahre und somit 5 Jahrgänge berücksichtigt (vgl. S. 2 der Vernehmlassung und vi-act. A 29). Es fragt sich somit einzig, ob die Vorinstanz wie die Stadt Zürich zusätzlich 10 Prozent der Kinder im Alter von 5 und 6 Jahren berücksichtigen müsste (vgl. E. 7.1). 7.4.1 Die Vorinstanz bringt dazu vor, die Versorgungsquote müsse in der ganzen Schweiz nach den gleichen Grundsätzen berechnet werden, um eine Gleichbehandlung der Gesuche zu gewährleisten. Nach Art. 4 Abs. 1 KBFHV würden jene Institutionen als Kindertagesstätten gelten, die Kinder im Vorschulalter betreuten. Entsprechend könnten nicht – wie in der Stadt Zürich – ein Teil der 5- und 6-jährigen Kinder mitberücksichtigt werden. In gewissen Kindertagesstätten der Deutschschweiz würden zwar aus- nahmsweise Kinder im Kindergartenalter mitbetreut, doch wäre dies bei- spielsweise in der Romandie nicht der Fall (S. 2 der Vernehmlassung). 7.4.2 Die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Be- handlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entschei- dungswesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen wer- den, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die auf- grund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Bei der Rechtsanwendung haben die Behörden gleiche Sachver- halte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn,
B-28/2022 Seite 16 ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 131 I 105 E. 3.1). Ebenso dürfen Rechtsnormen nicht undifferenziert auf ungleiche Sachverhalte angewendet werden, sofern es dafür keine sachli- chen Gründe gibt (BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundes- verfassung, 2015, Art. 8 BV N 40; vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.2). Haben die Behörden angesichts lückenhafter Gesetzes- und Verordnungsbestim- mungen oder von eingeräumtem Ermessen eine Praxis zu bilden, so darf diese – ähnlich wie Erlasse – gewisse Schematisierungen beinhalten, so- lange diese nicht zu Ergebnissen führen, die nicht mehr sachgerecht und vernünftig erscheinen (WALDMANN, a.a.O., Art. 8 BV N 37 und 40). 7.4.3 Ob in einem Kanton ein Teil der Kinder im Kindergartenalter in Kin- dertagesstätten mitbetreut wird, ist in Bezug auf den Bedarf an Betreuungs- plätzen als relevanter Unterschied einzustufen, da der Bedarf höher ist, wenn ältere Kinder mitbetreut werden. Somit ist zu prüfen, ob ein sachli- cher Grund für die Nichtberücksichtigung des Unterschieds besteht. Im Hinblick auf den Zweck der Finanzhilfen für Kindertagesstätten ist festzu- halten, dass die Verordnung Kindertagesstätten als Institutionen definiert, die Kinder im Vorschulalter betreuen (Art. 4 Abs. 1 KBFHV), weshalb Fi- nanzhilfen für Kindertagesstätten i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Bst. a KBFHG) sich folglich auf Betreuungsplätze für Kinder im Vorschulalter beziehen. Sie auch für ältere Kinder auszurichten, widerspräche deshalb an sich den sub- ventionsrechtlichen Geboten der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit (Art. 1 Abs. 1 Bst. b SuG) und dem öffentlichen Interesse an der nachhaltigen Wir- kung von Finanzhilfen für die familienergänzende Kinderbetreuung (vgl. dazu Urteil des BVGer B-5102/2021 vom 13. September 2022 E. 3.2 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass Finanzhilfen gleichsam für Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b KBFHG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KBFHV). Somit würde eine Berücksich- tigung eines Teils der Kinder im Kindergartenalter bei der Berechnung des Bedarfs an Plätzen in Kindertagesstätten nicht zu einer von Gesetz und Verordnung unbeabsichtigten Wirkung führen. 7.4.4 Angesichts der Zulässigkeit gewisser Schematisierungen im Rahmen einer Behördenpraxis (E. 7.4.2) erscheint ein Verzicht auf die Berücksich- tigung eines Teils der Kinder im Kindergartenalter bei der Ermittlung des Bedarfs an Betreuungsplätzen allerdings zulässig. Dies gilt umso mehr, als nach der Praxis der Vorinstanz die Zahl der Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, zu hoch eingeschätzt sein dürfte. So werden im Kanton Ba-
B-28/2022 Seite 17 sel-Stadt mit dem Beginn jedes Schuljahres Mitte August die Kinder schul- pflichtig, die bis zum vorangegangenen 31. Juli das fünfte Altersjahr be- gonnen haben (§ 56 Abs. 1 i.V.m. § 67 Schulgesetz des Kantons Basel- Stadt vom 4. April 1929 [SG 410.100]). Ein Teil der per 31. Dezember er- mittelten und von der Vorinstanz vollständig berücksichtigten 4-Jährigen (vgl. E. 7.1) ist folglich bereits schulpflichtig. 7.4.5 Die Praxis der Vorinstanz, bei der Ermittlung des Bedarfs an Betreu- ungsplätzen in Kindertagesstätten auf die Summe der 0- bis 4-jährigen Kin- der abzustellen, ist somit nicht zu beanstanden. 7.5 Eine weitere Rüge der Beschwerdeführerin betrifft den Betreuungsum- fang, auf den die Vorinstanz bei der Berechnung der Versorgungsquote abstellt. Anstelle des Betreuungsumfangs von 60 Prozent, den die Vor- instanz unterstelle, sei auf einen tatsächlichen Betreuungsumfang von 62 Prozent abzustellen (S. 2 f. der Replik). Der tatsächliche Betreuungsumfang, d.h. der Anteil der Arbeitstage von Montag bis Freitag, den in Kindertagesstätten betreute Kinder dort durch- schnittlich verbringen, ist zu unterscheiden von der Anzahl betreuter Kinder pro Betreuungsplatz, da bei letzterem Wert auch nicht oder nur teilweise besetzte Plätze berücksichtigt werden. Aus einem Bericht des Kantons Basel-Stadt geht hervor, dass der tatsäch- liche Betreuungsumfang im Jahr 2020 «rund 58 Prozent» betrug (Bericht Tagesbetreuung der Fachstelle Planungsgrundlagen des Erzie- hungsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom Oktober 2021, <https://www.jfs.bs.ch/dam/jcr:1f3c6d33-93ed-417c-b6e6-f177889b84ce/ Bericht%20Tagesbetreuung%202021.pdf>, abgerufen am 19. Januar 2023, S. 20). Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Wert von 62 Prozent korrespondiert hingegen mit der im gleichen Bericht aufgeführ- ten Anzahl Kinder pro Platz von 1,61 im Jahr 2020 (a.a.O., S. 21). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Betreuungsumfangs müsste die Versorgungsquote folglich mit einem Faktor von 1,72 berechnet werden. Damit erweist sich die Berechnung der Vorinstanz, die einen Faktor von 1,67 verwendet, als günstiger für die Beschwerdeführerin und ihre Rüge entsprechend als unbegründet. 7.6 Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht (S. 4 der Be- schwerde), ist schliesslich das städtebauliche Entwicklungspotenzial nicht
B-28/2022 Seite 18 zu berücksichtigen, da es sich dabei nicht um einen verlässlichen Indikator für den Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen handelt (vgl. E. 4.4). 7.7 Die Vorinstanz hat hier bei der Neubeurteilung im Rahmen der vorlie- genden Rückweisung aufgrund der bereits vorliegenden Stellungnahme des Kantons vom 14. September 2021 keine weitere Stellungnahme ein- zuholen (vgl. E. 3.5). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin gilt entsprechend dem Verfahrensausgang (vgl. E. 6.4) als obsiegende Partei, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die ihr erwachsenen not- wendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Zwar haben andere Behörden als Bundesbehörden «in der Regel» keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Ausnahmen bestehen jedoch etwa bei mutwilliger oder leichtferti- ger Prozessführung der Gegenpartei (Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 7.3.3) und bei kleineren und mittleren Gemeinwe- sen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf einen Anwalt angewiesen sind (BVGE 2011/19 E. 60; Urteile des BVGer A-4318/2020 vom 21. September 2020 E. 2.2; A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 12; A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 11). Sodann rechtfertigt sich das Ausrichten einer Parteientschädigung, wenn die Beschwerde führende Be- hörde im Falle ihres Unterliegens kostenpflichtig geworden wäre (MICHAEL BEUSCH, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 64 VwVG N 10; MOSER et al., a.a.O., Rz. 4.66). Dies ist der Fall, wenn es sich nicht um eine Bundes- behörde handelt und sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer A-3862/2013 vom 31. März 2014 E. 10.2 mit der Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Stadt Zürich). Im vorlie- genden Fall ist die Beschwerdeführerin nicht als Hoheitsträger an das Bun- desverwaltungsgericht gelangt. Sie befindet sich vielmehr in der gleichen
B-28/2022 Seite 19 Rechtsposition wie ein Privater (vgl. E. 1.3), der Streit dreht sich um ihre vermögensrechtlichen Interessen und im Falle ihres Unterliegens wäre sie nach Art. 63 Abs. 2 VwVG kostenpflichtig geworden. Somit ist ihr eine Par- teientschädigung auszurichten. Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keine Kosten- note eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Ak- ten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der Be- schwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zuzuspre- chen. 9. Gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch be- steht, ist die Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 83 Bst. k Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Finanzhilfen für fami- lienergänzende Kinderbetreuung stellen keine Anspruchs-, sondern Er- messenssubventionen dar (E. 2.1). Das vorliegende Urteil kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden und ist somit endgültig.
B-28/2022 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid auf- gehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 4'000.– wird der Beschwerdeführerin zurücker- stattet. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Martin Wilhelm
Versand: 8. März 2023
B-28/2022 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs- formular, Beschwerdebeilagen zurück); – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück).