B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2791/2016
Urteil vom 16. April 2018 Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
EWTO-Schulen Schweiz GmbH, Gartenstrasse 21A, 8700 Küsnacht ZH, vertreten durch Dr. Marco Bundi, Rechtsanwalt, Meisser & Partners AG, Bahnhofstrasse 8, 7250 Klosters, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 54588/2014 WingTsun.
B-2791/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Gesuch vom 15. April 2014 meldete die EWTO-Schulen Schweiz GmbH (Beschwerdeführerin) beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Wortmarke „WingTsun“ ohne Farbanspruch für die fol- genden Waren und Dienstleistungen an: Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kampfsport- anzüge; Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal- ten sind; Kampfsport-Trainingsausrüstung; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Ak- tivitäten; Ausbildung und Unterricht im Bereich der Kampfkünste; Demonstrati- onsunterricht in praktischen Übungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, Schulungen, Unterricht und Vorlesungen; Produk- tion, Veröffentlichung und Verleih von Lehr- und Unterrichtsmaterial; Veröffent- lichung von Druckerzeugnissen (ausgenommen Werbetexte), insbesondere von Zeitschriften und Büchern; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen; Zurverfügungstellung von Informationen zu Ausbildung, Schulung, Unterhaltung und sportlichen Aktivitäten. A.b Am 25. Juni 2014 teilte das IGE der Beschwerdeführerin mit, das Zei- chen gehöre für einen Teil der Waren und Dienstleistungen zum Gemeingut und könne deshalb für diese nicht zum Markenschutz zugelassen werden. Betroffen seien die folgenden Waren und Dienstleistungen: Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kampfsport- anzüge; Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal- ten sind; Kampfsport-Trainingsausrüstung; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten; Ausbildung und Un- terricht im Bereich der Kampfkünste; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, Schulungen, Unterricht und Vorlesungen; Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen; Zurverfügungstellung von Infor- mationen zu Ausbildung, Schulung und sportlichen Aktivitäten. A.c Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, das Zeichen sei für sämtliche Waren und Dienstleistungen zum Schutz in der Schweiz zuzulassen.
B-2791/2016 Seite 3 A.d Am 9. Oktober 2014 teilte das IGE der Beschwerdeführerin mit, es habe das Zeichen nochmals geprüft und halte an der Zurückweisung der strittigen Waren und Dienstleistungen fest. Es gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. A.e Am 8. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme ein und brachte vor, ihr Zeichen habe sich für sämtliche bean- spruchten Waren und Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt, weshalb es mit dem Vermerk „durchgesetzte Marke“ zum Schutz zuzulassen sei. A.f Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 hielt das IGE an seiner Zurück- weisung für einen Teil der Waren und Dienstleistungen fest. Dem Zeichen fehle es an der notwendigen Unterscheidungskraft, weshalb es zum Ge- meingut gehöre. Zudem bestehe ein absolutes Freihaltebedürfnis. Das IGE gab der Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. A.g Mit Schreiben vom 18. März 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, es bestehe kein absolutes Freihaltebedürfnis. Sie beantragte erneut die Zulassung der Marke zum Schutz. A.h Am 9. Juni 2015 hielt das IGE an seiner teilweisen Zurückweisung fest und gab der Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. A.i Am 14. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das IGE, die Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen mit dem Vermerk „im Ver- kehr durchgesetzt“ zum Schutz zuzulassen. A.j Mit Verfügung vom 19. April 2016 wies das IGE das Markeneintra- gungsgesuch der Beschwerdeführerin für die folgenden Waren und Dienst- leistungen zurück: Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kampfsport- anzüge; Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal- ten sind; Kampfsport- und Trainingsausrüstung; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Ak- tivitäten; Ausbildung und Unterricht im Bereich der Kampfkünste; Demonstrati- onsunterricht in praktischen Übungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, Schulungen, Unterricht und Vorlesungen; Organisa-
B-2791/2016 Seite 4 tion und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen; Zur- verfügungstellung von Informationen zu Ausbildung, Schulung, Unterhaltung und sportlichen Aktivitäten. Zugelassen wurde die Marke für die folgenden Dienstleistungen: Klasse 41: Produktion, Veröffentlichung und Verleih von Lehr- und Unterrichts- material; Veröffentlichung von Druckerzeugnissen (ausgenommen Werbe- texte), insbesondere von Zeitschriften und Büchern. Zur Begründung führte das IGE aus, „WingTsun“ respektive „Wing Tsun" seien die in Europa gängigen Transkriptionen der Bezeichnung eines chi- nesischen Kampfsportstils, der als Unterform beziehungsweise als eine bestimmte Lehre von Wing Chun bezeichnet werden könne. WingTsun werde damit als Sachbezeichnung verwendet und nicht einem bestimmten Anbieter zugeordnet. Die Waren der Klassen 25 und 28 könnten für die Ausübung des mit WingTsun bezeichneten Kampfsportstils bestimmt sein, weshalb das Zeichen als Hinweis auf deren Zweckbestimmung verstanden würde. Unter die in Klasse 41 strittigen Ausbildungsdienstleistungen könn- ten Kurse fallen, in welchen WingTsun gelehrt werde, womit das Zeichen einen direkten Hinweis auf deren Thema respektive Inhalt darstelle. Unter die beanspruchten sportlichen und kulturellen Aktivitäten könnten schliess- lich Demonstrationen und Vorführungen der Kampfsportkunst WingTsun fallen. Deshalb fehle es dem Zeichen an der notwendigen Unterschei- dungskraft und es sei dem Gemeingut zuzurechnen. An der Bezeichnung „WingTsun“ bestehe für die strittigen Waren und Dienstleistungen auch ein absolutes Freihaltebedürfnis, da keine zahlreichen, gleichwertigen Alterna- tiven für die Bezeichnung genau dieser Kampfsportkunst zur Verfügung stünden. Eine Verkehrsdurchsetzung sei damit nicht möglich. Im Sinne ei- nes obiter dictum ging das IGE trotzdem auf die bezüglich Verkehrsdurch- setzung eingereichten Belege ein. Die von der Beschwerdeführerin ange- führten Voreintragungen würden schliesslich keine Rückschlüsse auf die Schutzfähigkeit des Zeichens im Sinne einer Gleichbehandlungspflicht zu- lassen. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2016 Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und das IGE anzuweisen, die Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen – eventualiter mit dem Vermerk: „im Verkehr durchgesetzt“ – zuzulassen. Subeventualiter sei die Verfügung
B-2791/2016 Seite 5 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das IGE zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Verkehrsdurchsetzung geprüft werden müsse, die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei das feh- lende absolute Freihaltebedürfnis in einem Zwischenentscheid festzuhal- ten, und ihr eine Frist anzusetzen, um weitere Beweismittel einzureichen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin an, WingTsun sei nicht ir- gendeine Kampfsportart, sondern ein genau identifizierbarer und individu- eller Stil einer einzigen Person namens Leung Ting, der diesen geprägt und weiterentwickelt habe. WingTsun sei ein Markenzeichen, ein betrieblicher Herkunftshinweis zu seiner Schule, das von den Verkehrskreisen gekannt werde und mit dem Gründer respektive seinen Schulen in Verbindung ge- bracht werde. Es handle sich um Dienstleistungen, die auf einem eigenen Stil beruhten und sich damit vom „klassischen Wing Chun“ unterschieden. Es handle sich bei WingTsun nicht um eine übliche Bezeichnung respektive Schreibweise einer chinesischen Kampfsportart. WingTsun sei ein Marken- zeichen der Beschwerdeführerin, das seit über 30 Jahren exklusiv von ihr und der Europäischen WingTsun Organisation in der Schweiz verwendet werde. Diese spezifische Schreibweise sei von ihr geschaffen worden, um ihre eigene Schule von anderen abzugrenzen. Wer WingTsun höre oder lese und sich mit Kampfsportkunst auskenne, bringe das Zeichen direkt mit ihrer Schule in Verbindung. Das Zeichen sei originär unterscheidungskräf- tig, da es von Leung Ting selbst für seinen eigenen Stil, den Leung-Ting- Stil kreiert worden sei. Es handle sich deshalb nicht um eine Sachbezeich- nung, sondern um einen ganz eigenen Kampfstil. Der Kampfsportstil werde „Wing Chun“ geschrieben und auch anders ausgesprochen. Davon sei ihr Zeichen ganz klar unterscheidbar, sowohl in optischer als auch in sprach- licher Hinsicht. Die Vielfalt an Schreibweisen zeige, dass kein absolutes Freihaltebedürfnis bestehe, da jeder Verein eine andere Schreibweise wähle. Das Zeichen sei zudem mit sogenannten Fitness-Marken wie „Tae Bo“, „Sypoba“, „Zumba“ oder „Bodypump“ vergleichbar, die alle in der Schweiz Schutz beanspruchen würden. Zudem macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da das IGE nicht auf ihre Argumente eingegan- gen sei, die eingereichten Belege nicht wirklich geprüft habe und sich ge- weigert habe, vom Inhalt diverser Bestätigungsschreiben Kenntnis zu neh- men.
B-2791/2016 Seite 6 C. Den am 9. Mai 2016 vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.– bezahlte die Beschwerdeführerin innert Frist. D. In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2016 beantragte das IGE die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, es habe den An- spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da diese sich zur Frage des absoluten Freihaltebedürfnisses habe äussern können. Die für die Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung einge- reichten Belege habe es grundsätzlich nicht prüfen müssen. Es habe die Argumente und die eingereichten Belege dem rechtserheblichen Sachver- halt entsprechend gewürdigt und seinen Entscheid hinreichend begründet. E. Am 31. August 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer- deführerin die Vernehmlassung zur freigestellten Stellungnahme innert Frist zu. F. Am 16. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme ein, in der sie an ihren Rechtsbegehren festhielt. G. Am 19. September 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem IGE die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur freigestellten Stellung- nahme innert Frist zu. H. Am 25. Oktober 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese Frist unbenutzt abgelaufen sei, weshalb kein weiterer Schriftenwech- sel vorgesehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Als Markenanmelderin und Adressatin der
B-2791/2016 Seite 7 angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese be- schwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Än- derung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) und der Kostenvorschuss wurde frist- gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein- zutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht in zweierlei Hinsicht Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend: Diese sei erstens nicht auf ihre Argumente eingegangen und habe zweitens einge- reichte Belege nicht zur Kenntnis genommen oder nicht geprüft. 2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige- nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Parteien dar. Er beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.). 2.3 Mit dem Vorbringen, die Vorinstanz sei nicht auf ihre Argumente einge- gangen, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch: Sie konkretisiert nicht, welche ihrer Argumente die Vorinstanz angeblich nicht angemessen ge- würdigt habe, und es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, auf welche Argumente sich die Beschwerdeführerin im Einzelnen bezieht. Das Vor- bringen, die Vorinstanz habe die von ihr eingereichten Belege nicht zur Kenntnis genommen oder nicht geprüft, bezieht sich auf Belege, welche die Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Verkehrsdurchsetzung bei der Vorinstanz eingereicht hatte. Diese Frage war jedoch vor der Vor-
B-2791/2016 Seite 8 instanz nicht entscheidrelevant, da diese die Möglichkeit einer Verkehrs- durchsetzung der Marke aufgrund eines absoluten Freihaltebedürfnisses verneint hatte. Entsprechend waren die Vorbringen und Belege der Be- schwerdeführerin bezüglich Verkehrsdurchsetzung nicht entscheidwesent- lich, weshalb die Vorinstanz nicht verpflichtet war, sich damit auseinander- zusetzen. 2.4 Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtli- ches Gehör damit nicht verletzt. Im Übrigen wird in der angefochtenen Ver- fügung (Rz. 25 ff.) im Sinne einer Eventualbegründung unter Bezugnahme auf die eingereichten Belege ausgeführt, dass die Verkehrsdurchsetzung ohnehin nicht hätte glaubhaft gemacht werden können. 3. Marken, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, so- fern sie sich für die Waren und Dienstleistungen, für welche sie bean- sprucht werden, nicht im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). 3.1 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individua- lisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirt- schaftsverkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine ge- wisse Schnittmenge aufweisen (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400"). 3.2 Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Marke insbesondere, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ihren Ge- genstand oder geografische Herkunft unmittelbar benennt oder sich in ei- ner anpreisenden Bedeutung erschöpft (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Master- piece"). Der gedankliche Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleistung muss derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke ohne be- sondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand erkennbar ist. Bloss ent- fernte gedankliche Assoziationen zwischen dem Zeichen und den bean- spruchten Waren und Dienstleistungen genügen nicht, um den Gemein- gutcharakter einer Marke zu begründen (BGE 127 III 160 E. 2b/aa "Securi- tas" m.w.H.). Ob einem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, beurteilt sich aus der Sicht der massgebenden Verkehrskreise (Urteil des BVGer B-3812/2008 vom 6. Juli 2009 E. 4.2 "Radio Suisse Romande"). Marken, die im Hinblick auf das Schutzhindernis des Gemeinguts einen
B-2791/2016 Seite 9 Grenzfall darstellen, werden eingetragen (BVGE 2013/41 E. 3.5 "Die Post"). Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammenge- setzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermit- teln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständli- cher Sinn ergibt (Urteil des BVGer B-5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 "Peach Mallow"). Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgebenden Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (Urteil des BVGer B-3189/2008 vom 14. Januar 2010 E. 2.6 "terroir [fig.]"). Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ist es unerheblich, ob ein Wort be- reits gebräuchlich ist oder nicht. Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist, schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Entscheidend ist, ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteile des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfeltreffen" und 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1 "American Beauty"; Urteil des BVGer B-3000/2015 vom 14. Dezember 2016 E. 3.4 "AFFILIATED MA- NAGERS GROUP"). Besteht die Marke aus Wörtern einer anderen als ei- ner schweizerischen Landessprache, ist auf die Sprachkenntnisse der an- gesprochenen Verkehrskreise abzustellen (BGE 120 II 144 E. 3.b.bb "Yeni Raki"). 3.3 Freihaltebedürftig sind Zeichen, die mangels gleichwertiger Alternati- ven im Wirtschaftsverkehr wesentlich oder gar unentbehrlich sind (MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz / Wappenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 48). Das Freihaltebedürfnis an einer Marke ist unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prü- fen (Urteil des BGer 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande"). Ein relatives Freihaltebedürfnis wird bei Zeichen ange- nommen, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich sind; ist ein Zeichen sogar unentbehrlich, ist das Freihaltebedürfnis absolut (BGE 134 III 314
B-2791/2016
Seite 10
solutes Freihaltebedürfnis besteht, wenn das betroffene Zeichen im Wirt-
schaftsverkehr nicht nur wesentlich, sondern unentbehrlich ist, das heisst,
wenn die Mitanbieter ein wesentliches Interesse an der Verwendung des
in Frage stehenden Zeichens haben und keine zahlreichen gleichwertigen
Alternativen bestehen (Urteil des BGer 4A_370/2008 vom 1. Dezember
2008 E. 5.1 f. "Post"). Eine Verkehrsdurchsetzung ist bei Zeichen mit ei-
nem absoluten Freihaltebedürfnis, im Gegensatz zu Zeichen mit einem re-
lativen Freihaltebedürfnis, nicht möglich (BGE 134 III 314 E. 2.3.2
"M/M-Joy").
Bei der Beurteilung, ob am Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, ist auf
die Sichtweise von (potentiell) konkurrierenden Unternehmen abzustellen,
die gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen anbieten (BGE
139 III 176 E. 2 "You"; Urteil des BVGer B-3541/2011 vom 17. Februar
2012 E. 4.2 "Luminous"). Dabei darf auch der zukünftigen Entwicklung
Rechnung getragen werden (Urteil des BVGer B-181/2007 vom 21. Juni
2007 E. 4.5 und 4.7.2 "Vuvuzela"). Fremdsprachige Sachbezeichnungen
sind dabei schutzunfähig, sobald im Wirtschaftsverkehr ein legitimes Inte-
resse an deren Mitverwendung besteht (vgl. EUGEN MARBACH, Marken-
recht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Imma-
terialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009, N. 279). Bei Sach-
bezeichnungen bestehend aus einem einzigen Wort ist in der Regel von
einem absoluten Freihaltebedürfnis auszugehen (BGE 64 II 244 E. 1 "Wol-
len-Keller"; vgl. auch Urteil des BGer 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008
E. 5 "Post").
4.
4.1 Die Eintragung des Zeichens „WingTsun“ ist für die folgenden Waren
und Dienstleistungen strittig:
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kampfsport-
anzüge;
Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal-
ten sind; Kampfsport- und Trainingsausrüstung;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Ak-
tivitäten; Ausbildung und Unterricht im Bereich der Kampfkünste; Demonstrati-
onsunterricht in praktischen Übungen; Organisation und Veranstaltung von
Konferenzen, Seminaren, Schulungen, Unterricht und Vorlesungen; Organisa-
B-2791/2016 Seite 11 tion und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen; Zur- verfügungstellung von Informationen zu Ausbildung, Schulung, Unterhaltung und sportlichen Aktivitäten. 4.2 Vorab sind die massgebenden Verkehrskreise zu bestimmen. Die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen richten sich einerseits, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, an Fachleute, das heisst, an Personen, die chinesischen Kampfsport und insbesondere den von der Be- schwerdeführerin unterrichteten Stil WingTsun betreiben, und – soweit bei- spielsweise Bekleidungsstücke, Schuhwaren sowie Turn- und Sportartikel betroffen sind – an Fachleute wie Verkaufspersonal und Zwischenhändler. Gleichzeitig richten sich die Waren und Dienstleistungen aber auch an die schweizerischen Durchschnittskonsumenten. Dies gilt nicht nur für die Wa- ren der Klassen 25 und 28, sondern auch für die Dienstleistungen der Klasse 41. Diese richten sich nicht nur an Personen, die bereits eine Kampfsportart betreiben, sondern auch an ein breites Publikum als poten- tielle Endkonsumenten. Da es sich bei den Endkonsumenten, die keinen chinesischen Kampfsport betreiben, um die grösste Gruppe des relevanten Abnehmerkreises handelt, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens insbesondere auf deren Verständnis abzustellen (Urteile des BVGer B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 4.1 "Schweizer Fernsehen"; B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 "Luminous"). Für die Beurteilung eines allfälligen Freihaltebedürfnisses ist demgegen- über die Sichtweise von Unternehmen, welche gleiche oder ähnliche Wa- ren und Dienstleistungen anbieten, massgebend (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; Urteil des BVGer B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 "Lumi- nous"). 5. 5.1 Die im Streit stehende Wortmarke besteht aus dem Zeichen „WingTsun“. Es ist zu prüfen, ob es sich bei WingTsun um einen bestimm- ten Kampfsportstil handelt und das Zeichen beschreibend ist. 5.2 Zum Bedeutungsgehalt respektive zum Verständnis des Zeichens „WingTsun“ in der Schweiz führt die Beschwerdeführerin aus, das Zeichen sei nicht einfach eine Kampfkunst aus China, sondern ein individueller Kampfstil, der von einer Person, nämlich von Leung Ting, erfunden, ge- prägt und bis heute weiterentwickelt worden sei. Dieser Kampfstil unter- scheide sich vom klassischen Wing Chun. Wer WingTsun höre oder lese, bringe dieses Zeichen direkt mit der Schule der Beschwerdeführerin in Ver- bindung. Sie benutze das Zeichen „WingTsun“ seit über zehn Jahren in der
B-2791/2016 Seite 12 Schweiz sehr intensiv, es sei besonders in der Kampfsportwelt praktisch jedem aktiven Sportler ein Begriff. 5.3 Die Vorinstanz führt aus, Wing Tsun beziehungsweise WingTsun sei die in Europa gängige Transkription der Bezeichnung eines chinesischen Kampfkunststils. Es handle sich um eine Form des Kung Fu und könne als eine Art Unterform beziehungsweise als eine bestimmte Lehre von Wing Chun bezeichnet werden. WingTsun werde als Sachbezeichnung verwen- det und verstanden. 5.4 5.4.1 Gemäss Wikipedia ist das Zeichen „WingTsun“ eine eigene – das heisst im Vergleich zur offiziellen Romanisierung leicht abgeänderte – Schreibweise der chinesischen Schriftzeichen 詠春 / 咏春, die in etwa „schöner Frühling“, „ewiger Frühling“ oder „Ode an den Frühling“ bedeuten, und die „yŏng chūn“ (Pinyin; Hochchinesisch) oder „wing chun“ (Kantone- sisch) ausgesprochen werden. Wing Chun ist ein (süd)chinesischer Kung Fu-Stil und WingTsun eine Stilrichtung von Wing Chun (<de.wikipe- dia.org/wiki/Wing_Chun> und <de.wikipedia.org/wiki/Europäische_Wing- Tsun-Organisation>, <kampfkunstmagazin.de/wing-tsun>, alle besucht am 6. April 2018). 5.4.2 In Bezug auf südchinesische Kampfsportstile ist insbesondere zwi- schen „Wing Chun“, „Ving Tsun“ und „WingTsun“ zu unterscheiden. Soweit die Entwicklung dieser Kampfsportstile historisch nachvollziehbar ist, geht zumindest der öffentliche Unterricht der südchinesischen Kampfsportart Wing Chun, die bis dahin hauptsächlich Familien- respektive Clan-intern weitergegeben worden war, offenbar auf Yip Man zurück, der mit diesem Unterricht in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in Hongkong begann. „Wing Chun“ dient heute in der Schweiz als Oberbegriff für verschiedene südchinesische Kampfsportstile, die alle auf Yip Man zurückgehen; gleich- zeitig verwenden verschiedene Nachfolger von Yip Man diese Romanisie- rung der entsprechenden chinesischen Zeichen heute für ihren spezifi- schen Kampfsportstil. Die Romanisierung „Ving Tsun“ wurde von Yip Man selbst verwendet und wird heute ebenfalls von einigen (anderen) seiner Schüler verwendet. „WingTsun“ (oder „Wing Tsun“, die Schreibweise vari- iert) steht für den (eigenen) Stil von Leung Ting – angeblich dem letzten Schüler von Yip Man –, den dieser entwickelte und in Europa verbreitete (vgl. <www.vthorgen.ch/page2>, <www.wingtsunkungfu.info/ueber-wing- tsun/geschichte>, <en.wikipedia.org/wiki/Leung_Ting>, besucht am 6. Ap- ril 2018). WingTsun zeichnet sich als eigener Stil innerhalb der Wing Chun-
B-2791/2016 Seite 13 „Familie“ offenbar insbesondere durch eine starke Fokussierung auf Selbstverteidigungsaspekte und ein besonderes Lehrkonzept aus (vgl. <www.wingtsunwelt.com/was-ist-wingtsun>, besucht am 6. April 2018). 5.4.3 Dass der Kampfsportstil WingTsun – wie die Beschwerdeführerin vor- bringt – von einer einzigen Person, Leung Ting, entwickelt wurde, der ihn seit über 40 Jahren lehrt und ausübt, und der seine erste Schule (in Hong- kong) so nannte, schliesst nicht aus, dass das Zeichen heute in der Schweiz einen beschreibenden Charakter im Sinne des Namens eines Kampfsportstils hat. Auf der Webseite der Beschwerdeführerin wird WingTsun als „einer von ca. 400 verschiedenen Kung Fu-Stilen und wohl die logischste Kampfkunst überhaupt“ (<www.wingtsun.ch/schools/1/posts/153>) oder als ein Selbst- verteidigungs-System (<ewto.ch/uploads/attachment/file/1307/wingtsun. pdf>) beschrieben. Als Ziel der EWTO (Europäische WingTsun-Organisa- tion) wird angegeben, diese sei ein „institutionelles Dach zur Verbreitung und Pflege von WingTsun in Europa, einem bis dahin vollkommen unbe- kannten chinesischen Kampfkunstsystem“ (<www.wingtsun.ch/posts/ 206>, alle besucht am 6. April 2018). Auch in ihrer Beschwerde bezeichnet die Beschwerdeführerin WingTsun als einen „identifizierbaren und ebenso individuellen Stil“. Die Beschwerdeführerin verwendet den Begriff „WingTsun“ damit als eine Sachbezeichnung. Darauf, dass es sich bei WingTsun um einen bestimmten Kampfsportstil handelt, weist auch der Umstand hin, dass in der Schweiz auch diverse Schulen Unterricht in WingTsun anbieten, die nicht der Beschwerdeführerin angehören. Dazu gehören zum Beispiel die „IWTOA WingTsun Kung-Fu D.B.“ mit acht Standorten (<www.iwtoa.ch>), die „WingTsun Schulen Andy Börsig“ mit fünf Standorten (<www.wingtsunschulen.ch>), die „wing tsun KungFuSystem Schulen Schweiz GmbH“ mit zwei Standorten (<www.kungfusystem.ch>) sowie die „Wing Tsun Schule Münchenstein“ (<www.wingtsun-schule-muenchenstein.ch>) und die „Wing Tsun Akade- mie Rüti ZH“ mit je einem Standort (www.swisswt.ch; alle besucht am 6. April 2018). Der Kampfsportstil WingTsun ist damit auch unabhängig von der Beschwerdeführerin in der Schweiz verbreitet. Auch diverse Online-Artikel bezeichnen WingTsun wahlweise als ein „Kampfsport“ (<www.watson.ch/!204619531>), eine „Kampfkunst“ (<www.limmattalerzeitung.ch/limmattal/kung-fu-fuer-das-hilfsprojekt-wie-
B-2791/2016 Seite 14 eine-junge-urdorferin-nepalesischen-kindern-bildung-ermoeglicht- 131915644>), eine Variante von Kung Fu (<zeitschrift-lq.com/archiv_zlq/ 2008/3/lq-0803-05-b-WingTsun-im-Wachkoma.pdf>) oder eine „Selbstver- teidigungstechnik“ (<www.tagblatt.ch/ostschweiz-am-sonntag/tip/Mit- Koepfchen-statt-Kraft;art307315,4499925>, alle besucht am 6. April 2018). Auch wenn einige Artikel die Beschwerdeführerin und/oder die ihr ange- schlossenen Schulen erwähnen, so bringen doch die soeben erwähnten Artikel den Begriff WingTsun – entgegen der Behauptung der Beschwerde- führerin – nicht oder jedenfalls nicht ausschliesslich mit der Beschwerde- führerin in Verbindung; sie sehen WingTsun grundsätzlich als einen Kampf- sportstil unter anderen an, unabhängig von einer bestimmten Schule. 5.4.4 Den von der Beschwerdeführerin eingereichten drei Schreiben von Personen aus der Schweizer Kampfsport-Szene, die (alle im gleichen Wortlaut) ausführen, dass nur die Beschwerdeführerin das Zeichen WingTsun verwende, kommt diesbezüglich keine Beweiskraft zu. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten aus dem Umstand abzuleiten, dass im Jahr 1982 die Marke Nr. 2P-319552 „Wing Tsun“ im Markenregister eingetragen wurde. Diese Eintragung ist vor über 30 Jah- ren erfolgt und der strittige Begriff war damals deutlich weniger verbreitet. Damit kann offen bleiben, ob es insoweit auch relevant ist, dass die Marke, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, für andere Waren (Unter- richtsbücher für Sport) eingetragen ist. 5.4.5 Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass es sich bei WingTsun (oder Wing Tsun) um einen bestimmten chinesischen Kampfsportstil han- delt. Der Begriff ist, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, für die strittigen Waren und Dienstleistungen deshalb grundsätzlich beschreibend, da er einen Hinweis auf deren Zweckbestim- mung respektive auf deren Inhalt darstellt. 5.5 5.5.1 Die Vorinstanz geht implizit und ohne Begründung davon aus, dass die relevanten Verkehrskreise in der Schweiz das Zeichen „WingTsun“ als Name eines Kampfsportstils verstehen. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu nicht. 5.5.2 WingTsun ist weder Teil des deutschen, noch des französischen oder des italienischen Wortschatzes. Dies schliesst einen beschreibenden Cha- rakter des Zeichens zwar nicht aus. Ein Zeichen kann jedoch nur einen beschreibenden Charakter aufweisen, wenn die relevanten Verkehrskreise
B-2791/2016 Seite 15 in der Schweiz das Zeichen tatsächlich verstehen. Es ist deshalb zu prüfen, ob das Zeichen „WingTsun“ in der Schweiz als Name eines chinesischen Kampfsportstils, und damit als beschreibend, verstanden wird. 5.5.3 Personen, die WingTsun oder einen ähnlichen chinesischen Kampf- sportstil betreiben, oder die auf andere Weise damit in Berührung gekom- men sind, dürfte das Zeichen WingTsun als Name eines chinesischen Kampfsportstils bekannt sein. Bezüglich der Verbreitung von WingTsun in der Schweiz ist folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin betreibt gemäss ihrer Webseite in der Schweiz 30 Schulen (plus zwei im grenzna- hen, deutschen Ausland), in denen WingTsun unterrichtet wird. In der Be- schwerde gibt sie an, sie habe über 2'500 Schüler. Dazu kommen einige von der Beschwerdeführerin unabhängige Schulen (vgl. E. 5.4.3), die ebenfalls WingTsun unterrichten. Damit ist zwar nicht von einer in der Schweiz weitgehend unbekannten Sportart auszugehen, trotzdem ist die direkte Bekanntheit auf einen relativ kleinen Kreis von Personen be- schränkt. 5.5.4 Hingegen spricht wenig dafür, dass Personen, die keinen Kontakt zu (chinesischen) Kampfsportarten haben – das allgemeine Publikum also –, unter dem Zeichen „WingTsun“ eine chinesische Kampfsportart verstehen. Personen ohne Kontakt zu chinesischen Kampfsportarten dürften, wenn sie das Zeichen „WingTsun“ nur lesen, nicht einmal ohne Weiteres verste- hen, dass es sich dabei um die Romanisierung chinesischer Schriftzeichen handelt. Selbst soweit das Zeichen als Romanisierung chinesischer Schriftzeichen erkannt wird, ist in keiner Weise gesagt, dass das Zeichen als Sachbezeichnung einer Kampfsportart erkannt wird. Personen ohne Kontakt zu chinesischen Kampfsportarten kommen zwar unter Umständen auf die Idee, es könnte sich bei WingTsun um den Namen eines Kampfsportstils handeln, wenn sie das Zeichen im Zusammenhang mit einer entsprechenden Demonstration oder einem Bild sehen. Dies ge- nügt jedoch nicht, um einen beschreibenden Charakter des Zeichens an- zunehmen. Das Zeichen muss zwar in Bezug auf die dafür registrierten Waren und Dienstleistungen beschreibend sein. In diesem Sinne kann ins- besondere bei Mehrdeutigkeit von fremdsprachigen Ausdrücken die be- schreibende Bedeutung erst im Zusammenhang mit den registrierten Wa- ren und Dienstleistungen klar werden (vgl. bspw. Urteil des BVGer B-600/2007 vom 21. Juli 2007 E. 2.3.1 [recte: 2.3.3] "Volume Up"). Trotz- dem muss die relevante Bedeutung in jedem Fall auch ohne den Bezug zu den Waren und Dienstleistungen bekannt sein. Dass der beschreibende
B-2791/2016 Seite 16 Inhalt erst erkannt wird, wenn das Zeichen im Zusammenhang mit den ent- sprechenden Waren und Dienstleistungen gebracht wird, genügt nicht. Zudem kommt es zwar vor, dass der fremdsprachige Name einer Sportart Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch in der Schweiz findet; dies ist etwa bei Karate oder Judo der Fall, und trifft insbesondere auf englische Bezeichnungen für Sportarten wie Rugby, Cricket, Snowboard oder Beach- volleyball zu (vgl. Urteil des BVGer B-5531/2007 E. 7 "Apply-Tips"). Die Medienberichte bezüglich WingTsun, auf welche die Beschwerdeführerin verweist, sind jedoch nicht zahlreich genug, um eine allgemeine Bekannt- heit der Sportart nahezulegen. Zudem ist die Sportart nicht olympisch und es werden soweit ersichtlich keine öffentlichen Wett- oder Schaukämpfe ausgetragen, die zu einer weiteren Bekanntheit beitragen würden. Schliesslich ist auch bei den geltend gemachten Werbebemühungen keine grosse Breitenwirkung belegt oder anzunehmen. Die Bekanntheit von WingTsun in der Schweiz ist als bedeutend geringer einzuschätzen als bei- spielsweise diejenige von Karate oder Judo. Es ist zwar nicht ausgeschlos- sen, dass das Zeichen „WingTsun“ in Zukunft in der Schweiz in einem sol- chen Masse bekannt werden könnte, dass auch Personen ohne Kontakt zu chinesischen Kampfsportarten wissen, dass es sich dabei um einen be- stimmten Kampfsportstil handelt. Zum hier grundsätzlich relevanten Zeit- punkt des vorliegenden Urteils ist dies jedoch nicht der Fall und konkrete Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung liegen ebenfalls nicht vor (Urteil des BVGer B-181/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.5 und 4.7.2 "Vuvuzela"). Ob und in welchem Umfang Kinofilme über Yip Man (z.B. „The Grandmas- ter“, vgl. https://www.imdb.com/title/tt1462900/, besucht am 6. April 2018) den Ausdruck Wing Chun in der Schweiz einem breiteren Publikum bekannt gemacht und damit auch zur Bekanntheit von WingTsun beigetra- gen haben, kann hier mit Blick auf das in E. 6 Auszuführende letztlich offen bleiben. Es ist deshalb insgesamt davon auszugehen, dass Personen in der Schweiz ohne gewisse Kenntnisse von (chinesischen) Kampfsportarten nicht wissen, was das Zeichen „WingTsun“ bedeutet, das Zeichen für sie also nicht beschreibend ist. 5.6 Angesichts des Umstandes, dass der grösste Teil des relevanten Ver- kehrskreises – das allgemeine Publikum – das Zeichen „WingTsun“ nicht versteht, kann nicht von einem beschreibenden Charakter des Zeichens in der Schweiz ausgegangen werden. Zu prüfen bleibt jedoch, ob aus Sicht der (potentiellen) Mitanbieter ein Freihaltebedürfnis besteht.
B-2791/2016 Seite 17 6. 6.1 Als betroffene Mitanbieter sind Anbieter von Unterricht im Kampfsport- stil WingTsun und von mit dem Kampfsportstil im Zusammenhang stehen- den Bekleidungsstücken und Ausrüstungsgegenständen anzusehen. 6.2 Die Umstände des vorliegenden Falles sind mit Fällen vergleichbar, in denen ein terminus technicus aus einem Fachjargon oder ein üblicher Sprachgebrauch der Anbieter für diese unentbehrlich ist, obwohl er von den relevanten Verkehrskreisen kaum verwendet oder nur vage verstan- den wird und darum unterscheidungskräftig wirkt (vgl. BVGE 2010/32 E. 7.3.2 "Pernaton/Pernadol 400"; Urteile des BVGer B-5390/2009 vom 17. August 2010 E. 5.6 "Orphan Europe [fig.]/Orphan International"; B-5389/2014 vom 1. Dezember 2015 E. 6.4 "Street-One/Streetbelt"; DAVID ASCHMANN, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Art. 2 lit. a, N 222). Im vorliegenden Fall verhält es sich ähnlich: Das Zeichen „WingTsun“ wird nur von den Anbietern und einem kleinen Teil des relevan- ten Verkehrskreises als Name eines bestimmten Kampfsportstils verstan- den. Jedoch haben die Mitanbieter ein Interesse daran, den Begriff als Sachbezeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Dies umso mehr, als derjenige Teil des relevanten Verkehrskreises, der den Be- griff versteht – Personen, die chinesischen Kampfsport betreiben –, für den Vertrieb ihrer Waren und Dienstleistungen besonders relevant ist. Dieses Interesse ist aus marktwirtschaftlicher Sicht legitim. Deshalb ist es vorlie- gend gerechtfertigt, ein legitimes und wesentliches Interesse der Mitanbie- ter an der Verwendung des Zeichens „WingTsun“ anzunehmen und ent- sprechend von dessen Freihaltebedürftigkeit auszugehen. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, nur sie sei in der Schweiz vom Be- gründer des Kampfsportstils WingTsun, Leung Ting, persönlich legitimiert, WingTsun zu lehren, was dieser in einer schriftlichen Eingabe an das Ge- richt bestätige. Nicht in diesem Sinne legitimierte Personen würden jedoch unberechtigterweise ebenfalls WingTsun in der Schweiz unterrichten. In gewissen Sonderkonstellationen ist das Freihaltebedürfnis an einer Marke zu verneinen, wenn aufgrund einer faktischen Alleinstellung des An- melders einer Marke oder aufgrund regulatorischer Gegebenheiten diese Marke auch in Zukunft nur mit dieser Person in Verbindung gebracht wer- den kann, so dass niemand durch eine Schutzgewährung behindert wird (Urteile des BVGer B-3269/2009 vom 25. März 2011 E. 6.3.2 "Grand Casino Luzern" m.H. auf B-7426/2006 vom 30. September 2008 E. 3.3 "The Royal Bank of Scotland"; B-3553/2007 vom 26. August 2008 E. 7.2
B-2791/2016 Seite 18 "Swiss Army"; vgl. auch BGE 73 II 126 E. 2a "Cigarettes françaises"). Bei- spielsweise wurde an der Verwendung des Zeichens „Swiss Army“ für ty- pische Armeeaufgaben durch die Schweizer Armee ein Freihaltebedürfnis anderer Sicherheitsunternehmen verneint (Urteil des BVGer B-3553/2007 vom 26. August 2008 E. 7.2 "Swiss Army") und im Fall eines königlichen Privilegs ein Alleinanspruch bejaht (Urteil des BVGer B-7426/2006 vom 30. September 2008 E. 3.3 "The Royal Bank of Scotland"). Die Anforde- rungen an das Vorliegen einer solchen Sonderkonstellation sind relativ hoch (Urteil des BVGer B-5786/2011 vom 23. November 2012 E. 5.4 "Qa- tar Airways"). Die Beschwerdeführerin hat weder faktisch noch rechtlich ein Monopol auf den Unterricht des Kampfsportstils WingTsun. Das Schreiben des Begründers des Kampfsportstils legt zwar nahe, dass er in der Schweiz nur die Beschwerdeführerin als zum Unterricht von WingTsun berechtigt anerkennt. Eine faktische Alleinstellung ergibt sich daraus jedoch nicht, da diese Anerkennung potentielle Konkurrenten nicht davon abhalten kann, ihrerseits (mit oder ohne Anerkennung durch den Begründer) Unterricht in WingTsun anzubieten. Dies anerkennt implizit auch die Beschwerdeführe- rin, wenn sie vorbringt, die Marke müsse eingetragen werden, damit poten- tielle Mitanbieter in der Schweiz keinen Unterricht in WingTsun anbieten könnten. Das Markenrecht dient aber nicht der Sicherung des ausschliess- lichen Gebrauchs der mit der Marke verbundenen Waren und Dienstleis- tungen, sondern (lediglich) des ausschliesslichen Gebrauchs der Marke als Zeichen für diese Waren und Dienstleistungen. Eine Sonderkonstellation, in der aufgrund einer faktischen Alleinstellung des Anmelders einer Marke ein Freihaltebedürfnis zu verneinen wäre, liegt damit nicht vor. Dies wäre im Übrigen auch bei einer Anmeldung der Marke durch den Begründer sel- ber nicht der Fall. 6.4 Bezüglich der Frage, ob ein absolutes Freihaltebedürfnis an der Ver- wendung des Zeichens „WingTsun“ für die strittigen Marken bestehe, bringt die Beschwerdeführerin vor, es bestünden verschiedene Möglichkeiten, die chinesischen Schriftzeichen 詠春 / 咏春 zu romanisieren, weshalb ge- nügend alternative Zeichen zur Bezeichnung des entsprechenden Kampf- sportstils und damit zusammenhängender Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stünden (Wyng Tjun, Ving Tsun, Wing Tzun etc.). Dieses Vor- bringen verfängt jedoch nicht: Anbietern von Unterricht im spezifischen Kampfsportstil WingTsun – in Abgrenzung zu Wing Chun oder Ving Tsun (vgl. E. 5.4.2) – muss es möglich sein, ihr Angebot mit dem Namen ihres Kampfsportstils (WingTsun oder Wing Tsun) zu bezeichnen. Abgeänderte Schreibweisen stellen keine gleichwertigen Alternativen dar. Auch der Ver- weis der Beschwerdeführerin auf den Wikipedia-Eintrag über „Wing Chun“,
B-2791/2016 Seite 19 in dem darauf verwiesen wird, es seien aus markenrechtlichen Gründen zahlreiche Schreibweisen gebräuchlich (<de.wikipedia.org/wiki/Wing_ Chun>, besucht am 6. April 2018), ändert daran nichts. Es würde eine un- zulässige Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung von Mitanbietern bedeuten, wenn sie ihren Kampfsportstil nicht mit dem korrekten Namen, sondern nur mit einer abgeänderten Schreibweise bezeichnen dürften. In- sofern ist die vorliegende Situation von derjenigen im Verfahren „ASV“ zu unterscheiden, in dem das Gericht davon ausging, das Zeichen „ASV“ sei nicht unentbehrlich, da gleichwertige Alternativen zur Verfügung stünden (Urteil des BVGer B-6629/2011 vom 18. März 2013 E. 10 "ASV"): Vorlie- gend stehen gerade keine gleichwertigen Alternativen zur Verfügung, da das Zeichen „WingTsun“ eine Sachbezeichnung ist und nicht bloss ein Hin- weis auf den Verwendungszweck, wie dies bei „ASV“ der Fall war (vgl. B-6629/2011 E. 8.3). Die Verwendung des Zeichens „WingTsun“ ist für die Mitanbieter deshalb unentbehrlich, weshalb ein absolutes Freihaltebe- dürfnis besteht. Das Freihaltebedürfnis bezieht sich auf alle strittigen Wa- ren und Dienstleistungen, da diese in einem engen Verhältnis zum entspre- chenden Kampfsportstil stehen, weshalb die Verwendung des Zeichens für potentielle Mitanbieter freizuhalten ist. Gerade auch vor diesem Hinter- grund können die von der Beschwerdeführerin angeführten, im Ausland eingetragenen Marken (IR84559 „Weng Chun“, EM10837292 „Wing Tjun“ und EM00512491 „Ving Chun“) nicht als Indiz für die Eintragbarkeit der hier strittigen Marke dienen. Denn nicht nur begründet eine ausländische Ein- tragung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts weder einen An- spruch auf Eintragung in der Schweiz noch hat ein ausländischer Entscheid präjudizielle Wirkung (Urteil des BVGer B-2418/2014 vom 17. Februar 2016 E. 5.5.2 "[bouton] [fig.]"). Vielmehr liegt vorliegend auch kein Grenz- fall vor, weshalb der Hinweis auf ausländische Entscheide an der Beurtei- lung nichts ändert (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 4.1 "V" [fig.]). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass am Zeichen „WingTsun“ für die strittigen Waren und Dienstleistungen ein absolutes Freihaltebedürfnis be- steht. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung respektive auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer diesbezüglicher Beweismit- tel ist damit nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, wenn sie im Sinne eines Eventualstandpunkts – unter der An- nahme, es bestünde lediglich ein relatives Freihaltebedürfnis – eine Ver- kehrsdurchsetzung des Zeichens „WingTsun“ für die strittigen Waren und
B-2791/2016 Seite 20 Dienstleistungen aufgrund der eingereichten Belege nicht als glaubhaft ge- macht beurteilt hat. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin weist schliesslich darauf hin, dass sogenannte „Fitness-Marken“ wie die Marken Nr. P-475726 „Tae Bo“, Nr. 602119 „Sy- poba“, Nr. 592959 „Zumba“ oder IR Nr. 695915 „Bodypump“ in der Schweiz zum Schutz zugelassen worden seien. Diese könnten im Sinne eines ei- gens entwickelten Stils mit WingTsun verglichen werden. Angesichts dieser Registrierungen erachte sie die Zurückweisung ihres Markengesuchs als Ungleichbehandlung und verlange dessen Gleichbehandlung. 7.2 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 BV und besagt, dass rechtlich relevante Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, insbesondere dann, wenn nur in vereinzel- ten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird ausnahms- weise anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechts- anwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 139 II 49 E. 7.1; 122 II 446 E. 4a; Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix [fig.]"; Urteil des BVGer B-2419/2008 vom 12. April 2010 E. 10.1 "Madonna", nicht publiziert in: BVGE 2010/47). Im Marken- recht wird das Gleichbehandlungsgebot äusserst zurückhaltend angewen- det, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. So müssen die Marken hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Waren vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"). Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots müssen im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich gerügt werden, was auch die Obliegenheit einschliesst, entsprechende Vergleichsfälle anzugeben (BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"). 7.3 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angeführten Marken „Tae Bo“ und „Bodypump“ ist festzustellen, dass diese vor über acht Jahren (nämlich 1999 respektive 1998) eingetragen wurden, weshalb bezüglich dieser Marken kein Gleichbehandlungsanspruch mehr geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil des BVGer B-4848/2013 vom 15. August 2014 E. 5.2.2 "couronné" m.w.H.). Das gleiche gilt im Übrigen für die von der
B-2791/2016 Seite 21 Beschwerdeführerin angeführte Eintragung der IR-Marke Nr. 684230 „VC- Ving Chung“, die 1997 eingetragen wurde. Die Marken „Zumba“ (eingetra- gen 2009) und „Sypoba“ (eingetragen 2010) sind zwar heute ebenfalls schon ältere Marken, ihre Hinterlegung lag jedoch zum Zeitpunkt der Hin- terlegung der vorliegend strittigen Marke 2014 noch nicht allzu weit zurück. Beim Zeichen „Sypoba“ handelt es sich um ein Akronym („System Power in Balance“), das im Zusammenhang mit den registrierten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist. Zudem ist „Sypoba“ im Wesentli- chen für Turn-, Sport- und Gymnastikgeräte (Klasse 28) und für Ausbildung sowie Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops und Ausstellungen in verschiedenen Bereichen (Klasse 41) und damit für Wa- ren und Dienstleistungen registriert, die nur beschränkt mit denjenigen der hier strittigen Marke vergleichbar sind. „Zumba“ ist – neben Bekleidungs- stücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen (Klasse 25) – vor allem für Unterweisung auf den Gebieten Tanz, Körperfitness und Training (Klasse 41) registriert. Auch diese Waren und Dienstleistungen sind nur beschränkt vergleichbar. Beim Zeichen „Zumba“ handelte es sich zudem ursprünglich, das heisst zum relevanten Zeitpunkt seiner Eintragung ins Markenregister, um einen Fantasienamen, was beim Zeichen „WingTsun“ gerade nicht der Fall ist. Eine Vergleichbarkeit ist somit nicht gegeben. Im Übrigen würden diese zwei Eintragungen auch nicht genügen, um eine klare (rechtswidrige) Eintragungspraxis der Vorinstanz zu belegen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Gleichbehand- lungsgebot verletzt, stösst damit ins Leere. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eintragung der Marke für die strittigen Waren und Dienstleistungen (vgl. E. 4.1) zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei nach Massgabe ihres Unterliegens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierig- keit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Par- teien; sie beträgt in vermögensrechtlichen Streitigkeiten maximal Fr. 50'000.– (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG). Art. 4 des Reglements des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
B-2791/2016 Seite 22 SR 173.320.2) sieht bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten – und als sol- che gelten markenrechtliche Beschwerdeverfahren – vor, dass sich die Ge- richtsgebühr nach dem Streitwert richtet. Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätz- lich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– anzunehmen ist (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen und die Gerichtskosten auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ge- richtskosten zu verwenden. 9.2 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
B-2791/2016 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen Höhe ist zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 54588/2014; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Tobias Grasdorf
B-2791/2016 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Mai 2018