Abt ei l un g II B-27 8 2 /2 00 7 {T 0/ 2} U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 0 7 Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl. O._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Pro Helvetia, Vorinstanz. Finanzieller Beitrag. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B- 27 82 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Am 10. Juli 2006 stellte O._______ (Beschwerdeführer) bei der Stiftung Pro Helvetia (Vorinstanz) ein Gesuch um eine Defizitgarantie von Fr. 20'000.– für eine Tournee der Band A._______ (Band) im Südwesten Englands. Zur Begründung brachte er vor, dass er nach einem Konzert mit seiner Band im zürcherischen Club ABART von einem Briten eine Einladung erhalten habe, in England mit der Band einige Konzerte aufzuführen. Die Aussicht darauf, die eigene Musik vor einem neutralen und aus diesem Grund kritischen Publikum zu testen, sei verlockend. Die Band habe zudem durch kritische Lieder und Videoclips sowie durch die Coverversion eines Liedes von P._______ eine gewisse nationale Bekanntheit erlangt. Mit Verfügung vom 28. August 2006 wies die Vorinstanz das Gesuch um Beiträge ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass die beschränk- ten finanziellen Mittel der Stiftung für Projekte reserviert seien, die von ihr als künstlerisch innovativ und qualitativ hochstehend eingestuft würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Weitere Gründe trug die Vor- instanz nicht vor. B. Mit Schreiben vom 4. September 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen deren Verfügung vom 28. August 2006. Seine Einsprache begründete er damit, dass die abweisende Verfügung lediglich festhalte, das Projekt der Band sei weder künstle- risch innovativ noch qualitativ hochstehend. Diese lapidare Begrün- dung sei nicht angängig, da Künstler, deren Beitragsgesuch abgewie- sen werde, mindestens eine "fundierte Kritik" erwarten dürften. Mit Verfügung vom 25. September 2006 lehnte der Stiftungsrat das Beitragsgesuch des Beschwerdeführers abermals und mit identischer Begründung ab. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2006 Beschwerde an das Eidgenössische Departement des Innern, welches die Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia weiterleitete. Zur Begründung führte er aus, dass Art. 32 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom Se ite 2

B- 27 82 /2 0 0 7 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vorschreibe, eine Behörde habe alle wesentlichen Parteivorbringen zu würdigen. Art. 29 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewähre explizit den Anspruch auf das rechtliche Gehör. Da sich niemand mit dem Inhalt seiner Einsprache auseinan- dergesetzt habe, sei dieser Anspruch verletzt worden. Hinzu komme, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Behörde dieje- nigen Gründe nennen müsse, die für ihren Entscheid von tragender Bedeutung seien. Eine abweisende Verfügung, die auf Einsprache hin erfolge und genau denselben Wortlaut aufweise wie die erste Verfü- gung, komme einer Rechtsverweigerung gleich. Inwiefern das Projekt nicht innovativ sein solle, wie dies in Art. 9 Beitragsverordnung voraus- gesetzt werde, sei nicht ersichtlich. In ihrem Entscheid vom 27. Dezember 2006 hiess die Rekurskommis- sion für die Stiftung Pro Helvetia die Beschwerde gut und wies sie im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung brachte sie grundsätzlich vor, dass die Vorinstanz ih- rer Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG nachkommen müsse, selbst wenn dies einen gewissen administrativen Aufwand zur Folge habe. Im konkreten Fall hätte die Abweisung des Gesuchs schon des- halb ausführlicher begründet werden müssen, weil der Beschwerde- führer eine umfassend begründete Einsprache erhoben habe. D. Nachdem der Stiftungsrat der Vorinstanz das Gesuch des Beschwer- deführers am 15. März 2007 nochmals behandelt hatte, wies er es mit Verfügung vom 22. März 2007 erneut ab. Die Begründung lautete da- hingehend, dass sich die Band musikalisch in allzu konventionellen Bahnen bewege, weshalb das Kriterium der Innovation nicht erfüllt sei. Es seien weder ein "Aufbrechen zu neuen musikalischen Ufern" noch eine "Erweiterung der Ästhetik um neue sound- oder instrumentaltech- nische Elemente" erkennbar. Zudem werde die Tournee mit fünf Kon- zerten in Pubs und Clubs in Südwestengland nicht als sonderlich be- deutsam angesehen, was somit für eine nachhaltige internationale Etablierung der Band ungeeignet sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei Se ite 3

B- 27 82 /2 0 0 7 ihm zu Handen der Band definitiv ein Beitrag in der Höhe von Fr. 8'000.– für die Konzertreihe in England zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Seine Anträge begründete er da- mit, dass er nach wie vor nicht nachvollziehen könne, inwieweit das Projekt der Band nicht innovativ sei. Indem die Vorinstanz ihren Ent- scheid erneut nicht ausführlich begründet habe, verletze sie seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und begehe über- dies eine formelle Rechtsverweigerung. Die Ausführungen der Vorins- tanz, wonach die Musik der Band zu konventionell und "kein Aufbre- chen zu neuen musikalischen Ufern" erkennbar sei, verletze die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot. Ein Studium der von der Vorinstanz unterstützten Projekte habe ergeben, dass sie solche An- sprüche an die Musik anderer Formationen, wie bspw. der "Musique de L." aus F., nicht stelle. Dem Verhalten der Vorins- tanz nach zu schliessen, sei eine Aufhebung des Entscheids, verbun- den mit einer Rückweisung, nicht sinnvoll, da die Vorinstanz abermals gegen das Projekt entscheiden werde. Aus diesem Grund werde der Zuspruch einer Unterstützung von Fr. 8'000.– durch das Bundesver- waltungsgericht beantragt. Weil die Vorinstanz der Band die Unterstüt- zung versagt habe, habe sie ihre zwischenzeitlich erfolgte Tournee mit sehr viel bescheideneren Mitteln als geplant absolviert, weshalb sich die ungedeckten Kosten nicht auf die anfänglich budgetierten Fr. 20'000.– belaufen hätten. F. Anlässlich der Vernehmlassung vom 19. Juni 2006 äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass sie ihren Entscheid vom 22. März 2007, wie von der Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia verlangt, genügend begründet habe. Das Argument der mangelnden Innovation beziehe sich nicht auf die Tournee der Band in England, sondern auf deren Musik, die sich in konventionellen Bahnen bewege und die dem Kriterium der innovativen Umsetzung eines künstlerischen Inhalts nicht entspreche. Das Vorbringen, wonach die Musik der "Musique de L._______" konventionell sei, sei falsch. Es handle sich dabei um ein anderes Genre von Musik. Schliesslich habe sich die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Tournee weder bedeutsam noch nachhaltig ge- wesen sei, in der Zwischenzeit bestätigt, denn die Internetseite der Band weise als letzten aktuellen Eintrag lediglich einige Fotos von die- ser Tournee auf. Se ite 4

B- 27 82 /2 0 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Stiftung Pro Helvetia vom 19. Dezember 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG dar. Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), wel- ches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, sowie gemäss Bundesge- setz betreffend die Stiftung Pro Helvetia vom 17. Dezember 1965 (Bundesgesetz Pro Helvetia, SR 447.1), unterliegen Verfügungen der Stiftung Pro Helvetia über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 11a Abs. 2 Bundesgesetz Pro Helvetia und Art. 31, Art. 33 Bst. h und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 44 VwVG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt. Der Kos- tenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung, ob ein Beitragsgesuch von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden ist, volle Kognition (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auf- erlegt sich bei der Überprüfung bezüglich die Gewährung von Subven- tionen jedoch Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch die Justiz- behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen des erstinstanzlichen Fachgremiums abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren und Fachkenntnisse für die Bewertung von Gesuchen um Subventionen durch die Vorinstanz bekannt sind. Hinzu kommt, dass sich Subventionen oft auf Spezialgebiete bezie- hen, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkennt- nisse verfügt. Daher hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von Subventionsvergaben durch eine Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist (FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss., Basel 2006, S. 213, mit Verweis auf VPB 64 Nr. 43, S. 541 ff., VPB 60 Nr. 41, S. 374 ff.). Se ite 5

B- 27 82 /2 0 0 7 Dies hat zur Folge, dass, solange konkrete Hinweise auf Befangenheit der Mitglieder des Entscheidgremiums fehlen und die Beurteilung des Gesuchs um Subventionen nicht als fehlerhaft oder völlig unangemes- sen erscheint, auf die Meinung der Vorinstanz abzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hebt deren Entscheid nur dann auf, wenn sich die Vorinstanz von sachfremden Beurteilungskriterien hat leiten lassen, so dass der auf ihrer Begutachtung beruhende Entscheid als nicht mehr vertretbar erscheint. Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der Frage nach der Ermessensausübung durch die Subventionsbehörde. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel in der Vergabepraxis gerügt, hat die Rechts- mittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prü- fen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge. 3. Vorliegend begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde haupt- sächlich damit, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Es gilt demnach vorerst abzuklären, nach welchen ge- setzlichen Grundlagen die Vorinstanz Beitragsgesuche in der Sparte Musik behandeln muss. In einem weiteren Schritt ist abzuklären, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. 3.1 Laut Art. 11a Abs. 1 Bundesgesetz Pro Helvetia ordnet die Stiftung das Verfahren zur Beurteilung und Entscheidung von Gesuchen in ei- nem Reglement, das vom Bundesrat genehmigt werden muss. Die Vor- instanz hat ihre Pflicht wahrgenommen und hat die Beitragsverord- nung Pro Helvetia vom 22. August 2002 (Beitragsverordnung, SR 447.12; vom Bundesrat genehmigt am 29. November 2002) erlas- sen. Nach dem in Art. 1 Beitragsverordnung aufgeführten Zweck ge- währt die Vorinstanz Beiträge an Projekte und Werke, die dem Kultur- schaffen und der Kulturvermittlung in der Schweiz, der Pflege des schweizerischen kulturellen Erbes, dem kulturellen Austausch zwi- schen den Schweizer Sprachregionen oder der Pflege der kulturellen Beziehungen mit dem Ausland dienen. Gemäss Art. 2 Beitragsverord- nung besteht ausdrücklich kein Anspruch auf Beiträge. Laut Art. 3 Abs. 2 Beitragsverordnung können Projektbeiträge in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen oder Defizitgarantien gewährt werden. Se ite 6

B- 27 82 /2 0 0 7

Die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung sind in Art. 5 Bei-

tragsverordnung geregelt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"

1

Die Stiftung unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Projekte und Werke,

wenn diese:

  1. dem Stiftungszweck entsprechen;
  2. qualitativ überzeugen;
  3. professionell umgesetzt werden;
  4. ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen;
  5. von nationaler oder internationaler Bedeutung sind oder Pilotcharakter ha-

ben; und

f. der Öffentlichkeit zugänglich sind.

2

Sie unterstützt Projekte und Werke nur, wenn diese zudem:

a. von Kulturschaffenden mit Wohnsitz in der Schweiz umgesetzt werden;

b. von Schweizerinnen oder Schweizern geschaffen wurden oder werden;

c. wichtige Themen des kulturellen Lebens der Schweiz behandeln;

d. den kulturellen Austausch zwischen den Sprachregionen der Schweiz för-

dern; oder

e. dem Kulturaustausch zwischen der Schweiz und anderen Ländern dienen.

3

Projekte und Werke im Inland unterstützt die Stiftung nur, wenn sie auch von an-

deren Geldgebern unterstützt werden."

Festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a

bis f Beitragsverordnung kumulativ erfüllt sein müssen, damit Beiträge

gesprochen werden können. Hingegen müssen die Vorgaben gemäss

Art. 5 Abs. 2 Beitragsverordnung nicht kumulativ vorliegen (dazu Art. 6

Beitragsverordnung, wonach nach Möglichkeit "mehrere Kriterien" er-

füllt sein müssen), was sowohl aus dem Wortlaut ("oder") als auch aus

Art. 6 hervorgeht.

Als weitere Voraussetzung für Beiträge im Bereich Musik bedarf es ge-

mäss Art. 9 Bst. a Beitragsverordnung eines innovativen Projekts bzw.

Werks.

3.2

Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des

Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (ULRICH

HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl.,

Zürich 2001, Rz. 838). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Recht-

sprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Be-

troffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125

II 369 E. 2c). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffe-

ne als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des

Entscheides machen können. Demnach müssen in jedem Fall die

Se ite 7

B- 27 82 /2 0 0 7 Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat lei- ten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 6 ff. zu Art. 52). Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts bzw. des der Behörde einge- räumten Ermessensspielraums unterschiedlich. So müssen insbeson- dere die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Er- messensbetätigung so erklärt werden, dass sie nachvollziehbar sind (BGE 117 IV 401 E. 4b). Rechtsfolge einer Verletzung der Begründungspflicht und somit des Anspruchs auf das rechtliche Gehör ist die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. Sofern Abklärungen, Prüfungen und Gewichtungen un- terblieben sind, die für einen Entscheid in der Sache unabdingbar sind, wird die Rechtssache zu einem erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis wie der Vorinstanz zukommt und die ent- scheiderheblichen Abklärungen gemacht worden sind, kann in der Sa- che entschieden werden, sofern dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst (BGE 117 Ib 64 E. 4). 4. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid vom 22. März 2007 damit, dass die Musik der Band zuwenig innovativ sei, da sie sich musikalisch in allzu konventionellen Bahnen bewege. Es seien weder ein "Aufbrechen zu neuen musikalischen Ufern" noch eine "Erweiterung der Ästhetik um neue sound- oder instrumentaltech- nische Elemente" erkennbar. Zudem werde die Tournee mit fünf Kon- zerten in Pubs und Clubs in Südwestengland nicht als sonderlich be- deutsam angesehen, was somit für eine nachhaltige internationale Etablierung der Band ungeeignet sei. Dieser Eindruck habe sich nach der Tournee bestätigt. 4.1 Vorliegend fällt auf, dass die Vorinstanz, abgesehen vom Kriterium der internationalen Bedeutung des Projekts, vollständig darauf verzichtet hat, das Gesuch anhand der allgemeinen Voraussetzungen in Art. 5 Se ite 8

B- 27 82 /2 0 0 7 Beitragsverordnung für eine Beitragsgewährung zu prüfen. Art. 5 Abs. 1 Bst. e Beitragsverordnung verlangt alternativ eine nationale oder internationale Bedeutung bzw. einen Pilotcharakter von Projekten und Werken. Die Vorinstanz hält hierzu lediglich fest, dass die Tournee mit fünf Konzerten in Pubs und Clubs in Südwestengland vergleichs- weise als nicht sonderlich bedeutsam angesehen werde und somit auch keine nachhaltige, internationale Etablierung der Band ver- spreche. Die Begründung der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar. Bei der ge- mäss Art. 5 Abs. 1 Bst. e geforderten internationalen Bedeutung han- delt es sich um einen auslegungsbedürftigen Begriff, der zwingend der Konkretisierung durch die rechtsanwendende Behörde bedarf. Die Vor- instanz hätte demnach zumindest Ausführungen dazu machen müs- sen, welche Anforderungen sie an eine Auslandstournee stellt, damit diese als international bedeutsam angesehen werden kann. Gestützt darauf hätte sie sodann begründen müssen, inwiefern das Projekt des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügte. Aus der Be- gründung geht nicht hervor, welche Überlegungen für die Vorinstanz ausschlaggebend waren, dass das Projekt des Beschwerdeführers nicht von internationaler Bedeutung sei. Die Vorinstanz weist lediglich darauf hin, dass das Projekt keine nachhaltige internationale Etab- lierung der Band verspreche. Weshalb sie zu dieser Einschätzung ge- langt und welchen Anforderungen ein Projekt entsprechen müsste, da- mit eine nachhaltige internationale Etablierung als wahrscheinlich an- gesehen werden könnte, bleibt hingegen völlig unklar. Schliesslich kommt hinzu, dass sich die Vorinstanz überhaupt nicht zu den Voraus- setzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis d und f Beitragsverordnung ge- äussert hat. Es ist deshalb weder für den Beschwerdeführer noch für das erkennende Gericht nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen allenfalls erfüllt hat oder nicht. Da es sich bei den Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis f Beitragsver- ordnung um solche handelt, die für eine Beitragsgewährung kumulativ zu erfüllen sind, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, auf diese ein- zugehen oder gegebenenfalls zumindest zu bestätigen, welche dieser Voraussetzungen erfüllt sind. Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass die Begründung der Vorins- tanz zu den in Art. 5 Abs. 1 Beitragsverordnung genannten Vorausset- zungen klar ungenügend ist. Se ite 9

B- 27 82 /2 0 0 7 4.2 Das Vorbringen der Vorinstanz, wonach die Musik der Band des Be- schwerdeführers zu wenig innovativ sei, weil sie sich in allzu konventionellen Bahnen bewege, ist nicht nachvollziehbar. Das Gegen- teil von "innovativ" ist umgangssprachlich "gewöhnlich" bzw. "konventionell". Es handelt sich hierbei also nicht um eine Ausführung dazu, welche Elemente die Musik vermissen lässt, um unterstützungs- würdig zu sein, sondern lediglich um eine Umschreibung der angeblich fehlenden Innovationskraft. Insofern kann folglich nicht von einer Be- gründung gesprochen werden. Der einzige Anhaltspunkt, weshalb die Musik der Band des Beschwerdeführers nach Ansicht der Vorinstanz das Kriterium der Innovation nicht erfüllen soll, kann darin erblickt wer- den, dass in den eingereichten Stücken offenbar keine neuen "sound- oder instrumentaltechnischen Elemente" vorkommen und somit "kein Aufbruch zu neuen musikalischen Ufern" erkennbar sei. Ausführungen dazu, welche sound- oder instrumentaltechnischen Elemente die Mu- sik der Band vermissen lässt, macht die Vorinstanz aber nicht. Dies vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerde- führer in seinen Eingaben mehrmals vorbrachte, dass die Lieder der Band teils ausschliesslich von Perkussionsinstrumenten begleitet wür- den, was einen neuen Ansatz darstelle. Damit aber machte der Be- schwerdeführer ausdrücklich neue sound- und instrumentaltechnische Elemente geltend. Aus Obenstehendem folgt, dass die Begründung der Vorinstanz zu Art. 9 Bst. a Beitragsverordnung weder schlüssig noch überzeugend und damit nicht nachvollziehbar ist. 4.3 Unter diesen Umständen muss die Begründung der Vorinstanz insge- samt als ungenügend qualifiziert werden. Die sehr knappen Aus- führungen der Vorinstanz lassen daran zweifeln, ob sie sich mit dem Gesuch und den Vorbringen in den Rechtsschriften des Beschwerde- führers tatsächlich auseinandergesetzt hat. Vielmehr hat sie sich damit begnügt, mit einigen sehr allgemeinen Sätzen das Gesuch abzuwei- sen. Dadurch hat sie ihre Begründungspflicht und somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ge- mäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Die Verletzung wiegt umso schwerer, als die Vorinstanz bereits im Entscheid der damaligen Rekurskommis- sion für die Stiftung Pro Helvetia vom 27. Dezember 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass und in welcher Weise sie ihrer Se it e 10

B- 27 82 /2 0 0 7 Begründungspflicht nachzukommen hat. Es kann demnach keine Rede von einem "ausführlich begründeten Entscheid" sein, wie die Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung, ohne weitere Ausführungen zur Sa- che zu machen, vorbringt. Rechtsfolge einer Verletzung der Begründungspflicht ist, wie in E. 4.2 ausgeführt, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt zu entscheiden, ob die Sa- che zu einem erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, oder ob das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst ent- scheiden kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei ein Beitrag in der Höhe von Fr. 8'000.– zuzusprechen. Die Sache solle nicht zu er- neuter Beurteilung zurückgewiesen werden, da die Vorinstanz wieder- holt gezeigt habe, dass sie sich nicht objektiv mit dem Gesuch ausein- andersetzen könne. Dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann nicht stattgegeben werden. Wie in E. 4.2 ausgeführt, kann die Beschwerdeinstanz nur dann in der Sache entscheiden, wenn sie volle Kognition hat und zu- dem die Vorinstanz die für einen Sachentscheid nötigen Abwägungen, Prüfungen und Gewichtungen vorgenommen hat. Da es sich bei der Vorinstanz um ein Fachgremium handelt, auferlegt sich das Bundes- verwaltungsgericht in der Überprüfung der Ermessensausübung zu- dem Zurückhaltung (E. 2). Hinzu kommt, dass, wie ausgeführt, die Vor- instanz ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist. Da sich das Bundesverwaltungsgericht bei einer allfälligen Würdigung demnach nicht auf eine umfassende Begründung bzw. Evaluation des Gesuchs durch die Vorinstanz stützen könnte, kann ein Sachentscheid schon aufgrund mangelnder Entscheidgrundlagen nicht gefällt werden. 6. Damit kann im Übrigen auch die Frage offengelassen werden, ob sich das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Band die Tournee bereits absolviert haben, überhaupt vereinbaren lässt mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101. Vgl. auch das Urteil des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] im Fall Camenzind Se it e 11

B- 27 82 /2 0 0 7 gegen die Schweiz vom 16. Dezember 1997, Recueil des arrêts et dé- cisions 1997-VIII, S. 2880 ff., Ziff. 54 ff.; VPB 62.113). Das Bundesge- richt hat zwar bis anhin an seiner Praxis zum Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses festgehalten, wobei diese Rechtsprechung le- diglich unter dem Aspekt der Rechte der EMRK, nicht aber unter dem- jenigen der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV erfolgte (BGE 125 I 394 E. 4a und 5e, BGE 123 II 285 E. 4a). Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkei- ten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Nach dem Beschwerdeführer sei mittlerweile ein Tourneedefizit von Fr. 8'000.– ausgewiesen, weshalb er neu nicht mehr Beiträge in Form einer Defizitgarantie von Fr. 20'000.–, sondern nur noch Fr. 8'000.– verlange. Damit ist das Begehren des Beschwerdeführers trotz bereits abgeschlossener Tournee nicht gegenstandslos geworden. Auch han- delt es sich nicht etwa um ein neues, sondern vielmehr um ein ange- passtes, reduziertes Begehren. Der Entscheid, ob ein Beitrag gespro- chen und dieser allenfalls auf Fr. 8'000– festgesetzt wird, wird bei der Vorinstanz liegen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von ihm am 18. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.– ist ihm zurückzuerstatten. Art. 9 des Reglements vom 19. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt, dass eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie für wei- tere Spesen der Partei ausgerichtet werden kann. Der Beschwerdefüh- rer war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Weitere Spesen machte er nicht geltend. Aus diesem Grund wird keine Partei- entschädigung ausgerichtet. 8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. k Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]); er ist somit endgültig. Se it e 12

B- 27 82 /2 0 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Stiftung Pro Helvetia vom 22. März 2007 wird aufgehoben. 2. Die Stiftung Pro Helvetia wird angewiesen, eine neue und begründete Verfügung zu erlassen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist der am 18. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.– zurückzuerstatten. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Eingeschrieben; Beilage: Beschwerde- beilagen) -die Vorinstanz (Eingeschrieben; Beilage: Vorakten) Der vorsitzender Richter:Der Gerichtsschreiber: Hans-Jacob HeitzKaspar Luginbühl Versand: 8. Oktober 2007 Se it e 13

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04.10.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026