B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2775/2023
Urteil vom 24. August 2023 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Thomas Weibel, Rechtsanwalt, VISCHER AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Amtshilfe.
B-2775/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 ersuchte die United States Securities and Exchange Commission (nachfolgend: SEC) die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) um internationale Amts- hilfe wegen des Verdachts auf Verletzung des amerikanischen Finanz- marktrechts (unter anderem konkret: "möglicher Betrug bei Wertpapieran- geboten ['securities offering fraud'; Wertpapierangebot/-verkauf ohne erfor- derliche Registrierung", vgl. hierzu die angefochtene Verfügung Rz. 2). Zur Begründung führte die SEC aus, sie untersuche einen möglichen Be- trug bei Wertpapierangeboten durch Gesellschaften, die mit dem chinesi- schen Milliardär B._______ (auch bekannt unter den Namen X._______ und Y.) in Verbindung ständen. So habe B. zusammen mit weiteren Personen und Unternehmen wiederholt nicht registrierte Ak- tien der "C.." an Investoren angeboten. Zudem habe er unter an- derem mit irreführenden Videos auf YouTube Investoren für "Mitgliedschaf- ten" bei der A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angeworben. Diese "Mitgliedschaften" würden zu einem Erwerb von Aktien der "D." und der "E." berechtigen. Vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 seien auf den Konten der Beschwerdeführerin über 224 Millionen USD eingegangen und am oder um den 25. Mai 2022 seien rund 30 Millionen USD auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der F._______ in der Schweiz überwiesen worden. Da die Beschwerdeführerin unter anderem keine Aktien für ihre Mitglieder ausgehändigt habe, Fami- lienangehörige von B._______ Beträge in der Höhe von 24 Millionen USD erhalten hätten und die Beschwerdeführerin ohne einen ersichtlichen Ge- schäftszweck eine Vielzahl von Konten in verschiedenen Ländern erwor- ben habe, bestehe der Verdacht, dass auf Schweizer Bankkonten Geld von Anlegenden veruntreut werde. Mittels Überprüfung der Konten der Be- schwerdeführerin könne festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin (oder ihre Familie und Partner) Geldzahlungen erhalten habe und wie die von den Anlegenden erhaltenen Gelder verwendet worden seien. Allenfalls liessen sich zudem andere Bankkonten identifizieren, welche in die vermu- tete Veruntreuung verwickelt seien. Vor diesem Hintergrund ersuchte die SEC die Vorinstanz, ihr Unterlagen und Informationen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin mit der IBAN [...] zukommen zu lassen, auf welches am oder um den 25. Mai 2022
B-2775/2023 Seite 3 rund 30 Millionen USD überwiesen worden seien. Im Rahmen des Editi- onsverfahrens gelangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Juli 2022 an die F._______ und ersuchte sie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis am 1. Juli 2022 im Wesentlichen um Zustellung aller Kontounterlagen und periodischen Kontoauszügen sowie sämtlicher vorhandenen Transaktions- details. B. Die von der Vorinstanz edierten Unterlagen zeigen, dass die Beschwerde- führerin im fraglichen Zeitraum eine Kundenbeziehung bei der F._______ hatte und sie am 27. Mai 2022 von der G._______ eine Zahlung in der Höhe von USD 29'850'128.05 mit dem Vermerk "redemption" erhalten hat. C. Mit Schreiben vom 14. September 2022 forderte die Vorinstanz die F._______ auf, die Beschwerdeführerin zu einer Mitteilung einzuladen, ob diese der Übermittlung ihrer Daten und Unterlagen an die SEC zustimme oder eine formelle Verfügung betreffend die Übermittlung ihrer Daten an die SEC verlange. D. Nach der am 29. September 2022 erfolgten Mandatsanzeige und der be- antragten Akteneinsicht durch den damaligen Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin stimmte die Beschwerdeführerin innert verlängerter Frist mit Schreiben vom 9. November 2022 einer Übermittlung ihrer Daten und Unterlagen an die SEC nicht zu. Als Begründung machte sie geltend, dass das Amtshilfegesuch eine reine "fishing expedition" sei. E. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) hielt die Vorinstanz fest, dass das Konto mit der IBAN [...] bei der F._______ auf den Namen der Beschwerdeführerin laute und H._______ der wirtschaftlich Berechtigte an diesem Konto sei (Ziff. 1.1 des Disposi- tivs), sowie dass die Vorinstanz der SEC Amtshilfe leiste und ihr von der Beschwerdeführerin die Kontoeröffnungsunterlagen, die Grundlagendoku- mente, die "Know Your Customer"-Unterlagen, die Kontoauszüge vom
B-2775/2023 Seite 4 rerin, die Vollmachten auf dem Konto sowie die "Declaration certifying re- cords of regularly conducted business activity" zustelle (Ziff. 1.2 des Dis- positivs). Zudem auferlegte sie der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 3ʹ000.– (Ziff. 4). F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Begehren: "1. Es sei die Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktauf- sicht FINMA vom 2. Mai 2023 betr. Amtshilfeersuchen der United States Securities and Exchange Commission vom 15. Juli 2022 in Sachen "[...]" (FINMA Ref. [...]) aufzuheben. 3. [recte: 2.] Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. [recte: 3.] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer." Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst gel- tend, dass die SEC am 15. März 2023 eine Klage gegen B._______ et al. beim United States District Court (Southern District of New York, nachfol- gend: SDNY) anhängig gemacht habe (nachfolgend: SEC-Klage), wobei dem massgeblichen Sachverhalt dieser Klage dieselben Rechtsverletzun- gen wie auch im Amtshilfeverfahren zugrunde gelegt würden. Der SDNY habe auf Antrag des US-Justizministeriums (d.h. des US Department of Justice, nachfolgend: DoJ) vom 28. April 2023 am gleichen Tag eine voll- ständige Aussetzung der SEC-Klage gegen "B._______ et al." in Bezug auf die Beschwerdeführerin angeordnet, welche insbesondere auch die Aussetzung der Beweiserhebung durch die SEC umfasse. Davon habe die Vorinstanz zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2023 nach Kenntnisstand der Beschwerdeführerin noch kein Wissen ge- habt. Die vollständige Aussetzung der SEC-Klage bewirke gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin, dass der SEC auch weitere Beweiserhebungen versagt seien. Mithin würde die Übermittlung der Informationen gemäss der angefochtenen Verfügung dazu führen, dass die SEC selbst gegen die durch den SDNY am 28. April 2023 verfügte Aussetzung der Beweiserhe- bung verstossen würde.
B-2775/2023 Seite 5 G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2023 die Abwei- sung der Beschwerde. Im Wesentlichen führt sie aus, die SEC habe – auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz hin – mit Schreiben vom 1. Juni 2023 ausgeführt, dass sie mit ihrem Festhalten am Amtshilfegesuch nicht gegen die Aussetzung der SEC-Klage verstosse. Die SEC habe gemäss Angaben im Schreiben vom 1. Juni 2023 zudem dem SDNY angezeigt, dass sie weiterhin Beweise im Rahmen ihrer laufenden Ermittlungen gegen andere am mutmasslichen Fehlverhalten beteiligte Parteien erhebe. Im Zu- sammenhang mit der im Amtshilfegesuch beschriebenen, auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgten Überweisung von rund USD 30 Mio., welche durch betrügerische Angebote beschafft worden seien, untersuche sie unter anderem nach wie vor, ob die Beschwerdeführerin und weitere Personen in die Veruntreuung von Investorengeldern involviert gewesen seien. Die ersuchten Kontounterlagen seien deshalb weiterhin von Rele- vanz. Die Vorinstanz ist der Ansicht, die durch die SEC am 1. Juni 2023 vorge- brachte Begründung sei nachvollziehbar und plausibel. Da gemäss Recht- sprechung im Amtshilfeverfahren das völkerrechtliche Vertrauensprinzip gelte, bestehe mangels offenbarer Widersprüche kein Anlass, an den Er- klärungen der SEC zu zweifeln. Unter Verweis auf die angefochtene Ver- fügung seien die Amtshilfevoraussetzungen somit als erfüllt zu betrachten. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin nach Einsicht in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Juni 2023 und unter Berück- sichtigung des bei den Verfahrensakten liegenden Schreibens der SEC an die Vorinstanz vom 1. Juni 2023 mit Verfügung vom 16. Juni 2023 Gele- genheit für eine Replik gegeben. I. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 14. August 2023 innert ver- längerter Frist auf die Einreichung einer Replik verzichtet, hält aber an ihrer Beschwerde fest und verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
J. Mit Verfügung vom 16. August 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel vorbehaltlich allfälliger weiterer Instruktionsmass- nahmen und/oder Parteieingaben abgeschlossen.
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K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten- stücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beur- teilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz zu- ständig (Art. 42a Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] und Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist demnach zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 42a Abs. 2 und Abs. 6 FINMAG, Art. 20 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der SDNY ohne Wissen der FINMA am 28. April 2023 eine "vollständige Aus- setzung" der Klage gegen "B._______ et al." in Bezug auf die Beschwer- deführerin angeordnet habe. Die vollständige Aussetzung sei vom DoJ der USA mit der Begründung beantragt worden, dass bei einer Fortsetzung des Verfahrens vor der SEC die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Strafverfahrens entstünde, weil das parallele Strafverfahren auf demselben zugrundeliegenden Sachverhalt fusse wie das Verfahren vor der SEC. Der
B-2775/2023 Seite 7 Antrag sei vom SDNY am selben Tag vollumfänglich stattgegeben worden, so dass die SEC die Beweiserhebung aufgrund gleicher Sachverhalte so- fort zu unterlassen habe. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b des "Enhanced Mul- tilateral Memorandum of Understanding Concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information" der "International Organiza- tion of Securities Commissions" (nachfolgend: IOSCO-EMMoU) müsse die SEC zusichern, dass keine rechtlichen Bestimmungen dem Erhalt der er- suchten Informationen entgegenstünden. Die Amtshilfe würde vorliegend dazu führen, dass die SEC gegen den Entscheid des SDNY verstosse. Entsprechend gebe es keine angemessene Grundlage mehr für die Über- mittlungsverfügung. Der von der SEC angegebene Zweck des Amtshilfeer- suchens, nämlich die Förderung der Ermittlungen und Verfolgung von "B._______ et al.", sei in Anbetracht der vorstehend geschilderten Tatsa- chen nicht mehr gültig. 2.2 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, die SEC vertrete gemäss Schreiben vom 1. Juni 2023 die Ansicht, dass sie mit ihrem Festhalten am Amtshilfegesuch im Schreiben vom 1. Juni 2023 nicht gegen die Ausset- zung der SEC-Klage verstosse. Das Amtshilfeersuchen falle nach Ansicht der SEC eindeutig in ihre Zuständigkeit für die fortlaufenden Untersuchun- gen hinsichtlich möglicher "U.S. federal securities law"-Verletzungen durch nicht bereits angeklagte ("uncharged'') Personen und Gesellschaften. Die SEC habe gemäss ihren Ausführungen im Schreiben vom 1. Juni 2023 zu- dem dem SDNY angezeigt, dass sie weiterhin Beweise im Rahmen ihrer laufenden Ermittlungen gegen andere am mutmasslichen Fehlverhalten beteiligte Parteien erhebe. Im Zusammenhang mit der im Amtshilfegesuch beschriebenen Überweisung von rund 30 Millionen USD – welche durch betrügerische Angebote beschafft worden seien – untersuche die SEC ge- mäss ihren eigenen Angaben nach wie vor, ob die Beschwerdeführerin und weitere Personen in die Veruntreuung von lnvestorengeldern involviert ge- wesen seien. Die ersuchten Kontounterlagen seien für die Untersuchungen der SEC gemäss Schreiben vom 1. Juni 2023 deshalb weiterhin von Rele- vanz. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, sie sei an die Darstellung des Sachverhalts durch die ausländische Behörde gebunden, soweit diese nicht offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder widersprüchlich erscheine. In ihrer Eigenschaft als um Amtshilfe ersuchte Behörde übe die Vorinstanz bei der Sachverhaltsermittlung eine blosse "Hilfsfunktion" aus. Die Amts- hilfe sei grundsätzlich zu gewähren, wenn der Verdacht auf eine mögliche Rechtsverletzung im Ersuchen hinreichend und schlüssig dargetan sei. Die
B-2775/2023 Seite 8 FINMA habe im Übrigen das aktuelle Interesse einer ausländischen Fi- nanzmarktaufsichtsbehörde an den ersuchten Informationen nicht von Am- tes wegen zu überprüfen, solange diese das Amtshilfegesuch nicht zurück- gezogen habe. Die durch die SEC mit Schreiben vom 1. Juni 2023 vorge- brachte Begründung sei nachvollziehbar und plausibel. Da gemäss Recht- sprechung im Amtshilfeverkehr das völkerrechtliche Vertrauensprinzip gelte, bestehe mangels offenbarer Widersprüche kein Anlass, an den Er- klärungen der SEC zu zweifeln. Unter Verweis auf die angefochtene Ver- fügung seien die Amtshilfevoraussetzungen als erfüllt zu betrachten. 2.3 Die Vorinstanz darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen nur übermitteln, sofern diese In- formationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwen- det oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG; sog. Spezialitätsprin- zip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Art. 42 Abs. 2 Bst. b FINMAG; sog. Vertraulichkeitsprinzip). Die Vorinstanz berücksichtigt dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 42 Abs. 4 FINMAG). 2.4 Im zwischenstaatlichen Amtshilfeverkehr gilt das völkerrechtliche Ver- trauensprinzip, wonach – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch – grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten, mit denen man zusammenarbeitet, zu zweifeln (vgl. BVGE 2015/47 E. 3.1 m.w.H.). Die SEC ist eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vorinstanz gemäss ständiger Rechtsprechung Amtshilfe leisten darf (vgl. BVGE 2010/26 E. 3.1; Urteil des BVGer B-3705/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen), zumal sie in ihrem Amtshilfegesuch die vertrauli- che Behandlung sowie die Zweckgebundenheit der Informationen zugesi- chert hat und die angefochtene Verfügung einen entsprechenden Vorbe- halt enthält. 2.5 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesver- waltungsgerichts zur internationalen Amts- und Rechtshilfe wird das Erfor- dernis der Verhältnismässigkeit insbesondere durch die Pflicht, nur sach- bezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts poten- tiell relevante Informationen zu übermitteln, konkretisiert (vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa). Die internationale Amtshilfe kann immer dann verweigert
B-2775/2023 Seite 9 werden, wenn die ersuchten Akten in keinem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Tat stehen und offensichtlich nicht tauglich sind, die ausländi- sche Untersuchung zu fördern, so dass das Ersuchen selbst als eine un- bestimmte und demzufolge unverhältnismässige Beweisausforschung bzw. fishing expedition erscheint (vgl. BVGE 2011/14 E. 5.2.2.1 m.w.H.). Mit anderen Worten hat die Amtshilfe insofern verhältnismässig zu sein, als nur sachbezogene Informationen übermittelt werden dürfen, die für die Ab- klärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevant sind (vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa; BVGE 2015/47 E. 6.3.2). Erforderlich ist daher, dass in einem Amtshilfegesuch ein hinreichender An- fangsverdacht für das Vorliegen eines Verstosses gegen das Finanzmarkt- aufsichtsrecht dargetan wird. Die Anforderungen an die Darstellung des Anfangsverdachts sind dabei nicht allzu hoch. Es reicht aus, wenn in die- sem Stadium erst Indizien oder abstrakte Hinweise auf eine mögliche Ver- letzung einschlägiger Vorschriften bestehen, sofern diese im Gesuch schlüssig und nachvollziehbar dargetan werden. Die ersuchende Auf- sichtsbehörde muss insbesondere den Sachverhalt darstellen, welcher den Anfangsverdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der Untersu- chung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterlagen auffüh- ren (vgl. BGE 126 II 409 E. 5a; BGE 125 II 65 E. 6b; Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des BVGer B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1). Konkrete schriftliche Beweismittel sind darüber hinaus nicht vorzulegen. Es genügt, dass die Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde nach- vollziehbar ist und nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufweist (vgl. BVGE 2015/27 E. 4.3; BVGE 2010/26 E. 5.1; BVGE 2007/28 E. 6.2; Urteil des BVGer B-3703/2009 vom 3. August 2009 E. 41). Von der ersuchenden Behörde kann dabei nicht erwartet werden, dass sie den Sachverhalt lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegt, da bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gerade gestützt auf den Erhalt der ersuchten Informationen und Unterlagen geklärt werden müssen (vgl. Urteil des BVGer B-2500/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2.5 m.H.). Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die ersuchende Behörde Belege vorlegt, aufgrund derer die Vorinstanz sich selbst vorfrageweise ein Urteil bilden kann, ob der in Frage stehende Tatbestand im Sinne der massgeblichen ausländischen Bestimmungen erfüllt ist und ob die Kontoinhaber oder deren wirtschaftlich Berechtigte dafür verantwortlich waren. Diese Fragen werden vielmehr den
B-2775/2023 Seite 10 Gegenstand eines allfälligen, von der ersuchenden Behörde durchzufüh- renden Verfahrens bilden (vgl. Urteil des BVGer B-5903/2013 vom 10. De- zember 2010 E. 3.2.1). 2.6 Konkret hat die SEC im Amtshilfegesuch mit den Sections 5 (a), 5 (c) und 17 (a) des Securities Act, der Section 10 (b) des Securities Exchange Act und der entsprechenden Richtlinien 10b-5 die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung dargelegt. Sie äussert dabei den Verdacht, dass die Un- tersuchung hinsichtlich Betrugs durch unzulässige Wertpapierangebote aufgezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Zusage keine Aktien für ihre Mitglieder gekauft habe, 20 Millionen USD auf das Konto des Sohns von B._______ und 4 Millionen USD an seinen angebli- chen Anlageberater "K._______" gegangen seien und ein Geflecht aus mehreren Konten bei einer Vielzahl von Banken ohne ersichtlichen Ge- schäftszweck festgestellt worden sei. Aus diesen Umständen sehe die SEC Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte Unternehmen und Personen möglicherweise gegen die rechtlichen Bestimmungen des Wertpapier- rechts der USA sowie gegen den Tatbestand des Betrugs verstossen hät- ten. Ausserdem hat die SEC im Gesuch die benötigten Informationen und Unterlagen bezeichnet, zeitlich eingegrenzt und insbesondere das vom Er- suchen betroffene Bankkonto unter Nennung der Konto-Nummern präzis angegeben. Die Darstellung des Sachverhalts im Gesuch der SEC enthält darüber hinaus keine Widersprüche, welche der Amtshilfe entgegenstün- den. Sie liefert vielmehr genügende Indizien, um einen ausreichenden An- fangsverdacht hinsichtlich eines Verstosses gegen die genannten Wertpa- piergesetze zu begründen. Insbesondere enthält der von der ersuchenden Behörde dargestellte Sachverhalt durch die erwähnten Hinweise sowie die festgestellte Transaktion vom 27. Mai 2022 in der Höhe von USD 29'850'128.05 genügend Indizien, um einen ausreichenden Anfangsver- dacht zu begründen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem von der SEC dargelegten Verdacht und den zu übermittelnden Unterlagen bejaht hat. 2.7 Die Beurteilung, ob die ersuchende Behörde mit der Gutheissung des Amtshilfegesuchs allenfalls gegen Gesetze oder die Rechtsprechung des anfragenden Staates verstösst, ist praxisgemäss nicht Aufgabe der Vo- rinstanz oder des Bundesverwaltungsgerichts. Die korrekte Auslegung und Anwendung der ausländischen Gesetzesbestimmungen obliegt vielmehr allein den Behörden des ersuchenden Staates (vgl. Urteil des BGer
B-2775/2023 Seite 11 2A.484/2004 vom 19. Januar 2005 E. 1.5; BVGE 2015/47 E. 4.3.3 m.w.H.; Urteile des BVGer B-794/2018 vom 4. Juli 2018 E. 4.6; B-1219/2017 vom 31. August 2017 E. 4.1.1). Auf die Argumentation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der von ihr vorgebrachten "vollständigen Ausset- zung" der SEC-Klage durch den SDNY ist daher nicht weiter einzugehen, zumal die SEC in Kenntnis der Aussetzung der SEC-Klage im Schreiben vom 1. Juni 2023 am Amtshilfegesuch ausdrücklich festhält. Demnach hatte die Vorinstanz nicht zu prüfen und das Bundesverwaltungsgericht hat nicht zu beurteilen, ob die für das Amtshilfegesuch ersuchende zuständige Behörde "ihre" innerstaatlichen Gesetze bzw. innerstaatlichen rechtlichen Grundlagen einhält, konkret, ob die vollständige Aussetzung der SEC- Klage bewirkt, dass der SEC alle weiteren Beweiserhebungen versagt sind, mithin die Übermittlung der Informationen gemäss der angefochtenen Verfügung ein Verstoss gegen die durch den SDNY am 28. April 2023 ver- fügte Aussetzung der SEC-Klage darstellt. Jedenfalls bringt die Beschwer- deführerin keine konkreten Hinweise vor und es ist auch sonst nicht er- sichtlich, wonach mit der Aussetzung der SEC-Klage explizit auch das Ver- bot einhergeht, in Bezug auf allfällige Dritte um Amtshilfe zu ersuchen. Ausserdem ist die SEC, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid zutreffend darlegt, ohnehin Vollmitglied (Appendix A.1.-Signatar) des IOSCO-EMMoU, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen und Voraussetzungen an die ersuchte Amtshilfe einhält (vgl. BVGE 2011/14 E. 4, BVGE 2008/33 E. 3; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 3.2 und 4.2.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz bei Ermittlung der Vo- raussetzungen zur Leistung der Amtshilfe in casu unsachgemäss vorge- gangen ist oder gegen Bestimmungen des IOSCO-EMMoU verstossen hat. 2.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine An- haltspunkte ersichtlich sind, wonach die Erteilung der von der Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2023 (vgl. E. E) beab- sichtigten Amtshilfe nicht rechtens wäre. Die Beschwerde erweist sich da- her als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegend, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. VGKE).
B-2775/2023 Seite 12 Als unterliegende Partei ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). 4. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter- gezogen werden (Art. 83 Bst. h BGG). Er ist endgültig.
B-2775/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. . Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
Versand: 29. August 2023
B-2775/2023 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Vorakten zurück)