B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2729/2019, B-2732/2019

Urteil vom 8. Februar 2023 Besetzung

Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

Parteien

Apple Inc., 1, Infinite Loop, US-CA 95014 Cupertino, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Jürg Simon und/oder David Hitz, Lenz & Staehelin, Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Flash Europe International S.A., 19, rue Edmond Reuter, LU-5326 Contern, vertreten durch TRADAMARCA, Humphrey & Co, Avenue du Prieuré 8, 1009 Pully, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerspruchsverfahren Nr. 15786, IR 1'309'175 GENIUS GROVE (fig.) / IR 1'353'422 GeniusAcademy (fig.); Widerspruchsverfahren Nr. 15787, CH-Nr. 490'429 GENIUS BAR / IR 1'353'422 GeniusAcademy (fig.).

B-2729/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 6. Juli 2017 wurde in der Gazette des marque internationales (nachfolgend: Gazette) Nr. 24/2017 die Schutzausdehnung auf die Schweiz der internationalen Registrierung IR 1'353'422 "GeniusAcademy (fig.)" der Flash Europe International S.A. mitgeteilt. Die Wort-/Bildmarke wird wie folgt dargestellt:

Ihr Dienstleistungsverzeichnis lautet: Kl. 39: Transport; conditionnement et emballage de marchandises; organisa- tion de voyages; informations en matière de transport dans le cadre du suivi de véhicules de transport par ordinateurs; entreposage, transport et livraison de marchandises; prestation de conseils en matière de transport; services de courtage de fret et transport; services de logistique en matière de transport; services de transport par camionnette de déménagement; mise à disposition d'informations en matière de transport et de voyages par le biais de dispositifs et d'appareils de télécommunication mobiles; informations en matière de transport dans le cadre du suivi de parcs automobiles à l'aide de dispositifs de localisation et navigation électroniques; transport et livraison de produits, d'échantillons et de marchandises en tous genres par route, rail et navire; in- formations en matière de transport dans le cadre du suivi de véhicules de transport de fret par le biais d'ordinateurs ou de gps. Kl. 41: Éducation; formation; divertissement; activités sportives et culturelles; organisation et conduite d'ateliers de formation, de colloques, de conférences, de congrès, de séminaires et de symposiums; organisation de concours (édu- cation ou divertissement); cours par correspondance; informations en matière d'éducation; épreuves pédagogiques; enseignement; formation pratique (dé- monstration); instruction (éducation); information en matière de formations professionnelles; mise à disposition de publications électroniques en ligne non téléchargeables; mise en pages, autre qu'à buts publicitaires; organisation d'expositions à buts culturels ou éducatifs; orientation professionnelle (con- seils en matière d'éducation ou de formation); perfectionnement professionnel; publication de textes autres que textes publicitaires; recyclage professionnel; éducation et formation, également relatives à la constitution et dynamisation d'équipes; coaching (formation); coaching commercial (formation); services de conseils en matière de formation dans le but d'optimaliser la communication entre le personnel d'une entreprise; éducation et formation, y compris coa- ching, dans le cadre de l'accompagnement personnalisé d'individus; services de formation ou d'éducation dans le domaine du transport; services d'ensei- gnement.

B-2729/2019 Seite 3 A.b Gestützt auf ihre nachfolgenden Marken erhob die Apple Inc. (hier- nach: Widersprechende) am 1. November 2017 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (hiernach: Institut) vollständig Widerspruch gegen die Schutzausdehnung dieser Marke: – IR 1'309'175 "GENIUS GROVE (fig.)" (Widerspruch Nr. 15786) – CH-Nr. 490'429 "GENIUS BAR" (Widerspruch Nr. 15787) A.b.a Im Widerspruchsverfahren Nr. 15786 lautet die Widerspruchsmarke IR 1309175 "GENIUS GROVE (fig.)" (hiernach: Widerspruchsmarke 1). Sie wurde in der Schweiz am 10. August 2017 mit Prioritätsdatum 24. Juli 2015 zum Schutz zugelassen und war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. auch Sachverhalt Bst. B.g hiernach) für folgende Dienst- leistungen eingetragen: Kl. 35: Services de magasins de vente au détail proposant des produits infor- matiques, électroniques et de divertissement, appareils de télécommunication, téléphones mobiles, montres intelligentes, dispositifs électroniques numé- riques mobiles portatifs, dispositifs électroniques à porter sur soi et autres pro- duits électroniques grand public, logiciels informatiques, ainsi qu'accessoires, périphériques et étuis de transport pour ces produits; services de démonstra- tion de produits fournis en magasin. Kl. 37: Services de maintenance, réparation et entretien de matériel informa- tique, périphériques informatiques et dispositifs électroniques grand public; services d'assistance technique, à savoir services de dépannage sous forme de réparation de matériel informatique, périphériques informatiques et dispo- sitifs électroniques grand public. Kl. 41: Services d'animation et de présentation de séminaires, d'ateliers et de cours dans le domaine des produits informatiques, électroniques et de diver- tissement, appareils de télécommunication, téléphones mobiles, montres in- telligentes, dispositifs électroniques numériques mobiles portatifs, dispositifs électroniques à porter sur soi et autres produits électroniques grand public, logiciels informatiques, ainsi qu'accessoires, périphériques et étuis de trans- port pour ces produits. A.b.b Im Widerspruchsverfahren Nr. 15787 lautet die Widerspruchsmarke CH-Nr. 490'429 "GENIUS BAR" (hiernach: Widerspruchsmarke 2). Die Wortmarke wurde im schweizerischen Markenregister am 12. März 2001 hinterlegt und ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38 und 42 eingetragen. Ihren Widerspruch stützt sie insbesondere auf die Wa- ren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36 und 38: Kl. 9: Computer Software und Hardware; Ton-, Video- und Datenaufzeich- nung; Digitalkameras; elektronische Datenträger; telekommunikative Geräte und Instrumente, Multimedia-Produkte bestehend aus oder für den Gebrauch

B-2729/2019 Seite 4 von Übertragung von Audio- und Videodaten; Geräte zur Aufzeichnung, Über- mittlung, Ver- und Entschlüsselung, zum Editieren, Abspielen und zur Spei- cherung von Daten inklusive Audio- und Videoaufnahmen. Kl. 35: Werbung und Geschäftswesen. Kl. 36: Leasing von Kommunikationsgeräten und elektronischen Mail-Boxes. Kl. 38: Nachrichtenwesen; Telekommunikation; Vermietung und Mieten von Kommunikationsgeräten und elektronischen Mail-Boxes; elektronische Über- mittlung von Daten und Dokumenten via Internet; Lieferung von Daten und Nachrichten via elektronische Übermittlung. A.b.c Zur Begründung beider Widersprüche führte die Widersprechende im Wesentlichen aus, infolge der Übernahme ihres Markenbestandteils "Genius" und des gleichen Zeichenaufbaus "GENIUS + [Begriff]" führe be- stehe eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Da die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen aller Marken gleichartig seien und es sich bei den Widerspruchsmarken zudem um bekannte Marken handle, müsse die Verwechslungsgefahr streng beurteilt werden. Die in der ange- fochtenen Marke vorhandenen kleinen Unterschiede reichten nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu bannen. A.c Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte die Widerspruchsgegnerin je- weils ihre Widerspruchsantwort ein und beantragte in beiden Wider- spruchsverfahren die kostenfällige Abweisung des Widerspruches. A.d Mit jeweiliger Verfügung vom 2. Mai 2018 schloss das Institut in beiden Verfahren die Instruktion. A.e Am 28. März 2019 wurde die Übertragung der angefochtenen Marke IR 1'353'422 "GeniusAcademy (fig.)" von der Flash Europe International S.A., 19 rue Edmond Reuter, L-5326 Contern auf die an der gleichen Ad- resse domizilierten Redspher ins internationale Register eingetragen und am 11. April 2019 in der Gazette Nr. 13/2019 publiziert. Mangels Hinweises seitens der neuen Inhaberschaft, dass diese in das Widerspruchsverfahren eintreten wolle, führte das Institut beide Widerspruchsverfahren mit der ehemaligen Inhaberin als widerspruchsgegnerische Partei fort. A.f Jeweils mit Entscheid vom 30. April 2019 wies das Institut die Wider- sprüche vollständig ab. Zum einen verneinte das Institut eine Verwechs- lungsgefahr für die in den Klassen 35, 36, 37 und 38 und einen Teil der in Klasse 9 beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits mangels Gleichartigkeit gegenüber den Dienstleistungen der angefochtenen Marke.

B-2729/2019 Seite 5 Zum anderen bejahte das Institut zwar einerseits eine Gleichartigkeit be- züglich den von der angefochtenen Marke in Klasse 41 beanspruchten Ausbildungsdienstleistungen und den in Klasse 39 beanspruchten Dienst- leistungen "Transport; organisation de voyages; prestation de conseils en matière de transport; mise à disposition d'informations en matière de trans- port et de voyages par le biais de dispositifs et d'appareils de télécommu- nication mobiles" zu den von der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 41 bean- spruchten Ausbildungsdienstleistungen und den von der Widerspruchs- marke 2 in Klasse 9 beanspruchten "elektronische Datenträger; Videoauf- zeichnung", und andererseits eine Zeichenähnlichkeit aufgrund der Über- einstimmung im Zeichenelement "GENIUS" auf phonetischer und sinnge- haltlicher Ebene. Indes verneinte das Institut in beiden Fällen, dass den Widerspruchsmarken und insbesondere dem Bestandteil "GENIUS" im Zu- sammenhang mit den gleichartigen Dienstleistungen ein erweiterter Schutzumfang zukäme oder, dass diese auf Serienmarken hinweisen wür- den. Folglich stellte das Institut fest, dass die Übereinstimmung der Marken im an sich beschreibenden Zeichenelement "GENIUS" keine Verwechs- lungsgefahr begründe, und sich die weiteren Zeichenelemente der Ver- gleichszeichen derart unterscheiden würden, dass eine Verwechslungsge- fahr ausgeschlossen werden könne. B. B.a Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 erhob die Widersprechende (hiernach: Beschwerdeführerin) gegen die Widerspruchsentscheide Nr. 15786 und 15787 des Instituts (hiernach: Vorinstanz) Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht. Die Beschwerdeverfahren wurden unter den Verfahrens- nummern B-2729/2019 (Widerspruch Nr. 15786) und B-2732/2019 (Wider- spruch Nr. 15787) eröffnet. In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwer- deführerin, beide Widersprüche seien vollumfänglich gutzuheissen und die Schutzausdehnung der internationalen Registrierung IR 1'353'422 voll- ständig zu widerrufen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Widerspruchsgegnerin (hiernach: Beschwerdegegnerin). Sie rügt, die Vorinstanz habe den weiten Schutzumfang, der beiden Widerspruchsmar- ken sowie jener, welcher der Marke "APPLE" aufgrund ihrer überragenden Bekanntheit für Waren in Klasse 9 zukomme und sich auch auf die vorlie- gend strittigen Dienstleistungen erstrecke, nicht berücksichtigt. Das Zei- chenelement "GENIUS" werde nicht etwa als beschreibende und anprei- sende Aussage der entsprechend gekennzeichneten Waren und Dienst- leistungen verstanden, sondern seiner Bekanntheit wegen direkt mit der Beschwerdeführerin assoziiert. Folglich sei bei gegebener Zeichenähnlich- keit und Gleichartigkeit eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

B-2729/2019 Seite 6 Prozessual beantragt die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer mündli- chen öffentlichen Verhandlung und die Vereinigung der Beschwerden be- treffend die Widerspruchsverfahren Nr. 15786 und 15787. B.b Nachdem die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz mit Stellung- nahmen vom 10. bzw. 12. Juli 2019 ihr Einverständnis zum prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin mitgeteilt hatten, wurden die Beschwerde- verfahren B-2729/2019 und B-2732/2019 mit Verfügung vom 17. Juli 2019 antragsgemäss vereinigt und unter der Verfahrensnummer B-2729/2019 weitergeführt. B.c Mit Eingabe vom 19. September 2019 reichte die Vorinstanz sämtliche Vorakten sowie ihre Vernehmlassung ein. Darin beantragt sie die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Sie verneint nach wie vor, dass den Widerspruchsmarken im Zusammenhang mit den strittigen Dienstleistun- gen ein erweiterter Schutzumfang zukomme. Ebenso verneint die Vor- instanz, dass sich die Bekanntheit der Marke "APPLE" im Zusammenhang mit Waren aus dem Informatikbereich auf die vorliegend massgebenden Waren und Dienstleistungen übertragen lasse und den Widerspruchsmar- ken damit einen erweiterten Schutzumfang verleihe. Im Übrigen könne, selbst wenn den Widerspruchsmarken eine erhöhte Bekanntheit zugespro- chen werden sollte, ein erweiterter Schutz der berühmten Marke aus- serhalb des Gleichartigkeitsbereichs im Widerspruchsverfahren nicht gel- tend gemacht werden. Vorliegend sei eine erhöhte Bekanntheit der Wider- spruchsmarken von der Beschwerdeführerin nicht belegt worden. In Anbe- tracht, dass die Vergleichszeichen einzig im an sich schwachen Zeichen- element "GENIUS" übereinstimmen, und zwischen den Marken ansonsten keine Ähnlichkeiten vorhanden seien, bestünde dort wo eine Gleichartig- keit bejaht wurde, aufgrund der vorhandenen Unterschiede in Sinngehalt und Zeichengestaltung keine Gefahr von Verwechslungen. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf die Einrei- chung einer Beschwerdeantwort. B.e In ihrer Replik vom 5. Dezember 2019 bestätigte die Beschwerdefüh- rerin ihre Rechtsbegehren und reichte in Bezug auf den geltend gemachten erhöhten Schutzumfang ihrer Widerspruchsmarken weitere Gebrauchsbe- lege ein. B.f Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 bzw. vom 27. Januar 2020 teilten die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin jeweils ihren Verzicht auf die Eingabe einer Duplik mit.

B-2729/2019 Seite 7 B.g Am 6. August 2020 wurde in der Gazette Nr. 30/2020 die am 17. März 2020 vorgenommene Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsver- zeichnisses der internationalen Registrierung IR 1309175 "GENIUS GROVE (fig.)" (Widerspruchsmarke 1) publiziert. Demnach schränkte die Beschwerdeführerin den Markenschutz der Widerspruchsmarke 1 in der Schweiz auf die in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen ein und ver- zichtete auf sämtliche in den Klassen 35 und 41 beanspruchten Dienstleis- tungen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b.a. hiervor). B.h Am 30. Juni 2021 fand auf Antrag der Beschwerdeführerin eine öffent- liche Parteiverhandlung statt. Während die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz auf eine Teilnahme verzichteten, hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren und rechtlichen Standpunkten fest. B.i Nachdem der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Entwurf des Protokolls der Verhandlung vom 30. Juni 2021 gewährt worden war, teilte das Gericht den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 16. Sep- tember 2021 mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel im Verfahren vorge- sehen sei. C. Auf die eingereichten Akten und weitere Vorbringen wird, soweit erforder- lich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

B-2729/2019 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden B-2729/2019 und B-2732/2019, welche sich je gegen einen Entscheid des Eidg. Instituts für Geistiges Eigentum in Widerspruchssa- chen richten, zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). 1.2 Die Beschwerden wurden innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 50 VwVG am 3. Juni 2019 frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die verlangten Kostenvorschüsse rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch haben sich die Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). 1.3 Als jeweilige Widersprechende ist die Beschwerdeführerin Adressatin der angefochtenen Verfügungen. Sie ist daher nicht nur beschwert, son- dern hat als unterliegende Widersprechende auch ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Damit ist sie zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 1.4.1 Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 wurden die Beschwerdeverfahren B-2729/2019 und B-2732/2019 auf Antrag der Beschwerdeführerin verei- nigt und unter der Verfahrensnummer B-2729/2019 weitergeführt. Trotz Vereinigung ist bei der Prüfung der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG eine pro Widerspruchsverfahren differenzierte Beurteilung vorzunehmen. 1.4.2 Während im Widerspruchsverfahren Nr. 15787 betreffend die Wider- spruchsmarke 2 "GENIUS BAR" die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 48 ff. VwVG vorliegen und demnach vollständig auf die Be- schwerde mit der ursprünglichen Verfahrensnummer B-2732/2019 einzu- treten ist, muss in der Beschwerde bezüglich dem Widerspruchsverfahren der Widerspruchsmarke 1 "GENIUS GROVE" was folgt differenziert wer- den. 1.4.3 Am 6. August 2020 wurde in der Gazette Nr. 30/2020 die Beschrän- kung des Dienstleistungsverzeichnisses der internationalen Registrierung

B-2729/2019 Seite 9 IR 1'309'175 "GENIUS GROVE (fig.)" (Widerspruchsmarke 1) auf die in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen publiziert. Damit entfällt das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im Widerspruchsverfahren Nr. 15786 bezüglich den ursprünglich von der Widerspruchsmarke 1 bean- spruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41. Soweit die Beschwer- deführerin ihren Widerspruch im Widerspruchsverfahren Nr. 15786 (B-2729/2019) also auf die Klassen 35 und 41 stützt, wird die Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG mangels Rechtsschutzinteresse ge- genstandslos (Urteil des BVGer B-2637/2021 vom 18. November 2021 E. 6 m.w.H. und E. 7.1.1.2 "miu miu [fig.]/miu miu TIMEWEAR [fig.], MIU MIU [fig.]"; VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 Rz. 15). Im Beschwerdeverfahren betreffend der Widerspruchsmarke 1 ist damit im Widerspruchsverfahren Nr. 15786 einzig die Verwechslungsgefahr zwischen den nachfolgenden Dienstleistungen der Klasse 37 sowie den von der angefochtenen Marke beanspruchten Dienstleistungen zu prüfen: Kl. 37: Services de maintenance, réparation et entretien de matériel informatique, périphériques informatiques et dispositifs électroniques grand public; services d'assistance technique, à savoir services de dépannage sous forme de réparation de matériel informatique, périphériques informatiques et dispositifs électroniques grand public. 1.5 Am 28. März 2019 wurde die Übertragung der angefochtenen Marke IR 1'353'422 "GeniusAcademy (fig.)" von der Flash Europe International S.A., 19 rue Edmond Reuter, L-5326 Contern auf die Redspher, 19 rue Edmond Reuter, L-5326 Contern ins internationale Register eingetragen und am 11. April 2019 in der Gazette Nr. 13/2019 publiziert. Ohne explizite Mitteilung der neuen Inhaberschaft, sie wolle ins Widerspruchsverfahren eintreten, sowie dem Einverständnis der Gegenpartei zum Eintritt der neuen Inhaberschaft ins Verfahren, wird ein Verfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 BZP mit der ehemaligen Inhaberin weitergeführt (BVGE 2020 IV/4 E. 9.2.1 und E. 10.1 m.H. "Sparks/Sparkchief"). Nach- dem weder die neue Inhaberin der angefochtenen Marke, noch die Wider- sprechende sich der Weiterführung des Widerspruchsverfahrens mit der ehemaligen Inhaberin der angefochtenen Marke widersetzt haben, führte die Vorinstanz das Verfahren mit der ehemaligen Inhaberin als Widerspruchsgegnerin fort. Sie ist demnach auch zurecht Beschwerdegeg- nerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren (BVGE 2020 IV/4 E. 9.2.1 und E. 10.1 m.H. "Sparks/Sparkchief").

B-2729/2019 Seite 10 2. 2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). Als eine Wechselwirkung zwischen der Gleichartig- keit der Waren und Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit sind an die Verschiedenheit der Zeichen umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller Natural [fig.]", 128 III 96 E. 2a "Orfina"; Urteil des BVGer B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.1 "[Apfel] [fig.], APPLE/ APPLE BOUTIQUE"). Dabei sind die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; Urteil des BVGer B-684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1 "Quantex/Quantum CapitalPart- ners"). 2.2 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht, aufgrund der Registereinträge (Urteil des BVGer B-1342/2018 E. 5.3 m.H. "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE"). Der tatsächliche oder beabsichtigte Ge- brauch der Marke auf dem Markt ist irrelevant (Urteil des BVGer B-6921/2018 vom 27. Mai 2020 E. 3.2 und 7.5.3 "Facebook [fig.]/Facegirl [fig.]"). Entsprechend sind marketingmässige Segmentierungen bezüglich Preis und Qualität der Waren unbeachtlich (EUGEN MARBACH, in: von Büren/David [Hrsg.], SIWR, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009 [hiernach: Marbach, SIWR III/1], N. 822; RALPH SCHLOSSER/CLAUDIA MARADAN, in: de Werra/Gilliéron [Hrsg.], Propriété intellectuelle, Commentaire romand, art. 3 LPM n. 142; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 3 N. 128). Gleichartigkeit liegt vor, wenn die massgeblichen Ab- nehmerkreise annehmen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer übli- chen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (Urteile des BVGer B-5868/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.2 "Nivea [fig.]/Neauvia", B-6761/2017 vom 5. Juni 2019 E. 2.2 "Qnective/Q qnnect [fig.]"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 117).

B-2729/2019 Seite 11 2.3 Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit wird auf den Gesamtein- druck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrs- kreise hinterlassen, abgestellt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller", 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). Dabei kommt dem Zeichenanfang in der Regel eine höhere Bedeutung zu, da er besser im Gedächtnis haften bleibt (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; Urteile des BVGer B-3325/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.5 "Bally/Tally", B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.9 "Stenflex/Star Flex [fig.]"). Bei reinen Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenen- falls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; Urteil des BVGer B-2354/2016 vom 29. März 2017 E. 3.4 "ALLIANZ/ ALLIANZ TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"). Die Übereinstim- mung auf einer Ebene genügt in der Regel zur Annahme einer Zeichen- ähnlichkeit (Urteil des BVGer B-6732/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.3 "Calida/Calyana"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silben- zahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale be- stimmt, das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan", 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radiomat"). Für Kollisionsfälle zwischen komplexen Marken, beispielsweise kombinier- ten Wort-/Bildmarken, können keine absoluten Regeln darüber aufgestellt werden, welchem Zeichenelement auf der einen oder anderen Seite die für den Gesamteindruck prägende Bedeutung zukommt. Enthält eine Marke sowohl kennzeichnungskräftige Wort- als auch Bildelemente, können diese das Erinnerungsbild gleichermassen prägen (Urteil des BVGer B-970/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.1 m.H. "clever fit [fig.]/CLEVERFIT [fig.]"). Ent- sprechend kann bereits angesichts einer hohen Zeichenähnlichkeit in Be- zug auf das Wort- oder das Bildelement eine Verwechslungsgefahr resul- tieren (MARBACH, SIWR III/1, N. 930 f.). Sind die Bildelemente einer kom- binierten Wort-/Bildmarke nur wenig kennzeichnungskräftig, treten sie beim Zeichenvergleich in den Hintergrund (Urteile des BVGer B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 3.3 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]", B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 6.1.2 m.H. "HÖFER FAMILY OFFICE [fig.]/HOFER"). Beim Zeichenvergleich ist von den Eintragungen im Register auszugehen (Urteil des BVGer B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3 m.H. "Adwista/ad-vista"; MARBACH, SIWR III/1, N. 705), doch gilt es zu berücksichtigen, dass das angesprochene Publikum die beiden Marken in der Regel nicht gleichzeitig vor sich hat. Deshalb ist auf das Erinnerungsbild abzustellen, welches die

B-2729/2019 Seite 12 Abnehmer von den eingetragenen Marken bewahren (Entscheid der RKGE vom 27. April 2006 E. 6 "O [fig.]", in: sic! 2006 S. 673 f.). Diesem Erinne- rungsbild haftet zwangsläufig eine gewisse Verschwommenheit an (MAR- BACH, SIWR III/1, N. 867 f.), weshalb es wesentlich durch das Erschei- nungsbild der kennzeichnungskräftigen Markenelemente geprägt wird (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteil des BVGer B-6173/2018 E. 3.3 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]"). Schwache oder gemeinfreie Markenbestandteile dürfen jedoch bei der Be- urteilung der Markenähnlichkeit nicht einfach ausgeblendet werden (MARBACH, SIWR III/1, N. 866 mit Hinweis auf BGE 122 III 382 E. 5b "Kamillosan"). Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob und inwieweit dieselben das Markenbild ungeachtet ihrer Kennzeichnungsschwäche be- einflussen (MARBACH, SIWR III/1, N. 865 mit Hinweis auf das Urteil des BVGer B-1085/2008 vom 13. November 2008 "Red Bull, Bull/Stierbräu"). Eine Differenzierung und damit eine Gewichtung der Zeichenelemente ist zulässig (Urteil des BVGer B-6173/2018 E. 3.3 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]; MARBACH, SIWR III/1, N. 866 mit Hinweis auf BGE 96 II 400 "Eden Club"). 2.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn Fehlzurechnungen aufgrund der Zeichenähnlichkeit und der Gleichartigkeit der Waren bzw. Dienstleis- tungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen verse- henen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zuge- rechnet werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar aus- einanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Mar- keninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (BGE 128 III 96 E. 2a "Orfina/Orfina", 127 III 166 E. 2a "Securitas", 122 III 382 E. 1 "Kamillosan"; Urteil des BGer 4C.171/2001 vom 5. Oktober 2001 E. 1b "Stoxx/StockX [fig.]"; Urteile des BVGer B-3417/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.2 "Hotel Tonight [fig.]/Verychic Tonight [fig.]", B-6173/2018 E. 3.4 m.H. "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]", B-684/2017 E. 2.4 m.H. "Quantex/Quantum Capital- Partners"). 2.5 Weiter sind bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Einzelfall der Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachfragen, sowie die Kennzeichnungskraft der Zeichen, da diese massgeblich den Schutzumfang einer Marke bestimmt, zu berück- sichtigen (GALLUS JOLLER, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent

B-2729/2019 Seite 13 Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2017, Art. 3 N. 45). Für schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteil des BVGer B-6173/2018 E. 3.6 m.H. "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]"). Als schwach gelten insbesondere Marken, deren prägende Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol"; Urteile des BVGer B-1342/2018 E. 5.7 "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE", B-6173/2018 E. 3.6 m.H. "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]", B-5294/2016 vom 31. Oktober 2018 E. 2.6 "MEISTER/ZeitMeister"). Dazu gehören Sachbezeichnungen sowie Hin- weise auf Eigenschaften wie die Bestimmung, den Verwendungszweck oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, sofern sie von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 III 359 E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteile des BVGer B-6173/2018 E. 3.5 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECO- NOMIC FORUM [fig.]", B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noble- wood"). Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a m.H. "Kamillosan"; Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.2 "Yello"; Urteil des BVGer B-6173/2018 E. 3.5 m.H. "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORUM [fig.]"; MARBACH, SIWR III/1, N. 979). Stimmen die Vergleichszeichen in einem anpreisend wirkenden und damit schwachen Bestandteil überein, werden in der Rechtsprechung bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr unter anderem zwei Fallgruppen unterschieden. In der ersten Fallgruppe wird die Verwechslungsgefahr trotz Übereinstim- mung einzig in einem vorwiegend beschreibenden Bestandteil bejaht, weil das übereinstimmende Zeichenelement lediglich leicht geschwächt wird (vgl. Urteile des BVGer B-3072/2021 vom 12. April 2022 E. 6.7 und E. 7 "Prinz/Prinzenhaus", B-5294/2016 vom 31. Oktober 2018 E. 6.3 "Meis- ter/ZeitMeister"). In der zweiten Fallgruppe hingegen wird das Bestehen einer Verwechslungsgefahr mit der Begründung verneint, dass die Ver- gleichszeichen sich in weiteren Zeichenelementen derart deutlich vonei- nander unterscheiden, dass die Übereinstimmung im an sich schwachen Zeichenelement im Verhältnis zu dieser Abweichung nur noch schwach wirkt (vgl. Urteile des BVGer B-5530/2013 vom 6. August 2014 E. 5 mit Hinweisen "MILLESIMA/MILLEZIMUS", B-3119/2013 vom 12. Juni 2014

B-2729/2019 Seite 14 "SWISSPRIMBEEF/Appenzeller Prim[e] Beef [fig.]", B-7017/2008 vom 11. Februar 2010 E. 6 "Plus/++Plusplus++ [fig.]"). Die Verwechselbarkeit zweier Zeichen ist daher nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenver- gleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (Urteile des BVGer B-6046/2008 vom 11. März 2010 E. 3.2 "R Rothmans [fig.]/Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.]", B-4511/2012 vom 8. August 2014 E. 3.3 "DROSSARA/DROSIOLA"). 3. 3.1 In einem ersten Schritt sind, ausgehend vom Waren- und Dienstleis- tungsverzeichnis der älteren Marke, die massgeblichen Verkehrskreise für die im Widerspruch stehenden Waren und Dienstleistungen sowie deren Aufmerksamkeitsgrad zu bestimmen (GALLUS JOLLER, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin, Markenschutzgesetz, Bern 2017, Art. 3 N. 51; RAPHAEL NUSSER, Die massgeblichen Verkehrskreise im schweizerischen Markenrecht, 2015, S. 145 f.; EUGEN MARBACH, Die Ver- kehrskreise im Markenrecht, in: sic! 1/2007, S. 1, 6 f. und 11). 3.2 Die Widerspruchsmarke 1 "GENIUS GROVE (fig.)" beansprucht im massgebenden Zeitpunkt der Urteilsfindung die Dienstleistungen "Services de maintenance, réparation et entretien de matériel informatique, périphé- riques informatiques et dispositifs électroniques grand public; services d'assistance technique, à savoir services de dépannage sous forme de ré- paration de matériel informatique, périphériques informatiques et disposi- tifs électroniques grand public" in Klasse 37 (vgl. E. 1.5 hiervor). Wie aus der Formulierung des Dienstleistungsverzeichnisses hervorgeht, betreffen die beanspruchten Service-, Installations-, Wartung- und Reparaturdienst- leistungen jeweils Computerhardware und -peripheriegeräte sowie Unter- haltungselektronik. Reparatur- und Servicedienstleistungen solcher Waren, welche sich zu gleichen Teilen an alle Verkehrsteilnehmer richten, werden entsprechend sowohl vom Endabnehmer wie auch von einer Fach- kraft mit einer (leicht) erhöhten Aufmerksamkeit in Anspruch genommen (Urteile des BVGer B-87/2020 vom 26. April 2021 E. 3.2 "e [fig.]/pick e bike [fig.]", B-2256/2019 vom 11. August 2020 E. 5.2 m.w.H. "carl software [fig.]/ TC Carl [fig.]", B-2354/2016 E. 4 "Allianz/Allianz TGA Technische Gebäudeausrüstung [fig.]"). 3.3 3.3.1 Die Widerspruchsmarke 2 ihrerseits stützt ihren Widerspruch insbe- sondere auf die von ihr in den Klassen 9, 35, 36 und 38 beanspruchten

B-2729/2019 Seite 15 Waren und Dienstleistungen (vgl. Widerspruchsschrift vom 1. November 2017 [hiernach: Widerspruchsschrift], Rz. 9 und 15 ff.; Beschwerde, Rz. 15 ff.). Weder im vorinstanzlichen, noch im vorliegenden Beschwerde- verfahren äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den in Klasse 42 bean- spruchten Dienstleistungen, weshalb anzunehmen ist, dass diese Klasse vom Widerspruch nicht umfasst wird. 3.3.2 Aus der breiten Formulierung des Waren- und Dienstleistungsver- zeichnisses folgert die Vorinstanz, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an einen entsprechend breiten Abnehmerkreis richten, nämlich sowohl an den Durchschnittsabnehmer als auch an eine Vielzahl von Fachkräften (angefochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15787 vom 30. April 2019, III/B, Ziff. 5; Vernehmlassung, Ziff. 4). Es sei somit auf das Verständnis von Endabnehmern und Fachkreisen abzustellen. Die Be- schwerdeführerin bestreitet diese Einschätzung nicht (Replik, Rz. 3). 3.3.3 Demzufolge kann festgestellt werden, dass sich die in Klasse 9 be- anspruchten Waren mehrheitlich sowohl an den Endabnehmer als auch an Fachleute richten. Diese Verkehrskreise stimmen auch mit den mitre- gistrierten Hilfsdienstleistungen des entsprechenden Leasings dieser Ge- räte in Klasse 36 überein (Urteil des BVGer B-259/2017 vom 13. März 2019 E. 4 "TESLA, Powerwall/Tesla Powerwall"). Die in Klasse 35 beanspruch- ten Dienstleistungen "Werbung und Geschäftswesen" richten sich – obschon sie von jedermann in Anspruch genommen werden können – nicht an das breite Publikum, da sie keine alltäglichen Bedürfnisse abdecken, sondern im Zusammenhang mit spezifischen Fragen des wirtschaftlichen Verkehrs erbracht werden (Urteil des BVGer B-1408/2015 vom 25. Oktober 2017 E. 3 "Informa"). Deren Verkehrskreise setzen sich daher grundsätz- lich aus Personen zusammen, die versiert bzw. darin professionell tätig sind, worunter sowohl Privat- als auch Fachpersonen zu zählen sind (Urteile des BVGer B-1408/2015 E. 3 "Informa", B-3920/2011 vom 29. Ja- nuar 2013 E. 8 m.w.H. "Glass Fiber Net"). Die in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikations- und Übermittlungsdienstleistungen richten sich so- wohl an Fachkreise wie Telematiker, Informatiker und Journalisten als auch an Durchschnittskonsumenten (Urteile des BVGer B-259/2017 E. 4 "TESLA, Powerwall/Tesla Powerwall", B-1408/2015 E. 3 m.w.H. "Informa"). 3.3.4 Die in Klasse 9 beanspruchten Waren werden von den Endabneh- mern und den Fachpersonen zwar mit einer bestimmten Regelmässigkeit, aber doch nicht täglich erworben, so dass angenommen werden muss, dass der vorliegende Abnehmer den Markeninhaber bewusster, und daher

B-2729/2019 Seite 16 zumindest mit einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit aussucht (Urteil des BVGer B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 4.2.1 m.w.H. "Intel inside/Galdat inside"). Auch in Bezug auf die in den Klassen 35, 36 und 38 beanspruch- ten Dienstleistungen ist festzustellen, dass diese nicht nur Alltagsbedürf- nisse abdecken und daher grundsätzlich eine intensivere wirtschaftliche Beziehung voraussetzen. Es ist demnach anzunehmen, dass die Abneh- mer bei der Inanspruchnahme besagter Dienstleistungen einen (zumindest leicht) erhöhten Grad an Aufmerksamkeit walten lassen (Urteil des BVGer B-259/2017 E. 4 "TESLA, Powerwall/Tesla Powerwall", B-3663/2011 E. 4.2.2 m.w.H. "Intel inside/Galdat inside"). 4. Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG setzt voraus, dass die Marken für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienst- leistungen bestimmt sind (1. Satz, 2. Teil). Entsprechend ist in einem zwei- ten Schritt zu überprüfen, ob die beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen der sich gegenüberstehenden Marken aus Sicht der Verkehrskreise identisch oder zumindest gleichartig sind. 4.1 Vorab ist allerdings auf die von der Beschwerdeführerin behauptete er- höhte Bekanntheit ihrer Widerspruchsmarken und die Auswirkung dieser Bekanntheit auf die Prüfung der Gleichartigkeit der strittigen Waren und Dienstleistungen einzugehen (vgl. Widerspruchsschrift, Rz. 18 und 26 ff.). Die Beschwerdeführerin führt aus, eine allfällige Bekanntheit ihrer Marken führe im Widerspruchsverfahren zu einer Ausdehnung ihres Schutzbe- reichs. Wie die Vorinstanz in ihren Widerspruchsentscheiden zurecht klar- stellte (vgl. angefochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15786 vom 30. April 2019, III/B, Ziff. 6, angefochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15787 vom 30. April 2019, III/B, Ziff. 7), führt eine allfällige Bekanntheit einer Marke zu einem grösseren Schutzumfang, nicht aber zu einem erweiterten Gleichar- tigkeitsbereich (BGE 122 III 387 E. 2a "Kamillosan"; Urteil des BVGer B-7562/2016 vom 4. Dezember 2018 E. 6.2 m.w.H. "MERCI/Merci [fig.]"). So lässt sich eine fehlende Warengleichartigkeit nicht mit der Bekanntheit der älteren Marke kompensieren, ansonsten das markenrechtliche Spezi- alitätsprinzip ausgehebelt würde (Urteil des BGer 4A_242/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 5.6 "Coolwater/Davidoff Cool Water [fig.]"; Urteil des BVGer B-7562/2016 E. 6.2 "MERCI/Merci [fig.]"). Entsprechend kann der Schutz der berühmten Marke gemäss Art. 15 MSchG als Ausnahme vom Spezialitätsprinzip im Widerspruchsverfahren nicht angerufen werden (Urteile des BVGer B-7562/2016 E. 6.2 m.H. "MERCI/Merci [fig.]", B-681/2016 vom 23. Januar 2018 E. 7.4 "Facebook/StressBook",

B-2729/2019 Seite 17 B-6573/2016 vom 29. Juni 2017 E. 7 "Apple [fig.]/Adamis Group [fig.]"). Bei der Prüfung der Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit ist eine allfällige Bekanntheit einer Widerspruchsmarke daher unbeachtlich. 4.2 Zunächst ist die Gleichartigkeit der im Widerspruchsverfahren Nr. 15786 (Widerspruchsmarke 1 "GENIUS GROVE") strittigen Dienstleis- tungen zu prüfen. 4.2.1 Wie in E. 1.4.3 hiervor festgestellt, hat die Widerspruchsmarke 1 im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf die in Klassen 35 und 41 bean- spruchten Dienstleistungen verzichtet, und ihr Waren- und Dienstleistungs- verzeichnis auf die in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen einge- schränkt. Demnach ist im Urteilszeitpunkt – anders als im vorinstanzlichen Widerspruchsentscheid – lediglich zu prüfen, ob zwischen den in Klasse 37 von der Widerspruchsmarke 1 und den von der angefochtenen Marke in den Klassen 39 und 41 beanspruchten Dienstleistungen eine Gleichar- tigkeit besteht. 4.2.2 In der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz bezüglich den von der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistun- gen zum Schluss, diese seien mit den von der angefochtenen Marke in Klasse 39 und 41 beanspruchten Dienstleistungen nicht gleichartig (vgl. angefochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15786 vom 30. April 2019, III/B, Ziff. 5 und 9), und wies den Widerspruch bezüglich den von der Widerspre- chenden in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen bereits mangels Gleichartigkeit ab. Sie begründete dies damit, dass keine markenrechtlich relevanten Zusammenhänge zwischen diesen Dienstleistungen ausge- macht werden können (vgl. angefochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15786 vom 30. April 2019, III/B, Ziff. 5). Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen würden sich nicht dem gleichen Markt zuordnen lassen, bedingten ein anderes fachspezifisches Know-how und dienten der Erfül- lung anderer Bedürfnisse. Auch seien in der Regel die Infrastruktur, die Er- bringungsorte und die Verkehrskreise der strittigen Dienstleistungen ver- schieden. Folglich liege es nicht im Erwartungshorizont der Abnehmer (Fachkreise und Durchschnittskonsumenten), dass die sich gegenüberste- henden Dienstleistungen einer einheitlichen Organisationsverantwortung unterstehen. Wohl können zur Unterstützung der Dienstleistungen der Klassen 39 und 41 die in Klasse 37 vorgenannten Dienstleistungen in An- spruch genommen werden. Indessen dürfe nicht jede denkbare sachliche Verknüpfung für sich alleine schon als markenrechtliche Gleichartigkeit ge- wertet werden. Zur Beurteilung der Gleichartigkeit von Bedeutung sind nur

B-2729/2019 Seite 18 solche Dienstleistungen, welche nach der Erwartung der Konsumenten vom Markeninhaber auch tatsächlich gewerbsmässig gegenüber Dritten angeboten werden. 4.2.3 In ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die vor- instanzliche Beurteilung zur Gleichartigkeit der strittigen Dienstleistungen im Widerspruchsverfahren Nr. 15786 nicht und verweist ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsentscheids (vgl. Be- schwerde, Rz. 14). Insofern könnte geschlossen werden, dass sich die Be- schwerdeführerin der vorinstanzlichen Beurteilung der Gleichartigkeit im Widerspruchsverfahren bezüglich der Widerspruchsmarke 1 unterzieht. In- des ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Widerspruch gutzuheissen, dahingehend zu verste- hen, dass sie in allen Fällen – also auch in Bezug auf die Klasse 37 – eine Gutheissung beantragt und damit im Ergebnis die vorinstanzliche Beurtei- lung auch diesbezüglich anficht. 4.2.4 Bezugnehmend auf die von der Widerspruchsmarke 1 "GENIUS GROVE" in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen "Services de main- tenance, réparation et entretien de matériel informatique, périphériques in- formatiques et dispositifs électroniques grand public; services d'assistance technique, à savoir services de dépannage sous forme de réparation de matériel informatique, périphériques informatiques et dispositifs électroni- ques grand public" ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die von der angefochtenen Marke in Klasse 39 und 41 beanspruchten Trans- port-, Reiseveranstaltungs- und Logistikdienstleistungen sowie Coaching- und Schulungsdienstleistungen aus dem Gleichartigkeitsbereich der Wi- derspruchsmarke fallen. Die angefochtene Marke beansprucht in Klasse 39 Transport-, Verpackungs-, Logistik- und Reiseveranstaltungsdienstleis- tungen und in Klasse 41 Schulungsdienstleistungen. Die von der angefoch- tenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 39 werden von spezialisierten Transport-, Logistik- und Reiseveranstaltungsunternehmen für Dritte erbracht. Gleiches gilt für die in Klasse 41 beanspruchten Schu- lungs- und Coaching-Dienstleistungen, welche von Ausbildungs- und Be- ratungsunternehmen für Dritte erbracht werden. Demgegenüber werden die von der Widerspruchsmarke beanspruchten IT-Wartungs- und Service- dienste von einem Informatikunternehmen für Dritte erbracht. Es stehen sich damit Dienstleistungen gegenüber, die weder vom selben Unterneh- men erbracht werden, noch das gleiche Know-how erfordern. Auch richten sie sich nicht an dasselbe relevante Publikum. Wenngleich die von der Widersprechenden in Klasse 37 beanspruchten Wartungs- und

B-2729/2019 Seite 19 technischen Servicedienstleistungen von den Dienstleistungserbringern der Klassen 39 und 41 zur Unterstützung ihrer Dienste allenfalls in An- spruch genommen werden, sind die strittigen Dienstleistungen weder kom- plementär noch stehen sie im Wettbewerb zueinander. Die Abnehmer wer- den also nicht erwarten, dass die strittigen Dienstleistungen aus einer Hand angeboten werden, und zum Beispiel der Logistikanbieter für seine eige- nen Logistikdienste auch einen IT-Wartungsservice anbietet. Insofern ist der Vorinstanz im Widerspruchsverfahren Nr. 15786 zu folgen und eine Gleichartigkeit zu verneinen. Damit ist das Bestehen einer Verwechslungs- gefahr im Widerspruchsverfahren betreffend die Widerspruchsmarke 1 "GENIUS GROVE" bereits mangels Gleichartigkeit auszuschliessen und es erübrigt sich die Prüfung der vorgebrachten Argumente zu Zeichenähn- lichkeit und Schutzumfang der Widerspruchsmarke 1 (vgl. auch E. 5.1 hier- nach). 4.3 Weiter ist die Gleichartigkeit der im Widerspruchsverfahren Nr. 15787 (Widerspruchsmarke 2 "GENIUS BAR") strittigen Waren und Dienstleistun- gen zu prüfen. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihren Widerspruch auf die von ihr in den Klassen 9, 35, 36 und 38 beanspruchten Waren und Dienstleistungen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Demgegenüber stehen die von der angefochtenen Marke in Klasse 39 und 41 beanspruchten Transport-, Reiseveranstal- tungs- und Logistikdienstleistungen sowie Coaching- und Schulungs- dienstleistungen. 4.3.2 4.3.2.1 Die Vorinstanz bejaht eine Gleichartigkeit zwischen der von der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 9 beanspruchten Ware "elektronische Da- tenträger" und sämtlichen von der angefochtenen Marke in Klasse 41 be- anspruchten Dienstleistungen (angefochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15787 vom 30. April 2019, III/B, Ziff. 8 f.). Weiter bestehe zwischen den von der angefochtenen Marke beanspruchten Sport- und Unterhaltungs- dienstleistungen in Klasse 41 eine logische und erwartete Marktverbindung zu den von der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 9 beanspruchten Waren "Videoaufzeichnung" (angefochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15787 vom 30. April 2019, III/B, Ziff. 10). Dieser Beurteilung schliesst sich die Be- schwerdeführerin an (Beschwerde, Rz. 15).

B-2729/2019 Seite 20 4.3.2.2 Darüber hinaus verneint die Vorinstanz hingegen eine Gleichartig- keit zwischen den von der angefochtenen Marke beanspruchten Dienst- leistungen der Klasse 39 und den von der Widerspruchsmarke 2 in den Klassen 9, 35, 36 und 38 beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Ent- sprechend wies sie den Widerspruch bezüglich der angefochtenen Klasse 39 bereits mangels Gleichartigkeit ab (vgl. angefochtener Widerspruchs- entscheid Nr. 15787 vom 30. April 2019, III/B, Ziff. 11). 4.3.3 4.3.3.1 Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz bringen vor, die von der angefochtenen Marke beanspruchten Publikationsdienstleistungen "mise à disposition de publications électroniques en ligne non téléchargeables; mise en pages, autre qu'à buts publicitaires; publication de textes autres que textes publicitaires" (Kl. 41) seien gleichartig zu den von der Wider- spruchsmarke 2 beanspruchten "elektronische Datenträger" (Kl. 9). Das Publikum erwarte, dass ein Herausgeber von Publikationen, welche auf elektronische Datenträger gespeichert seien, diese Publikationen auch on- line zur Verfügung stelle und weitere publizistische Dienstleistungen an- biete (angefochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15787 vom 30. April 2019, III/B, Ziff. 8; Beschwerde, Rz. 15). 4.3.3.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass zu den "elektronischen Da- tenträgern" in erster Linie USB-Sticks, Chipkarten, SD-Karten oder Flash- Memorycards zählen (vgl. Definitionen des Begriffs "elektronischer Daten- träger", jeweils abrufbar unter: < https://www.storage-insider.de/was-ist- ein-datenspeicher-a-950448/ >, < https://www.elektronik-kompendium.de/ sites/com/1905121.htm >, < https://de.wikipedia.org/wiki/Wechseldaten tr%C3%A4ger >). Insbesondere zählen gerade CDs, DVDs oder Blu-ray- Discs nicht zu den elektronischen, sondern zu den optischen Datenträgern (vgl. ebenda). Weiter ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass mittlerweile auch auf "elektronische Datenträger" gespeicherte Publikatio- nen im Verkauf zu finden sind. Es sind dies beispielsweise auf USB-Sticks gespeicherte Hörbücher (vgl. Auswahl an Hörbücher auf USB-Sticks bei Orell Füssli < https://www.orellfuessli.ch/suche?sq=H%C3%B6rsticks >, bei amazon.de < https://www.amazon.de/USB-Stick-B%C3%BCcher- H%C3%B6rbuch/s?k=USB-Stick&rh=n%3A186606%2Cp_n_bin- ding_browse-bin%3A308849031 >, bei Ex Libris < https://www.exlib- ris.ch/de/suche/?q=H%C3%B6rbuch%20Stick > und bei Globi < https://www.globi.ch/globi/hoerspiele/usb-stick/?sachgebiete=1418 >; alle zuletzt am 7. Februar 2023 abgerufen) oder auf "SD-Cards" gespei-

B-2729/2019 Seite 21 cherte Strassennavigationskarten für Autos (vgl. die Strassennavigations- karten von Garmin < https://www.garmin.com/de-CH/c/road-maps/?FIL- TER_FEATURE_CARD=true >, von TomTom < https://www.tomtom.com/ de_ch/navigation/accessories/sd-cards/europe-map-on-sd-card-for-carmi- nat-tomtom/ >, von Audi, < https://shops.audi.com/de_DE/web/zubehoer/ p/navigationsfunktion-und-daten-8x0060883q-10?search_term= SD+Karte >, von Mercedes Benz < https://shop.mercedes-benz.com/de- de/collection/sd-card-navigation >; alle zuletzt am 7. Februar 2023 abgeru- fen). 4.3.3.3 Vor diesem Hintergrund und unter der Annahme, dass mangels ent- sprechender Präzisierung in ihrem Warenverzeichnis davon auszugehen ist, dass die Widerspruchsmarke 2 Markenschutz für bespielte und unbe- spielte elektronische Datenträger beansprucht, und "auf elektronische Da- tenträger gespeicherte Publikationen" darunter zu subsumieren sind, ist eine – zumindest entfernte – Gleichartigkeit zwischen den vorgenannten Publikationsdienstleistungen und "elektronische Datenträger" (bzw. darun- ter subsumierbare "auf elektronische Datenträger gespeicherte Publikatio- nen") zu bejahen. In Anbetracht dessen, dass im Handel Bücher oder Strassenkarten als auf USB-Stick oder SD-Card gespeicherte Publikatio- nen erhältlich sind, erscheinen die Publikationsdienstleistungen und die bespielte Variante des elektronischen Datenträgers für das Publikum als marktlogisches Angebot. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob eine Gleichartigkeit zwischen einem unbespielten elektronischen Datenträger und Publikationsdienstleistungen tatsächlich zu bejahen wäre. 4.3.4 4.3.4.1 Mit der Begründung, die Abnehmer der Dienstleistungen "éduca- tion; formation; organisation et conduite d'ateliers de formation, de col- loques, de conférences, de congrès, de séminaires et de symposiums; or- ganisation de concours (éducation ou divertissement); cours par corres- pondance; informations en matière d'éducation; épreuves pédagogiques; enseignement; formation pratique (démonstration); instruction (éducation); information en matière de formations professionnelles; organisation d'ex- positions à buts culturels ou éducatifs; orientation professionnelle (conseils en matière d'éducation ou de formation); perfectionnement professionnel; recyclage professionnel; éducation et formation, également relatives à la constitution et dynamisation d'équipes; coaching (formation); coaching commercial (formation); services de conseils en matière de formation dans le but d'optimaliser la communication entre le personnel d'une entreprise;

B-2729/2019 Seite 22 éducation et formation, y compris coaching, dans le cadre de l'accompa- gnement personnalisé d'individus; services de formation ou d'éducation dans le domaine du transport; services d'enseignement" (Kl. 41) würden erwarten, die von ihnen besuchten Veranstaltungen, Ausstellungen, Schu- lungen und Weiterbildungsanlässe auf bespielten elektronischen Da- tenträgern wieder zu finden, bejahen die Beschwerdeführerin und die Vor- instanz auch bezüglich diesen Dienstleistungen eine Gleichartigkeit zu den von der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 9 beanspruchten "elektronische Datenträger" (angefochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15787 vom 30. April 2019, III/B, Ziff. 9; Beschwerde, Rz. 15). 4.3.4.2 Hierbei ist der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz allerdings entgegen zu halten, dass wenn gleich bei den beanspruchten Schulungs- und Berufscoachingdienstleistungen nicht auszuschliessen ist, dass Schu- lungsmaterial zum Einsatz kommt, und an Symposien, Kongressen und Seminaren diverse Unterlagen und Publikationen der Teilnehmer zum Ver- kauf angeboten werden, die auf Datenträger gespeicherte Publikationen oder Ausstellungen äusserst selten als auf einem "elektronischen Daten- träger" gespeichert angeboten werden. Auch lassen sich kaum Verkaufs- geschäfte finden in denen "elektronische Datenträger", also USB-Sticks oder Speicherkarten, erworben werden können, auf denen Schulungsun- terlagen, Coachingdienste, Ausstellungen und Wettbewerbe oder Kultur- bzw. Sportveranstaltungen gespeichert sind. Vielmehr zeigt sich, dass Auf- nahmen solcher Veranstaltungen oder Kurse heute noch auf optischen Da- tenträgern wie CDs und DVDs angeboten werden, obschon heutzutage kaum ein fabrikneuer Computer mit einem integrierten CD-Laufwerk aus- gestattet ist und optische Datenträger daher nicht zu den praktischsten Da- tenträgern gehören. Diese Waren sind vom Warenverzeichnis der Wider- spruchsmarke 2 allerdings nicht umfasst. Es ist zwar möglich, dass ein Ver- anstalter seine Unterlagen im Rahmen der Schulungsveranstaltung an die Teilnehmer auf einem USB-Stick gespeichert abgibt, er wird diese Unterla- gen aber ausserhalb der Schulungsveranstaltung kaum in der Form kom- merzialisieren. Selbst wenn ein Dienstleistungsanbieter eine mit seinem Logo bedruckte SD-Card oder einen USB-Stick im Rahmen solcher Veran- staltungen als Merchandising abgibt, so wird der Abnehmer diese als Wer- bung und nicht als ein zusammenhängendes Angebot eines Anbieters er- kennen. Demnach ist eine Gleichartigkeit zwischen den in E. 4.3.4.1 hier- vor aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 41 und selbst zwischen be- spielten elektronischen Datenträgern (Kl. 9) – anders als von der Vor- instanz und der Beschwerdeführerin angenommen (angefochtener Wider- spruchsentscheid Nr. 15787 vom 30. April 2019, III/B, Ziff. 9; Beschwerde,

B-2729/2019 Seite 23 Rz. 15) – zu verneinen. Weder werden "elektronische Datenträger" im Zu- sammenhang mit den Dienstleistungen zum heutigen Zeitpunkt kommerzi- alisiert, noch liegt eine entsprechende Konsumentenerwartung vor. Viel- mehr zeigt sich im Übrigen, dass Besucher von Schulungsveranstaltungen heutzutage zumeist gehalten sind, ihre Unterlagen selber via Moodle und dergleichen herunterzuladen. 4.3.5 Indes besteht ein Zusammenhang – anders als von der Vorinstanz angenommen – zwischen den in E. 4.3.4.1 hiervor aufgeführten Ausbil- dungs-, Coaching- und Kulturdienstleistungen der Klasse 41 und der von der Widerspruchsmarke 2 beanspruchten Ware "Videoaufzeichnung" (Kl. 9). Gleich wie die zu Recht von der Vorinstanz und der Beschwerde- führerin als zur Ware "Videoaufzeichnung" gleichartig beurteilten Dienst- leistungen "divertissement; activités sportives et culturelles" der angefoch- tenen Marke (angefochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15787 vom 30. April 2019, III/B, Ziff. 9; Beschwerde, Rz. 15), sind die Abnehmer von Schulungsdiensten, Weiterbildungen, Coaching, Fernunterricht und diver- sen Seminaren, Kolloquien und Ausstellungen es sich heutzutage ge- wohnt, Videoaufnahmen dieser Veranstaltungen oder Lektionen wiederzu- finden. Zum einen werden gerade in aktueller Zeit diverse Veranstaltungen entweder direkt via Videoaufnahme übertragen, oder sind diese Aufnah- men andererseits für die Teilnehmer im Nachgang an die Veranstaltungen erhältlich. Insbesondere im Bereich von Aus- und Weiterbildungen werden den Teilnehmenden Videoaufnahmen von Schulungen zur Verfügung ge- stellt. Insofern erscheint die von der Widerspruchsmarke 2 beanspruchte Ware "Videoaufzeichnung" (Kl. 9) für die massgebenden Abnehmer nicht nur als ein marktlogisches Angebot für die von der angefochtenen Marke beanspruchten Dienstleistungen "divertissement; activités sportives et cul- turelles", sondern auch bezüglich der weiteren in Klasse 41 von der ange- fochtenen Marke beanspruchten Dienstleistungen, nämlich "éducation; for- mation; organisation et conduite d'ateliers de formation, de colloques, de conférences, de congrès, de séminaires et de symposiums; organisation de concours (éducation ou divertissement); cours par correspondance; in- formations en matière d'éducation; épreuves pédagogiques; enseigne- ment; formation pratique (démonstration); instruction (éducation); informa- tion en matière de formations professionnelles; organisation d'expositions à buts culturels ou éducatifs; orientation professionnelle (conseils en ma- tière d'éducation ou de formation); perfectionnement professionnel; recy- clage professionnel; éducation et formation, également relatives à la cons- titution et dynamisation d'équipes; coaching (formation); coaching commer- cial (formation); services de conseils en matière de formation dans le but

B-2729/2019 Seite 24 d'optimaliser la communication entre le personnel d'une entreprise; éduca- tion et formation, y compris coaching, dans le cadre de l'accompagnement personnalisé d'individus; services de formation ou d'éducation dans le do- maine du transport; services d'enseignement". 4.3.6 4.3.6.1 Bestritten wird die vorinstanzliche Beurteilung der Gleichartigkeit im Widerspruchsverfahren betreffend die Widerspruchsmarke 2 von der Be- schwerdeführerin in erster Linie insoweit, als sie im Gegensatz zur Vor- instanz auch bezüglich den von der angefochtenen Marke in Klasse 39 be- anspruchten Dienstleistungen eine Gleichartigkeit zu den von ihr bean- spruchten Dienstleistungen bejaht (Beschwerde, Rz. 18; Replik, Rz. 29; Plädoyer, in: Protokoll der öffentl. Verhandlung [hiernach: Plädoyer], S. 6). Dabei macht die Beschwerdeführerin geltend, zwischen Dienstleistungen der Transportlogistik (Klasse 39) und des Geschäftswesens (Klasse 35) bestehe gerade deshalb eine Gleichartigkeit, weil für die Transportlogistik ein eigener Zweig des Geschäftswesens bestehe (Beschwerde, Rz. 18; Replik, Rz. 29; Plädoyer, S. 6). In der Schweiz existiere für die Logistik ein eigener KV-Abschluss, weshalb das gemeinsame bzw. aufeinander abge- stimmte Anbieten beider Dienstleistungen in der Schweiz nicht unüblich sei (Plädoyer, S. 6). Auch sei auf die Schweizerische Normenvereinigung hin- zuweisen, welche unter anderem zwischen "Transport" und "Dienstleistun- gen im Transportwesen" unterscheide (Plädoyer, S. 6). Letztere werde unter die Kategorie "Service and Management" – das typische Geschäfts- wesen – zusammengefasst. Die schweizerischen Abnehmer würden daher ein gemeinsames Anbieten dieser Dienstleistungen als marktlogische Kon- sequenz empfinden (Beschwerde, Rz. 18; Replik, Rz. 29; Plädoyer, S. 6). 4.3.6.2 Dieser Einschätzung ist im Einklang mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass zur Beurteilung der Gleichartigkeit nur solche Waren und Dienstleistungen von Bedeutung sind, welche vom Markeninhaber auch tatsächlich gewerbsmässig gegenüber Dritten angeboten werden (ange- fochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15787 vom 30. April 2019, III/B, Ziff. 5). Wenngleich in der Schweiz ein auf den Fachbereich der Logistik abgestimmten KV-Abschluss existiert, stellt sich vorliegend die Frage, ob es für den massgeblichen Abnehmer marktlogisch erscheint, dass ein Lo- gistikunternehmen, nebst Logistikdienste, für Dritte auch Dienstleistungen des Geschäftswesens anbietet. Im Einklang mit der Vorinstanz ist diese Frage zu verneinen (Vernehmlassung, Rz. 16). Wohl ist nicht auszuschlies- sen, dass Logistikunternehmen im Unternehmen Mitarbeiter des Ge- schäftswesens mit einem auf den Fachbereich Logistik spezialisierten

B-2729/2019 Seite 25 KV-Abschluss angestellt haben. Indes ändert dies nichts an der Tatsache, dass ein Logistikunternehmen für Dritte Dienstleistungen der Logistik, und nicht des Geschäftswesens anbietet. Die Abnehmer werden daher nicht erwarten, dass Logistik- und Geschäftswesensdienstleistungen (Oberbe- griff gemäss Nizza-Klassifikation: "gestion, organisation et administration des affaires commerciales") für Dritte vom selben Unternehmen erbracht werden. Jedenfalls stehen Anbieter dieser Dienstleistungen weder im Wett- bewerb zueinander, noch richten sie sich an dasselbe relevante Publikum. 4.3.7 4.3.7.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Identität bzw. starke Gleichartigkeit der von der ange- fochtenen Marke in Klasse 39 beanspruchten Dienstleistungen "informa- tions en matière de transport dans le cadre du suivi de véhicules de trans- port par ordinateurs; mise à disposition d'informations en matière de trans- port et de voyages par le biais de dispositifs et d'appareils de télécommu- nication mobiles; informations en matière de transport dans le cadre du suivi de parcs automobiles à l'aide de dispositifs de localisation et naviga- tion électroniques; informations en matière de transport dans le cadre du suivi de véhicules de transport de fret par le biais d'ordinateurs ou de gps" und den von der Widerspruchsmarke 2 beanspruchten Waren der Klasse 9 "Computer Software und Hardware; telekommunikative Geräte und Instru- mente; Geräte zur Übermittlung von Daten" bzw. den Dienstleistungen "Te- lekommunikation, elektronische Übermittlung von Daten und Dokumenten via Internet und Lieferung von Daten und Nachrichten via elektronische Übermittlung" der Klasse 38 verneint. Die vorgenannten Dienstleistungen der angefochtenen Marke würden nämlich Funktionalitäten betreffen, wel- che den erwähnten Geräten der Klasse 9 standardmässig eigen seien (Beschwerde, Rz. 16), und die Dienstleistungen würden jeweils in beiden Fällen die elektronische Übermittlung von Daten zum Gegenstand haben (Beschwerde, Rz. 17). Damit liege eine marktübliche Verknüpfung vor, welche vom Abnehmer auch so wahrgenommen werde (Beschwerde, Rz. 16 f.). 4.3.7.2 Hierzu ist zunächst im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen (Vernehmlassung, Ziff. 19), dass die von der angefochtenen Marke in Klasse 39 beanspruchten Dienstleistungen "informations en matière de transport dans le cadre du suivi de véhicules de transport par ordinateurs; mise à disposition d'informations en matière de transport et de voyages par le biais de dispositifs et d'appareils de télécommunication mobiles; infor-

B-2729/2019 Seite 26 mations en matière de transport dans le cadre du suivi de parcs automo- biles à l'aide de dispositifs de localisation et navigation électroniques; in- formations en matière de transport dans le cadre du suivi de véhicules de transport de fret par le biais d'ordinateurs ou de gps" eben gerade nicht die elektronische Übermittlung von Daten zum Inhalt haben (Vernehmlassung, Ziff. 19). Vielmehr handelt es sich hierbei um mit Transportdienstleistungen zusammenhängende Informationsdienstleistungen. Dabei stellt das Trans- port- und Reiseunternehmen mit seinen Transport- und Reisedienstleistun- gen in Zusammenhang stehende Informationen zur Verfügung auf welche der Nutzer zurückgreifen kann. Um diesen Zugriff vorzunehmen, wird der Nutzer zwar seinerseits auf Telekommunikationsdienste zurückgreifen müssen, doch handelt es sich bei diesem Zugriff um ein Mittel zum Zweck. Analog einem Smartphone oder einem Computer, bedarf es für die Nut- zung der internetbasierten Applikationen dieser Geräte einen Internetzu- griff via Telekommunikationsdienstleistungen. Dieser Zugriff wird von ei- nem Telekommunikationsdienstleister ermöglicht, nicht aber vom Herstel- ler des Smartphones oder Computers. Diese Tatsache ist dem Abnehmer bewusst, bezahlt er doch die monatliche Abonnementsgebühr für Telekom- munikationsdienste nicht dem Hersteller seines Smartphones, sondern sei- nem Telekommunikationsdienstleister. Dieselbe Logik ist auch vorliegend anzuwenden: Der Abnehmer erwartet nicht, dass Telekommunikations- und Informationsdienste zu Transport- und Reisedienstleistungen eines Transportunternehmens, vom selben Anbieter stammen. Vielmehr ist er sich bewusst, dass Telekommunikationsdienstleistungen ein anderes Know-how als Transport- und Reisedienstleistungen erfordern, und nicht vom selben Unternehmen erbracht werden. Die Anbieter von Telekommu- nikationsdienstleistungen und Transport- bzw. Reisedienstleistungen ste- hen jedenfalls nicht im Wettbewerb zueinander. Damit ist, anders als von der Beschwerdeführerin angenommen, eine Gleichartigkeit zwischen den strittigen Dienstleistungen der Klassen 38 und 39 zu verneinen. 4.3.7.3 Vor diesem Hintergrund ist auch in Bezug auf die von der Wider- spruchsmarke 2 beanspruchten Waren der Klasse 9 "Computer Software und Hardware; telekommunikative Geräte und Instrumente; Geräte zur Übermittlung von Daten" festzuhalten, dass diese Geräte zwar für das GPS-Tracking der Fahrzeuge eines Transport- und Reiseunternehmens verwendet werden können, und die Geräte dabei auf die vom Transportun- ternehmen zur Verfügung gestellten "informations en matière de transport dans le cadre du suivi de véhicules de transport par ordinateurs; mise à disposition d'informations en matière de transport et de voyages par le biais de dispositifs et d'appareils de télécommunication mobiles; informations en

B-2729/2019 Seite 27 matière de transport dans le cadre du suivi de parcs automobiles à l'aide de dispositifs de localisation et navigation électroniques; informations en matière de transport dans le cadre du suivi de véhicules de transport de fret par le biais d'ordinateurs ou de gps" der Klasse 39 zurückgreifen. Inso- fern ist ein Zusammenspiel zwischen Ware und Dienstleistung möglich. In- dessen ist eine Gleichartigkeit zwischen einer Ware und Dienstleistung nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Ware bei der Dienstleistungser- bringung zum Einsatz kommt (Urteil des BVGer B-3663/2011 E. 5.5.2 "Intel inside/Galdat inside"). Wohl "trackt" das Transportunternehmen möglicher- weise seine Fahrzeuge mittels eines GPS-Empfängers oder eines Daten- loggers und kann dann anhand der von diesen Geräten gesammelten Da- ten die von ihm in Klasse 39 beanspruchten Informationsdienstleistungen anbieten. Doch handelt es sich beim Gerät der Klasse 9 auch hier höchs- tens um ein Hilfsmittel. Genauso wenig wie die Abnehmer annehmen, dass ein Hersteller eines GPS-Empfängers Transport- oder Reiseinformations- dienstleistungen anbietet, ist umgekehrt nicht anzunehmen, dass sich die Dienstleister der Klasse 39 im Bereich des Fahrzeugverfolgers im Wettbe- werb zu Herstellern von elektronischen Geräten stehen. Eine Gleichartig- keit ist daher zu verneinen. 5. In Bezug auf die Prüfung der Gleichartigkeit in beiden Widerspruchsverfah- ren ist in einem Zwischenschritt das Folgende festzuhalten: 5.1 Nachdem im Widerspruchsverfahren Nr. 15786 bezüglich der Wider- spruchsmarke 1 "GENIUS GROVE (fig.)" eine Gleichartigkeit zwischen den im Urteilszeitpunkt strittigen Dienstleistungen der Vergleichszeichen verneint wurde (vgl. E. 4.2.4 hiervor), ist festzustellen, dass der Wider- spruch zwischen der Widerspruchsmarke 1 "GENIUS GROVE" und der an- gefochtenen Marke bereits mangels Gleichartigkeit abzuweisen ist, wes- halb auch die Beschwerde gegen diesen angefochtenen Widerspruchsent- scheid abzuweisen ist. Damit ist die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwi- schen der Widerspruchsmarke 1 "GENIUS GROVE" und der angefochte- nen Marke "GeniusAcademy (fig.)" nicht mehr fortzusetzen. 5.2 5.2.1 Indessen ist im Widerspruch Nr. 15787 bezüglich der Widerspruchs- marke 2 "GENIUS BAR" eine Gleichartigkeit zum einen zwischen den von der angefochtenen Marke in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen "divertissement; activités sportives et culturelles" bzw. "éducation; forma-

B-2729/2019 Seite 28 tion; organisation et conduite d'ateliers de formation, de colloques, de con- férences, de congrès, de séminaires et de symposiums; organisation de concours (éducation ou divertissement); cours par correspondance; infor- mations en matière d'éducation; épreuves pédagogiques; enseignement; formation pratique (démonstration); instruction (éducation); information en matière de formations professionnelles; organisation d'expositions à buts culturels ou éducatifs; orientation professionnelle (conseils en matière d'éducation ou de formation); perfectionnement professionnel; recyclage professionnel; éducation et formation, également relatives à la constitution et dynamisation d'équipes; coaching (formation); coaching commercial (formation); services de conseils en matière de formation dans le but d'op- timaliser la communication entre le personnel d'une entreprise; éducation et formation, y compris coaching, dans le cadre de l'accompagnement per- sonnalisé d'individus; services de formation ou d'éducation dans le do- maine du transport; services d'enseignement" und der von der Widerspruchsmarke 2 beanspruchten Ware "Videoaufzeichnung" der Klasse 9 zu bejahen (vgl. E. 4.3.5 hiervor). Zum anderen ist auch zwischen den von der angefochtenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 "mise à disposition de publications électroniques en ligne non téléchargeables; mise en pages, autre qu'à buts publicitaires; publication de textes autres que textes publicitaires" und den von der Widerspruchs- marke 2 beanspruchten Ware "elektronische Datenträger" eine, wenn- gleich entfernte, Gleichartigkeit zu bejahen (vgl. E. 4.3.3.3 hiervor). 5.2.2 Darüber hinaus ist im Widerspruch Nr. 15787 allerdings eine Gleich- artigkeit zwischen den strittigen Waren und Dienstleistungen der Ver- gleichszeichen zu verneinen (vgl. E. 4.3.4.2 sowie E. 4.3.6 und 4.3.7 hier- vor), und der Widerspruch zwischen der Widerspruchsmarke 2 "GENIUS BAR" und der angefochtenen Marke im Zusammenhang mit den von der angefochtenen Marke in Klasse 39 beanspruchten Dienstleistungen be- reits mangels Gleichartigkeit abzuweisen. 5.3 Die nachstehend erfolgende weitere Prüfung der Verwechslungsgefahr (Zeichenähnlichkeit [vgl. E. 6 hiernach], Gesamtwertung der Verwechs- lungsgefahr [vgl. E. 7 hiernach] und insbesondere des Schutzumfanges der Widerspruchsmarke [vgl. E. 7.2 hiernach]) betrifft damit nur noch das Widerspruchsverfahren Nr. 15787 betreffend der Widerspruchsmarke 2 "GENIUS BAR" und den von der angefochtenen Marke in Klasse 41 bean- spruchten Dienstleistungen einerseits, sowie den von der Widerspruchs- marke 2 in Klasse 9 beanspruchten Waren "elektronische Datenträger; Videoaufzeichnung".

B-2729/2019 Seite 29 6. Soweit also eine Gleichartigkeit zwischen den strittigen Waren und Dienst- leistungen im Widerspruchsverfahren Nr. 15787 angenommen wird (vgl. E. 5.2.1 hiervor), ist die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke 2 "GENIUS BAR" und der angefochtenen Marke "Ge- niusAcademy (fig.)" fortzusetzen. In Anbetracht, dass sich die Verwechs- lungsgefahr nach der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Zei- chenähnlichkeit und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, beurteilt (BGE 128 III 441 E. 3.2 "Appen- zeller Natural [fig.]", 126 III 315 E. 6b-c "Rivella/Apiella [fig.]"; Urteil des BVGer B-1342/2018 E. 5.2 "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE"), ist als nächstes zu prüfen, ob unter den Aspekten Schriftbild, Klang und Sinn- gehalt eine Zeichenähnlichkeit zwischen der Widerspruchsmarke 2 und der angefochtenen Marke besteht. 6.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin bejahen eine Zeichenähn- lichkeit zwischen der Wortmarke "GENIUS BAR" und der Wort-/Bildmarke "GeniusAcademy (fig.)" (angefochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15787 vom 30. April 2019, III/C, Ziff. 7; Beschwerde, Rz. 14 f.). Der beiden Marken gemeinsame Zeichenanfang "GENIUS" führe zu klanglichen Ähn- lichkeiten und schaffe ähnliche Assoziationen auf der Ebene des Sinnge- halts (angefochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15787 vom 30. April 2019, III/C, Ziff. 4 und 7). Schliesslich falle das grafische Element der an- gefochtenen Marke, welches einen abstrakt dargestellten Hochschulabsol- venten zeige, im Zeichenvergleich in den Hintergrund, da dessen Gestal- tung die Wortelemente nicht in den Hintergrund zu drängen vermöge (an- gefochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15787 vom 30. April 2019, III/C, Rz. 3). Entsprechend sei beim Zeichenvergleich das Augenmerk auf die Wortelemente der Vergleichszeichen zu richten (angefochtener Wider- spruchsentscheid Nr. 15787 vom 30. April 2019, III/C, Rz. 3). 6.2 Im schriftbildlichen und klanglichen Zeichenvergleich fällt zunächst auf, dass beide Marken aus zwei englischen Begriffen bestehen und mit dem Wort "GENIUS" beginnen. Die Marken stimmen damit in der Sprache, dem Zeichenbeginn und der Anzahl Wortelemente überein. Sie unterscheiden sich indes im jeweils zweiten Wortelement, nämlich "BAR" und "Academy". Dies führt zwar dazu, dass die Marken bezüglich Silbenanzahl (Wider- spruchsmarke 2: 4 Silben; angefochtene Marke: 7 Silben), phonetischer Vokalfolge (E-I-U-A; E-I-U-A-A-E-Y [obschon ein Konsonant, wird das "y" wie ein "i" ausgesprochen]) und Konsonantenfolge (G-N-S-B-R; G-N-S-C-

B-2729/2019 Seite 30 D-M) nicht gänzlich übereinstimmen. Da die Vergleichszeichen aber im (re- gelmässig) als besonders einprägsamen Anfang des Zeichens (vgl. E. 2.3 hiervor; Urteil des BVGer B-2200/2021 vom 26. April 2022 E. 5.1 "HER- VYYTA/Enhervyda [fig.]") und damit den ersten drei Silben beider Marken übereinstimmen, ist eine phonetische und schriftbildliche Ähnlichkeit zu be- jahen. 6.3 Im Unterschied zur Widerspruchsmarke 2 enthält die angefochtene Marke grafische Elemente. Einerseits ist das zweite Wortelement "Academy" fettgeschrieben, sodass die Wortelemente, obschon aneinan- der geschrieben, sich visuell voneinander abheben. Andererseits enthält die angefochtene Marke eine Grafik. Diese zeigt eine in einem Talar geklei- dete Person, welche in der linken Hand ein Dokument hält. Dieses Doku- ment ist mit einem Siegel versehen und stellt wohl ein Diplom dar. Weiter trägt die Person einen Doktorhut nach angelsächsischer Tradition (Mortar- board), dessen Quaste auf der linken Seite des Hutes liegt, was auf eine erfolgte Graduierung hindeutet (vgl. Ausführungen unter: < https://www.robe-academicus.com/robe-academicus/tradition/ >). Schliesslich deuten die Beine dieser Person den Buchstaben A an. Alles in allem stellt dies wohl einen Absolventen besagter "GeniusAcademy" dar. In Berücksichtigung, dass bei Zeichen, die sowohl Wort- als auch Bildbe- standteile haben, der Wortbestandteil des Zeichens grundsätzlich eine stärkere Wirkung auf den Abnehmer hat als der Bildbestandteil, und das vorliegende Bildelement den Sinngehalt der Wortelemente durch seine Be- zugnahme unterstreicht (vgl. E. 6.4.4 hiernach), gehen die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin zu Recht davon aus, dass die Wortelemente der angefochtenen Marke nicht durch deren Grafik in den Hintergrund ge- drängt werden. Der Zeichenvergleich findet daher in erster Linie aufgrund der Wortelemente statt (vgl. E. 6.1 hiervor). 6.4 In Bezug auf die Sinngehalte beider Zeichen halten die Beschwerde- führerin und die Vorinstanz übereinstimmend fest, dass angesichts der Übernahme des Begriffs "Genius" zwischen beiden Marken eine Nähe auf der Ebene des Sinngehalts entstehe, auch wenn sich die weiteren Zeichen- elemente beider Marken deutlich unterscheiden (vgl. E. 6.1 hiervor; ange- fochtene Marke, III/C, Ziff. 6 f.; Beschwerde, Rz. 12 ff.). Folglich sind als nächstes die Sinngehalte beider Zeichen miteinander zu vergleichen. 6.4.1 6.4.1.1 Beim beiden Marken gemeinsamen Zeichenelement "GENIUS" handelt es sich um einen englischen Begriff, der sowohl als Substantiv wie

B-2729/2019 Seite 31 auch als Adjektiv verstanden werden kann (Eintrag zu "genius", in: COLLINS ENGLISH DICTIONARY, < https://www.collinsdictionary.com/dictionary/ english/genius >, in: MERRIAM-WEBSTER'S DICTIONARY, < https://www.merriam-webster.com/dictionary/genius > sowie in: CAMBRIDGE ENGLISH DICTIONARY, < https://dictionary.cambridge.org/ dictionary/english/genius >). Als Substantiv verstanden, wird mit diesem Begriff in erster Linie die aufgrund ihrer besonderen geistigen bzw. schöp- ferischen Fähigkeiten als Genie bezeichnete Person bzw. deren besondere Fähigkeiten beschrieben (vgl. ebenda). Mit dem Adjektiv "genius" wird etwas als "brilliant, showing oder suggesting great cleverness, skill or ori- ginality" beschrieben (vgl. Eintrag zu "genius", ebenda). Während das Adjektiv "genius" auf Deutsch mit "genial", auf Französisch mit "génial" und auf Italienisch mit "geniale" übersetzt wird, wird das Substantiv "genius" auf Deutsch mit "Genie", auf Französisch mit "génie" und auf Italienisch mit "genio" übersetzt (Eintrag zu "genius", in: PONS Online Wörterbuch Englisch-Deutsch < https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch- deutsch/genius?bidir=1 >, in: LAROUSSE DICTIONNAIRE ANGLAIS-FRANÇAIS < https://www.larousse.fr/dictionnaires/anglais-francais/genius/583198>, in: IL SANSONI INGLESE < https://dizionari.corriere.it/dizionario_inglese/ Inglese/G/genius.shtml >). 6.4.1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass "GENIUS" vom schweize- rischen Abnehmer überhaupt verstanden wird (Replik, Rz. 5 mit Verweis auf Beilage 9; Plädoyer, S. 3). Der Begriff gehöre, so ihre Recherche, nicht zum englischen Wortschatz der Sprachlevels A1-B2 (Replik, Rz. 5 mit Ver- weis auf Beilage 9). Dem ist im Einklang mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass der englische Begriff "genius" derart nah an seine landessprachlichen Pendants "Genie/genial", "génie/génial", "genio/geniale" ist, dass die schweizerischen Abnehmer diesen Begriff unabhängig von ihren Englisch- kenntnissen im Sinne von "Genie" ("überragende schöpferische Begabung bzw. Geisteskraft" oder "Mensch mit überragender schöpferischer Bega- bung bzw. Geisteskraft") oder als Adjektiv im Sinne von "genial" verstehen. 6.4.2 Als zweites Element führt die Widerspruchsmarke 2 den Begriff "BAR" auf. Dieser gehört – unter anderem – dem englischen Grundwort- schatz an und gilt als ein dem breiten Publikum bekannten Begriff (Eintrag zu "bar", in: LANGENSCHEIDT, Schulwörterbuch Englisch, 2009, S. 67; vgl. Urteil des BVGer B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.7 "AI Brain"). In- des ist der Begriff nicht nur in Englisch, sondern auch in allen schweizeri- schen Landessprachen im identischen Sinne – nämlich als Bezeichnung einer Gaststätte bzw. Theke (Einträge zu "Bar", in: DUDEN ONLINE, abrufbar

B-2729/2019 Seite 32 unter < https://www.duden.de > Wörterbuch > Bar; in: LAROUSSE diction- naire de la langue française, abrufbar unter: < https://www.larousse.fr/dic- tionnaires/francais/bar/7896>; in: IL SABATINI COLETTI, abrufbar unter: < https://dizionari.corriere.it/dizionario_italiano/B/bar.shtml >; in: MYPLEDARI, Pledari rumantsch-englais, abrufbar unter: < https://my.pledari.ch/index.php >) – gebräuchlich und wird daher in der Schweiz auch von Abnehmern ohne Englischkenntnisse im soeben be- schriebenen Sinne verstanden. 6.4.3 Auch das zweite Wortelement "academy" der angefochtenen Marke wird in seiner Bedeutung von "Akademie" für alle Abnehmer als bekannt vorausgesetzt. Nicht nur ist der englische Begriff "academy" phonetisch und sinngehaltlich mit dem deutschen Begriff "Akademie" und dem franzö- sischen Begriff "académie" identisch (Eintrag zu "Akademie", in: Brockhaus Enzyklopädie Online, abrufbar unter: < https://brockhaus.de/ecs/enzy/ar- ticle/akademie >; Eintrag zu "académie", in: Le Petit Robert de la langue française, abrufbar unter: < https://petitrobert.lerobert.com/robert.asp >). Er unterscheidet sich auch kaum von den Pendants "accademia" auf Itali- enisch und "academia" in Rumantsch Grischun, welche allesamt die glei- che Bedeutung aufweisen (vgl. Eintrag zu "academy bzw. academia", in: myPledari, Pledari rumantsch-englais, abrufbar unter: < https://my.pledari.ch/index.php >; Eintrag zu "academy bzw. accademia", in: IL SANSONI INGLESE, abrufbar unter: https://dizionari.corriere.it/dizio- nario_inglese/Inglese/A/academy.shtml). 6.4.4 Der Widerspruchsmarke 2 kommt daher die Bedeutung "Genie Bar" bzw. "geniale Bar" und der angefochtenen Marke der Sinn "Genie Akade- mie" bzw. "geniale Akademie" zu. Die Widerspruchsmarke 2 "GENIUS BAR" wird damit im Sinne von "geniale Bar/Theke" bzw. "Bar für Genies" und die angefochtene Marke "GeniusAcademy (fig.)" ihrerseits als "geniale Akademie" bzw. "Akademie für Genies" verstanden. Im Zeichenvergleich liegen damit zwischen beiden Zeichen nicht gänzlich übereinstimmende Sinngehalte vor. Indes ist Dank des in beiden Zeichen klar erkennbaren Elements "GENIUS" der Vorinstanz bei der Beurteilung der Zeichenähn- lichkeit dahingehend zu folgen, dass diese Übereinstimmung eine gewisse Ähnlichkeit auf der Bedeutungsebene erzeugt. 6.5 Damit ist im Einklang mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin festzustellen, dass die übereinstimmende Platzierung des gemeinsamen Zeichenelementes "Genius" eine gewisse Ähnlichkeit auf der klanglichen, schriftbildlichen und Bedeutungsebene verursacht. Jedenfalls führen die

B-2729/2019 Seite 33 durch die jeweils zweiten Wortelemente bedingten Unterschiede nicht dazu, dass eine Zeichenähnlichkeit zu verneinen wäre. 7. Abschliessend ist die Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchs- marke 2 "GENIUS BAR" und der angefochtenen Marke "GeniusAcademy [fig.]" unter Berücksichtigung des Aufmerksamkeitsgrades der mass- geblichen Verkehrskreise und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke 2 in einer wertenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen. 7.1 7.1.1 Die Vorinstanz verneint eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken mit der Begründung, die Widerspruchsmarke 2 und die angefoch- tene Marke würden einzig in einem dem Gemeingut zugehörenden Begriff übereinstimmen. In Anbetracht, dass sich der Schutz der Widerspruchs- marke 2 nicht auf das beschreibende Zeichenelement "GENIUS" beziehen könne, und zwischen den weiteren Wortelementen der Vergleichszeichen "Bar" und "Academy" keine Ähnlichkeiten bestünden, sei eine Verwechs- lungsgefahr auszuschliessen. 7.1.2 Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Beurteilung und rügt zu- nächst, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer schwachen Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke 2 aus (Beschwerde, Rz. 21 und 23). In Anbetracht, dass der Sinngehalt "GENIUS BAR" im Zusammenhang mit den strittigen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei, komme der Widerspruchsmarke 2 per se eine mindestens normale Kennzeich- nungskraft zu. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz die Bekanntheit und den sich daraus ergebenden breiten Schutzumfang der Widerspruchs- marke 2 (Beschwerde, Rz. 29). Bei der Widerspruchsmarke 2 "GENIUS BAR" handle es sich um eine bekannte Marke im Dienstleistungsangebot der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 25). In jedem Verkaufsgeschäft der Beschwerdeführerin können die Kunden an der sogenannten "GENIUS BAR" technische Support- und Servicedienstleistungen für die Geräte der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen (Beschwerde, Rz. 25). Wie sich aus den von ihr ins Recht gelegten Belege ergebe (vgl. E. 7.2.3 hiernach), könne aufgrund der starken Verbreitung von elektronischen Geräten der Beschwerdeführerin in der Schweiz angenommen werden, dass die mas- sgebenden Verkehrskreise die betreffenden von der Widerspruchsmarke 2 beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den schweizerischen Ver- kaufsgeschäften der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 25) schon

B-2729/2019 Seite 34 selbst in Anspruch genommen haben (Beschwerde, Rz. 27 f.). Entspre- chend sei von einer grossen Bekanntheit der Widerspruchsmarke 2 in der Schweiz auszugehen, und ihr ein breiter Schutzumfang zuzusprechen (Be- schwerde, Rz. 28 f.). Indem die angefochtene Marke sich von der Wider- spruchsmarke 2 einzig durch den im Zusammenhang mit den strittigen Dienstleistungen der Klasse 41 beschreibenden Zusatz "Academy" unter- scheide, bestehe angesichts der bejahten Gleichartigkeit zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr (Beschwerde, Rz. 24). 7.2 Somit ist angesichts der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge betreffend die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 2 und dem sich aus dieser ergebenden Schutzumfang zu befinden. 7.2.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 2 durch die Vorinstanz ist festzustellen, dass unklar ist, welche Kennzeichnungskraft die Vorinstanz der Widerspruchsmarke 2 als Ganzes tatsächlich zuspricht. Die Vorinstanz führt zwar aus, das Zei- chenelement "GENIUS" sei aufgrund seines anpreisenden Charakters kennzeichnungsschwach, und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke 2 ergebe sich daher aus der Kombination mit dem Begriff "BAR" (angefochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15787, III/D, Ziff. 4). Doch sagt dies nichts über die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 2 in ih- rer Gesamtheit aus, obgleich die Vorinstanz ausführt, der Schutzumfang der Widerspruchsmarke 2 könne sich nicht auf das Gemeingutelement "GENIUS" erstrecken (angefochtener Widerspruchsentscheid Nr. 15787, III/D, Ziff. 2). 7.2.2 Wenngleich die Vorinstanz mit Recht zum Begriff "GENIUS" festhält, dieser sei anpreisend bzw. lobend, so ist im Einklang mit der Beschwerde- führerin festzuhalten, dass der Begriff vorliegend weder in Alleinstellung, noch ohne Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass gerade ein positiv kon- notiertes Adjektiv das ihm folgende Substantiv anpreist. Wird "genius" in casu als Adjektiv verstanden, so werden mit "GENIUS BAR" und "Geni- usAcademy" eben die Bar bzw. Akademie als genial gelobt. Der Sinngehalt der Widerspruchsmarke 2 ist damit im Zusammenhang mit den vorliegend strittigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 41 nicht nur un- gewöhnlich, sondern wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, nicht beschreibend. Das Gleiche gilt im Übrigen für den Sinngehalt "Bar/Theke für Genies", denn auch dieses Verständnis beschreibt oder preist weder die beanspruchten Waren noch die gleichartigen Dienstleistungen. Auch

B-2729/2019 Seite 35 wenn das Zeichenelement "GENIUS" möglicherweise in Alleinstellung oder in Kombination mit einem seinerseits beschreibenden Zusatz anpreisend wirken mag, wird es vorliegend in Kombination mit einer Sachbezeichnung verwendet (vgl. mutatis mutandis das Urteil des BVGer B-7801/2015 vom 20. Dezember 2017 E.6.5.3 "KÖNIG [fig.]/H.KOENIG [fig.]"), welche in kei- nem Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen steht. Es ist daher – allenfalls im Unterschied zum Bestandteil "GENIUS" in Alleinstellung – mit Blick auf den Zeichenbestandteil "BAR" und mit Wir- kung für das Zeichen insgesamt unwahrscheinlich, dass die Abnehmer in der Widerspruchsmarke 2 eine Beschreibung der Zweckbestimmung der damit gekennzeichneten Waren oder die Beschreibung der Dienstleis- tungserbringung erkennen. Damit ist der Widerspruchsmarke 2 "GENIUS BAR" – anders als von der Vorinstanz im Ergebnis ausgeführt – im Zusam- menhang mit den vorliegend betroffenen Waren "elektronische Datenträ- ger; Videoaufzeichnung" der Klasse 9 grundsätzlich eine normale Kenn- zeichnungskraft zuzusprechen (vgl. E. 7.2.6 hiernach). 7.2.3 Nun macht die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend, ihrer Wi- derspruchsmarke 2 stehe aufgrund ihrer erhöhten Bekanntheit für die in Klasse 9 beanspruchten Waren "elektronische Datenträger; Videoauf- zeichnung" einen erweiterten Schutzumfang zu. Als Belege für die von ihr geltend gemachte Bekanntheit legt die Beschwerdeführerin folgende Dokumente ins Recht: – Beilage 4: englischsprachiger Eintrag zu "Genius Bar", in: Wikipedia.com (besucht am 28. Mai 2019) – Beilage 5: Artikel vom 24. Februar 2015 von Marcel Wüthrich, "Apple bringt Concierge-Service in Apple Stores", in: Swiss IT Maga- zine, https://www.itmagazine.ch/artikel/59148/Apple_bringt_ Concierge-Service_in_Apple_Stores.html – Beilage 6: Artikel vom 20. Mai 2016 "Neues Design: So sehen Apple Stores in Zukunft aus", in: Handelszeitung, https://www.han- delszeitung.ch/unternehmen/neues-design-so-sehen-apple- stores-zukunft-aus-1089063 – Beilage 7: Artikel vom 16. Mai 2017 von Rafael Zeier, "Apples neue Gra- tiskurse starten in der Schweiz", in: Tages-Anzeiger, https://www.tagesanzeiger.ch/apples-neue-gratiskurse-starten -in-der-schweiz-485015854721 – Beilage 8: Artikel vom 29. September 2017 von Silke Wichert, "Warum Apple-Managerin Angela Ahrendts Bäume pflanzt", in: Neue Zürcher Zeitung NZZ, https://www.nzz.ch/gesellschaft/warum- apple-managerin-angela-ahrendts-baeume-pflanzt- ld.1319082 – Beilage 10: Witness-Statement Thomas R. La Perle vom 2. April 2018 – Beilage 11: Witness-Statement von Thomas R. La Perle vom 10. Januar 2019

B-2729/2019 Seite 36 – Beilage 12: Exhibit "TLP-64" zu Beilage 11, Umsatzzahlen der Nettover- käufe in Europa (inkl. Schweiz) von 2012-2018 – Beilage 13: Exhibit "TLP-65" zu Beilage 11, Anteil des Nettoumsatzes von Apple in Europa (inkl. Schweiz) vom 2012-2018 – Beilage 14: Artikel vom 13. März 2015 von Steve Kovach, "10 mind-blow- ing facts about the Apple Store", in: Business Insider UK, http://uk.businessinsider.com/ – Beilage 15: Artikel vom 27. Juni 2016 von Karen Haslam, "Complete guide to the Apple Store: How to buy or return Apple products", in: http://www.macworld.co.uk/how-to/apple – Beilage 16: Artikel vom 4. August 2015 von John Patrick Pullen, "7 Secrets of the Apple Genius Bar Everybody Should Know", in: TIME Magazine, http://time.com/3982060/apple-genius-bar/ – Beilage 17: Artikel vom 7. Mai 2012 von Tim Bajarin, "6 Reasons Apple is so successful", in: TIME Magazine, http://tech- land.time.com/2012/05/07/six-reasons-why-apple-is-success- ful – Beilage 18: Artikel vom 22. Februar 2016 von Max Gurman, "Apple stores ready of improvements to in-store Genius Bar support ser- vices", in: https://9to5mac.com/2016/02/22/apple-stores- ready-pair-of-improvements-to-in-store-genius-bar-support- services/ – Beilage 19: Artikel vom 26. Oktober 2015 von Max Gurman, "Apple to over- haul Genius Bar, changing appointments and using phones as pagers", in: https://9to5mac.com/2015/02/23/apple-to-over- haul-genius-bar-changing-appointments-and-using-phones- as-pagers/ – Beilage 20: Artikel vom 13.Oktober 2016 von Joe Rossignol, "Apple Pre- views redesigned flagship Regent Street Store in London", in: https://www.macrumors.com/2016/10/13/apple-previews-new- regent-street-store/ – Beilage 21: Auszug vom 8. November 2019 der schweizerischen Website www.apple.ch bezüglich Anlaufstellen für Hardwaresupport 7.2.4 Aus den als blosse Parteibehauptung zu qualifizierende Aussagen des Rechtsdienstleiters der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu die Urteile des BVGer B-3250/2021 vom 15. September 2022 E. 5 "SET ONE/se:one – der deutsche Messestuhl" und B-4552/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.12 "E*trade [fig.]/e trader [fig.]") geht hervor, dass in den Verkaufsgeschäften der Beschwerdeführerin seit 2001 eine sog. "GENIUS BAR" installiert ist (vgl. Beilagen 10 und 11), an welcher sich die Kunden der Beschwerdefüh- rerin technischen Support, insbesondere im Zusammenhang mit Hardware holen können (Beschwerde, Rz. 25; Beilage 21). Der als Beilage 14 verur- kundeten Artikel der britischen Online-Zeitung "Business Insider UK" hält fest, dass die Beschwerdeführerin weltweit 400 Verkaufsgeschäfte betreibt und die "Genius Bar" 2015 täglich rund 95'000 Kunden weltweit bediene. Weiter wird in einem weiteren britischen Zeitungsartikel beschrieben, wie man im Vereinigten Königreich an der "Genius Bar" einen Termin für die Reparaturen eines Apple-Geräts vereinbaren kann (vgl. Beilage 15). In den zwei Artikeln der amerikanischen Zeitschrift "TIME" wird im Beschrieb der

B-2729/2019 Seite 37 Verkaufsgeschäfte der Beschwerdeführerin kurz auf die "Genius Bar" ein- gegangen (vgl. Beilagen 16 und 17). In den englischsprachigen Artikeln der Website "9to5Mac" (vgl. Beilagen 18 und 19) wird auf 2015 und 2016 statt- gefundenen Veränderungen der Terminvereinbarungsmöglichkeiten in den Verkaufsgeschäften der Beschwerdeführerin in den Vereinigten Staaten eingegangen. Auf diese Artikel nimmt der als Beilage 5 eingereichte Artikel des Swiss IT Magazine Bezug, und beschreibt, dass in den Genius Bars der Apple Stores neu ein Concierge-Service angeboten werde. Im eben- falls englischsprachigen Artikel der Website "macrumors.com" wird mit Hin- weis auf das 2016 eingeführte neue Verkaufskonzept in den Verkaufsge- schäften der Beschwerdeführerin die Widerspruchsmarke 1 kurz erwähnt (vgl. Beilage 20). Auf das soeben erwähnte neue Design der Verkaufsge- schäfte der Beschwerdeführerin wird in den schweizerischen Artikeln der Schweizerischen Handelszeitung, des Tages-Anzeigers und der Neuen Zürcher Zeitung eingegangen (vgl. Beilagen 6-8), wobei die Widerspruchs- marke 2 u.a. als "Theke für Techsupport" beschrieben wird (vgl. Beilage 7). Schliesslich legt die Beschwerdeführerin einen Ausdruck der schweizeri- schen Website der Beschwerdeführerin vor, in welchem die Anlaufstellen der Kunden der Beschwerdeführerin für Hardwaresupport aufgeführt sind, nämlich unter anderem die "Genius Bar" im Verkaufsgeschäft der Be- schwerdeführerin (vgl. Beilage 21). 7.2.5 Aus den eingereichten Belegen geht insofern glaubhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihren Verkaufsgeschäften eine "GENIUS BAR" genannte Stelle hat, an welcher die Kunden der Beschwerdeführerin Hard- waresupport für die Produkte der Beschwerdeführerin erhalten können (vgl. Beilagen 5 bis 8, 10, 14 bis 17 und 21). Weiter belegt die Beschwer- deführerin einen hohen weltweiten Gesamtnettoumsatz und die entspre- chenden Betriebsergebnisse für die Jahre 2011 bis 2018 (vgl. Beilage 12), sowie den 2011 bis 2018 (hauptsächlich) über die Verkaufsgeschäfte der Beschwerdeführerin generierten Gesamtnettoumsatz durch Dienstleistun- gen (vgl. Beilage 13). Aus den vorgelegten Belegen ist indes weder ein Gebrauch der Widerspruchsmarke 2 im Zusammenhang mit den von ihr beanspruchten und vorliegend als mit den Dienstleistungen der angefoch- tenen Marke gleichartig beurteilten Waren "elektronische Datenträger; Videoaufzeichnung" erkennbar, noch bieten die Belege Anhaltspunkte da- für, dass die Widerspruchsmarke 2 als solche im Zusammenhang mit die- sen Waren überhaupt als Marke wahrgenommen wird. Dies gilt umso mehr als die Produkte der Beschwerdeführerin nicht nur direkt in ihren eigenen Verkaufsgeschäften erhältlich sind, sondern grösstenteils online und über

B-2729/2019 Seite 38 indirekte Kanäle (d.h. bei Dritten [wie z.B. Mobilfunkunternehmen], Gross- händlern und Wiederverkäufern) erworben werden. Zur Begründung der Bekanntheit der Widerspruchsmarke 2 stützt sich die Beschwerdeführerin denn auch in erster Linie auf die Bekanntheit ihrer Marke "Apple", sowie auf die Tatsache, dass ihre Verkaufsgeschäfte selbst in der Schweiz in ho- her Anzahl aufgesucht werden (Beschwerde, Rz. 27 f.; Beilagen 10 bis 14; Plädoyer, S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin verkennt in ihren Ausführungen, dass die vorliegend zu beurteilende Widerspruchsmarke 2 gerade keinen Markenschutz für die offenbar mit "GENIUS BAR" gekennzeichneten Ser- vice- und Supportdienstleistungen (Kl. 37) beansprucht, für welche sie in der Schweiz zufolge Bekanntheit einen erhöhten Schutzumfang geniessen soll. Es wundert daher nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Argu- mentation auf die wörtlich gleich wie die Widerspruchsmarke 2 lautenden internationalen Registrierungen IR 890'222 "GENIUS BAR" und IR 1'091'089 "GENIUS BAR [fig.]" verweist (vgl. Plädoyer, S. 5; Präsenta- tion anlässlich der öffentl. Verhandlung, S. 12). Diese zwei Marken mögen zwar im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen der Klasse 37 in der Schweiz Markenschutz beanspruchen, doch stützt die Beschwerdeführerin den vorliegend zu beurteilenden Widerspruch eben nicht auf sie. Diese Marken – und ihre allfällige Bekanntheit – sind daher unbeachtlich. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, ihre Widerspruchs- marke 2 sei in der Schweiz für diese Dienstleistungen notorisch bekannt, so hat sie dies ausdrücklich geltend und mittels entsprechender Belege glaubhaft zu machen (Urteil des BVGer B-5334/2016 vom 15. März 2019 E. 5 "THINK DIFFERENT/Tick different [fig.]"). Dabei kann vorliegend auch offengelassen werden, inwiefern sich die Beschwerdeführerin angesichts der Tatsache, dass sie ihren Widerspruch auf eine in der Schweiz re- gistrierte Marke stützt, überhaupt auf eine allenfalls notorisch bekannte (in der Schweiz nicht eingetragene) Marke stützen kann (vgl. Urteil des BVGer B-5334/2016 E. 6.5.3 "THINK DIFFERENT/Tick different [fig.]"). 7.2.6 Die Beschwerdeführerin legt damit keine Belege vor, aus denen auf eine erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke 2 in der Schweiz im Zu- sammenhang mit den Waren "elektronische Datenträger; Videoaufzeich- nung" geschlossen werden kann. Unabhängig davon, ob der Wider- spruchsmarke 2 allenfalls im Zusammenhang mit anderen Waren und Dienstleistungen eine erhöhte Bekanntheit zukäme, kann die Wider- spruchsmarke 2 diese aufgrund des Spezialitätenprinzips nicht auf andere Waren und Dienstleistungen übertragen. Auch kann sich die Beschwerde- führerin im Widerspruchsverfahren nicht auf Art. 15 MSchG berufen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist daher auf die ursprüngliche

B-2729/2019 Seite 39 Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke 2 abzustellen (vgl. E. 7.2.2 hiervor). Als normal kennzeichnungskräftige Marke steht ihr ein entspre- chender Schutzumfang zu. 7.3 In casu liegen eine, wenn auch entfernte, Gleichartigkeit zwischen den beanspruchten Waren "elektronische Datenträger; Videoaufzeichnung" der Klasse 9 und sämtlichen von der angefochtenen Marke in Klasse 41 bean- spruchten Dienstleistungen (vgl. E. 5.2.1 hiervor) sowie eine Zeichenähn- lichkeit vor (vgl. E. 6.5 hiervor). Damit erhöhen sich die Anforderungen an den Zeichenabstand im Zeichenvergleich grundsätzlich (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"). Weiter ist zu beachten, dass die massgeblichen Ab- nehmer bei der Betrachtung der Marken im Zusammenhang mit den bean- spruchten Waren und Dienstleistungen eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen (vgl. E. 3.3.4 hiervor) und der Widerspruchsmarke 2 ein nor- maler Schutzumfang zuzusprechen ist (vgl. E. 7.2.6 hiervor). Allerdings führen Gleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit nicht zwingend zu einer Ver- wechslungsgefahr (Urteil des BVGer B-7106/2014 vom 24. April 2017 E. 7.4 "F1 [fig.]/FiOne [fig.]"). Ebenso wenig kann allein aus der Tatsache, dass beide Marken in einem Bestandteil übereinstimmen, zwingend ge- schlossen werden, es liege eine Verwechslungsgefahr vor (Urteil des BVGer B-362/2016 vom 13. September 2017 E. 7.2 "Doña Espe- ranza/Alejandro Fernandez, Esperanza"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄU- SER, a.a.O., Art. 3 N. 43). 7.4 Vorliegend stehen sich trotz Übernahme des einen Zeichenbestand- teils zwei Marken gegenüber, welche nicht nur deutlich unterscheidbare Sinngehalte aufweisen, sondern im Grunde keine Verbindung zueinander haben – zu unterschiedlich sind die jeweiligen zweiten Zeichenelemente. In beiden Marken liegt der Kern der Marke nicht im Zeichenelement "GE- NIUS", sondern im zweiten Zeichenelement bzw. im Falle der angefochte- nen Marke in der Kombination mit der Grafik. Die Widerspruchsmarke 2 schöpft ihre Kennzeichnungskraft in erster Linie aus dem im Zusammen- hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ungewöhnlichen Element "BAR". Auch die angefochtene Marke schöpft ihre Unterschei- dungskraft nicht aus dem Zeichenelement "Genius", sondern der Kombi- nation mit den zusätzlichen Zeichenelementen, dem Begriff "Academy" so- wie der darauf bezugnehmenden Grafik, woraus sich ein thematisch enger Zusammenhang ergibt. In Anbetracht dessen, dass die Vergleichszeichen einzig im Zeichenbestandteil "GENIUS" sowie im Zeichenaufbau überein- stimmen, schliesst die Beschwerdeführerin denn nicht auf eine direkte, sondern eine mittelbare Verwechselbarkeit (Beschwerde, Rz. 24; Replik,

B-2729/2019 Seite 40 Rz. 14). Um eine mittelbare oder indirekte Verwechslungsgefahr zu beja- hen, muss beim Abnehmer der (täuschende) Eindruck entstehen, dass die zwei Marken, welche er auseinanderhalten kann, aufgrund von sonstigen Übereinstimmungen (wie z.B. konzeptionelle Ähnlichkeiten) dem gleichen Unternehmen zuzuordnen sind (vgl. E. 2.4 hiervor; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 27 und 29). Die Beschwerdeführerin gibt an, das Zeichenelement "GENIUS" werde aufgrund seiner Bekanntheit und der Tatsache, dass sie dieses Element auch in weiteren Marken verwende (z.B. Widerspruchsmarke 1), klar mit ihr assoziiert (Beschwerde, Rz. 28; Replik, Rz. 14 und 25). Durch die Übernahme dieses Elements und des Zeichenaufbaus, entstehe der täuschende Eindruck, dass die angefoch- tene Marke Teil einer Serienmarke der Beschwerdeführerin sei (Replik, Rz. 14; Plädoyer, S. 5). Zunächst gilt festzustellen, dass die Beschwerde- führerin selber keine Belege vorlegt, aus welchen auf eine erhöhte Be- kanntheit ihrer Widerspruchsmarke 2 (vgl. E. 7.2.6 hiervor) oder des Zei- chenelementes "GENIUS" sowie auf das Bestehen einer Markenserie ge- schlossen werden kann. Die Tatsache allein, dass die zwei Widerspruchs- marken im vorliegenden vereinigten Beschwerdeverfahren dieses Element aufweisen, bildet noch keine Markenserie. Weiter liegt zwischen der Wi- derspruchsmarke 2 "GENIUS BAR" und der angefochtenen Marke "Geni- usAcademy (fig.)" ausser im an sich beschreibenden Element "GENIUS" weder eine Nähe noch eine sinngehaltliche Verbindung, so dass die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung aufgrund dieses Unterschiedes gebannt wird (vgl. in diesem Sinne das Urteil des BVGer B-5061/2019 vom 10. Mai 2022 E. 6.3 "POPPIT'S/POPCHIPS"). Anders wäre es, wenn die Wider- spruchsmarke 2 sinngehaltlich beispielsweise als einen Lernprozess be- schreibend zu beurteilen wäre. Angesichts der entfernten Gleichartigkeit sowie der festgestellten klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede wer- den die Abnehmer insbesondere aufgrund der fehlenden Übereinstimmung im Sinngehalt sowie der thematischen Distanz zwischen den Vergleichs- zeichen nicht annehmen, dass die Beschwerdeführerin unter der ange- fochtenen Marke eine weitere Dienstleistung anbietet. Folglich ist die Be- schwerde abzuweisen. 8. Aus dem Gesagten geht damit zum einen hervor, dass eine Verwechs- lungsgefahr zwischen den von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl im Widerspruchsverfahren Nr. 15786 (Widerspruchsmarke 1) als auch bezüglich der von der angefochtenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 39 im Widerspruchsver- fahren Nr. 15787 (Widerspruchsmarke 2) bereits mangels Gleichartigkeit

B-2729/2019 Seite 41 zu verneinen ist. Weiter kann im Widerspruchsverfahren Nr. 15787 (Wider- spruchsmarke 2) selbst eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der angefochtenen Marke und der Widerspruchsmarke 2 aus dem Grund aus- geschlossen werden, dass zwischen den Marken "GENIUS BAR" und "Ge- niusAcademy (fig.)" hinreichende Unterschiede im Sinngehalt und Klang der Marken vorliegen. Indem es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine erhöhte Bekanntheit ihrer Widerspruchsmarke sowie des Zeichenelemen- tes "Genius" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bele- gen, führt eine Übereinstimmung in diesem, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden und anprei- senden Zeichenelement zu keiner Verwechslungsgefahr. Damit hat die Vo- rinstanz im Ergebnis beide Widersprüche zurecht mit Bezug auf die stritti- gen Waren und Dienstleistungen abgewiesen, sodass beide angefochte- nen Verfügungen zu bestätigen sind. Die Beschwerden sind in der Folge, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, vollständig abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9.2 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteres- sen bemisst sich die Gebühr nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Der Streit- wert eines Widerspruchsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem In- teresse an der Löschung beziehungsweise am Bestand der angefochtenen Marke, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen von einem Streitwert zwi- schen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– ausgegangen werden darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 m.w.H. "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungs- wert ist grundsätzlich auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. In Be- rücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal- tungsgericht in den parallelen Widerspruchsverfahren Nr. 15786 und 15787 zeitgleich gegen beide Entscheide Beschwerde erhoben hat, sind aufgrund dieses Synergieeffekts die Gerichtsgebühren in beiden Verfahren jeweils von Fr. 4'500.– auf Fr. 3'500.– zu senken. Hinzukommt indes, dass vorliegend auf Antrag der Beschwerdeführerin eine öffentliche Parteiver- handlung durchgeführt wurde. Demnach sind die Verfahrenskosten insge- samt auf Fr. 8'000.– festzusetzen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

B-2729/2019 Seite 42 und den von der Beschwerdeführerin gesamthaft in dieser Höhe einbezahl- ten Kostenvorschüsse zu entnehmen. 9.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der unterliegenden Partei zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver- bindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kos- ten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung zu- lasten der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Angesichts dessen, dass sich der Aufwand der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme zur Verfahrensvereinigung sowie zwei Verzichts- mitteilungen beschränkt hat, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu Lasten der Beschwerdeführerin angemessen. 10. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur Ver- fügung (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es erwächst demnach bei Zustellung in Rechtskraft.

B-2729/2019 Seite 43 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde im vereinigten Beschwerdeverfahren B-2729/2019 betref- fend die Verfügung des Eidg. Instituts für Geistiges Eigentum vom 30. April 2019 im Widerspruchsverfahren Nr. 15786 (Widerspruchsmarke 1 "GENIUS GROVE [fig.]") wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstands- los geworden ist. 2. Die Beschwerde im vereinigten Beschwerdeverfahren B-2729/2019 betref- fend die Verfügung des Eidg. Instituts für Geistiges Eigentum vom 30. April 2019 im Widerspruchsverfahren Nr. 15787 (Widerspruchsmarke 2 "GENIUS BAR") wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Die von der Beschwerdeführerin insgesamt in dieser Höhe geleiste- ten Kostenvorschüsse werden zur Bezahlung der ihr auferlegten Verfah- renskosten verwendet. 4. Für das vereinigte Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin zu- lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu- gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Sabine Büttler Versand: 16. Februar 2023

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CH_BVGE_001
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CH_BVGE_001, B-2729/2019
Entscheidungsdatum
08.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026