B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2719/2022
Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Seraina Gut.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
B._______, Beschwerdegegnerin,
Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen; Zuschlag betr. Projekt "(22118) 602 Sicherheits- und Empfangsdienste EAK / Logos 2"; SIMAP-Projekt-ID: 234069; SIMAP-Meldungsnummer: 1267867.
B-2719/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 23. Februar 2022 schrieb die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, Eidg. Ausgleichskasse EAK (nachfolgend: Vergabestelle) auf der Internet- plattform SIMAP das Projekt «(22118) 602 Sicherheits- und Empfangs- dienste EAK / Logos 2» als Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 1246931). Der Auftrag umfasst Sicherheits- und Empfangsdienste für die Eidgenössische Ausgleichskasse im Gebäude Schwarztorstrasse 59 in 3003 Bern. A.a Innert der bis am 4. April 2022 angesetzten Frist gingen sechs Ange- bote ein, darunter dasjenige Angebot der A._______ (nachfol- gend: A.). A.b Nach einer ersten Prüfung der Angebote gab die Vergabestelle am 19. April 2022 fünf Anbieterinnen die Gelegenheit, ihre Angebote schriftlich einer Mängelbereinigung zu unterziehen. Im Rahmen dieser Angebotsbereinigung lud die Vergabestelle die A. ein, ihr Angebot im Hinblick auf das Eignungskriterium EK05 «Sprachniveau der Schlüsselpersonen und der für den Einsatz vorgesehe- nen Mitarbeitenden» sowie auf die technische Spezifikation TS01 «Grund- ausbildung Sicherheitsdienst» zu bereinigen. Konkret verlangte die Verga- bestelle in Bezug auf EK05 eine schriftliche Bestätigung und die Dokumen- tation mit Angabe des Sprachniveaus A2 für die französische Sprache und bezüglich TS01 die Dokumentation mit dem Hinweis auf die Einhaltung der Standards des Verbands Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Un- ternehmen VSSU (nachfolgend: VSSU) für die Grundausbildung Sicher- heitsdienst. A.c Am 21. April 2022 stellte die A._______ der Vergabestelle die Bestäti- gung über die Mitgliedschaft beim VSSU, einen Auszug aus dem Hand- buch des VSSU für die Auftragsvergabe von privaten Sicherheitsdienstleis- tungen und eine Personalliste zu. Sie führte aus, dass die Mitgliedschaftsnachweise die Erfüllung aller Ver- pflichtungen gemäss Statuten des VSSU bestätige. Diese Statuten würden auch die Basisausbildung beinhalten. Im Handbuch des VSSU werde die Mitgliedschaft beim VSSU als Garantie für die Einhaltung von Standards im Bereich Ausbildung, Weiterbildung, Anstellungsbedingungen etc. ange- sehen. Weitere Bestätigungen seien seitens VSSU nicht vorhanden.
B-2719/2022 Seite 3 In der Personalliste sei zudem nun besser ersichtlich, dass die eingesetz- ten Mitarbeitenden die Kriterien von EK05 erfüllen würden. Da es sich um das Sprachniveau A2 handle und die Mitarbeitenden die schulischen Kenntnisse besässen, existierten keine Sprachdiplome für diese Anforde- rung. A.d Nach der Angebotsbereinigung stellte die Vergabestelle fest, dass nur zwei Anbieterinnen sowohl die Eignungskriterien als auch die technischen Spezifikationen («Mussanforderungen») erfüllten. Die Vergabestelle be- wertete die Angebote dieser zwei Anbieterinnen anhand der Zuschlagskri- terien. Das Angebot der A._______ sowie die Angebote der drei übrigen Anbieterinnen wurden mangels Erfüllung der «Mussanforderungen» nicht bewertet. A.e Am 3. Juni 2022 erteilte die Vergabestelle der B._______ (nachfol- gend: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag zum Preis von insgesamt Fr. 549'189.22 inkl. Mehrwertsteuer. Die Vergabestelle veröffentlichte die Zuschlagsverfügung am 13. Juni 2022 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer 1267867). A.f Die Vergabestelle stellte der A._______ am 17. Juni 2022 auf deren Begehren hin ein schriftliches Debriefing zu. In diesem teilte sie mit, dass die Nichterfüllung der zwingenden Anforderung TS01 «Grundausbildung Sicherheitsdienst» ein wesentlicher Grund für die Nichtberücksichtigung des Angebots der A._______ darstelle. Für das TS01 hätte für jeden Mitar- beitenden ein Nachweis (schriftliche Bestätigungen, Zeugnisse oder Zerti- fikate) erbracht werden sollen. Dieser Nachweis hätte aufzeigen sollen, dass der Inhalt ihrer Ausbildung umfassend genug sei, um als den VSSU- Standards für die Grundausbildung Sicherheitsdienst entsprechend aner- kannt zu werden. Die Diplome und Zertifikate, die die Beschwerdeführerin vorgelegt habe, hätten nicht nachgewiesen, dass die Ausbildung den VSSU-Standards für die Grundausbildung Sicherheitsdienst entspreche. Eine Mitgliedschaft beim VSSU reiche für den Nachweis nicht aus. B. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 erhob die A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte:
B-2719/2022 Seite 4 [sei] anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen im Rahmen des Be- schaffungsvorhabens (Simap Projekt-ID 234069) zu unterlassen, na- mentlich: – den Vertragsabschluss bzw. jegliche Vollzugshandlungen in die- sem Zusammenhang zu unterlassen; – eventualiter den Vertrag ex nunc aufzulösen. 2. Es sei die Rechtswidrigkeit des Zuschlags festzustellen (Art. 52 Abs. 2 BöB). Es sei die Vergabebehörde anzuweisen, – die Nicht-Zulassung zur Bewertung rückgängig zu machen und das Angebot der A._______ zu bewerten; – ihre Begründungen im «Schriftlichen Debriefing», datiert am 17.06.2022, im Sinne der Bestimmungen des Branchenverbands VSSU zu korrigieren. 3. Es sei umfassende Akteneinsicht zu gewähren (Art. 57 Abs. 2 BöB), nicht nur in die Verfahrensschritte, welche die A._______ betreffen, sondern insbesondere wie und in welcher Form die anderen Anbie- tenden, v.a. die Zuschlagsempfängerin, den Nachweis der TS01 Grundausbildung Sicherheitsdienst darlegte. 4. Es sei der Beschwerdeführerin vollen Schadenersatz im Umfang von CHF 5'500.– für die Aufwendungen, welche der A._______ im Zusam- menhang mit der Vorbereitung und Einreichung des Angebots er- wachsen sind, zuzusprechen (Art. 58 Abs. 3 BöB). Weiter beantragte die Beschwerdeführerin einen zweiten Schriftenwechsel (Antrag 5). Alle Kosten für das vorliegende Verfahren seien von der Verga- bestelle zu tragen (Antrag 6). Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass die Vergabe- stelle für die technische Spezifikation TS01 «Grundausbildung Sicherheits- dienst» Nachweise verlangt habe, die gar nicht existieren würden. Eine Be- stätigung der Mitgliedschaft beim VSSU garantiere bereits die Einhaltung von Standards im Bereich Aus- und Weiterbildung. Bestätigungen für die Einhaltung der VSSU-Standards bei den Grundausbildungen stelle der VSSU nicht aus. Das Ausbildungszentrum der Beschwerdeführerin, in wel- chem die Basisausbildung stattfinde, werde regelmässig auditiert und sei auch eduQua-zertifiziert. Es stelle sich die Frage, welche Nachweise die Zuschlagsempfängerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und die ande- ren Mitbewerber eingereicht hätten. Der Ausschluss der Beschwerdeführe- rin von der Bewertung verstosse in «krasser Weise» gegen das Submissi- ons- und Branchenrecht, gerade weil beim Zuschlagskriterium Preis ein enormer Unterschied bestehe.
B-2719/2022 Seite 5 C. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, weil der Zuschlag prima vista nicht den Regeln des Staatsver- tragsbereichs unterliege und daher kein Raum für die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung bleibe. D. Am 8. August 2022 beantragte die Vergabestelle in der Vernehmlassung, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen und die Rechtmässigkeit des Zu- schlagsentscheids vom 13. Juni 2022 sei zu bestätigen. Weiter sei der Be- schwerdeführerin nur Einsicht in diejenigen Akten zu gewähren, die im Ak- tenverzeichnis mit «der Akteneinsicht zugänglich» bezeichnet seien. Die Kosten für das Verfahren seien von der Beschwerdeführerin zu tragen. Zur Begründung brachte die Vergabestelle im Wesentlichen vor, dass der Nachweis der Einhaltung der VSSU-Standards für die TS01 «Grundausbil- dung Sicherheitsdienst» in der Dokumentation der Beschwerdeführerin fehle. Es hätte für jeden einzelnen Mitarbeitenden ersichtlich sein sollen, dass die Ausbildung den VSSU-Standards für die Grundausbildung Sicher- heitsdienst entspreche. Die VSSU-Statuten würden nach Auffassung der Vergabestelle keine Kriterien zur Basis- oder Grundausbildung des Sicher- heitspersonals enthalten. Aus der Verbandsmitgliedschaft könne grund- sätzlich auch nicht abgeleitet werden, dass die Mitarbeitenden die gefor- derte Ausbildung absolviert hätten. Auf den Diplomen, die die Beschwer- deführerin eingereicht habe, seien lediglich allgemeine Module aufgeführt, ohne dass diese in einen Zusammenhang mit der absolvierten Ausbildung gestellt würden. Den Inhalt des Diploms habe die Vergabestelle daher nicht überprüfen können. Die Vergabestelle bestritt, dass sie für TS01 Nach- weise verlangt habe, die gar nicht existieren würden, weil zwei Anbieterin- nen diesen Nachweis hätten erbringen können. Das Gebot der Gleichbe- handlung habe die Vergabestelle nicht verletzt. Sie habe im Pflichtenheft zudem unmissverständlich dargelegt, dass die Teilnahmebedingungen, Eignungskriterien und technischen Spezifikatio- nen vollständig und ohne Einschränkung bei der Angebotsunterbreitung er- füllt und nachgewiesen werden müssten. Weil die Beschwerdeführerin die zwingenden Anforderungen nicht erfüllt habe, sei ihr Angebot nicht mehr hinsichtlich Zuschlagskriterien geprüft worden.
B-2719/2022 Seite 6 Die Beschwerdeführerin habe nach Auffassung der Vergabestelle keine re- elle Chance auf den Zuschlag oder auf eine Wiederholung des Submissi- onsverfahrens. Daher mangle es ihr an der materiellen Beschwer. Der un- bestrittene Preisunterschied zwischen den Angeboten ändere daran nichts. Weiter habe die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen für das Kriterium ZK03 nicht geliefert, weshalb eine Bewertung dieses Zuschlags- kriteriums sowieso nicht möglich gewesen wäre. Die Vergabestelle legte weiter dar, dass ihre Zuschlagsverfügung nicht ge- gen das öffentliche Beschaffungsrecht oder gegen andere Bundesgesetze verstosse und daher nicht rechtswidrig sei. Ein Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin lehnte die Vergabestelle nicht nur deswegen, son- dern auch wegen fehlendem Kausalzusammenhang zwischen dem gel- tend gemachten Schaden und der angeblichen Rechtswidrigkeit sowie feh- lender Substantiierung des Schadenersatzbegehrens, ab. E. Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vorak- ten «Exemplar für die Beschwerdeführerin» am 15. August 2022 zu und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. G. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Septem- ber 2022 an den Anträgen 1, 2 und 6 fest, strich den Antrag 5 und erneuerte die Anträge 3 und 4 folgendermassen (Änderungen durch das Bundesver- waltungsgericht in kursiver Schrift hervorgehoben): 3. Es sei weiterhin umfassende Akteneinsicht zu gewähren (Art. 57 Abs. 2 BöB), nicht nur in die Verfahrensschritte, welche die A._______ betreffen, sondern insbesondere wie und in welcher Form die anderen Anbietenden, v.a. die Zuschlagsempfängerin, den Nachweis der TS01 Grundausbildung Sicherheitsdienst darlegte. Die eingereichten Dokumente der Vergabestelle vermögen nicht dar- zulegen, inwiefern die Zuschlagsempfängerin qualifizierter darzulegen vermochte, dass ihre Grundausbildung den VSSU-Vorgaben besser entsprechen würde als jene der A._______ – notabene sind beide VSSU-Mitglieder und verfügen über akkreditierte Ausbildungszentren.
B-2719/2022 Seite 7 4. Es sei der Beschwerdeführerin vollen Schadenersatz im Umfang von CHF 4'500.– für die Aufwendungen, welche der A._______ im Zusam- menhang mit der Vorbereitung und Einreichung des Angebots er- wachsen sind, zuzusprechen (Art. 58 Abs. 3 BöB). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sich in den Unterlagen und insbesondere im internen Evaluationsbericht der Vergabestelle keine Begründung finden lasse, wieso ihre Grundausbil- dung den Anforderungen nicht genügen würde. Eine Vernehmlassung der Vergabestelle zur strittigen Thematik liege nicht vor. H. Am 5. September 2022 teilte die Vergabestelle mit, dass der Vertrag mit der Beschwerdegegnerin am 18. August 2022 abgeschlossen worden sei. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin dieses Schreiben am 6. September 2022 zu und schloss den Schriftenwechsel ab. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
B-2719/2022 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentli- che Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) findet dieses Gesetz An- wendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftrag- geberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB können Verfügungen (s. E. 1.1) dieser Auftraggeberinnen (s. E. 1.2) beim Bundesverwaltungsgericht angefoch- ten werden, wenn sie Dienstleistungen (s. E. 1.3) betreffen, deren Wert den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (Ziff. 2 des Anhangs 4 BöB; s. E. 1.4-1.5), und es sich nicht um eine öffent- liche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB handelt (s. E. 1.6) (Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Be- schwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, ins- besondere gegen den Zuschlag oder den Ausschluss (Art. 53 Abs. 1 Bst. e und h BöB). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Zuschlagsverfügung vom 13. Juni 2022 angefochten, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist. 1.2 Die angefochtene Verfügung muss sodann von einer dem Gesetz un- terstellten Vergabebehörde stammen (Art. 4 BöB). Die Vergabestelle ist eine Hauptabteilung der Eidgenössischen Finanzver- waltung (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Zentrale Aus- gleichsstelle [SR 831.143.32]) und untersteht demnach als Verwaltungs- einheit der zentralen Bundesverwaltung gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB dem Bundesvergaberecht. 1.3 In Ziff. 1.8 der Ausschreibung vom 23. Februar 2022 gibt die Vergabe- stelle bei der Auftragsart an, dass es sich um einen Dienstleistungsauftrag handelt. Die zu beschaffende Leistung hat Sicherheits- und Empfangs- dienste zum Inhalt (vgl. Ziff. 2.6 der Ausschreibung). Die Einstufung als Dienstleistung ist daher zutreffend. 1.4 Im Folgenden zu prüfen ist, ob diese Dienstleistung dem Staatsver- tragsbereich untersteht, was nur dann zutrifft, wenn diese in Anhang 3 BöB
B-2719/2022 Seite 9 aufgelistet ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 BöB). Hierfür massgebend ist die Refe- renznummer der von den Vereinten Nationen erstellten provisorischen zentralen Warenklassifikation (CPC prov; Urteile des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1.3 und B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2). Die in SIMAP aufgeführte CPC-Referenznummer 23 (Kategorie 873 «Aus- kunfts- und Schutzdienste [ausser Geldtransport]») ist in der abschliessen- den Positivliste im Anhang 3 BöB nicht aufgeführt. Daher liegt die ausge- schriebene Dienstleistung ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, was die Vergabestelle bereits in der Ausschreibung festgehalten hat und von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestritten wird. 1.5 Nachfolgend ist zu klären, ob der Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags den massgebenden Schwellenwert für die Zulässigkeit einer Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht erreicht. Für Dienstleistungen wird gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB wie bereits erwähnt vorausgesetzt, dass der Schwellenwert für das Einladungsverfahren erreicht ist. Der Ziff. 2 des Anhangs 4 BöB ist zu entnehmen, dass der Schwellenwert für Dienst- leistungen im Einladungsverfahren ausserhalb des Staatsvertragsbereichs für alle Auftraggeberinnen Fr. 150'000.– beträgt. Die Zuschlagsempfängerin hat den Zuschlag zum Preis von Fr. 549'189.22.– (inkl. Mehrwertsteuer) erhalten. Damit ist der für Dienst- leistungen massgebende Schwellenwert ohne weiteres überschritten. 1.6 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei wel- chen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB). 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache zuständig. 1.8 Der vorliegende Auftrag liegt wie vorne erwähnt allerdings ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, weshalb mit der Beschwerde nur die Feststel- lung der Rechtswidrigkeit der Verfügung und die Leistung von Schadener- satz beantragt werden kann (Sekundärrechtsschutz; Art. 52 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 1 BöB). Von vornherein nicht beantragt werden kann die Än- derung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Primärrechts-
B-2719/2022 Seite 10 schutz; vgl. MARTIN BEYELER, Rechtsschutz, Beschaffungsvertrag und Öf- fentlichkeitsprinzip, Baurecht 2020, S. 40 f.). Ebenfalls nicht beantragt wer- den kann die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 54 Abs. 2 BöB). 2. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Replik im Vergleich zur Beschwerde ein modifiziertes Rechtsbegehren. 2.1 Beschwerdeanträge können nach Ablauf der Beschwerdefrist höchs- tens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.2; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A-166/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.208 ff.). 2.2 Ursprünglich beantragte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5’500.–. Diesen Betrag reduzierte sie in der Replik auf einen Betrag von Fr. 4’500.–. Mit dieser betragsmässigen Reduktion engte die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdeantrag ein, weshalb diese Anpassung des Rechtsbegehrens ohne Weiteres zulässig ist. 3. Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Be- schwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG; s. E. 3.1), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG; s. E. 3.1) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; s. E. 3.2). Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen. Auch dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist deshalb nur dann zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dieses besteht darin, dass ein Nachteil abgewendet werden kann, wenn die Feststellungsverfügung erlassen wird. Die gesuchstellende Per-
B-2719/2022 Seite 11 son muss folglich nachweislich Dispositionen nicht treffen können oder sol- che ungerechtfertigterweise unterlassen, sofern die feststellende Verfü- gung nicht ergeht. Mithin ist auch bei der Feststellungsverfügung der prak- tische Nutzen nachzuweisen (Urteil des BVGer B-2885/2021 vom 1. März 2022 E. 2.1; ISABELLE HÄNER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 25 N. 17). Im Vergaberecht stellt das Interesse an der Geltendma- chung von Schadenersatzansprüchen grundsätzlich ein hinreichendes Feststellungsinteresse dar, weshalb die Eintretensvoraussetzungen in Be- zug auf ein derartiges Feststellungsinteresse nicht restriktiver sind als bei einem Beschwerdebegehren, das auf Aufhebung des Zuschlags und Rück- weisung der Sache zur Neubeurteilung gerichtet ist (Urteil des BVGer B-2560/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.4 m.w.H.). Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin eine reelle Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, denn andernfalls kann die Rechtswidrigkeit des Entscheids nicht kausal für den Schaden gewesen sein (BGE 141 II 14 E. 4.6 m.w.H.). Die Frage, ob die beschwerdeführende Anbieterin eine reelle Chance ge- habt hätte, den Zuschlag selber zu erhalten, ist aufgrund der von ihr ge- stellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. Ob die entspre- chenden Rügen begründet sind, ist insofern sowohl Gegenstand der ma- teriellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (vgl. BGE 141 II 14 E. 5.1; 137 II 313 E. 3.3.3). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn die Be- schwerdeführerin glaubhaft macht ("mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht", "rende vraisemblable"), dass ihre Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht einer der vor ihr platzierten Mitbewerber den Zuschlag er- halten würde (vgl. BGE 141 II 14 E. 5.1 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist da- bei auch die Beweiserschwernis, die sich für die nicht berücksichtigte An- bieterin aufgrund einer fehlenden Einsicht in die Verfahrensakten zum Zeit- punkt der Beschwerde ergeben kann (vgl. zum Ganzen die Urteile des BVGer B-7463/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 4.8; B-3596/2015 vom 3. September 2015 E. 4.1). 3.1 Die Beschwerdeführerin ist formell beschwert, denn sie hat am Verfah- ren vor der Vergabestelle teilgenommen. Weil der Zuschlag nicht ihr erteilt wurde, ist sie durch die angefochtene Verfügung auch besonders berührt. 3.2 Im vorliegenden Fall ist indessen umstritten, ob die Beschwerdeführe- rin ein schutzwürdiges Interesse hat.
B-2719/2022 Seite 12 3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vergabestelle die technische Spezifikation TS01 «Grundausbildung Sicherheitsdienst» zu Unrecht nicht als erfüllt betrachtet habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden die Erfüllung des TS01 belegen. Weitere Nachweise würden dafür – auch seitens des VSSU – nicht vorliegen. Die Beschwer- deführerin stellt sich vor diesem Hintergrund auch die Frage, wie die Be- schwerdegegnerin und andere Mitbewerberinnen diese technische Spezi- fikation erfüllt hätten. Weil die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass sie das TS01 erfüllt habe, hätte die Vergabestelle ihr Angebot auch hinsichtlich der Zuschlagskriterien prüfen müssen. Beim Zuschlagskriterium bestünde ein «enormer» Preisunterschied, weshalb die Beschwerdeführerin zur Be- schwerde legitimiert sei. Im Rahmen der Vernehmlassung bringt die Vergabestelle in Bezug auf das Vergabeverfahren vor, dass nur zwei von sechs Anbieterinnen sowohl alle Eignungskriterien als auch alle technischen Spezifikationen erfüllt hätten. Die Beschwerdeführerin habe das zwingende TS01 nicht erfüllt. Sie sei da- her ausgeschlossen und nicht zur Evaluation der Zuschlagskriterien zuge- lassen worden. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, «die Nicht-Zulassung zur Bewer- tung rückgängig zu machen und das Angebot der A._______ zu bewer- ten», weil sie die technische Spezifikation TS01 erfüllt habe und deshalb nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, dass es aufgrund der Preisunterschiede nicht ausge- schlossen wäre, dass sie eine reelle Chance auf den Zuschlag gehabt hätte. Hätte die Beschwerdeführerin die fragliche technische Spezifikation TS01 erfüllt, wäre ihr Angebot aufgrund der Zuschlagskriterien evaluiert worden, was auch die Vergabestelle nicht bestreitet. Gemäss Evaluationsbericht der Vergabestelle hat die Beschwerdeführerin unbestritten das preislich günstigste Angebot eingereicht. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb eine reelle Chance auf den Zuschlag gehabt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlagsentscheids ist folg- lich zu bejahen. 3.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
B-2719/2022 Seite 13 3.4 Auf die Beschwerde ist daher insofern einzutreten, als das Gericht die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung und das Schadenersatzbe- gehren prüft. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, mit dem sie sinnge- mäss eine Wiederholung des Vergabeverfahrens verlangt, ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.8) – nicht einzutreten. Definitiv nicht einzutreten ist eben- falls auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschieben- den Wirkung. 4. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem VwVG, soweit das BöB und das VGG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB kann die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wie bereits erläutert (vgl. E. 1.8), die Frage, ob die Zuschlagsverfügung vom 13. Juni 2022 rechtswidrig ist (Art. 58 Abs. 2 BöB) und, falls dies zutrifft, die Vergabestelle in der Folge für den dadurch bei der Beschwerdeführerin entstandenen Schaden haftet. 5. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BöB bezeichnet die Auftraggeberin die erforderli- chen technischen Spezifikationen in den Ausschreibungs-, den Vergabe- und den Vertragsunterlagen. Die technischen Spezifikationen müssen er- füllt sein, damit ein Angebot nach Massgabe der Zuschlagskriterien geprüft und bewertet wird (Art. 40 Abs. 1 BöB). Nachfolgend wird untersucht, ob die von der Vergabestelle formulierte technische Spezifikation TS01 «Grundausbildung Sicherheitsdienst» von der Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der Vergabestelle – erfüllt worden ist. Dabei wird zuerst geprüft, welche Anforderungen die Vergabe- stelle für die Erfüllung des TS01 aufgestellt hat (s. E. 6) und ob sie die dafür geforderten Nachweise verlangen durfte (s. E. 7). Danach wird eruiert, ob die Beschwerdeführerin diese Anforderungen erfüllt (s. E. 8) oder ob die Vergabestelle sie zurecht vom Verfahren ausgeschlossen hat (s. E. 9). 6. 6.1 Die Vergabestelle umschreibt die Anforderungen an die geforderte Leis- tung, insbesondere deren technische Spezifikationen nach Art. 30 BöB, so
B-2719/2022 Seite 14 ausführlich und klar wie nötig (vgl. Art. 7 der Verordnung über das öffentli- che Beschaffungswesen [VöB] vom 12. Februar 2020; BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.2). Die Ausschreibungsunterlagen müssen alle Informationen ent- halten, welche die Anbieter benötigen, um korrekte Angebote einreichen zu können. Sie müssen widerspruchsfrei und unmissverständlich formuliert sein. Von erheblicher Bedeutung ist die eindeutige, vollständig und ausrei- chend detaillierte Leistungsbeschreibung (Produktanforderung). Der Leis- tungsbeschrieb (Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes) enthält alle notwendigen Anforderungen an den Leistungsgegenstand und bildet zusammen mit den technischen Spezifikationen (Formulierung der De- tailanforderungen) das Kernstück der Ausschreibung. Die technischen Spezifikationen definieren die Anforderungen an ein Material, ein Erzeug- nis oder eine Lieferung (Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.5.1.2; TRÜEB/CLAUSEN, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], OFK- Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 30 BöB N. 1 f.). 6.2 6.2.1 Vorliegend mussten die Anbieterinnen gemäss Anhang 1 des Pflich- tenhefts für das TS01 «Grundausbildung Sicherheitsdienst» die folgende Anforderung erfüllen (Zitat): Alle für den Einsatz vorgesehenen Mitarbeiter müssen eine Grundausbildung Sicherheitsdienst absolviert haben. Tous les collaborateurs que le soumissionnaire prévoit d’engager pour l’exé- cution du mandat doivent avoir achevé une formation de base dans la sécurité. Der Nachweis musste für diese technische Spezifikation wie folgt erbracht werden (Zitat): Der Anbieter weist die Erfüllung nach, indem er für die zum Einsatz vorgese- hene Mitarbeitende (recte: vorgesehenen Mitarbeitenden) schriftliche Bestäti- gungen, Zeugnisse oder Zertifikate (Basisausbildung gemäss Standard VSSU) einreicht, woraus die Qualifizierung ersichtlich wird. Attestations ou certificats écrits (formation de base conforme à la norme de l’AESS) indiquant clairement la qualification. 6.2.2 Die Vergabestelle hat hinreichend klar formuliert, dass sie für die ein- zusetzenden Personen eine abgeschlossene Grundausbildung Sicher- heitsdienst voraussetze. Etwas Anderes behauptet auch die Beschwerde- führerin nicht. Eindeutig und unbestritten ist weiter, dass die Anbieterinnen
B-2719/2022 Seite 15 dafür entweder Bestätigungen, Zeugnisse oder Zertifikate beilegen muss- ten, die diese Ausbildung und die Qualifizierung belegen. Jedoch ist auf- grund der Ausschreibungsunterlagen nicht klar, welche Bedeutung der Klammerbemerkung «Basisausbildung gemäss Standard VSSU» beige- messen werden muss. 6.2.3 Die Vergabestelle präzisierte jedoch das TS01 in der Angebotsberei- nigung insofern, als sie feststellte, dass in der Dokumentation der Be- schwerdeführerin kein Nachweis für die «Einhaltung der VSSU-Standards für die Grundausbildung» zu finden sei. Sie forderte die Beschwerdeführe- rin deshalb mit Schreiben vom 19. April 2022 zu Folgendem auf (Zitat): Wir bitten Sie, uns die Dokumentation mit Hinweis auf die Einhaltung der VSSU-Standards zurückzusenden. 6.2.4 Damit hat die Vergabestelle verdeutlicht, dass sie eine Grundausbil- dung voraussetzt, die die «VSSU-Standards» einhält, und sie dafür einen Nachweis in der Dokumentation verlangt. Dass die Vergabestelle damit in unzulässiger Weise eine strengere Vorgabe an das TS01 aufgestellt habe, wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Die Vergabestelle ist zwar grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen ge- bunden. Eine Angebotsbereinigung kann aber stattfinden, wenn erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder objektiv vergleichbar gemacht werden können (vgl. Art. 39 Abs. 2 Bst. a BöB). Eine Angebots- bereinigung soll auch dann erlaubt sein, wenn die Vorgaben der Vergabe- stelle in der Ausschreibung unklar oder missverständlich waren (BRUNO GYGI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht [nach- folgend: Handkommentar], 2020, Art. 39 BöB N. 10). Dies gilt jedenfalls so- lange, als die Vergabestelle das Transparenz- und Gleichbehandlungsge- bot nicht verletzt, indem sie unter anderem allen Anbieterinnen, deren An- gebot vernünftigerweise für den Zuschlag in Frage kommen könnte, eine Bereinigung des Angebots ermöglichen soll (vgl. GYGI, a.a.O, Art. 39 BöB N. 11). Vorliegend bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Vergabestelle das TS01 in vergaberechtswidriger Weise nachträglich ge- ändert hat. 6.3 Auch im Rahmen der Angebotsbereinigung hat die Vergabestelle aber nicht erläutert, was sie unter «VSSU-Standards» versteht. Deshalb wird nachfolgend ausgelegt, was die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der An- gebotsbereinigung darunter verstehen durfte.
B-2719/2022 Seite 16 6.3.1 Dabei sind die in der Ausschreibung formulierten Beurteilungskrite- rien so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Wil- len der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141 II 14 E. 7.1; Urteil des BVGer B-2675/2012 vom 21. Oktober 2020 E. 4.6.4 m.w.H.). 6.3.2 Der VSSU und die Gewerkschaft Unia haben einen Gesamtarbeits- vertrag für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen (nachfol- gend: GAV) abgeschlossen. Dieser wurde vom Bundesrat für allgemein- verbindlich erklärt (BBL 2014 4851). Artikel 10 dieses GAV bezieht sich auf die Basisausbildung. Es wird im ersten Absatz eine Mindestdauer von 20 Stunden vorgeschrieben. Gemäss viertem Absatz müssen die Mitarbei- tenden, die einen eidgenössischen Fachausweis der Sicherheitsdienstleis- tungsbranche vorweisen können, die Grundausbildung nicht absolvieren. Der letzte Absatz sieht schliesslich vor, dass die Ausbildung in einem Aus- bildungsreglement geregelt werden müsse. Aus dem GAV ist hingegen nicht ersichtlich, welche Inhalte in der Basisausbildung behandelt werden müssen. Der VSSU publiziert auf seiner Webseite dazu Empfehlungen (VSSU, Basisausbildungsempfehlungen des GAV, <https://www.vssu.org- /de/gesamtarbeitsvertrag/>, abgerufen am 01.11.2022). Gemäss dieser Empfehlung soll die minimale Basisausbildung die Themen Sozialkompe- tenz, Rechtskunde, Erste Hilfe, Branchenkunde, Arbeitssicherheit und Ei- genschutz sowie Gesamtarbeitsvertrag umfassen. Für jedes dieser The- mengebiete werden jeweils die empfohlenen Inhalte, Besonderheiten, Handlungskompetenzen und Lernziele angegeben. 6.3.3 Unter Standard wird gemäss Duden unter anderem das Normalmass, die Durchschnittsbeschaffenheit oder die Richtschnur verstanden (Duden, Das Fremdwörterbuch, 11. Aufl. 2015). Auch wenn die Vergabestelle die Formulierung «Standard» statt der vom VSSU gewählten Formulierung «Empfehlung» gewählt hat, mussten die Anbieterinnen davon ausgehen, dass damit die inhaltlichen Empfehlungen des Branchenverbandes VSSU gemeint sind, die sich zu den Ausbildungsinhalten, Besonderheiten, Hand- lungskompetenzen und Lernzielen äussern. Andere Standards des VSSU in Bezug auf die Grundausbildung existieren, soweit ersichtlich, nicht und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. 6.3.4 Der Zweck des TS01 besteht darin, dass nur qualifizierte Personen bei der Vergabestelle Sicherheits- und Empfangsdienste erbringen wer-
B-2719/2022 Seite 17 den. Die verlangten Nachweise sollen die tatsächlich absolvierten Ausbil- dungen der Mitarbeitenden belegen und dokumentieren. Bei objektiver Be- trachtung ist vor diesem Hintergrund eindeutig, dass die Inhalte – und nicht die Dauer – der Ausbildung dafür von Bedeutung sind. Die Vergabestelle hat dies auch unterstrichen, indem sie Nachweise verlangt hat, aus wel- chen die Qualifizierung ersichtlich ist. Bei der Grundausbildung Sicher- heitsdienst, die oftmals eine unternehmensinterne Ausbildung darstellt, wäre es ansonsten gar nicht möglich, die Ausbildung der einzelnen Perso- nen nachvollziehen zu können. 6.4 Das TS01 ist im Ergebnis dahingehend auszulegen, dass die Anbiete- rinnen in der Dokumentation einen Nachweis beilegen mussten, der auf- zeigt, dass die Inhalte der Basisausbildung der vorgeschlagenen Mitarbei- tenden mit dem Standard bzw. Empfehlung des VSSU übereinstimmen. 7. Mit ihrer ersten Rüge macht die Beschwerdeführerin geltend, dass dieser Nachweis von den Anbieterinnen gar nicht erbracht werden könne, weil ein solcher nicht existiere. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass der Direktor des VSSU auf Nachfrage der Beschwerdeführerin bestätigt habe, dass der VSSU keine Bescheinigung für die Einhaltung der VSSU-Standards bei der Grundausbildung ausstelle. Auch im Handbuch des VSSU sei festgehalten, dass bereits eine Mitgliedschaft beim VSSU die Einhaltung von Standards im Bereich Aus- und Weiterbildung garantiere. Die Beschwerdeführerin könne sich daher auch nicht erklären, welche Nachweise die anderen An- bieterinnen für das TS01 eingereicht hätten. Die Vergabestelle lässt den Vorwurf, sie habe für das TS01 inexistente Nachweise gefordert, nicht gelten, denn schliesslich hätten ihrer Ansicht nach zwei der Anbieterinnen diesen Nachweis erbringen können. 7.2 Es steht der öffentlichen Vergabebehörde zu, frei darüber zu bestim- men, was sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie bezüglich Qualität und Anfertigung stellt, was also im einzelnen Gegenstand und In- halt der Submission bildet (Urteil des BVGer B-4387/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.2 m.H.; Zwischenentscheid des BVGer B‑822/2010 vom 10. März 2010 E. 4.2). Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Vergabekriterien verfügt die Vergabebehörde über einen breiten Ermes-
B-2719/2022 Seite 18 sensspielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nur unter quali- fizierten Voraussetzungen eingreift. Dies gilt namentlich für die Festlegung der gerügten technischen Spezifikationen (vgl. Urteil des BVGer B‑1570/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2; Zwischenentscheid B‑822/2010 E. 4.2 f. m.w.H.) und entspricht dem spezialgesetzlichen Ausschluss der Ermessenskontrolle gemäss Art. 56 BöB (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEI- NER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1286 i.V.m. Rz. 1388). Die Lehre spricht insoweit von trotz Vergaberecht «gesi- cherten Handlungsspielräumen» (vgl. BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.3). Vergabe- behörden dürfen technische Spezifikationen im Regelfall aber trotzdem nicht derart eng umschreiben, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur ein einzelner Anbieter bzw. nur wenige Anbieter für die Zuschlagsertei- lung in Frage kommen (Urteile des BVGer B-2709/2019 vom 25. Novem- ber 2019 E. 3.1.2 und B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 2.5.3 m.w.H.; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 409). 7.3 7.3.1 Die Vergabestelle hat für die ausgeschriebenen Sicherheits- und Empfangsdienste mit dem TS01 vorgeschrieben, dass die vorgeschlage- nen Mitarbeitenden über eine Basisausbildung im Sicherheitsdienst verfü- gen müssen. Als Nachweis dafür forderte sie im Pflichtenheft schriftliche Bestätigungen, Zeugnisse oder Zertifikate, aus welchen die Qualifizierung ersichtlich ist. Im Rahmen der Angebotsbereinigung machte die Vergabe- stelle die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie für das TS01 in der Dokumentation den Nachweis für die Einhaltung der VSSU-Stan- dards bei der Grundausbildung Sicherheitsdienst vermisse. 7.3.2 Die Vergabestelle hat jedoch keine detaillierten Anforderungen an diesen Nachweis gestellt. Sie hat unter anderem nicht gefordert, dass die Anbieterinnen eine vom VSSU ausgestellte Bestätigung beilegen müssten, wie das die Beschwerdeführerin sinngemäss behauptet. Da die Vergabe- stelle offengelassen hat, wie ein solcher Nachweis erfolgen kann, kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte inexistente Nachweise gefor- dert. Es sind auch keine Indizien ersichtlich, dass sie das TS01 zu eng umschrieben hätte, sodass nur einzelne oder wenige Anbieterinnen für den Zuschlag in Frage gekommen wären. Dass die Vergabestelle für die Beur- teilung der Qualifizierung auf die Standards bzw. Empfehlungen des VSSU abstellt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Empfehlungen des VSSU halten die Themen und Inhalte der minimalen Basisausbildung für operativ tätige Mitarbeitende im Sicherheitsdienstleistungsbereich fest
B-2719/2022 Seite 19 (vgl. VSSU, https://www.vssu.org/de/manuels/, abgerufen am 22.11.2022). Weiter setzt sich der VSSU gemäss eigenen Angaben für eine branchenkonforme Ausbildung ein (VSSU, <https://www.vssu.org/de/a- ess/>, abgerufen am 22.11.2022). Angesichts dessen ist es nachvollzieh- bar, dass sich die Vergabestelle auf seine Empfehlungen stützt, um einer- seits den Einsatz von qualifizierten Personen sicherzustellen und anderer- seits die Angebote vergleichbar zu machen. 7.3.3 Der Vergabestelle ist zudem zuzustimmen, dass die Anbieterinnen, deren Angebote von der Vergabestelle bewertet worden sind, durch die dem Angebot beigelegten oder im Rahmen der Angebotsbereinigung nach- gereichten Dokumente aufzeigen konnten, wie ihre Grundausbildung auf- gebaut ist und welche Inhalte behandelt werden. Dies ermöglichte der Vergabestelle, die Grundausbildung der Anbieterinnen mit dem Standard bzw. der Empfehlung des VSSU zu vergleichen. 7.4 Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass die Vergabestelle nicht rechtswidrig handelte, indem sie für das TS01 einen Nachweis verlangte, aus dem ersichtlich ist, dass die Grundausbildung der Anbieterinnen für das vorgesehene Personal inhaltlich dem Standard bzw. der Empfehlung des VSSU entspricht. 8. Nachfolgend wird auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingegangen, in welcher sie sinngemäss vorbringt, diesen Nachweis für das TS01 erbracht und damit das TS01 erfüllt zu haben. 8.1 8.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass ihre Grund- ausbildung bereits deshalb den Standards des VSSU entspreche, weil sie Mitglied des VSSU sei. Die Vergabestelle habe darüber hinaus nicht be- gründet, wieso die Grundausbildung der Beschwerdeführerin den Anforde- rungen nicht genüge. Weiter sei das Ausbildungszentrum der Beschwer- deführerin, in welchem die Basisausbildung stattfinde, eduQua-zertifiziert. Dieses Zertifikat habe die Beschwerdeführerin auch dem Angebot beige- legt. 8.1.2 Die Vergabestelle vertritt hingegen die Ansicht, dass die Beschwer- deführerin nicht nachgewiesen habe, dass sie bei der Grundausbildung für den Sicherheitsdienst die VSSU-Standards einhalte. Die Beschwerdefüh- rerin habe keine Beschreibung der Sicherheitsausbildung, sondern nur die
B-2719/2022 Seite 20 Diplome der Mitarbeitenden eingereicht, aus welchen nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang die darin aufgeführten allgemeinen Module mit der absolvierten Ausbildung stehen würden. Die Module in den Diplo- men würden auch nicht der Referenzausbildung entsprechen. Bloss aus der Mitgliedschaft beim VSSU oder aus dem Handbuch des VSSU, wel- ches die Beschwerdeführerin im Rahmen der Angebotsbereinigung beige- legt habe, habe die Vergabestelle bezüglich der Grundausbildung der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen nichts ableiten kön- nen. Die Vergabestelle habe daher weder das Ausbildungskonzept der Be- schwerdeführerin noch die Diplome für den Sicherheitsdienst überprüfen können. 8.2 Wie bereits bei der Formulierung der Beurteilungskriterien verfügt die Vergabestelle auch bei der Anwendung der Beurteilungskriterien über ei- nen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwer- deinstanzen – im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle – nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (vgl. Urteil des BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 m.w.H.; Urteil des BVGer B- 4467/2021 vom 15. Juni 2022 E. 3.3.4; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 557, Rz. 564 f. m.w.H.). 8.3 8.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit dem Angebot für die Mehrheit der vorgeschlagenen Mitarbeitenden «Diplome» ein, die von der Beschwerdeführerin selber ausgestellt worden sind. Mit dem Diplom wurde jeweils bestätigt, dass der genannte Mitarbeitende «die Basisausbildung gemäss den Vorgaben des Gesamtarbeitsvertrags für den Bereich der pri- vaten Sicherheitsdienstleistungen (Kursdauer 20 Stunden) besucht» hat. Die Themenschwerpunkte des Kurses waren jeweils: Betriebliche Abläufe und Strukturen, Rechtskunde, Fachkunde, Sanitätskunde AED/BLS, Ob- jektbezogene Ausbildung, Verkehrsdienst, RSG und Selbstverteidigung, Funkausbildung. Lediglich für einen Mitarbeiter reichte die Beschwerdefüh- rerin nur den eidgenössischen Fachausweis für «Fachmann für Sicherheit und Bewachung» ein. 8.3.2 Die von der Beschwerdeführerin beigelegten Diplome der vorge- schlagenen Mitarbeitenden enthalten zwar eine rudimentäre Aufzählung der Ausbildungsinhalte, doch der Vergabestelle ist zuzustimmen, dass aus dieser Aufzählung nicht ersichtlich ist, welche Inhalte die Basisausbildung
B-2719/2022 Seite 21 der vorgeschlagenen Mitarbeitenden genau umfasst. Die Beschwerdefüh- rerin hat zusammen mit der Offerte keine weiteren Dokumente – beispiels- weise ein Ausbildungskonzept – eingereicht, die aufzeigen würden, welche Ausbildungsinhalte, Besonderheiten, Handlungskompetenzen und Lern- ziele dieser Ausbildung zugrunde liegen. Es war der Vergabestelle daher anhand der eingereichten Nachweise nicht möglich, zu überprüfen, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Basisausbildung der vorgeschla- genen Mitarbeitenden und den Empfehlungen des VSSU besteht. Folglich konnte sie auch nicht feststellen, ob die vorgeschlagenen Mitarbeitenden für die Erbringung der Sicherheits- und Empfangsdienste hinreichend qua- lifiziert sind. 8.3.3 Die Vergabestelle gestattete der Beschwerdeführerin daher, wie be- reits schon erwähnt, eine Angebotsbereinigung. Eine solche ist unter an- derem dann möglich, wenn die Vergabestelle aufgrund der eingereichten Nachweise nicht feststellen kann, ob die Anbieterin die technischen Spezi- fikationen erfüllt (GYGI, a.a.O., Art. 39 BöB N. 17). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin fristgerecht weitere Nachweise ein. Bezüglich TS01 legte sie eine Mitgliedschaftsbestätigung beim VSSU sowie einen Auszug aus dem Handbuch des VSSU für die Auftragsvergabe für private Sicherheits- dienstleistungen bei. Weil die Beschwerdeführerin Mitglied beim VSSU sei, seien auch alle Verpflichtungen gemäss Statuten des VSSU, die ebenfalls die Basisausbildung beinhalten würden, erfüllt. Gemäss dem Handbuch werde die Mitgliedschaft beim VSSU als Garantie für die Einhaltung von Standards im Bereich Aus- und Weiterbildungen angesehen. Die Be- schwerdeführerin hat aber weiterhin kein Dokument beigelegt, welches die Ausbildungsinhalte, die auf den Diplomen aufgeführt sind, beschreiben würde. 8.3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der VSSU-Statuten (VSSU, Statuten des Ver- bandes Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen, Aus- gabe 2006, <https://www.vssu.org/wp-content/uploads/2019/07/Statuten- VSSU-D.pdf>, abgerufen am 14.11.2022) wird für die Mitgliedschaft unter anderem vorausgesetzt, dass das Unternehmen die Bedingungen des Ge- samtarbeitsvertrages erfüllen muss. Dem Aufnahmegesuch für aktive Mit- glieder des VSSU ist weiter zu entnehmen, dass das Unternehmen ein Ausbildungskonzept beilegen muss, in welchem auch die Basisausbildung geregelt ist (VSSU, Aufnahmegesuch für aktive Mitglieder, <https://www.vssu.org/wp-content/uploads/2022/01/X-150-de-2101-auf- nahme-aktiv.pdf>, abgerufen am 14.11.2022, S. 15). Vom VSSU wird, so-
B-2719/2022 Seite 22 weit ersichtlich, aber weder vorausgesetzt noch geprüft, ob das Unterneh- men, welches eine Mitgliedschaft anstrebt, die Empfehlungen des VSSU für die Basisausbildung übernommen hat. Beim TS01 wurde auch nicht vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmen selbst eine Basisausbildung anbietet, sondern dass die vorgeschlagenen Mitarbeiten- den über eine Basisausbildung, die den Empfehlungen des VSSU ent- spricht, verfügen. Wie die Vergabestelle deshalb zurecht festhält, lässt die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin beim VSSU keinen Schluss darüber zu, ob die Basisausbildung der einzusetzenden Mitarbeitenden inhaltlich mit den Empfehlungen des VSSU übereinstimmt. 8.3.5 Auch aus dem Handbuch des VSSU für die Auftragsvergabe für pri- vate Sicherheitsdienstleistungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. Der Auszug, den die Beschwerdeführerin beigelegt hat, schlägt lediglich Kriterien vor, die Vergabestellen für die Bewertung der Angebote heranziehen können. Welche Kriterien die Vergabestelle schlussendlich für ihre Vergabe aufstellen und welche Nachweise sie dafür verlangen will, kann sie hingegen im Rahmen einer rechtmässigen Ermes- sensausübung selber bestimmen. 8.3.6 Im Übrigen zielt das Argument der Beschwerdeführerin, ihr Ausbil- dungszentrum sei eduQua-zertifiziert, ins Leere. Denn, wie sich in E. 6 ge- zeigt hat, ist für die Grundausbildung nicht eine eduQua-Zertifizierung vor- geschrieben, sondern ein Nachweis, inwiefern die Grundausbildung der vorgeschlagenen Mitarbeitenden den Standards des VSSU entspricht. 8.3.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren keine Argumente oder Nachweise eingebracht hat, die dokumentieren und belegen, dass die von ihr vorgeschlagenen Mitar- beitenden eine Basisausbildung abgeschlossen haben, die den VSSU- Standards genügt. Ihre Ausführungen beschränkten sich vielmehr darauf, zu behaupten, dass ein solcher Nachweis gar nicht möglich sei, obwohl die Vergabestelle im schriftlichen Debriefing und vor allem in der Vernehmlas- sung dargelegt hat, wie ein solcher Nachweis hätte erbracht werden kön- nen. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin we- der einen Nachweis vorgelegt hat, dass die von ihr vorgeschlagenen Per- sonen eine Basisausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich mit den Empfehlungen des VSSU übereinstimmt, noch hat sie eine Dokumentation über ihre Basisausbildung eingereicht, die es der Vergabestelle ermöglicht
B-2719/2022 Seite 23 hätte, die Basisausbildung hinsichtlich Ausbildungsinhalten, Besonderhei- ten, Handlungskompetenzen und Lernzielen mit den Empfehlungen des VSSU zu vergleichen. Die Vergabestelle verletzt den ihr zustehenden Er- messensspielraum aufgrund des soeben Ausgeführten deshalb nicht, wenn sie feststellt, dass die Beschwerdeführerin das TS01 nicht erfüllt hat. 9. Schlussendlich ist nachfolgend noch zu prüfen, ob die Vergabestelle die Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung des TS01 zurecht vom Verfah- ren ausgeschlossen hat. 9.1 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, dass die von der Vergabe- stelle vorgebrachte Begründung für den Ausschluss der Beschwerdeführe- rin vom Vergabeverfahren wegen der Nichterfüllung der technischen Spe- zifikation TS01 «Grundausbildung Sicherheitsdienst» gegen das «Submis- sions- und Branchenrecht» verstosse. Die Vergabestelle hält dem entgegen, dass sie das TS01 klar als zwin- gende Anforderung formuliert habe und daher eine Nichterfüllung zu einem Ausschluss führen muss. Ohne die entsprechenden Nachweise habe sie die Angebote nicht auf einer objektiven und gemeinsamen Grundlage ver- gleichen können. 9.2 9.2.1 Die Auftraggeberin kann einen Anbieter, der die geforderten Kriterien nicht erfüllt, vom Verfahren ausschliessen (vgl. Art. 44 Bst. a BöB; LAURA LOCHER, Handkommentar, Art. 44 BöB N. 12). Der Ausschluss kann durch gesonderte Verfügung, aber auch bloss implizit durch Zuschlagserteilung an einen anderen Submittenten erfolgen (Urteil des BVGer B-5266/2020 vom 25. August 2021 E. 6.3; vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 449). 9.2.2 Produktanforderungen sind – soweit sich aus der Ausschreibung nichts Anderes ergibt – absolute Kriterien. Die Nichterfüllung führt unab- hängig vom Vergleich mit den anderen Angeboten zur Nichtberücksichti- gung des Angebots (BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.2; Urteil B-2709/2019 E. 3.1.1; TRÜEB/CLAUSEN, a.a.O., Art. 30 BöB N. 2). 9.2.3 Auf einen Ausschluss kann jedoch verzichtet werden, wenn sich die- ser als unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch erweist (Urteile des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3; 2C_665/2015 vom
B-2719/2022 Seite 24 26. Januar 2016 E. 1.3.3). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt ein überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufge- stellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe hand- habt (vgl. dazu grundlegend BGE 132 I 249 E. 5). Das Bundesverwaltungs- gericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ab, dass in vergaberechtlichen Verfahren dem Anbieter in bestimmten Fällen Gelegen- heit zu geben ist, den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben. In die- sem Sinne kann der Ausschluss namentlich als unverhältnismässig er- scheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungs- verhältnis der Offerte auswirkt (BVGE 2007/13 E. 3.3 m.w.H.; Urteile des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.2 und B-985/2015 vom 25. März 2015 E. 5.3.3; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 447 f.). 9.2.4 Die Praxis unterscheidet bei unvollständigen oder nicht den Anforde- rungen entsprechenden Offerten drei Kategorien (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-2431/2020 vom 7. September 2020 E. 2.3): Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehand- lungsgebots in die Bewertung einbeziehen kann, also ausschliessen muss. Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständigkeit wesent- liche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (BVGE 2007/13 E. 6.2 m.w.H.). Ein wesentlicher Form- fehler liegt vor, wenn das Angebot mehr als nur untergeordnete Regeln der Ausschreibung beziehungsweise der Ausschreibungsunterlagen über den Beschaffungsgegenstand nicht oder ungenügend erfüllt (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.1). Eine zweite Kategorie von Offerten ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vergabestelle sie durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2; CHRIS- TOPH JÄGER, 14. Kapitel Öffentliches Beschaffungsrecht, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 234). Die dritte Kategorie lässt sich schliesslich so umschreiben, dass die Män- gel des Angebots derart geringfügig sind, dass der Zweck, den die in Frage stehende (Form-)Vorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird, so dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit vom Ausschluss der
B-2719/2022 Seite 25 Offerte abgesehen werden darf und soll (vgl. BGE 141 II 353 E. 8.2.2; Ur- teile des BGer 2C_257/2016 vom 16. September 2016 E. 3.3.1; 2C_782/2012 vom 10. Januar 2013 E. 2.3; 2D_49/2011 vom 25. Septem- ber 2012 E. 5.8; 2C_197/2010 vom 30. April 2010 E. 6.4; 2P.176/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.4). 9.3 9.3.1 Im Pflichtenheft legte die Vergabestelle – wie vorne erwähnt – dar, dass die zwingenden Anforderungen, u.a. die technischen Spezifikationen, «vollständig und ohne Einschränkung und Modifikation mit der Unterbrei- tung des Angebotes erfüllt und nachgewiesen werden, ansonsten [werde] nicht auf das Angebot eingegangen.» Der im Pflichtenheft als Anhang bei- gefügte Anforderungskatalog stellte sodann erneut klar, dass die techni- schen Spezifikationen zwingende Anforderungen darstellen. In der schrift- lichen Angebotsbereinigung wies die Vergabestelle die Beschwerdeführe- rin darauf hin, dass Angebote, die die technischen Spezifikationen nicht vollständig erfüllen, nicht für den Zuschlag in Frage kommen. Sie hielt ebenfalls fest, dass für eine vollständige Erfüllung auch die Beilage sämtli- cher Ausführungen und Unterlagen notwendig sei. Weil unter anderem das TS01 von der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Nachweise noch nicht als vollständig beurteilt werden könne, wurde ihr die Möglichkeit zur Nachreichung der Unterlagen gewährt. Die Vergabestelle hat die Be- schwerdeführerin damit hinreichend darauf aufmerksam gemacht, dass eine nicht vollständige Erfüllung des TS01 zu einer Nichtbewertung des Angebots führt. 9.3.2 Wie bereits in E. 8 erläutert, hat die Beschwerdeführerin die techni- sche Spezifikation TS01 aufgrund des fehlenden Nachweises über die Ein- haltung der VSSU-Empfehlungen in der Ausbildung der vorgeschlagenen Personen nicht erfüllt. Es war der Vergabestelle auch nach der Angebots- bereinigung anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Doku- mente nicht in genügendem Masse möglich, die Grundausbildung der vor- geschlagenen Personen mit den Empfehlungen des VSSU zu vergleichen. Da die Vergabestelle aufgrund der verlangten Nachweise den ausschliess- lichen Einsatz von qualifiziertem Personal sicherstellen wollte, ist der Man- gel als wesentlich zu qualifizieren. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht überspitzt formalistisch, dass die Vergabestelle keine zweite Angebots- bereinigung durchgeführt hat (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B- 2955/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 5.8). Inwiefern die Vergabestelle ihren Ermessenspielraum in rechtswidriger Weise überschritten haben soll, ist
B-2719/2022 Seite 26 nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substan- tiiert begründet. 9.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe sie rechts- widrig aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, erweist sich folglich ebenfalls als unbegründet. Eine Prüfung des Schadenersatzbegehrens er- übrigt sich deshalb. 10. In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr volle Ein- sicht in die Akten der Vergabestelle zu gewähren. Insbesondere seien ihr sämtliche Dokumente zukommen zu lassen, welche Aufschluss darüber geben würden, wie die Mitbewerberinnen das TS01 erfüllt hätten. 10.1 Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 57 Abs. 2 BöB im Beschwer- deverfahren auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem entgegenstehen. 10.1.1 Für die Frage, welche Verfahrensakten als entscheidrelevant zu qualifizieren sind, kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts zum alten Recht verwiesen werden (MICHA BÜHLER, Handkom- mentar, Art. 57 BöB N. 18). So ist etwa entschieden worden, dass nur in die für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage relevanten Akten Einsicht gewährt wird, solange der Prozess auf dieses Thema beschränkt ist. In gleicher Weise hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anfech- tung eines Ausschlusses wegen unvollständiger Offerte festgehalten, dass diejenigen Akten, welche nur in Bezug auf die Bewertung der Offerten im Rahmen eines Zuschlags relevant wären, im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit des Ausschlusses nicht Gegenstand der Akteneinsicht sind (Zwischenentscheid des B-1774/2006 vom 13. März 2007, auszugs- weise publiziert als BVGE 2007/13, nicht veröffentlichte E. 7.2). 10.1.2 Auch in Bezug auf die Frage, welche Vergabeakten aufgrund über- wiegenden entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen von der Einsichtnahme auszunehmen sind, ist auf die ständige Rechtspre- chung zum alten Recht zu verweisen (vgl. BÜHLER, a.a.O., Art. 57 N. 25). Im Rechtsmittelverfahren in Vergabesachen besteht ohne Zustimmung der Betroffenen insbesondere kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten, da das in anderen Bereichen übliche allgemeine Ak-
B-2719/2022 Seite 27 teneinsichtsrecht gegenüber dem Interesse der Anbieter an der vertrauli- chen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie des in den Offertun- terlagen zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-hows zu- rückzutreten hat (BGE 139 II 489 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 3.1 und 2P.274/1999 vom 2. März 2000 E. 2c; Urteil des BVGer B-4704/2021 vom 18. Mai 2022 E. 7.1; Zwi- schenentscheid des BVGer B-3803/2010 vom 23. Juni 2010 E. 7.2 m.w.H.; BÜHLER, a.a.O., Art. 57 BöB N. 17 und 26 f.). 10.2 10.2.1 Die Frage, ob das Angebot der Beschwerdeführerin den Vorgaben der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen entspricht, ist pri- mär allein aufgrund der Ausschreibung, der Ausschreibungsunterlagen und der Offerte der Beschwerdeführerin zu beantworten, was vorliegend auch geschehen ist und möglich war. Über diese Akten verfügte die Beschwer- deführerin bereits. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus auch kei- nen Antrag gestellt, dass eine der Mitbewerberinnen aufgrund mangelnder Erfüllung des TS01 hätte ausgeschlossen werden müssen, weshalb ihr be- reits deshalb aufgrund mangelnder Relevanz keine weitere Einsicht in die Angebote ihrer Mitbewerberinnen zu geben ist. 10.2.2 Abgesehen davon wurde dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwer- deführerin am 15. August 2022 bereits mehrheitlich entsprochen, da sie Einsicht in die für sie bestimmte (teilweise geschwärzte) Version der Ver- fahrensakten erhielt. In diesen Verfahrensakten befanden sich auch die teils abgedeckten Nachweise, die die Beschwerdegegnerin und die zweit- platzierte Anbieterin für die Erfüllung des TS01 eingereicht haben. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Unterlagen die Beschwerdeführerin ein- sehen will oder ob sich ihr Begehren auf die nicht geschwärzte Version der Akten bezieht. Im letzteren Fall wäre eine weitergehende Einsicht in die Konkurrenzofferten auch wegen überwiegenden privaten Interessen der anderen Anbieterinnen abzulehnen. 10.3 Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin ist deshalb, so- weit es durch die bis die anhin gewährte Akteneinsicht nicht ohnehin ge- genstandslos geworden ist, abzuweisen. 11. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
B-2719/2022 Seite 28 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.1 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermö- gensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streit- wertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Be- trag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 12.2 Ausgangsgemäss hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die (im vorliegenden Verfahren ohnehin ebenfalls nicht anwaltlich vertretene) Vergabestelle ist als verfügende Bundesbe- hörde im Sinn von Art. 7 Abs. 3 VGKE nicht entschädigungsberechtigt und hat auch keine Entschädigung beantragt (ELISABETH LANG, Handkommen- tar, Art. 55 BöB N. 32; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1443 m.w.H.). Ebenfalls keine Entschädigung wurde von der Beschwerdegeg- nerin beantragt, die im vorliegenden Verfahren ihre Parteirechte nicht aktiv wahrgenommen hat.
B-2719/2022 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird die- ser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Seraina Gut
B-2719/2022 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. Dezember 2022
B-2719/2022 Seite 31 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 234069; Gerichtsur- kunde)