Abt ei l un g II B-27 0 3 /2 01 0 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 0 Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail. X._______, vertreten durch Dr. Peter Honegger und lic.iur. Daniel Eisele, Rechtsanwälte, Niederer Kraft & Frey, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Ausstand. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
B- 27 03 /2 0 1 0 Sachverhalt: A. Die Vorinstanz führt eine Untersuchung wegen möglicher Melde- pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem namhaften Be- teiligungsaufbau an Y. In diesem Zusammenhang eröffnete sie ein Verfahren gegen den Investor Prof. Dr. A. In einem zweiten Verfahren prüft die Vorinstanz, ob die Beschwerdeführerin den Beteiligungsauf- bau von Prof. A. in unzulässiger Weise unterstützt hat, indem Y.-Pakete bei der U. (Herr B.) und der V. Versicherung (Herr C.), bei Herrn D. und bei anderen Investoren "parkiert" und "abgerufen" worden sind. Mit Schreiben vom 12. März 2010 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Honegger und lic. iur Daniel Eisele, an die Vorinstanz und beantragte den Ausstand der drei Mitarbeiter der Vorinstanz, K., L. und M. Sie machte im Wesentlichen geltend, die von ihr angerufenen Zeugen seien erst zu einer Anhörung eingeladen worden, nachdem sie eine Rechtsverweigerungs- beschwerde eingereicht und das Bundesverwaltungsgericht die Vor- instanz aufgefordert habe, zur Verweigerung der Zeugeneinvernahme Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz habe zudem nur belastende, nicht jedoch entlastende Elemente in ihre Zusammenfassung des Sachver- halts vom 4. Februar 2010 aufgenommen, sie habe das Aktenein- sichtsrecht verletzt, die ausführlichen Stellungnahmen der Be- schwerdeführerin nicht beachtet sowie in der Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht in einem kardinalen Punkt irreführende Angaben gemacht. Des Weitern habe die Vorinstanz ein Gesuch um Bewilligung als Vermögensverwalter seitens der X. Asset Management AG von der Bedingung abhängig gemacht, dass F. und G. als Folge der Y.-Untersuchung ihr Verwaltungsratsmandat bei der X. Asset Management AG abgäben bzw. ruhen liessen. Aufgrund all dieser Vorkommnisse bestehe der schwerwiegende Verdacht, dass die ge- nannten Mitarbeiter der Vorinstanz voreingenommen bzw. befangen seien. Am 22. März 2010 wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren ab. Sie hielt fest, die von der Beschwerdeführerin angebrachten Vorbehalte gegen drei Mitarbeiter erschöpften sich in Kritik an der Verfahrens- führung und an der Ermittlung des Sachverhalts. Die Führung eines erstinstanzlichen Verfahrens resp. die Beteiligung und Mitwirkung Se ite 2
B- 27 03 /2 0 1 0 dabei sei jedoch gerade der Primärauftrag der FINMA, damit diese ihre gesetzlich festgelegte Aufgabe, nämlich die Aufsicht über den Finanzmarkt, wahrnehmen könne. Ausstandsgründe seien personen- spezifisch in der Weise darzulegen, dass mindestens glaubhaft werde, inwiefern die betroffenen Personen objektiv den Eindruck erweckten, sie seien befangen. Die Art und Weise der Verfahrensführung könne diesen Eindruck aber nicht vermitteln. Denn müsste davon aus- gegangen werden, dass die Verfahrensführung einen Ausstandsgrund schaffen könnte, würde eine beförderliche Verfahrensführung gänzlich verunmöglicht bzw. jedes verwaltungsmässige Handeln behindert. B. Am 19. April 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Ver- fügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es seien die Mitarbeiter der Vor- instanz, K und M., zu verpflichten, im Verfahren in den Ausstand zu treten (L. ist inzwischen nicht mehr bei der Vorinstanz tätig). In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es seien die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts im Fall B-936/2010 (bzgl. Rechtsver- weigerungsbeschwerde) für das Verfahren beizuziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Das Ausstandsbegehren stützt sich unter anderem auf zwei Privatgut- achten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Untersuchung der Vor- instanz sei es zu einer aussergewöhnlichen Häufung von Verfahrens- fehlern gekommen. Diese Verfahrensfehler liessen schwerwiegende Bedenken aufkommen, dass die Untersuchung nicht mehr offen, sondern vorausbestimmt sei. K. habe sich bereits im November 2009 in einem Telefongespräch dahingehend geäussert, dass die "Facts auf dem Tisch" lägen, obwohl wichtige Zeugen (von der Beschwerde- führerin als "Kronzeugen" bezeichnet) noch gar nicht angehört worden seien. M. habe im Februar 2010 den Entwurf des relevanten Sachver- halts erstellt, obwohl die beantragte Zeugeneinvernahme immer noch nicht stattgefunden habe. Die Zeugen seien erst unter Druck der vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobenen Rechtsverweigerungs- beschwerde ab Mitte März 2010 einvernommen worden. Die ge- nannten Mitarbeiter der Vorinstanz befänden sich, nachdem die "Kronzeugen" ausgesagt hätten, in einem Konflikt: Wenn sie den Sachverhalt aufgrund der Zeugenaussagen von Grund auf neu Se ite 3
B- 27 03 /2 0 1 0 schrieben, desavouierten sie ihr bisheriges Vorgehen bzw. die damit verbundenen exorbitanten Kosten. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass die Aussagen der "Kronzeugen" kaum oder gar keinen Eingang in den Endentscheid der Vorinstanz fänden. Indem die Mitarbeiter der Vorinstanz auf mehrfaches Beweisanerbieten der Beschwerdeführerin nicht zeitgerecht reagiert hätten, sei dieser der Eindruck vermittelt worden, nicht gehört und nicht ernst genommen zu werden. Der Um- stand, dass der Sachverhalt am 4. Februar 2010 im Entwurf bereits erstellt und den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet worden sei, erwecke die Besorgnis, dass die Vorinstanz weitere Beweis- erhebungen für überflüssig halte. Die unvollständigen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor dem Bundesverwaltungs- gericht im Fall B-936/2010 deuteten zudem auf mangelnde Objektivität und fehlende Distanz hin. Auch in der unverhältnismässigen Haus- durchsuchung der Bank am 10. Juni 2009, in der Kaschierung der Einflussnahme der Vorinstanz auf den Schlussbericht des Unter- suchungsbeauftragten und im Missachten von entlastenden Aussagen der Zeugen seien gravierende Verfahrensmängel zu erblicken, welche in ihrer Gesamtheit den Anschein einer Befangenheit begründeten. C. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2010 ersuchte das Bundesver- waltungsgericht die Vorinstanz unter anderem vorsorglich, Prozess- handlungen in dem gegenwärtig von ihr geführten, gegen die Be- schwerdeführerin gerichteten finanzmarktrechtlichen Aufsichts- verfahren nach Möglichkeit nicht durch diejenigen Personen vor- nehmen zu lassen, gegen welche sich das streitbezogene Aus- standsbegehren richtet. D. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2010 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Sie hält an den Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung fest und betont, dass die Verfahrensführung allein Sache der untersuchenden Behörde sei und die Parteirechte der Beschwerde- führerin stets beachtet worden seien. Es gehe nicht an, dass die Parteien der FINMA vorschrieben, welche Massnahmen sie im laufenden Verfahren zu treffen, welche Zeugen oder Auskunfts- personen sie in welchem Zeitpunkt einzuvernehmen oder wie sie ihren provisorischen Sachverhalt zu präsentieren habe. Ein solches Diktat Se ite 4
B- 27 03 /2 0 1 0 würde die Erfüllung der Aufgaben der FINMA verunmöglichen. Die aufgeblähten und extensiven angeblichen Mängel des Verfahrens vermöchten keinen objektiven Anschein einer Befangenheit zu be- gründen. Weder aus der gerügten, angeblich unsachgemässen und unvollständigen Aktenführung und dem nicht substantiierten Vorwurf, keine Akteneinsicht erhalten zu haben und nicht umfassend angehört worden zu sein, noch aufgrund einzelner, nicht bewiesener Äusserungen könne auf eine Befangenheit geschlossen werden. K. habe sich zu keinem Zeitpunkt in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Form geäussert. Der Sachverhalt vom 4. Februar 2010 sei nicht abschliessend erstellt, sondern umreisse den sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aus den Akten ergebenden Sachver- halt chronologisch. Die Vorinstanz äussere sich darin auch nicht in rechtlicher Hinsicht zur Sache. Die Kritik der Beschwerdeführerin richte sich allein gegen die Verfahrensführung der FINMA und angeb- liche Versäumnisse derselben im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Diese Kritik vermöge jedoch keine Aus- standsgründe zu schaffen. E. Am 27. Mai 2010 gab die Beschwerdeführerin das Protokoll der Ein- vernahme eines "Kronzeugen" sowie ein ergänzendes Kurzgutachten zu den Akten und führte aus, die Vorinstanz bzw. deren Mitarbeiter, K. und M., hätten der gerichtlichen Aufforderung vom 22. April 2010, Ziffer 6, wonach sie im Aufsichtsverfahren nach Möglichkeit keine Prozesshandlungen vornehmen sollten, keine Beachtung geschenkt und an der Einvernahme der "Kronzeugen" teilgenommen. Dieses Verhalten stelle eine ausstandsrelevante Missachtung einer gericht- lichen Anordnung dar. Des Weitern habe K. im Verlauf der Einver- nahme erklärt, er kenne die Akten nicht, was erhebliche Zweifel daran aufkommen lasse, ob die Befragung mit der nötigen Sorgfalt vor- bereitet worden sei. Dadurch werde bei den Verfahrensbetroffenen der bereits bestehende Eindruck verstärkt, dass sie von den Vertretern der Vorinstanz nicht ernst genommen würden. Sollte das Bundesver- waltungsgericht den Anschein der Befangenheit bejahen, beantrage die Beschwerdeführerin unter anderem, dass der Verfahrensabschnitt "Erstellung des Sachverhalts" von unbefangenen Mitarbeitern neu ver- fasst werde. Se ite 5
B- 27 03 /2 0 1 0 Die Vorinstanz nahm am 11. Juni 2010 Stellung zu diesen Aus- führungen. Sie macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe ihr nicht verboten, Personen einzusetzen, welche vom Ausstands- begehren betroffen seien. Im Zeitpunkt des Empfangs der Zwischen- verfügung habe keine Möglichkeit bestanden, einen Wechsel in der Besetzung für die am nächsten Tag stattfindende Einvernahme vorzu- nehmen. In die übrigen Einvernahmen sei sodann nur noch M. in- volviert gewesen, womit dem gerichtlichen Ersuchen im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen worden sei. Im Übrigen gebe die Be- schwerdeführerin die Situation bezüglich der angeblich belastenden Äusserung von K. ausserhalb jedes Kontexts wieder. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 22. März 2010 stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zu- ständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von den Anstalten und Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der FINMA erlassene Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Streitsache zuständig. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Sie ist davon besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Sie ist deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und es liegt eine rechtsgültige Vollmacht der Rechtsvertreter vor. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben (Art. 47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Se ite 6
B- 27 03 /2 0 1 0 2.1Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert. Diese Verfahrensvorschrift des VwVG ist auch im Verfahren vor der FINMA anwendbar (Art. 53 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). Die FINMA ist als unabhängige Verwaltungseinheit (Art. 4 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 FINMAG) mit umfassenden Kompetenzen im Rahmen der Finanzmarktaufsicht ausgestattet und verfügt dabei über ein weit reichendes technisches Ermessen dabei, wie sie ihre Aufsichtsfunktion wahrnimmt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Eid- genössische Finanzmarktaufsicht vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2837 und 2846). Die Aufsichtsinstrumente (Art. 29 ff. FINMAG) gestatten ihr, in schwerwiegender Weise in die Rechte der Beaufsichtigten einzu- greifen. Daher sind die Anforderungen an die (persönliche) Un- abhängigkeit der Mitarbeiter der FINMA an einem ähnlich strengen Massstab zu messen wie jene, welche für Gerichtspersonen nach dem hier nicht unmittelbar anwendbaren Art. 30 BV gelten. Die Tatsache, dass die FINMA als erste Instanz auch öffentliche Interessen zu be- rücksichtigen hat, ändert nichts am rechtsstaatlichen Erfordernis, dass sie die zu beurteilende Sachlage im Einzelfall unparteiisch und un- befangen handhaben muss (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Un- abhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 129). Zwar ist die FINMA unter Umständen – anders als ein Gericht – auch gehalten, sich öffentlich zu äussern oder zu rechtfertigen; solche Äusserungen müssen jedoch allgemein bleiben. Insbesondere gilt es zu verhindern, dass – sei es durch Äusserungen eines Entscheidträgers oder aufgrund anderer Faktoren – während einer Untersuchung der Anschein erweckt wird, der Ver- fahrensausgang sei nicht mehr offen. 2.2Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Prüfung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Neben der eigentlichen Befangenheit oder Interessenkollision ist von vornherein jeder entsprechende Anschein zu vermeiden. Für Se ite 7
B- 27 03 /2 0 1 0 die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 247; vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, 91 f.). Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, anwendbar als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. SCHINDLER, a.a.O., S. 74; RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 10 N. 5). 2.3Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. b bis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d). Im vorliegenden Fall kommt keiner der in den Bst. a–c erwähnten Ausstandsgründe in Betracht. Zu prüfen ist hingegen, ob eine Befangenheit "aus anderen Gründen" (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG) vorliegt. 2.4Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG bildet einen Auffangtatbestand. Um welche Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist jeweils unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann insbesondere auch das Zusammentreffen verschiedener Um- Se ite 8
B- 27 03 /2 0 1 0 stände, welche für sich allein genommen keinen genügenden Intensi- tätsgrad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur be- gründeten Besorgnis der Befangenheit führen (SCHINDLER, a.a.O., S. 111 und 139). So führen durch ein Behördenmitglied begangene prozessuale Fehler oder Fehlentscheide in der Sache unter Umständen dann zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind (vgl. BGE 125 I 119 E. 3e, BGE 116 Ia 135 E. 3a, BGE 115 Ia 400 E. 3b; vgl. auch FELLER, a.a.O., Art. 10 N 29). Solche Verfahrensfehler vermögen eine Ausstandspflicht insbesondere dann zu begründen, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2). Auch Äusserungen über den Verfahrensausgang können Zweifel an der Unbefangenheit wecken, nämlich dann, wenn sie konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und dadurch auf eine ab- schliessende Meinungsbildung hindeuten (vgl. BGE 134 I 238 E. 2, BGE 133 I 89 E. 3.3). Dasselbe gilt für Ratschläge an eine Partei, ins- besondere solche, die nicht genügend abstrakt formuliert sind (vgl. ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 5a N 14; SCHINDLER, a.a.O, S. 136; FELLER, a.a.O., Art. 10 N 26). 3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, K. habe im November 2009 in einem Telefongespräch festgehalten, dass der Sachverhalt aufgrund der E-Mails klar sei und weitere Zeugeneinver- nahmen seitens der Vorinstanz nicht geplant seien. Dabei habe er folgende Äusserungen gemacht: "Die Facts liegen auf dem Tisch und nun muss man auch mal den Sack zumachen"; "Wir wollen auch ge- winnen. Wir haben keine Lust, den case vor Gericht zu verlieren". Diese Aussagen liessen den Schluss zu, dass K. sich bereits eine Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet habe und dass es ihm an der gebotenen Zurückhaltung und Neutralität fehle. Se ite 9
B- 27 03 /2 0 1 0 3.1In den Akten befindet sich ein Memorandum mit dem Titel "Tele- fonanruf von FINMA, K. und L. vom 17. November 2009", welches von einem Mitarbeiter des Anwaltsbüros Niederer Kraft & Frey (Vertreter der Beschwerdeführerin) verfasst worden ist (Beschwerdebeilage 13). Beim Telefongespräch scheint es primär darum gegangen zu sein, dass K. der Beschwerdeführerin den Entwurf einer für den folgenden Tag geplanten Medienmitteilung vorlas, zu welcher die Beschwerde- führerin innerhalb eines Tages Stellung nehmen sollte. Ferner wurde das weitere Vorgehen im Fall besprochen. Im Memorandum werden die einzelnen, im Gespräch gemachten Aussagen sinngemäss fest- gehalten, unter anderem folgende: -Wir fügen an, dass die Befragung der genannten Kronzeugen absolut zentral ist. Der Fall ist ohne solche Befragungen nicht spruchreif. -Wir werden gleichzeitig beantragen, dass die Zeugen anschliessend auch noch von der FINMA (allenfalls unter Strafandrohung) angehört werden. Gegen einen solchen Antrag hat K. ebenfalls nichts einzuwenden. K. stellt zudem in Aussicht, dass evtl. auch Einvernahmen von Drittpersonen im Beisein der Parteien stattfinden könnten bzw. werden. -K. tätigt im Verlaufe des Gesprächs auch folgende Aussagen: "Die Facts liegen auf dem Tisch und nun muss man auch mal den Sack zu machen"; "Wir wollen auch gewinnen" und "Wir haben keine Lust, den case vor Gericht zu verlieren". 3.2Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin findet sich im Memorandum keine Aussage von K., wonach der Sachverhalt auf- grund der E-Mails klar und weitere Zeugeneinvernahmen nicht geplant seien. Im Gegenteil zeigte er sich gemäss dem im Memorandum Festgehaltenen einer Einvernahme der Involvierten nicht abgeneigt ("K. stellt zudem in Aussicht, dass evtl. auch Einvernahmen von Drittpersonen im Beisein der Parteien stattfinden könnten bzw. werden"). 3.3Die Vorinstanz bestreitet, dass Aussagen wie "Die Facts liegen auf dem Tisch und nun muss man auch mal den Sack zumachen"; "Wir wollen auch gewinnen. Wir haben keine Lust, den case vor Gericht zu verlieren" überhaupt in dieser Form gemacht worden sind. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch weder einen Beweis dafür zu erbringen noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu Se it e 10
B- 27 03 /2 0 1 0 machen, dass die genannten Aussagen tatsächlich in dieser Art und in dem von ihr geltend gemachten Zusammenhang erfolgt seien. Denn zum einen ergibt sich aus der Aktennotiz der Gesamtzusammenhang der umstrittenen Äusserungen nicht, zum anderen ist es fraglich, ob eine Aktennotiz, wie die von der Beschwerdeführerin vorgelegte, überhaupt beweistauglich ist, handelt es sich dabei doch nicht um eine wortwörtliche, sondern um eine bloss sinngemässe Zusammenfassung des stattgefundenen Gesprächs, welche von einer Partei einseitig verfasst und deren Korrektheit von der Gegenseite nie bestätigt worden war. 3.4Nach dem Gesagten ist in den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Äusserungen von K. kein Ausstandsgrund zu er- blicken. 4. Die Beschwerdeführerin führt des Weitern aus, die Vorinstanz habe auf ihre mehrfachen Anträge auf Zeugeneinvernahme nicht reagiert und die Zeugen erst unter Druck der vor dem Bundesverwaltungs- gericht erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde ab Mitte März 2010 einvernommen. Dies habe ihr das Gefühl gegeben, nicht gehört und nicht ernst genommen zu werden. Der Entwurf des Sachverhalts sei von der Vorinstanz jedoch schon am 4. Februar 2010 erstellt worden, was den Eindruck erwecke, dass die Auskünfte und Zeugnisse keine Entscheidrelevanz hätten und der Verfahrensausgang vorbestimmt sei. Die genannten Mitarbeiter der Vorinstanz befänden sich, nachdem die "Kronzeugen" ausgesagt hätten, in einem Konflikt: Wenn sie den Sachverhalt aufgrund der Zeugenaussagen von Grund auf neu schrieben, desavouierten sie ihr bisheriges Vorgehen bzw. die damit verbundenen exorbitanten Kosten. Es bestehe deshalb die Ge- fahr, dass die Aussagen der "Kronzeugen" kaum oder gar keinen Ein- gang in den Endentscheid der Vorinstanz fänden. Hinzu komme, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Stellungnahme zum Sachverhaltsentwurf keine Fristabnahme, sondern nur eine Frist- erstreckung gewährt habe. Somit gingen die verantwortlichen Mit- arbeiter der Vorinstanz davon aus, dass sie den Sachverhalt vom 4. Februar 2010 nicht mehr überarbeiten müssten. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, der Sachverhalt vom 4. Februar 2010 sei nicht abschliessend erstellt, sondern stelle den sich bis zu Se it e 11
B- 27 03 /2 0 1 0 einem bestimmten Zeitpunkt aus den Akten ergebenden Sachverhalt chronologisch dar. Der chronologische Sachverhalt umfasse weder eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen noch Wertungen, ge- schweige denn eine abschliessende Subsumtion der Ereignisse. Im Übrigen habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. April 2010 mitgeteilt, dass zu gegebener Zeit vor Erlass einer Verfügung eine neue Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an- gesetzt werde; sie habe der Beschwerdeführerin die am 4. Februar 2010 angesetzte Frist somit abgenommen. Es sei stossend, dass sich die Beschwerdeführerin über die angeblich nicht erfolgte Fristabnahme beklage, habe sie doch in ihren Schreiben vom 16. März 2010 und vom 9. April 2010 selber auch um "Fristabnahme bzw. Frist- erstreckung" nachgesucht. 4.1Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit Anträgen vom 27. November 2009, 2. Dezember 2009, 10. Dezember 2009, 15. Januar 2010 sowie 8. Februar 2010 um die Einvernahme der sog. "Kronzeugen" (C., B., A.). Die Vorinstanz reagierte auf diese Anträge zuerst gar nicht. Am 4. Februar 2010 stellte sie der Beschwerdeführerin einen "aufgrund der derzeit vorliegenden Akten zusammengefassten Sachverhalt" (er- stellt von M. und L.) zu und gewährte ihr Gelegenheit zur Stellung- nahme bis zum 26. Februar 2010. Im letzten Absatz des Schreibens hielt die Vorinstanz fest, sie beabsichtige, gestützt auf Art. 14 VwVG Zeugen einzuvernehmen, und sie ersuche die Beschwerdeführerin zu diesem Zweck, ihr die Kontaktdaten der Herren D. und E. mitzuteilen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 hielt die Vorinstanz sodann gegenüber der Beschwerdeführerin fest, dass sie ihr Begehren vom 8. Februar 2010 bezüglich Zeugeneinvernahme zur Kenntnis ge- nommen habe und dieses auf geeignete Art und Weise und zu ge- gebenem Zeitpunkt – allenfalls auch im Rahmen einer Endverfügung – behandeln werde (unterschrieben von M. und K.). Erst nachdem die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben hatte, leitete die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin be- antragten Einvernahmen in die Wege. Die Vorladungen erfolgten ab dem 24. Februar 2010. Die Befragungen fanden ab dem 17. März bis Se it e 12
B- 27 03 /2 0 1 0 (soweit ersichtlich) 19. Mai 2010 statt. An den Einvernahmen be- teiligten sich jeweils M., manchmal auch K. und/oder L., welcher nun nicht mehr bei der Vorinstanz tätig ist. 4.2Die Vorinstanz sandte der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2010, wie vorstehend erwähnt, den "aufgrund der derzeit vorliegenden Akten zusammengefassten Sachverhalt" zu und gab ihr Gelegenheit, sich bis zum 26. Februar 2010 dazu zu äussern. Hierbei handelt es sich um ein im Hinblick auf die Endverfügung provisorisch verfasstes und im Rahmen des rechtlichen Gehörs den Parteien unterbreitetes Dokument. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Fristerstreckung bis 18. März 2010. Mit Schreiben vom 16. März 2010 stellte die Beschwerdeführerin angesichts der noch stattfindenden Befragungen der Zeugen ein Gesuch um Fristabnahme und Neuansetzung der Frist nach Zustellung des ergänzten Sachverhalts und erbat eine diesbezügliche förmliche Verfügung. Eventualiter sei die Frist bis 20 Tage nach der Zustellung des korrigierten Sachverhalts zu erstrecken. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin in der Folge mit formlosem Schreiben vom 22. März 2010 eine Fristerstreckung bis 22. April 2010. Am 9. April 2010 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Fristabnahme bzw. – eventualiter – Fristerstreckung. Am 20. April wurde ihr von der Vorinstanz Fristabnahme gewährt. Mit Hinweis auf die erfolgten Beweisabnahmen forderte die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin am 21. Mai 2010 erneut auf, bis zum 18. Juni 2010 schriftlich ihre abschliessende Stellungnahme einzureichen. 4.3Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das Beweisantragsrecht ist ein Teilaspekt der Mitwirkungsrechte der Betroffenen an der Beweiserhebung und fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das Beweisantragsrecht gemäss Art. 33 VwVG setzt voraus, dass die Betroffenen einen frist- und formgerechten Antrag stellen und dadurch das betreffende Beweismittel anbieten. Die Form des Beweisantrags Se it e 13
B- 27 03 /2 0 1 0 wird im VwVG nicht festgelegt; insbesondere ist somit nicht Schriftform verlangt, so dass grundsätzlich auch mündliche Anträge zulässig sind (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 33 N 7 und 8, mit Hinweisen). Die Behörde hat die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formrichtig an- gebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über den streitigen Umstand Beweis zu erbringen. Ferner kann die Behörde im Einzelfall von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserheb- liche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (sog. antizipierte Be- weiswürdigung). Insofern kommt der Behörde bei der Auswahl der ab- zunehmenden Beweise ein gewisses Ermessen zu (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 33 N 3, 14 ff., 21 ff., mit Hinweisen). Wird ein Beweisantrag abgewiesen, so hat die Behörde dies zu be- gründen (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 N 3). Der Entscheid über die Gutheissung bzw. Abweisung eines Beweisantrags stellt eine Zwischenverfügung dar, die selb- ständig angefochten werden kann, wenn ein nicht wieder gut- zumachender Nachteil droht. Bei nicht selbständig anfechtbaren Ver- fügungen ist die Behörde unter Umständen befugt, den Entscheid über gestellte Beweisanträge im Rahmen der Endverfügung zu eröffnen (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 33 N 35 f., mit Hinweisen). 4.4Wie oben dargestellt (E. 2.4), können schwerwiegende Mängel im Verfahren die Unbefangenheit eines Entscheidträgers dann in Frage stellen, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich darin gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht (vgl. Urteil des BGer 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 125 I 119 E. 3e, BGE 116 Ia 135 E. 3.1). Um die Offenheit des Verfahrens zu beurteilen, ist im Einzelfall auf die konkreten Umstände abzustellen. Eine in diesem Sinne fehlende Distanz des Entscheidträgers und folg- lich mangelnde Offenheit des Verfahrens stellte das Bundesgericht in einem neueren Entscheid fest (vgl. Urteil 1B_263/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 3.3 betreffend Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt). Der betroffene Beschwerdeführer hatte im September Se it e 14
B- 27 03 /2 0 1 0 2007 Strafanzeige gegen verschiedene Personen erhoben. Im Mai 2008 erhob er zudem eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche vom Obergericht des Kantons Solothurn im September 2008 gut- geheissen wurde. Der zuständige Staatsanwalt hatte jedoch bereits am 18. Juli 2008 – ohne weitere, erforderliche Untersuchungshand- lungen vorzunehmen – eine Verfügung erlassen, wonach auf die Strafanzeige gegen bestimmte Personen wegen einzelner Straftatbe- stände nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde vom Ober- gericht im April 2009 teilweise aufgehoben, mit der Begründung, es wären weitere Abklärungen und eine Befragung des Anzeigers er- forderlich gewesen. Der Staatsanwalt wurde angewiesen, eine Straf- untersuchung zu eröffnen, worauf der Beschwerdeführer das Aus- standsbegehren stellte. Das Bundesgericht befand, im Vorgehen des Staatsanwalts zeigten sich schwerwiegende Mängel, die geeignet seien, das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit und in die Offen- heit des Verfahrens zu erschüttern. Es führte Folgendes aus: "Trotz mehrmaliger Ergänzung seiner Anzeigen und entsprechender Nachfragen konnte er [der Beschwerdeführer] den Eindruck erhalten, er werde als Person nicht gehört und nicht ernst genommen. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. Mai 2008 hin trat Staatsanwalt W. am 18. Juli 2008 auf die Anzeige nicht ein, ohne weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen und ohne den Beschwerdeführer anzuhören. In objektiver Weise konnte der Beschwerdeführer befürchten, dass Staatsanwalt W. sich der Sache gar nicht annehmen wolle und dass er der Sache gegenüber auch im Falle neuer und erweiterter Erhebungen, die er nicht von sich aus in die Wege leitete, nicht offen sei." 4.5Vorliegend besteht insofern eine ähnliche Situation, als die Vor- instanz auf den fünfmal gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung der "Kronzeugen" nicht reagierte, obwohl erkennbar war, dass dieser Beweisantrag für die Beschwerdeführerin von grosser Bedeutung war. Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 erklärte sie schliesslich, dass sie das Begehren auf geeignete Art und Weise – allenfalls auch im Rahmen einer Endverfügung – behandeln werde. Erst nachdem eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben worden war, lud die Vorinstanz die betroffenen Personen zu einer Befragung vor. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz, wie erwähnt, den im Hinblick auf eine Endverfügung provisorisch verfassten und im Rahmen des recht- Se it e 15
B- 27 03 /2 0 1 0 lichen Gehörs der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2010 zur Stellungnahme unterbreiteten Sachverhalt trotz der seither erfolgten Zeugeneinvernahmen nicht ergänzte bzw. eine entsprechende Er- gänzung nicht nachreichte. Es trifft zu, dass der Vorinstanz ein grosses Ermessen bei der Art und Weise zukommt, wie sie die Untersuchung führt und zu welchem Zeitpunkt sie welche Verfahrensschritte einleitet. Indessen stellt insbesondere das Ignorieren des wiederholten Antrags auf Zeugeneinvernahme, dann aber wohl auch die fehlende Ergänzung des im Februar 2010 erstellten Sachverhalts nach den Befragungen im März und April 2010, einen offensichtlichen, nicht leicht zu nehmenden Verfahrensmangel dar. Namentlich gilt es hervorzuheben, dass die Vorinstanz, indem sie bzw. deren Mitarbeiter M. und K. am 11. Februar ohne nähere Begründung erklärten, dass sie den Antrag auf Zeugeneinvernahme allenfalls auch im Rahmen einer Endverfügung behandeln würden, zu erkennen gaben, auf eine Abnahme der beantragten Beweismittel gegebenen- falls gänzlich zu verzichten. Die Vorinstanz hätte jedoch in diesem Verfahrensstadium, in welchem sie den rechtserheblichen Sachverhalt offenbar bereits als erstellt erachtete, und in Anbetracht des Um- stands, dass die Beschwerdeführerin einen erheblichen Reputations- schaden befürchtete, Letztere nicht weiter im Unklaren lassen dürfen. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, darzulegen und kurz zu be- gründen, dass und weshalb sie die beantragten Zeugeneinvernahmen als untauglich bzw. als nicht tunlich erachtete. Falls sie sich dies- bezüglich noch keine abschliessende Meinung gebildet hatte, hätte sie auch dies der Beschwerdeführerin mit der notwendigen Klarheit mit- teilen bzw. in einem formellen Zwischenentscheid vor Erlass ihrer Endverfügung in Aussicht stellen müssen. Dass die Vorinstanz dies unterliess, war dazu geeignet, bei der Beschwerdeführerin die Be- fürchtung zu wecken, ihr Anliegen werde nicht ernst genommen bzw. die handelnden Behördenmitglieder seien in der Sache nicht mehr offen. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass die Vorinstanz allfällige neue Erkenntnisse aufgrund der zwischenzeitlichen Be- fragungen nicht in den Sachverhalt einfliessen liess bzw. keine ent- sprechende Ergänzung des Sachverhalts nachreichte. Se it e 16
B- 27 03 /2 0 1 0 4.6Entscheidend ist indessen, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde. Das heisst, das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss auch objektiv gerechtfertigt sein (vgl. BGE 119 V 456 E. 5b; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass zwischen K. und dem Parteivertreter der Beschwerdeführerin gewisse, im Prozessverlauf begründete, tele- fonische Kontakte gepflegt wurden, bei denen u.a. anstehende prozessuale Fragen offenbar eingehender verhandelt und aus deren Anlass auch die oben genannte Telefonnotiz (vgl. E. 3.1) angefertigt wurde. Des Weiteren verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin selber recht früh den sog. "Kronzeugen" umfangreiche Fragenkataloge zugestellt hatte, die von diesen zum Teil beantwortet wurden, deren Beantwortung zum Teil aber auch abgelehnt worden war. Diese Dokumente liess sie anlässlich ihrer Ersuchen um die streitbezogenen Zeugenbefragungen auch der Vorinstanz zukommen (vgl. hierzu auch den Abschreibungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2010 im Verfahren B-936/2010). Weiter wurden bei der durch die Vorinstanz durchgeführten unangekündigten Hausdurchsuchung um- fangreiche, auch elektronische Dokumente beschlagnahmt. Die im Laufe der Untersuchung angefallenen Akten umfassen – gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin – rund 7000 Seiten bzw. 19 Bundesordner. Es ist anzunehmen, dass der Vorinstanz aus diesen Akten die verschiedensten im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Geschäftsabläufe mit einer gewissen Einlässlichkeit ersichtlich waren. Demgegenüber waren die genannten "Kronzeugen", soweit dazumal ersichtlich, nicht durchwegs zur Aussage gewillt und – soweit sie ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hatten – auch nicht unbedingt zu (in jeder Hinsicht umfassenden) Aussagen verpflichtet, was sich unter Umständen und zumindest aus der Sicht der Untersuchungsbehörde auf den Beweiswert allfälliger Aussagen auswirken konnte. Die genannten Umstände deuten demnach aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend darauf hin, dass die Vor- instanz die Beschwerdeführerin nicht ernst genommen hätte. Vielmehr scheint es so, dass sie die aus ihrer Sicht vorliegenden Beweise den Se it e 17
B- 27 03 /2 0 1 0 weiteren beantragten Beweisen gegenüber stellte und eine ent- sprechende – antizipierte – Beweiswürdigung vornahm, freilich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Dazu war sie nach dem Gesagten aus rein prozessualer Sicht berechtigt. Ob diese Beweiswürdigung richtig war, lässt sich beim jetzigen Verfahrensstand nicht sagen. Zutreffend ist die Einschätzung der Beschwerdeführerin nach dem in E. 4.5 Gesagten, dass die Kommunikation dieser Beweiswürdigung eindeutig mangelhaft war. Die anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin hat denn auch sogleich die richtigen Vorkehren getroffen, um diesen Mangel zu beheben. Aus dem in diesem Zusammenhang vor- geworfenen prozessualen Verhalten alleine vermag das Bundesver- waltungsgericht aber vor dem relevierten, besonderen Hintergrund dieses Verfahrens keine Befangenheit zu erkennen. 4.7Im Sinne eines Zwischenergebnisses erblickt das Bundesver- waltungsgericht in der Art der Kommunikation der Vorinstanz im Zu- sammenhang mit den hier interessierenden Beweisanträgen zwar einen nicht leicht zu nehmenden Verfahrensfehler, nicht jedoch einen Ausstandsgrund. Insofern erweisen sich die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet. 5. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, in der unver- hältnismässigen Hausdurchsuchung der Bank am 10. Juni 2009, der sklavischen Anlehnung an die missbräuchliche Anzeige der Y. und der Kaschierung der Einflussnahme der Vorinstanz auf den Schlussbericht des Untersuchungsbeauftragten seien gravierende Verfahrensmängel zu erblicken, die auf eine Voreingenommenheit schliessen liessen. Die Frage, ob das Vorgehen der Vorinstanz, am 10. Juni 2009 unan- gemeldet eine Untersuchung im Bankhaus X. in Z. durchzuführen, angemessen war oder nicht, kann im jetzigen Verfahrensabschnitt nicht abschliessend beurteilt werden. Bei der Beurteilung der Ver- hältnismässigkeit sind u.a. die ins Gewicht fallenden öffentlichen Interessen den tangierten Privatinteressen gegenüberzustellen und es ist abzuwägen, ob die vorgenommene Massnahme erforderlich war oder eine mildere Massnahme ebenfalls geeignet gewesen wäre. Eine solche Abwägung kann ohne vollständige Kenntnis aller Akten nicht erfolgen. Noch weniger lässt sich im jetzigen Zeitpunkt abschätzen, ob Se it e 18
B- 27 03 /2 0 1 0 ein allfälliger diesbezüglicher Mangel derart gravierend wäre, dass er einen Ausstandsgrund zu schaffen vermöchte (vgl. vorne E. 2.4). Das gleiche gilt in Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz habe in un- zulässiger Weise Einfluss auf den Bericht des Untersuchungsbeauf- tragten genommen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Untersuchungs- beauftragte aufgrund eines Mandats der Vorinstanz tätig wird. Die Be- stimmungen des im OR geregelten Auftragsrechts kommen analog zur Anwendung (vgl. FRANZ HASENBÖHLER [Hrsg.], Recht der kollektiven Kapitalanlagen, Zürich/Basel/Genf 2007, § 20 N 906). Gemäss Art. 394 Abs. 1 OR ist der Beauftragte durch die Annahme eines Auf- trags verpflichtet, die ihm übertragenen Geschäfte im Interesse des Auftraggebers vertragsgemäss zu besorgen. Im Rahmen dieses Auf- tragsverhältnisses erscheint es nicht als ungewöhnlich, dass – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – 34 Telefonate zwischen der Vor- instanz und dem Untersuchungsbeauftragten stattgefunden haben. Aus dem Umstand, dass keine Gesprächsnotizen hierzu verfasst wurden, lässt sich auch nicht unbesehen ableiten, die Vorinstanz wolle der Beschwerdeführerin gegenüber etwas verheimlichen. Die Frage, ob sich die Vorinstanz bei der Verfassung der super- provisorischen Verfügung vom 9. Juni 2009 tatsächlich "sklavisch" an die Anzeige der Y. angelehnt hat und ob ein solches Vorgehen un- rechtmässig wäre, ist vorliegend nicht relevant, wurde die super- provisorische Verfügung doch nicht von den vom Ausstandsbegehren betroffenen Mitarbeitern K. und M. unterschrieben, sondern von N. und O. 6. Die Beschwerdeführerin führt aus, die Voreingenommenheit von K. und M. erhärte sich aufgrund des Umstands, dass sie einen negativen Ein- fluss auf ein Gesuch um Bewilligung als Vermögensverwalter der X. Asset Management AG genommen hätten. Aus den Akten ergibt sich, dass die für die Behandlung des Gesuchs zuständige Person bei der Vorinstanz gemäss deren eigenen Aus- sagen in einem Mail "von der Abteilung P. zurückgepfiffen" worden war (vgl. Beschwerdebeilage 21). Dies war anscheinend darin begründet, dass aufgrund des Enforcement-Verfahrens gegen die Bank X. die Frage der Gewähr und des guten Rufs der Verwaltungsräte der X. Se it e 19
B- 27 03 /2 0 1 0 Asset Management AG im Raum stand. Der zuständige Mitarbeiter der Vorinstanz führte auf Intervention des Vertreters der X. Asset Management jedoch in einem Mail aus, nachdem er sich ein Bild von den gewährsrelevanten Aspekten habe machen können, könne er das Bewilligungsgesuch nunmehr gutheissen. Die Bewilligung als Vermögensverwalter nach dem Kollektivanlagen- gesetz vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) wird u.a. dann erteilt, wenn die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwand- freie Geschäftsführung bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. a KAG). Es ent- spricht einem korrekten Vorgehen, wenn vor der Bewilligungserteilung abgeklärt wird, ob die Verwaltungsräte der gesuchsstellenden Gesell- schaft in ein laufendes Verfahren involviert sind oder nicht. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die verschiedenen Abteilungen der Vorinstanz dabei zusammenarbeiten und sich unter Umständen gegenseitig Hinweise geben. 7. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht im Rechtsverweigerungsverfahren B-936/2010 irreführende Angaben gemacht. Sie habe den unzutreffenden Eindruck zu erwecken ver- sucht, sie hätte die Anhörung der wichtigen Zeugen angeordnet, worauf anschliessend eine (unnütze) Rechtsverweigerungs- beschwerde erhoben worden sei. Daraus werde ersichtlich, dass es ihr an Objektivität und Distanz fehle. Die Vorinstanz führte in Ziff. 17 der Vernehmlassung vom 5. März 2010 aus, "dass die FINMA bereits am 4. Februar 2010 – sprich beinahe zwei Wochen bevor die Beschwerdeführerin ihre Rechtsver- weigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat – der Bank X. mitteilte, dass sie Einvernahmen anordnen würde". Die Vorinstanz fasste den Verlauf des Verfahrens indessen auch in den Ziff. 8 ff. der Vernehmlassung zusammen. Daraus ist zu entnehmen, dass sie im Schreiben vom 4. Februar 2010 die Kontaktdaten der Herren D. und E. verlangt, am 19. Februar 2010 die schriftliche Be- fragung von E. angeordnet und ab dem 24. Februar 2010 Vorladungen zu mündlichen Befragungen versandt hat. Se it e 20
B- 27 03 /2 0 1 0 Aus diesen Angaben in der Vernehmlassung wird klar ersichtlich, dass die Vorinstanz zwar am 4. Februar 2010 die Befragung zweier Personen in Aussicht gestellt hatte, die Einvernahme der sog. "Kron- zeugen" indessen erst ab dem 24. Februar 2010 in die Wege geleitet worden war. Insofern kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Ausführungen der Vorinstanz irreführend waren, nicht gefolgt werden. Die Vernehmlassung war lediglich in dem Sinne unvollständig, als die Vorinstanz ihr Schreiben vom 11. Februar 2010 nicht erwähnte, worin sie festgehalten hatte, das Begehren um Zeugeneinvernahme werde allenfalls auch im Rahmen einer Endverfügung behandelt. Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, es mangle der Vor- instanz grundsätzlich an Unabhängigkeit oder Objektivität. 8. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in ihrem Sachverhalt vom 4. Februar 2010 Umstände, die zu ihren Gunsten sprächen (z.B. schriftliche Antworten der "Kronzeugen" in den von der Beschwerde- führerin versandten Fragebögen), nicht erwähnt. Auch sei sie auf die ausführliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Schluss- bericht des Untersuchungsbeauftragten kaum eingegangen. Dadurch werde der Eindruck, wonach die Vorinstanz den Vorbringen der Be- schwerdeführerin keine Beachtung schenke, bekräftigt. Wie bereits früher dargelegt, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den zwischenzeitlich erfolgten Zeugenbefragungen in der provisorischen Darstellung des Sachverhalts vom 4. Februar 2010 in geeigneter Weise hätte Rechnung tragen müssen, was bedauerlicherweise nicht geschah. Einen Umstand, der zum Ausstand der mit der Sache be- fassten Mitarbeiter führen müsste, vermag es darin jedoch nicht zu erblicken (vgl. vorne E. 4.5 f.). Weil ein Ausstandsverfahren in tatbeständlicher Hinsicht dazu dient, schwere, auf eine Amtspflichtver- letzung hinauslaufende und zugleich die Unabhängigkeit tangierende Verfahrensfehler festzustellen, kann es nicht Gegenstand dieses Ver- fahrens sein, generell über allfällige unterschiedliche Auffassungen der Parteien betreffend die Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts zu befinden. Dies umso weniger, als es sich vorliegend lediglich um einen provisorischen Bericht der Vorinstanz über den von ihr relevierten Sachverhalt handelt, zu welchem sich die Beschwerde- führerin in einem separaten Verfahrensschritt noch frei äussern kann Se it e 21
B- 27 03 /2 0 1 0 bzw. konnte. Sie selber räumt ein, dass ihr hierzu mehrfach eine Frist- erstreckung gewährt wurde. Auch enthält dieser Bericht, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, noch keine rechtliche Würdigung, welche erst später, nämlich in der abschliessenden Verfügung erfolgen wird. Insofern kann an dieser Stelle ebenso wenig abschliessend er- kannt werden, ob die Vorinstanz in ihrer provisorischen Darstellung des Sachverhalts vertieft auf die Ausführungen der Beschwerde- führerin zum Schlussbericht der Untersuchungsbeauftragten hätte eingehen müssen. Vielmehr gilt auch insofern das in E. 5 Gesagte, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem Argument nicht durchzu- dringen vermag. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Verfahrensführung der Vorinstanz zwar Mängel erkennbar sind, dass sich daraus indessen kein in objektiver Weise gerechtfertigter Verdacht auf Vorein- genommenheit ergibt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten in der Regel der unter- liegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Ver- fahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. Vorliegend wurde festgestellt, dass der Vorinstanz im Zusammenhang mit den beantragten Zeugeneinvernahmen Verfahrensfehler unter- liefen, welche indessen aus objektiver Sicht und auf Grund der konkreten Umstände keinen Ausstandsgrund zu schaffen vermögen (vgl. E. 4.5 f.). Im Rahmen der weiteren erhobenen Rügen konnten weder Verfahrensfehler noch Ausstandsgründe festgestellt werden. Damit gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Weil die letztlich nicht mass- geblichen Verfahrensfehler gleichwohl eine entsprechende Prüfung der Ausstandsfragen mitverursacht haben, erachtet das Bundesver- waltungsgericht eine reduzierte Gebühr von Fr. 2'000.– als an- gemessen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu verrechnen. Die Restanz von Fr. 1'000.– ist der Be- Se it e 22
B- 27 03 /2 0 1 0 schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück zu erstatten. Es wird keine Parteientschädigung aus- gerichtet (Art. 64 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rück- erstattungsformular); -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Frank SeethalerMarion Spori Fedail Rechtsmittelbelehrung: Se it e 23
B- 27 03 /2 0 1 0 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Juli 2010 Se it e 24