B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2636/2015
Urteil vom 29. März 2016 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.
Parteien
Zeria Pharmaceutical Co Ltd., 10-11 Nihonbashi Kobuna-cho Chuo-ku, JP-103-8351 Tokyo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Noth und Rechtsanwältin Dr. Barbara Abegg, Times Attorneys, Falkenstrasse 27, 8024 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Glaxo Group Limited, Clarges House, 6-12, Clarges Street, GB-W1Y 8DH London, vertreten durch Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30, Postfach 1067, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 13344 CH 387'498 AXOTIDE / IR 1'165'804 ACOFIDE.
B-2636/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung IR 1'165'804 ACOFIDE, deren Schutzausdehnung auf die Schweiz am 18. Juli 2013 publiziert wurde. Die Marke beanspruchte bis 31. Juli 2014 Schutz für folgende Waren: 5 Préparations pharmaceutiques. B. Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz am 31. Oktober 2013 Widerspruch. Dabei stützte sie sich auf ihre Schwei- zer Marke CH 387'498 AXOTIDE, die am 5. November 1991 registriert wurde und für folgende Waren geschützt ist: 5 Pharmazeutische Präparate und Substanzen. Zur Begründung brachte sie vor, aufgrund von Warenidentität und Zeichen- ähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. C. Am 11. November 2013 erliess die Vorinstanz gegen die angefochtene Marke eine provisorische Schutzverweigerung aus relativen Ausschluss- gründen. D. Am 3. Juni 2014 beantragte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz, das Warenverzeichnis der angefochtenen Marke auf die Waren "Préparations pharmaceutiques pour le traitement de maladies et troubles du système digestif" in Klasse 5 einzuschränken. Das eingeschränkte Warenverzeich- nis wurde am 31. Juli 2014 publiziert. E. Mit Widerspruchsantwort vom 4. Juni 2014 beantragte die Beschwerdefüh- rerin die Abweisung des Widerspruchs und erhob die Einrede des Nichtge- brauchs der Widerspruchsmarke. Sie führte aus, die Widerspruchsmarke werde einzig im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Antiasth- matika gebraucht. Dieser Gebrauch erstrecke sich nicht auf den gesamten Oberbegriff der pharmazeutischen Präparate und Substanzen. Zwischen Antiasthmatika und den von der angefochtenen Marke beanspruchten pharmazeutischen Erzeugnissen für die Behandlung von Krankheiten des
B-2636/2015 Seite 3 Verdauungssystems bestehe keine Gleichartigkeit. Durch den unterschied- lichen Sinngehalt der Elemente TIDE (Gezeiten) und FIDE (Vertrauen) werde die klangliche und visuelle Ähnlichkeit relativiert oder gar beseitigt. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr sei folglich zu verneinen. F. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Replik vom 13. August 2014, dass die Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit einem Antiasthmati- kum verwendet werde, und reichte zur Glaubhaftmachung des Gebrauchs Rechnungskopien der Jahre 2008 bis 2013 sowie Zulassungsbescheini- gungen des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic ein. Sie befür- wortete eine Gleichartigkeit zwischen den Waren, da viele Asthmatiker an Verdauungsproblemen litten und Medikamente zur Behandlung beider Be- schwerden benötigten. Eine Zeichenähnlichkeit liege ebenfalls vor, ein Sinngehalt lasse sich in beiden Zeichen nicht ausmachen. Somit sei von Verwechslungsgefahr auszugehen. G. Mit Duplik vom 17. Dezember 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest. Wegen unterschiedlicher Herstellungsweise, Vertriebs- kanäle, Abnehmerkreise, Wirkung und Verwendungszwecke bestehe keine Warengleichartigkeit. Eine Verbindung zwischen Asthma und Verdauungs- problemen sei wissenschaftlich nicht erwiesen. Den Verkehrskreisen, die über Lateinkenntnisse verfügten, sei die Bedeutung der Elemente FIDE und TIDE durchaus bewusst, sodass ein unterschiedlicher Sinngehalt vor- liege. Wenn überhaupt, bestehe eine lediglich geringe Zeichenähnlichkeit. H. Mit Verfügung vom 18. März 2015 schrieb die Vorinstanz den Widerspruch im Umfang der Einschränkung in Klasse 5 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab und hiess den Widerspruch in Bezug auf die verbleibenden angefochtenen Waren der Klasse 5 gut. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund übereinstimmender Aussagen der Parteien sei von einem Ge- brauch der Widerspruchsmarke für "verschreibungspflichtige Antiasthma- tika" auszugehen. Ungeachtet der unterschiedlichen Indikation liege eine hochgradige Gleichartigkeit der Waren vor. Beide Zeichen seien Fantasie- wörter ohne direkt erkennbaren Sinngehalt. Bei übereinstimmendem Zei- chenanfang und -ende sowie gleicher Silbenzahl und Vokalfolge sei eine Zeichenähnlichkeit zu bejahen. Der unterschiedliche Konsonant in der Zei-
B-2636/2015 Seite 4 chenmitte sei nicht geeignet, der angefochtenen Marke einen anderen Ge- samteindruck zu verleihen. Im Ergebnis sei das Vorliegen einer Verwechs- lungsgefahr zu bejahen. I. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 18. März 2015 im Umfang der Gutheissung des Wider- spruchs aufzuheben und der Widerspruch gegen die angefochtene Marke mit Bezug auf die Waren "préparations pharmaceutiques pour le traitement de maladies et troubles du système digestif" vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin. Zur Begründung bestritt sie weiterhin die Gleichartigkeit zwischen den Waren, da die Arzneimittel hinsichtlich Herstellungsverfahren, Verwen- dungszweck und Wirkung völlig unterschiedlich und nicht substituierbar seien. Eine Zeichenähnlichkeit sei ebenfalls zu verneinen, da die Mittelsil- ben klanglich wie visuell erheblich unterschiedlich seien und die Zeichen aufgrund der Bestandteile TIDE und FIDE einen anderen Sinngehalt auf- wiesen. Da die Widerspruchsmarke mit der Endung TIDE einen "common stem" der WHO verwende, verfüge sie über eine eingeschränkte Kenn- zeichnungskraft. Gesamthaft liege keine Verwechslungsgefahr vor. J. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 22. Juni 2015 auf das Einrei- chen einer Vernehmlassung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2015 beantragte die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Sie beharrte darauf, eine Gleichar- tigkeit zwischen den Waren sei zu bejahen, da ein enger Zusammenhang zwischen Atemwegs- und Magenerkrankungen bestehe und Medikamente zur Behandlung beider Beschwerden von demselben Hersteller stammen könnten. Auch wenn der Gebrauch eines Medikaments nicht rechtserhal- tend für sämtliche pharmazeutischen Produkte sei, sei die entsprechende Arzneimittelgruppe weit zu ziehen und eine Warengleichartigkeit zu Medi- kamenten für die Behandlung von Krankheiten, die eine gewisse Nähe auf- wiesen, zu bejahen. Aufgrund der gleichen Anzahl und Folge der Silben und Vokale sowie derselben Wortlänge sei eine Zeichenähnlichkeit gege- ben und das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen.
B-2636/2015 Seite 5 L. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Ausführungen fest. M. Die Parteien verzichteten stillschweigend auf die Durchführung einer öf- fentlichen Verhandlung. N. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32, 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin hat als Widerspruchsgegnerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48 Abs. 1 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht erho- ben (Art. 50 Abs. 1 Art, 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss recht- zeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzu- treten. 2. 2.1 Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2015 Frist bis 22. Juni 2015 zum Einreichen einer Beschwerdeantwort angesetzt. Die vom 8. Juli 2015 datierte Beschwerdeantwort ging am 10. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und erfolgte somit verspätet. Die Beschwer- deführerin beantragt, die Eingabe aus dem Recht zu weisen. 2.2 Die Beschwerdeinstanz würdigt alle erheblichen und rechtzeitigen Vor- bringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Sie kann verspätet einge- reichte Parteivorbringen berücksichtigen, sofern sie ausschlaggebend er- scheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Trotz der "kann"-Formulierung geht die
B-2636/2015 Seite 6 herrschende Lehre von einer Verpflichtung zur Berücksichtigung verspäte- ter Parteivorbringen aus, soweit diese ausschlaggebend erscheinen. Im Beschwerdeverfahren kann jedoch ausser Acht gelassen werden, was we- gen nachlässiger Prozessführung oder zur Verschleppung des Prozesses verspätet eingereicht wird (PATRICK SUTTER, in: AUER ET AL., Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Art. 32 N 8 ff.; BERNHARD WALDMANN, in: WALDMANN ET AL., VwVG: Praxiskom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 32 N 15 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 N 2.206; BGE 136 II 165 E. 4.2 f.; Urteil des BVGer B-4003/2014 vom 24. Juni 2015 E. 5.1). Nimmt die Behörde eine verspätete Eingabe entgegen, muss die Gegenpartei sie erhalten und sich dazu äussern können (Urteil des BVGer B-7818/2006 vom 1. Februar 2008 E. 4). 2.3 Die Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2015 enthält detaillierte, mit Beila- gen versehene Ausführungen zur Warengleichartigkeit, die für die Ent- scheidfindung von Bedeutung sind. Für eine nachlässige Prozessführung oder die Verschleppung des Prozesses besteht kein Anzeichen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zur verspätet eingereichten Beschwerdeantwort in ihrer Duplik zu äussern. Die Be- schwerdeantwort ist somit, trotz verspäteten Einreichens, zu berücksichti- gen. 3. 3.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für glei- che oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). An die Unterschiedlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Zeichen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzel- ler"; 128 III 99 E. 2.c "Orfina"; LUCAS DAVID, Markenschutzgesetz. Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 3 N. 8). Dabei sind die Aufmerksam- keit der massgebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (BGE 121 III 378 E. 2.a "Boss/Boks"; Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1 mit Hinweisen "Gallo/Gallay (fig.)"; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz,
B-2636/2015 Seite 7 Das schweizerische Markenrecht unter Berücksichtigung des europäi- schen und internationalen Markenrechts, 2002, Art. 3 N. 17 ff.). 3.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich an- hand der Einträge im Markenregister (Urteil des BVGer B-531/2013 E. 2.2 "Gallo/Gallay (fig.)"), soweit aufgrund einer Nichtgebrauchseinrede keine Einschränkung gegeben ist (Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.2 "Tivo/Tivù Sat HD (fig.); GALLUS JOLLER, in: Noth/Bühler/Thou- venin (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Markenschutzgesetz (MSchG) [nachfolgend: MSchG], Art. 3 N. 235; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 37). Gleichar- tigkeit liegt vor, wenn die massgeblichen Abnehmerkreise auf den Gedan- ken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebote- nen Waren oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Her- stellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (Urteile des BVGer B-5073/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.5 "Lido Champs-Elysées Paris (fig.)/Lido Exclusive Escort (fig.)"; B˗4159/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 "Efe (fig.)/Eve"; DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 35). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwen- dungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how, die markt- übliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.1 "Bonewelding (fig.)"; B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1 "G-mode/Gmode"; JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 221 ff.). Die Zugehörigkeit zum gleichen Oberbegriff der Nizza-Klassifikation bil- det ein Indiz für Gleichartigkeit (Urteil des BVGer B-5073/2011 E. 2.6 "Lido Champs-Elysées Paris (fig.)/Lido Exclusive Escort (fig.)"; JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 242). 3.3 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck der Marken (BGE 128 III 446 E. 3.1 "Appenzeller"; DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 11) sowie, weil zwei Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, basierend auf dem Erinnerungsbild der Abnehmer (BGE 121 III 377 E. 2.a "Boss/Boks"; 119 II 476 E. 2.d "Radion/Radiomat"; MARBACH, Markenrecht, in: von Büren/David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wett- bewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2. Aufl. 2009. N. 867 [nachfolgend: SIWR]; DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 15). Dabei kommt dem Zeichenanfang in der Regel eine höhere Bedeutung zu, da er besser im Gedächtnis haften bleibt (Ur- teile des BVGer B-3325/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.5 "Bally/Tally"; B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.9 "Stenflex/Star Flex (fig.)").
B-2636/2015 Seite 8 3.4 Für die Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2.b/cc "Securitas"; MARBACH, SIWR, N. 872 ff.). Eine Ähnlichkeit im Wortklang oder Schriftbild allein genügt in der Regel (Entscheid der Eidge- nössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 5. Juli 2006, in: sic! 2006 S. 761 E. 4 "McDonald's/McLake"; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 69). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aus- sprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schrift- bild durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5.a "Kamillon/Kamillosan"; 119 II 473 E. 2.c "Radion"). 3.5 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzu- rechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen ver- sehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zuge- rechnet werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn ei- nes der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mit- telbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar ausei- nanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Marken- inhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/Yellow Lounge"; B-5312013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay (fig.)"; JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 22 f.). 3.6 Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad ei- ner Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die Gefahr, dass die Abnehmer ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzeller"; Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.5 mit Hinweisen "Tivo/Tivù Sat HD (fig.)"). Starke Marken sind das Er- gebnis einer schöpferischen Leistung oder langen Aufbauarbeit und ver- dienen deshalb einen weiten Ähnlichkeitsbereich (BGE 122 III 382 E. 2.a "Kamillon/Kamillosan"; Urteil des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.5 mit Hinweisen "Yello/Yellow Lounge"; vgl. GALLUS JOLLER, Ver- wechslungsgefahr im Kennzeichenrecht, Eine rechtsvergleichende Unter- suchung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Kennzeichen im Marken-, Firmen-, Lauterkeits- und Namensrecht, Schriften zum Me- dien- und Immaterialgüterrecht [SMI] Bd. 53, 2000, S. 204).
B-2636/2015 Seite 9 3.7 Für schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheide- nere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"). Schwach sind insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an das Gemeingut anlehnen (Ur- teile des BVGer B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump (fig.)/Jump- man", B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6 "Regulat/H2O3 pH/ Regu- lat (fig.)"). Dazu gehören Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigen- schaften wie die Bestimmung, den Verwendungszweck oder die Wirkungs- weise der Waren oder Dienstleistungen, sofern sie von den Verkehrskrei- sen ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 II 359 E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteil des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezem- ber 2012 E. 4.1 "Noblewood"). Ihr Schutzumfang ist in der Regel schon eingeschränkt, wenn sie nur einen Teil der vom Oberbegriff umfassten Wa- ren oder Dienstleistungen beschreiben, für den sie eingetragen sind (Ur- teile des BVGer B-1190/2013 vom 3. Dezember 2013 "Ergo"; B-953/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.4 "Cizello/Scielo" m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf die übereinstimmenden Vorbringen der Parteien, von einem rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke für die Waren "verschreibungspflichtige Antiasthmatika" aus. Sie führte aus, die Anerkennung des Markenge- brauchs für verschreibungspflichtige Antiasthmatika decke voraussichtlich auch den Gebrauch für den Oberbegriff "pharmazeutische Waren und Sub- stanzen" in Klasse 5 ab, da erstere für diese eng und präzis gehaltenen Waren typisch seien und ins Sortiment eines branchentypischen Anbieters gehörten, liess die Frage jedoch offen. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Gebrauch der Widerspruchsmarke für ein spezifisches Medika- ment sich auf den gesamten Oberbegriff der pharmazeutischen Produkte erstrecke, da dieser sehr breit sei und nicht erwartet werden könne, dass die Widerspruchsmarke in Zukunft für alle pharmazeutischen Produkte ver- wendet werde. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, den Gebrauch der Wi- derspruchsmarke – wenn auch nicht auf den gesamten Oberbegriff der Klasse 5 – so doch wenigstens auf eine weit definierte Arzneimittelgruppe auszudehnen. 4.2 Wie die Beschwerdegegnerin bereits im Widerspruchsverfahren aner- kannt und mit zahlreichen Gebrauchsbelegen betreffend den Zeitraum
B-2636/2015 Seite 10 2007 - 2013 glaubhaft gemacht hat, wird die Widerspruchsmarke in der Schweiz im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Antiasthmatika verwendet. Entgegen der Annahme der Vorinstanz, welche die Frage offen liess, ist dieser Gebrauch nicht rechtserhaltend für den beanspruchten Oberbegriff "pharmazeutische Präparate und Substanzen". Hierbei handelt es sich um einen äusserst breiten Oberbegriff, der zahlreiche Waren von unterschiedlicher Art und Beschaffenheit umfasst (vgl. Urteile des BVGer B-6375/2011 vom 12. August 2013 E. 4.8 "Fucidin/Fusiderm"; B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 2.5 "Gadovist/Gadogita"). Pharmazeutische Präpa- rate werden bei leichten und schweren, einmaligen und chronischen, psy- chischen und physischen Beschwerden und Krankheiten, zur Diagnose- stellung oder zur Kontrolle physiologischer Funktionen eingesetzt. Ange- sichts der Bandbreite von Produkten, die vom Oberbegriff erfasst werden, lässt sich weder von eigentlichen Prototypen noch von einem gängigen Sortiment eines branchentypischen Anbieters sprechen. Zweifellos sind Antiasthmatika aber weder gemeinhin typisch für alle Arten pharmazeuti- scher Präparate, noch werden sie von sämtlichen Pharmaunternehmen hergestellt. Eine Gebrauchshandlung für Antiasthmatika kann sich somit nicht auf den weiten Oberbegriff der pharmazeutischen Präparate und Sub- stanzen erstrecken. 4.3 Indessen muss eine während der Karenzfrist erfolgte Gebrauchshand- lung eine rechtserhaltende Wirkung über die konkret beanspruchten Waren hinaus auch für einen zu erwartenden künftigen Gebrauch haben. Für die Bestimmung des Schutzumfangs ist der bisherige Gebrauch folglich auf die Kategorie jener Waren oder Dienstleistungen zu verallgemeinern, deren künftigen Gebrauch er nahelegt und erwarten lässt (Urteile des BVGer B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 2.3 "Gadovist/Gadogita"; B-6375/2011 E. 2.2 "Fucidin/Fusiderm"). Im Sinne der sog. erweiterten Minimallösung lässt sich der Gebrauch der Widerspruchsmarke unter Berücksichtigung einer naheliegenden künftigen Entwicklung auf "pharmazeutische Präpa- rate und Substanzen zur Behandlung von Erkrankungen der Lungen und Atemwege" ausweiten. 5. Nachfolgend sind die massgeblichen Verkehrskreise für die im Wider- spruch stehenden Waren zu bestimmen. Bei einer gültig erhobenen Nicht- gebrauchseinrede ist hierzu auf die rechtserhaltend gebrauchten Waren der älteren Marke abzustellen (DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 36; WILLI, a.a.O., Art. 32 N. 2; Urteile des BVGer B-6375/2011 E. 4. 7 "Fucidin/Fusiderm"; B-3138/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 3.2 "Trileptal/Desileptal";
B-2636/2015 Seite 11 B-2678/2012 vom 7. März 2013 E. 6.2.2.1 "Omix/Onyx Pharmaceuticals"). Unter die Waren "pharmazeutische Präparate und Substanzen zur Be- handlung von Erkrankungen der Lungen und Atemwege" in Klasse 5 fallen sowohl rezeptpflichtige Waren, welche Patienten erst auf Anraten einer me- dizinischen Fachperson abgegeben werden, als auch frei erhältliche Wa- ren. Entsprechend umfassen die Verkehrskreise sowohl medizinisch fach- kundige Abnehmer als auch das breite Publikum, welches beim Erwerb der betreffenden Waren eine grössere Aufmerksamkeit an den Tag legt als beim Erwerb von Gütern des täglichen Gebrauchs (Urteile des BVGer B-6375/2011 E. 4.7 "Fucidin/Fusiderm"; B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 4.1 "Ironwood" m.w.H.; B-6770/2007 vom 9. Juni 2009 E. 7.2 "Nasa- cort/Vasocor"; B-953/2013 E. 3.1 "Cizello/Scielo"). 6. Sodann ist die Gleichartigkeit zwischen "pharmazeutischen Präparaten und Substanzen zur Behandlung von Erkrankungen der Lungen und Atem- wege" auf Seiten der Widerspruchsmarke und den von der angefochtenen Marke beanspruchten "préparations pharmaceutiques pour le traitement de maladies et troubles du système digestif" in Klasse 5 zu prüfen. 6.1 Die Vorinstanz bejaht aufgrund des verwandten Herstellungs-Know- how eine hochgradige Gleichartigkeit zwischen den Waren, ungeachtet de- ren Indikation oder einer allfälligen Rezeptpflicht. Sie ist der Ansicht, auch die Einschränkung des Warenverzeichnisses vermöge die Gleichartigkeit nicht auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin lehnt eine Gleichartigkeit zwischen pharmazeuti- schen Produkten mit unterschiedlicher Indikation dagegen ab, da Herstel- lungsverfahren, fabrikationsspezifisches Know-how, Verwendungszweck, Wirkung sowie Abnehmerkreise unterschiedlich seien. Die Waren deckten aufgrund unterschiedlicher Wirkstoffe nicht dieselben Bedürfnisse und seien nicht miteinander substituierbar. Die meisten Pharmaunternehmen seien auf die Herstellung spezifischer Arzneimittel spezialisiert, wobei An- tiasthmatika nicht in ein logisches Sortiment jedes Arzneimittelherstellers gehörten. Zwischen Atemwegs- und Magenerkrankungen bestehe keine Verbindung. Im Übrigen sei eine allenfalls bestehende Nähe zwischen zwei Krankheitsbildern nicht aussagekräftig für die Beurteilung der Gleichartig- keit zweier Arzneimittelgruppen. Eine konkrete Verwechslungsgefahr sei auch deshalb ausgeschlossen, da das Medikament ACOFIDE in Tabletten- form vertrieben werde, während es sich bei AXOTIDE um einen Inhalator handle. Die Zugehörigkeit zum gleichen Oberbegriff der pharmazeutischen
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Produkte in Klasse 5 sei irrelevant, da es sich hierbei um einen sehr breiten
und vagen Begriff handle, der eine Vielzahl unterschiedlicher Arzneimittel
umfasse. Unbeachtlich seien auch die vergleichbaren Vertriebskanäle, da
der Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel von Gesetzes wegen
nur über Ärzte und Apotheker erfolge.
Die Beschwerdegegnerin bejaht das Vorliegen einer Warengleichartigkeit
zwischen pharmazeutischen Produkten. Andernfalls könnten zwei unter-
schiedliche Medikamente den identischen Namen tragen, was für die Ab-
nehmer mit weitreichenden Folgen verbunden wäre. Zudem bestehe ein
enger Zusammenhang zwischen Atemwegs- und Magenerkrankungen.
Deshalb seien Pharmaunternehmen geradezu prädestiniert, Medikamente
gegen beide Krankheiten zu entwickeln. Auf die aktuelle Darreichungsform
komme es nicht an. Entsprechend bestehe auch nach Einschränkung des
Warenverzeichnisses durch die Beschwerdeführerin Warengleichartigkeit.
6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung gelten pharmazeutische Präparate
– ungeachtet ihres Indikationsbereichs, ihrer Darreichungsform oder einer
allfälligen Rezeptpflicht – als gleichartig, da bezüglich Vertriebskanälen,
Herstellungsstätten, verwendetem Know-how und medizinischem Verwen-
dungszweck Übereinstimmung besteht (Urteile des BVGer B-1760/2012
siola"; B-3138/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 3.1 "Trileptal/Desileptal"; Ent-
scheide der RKGE vom 4. April 2003, in: sic! 2003 E. 3 S. 501 "Rivotril/Ri-
mostil" und vom 15. März 2005, in: sic! 2005 E. 6 S. 577 "Silkis/Sipqis").
Zwar trifft es zu, dass die Zugehörigkeit zum gleichen Oberbegriff nur ein
Indiz für Gleichartigkeit bildet und nicht allein darauf abgestellt werden
kann (Urteil des BGer 4C.392/2000 vom 4. April 2001 E. 2b). Zudem sind
die vorliegend zu beurteilenden Waren, wie die Beschwerdeführerin rich-
tigerweise vorbringt, nicht substituierbar, beruhen nicht auf derselben Tech-
nologie und bilden kein einheitliches Leistungspaket. Die Gemeinsamkei-
ten überwiegen jedoch gegenüber den Unterschieden. So sind die Herstel-
lungsstätten identisch. Pharmaunternehmen verfügen gewöhnlich über ein
breites Portfolio und stellen pharmazeutische Präparate zur Behandlung
vielfältiger Krankheiten her (www.bayer.ch/de/produkte/pharmaceuticals/;
www.novartispharmaceuticals.com/en/pages/novartis-pharmaceuticals-
treatments). Die von der Beschwerdeführerin behauptete Beschränkung
auf ein spezifisches Arzneimittel ist demgegenüber ungewöhnlich, sodass
die Annahme durchaus nicht fern liegt, Pharmazeutika zur Behandlung von
B-2636/2015 Seite 13 Lungen-, Atemwegs- sowie Magenerkrankungen stammten von demsel- ben Unternehmen. Selbst wenn die beanspruchten Waren zur Behandlung unterschiedlicher Krankheiten eingesetzt werden, ist sodann der Verwen- dungszweck – die Behandlung von Krankheiten – derselbe. Vertriebsstät- ten und Vertriebskanäle sind bei den beanspruchten Waren ungeachtet ih- rer unterschiedlichen Indikation ebenfalls gleich, indem sie über Ärzte und Apotheker erfolgen. Dass das mit ACOFIDE gekennzeichnete Produkt in Tablettenform, das mit AXOTIDE gekennzeichnete Produkt hingegen als Inhalator vertrieben wird, ist unerheblich, da die Gleichartigkeit nicht ge- stützt auf den konkreten Gebrauch, sondern ausgehend vom Warenregis- ter geprüft wird (WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 37). 6.3 Würde eine Gleichartigkeit zwischen Pharmazeutika mit unterschiedli- chen Indikationen generell verneint, hätte dies ausserdem zur Folge, dass jegliche Verwechslungsgefahr zwischen entsprechenden Marken von vorn- herein verneint würde und der Schutz von Pharmamarken erheblich einge- schränkt wäre (RKGE, in: sic! 2003 E. 3 S. 501 "Rivotril/Rimostil"). Zudem könnte ein identisches Zeichen zur Kennzeichnung von unterschiedlichen Arzneimitteln verwendet werden, wodurch Abnehmer mit geringerer Auf- merksamkeit das eine Arzneimittel für das andere halten und einnehmen könnten. Dies wäre mit unter Umständen gesundheitlich weitreichenden Folgen verbunden. An der bisherigen Rechtsprechung ist folglich festzu- halten und die Gleichartigkeit zwischen pharmazeutischen Präparaten, un- geachtet deren Indikation oder einer allfälligen Rezeptpflicht, zu bejahen. Auf die Ausführungen der Parteien zu einer möglichen Verbindung zwi- schen Atemwegserkrankungen und Verdauungsbeschwerden braucht nach dem Gesagten nicht eingegangen zu werden. 7. 7.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin bejahen eine Zeichenähn- lichkeit auf klanglicher und schriftbildlicher Ebene. Bei den Zeichen handle es sich um Fantasiewörter, sodass kein unterschiedlicher Sinngehalt aus- zumachen sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine gewisse visuelle und klangliche Ähnlichkeit lasse sich nicht leugnen, sie sei jedoch zu relativieren. Die mitt- leren Silben XOTI/COFI seien sowohl visuell als auch klanglich erheblich verschieden. Das übereinstimmende Zeichenende -IDE sei durch sein häufiges Vorkommen als Endung von Marken für Pharmazeutika äusserst
B-2636/2015 Seite 14 schwach. Zudem verfügten die Zeichen über einen unterschiedlichen Sinn- gehalt und lösten verschiedene Assoziationen aus, indem TIDE in der Wi- derspruchsmarke die Bedeutung von "Gezeiten" habe, FIDE in der ange- fochtenen Marke hingegen "Vertrauen, Glaube, Treue" bedeute. Somit sei, wenn überhaupt, von einer beschränkten Zeichenähnlichkeit auszugehen. 7.2 Die Zeichen AXOTIDE und ACOFIDE bestehen aus sieben Buchsta- ben, wovon fünf identisch sind und an derselben Stelle stehen. Die Silben- anzahl, Vokalfolge (A-O-I-E) sowie die Endsilben (IDE) beider Zeichen sind gleich. Die Zeichenanfänge weichen lediglich in einem Buchstaben (C/X) voneinander ab, auch die Zeichenmitte unterscheidet sich nur in einem Buchstaben (F/T). Durch die gleiche Wortlänge und Vokalfolge besteht eine grosse schriftbildliche sowie klangliche Ähnlichkeit. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin einen unterschiedlichen Sinngehalt aufgrund der Bestandteile TIDE und FIDE geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. "Tide" ist der nord- oder niederdeutsche Ausdruck für die Gezeiten (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 26. Aufl. 2013; Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011; https://de.wikipedia.org/wiki/Gezei- ten, besucht am 10. März 2016). Niederdeutsch ist eine in Norddeutsch- land sowie im Osten der Niederlande verbreitete, westgermanische Spra- che mit einer Vielzahl unterschiedlicher Dialektformen (https://de.wikipe- dia.org/wiki/Niederdeutsche_Sprache, besucht am 10. März 2016). Im Ge- gensatz zum geläufigen Begriff "Gezeiten" ist nicht davon auszugehen, dass Verbraucher in der Schweiz die norddeutsche Entsprechung "Tide" verstehen. Im Übrigen weisen die beanspruchten pharmazeutischen Pro- dukte keinen Zusammenhang zu den Gezeiten auf und ergibt die Kombi- nation der Bestandteile AXO und TIDE keinen Sinn. Eine unwillkürliche und sofortige Assoziation wird durch den Zeichenbestandteil TIDE folglich nicht ausgelöst, sodass in der Widerspruchsmarke kein eindeutiger Sinngehalt auszumachen ist. 7.4 "Fide" bildet den Ablativ des lateinischen Substantivs "fides", der mit "Glaube, Vertrauen, Treue, Ehrlichkeit" übersetzt wird. "Fide" bildet zudem den Imperativ des Verbs "fidere", Latein für "trauen, vertrauen, wagen" (http://www.navigium.de/latein-woerterbuch.php?form=fide, besucht am 10. März 2016; Langenscheidts Grosswörterbuch Lateinisch, 24. Aufl. 1992). Es ist durchaus denkbar, dass den Schweizer Verkehrskreisen, ins- besondere den medizinischen Fachleuten, die Bedeutung von "fide" be- kannt ist. Dennoch drängt sich beim Zeichen ACOFIDE aufgrund der Kom-
B-2636/2015 Seite 15 bination mit dem Zusatz "Aco" keine unmittelbare und sofortige Gedanken- assoziation auf. Die Anspielung auf ein verlässliches und vertrauenswürdi- ges Produkt bleibt vielmehr im Vagen, sodass auch hier von keinem ein- deutigen, sich unwillkürlich aufdrängenden Sinngehalt gesprochen werden kann. Beide Zeichen werden somit als Fantasiebegriffe aufgefasst. Da die klanglichen und schriftbildlichen Übereinstimmungen nicht durch Unter- schiede im Sinngehalt kompensiert werden, ist im Ergebnis von einer gros- sen Zeichenähnlichkeit auszugehen. 8. Anschliessend ist in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Verwechslungsge- fahr zu prüfen. 8.1 Die Vorinstanz beurteilte die Widerspruchsmarke als Fantasiezeichen ohne direkt erkennbaren und beschreibenden Sinngehalt und mit entspre- chend gewöhnlichem Schutzumfang. Die Beschwerdeführerin macht einen eingeschränkten Schutzumfang der Widerspruchsmarke geltend. Sie bringt vor, die Endung TIDE bilde einen common stem der WHO mit der Definition "peptides and glycopeptides" und stehe deshalb im Gemeingut. Zudem sei das Zeichenende IDE durch die häufige Verwendung als En- dung von Marken für Pharmazeutika äusserst schwach. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass das Element TIDE die Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke schwäche, da diesem im Zusam- menhang mit den beanspruchten Waren kein Sinngehalt zukomme. Da die beanspruchten Waren keine "peptides and glycopeptides" enthielten, schmälere auch der common stem "tide" die Kennzeichnungskraft nicht. Zudem werde mehr auf den Wortanfang geachtet. 8.2 Gibt es sehr viele ähnliche Zeichen und ist die Marke in ihrem kenn- zeichnenden Gehalt deswegen stark verwässert, kommt ihr nur ein ent- sprechend geringer Schutzumfang zu (MARBACH, SIWR, N. 713). Eine Ver- wässerung setzt voraus, dass eine erhebliche Anzahl von Drittzeichen in der Schweiz für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen tat- sächlich gebraucht wird. Allein aufgrund der Registerlage darf nicht auf eine Verwässerung der Marke geschlossen werden, da erfahrungsgemäss nicht alle eingetragenen Marken in Gebrauch kommen. Drittzeichen, die vom Markeninhaber oder dessen Lizenznehmern verwendet werden, schwächen die Kennzeichnungskraft seiner Marke nicht (Urteil des BVGer B-142/2009 vom 6. Mai 2009 E. 6.2 "Pulcino/Dolcino"; B-1077/2008 vom
B-2636/2015 Seite 16 3. März 2009 E. 6.2.2; "SKY/SkySIM"; Entscheide der RKGE vom 16. No- vember 2006, in: sic! 2007 S. 535 E. 7 "Médecins sans frontières/Homéo- pathes sans frontières Suisse" und vom 23. Juni 1999, in sic! 1999 S. 649 E. 6 "Wave Rave/the Wave"; JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 104 ff. m.w.H.; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 119). Die Beschwerdeführerin behauptet die Verwässerung der Endung –IDE mit Verweis auf zehn Suchergebnisse der Seite www.compendium.ch. Von den zehn Produktnamen sind jedoch lediglich zwei, BLEPHAMIDE (P-349662) und MIFLONIDE (P-433822), im schweizerischen Markenre- gister für Waren der Klasse 5 eingetragen. Die dritte Marke SERETIDE (P-373039) lautet auf die Beschwerdegegnerin und kann dieser nicht ent- gegen gehalten werden. Internationale Registrierungen mit Schutzausdeh- nung in die Schweiz sind unter den Produktnamen nicht vertreten. Weitere Auszüge aus dem Markenregister mit entsprechenden Gebrauchsbelegen reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. Gestützt auf zwei Markeneintra- gungen, deren Gebrauch überdies nicht belegt wurde, kann nicht auf eine Verwässerung der Endung –IDE geschlossen werden. 8.3 Der Suffix "tide" bildet, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, einen von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) publizierten gemeinschaftlichen Stamm ("common stem"). Common stems indizieren die Zugehörigkeit von International Nonproprietary Names ("INN") zu bestimmten Wirkstoffgrup- pen. INN mit der Endung "-tide" zählen zu den Peptiden und Glykopepti- den. Die entsprechende, von der WHO publizierte Liste enthält die nicht unbeträchtliche Anzahl von 54 INNs ("The Use of Common Stems in the Selection of International Nonproprietary Names (INN) for Pharmaceutical Substances", 2002, S. 118 f., abrufbar unter: http://apps.who.int/medicine- docs/en/d/Js4895e/, besucht am 11. März 2016). Die WHO postuliert einen Schutz von INN sowie common stems und empfiehlt, diese nicht als Mar- kenbestandteile zu verwenden. Inwieweit INN im nationalen Recht Schutz beanspruchen können, obliegt indessen den nationalen Gesetzgebern. Für die Schweiz haben die Regelungen der WHO betreffend INN und common stems keine Normwirkung, und eine Umsetzung von deren Schutz in der schweizerischen Gesetzgebung fand bisher nicht statt. Dass sich eine Marke an einen INN anlehnt oder einen common stem übernimmt, bildet somit an sich noch kein Schutzhindernis für die Eintragung der Marke und führt nicht ohne Weiteres zur Bejahung eines Freihaltebedürfnisses oder einer verminderten Kennzeichnungskraft (ausführlich zur Thematik Urteil des BVGer B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 4.3.1 ff. "Gadovist/Gado- gita").
B-2636/2015 Seite 17 Da die Endung TIDE an sich keinen unmittelbar verständlichen Sinngehalt zum Ausdruck bringt und die Kombination mit dem Zusatz AXO insgesamt ein unterscheidungskräftiges Zeichen ergibt, kommt der Widerspruchs- marke ein gewöhnlicher Schutzumfang bei normaler Kennzeichnungskraft zu. 8.4 Bei hochgradiger Warengleichartigkeit, grosser Zeichenähnlichkeit und gewöhnlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat die Vo- rinstanz das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, selbst unter Berück- sichtigung der leicht erhöhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise, zurecht bejaht. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2015 zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widerspre- chenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgeg- nerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Ver- fahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfer- tigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'000.– festzu- legen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in glei- cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- wendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, wird keine Kostennote eingereicht, aufgrund der Akten festzulegen
B-2636/2015 Seite 18 (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat keine Kosten- note eingereicht. Anhand des aktenkundigen Aufwands bei zweifachem Schriftenwechsel erscheint eine Parteientschädigung zugunsten der Be- schwerdegegnerin von Fr. 2'500.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag, welcher vorliegend nicht geschuldet ist, vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) angemessen. 9.3 Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.
B-2636/2015 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom 18. März 2015 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 2'500.– zulasten der Beschwerdeführerin zugespro- chen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 13344; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Agnieszka Taberska
Versand: 30. März 2016