Abt ei l un g II B-26 2 7 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 0 9 Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Jean Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
B- 26 27 /2 0 0 9 der Folge: Beschwerdeführerinnen oder Gruppe Y.) banken-, börsen- oder kollektivanlagerechtlich bewilligungspflichtig sein könnten. Mit su- perprovisorischer Verfügung vom 30. März 2009 untersagte die Vorins- tanz den vier Gesellschaften jegliche Entgegennahme von Publi- kumseinlagen sowie jegliche Werbung für deren Entgegennahme. Als Untersuchungsbeauftragte wurde die Z.______ eingesetzt. Die Vorins- tanz ermächtigte diese insbesondere, allein für die vier Gesellschaften zu handeln. Den Organen der vier Gesellschaften wurde unter Andro- hung von Busse gemäss Art. 48 des Finanzmarktgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) untersagt, ohne Zustimmung der Un- tersuchungsbeauftragten für die jeweilige Gesellschaft weitere Rechts- handlungen vorzunehmen. Zudem wurden sämtliche Kontoverbindun- gen und Depots, die auf die Gesellschaften lauteten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt waren, gesperrt. B. Mit Eingabe vom 24. April 2009 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die superproviso- rische Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2009, im Wesentlichen mit der Begründung, die in der Verfügung behaupteten Geschäftstätig- keiten seien falsch. So seien die in der angefochtenen Verfügung unter B Geschäftstätigkeit (7) erwähnten Anlagevarianten von der A.______ Ltd. und auch vorher von der D.______ Ltd. nicht betrieben worden. Die Joint-Venture-Verträge sähen keinen Handel mit Wechselkursen bzw. Dax-Futures vor. Ferner seien keine Garantieversprechen und schon gar nicht in der Höhe von 500% gemacht worden. Ebensowenig habe die D.______ Ltd. Darlehen mit Niedrigzinsen geworben. Die un- ter B Geschäftstätigkeit (8) aufgeführten Verkaufsveranstaltungen sei- en nicht regelmässig durchgeführt worden, sondern nur auf Wunsch von Kunden und Vermittlern. An diesen Veranstaltungen seien jedoch keine Garantieversprechen gemacht worden. Falsch sei auch die Be- hauptung, die D.______ Ltd. sei in Konkurs. Am 8. Dezember 2008 sei unter Einhaltung der Form- und Fristvorschriften eine Shareholderver- sammlung abgehalten worden. Die Mehrheit der stimmberechtigten Shareholder habe dabei die Liquidation der D.______Ltd. und die Überführung deren Vermögenswerte in die neue A.______Ltd. be- schlossen. Es treffe nicht zu, dass die Geschäftstätigkeit ausschlies- slich aus der Schweiz erfolge. Die B.______AG habe sehr wohl Ange- stellte und Führungskräfte am Stammsitz in London und auf der Isle of Man beschäftigt. Die Schweizer Niederlassungen und Gesellschaften hätten bis auf die C.______AG keine Bankkonten in der Schweiz. In Se ite 2
B- 26 27 /2 0 0 9 der Schweiz würden derzeit ca. 20 Mitarbeiter im Bereich der Verwal- tung beschäftigt. Durch die superprovisorische Verfügung, die sich nur auf die nicht selbstständigen Niederlassungen der D.Ltd. und der A.Ltd. sowie der C.AG und der B. AG erstre- cke, habe die Vorinstanz den auf der Isle of Man ansässigen Gesell- schaften immens geschadet. Gleichzeitig werde der C.AG durch die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen und Patentkosten ge- genüber Dritten immenser Schaden zugefügt; so würden Löhne teil- weise nicht ausbezahlt. Die aus den Joint-Venture-Verträgen resultie- renden Gelder seien sichergestellt. Die Vorinstanz stütze ihre Behaup- tungen auf Falschinformationen von ehemaligen Mitarbeitern der D. Ltd., mit welchen die Beschwerdeführerinnen im Rechts- streit lägen, so dass von Racheakten auszugehen sei. Aus diesen Gründen sei die sich auf Art. 30 Abs. 2 lit. e Verwaltungsverfahrensge- setz (VwVG, SR 172.021) stützende superprovisorische Verfügung aufzuheben, da keine Gefahr mehr im Verzug sei. C. In den Vernehmlassungen vom 8. und 15. Mai 2009 beantragt die Vor- instanz, es sei auf die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Be- schwerdeführerinnen nicht einzutreten. Zur Begründung verweist sie auf die in BGE 126 II 111 festgelegte und im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-5839/2008 vom 19. September 2008 übernommene Praxis sowie auf den Umstand, dass – soweit die C.AG betref- fend – Herr X. nicht zur Vertretung befugt sei. Sollte das Bun- desverwaltungsgericht wider Erwarten auf die Beschwerde eintreten, sei sie abzuweisen. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 wurden die Beschwerdeführerinnen ersucht, sich betreffend der Organstellung von Herrn X. und namentlich zum Einwand der Vorinstanz zu äussern, dieser sei nicht zur Vertretung der C. AG befugt. Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 bestätigt Solicitor W., dass Herr X. für alle vier Gesell- schaften handle, welche demnach rechtmässig vertreten seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen mit ihrer Eingabe vom 24. April 2009 sinngemäss die Aufhebung der superprovisorischen Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2009. Demgegenüber schliesst Se ite 3
B- 26 27 /2 0 0 9 die Vorinstanz unter Berufung auf BGE 126 II 111 E. 6, 130 II 351 E. 3.2.1 und 3.2.2 sowie 132 II 382 E. 1.2.1 auf Nichteintreten. Letzte- re argumentiert im Wesentlichen, das Bundesgericht habe namentlich mit Blick auf seine eingeschränkte Kognition den Weiterzug superpro- visorisch erlassener Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkom- mission (EBK) abgelehnt und verlangt, dass die EBK nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine 2. Verfügung in der Form einer Zwischen- verfügung i.S.v. Art. 45 Abs. 2 VwVG (in alter Fassung; AS 1969/737) erlasse, gegen welche dann – nach früherem Recht - Verwaltungsge- richtsbeschwerde geführt werden könne. An dieser Praxis möchte die Vorinstanz nun festhalten, auch wenn dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) volle Kognition zukomme (Art. 49 VwVG). Denn mit einer Än- derung der bisherigen Praxis gehe den Parteien in unzulässiger Weise eine Instanz verloren. Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich damit verhält. 1.2 In BGE 126 II 111 ff. E. 6 b. aa. (bestätigt in BGE 132 II 382 E. 1.2.1 sowie 130 II 351 E. 3.2.1 und 3.2.2) hielt das Bundesgericht fest, dass die Behörde, bevor sie verfüge, nach Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG von der vorherigen Anhörung einer Partei absehen könne, wenn Gefahr im Verzug sei, die Parteien gegen die Verfügung Be- schwerde führen könnten und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung einräume. In- dessen sei unmittelbar daran anschliessend das rechtliche Gehör zu gewähren, worauf nach Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2006; AS 1969/737) eine vor Bundesgericht an- fechtbare Zwischenverfügung zu erlassen sei. 1.3 Die Rechtslage ist nun aber seit diesem Entscheid insofern eine andere, als mit der Revision der Bundesrechtspflege das Bundesver- waltungsgericht erste Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Vor- instanz ist, mit der Folge, dass über solche Beschwerden eine Be- schwerdeinstanz mit voller Kognition entscheidet (Art. 49 VwVG). Da- mit fällt das Argument der eingeschränkten Kognition dahin, welches bisher gegen eine Anfechtung der superprovisorischen Verfügung der Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde angeführt wurde. 1.3.1 Die Vorinstanz bringt indessen vor, die bisherige Verfahrensord- nung sei auch aus einem anderen Grund beizubehalten. So ergäben sich im Laufe der Untersuchung regelmässig neue Erkenntnisse, zu denen sich die betroffene Partei jedenfalls nicht gegenüber der verfü- Se ite 4
B- 26 27 /2 0 0 9 genden Behörde äussern könne, wenn die Frage der Rechtmässigkeit des Anhebens einer Untersuchung und des Ergreifens weiterer vor- sorglicher Massnahmen sogleich der Rechtsmittelbehörde vorgelegt würde. Dadurch gehe der betroffenen Partei eine Instanz verloren. 1.3.2 Vorliegend verhält es sich so, dass kurze Zeit nach Erlass der superprovisorischen Verfügung und Einreichung der dagegen gerichte- ten Beschwerde der Bericht der von der Vorinstanz eingesetzten Un- tersuchungsbeauftragten fertiggestellt wurde. Dieser gibt in einlässli- cher Weise Auskunft über die Wahrnehmungen der Untersuchungsbe- auftragten, zu welchen sich die Beschwerdeführerinnen äussern kön- nen und mit welchen sich die Vorinstanz in ihrer Endverfügung ausein- andersetzen wird. Diese Verfügung wird beim Bundesverwaltungsge- richt angefochten werden können. Daraus ist ersichtlich, dass – entge- gen der Auffassung der Vorinstanz - der betreffenden Partei keine In- stanz verloren geht, wenn ihr die Beschwerdeführung bereits gegen die superprovisorische Verfügung von vorsorglichen Massnahmen zu- gestanden wird. 1.3.3 Es kommt hinzu, dass die in BGE 126 II 111 unter altem Recht begründete Rechtsprechung für die betroffene Partei im Gegenteil in- sofern eine prozessuale Schlechterstellung bedeutete, als diese sich gegen die regelmässig sehr einschneidenden vorsorglichen Massnah- men während längerer Zeit nicht bei einer unabhängigen richterlichen Instanz zur Wehr setzen konnte. Sie hatte zwar die Möglichkeit, bei der Vorinstanz den Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheids zu ver- langen und danach diesen gerichtlich anzufechten, doch musste sie eine solche Verzögerung als sehr unbefriedigend empfinden. Mit dem Wegfall der Kognitionsbeschränkung des erstinstanzlich angerufenen Gerichts, die offenbar zu dieser Praxis geführt hat, besteht nach Auf- fassung des BVGer kein Anlass mehr, diese Praxis weiterzuführen. 1.3.4 Dies gilt umso mehr, als diese Praxis heute ohne zureichende Gründe gegen den Wortlaut von Art. 30 VwVG verstossen würde. Die- ser lautet wie folgt: 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. 2 Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: a)Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde an- fechtbar sind; b)Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; c)Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; d)Vollstreckungsverfügungen; Se ite 5
B- 26 27 /2 0 0 9 e)anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Ge- fahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfü- gung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. Nach dieser Bestimmung verlangt die Grundregel, dass die Behörde eine Partei anhört, bevor sie verfügt (Abs. 1). Indessen braucht sie eine Partei vor nicht selbständig anfechtbaren Verfügungen oder nach mit Einsprache anfechtbaren sowie begünstigenden und Vollstreckungs- verfügungen nicht anzuhören (Abs. 2 lit. a-d). Nicht anzuhören braucht sie die Parteien zudem in erstinstanzlichen Verfahren bei anderen Ver- fügungen – soweit hier interessierend: selbständig anfechtbaren Zwi- schenentscheiden –, wenn Gefahr im Verzug ist, den Parteien die Be- schwerde gegen die Verfügung zusteht und keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorherige Anhörung gewährleis- tet (Abs. 2 lit. e). Angesichts der Natur der Streitsache ist vorliegend davon auszugehen, dass beim Erlass der angefochtenen Verfügung Gefahr im Verzug lag. Wegen der Schwere der Untersuchungsmass- nahmen ist überdies von einem nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil auszugehen. Des Weiteren sind keine Vorschriften des Bun- desrechts ersichtlich, die den Anspruch auf vorherige Anhörung ge- währleisten. Somit ist eine Verfügung ohne vorherige Anhörung der Parteien nur zulässig, wenn ihnen gegen die Verfügung die Beschwer- de zusteht. Das muss auch hier gelten. An der letztmals mit Entscheid des BVGer vom 19. September 2008 (B-5839/2008) bestätigten Praxis ist demnach nicht festzuhalten. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist daher grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten (a.M. Patrick Sutter, in: Auer/Müller /Schindler [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Fussnote 76 zu Art 30, sowie Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, S. 122 Rz. 337, welche aber auf die Änderung der entsprechenden Ge- setzesbestimmung nicht näher eingehen). 1.4 Bei der angefochtenen superprovisorischen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsge- richt ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig für die Beurteilung der Beschwer- den der Vorinstanz. 1.5 Die Beschwerdeführerinnen haben vor der Vorinstanz am Verwal- tungsverfahren teilgenommen und sind Adressatinnen der angefochte- nen Verfügung. Sie sind durch diese besonders berührt und haben da- Se ite 6
B- 26 27 /2 0 0 9 her ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Sie sind daher zur Be- schwerdeführung legitimiert. 1.6 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift ist gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Insbe- sondere geht das BVGer vorliegend davon aus, dass die im summari- schen Verfahren nicht leicht zu überprüfenden Angaben hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse zutreffen. In einem allfälligen Beschwerde- verfahren gegen die Endverfügung der Vorinstanz wird diese Frage in- dessen eingehender zu untersuchen sein. 1.7 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) dürfen na- türliche und juristische Personen, die nicht dem BankG unterstehen, keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Gewebs- mässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entge- gennimmt (Art. 3a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen [BankV, SR 952.02]) oder wer sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren (FINMA-RS 08/3, N 9; EBK-Bulletin 32, S. 58 E. 3c; BGE 2A.51/2007 vom 5. Juni 2007, E. 3a). Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass eine be- willigungspflichtige Geschäftstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung der FINMA ausgeübt werden könnte, ist die FINMA befugt und ver- pflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen ein- zuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Gestützt auf Art. 36 FINMAG kann die FINMA unter anderem eine unabhängige und fach- kundige Person damit beauftragen, einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete rechtliche Massnah- men umzusetzen. Zur Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist dabei nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung be- reits feststünde; vielmehr genügt es, dass hierfür objektive Anhalts- punkte bestehen, wobei sich der Sachverhalt nur durch eine Kontrolle vor Ort abschliessend klären lässt. Der zu beseitigende Missstand im Sinne von Art. 36 FINMAG liegt hier in der unklaren Ausgangslage, die Se ite 7
B- 26 27 /2 0 0 9 es zu bereinigen gilt (Urteil 2A.575/2004 des Bundesgerichts vom 13. April 2005, E. 3.2). 2.2 2.2.1 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2009 la- gen der Vorinstanz Angaben vor, dass die Gruppe Y.______ Gelder über die D.______Ltd. entgegenehme und auf ein gemeinschaftliches, bei der HSBC London und im Namen der D.Ltd. geführtes Kon- to einbezahle. Aufgrund der ersten Abklärungen, die in den Akten eine Bestätigung finden, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Gruppe Y. unerlaubt gewerbsmässig Publikumseinlagen entge- gennehme. Sie ging von rund 1700 Anlegern aus (A01 131). Aufgrund der Akten ist von Kundeneinlagen am 29. August 2008 in der Höhe von EUR 4'378'115.52 auszugehen (A01 124). Den Investoren wurden mutmasslich verschiedene Anlagemöglichkeiten angeboten. Sie konn- ten sich im Rahmen eines Joint-Venture-Vertrags am Handel mit USD/ EUR Wechselkursen und Dax Futures beteiligen (A01 046) und/oder Gelder im Rahmen von "Day-Trading-Programmen" anlegen, bei wel- chen Renditen bis zu 500% versprochen wurden (B01 172-185). So- weit die Beschwerdeführerinnen nun geltend machen, die in Ziff. 7 der provisorischen Verfügung erwähnten Anlagevarianten seien nicht be- trieben worden, widerspricht dies offensichtlich den im heutigen Zeit- punkt aktenkundigen Tatsachen (A01 046, B01 172-185). Ob die Be- schwerdeführerinnen zusätzlich Darlehen mit Niedrigzinsen gewährt haben, kann offen bleiben, da sich durch den Untersuchungsbericht der Verdacht erhärtet hat, dass die Beschwerdeführerinnen unerlaubt gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen haben (vgl. dazu unten Erw. 2.2.2). Aus dem gleichen Grund ist – jedenfalls bei summarischer Beurteilung - nicht massgebend, ob die Verkaufsveran- staltungen regelmässig oder nur auf Wunsch der Kunden durchgeführt wurden und ob die D.Ltd. in Konkurs ist oder nicht. Nachdem die Beschwerdeführerinnen trotz mehrfacher Aufforderung der Unter- suchungsbeauftragten, die Absicherung der investierten Gelder zu be- legen, nicht nachkamen, scheint der Schluss der Vorinstanz, dass kei- nerlei Absicherung der Kundengelder besteht, jedenfalls aufgrund der heutigen Aktenlage nicht abwegig (D01 003). Die Vorinstanz stützte ihre, die Beschwerdeführerinnen belastenden Angaben u.a. auch auf Angaben, die der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin- nen 1, 3 und 4 gegenüber der Vorinstanz gemacht hat, so dass der Einwand, ehemalige Mitarbeiter würden die Gruppe Y. verun- glimpfen, wohl nur sehr beschränkt richtig sein kann. Se ite 8
B- 26 27 /2 0 0 9 2.2.2 Der Untersuchungsbericht der Z.______ vom 30. April 2009 er- härtet den Verdacht, dass die Beschwerdeführerinnen unerlaubt Publi- kumseinlagen entgegengenommen haben. Der Befund über superpro- visorisch erlassene vorsorgliche Massnahmen erfolgt nach einer sog. prima facie-Beurteilung aufgrund der Akten. Die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind eher knapp gehalten, durch keine Be- lege erhärtet und gestatten damit zur Zeit nicht, den einlässlich be- gründeten und sich bei einer prima facie-Beurteilung an die (höchst-) richterliche Praxis haltenden Entscheid umzustossen. Die Beschwer- de, mit welcher die Aufhebung der vorsorglich angeordneten Massnah- men verlangt wird, erweist sich daher als unbegründet und ist abzu- weisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerin- nen die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und es steht ihnen keine Parteieentschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind angesichts der Schwierigkeit und der in Frage stehenden Vermögensinteressen (unter solidarischer Haftung für die Beschwerdeführerinnen) auf Fr. 2'000.- zu veranschla- gen. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführerin- nen unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: Se ite 9
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