B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2606/2013
Urteil vom 16. April 2015 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X., wohnhaft in Australien, vertreten durch A., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenberechnung).
B-2606/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der [...] geborene X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Ver- sicherter) ist schweizerisch-australischer Doppelbürger und lebt in Austra- lien. Er meldete sich mit Formular vom 14. Februar 1999 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und führte aus, seit 8. Januar 1997 nach einem Auffahrunfall arbeitsunfähig zu sein (vgl. IV act. 7). In der Folge tätigte die Vorinstanz die notwendigen Abklärungen und holte die medizinischen Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 sprach die Vorinstanz dem Versicherten vom 1. Januar 1999 bis 30. April 2000 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. IV act. 61). Die dagegen erhobene Be- schwerde wurde durch die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen mit Urteil vom 24. Mai 2002 gutgeheissen und die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen angewiesen (vgl. IV act. 67). Nach erfolgten Abklä- rungen sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügungen vom 18. November 2003 von 1. Januar 1999 bis zum 31. März 2000 eine ganze Invalidenrente und von 1. April 2000 bis 31. März 2001 eine halbe Invali- denrente zu (vgl. IV act. 94). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache. Mit Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. Februar 2004 wurde die Einsprache abgewiesen und die Verfügungen vom 18. November 2003 be- stätigt. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. B. Am 12. April 2010 ging bei der Vorinstanz über den australischen Versiche- rungsträger ein neues Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen vom 11. Januar 2010 ein (vgl. IV act. 98). Zur Prüfung des neuen Leistungsgesuchs nahm die Vorinstanz in der Folge verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten und beauftragte Dr. med. B., Facharzt für Innere Me- dizin und Rheumatologie, und Dr. med. C., Facharzt für Psychiat- rie und Psychotherapie, mit einer bidisziplinären Begutachtung des Versi- cherten. C. Die Gutachter Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ hielten zusam- mengefasst fest, dass sich die somatischen und die psychischen Problem- kreise gegenseitig verstärken würden. Körperlich begründete Schmerzen
B-2606/2013 Seite 3 könne der Versicherte auf Grund der psychischen Einschränkung nicht ge- nügend gut bewältigen. Die psychiatrische Erkrankung sowie die reduzier- ten psychischen Ressourcen würden gerade die nötigen Coping-Mecha- nismen derart beeinträchtigen, dass die Schmerzen mit dem freien Willen nicht überwunden werden könnten. Zwar sei dem Versicherten aus rheu- matologischer Sicht mittelschwere und leichte Arbeit zuzumuten, aber aus psychiatrischer Sicht könne diese Arbeitsfähigkeit nicht realisiert werden. Die Referenten hätten keine Hinweise für eine Aggravation festgestellt, die Angaben des Versicherten seien konsistent gewesen, dies auch unter Be- rücksichtigung der Aktenlage (vgl. IV act. 161). Der RAD-Arzt Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Medizin, stützte sich in medizinischer Hinsicht vollumfänglich auf das bisdisziplinäre Gutachten und setzte die Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten seit 2005 auf 100 % fest. Seine Einschätzung wurde im Rahmen einer internen Stellungnahme von Dr. med. E., RAD-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt (vgl. IV act. 166). D. Mit Vorbescheid vom 30. November 2012 teilte die Vorinstanz dem Versi- cherten mit, dass seit dem 1. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege. Da der Versicherte in der Zeitspanne von 2002 bis Juni 2012 durch das Betreiben einer Internetseite ein stabiles Einkommen generiert habe, sei die Erwerbseinbusse ab 1. Januar 2005 63 %, ab 1. Januar 2009 72 %, ab 1. Januar 2011 59 % und ab 1. Juli 2012 100 %. Da der Antrag am 11. Januar 2010 gestellt worden sei, könne eine Invalidenrente gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Juli 2010 ausgerichtet werden (vgl. IV act. 191). E. Mit Verfügungen vom 28. Februar 2013 sprach die Vorinstanz dem Versi- cherten von 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente, von 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2012 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. IV act. 201-203). F. Gegen diese Verfügungen vom 28. Februar 2013 erhob der Beschwerde- führer mit E-Mail-Schreiben vom 24. März 2013 "Einspruch" bei der Vo- rinstanz. Diese überwies die Eingabe mit Schreiben vom 10. Mai 2013 zu- ständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwal- tungsgericht forderte in der Folge den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen,
B-2606/2013 Seite 4 ob es sich bei der Eingabe vom 24. März 2013 um eine Beschwerde han- delt, und gegebenenfalls eine Beschwerdeverbesserung mit klaren Rechtsbegehren bzw. Anträgen, einer Begründung sowie eine gehörige Vollmacht nachzureichen. Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 reichte der Be- schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Be- schwerdeschrift sowie eine gehörige Vollmacht ein. Er beantragt sinnge- mäss, eine Auszahlung der Invalidenrente bereits ab 1. Januar 2005. Zu- sätzlich beanstandet er die Rentenhöhe der jeweiligen Rentenauszah- lungsbeträge. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügungen vom 28. Februar 2013. H. Mit Replik vom 22. November 2013 erklärt sich der Beschwerdeführer mit den verfügten IV-Zahlungen ab 1. Juli 2010 einverstanden. Weiterhin be- antragt er die Auszahlung einer Invalidenrente bereits ab 1. Januar 2005. Er begründet dies damit, dass er in diesem Zeitraum stets die AHV/IV-Bei- träge bezahlt habe. I. Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 16. Januar 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
B-2606/2013 Seite 5 das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV- Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab- weichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Verfü- gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 28. Februar 2013. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügungen ist er besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf- hebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissen- berger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
B-2606/2013 Seite 6 Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerisch-australischer Doppelbürger und lebt in Australien. Da das zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und Australien am 9. Oktober 2006 abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.158.1; nachfolgend: Sozialversiche- rungsabkommen) nichts anderes bestimmt, richtet sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche- rung im Prinzip sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtli- cher Hinsicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. Sep- tember 2002 (ATSV, SR 830.11). 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht- licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In mate- riellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Neu normiert wurde insbesondere der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht. Gemäss den intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Trat der Ver- sicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt entsprechend al- tes Recht (das heisst die versicherte Person kann sich noch innerhalb ei- nes Jahres seit Eintritt des Versicherungsfalles anmelden, ohne Einbusse an Rentenleistungen; vgl. aArt. 48 Abs. 2 IVG). Trat der Versicherungsfall
B-2606/2013 Seite 7 hingegen am 1. Januar 2008 oder später ein, so ist das neue Recht an- wendbar, sprich der Rentenanspruch entsteht grundsätzlich erst nach Ab- lauf der halbjährigen Wartefrist seit der IV-Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG). Eine Ausnahme zu letzterer Regelung besteht indessen für Fälle, in denen das Wartejahr vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begann und im Jahr 2008 erfüllt wurde. In diesen Fällen reicht es, wenn die Anmeldung bis Juni 2008 eingereicht wird, dass abweichend von Art. 29 Abs. 1 IVG ab Ablauf des Wartejahres Anspruch auf IV-Leistungen besteht (vgl. Urteil BGer 9C_693/2012 vom 8. Juli 2013 E. 3, BGE 138 V 475, Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007). 4. Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bundes- verwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem 1. Juli 2010 einen Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und bei Eintritt der Invalidität mindestens während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Bei- träge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der seit 2008 gelten- den Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als eines Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an die schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und die Invalidenversicherung geleistet, so dass die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente sowohl alt- wie auch neurechtlich erfüllt ist (vgl. IV act. 200 S. 3). Zu prüfen bleibt damit, ab wann er invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
B-2606/2013 Seite 8 mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf o- der Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe- reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diag- nose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). 4.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG). Die Ermittlung des Invaliditätsgrades erfolgt an- hand eines Vergleichs zwischen den möglichen Erwerbseinkommen ohne und mit Gesundheitsschaden. 5. 5.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 28. Februar 2013 ab 1. Juli 2010 eine Invalidenrente zu. Sie geht davon aus, dass der Beschwerdeführer schon seit 1. Januar 2005 in jeglichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig und demnach der Versicherungsfall schon im 2005 eingetreten sei. Da die Anmeldung erst am 11. Januar 2010 erfolgt sei, stellt sich die Vorinstanz aber auf den Standpunkt, dass in An- wendung von Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 2008 gültigen Fassung, ein Ren- tenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma- chung des Leistungsanspruchs entstanden sei.
B-2606/2013 Seite 9 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass ihm rückwir- kend ab 1. Januar 2005 eine Invalidenrente zuzusprechen sei. Sinnge- mäss stützt er demnach seinen Antrag auf Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 2007 gültig gewesenen Fassung. 5.2 Wie in E. 3.3 dargelegt, bestimmt sich der strittige Zeitpunkt des Ren- tenbeginns aufgrund des Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalls. Da vorliegend unbestritten ist, dass der Versicherungsfall bereits vor dem
B-2606/2013 Seite 10 Eidgenossenschaft und Australien (SR 0.831.109.158.11) reichen in Aust- ralien wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, ihren Antrag beim zuständigen australischen Träger ein. Die australische Verbindungs- stelle hat das Eingangsdatum zu vermerken und nach entsprechender Prü- fung auf Vollständigkeit den Antrag an die schweizerische Verbindungs- stelle weiterzuleiten. Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens gilt ein bei ei- nem zuständigen Träger im Gebiet des einen Vertragsstaates gestellter An- trag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvor- schriften des anderen Vertragsstaates, sofern der Antragssteller in seinem Antrag angegeben hat, dass er dem System der Sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaates unterstellt ist oder war. Nach Art. 26 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens gilt als Eingangsdatum für einen Antrag nach Absatz 1 der Tag, an dem er nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates eingetragen wurde. 5.3.4 Der australische Versicherungsträger führte in seinem Dokument vom 5. April 2013 aus, dass der ursprüngliche Anspruch bereits am 4. Ja- nuar 2008 gestellt wurde, doch in der Folge aufgrund eines Versehens nicht weiter bearbeitet wurde (vgl. IV act. 213). Aus dem eingereichten "Verlaufdokument" ist sodann ebenfalls ersichtlich, dass der Anspruch am 4. Januar 2008 registriert wurde. Ausserdem geht daraus ein Hinweis auf die Erfüllung des Abkommens mit der Schweiz hervor (vgl. IV act. 212). Diese Ausführungen des Versicherungsträgers widerlegen somit die An- sicht der Vorinstanz, der Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Austra- lischen Versicherungsträger im Jahr 2008 habe nicht zur Vornahme einer Anmeldung bei der Vorinstanz geführt. Aufgrund der vom australischen Versicherungsträger eingereichten Dokumenten (vgl. IV act. 212 und 213 S. 1-5) ist aktenkundig erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits am 4. Januar 2008 einen Antrag auf eine Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften gestellt hat und dieser Antrag auch entsprechend regis- triert wurde. Unter Berücksichtigung des entsprechenden Hinweises auf die Erfüllung des Schweizerischen Abkommens ist ebenso erstellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag angegeben haben muss, einem System der Sozialen Sicherheit eines anderen Vertragsstaates unterstellt zu sein. Somit gilt das Datum der Einreichung des Antragsgesuchs beim
B-2606/2013 Seite 11 australischen Versicherungsträger vom 4. Januar 2008 auch als Eingangs- datum für einen Antrag auf schweizerische Leistungen (vgl. Art. 26 Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen). 5.3.5 Da aus dem Dargelegten das Datum der Anmeldung auf den 4. Feb- ruar 2008 festzulegen ist, werden nach Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet. Somit ist dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2007 ein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente zuzuerkennen. 6. Die Vorinstanz hat aufgrund der unbestrittenen Tatsache einer seit 2005 bestehenden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten den In- validitätsgrad des Beschwerdeführers ermittelt (vgl. Begründung der Ver- fügung, IV act. 196). Dabei hat sie im Rahmen des Einkommensvergleichs bei der Ermittlung des Invalideneinkommens das Einkommen des Be- schwerdeführers berücksichtigt, welcher dieser von 2002 bis Juni 2012 durch das Betreiben einer Internetseite generiert hat. So hat sie ab 1. Ja- nuar 2005 einen Invaliditätsgrad von 63 %, ab 1. Januar 2009 von 72 %, ab 1. Januar 2011 von 59 % und ab 1. Juli 2012 einen solchen von 100 % berechnet. Gegen die vorgenommene Invaliditätsbemessung hat der Beschwerdefüh- rer keine Einwendungen. Die Berechnungen der Vorinstanz sind überdies korrekt vorgenommen worden und somit nicht zu beanstanden. 7. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Verfügungen vom 28. Februar 2013 insofern abzuändern, als dem Beschwerdeführer bereits ab 1. Januar 2007 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente zusteht. Die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Vorinstanz zur Berechnung des Nachzahlungsbetrages zu retournieren. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer hat die Ausrichtung einer Invalidenrente bereits ab 1. Januar 2005 beantragt. In der angefochtenen Verfügung wird ledig- lich ab 1. Juli 2010 ein Anspruch auf eine Invalidenrente anerkannt. Nach dem vorliegenden Urteil ist indes bereits ab 1. Januar 2007 ein Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben. Der Beschwerdeführer obsiegt daher mit
B-2606/2013 Seite 12 seiner Beschwerde zu rund zwei Drittel. Entsprechend hat er die Verfah- renskosten, die gesamthaft auf Fr. 400.– festzusetzen sind (vgl. u.a. Art. 63 Abs. 4 bis und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), lediglich im Umfang von gerundet Fr. 130.– zu tra- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu ent- nehmen. Der Restbetrag von Fr. 270.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dem nicht-anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Aus- richtung einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügungen vom 28. Februar 2013 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer bereits ab
Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Vorinstanz zur Berechnung des Rentenbetrages zurück. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 130.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 270.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
B-2606/2013 Seite 13 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. April 2015