B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2595/2024
Urteil vom 23. September 2025 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien
WWF Schweiz, Hohlstrasse 110, 8020 Zürich 1, BirdLife Schweiz, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich, beide vertreten durch Dr. iur. Hans Maurer, Rechtsanwalt, Maurer & Stäger AG, Fraumünsterstrasse 17, Postfach, 8024 Zürich, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, Vorinstanz,
Schweizer Obstverband, Baarerstrasse 88, 6300 Zug, Verband Schweizer Gemüseproduzenten, Belpstrasse 26, 3007 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand
Notfallzulassung der Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581), Barritus Rex (W-6581-2), Oryx Pro (W-6581-3) und Pistol (W 6581-4); Allgemeinverfügung vom 2. April 2024.
B-2595/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 ersuchten der Schweizer Obst- verband und der Verband Schweizer Gemüseproduzenten das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) darum, die Pflanzen- schutzmittel mit den Wirkstoffen Acetamiprid, Spinosad und Spinetoram im Rahmen einer Notfallzulassung nach Art. 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV, SR 916.161) zur Bekämpfung von Wanzen zu bewilligen. Die Anwendungsgebiete, die Anwendung und die Auflagen sollten laut dem Gesuch beim Obst-, Gemüse- und Beerenbau der zuletzt mit Allgemein- verfügung vom 22. März 2023 (vgl. nachfolgend Bst. C, C.d) erteilten Not- fallzulassung entsprechen. Zusätzlich wurde eine Erweiterung der bisheri- gen Notfallzulassung auf Haselnüsse und Kiwi beantragt. Aktuell seien in der Schweiz im Vergleich zur EU keine wirksamen Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung der Baumwanzen zugelassen. A.b Am 11. März 2024 beurteilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das obige Gesuch als Beurteilungsstelle. Es kam zum Schluss, dass die Erteilung einer Notfallzulassung nach Art. 40 PSMV für Produkte mit Ace- tamiprid, Spinosad und Spinetoram zur Bekämpfung von Baumwanzen in Kernobst, Steinobst sowie in Haselnuss und Kiwi gerechtfertigt sei. Dies gelte auch für die Bekämpfung von Baumwanzen im Gemüsebau inklusive Aubergine und Gurken und die Bekämpfung von Fruchtwanzen in Erdbee- ren. Das BLW schlug daher vor, eine entsprechende Notfallzulassung zu erteilen. In der Allgemeinverfügung sei darauf hinzuweisen, dass die Pflan- zenschutzmittel nicht unter Schweizer Praxisbedingungen auf Wirksamkeit und Phytotoxizität beim Einsatz gegen Baumwanzen, Fruchtwanzen und Weichwanzen in den beantragten Kulturen geprüft worden seien. A.c Das BLW stützte seine Beurteilung vom 11. März 2024 (Bst. A.b) auf die vorbestehende Beurteilung vom 8. März 2023, welche das BLW für die Notfallzulassung des Vorjahres gemäss Allgemeinverfügung vom 22. März 2023 (vgl. nachfolgend Bst. C, C.d) erstellt hatte, sowie auf ergänzende Antworten der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt Agroscope (E-Mails vom 29. Februar 2024 und 1. März 2024).
B-2595/2024 Seite 3 A.d Nach dem Eingang je einer Stellungnahme des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und des Bundesamts für Umwelt (BAFU) bewilligte das BLV mit Allgemeinverfügung vom 2. April 2024 die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581), Barritus Rex (W 6581-2), Oryx Pro (W 6581-3) und Pistol (W 6581-4), welche je den Wirkstoff Acetamiprid enthalten, gestützt auf Art. 40 PSMV im Sinne einer befristeten Notfallzulassung bis zum 31. Oktober 2024. Die Notfallzulassung umfasste antragsgemäss den Obstbau (Kernobst, Steinobst, Haselnuss und Kiwi gegen Baumwanzen), Gemüsebau (Auber- gine und Gurken im Gewächshaus gegen Baumwanzen und Weichwanzen [Miridae]; Paprika und Tomaten im Gewächshaus gegen Baumwanzen) so- wie den Beerenbau (Erdbeeren gegen Fruchtwanzen). Gleichzeitig erteilte das BLV auch den Pflanzenschutzmitteln Audienz, BIOHOP AudiENZ, Elvis, Bandsen, Gesal Käfer- und RaupenStop sowie Perfetto, welche je den Wirkstoff Spinosad enthalten, eine – ebenfalls ge- gen Baumwanzen, Weichwanzen und Fruchtwanzen gerichtete – Notfall- zulassung nach Art. 40 PSMV bis zum 31. Oktober 2024. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung vom 2. April 2024 entzog das BLV gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die aufschiebende Wirkung (publiziert in BBl 2024 734 ff.). A.e Mit separater Allgemeinverfügung vom 11. April 2024 erteilte das BLV auch dem Pflanzenschutzmittel Zorro mit dem Wirkstoff Spinetoram eine Notfallzulassung zur Bekämpfung von Baumwanzen im Obstbau (Kern- obst, Steinobst, Haselnuss, Kiwi) bis zum 31. Oktober 2024 (publiziert in BBl 2024 810 f.).
B-2595/2024 Seite 4 B. B.a Am 10. April 2024 verlangte der WWF Schweiz beim BLV Einsicht in die Akten des Notfallzulassungsverfahrens für die Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Acetamiprid. Zusätzlich verlangte der WWF Schweiz auch Einsicht in die Bewilligungen zur erstmaligen Zulassung dieser Pflanzen- schutzmittel mit den entsprechenden Beurteilungsberichten sowie in allfäl- lige spätere Erneuerungsbewilligungen. B.b Das BLV gewährte dem WWF Schweiz die Akteneinsicht im Wesentli- chen mit Schreiben vom 16. April 2024. Es lehnte es aber ab, die Unterla- gen zur erstmaligen Zulassung der Pflanzenschutzmittel mit Acetamiprid sowie zur allfälligen Erneuerung dieser Zulassungen an den WWF Schweiz zu übermitteln. B.c Diesbezüglich wies das BLV im Schreiben vom 16. April 2024 darauf hin, dass das Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581) mit dem Wirk- stoff Acetamiprid bereits im Rahmen eines früheren regulären Zulas- sungsverfahrens für verschiedene Anwendungen im Freiland bewilligt wor- den sei. Bei der mit Allgemeinverfügung vom 2. April 2024 erteilten Notfall- zulassung von Gazelle SG handle es sich um eine Erweiterung des Ver- wendungszwecks dieses regulär bewilligten Pflanzenschutzmittels. Die Pflanzenschutzmittel Barritus Rex (W 6581-2), Oryx Pro (6581-3) und Pis- tol (W-6581-4) mit dem Wirkstoff Acetamiprid seien Verkaufserlaubnisse von Gazelle SG (W 6581) und somit identisch mit diesem Produkt. B.d Das BLV lehnte die vom WWF Schweiz beantragte Zusendung der Ak- ten zur erstmaligen Zulassung der Pflanzenschutzmittel mit Acetamiprid sowie zur allfälligen Erneuerung dieser Zulassungen laut dem Schreiben vom 16. April 2024 ab, weil dies nicht erforderlich sei. Denn diese Unterla- gen seien zur Erteilung der Notfallzulassungen nicht verwendet worden. Berücksichtigt worden sei lediglich die Tatsache, dass die Produkte bereits zugelassen seien. B.e Weiter setzte das BLV den WWF Schweiz mit dem Schreiben vom 16. April 2024 darüber in Kenntnis, dass das Pflanzenschutzmittel Gazelle SG derzeit gezielt überprüft werde. Diese gezielte Überprüfung sei noch nicht abgeschlossen. Dem WWF Schweiz könne deshalb auch in das Gut- achten, welches das SECO am 13. März 2024 im Rahmen der gezielten Überprüfung erstellt habe, keine Akteneinsicht gewährt werden.
B-2595/2024 Seite 5 C. Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Acetamiprid, Spinosad und Spi- netoram wurden in den Jahren 2020 bis 2023 bereits mehrmals wie folgt als befristete Notfallzulassungen bewilligt: C.a Mit Allgemeinverfügung vom 12. März 2020 erteilte die damals zustän- dige Zulassungsstelle (BLW) unter anderem den Pflanzenschutzmitteln Gazelle SG, Barritus Rex und Oryx Pro mit dem Wirkstoff Acetaminprid ge- stützt auf Art. 40 PSMV eine Notfallzulassung für einen beschränkten Ein- satz gegen Wanzen (Halymorpha halys) bis zum 31. Oktober 2020. Diese Notfallzulassung erstreckte sich auf die Anwendungsgebiete Obst- (Kernobst, Steinobst) und Gemüsebau (Aubergine, Paprika, Tomaten, Gur- ken im Gewächshaus). Gleichzeitig hatte das BLW damals auch verschie- denen Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spinosad sowie einem Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spinetoram eine Notfallzulassung für einen beschränkten Einsatz gegen Wanzen bis zum 31. Oktober 2020 erteilt (publiziert in BBl 2020 2483). C.b Mit Allgemeinverfügung vom 4. Februar 2021 verlängerte das BLW die obgenannte Notfallzulassung der Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Acetaminprid bis zum 31. Oktober 2021 (unveränderte Anwendungsge- biete). Gleichzeitig verlängerte es auch die Notfallzulassung vom 12. März 2020 der Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spinosad und dem Pflan- zenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spinetoram bis zum 31. Oktober 2021 (publiziert in BBl 2021 202). C.c Mit Allgemeinverfügung vom 10. Dezember 2021 erteilte das BLW den Acetaminprid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln Gazelle SG, Basudin SG, Barritus Rex, Oryx Pro und Pistol gestützt auf Art. 40 PSMV eine wei- tere Notfallzulassung gegen Wanzen, diesmal bis zum 31. Oktober 2022 (unveränderte Anwendungsgebiete). Ebenso verlängerte das BLW die Not- fallzulassung vom 4. Februar 2021 der Pflanzenschutzmittel mit dem Wirk- stoff Spinosad und dem Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spineto- ram bis zum 31. Oktober 2022 (publiziert in BBl 2021 2960). C.d Darauf erteilte das BLV (als seit dem 1. Januar 2022 neu zuständige Zulassungsstelle) den Acetaminprid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln Gazelle SG, Barritus Rex, Oryx Pro und Pistol mit Allgemeinverfügung vom 22. März 2023 eine vierte befristete Notfallzulassung nach Art. 40 PSMV bis zum 31. Oktober 2023.
B-2595/2024 Seite 6 Diese Notfallzulassung umfasste neben dem Obst- und Gemüsebau neu auch den beschränkten Einsatz der vier genannten Pflanzenschutzmittel im Beerenbau gegen Fruchtwanzen auf Erdbeeren. Zudem richtete sich die Notfallzulassung vom 22. März 2023 im Obst- und Gemüsebau neu ge- nerell gegen Baumwanzen und somit insbesondere auch gegen die Rot- beinige Baumwanze (statt wie bisher ausschliesslich gegen die Marmo- rierte Baumwanze [Halyomorpha halys]). Gleichzeitig verlängerte das BLV am 22. März 2023 auch wiederum die Notfallzulassungen der Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spinosad und dem Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spinetoram. Die entspre- chende Notfallzulassung wurde ebenfalls bis am 31. Oktober 2023 erteilt (mit derselben Erweiterung auf Fruchtwanzen bei Erdbeeren und auf Baumwanzen im Obst- und Gemüsebau; publiziert in BBl 2023 812). D. Mit Eingabe vom 26. April 2024 erheben der WWF Schweiz und BirdLife Schweiz (nachfolgend: Beschwerdeführende) Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung des BLV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 2. April 2024 (vgl. unter Bst. A.d) an das Bundesverwaltungsgericht. Die Be- schwerdeführenden beantragen die Aufhebung der angefochtenen Allge- meinverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vor- instanz. In prozessualer Hinsicht stellen sie den Antrag, dass der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. D.a Die Beschwerdeführenden machen vorab geltend, dass eine Notfall- zulassung für die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG, Barritus Rex, Oryx Pro und Pistol mit dem Wirkstoff Acetamiprid fehl am Platz sei, weil eine solche schon fünf Jahre hintereinander – d.h. in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 – erteilt worden sei. Tatsächlich hätte laut den Beschwer- deführenden das ordentliche Bewilligungsverfahren nach Art. 17 ff. PSMV angewendet werden müssen. Dieses sei durch die Erteilung von unzuläs- sigen "Ketten-Notfallzulassungen" umgangen worden. D.b Weiter stellen sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde auf den Standpunkt, dass sich die Notfallzulassung vom 2. April 2024 auch dann als rechtsverletzend erweise, falls das Verfahren der Notfallzulas- sung wider Erwarten habe angewendet werden dürfen.
B-2595/2024 Seite 7 D.b.a Insbesondere sei die nach Art. 40 Abs. 1 PSMV für eine Notfallzulas- sung nötige "Gefahr für die Pflanzengesundheit" nicht hinreichend nachge- wiesen. Der Schweizer Obstverband und der Verband Schweizer Gemü- seproduzenten hätten im Gesuch vom 14. Dezember 2023 (vgl. unter Bst. A.a) lediglich unsubstantiiert Extrembeispiele wie "Ertragseinbussen von 30-70% bei einzelnen Parzellen" oder "existenzbedrohende Schäden" geltend gemacht. Nachvollziehbare Schadensnachweise hätten sie nicht vorgelegt. D.b.b Zudem sei eine Umweltprüfung, wie es Art. 40 Abs. 2 PSMV für die Notfallzulassung verlange, nicht erfolgt. Acetamiprid habe gemäss der frei zugänglichen wissenschaftlichen Literatur und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zahlreiche schwerwiegende Giftwirkun- gen. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, sich auf die vorliegenden, allgemein bekannten, Tatsachen und Angaben zu stützen. D.b.c Eine Notfallzulassung setze gemäss Art. 40 Abs. 1 PSMV weiter vor- aus, dass sich die Massnahme in der Form eines Pestizideinsatzes "ange- sichts einer nicht anders abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesund- heit als notwendig" erweise. Diese Voraussetzung sei ebenfalls nicht erfüllt. Die angebliche "Gefahr für die Pflanzengesundheit" sei anders als mit Ace- tamiprid abwehrbar. Denn es bestehe eine Vielzahl von alternativen Me- thoden. Der Einsatz von Acetamiprid sei auch kontraproduktiv, weil durch dieses Breitband-Insektizid die natürlichen Gegenspieler der Marmorierten Baumwanze getötet würden. D.c Weiter bestreiten die Beschwerdeführenden die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit Acetamiprid und erklären, diese ursprünglichen Zulassungen mit der vorliegenden Be- schwerde "akzessorisch anzufechten". Die Vorinstanz sei vom Bundesver- waltungsgericht zur Edition der – mit Akteneinsichtsgesuch vom 10. April 2024 vergeblich herausverlangten (vgl. unter Bst. B.a ff.) – Akten zur erst- maligen Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Aceta- miprid sowie zur allfälligen späteren Erneuerung dieser Zulassungen zu verpflichten. D.d Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör schwer verletzt, weil sie ihnen vor dem Erlass der ange- fochtenen Allgemeinverfügung vom 2. April 2024 keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe.
B-2595/2024 Seite 8 E. E.a Die Vorinstanz liess sich am 17. Mai 2024 zur Hauptsache und zum prozessualen Antrag der Beschwerdeführenden vernehmen. In der Haupt- sache beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Die akzessorische Anfech- tung der regulären Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirk- stoff Acetamiprid, welche alle rechtskräftig seien, ziele ins Leere. E.b Die Beschwerdegegner nahmen am 21. Mai 2024 zum prozessualen Antrag der Beschwerdeführenden Stellung. Sie beantragten ebenfalls des- sen Abweisung. E.c Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 hiess das Bundesverwal- tungsgericht den prozessualen Antrag der Beschwerdeführenden gut und stellte die aufschiebende Wirkung der gegen die Allgemeinverfügung der Vorinstanz vom 2. April 2024 erhobenen Beschwerde hinsichtlich der Pflanzenschutzmittel Gazelle SG, Barritus Rex, Oryx Pro und Pistol wieder her. Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, die Obst-, Gemüse- und Beerenproduzenten mittels Publikation im Bundes- blatt sowie mittels Mitteilung auf ihrer Homepage darüber zu informieren, dass von der aktuellen Notfallzulassung für diese Pflanzenschutzmittel bis auf weiteres kein Gebrauch gemacht werden darf. Im Übrigen forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die "EFSA Conclusion 2016 zum Wirkstoff Acetamiprid" sowie das "Statement der EFSA zur Studie Hu- mann Guilleminot et al., 2019" einzureichen. E.d Die Beschwerdegegner beantragten mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E.e Am 30. Mai 2024 reichte die Vorinstanz bezugnehmend auf die Zwi- schenverfügung vom 29. Mai 2024 die folgenden Unterlagen ein: – EFSA Conclusion vom 17. Oktober 2016 "on pesticides peer review. Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance acetamiprid" – EFSA Statement vom 29. November 2021 "on the active substance ac- etamiprid" E.f Am 3. Juni 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BAFU und das BLW je zur Einreichung eines Fachberichtes auf.
B-2595/2024 Seite 9 E.g Das BAFU reichte darauf den Fachbericht vom 21. Juni 2024 und das BLW den Fachbericht vom 3. Juli 2024 ein. Der Fachbericht des BAFU zieht die Schlussfolgerung, dass die angefoch- tene Notfallzulassung das Umweltrecht des Bundes nicht verletze. Auch der Fachbericht des BLW kommt zum Fazit, dass die Vorinstanz die Allgemeinverfügung vom 2. April 2024 rechtmässig erlassen habe. Die Voraussetzungen für das Gewähren einer Notfallzulassung gemäss Art. 40 PSMV seien erfüllt. E.h Mit Replik vom 21. August 2024 nahmen die Beschwerdeführenden zu den erwähnten Eingaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegner sowie zu den Fachberichten Stellung. Die Beschwerdeführenden hielten an den Beschwerdeanträgen fest. E.i Darauf reichten die Beschwerdegegner die Duplik vom 24. September 2024 ein. Sie beantragten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Re-Evaluation der Notfallzulassung zurückzuweisen und die Notfallzulassung gegebenenfalls mit ergänzenden Auflagen gutzuheissen. E.j Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 23. Oktober 2024 an den Rechtsbe- gehren gemäss Vernehmlassung vom 17. Mai 2024 fest. E.k Mit Triplik vom 20. November 2024 wiesen die Beschwerdeführenden die Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegner in der jewei- ligen Duplik als unzutreffend zurück und ersuchten erneut um Gutheissung der Beschwerde. E.l Darauf forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, zu verschiedenen Randziffern der Triplik vom 20. November 2024 eine Stel- lungnahme (Quadruplik) einzureichen. Auch die Beschwerdegegner erhiel- ten Gelegenheit, sich zur Triplik der Beschwerdeführenden zu äussern.
B-2595/2024 Seite 10 E.m Mit Quadruplik vom 11. Dezember 2024 und 15. Januar 2025 hielten die Beschwerdegegner und die Vorinstanz an ihren Anträgen auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, fest. Die Beschwerdegegner bestätigten zudem ihren Eventualantrag gemäss Dup- lik vom 24. September 2024. E.n Schliesslich hielten die Beschwerdeführenden mit abschliessender Stellungnahme vom 6. Februar 2025 an den Beschwerdeanträgen (vgl. un- ter Bst. D) fest. F. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG ent- schieden hat. 1.2 Bei der vorliegend angefochtenen Notfallzulassung handelt es sich um eine Allgemeinverfügung, welche sich dadurch auszeichnet, dass sie sich einerseits an eine individuell nicht bestimmte, jedoch nach spezifischen Merkmalen bestimmbare Vielzahl von Adressaten richtet – also genereller Natur ist –, und anderseits einen konkreten Tatbestand regelt. Allgemein- verfügungen werden in Bezug auf ihre Anfechtbarkeit zumindest dann wie Verfügungen behandelt, wenn sie – wie vorliegend – ohne konkretisierende Anordnung einer Behörde angewendet und vollzogen werden können (Ur- teil des BGer 9C_575/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2.1).
B-2595/2024 Seite 11 1.3 Die Vorinstanz ist ein dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) unterstelltes Bundesamt im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. 1.4 Da zudem kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisatio- nen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht ein- räumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). 2.2 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich unbestrittenermassen um gesamtschweizerisch tätige Organisationen, denen gegen Verfügun- gen der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden von Gesetzes wegen die Beschwerdeberechtigung zusteht (Art. 48 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat- schutz [NHG, SR 451] und Ziff. 3 und Ziff. 4 des Anhangs der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschut- zes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Orga- nisationen [VBO, SR 814.076]). 2.3 Das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG steht laut der Recht- sprechung ferner nur offen, wenn die angefochtene Verfügung die Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 2 NHG betrifft. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt auf hinreichend de- tailliertes, direkt anwendbares Bundesrecht stützt und ein Bezug zum Na- tur- und Heimatschutz besteht (BGE 144 II 218 E. 3.2; Urteil des BVGer A- 6831/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.1, m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall: Notfallzulassungen von Pflanzenschutzmitteln erfolgen durch die Vorinstanz als Bundesbehörde und gestützt auf die bun- desrechtliche Regelung in der PSMV. Zudem tangiert die angefochtene Notfallzulassung den in Art. 1 Bst. d NHG umschriebenen Zweck des NHG (Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer biologischen Vielfalt und ihres natürlichen Lebensraums).
B-2595/2024 Seite 12 2.4 Im Übrigen hat das Bundesgericht die Beschwerdebefugnis der Natur- schutzverbände nach Art. 12 NHG in Bezug auf Verfahren der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln ausdrücklich bestätigt (Urteil des BGer 1C_312/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3. ff., insbesondere E. 7; publiziert als BGE 144 II 2018). Eine Veranlassung, das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG hinsichtlich des hier strittigen Notfallzulassungsverfah- rens abweichend zu beurteilen, besteht nicht (vgl. dazu auch: SIAN AFFOL- TER, Der Umgang der Landwirtschaft mit der natürlichen Umwelt – de lege lata und de lege ferenda, Dissertation Universität Freiburg 2021, S. 212). 2.5 Die Sachurteilsvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses, das in Form eines Berührtseins in eigenen Rechten und Pflichten vorliegen muss, wird durch die gesetzlich eingeräumte Beschwerdebefugnis nach Art. 12 NHG ersetzt (BGE 141 II 233 E. 4.2.2 f., m.w.H.; Urteil des BVGer A- 6831/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.2). Einzig vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann grundsätzlich nicht abgesehen werden. Die- ses muss in der Regel im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und im Zeit- punkt der Urteilsfällung vorliegen. 2.5.1 Ein aktuelles Interesse bedeutet, dass der durch die angefochtene Verfügung erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwer- deinstanz noch bestehen muss. An einem aktuellen Interesse fehlt es, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr be- hoben werden könnte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der an- gefochtene Akt im Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfal- ten kann (zum Ganzen: BGE 136 II 101 E. 1.1; Urteil des BVGer A- 6831/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.2; BVGE 2009/31 E. 3.1, je m.w.H.). 2.5.2 Auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses kann in Ausnahmefäl- len verzichtet werden, wenn sich die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wie- der stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine recht- zeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1; BGE 131 II 361 E. 1.2; BVGE 2009/31 E. 4.1; Urteil des BVGer A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.2; MARANTELLI-SONANINI/HU- BER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 3. Aufl. [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 48 Rz. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 946; je m.w.H.).
B-2595/2024 Seite 13 2.5.3 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der Allgemein- verfügung vom 2. April 2024, mit welcher die Vorinstanz die Pflanzen- schutzmittel Gazelle SG (W 6581), Barritus Rex (W 6581-2), Oryx Pro (W 6581-3) und Pistol (W 6581-4) mit dem Wirkstoff Acetamiprid sowie weitere Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spinosad im Sinne einer befristeten Notfallzulassung bis zum 31. Oktober 2024 bewilligt hat (vgl. unter Bst. A.d). 2.5.4 Da die erwähnten Notfallzulassungen inzwischen abgelaufen sind, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der beantragten Aufhebung der angefochtenen Allgemeinverfügung. Diese entfaltet keine Rechtswirkung mehr. Dass in Bezug auf die von den Beschwerdeführen- den aufgeworfenen Kritikpunkte (vgl. unter Bst. D.a ff.) gerichtliche Klarheit geschaffen wird, ist jedoch von grundsätzlicher Bedeutung und damit im öffentlichen Interesse. Die strittigen Fragen könnten sich jedes Jahr unter ähnlichen Umständen wieder stellen. Sie würden im Fall des Festhaltens am Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses bis zum Urteils- zeitpunkt aufgrund des vorzeitigen Ablaufs der Bewilligungsdauer kaum je eine gerichtliche Klärung finden. Dies gilt insbesondere für die Rechts- frage, ob eine bereits fünffach hintereinander wiederholte Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Notfallzulassungsverfahren nach Art. 40 PSMV rechtmässig ist oder dadurch das reguläre Zulassungsverfahren nach Art. 17 ff. PSMV umgangen wurde. 2.5.5 Somit ist ausnahmsweise und in Bezug auf alle aufgeworfenen Kri- tikpunkte auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses als Sachurteilsvor- aussetzung zu verzichten. Dies wird denn auch von keiner Partei in Frage gestellt. 3. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden die Beschwerde vom 26. Ap- ril 2024 frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Rechtsvertretung hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgende E. 4.2. und E. 4.2.18).
B-2595/2024 Seite 14 4. Streitgegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet oder hätte bilden sollen, soweit es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich demnach durch den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des BVGer B-1499/2022 vom 23. November 2023 E. 2.1; FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar [a.a.O.], Art. 7 Rz. 19; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8). 4.1 4.1.1 Gegenstand der vorliegend angefochtenen Allgemeinverfügung vom 2. April 2024 bilden – wie erwähnt (vgl. unter Bst. A.d) – die Notfallzulas- sung der Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581), Barritus Rex (W 6581-2), Oryx Pro (W 6581-3) und Pistol (W 6581-4) mit dem Wirkstoff Acetamiprid sowie die Notfallzulassung der Pflanzenschutzmittel Audienz, BIOHOP AudiENZ, Elvis, Bandsen, Gesal Käfer- und RaupenStop sowie Perfetto mit dem Wirkstoff Spinosad. 4.1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen laut dem Wortlaut ihres Rechtsbegehrens die (vollständige) Aufhebung dieser Allgemeinverfü- gung. In der Begründung bringen sie jedoch unmissverständlich zum Aus- druck, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die mit der Allge- meinverfügung erteilte Notfallzulassung der Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Acetamiprid richtet. Die gleichzeitig erteilte Notfallzulassung der Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spinosad stellen die Beschwerde- führenden nicht in Frage. 4.1.3 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet so- mit die Überprüfung der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 2. April 2024, soweit die Vorinstanz damit die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581), Barritus Rex (W 6581-2), Oryx Pro (W 6581-3) und Pistol (W 6581- 4) mit dem Wirkstoff Acetamiprid als befristete Notfallzulassung zugelas- sen hat. Die gleichzeitig erteilten Notfallzulassungen der Pflanzenschutz- mittel mit dem Wirkstoff Spinosad bilden nicht Streitgegenstand dieses Be- schwerdeverfahrens. Dasselbe gilt für die mit separater Allgemeinverfü- gung vom 11. April 2024 erteilte Notfallzulassung des Pflanzenschutzmit- tels Zorro mit dem Wirkstoff Spinetoram (vgl. unter Bst. A.e).
B-2595/2024 Seite 15 4.2 Die Beschwerdeführenden führen in ihren Rechtsschriften aus, dass sie neben der gemäss dem Rechtsbegehren angefochtenen Allgemeinver- fügung zusätzlich auch die ursprünglichen Zulassungen von Pflanzen- schutzmitteln mit Acetamiprid "akzessorisch anfechten" und den Widerruf auch dieser Zulassungen fordern. Damit verlangen die Beschwerdeführen- den sinngemäss, dass der vorstehend eingegrenzte Streitgegenstand (E. 4.1.3) auf die akzessorisch angefochtenen weiteren Anfechtungsob- jekte ausgedehnt wird. Ob dem gefolgt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen. 4.2.1 Gemäss dem Pflanzenschutzmittelverzeichnis der Vorinstanz wur- den in der Schweiz die folgenden Produkte mit dem Wirkstoff Acetamiprid bereits regulär zugelassen (vgl. https://www.psm.admin.ch/de/wirk- stoffe/1350, abgerufen am 31. März 2025): – Gazelle SG (W-6581): ordentlich zugelassen zum Schutz insbesondere von Äpfeln, Kernobst, Steinobst, Aubergine, Gurken, Paprika, Tomaten, Brombeeren und Himbeeren gegen verschiedene Schaderreger (ins- besondere gegen Gallmücken, Apfelblütenstecher, Blattläuse und Weisse Fliegen); – Barritus Rex (W 6581-2), Oryx Pro (W 6581-3), Pistol (W 6581-4) und Gepard (W-6581-5): je ordentlich zugelassen als identische Produkte wie Gazelle SG (W-6581) und Verkaufserlaubnisse dieses Produkts (Art. 43 PSMV); – Gazelle 120 FL (W-7349): ordentlich zugelassen zum Schutz von Raps und Weizen vor dem Rapsglanzkäfer und dem Getreidehähnchen; – Aceta 200 (D-7014), Acetamiprid 200 (D-6185), Mospilan SG (D-4866) und Supreme 20 SG (F-6501): für den Parallelimport ordentlich zuge- lassene Produkte. 4.2.2 Die angefochtene Notfallzulassung richtet sich gegen Baumwanzen, Weichwanzen und Fruchtwanzen im Obst-, Gemüse- und Beerenbau und zielt insbesondere auf die Bekämpfung der Marmorierten Baumwanze (vgl. im Einzelnen unter Bst. A.d). Die oben erwähnten regulären Zulassungen von Produkten mit dem Wirkstoff Acetamiprid (E. 4.2.1) decken diesen Ver- wendungszweck unstrittig nicht ab. Bei der angefochtenen Notfallzulas- sung handelt es sich daher um eine Erweiterung des Verwendungszwecks der (bereits vorbestehenden) regulären Zulassungen. Davon geht auch die Vorinstanz aus (vgl. unter Bst. B.c).
B-2595/2024 Seite 16 4.2.3 Laut den Beschwerdeführenden hätten die regulären Zulassungen von Produkten mit dem Wirkstoff Acetamiprid (E. 4.2.1) "im Lichte der exor- bitanten Human- und Ökotoxizität von Acetamiprid" nicht erteilt werden dür- fen. Sie seien zu widerrufen, weil die rechtlichen Anforderungen der PSMV verletzt seien. Es werde bestritten, dass die Beurteilung der Risiken bei den erstmaligen Zulassungen bzw. den Erneuerungen von Pflanzen- schutzmitteln mit Acetamiprid korrekt erfolgt sei. Da den Beschwerdefüh- renden das Verbandsbeschwerderecht im Bereich der Pflanzenschutzmit- tel erst später – am 12. Februar 2018 – nach einem mehrjährigen Prozess vom Bundesgericht erteilt worden sei (m.H. auf das Urteil des BGer 1C_312/2017 vom 12. Februar 2018, publiziert als BGE 144 II 2018), müssten sich die Beschwerdeführenden die Rechtskraft der regulären Zu- lassungen nicht vorhalten lassen. Die Beschwerdeführenden hätten gar nie die Möglichkeit gehabt, sich an den damaligen Zulassungsverfahren zu be- teiligen und die entsprechenden Verfügungen einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen. 4.2.4 Demgegenüber betont die Vorinstanz, dass die regulären Zulassun- gen und Verkaufserlaubnisse von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Acetamiprid allesamt rechtskräftig seien und nicht mehr mit einem ordentli- chen Rechtsmittel angefochten werden könnten. Im vorliegenden Be- schwerdeverfahren sei einzig die Allgemeinverfügung vom 2. April 2024 Anfechtungsobjekt und somit Streitgegenstand. 4.2.5 Die regulären Zulassungen von Produkten mit dem Wirkstoff Aceta- miprid (E. 4.2.1) wurden als Verfügungen erlassen. Verfügungen, die nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden können, erwachsen in for- melle Rechtskraft. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Rechtsmittel- frist für die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels unbenutzt abgelau- fen ist. Diesfalls gilt das Beschwerderecht grundsätzlich als verwirkt (JAAG/HÄGGI FURRER sowie ZIBUNG, in: Praxiskommentar [a.a.O.], Art. 39 Rz. 13 und Art. 50 Rz. 17; je m.H.; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des BGer 2C_341/2023 vom 30. April 2025, in dem das Bundes- gericht festhält, dass die Einleitung eines Verfahrens um Erweiterung der Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels nicht ohne Weiteres zu einem Wirkstoffüberprüfungsverfahren führt [E. 5.4.4]. Diese Verfahren seien klar getrennt [E. 5.4.3]).
B-2595/2024 Seite 17 4.2.6 Vorliegend steht fest, dass die Rechtsmittelfristen zur Anfechtung der von den Beschwerdeführenden beanstandeten regulären Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit Acetamiprid ungenutzt abgelaufen und diese Verfügungen somit grundsätzlich in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Zudem steht übereinstimmend mit den Aussagen der Beschwerdeführen- den (E. 4.2.3) auch fest, dass die von diesen akzessorisch angefochtenen Pflanzenschutzmittel mit Acetamiprid regulär zugelassen wurden, noch be- vor das Bundesgericht die Beschwerdebefugnis der Naturschutzverbände in Bezug auf Verfahren der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln am 12. Februar 2018 bestätigt hat (E. 2.4). 4.2.7 Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien neben Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, auch andere Personen, Orga- nisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht, d.h. denen ein anderes Bundesgesetz ein Beschwerderecht ein- räumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Seit dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 12. Februar 2018 (BGE 144 II 218) steht somit neben der Bestätigung des Verbandsbeschwerderechts der Naturschutzverbände auch fest, dass Art. 12 NHG einem beschwerdeberechtigten Naturschutzverband die Par- teistellung im jeweiligen Verwaltungsverfahren verschafft. 4.2.8 Der Gesetzgeber hat diesbezüglich inzwischen die neue Bestim- mung von Art. 160b LwG erlassen und per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt (AS 2024 623): Gemäss Art. 160b Abs. 1 LwG können beschwerdeberech- tigte Organisationen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG innert 14 Tagen nach der Information über ein Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutz- mittels bei der Zulassungsstelle die Parteistellung beantragen. Für den Fall, dass dies unterlassen wird, hält Art. 160b Abs. 2 LwG fest, dass die betreffende Organisation vom weiteren Verfahren ausgeschlossen ist. Denn wenn keine Parteistellung beantragt werde, sei dies als Verzicht auf die Teilnahme am Verfahren zu verstehen (vgl. die Botschaft vom 12. Feb- ruar 2020 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 [AP22+], publi- ziert in BBl 2020 3955, 4134; sowie nachfolgend E. 5.2.6 zur Frage der Anwendbarkeit der neuen Bestimmung im vorliegenden Beschwerdever- fahren).
B-2595/2024 Seite 18 4.2.9 Da die von den Beschwerdeführenden vorliegend kritisierten regulä- ren Zulassungsverfahren gemäss dem vorstehend Ausgeführten noch in die Zeit vor diesen Klarstellungen durch das Bundesgericht und den Ge- setzgeber fallen, hatten die Beschwerdeführenden damals noch keine Möglichkeit an den jeweiligen Verwaltungsverfahren als Parteien teilzuneh- men und die von ihnen vertretenen Naturschutzinteressen zu verteidigen. 4.2.10 Der Bundesgerichtsentscheid vom 12. Februar 2018 (BGE 144 II 218) bildet in erster Linie ein höchstrichterliches Präjudiz für die zukünftige Handhabung des Beschwerde- und Parteirechts von Naturschutzverbän- den gemäss Art. 12 NHG i.V.m. Art. 6 VwVG. Zur Frage, inwiefern diese Rechte den Naturschutzverbänden auch bei damals bereits rechtskräftig abgeschlossenen Zulassungsverfahren hätten eingeräumt werden müs- sen, äussert sich das Bundesgericht nicht. Auch beschränken sich die Er- wägungen des Bundesgerichts grundsätzlich auf das damals strittige Ver- fahren der gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln. Mangels da- gegensprechender Gesichtspunkte ist jedoch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Verbandsbeschwerderechts der Beschwerdeführen- den und der damit einhergehenden Parteistellung ohne Weiteres auch hin- sichtlich der Zulassungsverfahren erfüllt waren, die im Jahr 2018 bereits rechtskräftig abgeschlossen waren. Die Beschwerdeführenden hatten da- her aus heutiger Sicht zu Unrecht keine Möglichkeit, sich als Partei an den vorliegend kritisierten regulären Zulassungsverfahren von Produkten mit dem Wirkstoff Acetamiprid (E. 4.2.1) zu beteiligen. 4.2.11 Als Folge dieses fehlenden Miteinbezugs der Beschwerdeführen- den hat es die damals zuständige Zulassungsstelle (BLW) auch unterlas- sen, den Beschwerdeführenden die verfahrensabschliessenden Verfügun- gen zu eröffnen und sie über mögliche Rechtsmittel zu informieren. Da den Beschwerdeführenden das Partei- und Beschwerderecht hätte zuerkannt werden müssen (E. 4.2.10), leiden die entsprechenden Verfügungen an ei- nem Eröffnungsmangel (KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 38 Rz. 17 ff.; UHL- MANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar [a.a.O.], Art. 38 Rz. 9 ff.).
B-2595/2024 Seite 19 4.2.12 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Wurde eine Verfügung wie im vorlie- genden Fall einer oder mehreren Parteien nicht eröffnet, haben die be- troffenen Parteien die Möglichkeit, ab sicherer Kenntnis aller wesentlichen Elemente fristwahrend Beschwerde einzureichen, selbst wenn der ange- fochtene Entscheid anderen Parteien gegenüber bereits in Rechtskraft er- wachsen ist (KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: VwVG-Kommentar [a.a.O], Art. 38 Rz. 18). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur für staatliche Organe, sondern auch für Private gilt (Art. 5 Abs. 3 BV). Privaten bleibt die Berufung auf Art. 38 VwVG daher trotz mangelhaf- ter Eröffnung einer Verfügung verwehrt, wenn sie sich ihrerseits treuwidrig verhalten haben. So dürfen Rechtssuchende, welche Anlass zur Annahme haben, eine Behörde könnte ihnen gegenüber einen Eröffnungsfehler be- gangen haben, nicht einfach zuwarten. Vielmehr wird erwartet, dass Rechtssuchende ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Eröffnungs- mangel innert zumutbarer Frist die ordnungsgemässe Eröffnung verlangen oder Beschwerde führen. 4.2.13 Für den vorliegend interessierenden Fall der Nichteröffnung gegen- über einer Partei hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass die Rechtsmittelfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem die be- troffene Partei vom missliebigen Entscheid auf andere Weise "sichere Kenntnis" erhalten hat. Wer nicht alles nach Treu und Glauben Zumutbare zur Behebung des Eröffnungsmangels ab dieser Kenntnisnahme unter- nommen hat, kann sich nicht auf die fehlende Eröffnung und die damit gleichzeitig unterbliebene Rechtsmittelbelehrung berufen (vgl. zum Gan- zen: KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: VwVG-Kommentar [a.a.O], Art. 38 Rz. 8 f., 18, 22; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar [a.a.O.], Art. 38 Rz. 8, 10; je m.H. auf die Rechtsprechung). 4.2.14 Die Zulassungsstelle von Pflanzenschutzmitteln stellt der Öffentlich- keit Informationen über die nach der PSMV bewilligten Pflanzenschutzmit- tel und die widerrufenen Bewilligungen sowie über Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkaufserlaubnis erteilt wurde, leicht zugänglich und mindes- tens alle drei Monate aktualisiert in elektronischer Form zur Verfügung (Art. 45 PSMV, vgl. insbesondere das Pflanzenschutzmittelverzeichnis der Vorinstanz unter https://www.psm.admin.ch; zuletzt abgerufen am 5. Au- gust 2025).
B-2595/2024 Seite 20 4.2.15 Von den Beschwerdeführenden darf erwartet werden, dass sie sich regelmässig über die so publizierten Entwicklungen im Bereich der Pflan- zenschutzmittel informieren, soweit sie dies für ihre Tätigkeit als relevant erachten. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die vorliegend akzessorisch angefochtenen Zulassungsverfügungen trotz der beschriebenen Eröffnungsmängel (E. 4.2.11) bereits zu einem frühen Zeit- punkt zur Kenntnis genommen haben. 4.2.16 Dass die Beschwerdeführenden anschliessend bis zu den Klarstel- lungen des Bundesgerichts im Jahr 2018 (BGE 144 II 2018) weder die ord- nungsgemässe Eröffnung dieser Verfügungen verlangt noch dagegen Be- schwerde geführt haben, ist nachvollziehbar. Denn hinsichtlich des Ver- bandsbeschwerderechts und der Parteistellung der Umweltverbände im Bereich der Pflanzenschutzmittel bestanden rechtliche Unklarheiten. Diese wurden durch den Entscheid des Bundesgerichts jedoch beseitigt, sodass die Beschwerdeführenden über die vorliegend im Raum stehenden Eröff- nungsmängel Gewissheit erlangt haben mussten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) waren die Beschwerdeführenden daher ab der Kenntnisnahme des Bundesgerichtsentscheids vom 12. Feb- ruar 2018 (BGE 144 II 218) gehalten, innert zumutbarer Frist aktiv zu wer- den, um sich gegebenenfalls gestützt auf Art. 38 VwVG auf ein nachträgli- ches Beschwerderecht berufen zu können. 4.2.17 Tatsächlich haben die Beschwerdeführenden mehr als sechs Jahre zugewartet: Erst am 10. April 2024 verlangte der Beschwerdeführer Nr. 1 bei der Vorinstanz Einsicht in die damaligen Bewilligungsakten (vgl. unter Bst. B.a), worauf die Beschwerdeführenden mit der Beschwerde vom 26. April 2024 die akzessorische Anfechtung der ursprünglichen Zulassun- gen von Pflanzenschutzmitteln mit Acetamiprid erklärten. Unter diesen Um- ständen ist die Berufung auf die festgestellten Eröffnungsmängel (E. 4.2.11) im Sinne der vorgenannten Grundsätze (E. 4.2.12 f.) heute nicht mehr fristwahrend möglich. 4.2.18 Auf den Antrag der Beschwerdeführenden, eine akzessorische Überprüfung der vorbestehenden regulären Zulassungen von Pflanzen- schutzmitteln mit dem Wirkstoff Acetamiprid (E. 4.2.1) durchzuführen und diese Zulassungen zu widerrufen, ist daher mangels Vorliegens von jetzt noch anfechtbaren Anfechtungsobjekten nicht einzutreten.
B-2595/2024 Seite 21 4.3 4.3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet so- mit einzig die Überprüfung der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 2. April 2024, soweit die Vorinstanz mit dieser die Pflanzenschutzmittel Ga- zelle SG (W 6581), Barritus Rex (W 6581-2), Oryx Pro (W 6581-3) und Pistol (W 6581-4) mit dem Wirkstoff Acetamiprid als befristete Notfallzulas- sung bis zum 31. Oktober 2024 zugelassen hat (E. 4.1.3). 4.3.2 Da auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf akzessorische Überprüfung und Widerruf der vorbestehenden regulären Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Acetamiprid nicht eingetreten wer- den kann (E. 4.2.18), erfährt der so abgegrenzte Streitgegenstand keine Ausweitung. Die Prüfung der Rechtmässigkeit der vorbestehenden regulä- ren Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Acetamiprid (E. 4.2.1) bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens. Die Beschwerde vom 26. April 2024 vermag am Bestand dieser Zulassungen somit nichts zu ändern. 5. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Unter den Gehörsanspruch fallen unter anderem das Akteneinsichtsrecht (Art. 26 VwVG) sowie das Recht der Parteien, sich vor dem Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 30 VwVG; WALDMANN/OESCHGER, in: Praxiskom- mentar [a.a.O.], Art. 26 Rz. 4; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar [a.a.O.], Art. 29 Rz. 80 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 1C_474/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.2; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar [a.a.O.], Art. 49 Rz. 19; je m.H.). Die das rechtliche Gehör betreffenden Rügen der Beschwerdeführenden werden im Folgenden daher vorab behandelt.
B-2595/2024 Seite 22 5.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, sie hätten gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG Anspruch auf Einsicht in die Akten der von ihnen akzessorisch angefochtenen regulären Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln mit Acetamiprid (vgl. oben E. 4.2, E. 4.2.18). 5.1.1 Wie bereits erwähnt (vgl. unter Bst. B.a ff., B.d), hat die Vorinstanz ein entsprechendes Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers Nr. 1 mit Schreiben vom 16. April 2024 abgewiesen. Zur Begründung hatte die Vor- instanz betont, dass sie zur Erteilung der hier strittigen Notfallzulassungen lediglich die Tatsache berücksichtigt habe, dass Produkte mit Acetamiprid bereits regulär zugelassen seien. Die Akten der damaligen Zulassungsver- fahren habe die Vorinstanz für die angefochtenen Notfallzulassungen nicht verwendet. Eine Einsichtnahme in diese Akten sei deshalb nicht erforder- lich. 5.1.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren halten die Beschwerdefüh- renden am Begehren um Einsicht in die Akten zur erstmaligen Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit Acetamiprid sowie zur allfälligen späteren Erneuerung dieser Zulassungen fest und beantragen die gerichtliche Edi- tion dieser Akten bei der Vorinstanz (vgl. unter Bst. D.c). Die Beschwerde- führenden begründen ihr Begehren damit, dass aus den herausverlangten Akten Missstände bei den früheren Zulassungen hervorgehen dürften, wel- che im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevant seien. Insbesondere gehe es um den Nachweis einer damals mangelhaften Prüfung der Aus- wirkungen der regulär zugelassenen Produkte mit Acetamiprid auf nicht zu den Zielorganismen gehörende Arten. Die herausverlangten Akten dienten den Beschwerdeführenden somit als Beweismittel, weshalb gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG ein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe. Die Unterlagen der damaligen Zulassungsverfahren hätten einen offensichtli- chen Zusammenhang zur angefochtenen Notfallzulassung vom 2. April 2024. Zudem müsse es den Betroffenen selber überlassen sein, die Rele- vanz von Akten zu beurteilen. 5.1.3 Die Vorinstanz weist diese Argumentation zurück. Sie wiederholt, dass die Unterlagen zur ursprünglichen Zulassung von Pflanzenschutzmit- teln mit Acetamiprid bei der Bewertung des Notfallzulassungsgesuchs der Beschwerdegegner nicht berücksichtigt worden seien, sondern allein die Tatsache, dass Produkte mit Acetamiprid bereits regulär bewilligt seien. Die herausverlangten Akten seien nicht Gegenstand des hier angefochtenen Notfallzulassungsverfahrens und daher nicht entscheidrelevant.
B-2595/2024 Seite 23 5.1.4 Das Akteneinsichtsrecht (Art. 26 VwVG) bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; BGE 132 V 387 E. 3.2). Es soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können (Ur- teil des BVGer A-580/2023 vom 4. März 2024 E. 5.3 m.H. auf BVGE 2015/44 E. 5.1). Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG verleiht der Partei oder ihrem Vertreter daher einen Anspruch darauf, alle als Beweismittel dienenden Ak- tenstücke in ihrer Sache einzusehen. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfah- rensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber über- lassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2). 5.1.5 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts folgt nach der Rechtsprechung, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiser- heblichen Akten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar be- treffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 368 E. 3.1). Wie auch der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VwVG verdeutlicht ("in ihrer Sache"), gewährt Art. 26 VwVG jedoch nur Einsicht in die Unterlagen und Aktenstü- cke, die zur jeweiligen Sache gehören. Das bedeutet, dass sich der An- spruch auf Akteneinsicht auf die jeweilige Sache beziehen muss und nicht über diese hinausgeht. Art. 26 VwVG verschafft somit weder einen An- spruch auf Einsicht in die Akten eines anderen Verfahrens, noch gewährt er Zugriff auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht beizieht (WALDMANN/OESCHGER, in: Praxiskommentar [a.a.O.], Art. 26 Rz. 59, m.H.). 5.1.6 Die Akten der regulären Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit Acetamiprid, welche die Beschwerdeführenden einsehen wollen, waren – wie bereits vorne erwähnt – Bestandteil von je eigenständigen Verwal- tungsverfahren und wurden entsprechend nicht für das vorinstanzliche Notfallzulassungsverfahren erstellt. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Vorakten ergeben auch keine Hinweise dafür, dass die Vor- instanz die Akten der regulären Zulassungsverfahren für das hier strittige Notfallzulassungsverfahren beigezogen und Inhalte daraus entgegen ihren Angaben (E. 5.1.1, E. 5.1.3) zur Sachverhaltsfeststellung verwendet hat.
B-2595/2024 Seite 24 5.1.7 Die fraglichen Akten gehören daher weder zum Verwaltungsverfah- ren der Vorinstanz auf Erlass der befristeten Notfallzulassung noch zum daran jetzt anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht, worauf sich der Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 26 VwVG beschränkt (E. 5.1.5). Vielmehr handelt es sich um Akten "aus an- deren Verfahren". Die Beschwerdeführenden hatten somit gestützt auf Art. 26 VwVG weder gegenüber der Vorinstanz einen Anspruch auf Ein- sichtnahme in die Akten der regulären Zulassungsverfahren mit Aceta- miprid, noch haben sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein entspre- chendes Akteneinsichtsrecht. 5.1.8 Ergänzend ist daran zu erinnern, dass aufgrund des gegebenen Streitgegenstands eine akzessorische Überprüfung der regulären Zulas- sungen von Pflanzenschutzmitteln mit Acetamiprid heute nicht mehr mög- lich ist (E. 4.2.18). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht mehr zu prüfen, ob die beanstandeten regulären Zulassungen von Pflanzenschutz- mitteln mit Acetamiprid ordnungsgemäss durchgeführt wurden oder – wie von den Beschwerdeführenden behauptet (E. 5.1.2) – Mängel aufgewie- sen haben. Die Akten, in welche die Beschwerdeführerenden Einsicht neh- men wollen, sind somit von vorneherein nicht dazu geeignet, die gerichtli- che Überprüfung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Behauptungen der Beschwerdeführenden zu beeinflussen. 5.1.9 Der Standpunkt der Beschwerdeführenden erweist sich daher auch dann als unbegründet, wenn er als Beweisantrag entgegengenommen wird. Denn angebotene Beweise müssen gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nur dann abgenommen werden, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Hierfür wäre jedoch massgeblich, dass der angebo- tene Beweis dazu geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu er- hellen (WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar [a.a.O.], Art. 33 Rz. 14, m.H.). Dies ist hier – wie dargelegt – nicht der Fall. 5.1.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführenden nicht verletzt, indem sie es abgelehnt hat, dem Be- schwerdeführer Nr. 1 die Unterlagen zur erstmaligen Zulassung der Pflan- zenschutzmittel mit Acetamiprid sowie zur allfälligen Erneuerung dieser Zu- lassungen zu übermitteln (vgl. unter Bst. B.b). Unbegründet ist auch der Antrag der Beschwerdeführenden auf Einsichtnahme in diese Akten vor Bundesverwaltungsgericht nach einer gerichtlichen Aktenedition bei der Vorinstanz. Der Antrag wird daher abgewiesen.
B-2595/2024 Seite 25 5.2 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihr rechtli- ches Gehör schwer verletzt, weil sie ihnen vor dem Erlass der angefochte- nen Notfallzulassung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe (vgl. unter Bst. D.d). 5.2.1 Das Recht der Parteien, sich vor dem Erlass des in ihre Rechtsstel- lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, ist ein zentraler Teil- gehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Art. 30 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörde daher dazu, die Parteien anzuhören, bevor sie verfügt. 5.2.2 5.2.2.1 Das Recht auf vorgängige Anhörung besteht in der Regel beim Er- lass von (individuell-konkreten) Verfügungen, hingegen nicht bei Allge- meinverfügungen. Denn diese sind grundsätzlich als Rechtssätze zu be- handeln, bei welchen nach der Praxis im Rechtssetzungsverfahren grund- sätzlich kein Anspruch auf vorgängige Anhörung besteht (Urteil des BGer 1C_25/2022 vom 12. September 2022 E. 2.2; BGE 121 I 230 E. 2c; Urteil des BVGer B-342/2021 vom 25. April 2024 E. 4, insbesondere E. 4.1.4; BVGE 2008/18 E. 5.2, wo für sog. "Spezialadressaten" eine Ausnahme ge- währt wird; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 814 f.). 5.2.2.2 Im vorliegenden Fall ist zwar eine Allgemeinverfügung angefochten (E. 1.2). Das Verbandsbeschwerderecht (E. 2.2 ff.) verschafft den Be- schwerdeführenden aber im jeweiligen Verwaltungsverfahren gleichzeitig die Parteistellung nach Art. 6 VwVG (E. 4.2.7). Diese umfasst gemäss Ver- fassung und Gesetz als Parteirecht auch das Recht auf vorgängige Anhö- rung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 VwVG; KIENER/RÜTSCHE /KUHN, Öf- fentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 561 f. m.H. auf BGE 129 I 232 E. 3.2). 5.2.2.3 Der Umstand, dass es sich bei der hier angefochtenen Notfallzu- lassung nicht um eine (individuell-konkrete) Verfügung, sondern um eine Allgemeinverfügung handelt, ist für die nachfolgende Prüfung der gerügten Gehörsverletzung daher nicht weiter von Belang. Als beschwerde- und so- mit parteiberechtigte Umweltorganisationen haben die Beschwerdeführen- den unabhängig davon grundsätzlich auch im Verfahren um Zulassung ei- nes Pflanzenschutzmittels zur Bewältigung einer Notfallsituation einen An- spruch auf rechtliches Gehör.
B-2595/2024 Seite 26 5.2.3 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu Leerläufen und Dop- pelspurigkeiten in der Entscheidfindung führen soll, werden in Art. 30 Abs. 2 Bst. a – e VwVG einige Konstellationen von der ansonsten zwin- gend durchzuführenden vorgängigen Anhörung der Parteien ausgenom- men (SUTTER, in: VwVG-Kommentar [a.a.O], Art. 30 Rz. 23). 5.2.3.1 Der Ausnahmegrund von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG befreit die Be- hörden von der Pflicht zur vorgängigen Anhörung der Parteien, wenn in einem erstinstanzlichen Verfahren kumulativ (1) Gefahr im Verzug ist, (2) den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und (3) ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgän- gige Anhörung gewährleistet (SUTTER, in: VwVG-Kommentar [a.a.O], Art. 30 Rz. 29, m.H.). 5.2.3.2 Der Ausnahmekatalog von Art. 30 Abs. 2 VwVG schliesst nicht aus, dass der Bundesgesetzgeber spezialgesetzliche Ausnahmen von der An- hörungspflicht erlässt, welche den allgemeinen Ausnahmegründen vorge- hen können (WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar [a.a.O.], Art. 30 Rz. 52, 78; SUTTER, in: VwVG-Kommentar [a.a.O], Art. 30 Rz. 23). Davon hat der Bundesgesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er den Art. 160b LwG erlassen und auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt hat (vgl. dazu bereits E. 4.2.8). 5.2.3.3 Art. 160b Abs. 3 LwG sieht für Verfahren betreffend Pflanzen- schutzmittel nunmehr die folgende Ausnahme vom Grundsatz der behörd- lichen vorgängigen Anhörungspflicht vor (AS 2024 623, BBl 2020 3955): "Ist Gefahr im Verzug, braucht die Zulassungsbehörde die Organisationen, die Parteistellung erhalten haben, nicht anzuhören." 5.2.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Voraussetzung "Gefahr im Verzug" für einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine vorgän- gige Anhörung nach Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG bzw. dem neuen Art. 160b Abs. 3 LwG nicht vorliegt. Nachdem dieselbe Notfallzulassung bereits in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 erteilt worden sei, habe es der Vorinstanz bewusst sein müssen, dass sich dieses Szenario im Jahr 2024 wiederholt. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör damit ohne weiteres schon im Herbst 2023 oder Anfangs 2024 gewähren können. Dazu komme, dass die Beschwerdegegner den konkreten Antrag bereits am 14. Dezem- ber 2023 gestellt hätten. Somit sei bis zum Erlass der angefochtenen All- gemeinverfügung am 2. April 2024 genügend Zeit für die Gewährung des rechtlichen Gehörs vorhanden gewesen.
B-2595/2024 Seite 27 Auch der Hinweis der Vorinstanz auf den Entwurf einer neuen Pflanzen- schutzmittelverordnung (vgl. unten E. 5.2.5), wonach im Bundesblatt keine Informationen zu Gesuchen für den Erlass von Notfallzulassungen veröf- fentlicht werden sollten, sei ohne Einfluss. Eine vorgängige Publikation oder wenigstens Mitteilung an die Beschwerdeführenden sei nötig sowie in zeitlicher Hinsicht auch möglich gewesen. Da die Beschwerdeführenden im Bereich der Pflanzenschutzmittel über das Verbandsbeschwerderecht verfügten, seien sie im Verfahren der Not- fallzulassung potenzielle Parteien. Die Vorinstanz müsse die Beschwerde- führenden deshalb vor dem Erlass der jeweiligen Allgemeinverfügung in gleicher Weise anhören wie bei ordentlichen Zulassungen. Die Praxis, den Umweltschutzorganisationen bei Notfallzulassungen kein Anhörungsrecht zu gewähren, sei widerrechtlich. 5.2.5 Die Vorinstanz widerspricht und betont, dass den Umweltschutzorga- nisationen nach geltender Praxis bei der Zulassung eines Pflanzenschutz- mittels zur Bewältigung einer Notfallsituation kein Anhörungsrecht gewährt werde. Das Parlament habe diese Praxis inzwischen explizit im neuen Art. 160b Abs. 3 LwG verankert. Die Botschaft zur neuen Bestimmung be- stätige dies wie folgt (BBI 2020 3955, 4134): "(...) Entsprechend kann die Zulassungsbehörde in den Verfahren zur Zulas- sung von Pflanzenschutzmitteln von einer Anhörung der beschwerdeberech- tigten Organisationen absehen, wenn Gefahr in Verzug ist. Dies betrifft bei- spielsweise Zulassungen zur Bewältigung einer Notfallsituation nach Arti- kel 40 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010." Präzisierend halte der Entwurf der totalrevidierten PSMV in Art. 65 Abs. 2 Bst. c fest, dass die Zulassungsstelle bei der Zulassung eines Pflanzen- schutzmittels zur Bewältigung einer Notfallsituation keine Informationen zu Gesuchen im Bundesblatt veröffentliche. Es stehe ausser Frage, dass die Voraussetzung der bestehenden Gefahr im vorliegenden Fall gegeben sei. Denn die Notfallzulassung eines Pflan- zenschutzmittels diene zur Bewältigung einer Notfallsituation und könne gemäss Art. 40 Abs. 1 PSMV nur dann erteilt werden, wenn eine "Gefahr für die Pflanzengesundheit" vorliege. Eine andere Bestimmung des Bun- desrechts, welche den Beschwerdeführenden einen Anspruch auf vorgän- gige Anhörung gewährleiste, bestehe nicht.
B-2595/2024 Seite 28 5.2.6 Die Inkraftsetzung von Art. 160b LwG per 1. Januar 2025 (E. 4.2.7 f., E. 5.2.3.2 f.) erfolgte während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Es stellt sich daher die Vorfrage, nach welchem Recht (Art. 160b LwG oder Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 30 VwVG) zu prüfen ist, ob die Vorinstanz verpflich- tet gewesen wäre, die Beschwerdeführenden vor dem Erlass der ange- fochtenen Notfallzulassung anzuhören. 5.2.6.1 Bei Art. 160b Abs. 3 LwG (vgl. den Wortlaut unter E. 5.2.3.3) han- delt es sich um eine neue Verfahrensvorschrift, welche für erstinstanzliche Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln eine Ausnahme vom Grundsatz der vorgängigen behördlichen Anhörungspflicht vorsieht. 5.2.6.2 Verfahrensvorschriften, welche nicht geradezu eine grundlegend neue Verfahrensordnung schaffen, sind gemäss der Rechtsprechung vor- behältlich anders lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (Urteil des BGer 1C_615/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3.1, m.H.). 5.2.6.3 Art. 160b Abs. 3 LwG setzt zunächst wie Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG voraus, dass "Gefahr im Verzug" ist. Im Unterschied zu Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG bezieht sich Art. 160b Abs. 3 LwG aber gemäss sei- nem klaren Wortlaut ausschliesslich auf die Fallkonstellation, bei welcher die betreffende Organisation, "die Parteistellung erhalten" hat. 5.2.6.4 Zur Abgrenzung der Fälle, bei welchen die von Art. 160b Abs. 3 LwG vorausgesetzte Parteistellung nicht gegeben ist, hat der Gesetzgeber mit Art. 160b Abs. 1 LwG gleichzeitig ein spezialgesetzliches Bewilligungs- verfahren eingeführt. So knüpft Art. 160b Abs. 1 LwG das Vorliegen der Parteistellung von Organisationen, welche gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG in Verfahren betreffend Pflanzenschutzmittel beschwerdeberechtigt sind, an die Voraussetzung, dass die betreffenden Organisationen die Par- teistellung "innert 14 Tagen nach der Information über ein Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels" bei der Zulassungsbehörde "be- antragen". Wer dies versäumt, gilt – wie bereits erwähnt – gemäss Art. 160b Abs. 2 LwG als "vom weiteren Verfahren ausgeschlossen" (vgl. ergänzend vorne E. 4.2.8).
B-2595/2024 Seite 29 5.2.6.5 Beschwerdeberechtigte Umweltorganisationen, welche das Bewil- ligungsverfahren von Art. 160b Abs. 1 LwG nicht fristgerecht einleiten, ris- kieren gemäss der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Rechtsänderung somit, ihre Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG und alle damit verbun- denen Parteirechte infolge Verzichts auf die Teilnahme am Verfahren zu verwirken. 5.2.6.6 Art. 160b LwG nimmt insofern im Gegensatz zur Ausnahmerege- lung von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG nicht nur diejenigen Fälle von der Pflicht zur vorgängigen behördlichen Anhörung aus, bei welchen im erstin- stanzlichen Verfahren "Gefahr im Verzug" ist, sondern zusätzlich auch jene, bei welchen eine beschwerdeberechtigte Organisation nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG ihr Parteirecht im Sinne von Art. 6 VwVG (E. 4.2.7) laut Art. 160b Abs. 1 und 2 LwG verwirkt hat. 5.2.6.7 Damit hat der Gesetzgeber eine neue Verfahrensordnung einge- führt, welche sich von der bisherigen (Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG) geradezu grundlegend unterscheidet. 5.2.6.8 Die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Be- schwerdeführenden vor dem Erlass der angefochtenen Notfallzulassung anzuhören, ist somit nicht nach dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 160b LwG, sondern nach Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 30 VwVG zu prüfen. 5.2.7 Was die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Änderung der PSMV (E. 5.2.5) betrifft, wird darauf hingewiesen, dass bis heute keine Verord- nungsbestimmung erlassen worden ist, welche die Vorinstanz ausdrücklich von jeglicher Information der beschwerdeberechtigten Organisationen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG über hängige Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Bewältigung einer Notfallsituation befreit. Die In- formation dieser Organisationen bildet denn offensichtlich auch bei Zulas- sungsverfahren zur Bewältigung einer Notfallsituation die Grundlage dafür, dass eine fristgerechte Beantragung der Parteistellung "innert 14 Tagen nach der Information über ein Verfahren zur Zulassung eines Pflanzen- schutzmittels" gemäss Art. 160b Abs. 1 LwG überhaupt möglich ist.
B-2595/2024 Seite 30 5.2.8 5.2.8.1 "Gefahr im Verzug" als Voraussetzung des Ausnahmegrundes von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG liegt gemäss der Rechtsprechung und Lehre dann vor, wenn die Betroffenen aufgrund wichtiger Anliegen und zeitlicher Dringlichkeit nicht vorgängig angehört werden können. Der befürchtete Nachteil muss indessen aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehleinschätzung jedoch völlig auszuschliessen wäre (BVGE 2009/61 E. 4.1.1; Urteil des BVGer A-3821/2016 vom 29. Septem- ber 2016 E. 3.2.2, m.H.; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar [a.a.O.], Art. 30 Rz. 71 f.; SUTTER, in: VwVG-Kommentar [a.a.O], Art. 30 Rz. 30; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, [a.a.O.], Rz. 532). 5.2.8.2 Vorliegend beruft sich die Vorinstanz auf eine nicht anders abzu- wendende "Gefahr für die Pflanzengesundheit" im Sinne von Art. 40 PSMV, welche insbesondere von der marmorierten Baumwanze ausgehe. Dieser Schädling sei in der Schweiz zum ersten Mal im Jahr 2004 nachgewiesen worden. Seither habe er sich im Obstbau etabliert. 5.2.8.3 Nachdem diesbezüglich, wie schon erwähnt (vgl. unter Bst. A.a ff. und Bst. C), auch in den Jahren 2020 bis 2023 befristete Notfallzulassun- gen von Pflanzenschutzmitteln erteilt worden sind, leiteten die Beschwer- degegner das hier strittige Notfallzulassungsverfahren am 14. Dezember 2023 ein. Die Vorinstanz holte in der Folge die Beurteilung des BLW vom 11. März 2024 sowie eine Stellungnahme des SECO und des BAFU ein und gewährte die Notfallzulassung am 2. April 2024 ohne vorgängige In- formation oder Anhörung der Beschwerdeführenden. 5.2.9 5.2.9.1 Auf die vorgängige Anhörung einer Partei darf nur dann gänzlich verzichtet werden, wenn der besonderen Gefahrensituation im konkreten Einzelfall nicht durch eine mildere Massnahme gleichermassen Rechnung getragen werden kann (Urteil des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 3.2.4; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar [a.a.O.], Art. 30 Rz. 79; SUTTER, in: VwVG-Kommentar [a.a.O], Art. 30 Rz. 30). Die Be- hörde kann dem Gebot der Eile unter Umständen namentlich dadurch nachkommen, dass sie den Betroffenen gegenüber eine kurze Vernehm- lassungsfrist von wenigen Tagen ansetzt (BVGE 2009/61 E. 4.1.2; Urteil des BVGer A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3.2.3; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar [a.a.O.], Art. 30 Rz. 79).
B-2595/2024 Seite 31 5.2.9.2 Im vorliegenden Fall beanspruchte das Einholen der Stellungnah- men des BLW, des SECO und des BAFU (E. 5.2.8.3) zwar eine gewisse Zeit. Nach dem Eingang dieser Eingaben hätte die Vorinstanz den Be- schwerdeführenden bzw. den beschwerdeberechtigten Umweltverbänden jedoch ohne Weiteres eine kurze – allenfalls nicht erstreckbare – Vernehm- lassungsfrist von wenigen Tagen ansetzen können. Den Beschwerdefüh- renden ist zuzustimmen, dass unter den vorliegend gegebenen Umstän- den durchaus genügend Zeit vorhanden gewesen wäre, um sie vor dem Abschluss des erstinstanzlichen Notfallzulassungsverfahrens – zumindest im Rahmen einer kurzen und allenfalls nicht erstreckbaren Vernehmlass- ungsfrist von wenigen Tagen – anzuhören. 5.2.9.3 Die Allgemeinverfügung vom 2. April 2024 hätte grundsätzlich auch bei einem so gewährleisteten Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden ohne Zeitverzug erlassen werden können. Es ist aber auch dann keine Be- einträchtigung des angestrebten positiven Effekts der Notfallzulassung auf die Pflanzengesundheit ersichtlich, falls sich der Erlass der Allgemeinver- fügung durch die vorgängige Anhörung der Beschwerdeführenden wäh- rend einer kurzen und nicht erstreckbaren Vernehmlassungsfrist um einige Tage verzögert hätte. 5.2.9.4 Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, die Beschwerde- führenden als beschwerdeberechtigte Umweltverbände vor dem Erlass der angefochtenen Notfallzulassung anzuhören. Mangels genügender zeitli- cher Dringlichkeit lagen die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine vorgängige Anhörung nach Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG nicht vor. 5.2.10 Somit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh- renden verletzt, indem sie ihnen vor dem Erlass der angefochtenen Not- fallzulassung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.
B-2595/2024 Seite 32 5.3 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist dar- über hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver- zögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 4.1.3; Urteile des BVGer B-3925/2023 vom 29. Juli 2024 E. 4.2.6, A-5142/2021 vom 18. Januar 2023 E. 3.7.3 und B-1171/2022 vom 24. Juni 2022 E. 3.3, je m.w.H.). 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und überprüft die vorliegend angefochtene Allge- meinverfügung frei auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. a –c VwVG). 5.3.2 Eine gewisse Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesverwaltungs- gericht praxisgemäss, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich recht- fertigt bzw. gebietet. So soll das Gericht nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung der Vorinstanzen abweichen, die über besondere Fachkompetenz verfügen, welche dem Gericht selber abgeht. Dies gilt jedenfalls soweit, als die mit besonderer Fachkompetenz ausgestattete Instanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (Urteile des BGer 2C_698/2021 vom 5. März 2024 E. 11.5, 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 2.6; Urteile des BVGer B-612/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.2, B‑4086/2022 vom 14. Mai 2024 E. 8.2.1).
B-2595/2024 Seite 33 5.3.3 Von Amtsberichten und Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes weicht das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung naturwissenschaft- licher und technischer Fragen nur dann ab, wenn dafür stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, vorliegen (Urteile des BVGer B-612/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.3, B‑4086/2022 vom 14. Mai 2024 E. 8.2.2 und A-1186/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2, m.w.H.). 5.3.4 Instanzen des Bundes mit besonderer Fachkompetenz sind zwar auch die Vorinstanz sowie das BLW und das BAFU, welche im vorliegen- den Verfahren als Fachbehörden beigezogen wurden. Dies ändert aber nichts daran, dass dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die volle Überprüfungsbefugnis zukommt und das Bun- desverwaltungsgericht den Sachverhalt wie die Rechtslage gestützt auf Art 49 Bst. a –c VwVG frei überprüft. 5.3.5 Die Beschwerdeführenden hatten im vorliegenden Beschwerdever- fahren vor Bundesverwaltungsgericht mehrfach die Gelegenheit, ihren Standpunkt ausführlich darzulegen (vgl. unter Bst. D, E.h, E.k und E.n). Da die Gültigkeitsdauer der angefochtenen Notfallzulassung befristet war und in der Zwischenzeit abgelaufen ist (E. 2.5.4), macht eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zudem keinen Sinn. 5.3.6 Die Gehörsverletzung (E. 5.2.10) ist deshalb als im Beschwerdever- fahren geheilt zu betrachten. Der Heilung von Verfahrensfehlern im Rechts- mittelverfahren muss allerdings bei der Kostenauferlegung Rechnung ge- tragen werden (Urteile des BGer 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E. 6 und 1C_360/2017 vom 14. März 2018 E. 12; Urteil des BVGer A- 5153/2021 vom 29. Juni 2023 E. 3.6.2; WALDMANN / BICKEL, in: Praxiskom- mentar [a.a.O.], Art. 29 Rz. 124). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Ge- hör der Beschwerdeführenden verletzt hat, indem sie ihnen vor dem Erlass der angefochtenen Notfallzulassung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (E. 5.2.10). Die Gehörsverletzung wird als im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet (E. 5.3.6). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt darin, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer Nr. 1 die Unterlagen zur erstmaligen Zulassung der Pflanzenschutzmittel mit Acetamiprid sowie zur allfälligen Erneuerung die- ser Zulassungen zu übermitteln. Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Einsichtnahme in diese Akten vor Bundesverwaltungsgericht wird abgewie- sen (E. 5.1.10).
B-2595/2024 Seite 34 6. 6.1 Die PSMV soll sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel hinreichend ge- eignet sind und bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Sie soll zudem ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleisten und die landwirtschaftliche Produktion verbessern (Art. 1 Abs. 1 PSMV). Die Bestimmungen der PSMV beruhen auf dem Vor- sorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen (Art. 1 Abs. 4 PSMV). 6.2 Ein Pflanzenschutzmittel darf vorbehältlich der in Art. 14 Abs. 2 PSMV aufgelisteten Ausnahmen nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach der PSMV zugelassen wurde (Art. 14 Abs. 1 PSMV). Eine Zulassung be- antragen und eine Bewilligung innehaben kann nur, wer Wohn- oder Ge- schäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat oder in einem Staat wohnhaft ist, mit dem die Schweiz in einem Abkommen festgelegt hat, dass diese Anforderung keine Anwendung findet (Art. 16 PSMV). 6.3 Die PSMV unterscheidet als Zulassungsarten (vgl. Art. 15 Bst. a – d PSMV) insbesondere die reguläre "Zulassung aufgrund eines Bewilli- gungsverfahrens (Bewilligung)" (geregelt im 2. – 4. Abschnitt, d.h. in den Art. 17 – Art. 35 PSMV) und die "Zulassung zur Bewältigung einer Notfall- situation" (geregelt im 6. Abschnitt, d.h. in Art. 40 PSMV). 6.4 Im Verfahren der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zur Bewälti- gung einer Notfallsituation kann die Zulassungsstelle ein Pflanzenschutz- mittel laut Art. 40 Abs. 1 PSMV für eine begrenzte und kontrollierte Verwen- dung abweichend von den Abschnitten 2-4 der PSMV zulassen, sofern sich eine solche Massnahme angesichts einer nicht anders abzuwehrenden "Gefahr für die Pflanzengesundheit" als notwendig erweist. 6.5 Zudem setzt die Erteilung einer Notfallzulassung gemäss Art. 40 Abs. 2 PSMV voraus, dass die Zulassungsstelle die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. i PSMV sowie, sofern es sich um Organismen handelt, Art. 17 Abs. 7 Bst. b PSMV als erfüllt erachtet. Bei der Bewertung stützt sich die Zulassungsstelle auf allgemein bekannte Tatsachen und An- gaben (Art. 40 Abs. 2 PSMV).
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6.6 Ausgeschlossen ist die Erteilung einer Notfallzulassung für Pflanzen-
schutzmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche
enthalten (Art. 40 Abs. 3 PSMV).
6.7 Eine Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation wird für höchs-
tens ein Jahr erteilt. Sie kann erneuert werden (Art. 40 Abs. 5 PSMV).
6.8 Art. 17 Abs. 1 Bst. e PSMV, dessen Voraussetzungen gestützt auf die
im konkreten Fall vorliegenden allgemein bekannten Tatsachen und Anga-
ben auch bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zur Bewältigung
einer Notfallsituation erfüllt sein müssen (E. 6.5), lautet wie folgt:
Art. 17 Abs. 1 Bst. e PSMV
"Es [d.h. das Pflanzenschutzmittel] erfüllt unter Berücksichtigung der neuesten
wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Ar-
tikel 4 Absatz 5."
6.9 Art. 4 Abs. 5 PSMV stellt an Pflanzenschutzmittel die folgenden Anfor-
derungen:
Art. 4 Abs. 5 PSMV
"Das Pflanzenschutzmittel muss nach der Verwendung entsprechend der gu-
ten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwendungsbedingungen
folgende Anforderungen erfüllen:
die Gesundheit von Menschen, einschliesslich besonders gefährdeter Perso-
nengruppen, oder von Tieren – weder direkt noch über das Trinkwasser (unter
Berücksichtigung der bei der Trinkwasserbehandlung entstehenden Produkte),
über Nahrungs- oder Futtermittel oder über die Luft oder Auswirkungen am
Arbeitsplatz oder durch andere indirekte Effekte unter Berücksichtigung be-
kannter Kumulations- und Synergieeffekte, soweit es von der EFSA aner-
kannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt – noch
auf das Grundwasser haben.
c. Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzen-
erzeugnisse haben.
d. Es darf bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder
Schmerzen verursachen.
e. Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, und
zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte, soweit es von der
EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte
gibt:
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7.1 Die (regulär) bewilligten Pflanzenschutzmittel, welche den Wirkstoff Acetamiprid enthalten, werden seit dem 31. Mai 2019 im Sinne von Art. 29a PSMV gezielt überprüft. Die gezielte Überprüfung beinhaltet insbesondere die Überprüfung der Gefährdung der Anwender- und Konsumentinnen wie der Gefährdung von Nichtzielorganismen und des Grundwassers (Urteil des BVGer B-1234/2021 vom 22. Juni 2022 Bst. A.d, E. 3.1.1; "Wirkstoff- Liste Überprüfung in Bearbeitung und abgeschlossen [Stand 31.03.2025]", online abrufbar unter: www.blv.admin.ch/blv/de/home/zulassung-pflanzen- schutzmittel/zulassung-und-gezielte-ueberpruefung/gezielte-ueberprue- fung.html, zuletzt abgerufen am 5. August 2025). 7.2 Die gezielte Überprüfung der Acetamiprid-haltigen Pflanzenschutzmit- tel war beim Erlass der hier angefochtenen Notfallzulassung am 2. April 2024 – mit welcher die Vorinstanz den Verwendungszweck der regulären Zulassungen von Acetamiprid-haltigen Pflanzenschutzmitteln erweitert hat (E. 4.2.2) – nach wie vor im Gang (vgl. auch unter Bst. B.e.).
B-2595/2024 Seite 37 7.3 Wenig später – am 15. Mai 2024 – publizierte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) das "Statement on the toxicological pro- perties and maximum residue levels of acetamiprid and its metabolites" (EFSA Journal 2024;22:e8759; online abrufbar unter: www.efsa.eu- ropa.eu/en/efsajournal/pub/8759; zuletzt abgerufen am 5. August 2025). 7.4 Die EFSA schlug darin eine niedrigere zulässige tägliche Aufnahme- menge ("acceptable daily intake [ADI]") sowie eine niedrigere akute Refe- renzdosis ("acute reference dose [ARfD]") für Acetamiprid vor und nahm einen Metaboliten in die Rückstandsbewertung von Acetamiprid in Obst- und Blattkulturen auf. 7.5 Inzwischen hat die EU-Kommission die Verordnung 2025/158 vom 29. Januar 2025 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen erlassen. Damit änderte die EU-Kommission mit Geltung ab dem 19. August 2025 den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Sinne des vorerwähnten Statements der EFSA (vgl. Erwägungsgründe 1 – 10 und Art. 2 der Verordnung [EU] 2025/158 der Kommission vom 29. Ja- nuar 2025). 7.6 Nach dem Bekanntwerden des entsprechenden Verordnungsentwurfs hat die Vorinstanz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht signalisiert, diese neuen Erkenntnisse in der noch laufenden gezielten Überprüfung der Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Acetamiprid beinhalten, sowie bei zukünftigen Zulassungen zur Bewältigung einer Notfallsituation zu berück- sichtigen (Quadruplik Vorinstanz, Ziffer 2.1).
B-2595/2024 Seite 38 8. Im Folgenden wird die Rüge der Beschwerdeführenden geprüft, die Ertei- lung einer Notfallzulassung fünf Jahre hintereinander wie vorliegend – d.h. in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 (vgl. unter Bst. A.d, C) – sei von vorneherein unzulässig (vgl. unter Bst. D.a). 8.1 Die Beschwerdeführenden argumentieren wie folgt: 8.1.1 Notfallzulassungen nach Art. 40 PSMV seien restriktiv anzuwenden. Zwar dürften Notfallzulassungen gemäss Art. 40 Abs. 5 PSMV erneuert werden. Damit könne aber nur eine ausnahmsweise (einmalige) Erneue- rung gemeint sein. Selbst wenn eine Gefahr Jahr für Jahr auftrete und tat- sächlich keine alternativen Möglichkeiten zur Bekämpfung eines Schäd- lings verfügbar seien, dürften Notfallzulassungen nicht jährlich wiederkeh- rend erfolgen. Schon gar nicht zulässig sei es, dass dies fünf Jahre hinter- einander geschehe. 8.1.2 Durch solche "Ketten-Notfallzulassungen" werde das reguläre Zulas- sungsverfahren nach Art. 17 ff. PSMV und die damit verbundene einge- hende Gesundheits- und Umweltprüfung umgangen. Eine unbeschränkte Wiederholung derselben Notfallzulassung untergrabe das reguläre Zulas- sungsverfahren und habe zur Folge, dass die aus der eingeschränkten Prüfung entstehenden Risiken für die Gesundheit der Menschen und das Wohlergehen der Natur perpetuiert und vervielfacht würden. 8.1.3 Die Auslegung von Art. 40 PSMV führe zum gleichen Ergebnis. 8.1.3.1 Schon aus dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 5 PSMV folge, dass eine mehrmalige Verlängerung einer Notfallzulassung nicht zulässig sei. Hätte der Gesetzgeber eine mehrmalige oder "ewige" Wiederholung für ein und denselben Fall gewollt, hätte er dies laut den Beschwerdeführenden nicht nur in die Verordnung schreiben müssen, was nicht geschehen sei, son- dern ins Gesetz. 8.1.3.2 Auch die historische Auslegung ergebe eine restriktive Anwendung der Notfallzulassung: Die der heutigen PSMV vorangehende PSMV vom 18. Mai 2005 habe eine praktisch wortgleiche Bestimmung wie den heutigen Art. 40 PSMV enthal- ten. Zwar spreche die heutige Verordnung von einer "Notfallsituation", wäh- rend die Notfallzulassung gemäss der Verordnung von 2005 der Bewälti- gung einer "Ausnahmesituation" gedient habe. Damit sei aber keine
B-2595/2024 Seite 39 materielle Änderung gewollt gewesen, stehe in den Erläuterungen des BLW vom 26. Oktober 2009 zur heutigen PSMV doch, dass der heutige Art. 40 PSMV aus der damaligen PSMV übernommen worden sei. Eine "Ausnahmesituation" könne nur vorliegen, wenn die drohenden Schäden ganz ausserordentlich seien. Des Weiteren habe der Bundesrat in der Antwort vom 24. August 2022 zur Interpellation 22.3775 (Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel. Kon- trollen und Einhaltung umweltrechtlicher Prinzipien?) Folgendes ausge- führt: "Wiederholte Notfallzulassungsanträge führen meist zur Einleitung eines re- gulären Zulassungsverfahrens. Die Durchführung und Dokumentation der er- forderlichen Studien kann mehrere Jahre dauern, sodass es in solchen Fällen gerechtfertigt ist, die Notfallzulassung mehrfach erneuern zu können." Diese Antwort zeige, dass eine mehrmalige Notfallzulassung nach der Mei- nung des Bundesrates nur zulässig sei, wenn ein reguläres Zulassungs- verfahren eingeleitet worden und hängig sei. Da für die vorliegend strittigen Pflanzenschutzmittel mit Acetamiprid nie ein Gesuch für eine reguläre Zu- lassung zur Bekämpfung der Marmorierten Baumwanze gestellt worden sei, seien die angefochtenen Notfallzulassungen auch nach der Auffas- sung des Bundesrates unzulässig. Die Pflanzenschutzmittelverordnung der EU, von der sich die schweizeri- sche PSMV ableite, regle die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Not- fallsituationen ebenfalls restriktiv (m.H. auf Art. 53 der Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Ok- tober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, nach- folgend: EU-PSMV). Eine allfällige Wiederholung der Massnahme in einem Mitgliedstaat erfordere einen EU-Kommissionsentscheid (Art. 53 Abs. 3 EU-PSMV). Ein Gerichtsurteil zur Frage der Wiederholung von Notfallzu- lassungen gebe es in der EU noch nicht. 8.1.3.3 Das Notfallzulassungsverfahren stehe in der PSMV nach dem re- gulären Zulassungsverfahren. Aufgrund dieser Stellung in der Verordnung wie auch der langjährigen Praxis sei klar, dass die Notfallzulassung nicht beliebig anstelle der regulären Zulassung angewendet werden könne. Auch aus der verfassungsrechtlichen Ordnung folge, dass das reguläre Zu- lassungsverfahren der Standard und das Notfallzulassungsverfahren die Ausnahme sein müsste.
B-2595/2024 Seite 40 8.1.3.4 Die Gewährung von "Ketten-Notfallzulassungen" widerspreche schliesslich dem Sinn und Zweck der PSMV. Diese solle ein hohes Schutz- niveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt ge- währleisten (Art. 1 Abs. 1 PSMV) und in Anwendung des Vorsorgeprinzips sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Ge- sundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen (Art. 1 Abs. 4 PSMV). Die eingeschränkte Gesundheits- und Umweltprü- fung des Notfallzulassungsverfahrens nach Art. 40 PSMV gehe zwangs- läufig zulasten der Gesundheits- und Umweltinteressen, was dem Zweck der PSMV widerspreche. 8.2 Demgegenüber sieht die PSMV nach dem Dafürhalten der Vorinstanz keine Limite vor, wie oft eine Notfallzulassung erneuert werden kann. 8.2.1 Dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 5 PSMV sei entgegen den Beschwer- deführenden nicht zu entnehmen, dass lediglich eine "ausnahmsweise (einmalige) Erneuerung" möglich sei. Das Wort "begrenzte" in Art. 40 Abs. 1 PSMV beziehe sich nicht auf die Dauer und Erneuerbarkeit der Not- fallzulassung, sondern auf den konkreten Einsatz des Pflanzenschutzmit- tels (Anzahl Anwendungen pro Jahr, Indikationen etc.). 8.2.2 Art. 40 PSMV sei eine Übernahme von Art. 31 der aPSMV von 2005. Die Möglichkeit der Erneuerung einer Notfallzulassung wie auch das Feh- len einer konkreten Beschränkung der Anzahl von Erneuerungen sei be- reits Bestandteil von Art. 31 aPSMV von 2005 gewesen. Indem der Bun- desrat den Begriff "Ausnahmesituation" in der Überschrift des 7. Abschnitts des 2. Kapitels der aPSMV und in Art. 31 Abs. 6 aPSMV durch "Notfallsitu- ation" in der aktuellen PSMV ersetzt habe (m.H. auf die Überschrift des 6. Abschnitts des 3. Kapitels der PSMV und Art. 40 Abs. 6 PSMV), habe der Bundesrat die Mittel schaffen wollen, um Notfallsituationen zu bewälti- gen, die ausnahmsweise – aber eben auch wiederholt – auftreten könnten. In der EU sei das Vorgehen zur Erneuerung einer Notfallzulassung für Pflanzenschutzmittel tatsächlich strenger als in der Schweiz geregelt. Al- lerdings seien in der EU auch Pflanzenschutzmittel regulär zugelassen, welche in der Schweiz lediglich über eine Notfallzulassung verfügten.
B-2595/2024 Seite 41 8.2.3 Die Interpretation der Beschwerdeführenden decke sich auch nicht mit dem Sinn und Zweck von Notfallzulassungen. Dieser bestehe in der Bewältigung einer Notfallsituation, welche sich angesichts einer nicht an- ders abzuwehrenden "Gefahr für die Pflanzengesundheit" als notwendig erweise. Der Mechanismus der Notfallzulassungen diene dazu, eine Be- kämpfungslücke zu füllen, unabhängig davon, wie diese entstanden sei. Massgebend sei das Vorliegen einer "nicht anders abzuwehrenden Ge- fahr". Trete diese Gefahr jährlich wiederkehrend auf, könne eine Notfallzu- lassung auch jährlich wiederkehrend erteilt werden, sofern die Gefahr nicht anders abgewehrt werden könne. Die Anzahl der Erneuerungsgesuche al- lein stelle kein Kriterium für die Erteilung oder Verweigerung einer Notfall- zulassung dar. 8.2.4 Zusammenfassend stehe die Möglichkeit der Notfallzulassung nach Art. 40 PSMV auch dann zur Verfügung, wenn es an einem regulär bewil- ligten Pflanzenschutzmittel für die Bekämpfung einer nicht anders abzu- wehrenden Gefahr durch Schädlinge fehle. Im vorliegenden Fall sei die Notfallzulassung genau zu diesem Zweck verwendet worden. 8.3 Die Fachbehörden BLW und BAFU sowie die Beschwerdegegner ver- treten ebenfalls den Standpunkt, dass die PSMV die Anzahl Erneuerungen von Notfallzulassungen nicht beschränkt. Solange die Voraussetzungen von Art. 40 PSMV vorlägen, seien Notfallzulassungen auch jährlich wieder- kehrend zulässig. Dies sei auch vorliegend der Fall, wo die von Art. 40 Abs. 1 PSMV vorausgesetzte "nicht anders abzuwehrende Gefahr für die Pflanzengesundheit" fortbestehe, weil kein regulär zugelassenes Pflanzen- schutzmittel für deren Bekämpfung zur Verfügung stehe.
B-2595/2024 Seite 42 8.4 Die Frage, ob die PSMV die Erneuerung einer Notfallzulassung wäh- rend mehreren aufeinanderfolgenden Jahren zulässt, ist nachfolgend durch Auslegung zu klären. 8.4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebli- chen Norm. Die Formulierungen einer Norm in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sind gleichwertig. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Ge- richt unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente – d.h. der histori- schen, systematischen und teleologischen Auslegung – nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist bei der Auslegung von Normen einem pragmatischen Methoden- pluralismus zu folgen und es ist abzulehnen, die einzelnen Auslegungsele- mente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (statt vieler: BGE 148 V 265 E. 5.3.3; BGE 142 II 100 E. 4.1; Urteil des BVGer B-3655/2023 vom 31. März 2025 E. 5.1). 8.4.2 8.4.2.1 Die Dauer und Erneuerbarkeit einer Notfallzulassung ist in Art. 40 Abs. 5 PSMV geregelt. Der Wortlaut der Bestimmung lautet wie folgt: Art. 40 Abs. 5 PSMV "Die Zulassung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann erneuert werden." 8.4.2.2 Dieser Wortlaut sagt eindeutig und unmissverständlich aus, dass die Erneuerung von Notfallzulassungen, welche befristet für eine Dauer von höchstens einem Jahr erteilt worden sind, zulässig ist. Die Formulie- rung von Art. 40 Abs. 5 PSMV konkretisiert die Umstände, unter welchen eine Notfallzulassung erneuert werden darf, aber nicht weiter, sondern be- schränkt sich auf das Verb "erneuern". Der Sinngehalt dieses Verbs macht grundsätzlich keine Einschränkung, was die Anzahl möglicher Erneuerun- gen angeht. Eine eindeutige und unmissverständliche Aussage zur Frage, ob Notfallzulassungen auch während mehreren aufeinanderfolgenden Jah- ren erneuert werden dürfen, lässt sich dem Verb "erneuern" aber nicht ent- nehmen. Der Wortlaut von Art. 40 Abs. 5 PSVM schliesst eine mehrmalige Erneuerung einer auf höchstens ein Jahr befristeten Notfallzulassung so- mit weder aus, noch bezeichnet er eine mehrmalige Erneuerung als zuläs- sig. Dass schon der Wortlaut von Art. 40 Abs. 5 PSMV eine mehrmalige Erneuerung einer Notfallzulassung ausschliesst, wie dies die Beschwerde- führenden behaupten, trifft somit offensichtlich nicht zu.
B-2595/2024 Seite 43 8.4.2.3 Die italienische ("L’autorizzazione è rilasciata al massimo per un anno. Può essere rinnovata.") und die französische Fassung ("L’homologa- tion est octroyée pour une durée d’un an au plus. Elle peut être renouve- lée.") von Art. 40 Abs. 5 PSMV weisen je einen gleichwertigen Aussage- gehalt wie der deutsche Text auf. Auch aus diesen Fassungen ergeben sich für die Auslegung von Art. 40 Abs. 5 PSMV somit keine klärenden Hin- weise. 8.4.2.4 Da der Wortlaut von Art. 40 Abs. 5 PSMV in Bezug auf die mehrfa- che Erneuerbarkeit einer Notfallzulassung demnach keinen klaren Sinn- gehalt erkennen lässt, sind die weiteren Auslegungselemente heranzuzie- hen, um die wahre Normtragweite zu ermitteln. 8.4.3 8.4.3.1 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war. Insbesondere bei jun- gen Erlassen muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht beigemessen werden (BVGE 2023 I/3 E. 5.2.1, m.H.). Rechtsvergleichend können bei der historischen Auslegung auch ausländische Regelungen beigezogen werden, wenn sie dem schweizerischen Gesetzgeber als Vor- bild gedient haben, ohne dass im Konkreten eine Abweichung festzustellen ist, oder wenn eine bewusste Harmonisierung mit ausländischen Rechts- ordnungen angestrebt worden ist (BGE 147 I 57 E. 5.3.2, BGE 133 III 180 E. 3.5, je m.H.). 8.4.3.2 Der Bundesrat hat Art. 40 PSMV am 1. Juli 2011 als Teil der aktuell gültigen PSMV vom 12. Mai 2010 in Kraft gesetzt (AS 2010 2331). Der Wortlaut von Art. 40 PSMV wurde im Wesentlichen aus der vorangehenden aPSMV vom 18. Mai 2005 (AS 2005 3035, AS 2010 2331) übernommen. Die aPSMV vom 18. Mai 2005 bezeichnete die heutige "Zulassung zur Be- wältigung einer Notfallsituation" in der damaligen Überschrift des 7. Ab- schnitts vom 2. Kapitel noch als "Zulassung zur Bewältigung von Ausnah- mesituationen". Ansonsten enthielt die aPSMV vom 18. Mai 2005 mit Art. 31 aPSMV bereits eine überwiegend identische Bestimmung wie den heutigen Art. 40 PSMV. Den Wortlaut von Art. 40 Abs. 5 PSMV hat der Bun- desrat unverändert aus Art. 31 Abs. 5 aPSMV übernommen.
B-2595/2024 Seite 44 8.4.3.3 Ein stichhaltiger Anhaltspunkt dafür, dass Art. 31 Abs. 5 aPSMV eine wiederholte Erneuerbarkeit von Notfallzulassungen – entgegen dem diesbezüglich ebenfalls offenen Wortlaut (E. 8.4.2.2) – konsequent aus- schliessen wollte, ist nicht ersichtlich. Daraus, dass die aPSMV vom 18. Mai 2005 die umstrittene Zulassungsart noch als Zulassung zur Bewäl- tigung von "Ausnahmesituationen" bezeichnete, kann kein solcher Sinn und Zweck zur Zeit der Entstehung der Bestimmung abgeleitet werden. Zwar konkretisiert der Begriff "Ausnahmesituation" durchaus die Um- stände, zu deren Bewältigung ein Pflanzenschutzmittel gemäss der dama- ligen Sichtweise gegebenenfalls beitragen soll. Eine Einschränkung dahin- gehend, dass eine zur Bewältigung einer Ausnahmesituation gewährte Zu- lassung keinesfalls wiederholt erneuert darf, falls in Folgejahren tatsächlich erneut eine Ausnahmesituation vorliegt, ist diesem Begriff aber nicht zu entnehmen. Was die Beschwerdeführenden diesbezüglich ausführen (E. 8.1.3.2), überzeugt daher nicht. 8.4.3.4 Im Juni 2022 ersuchte ein Mitglied der grünen Fraktion des Natio- nalrats den Bundesrat unter anderem, die folgende Frage zu beantworten (Interpellation 22.37745; online abrufbar unter: www.parlament.ch/de/rats- betrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223775, zuletzt abgerufen am 5. August 2025): "Wie oft können Notfallzulassungen verlängert werden und wie lange muss gewartet werden, bis eine erneute Notfallzulassung möglich ist? Ist der Bun- desrat, wenn es keine Beschränkung gibt, nicht der Auffassung, dass es sich hierbei um Zulassungen "durch die Hintertür" handelt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was unternimmt er?" Der Bundesrat beantwortete diese Frage am 24. August 2022 wie folgt: "Zulassungen zur Bewältigung einer Notfallsituation werden gemäss Artikel 40 Absatz 1 PSMV für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung gewährt, so- fern sich eine solche Massnahme angesichts einer nicht anders abzuwehren- den Gefahr für die Pflanzengesundheit als notwendig erweist. Dies trifft meist dann ein, wenn die einzigen wirksamen Produkte vom Markt genommen wur- den. Es gibt keine Regeln, die festlegen, wie oft eine Notfallzulassung erneuert wer- den kann. Die Situation wird bei jedem Antrag neu bewertet. Wurde beispiels- weise in der Zwischenzeit ein Produkt zugelassen, das den gleichen Schutz bietet, wird keine Notfallzulassung gewährt. Wiederholte Notfallzulassungsanträge führen meist zur Einleitung eines regu- lären Zulassungsverfahrens. Die Durchführung und Dokumentation der erfor- derlichen Studien kann mehrere Jahre dauern, sodass es in solchen Fällen gerechtfertigt ist, die Notfallzulassung mehrfach erneuern zu können. Die Ab- lehnung einer vorläufigen Zulassung kann schwerwiegende Folgen für die Produzenten haben."
B-2595/2024 Seite 45 8.4.3.5 Aus dieser Antwort lässt sich entgegen den Beschwerdeführenden (E. 8.1.3.2) nicht ableiten, dass der Bundesrat eine mehrmalige Erneue- rung einer Notfallzulassung ausschliesslich in jenen Fällen für zulässig hält, in welchen ein reguläres Zulassungsverfahren eingeleitet und hängig ist. Der Bundesrat spricht diese Fallkategorie zwar an. Er bringt aber ebenso unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Anzahl, wie oft eine Notfallzu- lassung erneuert werden kann, nicht festgelegt ist und die Situation bei je- dem Antrag neu bewertet wird. Sinngemäss bezeichnet der Bundesrat auch eine wiederholte Erneuerung einer Notfallzulassung als zulässig, so- fern die Voraussetzungen von Art. 40 Abs. 1 PSMV gemäss der vorgenom- menen Einzelfallprüfung erfüllt sind. 8.4.3.6 Der Vergleich von Art. 40 PSMV und Art. 53 EU-PSMV (zitiert in E. 8.1.3.2) macht weiter deutlich, dass Art. 53 EU-PSMV der Schweizeri- schen Regelung unverkennbar als Vorbild gedient hat. Im Gegensatz zu Art. 40 Abs. 5 PSMV beschränkt das Europäische Recht die Dauer einer Notfallzulassung aber nicht auf ein Jahr, sondern auf lediglich 120 Tage (Art. 53 Abs. 1 EU-PSMV). Zudem sieht die EU-Regelung bei der Erteilung einer Notfallzulassung durch einen Mitgliedstaat eine unverzügliche Infor- mationspflicht der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor (Art. 53 Abs. 1 EU-PSMV). Letztere kann die EFSA um eine Stellung- nahme oder um wissenschaftliche oder technische Unterstützung ersu- chen (Art. 53 Abs. 2 EU-PSMV). 8.4.3.7 Insofern ist die EU-Regelung für das Vorgehen bei Notfallsituatio- nen im Pflanzenschutz strenger als jenes der Schweiz, wie auch die Vorinstanz bestätigt (E. 8.2.2). Ein generelles Verbot, eine Notfallzulas- sung mehrfach zu erneuern oder zu verlängern, kennt das EU-Recht aber nicht. Vielmehr sieht Art. 53 Abs. 3 EU-PSMV ausdrücklich ein Regelungs- verfahren vor, in welchem darüber zu entscheiden ist, "wann und unter wel- chen Bedingungen der Mitgliedstaat die Dauer der Massnahme ausdehnen oder die Massnahme wiederholen darf bzw. dies nicht tun darf; oder die Massnahme zurücknehmen oder abändern muss." Dass eine Wiederho- lung von Notfallzulassungen in der EU unter keinen Umständen zulässig sein soll, machen selbst die Beschwerdeführenden nicht geltend.
B-2595/2024 Seite 46 8.4.3.8 Somit lässt sich auch aus einer rechtsvergleichenden Betrachtung nicht herleiten, dass der Sinn und Zweck von Art. 40 Abs. 5 PSMV zur Zeit seiner Entstehung darin bestanden hat, die Erneuerung von Notfallzulas- sungen konsequent – d.h. ohne Durchführung einer Prüfung der Zulas- sungsvoraussetzungen im Einzelfall – auf eine einmalige Erneuerbarkeit zu beschränken. 8.4.3.9 Die historische Auslegung ergibt somit, dass Art. 40 Abs. 5 PSMV die Anzahl möglicher Erneuerungen von Notfallzulassungen nicht ein- schränkt. 8.4.4 8.4.4.1 Bei der systematischen Auslegung wird auf den Sinn abgestellt, welcher einer Norm im Kontext zukommt sowie auf das Verhältnis, in wel- chem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (statt vieler: BGE 150 II 26 E. 3.5). 8.4.4.2 Der Bundesrat hat das Notfallzulassungsverfahren im 6. Abschnitt des 3. Kapitels der PSMV geregelt. Dieses Kapitel trägt den Titel "Pflan- zenschutzmittel" und enthält in seinem 1. Abschnitt zunächst "Allgemeine Bestimmungen". Mit diesen werden Pflanzenschutzmittel der Bewilligungs- pflicht unterstellt (Art. 14 PSMV), worauf Art. 15 PSMV die Zulassungsar- ten auflistet, welche es für Pflanzenschutzmittel gibt. Weiter weist die all- gemeine Bestimmung von Art. 16 PSMV einschränkend darauf hin, dass die Beantragung einer Zulassung und das Innehaben einer Bewilligung ei- nen Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz erfordert. Eine andere Einschränkung, welche bei den verschiedenen Zu- lassungsarten zu beachten wäre, machen die allgemeinen Bestimmungen im 1. Abschnitt des 3. Kapitels nicht. 8.4.4.3 Art. 15 PSMV nennt vier Zulassungsarten und bezeichnet diese mit den Buchstaben a – d. Dies bringt zum Ausdruck, dass die vier Zulassungs- arten grundsätzlich als eigenständige Unterkategorien zu betrachten sind. In diesem Sinne behandelt die PSMV anschliessend auch jede Zulas- sungsart auf derselben systematischen Ebene, d.h. widmet jeder Zulas- sungsart je mindestens einen eigenen Abschnitt des 3. Kapitels (vgl. die Verweise in Art. 15 Bst. a – d PSMV). Das reguläre Zulassungsverfahren nach Art. 17 ff. PSMV regelt die PSMV an erster und die Notfallzulassung nach Art. 40 PSMV an dritter Stelle. Entgegen den Beschwerdeführenden lässt sich dieser Regelungsreihenfolge kein Hinweis dahingehend entneh- men, dass die PSMV eine wiederholte Erneuerung einer Notfallzulassung ausschliesst.
B-2595/2024 Seite 47 8.4.4.4 Zu beachten ist weiter, dass Art. 40 Abs. 5 PSMV Teil der Regelung von Art. 40 PSMV bildet. Die Anforderungen, welche die Absätze 1 bis 3 von Art. 40 PSMV für die Erteilung einer Notfallzulassung aufstellen (vgl. dazu vorne E. 6.4 ff.), gelten daher auch für jede Erneuerung einer Notfall- zulassung nach Art. 40 Abs. 5 PSMV. Dabei beschränkt Art. 40 Abs. 2 PSMV die "Bewertung" der Zulassungsstelle im Notfallzulassungsverfah- ren "auf allgemein bekannte Tatsachen und Angaben". Gleichzeitig setzt Art. 40 Abs. 2 PSMV aber voraus, dass die Zulassungsstelle – in korrekter Anwendung dieses Prüfmassstabs – insbesondere die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 Bst. e PSMV als erfüllt erachtet. Danach muss das Pflan- zenschutzmittel unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 5 PSMV erfüllen, wonach ein Pflanzenschutzmittel insbesondere weder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen noch unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben darf (E. 6.8 f.). Diese Voraussetzun- gen beinhalten keine Einschränkung in Bezug auf die Anzahl möglicher Er- neuerungen, sondern setzen "einzig" voraus, dass sie als Ergebnis der im konkreten Anwendungsfall durchgeführten Einzelfallprüfung erwiesener- massen vorliegen. 8.4.4.5 Eine Einschränkung der Anzahl möglichen Erneuerungen einer Notfallzulassung lässt sich im Übrigen auch nicht aus dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 PSMV ableiten, wonach die Zulassungsstelle Pflanzen- schutzmittel "für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung" mit einer Notfallzulassung bewilligen kann. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführenden übersieht, dass die Dauer und Erneuerbarkeit einer Notfallzulassung abschliessend durch Art. 40 Abs. 5 PVSM geregelt wird, während die Absätze 1-3 von Art. 40 PSMV die verschiedenen inhaltlichen Voraussetzungen nennen, welche erfüllt sein müssen, damit eine Notfall- zulassung im Einzelfall gewährt oder gegebenenfalls erneuert werden kann (E. 6.4 ff.). Der von den Beschwerdeführenden angerufene Satzteil von Art. 40 Abs. 1 PSMV stellt ebenfalls eine inhaltliche Anforderung auf, die bei der Erteilung oder Erneuerung einer Notfallzulassung erfüllt sein muss. Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen, dass sich das Wort "be- grenzte" in Art. 40 Abs. 1 PSMV unmissverständlich nicht auf die Dauer und Erneuerbarkeit einer Notfallzulassung bezieht, sondern auf den kon- kreten Einsatz des Pflanzenschutzmittels (Anzahl Anwendungen pro Jahr, Indikationen etc.).
B-2595/2024 Seite 48 8.4.4.6 Der Sinn von Art. 40 Abs. 5 PSMV ist schliesslich auch im Kontext der Überschrift von Art. 40 PSMV sowie von Art. 1 Abs. 1 und 4 PSMV zu sehen. Die Überschrift von Art. 40 PSMV entspricht dem Titel des 6. Ab- schnittes des 3. Kapitels der PSMV und hat den folgenden Wortlaut: "6. Ab- schnitt: Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation". Gemäss Art. 1 Abs. 1 PSMV soll die PSMV namentlich sicherstellen, dass Pflanzen- schutzmittel bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren Ne- benwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Art. 1 Abs. 4 PSMV hält fest, dass die Bestimmungen der PSMV auf dem Vorsorgeprinzip be- ruhen, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirk- stoffe und Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen. Um dem damit zum Ausdruck gebrachten Zweck der PSMV nachzukommen, muss die Zulassungsstelle im Sinne der oben be- schriebenen Einbettung von Art. 40 Abs. 5 PSMV ins Notfallzulassungsver- fahren (E. 8.4.4.4) bei jeder Prüfung eines Gesuchs um Erneuerung einer Notfallzulassung sicherstellen und überzeugend belegen, dass tatsächlich eine zu bewältigende Notfallsituation vorliegt, wobei das fragliche Pflan- zenschutzmittel unter Berücksichtigung der im Entscheidzeitpunkt bekann- ten neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse keine un- annehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben darf. Eine vorgängige Beschränkung der Anzahl möglicher Erneuerungen einer Notfallzulassung lässt sich weder aus der Überschrift von Art. 40 PSMV noch aus Art. 1 Abs. 1 und 4 PSMV ableiten. Dasselbe gilt im Übrigen für die von den Beschwerdeführenden zusätzlich angerufenen – dem Schutz von Gesundheits- und Umweltinteressen dienenden – Verfassungsbestim- mungen (E. 8.1.3.3). 8.4.4.7 Die Einbettung von Art. 40 Abs. 5 PSMV in das weitere Normenge- füge macht daher deutlich, dass die Notfallzulassung eine eigenständige Zulassungsart ist, welche erteilt und gegebenenfalls auch erneuert werden kann, sofern eine Notfallzulassung im konkreten Einzelfall tatsächlich an- gesichts einer nicht anders abzuwehrenden "Gefahr für die Pflanzenge- sundheit" zur Bewältigung einer Notfallsituation notwendig ist (Art. 40 Abs. 1 PSMV) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäss den Ab- sätzen 2 und 3 von Art. 40 PSMV erfüllt sind. 8.4.4.8 Die systematische Auslegung ergibt somit ebenfalls keine Anhalts- punkte dafür, dass Art. 40 Abs. 5 PSMV eine Limite vorsieht, wie oft eine Notfallzulassung unter den genannten Voraussetzungen erneuert werden kann.
B-2595/2024 Seite 49 8.4.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass Art. 40 Abs. 5 PSMV die Erneuerung einer Notfallzulassung während mehreren aufeinan- derfolgenden Jahren im Sinne der Auslegung des Wortlauts unter Mitbe- rücksichtigung des historischen und systematischen Auslegungselements zulässt, falls alle Voraussetzungen von Art. 40 PSMV an die Gewährung einer Notfallzulassung (vgl. Absätze 1-3 sowie vorstehende E. 6.4 ff.) im betreffenden Einzelfall erfüllt sind. 8.4.6 Dieses vorläufige Auslegungsergebnis ist nachfolgend ergänzend aus teleologischer Sicht auf seine Tragfähigkeit hin zu prüfen. 8.4.6.1 Bei der teleologischen Auslegung ist nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (statt vieler BGE 149 II 43 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1825/2024 vom 1. April 2025 E. 2.2.2). 8.4.6.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Sinn und Zweck einer – erstmaligen wie wiederholten – Notfallzulassung darin besteht, eine Not- fallsituation angesichts einer nicht anders abzuwehrenden "Gefahr für die Pflanzengesundheit" bewältigen zu können. Dies geht ohne Weiteres aus dem Titel des 6. Abschnitts des 3. Kapitels der PSMV ("Zulassung zur Be- wältigung einer Notfallsituation"), dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 PSMV ("sofern sich eine solche Massnahme angesichts einer nicht anders abzu- wehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit als notwendig erweist") und der oben beschriebenen Eingliederung der Notfallzulassung in die PSMV als eigenständige Zulassungsart (E. 8.4.4.7) hervor. 8.4.6.3 Der genannte Sinn und Zweck einer Notfallzulassung stimmt im Sinne der vorstehenden Ausführungen (E. 8.4.4.6) mit der allgemeinen Zweckbestimmung der PSMV gemäss Art. 1 Abs. 1 und 4 PSMV durchaus überein. Letztere führt daher zu keinem anderslautenden Sinn und Zweck der Notfallzulassung. 8.4.6.4 Ein generelles Verbot einer wiederholten Erneuerung einer Notfall- zulassung würde bedeuten, dass eine erwiesenermassen wiederholt auf- tretende "Gefahr für die Pflanzengesundheit", für deren Bekämpfung effek- tiv keine alternativen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, unter keinen Umständen unter Zuhilfenahme eines geeigneten und notfallmässig zuge- lassenen Pflanzenschutzmittels bewältigt werden dürfte. Eine solche Sicht- weise vereitelt den beschriebenen Sinn und Zweck einer Notfallzulassung, weshalb sie nicht in Betracht gezogen werden kann.
B-2595/2024 Seite 50 8.4.6.5 Demnach wird das in E. 8.4.5 festgehaltene Zwischenergebnis der Auslegung durch die teleologische Auslegung bestätigt. 8.5 Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Erteilung einer Notfallzulas- sung fünf Jahre hintereinander sei von vorneherein unzulässig, erweist sich somit als unbegründet. Denn die Auslegung unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente ergibt, dass Art. 40 Abs. 5 PSMV die Erneue- rung einer Notfallzulassung während mehreren aufeinanderfolgenden Jah- ren grundsätzlich zulässt. Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche Anfor- derungen, welche Art. 40 PSMV für die Gewährung einer Notfallzulassung aufstellt (vgl. Absätze 1-3 sowie vorstehende E. 6.4 ff.), im konkreten Ein- zelfall erfüllt sind. Ob dies in Bezug auf die vorliegend angefochtene Notfallzulassung der Fall ist, wird nachfolgend geprüft.
B-2595/2024 Seite 51 9. Die Gewährung einer Notfallzulassung setzt gemäss Art. 40 Abs. 1 PSMV zunächst voraus, dass die vorzunehmende Einzelfallprüfung auf eine (nicht anders abzuwehrende) "Gefahr für die Pflanzengesundheit" schliessen lässt (E. 6.4). 9.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass diese Voraussetzung in Bezug auf die Gültigkeitsdauer der angefochtenen Notfallzulassung (2. Ap- ril 2024 bis 31. Oktober 2024, nachfolgend auch: Saison 2024) hinreichend nachgewiesen ist. Die Beschwerdegegner hätten in ihrem Gesuch (vgl. un- ter Bst. A.a) lediglich unsubstantiiert Extrembeispiele wie "Ertragseinbus- sen von 30-70% bei einzelnen Parzellen" oder "existenzbedrohende Schä- den" geltend gemacht, ohne nachvollziehbare Schadensnachweise vorzu- legen. Ebenso wenig hätten die Vorinstanz und das BLW begründet darge- legt, dass die Gefahr in der Saison 2024 ausreichend gewesen sei. Tatsächlich hätten die Schäden durch Wanzen in der Schweiz seit dem Höhepunkt des Befalls in den Jahren 2017 bis 2019 stark abgenommen. Inzwischen seien sie bescheiden. Gemäss der Umfrage, welche die land- wirtschaftliche Forschungsanstalt Agroscope (nachfolgend: Agroscope) von Dezember 2021 bis Februar 2022 zu Schäden und Massnahmen zur Bekämpfung der Marmorierten Baumwanze durchgeführt habe (publiziert in der Zeitschrift "Obst- und Weinbau" 14/2022; Beschwerdebeilage Nr. 6), seien die durchschnittlichen Fruchtschäden in den verschiedenen Kulturen schon 2022 bescheiden gewesen. Ausser bei gewissen Birnensorten hät- ten die Schäden bereits damals unter 2.5 % gelegen. Sogar die Vorinstanz müsse konstatieren, dass der durchschnittliche Fruchtschaden im tiefen Prozentbereich liege. Zwar mache sie geltend, der Einsatz von Acetamiprid könne sich bezahlt machen, auch wenn damit le- diglich 2.5% Befall verhindert werden könnten. Die angerufenen Mehrauf- wände in der Form von höherem Sortierraufwand und höheren Produkti- onskosten rechtfertigten jedoch keinen Einsatz der hochgiftigen Pflanzen- schutzmittel mit Acetamiprid. Dass die Baumwanze nur noch ein geringes Problem darstelle, gehe auch daraus hervor, dass die Fachbehörde BLW bloss einen Artikel aus der Bau- ernzeitung aus dem Jahre 2019 eingereicht habe. Damals habe in der Schweiz eine Massenvermehrung stattgefunden. Wäre das Problem in der Saison 2024 tatsächlich noch ähnlich virulent gewesen, hätte das BLW laut den Beschwerdeführenden einen neueren Artikel gefunden und ein-
B-2595/2024 Seite 52 gereicht. Die Situation in der Schweiz sei auch nicht mit Italien vergleichbar, wo im Jahr 2020 Schäden im Umfang von 558 Millionen Euro gemeldet worden seien: In Italien sei die Marmorierte Baumwanze erstmals im Jahre 2012 in der Emiglia Romana festgestellt worden, im Südtirol erst 2016, in der Schweiz hingegen schon 2004. In Italien sei der Höhepunkt der Schä- den deshalb später aufgetreten als in der Schweiz. 9.2 Die Vorinstanz weist die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu- rück. Zur Begründung beruft sie sich ebenfalls (E. 9.1) auf die Umfrage von Agroscope zu Schäden und Massnahmen zur Bekämpfung der Marmorier- ten Baumwanze (publiziert in der Zeitschrift "Obst- und Weinbau" 14/2022; Beschwerdebeilage Nr. 6). Diese Umfrage habe zu folgenden Ergebnissen geführt: Betreffend Befall halte die Umfrage Folgendes fest (S. 27): "Nach dem Befall in den verschiedenen Kulturen befragt, war das Resultat eindeutig. Mit einem durchschnittlichen Befall über diverse Sorten von 9.6 % wurde dieser bei den Birnen am höchsten eingeschätzt. Mit Abstand folgen Äpfel mit 2.5 %, danach Zwetschgen mit 1.6 %, Kirschen mit 1.3 % und Apri- kosen mit 1.3 %." Agroscope schreibe zu durch die Wanzen verursachten Schäden in der Umfrage (S. 28): "Saugschäden, verursacht durch die Marmorierte Baumwanze, äussern sich bei einem frühen Befall durch Deformation der Früchte. Wird die Frucht kurz vor der Ernte angestochen, entwickeln sich oft kleinere Dellen und Einsenkun- gen mit verkorkten Stellen unter der Fruchthaut (Abb. 7). Diese Früchte errei- chen nicht mehr die benötigten Qualitätsansprüche für den Verkauf und müs- sen aussortiert werden. Dadurch leidet nicht nur der Anteil an Tafelobstquali- tät, sondern auch die Ernteleistung. Produzierende schätzten den generierten Mehraufwand mit fast 20 % bei Birnen, 12 % bei Kirschen und knapp 10 % bei der Ernte von Äpfeln ein. Bei den Aprikosen und Zwetschgen wurde der Mehr- aufwand unter 10 % geschätzt." Weiter sei der Umfrage zu entnehmen, dass die Marmorierte Baumwanze in der Schweiz 2004 zum ersten Mal nachgewiesen worden sei. Seither habe sich die Marmorierte Baumwanze gemäss Agroscope als Schädling im Obstanbau etabliert und zuletzt sei es 2019 in verschiedenen Ländern Europas – vor allem in Italien – zu erheblichen Ernteausfällen gekommen. Da die Wanze über ein breites Wirtsspektrum verfüge, welches alle gängi- gen Obstkulturen in der Schweiz umfasse, stelle die eingeschleppte Wanze laut der Umfrage eine grosse Herausforderung für die Produzentinnen und Produzenten dar. Die Umfrage von Agroscope zeige demnach, dass die vorausgesetzte "Gefahr für die Pflanzengesundheit" vorliegend bestehe.
B-2595/2024 Seite 53 Die Schäden seien in den vergangenen Jahren wegen den erteilten Not- fallzulassungen (vgl. unter Bst. C) gering gewesen. Der Einsatz von Ace- tamiprid könne sich aber auch dann noch bezahlt machen, wenn damit le- diglich 2.5 % Befall verhindert werden könnten. Denn etwa die Hälfte des wirtschaftlichen Schadens entstehe durch den höheren Sortieraufwand, verursacht durch das Aussortieren von Erntegut, das die Verkaufsqualität für Tafelware nicht erfülle, was zu einer tieferen Ernteleistung und somit zu höheren Produktionskosten führe. Abgesehen davon sei es nicht möglich, die Stärke des Auftretens von Wan- zen über mehrere Jahre sicher vorherzusagen. Der tatsächliche Schaden lasse sich nur dann genau beziffern, wenn sich das Risiko verwirklicht habe und keine Massnahmen zur Bekämpfung ergriffen worden seien. Eine Not- fallzulassung müsse aber vor dem möglichen Auftreten von Wanzenschä- den zur Verfügung stehen. Die entsprechend vorangehende Bearbeitung basiere daher auf Abschätzungen. Der Entscheid, ob eine Situation als "Gefahr" einzuschätzen sei, liege in der Kompetenz der Vorinstanz als Zulassungsstelle. Ihr komme ein grosser Ermessensspielraum zu. Entgegen den Beschwerdeführenden sei sie nicht dazu verpflichtet, begründet und zweifelsfrei nachzuweisen, dass ein für eine Notfallzulassung ausreichend erhöhtes Risiko vorliege. Die Ein- schätzung der Vorinstanz, dass eine (nicht anders abzuwehrende) "Gefahr für die Pflanzengesundheit" bestehe, genüge. 9.3 Die Fachbehörde BLW erachtet die Voraussetzung "Gefahr für die Pflanzengesundheit" gemäss Art. 40 Abs. 1 PSMV ebenfalls als erfüllt. Im eingeholten Fachbericht (vgl. Ziffer 2.2) betont das BLW, dass die Marmo- rierte Baumwanze Saugschäden an den befallenen Pflanzen generiere, was zur Deformation der Früchte oder des Gemüses führe. Diese Schäden stellten selbstredend eine "Gefahr für die Pflanzengesundheit" dar. Zur Begründung stützt sich das BLW im vorliegenden Fachbericht auf das "Agroscope Merkblatt Nr. 71/2018" zur "Marmorierten Baumwanze – Ha- lyomorpha halys" (Beilage 2.2.2 [Anhang 2] der Vorakten der Vorinstanz, eingereicht mit der Vernehmlassung) sowie einen Fachartikel von Ag- roscope vom 18. Dezember 2019 zur Situation im Jahr 2019 ("Les punai- ses en cultures maraîchères: situation des attaques en 2019 et dégâts oc- casionnés", publiziert in: Info Cultures maraîchères 30/2019; Beilage 2.2.3 [Anhang 3] der Vorakten der Vorinstanz, eingereicht mit der Vernehmlas- sung).
B-2595/2024 Seite 54 Ergänzend berechnet das BLW mit einer Modellrechnung die finanziellen Einbussen eines Landwirtschaftsbetriebs unter Zugrundelegung der An- nahme, dass ein Befall bei Äpfeln von durchschnittlich 2.5% vorliegt (ent- sprechend der Umfrage von Agroscope für die Saison 2021, Beschwerde- beilage Nr. 6). Die Modellrechnung zeige, dass selbst der angenommene verhältnismässig kleine Befall zu substantiellen finanziellen Einbussen füh- ren könne. Baumwanzen könnten in gewissen Jahren aber auch viel hö- here Schäden verursachen. So habe die Bauernzeitung im Jahr 2019 ei- nen Verlust von 25% der Thurgauer Tafelbirnen und die Zeitung "Sole 24 ORE" im Jahr 2020 Schäden in Italien von rund 588 Millionen Euro gemel- det (Beilagen Nr. 1 und Nr. 2 zum Fachbericht BLW). 10. 10.1 Nach Art. 12 VwVG gilt im Verwaltungsverfahren des Bundes der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde ist, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (AUER/BINDER, in: VwVG-Kommentar [a.a.O], Art. 12 Rz. 7; TSCHAN- NEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 30 N. 782; Kölz/Häner/Bertschi, [a.a.O.], Rz. 1133; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 988, 990). Im Rah- men des Untersuchungsgrundsatzes sind von der Behörde die rechtser- heblichen Tatsachen richtig und vollständig abzuklären, also jene fakti- schen Entscheidgrundlagen, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind (BGE 143 II 425 E. 5.1; AUER/BINDER, in: VwVG-Kommentar [a.a.O], Art. 12 Rz. 2; KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Praxiskommentar [a.a.O.], Art. 12 Rz. 22, 28; vgl. in diesem Sinne auch den Beschwerdegrund der "unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts" gemäss Art. 49 Bst. b VwVG). Die Untersuchungspflicht der Behörde wird durch die Mitwirkungspflichten der Parteien nach Art. 13 VwVG ergänzt. In einem Verfahren, das eine Partei durch ihr Begehren einleitet, ist die Partei gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
B-2595/2024 Seite 55 10.2 Das vorliegend interessierende Verfahren um Erneuerung einer Not- fallzulassung nach Art. 40 PSMV wird durch das entsprechende Gesuch der Gesuchstellenden (d.h. vorliegend der Beschwerdegegner) eingeleitet. Dieses Gesuch wird durch die Stellungnahmen der Beurteilungsstellen, de- ren Zuständigkeitsbereiche betroffen sind und welche die Vorinstanz bei- ziehen muss (Art. 73 Abs. 2 PSMV), ergänzt. Aufgrund des Untersu- chungsgrundsatzes kommen gegebenenfalls von Amtes wegen vorzuneh- mende weitere Abklärungen der Vorinstanz hinzu. Im Ergebnis müssen für die Erneuerung einer Notfallzulassung sämtliche Voraussetzungen von Art. 40 PSMV gestützt auf den richtig und vollständig festgestellten rechts- erheblichen Sachverhalt im gewünschten Erneuerungszeitraum vorliegen. 10.3 Aufgabe der Vorinstanz war es daher vorliegend insbesondere, die faktischen Entscheidgrundlagen, welche für die Beurteilung der von Art. 40 Abs. 1 PSMV geforderten "Gefahr für die Pflanzengesundheit" relevant sind, richtig und vollständig abzuklären. Da die Beschwerdegegner die Er- neuerung der Notfallzulassung für die Saison 2024 beantragt haben, hatte die Vorinstanz zu untersuchen, ob eine "Gefahr für die Pflanzengesund- heit" in diesem Erneuerungszeitraum – d.h. ab dem Frühjahr bis in den Herbst 2024 – zu bejahen ist. Die Beschwerdegegner, welche das Notfall- zulassungsverfahren eingeleitet haben, waren dabei aufgrund ihrer Mitwir- kungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) auch selbst verpflichtet, nachvoll- ziehbar und mit stichhaltigen Belegen aufzuzeigen, dass in der Saison 2024 von einer (nicht anders abzuwehrenden) "Gefahr für die Pflanzenge- sundheit" ausgegangen werden muss. 10.4 Wie die Vorinstanz zu Recht betont (E. 9.2), muss eine Notfallzulas- sung grundsätzlich möglichst bereits vor dem Auftreten von (weiteren) Schäden an Pflanzenkulturen zur Verfügung stehen. Die Prüfung der Vor- aussetzungen gemäss Art. 40 PSMV erfordert daher eine Abschätzung der voraussichtlichen zukünftigen Entwicklung, falls die Notfallzulassung ver- weigert würde. Grundlage dieser Prognose ist jedoch, dass die Vorinstanz vorab die im Beurteilungszeitpunkt aktuelle Befalls- bzw. Gefährdungssitu- ation richtig und vollständig feststellt und mit aktuellen Daten überzeugend belegt. Eine schlüssige Prognose für die im Einzelfall massgebliche neue Zulassungsperiode kann erst gestützt darauf vorgenommen werden. Dabei haben sich die Vorinstanz bzw. die von ihr beigezogenen Beurteilungsstel- len wie die Gesuchsteller nachvollziehbar mit der Entwicklung der Schäd- lingspopulation in der Vorjahresperiode (unter Miteinbezug der Wirkung von laufenden Bekämpfungsmassnahmen und beispielsweise der Witte- rungsverhältnisse), dem Anfangsbestand der Schädlinge im Beurteilungs-
B-2595/2024 Seite 56 zeitpunkt sowie dem erwarteten Schädlingsdruck in der Folgeperiode aus- einander zu setzen. Denn erst diese Auseinandersetzung versetzt die Vor- instanz in die Lage, begründet aufzuzeigen, was sie auf die prognostizierte Entwicklung in der beantragten neuen Zulassungsperiode schliessen lässt. 10.5 Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zutref- fend darauf hin, dass die Stärke des Auftretens von Wanzen über mehrere Jahre sicher vorherzusagen, kaum möglich sei. Diese Argumentation über- sieht allerdings, dass Notfallzulassungen von Gesetzes wegen höchstens um ein Jahr verlängert werden können (Art. 40 Abs. 5 PSMV). Etwas an- deres wird auch vorliegend nicht verlangt. Inwiefern das Stellen einer schlüssigen Prognose für die Folgeperiode von einem Jahr bzw. einer Be- wirtschaftungssaison kaum möglich sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Vor- instanz ist es im Gegenteil ohne Weiteres zumutbar, dass sie sich bei jeder Erneuerung einer Notfallzulassung konkret und nachvollziehbar mit der bisherigen Entwicklung der Schädlingspopulation wie der korrekt festge- stellten aktuellen Befalls- bzw. Gefährdungssituation im Beurteilungszeit- punkt auseinandersetzt und gestützt darauf eine schlüssige Prognose für die beantragte Folgeperiode stellt. 10.6 Unterlagen, welche sich zur Befalls- bzw. Gefährdungssituation durch einen Schädling in der Vergangenheit äussern und somit nicht aktuell sind, sowie Unterlagen mit Aussagen zur Situation in anderen Ländern geben grundsätzlich keinen Aufschluss über die – vorab richtig und vollständig festzustellende und mit aktuellen Daten überzeugend zu belegende (E. 10.4) – aktuelle Befalls- bzw. Gefährdungssituation in der Schweiz im Beurteilungszeitpunkt. Auch daraus, dass ein Schädling mit einem theore- tisch hohen Schadenspotential in der Vergangenheit in der Schweiz oder im Ausland Schäden verursacht hat, lässt sich grundsätzlich noch keine "Gefahr für die Pflanzengesundheit" ableiten, die im Beurteilungszeitpunkt tatsächlich vorliegt und ohne neuerliche Notfallzulassung im beantragten neuen Zulassungszeitraum voraussichtlich andauert. Dasselbe gilt für Mo- dellrechnungen, welche auf blossen (Befalls-)Annahmen beruhen und so- mit ohne Berücksichtigung der realen Situation im Bewilligungszeitpunkt abstrakte Berechnungen simulieren. Massgebend ist indessen stets die Prüfung im Einzelfall.
B-2595/2024 Seite 57 10.7 Die richtige und vollständige Feststellung des aktuellen Sachverhalts in Bezug auf das Vorliegen einer im Bewilligungszeitpunkt aktuellen Be- falls- bzw. Gefährdungssituation stellt, wie erwähnt (E. 10.4), die Grund- lage für die Prognose für das Folgejahr dar und ist insofern zwingend. Art. 40 Abs. 1 PSMV räumt der Vorinstanz und den Beurteilungsstellen diesbezüglich kein Ermessen ein (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BGer 2C_341/2023 vom 30. April 2025 E. 6.4.1. f.). Ein "technisches" Er- messen ist der Vorinstanz lediglich bei der Bewertung der getätigten Ab- klärungen zuzuerkennen. Dieses "technische" Ermessen muss die Vor- instanz allerdings pflichtgemäss ausüben (vgl. auch dazu das Urteil des BGer 2C_341/2023 vom 30. April 2025 E. 6.4.2). Dies setzt insbesondere voraus, dass die Bewertung der Vorinstanz auf dem vorab vollständig ab- geklärten und aktualisierten Sachverhalt beruht. Ebenso übt die Vorinstanz ihr "technisches" Ermessen nur dann pflichtgemäss aus, wenn sie die Gründe, gestützt auf welche sie auf die von ihr prognostizierte Entwicklung und das Vorliegen einer "Gefahr für die Pflanzengesundheit" im Folgejahr schliesst, nachvollziehbar darlegt und überzeugend zu belegen vermag. Soweit die Vorinstanz etwas anderes vertritt (E. 9.2), kann ihr nicht gefolgt werden. 10.8 Nachfolgend wird geprüft, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in diesem Sinne vorab richtig und vollständig festgestellt und gestützt darauf eine schlüssige Prognose für das tatsächliche Fortbeste- hen einer (nicht anders abzuwehrenden) "Gefahr für die Pflanzengesund- heit" in der Saison 2024 (2. April 2024 – 31. Oktober 2024) vorgenommen hat. Massgebend für die nachfolgende Prüfung ist die gesamte Aktenlage, welche dem Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt des vorliegenden Ent- scheids vorliegt (vgl. dazu BGE 139 II 534 E. 5.4.1; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar [a.a.O.], Art. 49 Rz. 38).
B-2595/2024 Seite 58 11. 11.1 Im Recht liegt zunächst das Schreiben der Beschwerdegegner vom 14. Dezember 2023, mit welchem die Beschwerdegegner die Vorinstanz um Erneuerung der Notfallzulassung für die Saison 2024 ersuchen (vgl. unter Bst. A.a; Beilage 1 der Vorakten der Vorinstanz, eingereicht mit der Vernehmlassung). Die Beschwerdegegner berufen sich in diesem Gesuch auf angeblich drohende "existenzbedrohende Schäden auf Obst-, Beeren- und Gemüsebaubetrieben". Die Marmorierte Baumwanze verursache in der Schweiz weiterhin Schäden an den Kulturen. Auch hätten die kantona- len Obstfachstellen gemeldet, dass die Rotbeinige Baumwanze erneut stark auftrete. Im Jahr 2022 sei bei Erdbeeren erstmals verstärkt Befall durch die Wiesenwanze festgestellt worden. Bei einigen Parzellen seien Ertragseinbussen von 30 bis 70% verzeichnet worden. Erstmals habe die "Union fruitière lémanique" in diesem Jahr auch Wanzenbefall mit Schäden bei Haselnüssen vermeldet. In Kiwi-Parzellen seien Wanzenkolonien beo- bachtet worden. 11.2 Belege für diese Angaben reichten die Beschwerdegegner der Vor- instanz weder mit dem Gesuch vom 14. Dezember 2023 noch im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ein. Auch betreffen die Angaben der Beschwerdegegner zumindest hinsichtlich des erwähnten Befalls von Erdbeeren durch die Wiesenwanze das Jahr 2022, weshalb der geforderte Aktualitätsbezug diesbezüglich von vorneherein fehlt. 11.3 Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführenden zuzustim- men, dass die Beschwerdegegner der Vorinstanz keine nachvollziehbaren Belege für die von ihnen geltend gemachten – im Zulassungszeitraum 2024 angeblich weiterhin drohenden – "existenzbedrohenden Schäden auf Obst-, Beeren- und Gemüsebaubetrieben" vorgelegt haben. Neben den of- fenbar andauernden Schäden durch die Marmorierte Baumwanze blieben seitens der Beschwerdegegner insbesondere auch die im Gesuch erwähn- ten Meldungen der kantonalen Obstfachstellen und der "Union fruitière lémanique" vollständig unbelegt. 11.4 Gestützt auf das Gesuch der Beschwerdegegner vom 14. Dezember 2023 lässt sich daher weder eine verlässliche Aussage darüber machen, wie sich die aktuelle Befalls- bzw. Gefahrensituation in Bezug auf die Mar- morierte Baumwanze, die Rotbeinige Baumwanze und die Wiesenwanze beim Erlass der angefochtenen Notfallzulassung Anfangs April 2024 tat- sächlich präsentiert hat, noch mit welcher weiteren Entwicklung im Jahr 2024 voraussichtlich zu rechnen war.
B-2595/2024 Seite 59 11.5 Aufgrund der Untersuchungsmaxime (E. 10.1 ff.) wäre die Vorinstanz somit verpflichtet gewesen, von den Beschwerdegegnern von Amtes we- gen stichhaltige Belege für die im Gesuch gemachten Angaben einzufor- dern, was sie allerdings unterlassen hat. Andererseits sind auch die Be- schwerdegegner ihrer Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG, E. 10.3), während dem Verfahren auf Erneuerung der Notfallzulassung vor der Vorinstanz nicht nachgekom- men, obwohl sie verpflichtet gewesen wären, die Tatsachen zu benennen, die sie besser kennen als die Vorinstanz und die diese ohne ihre Mitwir- kung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (Urteil des BVGer B-3340/2020 vom 20. März 2024 E. 4.6.3). 11.6 Nachfolgend fragt sich aber, ob die faktischen Entscheidgrundlagen, welche für die Beurteilung der "Gefahr für Pflanzengesundheit" (Art. 40 Abs. 1 PSMV) relevant sind, gestützt auf die weiteren Angaben und Unter- lagen der Beschwerdegegner gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (E. 12) sowie die übrige Aktenlage (E. 14 ff.) als richtig und vollständig fest- gestellt zu betrachten sind. 12. 12.1 Die Beschwerdegegner weisen gegenüber dem Bundesverwaltungs- gericht ergänzend darauf hin, dass die Ertragseinbussen, welche die Mar- morierte Baumwanze im Obst- und Gemüsebau verursachen könne, "ge- stützt auf erste Versuchsergebnisse" erheblich sein könnten und keines- falls vernachlässigbar seien. Datenmaterial stehe nur wenig zur Verfügung. 12.2 Als Beleg führen die Beschwerdegegner gegenüber dem Bundesver- waltungsgericht neu die Umfrage von Agroscope zu Schäden und Mass- nahmen zur Bekämpfung der Marmorierten Baumwanze an (publiziert in der Zeitschrift "Obst- und Weinbau" 14/2022; Beschwerdebeilage Nr. 6). Zusätzlich haben die Beschwerdegegner dem Bundesverwaltungsgericht im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die folgenden Beilagen eingereicht: – Einen Zeitungsartikel, publiziert in der "TagesWoche" vom 5. April 2018 mit dem Titel "Er mieft, frisst unser Obst und es gibt immer mehr davon: Der Stinkkäfer erobert Europa" (Beilage 1 der Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort in der Hauptsache vom 29. Mai 2024)
B-2595/2024 Seite 60 – Einen Fachartikel, zuletzt geändert am 25. September 2023 des "Nati- onal Centre for Climate Services NCCS" mit dem Titel "Invasive ge- bietsfremde Schädlinge: Die Marmorierte Baumwanze" (Beilage 2 der Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort in der Hauptsache vom 29. Mai 2024) – Ein "Faktenblatt zu Acetamiprid", erstellt durch den Beschwerdegeg- ner 2 (Beilage 1 der Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort be- züglich aufschiebender Wirkung vom 21. Mai 2024) – "Screenshots" zu den Links in den Fussnoten der Duplik vom 24. Sep- tember 2024 (Beilagen 1-7 der Duplik) und zu Rz. 10 der Quadruplik vom 11. Dezember 2024 (Beilage 1 der Quadruplik) 12.3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, geben auch diese ergänzenden Ausführungen und Beilagen der Beschwerdegegner weder Aufschluss über die aktuelle Befalls- bzw. Gefährdungssituation im Erneuerungszeitpunkt der angefochtenen Notfallzulassung Anfangs April 2024 noch die voraussichtliche Entwicklung in der hier interessierenden Saison 2024. 12.4 Die von den Beschwerdegegnern angerufene Umfrage von Ag- roscope zu Schäden und Massnahmen zur Bekämpfung der Marmorierten Baumwanze (publiziert in der Zeitschrift "Obst- und Weinbau" 14/2022; Be- schwerdebeilage Nr. 6) wurde bereits im Zeitraum von Dezember 2021 bis Februar 2022 durchgeführt. Sie betrifft dementsprechend die Verhältnisse in der Saison 2021 und liefert einzig Informationen zum Befall der jeweili- gen Kulturen durch die Marmorierte Baumwanze in diesem schon länger zurückliegenden Zeitraum. Der Höhepunkt der Schäden durch die Marmorierte Baumwanze in der Schweiz fällt gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführun- gen der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführenden in die Periode der Jahre 2017 bis 2019, worauf die Schäden unstrittig abnahmen. Wie auch die Vorinstanz einräumt (E. 9.2), waren die Schäden in den vergan- genen Jahren gering. Die Angaben in der Umfrage von Agroscope zum durchschnittlichen Befall durch die Marmorierte Baumwanze in der Saison 2021 (9.6% bei Birnen, 2.5% bei Äpfeln, 1.6% bei Zwetschgen, 1.3% bei Kirschen und Aprikosen, vgl. S. 27 der Umfrage) waren im Jahr 2024 daher bereits stark veraltet. Sie eigenen sich somit nicht zur Feststellung des vorliegend relevanten Sachverhalts. Diese Angaben und die angerufene Umfrage belegen die
B-2595/2024 Seite 61 aktuelle Befalls- bzw. Gefährdungssituation durch die Marmorierte Baum- wanze im Zeitpunkt der Beurteilung des Erneuerungsgesuchs der Be- schwerdegegner Anfangs April 2024, gestützt auf welche die Vorinstanz eine nachvollziehbare Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Situation in der Saison 2024 vornehmen musste (E. 10.4 f.), offensichtlich nicht. 12.5 Dasselbe gilt für die weiteren Unterlagen, welche die Beschwerde- gegner dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht haben (E. 12.2): 12.5.1 Beim Zeitungsartikel der "TagesWoche" mit dem Titel "Er mieft, frisst unser Obst und es gibt immer mehr davon: Der Stinkkäfer erobert Europa" (Beilage 1 der Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort in der Hauptsa- che vom 29. Mai 2024) handelt es sich ebenfalls um ein veraltetes Doku- ment ohne Aussagekraft zum aktuellen Wanzenbestand bzw. der aktuellen Befalls- bzw. Gefährdungssituation durch Wanzen im Jahr 2024. Der Zei- tungsartikel aus dem Jahr 2018 beschreibt zwar ausführlich die Geschichte der Einschleppung der Marmorierten Baumwanze in die Schweiz wie auch deren Ausbreitung und damalige akute Problematik. Der Artikel gibt aber keine Auskunft darüber, wie sich die Situation seither entwickelt und im Jahr 2024 präsentiert hat. 12.5.2 Zudem fällt auf, dass der vorstehend erwähnte Zeitungsartikel nicht nur auf Daten eines Wanzenforschers des Forschungscentrums CABI bei Delémont und aktuelle Verbreitungskarten des Schädlings hinweist, son- dern auch auf ein "Hallyomorpha Monitoring" von Agroscope. Angesichts davon wäre es an den mitwirkungspflichtigen Beschwerdegegnern gewe- sen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG, E. 10.3), für das Jahr 2024 entsprechend aktualisierte neue Daten vorzulegen, was allerdings nicht erfolgt ist. 12.5.3 Der Fachartikel des "National Centre for Climate Services NCCS" mit dem Titel "Invasive gebietsfremde Schädlinge: Die Marmorierte Baum- wanze" (Beilage 2 der Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort in der Hauptsache vom 29. Mai 2024) beschreibt mit Hinweisen auf Literatur aus den Jahren 2003 bis 2020 zentrale Aspekte der Marmorierten Baumwanze; dies zusammenfassend wie folgt: Die Marmorierte Baumwanze befalle fast alle Obstsorten (z.B. Birnen, Kir- schen, Pfirsich, Himbeeren), Gemüse (z.B. Tomaten, Gurken, Peperoni), aber auch Feldkulturen wie Mais und Soja. Sie überwintere als adulte Wanze und sei ab einer Temperatur von 10-15 Grad von April bis Oktober aktiv. Südlich der Alpen entwickelten sich meist zwei Generationen.
B-2595/2024 Seite 62 Nördlich der Alpen könne grundsätzlich eine Generation beobachtet wer- den. Zur Überwinterung suche sich die Wanze im Herbst geschützte Orte an Mauern oder in Gebäuden. Im Jahr 2015 habe es im Tessin erste schwerwiegende Schäden an Pfir- sich und Birnen gegeben. Im Jahr 2017 seien erstmals auch Schäden in Obstkulturen in der Nordschweiz gemeldet worden. Die Schadensmeldun- gen aus den Jahren 2018 und 2019 zeigten, dass die Marmorierte Baum- wanze in vielen Regionen der Schweiz zu einem gefährlichen Schadinsekt für Spezialkulturen geworden sei. Die aktuelle Verbreitung der Marmorierten Baumwanze in der Schweiz sei zwischen 2004 und 2019 erfasst worden. Die potentielle Verbreitung der Marmorierten Baumwanze in der Schweiz sei mit dem "Modell CLIMEX" unter heutigen und zukünftigen Klimabedingungen abgeschätzt worden. Das Modell schätze jeweils ab, wie günstig ein Standort für die langfristige Ansiedlung der Wanze sei. Gemäss der Simulation dürfte sich das poten- tielle Verbreitungsgebiet der Marmorierten Baumwanze laut dem vorliegen- den Fachartikel des "National Centre for Climate Services NCCS" künftig weiter ausdehnen. Wichtiger Bestandteil der Bekämpfungsstrategie sei die Überwachung. Der Fachartikel erwähnt diesbezüglich ebenfalls (E. 12.5.1) das For- schungscentrum CABI bei Delémont, welches seit dem Jahr 2012 eine Webplattform mit Informationen zu aktuellen Fundmeldungen betreibe. Zu- dem koordiniere Agroscope seit dem Jahr 2017 ein nationales Monitoring zum Auftreten und zur Entwicklung der Marmorierten Baumwanze in der Landwirtschaft. Ein anderes Projekt verfolge das Ziel eines optimierten Mo- nitorings mit einer mobilen App. 12.5.4 Der oben beschriebene Fachartikel des "National Centre for Climate Services NCCS" erfuhr seine letzte Änderung gemäss einem Vermerk nach dem Literaturverzeichnis am 25. September 2023. Somit handelt es sich grundsätzlich um ein hinreichend aktuelles Dokument. Der Artikel stützt sich jedoch ausschliesslich auf ältere Literatur aus den Jahren 2003 bis 2020 und enthält keine Aussage zu Schäden durch die Marmorierte Baumwanze ausserhalb der Jahre 2015 bis 2019. Zur tatsächlichen Ent- wicklung seit dem Höhepunkt des Befalls in den Jahren 2017 bis 2019 (E. 12.4) äussert sich der Artikel nicht. Auch setzt er sich mit den anschlies- send vierfach gewährten Notfallzulassungen der Jahre 2020 bis 2023 (vgl. unter Bst. C) nicht auseinander. Die unstrittig geringen Schäden in den ver- gangen Jahren (E. 12.4) lässt der Artikel unerwähnt.
B-2595/2024 Seite 63 12.5.5 Aus den im Fachartikel des "National Centre for Climate Services NCCS" genannten Schadensmeldungen der Jahre 2018 und 2019 und dem grundsätzlichen Schädigungspotential der Marmorierten Baumwanze, welches unbestritten ist, lassen sich keine Rückschlüsse auf die vorliegend relevante Sachlage im Jahr 2024 ziehen. Ungeeignet hierzu ist auch die im Artikel erwähnte Simulation des potentiellen Verbreitungsgebiets der Mar- morierten Baumwanze. Denn dieser Simulation liegen angesichts der im Artikel zitierten Literatur aus den Jahren 2003 bis 2020 Ausgangswerte zu- grunde, in welche die reale Entwicklung der Jahre 2020 bis 2023 ebenfalls noch nicht eingeflossen ist. 12.5.6 Aktuellere Daten, welche aufgrund der im Fachartikel des "National Centre for Climate Services NCCS" erwähnten Überwachungsmassnah- men als zentraler Bestandteil der Bekämpfungsstrategie (nationales Moni- toring, Monitoring mit einer mobilen App, Erkenntnisse des For- schungscentrums CABI bei Delémont [E. 12.5.3]) naheliegenderweise vor- liegen müssten, wurden weder von der Vorinstanz erhoben noch von den mitwirkungspflichtigen Beschwerdegegnern vorgelegt. Im Zusammenhang mit diesem Fachartikel ergibt sich somit keine Klärung der tatsächlichen Befalls- bzw. Gefährdungssituation durch Wanzen im Erneuerungszeit- punkt der angefochtenen Notfallzulassung. 12.5.7 Bei dem von den Beschwerdegegnern eingereichten "Faktenblatt zu Acetamiprid" (Beilage 1 der Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort bezüglich aufschiebender Wirkung vom 21. Mai 2024) handelt es sich um eine Darstellung des vorliegenden Falles aus der Sicht der Beschwerde- gegnerin 2 als beteiligte Beschwerdepartei. Das Dokument erwähnt einen "Wanzentreff", wo unter der Leitung des "Strickhofes" jeweils über die ak- tuelle Situation und die Entwicklung der Wanzenpopulationen und Be- kämpfungsmöglichkeiten berichtet werde. Konkrete und aktuelle Unterla- gen hierzu wurden dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht vorgelegt. 12.5.8 Zudem erwähnt das "Faktenblatt" ein jährlich stattfindendes Treffen des "Forum Forschung Gemüse", an welchem Forschungsanliegen und Pflanzenschutzlücken besprochen würden. Die Bekämpfung von Wanzen sei hier "immer wieder ein Thema". Aussagekräftige Unterlagen hierzu reichten die Beschwerdegegner jedoch ebenfalls nicht ein. Das "Fakten- blatt" enthält diesbezüglich einzig eine Aufzählung von "Anliegen mit Bezug auf Gewächshausproduktion oder H. halys (Marmorierte Baumwanze)", welche für das Jahr 2024 jedoch keine Angabe macht. Für das Jahr 2023 nennt die Auflistung die "Bewilligung von Acetamiprid (sowie von)
B-2595/2024 Seite 64 Carponem gegen Wanzen" und den "Einsatz von Netzen und Nützlingen" im Gewächshaus. Daraus und dem übrigen "Faktenblatt" lassen sich aber keine stichhaltigen Hinweise oder Belege zu aktuellen Schadenmeldungen von Mitgliedern des Beschwerdegegners 2 wegen Wanzen bzw. zur aktu- ellen Befalls- bzw. Gefährdungssituation Anfangs April 2024 entnehmen. 12.5.9 Die eingereichten "Screenshots" zu den Links in den Fussnoten der Duplik vom 24. September 2024 (Beilagen 1-7 der Duplik) und zu Rz. 10 der Quadruplik vom 11. Dezember 2024 (Beilage 1 der Quadruplik) betref- fen andere Aspekte als die hier interessierende aktuelle Befalls- bzw. Ge- fährdungssituation im Zeitpunkt der Beurteilung des Erneuerungsgesuchs der Beschwerdegegner Anfangs April 2024. Ebenso wenig geben diese "Screenshots" Aufschluss über die ausgehend davon vorzunehmende Prognose in der neuen Zulassungsperiode (Saison 2024). 12.6 Der Hinweis der Beschwerdegegner, dass nur wenig Datenmaterial zur Verfügung stehe (E. 12.1), überzeugt im Übrigen nicht. Wie aus dem Vorgesagten hervorgeht, liegt es im Gegenteil auf der Hand, dass die Be- schwerdegegner als zuständige Fachverbände über reichhaltige einschlä- gige Informationen verfügen müssten, welche sie bei gegebener Aussage- kraft wohl durchaus auch ins Recht gelegt hätten (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer B-3340/2020 vom 20. März 2024 E. 4.6.3). 12.7 Indem es die Beschwerdegegner trotz der ihnen mehrfach einge- räumten Möglichkeiten, sich vernehmen zu lassen, unterlassen haben, dem Bundesverwaltungsgericht stichhaltige Belege zur aktuellen Befalls- bzw. Gefährdungssituation einzureichen und auch keine nachvollziehbare Prognose für die gewünschte neue Zulassungsperiode vorgenommen ha- ben, sind sie ihrer Pflicht zur eigenen Mitwirkung an der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG, E. 10.3) auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachgekommen. 12.8 Eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung durch das Bundesverwal- tungsgericht ist nicht mehr zielführend, da die angefochtene Notfallzulas- sung bereits seit Ende Oktober 2024 abgelaufen ist und seither unabhän- gig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keine Rechtswirkung mehr entfaltet (E. 2.5.4).
B-2595/2024 Seite 65 13. Zusammenfassend bleiben die faktischen Entscheidgrundlagen, welche für die Beurteilung der "Gefahr für die Pflanzengesundheit" relevant sind, gestützt auf das Gesuch der Beschwerdegegner vom 14. Dezember 2023 (E. 11) sowie die weiteren Angaben und Unterlagen der Beschwerdegeg- ner gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (E. 12) unklar. Die Be- schwerdegegner haben nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass in der Sai- son 2024 von einer (nicht anders abzuwehrenden) "Gefahr für die Pflan- zengesundheit" auszugehen ist, falls die Vorinstanz die Notfallzulassung verweigert. 14. Weiter fragt sich, ob die zusätzlichen Beilagen, welche die Vorinstanz und die Fachbehörde BLW gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zur Be- gründung der vorausgesetzten "Gefahr für die Pflanzengesundheit" anru- fen, den rechtserheblichen Sachverhalt als richtig und vollständig abgeklärt erscheinen lassen. 14.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 9.2, E. 9.3.) berufen sich die Vorinstanz und die Fachbehörde BLW zur Begründung ihrer Stand- punkte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auf die folgenden Bei- lagen: – Die Umfrage von Agroscope zu Schäden und Massnahmen zur Be- kämpfung der Marmorierten Baumwanze (publiziert in der Zeitschrift "Obst- und Weinbau" 14/2022; Beschwerdebeilage Nr. 6). – Das "Agroscope Merkblatt Nr. 71/2018" zur "Marmorierten Baumwanze – Halyomorpha halys" (Beilage 2.2.2 [Anhang 2] der Vorakten der Vor- instanz, eingereicht mit der Vernehmlassung) – Einen Fachartikel von Agroscope vom 18. Dezember 2019 zur Situa- tion im Jahr 2019 ("Les punaises en cultures maraîchères: situation des attaques en 2019 et dégâts occasionnés", publiziert in: Info Cultures maraîchères 30/2019; Beilage 2.2.3 [Anhang 3] der Vorakten der Vor- instanz, eingereicht mit der Vernehmlassung). – Einen Zeitungsartikel in der Bauernzeitung vom 13. Dezember 2019 mit dem Titel "Marmorierte Baumwanze verursacht Millionenschäden im Obstbau" sowie dem Untertitel "Der Schweizer Obstverband schätzt die Schäden durch die Marmorierte Baumwanze für 2019 auf deutlich über drei Millionen Franken. Obstproduzenten fordern wirksame Mittel
B-2595/2024 Seite 66 gegen den aus Asien stammenden Schädling, mit Nützlingen, Netzen und Insektiziden" (Beilage 1 zum Fachbericht des BLW vom 3. Juli 2024). – Einen Zeitungsartikel in der Zeitung "Sole 24 Ore" vom 29. Januar 2020 mit dem Titel "Cimice asiatica, danni per 600 milioni solo al Nord: pe- sche e pere le più colpite" (Beilage 2 zum Fachbericht des BLW vom 3. Juli 2024). 14.2 Die Umfrage von Agroscope zu Schäden und Massnahmen zur Be- kämpfung der Marmorierten Baumwanze (publiziert in der Zeitschrift "Obst- und Weinbau" 14/2022; Beschwerdebeilage Nr. 6) wurde vorstehend be- reits abschlägig beurteilt, worauf hier verwiesen wird (E. 12.4). 14.3 Die anderen vorstehend aufgeführten Beilagen der Vorinstanz und der Fachbehörde BLW (E. 14.1) stammen aus den Jahren 2017 bis 2019. Sie waren im Jahr 2024 somit ebenfalls bereits stark veraltet. Informationen zur tatsächlichen Entwicklung seit dem Höhepunkt des Befalls durch die Marmorierte Baumwanze in den Jahren 2017 bis 2019 (E. 12.4), zum Ein- fluss der anschliessend vierfach gewährten Notfallzulassungen der Jahre 2020 bis 2023 (vgl. unter Bst. C) und zur tatsächlichen Befalls- bzw. Ge- fährdungssituation durch die Marmorierte Baumwanze und andere Wan- zenarten zum Zeitpunkt der Beurteilung des Erneuerungsgesuchs der Be- schwerdegegner Anfangs April 2024 liefern diese Beilagen nicht. 14.4 Rückschlüsse auf die vorliegend relevante Sachlage im Jahr 2024 in der Schweiz lassen sich weder aus der in diesen Beilagen allgemein be- schriebenen "Biologie und dem Erscheinungsbild" der Marmorierten Baumwanze, noch dem unstrittig breiten Wirtspflanzenspektrum der Mar- morierten Baumwanze oder ihrer hohen Mobilität ziehen. Auch die Scha- denssituation, wie sie sich im Jahr 2020 in Italien und vor den Notfallzulas- sungen der Jahre 2020 bis 2023 in der Schweiz gezeigt hat, gibt keinen Aufschluss über die tatsächliche Befalls- bzw. Gefährdungssituation durch die Marmorierte Baumwanze und durch andere Wanzen im Bewilligungs- zeitpunkt Anfangs April 2024 und die voraussichtlich weitere Entwicklung in der Schweiz im Jahr 2024. 14.5 Die zusätzlichen Beilagen, welche die Vorinstanz und die Fachbe- hörde BLW gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der vorausgesetzten "Gefahr für die Pflanzengesundheit anrufen (E. 14.1), lassen den rechtserheblichen Sachverhalt somit ebenfalls nicht als richtig und vollständig abgeklärt erscheinen.
B-2595/2024 Seite 67 15. Ergänzend zu den vorstehend beurteilten Beilagen beruft sich die Fachbe- hörde BLW auf die von ihr durchgeführte Modellrechnung. 15.1 Gemäss ihren eigenen Angaben (E. 9.3) hat die Fachbehörde BLW damit die finanziellen Einbussen eines Landwirtschaftsbetriebs unter Zu- grundelegung der Annahme berechnet, dass ein Befall bei Äpfeln von durchschnittlich 2.5% vorliegt (entsprechend der Umfrage von Agroscope für die Saison 2021, Beschwerdebeilage Nr. 6). 15.2 Die Annahme der Fachbehörde BLW widerspiegelt somit unbestritte- nermassen den durchschnittlichen Befall bei Äpfeln in der Saison 2021. Der als Basis der Modellrechnung angenommene Befall war im vorliegend interessierenden Jahr 2024 somit bereits stark veraltet. Der Annahme und der gestützt darauf vorgenommenen Berechnung ist vorliegend somit (wie auch der Umfrage von Agroscope [E. 12.4]) keine Aussagekraft zuzu- schreiben. 15.3 Die Modellrechnung der Fachinstanz BLW eignet sich demnach eben- falls nicht zur Klärung der faktischen Entscheidgrundlagen für die Beurtei- lung der "Gefahr für die Pflanzengesundheit" gemäss Art. 40 Abs. 1 PSMV. 16. Im Recht liegt weiter ein von der Fachbehörde BLW eingereichter Artikel von Nicola Stäheli et al. in der Zeitschrift Obst + Wein 4/2024 mit dem Titel "Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung von Baumwanzen" (Beilage 4 zum Fachbericht des BLW vom 3. Juli 2024). 16.1 Dieser Artikel behandelt Versuche, welche Agroscope im Labor und im Halbfreiland durchgeführt hat, um die Wirksamkeit der Wirkstoffe Ace- tamiprid, Spinosad und Spinetoram gegen Nymphen der Marmorierten und der Rotbeinigen Baumwanze zu untersuchen. In diesem Kontext be- schreibt der Artikel auch die Entwicklungszyklen der beiden Wanzenarten und hält fest, dass Baumwanzen schon lang bekannte Schädlinge im Obst- bau seien. In den Archiven der Schweizer Zeitschrift für Obst- und Weinbau fänden sich Berichte aus dem Jahr 1955, die bereits Schäden an Glocken- äpfeln auf Wanzenarten zurückgeführt hätten. Im Jahr 1993 habe ein Autor die Frage von Schadsymptomen durch Wanzen wieder aufgegriffen und über verschiedene Wanzenarten berichtet, die zu Deformationen an Gol- den Delicious geführt hätten. Dazu kämen seit 2016 Schäden an Früchten von Kern- und Steinobst, die auf die invasive Marmorierte Baumwanze
B-2595/2024 Seite 68 zurückzuführen seien. Schäden an Früchten einer Wanzenart zuzuordnen, sei ohne den Nachweis der Art in der Parzelle schwierig. Sowohl die Mar- morierte als auch die Rotbeinige Baumwanze verursachten Dellen und De- formationen an Früchten und beeinträchtigten damit Qualität und Ertrag. Neben der eingeschleppten Marmorierten Baumwanze gelte auch die hei- mische Rotbeinige Baumwanze als "zunehmend wichtiger Schädling". 16.2 Der erwähnte Artikel bezeichnet die Marmorierte Baumwanze und die Rotbeinige Baumwanze somit zwar als "zunehmend wichtige Schädlinge" und erwähnt Schäden durch die Marmorierte Baumwanze seit 2016 an Früchten von Kern- und Steinobst. Zur Entwicklung der Befalls- bzw. Ge- fährdungssituation seit dem unstrittigen Höhepunkt der Schäden in den Jahren 2017 bis 2019 (E. 12.4) und dem aktuellen Schädlingsbestand im Frühjahr 2024 äussert sich der Artikel aber nicht. Ebenso wenig setzt sich der Artikel mit den vierfachen Interventionen durch die Notfallzulassungen in den Jahren 2020 bis 2023 (vgl. unter Bst. C) auseinander. Auch gibt er keine Prognose für die voraussichtlich weitere Entwicklung der Situation in der Saison 2024 ab. 16.3 Konkrete und aussagekräftige Rückschlüsse auf die vorliegend rele- vante Sachlage im Jahr 2024 lassen sich daher auch dem Artikel von Nicola Stäheli et al. in der Zeitschrift Obst + Wein 4/2024 nicht entnehmen. 17. Somit steht zusätzlich zum Prüfergebnis der Angaben und Unterlagen der Beschwerdegegner (E. 13) als weiteres Zwischenergebnis fest, dass die Vorinstanz auch gestützt auf die zusätzlichen Beilagen, welche sie und die Fachbehörde BLW gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht anrufen (E. 14) nicht darauf schliessen durften, dass in der Saison 2024 erneut eine "Gefahr für die Pflanzengesundheit" bestand, falls sie die beantragte Not- fallzulassung verweigert. Auch die im Fachbericht des BLW erwähnte Mo- dellrechnung (E. 15) und der Artikel von Nicola Stäheli et al. in der Zeit- schrift Obst + Wein 4/2024 lassen diesen Schluss nicht zu (E. 16).
B-2595/2024 Seite 69 18. Die Vorinstanz hat für ihren Entscheid zudem die Beurteilung des BLW vom 11. März 2024 beigezogen (vgl. unter Bst. A.b f.). 18.1 Das BLW stützte diese Beurteilung auf seine für die Notfallzulassung des Vorjahres 2023 erstellte Beurteilung vom 8. März 2023, mit welcher das BLW den damaligen Antrag der Beschwerdegegner als gerechtfertigt beurteilt hatte (act. 2.2 [Anhang 3] der Vorakten der Vorinstanz, eingereicht mit der Vernehmlassung). Ergänzend beantwortete Agroscope dem BLW wunschgemäss Fragen zum vorliegend strittigen Erneuerungsgesuch der Beschwerdegegner (E-Mail Agroscope vom 29. Februar 2024 betreffend Obstbau [act. 2.3, Anhang 4 der Vorakten, eingereicht mit der Vernehmlas- sung], E-Mail Agroscope vom 1. März 2024 betreffend Gemüsebau [act. 2.4, Anhang 5 der Vorakten, eingereicht mit der Vernehmlassung], E- Mail Agroscope vom 29. Februar 2024 betreffend Beerenbau [act. 2.5, An- hang 6 der Vorakten, eingereicht mit der Vernehmlassung]). 18.2 In der Beurteilung vom 11. März 2024 weist das BLW darauf hin, dass Agroscope mit den ergänzenden Antworten in den E-Mails vom 29. Feb- ruar 2024 und 1. März 2024 bestätigt habe, dass sich die Rahmenbedin- gungen hinsichtlich der bereits im Jahr 2023 positiv beurteilten Indikationen im Obst-, Gemüse- und Beerenbau nicht verändert hätten. Auch in Bezug auf die für 2024 neu beantragten Indikationen (Baumwanzen in Haselnuss und Kiwi sowie in Aubergine und Gurken) verweist das BLW in der Beurtei- lung vom 11. März 2024 auf die eingeholten E-Mailantworten von Ag- roscope. 18.3 Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitergehende separate Prüfung der Beurteilung des BLW vom 11. März 2024. Denn sie enthält keine Ausführungen zur strittigen "Gefahr für die Pflanzengesundheit", wel- che über die Vorjahresbeurteilung des BLW vom 8. März 2023 und die er- gänzenden E-Mails von Agroscope vom 29. Februar 2024 und 1. März 2024 hinausgehen. 18.4 Im Folgenden ist indessen zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die Beurteilung des BLW vom 8. März 2023 für das Jahr 2023 (E. 19) und die angerufenen ergänzenden E-Mails von Agroscope vom 29. Februar 2024 und 1. März 2024 (E. 20) wie behauptet (in Bezug auf alle beantrag- ten Indikationen) auf eine Anfangs April 2024 tatsächlich vorhandene und im Jahresverlauf 2024 fortbestehende "Gefahr für die Pflanzengesundheit" schliessen durfte.
B-2595/2024 Seite 70 19. 19.1 In der Beurteilung vom 8. März 2023 für die Notfallzulassung des Jah- res 2023 (act. 2.2, Anhang 3 der Vorakten der Vorinstanz, eingereicht mit der Vernehmlassung) beschrieb das BLW gestützt auf das "Agroscope Merkblatt Nr. 71/2018" unter anderem den Lebenszyklus der Marmorierte Baumwanze im Freien und betonte, dass die Marmorierte Baumwanze an Früchten von über 200 Pflanzenarten sauge und deshalb in der Landwirt- schaft grosse Schäden verursachen könne. In Europa sei die Wanze zum ersten Mal im Jahr 2004 beobachtet worden. Ab 2015 seien erste schwer- wiegende Schäden im Tessin und 2017 nördlich der Alpen festgestellt wor- den. Gemäss der Umfrage von Agroscope zu Schäden und Massnahmen zur Bekämpfung der Marmorierten Baumwanze aus dem Jahr 2021 und einem Fachartikel von Agroscope vom 18. Dezember 2019 zur Situation im Jahr 2019 verursache die Marmorierte Baumwanze im Obstbau in der Schweiz ab 2019 Schäden in Millionenhöhe. 19.2 Diese Aussagen in der Beurteilung vom 8. März 2023 beruhen auf in- zwischen stark veralteten Belegen (vgl. dazu bereits E. 14.1 ff., E. 12.4). Sie enthalten daher keine neuen Erkenntnisse für die vorliegend relevan- ten Verhältnisse im Jahr 2024. 19.3 Für die Verhältnisse im Jahr 2023 wies das BLW in der Beurteilung vom 8. März 2023 im Übrigen darauf hin, dass sich im Jahr 2022 aufgrund des günstigen Witterungsverlaufs eine 2. Generation der Marmorierten Baumwanze vollständig habe entwickeln können. Agroscope erwarte für das Jahr 2023 folglich eine hohe Anfangspopulation von Adulten und dem- entsprechend einen hohen Druck durch die Marmorierte Baumwanze. Zu- dem habe das Monitoring der Marmorierten Baumwanze der vergangenen Jahre gezeigt, dass sich im Gemüsebau bei geschützten Einrichtungen mehrere Generationen bilden könnten. Werde im geschützten Anbau auch eine Winterkultur angebaut, seien bis zu vier Generationen der Marmorier- ten Baumwanze pro Jahr möglich. In Bezug auf die Rotbeinige Baum- wanze erwähnte das BLW zudem aktuelle Beobachtungen der Kantone, wonach die Populationen in den Obstanlagen aktuell wieder am Steigen gewesen seien.
B-2595/2024 Seite 71 19.4 Zum Beleg dieser Aussagen stützte sich die Beurteilung des BLW vom 8. März 2023 auf aussagekräftige Auskünfte von Agroscope sowie eine Publikation der Obstfachstellen verschiedener Kantone vom 20. Septem- ber 2022 zur damals aktuellen Baumwanzensituation (act. 2.2.6 [An- hang 6], act. 2.2.7 [Anhang 7] und act. 2.2.9 [Anhang 9] der Vorakten der Vorinstanz, eingereicht mit der Vernehmlassung). 19.5 Das BLW hat sich in der Beurteilung vom 8. März 2023 für das Jahr 2023 somit konkret mit der damals aktuellen Situation auseinandergesetzt und sich auch begründet zur voraussichtlichen Entwicklung in der Saison 2023 geäussert. Naturgemäss betreffen diese Ausführungen und Belege jedoch die damalige Befalls- bzw. Gefährdungssituation im Jahr 2023. Die vorliegend interessierenden Verhältnissen im Jahr 2024 vermögen sie nicht überzeugend zu klären und zu belegen. 19.6 Die Beurteilung des BLW vom 8. März 2023 für das Jahr 2023 eigne- tes sich daher ebenfalls nicht, um gestützt darauf auf das Vorliegen einer "Gefahr für die Pflanzengesundheit" Anfangs April 2024 und im weiteren Jahresverlauf 2024 zu schliessen. 20. 20.1 Im Hinblick auf das vorliegend strittige Erneuerungsgesuch der Be- schwerdegegner unterbreitete das BLW Agroscope zur Ergänzung der Be- urteilung vom 8. März 2023 (E. 19) unter anderem die folgenden Fragen:
B-2595/2024 Seite 72 20.2 Die Fachpersonen von Agroscope für den Obst-, Gemüse- und Bee- renbau beantworteten die Fragen des BLW am 29. Februar 2024 und
B-2595/2024 Seite 73 20.6 Unter diesen Umständen ist insbesondere unklar, ob sich im Jahr 2023 wie im Jahr 2022 eine 2. Generation der Marmorierten Baumwanze hatte entwickeln können. Auch zur Wirkung der Notfallzulassung 2023 wie dem Einfluss der übrigen Bekämpfungsmassnahmen im Jahr 2023 liegen – abgesehen vom Hinweis mit der Antwort auf Frage Nr. 1 auf den Beitrag der Notfallzulassung 2023 zur Lösung des Problems – keine Informationen vor. 20.7 In Bezug auf die für 2024 neu beantragte Erweiterung der Notfallzu- lassung auf Haselnuss und Kiwi ersuchte das BLW Agroscope zudem um die Beantwortung der folgenden Frage: "Wie wichtig ist ein Schutz gegen Wanzen? Wie gross ist das Schadenspoten- zial?" Die Fachperson für den Obstbau antwortete, dass Haselnuss und Kiwi be- deutende Wirtspflanzen für die Marmorierte Baumwanze seien. Der Scha- den durch die Marmorierte Baumwanze könne bei Haselnüssen bis zu 40 % und bei Kiwis bis zu 60 % der Früchte betreffen. Agroscope berief sich für diese Aussage auf die beiden folgenden Studien: – DE BENEDETTA F., GIACCONE M., PICA F., LISANTI M.T., VINALE F., TURRÀ D., GIACCA G.M., BERNARDO U. (2023), Fruit Phenology of Two Hazel- nut Cultivars and lncidence of Damage by Halyomorpha halys in Trea- ted and Untreated Hazel Groves., in: Horticulturae, 9 (6); online abruf- bar unter: www.mdpi.com/2311-7524/9/6/727, zuletzt abgerufen am 5. August 2025) Diese Studie beschreibt einen Feldversuch, der im Jahr 2022 auf zwei Par- zellen einer Haselnussplantage in Süditalien (Kampanien) durchgeführt wurde. Die Studie liefert daher keine Daten und Erkenntnisse zu den vor- liegend relevanten Verhältnissen in der Schweiz im Jahr 2024. – SANTOLO FRANCATI, ANTONIO MASETTI, RICARDO MARTINELLI, DANIELE MIRANDOLA, GIACOMO ANTEGHINI, RICCARDO BUSI, FRANCESCO DAL- MONTE, FRANCESCO SPINELLI, GIOVANNI BURGIO, MARIA LUISA DINDO (2021), Halyomorpha halys (Hemiptera: Pentatomidae) on Kiwifruit in Northern ltaly: Phenology, lnfestation and Natural Enemies Assess- ment, in: Journal of Economic Entomology, 114, 4, S. 1733-1742, on- line abrufbar unter: www.doi.org/10.1093/jee/toab126, zuletzt abgeru- fen am 5. August 2025.
B-2595/2024 Seite 74 Diese Studie wurde bereits am 5. Juli 2021 veröffentlicht. Sie dokumentiert Untersuchungen, welche in den Jahren 2018 bis 2019 an zwei Standorten in Norditalien zu Fruchtschäden an Kiwis durchgeführt wurden. Auch diese Studie enthält demnach keine verwertbaren Hinweise auf die vorliegend relevanten Verhältnisse in der Schweiz im Jahr 2024. Die unbestrittenen Umstände, dass Haselnuss und Kiwi ebenfalls Wirts- pflanzen für die Marmorierte Baumwanze sind und in früheren Jahren in Italien Schäden an Haselnuss und Kiwi zu beklagen waren, lassen weder einen Rückschluss auf die tatsächliche Sachlage in der Schweiz Anfangs April 2024 noch auf die Entwicklung im weiteren Jahresverlauf 2024 zu. 20.8 Gestützt auf die E-Mails von Agroscope vom 29. Februar 2024 und
Zusammenfassend durfte die Vorinstanz daher auch weder gestützt auf die Beurteilung des BLW vom 11. März 2024 für das Jahr 2024 (E. 18) noch die Beurteilung des BLW vom 8. März 2023 für das Jahr 2023 (E. 19) und auch nicht gestützt auf die E-Mails von Agroscope vom 29. Februar 2024 und 1. März 2024 (E. 20) auf eine Anfangs April 2024 vorhandene und im Jahresverlauf 2024 fortbestehende "Gefahr für die Pflanzengesundheit" schliessen. 22. Die von der Vorinstanz beigezogenen Stellungnahmen des BAFU und des SECO (vgl. unter Bst. A.d; act. 3 und 4 der Vorakten der Vorinstanz, einge- reicht mit der Vernehmlassung) äussern sich im Übrigen nicht zur aktuellen Befalls- bzw. Gefährdungssituation für Pflanzen durch Wanzen im Jahr 2024. Auch der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Fachbericht des BAFU (vgl. unter Bst. E.g) enthält keine entsprechenden Angaben.
B-2595/2024 Seite 75 23. 23.1 Insgesamt kann daher gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, dass im Zeitraum, für welchen die angefoch- tene Notfallzulassung gewährt wurde (2. April 2024 – 31. Oktober 2024), eine "Gefahr für die Pflanzengesundheit" vorlag. Auch eine Gesamtbe- trachtung der in den vorstehenden Erwägungen (E. 11 – E. 22) geprüften Unterlagen lässt diesen Schluss nicht zu. 23.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz gemäss den vorliegenden Ak- ten weder die im Beurteilungszeitpunkt Anfangs April 2024 aktuelle Befalls- bzw. Gefährdungssituation richtig und vollständig festgestellt und mit aktu- ellen Daten belegt, noch eine schlüssige Prognose für die neue Zulas- sungsperiode 2024 vorgenommen. Eine nachvollziehbare Feststellung und Auseinandersetzung mit der Entwicklung der Schädlingspopulation in der Vorjahresperiode 2023, dem Anfangsbestand der Schädlinge im Beurtei- lungszeitpunkt Anfangs April 2024 sowie dem erwarteten Schädlingsdruck in der Folgeperiode 2024 fehlt. Auch die Fachbehörde BLW und die Be- schwerdegegner haben diese Entscheidgrundlagen nicht aufgezeigt und belegt. 23.3 Somit hat die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte für die Be- urteilung des Vorliegens einer "Gefahr für die Pflanzengesundheit" gemäss Art. 40 Abs. 1 PSMV ungenügend geprüft. Sie hat die hierzu aufgrund der Untersuchungsmaxime erforderlichen Abklärungen (E. 10) weder sorgfäl- tig noch umfassend durchgeführt und somit den rechtserheblichen Sach- verhalt unvollständig festgestellt (Art. 49 Bst. b VwVG). Eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung durch das Bundesverwaltungsgericht war ange- sichts der bereits Ende Oktober 2024 erloschenen Rechtswirksamkeit der angefochtenen Notfallzulassung nicht mehr zielführend (E. 2.5.4, E. 12.8). 23.4 Die Rüge der Beschwerdeführenden, die von Art. 40 Abs. 1 PSMV vorausgesetzte "Gefahr für die Pflanzengesundheit" sei vorliegend nicht erfüllt (E. 9.1), ist daher begründet. 23.5 Die Beschwerde ist demnach bereits aus diesem Grund gutzuheis- sen, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 4.2.18). Darauf hinzuwei- sen ist, dass die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Notfallzulassung beantragen (vgl. unter Bst. D), was angesichts der bereits abgelaufenen Bewilligungsdauer im heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist und sich daher erübrigt.
B-2595/2024 Seite 76 24. 24.1 Die Gewährung einer Notfallzulassung setzt weiter voraus, dass sich das zugelassene Pflanzenschutzmittel nach der Verwendung entspre- chend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Verwen- dungsbedingungen für die vorgesehene Verwendung "eignet" (Art. 40 Abs. 2 PSMV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e PSMV und Art. 4 Abs. 5 Bst. a PSMV, vgl. E. 6.5 ff.). 24.2 Diesbezüglich fällt auf, dass die Vorinstanz die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581), Barritus Rex (W 6581-2), Oryx Pro (W 6581-3) und Pistol (W 6581-4) mit dem Wirkstoff Acetamiprid gemäss dem Wortlaut der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 2. April 2024 mit der Einschrän- kung der folgenden Auflage zugelassen hat (act. 6 der Vorakten der Vor- instanz, eingereicht mit der Vernehmlassung): "1 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen gegen Baumwanzen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert." 24.3 Diese Auflage geht auf die Empfehlung des BLW in der Beurteilung vom 11. März 2024 zurück, wonach in der Allgemeinverfügung darauf hin- zuweisen sei, dass die Pflanzenschutzmittel nicht unter Schweizer Praxis- bedingungen auf Wirksamkeit und Phytotoxizität beim Einsatz gegen Baumwanzen, Fruchtwanzen und Weichwanzen in den beantragten Kultu- ren geprüft worden seien (vgl. unter Bst. A.b). 24.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellen sich die Vorinstanz und das BLW zwar auf den Standpunkt, dass die Wirksamkeit von Acetamiprid auf die Marmorierte Baumwanze in Publikationen aus den USA und Italien belegt und auch von Agroscope geprüft worden sei. Daher handle es sich bei Acetamiprid um ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung von Baumwan- zen (Quadruplik Vorinstanz vom 15. Januar 2025, Ziffer 2.4; Fachbericht BLW vom 3. Juli 2024, Ziffer 2.4.1). Die genannte Auflage (E. 24.2) lässt es aber gleichwohl als zweifelhaft erscheinen, dass die weitere Vorausset- zung der "Eignung" der Pflanzenschutzmittel vorliegend erfüllt ist. Da sich die Beschwerde unabhängig davon im Sinne der vorstehenden Erwägun- gen als begründet erweist, kann offenbleiben, wie es sich damit verhält.
B-2595/2024 Seite 77 25. 25.1 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass auf den Antrag der Be- schwerdeführenden, eine akzessorische Überprüfung der vorbestehenden regulären Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Ace- tamiprid durchzuführen und diese Zulassungen zu widerrufen, nicht einzu- treten ist (E. 4.2, E. 4.2.18). Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Er- teilung einer Notfallzulassung fünf Jahre hintereinander sei von vorneher- ein unzulässig, hat sich als unbegründet erwiesen (E. 8, E. 8.5). Hingegen hat die Vorinstanz die von Art. 40 Abs. 1 PSMV vorausgesetzte (nicht an- ders abzuwehrende) "Gefahr für die Pflanzengesundheit" hinsichtlich der vorliegend angefochtenen Notfallzulassung vom 2. April 2024 für das Jahr 2024 zu Unrecht bejaht. Die Beschwerdeführenden rügen dies zu Recht (E. 9 ff., E. 23). Weiter ist fraglich, ob sich die mit der angefochtenen Not- fallzulassung befristet zugelassenen Pflanzenschutzmittel für die vorgese- hene Verwendung eigneten, was indes offenbleiben kann (E. 24). Im Übri- gen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem sie ihnen vor dem Erlass der angefochtenen Notfallzulas- sung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (E. 5.2, E. 5.2.10). Die Gehörsverletzung wird als im vorliegenden Beschwerdever- fahren geheilt betrachtet (E. 5.3, E. 5.3.6). 25.2 Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 4.2.18). Da die Bewilligungs- dauer der angefochtenen Notfallzulassung bereits Ende Oktober 2024 ab- gelaufen ist, erübrigt es sich, diese rechtswidrige Notfallzulassung durch den vorliegenden Entscheid wie beantragt aufzuheben (E. 23.5).
B-2595/2024 Seite 78 26. 26.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Entscheid ist auch über die Kosten der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 zu ent- scheiden, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Be- schwerdeführenden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen hat (vgl. unter Bst. E.c, Dispositiv-Ziffer 7 der Zwischenverfügung). 26.2 In Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsa- che sowie des Zusatzaufwandes für die Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 werden die Verfahrenskosten vorliegend auf insgesamt Fr. 4'000.- festgelegt. 26.3 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Art. 6 Bst. b VGKE hält fest, dass Verfah- renskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismäs- sig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. Ein solcher Grund kann insbe- sondere darin liegen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren geheilt bzw. behoben wird (BVGE 2017 I/4 E. 3 m.H.). Heilt das Bundesverwaltungsgericht eine vorinstanzliche Ge- hörsverletzung wie vorliegend (E. 5.3.6), ist diesem Umstand im Kosten- punkt Rechnung zu tragen (E. 5.3.6). Keine Verfahrenskosten werden Vor- instanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 26.4 Vorliegend dringt keine Partei mit ihren Anträgen vollständig durch: Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner unterliegen in Bezug auf die hauptsächlich strittige Rechtmässigkeit der angefochtenen Notfallzulas- sung sowie auch hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführenden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Be- schwerdeführenden dringen mit dem Hauptbegehren durch, unterliegen aber mit dem ergänzenden Antrag auf akzessorische Überprüfung und Wi- derruf der vorbestehenden regulären Zulassungen von Pflanzenschutzmit- teln mit dem Wirkstoff Acetamiprid (E. 4.2.18).
B-2595/2024 Seite 79 26.5 Unter Würdigung aller Umstände ist es angemessen, den Anteil des Unterliegens der Vorinstanz und der Beschwerdegegner mit ¾ und den Anteil des Unterliegens der Beschwerdeführenden mit ¼ zu veranschla- gen. Da der Vorinstanz – wie erwähnt (Art. 63 Abs. 2 VwVG) – keine Ver- fahrenskosten auferlegt werden können, sind die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.- (E. 26.2) somit grundsätzlich in diesem Verhältnis je anteilmässig von den Beschwerdegegnern (¾) und den Beschwerdefüh- renden (¼) zu tragen. 26.6 Aufgrund der Heilung der Verletzung des Anspruchs der Beschwerde- führenden auf rechtliches Gehör im vorliegenden Beschwerdeverfahren (E. 5.3.6) ist es jedoch sachgerecht, dass den Beschwerdeführenden der auf sie entfallende Teilbetrag von Fr. 1'000.- (¼ von Fr. 4'000.-) ausnahms- weise erlassen wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Abs. b VGKE). Die verbleibenden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- haben die Beschwerde- gegner unter solidarischer Haftung zu tragen. Der von den Beschwerde- führenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– ist die- sen nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer- statten. 27. 27.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Eine Entschädigung wird der Körperschaft aufer- legt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer un- terliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Einer unterliegenden Gegenpartei kann die Parteientschädigung nach de- ren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei – wie vorlie- gend die Beschwerdegegner – mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG). Bundesbehörden haben keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 27.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden und die (bis zum Abschluss des Schriftenwechsels ebenfalls anwaltlich vertretenen) Be- schwerdegegner gelten gemäss dem oben Ausgeführten je als teilweise obsiegend. Die Beschwerdeführenden obsiegen gemäss dem Dargelegten zu rund ¾ und die Beschwerdegegner zu rund ¼ (E. 26.5). Beiden Parteien ist daher eine entsprechend gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE).
B-2595/2024 Seite 80 27.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen ist (Art. 8 ff. und Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes, namentlich für das Verfas- sen der Rechtsschriften mit einem Umfang von insgesamt 66 Seiten, hält das Bundesverwaltungsgericht eine um ¼ gekürzte Parteientschädigung von pauschal Fr. 8'000.– (inklusive Auslagen, Mehrwertsteuer und Anteil für das Obsiegen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024) für angemessen. Die Beschwerdegegner haben diesen Be- trag den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zu entrichten. Sie haften auch diesbezüglich solidarisch. 27.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner hat sein Mandat mit Schreiben vom 28. Februar 2025 für beendet erklärt und ebenfalls keine Kostennote eingereicht. Unter Würdigung aller Umstände wird eine um ¾ gekürzte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.– (inklusive Ausla- gen und Mehrwertsteuer) als angemessen erachtet. Die Beschwerdefüh- renden haben diesen Betrag den Beschwerdegegnern nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. Sie haften ebenfalls solidarisch.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit da- rauf eingetreten wird. 2. Den Beschwerdegegnern werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post.
B-2595/2024 Seite 81 3. Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3’000.– wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführenden für das bundes- verwaltungsgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.- zu bezahlen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden nach dem Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu überweisen. 5. Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegnern für das bun- desverwaltungsgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Dieser Betrag ist den Beschwerdegegnern nach dem Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegner, das Bundesamt für Landwirtschaft BLW, das Bundesamt für Umwelt BAFU und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Roger Mallepell
B-2595/2024 Seite 82 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Oktober 2025
B-2595/2024 Seite 83 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtskurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – den Schweizer Obstverband, 6300 Zug (Gerichtsurkunde) – den Verband Schweizer Gemüseproduzenten, 3007 Bern (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Einschreiben) – das Bundesamt für Umwelt BAFU (Einschreiben) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)