B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2554/2021

Urteil vom 16. November 2021 Besetzung

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Lukas Abegg.

Parteien

Jemie B.V., Beneluxweg 37, NL-4904 SJ Oosterhout, vertreten durch Dr. Roger Staub, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Cannamigo GmbH, Mockenstrasse 65, AT-6971 Hard, vertreten durch Patrick Hutter, Trischlistrasse 12, 9400 Rorschach, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerspruchsverfahren Nr. 101'777 CH 708'777 CANNABE / CH 751'613 CANNAMIGO.

B-2554/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 4. September 2020 wurde die Eintragung der angefochtenen Wort- marke CH 751'613 "Cannamigo" in Swissreg veröffentlicht. Soweit vorlie- gend relevant, ist sie für folgende Waren eingetragen: Klasse 31: Rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Säme- reien; natürliche Pflanzen und Blumen; Zwiebeln, Setz- linge und Samenkörner als Pflanzgut. B. Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch und beantragte den Widerruf der angefochtenen Marke im oben genannten Umfang. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf ihre Schweizer Marke CH 708'777 "Cannabe", welche für folgende Waren geschützt ist: Klasse 31: Rohe und nicht verarbeitete Erzeugnisse aus Landwirt- schaft, Gartenbau, Aquakultur und Forstwirtschaft, rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Sämereien; fri- sches Obst und Gemüse, frische Kräuter; natürliche Pflanzen und Blumen; Zwiebeln, Setzlinge und Samen- körner als Pflanzgut; lebende Tiere; Futtermittel und Ge- tränke für Tiere; Malz. C. Die Vorinstanz wies den Widerspruch mit Entscheid vom 28. April 2021 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die zu vergleichenden Wa- ren zwar identisch seien, der beiden Zeichen gemeinsame Begriff "Canna" mit der Bedeutung "Blumenrohr" jedoch für die beanspruchten Waren be- schreibend und damit gemeinfrei sei. Da eine Übereinstimmung der Zei- chen lediglich im gemeinfreien Teil bestehe, könne grundsätzlich nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden. Die Argumentation der Widersprechenden, dass ihre Marke derart intensiv genutzt würde, dass ihr eine erhöhte Verkehrsbekanntheit zukäme und der gemeinfreie Be- standteil am erweiterten Schutz der Marke teilnehme, erachtete die Vorinstanz als nicht hinreichend belegt. Auch sei nicht genügend nachge- wiesen worden, dass der Zeichenbestandteil "Canna" als Serienmarke ge- nutzt würde.

B-2554/2021 Seite 3 D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, den Widerspruch für die von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren der Klasse 31 gutzuheissen und die angefochtene Marke zu widerrufen. Alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, dass "Canna" zwar tatsächlich die Bedeutung Blumenrohr trage, diese Pflanze in der Schweiz indes praktisch unbekannt sei, was erst recht für die Bezeichnung "Canna" gelte. Zudem bestehe die- ser allfällig beschreibende Charakter nur in Bezug auf einen ganz geringen Teil der beanspruchten Waren, nämlich das Blumenrohr, nicht aber in Be- zug auf zahlreiche andere Pflanzen, weshalb die Beurteilung des Zeichens als Gemeingutcharakter nicht richtig sein könne. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, dass die Vor- instanz den Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke falsch eingeschätzt habe. Die Beschwerdeführerin legt zahlreiche Belege ins Recht, anhand welcher sie die erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke dargelegt wis- sen will. E. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 30. Juli 2021 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte und beantragt die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. G. Eine öffentliche Parteiverhandlung fand nicht statt. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erheblich, in den Ur- teilserwägungen detaillierter eingegangen.

B-2554/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Widerspre- chende ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und beschwert (Art. 48 VwVG). 2. 2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes (MSchG, SR 232.11) i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MSchG Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich ist und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungs- gefahr ergibt. Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Kennzeich- nungskraft der älteren Marke, der Zeichenähnlichkeit und der Gleichartig- keit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind (GALLUS JOLLER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 46). Als eine Wechselwirkung zwischen der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen und der Zeichenähn- lichkeit sind an die Verschiedenheit der Zeichen umso höhere Anforderun- gen zu stellen, je ähnlicher die Produkte sind, und umgekehrt (STÄ- DELI/BRAUCHBAR-BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 3 N. 154). 2.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich an- hand der Einträge im Markenregister (Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2 "Gallo/Gallay [fig.]"). Gleichartigkeit liegt vor, wenn die massgeblichen Abnehmerkreise annehmen können, die unter Verwen- dung ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demsel- ben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle ei- nes gemeinsamen Markeninhabers hergestellt (Urteile des BVGer B-5868/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.2 "Nivea [fig.]/Neauvia", B-6761/2017 vom 5. Juni 2019 E. 2.2 "Qnective/Q qnnect [fig.]").

B-2554/2021 Seite 5 2.3 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt auch vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke ab (Urteil des BVGer B-7017/2008 vom 11. Feb- ruar 2012 E. 2.4 "Plus/Plus-Plus [fig.]" mit Hinweisen). Der geschützte Ähn- lichkeitsbereich für schwache Marken ist dabei kleiner als jener für starke Marken (BGE 122 II 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillon, Kamillan"; GALLUS JOLLER, in: Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3 Rz. 78, mit Hinweisen). Schwach sind insbesondere Marken, deren prägende Ele- mente beschreibenden Charakter haben (BGE 128 III E. 2.1 "Yukon"; Urteil des BVGer B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 5 "Aromata/Aromathera") oder sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anleh- nen oder durch eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen geprägt wird (Urteil des BVGer B-1136/2009 vom 9. Juli 2010 E. 3.3 "Pernaton/Pernadol 400" mit Hinwei- sen). Stark sind hingegen jene Marken, welche das Ergebnis einer schöp- ferischen Leistung oder langer Aufbauarbeit sind (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillon, Kamillan", mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-7475/2006 vom 20. Juni 2007 E. 7 "Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.]"; EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbe- werbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 979 mit Hinweisen). 2.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzu- rechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen ver- sehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zuge- rechnet werden. Die Verwechslungsgefahr ist eine unmittelbare, wenn ei- nes der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, und eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar aus- einanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Mar- keninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile des BVGer B-2296/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.5 "ysl [fig.]/sl skinny love [fig.]"; B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"). 3. Vorab sind die Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad zu bestim- men. Die beanspruchten Waren rohe und nicht verarbeitete Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur und Forstwirtschaft, rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Sämereien; frisches Obst und Ge- müse, frische Kräuter; natürliche Pflanzen und Blumen; Zwiebeln, Setz- linge und Samenkörner als Pflanzgut; lebende Tiere; Futtermittel und Ge- tränke für Tiere; Malz der Widerspruchsmarke richten sich sowohl an das breite Publikum der Freizeitgärtner als auch an Spezialisten wie Gärtner

B-2554/2021 Seite 6 oder Fachhändler. Deren Aufmerksamkeitsgrad kann als normal angese- hen werden. 4. Als nächstes ist die Warengleichartigkeit zu prüfen. Die angefochtene Marke ist für rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Sämereien; na- türliche Pflanzen und Blumen; Zwiebeln, Setzlinge und Samenkörner als Pflanzgut der Klasse 31 eingetragen. Die Widerspruchsmarke beansprucht unter anderem dieselben Waren. Entsprechend liegt Warenidentität vor. 5. Nachfolgend ist die Zeichenähnlichkeit zu prüfen. Das Widerspruchszei- chen besteht aus dem Wort "Cannabe". Die angefochtene Marke besteht aus dem Wort "Cannamigo". Durch die Übereinstimmung der beiden Mar- ken im Wort "Canna" ist die Zeichenähnlichkeit vorliegend gegeben. 6. 6.1 Warengleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit führt nicht zwingend zur Verwechslungsgefahr. Letztere kann etwa dann ausgeschlossen sein, wenn die Widerspruchsmarke nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen nur einen kleineren geschützten Ähnlichkeits- bereich beanspruchen kann (BGE 122 III 385 E. 2 "Kamillosan/Kamillon, Kamillan"; Urteil des BVGer 2235/2008 vom 2. März 2010 E. 4.3 "Dermo- xane/Dermasan"). Von einem schmalen Schutzbereich ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Zeichen als Ganzes oder wesentliche Teile davon gemeinfrei sind (BVGE 2010/32 E. 7 "Pernaton/Pernadol 400"; EU- GEN MARBACH, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs- recht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 983 m.w.H.). 6.2 Im Einzelfall kann der gemeinfreie Charakter eines Markenbestandteils der Widerspruchsmarke dazu führen, dass sich die Kennzeichnungskraft nur aus den anderen kennzeichnungskräftigen Bestandteilen ergibt, was dazu führt, dass die Verwechslungsgefahr im Wesentlichen anhand dieser übrigen kennzeichnungskräftigen Bestandteile beider Marken zu prüfen ist (BVGE 2010/32 E. 7.2 "Pernaton/Pernadol 400" m.w.H.). Im Folgenden ist daher die Frage zu beantworten, ob die Widerspruchsmarke ganz oder teil- weise aus gemeinfreien Elementen besteht. 6.3 Die Widerspruchsmarke ist aus den Wortteilen "Canna" und "be" zu- sammengesetzt. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das Wort "Canna" auf Italienisch Rohr als Kurzform für Angelrute oder Joint heisst. Zudem ist

B-2554/2021

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"Canna" die lateinische Bezeichnung der tropischen Zierpflanze Blumen-

rohr, was die Beschwerdeführerin ebenso sieht. Der Zeichenbestandteil

"be" wird als das englische Verb to be verstanden. Die von der Vorinstanz

festgestellten und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen mögli-

chen Sinngehalte Rohr/Angelrute bzw. Joint des Elementes Canna sowie

das englische Verb "be" weisen im Zusammenhang mit den vorliegend be-

anspruchten Waren nicht auf eine Schwächung der Kennzeichnungskraft

hin. Hingegen ist die Bezeichnung "Canna" als lateinische Kategorisierung

von Blumenrohr für die beanspruchten Waren direkt beschreibend. Zumin-

dest Fachleute der Gartenkunde werden diese Bezeichnung kennen und

verstehen. Ob dieses Verständnis eines Teils der Verkehrskreise bereits

ausreicht, um diesen Markenbestandteil als gemeinfrei zu qualifizieren, o-

der ob Namen von Pflanzen und Tieren als Gattungsbezeichnung sogar

grundsätzlich als nicht kennzeichnungskräftig einzustufen sind (vgl. Ent-

scheid der RKGE vom 12. Februar 2004 in sic! 9/2004, S. 673 E. 6 "Tahitian

Noni"), muss aufgrund der nachfolgenden Ausführungen indes nicht ent-

schieden werden.

6.4 Da die Widerspruchsmarke "Cannabe" mitunter aus der lateinischen

Bezeichnung für Blumenrohr besteht, drängt es sich auf, die Widerspruchs-

marke unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses dieser Bezeich-

nung für die übrigen Marktteilnehmer zu prüfen.

6.4.1 Freihaltebedürftig sind Zeichen, die mangels gleichwertiger Alternati-

ven im Wirtschaftsverkehr wesentlich oder gar unentbehrlich sind

(MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick

[Hrsg.], Markenschutzgesetz / Wappenschutzgesetz, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 48). Das Freihaltebedürfnis an einer Marke ist unter

Bezugnahme auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prü-

fen (Urteil des BGer 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 "Radio

Suisse Romande"). Ein relatives Freihaltebedürfnis wird bei Zeichen ange-

nommen, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich sind; ist ein Zeichen

sogar unentbehrlich, ist das Freihaltebedürfnis absolut (BGE 134 III 314

  1. 2.3.2 "M/M-Joy"; Urteil des BGer 4A_434/2009 vom 30. November 2009
  2. 3.1 "Radio Suisse Romande"; BVGE 2013/41 E. 7.2 "Die Post"). Ein

absolutes Freihaltebedürfnis besteht, wenn das betroffene Zeichen im Wirt-

schaftsverkehr nicht nur wesentlich, sondern unentbehrlich ist, das heisst,

wenn die Mitanbieter ein wesentliches Interesse an der Verwendung des

in Frage stehenden Zeichens haben und keine zahlreichen gleichwertigen

Alternativen bestehen (Urteil des BGer 4A_370/2008 vom 1. Dezember

2008 E. 5.1 f. "Post"). Eine Verkehrsdurchsetzung ist bei Zeichen mit einem

B-2554/2021 Seite 8 absoluten Freihaltebedürfnis, im Gegensatz zu Zeichen mit einem relativen Freihaltebedürfnis, nicht möglich (BGE 134 III 314 E. 2.3.2 "M/M-Joy"). 6.4.2 Bei der Beurteilung, ob am Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, ist auf die Sichtweise von (potentiell) konkurrierenden Unternehmen abzustel- len, die gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen anbieten (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; Urteil des BVGer B-3541/2011 vom 17. Feb- ruar 2012 E. 4.2 "Luminous"). Dabei darf auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung getragen werden (Urteil des BVGer B-181/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.5 und 4.7.2 "Vuvuzela"). Fremdsprachige Sachbezeichnungen sind dabei schutzunfähig, sobald im Wirtschaftsverkehr ein legitimes Inte- resse an deren Mitverwendung besteht (vgl. EUGEN MARBACH, Marken- recht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Imma- terialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009, N. 279). Bei Sach- bezeichnungen bestehend aus einem einzigen Wort ist in der Regel von einem absoluten Freihaltebedürfnis auszugehen (BGE 64 II 244 E. 1 "Wol- len-Keller"; vgl. auch Urteil des BGer 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 5 "Post"). In Bezug auf die Verwechslungsgefahr bei freihaltebedürftigen Zeichen wird folglich auch nicht auf die Interessen der Konsumenten Rück- sicht genommen (BVGE 2010/32 E. 7.4 "Pernaton/Pernadol 400"). 6.4.3 Die Widerspruchsmarke "Cannabe" besteht wie gesehen aus den Elementen "Canna" sowie "be", wobei "Canna" unter anderem die lateini- sche Bezeichnung für Blumenrohr ist. Die Warengleichartigkeit bzw. Wa- renidentität ist vorliegend für die Waren rohe und nicht verarbeitete Samen- körner und Sämereien; natürliche Pflanzen und Blumen; Zwiebeln, Setz- linge und Samenkörner als Pflanzgut der Klasse 31 gegeben (vgl. E. 4 oben). Es gilt zu prüfen, ob die Widerspruchsmarke "Cannabe" oder Teile davon in Bezug auf die genannten Waren freihaltebedürftig ist. Blumenrohr ist zwar eine tropische Pflanze, kann aber ohne weiteres in der Schweiz in den gängigen Gartencentern insbesondere während dessen Pflanz- und Blütesaison erworben werden. Entsprechend gibt es Schwei- zer Mitbewerber, welche ein Interesse an der Bezeichnung Canna haben könnten. Wie beim Verkauf von Pflanzen oder deren Samen und Setzlin- gen durchwegs üblich, wird der lateinische Name stets der deutschen Be- zeichnung beigefügt. Es ergibt sich daher ohne weiteres, dass Mitbewerber auf dem Markt für die Waren rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Sämereien; natürliche Pflanzen und Blumen; Zwiebeln, Setzlinge und Sa- menkörner als Pflanzgut der Klasse 31 ein grosses Interesse daran haben,

B-2554/2021 Seite 9 das Wort "Canna" zur Bezeichnung von Blumenrohrsetzlingen bzw. -sa- men oder Blumenrohrpflanzen zu benützen. Da die lateinische Bezeich- nung von Pflanzen sehr spezifisch ist und einer sehr exakten Fachtermino- logie folgt, ist es den Mitbewerbern auch nicht zuzumuten, auf eine andere Bezeichnung als "Canna" auszuweichen (vgl. zum Fachterminus einer zo- ologischen Gattungsbezeichnung BVGE 2010/32 E. 7.3.2 "Pernaton/Pern- adol 400" bzw. zum gegenteiligen Fall Urteil des BVGer B-5786/2011 vom 23. November 2012 E. 6.3. "Qatar Airways"). Damit ist das Wort "Canna" für die Waren rohe und nicht verarbeitete Sa- menkörner und Sämereien; natürliche Pflanzen und Blumen; Zwiebeln, Setzlinge und Samenkörner als Pflanzgut der Klasse 31 absolut freihalte- bedürftig. Diese Erkenntnis gilt selbstredend für die Widerspruchsmarke als auch für die angefochtene Marke, weshalb eine allfällige Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke in Bezug auf andere als die vorgenann- ten Waren keinen Einfluss auf eine Verwechslungsgefahr hat. 6.5 Die Beschwerdeführerin moniert diesbezüglich zwar, es könne nicht angehen, dass das Wort "Canna" für eine einzige Pflanze als Gemeingut angesehen werde und dadurch die ganze Warenkategorie rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Sämereien; natürliche Pflanzen und Blu- men; Zwiebeln, Setzlinge und Samenkörner als Pflanzgut der Klasse 31 zum Gemeingut für das Zeichen "Canna" mache. Denn diese Warenkate- gorie beinhalte noch mehrere tausend andere Pflanzen, für welche "Canna" nicht Gemeingut sei. Dieser Einwand ist indes unbehilflich. Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass ein Zeichen, welches für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung freihaltebedürftig ist, für die ganze Kategorie dieser Waren oder Dienstleis- tungen als freihaltebedürftig gilt. So wurde bspw. eine technische Bezeich- nung für eine Kampfsportart – WingTsun – für alle Arten von Ausbildungen als freihaltebedürftig erkannt (BVGE 2018 IV/3 E. 6.3 "WingTsun"). Soweit ein Markeninhaber ein derartiges Zeichen für Waren oder Dienstleistungen ausserhalb der Gemeingutsphäre beanspruchen möchte, bleibt immerhin die Möglichkeit, eine Marke mit entsprechendem Disclaimer zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer B-552/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 6.1 "Hirsch/Apfelhirsch"). 6.6 Wie dargelegt, kann sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht auf Elemente des Gemeinguts erstrecken. Da das Wort "Canna" für die besagten Waren absolut freihaltebedürftig ist, ist auch eine mögliche

B-2554/2021 Seite 10 Verkehrsdurchsetzung oder eine erhöhte Verkehrsbekanntheit der Wider- spruchsmarke irrelevant (vgl. E. 6.2.1 oben). Entsprechend sind die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Nachweise der Marktbearbei- tung bzw. des Vorliegens einer Markenserie für den vorliegenden Zeichen- konflikt unbehilflich, der Schutzumfang der Widerspruchsmarke kann das Zeichenelement "Canna" für die Waren rohe und nicht verarbeitete Samen- körner und Sämereien; natürliche Pflanzen und Blumen; Zwiebeln, Setz- linge und Samenkörner als Pflanzgut der Klasse 31 nicht umfassen. Auch der Schutzumfang der angefochtenen Marke kann sich nicht auf das Zei- chenelement "Canna" erstrecken. Die Marken weisen entsprechend nur dank der Zusätze "be" bzw. "amigo" eine Kennzeichnungskraft auf, welche als normal angesehen werden kann. 7. Damit kann nun die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden strittigen Zeichen eruiert werden. Für die beanspruchten Waren ist Warenidentität gegeben und aufgrund des gleichlautenden Wortelements "Canna" besteht auch eine Zeichenähnlichkeit. Allerdings ist wegen der festgestellten Freihaltebedürftigkeit in Bezug auf das Zeichenelement "Canna" in erster Linie das Zeichenelement "be" der Widerspruchsmarke "Cannabe" mit dem Zeichenelement "amigo" der an- gefochtenen Marke "Cannamigo" zu vergleichen (vgl. BVGE 2010/32 E. 7.4 "Pernaton/Pernadol 400" bzw. E. 6.2 oben). Zwischen diesen beiden Zeichenelementen "be" und "amigo" kann indes keine Zeichenähnlichkeit festgestellt werden. Insgesamt besteht somit zwischen der Widerspruchs- marke und der angefochtenen Marke in Bezug auf die strittigen Waren rohe und nicht verarbeitete Samenkörner und Sämereien; natürliche Pflanzen und Blumen; Zwiebeln, Setzlinge und Samenkörner als Pflanzgut der Klasse 31 keine Verwechslungsgefahr. 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde damit abzuweisen ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG,

B-2554/2021 Seite 11 Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Wi- derspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung, beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Be- stand der angefochtenen Marke zu gewichten ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Damit sind die Gerichtskosten auf Fr. 4'500.– festzusetzen. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren allerdings weder Schriftsätze eingereicht noch einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Entsprechend wird der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen. 9.3 Behörden, welche als Partei auftreten, werden keine Parteientschädi- gungen zugesprochen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 10. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht of- fen (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es wird daher mit der Eröffnung rechtskräftig.

B-2554/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 101777; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zu- rück)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Lukas Abegg

Versand: 23. November 2021

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16.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026