B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.03.2021 (2C_887/2017)
Abteilung II B-2534/2017
Urteil vom 5. September 2017 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Stephan Breitenmoser, Richter Ronald Flury; Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
A._______, vertreten durch Fürsprecher Michael Kunz, Beschwerdeführerin,
gegen
B., vertreten durch C., Verfügende Instanz.
Gegenstand
Sanktionsverfügung vom 29. März 2017.
B-2534/2017 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war vom 2. August 2006 bis 27. April 2016 Mitglied beim B._______ (nachfolgend: Vorinstanz; zum Begriff siehe E. 2.6), einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) nach Art. 24 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG; SR 955.0). B. Kunden, welche mit der Beschwerdeführerin einen Vertrag über die Benut- zung von Mobilfunkdiensten eingegangen sind, können über ein von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestelltes Abrechnungsverfahren sog. Mehrwertdienste benutzen. So können etwa Fahrgäste des Zürcher Ver- kehrsverbunds (ZVV) den Nachtzuschlag von Fr. 5.– per SMS mit ihrem Natel bezahlen. Das Abrechnungsverfahren für den ZVV steht für Kunden mit einem Postpaid-Abo beispielhaft für ein Postpaid-Abrechnungsverfah- ren, bei dem über die monatliche Natel-Rechnung abgerechnet wird; im Gegensatz dazu stehen Kunden mit einem Prepaid-Abo, bei welchen die Bezahlung der Mehrwertdienste wie der ZVV-Nachtzuschlag durch die Be- lastung des durch den Kunden vorgängig aufgeladenen Guthabens erfolgt. C. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 21. April 2016 die Eröffnung eines Sanktionsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin mit. In der Folge er- klärte die Beschwerdeführerin am 27. April 2016 ihren sofortigen Austritt aus der Vorinstanz. D. Am 8. August 2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die sofortige Einstellung des gegen sie eröffneten Sanktionsverfahrens, eventualiter dessen Sistierung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Ver- fügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA), bei der sie mit Schreiben vom 9. Januar 2016 um Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär gemäss Art. 14 GwG sowie um Feststellung ersucht hat, dass ihr Abrechnungsverfahren für Nachtzuschlagstickets des ZVV per SMS, soweit den Kunden die Kosten für die an den ZVV-Automaten bezogenen Nachtzuschlagstickets nach- träglich per Post in Rechnung gestellt werden, dem GwG untersteht.
B-2534/2017 Seite 3 E. Mit Entscheid vom 29. März 2017 wies die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerin um Sistierung des Sanktionsverfahrens ab (Disposi- tiv-Ziff. 1) und auferlegte ihr eine Busse von Fr. 4‘300‘000.– (Dispositiv- Ziff. 2). Die Vorinstanz machte der Beschwerdeführerin zum Vorwurf, dass sie als Anbieterin von Mehrwertdiensten die gesetzlichen und reglementa- rischen Sorgfaltspflichten nicht eingehalten habe, soweit solche bestün- den, namentlich bei den Postpaid-Abrechnungsverfahren. Ferner wies die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 4 darauf hin, dass gegen diesen Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das statutarische Schiedsgericht gege- ben sei. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin bei dem nach den Statuten der Vorinstanz vorgesehenen Schiedsgericht am 10. April 2017 Be- schwerde angemeldet (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2017, S. 3 und die Stellungnahme der Vorinstanz vom 23. Mai 2017, S. 6). F. In der Zwischenzeit erteilte die FINMA der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 9. September 2016 unter anderem die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediärin gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG (Dispositiv- Ziff. 1) und stellte fest, dass das im Gesuch vom 9. Januar 2016 genannte Abrechnungsverfahren dem GwG unterstehe und von der Bewilligung ge- mäss Ziff. 1 hiervor erfasst werde (vgl. Dispositiv-Ziff. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2016 Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht (Verfahren B-6225/2016). Sie beantragte, Disposi- tiv-Ziff. 2 und Dispositiv-Ziff. 3 (Verpflichtung/Auflage bezüglich Kunden mit Postpaid-Abo) seien aufzuheben sowie – entgegen dem Gesuch vom 9. Januar 2016 – es sei festzustellen, dass das Abrechnungsverfahren für Nachtzuschlagstickets des ZVV per SMS, soweit den Kunden die Kosten für die an den ZVV-Automaten bezogenen Nachtzuschlagstickets nach- träglich per Post in Rechnung gestellt werden, nicht dem GwG unterstehe. Schliesslich stellte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren B-6225/2016 mit Schreiben vom 8. April 2017 ein Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen, mit welchem sie beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen bzw. superprovisorisch anzuweisen, das Sanktionsverfahren unverzüglich einzustellen bzw. zu sistieren, eventualiter sei die FINMA an- zuweisen bzw. superprovisorisch anzuweisen, der Vorinstanz die Einstel- lung bzw. Sistierung des Sanktionsverfahrens anzuordnen. Mit Zwischen- verfügung vom 12. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ge- such um superprovisorische Einstellung und Sistierung des Sanktionsver- fahrens ab, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.
B-2534/2017 Seite 4 G. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. März 2017 erhob die Be- schwerdeführerin am 1. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht, mit welcher sie die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 beantragt. Zu- gleich stellt sie ein Gesuch um Erlass anderer Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG mit dem Antrag, die Vorinstanz sei unter Strafandrohung an die zuständigen (Organe) im Widersetzungsfall gemäss Art. 292 StGB su- perprovisorisch und alsdann definitiv anzuweisen, das Schiedsverfahren gegen die Beschwerdeführerin unverzüglich zu sistieren, bis ein rechtskräf- tiger Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zur vorliegenden Be- schwerde vorliege; des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin verschie- dene Beweisanträge (Befragungen, Edition von Unterlagen). H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Anwei- sung an die Vorinstanz, das Schiedsverfahren gegen die Beschwerdefüh- rerin einzustellen, einstweilen ab, soweit darauf einzutreten sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch der Vorinstanz vom 9. Mai 2017, den Schriftenwechsel vorläufig zu beschränken, gut und räumte der Vorinstanz und der FINMA vorerst Gelegenheit ein, zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts, zur Verfügungskompetenz der Vorinstanz sowie zum Ge- such um Erlass von vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen. J. In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2017 stellt die Vorinstanz den Haupt- antrag, auf die Beschwerde und das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. K. Auch die FINMA ist in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2017 der Ansicht, das Bundesverwaltungsgericht sei für die Beurteilung von Sanktionsent- scheiden einer SRO nicht zuständig und folglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. L. Hinsichtlich einer allfälligen Zwischenverfügung betreffend vorsorglicher Massnahmen, eines allfälligen Entscheides zur Zuständigkeit und/oder Verfügungskompetenz der Vorinstanz wurde der Schriftenwechsel unter
B-2534/2017 Seite 5 Vorbehalt allfälliger Instruktionen und/oder weiterer Parteieingaben mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 geschlos- sen. M. Mit Schreiben vom 3. Juni 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Auf- fassung fest und reicht Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Vorinstanz und der FINMA vom 23. Mai 2017 ein, welche diesen zur Kennt- nis zugestellt wurden. N. Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin erneut ergänzende Bemerkungen zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 23. Mai 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen im vorliegenden Verfahren B-2534/2017 gegeben sind und auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundes- verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Urteil des BVGer B-3592/2015 vom 19. Sep- tember 2016 E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgeset- zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungs- gerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG entschieden hat. Zulässig ist eine Beschwerde unter anderem gegen Verfügungen der In- stanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Er- füllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG). 2. Im Hauptantrag verlangt die Beschwerdeführerin, Dispositiv-Ziff. 2 des Sanktionsentscheids der Vorinstanz vom 29. März 2017 sei aufzuheben. Sie rügt, die Vorinstanz habe mit ihrem Sanktionsentscheid in den Zustän-
B-2534/2017 Seite 6 digkeitsbereich der FINMA eingegriffen, indem sie als unzuständige Be- hörde vorfrageweise eine Unterstellungspflicht des Postpaid-Abrech- nungsverfahrens der Beschwerdeführerin nach GwG festgestellt und die Sorgfaltspflichten für diesen Bereich als anwendbar erklärt habe. Sie macht geltend, die ihr mit Entscheid der Vorinstanz vom 29. März 2017 auferlegte Sanktion sei öffentlich-rechtlichen Charakters und es liege eine Verfügung nach Art. 5 VwVG vor. 2.1. Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde (Art. 46a VwVG) abgesehen, werden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu de- nen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form ei- ner Verfügung Stellung genommen hat. Das Vorliegen einer Verfügung als Anfechtungsobjekt ist Sachurteilsvoraussetzung (Art. 31 VGG; Art. 46 VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2. Aufl. 2013, N 2.1 und 2.6; FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz [nachstehend: Praxiskommentar VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 5 N 5).
Vorliegend ist umstritten, ob es sich beim Sanktionsentscheid der Vorinstanz vom 29. März 2017 um eine Verfügung handelt, d.h. ob ein An- fechtungsobjekt vorliegt.
2.2. Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert die Verfügung als Anordnung der Behör- den im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und (Bst. a.) die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, (Bst. b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten oder (Bst. c) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Ge- genstand hat.
Praxis und Lehre umschreiben die Verfügung als individuellen, an den Ein- zelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrecht- liche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. BGE 139 V 143 E. 1.2; 139 V 72 E. 2.2.1; 135 II 38 E. 4.3, je m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 849 und 851 m.w.H.; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 2.3;). Als konkrete Prüfkriterien gelten folg- lich folgende fünf Elemente: (1.) hoheitliche, einseitige Anordnung einer
B-2534/2017 Seite 7 Behörde, (2.) individuell-konkrete Anordnung, (3.) Anwendung von (Bun- des-)Verwaltungsrecht, (4.) auf Rechtswirkung ausgerichtete Anordnung und (5.) Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N 855 ff.; UHLMANN, a.a.O., N 19). Massgeblich ist ein materieller, nicht ein formeller Verfügungsbegriff. Es bestehen zwar Erwartungen an die Form einer Verfügung (Art. 35 VwVG), doch sind diese nicht Voraussetzung des Verfügungsbegriffs, sondern des- sen Folge. Ist eine behördliche Mitteilung materiell als Verfügung zu quali- fizieren, so sind Formmängel – soweit nicht geradezu von einer nichtigen Verfügung auszugehen ist – nach Art. 38 VwVG zu würdigen, ändern aber am Verfügungscharakter nichts (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 871 f.; UHLMANN, a.a.O., N 131 - 133). 2.3. Der Gesetzgeber hat zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Ter- rorismusfinanzierung in Art. 3 ff. GwG verschiedene konkretisierungsbe- dürftige Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre eingeführt. Deren Einhal- tung bzw. Konkretisierung in weiteren Erlassen unterliegen der staatlichen Kontrolle (Art. 12 ff. GwG); diese Kontrolle beruht (teilweise) auf dem Prin- zip der "regulierten Selbstregulierung" (vgl. CHRISTOPH ERRASS, Technikre- gulierungen zur Gewährleistung von Sicherheit, in: Sicherheit & Recht 2016, S. 63 ff., S. 66 - 68 und 85 - 87). Je nach Kategorie, welcher ein Finanzintermediär zuzuordnen ist, untersteht er der Aufsicht durch die FINMA (Art. 12 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 GwG), durch die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK; Art. 12 Bst. b GwG) oder aber durch eine anerkannte SRO (Art. 12 Bst. c Ziff. 1 GwG; vgl. BGE 143 II 162 E. 2.1; zum Aufsichtskonzept vgl. PETER NOBEL, Schweizerisches Finanzmarkt- recht und internationale Standards, 3. Aufl. 2010, § 5 N 93 ff.).
Statt sich der direkten Aufsicht durch die FINMA zu unterstellen, können sich nach Art. 2 Abs. 3 GwG die Finanzintermediäre des Parabankensek- tors, worunter die Beschwerdeführerin fällt, zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz einer der anerkannten SRO anschliessen (Art. 14 Abs. 1 GWG e contrario; NOBEL, a.a.O., § 5 N 96), was auf die Be- schwerdeführerin im Zeitraum vom 2. August 2006 bis 27. April 2016 zu- trifft. Gemäss Bundesgericht erfüllen SRO eine öffentliche bzw. öffentlich- rechtliche Aufgabe im Rahmen der ihnen diesbezüglich übertragenen staatlichen Kompetenzen, und zwar ungeachtet der privatrechtlichen Natur ihrer Organisation und des privatrechtlichen Charakters der von ihnen aus- gesprochenen Sanktionen bei Verletzung der gesetzlichen bzw. reglemen- tarischen Vorgaben (vgl. BGE 143 II 162 E. 2.3). Die FINMA erteilt und entzieht der SRO von Gesetzes wegen die Anerkennung (Art. 18 Abs. 1
B-2534/2017 Seite 8 Bst. a GwG), beaufsichtigt sie (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG), genehmigt ihre Reglemente (Art. 25 und Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG) und sorgt dafür, dass die SRO den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären gegenüber die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben wirksam durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG; vgl. BGE 143 II 162 E. 2.3 m.w.H.). 2.4. Die fragliche Unterstellung des Postpaid-Abrechnungsverfahrens der Beschwerdeführerin unter das GwG durch die Vorinstanz erfolgte vorfra- geweise im Zusammenhang mit einer Sanktion im Rahmen der „regulierten Selbstregulierung“ und der ihr übertragenen staatlichen Kompetenzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d GwG). Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest, dass die von den SRO ausgesprochenen Sanktionen bei Verletzung der gesetzlichen bzw. reglementarischen Vorgaben privatrechtlicher Natur sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1 m.w.H.), gleich wie auch das Verhältnis zwischen einer SRO und einem ihr angeschlossenen Finanzintermediär privatrechtlich ist, da zivilrechtliche Sanktionen wie Konventionalstrafen, Ausschluss oder Nichtigkeit vorgese- hen sind (vgl. MATTHIAS KUSTER, Zur Rechtsnatur der Sanktionsentscheide von Selbstregulierungsorganisationen und der Schweizer Börse, in: AJP 2005, S. 1502 ff.). Ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur der Sorg- faltspflichten, welche die Beschwerdeführerin einhalten muss, stützt sich der Sanktionsentscheid der Vorinstanz nach dem Gesagten auf ein privat- rechtliches Verhältnis ab und ist privatrechtlicher Natur. Demnach handelt es sich beim angefochtenen Sanktionsentscheid nicht um eine hoheitliche Anordnung, weshalb nicht von einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG auszugehen ist.
2.5. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Verfügungscharakter des Sanktionsentscheids vermögen nicht zu überzeugen. Ihre Argumentation wird insbesondere dem oben beschriebenen System im Parabankensek- tor, in dem das Prinzip der „regulierten Selbstregulierung“ und damit zu- sammenhängend ein dualistisches Aufsichtsregime prägend sind (vgl. E. 2.3), nicht gerecht.
2.5.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe vorfrageweise über die Unterstellungspflicht des Post- paid-Abrechnungsverfahrens unter das GwG entschieden, obwohl diese Kompetenz ausschliesslich bei der FINMA liege.
2.5.1.1. Entgegen der Auffassung der FINMA im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnah- men im Verfahren B-6225/2016 berühren jenes Beschwerdeverfahren und
B-2534/2017 Seite 9 das Sanktionsverfahren – soweit es um die Unterstellung des Postpaid- Abrechnungsverfahrens unter das GwG geht – das gleiche Thema. Mass- gebend ist jedoch, dass der zu beurteilende Sachverhalt entsprechend den zeitlich unterschiedlichen Aufsichts- und Verfügungskompetenzen zu beur- teilen ist. Vom 2. August 2006 bis zu ihrer Austrittserklärung vom 27. April 2016 unterstand die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss GwG nämlich der Aufsicht der Vorinstanz, wozu auch deren Möglichkeit gehörte, Sanktionen auszusprechen (Art. 25 Abs. 3 Bst. c GwG).
Beim vorfrageweisen Entscheid der Vorinstanz über die Unterstellung han- delt es sich um eine Anwendungsfrage, die mit den Sorgfaltspflichten zu- sammenhängt. Die Beschwerdeführerin hat sich am 2. August 2006 der Vorinstanz angeschlossen. Es darf und kann deshalb nicht sein, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Beschwerdeführerin einer rechtskräftigen, feststellenden Verfügung der FINMA bedürfen und sich die Beschwerdeführerin mit dem Argument befreien kann, ob überhaupt eine GwG-relevante Geschäftstätigkeit vorliege, habe vorgängig die FINMA zu entscheiden. Dies ergibt sich im Übrigen auch in Analogie zur sog. Kom- petenzattraktion im Zusammenhang mit der Behandlung von Vorfragen, welche bei isolierter Betrachtung in die Kompetenz einer anderen Behörde fallen. Die mit der Sache befasste Stelle ist befugt, die Vorfrage zu behan- deln und zu entscheiden, sofern ein Entscheid der zuständigen Instanz noch aussteht (vgl. BGE 130 III 297 E. 3.3; 128 II 386 E. 2.2; 128 V 254 E. 3; THOMAS FLÜCKIGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N 38; vgl. auch nachfolgend E. 3.2). Aus diesen Gründen, weil die FINMA im fraglichen Zeitraum für die Aufsicht nicht zuständig war und diese die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden hat und weil sich die Vorinstanz nur vorfra- geweise und nicht autoritativ mit der Unterstellung des Postpaid-Abrech- nungsverfahrens unter das GwG beschäftigt hat, ist das Fällen eines Sank- tionsentscheids durch die Vorinstanz, einschliesslich des damit verbunde- nen vorfrageweisen Entscheids über die Unterstellungspflicht des Post- paid-Abrechnungsverfahrens unter das GwG, nicht zu beanstanden und stellt keinen Eingriff in die Kompetenzen der FINMA dar. Damit geht entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verweigerung der FINMA einher, die GwG-Unterstellungspflicht selber zu beurteilen bzw. durch staatliche Gerichte überprüfen zu lassen. Dies zeigt sich bereits da- rin, dass im Verfahren B-6225/2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der autoritativen Festlegung der Unterstellungspflicht des Post- paid-Abrechnungsverfahrens nach einem diesbezüglichen Entscheid der FINMA Beschwerde eingereicht worden ist. Welche Rechtsmittel und -
B-2534/2017 Seite 10 wege der Beschwerdeführerin noch zur Verfügung stehen, falls die Fest- stellung der FINMA über die Unterstellung des Postpaid-Abrechnungsver- fahrens anders ausfiele als wie vorfrageweise durch die Vorinstanz rechts- kräftig beurteilt würde, ist vorliegend nicht zu entscheiden (vgl. auch E. 3.2).
2.5.1.2. Aus dem von ihr angeführten Entscheid vom 5. Juni 2003 der ehe- maligen Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (VPB 2004 [68] Nr. 111, S. 1422 ff.) kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
In jenem Entscheid hält die ehemalige Kontrollstelle fest, dass die Zustän- digkeit der autoritativen Festlegung des Geltungsbereichs des GwG auch für Mitglieder einer SRO einzig bei der Kontrollstelle liege. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch um einen Sanktionsentscheid, in dem die Unter- stellung des Postpaid-Abrechnungsverfahrens unter das GwG eine Rolle spielen kann, der Geltungsbereich aber keineswegs autoritativ und ab- schliessend, sondern eben vorfrageweise festgestellt worden ist. Aus die- sem Grund ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Unterstellung des Postpaid-Ab- rechnungsverfahrens nicht autoritativ in einer Dispositiv-Ziffer festgehalten hat; hierfür würde ihr – im Gegensatz zum Ausfällen einer Sanktion – die Kompetenz fehlen.
Abschliessend hält die Kontrollstelle in jenem Entscheid fest: „Insgesamt ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin eine unterstellungspflichtige Tä- tigkeit nach Art. 2 Abs. 3 Bst. a GwG ausübt, weshalb ihr Gesuch um Fest- stellung der Nichtunterstellung unter das GwG abzuweisen ist. Eine posi- tive Feststellungsverfügung oder andere Massnahmen erübrigen sich im vorliegenden Fall, da die Gesuchstellerin bereits einer SRO angeschlossen ist“ (E. 4f). Dies deutet zudem darauf hin, dass, soweit ein Finanzinterme- diär einer SRO angeschlossen ist, nicht zwingend eine positive Feststel- lungsverfügung über eine unterstellungspflichtige Tätigkeit zu erwarten ist, sondern es einem Mitglied einer SRO offen steht, eine Feststellungsverfü- gung der FINMA betreffend Nichtunterstellung zu verlangen, andernfalls die SRO im Rahmen von mit Sorgfaltspflichten zusammenhängenden und nicht autoritativ festgelegten Anwendungsfragen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben frei entscheiden kann.
2.5.1.3. Im Übrigen ist der Hintergrund, der zur Sanktionierung der Be- schwerdeführerin geführt hat, komplexer als die blosse vorfrageweise Un- terstellung des Postpaid-Abrechnungsverfahrens unter das GwG:
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2.5.1.3.1. Das Sanktionsverfahren basiert gemäss Vorinstanz auf folgen- dem Sachverhalt: Die Vorinstanz habe sich im Nachgang zu einem Schrei- ben vom 8. August 2013 betreffend Dienstleistungen im Postpaid-Bereich damit einverstanden erklärt, dass die Beschwerdeführerin die Frage der GwG-Relevanz der Dienstleistungen im Postpaid-Bereich der FINMA zur Beurteilung unterbreite und eine entsprechende Feststellungsverfügung beantrage. Als Reaktion auf die entsprechende Unterstellungsanfrage der Beschwerdeführerin habe die FINMA mit Schreiben vom 12. Februar 2014 bzw. mit Präzisierung vom 16. Mai 2014 die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der GwG-Unterstellungspflicht der Dienstleistungen im Postpaid- Bereich bestätigt. Da die Beschwerdeführerin diese Auslegung nicht habe akzeptieren wollen, habe sie bei der FINMA am 2. Juni 2014 ein Gesuch um Erlass einer formellen Feststellungsverfügung eingereicht und verlangt, dass die FINMA eine anfechtbare Verfügung bezüglich der GwG-Unterstel- lungspflicht des Abrechnungsverfahrens für Nachtzuschlagtickets des ZVV per SMS erlasse. Die FINMA sei auf das Gesuch mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 nicht eingetreten und habe auf die Mitgliedschaft der Be- schwerdeführerin bei der Vorinstanz und deren Zuständigkeit bezüglich korrekter Anwendung der Sorgfaltspflichten und damit zusammenhängen- der Anwendungsfragen verwiesen. Anlässlich einer nachträglichen Be- sprechung hätten die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin vereinbart, dass es Letzterer nach wie vor freistehen solle, hinsichtlich GwG-Relevanz der Dienstleistungen im Postpaid-Bereich bei der FINMA auf einen materi- ellen Entscheid zu bestehen und diesen gegebenenfalls auf dem Rechts- mittelweg anzufechten. Bis zur Klärung der Unterstellungsfrage sollten die Limiten gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 der alten Verordnung der Eid- genössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche- rei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 8. Dezember 2010 (aGwV-FINMA), wie im Reglement der Vorinstanz vorgesehen angewendet werden, um gestützt darauf und in Verbindung mit Art. 7a GwG rechtmäs- sig auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten zu können. Ein Transaktionsüberwachungssystem habe dabei sicherstellen sollen, dass Geschäftsbeziehungen ab einem monatlichen Umsatz von Fr. 5‘000.– und einem jährlichen Umsatz von Fr. 25‘000.– unverzüglich gesperrt würden, um die Beschwerdeführerin von der Wahrnehmung weiterer Sorgfalts- pflichten zu befreien. In der Folge sei die Festsetzung dieser Limiten in den internen Weisungen der Beschwerdeführerin verankert und deren Anwen- dung schriftlich bestätigt worden.
B-2534/2017 Seite 12 Mit Schreiben vom 2. März 2015 sei die Beschwerdeführerin von der Vor- instanz erneut dazu angehalten worden, die Sorgfaltspflichten – wie ver- einbart – gemäss GwG anzuwenden, d.h. die Limiten gemäss aGwV- FINMA einzuhalten, um auch weiterhin rechtmässig auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach Art. 7a GwG verzichten zu können. Die Beschwer- deführerin habe der Vorinstanz daraufhin mündlich bestätigt, die Limiten gemäss aGwV-FINMA einzuhalten, bis ein definitiver Entscheid seitens der FINMA vorliege. Am 1. März 2016 sei bei der Vorinstanz der Prüfbericht der Prüfstelle über die ordentliche GwG-Prüfung 2015 der Beschwerdefüh- rerin eingegangen. Dem Prüfbericht und den ergänzenden Arbeitspapieren sei zu entnehmen gewesen, dass der Postpaid-Bereich nach wie vor als nicht GwG-relevante Geschäftstätigkeit behandelt worden sei, die Be- schwerdeführerin jedoch Transaktionsbeschränkungen sichergestellt habe. Auf Nachfrage habe die Prüfstelle in einem Ergänzungsbericht prä- zisiert, dass das Transaktionsüberwachungssystem für den Postpaid-Be- reich so konzipiert sei, dass Kundenbeziehungen erst ab einem monatli- chen Umsatz von Fr. 10‘000.– und einem Jahresumsatz von Fr. 50‘000.– gesperrt resp. identifiziert würden. Das habe zur Folge, dass die Beschwer- deführerin die Einhaltung der reglementarischen Limiten von monatlich Fr. 5‘000.– bzw. jährlich Fr. 25‘000.– nicht habe sicherstellen können und auch nicht gewährleistet werden könne, dass Kundenbeziehungen bei Li- mitenüberschreitungen gesperrt oder aber Sorgfaltspflichten gemäss GwG wahrgenommen würden. Die Vorinstanz schloss daraus, die Beschwerde- führerin könne somit nicht sicherstellen, dass die Limiten gemäss der Ver- ordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 3. Juni 2015 (Geldwäschereiverordnung, GwV-FINMA; SR 955.033.0) bzw. gemäss aGwV-FINMA eingehalten und Überschreitungen verhindert oder im Falle einer Überschreitung sämtliche Sorgfaltspflichten wahrgenommen würden. Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2015 liege ein klarer Verstoss gegen Art. 7a GwG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 sowie Art. 11 Abs. 2 aGwV-FINMA vor, während im Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 gegen § 39 bis des Reglements i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 11 Abs. 4 GwV- FINMA verstossen worden sei. Ausserdem dränge sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz vorsätzlich getäuscht habe, indem sie in ihren internen Weisungen vorgegeben habe, die GwV-FINMA- Limiten von monatlich Fr. 5‘000.– und jährlich Fr. 25‘000.– einzuhalten, wo- mit die damit bewirkte Irreführung der Vorinstanz auch berechtigte Zweifel an der Gewähr der Beschwerdeführerin für eine ordnungsgemässe Ge- schäftstätigkeit aufwerfe.
B-2534/2017 Seite 13 2.5.1.3.2. Die Komplexität der Hintergründe zeigt auf, dass sich das Bun- desverwaltungsgericht bei der Beurteilung von Sanktionsentscheiden einer SRO einer gewissen Zurückhaltung auferlegen muss, da seine Zuständig- keit aufgrund des dualistischen Aufsichtsregimes und der privatrechtlichen Beziehung zwischen einer SRO und ihren Mitgliedern bzw. der privatrecht- lichen Natur eines Sanktionsentscheids grundsätzlich zu verneinen ist. Eine Ausnahme von dieser Regelung – wie dies die Beschwerdeführerin hier geltend machen will – würde einen Eingriff in die „regulierte Selbstre- gulierung“ bedeuten, mit dem dieses System aus dem Gleichgewicht ge- bracht werden könnte. Vorliegend ist es auf jeden Fall nicht wünschens- wert, den Sanktionsmechanismus der Vorinstanz aufgrund der isolierten Frage der Unterstellung des Postpaid-Abrechnungsverfahrens unter das GwG ausser Kraft zu setzen, weil damit im Sanktionsverfahren auch an- dere Gründe, die allenfalls für die Sanktion ausschlaggebend waren, mög- licherweise unberücksichtigt blieben.
Auch die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, soweit im Sanktionsver- fahren über die Unterstellung bestimmter Tätigkeiten unter die Vorschriften des GwG zu entscheiden sei, müsse dies aufgrund des konkreten Sach- verhalts erfolgen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Vorinstanz ge- stützt auf § 3 Abs. 2 des Reglements Weisungen erteilen könne. Wenn im Sanktionsverfahren über deren Umsetzung zu entscheiden sei, so sei der Sachverhalt nicht notwendigerweise derselbe, wie im Beschwerdeverfah- ren gegen eine Verfügung der FINMA.
2.5.1.4. Zusammenfassend ist das Fällen eines Sanktionsentscheids durch die Vorinstanz, einschliesslich der vorfrageweisen Beurteilung der Unterstellungspflicht des Postpaid-Abrechnungsverfahrens unter das GwG, nicht zu beanstanden und es liegt kein Eingriff in die Kompetenzen der FINMA vor.
2.5.2. Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, die Sanktion der Vorinstanz habe sich auf die GwV-FINMA bzw. aGwV-FINMA und nicht auf die Statuten der Vorinstanz abgestützt, weshalb die Grundlage der Sank- tion ausschliesslich öffentlich-rechtlicher Natur sei.
Der Gesetzgeber hat sich in Bezug auf die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG – wie bereits erwähnt – zur „regulierten Selbstregu- lierung“ bekannt, die der SRO eine grosse Autonomie bei der Umsetzung der Art. 3 ff. GwG lässt. Der Gesetzgeber hat mit Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 Bst. e GwG der FINMA (nur) die Kompetenz eingeräumt, Ausführungsvor-
B-2534/2017 Seite 14 schriften für die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre zu erlassen. Ent- sprechend ist die GwV-FINMA nicht direkt auf die einer SRO angeschlos- senen Finanzintermediäre anwendbar (so auch die Botschaft des Bundes- rates zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen des Groupe d'ac- tion financière [GAFI] vom 13. Dezember 2013, BBl 2014 605 ff., 621). Bei den Finanzintermediären, die einer SRO angeschlossen sind, kann die FINMA die Konkretisierung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten nur indirekt über die Aufsicht über die SRO beeinflussen. Es fehlt eine Norm, die es der FINMA erlauben würde, die in der GwV-FINMA konkretisierten Sorg- faltspflichten einheitlich für alle Finanzintermediäre verbindlich zu erklären (vgl. Urteil des BVGer B-2200/2014 vom 20. August 2015 E. 3.4).
Die SRO ist jedoch verpflichtet, die Sorgfaltspflichten des GwG zu konkre- tisieren, so dass die Geldwäschereivorschriften effektiv umgesetzt werden (vgl. Urteil des BVGer B-2200/2014 vom 20. August 2015 E. 4.3). In diesem Rahmen ist es nicht ausgeschlossen, dass die SRO die Regelungen der GwV-FINMA anwendet bzw. ihr Reglement darauf verweist (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 GwV-FINMA, wonach SRO sich darauf beschränken können, Ab- weichungen von der GwV-FINMA zu regeln). Aus diesem Grund ist der Ein- wand der Beschwerdeführerin, die Reglemente der SRO enthielten bzw. enthalten keine eigenen Regelungen zur Umsetzung von Art. 7a GwG, nicht zu hören. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt ein Verweis im Reglement der SRO auf die GwV-FINMA bzw. deren Anwen- dung nicht dazu, dass die „regulierte Selbstregulierung“ durchbrochen wird bzw. dass das Verhältnis zwischen einer SRO und seinen Mitgliedern als öffentlich-rechtlich zu taxieren ist. Die Frage, ob die Reglemente der SRO die Sorgfaltspflichten nach den Art. 3-11a GwG korrekt konkretisieren, steht namentlich angesichts der unbestimmten Rechtsbegriffe im Gesetz und im Rahmen der „regulierten Selbstregulierung“ ohnehin im pflichtge- mässen (technischen) Ermessen der FINMA (vgl. Urteil des BVGer B-2200/2014 vom 20. August 2015 E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich insoweit eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BVGE 2013/59 E. 9.3.6 m.H.), muss die Frage der korrekten Konkretisierung der Sorgfalts- pflichten im vorliegenden Verfahren jedoch nicht beantworten, da dies für die Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Charakters der Sanktion bzw. für die Beantwortung der Frage, ob eine Verfügung vorliegt oder nicht, uner- heblich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch die Genehmigung der Reglemente der SRO durch die FINMA kein Indiz für das öffentlich-rechtliche Verhältnis der SRO zu ihren Mitgliedern, da dies – wie bereits erwähnt – gesetzlich so vorgesehen ist (vgl. E. 2.3). Immerhin ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es ihr unbenommen
B-2534/2017 Seite 15 ist, bei der FINMA als Aufsichtsbehörde ein aufsichtsrechtliches Tätigwer- den gegen die Vorinstanz anzustreben.
2.6. Nach dem Gesagten stellt der Entscheid der Vorinstanz vom 29. März 2017 keine Verfügung dar, womit kein Anfechtungsobjekt vorliegt und es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht tritt daher auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerin, die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Sanktionsentscheids mit Bezug auf die Busse in der Höhe von Fr. 4‘300’000.– nicht ein. Insofern handelt es sich beim B., zumindest soweit der angefoch- tene Sanktionsentscheid betroffen ist, der keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, nicht um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG bzw. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG. Gleichwohl wird der Begriff „Vo- rinstanz“ zur Bezeichnung des B. im vorliegenden Verfahren ver- wendet, um in Bezug auf die Terminologie der Beschwerde bzw. der weite- ren Eingaben Unklarheiten zu vermeiden. 3. Ferner ersucht die Beschwerdeführerin um Erlass anderer Massnahmen gemäss Art. 56 VwVG. Sie stellt den Antrag, die Vorinstanz sei unter Straf- androhung an die zuständigen (Organe) im Widersetzungsfall gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, das Schiedsverfahren gegen die Beschwerde- führerin unverzüglich zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zur vorliegenden Beschwerde vorliege. Sie rügt insbesondere, die Vorinstanz missachte die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 10. Oktober 2016 gegen die Verfügung der FINMA vom 9. September 2016 bzw. sie vollstrecke diese.
3.1. Aufgrund des Devolutiveffekts geht die Behandlung der Sache, die Ge- genstand einer mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Ein- reichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG). Die Vorinstanz verliert dadurch die Befugnis, sich mit der Sache zu befas- sen, insbesondere die Befugnis, darüber materiell zu entscheiden (vgl. HANSJÖRG SEILER, Praxiskommentar VwVG, Art. 54 N 5). Vorbehalten ist einzig die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung zu Gunsten des Be- schwerdeführers in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG).
3.2. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Devolutiveffekt im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde vom 10. Oktober 2016 gegen die Verfügung der FINMA vom 9. September 2016 ist im Verfahren
B-2534/2017 Seite 16 B-6225/2016 des Bundesverwaltungsgerichts, welcher die direkte Unter- stellung unter die Aufsicht der FINMA tangiert, von Bedeutung. Hingegen kann daraus kein Zusammenhang zum Sanktionsverfahren der Vorinstanz konstruiert werden, das auf der ihr übertragenen staatlichen Kompetenzen im Zeitraum der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin von 2. August 2006 bis 27. April 2016 basiert und – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.5.1.1) – im Vergleich zum Verfahren B-6225/2016 zeitlich nicht überschneidende Sachverhalte betrifft. Der Sanktionsentscheid der Vorinstanz vollstreckt die Verfügung der FINMA vom 9. September 2016 nicht. Der Rechtsmittelweg gegen den Sanktionsentscheid ist im Schiedsverfahren ohne Einbezug der FINMA eigenständig geregelt und sieht gemäss § 37 der Statuten der Vorinstanz vor, dass Nichtaufnahme-, Ausschluss- oder Sanktionsent- scheide sowie Entscheide über die Bemessung und Auferlegung von Kon- ventionalstrafen und Gebühren des Vorstands, der Prüfstellen und der un- abhängigen Untersuchungsbeauftragten mit Beschwerde an das Schieds- gericht weiterziehbar sind, wobei die Entscheide des Schiedsgerichts unter Vorbehalt der Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 389 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 2009 (ZPO; SR 272) endgültig sind. Nicht ausgeschlossen ist jedoch – ohne die Sache ma- teriell zu beurteilen oder zu präjudizieren –, dass das Schiedsgericht oder das Bundesgericht zum Schluss käme, der angefochtene Sanktionsent- scheid hänge ganz oder teilweise vom Ausgang des Verfahrens B-6225/2016 ab, nachdem die FINMA die Unterstellungspflicht des Post- paid-Abrechnungsverfahrens feststellte und dieser Entscheid nach ent- sprechendem Weiterzug noch nicht rechtskräftig ist, und das Schiedsver- fahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in jenem Verfahren sistiert wird. Darauf hinzuweisen ist auch, dass gemäss § 12 Abs. 4 der Statuten der Vorinstanz die Beschwerde des Mitglieds an das Schiedsgericht auf- schiebende Wirkung hat und dass – entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin – die Vorinstanz, die Partei des Schiedsverfahren ist, die- ses nicht selbst sistieren kann. Ferner hat die Vorinstanz in ihrer Stel- lungahme vom 23. Mai 2017 erstmals auf die erfolgte Anmeldung der Be- schwerde beim nach den Statuten der Vorinstanz vorgesehenen Schieds- gericht hingewiesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdefüh- rerin mit ihrem Vorgehen, die Anmeldung der Beschwerde beim nach den Statuten der Vorinstanz vorgesehenen Schiedsgericht erst in der Stellung- nahme vom 3. Juni 2017 und nicht bereits in der Beschwerde vom 1. Mai 2017 zu erwähnen, zusätzlich Druck auf das Bundesverwaltungsgericht er- zeugen wollte, auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Immerhin sei erwähnt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch für prozessie- rende Parteien Geltung hat (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
B-2534/2017 Seite 17 Nach dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund des im Schiedsver- fahren vorgesehenen Instanzenzugs ebenfalls, dass für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen einen Sanktionsentscheid rich- tet, nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das statutarische Schiedsgericht als zuständig erscheint und dass der vom Schiedsgericht getroffene Schiedsspruch bei gegebenen Voraussetzungen an das Bun- desgericht weitergezogen werden kann bzw. dass eine Klärung der Zu- ständigkeit des Schiedsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts hin- sichtlich Anfechtbarkeit des Sanktionsentscheids letzten Endes eher vom Bundesgericht zu erwarten wäre, zumal sich das Bundesgericht bisher grundsätzlich als einzige Beschwerdeinstanz für die Beurteilung von Be- schwerden gegen Schiedssprüche eines Schiedsgerichts betreffend Strei- tigkeiten zwischen einer SRO und ihren Mitgliedern in einem Sanktionsver- fahren gesehen hat (vgl. Urteile des BGer 5A_202/2012 vom 1. Juni 2012 E. 1.1, 5A_73/2012 vom 26. März 2012 E. 1.1 und 5A_634/2011 vom 16. Januar 2012 E. 1.1). 3.3. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf den Hauptantrag der Be- schwerdeführerin infolge Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung nicht eintritt, ist auch über die ersuchten vorsorglichen Massnahmen nicht zu entscheiden, zumal auch die Rüge betreffend Missachtung der aufschie- benden Wirkung ihrer Beschwerde vom 10. Oktober 2016 gegen die Ver- fügung der FINMA vom 9. September 2016 nach dem Gesagten nicht zu hören ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist. Auf die Abnahme der beantragten Beweise (Befragungen und Edition von Unterlagen), die im Zusammenhang mit der Eintretensfrage ohne Bedeu- tung sind, ist zu verzichten. 5. Gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) richten sich die Verfahrenskos- ten nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung sowie der finanziellen Lage der Parteien. Angesichts der angefochtenen Bussenhöhe von Fr. 4'300'000.– sowie unter Berücksichti- gung des Aufwands, auch hinsichtlich der Zwischenverfügung vom 8. Mai
B-2534/2017 Seite 18 2017, und der Schwierigkeit der sich hier stellenden Sach- und Rechtsfra- gen, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten mit Blick auf die Verfah- renserledigung durch Nichteintreten und dem damit verbundenen reduzier- ten Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts unter Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf Fr. 8'000.– festzusetzen (vgl. Urteil des BVGer B- 2561/2009 vom 20. Juli 2009 E. 7). 6. Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und es sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Als unterliegende Partei hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Was die obsiegende Vorinstanz betrifft, ist ein Entschädigungsanspruch näher zu prüfen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VGKE ist keine Parteientschädigung geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhält- nis zur Partei steht. Der Rechtsanwalt der Vorinstanz, C._______, ist Prä- sident des Vorstands der Vorinstanz und steht zu ihr somit in einem Ver- hältnis, das jenem eines Arbeitsvertrags ähnlich ist. Es entspricht jedenfalls dem Sinn und Zweck von Art. 9 Abs. 2 VGKE, in der vorliegenden Konstel- lation von einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Urteil des BVGer B- 2334/2006 vom 6. September 2007 E. 7.2).
B-2534/2017 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Ein Doppel bzw. eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2017 geht ohne Beilagen zur Kenntnis an die Vorinstanz und mit Beilagen an die FINMA. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.− werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 32'000.− verrech- net. Die Differenz zum einbezahlten Kostenvorschuss, die sich auf Fr. 24'000.− beläuft, wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular); – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 1); – FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern (Einschreiben; Beilagen: ge- mäss Ziff. 1).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
B-2534/2017 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. September 2017