B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2532/2024
Urteil vom 26. Juni 2025 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Laura Rikardsen.
Parteien
Stephen L. Thaler, vertreten durch lic. iur. Andrea Mondini, Rechtsanwalt, Times Attorneys, Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Patentanmeldung CH000408/2021 Lebensmittelbehälter - Erfindernennung.
B-2532/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 13. April 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Schweizer Patentanmeldung Nr. 0408/21 für Lebensmittelbehälter und Vorrichtungen und Verfahren zum Erregen erhöhter Aufmerksamkeit ein, die auf der PCT-Anmeldung vom 17. September 2019 IB2019/057809 (Veröffentlichungsnummer WO 2020/079499) mit dem Prioritätsdatum 17. Oktober 2018 basiert. Als Erfinder nennen die PCT-Anmeldung: «DA- BUS, The invention was autonomously generated by an artificial intelli- gence.» und die Schweizer Patentanmeldung: «DABUS, die Erfindung wurde durch eine künstliche Intelligenz autonom generiert.». B. B.a Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 wies die Vorinstanz den Beschwer- deführer darauf hin, nur natürliche Personen könnten als Erfinder genannt werden, und forderte ihn auf, den Erfinder anzugeben. B.b Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 3. August 2021, das Patent auf Basis der ursprünglichen Erfindernennung, eventualiter ohne Erfindernennung und subeventualiter unter Nennung von ihm selbst als Erfinder, zu erteilen. B.c Mit E-Mail vom 31. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer, das materielle Prüfungsverfahren auszusetzen. B.d Am 6. Februar 2023 hob die Vorinstanz die Aussetzung des Verfah- rens wieder auf. C. Mit Verfügung vom 12. März 2024 wies die Vorinstanz die Patentanmel- dung zurück und führte im Wesentlichen aus, die einschlägigen Bestim- mungen liessen als Erfinder nur natürliche Personen zur Eintragung zu. Eine Erfindung mit einer künstlichen Intelligenz als Erfindernennung könne folglich nicht eingetragen werden. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die nachfolgenden Rechtsbegehren:
B-2532/2024 Seite 3 "1. Hauptantrag: Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. März 2024 betref- fend die Patentanmeldung CH00408/2021 - Lebensmittelbehälter und Vor- richtungen und Verfahren zum Erregen erhöhter Aufmerksamkeit (nachfol- gend «Patentanmeldung 0408/2021») sei aufzuheben und das Patent sei auf der Basis der ursprünglichen Erfindernennung zu erteilen. 2. Erster Hilfsantrag: Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Verfügung der Vorin- stanz vom 12. März 2024 betreffend die Patentanmeldung 0408/21 aufzu- heben und das Patent sei zu erteilen auf Basis einer derart korrigierten Er- findernennung, dass kein Erfinder genannt wird. 3. Zweiter Hilfsantrag: Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Verfügung der Vorin- stanz vom 12. März 2024 betreffend die Patentanmeldung 0408/21 aufzu- heben und das Patent sei zu erteilen auf Basis einer derart korrigierten Er- findernennung, dass Herr Stephen L. Thaler als Erfinder genannt ist. 4. Dritter Hilfsantrag: Eventualiter zu Ziff. 3 sei die Verfügung der Vorin- stanz vom 12. März 2024 betreffend die Patentanmeldung 0408/21 aufzu- heben, und die Patentanmeldung zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. " Zur Begründung des Hauptantrags führt er im Wesentlichen aus, das Sys- tem der künstlichen Intelligenz (kurz: KI-System) mit der Bezeichnung De- vice for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience (DABUS) habe die Erfindung generiert, ohne dass eine natürliche Person als herkömmli- cher Erfinder dazu beigetragen habe. Folglich sei DABUS als Erfinder ein- zutragen. Da ohne erfinderischen Beitrag einer natürlichen Person kein Grund bestehe, Erfinderpersönlichkeitsrechte zu schützen, könne auf die Erfindernennung sonst verzichtet werden (1. Hilfsantrag). Allenfalls sei der Beschwerdeführer als Erfinder zu nennen, weil er Eigentümer der DABUS- Software sei (2. Hilfsantrag), oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen (3. Hilfsantrag). E. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz, die Be- schwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfäng- lich abzuweisen. Sie beruft sich auf ihre Argumente in der Verfügung und ergänzt, ein Eintrag ohne Erfindernennung sei gesetzlich weder vorgese- hen, noch könne der Beschwerdeführer als blosser Inhaber des KI-Sys- tems als Erfinder genannt werden.
B-2532/2024 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung unaufgefordert Stellung und hielt grundsätzlich an seinen Begeh- ren fest. G. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde am 15. Oktober 2024 eine mündliche und öffentliche Verhandlung am Sitz des Bundesverwaltungs- gerichts durchgeführt, an der die Verfahrensbeteiligten ihre Rechtsbegeh- ren bekräftigten. H. Auf Aufforderung des Gerichts reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 weitere Beweismittel ein, u.a. eine Erklärung vom 28. Oktober 2024 zur Frage, wie die DABUS-Software zur Erfindung ver- anlasst worden war. Dazu äusserte sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. November 2024, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2024 wiederum Stellung nahm. I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Verfügungen der Vorinstanz in Patentsachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e VGG). Als Patentanmelder und Verfügungsadressat ist der Be- schwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert und beschwert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör wegen zweier Aspekte geltend. Erstens habe sich die Vorinstanz nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt,
B-2532/2024 Seite 5 wonach sie bei einer PCT-Anmeldung die Erfindernennung nicht beanstan- den dürfe (Beschwerde Rz. 25 ff.). Zweitens habe die Vorinstanz seine Hilfsanträge (Eintrag ohne Erfindernennung bzw. Eintrag mit dem Be- schwerdeführer als Erfinder) nicht behandelt (Beschwerde Rz. 45 ff). 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Entscheid muss aber gegebenenfalls sachge- recht angefochten werden können (Art. 35 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des BVGer B-6752/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 1.3.2). 2.2 Vorliegend führt die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, sie könne als Bestimmungsamt die Erfindernennung prüfen und verweist dabei auf Ver- tragsbestimmungen und die Praxis anderer Vertragsstaaten (Verfügung Rz. 45). Obwohl sie nicht auf die einzelnen Argumente des Beschwerde- führers eingegangen ist, berücksichtigte sie damit seine Vorbringen in an- gemessener Weise. Weiter hat die Vorinstanz die Hilfsanträge, wenn auch nicht explizit, so doch inhaltlich beantwortet und sinngemäss damit begründet, nach Art. 35 Abs. 3 PatV dürfe sie auf die Patentanmeldung nicht mehr eintreten, wenn die Erfindernennung innert 16 Monaten seit dem Anmelde- oder Prioritäts- datum nicht erfolgt sei (Verfügung Rz. 46 und 48). Damit legte sie dar, wes- halb sie sich nicht weiter mit den Hilfsanträgen auseinandersetzte. 2.3 Zwar kann der Anmelder die Berichtigung der Erfindernennung bean- tragen (Art. 37 Abs. 1 PatV). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. August 2021 eine solche auch geltend gemacht, doch war die Frist für die Erfindernennung, gemessen am Prioritätsdatum vom 17. Oktober 2018, damals in der Tat längst abgelaufen. Die Vorinstanz hat daraus für beide Hilfsanträge zu Recht geschlossen, dass keine Abweichung von der Prioritätsanmeldung mehr in Frage komme (angefochtene Verfügung, Rz. 48), was die Hilfsanträge sinngemäss beantwortete. Einer Erwähnung des Nichteintretens bedurfte es nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht gege- ben.
B-2532/2024 Seite 6 3. 3.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Erfindernennung der PCT-An- meldung ohne weitere Abklärungen zu übernehmen. Damit ist darüber zu befinden, ob die Vorinstanz die Erfindernennung zu Unrecht inhaltlich ge- prüft hat. 3.2 Im Rahmen der internationalen Harmonisierungsbestrebungen ist der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pat- entwesens vom 19. Juni 1970 (Zusammenarbeitsvertrag, PCT, SR 0.232.141.1) am 24. Januar 1978 für die Schweiz in Kraft getreten. Ziel dieses Vertrages war die Schaffung des Systems einer internationalen An- meldung, die bei einem Amt mit rechtlicher Wirkung für die gewünschten Vertragsstaaten eingereicht werden kann, wobei es sich um eine Ein- gangs- und Formalprüfung handelt. Der PCT-Vertrag ist auf diese Verfah- rensrationalisierung beschränkt und greift weder in die Prüfungs- und Pa- tenterteilungshoheit der nationalen Ämter noch in das materielle Patent- recht der Vertragsstaaten ein (Botschaft des Bundesrates an die Bundes- versammlung über drei Patentübereinkommen und die Änderung des Pa- tentgesetzes vom 24. März 1976, BBl 1976 II 1, 8 ff.). Sofern der Antrag Angaben über den Erfinder oder eine Erklärung bezüglich der Identität des Erfinders enthält, darf das Bestimmungsamt keine Unterlagen oder Nach- weise dazu verlangen, es sei denn, es hat berechtigte Zweifel an der Rich- tigkeit der betreffenden Angaben oder Erklärung (Regel 51bis.2 Ziffer 1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 (PCT-Ausführungs- ordnung, SR 0.232.141.11). Weitere einschlägige (bindende) Bestimmun- gen zur Erfindernennung finden sich im PCT-Vertrag und der Ausführord- nung keine. 3.3 Vorliegend nennt der Beschwerdeführer im PCT-Antrag «DABUS, The invention was autonomously generated by an artificial intelligence.» als Er- finder. Die darauf basierende Schweizer Patentanmeldung lautet in Über- einstimmung mit dem Text in der PCT-Anmeldung «DABUS, die Erfindung wurde durch eine künstliche Intelligenz autonom generiert.» Weil die Erfin- dernennung im PCT-Antrag mangels entsprechender Bestimmungen nicht bindend ist und im Übrigen berechtigte Zweifel bestehen, dass DABUS als KI-System Erfinder ist, hat die Vorinstanz die Nennung des Erfinders zu Recht geprüft. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erwei- sen sich demnach als unbegründet.
B-2532/2024 Seite 7 4. 4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Art. 5 PatG nicht richtig ausgelegt. Das Gesetz sehe nicht vor, dass als Erfinder eine natürliche Person eingetragen werden müsse. Daher könne auch das KI-System «DABUS» genannt werden (Hauptantrag). Auch eine Patentan- meldung ohne Erfindernennung sei möglich (Hilfsantrag 1), da ohne Betei- ligung einer natürlichen Person keine Persönlichkeitsrechte geschützt wer- den müssten. Schliesslich könne als Erfinder auch der Beschwerdeführer eingetragen werden, weil er Eigentümer des KI-Systems sei (Hilfsantrag 2) oder die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Hilfsantrag 3). Somit habe die Vorinstanz die Anmeldung zu Unrecht zu- rückgewiesen. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, nach Art. 5 PatG müsse als Erfinder eine natürliche Person eingetragen werden. Die Nen- nung sei erforderlich und ein Eintrag ohne Erfindernennung nicht zulässig. Doch reiche die blosse Inhaberschaft am KI-System als Beitrag zur Erfin- dung nicht aus. 4.2 Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechts- grund gehört (Art. 3 Abs. 1 PatG). Haben mehrere gemeinsam eine Erfin- dung gemacht, so steht ihnen das Recht gemeinsam zu (Art. 3 Abs. 2 PatG). Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigen- tum gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu beantragen (Art. 4 PatG). Der Patentbewerber hat dem IGE den Erfinder schriftlich zu nennen (Art. 5 Abs. 1 PatG). Der Erfinder ist in einem beson- deren Dokument mit Namen, Vornamen und Wohnsitz zu nennen (Art. 34 Abs. 1 PatV). Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentre- gister, in der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt (Art. 5 Abs. 2 PatG). 4.3 Der Begriff Erfinder wird im Gesetz nicht definiert. Das Bundespatent- gericht beschreibt den Erfinder als Menschen, der Urheber der bean- spruchten Erfindung ist, d.h. den Erfindungsgedanken erkannt und in schöpferischer Tätigkeit zu einer Anweisung zum technischen Handeln entwickelt hat (Urteil des Bundespatentgerichts 02015_009 vom 21. März 2018, E. 5.1 – Wärmetaucherelement). Einen auf natürliche Personen be- schränkten Erfinderbegriff vertritt auch die herrschende Lehre mit der Be- gründung, die Entwicklung einer Erfindung erfordere einen geistigen
B-2532/2024 Seite 8 Schöpfungsakt (TOBIAS BREMI, in: SHK, Schweizer/Zech [Hrsg.], Art. 3 Rz. 25; HILTI/KÖPF/STAUBER/CARREIRA, Schweizerisches und europäisches Patent- und Patentprozessrecht, 4. Aufl., S. 170 f.; PETER V. KUNZ, Wirt- schaftsrecht, 2019, S. 464 f.; MARBACH/DUCREY/WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2017, Rz. 103, CYRIL DÖRFLER, Das Schöpferprin- zip im Immaterialgüterrecht, 2024, 20 f.; vgl. auch THIERRY CALAME, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, IV, Von Bü- ren/David [Hrsg.], S. 176, der von selbständiger geistiger Arbeit spricht; demgegenüber skeptisch bzw. kritisch, weil damit Betriebserfindungen ausgeschlossen werden: HEINRICH PETER, PatG/EPÜ, 3. Aufl., Art. 3 Rz. 4 und BLUM/PEDRAZZINI, S. 321 f.). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es zur Entwicklung einer Erfindung eine sog. intu- itive-assoziative Tätigkeit (BGE 138 III 111 E. 2.1), womit das Gericht die Aktivität einer natürlichen Person charakterisiert. 4.4 Von KI existiert keine allgemein gültige und akzeptierte Definition. Nach der KI-Konvention des Europarats ist ein KI-System jedes maschinenge- stützte System, das aufgrund expliziter oder impliziter Zielvorgaben ablei- tet, wie es Ergebnisse wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Ent- scheidungen erzeugen kann, die sich auf die physische oder virtuelle Um- gebung auswirken können. Im Einsatz unterscheiden sich verschiedene KI-Systeme in ihrem Grad an Autonomie und Anpassungsfähigkeit (Ausle- geordnung zur Regulierung von künstlicher Intelligenz, Bericht des BAKOM an den Bundesrat vom 12. Februar 2025, S. 6, https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/digital-und-internet/strate- gie-digitale-schweiz/ki_leitlinien.html; zuletzt besucht am 14.5.2025; Art. 2 Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit [SEV Nr. 225] vom 5. September 2024; vgl. auch Empfehlung des Rates der OECD zur Künst- lichen Intelligenz vom 22. Mai 2019, angepasst am 3. März 2024). In Hinblick auf die Autonomie sind KI-Systeme dabei nach verbreiteter An- sicht (noch) nicht in der Lage, ohne menschlichen Beitrag Probleme oder Aufgaben zu erkennen und Lösungen zu entwickeln (vgl. DANIEL KÖHL, Au- tonome KI-Programme als Erfinder im Patentrecht, GRUR 9/2025, S. 629 ff.; S. 632; NOAM SHEMTOV, A study on inventorship in inventions involving AI acitvity, 2019, S. 9 f., abrufbar unter https://link.epo.org/web/Con- cept_of_Inventorship_in_Inventions_involving_AI_Activity_en.pdf; NIKLAS MAAMAR, Computer als Schöpfer, 2021, S. 220; TIM DORNIS, Künstliche In- telligenz und Patentrecht – Klarstellungen zur «Erfindung ohne Erfinder», GRUR Patent 2023, S. 14 Rz. 12 f.; ELIANE KUNZ, Künstliche Intelligenz als
B-2532/2024 Seite 9 Erfinder im Sinne des Patentrechts, S. 19 f.). Zu den menschlichen Beiträ- gen im Datenverarbeitungsprozess einer KI gehören regelmässig die Da- tenbereitstellung und das Trainieren der KI, die Nutzung der KI und schliesslich das Erkennen des Outputs der KI (OSKAR PAULINI, Die KI-ge- nerierte Erfindung, München 2023, S. 27 ff; KÖHL, a.a.O.; S. 630). Mit zu- nehmender Autonomie eines KI-Systems nehmen die menschlichen Ein- wirkungen ab und es wird schwieriger, einen menschlichen Beitrag zu er- mitteln (MAAMAR, a.a.O., S 217). Bezüglich ihrer Anpassungsfähigkeit hingegen leisten KI-gestützte Syste- me schon heute wichtige Beiträge, um gestützt auf bestehende Erkennt- nisse, Messresultate und Daten neue Lösungen zu generieren, die nach ihrem Wesen patentfähig sein können (NÄGERL/NEUENBURGER/STEINACH, Künstliche Intelligenz: Paradigmenwechsel im Patentsystem, GRUR 2019, S. 336; ALESCH STAEHELIN, Begriff und Wesen der Künstlichen Intelligenz, GRUR 2022, S. 1569). 4.5 Ob der Erfinderbegriff von Art. 5 PatG auch KI-Systeme umfasst, ist mittels Auslegung zu bestimmen. 4.5.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden (ratio legis) unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (BGE 145 II 182 E. 5.1 und 141 II 262 E. 4, je m.H.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 25 RZ. 572). Bei der systematischen Ausle- gung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu an- deren Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (statt vieler BGE 145 III 133 E. 6.5). Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war (statt vieler BGE 145 III 133 E. 6.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 181). Die teleologische Auslegung stellt schliesslich auf die Zweckvor- stellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (statt vieler BGE 142 II 399 E. 3.3.4 und 3.3.5; Urteil des BVGer B-6727/2019 vom 5. August 2020 E. 5.4.3 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 179). 4.5.2 Art. 5 Abs. 1 PatG, der die Nennung des Erfinders regelt, spricht bloss von Erfinder bzw. inventeur (französische Version) und inventore (italieni- sche Version). In Absatz 2 von Art. 5 PatG wird in differenzierter Weise von
B-2532/2024 Seite 10 Person bzw. personne (französische Version) und persona (italienische Version) gesprochen, die vom Patentbewerber als Erfinder genannt wird. Zur Beurteilung, ob mit Erfinder auch KI-Systeme gemeint sind, sind wei- tere Auslegungselemente heranzuziehen. 4.5.3 In Hinblick auf das systematische Auslegungselement ist zu berück- sichtigen, dass der Erfinder mit Namen, Vornamen und Wohnsitz zu nen- nen ist (Art. 34 Abs. 1 PatV). Der Vorinstanz folgend treffen diese Merk- male nur auf natürliche Personen zu. Vorgänge, die nur auf natürliche Per- sonen zutreffen, beschreiben auch Art. 38 Abs. 2 PatV, wonach der Ver- zicht auf Nennung des Erfinders im Sinne von Art. 6 Abs. 1 PatG mit des- sen Unterschrift erklärt werden muss, und Art.33 Abs. 1 PatG, wonach das Recht auf das Patent und das Recht am Patent auf die Erben übergehen. Dass Erfinder keine Sachen sind, ergibt sich auch aus der Gesetzessyste- matik, da Art. 5 Abs. 2 PatG (wie auch Art. 3 Abs. 2 und 3 des französi- schen bzw. italienischen Texts) von Person, personnes bzw. persone spricht. Das Zivilgesetzbuch kennt Personen nur als natürliche und juristi- sche Personen (vgl. Art. 11 ZGB ff. und Art. 52 ff. ZGB). 4.5.4 Aus historischer Sicht wurden die Bestimmungen zur Erfindernen- nung (Art. 5 und 6 PatG) im Gesetz von 1954 zur Ausführung von Art. 4 ter
der Pariser Verbandsübereinkunft, Text von London, eingeführt. Gemäss der Botschaft wurde damit einem Postulat entsprochen, welchem insbe- sondere die im Angestelltenverhältnis tätigen Erfinder Gewicht beimassen (Botschaft des Bundesrats an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente vom 25. April 1950, BBI 5877, 977 1009). Durch die Erfindernennung sollte die sog. Erfinder- ehre gewahrt werden (Botschaft vom 25. April 1950, BBI 5877, 977, 983). Im deutschsprachigen Gesetzestext von 1954 war in Art. 5 Abs. 1 PatG von der «Person des Erfinders» die Rede. Im Rahmen der Änderung des Pa- tentgesetzes im Jahre 1976 wurde Art. 5 Abs. 1 u.a. dahingehend ange- passt, dass heute nur noch von «Erfinder» gesprochen wird (Fassung ge- mäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978). Mit der Änderung sollten Frist, Form und Inhalt der Erfindernennung an das inter- nationale Recht angepasst werden. Eine bestimmte Absicht des Gesetz- gebers, die Erfindereigenschaft nicht mehr auf natürlichen Personen zu be- schränken, lässt sich aber nicht erkennen. Vielmehr wurde wiederum das berechtigte Interesse des Erfinders, den Anspruch auf Nennung seines
B-2532/2024 Seite 11 Namens wirksam durchsetzen zu können, betont (Botschaft vom 24. März 1976, BBl 1976 II 1, 69). Weil KI-Systeme zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsprozesses noch nicht existierten, hatte der Gesetzgeber Erfindungen im Zusammenhang mit KI nicht im Blick. Dass der Beschwerdeführer eine geltungszeitliche Interpre- tation der Norm verlangt, erscheint vor dem Hintergrund der umfangreichen technischen Entwicklungen begründet (vgl. Urteil des BVGer A-615/2023 vom 10. Juli 2024 E. 6.10). 4.5.5 Aus teleologischer Warte ist dabei gleichwohl Zurückhaltung gebo- ten: Zwar mag für ein KI-System der Persönlichkeitsschutz keine Rolle spielen und insoweit der Nutzen der Erfindernennung gering oder diese obsolet sein. Beim Einsatz von KI sind aber zumindest heute noch verschiedene Akteure, u.a. natürliche Personen beteiligt, die ein Interesse an Persönlich- keitsschutz oder gar am Anspruch auf das Patent haben bzw. verdienen (vgl. ANA RAMALHO, Patentability of AI-generated Inventions [2018], S. 26; PAULINI, a.a.O., S. 60; s.o. E. 4.4). Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Anbetracht der aktuellen gesetzgeberischen Bemühungen im Zusammen- hang mit KI. Weil in der Schweiz noch keine Gesetzgebung spezifisch zu KI existiert, beauftragte der Bundesrat am 22. November 2023 das UVEK und das EDA damit, eine Auslegeordnung zu möglichen Regulierungsan- sätzen für KI zu erarbeiten. Die Analyse ergab, im Patentrecht bestehe aus aktueller Sicht kein regulatorischer Bedarf. Die exponentiell steigende Menge an Patentanmeldungen KI-basierter Erfindungen indiziere, dass das System zufriedenstellend funktioniere (Auslegeordnung zur Regulie- rung von künstlicher Intelligenz, Bericht an den Bundesrat vom 12. Februar 2025, BAKOM, S. 11, https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/digi- tal-und-internet/strategie-digitale-schweiz/ki_leitlinien.html; zuletzt besucht am 14.5.2025). 4.6 Ein begründetes und breites Desinteresse an einer Erfindernennung für KI-gestützte Erfindungen kann somit nicht festgestellt werden. In dieser Abwägung vermag das Interesse der Person, die das Patent zum Schutz anmeldet und durch die Pflicht zur Erfindernennung beschwert ist, von vor- neherein keine Rolle zu spielen. Dass ein Erfinder genannt werden muss bzw. eine Patentanmeldung ohne Erfindernennung nicht zuzulassen ist, ergibt sich vielmehr klar aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 PatG: «Der Patentbewerber hat dem IGE den Erfinder schriftlich zu nennen». Dieser
B-2532/2024 Seite 12 Gesetzestext lässt keinen Interpretationsspielraum offen. Der Erfinder kann zwar auf die Nennung im Patentregister, in der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie in der Patentschrift verzich- ten (Art. 6 Abs. 1 PatG, Art. 5 Abs. 2 PatG). Dies bedeutet aber nicht, dass in der Anmeldung kein Erfinder genannt werden muss. 4.7 Eine natürliche Person kommt durch einen Beitrag im Datenverarbei- tungsprozess einer KI, die zu einer KI-generierten Erfindung führt (s.o. E. 4.4), als (Mit-)Erfinder in Frage. Darüber scheint sich die Lehre einig zu sein. Welche Person auf den Schöpfungsprozess massgeblich einwirkt und sich somit als (Mit-)Erfinder qualifiziert, wird kontrovers diskutiert. Ein Teil der Lehre erachtet die Person als Erfinder, welche als Datenbereitsteller verschiedene Datensätze kombiniert und einen besonderen Versuchsauf- bau für die Datenerhebung erarbeitet (VIKTORIA SCHRÖN, Künstliche Intel- ligenz im Patentrecht, 2023, S. 178). Ein anderer Teil der Lehre vertritt die Ansicht, die Person, welche als Anwender das KI-System zur Lösung eines Problems heranzieht und bestimmte Aufgaben eingibt, gelte als Erfinder (KÖHL, a.a.O., S. 631; DÖRFLER, a.a.O., S. 231). Nach überwiegender Mei- nung gilt aber die Person als Erfinder, die den Output der KI-generierten Erfindung wahrnimmt und als patentierbare Erfindung erkennt (PAULINI, a.a.O. S. 70; MAAMAR, a.a.O., S. 216; VOLMER, Die Computererfindung, in: Mitt. 1971, 256 ff., 263). Diese Ansicht ist insoweit nachvollziehbar, als dass für das Patentrecht nicht der Weg zu einer Erfindung, sondern das Ergeb- nis ausschlaggebend ist und somit auch Zufallserfindungen ohne Weiteres patentierbar sind (vgl. HILTI/KÖPF/STAUBER/CARREIRA, a.a.O., S. 94 f. und 170; vgl. auch CALAME, a.a.O., S. 175, wonach das Erfinderrecht entsteht, sobald der Erfinder den fertigen Erfindungsgedanken erkannt hat). Weiter wird eine Erfindereigenschaft aufgrund der wirtschaftlichen Berech- tigung am KI-System in der Lehre mit dem Hinweis darauf diskutiert, dass der wirtschaftliche Beitrag die Grundlage für die Entwicklung von Erfindun- gen schafft (NÄGERL/NEUENBURGER/STEINACH, a.a.O., 340; ELIANE KUNZ, a.a.O., S. 51). Ablehnend zu diesem Ansatz äussert sich DÖRFLER mit der Begründung, die Qualifikation aufgrund eines wirtschaftlichen Beitrages stehe dem Schöpferprinzip entgegen (DÖRFLER, a.a.O., S. 228 f.). Diese ablehnende Meinung ist nachvollziehbar, weil die Investition in Mittel zur Entwicklung einer Erfindung keine Erfindereigenschaft begründet (zu Diensterfindungen vgl. BREMI a.a.O., Art. 3 Rz. 42). 4.8 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei Pa- tentämtern weltweit Schutz für die Erfindung mit DABUS als Erfinder
B-2532/2024 Seite 13 beantragte. Dabei wurden die Anmeldungen grösstenteils mit der Begrün- dung zurückgewiesen, es sei eine natürliche Person als Erfinder erforder- lich (u.a. durch das Europäische Patentamt [EPA, Entscheidung vom 27. Januar 2020 - 18 275 174.3 = GRUR-RS 2020, 653, EPA Entscheidung vom 27. Januar 2020 - 18 275 174.3 = GRUR-RS 2020, 647, bestätigt durch die Beschwerdekammer mit EPA Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - J 008/20 - 3.1.01 = GRUR-RS 2021, 54931], das Deutsche Patent- und Markenamt [DPMA] und das britische Patentamt [UKIPO, Entschei- dung vom 4. Dezember 2019 - BL O/741/19]). Die Gerichte stützten die Zurückweisungen (BPatG Beschluss vom 11. November 2021 - 11 W (pat) 5/21 = GRUR 2022, 1213 (1216) und BGH Beschluss vom 11. Juni 2024 Az. X ZB 5/22; England and Wales High Court of Justice, Urteil vom 21. September 2020 - EWHC 2412 (Pat) und England and Wales Court of Ap- peal, Urteil vom 21. September 2021 - [2021] EWCA Civ 1374; Intellectual Property and Commercial Court of Taiwan, Verwaltungsurteil vom 19. Au- gust 2021 – GRUR Int. 2022, 240; High Court of Australia, Thaler v Com- missioner of Patents [2022] HCATrans 199 vom 11. November 2022; vgl. für eine Übersicht auch PAULINI, a.a.O., S. 4 f.). 4.9 Die Auslegung ergibt somit, dass ein KI-System nicht als Erfinder ein- getragen und eine Patentanmeldung ohne Erfindernennung nicht zugelas- sen werden kann. Durch welchen konkreten Beitrag eine natürliche Person als (Mit-)Erfinder gilt, kann weitgehend offen bleiben. Zumindest in Kons- tellationen, in welchen sie durch mehrere relevante Beiträge im Datenver- arbeitungsprozess einer KI auf das KI-System einwirkt, ist ihre Qualifikation als Miterfinder jedoch naheliegend. 5. Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Erfindung mit Nennung des Be- schwerdeführers als Erfinder eingetragen werden kann. 5.1 Zur Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer tatsächlich auf DABUS einwirkte und zur Entwicklung der Erfindung beitrug, stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit den Feststellungen der Vor- instanz überein. Unbestritten ist aber, dass der Beschwerdeführer beim Da- tenbereitstellen und Trainieren von DABUS involviert war und schliesslich die Erfindung seinen Patentanwälten übermittelt hat (Erklärung des Be- schwerdeführers vom 28. Oktober 2024, S. 1, Beschwerdebeilage 8). 5.2 Uneinigkeit herrscht im Wesentlichen darüber, ob der Beschwerdefüh- rer durch weitere Beiträge auf DABUS einwirkte.
B-2532/2024 Seite 14 Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf eine eigene Publikation vor, DA- BUS habe losgelöst von Inputs eines Nutzers Lösungen entwickelt bzw., ohne dass der Beschwerdeführer Probleme oder Aufgaben benannte, die Erfindung hervorgebracht (Vast Topological Learning and Sentient AGI, 2021, S. 4 unten und S. 5 oben, Beschwerdebeilage 9). Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es sei technisch nicht möglich, dass DABUS ohne weitere menschliche Beiträge die Erfindung gemacht habe, und be- zweifelt die wissenschaftliche Fundiertheit der Publikation des Beschwer- deführers. Sie beschreibt aber nicht – und es kann auch nicht den einge- reichten Beweismitteln entnommen werden – welche menschlichen Bei- träge ihrer Ansicht nach erforderlich sind (Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. November 2024; Beweismittel zur Vernehmlassung 2 bis 5). 5.3 Ob es technisch möglich ist, dass DABUS die Erfindung ohne Input eines Nutzers hervorbrachte, ist vor dem Hintergrund der verbreiteten Mei- nung fraglich (s.o. E. 4.4). Die Frage kann aber offen bleiben. Der Be- schwerdeführer war vorliegend nicht nur bei der Datenbereitstellung und beim Trainieren von DABUS involviert, sondern übermittelte die Erfindung zudem persönlich seinen Patentanwälten. In seiner Erklärung beschreibt er diesen letzten Schritt folgendermassen: «In turn, these [juxtapositional] chains were converted by the system into natural language which I then provided to my attorneys» (Erklärung des Beschwerdeführers vom 28. Ok- tober 2024, S. 2, Beschwerdebeilage 8). Somit nahm er die fertigen Lösun- gen von seiner KI entgegen und erkannte daraufhin selbst, dass es sich dabei um eine schutzfähige Erfindung handelt. Insgesamt wirkte er somit genügend auf DABUS ein, um Erfinder zu sein (s.o. E. 4.7). 6. 6.1 Folglich ist zum Hauptantrag (Nennung von DABUS als Erfinder) fest- zustellen: Weil die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ergibt, dass ein KI-System nicht als Erfinder genannt werden kann (s.o. E. 4.5), kann die Erfindung (Lebensmittelbehälter und Vorrichtungen und Verfahren zum Erregen erhöhter Aufmerksamkeit) nicht mit dem KI-System DABUS als Erfinder eingetragen werden. Die Vorinstanz hat somit die Patentan- meldung, insoweit sie die Nennung von DABUS als Erfinder betrifft, zu Recht zurückgewiesen. 6.2 Zu Hilfsantrag 1 (keine Erfindernennung): Weil der Gesetzestext von Art. 5 Abs. 1 PatG klar die Nennung eines Erfinders verlangt (s.o. E. 4.6), kann die Erfindung nicht ohne Nennung eines Erfinders eingetragen
B-2532/2024 Seite 15 werden. Die Vorinstanz hat somit die Patentanmeldung, insoweit sei keine Erfindernennung betrifft, zu Recht zurückgewiesen. 6.3 Zu Hilfsantrag 2 (Nennung des Beschwerdeführers als Erfinder): Vor- liegend war der Beschwerdeführer zumindest beim Datenbereitstellen und Trainieren von DABUS involviert, hat die fertigen Lösungen entgegenge- nommen und erkannt, dass es sich dabei um eine schutzfähige Erfindung handelt. Somit hat er insgesamt genügend auf DABUS eingewirkt, um als Erfinder zu gelten (s.o. E. 4.7). Folglich hat die Vorinstanz die Patentan- meldung, insoweit sie die Nennung des Beschwerdeführers als Erfinder betrifft, zu Unrecht zurückgewiesen. 6.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde mit Bezug auf Hilfsantrag 2 gutzuheis- sen. Die Prüfung des Hilfsantrags 3 erübrigt sich somit. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Mit Gut- heissung des zweiten Eventualantrags gilt der Beschwerdeführer als zu ei- nem Sechstel (1/6) obsiegend, wird das Patent zwar eingetragen, aber mit Angaben, die bloss drittrangig gewollt sind. Dem Beschwerdeführer sind folglich fünf Sechstel (5/6) der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind unter Berücksichtigung sämtlicher rele- vanter Bemessungskriterien auf insgesamt Fr. 4'200.– festzusetzen. Der auf den Beschwerdeführer fallende Anteil von Fr. 3’500.– wird dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'200.– entnommen; die Differenz von Fr. 700.– ist ihm aus der Gerichtskasse zu erstatten. 7.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann vom Amtes we- gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwen- dige Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reg- lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kos- ten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 ff. VGKE). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädi- gung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
B-2532/2024 Seite 16 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf den Ersatz von einem Sechstel (1/6) seiner ersatzfähigen Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers hat dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht. In Würdigung der Aktenlage (einfacher Schriftenwechsel, Teil- nahme an der Parteiverhandlung und zwei Stellungnahmen mit Sachver- haltsbelegen) erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerde wird im Subeventualantrag (Hilfsantrag 2) gutgeheis- sen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. März 2024 betreffend die Pa- tentanmeldung CH000408/21 wird aufgehoben und die Vorinstanz ange- wiesen, die Patentprüfung auf Basis einer derart korrigierten Erfindernen- nung, dass Herr Stephen L. Thaler als Erfinder genannt wird, fortzuführen. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3’500.– auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'200.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.– wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von Fr. 1’200.– zugesprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
B-2532/2024 Seite 17 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Laura Rikardsen
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. Juli 2025
B-2532/2024 Seite 18 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. PTHL001CH; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)