B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2490/2025

Urteil vom 9. Juli 2025 Besetzung

Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Silas Bänziger.

Parteien

BOBST ITALIA S.p.A, Strada della Bosella 14/16, IT-29121 Piacenza, vertreten durch Dr. iur. Raphael Nusser, Rechtsanwalt, PRINS Intellectual Property AG, Brandschenkestrasse 150, Postfach 1739, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Wintipak AG, Bankstrasse 4, 8400 Winterthur, vertreten durch Isler & Pedrazzini AG, Patent- und Markenanwälte, Giesshübelstrasse 45, Postfach 1772, 8027 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerspruchsverfahren Nr. 104171 CH Nr. 810'151 VISIONCOAT / CH Nr. 815'471 VISION- PACK.

B-2490/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. 810'151 "VISIONCOAT". Die Marke wurde am 8. Februar 2024 für fol- gende Waren hinterlegt: Klasse 7: Machines et parties de machines de façonnage, d'enduction et de contrecollage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines de découpage, de gaufrage, de refoulage et d'estam- page pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines plieuse-colleuse; machines et parties de machines d'impression; commandes hydrauliques, pneumatiques et mécaniques pour les produits pré- cités; parties constitutives et pièces de rechange pour les produits précités. B. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. 815'471 "VISIONPACK". Die Marke wurde am 6. Juni 2024 – soweit vorliegend relevant – für folgende Waren im Markenregister eingetragen: Klasse 7: Verpackungsmaschinen für das Verpacken von flüssigen Lebens- mitteln mit aseptischen Verpackungen; Flaschenverschliessmaschinen (Ma- schinen zum Anbringen von Verschlusskappen); Umreifungsmaschinen; Fla- schenabfüllmaschinen; Siegelmaschinen für gewerbliche Zwecke; Abfüllma- schinen; Flaschenplombiermaschinen. C. Am 6. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre äl- tere Marke teilweise Widerspruch gegen die Eintragung der Marke der Be- schwerdegegnerin und beantragte die Löschung der Marke für sämtliche Waren der Klasse 7. D. Mit Verfügung vom 11. März 2025 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab. E. Mit Eingabe vom 9. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Widerspruchsentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Wider- spruchsverfahren zur Neubeurteilung der Verwechslungsgefahr (unter An- nahme/Zugrundelegung von Warenidentität/-gleichartigkeit) sowie der Kostenverteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der

B-2490/2025 Seite 3 Widerspruchsentscheid vollumfänglich aufzuheben, der Widerspruch gut- zuheissen, die Vorinstanz anzuweisen, die angefochtene Marke für sämtli- che Waren der Klasse 7 zu löschen und die Beschwerdegegnerin zu ver- pflichten, der Beschwerdeführerin die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.– sowie eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. F. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Juni 2025 auf die Einrei- chung einer Vernehmlassung und beantragt, unter Hinweis auf die Begrün- dung im angefochtenen Entschied, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Gleichzeitig reichte sie die Vorakten ein. G. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren [VwVG, SR 172.021]), sie hat den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vergleichbarkeit der Waren der Kollisionsmarken verneint und die Verwechslungsgefahr nicht weiter geprüft. Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz die

B-2490/2025 Seite 4 Vergleichbarkeit der Waren zu Recht verneint und gestützt hierauf den Wi- derspruch abgewiesen hat. 3. 3.1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Marke erheben, wenn diese seiner oder ihrer Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen re- gistriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutz- gesetz, MSchG, SR 232.11]). 3.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zei- chenähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 126 III 315 E. 6b f. "Rivella/ Apiella [fig.]"), wobei zwischen diesen drei Elementen Wechselwirkungen bestehen. An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforde- rungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte und Dienstleistungen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2a "Or- fina"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.2 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.2 "Apple/Apple Boutique"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrs- kreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan/Kamillan, Ka- millon"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). 3.3 Für gleichartige Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabri- kationsspezifisches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4025/2022, B-4064/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.2 "vita [fig.]/Vita [fig.], Vita [fig.]"; B-5404/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2 "VIFOR/VITOP"). Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher in- nerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 "S6/ES6"; B-380/2020 vom 16. Februar

B-2490/2025 Seite 5 2022 E. 2.2 "somfy [fig.]/COMFY"). Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Registereinträge, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 "Volkswagen/VolksWerkstatt"). 4. 4.1 Anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen sind vorab die massge- blichen Verkehrskreise zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.1 "FACTFULNESS"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "WILSON"). Abzustellen ist dabei auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2 "LONGINES [fig.]/LOSENGS [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 6.1 "S6/ES6"). 4.2 Bei den Waren der Widerspruchsmarke "Machines et parties de ma- chines de façonnage, d'enduction et de contrecollage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines de dé- coupage, de gaufrage, de refoulage et d'estampage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de machines plieuse- colleuse; machines et parties de machines d'impression; commandes hy- drauliques, pneumatiques et mécaniques pour les produits précités; parties constitutives et pièces de rechange pour les produits précités" handelt es sich um spezifische Maschinen und Maschinenbauteile, welche der Herstellung und Verarbeitung von Verpackungen und Etiketten dienen. Diese Maschinen und Maschinenbauteile werden ausschliesslich von gut informierten Fachkreisen nachgefragt, welche selbst Verpackungen her- stellen, sei dies für eigene Produkte oder zum Verkauf der Verpackungen an Dritte. Da der Kauf solcher Maschinen nicht regelmässig erfolgt, werden sich Abnehmerinnen und Abnehmer vor dem Kauf gut über das Produkt informieren. Entsprechend werden die Waren mit einer erhöhten Aufmerk- samkeit nachgefragt.

B-2490/2025 Seite 6 5. 5.1 Nachfolgend ist die Vergleichbarkeit der Waren der Kollisionsmarken zu prüfen. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die ältere Marke beanspruche unter anderem "machines et parties de machines de façonnage, d'enduction et de contrecollage; machines et parties de machi- nes de découpage, de gaufrage, de refoulage et d'estampage" (Verarbei- tungs-, Beschichtungs- und Kaschiermaschinen; Stanz-, Stauch- und Prä- gemaschinen). Gemeinsam sei diesen Maschinen, dass sie für die Herstel- lung von Verpackungen und Etiketten bestimmt seien. Weiter beanspruche sie "machines et parties de machines plieuse-colleuse" (Falt- und Klebe- maschinen), "machines et parties de machines d'impression" (Druckma- schinen) sowie "commandes hydrauliques, pneumatiques et mécaniques" (hydraulische, pneumatische und mechanische Steuerungen) für die vor- erwähnten Waren, also Maschinen für die Herstellung von Verpackungen und Etiketten sowie Verarbeitungs-, Beschichtungs- und Kaschiermaschi- nen; Stanz-, Präge-, Stauch- und Prägemaschinen. Diese Maschinen wür- den zur Herstellung von Verpackungen und Etiketten gebraucht. Dies gelte auch für die Maschinen, deren Zweck in der Warenliste nicht explizit auf die Herstellung von Verpackungen und Etiketten gerichtet sei. So würden Kaschiermaschinen dazu genutzt, um zwei oder mehr Schichten von Ma- terialien miteinander zu verbinden und würden so massgebend in der Ver- packungsindustrie eingesetzt. Dies gelte auch für die anderen beanspruch- ten Maschinen. Auch die weiter von der Widerspruchsmarke beanspruch- ten Steuerungen, nämlich "commandes hydrauliques, pneumatiques et mécaniques", stünden, bedingt durch die Formulierung "pour les produits précités", in Zusammenhang mit den Verpackungs- und Etikettendruckma- schinen sowie den Druckmaschinen. 5.2.2 Die von der angefochtenen Marke beanspruchten Maschinen dienten demgegenüber der Verpackung von flüssigen Lebensmitteln, dem Ver- schliessen und Abfüllen von Flaschen, dem Plombieren von Flaschen so- wie dem Siegeln und Umreifen von Waren. Damit dienten die konkurrieren- den Waren einer anderen Zweckbestimmung. Während mit den Maschinen der älteren Marke Verpackungen hergestellt würden, dienten die Verpa- ckungsmaschinen der jüngeren Marke direkt der Verpackung von Lebens- mitteln. Diese unterschiedliche Zweckbestimmung habe einen anderen

B-2490/2025 Seite 7 Abnehmerkreis zur Folge. Die Maschinen der Widerspruchsmarke richte- ten sich an die Verpackungsindustrie, z.B. an die Herstellerinnen und Her- steller von Kartonverpackungen sowie an auf die Bedruckung von Etiketten spezialisierte Druckereien. Demgegenüber würden die angefochtenen Ver- packungsmaschinen von der Lebensmittelindustrie nachgefragt, die mit diesen Maschinen die selbst produzierten Lebensmittel verpacke, ver- schliesse, abfülle und versiegle. Neben der unterschiedlichen Art und Zweckbestimmung richteten sich die in Konflikt stehenden Waren somit auch an unterschiedliche Abnehmerkreise. Damit sei auch ausgeschlos- sen, dass die gegenüberstehenden Waren in einem Austausch- bezie- hungsweise Ergänzungsverhältnis zueinanderstehen würden. Weiter sei für die Herstellung dieser unterschiedlichen Waren auch ein unterschiedli- ches herstellungstechnisches Know-how gefragt. 5.2.3 Die Vorinstanz ist weiter der Ansicht, die Beschwerdeführerin trage nichts weiter vor, das für die Bejahung der Gleichartigkeit sprechen würde. Es gelte denn auch hervorzuheben, dass eine Qualifizierung der konkur- rierenden Waren als "Industriemaschinen" nicht als Begründung für ein markenrechtlich relevantes Gleichartigkeitsverhältnis dienen könne. 5.2.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung der Verwechs- lungsgefahr auf das Bestehen einer Serienmarke und somit einer gestei- gerten Bekanntheit ihrer Marke und einen entsprechend erweiterten Schutzumfang berufe, sei daran zu erinnern, dass eine Marke gemäss dem markenrechtlichen Spezialitätsprinzip nur für solche Waren und Dienstleis- tungen Schutz geniessen könne, für welche sie eingetragen sei. Eine Aus- nahme von diesem sogenannten Spezialitätsprinzip werde bei der berühm- ten Marke gemacht, auf die man sich im Widerspruchsverfahren wegen der auf Art. 3 MSchG beschränkten Kognition jedoch nicht berufen könne. Die Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit zweier Zeichen und der Gleich- artigkeit der Waren und Dienstleistungen unterliege zudem gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insofern einer absoluten Grenze, als die Bekanntheit eines Zeichens, welche im Zusammenhang mit den Pro- dukten einer bestimmten Klasse erworben würde, nicht auf andere Pro- dukte übertragen werden könne. Auch die Annahme einer erweiterten Kennzeichnungskraft und eines entsprechend erweiterten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke im Bereich von Lebensmitteln würde somit in An- betracht der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung vorliegend nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Warengleichartigkeit führen.

B-2490/2025 Seite 8 5.2.5 Da sich die konkurrierenden Waren als nicht gleichartig erwiesen, sei die Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren ausgeschlossen, weshalb die Ähnlichkeit der Zeichen nicht mehr zu prüfen sei. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie sei wie die Be- schwerdegegnerin in der Verpackungsindustrie tätig. Eine "Verpackungs- maschine" definiere sich als "Maschine oder Anlage zur Herstellung einer Verpackung, zum Abpacken bzw. Abfüllen bestimmter Mengen eines Pro- dukts und zur Dekorierung und Beschriftung der Verpackung". Wie der Webseite der Beschwerdegegnerin entnommen werden könne, stelle diese Verpackung und entsprechende Maschinen für flüssige Lebensmittel her. Die Beschwerdeführerin stelle ebenfalls Verpackungsmaschinen her, und zwar auch für die Getränke- und Lebensmittelindustrie, wie Auszüge der Webseite illustrativ belegten. In Klasse 7 resultiere derselbe Wortlaut, wonach Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin "Verpackungsma- schinen" beanspruchten, damit in Warenidentität von "Verpackungsma- schinen" und "Verpackungsmaschinen für das Verpacken von flüssigen Le- bensmitteln mit aseptischen Verpackungen" sowie "Umreifungsmaschi- nen". 5.3.2 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die (auf BOBST-Maschinen hergestellten) Verpackungen bestünden aus Karton, Wellpappe, Kunststof- fen, Folien oder beschichteten Kartonagen. Wie die Webseite von BOBST illustrativ erkläre, könnten die Behältnisse von BOBST auch für die Befül- lung von Flüssigkeiten verwendet werden – etwa "Tetra-Packungen" und Kunststoffbeutel – gleichzeitig bedruckten BOBST-Maschinen auch Etiket- ten von Flüssigkeitsbehältnissen (Flaschen). Es bestehe somit nicht nur vom Wortlaut her, sondern auch auf teleologischer Ebene Warengleichheit zwischen "Verpackungsmaschinen" und "Verpackungsmaschinen für das Verpacken von flüssigen Lebensmitteln mit aseptischen Verpackungen", hätten doch beide Maschinen denselben Zweck. 5.3.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden die BOBST-Maschinen Behältnisse für Flüssigkeiten genau gleich bearbeiteten wie die Beschwer- degegnerin: Die Verpackungen würden – wie beim Abfüllen durch die Be- schwerdegegnerin – durch Falten, Formen, Zurechtschneiden und Kleben von Kartonagen gefertigt.

B-2490/2025 Seite 9 5.3.4 Schliesslich irre die Vorinstanz auch dahingehend, dass die BOBST- Verpackungsmaschinen und die Verpackungsmaschinen der Beschwerde- gegnerin andere Abnehmerkreise hätten: Beide Maschinentypen könnten direkt von der Lebensmittelindustrie nachgefragt werden. Es würden folg- lich "nicht klar andere Abnehmerkreise" vorliegen. 5.3.5 Die Flaschenabfüll-, Flaschenplombier- und Flaschenverschlussma- schinen könnten als typische Sortimentserweiterung des bedeutenden Ver- packungsmaschinenherstellers BOBST betrachtet werden, zumal "Fla- schen" auch Flaschen aus Kunststoff, für welche BOBST bereits Maschi- nen zu deren Bearbeitung herstelle, umfassten. 5.3.6 Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, sowohl für das Herstellen von Abfüllanlagen – gerade diejenigen von Beschwerdeführerin und Be- schwerdegegnerin zur Befüllung von Behältnissen aus beschichtetem Kar- ton und Kunststoffflaschen – sei das gleiche Know-how notwendig. Der Zweck der Verpackung und Befüllung sei ebenfalls derselbe. 5.3.7 Nach dem Gesagten bestehe nach Ansicht der Beschwerdeführerin zwischen den Verpackungsmaschinen der Beschwerdeführerin und "Ver- packungsmaschinen für das Verpacken von flüssigen Lebensmitteln mit aseptischen Verpackungen" sowie "Umreifungsmaschinen" Warenidenti- tät. Die Flaschenabfüll-, Flaschenplombier- und Flaschenverschlussma- schinen der Beschwerdegegnerin benötigten dasselbe Herstellungs- Know-how und hätten nicht klar andere Abnehmerkreise, weshalb sie in hohem Masse gleichartig seien. 5.4 5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen sich anhand der Registereinträge beurteilt (vgl. E. 3.3 hiervor). Relevant ist demnach, für welche Waren und Dienstleistungen eine Marke im Register eingetragen ist, nicht welche weiteren Waren eine der Parteien effektiv herstellt. Insofern die Beschwerdeführerin mehrfach auf die Webseite der Beschwerdegegnerin und ihre eigene Webseite ver- weist, um aufzuzeigen, welche Waren sie beziehungsweise die Beschwer- degegnerin herstellen und vertreiben, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht relevant. 5.4.2 Die Widerspruchsmarke geniesst Schutz für die Waren "Machines et parties de machines de façonnage, d'enduction et de contrecollage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de

B-2490/2025 Seite 10 machines de découpage, de gaufrage, de refoulage et d'estampage pour la fabrication des emballages et des étiquettes; machines et parties de ma- chines plieuse-colleuse; machines et parties de machines d'impression; commandes hydrauliques, pneumatiques et mécaniques pour les produits précités; parties constitutives et pièces de rechange pour les produits pré- cités". Die angefochtene Marke geniesst dagegen Schutz für "Verpa- ckungsmaschinen für das Verpacken von flüssigen Lebensmitteln mit aseptischen Verpackungen; Flaschenverschliessmaschinen (Maschinen zum Anbringen von Verschlusskappen); Umreifungsmaschinen; Flaschen- abfüllmaschinen; Siegelmaschinen für gewerbliche Zwecke; Abfüllmaschi- nen; Flaschenplombiermaschinen". Während die geschützten Maschinen und Maschinenbestandteile der Widerspruchsmarke der Herstellung bezie- hungsweise dem Bearbeiten (Schneiden, Prägen, Stanzen) von Verpa- ckungen und Etiketten oder der Steuerung dieser Maschinen dienen, die- nen die Maschinen der angefochtenen Marke der Verpackung von flüssi- gen Lebensmitteln, dem Abfüllen, Verschliessen und Plombieren von Fla- schen sowie dem Siegeln und Umreifen von Waren. In anderen Worten bedeutet dies, dass die Maschinen der Widerspruchsmarke Verpackungen und Etiketten herstellen, während die Maschinen der angefochtenen Marke, bereits fertige Verpackungen nutzen, Waren einfüllen, verschlies- sen und verpacken. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, indem sie aus- führt, die Behältnisse von BOBST könnten auch für die Befüllung von Flüs- sigkeiten verwendet werden. Hierbei vergleicht sie jedoch nicht die Waren der Kollisionsmarken, sondern allfällige Produkte der Maschinen der Kolli- sionsmarken. Auch wenn aufgrund des Registereintrages nicht auszu- schliessen ist, dass die Maschinen der Widerspruchsmarke Verpackungen für flüssige Lebensmittel herstellen, welche im Anschluss von den Maschi- nen der angefochtenen Marke genutzt werden, um wiederum Produkte, insbesondere flüssige Lebensmittel, zu verpacken, führt dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.3.2 hiervor) weder zu Waren- gleichheit noch Warengleichartigkeit. Die Maschinen der Kollisionsmarken können vielmehr in der Wertschöpfungskette hintereinander anschliessen, dies zeigt indessen gerade die Unterschiedlichkeit der Art und Zweckbe- stimmung der Waren auf, nicht deren Gleichartigkeit. Der unterschiedliche Verwendungszweck ergibt sich damit bereits aus dem Registereintrag. Die- ser Unterschied ist für die relevanten Abnehmerinnen und Abnehmer der Waren auch ohne Weiteres ersichtlich, da es sich ausschliesslich um Fach- kreise handelt, welche die Maschinen und Maschinenbestandteile mit er- höhter Aufmerksamkeit nachfragen. Die Waren der Kollisionsmarken die- nen nach dem Gesagten einem unterschiedlichen Verwendungszweck.

B-2490/2025 Seite 11 5.4.3 Das benötigte Herstellungs-Know-how ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.3.6 hiervor) – sodann derart verschie- den, dass es unterschiedliche Erwartungen des Verkehrs an die Herkunft der Maschinen (vgl. vorne, E. 3.3) hervorruft. Allein aufgrund der unter- schiedlichen Funktion der Waren wird auch unterschiedliches Herstel- lungs-Know-how benötigt. Der Fokus der Waren der Widerspruchsmarke liegt insbesondere auf dem Bearbeiten von verschiedenen Materialien zwecks Herstellung verschiedenster Verpackungen und Etiketten. Der Fo- kus der Maschinen der angefochtenen Marke liegt dagegen auf dem Abfül- len, Verschliessen und Verpacken von flüssigen Lebensmitteln. Wohl wer- den sowohl die Maschinen und Maschinenbauteile der Widerspruchs- marke als auch jene der angefochtenen Marke auf eine Vielzahl von Sen- soren und zumindest ähnliche Bauteile angewiesen sein, wie dies wohl für jegliche Art von Industriemaschinen zu gelten hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Herstellung der Waren der Kollisionsmarken als spe- zialisierter Industriemaschinen je sehr spezifisches Know-how benötigt, welches sich nur teilweise überschneidet. Auch beim benötigten Herstel- lungs-Know-how bestehen damit nur vereinzelt Überschneidungen. 5.4.4 Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin insofern, als zwischen den Abnehmerkreisen der Waren der Kollisionsmarken durchaus Überschnei- dungen bestehen. Gerade grosse Produzentinnen und Produzenten in der Lebensmittelindustrie werden regelmässig ihre Verpackungen für (ge- wisse) Produkte selbst herstellen und die Produkte danach auch selbst ab- füllen, verschliessen und verpacken. Dies gilt jedoch nicht für alle Abneh- merinnen und Abnehmer und vermag die divergierenden Erwartungen der Verkehrskreise an die Herkunft der Maschinen nicht zu beeinflussen. 5.4.5 Insgesamt ergibt sich, dass zwischen den Waren der Widerspruchs- marke und jenen der angefochtenen Marke gewisse Berührungspunkte be- stehen, insbesondere da flüssige Lebensmittel auf Verpackungen ange- wiesen sind und demnach in der Wertschöpfungskette beide Waren in nachgelagerten Schritten zum Einsatz kommen können. Die Berührungs- punkte sind aber zu gering, um von Warengleichartigkeit oder Warengleich- heit auszugehen, da sich insbesondere der Verwendungszweck der Waren und das benötigte Herstellungs-Know-how unterscheiden. Im Übrigen be- gegnen die Abnehmerinnen und Abnehmer der streitgegenständlichen Wa- ren als Fachkreise diesen sodann mit einer erhöhten Aufmerksamkeit und sind ohne Weiteres in der Lage, die bestehenden Unterschiede der Waren zu erkennen und zwischen den Waren zu differenzieren.

B-2490/2025 Seite 12 5.5 Es besteht damit weder Gleichartigkeit noch Gleichheit der Waren der Kollisionsmarken. Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ist angesichts dieses Ergebnisses zu verneinen und die weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen, da die Verwechslungsgefahr ein Minimum an Waren- oder Dienstleistungsgleichartigkeit voraussetzt (vgl. Urteile des BVGer B-2585/2020 vom 15. April 2021 E. 5 "Happy Cola/Happy Cola [fig.]"; B-256/2020 vom 28. Januar 2021 E. 5.1 "pasta ZARA [fig.]/ZARA"; B-644/2011 vom 17. November 2011 E. 4 "Dole [fig.]/Dole [fig.]"). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwer- deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei dafür im Widerspruchsbeschwerde- verfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung bzw. der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veran- schlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen ist praxisgemäss ein Streit- wert zwischen Fr. 50‘000.– und Fr. 100‘000.– anzunehmen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "[Turbinenfuss] [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch vor- liegend auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfah- renskosten insgesamt auf Fr. 4'500.– festzulegen und dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- wendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt die Entschä- digung anhand der eingereichten Kostennote fest (Art. 14 VGKE). Als un- terliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Partei- entschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen. Es steht ihr somit keine Parteientschädigung zu. Der Vorinstanz als

B-2490/2025 Seite 13 Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 7. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG). Es wird mit Eröffnung rechtskräftig.

(Dispositiv nächste Seite)

B-2490/2025 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Chiara Piras Silas Bänziger

Versand: 15. Juli 2025

B-2490/2025 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 104171; Gerichtsurkunde; Beilagen: Vorakten zurück)

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09.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026