B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2457/2024

Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Said Huber.

Parteien

Aldi Suisse AG, Niederstettenstrasse 3, 9536 Schwarzenbach SG, vertreten durch Keller Schneider Patent- und Markenanwälte AG, Eigerstrasse 2, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Markeneintragungsgesuch Nr. 12449/2022 I COLORI DEL SAPORE (fig.).

B-2457/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 23. September 2022 ersuchte die Aldi Suisse AG (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) die Vorinstanz, das Zeichen "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" als Marke einzutragen (für Waren der Klassen 29, 30 und 31 betreffend diverse Nahrungsmittelprodukte sowie Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur und Forstwirtschaft):

A.b Am 5. Januar 2023 bemängelte die Vorinstanz, in der Wort-Bildmarke sei die Farbabfolge grün, weiss, rot enthalten, welche – trotz horizontaler Ausrichtung – direkt auf die italienische Staatsflagge hinweise und mit die- ser verwechselt werden könne. Mangels Registrierung der Basismarke in Italien würde ein Markeneintrag in der Schweiz gegen das Wappenschutz- gesetz verstossen. A.c Am 8. Februar 2023 bestritt die Beschwerdeführerin die Verwechs- lungsgefahr mit der italienischen Staatsflagge und die wappenschutzrecht- liche Unzulässigkeit. A.d Am 8. Juni 2023 hielt die Vorinstanz an einer totalen Zurückweisung fest, da das Zeichen den Eindruck eines hoheitlichen Zeichens erwecke und eine Verwechslungsgefahr mit der italienischen Flagge beinhalte. A.e Am 19. Juli 2023 erwiderte die Beschwerdeführerin, das Zeichen sei nicht mit der italienischen Flagge verwechselbar, sondern sei vielmehr ver- gleichbar mit der im Mai 2023 schweizweit geschützten Drittmarke,

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weshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe. A.f Mit Verfügung vom 5. März 2024 wies die Vorinstanz das Markenein- tragungsgesuch Nr. 12449/2022 – "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" für alle beanspruchten Waren zurück. Sie verwies auf die bisherigen Rückwei- sungsgründe und führte zusätzlich aus, "ITALIAMO (fig.)" sei am 27. Sep- tember 2022 in der Schweiz als Marke eingetragen worden und zwar erst nach erfolgtem Eintrag dieses Zeichens durch das italienische Markenamt. Dies aber treffe für "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" nach wie vor nicht zu. B. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin am 19. April 2024 mit Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung des IGE vom 5. März 2024 betreffend die Schutz- verweigerung des Markengesuchs Nr. 12449/2022 - I COLORI DEL SAPORE ((fig.)) sei aufzuheben, und das IGE sei anzuwei- sen, die vorliegende Marke ins Markenregister für alle bean- spruchten Waren zum Markenschutz in der Schweiz zuzulassen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Vorab macht sie für ihre Anwaltskosten eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.– geltend und verlangt die Rückerstattung der Gerichtsgebühr. Zur Begründung führt sie an, die rein dekorative dreifarbige Schleifenform mit horizontalem Grün, Weiss und Rot sei nicht mit dem Staatswappen Ita- liens verwechselbar. Zudem habe die Vorinstanz in den letzten Jahren ver- schiedene in der EU geschützte Marken mit mehr oder wenig abgeänder- ten Wappen oder Wappenhinweisen akzeptiert, was im Sinne der Gleich- behandlung auch hier gelten müsse. Insbesondere sei "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" als Unionsmarke eingetragen worden, weshalb ein Eintrag in der Schweiz wappenschutzrechtlich unbedenklich sei.

B-2457/2024 Seite 4 C. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2024 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdefüh- rerin. Sie hält an ihrem Standpunkt fest, dass sich das im strittigen Wort- Bildzeichen enthaltene und als Band beziehungsweise Banderole gestal- tete Element nicht ausreichend deutlich von der italienischen National- fahne unterscheide, um jede Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Auch die geltend gemachten Voreintragungen von ähnlich ausgestalteten Mar- ken würden an der Beurteilung nichts ändern. Insbesondere der erfolgte Eintrag von "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" als Unionsmarke stelle keine wappenschutzrechtliche Gebrauchsermächtigung dar. D. Auf die einzelnen Argumente wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Zurückweisung des strittigen Marken- eintragungsgesuchs ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

B-2457/2024 Seite 5 2. Strittig ist, ob die Wort-Bildmarke "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" für die beanspruchten Warenklassen zu Recht vom Markenschutz ausgeschlos- sen worden ist, weil das Zeichen wappenschutzrechtlich unzulässig sei. 2.1 Die Beurteilung von Markeneintragungen richtet sich nach dem Bun- desgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Her- kunftsangaben (Markenschutzgesetz, MschG, SR 232.11). Gemäss Art. 2 Bst. d MSchG sind vom Markenschutz absolut ausgeschlos- sen Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder gel- tendes Recht verstossen. Zeichen, deren Markeneintragung durch Staats- vertrags- oder anderes Bundesrecht untersagt ist, sind nach Art. 2 Bst. d MSchG rechtswidrig (Urteil des BGer 4A_674/2010 vom 6. April 2011 E. 2 "Zacapa"; Urteile des BVGer B-59/2022 vom 20. Juli 2022 E. 2.1; B-827/2018, B-1565/2018 vom 9. Februar 2021 E. 2.2 "SWISS+CLUSIV [fig.]"). Das – von Amtes wegen zu berücksichtigende – absolute Eintra- gungshindernis der Rechtswidrigkeit erfasst insbesondere Zeichen, die das Recht an staatlichen Hoheitszeichen, Wappen und Flaggen, Namen und Kennzeichen von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen oder geografischen Herkunftsbezeichnungen verletzen (vgl. Urteil des BGer 4A_101/2007 vom 28. August 2007 E. 3 "Doppeladlerwappen"; Ur- teile des BVGer B-827/2018, B-1565/2018 vom 9. Februar 2021 E. 2.2 "SWISS+CLUSIV", "SWISS+CLUSIV [fig.]"). 2.2 Als spezialgesetzliche Grundlage ist hier das Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 2013 (WSchG, SR 232.21) massgebend. Im 2. Kapitel (mit dem Titel "Öffentliche Zeichen des Auslandes") sieht Art. 15 Abs. 1 WSchG Folgendes vor: "Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen oder mit ihnen verwech- selbare Zeichen sowie nationale Bild- und Wortzeichen ausländischer Staaten dürfen nur von dem Staat gebraucht werden, zu dem sie gehö- ren; vorbehalten bleibt Artikel 16". Nach Art. 16 Abs. 1 erster Satz WSchG kann das berechtigte Gemeinwe- sen Dritte zum Gebrauch seiner Zeichen ermächtigen. Gemäss Abs. 2 die- ser Bestimmung gilt als Ermächtigung insbesondere: (a.) der Nachweis ei- ner identischen Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Ver- eins- oder Stiftungsname durch eine entsprechende Eintragungsbeschei- nigung der zuständigen ausländischen Behörde; (b.) jeder andere

B-2457/2024 Seite 6 Nachweis der zuständigen ausländischen Behörde, der den Gebrauch oder die Eintragung des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname erlaubt. Unter dem Abschnittstitel "Eintragungsverbot" sieht Art. 17 WSchG vor, dass ein Zeichen, dessen Gebrauch nach Art. 15 WSchG unzulässig ist, nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname oder als Be- standteil davon eingetragen werden darf. 2.3 Nach Art. 6 ter der Pariser Verbandübereinkunft zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (PVÜ, SR 0.232.04, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967) kommen die Verbandsländer überein, die Eintragung insbesondere der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Ver- bandsländer sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeig- nete Massnahmen zu verbieten, sofern die zuständigen Stellen den Ge- brauch nicht erlaubt haben. 3. Zuerst ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Marke "I COLORI DEL SAPORE (fig.)", wie die Vorinstanz rügt, das Staats- wappen von Italien als Bestandteil verwendet und mit diesem verwechsel- bar ist. 3.1 Die Vorinstanz erläutert, die strittige Marke bestehe aus den italieni- schen Worten "i colori del sapore" ("colori" als Mehrzahl von "colore" für "Farbe" und "sapore" für "Geschmack"), was "Die Farben des Ge- schmacks" bedeute. Damit sollen die (von Konsumenten und Fachkreisen nachgefragten) Lebensmittel und Landwirtschaftserzeugnisse (etc.) der beanspruchten Warenklassen 29, 30 und 31 bezeichnet werden. Zusätz- lich enthalte das Zeichen eine Abbildung mit der Farbfolge grün, weiss, rot, welche trotz horizontaler Darstellung unmittelbar als die typischen und be- kannten Farben der italienischen Trikolore wahrgenommen werde. Inso- fern erwecke das Zeichen den Eindruck eines hoheitlichen Zeichens und beinhalte eine Verwechslungsgefahr mit der italienischen Staatsflagge (Verfügung, Rz. 2, 9 f.; Vernehmlassung, B. Rz. 3):

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Die italienische Nationalfahne bestehe aus drei vertikalen, gleichbreiten Streifen in den Farben grün, weiss, rot. Im Zeichen der Beschwerdeführerin seien gleichbreite Streifen mit der gleichen Farbfolge grün, weiss, rot ent- halten. Das fragliche Zeichenelement werde ohne Weiteres als Band wahr- genommen, welches sich um das dunkelgrüne Rechteck winde. In diesem Band seien die Farben wie in der italienischen Fahne angeordnet. Eine solche Gestaltung sei bei Banderolen bzw. Bändern üblich. So liefere eine Google-Abfrage zum "Nationalband Italien" Abbildungen von Streifen-Bän- dern, die genau dem abgebildeten Band entsprächen. Dasselbe gelte auch bei Banderolen mit den Nationalfahnen anderer Länder (wie z.B. Frank- reich und Deutschland). Das im Wort-/Bildzeichen "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" enthaltene und als Band bzw. Banderole gestaltete Ele- ment genüge nicht, um die Verwechslungsgefahr mit einer Fahne auszu- schliessen. In der Tat weise das fragliche Element Farben (grün, weiss, rot) und Proportionen (insbes. gleiche Streifenbreite – sowohl im Verhältnis un- tereinander als auch in Bezug auf die Breite des Ganzen) auf, die mit de- nen der italienischen Nationalflagge identisch seien. Daher sei das fragli- che Zeichenelement mit dieser Fahne verwechselbar (vgl. Vernehmlas- sung, B. Rz. 3). 3.2 Die Beschwerdeführerin widerspricht: Die dreifarbige Schleifenform mit horizontalem Grün, Weiss und Rot sei nicht mit dem hoheitlichen Staats- wappen Italiens verwechselbar. Die rein dekorativ gebrauchte Schleife in den Landesfarben Italiens erwecke nicht den Eindruck eines hoheitlichen Zeichens. Schleifenformen wie in der zurückgewiesenen Marke seien eine übliche, häufig gesehene Dekoration, auch in anderen Farben wie rot und weiss beziehungsweise blau, weiss und rot oder schwarz, gelb und rot. Während bei einigen Staatswappen die Farbabfolge horizontal dargestellt werde (wie z.B. Deutschland), sei dies bei der italienischen Trikolore nicht der Fall. Gesamthaft betrachtet würden sich die horizontalen Streifen in den drei Farben deutlich vom Staatswappen Italiens unterscheiden, was eine Verwechslungsgefahr ausschliesse.

B-2457/2024 Seite 8 Der stilistische Aufbau einer vertikalen Trikolore und einem horizontalen Band würden im Gesamteindruck stark voneinander abweichen und könn- ten auseinandergehalten werden. Zwar führe die horizontale Darstellung der Farbabfolge dazu, dass zwar in den Farben an Italien erinnert werde (wie auch an Mexiko, Ungarn oder Bulgarien). Es werde dadurch jedoch keine Verwechslungsgefahr mit der italienischen Trikolore hergestellt. Diese sei bekanntermassen in wesentlich drei gleich grosse Rechtecke in grün, weiss und rot unterteilt und zwar in vertikalen Blöcken angeordnet. Diese sehr einschneidenden Unterschiede in der Darstellung hinsichtlich horizontaler und vertikaler Ausrichtung reichten aus, um eine Verwechs- lungsgefahr auszuschliessen. Vorliegend sei die horizontale Darstellung der Farbstreifen eine wesentliche und genügende Abänderung zum italie- nischen Hoheitszeichen (Beschwerde, Rz. 17 f.). 3.3 3.3.1 Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass bei aus- ländischen Hoheitszeichen die Eintragung einer Marke, die ein solches Zei- chen enthält, in Anwendung von Art. 2 Bst. d MSchG (i.V.m. Art. 17 WSchG) ausgeschlossen ist, ausser es liegt eine Ermächtigung des berechtigten Gemeinwesens gemäss Art. 16 WSchG vor, das öffentliche Zeichen zu ge- brauchen (vgl. Art. 15 Abs. 1 WSchG). Das Wappenschutzgesetz ist nicht auf die genaue Übernahme der gesetz- lich geschützten öffentlichen Zeichen und Hoheitszeichen beschränkt, son- dern gilt auch für Zeichen, die mit den Hoheitszeichen verwechselt werden können. Insofern sind öffentliche Zeichen nicht nur gegen Nachahmungen im heraldischen Sinn, sondern auch gegen Zeichen geschützt, die mit den geschützten Zeichen "verwechselbar" sind (vgl. Art. 15 Abs. 1 WSchG). Die schweizerische Regelung geht, wie die Vorinstanz zu Recht zu Bedenken gibt (Vernehmlassung, B. Rz. 2), weiter als die staatsvertraglichen Mindest- anforderungen von Art. 6 ter Abs.1 PVÜ (vgl. hierzu Botschaft vom 18. No- vember 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bun- desgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentli- cher Zeichen ["Swissness"-Vorlage] BBl 2009 8533, S. 8638, nachste- hend: Botschaft). Diese Bestimmung verpflichtet die Verbandsländer, die Eintragung von Wappen, Fahnen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von diesen eingeführten amtlichen Prüf- und Ge- währzeichen und -stempel sowie jede Nachahmung im heraldischen Sinne als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken zu- rückzuweisen oder für ungültig zu erklären. Der Begriff der Verwechslungs-

B-2457/2024 Seite 9 gefahr von Art. 15 WSchG ist darum breiter als jener von Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c MSchG und nicht im Gesamteindruck der Marke, sondern primär an- hand ihres strittigen Bestandteils allein zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer B-827/2018, B-1565/2018 vom 9. Februar 2021 E. 3.3 "SWISS+CLUSIV [fig.]", auch BGE 134 III 406 E. 5.2 "Verband Schweizerischer Aufzugsun- ternehmen [fig.]"). Eine Nachahmung im heraldischen Sinne liegt dann vor, wenn trotz Stili- sierung beziehungsweise Abänderung des geschützten Hoheitszeichens das zu prüfende Zeichen bzw. Zeichenelement den Charakter einer Fah- nen- oder Wappendarstellung aufweist und im Verkehr als ein staatliches Hoheitszeichen aufgefasst wird. Durch die materiellen Vorschriften der PVÜ wird ein Mindestschutz für die entsprechenden staatlichen Hoheits- zeichen der Verbandsländer vorgeschrieben und im Übrigen für den Um- fang dieses Schutzes auf das innerstaatliche Recht des Schutzlandes ver- wiesen (vgl. Urteil des BGer 4A_101/2007 vom 28. August 2007 E. 3.2 "Doppeladlerwappen"). Zu unterstreichen ist daher, dass aufgrund des wei- tergehenden Schutzes in der Schweiz jedes Zeichen Schutz geniesst – und dadurch ausschliesslich durch den entsprechenden Staat genutzt werden darf – das mit einem ausländischen Hoheitszeichen verwechselt werden kann und zwar ohne Rücksicht auf den heraldischen Charakter (Botschaft, a.a.O., S. 8638). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist somit für die vorlie- gende Beurteilung massgebend, ob das streitbetroffene Zeichen den Ein- druck eines hoheitlichen Zeichens erweckt beziehungsweise in ihm die Darstellung eines hoheitlichen Zeichens enthalten ist. 3.3.2 Wie die Vorinstanz ferner zutreffend einwendet (Vernehmlassung, B. Rz. 3), unterscheidet sich das im Wort-/Bildzeichen "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" enthaltene, in der Art eines Bandes beziehungsweise einer Banderole gestaltete Element nicht ausreichend deutlich von der italieni- schen Nationalfahne, weshalb hier eine Nachahmung anzunehmen ist, welche eine Verwechslungsgefahr nicht ausschliesst: Zwar betont die Beschwerdeführerin die allgemeine Bekanntheit der italie- nischen Trikolore, welche in drei gleich grosse vertikale Rechtecke in grün, weiss und rot unterteilt ist. Ihrer Ansicht nach würden bereits geringe Un- terschiede in der Darstellung ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr mit der italienischen Fahne auszuschliessen. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass es viele Fahnen gibt, die aus Farbstreifen ge- bildet werden. Hingegen verhält es sich grundlegend anders mit der Kom- bination der drei Farben grün, weiss und rot, wie sie im strittigen Zeichen

B-2457/2024 Seite 10 vorkommen. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, sind die fraglichen Farb- elemente wie auch die Proportionen des Flaggenbandes beziehungsweise der Banderole (hinsichtlich Streifenbreite – sowohl im Verhältnis unterei- nander als auch in Bezug auf die Breite des Ganzen) mit denen der Natio- nalfahne von Italien identisch, weshalb das fragliche Zeichenelement mit der italienischen Nationalfahne verwechselbar ist. Darauf hinzuweisen ist, dass der Bezug zu Italien durch zwei weitere Faktoren der Markenausge- staltung hergestellt und unterstrichen wird: einerseits durch die im Zeichen befindliche Stiefelform, welche das bekannte geografische Abbild des itali- enischen Staatsgebietes darstellt, und andererseits durch die vertikale Ein- färbung der abgebildeten Gemüse und Früchte um den "Stiefel" herum in den Farben der italienischen Trikolore (grün-weiss-rot):

Somit unterscheidet sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin – das im strittigen Zeichen enthaltene in der Art eines Bandes bzw. einer Banderole gestaltete Element nicht ausreichend deutlich von der ita- lienischen Nationalfahne, wie die Vorinstanz zu Recht bemängelt. In die- sem Zusammenhang erkennt die Vorinstanz auch zutreffend (vgl. Ver- nehmlassung, B. Rz. 8), dass Art. 15 WSchG auch eine rein dekorative Verwendung eines geschützten Zeichens nicht zulässt. Denn gemäss Art. 15 Abs. 1 WSchG dürfen, soweit keine Ermächtigung nach Art. 16 WSchG vorliegt, insbesondere mit Hoheitszeichen verwechselbare Zei- chen nur von dem Staat gebraucht werden, zu dem sie gehören (vgl. zum weitreichenden Gebrauchsverbot ausländischer Hoheitszeichen die Bot- schaft, a.a.O., S. 8637 f.). 3.3.3 Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verweis auf die ähnliche farbliche Gestaltung der Staatsflaggen Mexikos, Ungarns oder Bulgariens hier eine andere Beurtei- lung erlauben würden, zumal diese Fahnen gleichermassen wappen- schutzgesetzlich geschützt sind (vgl. Art. 15-17 WSchG).

B-2457/2024 Seite 11 3.3.4 Zusammenfassend ist somit im Sinne der Vorinstanz festzuhalten, dass die beanspruchte Marke "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" das Staats- wappen von Italien als Bestandteil verwendet und mit diesem verwechsel- bar ist. Insofern greift hier grundsätzlich das Gebrauchsverbot von Art. 15 Abs. 1 WSchG. 4. Daher ist als nächstes zu klären, ob die in Art. 16 Abs. 1 WSchG vorgese- hene und von der Beschwerdeführerin behauptete Gebrauchsermächti- gung durch das hierzu berechtigte Gemeinwesen vorliegt. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch das Amt der Europäi- schen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sei aIs eine weitere, nach Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG "zuständige ausländische Behörde" anzuse- hen, die zum Gebrauch von Hoheitszeichen ermächtigen dürfe. Daher sei nicht einzig auf die Eintragungspraxis im "Ursprungsland" Italien abzustel- len, sondern auch auf die Praxis des EUIPO, da es Markenanmeldungen im Interesse aller Mitgliedstaaten (einschliesslich des Schutzes von Ho- heitszeichen) prüfen müsse. Auch das EUIPO sei an die Eintragungsverbote basierend auf Art. 6 ter PVÜ gebunden, indem Art. 7 Abs. 1 Bst. h der Unionsmarkenordnung (UMV, [EU] 2017/1001) das Verbot in das Unionsmarkensystem aufnehme. Auch wenn das WSchG und das MSchG weitergehen würden als die Verbote gemäss PVÜ, verbleibe die Frage, ob eine Darstellung eine Verwechs- lungsgefahr mit einem ausländischen Hoheitszeichen begründen könne. Diese Frage müsse sich auch das EUIPO bei jeder Markenhinterlegung für alle 27 Mitgliedsländer stellen. Das Amt müsse die entsprechenden natio- nalen Gesetze berücksichtigen, auch das italienische Gesetz zum Wap- penschutz. Das streitbetroffene Zeichen sei anstandslos und rasch in das EU-Markenregister eingetragen worden, ohne dass eine Verwechslungs- gefahr mit der italienischen Trikolore festgestellt worden wäre (Be- schwerde, Rz. 20, 22):

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(Quelle: https://euipo.europa.eu/eSearch/#basic/1+1+1+1/100+100+100 +100/I%20COLORI%20DEL%20SAPORE%20) Die Schweizerpraxis gleiche sich auch – neben Diskussionen zur Unter- scheidungskraft von Wortbildmarken – weiter der europäischen Praxis an, weshalb die EUIPO-Eintragung von der Vorinstanz in bestimmten Fällen als genügende Ermächtigung eines berechtigen Gemeinwesens akzeptiert worden sei. Auch das europäische Markenamt sei "Ursprungsland" für die Mitgliederstaaten, auch wenn die Europäische Union kein Land im engeren Sinne sei, sondern eine Staatengemeinschaft (Beschwerde, Rz. 21). 4.2 Die Vorinstanz lehnt es ab, das EUIPO als die – nach Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG – "zuständige ausländische Behörde" zu betrachten, deren Eintrag (des strittigen Zeichens als Unionsmarke) für den Nachweis einer Ermächtigung bereits genügen würde. Entsprechend einer langjährigen und konstanten Institutspraxis erfülle eine Markeneintragung durch das EUIPO den Tatbestand von Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG nicht. Gemäss dieser Bestimmung werde die Ermächtigung insbesondere dadurch nach- gewiesen, dass eine Kopie der entsprechenden Bescheinigung über die Eintragung des Zeichens als Marke im "Ursprungsland" eingereicht werde. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h der UMV komme die Regelung von Art. 6 ter PVÜ zur Anwendung und damit eine Bestimmung, welche vom EUIPO im We- sentlichen gleich ausgelegt werde wie vom Institut, und die, wie auch die Beschwerdeführerin anerkenne, ein tieferes Schutzniveau gewähre, als es im WSchG vorgesehen sei. Dass das strittige Zeichen vom EUIPO als Unionsmarke eingetragen wor- den sei, belege somit die von Art. 16 Abs. 1 WSchG vorgesehene Ermäch- tigung durch das berechtigte Gemeinwesen nicht. Zum Argument der Be- schwerdeführerin, wonach die angestrebte Harmonisierung dafür spreche,

B-2457/2024 Seite 13 dass bereits eine Markeneintragung in der EU eine genügende Ermächti- gung des berechtigten Gemeinwesens nach Art. 16 Abs. 1 WSchG dar- stelle, betont die Vorinstanz, dass sie sich in autonomer Prüfungspraxis auf das Recht und die Rechtsprechung der Schweiz stütze. Dennoch werde im Interesse der Nutzerinnen und insbesondere der exportorientierten Unter- nehmen die Institutspraxis soweit als möglich mit jener des EUIPO harmo- nisiert. Doch komme eine Harmonisierung um jeden Preis nicht infrage und sei insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sich die einschlägigen rechtlichen Grundlagen, wie hier, klar unterscheiden würden: Der im WSchG vorgesehene Schutz von Hoheitszeichen ausländischer Staaten gehe weiter als der Schutz nach UMV oder PVÜ, was in diesem Bereich eine Harmonisierung der Institutspraxis mit jener des EUIPO ausschliesse (Vernehmlassung, B. Rz. 11). 4.3 4.3.1 Im Folgenden ist somit zu erörtern, ob die Eintragung der Marke durch das EUIPO eine Ermächtigung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 WSchG darstellt. Das EUIPO trägt Zeichen gemäss den Vorgaben der UMV ein. Nicht eintragungsfähig nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h UMV sind Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 6 ter PVÜ zurückzuweisen sind. Art. 6 ter PVÜ sieht wiederum vor, dass die Eintragung von Wappen, Fahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen als Marken oder als Bestandteile von Marken zu verweigern ist, sofern es an einer Er- mächtigung der zuständigen Stelle fehlt. 4.3.2 In einer wortlautmässigen Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h UVM sind Marken nicht einzutragen, "die mangels Genehmigung durch die zu- ständigen Stellen (...) zurückzuweisen sind". Nach der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach das EUIPO auch als zuständige Stelle ange- sehen werden könnte, müsste sich das EUIPO somit selber die Zustim- mung zur Eintragung erteilen können. Das wäre offensichtlich widersinnig. Im Lichte einer systematischen Auslegung der dargelegten Gesetzesnor- men wird zudem ersichtlich, dass die UVM keine Regelungen darüber ent- hält, wie eine solche Genehmigung ausgestaltet sein müsste und unter welchen Voraussetzungen eine Ermächtigung erteilt würde. Diese finden sich typischerweise in den nationalen Gesetzen. Entsprechend ist der Schluss zu ziehen, dass das EUIPO keine zuständige Stelle zur Erteilung einer Ausnahmeermächtigung sein kann. Dies wird im Übrigen auch vom EUIPO in seinen Richtlinien zu Marken in Teil B Abschnitt 4 Kapitel 9

B-2457/2024 Seite 14 Punkt 4 so kommuniziert (https://guidelines.euipo.europa.eu/2302855/ 2054262/richtlinien-zu-marken/4-ausnahmen, abgerufen am 3. Oktober 2025), indem auf die Genehmigung nach nationalem Recht hingewiesen wird. Da sich das EUIPO selber nicht als zuständige Stelle für die Ausstellung einer Genehmigung zur Nutzung von Wappen unter EU-Recht sieht, kann a fortiori das EUIPO somit auch keine "zuständige ausländische Behörde" zur Erteilung einer Genehmigung nach dem schweizerischen Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG sein. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 WSchG lediglich das "berechtigte Gemeinwesen" Dritte zum Ge- brauch "seiner" Zeichen ermächtigen kann. Dies setzt notwendigerweise voraus, dass die in Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG erwähnte "zuständige aus- ländische Behörde" dem "Gemeinwesen" (hier Italien als souveräner Staat) angehören muss, dessen Zeichen dem Schutz von Art. 15 Abs. 1 (i.V.m. Art. 17) WSchG unterstellt sind. Vorliegend ist im italienischen Gemeinwe- sen einzig das italienische Patent- und Markenamt (Ufficio Italiano Brevetti e Marchi, UIBM) die für Markeneintragungen zuständige Behörde (i.S.v. Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG). 4.3.3 Wie die Vorinstanz weiter korrekt anführt (Vernehmlassung, B. Rz.10), kann nur Italien als souveräner Staat Rechtsvorschriften über die Verwendung seiner Staatsfahne oder von Zeichen, die mit dieser ver- wechselt werden können, erlassen. Dass die Marke "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" in Italien vom sachzuständigen UIBM eingetragen worden wäre, wie Art. 16 Abs. 2 Bst. a WSchG verlangt, macht die Beschwerde- führerin nicht geltend. Ebensowenig hat sie einen anderen Nachweis ge- mäss Art. 16 Abs. 2 Bst. b WSchG beigebracht. 4.3.4 Auch aus den europäischen Harmonisierungsbestrebungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie dargelegt, un- terscheiden sich die rechtlichen Grundlagen der Eintragungsvoraussetzun- gen in der EU unter der UMV, die den Mindeststandard der PVÜ wiedergibt, und der Schweiz unter dem WSchG (vgl. E. 3.3.1 oben). Da sich die vor- liegende Streitfrage entlang dieser unterschiedlichen Gesetze bewegt, ist eine Harmonisierung grundsätzlich ausgeschlossen, da eine solche nicht contra legem erfolgen kann (vgl. Vernehmlassung, B. Rz. 11).

B-2457/2024 Seite 15 4.3.5 Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die einzig durch das EUIPO erfolgte Eintragung von "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" keine Ge- brauchsermächtigung durch das berechtigte Gemeinwesen gemäss Art. 16 Abs. 1 WSchG darstellt. Damit hat die Vorinstanz das strittige Markenein- tragungsgesuch gestützt auf Art. 2 Bst. d MSchG (i.V.m. Art. 15 Abs. 1, Art. 16 und 17 WSchG) – mangels Markeneintrags durch das UIBM – grundsätzlich zu Recht zurückgewiesen. 5. 5.1 5.1.1 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und stützt sich dabei auf Markenein- tragungen, welche die Vorinstanz in den letzten Jahren mit mehr oder we- niger abgeänderten Wappen oder Wappenhinweisen akzeptiert habe:

  1. IR 1167007: "MISS ITALIA (fig.)"

  2. IR 1256080: "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)"

  3. IR 1255616: "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)"

B-2457/2024 Seite 16 4. IR 1267315: "AUTOMOBILI LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)"

  1. IR 1282921: "ITALIAN QUALITY EXPERIENCE ltalian companies dimension (fig.)"

  2. IR 1288042: "ROSSIGNOL (fig.)"

  3. IR 1349241: "DIVELLA (fig.)"

B-2457/2024 Seite 17 8. IR 1512026: "BRISTOT (fig.)"

  1. IR 1568000: "ZINI (fig.)"

Hierzu führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe diesen neun internationalen Registrierungen auch in der Schweiz Markenschutz ge- währt. In keinem dieser Fälle sei eine Rückweisung gestützt auf Art. 2 Bst. d MSchG erfolgt. Insbesondere sei im Jahre 2015 die Schutzausdeh- nung der internationalen Registrierung "ITALIAN QUALITY EXPERIENCE ltalian companies dimension (fig.)" (IR 1282921) – mit klar erkennbarer ita- lienischer Trikolore unten im Zeichen – von der Vorinstanz anstandslos ak- zeptiert worden. Dasselbe gelte auch für die von der Vorinstanz im Jahre 2019 vorgenommene Schutzausdehnung der internationalen Registrie- rung der Marke "BRISTOT (fig.)" (IR 1512026) mit Schleife, welche im Un- terteil vertikal die Farbabfolge grün, weiss, rot aufweise. 5.1.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin könne aus den geltend gemachten neun Markeneintragungen nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich nicht um mit dem streitbetroffenen Zeichen ohne Weiteres vergleichbare Fälle handelt. Massgebend sei ausschliess- lich, ob bei den italienischen Marken das UIBM beziehungsweise bei der Marke "ROSSIGNOL (fig.)" das französiche Markenamt (Institut National de la Propriété Industrielle, INPI) die Zeichen eingetragen habe: Den Marken "MISS ITALIA (fig.)" (IR 1167007), "LAMBORGHINI SQUA- DRA CORSE (fig.)" (IR 1256080) und "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1255616) sei in der Schweiz Schutz gewährt worden, weil sie auch in Italien vom UIBM eingetragen worden seien. Der Marke

B-2457/2024 Seite 18 "ROSSIGNOL (fig.)" (IR 1288042) sei in der Schweiz Schutz gewährt wor- den, weil sie in Frankreich vom INPI eingetragen worden sei. Die Marke "AUTOMOBILI LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1267315) sei in Italien nicht vom UIBM eingetragen worden. Der Marke sei daher in der Schweiz der Schutz provisorisch verweigert, später aber doch noch gewährt worden, weil das Zeichen Teil einer Marke sei, welche in Italien bereits vom UIBM als Marke eingetragen worden sei (vgl. https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/detail/IT502016000100009):

Der Marke "DIVELLA (fig.)" (IR 1349241) sei der Schutz in der Schweiz zuerst provisorisch verweigert, dann aber doch noch gewährt worden, weil auch dieses Zeichen Teil einer Marke sei, die in Italien vom UIBM als Marke eingetragen worden sei (vgl. https://www.tmdn.org/tmview/#/tmview/de- tail/IT501998900665525):

Den beiden Marken "ITALIAN QUALITY EXPERIENCE ltalian companies dimension (fig.)" (IR 1282921) und "BRISTOT (fig.)" (IR 1512026) seien in der Schweiz Schutz gewährt worden, obschon diese in Italien nicht vom UIBM eingetragen worden sind. Allerdings handle es sich um Einzelfälle, die keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährten. Auch der Marke "ZINI (fig.)" (IR 1568000) sei in der Schweiz Schutz ge- währt worden, obschon das Zeichen in Italien nicht vom UIBM eingetragen worden sei. Aufgrund der Darstellung ohne Umrahmung liege keine Einheit vor: es seien nicht die drei Farbstreifen der italienischen Trikolore abgebil- det, sondern zwei Elemente, nämlich je ein flaches schräggezogenes grü- nes und rotes Rechteck. Selbst unter dem abzulehnenden Ansatz, den

B-2457/2024 Seite 19 schmalen Raum zwischen den beiden Rechtecken entgegen dem An- schein als (nach oben und unten nicht klar unbegrenzten) Streifen bewer- ten zu wollen, würde ein wesentliches Merkmal der italienischen Trikolore nicht übernommen, nämlich die identische Breite aller drei Farben bezie- hungsweise Farbstreifen. Auch bei dieser Marke weise das fragliche Zei- chenelement wesentliche Unterschiede zu "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" auf. 5.2 5.2.1 Wie in der Erwägung 4 festgehalten, ist das Zeichen "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" nach Art. 2 Bst. d MSchG vom Markenschutz absolut aus- geschlossen, zumal es gegen geltendes Recht verstösst. Deshalb kann die Beschwerdeführerin hier nur noch eine allfällige Gleichbehandlung im Un- recht verlangen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird rechtsprechungsge- mäss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (Ur- teile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"; 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 "REVELATION"; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "[Doppelhelix] [fig.]"; Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2 "ID NOW"). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht nur zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis na- turgemäss kasuistisch ist. Zwar müssen die zu vergleichenden Sachver- halte nicht in allen ihren Elementen identisch sein, doch können bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzfähig- keit eines Zeichens von grosser Bedeutung sein. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur vereinzelt vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Ent- scheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" m.w.H.). 5.2.2 Zu den in der Schweiz erfolgten Markeneintragungen "MISS ITALIA (fig.)" (IR 1167007), "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1256080), "LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1255616) und "ROSSIGNOL (fig.)" (IR 1288042) liegen gültige Gebrauchsermächti- gungen nach Art. 16 WSchG vor, was einen Verstoss nach Art. 2 Bst. d

B-2457/2024 Seite 20 MSchG ausschliesst. Deshalb lassen sich diese Fälle nicht mit der hier zu beurteilenden Marke vergleichen (vgl. E. 4) und es steht insofern auch keine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht in Frage. Ähnliche Überlegungen gelten auch für "AUTOMOBILI LAMBORGHINI SQUADRA CORSE (fig.)" (IR 1267315) sowie "DIVELLA (fig.)" (IR 1349241). Diesen Marken wurde in der Schweiz Schutz gewährt, weil sie jeweils nur Ausschnitte von Marken bilden, die in Italien vom UIBM ein- getragen worden waren. Insofern steht auch hier angesichts der unter- schiedlichen Sachverhalte keine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht im Raum. 5.2.3 Diese Frage kann sich einzig bei den zwei Marken "ITALIAN QUA- LITY EXPERIENCE ltalian companies dimension (fig.)" (IR 1282921) und "BRISTOT (fig.)" (IR 1512026) stellen. Beide Marken sind, wie "I COLORI DEL SAPORE (fig.)", bisher in Italien vom UIBM nicht eingetragen worden. Doch kann angesichts dieser zwei Einzelfälle nicht von einer ständigen ge- setzwidrigen Praxis der Vorinstanz gesprochen werden (vgl. E. 5.2.1), wel- che der Beschwerdeführerin ausnahmsweise das Recht auf Gleichbehand- lung im Unrecht einräumen würde. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon vermehrt festgehalten hat, begründen, selbst wenn die Vorinstanz eine kleine Anzahl ähnlicher Marken irrtümlich eingetragen haben sollte, solche Einzelfälle noch keine konstante Eintragungspraxis; auch vermögen sie nichts am Grundsatz des Vorrangs der Rechtmässigkeit gegenüber der Gleichbehandlung zu ändern (vgl. Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.5 "APPENZELLER"; B-5048/2014 vom 4. April 2017 E. 9.1.2 "E-Cockpit"; BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.2 "V (fig.)" sowie Urteile B-4137/2021 vom 1. Februar 2023 E. 7.2 "TRUEDEPTH", bestätigt vom BGer im Urteil 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 7; B-1206/2021 vom 21. Februar 2022 E. 8.4 "BUTTERFLY"; B-4051/2018 vom 13. Januar 2020 E. 7.6 "DIGILINE"; B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 7.3 "SCHWEIZ AKTUELL"; B-4519/2011, B-4523/2011 und B-4525/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 9.5 "RHÄTISCHE BAHN", "BERNINABAHN" und "ALBULABAHN"). 5.2.4 Auch bezüglich des Zeichens "ZINI (fig.)" (IR 1568000) ist der fragli- che Sachverhalt, wie die Vorinstanz ausführt, nicht in jeder relevanten Hin- sicht vergleichbar. In der Tat wird in dieser Marke ein wesentliches Merkmal der italienischen Trikolore, nämlich die identische Breite aller drei Farben bzw. Farbstreifen, nicht übernommen. Insofern weist auch bei dieser Marke

B-2457/2024 Seite 21 das fragliche Zeichenelement wesentliche Unterschiede zu "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" auf, weshalb ein Gleichbehandlungsanspruch zu vernei- nen ist. 5.2.5 In der Beschwerde wird zu Recht die Marke "ITALIAMO (fig.)" (IR 1552925) (vgl. im Sachverhalt unter A.e) nicht mehr erwähnt, zumal dieses Zeichen zwischenzeitlich in Italien vom UIBM und danach in der Schweiz als Marke eingetragen worden ist, weshalb auch hier eine gültige Gebrauchsermächtigung nach Art. 16 WSchG vorliegt, was im Unterschied zum vorliegenden Fall einen Verstoss nach Art. 2 Bst. d MSchG aus- schliesst. 5.3 Zusammenfassend gehen somit die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere, weshalb ein Anspruch auf Gleichbe- handlung im Unrecht zu verneinen ist. 6. Soweit in der Beschwerde sinngemäss angedeutet wird, dass angesichts gewisser Eintragungen von "I COLORI DEL SAPORE (fig.)" im Ausland (ausser Italien) allenfalls ein Anspruch auf Eintragung der Marke bestehen könnte, wäre der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt ausländischen Eintragungsent- scheiden keine bindende Präjudizwirkung zu (vgl. BGE 136 III 474 E. 6.3 "Madonna [fig.]"; 130 III 113 E. 3.2 "Montessori"; 129 III 225 E. 5.5 "Masterpiece"). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutref- fend erklärt (a.a.O., Rz. 21), prüft jedes Land die Schutzfähigkeit einer Marke nach seiner eigenen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verkehrs- anschauung. Insbesondere bei Schutzhindernissen, wie dem Verstoss ge- gen geltendes Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (Art. 2 Bst. d MSchG), sind ausländische Eintragungen grundsätzlich unbeacht- lich. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das strittige Zeichen gegen gel- tendes Recht verstösst. Insofern hat die Vorinstanz es zu Recht gestützt auf Art. 2 Bst. d MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

B-2457/2024 Seite 22 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht, VGKE, SR 173.320.2). Bei Markeneintragungsverfahren geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Im Markeneintragungsverfahren ist das In- teresse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Mar- keneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache da- rum nach Erfahrungswerten auf Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.– festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]" mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es spre- chen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der Marke. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 3'000.– festzusetzen und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss zu entnehmen. 8.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde- führerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

B-2457/2024 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der von ihr in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Said Huber

B-2457/2024 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 28. Oktober 2025

B-2457/2024 Seite 25 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 12449/2022; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)

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23.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026