B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2418/2022
Urteil vom 25. Oktober 2023 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Selim Haktanir.
Parteien
Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde, Markstallstrasse 6, 4123 Allschwil, vertreten durch Dr. Stephan Frey, Rechtsanwalt, NEOVIUS AG, Hirschgässlein 30, Postfach 558, 4010 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 75342/2018 Stiftung Schwei- zerische Schule für Blindenführhunde Allschwil Blindenführ- hunde Assistenzhunde Autismusbegleithunde Sozialhunde (fig.).
B-2418/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 2. Juli 2018 meldete die Beschwerdeführerin die folgende Wort-/Bild- marke (Gesuch Nr. 75342/2018) bei der Vorinstanz zur Eintragung in das schweizerische Markenregister an:
Der Markenschutz wird für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 beansprucht (vgl. unten Bst. C). B. Nach einer ersten Prüfung beanstandete die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 das Markeneintragungsgesuch und machte geltend, das Zeichen sei für die beanspruchten Dienstleistungen irreführend. Die Abnehmer erwarteten, dass die mit dieser Angabe gekennzeichneten Dienstleistungen aus der Schweiz stammen. Sie schlug der Beschwerde- führerin deshalb vor, ihr Verzeichnis auf aus der Schweiz stammende Dienstleistungen einzuschränken. C. Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Einschränkung ihres Verzeichnisses bezüglich deren geografischer Herkunft einverstanden. Damit lauten die beanspruchten Dienstleistungen nunmehr wie folgt:
B-2418/2022 Seite 3 Klasse 41: Ausbildung von Blindenführhunden, Assistenzhunden, Autismus- begleithunden, Sozialhunden; alle vorgenannten Dienstleistungen schweizeri- scher Herkunft. Klasse 44: Hundezucht; alle vorgenannten Dienstleistungen schweizerischer Herkunft. D. In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2019 hielt die Vorinstanz fest, dass die beanstandete Irreführungsgefahr durch die Einschränkung des Dienst- leistungsverzeichnisses behoben werden konnte. Sie habe bei der Weiter- bearbeitung des Gesuchs jedoch festgestellt, das Zeichen sei dem Ge- meingut zugehörig. Insgesamt sei das Zeichen beschreibend und nicht un- terscheidungskräftig. Daher sei das Gesuch zurückzuweisen und werde der Markenschutz für alle beanspruchten Dienstleistungen verweigert. E. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 machte die Beschwerdeführerin gel- tend, ihr bisheriges Logo sei unter der Marke Nr. 679079 am 3. Juli 2015 eingetragen worden. Sie hätte dieses letztes Jahr modernisiert, sodass es nun ihren angepassten Stiftungszweck reflektiere. Gemäss der Beschwer- deführerin "fokussiert" "[d]as neue Logo [...] den Hund aus dem bisherigen Logo". Daher ersuche sie die Vorinstanz um nochmalige Prüfung und Stel- lungnahme. F. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Zurückwei- sung fest. Sie bekräftigte ihre Einschätzung, das Zeichen sei insgesamt beschreibend und entsprechend nicht unterscheidungskräftig. Gegenüber sich selbst könne von vornherein kein Anspruch auf Gleichbehandlung (im Unrecht) geltend gemacht werden. Zudem handle es sich bei der Vorein- tragung um ein reines Bildzeichen aus verschiedenen grafischen Elemen- ten. Schliesslich seien seit dieser Eintragung zwei Änderungen in der vor- rinstanzlichen Prüfungspraxis erfolgt. G. Die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte mit Ein- gabe vom 14. Oktober 2019 geltend, dass es sich bei den verwendeten Wortelementen unstrittig um Gemeingutsbegriffe handle, gemeinfreie Wortelemente aber mit schutzfähigen grafischen Darstellungen kombiniert zu unterscheidungskräftigen Zeichen mutieren könnten. So sei die verwen- dete grafische Darstellung eines "halben Hundes" originell und grafisch
B-2418/2022 Seite 4 anspruchsvoll. Bei der aufgeführten Voreintragung sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, das Zeichen sei unterscheidungskräftig. Mit Blick auf das jetzt vorgelegte Zeichen müsse erst recht ein kennzeichnungskräftiges Zeichen vorliegen. Die Entscheidung sei daher in Wiedererwägung zu zie- hen. H. Mit Schreiben vom 26. November 2021 gab die Vorinstanz an, das Gesuch der Beschwerdeführerin erneut geprüft zu haben und an der Zurückwei- sung festzuhalten. I. Mit Verfügung vom 8. April 2022 verweigerte die Vorinstanz dem Marken- eintragungsgesuch den Schutz für alle beanspruchten Dienstleistungen. Zur Begründung führte sie aus, das Zeichen habe für die strittigen Dienst- leistungen einen direkt beschreibenden Charakter. Das Bildelement sei piktogrammartig und hebe sich nicht genügend von üblichen Darstellungen ab. Damit werde das Zeichen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahr- genommen und fehle ihm die Unterscheidungskraft. Auch könne die Be- schwerdeführerin aus ihrer vorgebrachten Voreintragung nichts zugunsten des vorliegend in Frage stehenden Zeichens ableiten. J. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht neben der Aufhebung der soeben erwähnten vorinstanzlichen Verfügung die Eintragung der Marke gemäss ihrem ein- gangs erwähnten Gesuch. In ihrer Beschwerde macht sie geltend, das angemeldete Zeichen sei in seiner Gesamtheit betrachtet keinesfalls freihaltebedürftig. Der Wortteil sei der Name der Beschwerdeführerin, wie er im Handelsregister eingetragen sei. Dieser müsse für andere Marktteilnehmer nicht freigehalten werden. Aufgrund der charakterstarken, originellen grafischen Darstellung sei das Zeichen zudem unterscheidungskräftig. Schliesslich bekräftigt sie die Un- gleichbehandlung ihres Zeichens gegenüber bestehenden Eintragungen. K. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen an ihrer bisherigen Argumentation fest.
B-2418/2022 Seite 5 L. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und form- gerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kosten- vorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie bean- sprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a des Bundes- gesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Her- kunftsangaben [Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11]). Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die vom Publikum nicht als Hin- weis auf eine bestimmte Betriebsherkunft verstanden werden und denen damit die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Mar- keninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, sowie andererseits Zeichen, die aus anderen Gründen für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "PUMA WORLD CUP QATAR 2022 et al./QATAR 2022 [fig.] et al."; 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle"; 139 III 176 E. 2 "YOU"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N 34 ff.). Je nach Prüfungsgesichtspunkt des Zeichens kann sich der massgebende Verkehrskreis unterscheiden. Während sich die Freihaltebedürftigkeit ei- nes Zeichens nach dem Bedürfnis der Konkurrenten beurteilt, ist für die
B-2418/2022 Seite 6 Unterscheidungskraft auf das Verständnis der durchschnittlichen Abneh- mer abzustellen (BGE 139 III 176 E. 2 "YOU"; Urteile des BGer 4A_227/2022 vom 8. September 2022 E. 2.1.2 "Ʌ [fig.]"; 4A_330/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.2.2 "THINK/THINK OUTDOORS"; 4A_38/2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.2 "Keytrader", nicht publiziert in BGE 140 III 297 "Keytrader"). 2.2 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen und Zeichen, die beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in ei- nem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Wa- ren oder Dienstleistungen verstanden werden. Als nicht schutzfähig fallen hierunter namentlich Zeichen, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "PUMA WORLD CUP QATAR 2022 et al./QATAR 2022 [fig.] et al."; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; 128 III 447 E. 1.5 "Première"; STÄ- DELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N 84; EUGEN MARBACH, Mar- kenrecht, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, N 247 und 313 f.). 2.3 Ob ein Zeichen zum Gemeingut gehört, beurteilt sich nach seinem Ge- samteindruck, der bei Wort-/Bildmarken aus der Kombination der Wort- und Bildbestandteile resultiert. Einer im Gemeingut stehenden Bezeich- nung kann durch eine besondere grafische Gestaltung Unterscheidungs- kraft verliehen werden, wobei die Bezeichnung nur in der konkreten Aus- gestaltung geschützt ist. Je beschreibender die Wortelemente sind, desto höhere Anforderungen werden an die Unterscheidungskraft der Bildele- mente gestellt (Urteile des BVGer B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 5.1 "ECOSHELL [fig.]"; B-7663/2016 vom 21. Dezember 2017 E. 2.6 "Super Wochenende [fig.]"; B-1643/2007 vom 13. September 2007 E. 6 "basilea PHARMACEUTICA [fig.]"; vgl. auch Urteile des BGer 4A_109/2010 vom 27. Mai 2010 E. 2.4 "terroir [fig.]"; 4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.6 "MAGNUM [fig.]"). 3. Mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der streitigen Marke sind
B-2418/2022 Seite 7 vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Die beanspruch- ten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 sind auf den Bereich der Hun- deausbildung und -zucht beschränkt. Für die Ausbildung benannt werden Blindenführhunde, Assistenzhunde, Autismusbegleithunde und Sozial- hunde. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass die privaten Abnehmerkreise nicht pauschal Durch- schnittskonsumenten seien. Angesprochen werden vielmehr Personen, welche aufgrund einer Beeinträchtigung entsprechend ausgebildete Hunde nachfragen. Hinzu treten sodann ihre Angehörigen und ihnen naheste- hende Personen. Als Abnehmerkreise kommen aber auch stellvertretend Fachpersonen bzw. Anlaufstellen in Frage, welche entsprechende Hunde professionell aufziehen, trainieren oder (weiter-)vermitteln. Demnach rich- ten sich die für das Zeichen beanspruchten Dienstleistungen vornehmlich an betroffene Privatpersonen, jedoch auch an interessierte Fachkreise. Beide Verkehrskreise begegnen derart spezifischen Dienstleistungen mit einer erhöhten Aufmerksamkeit. Ohne den eigentlichen Sinngehalt hier be- reits zu bestimmen, dürften die beiden relevanten Verkehrskreise das Zei- chen in ihrem Verständnis zudem gleich interpretieren (vgl. dazu Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3 "Butterfly"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.2.1 "ePostSel- ect [fig.]", nicht publiziert in BGE 140 III 109 "ePostSelect [fig.]"). 4. 4.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob dem strittigen Zeichen, wel- ches sich aus den Wortelementen "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil Blindenführhunde Assistenzhunde Autismus- begleithunde Sozialhunde" und einem Bildelement zusammensetzt, im Zu- sammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen die notwendige Un- terscheidungskraft zukommt. Um diese Beurteilung zu treffen, ist vorweg der Sinn- und Ausdrucksgehalt der einzelnen Zeichenelemente zu ermit- teln, um dann zu beurteilen, welchen Eindruck die Kombination erweckt und ob das Zeichen als Ganzes betrachtet unterscheidungskräftig wirkt (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N 192 m.w.H.). 4.2 Bereits aufgrund der gewählten Zeilendarstellung des Wortzeichens liegt es nahe, dass das Zeichen aufgegliedert wird. Dabei drängt es sich in einer Zweiteilung auf, zunächst die mit Fettdruck hervorgehobenen und zu Beginn genannten Wörter zu betrachten. Diese Wortelemente "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil" werden von den
B-2418/2022 Seite 8 massgeblichen Verkehrskreisen als Ganzes wahrgenommen. Dazu tragen die Hervorhebung dieser Wortelemente und der klar bestimmbare Sinn- gehalt bei. Dieser wird vom angesprochenen Publikum ohne Weiteres als eine als Stiftung ausgestaltete schweizerische Schule für Blindenführ- hunde verstanden, welche sich in Allschwil befindet. Das Wortelement wirkt dabei trotz seiner Mehrteiligkeit bloss generisch. In ihm liegt unmissver- ständlich und ohne besondere Denkarbeit (vgl. oben E. 2.2) ein unmittelbar beschreibender Hinweis auf Inhalt und Herkunft der Dienstleistungen vor. 4.3 Aufgrund der gewählten Reihenfolge und der Hervorhebung des ersten Teils wird die Wortgruppe "Blindenführhunde Assistenzhunde Autismusbe- gleithunde Sozialhunde" erst nach Wahrnehmung des ersten Teils gelesen und zu diesem in Verbindung gesetzt. Daraus ergibt sich, dass der zweite Teil als Präzisierung des Erstgenannten verstanden wird, nämlich, dass eine Schule für Blindenführhunde in Allschwil die aufgeführten Hundearten anbietet. Die Aufzählung fassen die Verkehrskreise einerseits als thema- tisch gleichlautende Fortsetzung des Wortzeichens auf. Andererseits neh- men sie damit weiter eingrenzende inhaltliche Angaben über die Eigen- schaften des Dienstleistungsangebots wahr, wodurch das Wortzeichen verstärkt als beschreibend erkannt wird. 4.4 Für die Abnehmerkreise ist der Sinngehalt des gesamten Wortzeichens ohne Gedankenaufwand klar verständlich. In Verbindung mit den bean- spruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 beschreibt das Zeichen die Tätigkeiten der genannten Schule im Bereich der Hundeausbildung und -zucht. Durch die aufgeführten Hundearten erkennen die Abnehmer die An- gebotsbreite. Als direkt beschreibendes Wortzeichen fehlt der Wortkombi- nation für sich eine hinreichende Unterscheidungskraft. 4.5 Das Bildelement ist oberhalb des Wortzeichens dargestellt und nimmt beinahe gleich viel Platz wie dieses ein. Es zeigt eine ikonische Abbildung eines sich von links nach rechts bewegenden Hundes. Dieser ist seitlich dargestellt, wobei nur der Kopf- und Halsbereich sowie der vordere Teil des Rumpfes symbolisiert sind. Mittels zweier Linien ist ein Brustgeschirr an- gedeutet. Der Hund ist in einer typischen Körperbewegung abgebildet, in- dem sein linkes Vorderbein angehoben ist und gerade einen Schritt tätigt. Die stark stilisierte Abbildung stellt für die Abnehmer unzweifelhaft einen Hund mit Brustgeschirr dar und wird unmittelbar so verstanden. 4.6 Die Vorinstanz stufte das Bildelement als nicht unterscheidungskräfti- ges Piktogramm ein. Unter Piktogrammen werden bildhafte, symbolische
B-2418/2022 Seite 9 Repräsentationen verstanden, die in der Regel einen Hinweis- oder Auffor- derungscharakter haben (Urteil des BVGer B-3088/2016 vom 30. Mai 2017 E. 4.3.5 "Musiknote [fig.]" m.w.H.). Das Bildelement stellt dabei eine Ähn- lichkeitsbeziehung zwischen Zeichen und Objekt her. Es handelt sich beim vorliegenden Bildelement um eine symbolische Hundedarstellung, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht direkt darstellt, aber eine direkte Verbindung zu deren charakteristischen Merkmalen aufweist. 4.7 Es ist naheliegend, piktogrammartig gestaltete Bildzeichen als rein funktionale Abbildung der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen zu verstehen. Aufgrund der hohen bildlichen Abstraktion ihrer vermittelten In- formation werden Piktogramme vom Publikum nicht unbedingt als betrieb- licher Herkunftshinweis verstanden. So entsprechen Zeichen, die sich in die Fülle ähnlicher Piktogramme einreihen, welche auf dem Markt für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, dem Ge- wohnten und Erwarteten. Sie werden von den massgebenden Adressaten als beschreibend erkannt (Urteil des BGer 4A_492/2022 vom 13. März 2023 E. 4.1 "Podcast-Icon [fig.]"). Gleichzeitig ist damit aber nicht ausge- sagt, dass einem Piktogramm generell die Unterscheidungskraft abzuspre- chen wäre. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Abbildung aufgrund ihrer grafi- schen Gestaltung als Herkunftshinweis erkannt werden kann (vgl. STÄ- DELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N 149 m.w.H.). 4.8 Entgegen der Vorinstanz ist nicht entscheidend, ob das Bildelement ei- nen gewissen Informationsgehalt aufweist und einer bildlichen Wiedergabe der "Blindenführhunde", "Assistenzhunde", "Autismusbegleithunde" und "Sozialhunde" entspricht. Die Abbildung muss sich auch nicht von hierfür üblichen Darstellungen abheben. Dass ein Bildzeichen nicht vom Gewohn- ten und Erwarteten abweicht, ist, anders als bei Formmarken (vgl. dazu BGE 137 III 403 E. 3.3.3 und 3.3.5 "Wellenverpackung"), für sich nicht aus- schlaggebend. Relevant bleibt für die Beurteilung des Bildelements stets die Frage nach seiner Unterscheidungskraft. Dabei spricht eine gewisse gestalterische Schlichtheit noch nicht dagegen. So können Piktogramme gerade aufgrund ihrer Schlichtheit eine Prägnanz aufweisen, die zu erhöh- ter Unterscheidungskraft führt. Illustratives Beispiel hierfür sind bereits die von Otl Aicher geschaffenen Sportpiktogramme, denen ein urheberrechtli- cher Schutz zuerkannt wurde (siehe Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1987 E. 6b "PIKTOGRAMM" in: SMI 1988 S. 128 ff.). Piktogramme, denen eine gestalterische Reduktion inhärent ist, können daher durch ihre Prägnanz durchaus unterscheidungskräftig sein oder zu einer solchen beitragen.
B-2418/2022 Seite 10 4.9 Beim hier zu beurteilenden Bildelement fällt auf, dass sich die Hunde- darstellung – wie typischerweise für Piktogramme – auf bestimmte Gestal- tungsregeln abstützt. Die Darstellung zeichnet sich durch eine einheitliche Linienführung und Strichdicke aus, wobei für die Symbolisierung der Hun- defigur ausschliesslich Geraden verwendet werden. Eben diese Geraden stehen teilweise als parallele Linien und in bestimmten Winkeln zueinan- der. So wird die Ausrichtung der beiden Pfoten durch eine jeweils gleich- laufende Linie fortgesetzt, welche das Brustgeschirr skizziert. Schliesslich sind beide Pfoten nach unten offen gestaltet. Eine ähnliche Unterbrechung findet sich auch beim Halsbereich. Zu beobachten ist daher, dass die Dar- stellung einer zugrunde liegenden und nicht zufälligerweise erfolgten inne- ren Regeltreue folgt. Zusammengefasst ist dem Bildelement eine gestalte- rische Leistung nicht abzusprechen. 4.10 Entscheidend ist, ob sich aus der Verbindung der Wort- und Bildbe- standteile des Zeichens im Gesamteindruck ein die infrage stehenden Dienstleistungen beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteil des BVGer B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 5 "100% PURE CACAO FRUIT WHOLEFRUIT [fig.]"). Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, die Vorinstanz habe Wort- und Bildteil des Zeichens einzeln geprüft, aber eine Prüfung des Gesamtein- drucks unterlassen. Für die Verkehrskreise sei das Zeichen unterschei- dungskräftig. Für die Vorinstanz ist das Bildzeichen dagegen kein unter- scheidungskräftiges Element, das den Gesamteindruck des Zeichens we- sentlich beeinflussen würde, sondern eines, das den beschreibenden Sinn- gehalt der Wortelemente verstärke. 4.11 Für das strittige Zeichen setzt sich der Gesamteindruck zwangsläufig aus der Kombination der Wort- und Bildbestandteile zusammen. Nachdem überdies feststeht, dass das Wortzeichen dem Gemeingut zugehört, sind für die Unterscheidungskraft des Bildzeichens erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. oben E. 2.3). Trotz seiner Symbolisierung weist das Bildele- ment einen erkennbar individuellen Stil auf und ist in Bezug auf die bean- spruchten Dienstleistungen genügend unterscheidungskräftig. Es erbringt auf der Ausdrucksebene einen kompensierenden Beitrag zur ausschlagge- benden Unterscheidung. Die entschlackte Darstellung spricht nicht gegen die Unterscheidungskraft. Im Gegenteil bleibt die abstrahierte Hundeabbil- dung als Element in der Erinnerung der Abnehmer gut haften. Aufgrund der subtilen Prägnanz der grafischen Darstellung weicht der Fokus der Wahr- nehmung auch nicht mehr auf die direkt beschreibenden Wortelemente ab.
B-2418/2022 Seite 11 Vielmehr treten die Wortelemente in den Hintergrund. Gesamthaft wird das Bildelement als hinreichend fantasievoll empfunden und prägt das Zeichen in einem überwiegenden Ausmass. Dies unterscheidet das Bildelement von banalen und nicht einprägsamen Abbildungen, welche gesamthaft keine erforderliche Unterscheidungskraft begründen (vgl. dazu BGE 148 III 257 E. 6.3.2 "PUMA WORLD CUP QATAR 2022 et al./QATAR 2022 [fig.] et al."). Aufgrund des charakteristischen Bildelements wird das Zeichen vor- liegend ausreichend stark verfremdet, um ihm in seiner Summe eine indi- vidualisierende Unterscheidungskraft zu verleihen. 5. Soweit die Verkehrskreise das Zeichen "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil Blindenführhunde Assistenzhunde Autis- musbegleithunde Sozialhunde (fig.)" nicht direkt beschreibend verstehen, kann trotzdem nicht ohne Weiteres von einem unterscheidungskräftigen Zeichen ausgegangen werden. Vielmehr muss auch ausgeschlossen wer- den, dass kein Freihaltebedürfnis am strittigen Zeichen besteht. Die Vor- instanz liess diese Frage offen, da sie bereits die Unterscheidungskraft ver- neinte. Vorliegend stehen für (potenzielle) Mitanbieter indes genügend Al- ternativen zur Verfügung, wovon bereits die von der Vorinstanz selbst vor- gebrachten Beispiele für Zeichen ähnlicher Hundeschulen zeugen (vgl. Verfügung, Beilage 1). Andere Möglichkeiten der Kennzeichnung entspre- chender Dienstleistungen bestehen damit durchaus. Eine Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung für Mitanbieter ist nicht auszumachen. Es liegt kein Grund zur Annahme vor, das Zeichen der Beschwerdeführerin sei für den Verkehr unentbehrlich. 6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Zeichen "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil Blindenführhunde Assistenzhunde Autismusbegleithunde Sozialhunde (fig.)" in Bezug auf Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 weder beschreibend ist noch ein Freihaltebedürfnis besteht. Nachdem die Vorinstanz die Eintragung des Zeichens zu Unrecht dem Gemeingut zugeordnet hat, erübrigt sich die Prü- fung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Marke Nr. 75342/2018 für alle beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 Schutz zu ge- währen.
B-2418/2022 Seite 12 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kosten- vorschuss nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist überdies eine angemessene Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder au- tonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome An- stalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetztes, namentlich der Führung des Marken- registers beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen, so dass ihr die Par- teikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote oder wenn, wie vorliegend, keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Würdigung der Aktenlage erscheint eine Parteientschä- digung von Fr. 3'600.– für das Beschwerdeverfahren als angemessen.
B-2418/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 8. April 2022 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Marke Nr. 75342/2018 für alle beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 im Markenre- gister einzutragen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3'600.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Selim Haktanir
B-2418/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. Oktober 2023
B-2418/2022 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 75342/2018; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)