BGE 136 II 457, BGE 133 II 35, 2C_351/2016, 2F_19/2023, 2F_7/2023
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2403/2023
Urteil vom 26. Januar 2024 Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-5033/2019 vom 28. September 2020.
B-2403/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Brüder X._______ und Z._______ waren bis am 16. September 2016 je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke des landwirtschaftlichen Ge- werbes [...] in [...] und führten dieses miteinander. Das damalige Landwirt- schaftsamt des Kantons Luzern hatte mit Verfügung vom 22. Oktober 1992 zwei selbständige Betriebe mit Gemeinschaftsstall anerkannt. Gestützt da- rauf wurden die Betriebe als BNr. [...] (X.) und BNr. (Z.) verwaltet und die Direktzahlungen separat ausgerichtet. B. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) teilte der Dienststelle Landwirt- schaft und Wald des Kantons Luzern (Dienststelle lawa) am 11. Juni 2009 nach einer «Oberkontrolle Anerkennung von Betrieben und Zusammenar- beitsformen nach landwirtschaftlicher Begriffsverordnung (LBV)» mit, die bisherige Handhabung (zwei Betriebe mit Gemeinschaftsstall) sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei abzuklären, wie es dazu ge- kommen sei und festzustellen, dass – rechtlich betrachtet – nur ein Betrieb vorliege. Daraufhin vereinbarten die Dienststelle lawa und das BLW, zur Vermeidung eines Härtefalls von einer sofortigen Umsetzung der einschlä- gigen Bestimmungen abzusehen und X._______ sowie Z._______ Gele- genheit zur Anpassung der Eigentumsverhältnisse im Rahmen der baldi- gen Betriebsübergabe an die nächste Generation zu geben. C. X._______ schloss am 2. Februar 2012 ohne Zustimmung des Miteigentü- mers Z._______ einen Pachtvertrag mit seinem Sohn Y._______ betref- fend die von ihm bewirtschafteten Parzellen und Gebäude des landwirt- schaftlichen Gewerbes [...]. Gleichentags teilte er der Dienststelle lawa den Bewirtschafterwechsel mit. Z._______ und sein Sohn Z._______ Junior vereinbarten am 1. Mai 2012 mündlich und ebenfalls ohne Einholung der Zustimmung des anderen Miteigentümers, sich mit sofortiger Wirkung zu einer einfachen Gesellschaft in Form einer Generationengemeinschaft zu- sammenzuschliessen. D. Am 9. Dezember 2013 verfügte die Dienststelle lawa Folgendes (Zitat):
B-2403/2023 Seite 3 2. Das landwirtschaftliche Unternehmen auf der Liegenschaft [...], wird rückwirkend ab 1. Januar 2012 als einziger selbständiger Betrieb (...) an- erkannt. 3. Als Bewirtschafter des als einziger selbständiger Betrieb anerkannten landwirtschaftlichen Unternehmens gelten X._______ und Z.. 4. [Rechtsmittelbelehrung]. Gegen diese Verfügung erhoben die Brüder X. und Z._______ so- wie ihre beiden Söhne Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wel- ches die Beschwerden mit Urteil B-56/2014 B-442/2014 B-443/2014 vom 9. März 2016 abwies, soweit es darauf eintrat. Zusammenfassend hielt es dabei fest, dass die beiden bislang stillschweigend anerkannten Betriebe BNr. [...] und [...], die auf der Liegenschaft [...] domiziliert seien, nicht mehr je als Betrieb anerkannt werden könnten. Vielmehr sei das dortige landwirt- schaftliche Unternehmen rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 nur noch als ein einziger selbständiger Betrieb anzuerkennen, dessen Bewirtschaftung durch Z._______ und X._______ erfolge. X._______ und sein Sohn Y._______ erhoben gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2016 Beschwerde beim Bundes- gericht. Mit Urteil BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. E. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern hob mit Urteil vom 16. Septem- ber 2016 das bis dahin bestehende Miteigentum der Brüder X._____ und Z._______ an den Grundstücken des landwirtschaftlichen Gewerbes [...] auf und wies die jeweiligen Grundstücke bzw. Grundstücksteile X._______ bzw. Z._______ zu Alleineigentum zu. F. Am 27. September 2017 reichten die Brüder X._______ und Z._______ und ihre Söhne bei der Dienststelle lawa ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie beriefen sich auf eine neue Situation und ersuchten die Dienststelle, den Entscheid vom 9. Dezember 2013 in Wiedererwägung zu ziehen und zu widerrufen. Die Betriebe BNr. [...] und BNr. [...] seien (auch) für die Pe- riode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 als selbständige Betriebe anzuerkennen. Als Bewirtschafter des Betriebs BNr. [...] sei ab dem 1. Januar 2012, allenfalls ab dem 1. Mai 2012, Y._______ anzuerken- nen. Als Bewirtschafter des Betriebs BNr. [...] seien ab dem 1. Januar 2012, allenfalls ab dem 1. Mai 2012, Z._______ Senior und Z._______
B-2403/2023 Seite 4 Junior, zusammengeschlossen in einer Generationengemeinschaft, anzu- erkennen. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 trat die Dienststelle lawa auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2017 nicht ein. G. Am 17. Januar 2018 erhoben X._______ und Y._______ gegen den Ent- scheid der Dienststelle lawa vom 4. Dezember 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil BVGer B-418/2018 vom 10. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat. H. Mit Entscheid vom 29. August 2019 wies die Dienststelle lawa das Gesuch der Generationengemeinschaft Z._______ & Z._______ und Y._______ betreffend Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sowohl die Generationen- gemeinschaft Z._______ & Z._______ als auch Y._______ seien während der Jahre 2013 bis 2016 nicht die rechtmässigen Bewirtschafter des land- wirtschaftlichen Betriebs [...] gewesen. Die tatsächlichen Bewirtschafter, Z._______ und X., hätten am 1. Januar 2013 das 65. Altersjahr überschritten, weshalb auch sie die gesetzlichen Voraussetzungen für Di- rektzahlungen nicht erfüllten. I. Gegen diesen Entscheid erhob Y. am 28. September 2019 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, sein Gesuch um Direktzahlungen sei im Sinne eines Härtefalls gutzuheissen. Zur Begrün- dung legte er dar, er habe aufgrund der Streitigkeiten zwischen seinem Va- ter und seinem Onkel ohne eigenes Verschulden für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 keine Direktzahlungen erhalten, obwohl er den Betrieb zu diesem Zeitpunkt bereits bewirtschaftet habe. J. Mit Urteil B-5033/2019 vom 28. September 2020 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, im Urteil BGer 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 E. 6.4 sei das Bundesge- richt zum Schluss gekommen, dass Y._______ in der fraglichen Zeitperi- ode 2013 bis 2016 keine selbständige Pächtereigenschaft gehabt habe. Auch ein anderer Rechtstitel, welcher ihm die rechtlich selbständige Nut- zung erlaubt hätte, habe nicht vorgelegen. Somit sei Y._______ für die
B-2403/2023 Seite 5 Beitragsjahre 2013 bis 2016 nicht der rechtmässige Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes [...] gewesen, was er im Übrigen auch nicht bestreite. Mangels dieser Bewirtschaftereigenschaft habe er keinen An- spruch auf Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2013 bis 2016. Weder das Landwirtschaftsgesetz noch die Direktzahlungsverordnung enthielten eine Ausnahmeregelung, die vorsehen würde, dass Direktzahlungen trotz feh- lender Bewirtschaftereigenschaft ausgerichtet werden könnten. Auch gebe es keine generelle Härtefallregelung, welche, wie vom Beschwerdeführer beantragt, trotz Nichterfüllens der Voraussetzungen einen Anspruch auf Di- rektzahlungen begründen würde. Das subsidiär anwendbare Subventions- gesetz sehe ebenfalls keine entsprechende Reglung vor. Die an den Grundsatz der Gesetzmässigkeit gebundene Dienststelle lawa habe das Gesuch von Y._______ um Direktzahlungen für die Jahre 2013 bis 2016 somit – mangels gesetzlicher Grundlage – zu Recht abgewiesen (E. 4.5). Die Dienststelle lawa habe im Übrigen auch die anderen Grundprinzipien befolgt, die von ihr bei der Gewährung von Direktzahlungen zu berücksich- tigen seien. Insbesondere verstosse ihr Entscheid vom 29. August 2019 nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Diesbezüglich sei da- rauf hinzuweisen, dass den Beteiligten ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, die Eigentumsverhältnisse im Rahmen des Generationen- wechsels an die Anforderungen für Direktzahlungen anzupassen. Nach- dem das BLW bereits im Juni 2009 festgestellt gehabt habe, die bisherige Handhabung mit zwei Betrieben sei aus rechtlicher Sicht nicht mehr nach- vollziehbar, sei zur Verhinderung eines Härtefalls auf die sofortige Umset- zung der einschlägigen Bestimmungen verzichtet worden. In den Jahren 2012 und 2013 habe die Dienststelle lawa die Beteiligten sodann in meh- reren Schreiben aufgefordert, ihre Eigentumsverhältnisse nun zu klären. Dabei habe sie auch mehrfach auf den drohenden Verlust der Anspruchs- berechtigung bezüglich Direktzahlungen für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 hingewiesen. Selbst nach der mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 9. Dezember 2013 festgestellten Zusammenlegung zu einem Betrieb hät- ten die Beteiligten erneut Gelegenheit gehabt, die Voraussetzungen für Di- rektzahlungen für die Beitragsjahre 2013 bis 2016 an zwei Betriebe zu er- füllen: Anlässlich der Instruktionsverhandlung am Bundesverwaltungsge- richt vom 19. August 2015 habe die Dienststelle lawa diesbezüglich zumin- dest in Aussicht gestellt, entsprechende Gesuche zu prüfen, sofern sich die Beteiligten hinsichtlich der Eigentumsaufteilung des Betriebes bis Ende 2015 hätten einigen können, was anschliessend bekanntlich nicht gelun- gen sei. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch
B-2403/2023 Seite 6 die Dienststelle lawa sei unter diesen Umständen jedenfalls nicht zu erken- nen (E. 4.6). K. Mit Datum vom 26. April 2023 reichten X._______ (Gesuchsteller 1) und Y._______ (Gesuchsteller 2) beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch be- treffend dessen Urteil 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 (Anerkennung von Betrieben) sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5033/2019 vom 28. September 2020 (Direktzahlungen 2013 - 2016) ein. Darin stellten sie folgende Anträge (Zitat):
B-2403/2023 Seite 7 M. In einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. September 2023 erklärten die Gesuchsteller, sie hätten das Bundesgerichtsurteil vom 11. Juli 2023 (2F_7/2023) so nicht akzeptieren können. Deshalb hätten sie am 14. August 2023 Beschwerde wegen falschen Tatsachen eingereicht. Diese Beschwerde sowie die Eingangsanzeige des Bundesgerichts legten sie ihrem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht bei. N. Als Gesuchsgegnerin hielt die Dienststelle lawa mit Schreiben vom 12. Ok- tober 2023 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht fest, die Gesuch- steller hätten keine substantiellen Gründe aufgeführt, welche mittels Revi- sion überprüft werden müssten. O. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2F_19/2023 vom 25. Oktober 2023 auf das Revisionsgesuch gegen sein Urteil 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 (vgl. oben, M.) mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein. P. Mit Datum vom 21. November 2023 reichten die Gesuchsteller dem Bun- desverwaltungsgericht eine zusätzliche Eingabe ein. Deren Überschrift lautet wie folgt (Zitat): Betrifft: Ergänzung / Nachtrag Zur Revision vom 26. April 2023 Betreff Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 28. September 2020 Abteilung II B5033/2019 Direktzahlungen 2013-2016 Zum Teil auch Richtigstellung zu den Äusserungen des Bundesgerichtsurteils vom 11. Juli 2023 Antragsergänzung: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2016 sei ebenfalls aufzuheben. B-56/2014, B-443, 2014 Anerkennung von Be- trieben Einleitend legten die Gesuchsteller Folgendes dar (Zitat): Unsere Revisionsgründe sind vor dem Entscheid vom 9. Dezember 2013 vom Lawa (Beilage 25) entstanden und sind grösstenteils in den Beschwerden vom 27. Januar 2014 (Beilage 21) von X._______ [...] und Y._______ [...] wahr- heitsgetreu dargestellt. Beide Beschwerden sind ausser der Adresse iden- tisch. Unsere Beschwerden vom 27. Januar 2014 (Beilage 21) mit 48! formellen, tat- sächlichen und rechtlichen Begründungen hätten beim Bundesverwaltungsge- richtsurteil vom 9. März 2016 (Beilage 27) berücksichtigt werden müssen, sind
B-2403/2023 Seite 8 aber aus Versehen nicht berücksichtigt worden. Wir können im Nachhinein beweisen, dass die Vorinstanz nicht seriös gearbeitet hat. Es hätte gar keine Urteile geben dürfen. Q. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich zur ergänzenden Eingabe der Ge- suchsteller vom 21. November 2023 nicht. R. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Revision seiner eigenen Ur- teile zuständig (vgl. Urteile des BVGer A-5676/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.1 ff., A-4417/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.1, A-750/2019 vom 31. Mai 2019 E. 1, B-1252/2018 vom 28. Mai 2018 S. 2 und B-3133/2017 B-3186/2017 vom 16. August 2017 S. 3, je m.H.). 1.2 Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung (Art. 47 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Art. 67 Abs. 3 VwVG lautet wie folgt: Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens fin- den die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentschei- des zu enthalten. Das Revisionsbegehren vom 26. April 2023 (inkl. Ergänzung/Nachtrag vom 21. November 2023) genügt diesen Anforderungen grundsätzlich. 1.3 Der Gesuchsteller 1 war im Verfahren B-5033/2019 nicht selber Partei, was mit Blick auf eine Revision des betreffenden Urteils vom 28. Septem- ber 2020 Zweifel an seiner Legitimation (Berechtigung, die Revision zu ver- langen) im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG weckt. Es ist davon auszugehen, dass er im vorliegenden Verfahren insbesondere als Vertreter (vgl. Art. 11
B-2403/2023 Seite 9 Abs. 1 VwVG) des Gesuchstellers 2 agiert. Er hat die beiden Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht betreffend Revision über weite Strecken verfasst, aus eigener Perspektive formuliert und mitunterzeichnet. Das Re- visionsgesuch beinhaltet allerdings auch umfangreiche Ausführungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-56/2014 B-442/2014 B-443/2014 vom 9. März 2016 (vgl. oben, Sachverhalt, D.). In jenem Verfahren waren beide heutigen Gesuchsteller Partei. Unter diesen Umständen ist die Legi- timation beider Gesuchsteller anzunehmen und in den nachfolgenden Er- wägungen auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-56/2014 B-442/2014 B-443/2014 vom 9. März 2016 einzugehen, wenngleich die Le- gitimation des Gesuchstellers 1 hinsichtlich einer Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-5033/2019 vom 28. September 2020 frag- lich erscheint. 2. Gemeinhin wird das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel bezeichnet. Es richtet sich gegen einen formell rechtskräftigen Beschwer- deentscheid. Seine Gutheissung beseitigt dessen Rechtskraft, und die be- reits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (BVGE 2019 I/8 E. 4.3.1 sowie Urteile des BVGer A-4417/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.1 und A-750/2019 vom 31. Mai 2019 E. 3.1, je m.H.). 3. 3.1 Als Objekt des Revisionsverfahrens B-2403/2023 bildet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5033/2019 vom 28. September 2020 (unter Berücksichtigung des Urteils B-56/2014 B-442/2014 B-443/2014 vom 9. März 2016) den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegen- standes begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. A., 2022, N. 2.7). Streitgegenstand kann nur sein, was Gegenstand des dem zu revidierenden Urteil zugrundeliegenden Verfahrens war oder hätte sein sollen. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen, d.h. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich ver- ändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 und 136 V 362 E. 3.4, je m.H.). 3.2 Ihre ergänzende Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. November 2023 beschreiben die Gesuchsteller im Betreff unter ande- rem als «zum Teil auch Richtigstellung zu den Äusserungen des Bundes- gerichtsurteils vom 11. Juli 2023». Auf die entsprechenden Ausführungen
B-2403/2023 Seite 10 ist nicht einzugehen, denn das – notabene rechtskräftige (vgl. Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110) – Urteil des Bundesgerichts im Revisionsverfahren 2F_7/2023 (zum Urteil des Bundesgerichts 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017) kann nicht bei der vorgelagerten Instanz angefochten oder infragegestellt werden. 4. 4.1 Die Revision eines rechtskräftigen Urteils steht im Widerspruch zum Gebot des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, welches unter ande- rem besagt, dass auf den Bestand eines rechtskräftigen Entscheides ver- traut werden kann. Mit der Revision wird die Wiederaufnahme eines abge- schlossenen Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht, wofür zunächst einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben sein muss (Urteil des BVGer A-2442/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 2.1 m.H.). 4.2 Nach Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun- desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Art. 121 BGG bestimmt, dass die Revision eines Entscheids unter anderem dann ver- langt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tat- sachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ferner kann die Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis- mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.3 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte vorbringen können (Art. 46 VGG). 5. 5.1 Im Revisionsgesuch vom 26. April 2023 führte der Gesuchsteller 1 aus, er plane seit einiger Zeit eine Neuaufrollung und habe mit der Dienststelle lawa Kontakt aufgenommen. Bei der Überprüfung sämtlicher Briefwechsel zwischen der Dienststelle lawa und Gerichten (Bundesverwaltungsgericht sowie Bundesgericht) habe er festgestellt, dass der sog. Gemeinschafts- stall immer eine zentrale Rolle gespielt habe. Mit dem Aktenverzeichnis im Verfahren B-56/2014 vor Bundesverwaltungsgericht sei ihm unter anderem die Verfügung des Landwirtschaftsamts des Kantons Luzern vom 22.
B-2403/2023 Seite 11 Januar 1992 über die Anerkennung des Gemeinschaftsstalls zugestellt worden. Bei der näheren Überprüfung dieser Verfügung vom 22. Januar 1992 habe er festgestellt, dass darin eine falsche Parzelle für den Gemein- schaftsstall genannt werde. Am 28. Februar 2023 hätten der Gesuchsteller 2 und er bei der Dienststelle lawa wegen der Neuaufrollung der Direktzahlungen 2013-2016 eine Be- sprechung mit A., [...], sowie B. [...] gehabt, unter ande- rem wegen Ungereimtheiten der vorgenannten Verfügung. Daraufhin habe A._______ dem Gesuchsteller 2 ein Mail mit dem Gesuch um Anerkennung als Gemeinschaftsstall geschickt. Dabei hätten sie Folgendes festgestellt: Das Gesuch datiere vom 1. September 1991 und nicht, wie in der Verfü- gung vom 22. Oktober 1992 angegeben, vom 1. September 1992. Auf dem Gesuch stehe nicht die Unterschrift des Gesuchstellers 1. Die Verfügung vom 22. Oktober 1992 über die Anerkennung des Gemeinschaftsstalls sei dem Gesuchsteller 1 erst mit dem Aktenverzeichnis im Verfahren B- 56/2014 zugestellt worden. Vorher habe er davon nichts gewusst. Deshalb dürfe die Verfügung vom 22. Oktober 1992 nicht als Grundlage für Ent- scheide und Gerichtsurteile verwendet werden. Sodann wurde im Revisionsbegehren vom 26. April 2023 festgehalten, an- fangs 1990 habe der Gesuchsteller 1 dem Landwirtschaftsamt des Kan- tons Luzern geschrieben, sie würden kein Gesuch für einen Gemein- schaftsstall stellen, sondern eine neue Scheune bauen. Dieses Schreiben habe der Gesuchsteller 1 am 25. April 2012 an einer Besprechung bei der Abteilung lawa im Beisein des Gesuchstellers 2 und von C._______ ([...] Treuhand) in den Akten wiedererkannt. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er ein Gesuch für einen Gemeinschaftsstall eingereicht hätte. 5.2 Besagte Verfügung vom 22. Oktober 1992 «betreffend die Anerken- nung als Gemeinschaftsstall» wurde gemäss ihrer Dispositiv-Ziff. 4 unter anderem dem Gesuchsteller 1 eröffnet. Sie wurde in Ziff. 7 der Beschwerde vom 27. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht seitens des Rechtsvertreters der Gesuchsteller ausdrücklich angeführt. Demnach muss sie diesen, entgegen dem Revisionsgesuch, schon vor jenem Ver- fahren zugegangen sein. Da der Gesuchsteller 1 die Verfügung als Adres- sat bereits 1992 erhielt, hätte er schon damals intervenieren können und müssen, falls er das entsprechende Gesuch tatsächlich nicht unterzeichnet haben sollte. Immerhin enthielt die Verfügung eine klare Rechtsmittelbe- lehrung.
B-2403/2023 Seite 12 Unabhängig davon lässt sich Folgendes festhalten: Weil die Gesuchsteller jedenfalls im Verfahren B-56/2014 von der Verfügung vom 22. Oktober 1992 und damit vom fraglichen Gesuch Kenntnis hatten bzw. (wieder) er- hielten, hätten sie die oben genannten Vorbringen schon in jenem Verfah- ren oder mit Beschwerde gegen das entsprechende Urteil geltend machen können. 5.3 Ein Revisionsgrund liegt demnach nicht vor (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 46 VGG). 6. 6.1 Die Gesuchsteller erklären in ihren Eingaben an das Bundesverwal- tungsgericht, ihre Revisionsgründe seien vor dem Entscheid der Dienst- stelle lawa vom 9. Dezember 2013 entstanden und grösstenteils in ihren Beschwerden vom 27. Januar 2014 wahrheitsgetreu wiedergegeben wor- den. Beide Beschwerden seien ausser der Adresse identisch. Ihre Be- schwerden vom 27. Januar 2014 mit 48 formellen, tatsächlichen und recht- lichen Begründungen hätten im Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 9. März 2016 berücksichtigt werden müssen, seien aber aus Versehen nicht berücksichtigt worden. Sodann legte der Gesuchsteller 1 dar, am 11. Juli 2014 sei seine Frau ver- storben. Deswegen sei nebst vielem anderen auch sein Büro durcheinan- dergeraten. Nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 16. September 2016 sei er ins [...] umgezogen, um seinem Sohn Y._______ (Gesuchstel- ler 2) und dessen Familie Platz zu machen. Der Wohnungswechsel sei grösstenteils von seinen Kindern ausgeführt worden. Dabei sei alles in Ha- rasse, Schachteln und Säcke gesteckt und grösstenteils im Stall im [...] deponiert worden. Letzten Winter habe er angefangen, seine Altlasten zu entsorgen. Dabei habe er das Dokument «GemDat lsvpoe [...] vom 14. Ja- nuar 2011/LWA» entdeckt (Kanton Luzern, Auszug «Person mit Eigentum» aus GemDat betreffend X._______ und Z._______, [...], Stand am 14. Ja- nuar 2011), dessen er sich vorher nicht gewahr gewesen sei. Ihm sei sofort klar geworden, dass das Dokument, das sicher nicht für ihn gedacht gewe- sen sei, versehentlich unter die Teilungsvorschläge gelangt sein müsse und für ihn einen echten Revisionsgrund, also ein echtes Novum, darstelle. Nachdem er das Dokument vom 14. Januar 2011 gefunden gehabt habe, habe er mit Brief vom 30. Dezember 2022 einen dritten Anlauf betreffend Neuaufrollung der Direktzahlungen 2013-2016 gemacht.
B-2403/2023 Seite 13 Mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 habe die Dienststelle lawa die Be- triebe Nr. [...] und [...] nicht mehr als selbständige Betriebe anerkannt. In diesem Entscheid habe die Dienststelle lawa ebenfalls geschrieben, falls die Realteilung bis zum 1. November 2012 nicht definitiv vollzogen sei, würden die Direktzahlungen ab dem Jahr 2012 bis zu der definitiven Erle- digung der Realteilung sistiert, was dem Entscheid widerspreche. Die Dienststelle lawa hätte das Verfahren sistiert halten müssen, was der Ge- suchsteller 1 und sein Anwalt auch verlangt hätten; es hätte keine Ent- scheide geben dürfen und damit auch keine Gerichtsurteile. Die Dienst- stelle lawa habe gemäss Dokument vom 14. Januar 2011 gravierende Feh- ler gemacht, indem es das Miteigentum in ein Gesamteigentum überführt habe. Dies habe die Dienststelle lawa erneut mit Entscheid vom 9. Dezem- ber 2013 zu legalisieren versucht, während die Aufteilung des Miteigen- tums gelaufen sei. Nach Ansicht der Gesuchsteller sei dieser Wettlauf zwi- schen gerichtlicher Aufhebung des Miteigentums und Zusammenlegung der Betriebe unverhältnismässig gewesen. 6.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die erwähnten Beschwer- den vom 27. Januar 2014 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2016 (B-56/2014 B-442/2014 B-443/2014) nicht berücksichtigt worden wären. Abgesehen davon waren die (heutigen) Gesuchsteller in jenem Verfahren anwaltlich vertreten. Zudem fochten sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2016 beim Bundesgericht an, welches die Beschwerde mit Urteil 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 abwies, soweit es darauf eintrat. Auch ein diesbezügliches Revisionsge- such wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023). Rügen im Sinne der oben (E. 6.1) wiedergegebenen Darlegungen der Gesuchsteller konnten also jedenfalls in den seinerzeiti- gen Verfahren, spätestens vor Bundesgericht, erhoben werden. Das gilt insbesondere auch für die behauptete Verweigerung des rechtlichen Ge- hörs mit Blick auf einen «Bericht Oberkontrolle» des BLW vom 11. Juni 2009, der den Gesuchstellern erst mit dem Aktenverzeichnis in den Be- schwerdeverfahren B-56/2014 B-442/2014 B-443/2014 vor dem Bundes- verwaltungsgericht zugestellt worden sein soll. Ferner befand sich namentlich das Dokument «GemDat lsvpoe [...] vom 14. Januar 2011/LWA» (Kanton Luzern, Auszug «Person mit Eigentum» aus GemDat) längst im Besitz der Gesuchsteller, wie die oben (E. 6.1) an- geführte Schilderung zeigt. Dass es bei ihnen unterging und erst kürzlich wiederentdeckt wurde, haben sie selber zu verantworten. Analoges gilt für allfällige Rückwirkungen des genannten Dokuments auf die Sistierung des
B-2403/2023 Seite 14 seinerzeitigen Verfahrens bei der Dienststelle lawa um das Jahr 2013. Wie die Gesuchsteller selber einräumen, verlangten sie denn auch schon da- mals die Aufrechterhaltung dieser Sistierung (vgl. Schreiben ihres Anwalts an die Abteilung lawa vom 4. Oktober 2013). 6.3 Folglich besteht kein entsprechender Revisionsgrund (vgl. Art. 121 und 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie Art. 46 VGG). 6.4 Auf den ergänzenden Antrag der Gesuchsteller, das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-56/2014 B-442/2014 B-443/2014 vom 9. März 2016 sei aufzuheben, ist demnach nicht weiter einzugehen. Offengelassen wer- den kann dabei, ob dieser Antrag überhaupt zulässig ist, wurde er doch nicht im Revisionsgesuch vom 26. April 2023, sondern erst im Nachtrag vom 21. November 2023 gestellt. 7. Im Nachtrag vom 21. November 2023 zum Revisionsgesuch vom 26. April 2023 wird eine Einsprache des Gesuchstellers 1 vom 2. Mai 2008 gegen seine Steuerveranlagung für das Jahr 2006 als «echtes Novum» bezeich- net. Auf diese Einsprache sei der Gesuchsteller 1 gestossen, als er nach «alten» Unterschriften «zu Vergleichszwecken für die gefälschte Unter- schrift des Gesuchs Anerkennung Gemeinschaftsstall vom 1.9.1991» ge- sucht habe. Die Wiederentdeckung der Einsprache bildet keinen Revisi- onsgrund, denn diese stammt vom Gesuchsteller 1 selber, und im Sinne eines allfälligen Argumentes hätte sie angesichts ihrer Datierung in frühe- ren Verfahren eingebracht werden können. Ausserdem hätte es der Ge- suchsteller 1, wie oben (E. 5.2) erläutert, längst bemerken können und müssen, wenn seine Unterschrift auf dem betreffenden Gesuch gefälscht gewesen sein sollte. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Revisionsgrund vorliegt, weshalb das Revisionsgesuch vom 26. April 2023 / 21. November 2023 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller die auf Fr. 1'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE,
B-2403/2023 Seite 15 SR 173.320.2). Eine Parteientschädigung steht weder ihnen noch der Ge- suchsgegnerin zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 3 VGKE).
B-2403/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch vom 26. April 2023 / 21. November 2023 wird abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Gesuchstellern aufer- legt. Zur Bezahlung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss einbehalten. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Urs Küpfer
B-2403/2023 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 31. Januar 2024
B-2403/2023 Seite 18 Zustellung erfolgt an: – die Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) – die Gesuchsgegnerin (Gerichtsurkunde)