Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B2396/2011 Urteil vom 31. August 2011 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha. Parteien A_______. vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer GoReMa, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführerin, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung.
B2396/2011 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 29. März 2011 das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Reljic Gojko, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. August 2011 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 4. August 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVStelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. B._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 4. August 2011 darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der mangelhaften medizinischen Unterlagen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, da wichtige
B2396/2011 Seite 3 Elemente, insbesondere eine Anamnese, ein Verlauf und ein Psychostatus fehlen würden, dass sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2011 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes angeschlossen und zusätzlich ausgeführt hat, dass wichtige Elemente fehlen, welche Aufschluss über den Grad und die Schwere der psychischen Leiden sowie über die verbliebene Restarbeitsfähigkeit geben, dass die Vorinstanz damit sinngemäss festgestellt hat, dass die Verfügung vom 29. März 2011 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, ihr sei eine ganze Invalidenrente zu gewähren, abgewiesen wird, dass in Bezug auf ihr Eventualbegehren, es sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dagegen übereinstimmende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vorliegen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Rechtsbegehren sprechen würden, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass vorliegend von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist, da im vorinstanzlichen Verfahren wichtige Fragen betreffend die psychische Situation der Beschwerdeführerin vollständig ungeklärt geblieben sind und insbesondere keine psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2010 vom 28. Juni 2011 E. 4.4.1.4), dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. März 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
B2396/2011 Seite 4 dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 600.– festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 29. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen.
B2396/2011 Seite 5 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Ronald FluryBianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 6. September 2011