B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2386/2014
Z w i s c h e n e n t s c h e i d v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 4 Besetzung
Instruktionsrichterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
Bietergemeinschaft X._______, bestehend aus:
gegen
AlpTransit Gotthard AG, Zentralstrasse 5, 6003 Luzern, vertreten durch lic. iur. Peter Rechsteiner, Rechtsanwalt, Weissensteinstrasse 15, 4503 Solothurn, Vergabestelle,
und
ARGE L._______, bestehend aus:
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen (Ausschluss und Verfahrensabbruch), Los Fahrbahn und Logistik CBT, SIMAP-Projekt-ID 85680.
B-2386/2014 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die AlpTransit Gotthard AG (nachfolgend: Vergabestelle) auf der In- ternetplattform SIMAP am 21. Mai 2012 für den Abschnitt Ceneri- Basistunnel (CBT), Teilabschnitt Bahntechnik CBT, den Bereich Fahrbahn und Logistik im offenen Verfahren ausgeschrieben hat (SIMAP- Meldungsnummer 735997), dass die Vergabestelle am 15. August 2013 auf SIMAP publiziert hat, dass sie den Zuschlag an die ARGE L., bestehend aus M. SA, N._______ Ltd., O._______ AG, P._______ SA, Q._______ S.p.A., R._______ S.p.A. und S.S.p.A., zum Preis von CHF 96'404'956.75 erteilt habe (Meldungsnummer 786679), dass die Bietergemeinschaft X., bestehend aus A._______ GmbH und B._______ AG, gegen diese Zuschlagsverfügung beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2014 teilweise gutgeheissen, die angefochtene Zuschlagsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Verga- bestelle zurückgewiesen hat, dass die Vergabestelle in der Folge mit Verfügung vom 14. April 2014 die Bietergemeinschaft X._______ aus dem Vergabeverfahren Los Fahrbahn und Logistik CBT wegen Nichterfüllens der Eignungskriterien ausge- schlossen (vgl. Dispositiv-Ziffer 1) und das Vergabeverfahren abgebro- chen hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 3), dass die Vergabestelle diese Abbruchverfügung am 15. April 2014 auf SIMAP publiziert hat (Meldungsnummer 817831), dass die ARGE L._______ mit Eingabe vom 22. April 2014 beim Bundes- gericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und beantragt hat, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2014 sei aufzuheben und der Vergabeentscheid der Vergabe- stelle sei wieder herzustellen (Verfahren 2C_383/2014), dass die Bietergemeinschaft X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rinnen) mit Eingabe vom 5. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vergabestelle vom 14./15. April
B-2386/2014 Seite 4 2014 erhebt und beantragt, die Ausschluss- und Abbruchverfügung vom 14. April 2014 sei aufzuheben, dass die Beschwerdeführerinnen beantragen, es sei ihnen der Zuschlag zu erteilen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vergabestelle zurückzuweisen mit der Anweisung, das Verfahren fortzu- setzen und den Beschwerdeführerinnen den Zuschlag zu erteilen, sub- eventuell sei die Rechtswidrigkeit der Verfügung festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen in prozessualer Hinsicht beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuerst superprovisorisch und alsdann definitiv zu erteilen, dass die Instruktionsrichterin dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde superproviso- risch mit Verfügung vom 7. Mai 2014 einstweilen entsprochen hat, dass die Vergabestelle mit Vernehmlassung vom 19. April 2014 bean- tragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen und es sei ihr die superprovisorisch angeordnete aufschiebende Wirkung zu entziehen, dass die Vergabestelle ausführt, dass das unbestreitbare öffentliche Inte- resse an der möglichst zeitgerechten Fertigstellung der Gotthard-Achse der NEAT gebiete, dass sie den umstrittenen Auftrag möglichst schnell definitiv vergebe, und dass für sie ein rascher Entscheid des Bundesge- richts, mit welchem der Zuschlagsentscheid vom 15. August 2013 bestä- tigt, eventuell der Zuschlag an die ARGE L._______ erteilt würde, die op- timale Lösung wäre, dass die Vergabestelle vorbringt, dass insbesondere mit Blick auf die Fol- gen des durch die ARGE L._______ vor Bundesgericht eingereichten Eventualbegehrens – dessen Gutheissung denkbar sei – bzw. eines all- fälligen kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts sich für sie die Frage stelle, ob eine Neuausschreibung nicht der raschere und wirt- schaftlich günstigere Weg hin zu einer definitiven Auftragsvergabe sei, sowie, dass sie daran interessiert sei, sich grösstmögliche Handlungsfrei- heit zu bewahren, um bei gegebenen Voraussetzungen entweder einen gerichtlich verfügten Zuschlag umzusetzen oder eine Neuvergabe vor- nehmen zu können,
B-2386/2014 Seite 5 dass der Entzug bzw. die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung es der Vergabestelle ermöglichen würde, die (allerdings zeitintensive) Neu- ausschreibung vorzubereiten, wogegen die definitive Erteilung der auf- schiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht sie in ihrer Handlungsfreiheit massiv behindern würde, dass im Vordergrund ihre Sorge stehe, dass (zu) lange dauernde Be- schwerdeverfahren aus wirtschaftlicher Sicht ein suboptimales Ergebnis zeitigen könnten und dies letztlich auch dem rechtlich verankerten Prinzip des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel zuwiderlaufen wür- de, dass die Vergabestelle weiter anführt, dass das späteste Datum für einen rechtskräftigen Entscheid, das noch keine weitreichenden Termin- und Kostenfolgen nach sich gezogen hätte, der 15. Dezember 2013 gewesen wäre, und der bereits jetzt absehbar verspätete Baubeginn bei Los Fahr- bahn und Logistik sich direkt auf den Bauendtermin, die Nutzung der ganzen Gotthardachse und die Gesamtkosten auswirken werde, dass die rechtzeitige kommerzielle Inbetriebnahme des Ceneri- Basistunnels von grösstem öffentlichen Interesse sei, dass ein umgehender Vertragsabschluss für das Los Fahrbahn und Lo- gistik (wie auch für die anderen Arbeiten betreffend bahntechnische In- stallationen) zwingend seien und Verzögerungen unweigerlich zu erhebli- chen Mehrkosten führen würden, dass allein die Strukturkosten der Vergabestelle ca. CHF 3,9 Mio. pro Monat betragen würden, bei einer Verzögerung des CBT um ein Jahr In- vestitionskosten von rund CHF 2,6 Mia. brachliegen und dem zukünftigen Betreiber, der SBB AG, notwendige Einnahmen aus dem Güter- und Per- sonenverkehr sowie aus dem Trassenverkauf entgehen würden, dass die Vergabestelle schliesslich vorbringt, dass sich schier unlösbare technische Probleme ergeben würden, müsste eine Ausschreibung des Auftrags mehrere Jahre (unter Berücksichtigung allfälliger Beschwerde- verfahren) vor Baubeginn ausgeschrieben werden, dass die Vergabestelle den Standpunkt vertritt, dass das finanzielle Inte- resse der Beschwerdeführerinnen aufgrund der ausserordentlich gewich- tigen öffentlichen Interessen zurückzutreten habe,
B-2386/2014 Seite 6 dass die Vergabestelle im Weiteren ausführt, dass sie an ihrer Aus- schluss- und Abbruchverfügung vom 14. April 2014 und den dortigen Be- gründungen und Schlussfolgerungen vollumfänglich festhalte, dass die Beschwerde als aussichtslos anzusehen sei und ihr auch aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. nicht zu erteilen sei, dass die Vergabestelle überdies die Sistierung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Be- schwerdesache 2C_383/2014 beantragt, dass die BIEGE D._______ mit Eingabe vom 20. Mai 2014 mitgeteilt hat, Parteirechte geltend machen zu wollen und um Zustellung sämtlicher Ver- fahrensakten ersucht hat, dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 21. Mai 2014 im Verfahren 2C_383/2014 dem Gesuch der Beschwerdeführerinnen um vorsorgliche Massnahmen insofern teilweise entsprochen hat, als es der Vergabestelle untersagt hat, den Auftrag während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens anderweitig zu vergeben und im Übrigen das Gesuch abge- wiesen hat, dass die Beschwerdeführerinnen mit Stellungnahme vom 26. Mai 2014 beantragen, das Verfahren sei mit Blick auf das qualifizierte Beschleuni- gungsgebot und die Prozessökonomie mindestens bis zum Abschluss des Instruktionsverfahrens nicht zu sistieren, eventuell seien im Fall einer Sistierung dieses Verfahrens auch die beiden Parallelverfahren B-2433/2014 und B-2467/2014 zu sistieren, dass die Beschwerdeführerinnen ausführen, das Beschwerdeverfahren könne nur sistiert werden, wenn gleichzeitig die aufschiebende Wirkung (allenfalls superprovisorisch) erhalten bleibe, dass sie beantragen, es sei der Beschwerde die superprovisorisch ge- währte aufschiebende Wirkung weiterhin zu gewähren und es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung definitiv zu erteilen, dass sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt stellen, der Vergabestelle sei es unbenommen gewesen, den Ablauf der Beschwer- defrist gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4902/2013 und entsprechende Anordnungen des Bundesgerichts abzuwarten, statt sogleich einen Verfahrensabbruch zu verfügen,
B-2386/2014 Seite 7 dass die Beschwerdeführerinnen vorbringen, dass sich die Vergabestelle das neuerliche Verfahren weitgehend selber anrechnen lassen müsse, da sie aufgrund der schwebenden, umstrittenen Frage der Zuschlagsertei- lung habe davon ausgehen müssen, dass ein Abbruch-Entscheid nicht akzeptiert werde, dass die Beschwerdeführerinnen sodann die Auffassung vertreten, die in- tegral bestrittenen Darlegungen der Vergabestelle über Kostenfolgen würden als kalkuliertes Risiko und nicht als Verzögerungsschaden er- scheinen, dass die Vergabestelle mit Stellungnahme vom 3. Juni 2014 die Meinung vertritt, dass die BIEGE D._______ nicht legitimiert sei, im vorliegenden Verfahren Parteirechte geltend zu machen, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 3. Juni 2014 betreffend die Fra- ge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an ihren Anträgen fest- hält, dass die ARGE L._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) mit Eingabe vom 3. Juni 2014 mitteilt, als Partei im vorliegenden Verfahren teilnehmen zu wollen, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 11. Juni 2014 an ihrem Antrag, es sei der Beschwerde die superprovisorisch gewährte aufschie- bende Wirkung weiterhin zu gewähren und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung definitiv zu erteilen, festhalten, dass die Beschwerdeführerinnen sich auf den Standpunkt stellen, dass die Beschwerde in einer prima-facie-Würdigung nicht offensichtlich unbe- gründet sei, sowie, dass der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine Privatinteressen der Beschwerdegegnerinnen entgegenstünden und auch der Vergabestelle keine Nachteile entstünden, da es ihr unbe- nommen sei, intern eine allfällige Neuausschreibung vorzubereiten, ihr indessen der tatsächliche Vollzug der (Neu-)Ausschreibung untersagt sei, dass die Beschwerdeführerinnen geltend machen, dass ihnen selber of- fenkundig ein materieller Nachteil entstehen würde, da ihnen ein Auftrag im Wert von über CHF 100 Mio. entgehen würde, sie einen nutzlosen Bie- ter-Aufwand von ca. CHF 660'000.– abzüglich der Entschädigung durch die Vergabestelle abschreiben und zudem Verfahrenskosten von rund CHF 300'000.– tragen müssten,
B-2386/2014 Seite 8 dass die Beschwerdeführerinnen kritisieren, die Vergabestelle habe sel- ber mit dem Abbruch den Grund für jede Verlängerung des Vergabever- fahrens gesetzt, weshalb die Verzögerung des Verfahrens nicht als Nach- teil der Vergabestelle bewertet werden dürfe, und die Verweise auf Kos- tenfolgen von Verfahren vorweg als kalkuliertes Risiko und nicht als Ver- zögerungsschaden anzusehen seien, dass sich die Verzögerungen zudem faktisch nicht auswirken würden, da die Rohbauten nach eigenen Angaben der Vergabestelle im Rückstand seien, mithin die Vorbringen der Vergabestelle auf einen veralteten Ent- wicklungsplan abstellen würden, der sich in dieser Form nicht mehr recht- fertigen lasse, dass es zudem nicht angehe, dass bei der technischen Planung Jahre einkalkuliert würden, für ein rechtsstaatliches Verfahren des Primär- rechtsschutzes dagegen nicht einmal vier Monate gewährt werden soll- ten, dass die Beschwerdeführerinnen festhalten, dass sie bei Zuschlagsertei- lung innert nützlicher Frist den geforderten Zeitplan des Bauvorhabens noch sicherstellen und nach Zuschlagserteilung auch sofort mit der Um- setzung starten könnten, dass sie geltend machen, dass im Ergebnis keine massgeblichen Inte- ressen einer Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden und insbesondere keine Dringlichkeit bestehe, die einem Aufschub der Neu- ausschreibung entgegenstehen würde, dass die BIEGE D._______ sich mit Eingabe vom 16. Juni 2014 erkun- digt, ob das vorliegende Verfahren sistiert worden sei, dass die Beschwerdegegnerinnen mit Stellungnahme vom 16. Juni 2014 beantragen, es sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu er- teilen, eventuell sei – entsprechend der Anordnung des Bundesgerichts im Verfahren 2C_383/2014 – der Vergabestelle vorsorglich zu untersa- gen, den Auftrag anderweitig zu vergeben, dass die Beschwerdeführerinnen mit Stellungnahme vom 17. Juni 2014 beantragen, das Begehren der BIEGE D._______ um Parteistellung sei abzuweisen,
B-2386/2014 Seite 9 dass gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu- kommt, was aber nicht bedeutet, dass der Gesetzgeber den Suspensiv- effekt nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert als BVGE 2009/19 E. 2.1, mit Hin- weisen), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen kann (Art. 28 Abs. 2 BöB), wobei in ei- nem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die Beschwerde offensichtlich unbe- gründet ist (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.2, mit Hinweisen), dass in einem zweiten Schritt aufgrund einer Interessenabwägung über das Gesuch zu befinden ist, wenn der Beschwerde Erfolgschancen zuer- kannt werden oder darüber Zweifel bestehen (vgl. zum Ganzen etwa den Zwischenentscheid B-4958/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2 unter aus- führlicher Darlegung der zu berücksichtigenden Interessen), dass über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags durch das Bundesverwaltungs- gericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung, über entsprechende Begehren bei der Anfechtung einer Ausschreibung oder eines Abbruchs dagegen einzelrichterlich zu entscheiden ist (vgl. Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugs- weise publiziert in BVGE 2009/19 E. 1.2, mit Hinweisen; B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 1.2; B-536/2013 vom 5. März 2013; vgl. PETER GAL- LI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1340 Fn. 3099), dass die Eintretensvoraussetzungen im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben sind, da sowohl der Ausschluss wie auch der Abbruch eines Vergabeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. Art. 29 Bst. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 BöB), die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages die Schwellenwerte von Art. 6 Abs. 1 BöB offensichtlich übersteigt, kein Ausnahmetatbestand nach Art. 3 BöB
B-2386/2014 Seite 10 vorliegt und die Beschwerdeführerinnen als Adressatinnen der angefoch- tenen Verfügungen sowie als nicht berücksichtigte Anbieterinnen durch jene beschwert sind (vgl. Art. 26 Abs. 1 BöB bzw. Art. 37 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1296), dass die Parteistellung der ARGE L._______ im vorliegenden Verfahren nicht bestritten ist, dass über das Gesuch der BIEGE D._______, im vorliegenden Verfahren Parteirechte auszuüben, in einer separaten Verfügung zu befinden ist, dass die Antwort auf die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen die Eig- nungskriterien erfüllen oder zu Recht ausgeschlossen wurden, davon ab- hängt, wie die in den Ausschreibungsbestimmungen definierten Anforde- rungen an die Eignungsnachweise auszulegen sind, dass daher nicht nur der Ausgang des Parallelverfahrens der Beschwer- degegnerinnen, sondern auch der Ausgang des vorliegenden Verfahrens davon abhängt, wie das Bundesgericht in dem bei ihm hängigen Verfah- ren 2C_383/2014 entscheiden wird, dass sich das Bundesgericht in seiner Verfügung vom 21. Mai 2014 im Verfahren 2C_383/2014 nicht zu den Prozessaussichten geäussert hat, dass es dem Bundesverwaltungsgericht nicht ansteht, diesbezüglich eine eigene Prognose aufzustellen, dass die Beschwerde im vorliegenden Verfahren daher nicht als offen- sichtlich unbegründet einzustufen ist, dass das Bundesgericht in seiner Verfügung vom 21. Mai 2014 davon ausgegangen ist, dass das bundesgerichtliche Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen sein werde und die Einleitung eines neuen Aus- schreibungsverfahrens einen Zuschlag an die Beschwerdeführerinnen des bundesgerichtlichen Verfahrens – im Fall einer Gutheissung ihrer Be- schwerde durch das Bundesgericht – nicht präjudizieren würde,
B-2386/2014 Seite 11 dass das Bundesgericht daher in Abwägung der sich gegenüberstehen- den Interessen entschieden hat, der Vergabestelle lediglich für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens zu untersagen, den Auftrag zu ver- geben (vgl. Verfügung des Bundesgerichts 2C_383/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.2), dass auf diese Auffassung und dieses Ergebnis der Interessenabwägung abzustellen ist, weshalb die vom Bundesgericht getroffene Regelung auch für das vorliegende Verfahren zu übernehmen ist, dass selbstverständlich die Prozessaussichten des vorliegenden Verfah- rens nach dem Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens neu zu beurteilen sein werden und eine neue Interessenabwägung unter Berück- sichtigung der voraussichtlichen Verfahrensdauer vorzunehmen sein wird, dass sich die Vergabestelle in Bezug auf die Frage der Sistierung des vorliegenden Verfahrens für eine Sistierung ausspricht, wogegen die Be- schwerdeführerinnen die Auffassung vertreten, dass angesichts der von ihnen erörterten Varianten des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfah- rens eine Sistierung im jetzigen Zeitpunkt nicht nahe liege, vielmehr das Verfahren mindestens bis zum Abschluss des Instruktionsverfahrens vo- ranzutreiben sei, damit nach Eröffnung des Bundesgerichtsentscheids gegebenenfalls rasch entschieden werden könne, dass der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht gefolgt werden kann, dass die massgeblichen Akten sich aufgrund des mit Urteil vom 14. März 2014 abgeschlossenen Verfahrens B-4902/2013 bereits beim Bundes- verwaltungsgericht befinden und den Beschwerdeführerinnen sowie – un- ter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerinnen – im Wesentlichen auch den Beschwerdegegnerinnen bekannt sind, dass nach dem noch ausstehenden Entscheid des Bundesgerichts ohne- hin noch ein Schriftenwechsel durchzuführen sein wird, dass eine Fortsetzung der Instruktion zum jetzigen Zeitpunkt, in Unkennt- nis des Ergebnisses des bundesgerichtlichen Verfahrens, mit grosser Wahrscheinlichkeit unnötigen Aufwand verursachen würde,
B-2386/2014 Seite 12 dass es daher angezeigt erscheint, vorerst den Entscheid des Bundesge- richts im Verfahren 2C_383/2014 abzuwarten und das vorliegende Ver- fahren bis dahin zu sistieren, dass über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids mit dem Endentscheid zu befinden sein wird.
B-2386/2014 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch, der Beschwerde vom 5. Mai 2014 sei aufschiebende Wir- kung zu erteilen, wird teilweise gutgeheissen. Der Vergabestelle wird zur Zeit untersagt, den Auftrag anderweitig zu vergeben. 2. Dieser Zwischenentscheid ersetzt Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Mai 2014. 3. Das Verfahren wird bis zum Entscheid des Bundesgerichts 2C_383/2014 sistiert. 4. Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem Endentscheid befunden. 5. Dieser Zwischenentscheid geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; vorab per Fax) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 85680; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; vorab per Fax) – die Beschwerdegegnerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; vorab per Fax)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
B-2386/2014 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 26. Juni 2014